Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RN 5 S 17.1323

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde der antragstellenden GmbH, welche vertreten wird durch die Geschäftsführer X… und Y…, die Erlaubnis gem. § 34a GewO zur Ausübung der umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkungen erteilt. Die Antragstellerin betreibt daneben laut Gewerbeanmeldung vom 14.12.2015 folgende weitere Gewerbe: Reinigungs- und Veranstaltungsdienstleistungen, Sportschule, Vertrieb von Sportartikeln sowie Nahrungsergänzungsmittel, Handel mit erlaubnisfreien Artikeln, Organisation und Vermittlung von Reisen, Fahrdienstleistungen.

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Erlaubnisverfahren waren hinsichtlich des Geschäftsführers X… folgende Tatsachen bekannt geworden:

Am 19.07.2016 teilte die Kripo … dem Landratsamt … mit, dass das Fahrzeug des genannten Geschäftsführers, ein Motorrad des Fabrikats Yamaha am 22.06.2013 bei der Sommerparty des Chapters des Motorradrockerclubs „1…“ in F… gesichtet worden sei. Zu dieser Veranstaltung seien auch zahlreiche Mitglieder des Motorradrockerclubs „2…“ angereist. Bei diesem handle es sich um eine sogenannte „Outlaw Motorcycle Gang (OMCG)“, also um einen gewaltbereiten Motorradrockerclub (One-Percenter). Hiermit konfrontiert, gab der genannte Geschäftsführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 17.08.2016 eine auf den 16.08.2016 datierte Erklärung ab, wonach „er weder Mitglied in einem Motorradclub sei, noch beabsichtige, eine Mitgliedschaft in einem solchen einzugehen“. Daraufhin wurde der Bescheid vom 30.09.2016 über die Bewachungserlaubnis erteilt.

Bei behördlichen Kontakten sei allein der genannte X…, nicht aber der in G…, 7… ansässige weitere Geschäftsführer Y… in Erscheinung getreten.

Am 19.12.2016 erhielt das Landratsamt durch anonyme Mitteilung unter Beifügung eines Gruppenfotos Kenntnis, dass der Geschäftsführer X… auf der Homepage des „2… A…land“ auf Bildern zu sehen ist, so unter der dortigen Rubrik „…“. Daher ging man von einer bestehenden Mitgliedschaft im „2… A…land“ aus, worin das Landratsamt einen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeitsgrund erblickte. Daneben enthielt das anonyme Schreiben die Mitteilungen, dass in A…land Ermittlungsverfahren gegen X… laufen würden wegen Raub, räuberischer Erpressung i.V.m Körperverletzung und durch den Zoll in Deutschland wegen Verkürzung von Sozialabgaben. X… sei nicht nur Mitglied, sondern President des 2… P… Daraufhin wurde die antragstellende GmbH mit Schreiben vom 13.04.2017 (zugestellt am 19.04.2017) zu der ihr zurechenbaren Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers zur beabsichtigten Rücknahme der Erlaubnis angehört. Die Unzuverlässigkeit wurde dabei nur auf die Mitgliedschaft in einem One-Percenter Motorradclub gestützt. Mit Schreiben vom 28.04.2017 (eingegangen 04.05.2017) zeigte der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vertretung an und äußerte sich sinngemäß, dass der Geschäftsführer im Schreiben vom 18.06.2016 keine Falschangaben gemacht habe und dies auch an Eides statt versichern könne, wenn so die Rücknahme verhindert würde. Weiterhin bat er darum, dass das Landratsamt erkläre, ob eine Strafanzeige erstattet würde und gegebenenfalls, dieses Strafverfahren abzuwarten. Weiter wurde das Landratsamt gebeten, mitzuteilen, ob es die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung erwäge. Einer angeforderten Akteneinsicht kam man dahingehend nach, dass die in dieser Angelegenheit beachtlichen Aktenteile mit Schreiben vom 08.05.2017 an den Bevollmächtigten übersandt worden seien.

Mit Schreiben vom 23.05.2017 bat der Bevollmächtigte um Mitteilung des Ursprungs des in den Akten enthaltenen Fotokonvoluts und um Beantwortung der zuvor gestellten Fragen.

Mit Bescheid vom 09.06.2017, dem damals Bevollmächtigtem laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 20.06.2017, hatte das Landratsamt die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Daraufhin bestellte sich der gegenwärtig Bevollmächtigte mit Schreiben vom 21.06.2017, beim Landratsamt eingegangen am 27.06.2017, machte verschiedene Einwände geltend und erbat umfassende Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 04.07.2017, bei Gericht eingegangen am 06.07.2017, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerseite Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren RN 5 S 17.1103 und erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, dementsprechend Klage im Verfahren RN 5 K 17.1125. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der fragliche Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung keinem gewaltbereiten Motorradclub angehört habe. Außerdem wurde gerügt, dass keine sonst übliche Übergangs- oder Abwicklungsfrist festgelegt wurde. Zudem sei es widersprüchlich, die Erlaubnisurkunde nach Bestandskraft zurückzufordern, zugleich aber die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Daraufhin widerrief das Landratsamt … mit Bescheid vom 19.07.2017, dem Bevollmächtigten der Antragstellerseite zugegangen am 21.07.2017, den Bescheid vom 09.06.2017 und ersetzte ihn zugleich (Ziffer 1). Die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis gemäß § 34a GewO zur Ausübung der umfassenden Bewachungstätigkeit wurde mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (Ziffer 2). Das genannte Bewachungsgewerbe sei innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides, im Falle der Aussetzung der Vollziehbarkeit binnen drei Wochen nach erneuter Vollziehbarkeit einzustellen (Ziffer 3). Die Erlaubnisurkunde vom 30.09.2016 müsse innerhalb der gleichen Frist wie in Ziffer 3 zurückgegeben werden (Ziffer 4). Für den Fall der Fortsetzung des Betriebes entgegen Ziffer 3 des Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € zur Zahlung fällig, für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € (Ziffer 5). Die sofortige Vollziehung wurde hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 angeordnet (Ziffer 6). Der Antragstellerin wurden die Verfahrenskosten auferlegt und für die in Ziffer 2 getroffene Verfügung eine Gebühr in Höhe von 200 € festgesetzt. Auslagen seien nicht angefallen (Ziffer 7).

Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass nachträglich bekannt wurde, dass die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers X… bereits zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht vorgelegen habe. Dies müsse sich die GmbH zurechnen lassen, da der weitere Geschäftsführer keine recherchierbare Geschäftsführertätigkeit ausübe. Die Mitgliedschaft im „2… A…land“ sei nicht mit dem Zuverlässigkeitsbegriff für eine Bewachungserlaubnis vereinbar, da dieses Gewerbe eine besondere Konfliktträchtigkeit und Nähe zu Gewalt aufweise. Von der Mitgliedschaft gehe man aus, da er auf mehreren Fotos auf der Homepage der genannten Vereinigung mit schwarzer Kutte (einschließlich Aufschriften bzw. Symbolen des MC, sog. patches) zu sehen sei, welche ihn als Mitglied ausweise. Dabei seien auch gestellte gemeinsame Gruppenfotos, auf denen sich der Kläger befinde. Die Kleidung hätte Aufschriften und Symbole des MC gezeigt. Auf spontanen Eventfotos habe er sich im Kreis der Mitglieder befunden und wirkte diesen durchwegs vertraut. Die Strukturen des MC würden es nicht erlauben, dass ein Außenstehender oder Interessent so weit in den inneren Zirkel vordringe. Bei einer Mitgliedschaft sei aber von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit jedenfalls für das Bewachungsgewerbe auszugehen. Der 2… sei der größte deutsche „1%er“-Motoradclub. Laut Verfassungsschutzbericht 2016 weise diese Art von Motoradclub eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität auf, verstehe sich als außerhalb des Gesetzes stehend, erkenne das Gewaltmonopol des Staates nicht an und unterliege einem Schweigegelübde. Vollmitglieder würden sich zu lebenslanger Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität verpflichten. Der herrschenden hierarchischen Ordnung, welche es gebiete, in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen, könne sich ein Einzelner in der Gruppe nicht entziehen, selbst wenn er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Selbst wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin bald nach dem letzten vorhandenen datierbaren Foto vom 14.02.2013 ausgeschieden wäre, würde die strukturbedingte Verhaftetheit in diesem Milieu weiterhin zu einer Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes führen. Der Bescheid sei schließlich auch insbesondere deshalb verhältnismäßig, weil er sich nur auf das Bewachungsgewerbe und seine hohen Anforderungen beziehe. Es müssten nicht erst konkrete Verletzungen von Berufspflichten abgewartet werden. Parallel würden weitere Gewerbe, wie eine Sportschule betrieben. Auf Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG könne die Antragstellerin sich aufgrund unrichtiger Angaben nicht berufen.

Die sofortige Vollziehbarkeit sei als Präventivmaßnahme nötig zur Gefahrenabwehr. Aus der Verortung der OMCG im Bereich der organisierten Kriminalität und des möglichen direkten Personenkontakts ergebe sich eine nicht hinzunehmende Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Dies zeige auch die Erlaubnispflicht und die vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege daher. Dies gelte auch für die geforderte Rückgabe der Erlaubnisurkunde, um keine Täuschungsmöglichkeiten über eine auch während des Sofortvollzugs der Rücknahme nicht mehr bestehende Erlaubnis zu eröffnen.

Laut Aktenvermerk vom 05.07.2017 habe der Vertreter der Antragstellerin in einem Gespräch am 30.06.2017 geäußert, X… sei früher Mitglied in einem OMCG in A…land gewesen, aber längst, jedenfalls vor dem Antrag auf Erteilung der Bewachungserlaubnis, ausgeschieden.

Die Verfahren zum Eilantrag, eingegangen am 06.07.2017 (RN 5 S 17.1103), und zur Klage, eingegangen am 10.07.2017 (RN 5 K 17.1125), wurden daraufhin infolge von Erledigungserklärungen mit Beschlüssen vom 08.09.2017 beendet.

Gegen den Bescheid vom 19.07.2017 wendet sich die Antragstellerin mit dem hier gegenständlichen Eilantrag vom 01.08.2017, am 04.08.2017 bei Gericht eingegangen, sowie der Klage vom 18.08.2017, eingegangen am selben Tag (RN 5 K 17.1451).

Zur Begründung lässt die Antragstellerin vorbringen: Es fehle an der Erforderlichkeit, da eine Niederlegung der Geschäftsführung oder Einschränkung der Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers X… genügt hätte. Eine Falschinformation zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung habe nicht vorgelegen. Das Thema OMCG wurde bereits vor Erlaubniserteilung angesprochen und der Geschäftsführer habe wahrheitsgemäß angegeben, dass er aktuell weder Mitglied sei noch einer solchen nahe stehe. Seit Erlaubniserteilung sei der Erkenntnisstand unverändert. Das Unternehmen bestehe seit 12 Jahren und sei zuvor als Inhaberbetrieb im Kreis … sowie stets beanstandungsfrei geführt worden. Derzeit seien 20 Mitarbeiter beschäftigt. Im Internet zufällig gefundene Bilder seien deutlich älteren Datums. Weil während des Erlaubnisverfahrens sein seinerzeit verliehenes Motorrad im örtlichen Zusammenhang mit einer OMGC gesehen worden war, habe er bereits vor Erlaubniserteilung wahrheitsgemäß angegeben, einer solchen Gruppierung nicht anzugehören. Seit Dezember 2015, als sein bester Freund bei einem Unfall verunglückt sei, fahre er nicht einmal mehr Motorrad. Zu im Bescheid angedeuteten neueren Erkenntnissen sei nicht angehört worden. Der Bescheid beziehe sich nur auf abstrakte Erkenntnisse, es sei nicht ausreichend zu dem Geschäftsführer ermittelt worden und werde nicht in Erwägung gezogen, dass er ausgestiegen sein könnte. Offenbar zur Absicherung des Bescheids werde eine etwaige ehemalige Mitgliedschaft als ausreichend angesehen. Zum Sofortvollzug sei nicht angehört worden; Erlassgründe könnten nicht zugleich Gründe für den Sofortvollzug sein, zumal in hiesiger pauschaler Form.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18.08.2017, RN 5 K 17.1451, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.07.2017 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung des Bescheids aufzuheben bzw. auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß ergangen und auch weiterhin erforderlich. Die Gefahren, die durch die Gewerbeausübung eines unzuverlässigen Bewachungsunternehmers ausgingen, würden die Rücknahme weiterhin rechtfertigen. Auf die ausführliche Begründung des Bescheids werde verwiesen. Darüber hinaus seien auch aktuell Strafverfahren hinsichtlich X… anhängig, v.a. wegen Veruntreuens/Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 78 tatmehrheitlichen Fällen. Von einem beanstandungsfreien Führen des Unternehmens könne daher kaum ausgegangen werden. Das Bildmaterial sei nicht zufällig im Internet gefunden, vielmehr handele es sich um die offizielle Homepage des 2… A…land, auf welcher der Geschäftsführer der Antragstellerin zu sehen sei.

Der Antragsteller meint zu den genannten Strafverfahren, dass diese keine Rolle spielen könnten, da einerseits auf die Unschuldsvermutung abzuheben sei und andererseits ein Verfahren erst durch den Antragsgegner nach Rechtsmitteleinlegung eröffnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens RN 5 K 17.1451 sowie der Verfahren RN 5RN 5 S 17.1103 und RN 5RN 5 K 17.1125) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Ziffern 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs in Ziffer 6 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 kraft Gesetzes gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen.

Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom 14.4.2005, BVerwGE 123, 241).

So verhält sich die Sache hier.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH B.v. 27.10.2005, Az 11 CS.051967, juris Rn. 13; BayVGH B.v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724).

Hier hat das Landratsamt … in ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass ohne Sofortvollzug eine nicht hinnehmbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (Körper, Gesundheut, Eigentum) bestehe, wenn die Antragstellerin ihr Gewerbe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter ausüben würde. Die Mitgliedschaft des Geschäftsführers X… in einem OMCG biete nicht die Gewähr dafür, dass die Antragstellerin rechtsstaatliche Prinzipien strikt achte, da sich derartige Vereinigungen durch die Missachtung des Gewaltmonopols des Staates, Selbstjustiz und Racheaktionen auszeichnen würden. Gefahren für die Allgemeinheit entstünden aus dem direkten Personenkontakt im Bewachungsgewerbe. Grundrechtsgefährdungen durch im Bewachungsgewerbe Tätige müsse der Staat verhindern. Erlaubnispflicht und Zuverlässigkeitsüberprüfung werde dem auch Rechnung getragen. Aufgrund der dargelegten öffentlichen Sicherheitsbelange würde das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Erlaubnis nebst Schließungsanordnung diejenigen der Antragstellerin an einem Weiterbetreiben bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegen.

Hinsichtlich der Rückgabe der Erlaubnisurkunde sei die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen, da nur so eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Urkunde nach der Vollziehbarkeit verhindert werden könne.

Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Zwar mag der Antragstellerseite zuzugestehen sein, dass das (unterstützende) Argument, in Erlaubnispflicht und Zuverlässigkeitsüberprüfung seien Indizien zu sehen, dass das Gefahrenpotential hoch und die öffentlichen Interessen gewichtig seien, für sich allein eventuell noch nicht genügen würde, da dann in jedem Fall erlaubnispflichtigen Gewerbes mit vorgelagerter Zuverlässigkeitsüberprüfung so argumentiert werden könnte. Vorliegend wurde jedoch zudem im Rahmen einer Abwägung auf die konkrete Situation der Mitgliedschaft in einer bestimmten sog. OMCG und der hohen Wertigkeit der Rechtsgüter Körper, Gesundheit und Eigentum argumentiert, dass die Gefährdung auch nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung hingenommen werden kann. Soweit diese Begründung für alle im Bewachungsgewerbe Tätigen mit Beziehung zu „One Percenter“ Motorradclubs anwendbar wäre, handelt es sich allenfalls um eine typisierte Begründung, die, wie oben erläutert, in gleich gelagerten Konstellationen zulässig ist, keinesfalls aber für alle oder gar die Mehrzahl der Rücknahmen von Bewachungserlaubnissen einfach formelhaft übernommen werden könnte.

2. Die Klage in der Hauptsache hat aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Indem die Antragstellerin sich „gegen den Bescheid“ wendet, ist nicht davon auszugehen, dass der Antrag auch gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 19.07.2017 gerichtet ist, soweit hiermit der Bescheid vom 09.06.2017 widerrufen wurde. Schon zuvor hatte die Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid eingereicht. Diesem Interesse wurde mit dem Widerruf entsprochen. Daher ist das Begehr im hiesigen Verfahren nicht dahingehend auszulegen, dass gegen diesen Widerruf vorgegangen werden soll, sondern eben gegen den zugleich neu erlassenen Rücknahmebescheid (Ziffern 2ff.).

b. Ziffer 2 des Bescheides findet seine Grundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zusätzlich nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG einzuhaltenden Jahresfirst ist offenkundig gewahrt, da schon zwischen der anonymen Mitteilung vom 19.12.2016 und dem Zugang des neu gefassten Bescheids am 21.07.2017 weniger als ein Jahr liegt. Anhörungsfehler sind nicht ersichtlich, da schon im ausführlichen Anhörungsschreiben vom 13.04.2017 auf Fotos hingewiesen wurde, die ihn in entsprechender Kleidung zeigen. Genau hierauf stützt sich auch der gegenständliche Bescheid. Wo der Vertreter der Antragstellerin weitere neuere Erkenntnisse vermutet, ist nicht ersichtlich. Er scheint hierbei eine Aussage zu missverstehen, die lediglich festhalten will, dass die Kenntnis der Fotos nach der Erlaubniserteilung erfolgte und damit „neu“ ist. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht gesondert anzuhören, zudem hat der Antragsteller in der Konstellation, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem belastenden Verwaltungsakt verbunden ist, die Möglichkeit, im Verfahren gegen diesen seine Bedenken vorzutragen (BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO § 80 Rn. 79-83 m.w.N.).

Materiell bestehen keine Bedenken gegen die Rücknahme. Insbesondere war der begünstigende Verwaltungsakt Bewachungserlaubnis, der keine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt und damit nicht Abs. 2 unterfällt, als rechtswidrig zu werten, da es der Antragstellerin an der Zuverlässigkeit im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO fehlt. Die Aufzählung von Regelbeispielen in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO hindert dabei schon ausweislich des Einleitungssatzes nicht daran, auch in anderen Konstellationen von Unzuverlässigkeit auszugehen (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 34a Rn. 24).

Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 – I C 6.69 – DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun.

Die von der Behörde bewerteten Tatsachen stellen hier die ihr erst nach Erlaubniserteilung bekannt gewordenen Fotos von der Homepage des 2… A…land und die daraus abzuleitende Stellung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Dabei handelt es sich auch nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, um einen unveränderten Kenntnisstand seit der Erlaubniserteilung; die Existenz der (wenn auch älternen) Fotos und der Website ist der Antragsgegnerin erst später bekannt geworden. Zum Teil handelt es sich bei diesen Fotos um gestellte Gruppenfotos, u.a. von der Startseite der Homepage, bei denen sich der Geschäftsführer also nicht nur zufällig unter den anderen Personen befindet. Gerade, dass dieses Foto sich auf der Startseite der Homepage befand, legt nahe, dass nicht nur beliebige Personen mit Bezug zum Motorradclub zu sehen sind, sondern Mitglieder. Schließlich geht es bei einer Homepage einer Vereinigung gerade um ihre Außendarstellung. Keineswegs kann von in irgendeiner Weise „zufälligen“ Bildern gesprochen werden. Die Stellung als Mitglied liegt ebenfalls dadurch nahe, dass der Geschäftsführer auf diesen und auf Veranstaltungsfotos mit typischer Kleidung, einschließlich den Symbolen des Motorradclubs und sog. Patches auf dieser Kleidung zu sehen ist. Zurecht hat das Landratsamt also aufgrund dieser Fotos auf die Stellung als Mitglied im 2… A…land geschlossen. Zwar stammen diese Fotos aus dem Jahr 2013, dies ist jedoch für die von der Behörde zu stellende Prognose im Rahmen der Zuverlässigkeit ebenfalls eine taugliche Grundlage, da One-Percenter Motorradclubs u.a. nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzes auf lebenslanger Loyalität aufbauen und der dadurch entstehenden Verhaftetheit in diesem Milieu. Allein eine Erklärung, dass man aktuell und künftig nicht Mitglied sei bzw. sein wolle, aber nicht ansatzweise darlegt, ob dies in der Vergangenheit der Fall war, wie man sich trotz der allgemein geforderten Loyalität nicht mehr dem Motorradclub verbunden sieht oder sonst ermöglicht, eine solche Erklärung von einer reinen Schutzbehauptung im Verfahren der Erlaubniserteilung zu unterscheiden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Sollte diese Erklärung vom 16.08.2016 so erfolgt sein, um den Eindruck eines „Verrats“ eines (unterstellt) ehemaligen Mitglieds zu vermeiden, so würde sich hierin umso mehr zeigen, dass er anderen als den durch die Rechtsordnung auferlegten Pflichten folgen muss, ggf. auch im Rahmen des Bewachungsgewerbes.

Die Prognose im Rahmen der Unzuverlässigkeit bezieht sich dabei auf ein bestimmtes Gewerbe, hier das Bewachungsgewerbe. Zu Recht stellt das Landratsamt fest, dass die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen eine besondere Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Gewalt aufweist, da Inhalt des Gewerbes ist, bestimmte durch die Rechtsordnung übertragene und im konkreten Fall am Grundsatz der Erforderlichkeit orientiert in Anspruch genommene Rechte (etwa Notwehr, Selbsthilfe) ausgeübt werden dürfen, § 34a Abs. 5 GewO.

Damit lässt sich durchaus eine Parallele zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ziehen, da hier wie dort nur ein schmaler Grat zwischen einer rechtmäßigen Ausübung der erlaubnispflichtigen Handlungen und einem Gewaltdelikt liegt. Die Erlaubnispflicht zeugt daher von einem hohen öffentlichen Interesse, den Erlaubnisinhaber auf dem Boden der Rechtsordnung zu wissen. Letztlich geht es auch darum, das staatliche Gewaltmonopol zu wahren und im Rahmen der zu treffenden Prognose Übertretungen der oben genannten Jedermannsrechte möglichst unwahrscheinlich zu machen.

Hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat jedoch bereits das VG München herausgearbeitet, weshalb diese Mitgliedern von „One-Percenter“ Motorradclubs nicht zugesprochen werden kann (VG München, Urteil vom 09. März 2016 – M 7 K 15.5177, insb. Rn. 22 ff., in Übereinstimmung mit BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14):

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Mitgliedschaft in einer lokalen Organisationseinheit einer Rockergruppierung wie dem 4… MC … rechtfertigt diese Annahme (vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn 6).

Eine missbräuchliche Verwendung im Sinn des Waffengesetzes ist unter anderem dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn 9). […] In Anbetracht des vorbeugenden Gesetzeszwecks (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG; BT-Drs. 14/7758, S. 51) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, genügt für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr. des BVerwG und des BayVGH, vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn 17 und BayVGH, B. v. 4. Dezember 2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn 14 jeweils m.w.N.; ebenso VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn 4;). Die Prognose erfordert daher nicht den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens und wird nicht dadurch widerlegt, dass eine Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn 16, 10; BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn 61). Auch ohne konkrete Vorfälle genügt es als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn der Erlaubnisinhaber einer sozialen Gruppe angehört, in der es gehäuft zu Straftaten gekommen ist, sofern die Strukturmerkmale dieser Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch der Erlaubnisinhaber künftig Straftaten verwirklichen wird, d.h. sofern zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht (vgl. BVerwG, aaO, Rn 11 f.). Dies ist der Fall, wenn die Gruppe von einer Kultur der gewaltsamen Austragung von Rivalitäten und Konflikten geprägt ist, in die jede örtliche Organisationseinheit und jedes Mitglied aufgrund einer überörtlichen Vernetzung und eines hohen Loyalitäts- und Konformitätsdrucks jederzeit hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, aaO, Rn 14, 16).

Davon ausgehend liegen Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger - ob beabsichtigt oder unter dem Druck einer Situation - selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten eine solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.

Der 4… MC, dessen am … November 2014 aufgelöstem Chapter … der Kläger bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide angehört hat, wird den sog. Rockergruppen bzw. den von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden so bezeichneten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) zugeordnet (vgl. BayVerfSchBer 2014, S. 213 ff.; BayVerfSchBer 2013, S. 202 ff.; BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013, aaO, Rn 37, 66). Mit der Bezeichnung OMCG werden weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgrenzt, welche zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen (BayVerfSchBer 2014, S. 213). Wegen der nachgewiesenen Nähe einzelner Mitglieder dieser Rockergruppen zur Organisierten Kriminalität (OK) im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BayVSG wird der 4… MC in den Verfassungsschutzberichten derjenigen Bundesländer aufgeführt, in denen die Verfassungsschutzbehörde die OK beobachtet (BayVGH, aaO, Rn 36). Die Schwerpunkte der Rockerkriminalität liegen im Rotlichtmilieu und dem Drogen- und Waffenhandel (vgl. BayVerfSchBer 2014, S. 213 ff.; BayVerfSchBer 2013, S. 202 ff.). Wegen der Aktivitäten der OMCGs, darunter des 4… MC, im Einzelnen und der von ihnen ausgehenden Straftaten und sonstigen Gefahren nimmt das Gericht auf die in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12. 1280, 21 BV 13.429, 21 B 12.964, 21 B 12.960 - ausführlich dargelegten Erkenntnisse, die u.a. auf den auch der Kammer zur Verfügung stehenden allgemein zugänglichen Quellen (Wikipedia) und den Verfassungsschutzberichten Bayern 2009 - 2012 beruhen, und die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug, ferner auf die nachfolgenden Verfassungsschutzberichte Bayern 2013 und 2014. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 28. Januar 2015, aaO, Rn 13), dem sich die Kammer anschließt, hat die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit als maßgeblich angesehen, als von Mitgliedern der 4… gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden sind, sie wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen (vgl. auch die Sachverhalte, die dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, U. v. 20. Februar 2014 - 22 BV 13.1909 - juris, bestätigten Widerruf einer Bewachungserlaubnis eines Mitglieds des 4… MC …, dem durch das OVG Bremen, U. v. 10. Juni 2014 - 1 D 126/11 - juris, bestätigten Vereinsverbot des 5… MC … und dem durch das Bundesverwaltungsgericht, B. v. 29. Januar 2013 - 6 B 40/12 - juris, bestätigten Vereinsverbot der 6… … zugrunde lagen), Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene regelmäßig mit Gewalt ausgetragen werden und es insbesondere zwischen dem 6…MC und den 4… zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen ist. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht die obergerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt, dass innerhalb von Rockergruppierungen ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der 4… wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit dem 6… MC bundesweit Unterstützung angefordert hat. Diese gerichtlichen Feststellungen wurden durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen, eines Sachbearbeiters des Bayerischen Landeskriminalamtes im Bereich Rockerkriminalität, in der mündlichen Verhandlung und durch statistische Auswertungen des Bundeskriminalamtes bestätigt und ergänzt, soweit sie den Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 und dem dort maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides Anfang 2014 betreffen. So haben sich nach dem im Internet veröffentlichten sog. Bundeslagebild OK ein signifikanter Anteil der OK-Verfahren, nämlich im Jahr 2012 4,6%, im Jahr 2013 5,5% und im Jahr 2014 8,4%, gegen Rockergruppierungen gerichtet, wobei das Bundeskriminalamt die Anzahl der Personen, die derartigen Gruppierungen angehören, in Deutschland auf ca. 9.000 schätzt. Auch in Bayern, wo der sachverständige Zeuge von 5.000 Rockern ausgeht, haben die 48 im Jahr 2014 gegen Rocker geführten OK-Verfahren einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl von 300 geführten OK-Verfahren, wobei der Anteil von 17 gegen Rocker geführten OK-Verfahren im Gewaltbereich im Verhältnis zu insgesamt 23 OK-Verfahren im Gewaltbereich signifikant ist. In Anbetracht der relativ niedrigen Anzahl von Rockern im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung bewegen sich diese Zahlen, anders als der Kläger meint, auch nicht im Promillebereich bzw. einem nicht aussagekräftigen Normalbereich.

Die wesensprägenden Strukturmerkmale der 4… MC, namentlich die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten, die bundesweite Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten, der hohe Loyalitätsdruck, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der 4… untereinander folgt, und die zahlreichen Verbindungen von 4… zur OK rechtfertigen auch die vom Kläger beanstandete bundesweite Betrachtung dieser Rockergruppierung und einheitliche Prognose für jede ihrer örtlichen Organisationseinheiten und jedes ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015, aaO, Rn 14 ff.; vgl. BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013, aaO, Rn 33, 44, 59, 64, 66, 68 f.).

Vergleichbar liegt der Fall hier. Beim 2… handelt es sich ausweislich des Verfassungsschutzberichts Bayern 2016, S. 275 ebenfalls um einen OMCG. Zwar geht es bei der Bewachungserlaubnis nicht um die Verhinderung von Gefahren durch Waffen und Munition oder einen nicht geduldeten Umgang oder die Überlassung an Dritte. Die hochrangigen Rechtsgüter Leben, Körper und Eigentum können jedoch ebenso gefährdet sein, falls ein Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen will. Die geschilderten Strukturen von OMCG steigern dabei erheblich die Gefahr, dass ein Bewachungsgewerbetreibender die erlaubten Mittel der Rechtsordnung verlässt und aus Verpflichtung gegenüber dem Club dem Anforderungsprofil an Bewachungsgewerbetreibende nicht mehr gerecht wird. Das Bewachungsgewerbe entlastet aber staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer – von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren – ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 –, Rn. 24, juris). Die Gefahr, dass in Ausübung dieser Aufgaben andere Motive verfolgt werden oder erlangtes Wissen zu Zwecken des OMCG eingesetzt wird, muss, auch wenn sich noch keine derartigen Taten ereignet haben sollten, nicht hingenommen werden. Gerade dazu ist durch die Behörde die Zuverlässigkeitsprognose zu stellen. Erste Anzeichen, wenn auch nur aufgrund anonymer Mitteilung, zu Gewaltdelikten in A…land, sind jedoch darüber hinaus im konkreten Fall sogar vorhanden.

Diese so beim Geschäftsführer erkannte Unzuverlässigkeit muss sich die Antragstellerin als GmbH zurechnen lassen. Im Gegensatz zu den Personalgesellschaften sind die juristischen Personen selbst Gewerbetreibende. Bezüglich der Unzuverlässigkeit wird man wohl unterscheiden müssen zwischen Untersagungsgründen, die die juristischen Personen selbst verwirklichen können (z. B. mangelnde Leistungsfähigkeit mit den Unterformen der Steuerschulden und Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen) und solchen, die ein Handeln oder Unterlassen natürlicher Personen voraussetzen. Die ersteren Tatbestände sind der juristischen Person direkt zuzurechnen, während es im Übrigen auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Person (bei den Hauptanwendungsfällen der GmbH der Geschäftsführer und der AG der Vorstand) ankommt. (So zumindest Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 65, während weitere dort vertretene Ansichten generell auf natürliche Personen abstellen und damit zum gleichen Ergebnis kommen.) Die Mitgliedschaft in einem OMCG wird dabei durch eine natürliche Person verwirklicht, auch die genannten Loyalitätsbeziehungen bestehen notwendigerweise zwischen natürlichen Personen. Damit ergibt sich über die für das Bewachungsgewerbe im Rahmen der zu treffenden Prognose festgestellte Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers diejenige der Antragstellerin.

Auch nach § 114 S.1 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht festzustellen. So argumentiert schon Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 65, dass die Auswechslung einer unzuverlässigen vertretungsberechtigten Person nicht als ausreichend angesehen werden könne, um Gefährdungen zu beseitigen, wenn die unzuverlässige Person die Gesellschaft wirtschaftlich beherrsche. Vorliegend berichtet das Landratsamt, dass ausschließlich der hier in Frage stehende Geschäftsführer X… gegenüber der Behörde auftrat und der weitere Geschäftsführer auch in 7… wohne. Auch angesichts des aus den Initialen der ersteren Geschäftsführers gebildeten Firmennamens, erscheint dies plausibel. Die Behörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, quasi selbst eine Strohmannsituation herbeizuführen. Dass dies so erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 04.09.2017 explizit benannt wurde, ist angesichts § 114 S.2 VwGO unschädlich. Jedenfalls ist die Volluntersagung nach all dem nicht ermessensfehlerhaft.

Ebenfalls kein Ermessensfehler kann darin erblickt werden, dass der Erklärung vom 16.08.2016, dass aktuell und künftig keine Mitgliedschaft in einem Motorradclub bestehe gegenüber den Rückschlüssen aus den Fotos aus dem Jahr 2013 geringeres Gewicht beigemessen wurde. Der angegriffene Bescheid führt aus, Vertrauensschutz bestehe nach Art. 48 Abs. 3 S.1, 2, Abs. 2 S.2 Nr.3 BayVwVfG nicht, da insofern die Erlaubniserteilung durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei. Hiergegen bringt die Antragstellerseite vor, die Angaben hätten 2016 der Wahrheit entsprochen. Die Frage, ob nun also unrichtige oder unvollständige Angaben vorgelegen haben, sowie ob das Vertrauen der Antragstellerin im Sinne von Art. 48 Abs. 3 S.1 aE BayVwVfG schutzwürdig ist und es damit auf diese Frage im Rahmen der Verweisung nach Art. 48 Abs. 3 S.2 BayVwVfG überhaupt ankommt, kann dahinstehen. Da der Verwaltungsakt keine Geld- oder teilbare Sachleistung betrifft, spielen diese Normen ausweislich der Systematik von Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG nur in einem vom vorliegenden Verfahren zu unterscheidenden weiteren Verfahren über den Ausgleich von Vermögensnachteilen eine Rolle. Die Rücknahme an sich würde aber nicht rechtswidrig werden (vgl. hierzu nur BeckOK VwVfG/J. Müller VwVfG § 48 Rn. 84).

c. Darüber hinaus ist die der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Betriebseinstellung (Ziffer 3) nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO. Aufgrund des bereits über einen längeren Zeitraum laufenden Verfahrens, insbesondere aufgrund des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 13.04.2017 war der Antragsstellerin bekannt, dass die Gewerbeuntersagung bevorstand. Sie konnte sich damit bereits darauf einstellen. Die Rückforderung der Erlaubnisurkunde (Ziffer 4) hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Da die Frist nach Ziffer 3, auf die hier verwiesen wird, letztlich an die Vollziehbarkeit anknüpft, bestehen hier keine Bedenken (so auch VG Augsburg, Urteil vom 03. November 2016 – Au 5 K 16.1175 –, Rn. 48, juris; BeckOK VwVfG/Falkenbach VwVfG § 52 Rn. 6 m.w.N.).

d. Schließlich hat die Kammer auch keine Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 5. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 31 und 36 VwZVG. Gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen aus Sicht der entscheidenden Kammer keine Bedenken. Im Übrigen hat auch die Antragsstellerin insoweit nichts vorgetragen.

3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RN 5 S 17.1323

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RN 5 S 17.1323

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RN 5 S 17.1323 zitiert 15 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Gewerbeordnung - GewO | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen


Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nac

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RN 5 S 17.1323 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf der ihm am ... Juli 19... erteilten Waffenbesitzkarte, in die ein Revolver, eine halbautomatische Pistole und eine Langwaffe eingetragen sind.

Aufgrund des Verdachts, dass der Kläger dem Bandidos Motorcycle Club (MC) ... angehört, leitete die Waffenbehörde des Landratsamtes Dachau (im Folgenden: Landratsamt) Ende 2012 eine waffenrechtliche Überprüfung des Klägers ein und richtete Anfragen an verschiedene Stellen, darunter die Polizei. Mit Schreiben vom ... Mai 2013 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... unter Hinweis auf ein ministerielles Schreiben vom 6. Oktober 2010 dem Landratsamt mit, dass der Kläger langjähriges Member (Mitglied) des Rockerclubs Bandidos MC ... sei, und regte eine waffenrechtliche Überprüfung an. Nachfolgend wurden Erkenntnisse übermittelt, wonach beim Kläger und drei weiteren Personen am ... März 2013 eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts des Waffenerwerbs durch den Bandidos MC ... stattgefunden hat, die jedoch nichts Tatrelevantes erbracht hat. Das Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... Juni 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden. Mit Schreiben vom ... November 2013 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... mit, der Kläger sei zuletzt als Teilnehmer beim „National Run des Bandidos MC Europe“ vom 26. bis 28. Juli 2013 in Spanien gesichert festgestellt worden. Er sei dort als Member mit Kutte und Full-Patch des Bandidos MC ... aufgetreten. Beigefügt waren zwei Fotos des Klägers, die ihn im Kreis von Clubangehörigen zeigen.

Daraufhin hörte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom ... November 2013 zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an. Dazu führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... November 2013 aus, dass eine Mitgliedschaft beim Bandidos MC ... den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erfülle, da dieser eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlange. Es bestehe nicht der geringste Anlass für eine zu prognostizierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens. Der Kläger habe seine Waffen außer zum Sportschießen nie benutzt. Er sei seit 19... Mitglied im ...schützen. Aufgrund der Mitgliedschaft in einem Motorradclub könne nicht unterstellt werden, dass er die Waffen Unbefugten überlassen werde. Er verwahre sie unter strengem Alleinverschluss in dem gesetzlich vorgeschriebenen Tresor. Er sei nicht vorbestraft, habe keine Punkte in Flensburg; gegen ihn laufe kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Er stehe in einem festen Arbeitsverhältnis im ...-gewerbe und habe die Waffenbesitzkarte seit ...0 Jahren inne, ohne dass sich zum Widerruf berechtigende Tatsachen ergeben hätten.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG die dem Kläger am... Juli 19... erteilte Waffenbesitzkarte Nr. ... (Nummer 1) und gab ihm auf, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen und dem Landratsamt dies nachzuweisen sowie den jeweiligen Erwerber zu benennen (Nummer 2). Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Sicherstellung und Verwertung angekündigt. Ein Verwertungserlös stehe nach Abzug der Verwertungskosten dem Kläger zu (Nummer 3). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides bzw. - im Falle der Anfechtung des Bescheides - innerhalb von fünf Werktagen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (Nummer 4), und ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR angedroht sowie die Waffenbesitzkarte zur Fahndung ausgeschrieben (Nummer 5). Für die Nummern 2 bis 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 6). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die Widerrufsgründe seien aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers bei den Bandidos MC ... erfüllt. Dieser Rockerclub gehöre zu den sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) und damit den sog. 1%er Rockergruppierungen, in deren Umfeld typische Delikte der Organisierten Kriminalität begangen würden. Es lägen Erkenntnisse vor, dass sich in den vergangenen Jahren die Gewaltbereitschaft, die Mitgliederzahl und das Eskalationspotential der OMCGs deutlich verschärft hätten. Auch wenn der Kläger sich nichts habe zuschulden kommen lassen, so sei er doch nicht von den strengen hierarchischen Strukturen ausgenommen, die für ein OMCG-Mitglied gelten würden. Die Waffenbehörde schließe sich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 10. Oktober 2013 an, wonach die Nähe der Rockergruppierungen zur Organisierten Kriminalität die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Insofern sei nicht isoliert auf ein bestimmtes Chapter abzustellen, denn das Milieu, in dem sich der betroffene potentielle Waffenträger bewege, werde durch das gesamte soziale Umfeld bestimmt. Auch wenn in den den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen herausgehobene Mitglieder bayerischer OMCGs betroffen gewesen seien, würden die tragenden Erwägungen der Entscheidung uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs gelten. Wegen der Nebenverfügungen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Gegen den am ... Januar 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am ... Januar 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 14.298) erheben und zugleich Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (M 7 S 14.300) stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bloße Mitgliedschaft in einem sog. Motorradrockerclub rechtfertige die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Seit ...0 Jahren habe der Kläger seine Waffen nur rechtmäßig benutzt. Vor diesem Hintergrund stütze sich die Prognose, der Kläger werde plötzlich missbräuchlich oder leichtfertig eine Waffe verwenden bzw. sie einer Person überlassen, die zur Ausübung der Gewalt über diese Waffe nicht berechtigt sei, nicht auf Tatsachen. Insoweit bestehe nicht einmal ein Restrisiko. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte könne nicht unterstellt werden, die Mitgliedschaft des Klägers im Bandidos MC ... sei darauf ausgerichtet, an kriminellen Aktivitäten teilzuhaben. Dieser Vortrag erfülle an sich den Tatbestand einer Beleidigung gegen den Kläger, der sich in keiner Hinsicht etwas habe zuschulden kommen lassen. Er bewege sich weder in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden, noch zähle er zu den Führungsfiguren in dem Motorradclub. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im ...-gewerbe, wo ohnehin ständig überprüft werde, ob kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Auch die kurze Frist, die dem Kläger zur Abgabe der Waffenbesitzkarte eingeräumt worden sei, sei rechtswidrig. Sie zwinge ihn dazu, teure Waffen zu verschleudern oder zu verschenken.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom ... Februar 2014 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid und jüngere obergerichtliche Rechtsprechung,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 regte der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezug auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren (6 C 1.14) in einem ähnlich gelagerten Fall (21 BV 12.1280) an, das Verfahren in der Hauptsache bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen. Nach Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 13. Februar 2014 wurde mit Gerichtsbeschluss vom 4. März 2014 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

Mit am 17. März 2014 zugestelltem Bescheid vom ... März 2014 änderte das Landratsamt - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Nummern 1, 3 und 5 - 8 des Ausgangsbescheides - diesen in Nummern 2 und 4 dahin ab, dass die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen seien und dem Landratsamt dies nachzuweisen sowie der jeweilige Erwerber unverzüglich zu benennen sei (Nummer 1). Die Waffenbesitzkarte sei innerhalb von fünf Werktagen nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen an das Landratsamt zurückzugeben (Nummer 2). Für die Nummer 1 des Änderungsbescheides werde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 3).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... März 2014 focht der Kläger auch den Änderungsbescheid vom ... März 2014 an und stellte wiederum Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde auf die Klageschrift verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, Nummer 1 des Änderungsbescheides könne nicht auf § 46 Abs. 3 Satz Nr. 1 und 3 WaffG gestützt werden, da diese Vorschrift nur darauf abstelle, ob der Waffenbesitz ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG ausgeübt werde. Die klägerischen Waffen unterlägen jedoch der Erlaubnispflicht. Es sei daher ein vollziehbares Verbot anzuordnen. In den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen sei es um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse von herausgehobenen Mitgliedern bayerischer Chapter des Bandidos MC gegangen. Sie könnten nicht auf alle Mitglieder ausgedehnt werden, insbesondere wenn wie beim Kläger ein ...0jähriger unbeanstandeter Waffenbesitz gegeben sei. Eine milieuspezifische Betrachtungsweise könne nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG subsumiert werden, weil diese Vorschrift das Vorliegen von Tatsachen voraussetze und Betrachtungsweisen gerade nicht genügten.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte der Bevollmächtigte auf Anfrage des Gerichts mit, ein genauer Zeitpunkt, seit dem der Kläger den Bandidos MC ... angehöre, könne nicht angegeben werden, da sich eine Aufnahme in den Club über einen langen Zeitraum hinweg entwickelt habe. Seit zweieinhalb Jahren sei der Kläger „Vollmember“ ohne Funktion und Aufgabenbereich. Allerdings verkehre er seit ca. seinem 16. Lebensjahr bei verschiedenen Motorradclubs wie den ..., den ... und schließlich den Bandidos. Er kenne aber diese Leute schon seit über 30 Jahren aus anderen Clubs aus gemeinsamer Arbeit im ...bereich, Sportveranstaltungen und Fitness-Studios etc.. Der Kläger treffe sich regelmäßig mit seinem Chapter und fahre etwa einmal im Monat auf eine sog. Bandidos-Party. Unter der Woche gehe er seiner Berufstätigkeit nach. Lediglich am Wochenende fahre er Motorrad, ca. 17.000 km im Jahr. Daraus ergebe sich, dass das Motorradfahren im Vordergrund stehe. Die Waffen habe der Kläger bereits besessen, als er noch den ... angehört habe.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 lehnte das Gericht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Interessenabwägung mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 (21 CS 14.1765) zurück.

Am 24. November 2014 löste sich der Bandidos MC ... selbst auf.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - die Revision in dem vom Kläger in seinem Aussetzungsantrag in Bezug genommenen Parallelverfahren zurück.

Mit Schreiben vom ... November 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Fortsetzung des Verfahrens und führte dazu aus, nach Auskunft des Klägers solle die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das anhängige Streitverfahren nicht verwertbar sein. Weiter wurde vorgetragen, der Rockerclub Bandidos ... habe sich aufgelöst. Nachdem der Widerrufstatbestand weggefallen sei, sei der Entzug der Waffenbesitzkarte unrechtmäßig, unabhängig davon, ob der Kläger in diesem Club ein Amt oder eine Funktion innegehabt bzw. auszuüben gehabt habe. Nach wie vor sei er nicht vorbestraft. Die Waffen seien mittlerweile an einen Berechtigten überlassen und die Waffenbesitzkarte an die Behörde zurückgegeben worden.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 wurde über das bisherige Klagevorbringen hinaus weiter vorgetragen, nach Auflösung des Chapters ... sei der Kläger jetzt Mitglied beim Chapter ... Es handele sich um ein neues Chapter, dessen Zusammenkunft und Sinn ausschließlich im Motorradfahren und in der Geselligkeit liege. Die ministerielle Weisung an die Waffenbehörden, die Waffen von Angehörigen der sog. Rockerszene zu widerrufen und Waffenbesitzverbote auszusprechen, sei unzulässig, desgleichen die korrespondierende Mitteilungspflicht der Polizei. Dies offenbare eine anlassunabhängige Kriminalisierungsstrategie bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität. Den Mitgliedern von Rockervereinen drohe die kollektive Entrechtung. In diesem Zusammenhang erwiesen sich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2015 als problematisch. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt und die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Parallelverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Gefährlichkeit und Gewaltgeneigtheit der Rockerszene ungeprüft zugrunde gelegt. Die maßgebliche Frage nach dem Missbrauchsrisiko könne jedoch nur dann beantwortet werden, wenn eingehend geprüft werde, wie viele Waffen im Rahmen von Streitigkeiten innerhalb der Rockerszene verwendet und wie viele hiervon legal durch Mitglieder der MCs erworben und anderen Mitgliedern zur missbräuchlichen Verwendung überlassen würden. Fragwürdig sei auch, dass die Obergerichte die Kriminalitätsbelastung der MCs bundesweit betrachtet und das möglicherweise kriminelle Verhalten von Mitgliedern eines Chapters unbelasteten Mitgliedern eines anderen Chapters aufgrund einer Milieu- bzw. Gruppenzugehörigkeit zugerechnet hätten. Dies führe dazu, dass die Art und Weise der Lebensführung unter Verwaltungsstrafe gestellt werde, und lasse sich mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbaren, wonach kein Individuum zum Gegenstand einer typisierenden Betrachtungsweise gemacht werden dürfe. Im Gegensatz dazu differenziere der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 - sehr genau, inwieweit das jeweilige Chapter der Bandidos Nähe zur organisierten Kriminalität aufweise. Auch Vereinsverbote bezögen sich nicht auf die national oder gar weltweit agierende Dachorganisation, sondern allein auf regionale Unterabteilungen, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderliefen. Für die „nationale Hauptgruppe“ Deutschland oder gar für die Bandidos insgesamt sei eine solche Rechtsfeindlichkeit nicht festgestellt. Die Nähe zur Organisierten Kriminalität (OK), Einbindung in einen hierarchischen Aufbau und Unterwerfung unter einen Ehrenkodex dürfe nicht unterstellt werden. Das beim Kläger unterstellte Restrisiko sei durch nichts nachgewiesen. Der Anteil der großen Motorrad-clubs an der Kriminalität sei verschwindend gering. Der Bezug auf historische Darstellungen, die im Übrigen auf Deutschland nicht übertragbar seien, und Erkenntnisse amerikanischer Strafverfolgungsbehörden diene lediglich der Stimmungsmache gegen den Kläger. Lediglich der nicht zu beanstandende „Wunsch nach fortdauernder Kameradschaft und nach einem starken Zusammenhalt und das gemeinsame Motorradfahren als verbindendes Element der Gruppen und das dabei empfundene Gefühl intensiver Lebendigkeit und Freiheit“ dürfte bei den hier in Deutschland in der Gegenwart existierenden MCs vorhanden sein. Eine Vergleichbarkeit mit kriminellen Vereinigungen sei weder zwingend noch nachgewiesen. Während der Verfassungsschutz eine „Nähe einzelner Mitglieder zur OK“ feststelle, so widerspreche dies der Feststellung des Bundeskriminalamtes. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 sei schon deshalb unzulässig, weil dieses darauf abgestellt habe, dass der Kläger als ... des Bandidos MC ... eine hervorgehoben Funktion innegehabt habe. Der Kläger im hiesigen Verfahren gehöre nicht zu den sog. „One-Percenter“ eines MCs und sei völlig unbescholten. Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Polizei seien unsubstantiiert und widersprächen sich. Bei aller auffindbaren Literatur über den MC Bandidos im Internet falle auf, dass bei Durchsuchungen der Polizei nahezu ausschließlich sog. „kalte Waffen“ wie Messer, Totschläger, Skalpelle o.ä. gefunden worden seien, nicht jedoch Schusswaffen. Der Vorwurf, dass der lebenslange Zusammenhalt in dem jeweiligen MC Grund genug sein solle, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose stellen zu können, würde bedeuten, dass dies auch für Mitglieder von z. B. (schlagenden) Studentenverbindungen oder Rotary-Clubs zu gelten hätte, wenn in diesen auf lebenslange Mitgliedschaft gründenden Vereinigungen z. B. Einzelfälle von Steuerhinterziehungen vorkämen, Straftaten, die ebenfalls eine Regelunzuverlässigkeit begründeten. Ebenso anzugreifen sei der Kriminalisierungsversuch durch die Anwendung des Begriffs OMCG, der für eine Protestbewegung in der Country-Musik stehe. Outlaw bezeichne nicht jemanden, der sich selbst als außerhalb des Gesetzes stehend sehe und kriminell handele, sondern einen - möglicherweise zu Unrecht - aus der Gesellschaft Ausgestoßenen. Der Zusammenschluss von sich als ausgestoßen fühlenden Personen führe nicht zwingend zu kriminellen Aktivitäten, wie vom Beklagten offensichtlich unterstellt. Es befremde, dass die großangelegte Durchsuchungsaktion, die eigentlich dem ... MC und nicht dem Bandidos MC gegolten und nichts Tatrelevantes erbracht habe, zum Nachweis der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werde. Nachdem der Kläger alle gerichtlich gestellten Fragen beantwortet habe, werde ihm das jetzt zum Nachteil ausgelegt. Er sei ein Motorradfahrer „Old School“. Es gehe ihm nur um das Motorradfahren selbst, das Clubleben und das „Party machen“. Er nehme an Aktivitäten des Chapters teil, wobei es sich nur um solche der „Old School“ handele. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, beginne zwischen 5:30 und 6:00 Uhr zu arbeiten und leiste 300 Überstunden im Jahr. Zusätzlich habe er noch einen 420,- EUR-Job bei einer Firma im ...-gewerbe. Schon aus zeitlichen Gründen bleibe ihm keine Zeit für irgendwelche ihm unterstellten kriminellen Aktivitäten. Die One-Percenter seien wirkliche Outlaws. Sie arbeiteten nicht, hätten keinen Wohnsitz und könnten in unserer Gesellschaft gar nicht mehr existieren. Sämtliche Member automatisch und ungeprüft zu One-Percentern zu erklären, sei unzulässig. Auch die Ansicht, dass ein Member zu lebenslänglicher Clubzugehörigkeit verpflichtet sei, sei unrichtig. Der Kläger könne jederzeit aus den Bandidos austreten. Bei der großen Aktion am ... März 2013 (Ermittlungsgruppe ...), auf die sich die Landesanwaltschaft in ihrem Schriftsatz vom ... September 2014 berufe, mögen wohl u. a. 54 Kurz- und Langwaffen sowie 2.000 Schuss Munition sichergestellt worden sein, nicht jedoch bei dem Bandidos MC. Der Begriff Rockerszene bedeute nicht automatisch Bandidos. Tatsache sei, dass die genannte Anzahl von Waffen bei Privatpersonen sichergestellt worden seien. Ferner seien die Waffen insgesamt wieder zurückgegeben worden, weil es sich bei ihnen, mit Ausnahme einer alten Flinte, um legale Waffen gehandelt habe. OK- und Rockergruppierungen müssten nicht zwangsläufig Motorradclubs sein und noch weniger zwangsläufig ein einziger Motorradclub wie der Bandidos MC.

In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 wurde ein Sachbearbeiter des Bayerischen Landeskriminalamtes aus dem Bereich Rockerkriminalität als sachverständiger Zeuge gehört. Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... März 2014 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom ... Januar 2014 in der Fassung des nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig in die Klage einbezogenen Änderungsbescheides vom... März 2014 war im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 18. August 2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 25) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich u. a. aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gem. § 6 WaffG voraussetzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Mitgliedschaft in einer lokalen Organisationseinheit einer Rockergruppierung wie dem Bandidos MC ... rechtfertigt diese Annahme (vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 6).

Eine missbräuchliche Verwendung im Sinn des Waffengesetzes ist unter anderem dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9). Auch das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, das insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, offenbaren, trägt die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung, selbst wenn das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war (BayVGH, a. a. O.). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert; denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (BayVGH, a. a. O.).

In Anbetracht des vorbeugenden Gesetzeszwecks (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG; BT-Drs. 14/7758, S. 51) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, genügt für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr. des BVerwG und des BayVGH, vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17 und BayVGH, B. v. 4. Dezember 2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; ebenso VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4;). Die Prognose erfordert daher nicht den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens und wird nicht dadurch widerlegt, dass eine Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BVerwG, U. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 16, 10; BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 61). Auch ohne konkrete Vorfälle genügt es als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn der Erlaubnisinhaber einer sozialen Gruppe angehört, in der es gehäuft zu Straftaten gekommen ist, sofern die Strukturmerkmale dieser Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch der Erlaubnisinhaber künftig Straftaten verwirklichen wird, d. h. sofern zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 11 f.). Dies ist der Fall, wenn die Gruppe von einer Kultur der gewaltsamen Austragung von Rivalitäten und Konflikten geprägt ist, in die jede örtliche Organisationseinheit und jedes Mitglied aufgrund einer überörtlichen Vernetzung und eines hohen Loyalitäts- und Konformitätsdrucks jederzeit hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 16).

Davon ausgehend liegen Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger - ob beabsichtigt oder unter dem Druck einer Situation - selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten eine solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.

Der Bandidos MC, dessen am ... November 2014 aufgelöstem Chapter ... der Kläger bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide angehört hat, wird den sog. Rockergruppen bzw. den von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden so bezeichneten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) zugeordnet (vgl. BayVerfSchBer 2014, S. 213 ff.; BayVerfSchBer 2013, S. 202 ff.; BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 37, 66). Mit der Bezeichnung OMCG werden weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgrenzt, welche zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen (BayVerfSchBer 2014, S. 213). Wegen der nachgewiesenen Nähe einzelner Mitglieder dieser Rockergruppen zur Organisierten Kriminalität (OK) im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BayVSG wird der Bandidos MC in den Verfassungsschutzberichten derjenigen Bundesländer aufgeführt, in denen die Verfassungsschutzbehörde die OK beobachtet (BayVGH, a. a. O., Rn. 36). Die Schwerpunkte der Rockerkriminalität liegen im Rotlichtmilieu und dem Drogen- und Waffenhandel (vgl. BayVerfSchBer 2014, S. 213 ff.; BayVerfSchBer 2013, S. 202 ff.). Wegen der Aktivitäten der OMCGs, darunter des Bandidos MC, im Einzelnen und der von ihnen ausgehenden Straftaten und sonstigen Gefahren nimmt das Gericht auf die in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12. 1280, 21 BV 13.429, 21 B 12.964, 21 B 12.960 - ausführlich dargelegten Erkenntnisse, die u. a. auf den auch der Kammer zur Verfügung stehenden allgemein zugänglichen Quellen (Wikipedia) und den Verfassungsschutzberichten Bayern 2009 - 2012 beruhen, und die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug, ferner auf die nachfolgenden Verfassungsschutzberichte Bayern 2013 und 2014. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 28. Januar 2015, a. a. O., Rn. 13), dem sich die Kammer anschließt, hat die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit als maßgeblich angesehen, als von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden sind, sie wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen (vgl. auch die Sachverhalte, die dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, U. v. 20. Februar 2014 - 22 BV 13.1909 - juris, bestätigten Widerruf einer Bewachungserlaubnis eines Mitglieds des Bandidos MC ..., dem durch das OVG Bremen, U. v. 10. Juni 2014 - 1 D 126/11 - juris, bestätigten Vereinsverbot des Mongols MC Bremen und dem durch das Bundesverwaltungsgericht, B. v. 29. Januar 2013 - 6 B 40/12 - juris, bestätigten Vereinsverbot der Hells Angels Flensburg zugrunde lagen), Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene regelmäßig mit Gewalt ausgetragen werden und es insbesondere zwischen dem Hells Angels MC und den Bandidos zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen ist. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht die obergerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt, dass innerhalb von Rockergruppierungen ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der Bandidos wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit dem Hells Angel MC bundesweit Unterstützung angefordert hat. Diese gerichtlichen Feststellungen wurden durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen, eines Sachbearbeiters des Bayerischen Landeskriminalamtes im Bereich Rockerkriminalität, in der mündlichen Verhandlung und durch statistische Auswertungen des Bundeskriminalamtes bestätigt und ergänzt, soweit sie den Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 und dem dort maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides Anfang 2014 betreffen. So haben sich nach dem im Internet veröffentlichten sog. Bundeslagebild OK ein signifikanter Anteil der OK-Verfahren, nämlich im Jahr 2012 4,6%, im Jahr 2013 5,5% und im Jahr 2014 8,4%, gegen Rockergruppierungen gerichtet, wobei das Bundeskriminalamt die Anzahl der Personen, die derartigen Gruppierungen angehören, in Deutschland auf ca. 9.000 schätzt. Auch in Bayern, wo der sachverständige Zeuge von 5.000 Rockern ausgeht, haben die 48 im Jahr 2014 gegen Rocker geführten OK-Verfahren einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl von 300 geführten OK-Verfahren, wobei der Anteil von 17 gegen Rocker geführten OK-Verfahren im Gewaltbereich im Verhältnis zu insgesamt 23 OK-Verfahren im Gewaltbereich signifikant ist. In Anbetracht der relativ niedrigen Anzahl von Rockern im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung bewegen sich diese Zahlen, anders als der Kläger meint, auch nicht im Promillebereich bzw. einem nicht aussagekräftigen Normalbereich.

Die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen nicht den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, die für die waffenrechtliche Prognose auch keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Wertungen ergeben. Soweit der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass die Gruppierung der Bandidos nicht aus einem einzelnen Verein besteht, sondern sich auf europäischer Ebene aus der jeweiligen "Nationalen Hauptgruppe" und auf regionaler Ebene aus zahlreichen Chaptern zusammensetzt, welche organisatorisch weitgehend selbstständig sind und von denen nur einzelne behördlich verboten worden sind, sagt dies über die vorliegend entscheidungserhebliche Vernetzung der Chapter untereinander und bestehende Loyalitätspflichten nichts aus. Soweit der Bundesgerichtshof zwischen Chaptern, die behördlich verboten worden sind, und anderen differenziert hat, und die den Verboten zugrunde liegenden Gründe geprüft hat, lag dies daran, dass der strafrechtliche Vorwurf der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins und des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu prüfen war. Dies hat mit dem Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts zu tun.

Die wesensprägenden Strukturmerkmale der Bandidos MC, namentlich die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten, die bundesweite Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten, der hohe Loyalitätsdruck, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der Bandidos untereinander folgt, und die zahlreichen Verbindungen von Bandidos zur OK rechtfertigen auch die vom Kläger beanstandete bundesweite Betrachtung dieser Rockergruppierung und einheitliche Prognose für jede ihrer örtlichen Organisationseinheiten und jedes ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2015, a. a. O., Rn. 14 ff.; vgl. BayVGH, U. v. 10. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 33, 44, 59, 64, 66, 68 f.).

Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt, hält es das Gericht nicht für maßgeblich, dass der Kläger im Gegensatz zu den Klägern in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen „nur“ ein „einfaches“ Vollmitglied des Bandidos MC ... ist. Denn bei der Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Verwendung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG und der Bestimmung des Prognosemaßstabs hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht ausschlaggebend auf eine bestimmte Funktion oder einzelne Aktivitäten des Erlaubnisinhabers abgestellt, sondern auf die - auch für jedes Vollmitglied ohne Funktion geltende - dem Motorcycle Club geschuldete bedingungslose Loyalität und lebenslange Zugehörigkeit (BayVGH, a. a. O., Rn. 43), auf eine in sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht vorzufindende gegenseitige Verbundenheit der besonders restriktiv ausgewählten MC-Mitglieder (BayVGH, a. a. O., Rn. 43, 68), auf die Verzahnung und Vernetzung der einzelnen Chapter des Bandidos MC durch ortsgruppenübergreifende hierarchische Strukturen (BayVGH, a. a. O., Rn. 70) und auf die Parallelen zwischen der OK und den 1%er Rockergruppen wie der Begehung schwerer Straftaten, des hierarchischen inneren Aufbaus und eines internen Ehrenkodexes mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der Durchsetzung von Gebietsansprüchen durch Gewaltanwendung, des Macht- und Gewinnstrebens und des arbeitsteiligen Vorgehens (BayVGH, a. a. O., Rn. 44). Aus diesen Gründen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die kriminellen Aktivitäten des Bandidos MC in einer Gesamtschau auch den einzelnen Ortsgruppen, hier dem Chapter des Bandidos MC ..., zugeordnet (a. a. O., Rn. 69). Der herausgehobenen Funktion des Erlaubnisinhabers kam in den Entscheidungsgründen nur verstärkende Bedeutung zu, da hieraus erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, dass ein Mitglied in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eingetreten ist und sich damit besonders identifiziert (BayVGH, a. a. O., Rn. 69). Ebenso wenig war die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 28. Januar 2015 maßgebend.

Im Falle des Klägers haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wesentlichen Gründe, die für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von OMCG-Mitgliedern sprechen, auf ihn nicht zutreffen. Er hat sich langjährig im Umfeld des Bandidos MC ... bewegt und damit in einem Milieu, in dem Straftaten gehäuft begangen worden sind. Nach der Auflösung dieses Clubs ist er Mitglied beim Chapter ... geworden. Nach eigenen Angaben hat er schon seit Jahrzehnten persönliche Kontakte zu anderen Clubangehörigen gepflegt. Er hat längere Zeit ein Aufnahmeverfahren durchlaufen, bevor er Vollmitglied geworden, hat sich also das Vertrauen der Clubmitglieder erworben und die für Mitglieder geltenden Verpflichtungen übernommen. Er hat regelmäßig an den Aktivitäten seines Chapters teilgenommen. Der Vortrag, dass bei ihm das Motorradfahren im Vordergrund stehe, ist weder geeignet, die aus der Mitgliedschaft zu ziehenden Schlussfolgerungen zu widerlegen, noch liegt darin eine Distanzierung von den Aktivitäten des Bandidos MC oder seinen für die Mitglieder geltenden Regeln. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (U. v. 28. Januar 2015, a. a. O., Rn. 16), können auch solche Mitglieder der Bandidos, die sich bislang rechtskonform verhalten haben, in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen hineingezogen werden. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der Bandidos und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (BVerwG, ebenda). Ungeachtet einer anderslautenden Selbstdarstellung der MCs kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen (vgl. BVerwG, ebenda).

Der Einwand, die Waffenbehörde sei aufgrund einer unzulässigen Information der Kriminalpolizeiinspektion ... und einer rechtswidrigen Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gegen den Kläger vorgegangen, greift nicht durch. Rechtlich maßgeblich für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist allein das Waffengesetz. Die Gerichte sind an ministerielle Weisungen nicht gebunden. Abgesehen davon, dass die Waffenbehörde bereits vor der Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ... Kenntnis von einer möglichen Mitgliedschaft des Klägers bei dem Bandidos MC ... hatte, hat sie nach § 5 Abs. 5 WaffG im Rahmen einer spätestens alle drei Jahre (§ 4 Abs. 3 WaffG) durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nach dem Polizeiaufgabengesetz zulässig (vgl. Art. 39 PAG) und erfordert, sofern sie auf ein entsprechendes Ersuchen hin erfolgt, nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 PAG lediglich die Prüfung, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Hinblick auf ihre gesetzliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1 PAG) ist es der Polizei jedoch auch nicht verwehrt, Informationen, die den Aufgabenbereich anderer Behörden betreffen, von sich aus zu übermitteln.

Auch die Anordnung in Nummer 1 des Änderungsbescheides vom ... März 2014 einschließlich der Länge der jeweiligen Handlungsfristen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, wenngleich Rechtsgrundlage hier nicht § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG ist, sondern § 46 Abs. 2 WaffG. Denn der Kläger besitzt seine Waffen nicht illegal oder entgegen einem gesetzlichen Verbot, sondern aufgrund der - nunmehr widerrufenen - Waffenbesitzkarte. Die Falschbezeichnung ist indes unschädlich, weil die Auswechslung der Rechtsgrundlage weder eine unzulässige Wesensänderung der Anordnung herbeiführt noch sich der Ermessensrahmen in der Sache verändert (vgl. BVerwG, U. v. 19. Mai 1992 - 9 C 54/91 - juris Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 54). Eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG ist auf die gleichen Rechtsfolgen (Wahlrecht zwischen Überlassung an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung) gerichtet wie eine Anordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG und erfordert die Abwägung derselben Interessen. Die Annahme des Landratsamtes, dass Schusswaffen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens im Besitz einer - aus welchen Gründen auch immer - unberechtigten Person bleiben können und deshalb das private Interesse des Klägers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten muss, entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Aus der zwingenden Widerrufspflicht in § 45 Abs. 2 WaffG, die dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit bzw. der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor den Aspekten von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eingeräumt hat, folgt, dass die Waffenbehörde grundsätzlich bestrebt sein muss, den Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist, zu beenden und rechtmäßige Zustände herzustellen, indem sie von den Ermächtigungen in § 46 Abs. 2 oder 3 WaffG Gebrauch macht, damit ihre Entscheidung nicht wirkungslos bleibt (vgl. BVerwG, B. v. 15. April 1998 - 1 B 230/97 - juris Rn. 5).

Ebenso wenig begegnet die Androhung des Zwangsgeldes in Nummer 5 des Ausgangsbescheides nach Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG rechtlichen Bedenken.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.500,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 21. April 2010 stellte das beklagte Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein fest: Der Zweck und die Tätigkeit des Klägers liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er sei deshalb verboten und werde aufgelöst. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.

2

Auf die Klage des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Verfügung insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: In formeller Hinsicht sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Hinweis auf einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" von einer vorherigen Anhörung des Klägers abgesehen habe. In materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtmäßig, soweit der Beklagte sie auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit gestützt habe. Eine strafgesetzwidrige Zwecksetzung und Tätigkeit des Klägers lasse sich allein schon aus der Zurechnung einer Straftat seines damaligen Präsidenten ableiten, wegen der ihn das Landgericht Flensburg durch rechtskräftiges Urteil vom 29. April 2011 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt habe. Bei der Tat habe es sich um einen organisierten Angriff auf ein Mitglied der mit dem Kläger rivalisierenden Rockergruppe der "Bandidos" gehandelt. Ihr komme nach Anlass und Ausführung sowie mit Rücksicht auf die herausgehobene Position des Täters in seiner Funktion als Vereinspräsident eine den Kläger prägende Funktion zu. Hinzu träten weitere, dem Kläger zurechenbare Straftaten von Vereinsmitgliedern, unter anderem Verstöße gegen das Waffenrecht. Das Vereinsverbot erweise sich auch dann als rechtmäßig, sofern es mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio lediglich dann angewendet werden dürfe, wenn - was hier der Fall sei - mildere Mittel wie partielle Betätigungsverbote, Warnungen oder die Anwendung von Straftatbeständen nicht in Betracht kämen oder ausgeschöpft seien. Gegen die Übermittlung und Nutzung von Daten aus Strafverfahren sowie von solchen Daten, die Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben und gespeichert hätten, bestünden keine Bedenken, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots auswirken könnten. Der Beklagte könne sich als Behörde der Gefahrenabwehr insoweit auf die §§ 177 ff. LVwG stützen. Soweit Daten aus Strafverfahren an den Beklagten weitergeleitet und von ihm ausgewertet worden seien, lägen die Voraussetzungen einer Datenübermittlung und -verwendung gemäß § 481 StPO vor, der auf das Landesverwaltungsgesetz als Polizeigesetz verweise. Selbst wenn nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine präzisere gesetzliche Festlegung der Befugnisse zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Vereinsverboten erforderlich sein sollte, bestehe kein Verwertungsverbot für die personenbezogenen Informationen, die der Beklagte aus Strafverfahren und Datensammlungen zur Gefahrenabwehr erlangt habe.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

4

Der Senat hat das Rubrum dahin gefasst, dass der Kläger durch seine in der Beschwerdeschrift benannten noch verbliebenen sieben Mitglieder vertreten wird. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, entspricht dies dem in § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 709, 710, 714 BGB niedergelegten Grundsatz, nach dem den Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereins die Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich zusteht, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wofür hier nichts ersichtlich ist.

5

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

1. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob im geltenden Recht ausreichend bestimmte und normenklare Regelungen existieren, die vor dem Hintergrund des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in verfassungskonformer Weise die Datenabfrage von Verbotsbehörden im Rahmen von Vereinsverbotsverfahren sowie die darauf folgende Übermittlung dieser Daten seitens der angefragten Behörde regeln.

8

a) Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, erst recht nicht in dieser Allgemeinheit. Ob das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bundesrecht verletzt, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls insoweit zu klären, als das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der streitigen Verbotsverfügung und der hierfür erforderlichen Feststellung eines Verbotsgrundes entscheidungstragend Daten berücksichtigt hat, die dem beklagten Innenministerium auf seine Anfrage von anderen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind. Nur soweit das Oberverwaltungsgericht die streitige Verbotsverfügung entscheidungstragend auf der Grundlage solcher Daten als rechtmäßig beurteilt hat, die dem beklagten Innenministerium auf seine Anfrage von anderen Behörden übermittelt worden sind, kann sich die Frage stellen, ob für diese Anfrage und die ihr nachfolgende Übermittlung eine ausreichende gesetzliche Regelung bestand. Sie stellt sich hingegen nicht, wenn zwar die Verbotsbehörde Daten bei anderen Behörden abgefragt und übermittelt erhalten hat, diese Daten aber für das Gericht nicht (mehr) entscheidungserheblich waren, weil sich der Verbotstatbestand aus Tatsachen ergab, die das Gericht im Wege der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen selbst ermittelt hatte.

9

Für das Oberverwaltungsgericht waren keine Daten entscheidungserheblich, die dem beklagten Innenministerium auf dessen Anfrage von anderen Behörden übermittelt worden waren. Es hat vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass eine am 12. September 2009 begangene Straftat des seinerzeitigen Präsidenten des Klägers allein ausreicht, den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit festzustellen (UA Rn. 97): Die Tat begründe bereits für sich genommen einen hinreichenden Anlass für das Verbot des Klägers wegen strafgesetzwidriger Zwecke und strafgesetzwidriger Tätigkeit. Im Hinblick auf diesen Verbotstatbestand sei die Tat derart einschlägig, schwerwiegend und zentral und dokumentiere die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter gefährdenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen, dass es einer Zurechnung strafrechtswidriger weiterer Verhaltensweisen der Mitglieder an den Verein nicht mehr bedürfe, um das Vereinsverbot zu stützen. Auch ein singuläres Geschehen, eine einzelne Straftat könne schon ausreichen, um daraus das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund abzuleiten (UA Rn. 105). Diese Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht wiederum auf das Strafurteil des Landgerichts Flensburg, das ihm das Landgericht auf seine Anfrage übermittelt hatte, sowie auf die von ihm beigezogenen Akten des Strafverfahrens gestützt.

10

Die Anforderung des Strafurteils und die Beiziehung der Strafverfahrensakten durch das Gericht beruht auf dessen Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Behörden sind dabei zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet (§ 99 Abs. 1 VwGO). Eine bereichsspezifische Ermächtigung zur Herausgabe von Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahrens enthält § 474 Abs. 1 StPO. Danach erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

11

b) Zwar hat das Oberverwaltungsgericht weitere strafrechtlich relevante Vorgänge benannt, die es dem Kläger zurechnet. Sie sollen jedoch nur den Verbotstatbestand zusätzlich untermauern, den das Oberverwaltungsgericht bereits aufgrund der Straftat vom 12. September 2009 als erfüllt ansah. Die insoweit verwerteten Erkenntnisse waren mithin zum einen nicht mehr entscheidungserheblich und beruhten zum anderen ihrerseits ebenfalls auf Strafverfahrensakten, die das Oberverwaltungsgericht beigezogen hatte.

12

c) Zwar setzt sich das Oberverwaltungsgericht, allerdings ohne Zusammenhang mit den von ihm verwerteten Erkenntnissen, mit dem Einwand des Klägers auseinander (UA Rn. 132), das beklagte Innenministerium habe personenbezogene Daten ohne ausreichende gesetzliche Befugnis für die Abfrage dieser Daten einerseits und ihre Übermittlung andererseits verwertet. Auf diese Ausführungen kam es aber für die Feststellung des Verbotsgrundes und damit für die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht an. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts führen mithin nicht auf eine klärungsbedürftige Frage.

13

Davon abgesehen hat der Kläger in diesem Zusammenhang keine Frage aufgezeigt, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat die Befugnis des beklagten Innenministeriums zur Abfrage der Daten für Zwecke des Vereinsverbots und die Zulässigkeit ihrer Übermittlung aus Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und damit aus irrevisiblem Recht hergeleitet. Irrevisibel sind diese Vorschriften auch, soweit in der zwar revisiblen, für sich aber nicht klärungsbedürftigen Norm des § 481 Abs. 1 StPO einerseits die Polizeibehörden ermächtigt werden, Daten aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze zu verwenden, und andererseits die Strafverfolgungsbehörden ermächtigt werden, zu diesem Zweck personenbezogene Daten aus Strafverfahren an Polizeibehörden zu übermitteln. Die in § 481 Abs. 1 StPO miterwähnten Polizeigesetze der Länder werden dadurch nicht zu revisiblem Bundesrecht. § 481 Abs. 1 StPO knüpft nur an (Landes-)Polizeigesetze an, die er als geltend voraussetzt. Sie kommen als Landesrecht zur Anwendung.

14

Der Kläger meint zwar, die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes genügten nicht den Anforderungen, die Bundesverfassungsrecht, insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an Bestimmungen stelle, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen verschiedenen Behörden regelten. Eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts ist damit nicht aufgezeigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Maßstab über die schon vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus weiterer Klärung bedürfte. Dies zeigt der Kläger aber nicht auf. Ob die hier einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen den für sich hinreichend geklärten bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist hingegen eine Frage der Auslegung dieser landesrechtlichen Normen. Erst aus ihrer Auslegung ergibt sich, ob Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt sind.

15

2. In dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage,

ob aus dem Fehlen von bereichspezifischen Ermächtigungsgrundlagen für die Datenabfrage der Verbotsbehörde und die Übermittlung der angefragten Daten durch die jeweiligen Hilfsbehörden im Vereinsverbotsverfahren ein Beweisverwertungsverbot für die insoweit rechtswidrig erlangten Informationen folgt.

16

Diese Frage stellt sich nicht, weil sich das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend auf Erkenntnisse gestützt hat, die es aus von ihm prozessordnungsgemäß beigezogenen Strafverfahrensakten gewonnen hat.

17

3. Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen,

ob die ausschließliche bzw. ganz überwiegende Inanspruchnahme dritter Behörden (sog. Hilfsbehörden) zur Erlangung von Informationen und deren anschließende Verwertung durch die Verbotsbehörde eine ausreichende eigenständige Ermittlungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darstellt, mit der ein Vereinsverbot begründet werden kann.

18

Diese Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Zum einen hat sich das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend auf Erkenntnisse gestützt, die es selbst im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung aus von ihm beigezogenen Strafverfahrensakten gewonnen hat. Soweit eine über den Einzelfall hinausweisende Antwort überhaupt möglich ist, ergibt sie sich zum anderen bereits unmittelbar aus dem Gesetz und muss deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 24 Abs. 1 VwVfG) auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG) und steht nicht etwa in einem Gegensatz zu eigenständigen Ermittlungen der Behörde, wie der Kläger unterstellt. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG hebt als naheliegende Behörden und Dienststellen eigens diejenigen hervor, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Ob die durch ihre Inanspruchnahme erlangten Informationen nach Gehalt, Dichte und Zuverlässigkeit bereits allein ein Vereinsverbot begründen können oder ob die Verbotsbehörde darüber hinaus weitere Ermittlungen anzustellen hat, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts in jedem Einzelfall. Dass die Verbotsbehörde die von ihr auch mit Hilfe anderer Behörden zusammengetragenen Informationen mit Blick auf die Verbotstatbestände eigenständig zu würdigen hat, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, dass es an dieser eigenständigen Würdigung nicht allein deshalb fehlt, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt.

19

4. Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens von der durch § 87 Abs. 1 LVwG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG geforderten Anhörung des Verbotsadressaten abgesehen werden darf,

und

ob die insoweit vorgebrachte Bezugnahme auf einen möglichen "Ankündigungseffekt" einer behördlichen Anhörung, der es dem Verbotsadressaten ermöglicht hätte, Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen, und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte, weiterer Feststellungen und Erläuterungen bedarf.

20

a) Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind nicht mehr klärungsbedürftig. Soweit sie allgemeingültig, über den Einzelfall hinausweisend beantwortet werden können, sind sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

21

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG und dem damit wortgleichen § 87 Abs. 1 LVwG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der - wie ein Vereinsverbot - in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG und § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteile vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <303 f.> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 19 f., vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3 und vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 36, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61 f., Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77 f., vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 13 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50, vom 1. September 2010 - BVerwG 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 11) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich in Fällen angenommen, in denen das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung damit begründet wurde, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung (Urteile vom 13. April 1999 und vom 27. November 2002 jew. a.a.O., Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O.).

23

Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es danach nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit darauf abgestellt, ob die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden (Urteile vom 13. April 1999 und vom 27. November 2002 jew. a.a.O., Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O., Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O.) bzw. "nachvollziehbar" (Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.) war.

24

Eine weitere allgemeingültige Präzisierung ist angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fälle nicht möglich.

25

b) Die Einwände des Klägers gegen diese Rechtsprechung ergeben keinen Klärungsbedarf, der eine revisionsgerichtliche Befassung geboten erscheinen lässt.

26

aa) Der Kläger macht zum einen geltend, die Verbotsbehörde könne der Gefahr, dass Beweismittel und Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden, durch Beschlagnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. §§ 94 bis 97, § 98 Abs. 4 sowie §§ 99 bis 101 StPO sowie durch ein Verlangen nach Auskunft über Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens nach § 10 Abs. 4 VereinsG entgegensteuern. Diese Instrumente bleiben jedoch in ihrer Sicherungswirkung hinter einem nicht durch vorherige Anhörung angekündigten Vereinsverbot zurück. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ermöglicht einen behördlichen Zugriff lediglich auf bestimmte einzelne Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Im Unterschied dazu erstreckt sich die mit dem Vereinsverbot in der Regel zu verbindende Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG) auf sämtliche Vermögensgegenstände, und zwar ungeachtet ihres Verbleibs und ohne Rücksicht auf eine etwaige Bedeutung als Beweismittel. Die Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder hinsichtlich des Vereinsvermögens sichert eine angeordnete Vermögensbeschlagnahme ab. Sie ist jedoch nicht geeignet, einer Vermögensminderung entgegenzuwirken, die bereits im zeitlichen Vorfeld einer Vermögensbeschlagnahme und des (erst) damit einhergehenden Veräußerungsverbots (§ 10 Abs. 1 VereinsG) einzutreten droht.

27

bb) Der Kläger macht zum anderen geltend, die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG mit dem Verbot in der Regel zu verbinden sei, sei mit den Grundrechten der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar; ihre Absicherung sei kein zulässiger Gesichtspunkt, um von einer grundsätzlich gebotenen Anhörung abzusehen.

28

Die damit aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits geklärt. Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sind danach als gesetzliche Regelfolgen eines Vereinsverbots unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 87). Die Vermögenseinziehung soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen. Es handelt sich also um eine Sicherungsmaßnahme. Der mit der Einziehung einhergehende Rechtsverlust beruht auf rechtswidrigem Verhalten und dient der Verhütung weiteren rechtswidrigen Handelns. Damit stellt sich die Vermögenseinziehung weder als Enteignung noch als Aufopferung dar. Sie beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass sich der Gesetzesbefehl nur auf Regelfälle bezieht, bei atypischen Ausnahmefällen also nicht einschlägig ist, und unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG von der Einziehung abgesehen werden kann (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. m.w.N.).

29

Diese Erwägungen sind durch die Beschwerde nicht erschüttert. Mit seiner Behauptung, die Vermögenseinziehung sei eine unzulässige verkappte Bestrafung derjenigen, die in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG einen Verein gebildet haben, stellt der Kläger der anderslautenden Einschätzung des Senats, wonach es sich um eine Sicherungsmaßnahme handle, lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit der Senatsrechtsprechung inhaltlich auseinanderzusetzen.

30

5. Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage,

ob die Verbotsbehörde bei der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG sowie das Oberverwaltungsgericht bei der Aufrechterhaltung der auf diesen Grund gestützten Verbotsverfügung mit Blick auf die bisher obergerichtlich entwickelten Grundsätze der Zurechnung strafbaren Verhaltens von Vereinsmitgliedern das unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 GG folgende Verbot strafgesetzwidriger Vereine unzulässig ausgedehnt haben.

31

Wörtlich verstanden wird damit schon keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, sondern lediglich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzelfall behauptet.

32

Nach der weiteren Begründung seiner Beschwerde wendet der Kläger sich jedoch allgemein gegen die Auslegung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt hat. Danach erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 f. bzw. S. 23). Der Charakter einer Vereinigung kann durch Straftaten ihrer Mitglieder geprägt sein, wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (Urteile vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32 S. 26 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 42 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50). Der Kläger hält diese Kriterien für ungeeignet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, und meint, eine den Charakter der Vereinigung prägende Kraft der von ihren Mitgliedern begangenen Straftaten dürfe erst dann angenommen werden, wenn die zugerechneten Taten im Sinne eines "allgemeinen Kriminalitätsnachweises" erkennen ließen, dass sich der Verein als Ganzes gegen die verfasste Rechtsordnung im Staat richte und daher - so der Kläger sinngemäß - den daraus folgenden Gefahren nicht mehr (allein) durch Ahndung und Verhinderung einzelner Straftaten mit den Mitteln des Strafrechts und Gefahrenabwehrrechts, sondern nur noch durch ein Vereinsverbot wirksam begegnet werden könne.

33

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist, bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dies liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren. Die dies pauschal bestreitende gegenteilige Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dass eine Vereinigung erst dann den Verbotsgrund erfüllt, wenn alle ihre Mitglieder straffällig werden und Zweck und Tätigkeiten der Vereinigung ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind. Das wird seinerseits der Gefährlichkeit einer Vereinigung nicht gerecht, die durch die Straftaten ihrer Mitglieder geprägt wird. Der Schutz bedrohter Rechtsgüter Dritter erfordert ein Verbot auch dann, wenn die Vereinigung neben legalen Zielen durch das Verhalten ihrer Mitglieder strafrechtlich relevante Zwecke verwirklicht und dadurch geprägt wird.

34

6. Die weitere Frage,

unter welchen Umständen und in welchem Umfang im Rahmen eines auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gestützten vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens auf der Rechtsfolgenseite Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anzustellen sind,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt. Danach muss die Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anstellen. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr - jedenfalls in der Regel - allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 87, vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 75 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Rn. 56).

35

7. Der Kläger möchte schließlich die Frage geklärt wissen,

ob die durch die Innenministerien betriebenen, gegen Rockervereinigungen gerichteten Vereinsverbotsverfahren vor dem Hintergrund einer "Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität - Rahmenkonzeption" der Bund-Länder-Projektgruppe des Untersuchungsausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK) vom 7. Oktober 2010 mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip, dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz sowie der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Menschenwürde zu vereinbaren sind.

36

Insoweit genügt die Beschwerde schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger benennt keine Rechtsfrage, die sich in dem konkreten Fall entscheidungserheblich gestellt hat und sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Er behandelt mit allgemeinen Ausführungen das Vorgehen der Polizei gegen Rockervereinigungen. Ein Bezug zu dem konkreten Vereinsverbot und den Voraussetzungen seiner Rechtmäßigkeit, wie das Oberverwaltungsgericht sie festgestellt hat, wird dabei nicht sichtbar. Der Kläger bittet losgelöst von dem konkreten Fall der Sache nach um eine Art Rechtsgutachten zu vielfältigem Vorgehen der Polizei.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der ihm von der Beklagten erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, die Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheides sowie eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR.

Dem am ... 1969 geborenen Kläger wurde von der Beklagten am 27. Januar 1992 eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen erteilt.

Die Beklagte hat im Jahr 2015 ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

Im Vollstreckungsportal sind zulasten des Klägers zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft mit Datum 4. August 2014 und 2. September 2014 enthalten.

Ein Insolvenzverfahren ist gegen den Kläger nicht anhängig.

Das im Verfahren angefragte Finanzamt ... teilte der Beklagten unter dem 18. März 2015 mit, dass aktuell keine Rückstände des Klägers bestünden.

Im Führungszeugnis (Stand: 26. Februar 2015) sind zulasten des Klägers 13 Einträge enthalten. Zuletzt wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes ... vom 17. September 2013 (Az. ...) unter anderem wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am 28. Oktober 2013 erledigt und für den Kläger ein Bewährungshelfer bestellt. Die Führungsaufsicht über den Kläger besteht bis zum 28. Oktober 2018. Der Verurteilung lag unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde. Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. August 2008 gründete der Kläger die ... GmbH mit angeblichem Sitz zunächst in .... Der Kläger ist alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Firmensitz wurde im Verlauf des Jahres 2009 nach ... verlegt. Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister der Erwerb von Vermögenswerten, von Grundstücken und Durchführung damit zusammenhängender Geschäfte sowie Verwaltung und Projektentwicklung, sowie Vermögensverwaltung. Zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 29. August 2008 gründete der Kläger zudem die ... GmbH ebenfalls mit Sitz in .... Der Kläger trat in den Jahren 2008 und 2009 mit der von ihm geführten Firma ... GmbH im Geschäftsleben auf und war im Bausektor tätig. Im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit kam es dabei zu Straftaten des Gründungsschwindels, des Betrugs zum Nachteil von bauwilligen Personen sowie des Betrugs gegenüber Gläubigern der ... GmbH.

Auf den weiteren Inhalt des Urteils des Landgerichtes ... vom 17. September 2013 wird verwiesen.

Die Stadtkasse ... teilte der Beklagten unter dem 5. März 2015 mit, dass für den Kläger Steuerrückstände betreffend Gewerbesteuer im Umfang von 11.563,06 EUR bestünden. Bislang seien keine Zahlungen geleistet worden.

Seit dem 5. Februar 2015 war der Kläger unter der Anschrift ... gemeldet.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Maklererlaubnis angehört. Dieses Anhörungsschreiben konnte dem Kläger unter der Anschrift ..., nicht zugestellt werden.

Am 29. Juni 2015 wurde der Kläger, dessen aktueller Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, im Melderegister von Amts wegen abgemeldet.

Am 4. August 2015 wurde das Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Widerruf öffentlich bekannt gemacht.

Am 23. November 2015 betrug der Rückstand des Klägers bei der Stadtkasse ... nach wie vor 11.568,06 EUR.

Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und Handelskammer ... teilte der Beklagten unter dem 9. Dezember 2015 mit, dass gegen den Widerruf der Maklererlaubnis keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 wurde die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen ab Bekanntgabe des Bescheides widerrufen (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde bestimmt, dass der Kläger den Erlaubnisbescheid spätestens nach Ablauf eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides an die Beklagte zurückzugeben habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Rückgabeverpflichtung wurde dem Kläger in Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erlaubnis nach § 34c GewO zu versagen sei, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht mehr gegeben sei. Der Verdacht der Unzuverlässigkeit liege demnach bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, die sich unter anderem aus Steuerschulden ergeben könne, vor. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) könne die erteile Erlaubnis gemäß § 34c GewO widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme und beträchtliche Rückstände aufweise. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Auch das öffentliche Interesse bedinge im vorliegenden Fall den Widerruf der Erlaubnis. Durch die Nichtabführung seiner Gewerbesteuerschulden schädige der Kläger nachhaltig das Vermögen des Steuerfiskus. Der Staat habe ein berechtigtes Interesse am Eingang der fälligen Steuern, um seine Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit sei eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen erforderlich. Insoweit könne nicht hingenommen werden, dass sich der Kläger seinen gewerbesteuerrechtlichen Verpflichtungen nachhaltig und in erheblichem Umfang entziehe. Im sensiblen Bereich des Makler- und Baubetreuergewerbes, in dem stets zu befürchten sei, dass hereingenommene Fremdgelder zweckwidrig verwendet würden, könne das Verhalten des Klägers nicht geduldet werden. Das Führungszeugnis des Klägers enthalte insgesamt 13 Eintragungen. Unter anderem sei der Kläger laut Führungszeugnis wegen Betruges u.ä. verurteilt. Der ordnungsgemäße Betrieb eines ausgeübten Gewerbes sei aus diesem Grunde insbesondere in Frage gestellt, da der Kläger wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden sei. Der Katalog des § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO spiegele den Schutzzweck der Norm wieder, Vermögenswerte des Auftraggebers vor unseriösen Gewerbetreibenden zu schützen. Der Kläger lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass im Vollstreckungsportal zulasten des Klägers zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft enthalten seien. Dies spreche für das Vorliegen eines Regeltatbestandes zur Versagung einer Erlaubnis im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO. Die Erlaubnis wäre, bei Vorliegen dieser Tatsache vor Erlaubniserteilung, zu versagen gewesen. Unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Widerruf der erteilten Erlaubnis Rechnung getragen werden. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine Härte für den Kläger darstelle. Diese könne jedoch nicht dazu führen, von der getroffenen Maßnahme abzusehen. Der Widerruf der Erlaubnis sei das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Demgegenüber habe das Interesse des Erlaubnisinhabers an dem Erhalt seiner Maklererlaubnis für ein künftiges Tätigwerden als Immobilienvermittler zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Das angedrohte Zwangsgeld stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und sei in der geforderten Höhe notwendig, aber auch angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 12. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde am 14. Januar 2016 öffentlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 11. Juli 2016, wurde die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt und um Übersendung des Bescheides vom 12. Januar 2016 gebeten. Am 18. Juli 2016 wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers der Bescheid vom 12. Januar 2016 übersandt.

Mit am 16. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schreiben hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid an die ... in ... versandt worden sei. Dort habe er tatsächlich niemals gewohnt. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Bescheides habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Den Bescheid habe sein Rechtsanwalt erst am 1. August 2016 erhalten. Es bestünden keine sachlichen Gründe für den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO.

Ebenfalls mit Schreiben vom 16. August 2016 hat der Kläger im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. Au 5 S 16.1182). Mit Schreiben vom 21. September 2016 erklärte der Kläger die Rücknahme des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das entsprechende Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 23. September 2016 eingestellt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9. September 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage könne keinen Erfolg haben. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger mit seiner am 16. August 2016 erhobenen Klage die Klagefrist versäumt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Die beim Verwaltungsgericht Augsburg am 16. August 2016 eingegangene Klage wahre nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid vom 12. Januar 2016 sei durch Aushang öffentlich bekannt gemacht worden. Die mit der wirksamen öffentlichen Zustellung in Lauf gesetzte Frist sei versäumt worden. Der Bescheid sei demnach bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt „ohne Verschulden“ gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger habe auch für die Zeit, während er sich in Untersuchungshaft befunden habe oder spätestens sofort danach Sorge dafür tragen müssen, dass behördliche Schreiben ihn weiterhin erreichten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass er die Klagefrist unverschuldet versäumt habe, scheitere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran, dass er die versäumte Rechtshandlung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt habe. Das Hindernis sei nämlich spätestens am 21. Juli 2016, als der Prozessbevollmächtigte den Bescheid spätestens erhalten habe, entfallen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 9. September 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. September 2016 ergänzend ausgeführt, dass er vom streitgegenständlichen Bescheid erst am 12. August 2016 Kenntnis erlangt habe. Für den Entzug der Maklererlaubnis gebe es keinen gesetzlichen Grund. Weder sei eine Straftat mit einer Maklertätigkeit in Zusammenhang gestanden, noch habe er ein finanzielles Problem. Das Landesamt für Finanzen schulde ihm mindestens 400 Mio. EUR. Auch bezweifle er die Verfassungskonformität von § 34c GewO.

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 21. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 3. November 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass dieser an der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zwar hat der Kläger am 2. November 2016 seine krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angezeigt, jedoch ist er der gerichtlichen Aufforderung, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 ein entsprechendes ärztliches Attest, das seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, vorzulegen, nicht nachgekommen. Letztlich bedarf es auch keiner persönlichen Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016, da ausschließlich Rechtsfragen im gegenständlichen Klageverfahren in Streit stehen.

1.Die Klage des Klägers erweist sich bereits als unzulässig. Mit der am 16. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Klage hat der Kläger die für ihn maßgebliche Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte von der ihr in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG eröffneten Möglichkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheides Gebrauch gemacht. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 VwZVG vor, so gilt das Dokument nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG in dem Zeitpunkt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG Gebrauch machen konnte, da der Kläger unbekannten Aufenthaltes war. Da es sich bei der öffentlichen Zustellung um eine bloße Fiktion handelt, sind strenge Voraussetzungen an diese Form der öffentlichen Bekanntmachung zu stellen. Vorausgesetzt wird im Regelfall ein Zustellungsversuch an die zuletzt bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Dem ist die Beklagte nachgekommen, in dem sie bezüglich der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf einen Zustellungsversuch an die Anschrift ..., unter der der Kläger zum damaligen Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, unternommen hat. Darüber hinaus hat die Beklagte im Fortgang des Verfahrens versucht, die Anschrift des KIägers durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Auch dies genügt im Regelfall für die Prüfungspflicht der Behörde vor der Wahl einer öffentlichen Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 3, 4). Vom Kläger wurde im Verfahren lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er unter der Anschrift ... niemals wohnhaft gewesen sei und er sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. Januar 2016 erneut in Untersuchungshaft befunden habe. Nachweise hierfür hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht erbracht. Insbesondere hat er es versäumt, sich nach seinem Auszug aus der ... erneut polizeilich zu melden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Kläger im Januar 2016 in Untersuchungshaft befunden haben sollte, träfe den Kläger die Verpflichtung, ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass ihn postalische Schriftstücke rechtzeitig erreichen. Auch dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen. Dieser dem Kläger zu machende Vorwurf fehlender Erreichbarkeit schließt es auch aus, dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat es jedenfalls schuldhaft versäumt, die für ihn maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu wahren. Insoweit war die Klage des Klägers bereits als unzulässig abzuweisen.

2. Darüber hinaus erweist sich die Klage jedoch auch als offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem Kläger am 27. Januar 1992 erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tätigkeit insbesondere als Immobilienmakler gemäß § 34c Abs. 1 GewO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Widerruf dabei nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

Die Kammer erachtet die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten Maklererlaubnis für gegeben. Bei der Falschbezeichnung des Datums der Erteilung der Maklererlaubnis im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids - die Erlaubnis wurde dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. Januar 1992 am 27. Januar 1992 erteilt - handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Bescheid im Sinne von Art. 42 BayVwVfG, die von der Beklagten jederzeit berichtigt werden kann.

Dem Kläger wäre nunmehr die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßiger Immobilienvermittler bereits deshalb zu versagen, weil gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein die Unzuverlässigkeit begründender Tatbestand liegt in der Regel unter anderem dann vor, wenn ein Gewerbetreibender in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen u. a. Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Kläger wurde mit seit dem 17. September 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes ... (Az. ...) wegen Betruges u. a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dieser strafrechtlichen Verurteilung hat die Beklagte am 5. März 2015 Kenntnis erlangt (Behördenakte Bl. 21).

Mit der vorbezeichneten Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe wegen eines der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Katalogtatbestände, der zur Regelversagung im Erlaubnisverfahren führt, liegen im Fall des Klägers in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1 ff.) aus Sicht des erkennenden Gerichts ausreichende Tatschen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen und die die Beklagte demnach berechtigt hätten, die dem Kläger im Jahr 1992 erteilte Immobilienmaklererlaubnis nicht zu erteilen. Als unzuverlässig hat dabei derjenige Gewerbetreibende zu gelten, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf Verschuldenstatbestände ankäme (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1993 - 1 B 112/93 - Gew- Arch 1995, 113 f.).

Zur Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzuverlässigkeit zählt § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Regelbeispiele auf, die neben den allgemeinen Unzuverlässigkeitstatbeständen besonders im Maklerrecht relevant werden können. Danach gilt unter anderem derjenige als unzuverlässig, der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verurteilung konnte auch zulasten des Klägers von Seiten der Beklagten berücksichtigt werden. Sofern man in Bezug auf den in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Zeitraum von fünf Jahren sachgerecht auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers mit Urteil des Landgerichtes... vom 17. September 2013 abstellt, bestehen hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs von rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Klägers und gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsentscheidung der Beklagten keine Bedenken.

Auch kann nicht von einer Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers in Folge des Zeitablaufs seit den abgeurteilten Straftaten in den Jahren 2008 und 2009 ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO selbst eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Vermutung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich fortbesteht, nämlich fünf Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 34c Rn. 60). Die lange Dauer des Strafverfahrens aufgrund Rechtsmitteleinlegung rechtfertigt es nicht, vor Ablauf der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Frist von fünf Jahren die Zuverlässigkeit für eine erneute Maklertätigkeit des Klägers anzunehmen. Die Anknüpfung der Fünf-Jahres-Frist an den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils findet dabei in dem Zweck, von zukünftigem Fehlverhalten abzuhalten, seine sachliche Rechtfertigung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 18.12.1984 - Bf VI 40/84 - GewArch 1985, 266 f.).

Überdies durfte die Beklagte aufgrund der für den Kläger vorliegenden Einträge in das Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) aus dem Jahr 2014 und den nicht unerheblichen Steuerrückständen bei der Stadtkasse ... im Umfang von mehr als 10.000,00 EUR auch im Übrigen auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen.

Das erkennende Gericht ist weiter der Auffassung, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet wäre. Insoweit genügt es nicht, dass der Widerruf lediglich im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565 f.). Durch das Fernhalten unzuverlässiger Immobilienmakler soll das öffentliche Vertrauen in dieses sensible Gewerbe geschützt werden. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67-, BayVBl 1971, 149). In gewerberechtlicher Hinsicht genügt es insoweit, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO die Maklererlaubnis zwingend dann zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ist dies aufgrund der Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen einer Regelstraftat zu erwarten, sind die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck gelangten Unzuverlässigkeit gefährdet. In diesen Fällen ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine derartige Konstellation berechtigt die zuständige Behörde ohne weiteres zum Widerruf der jeweiligen Maklererlaubnis (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1991 - 1 B 97/91 - GewArch 1992, 24 f.).

Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vor, so ist der Widerruf der Maklererlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 12. Januar 2016 auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat bei der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erforderlichen Ermessensausübung weiter die den Widerruf begründeten Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt und das ihr eingeräumte Ermessen in ordnungsgemäßer Weise mit dem Ergebnis des Widerrufs der Maklerausübung zulasten des Klägers ausgeübt. Die Beklagte hat den ihr aus Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eröffneten Ermessensspielraum gesehen und im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung beanstandungsfrei die für eine weitere berufliche Ausübung sprechenden privaten Interessen des Klägers den für einen Widerruf streitenden öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Immobilienvermittlungsgewerbes gegenüber gestellt. Dass die Vermögensinteressen der Kunden sowie die beruflichen Belange seriös arbeitender Immobilienmakler letztlich höher eingestuft wurden als die Interessen des Klägers an einer weiteren Berufsausübung, bleibt ohne Beanstandung.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde von Seiten der Beklagten in ausreichender Weise gewürdigt. Gegen die Beurteilung, dass der Widerruf der Maklererlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich ist, bestehen keine Einwände. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger aber auch nicht in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). So gilt es diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung bereits bei der Antragstellung zum Immobilienvermittlungsgewerbe vorliegt, § 34c Abs. 2 GewO anordnet, dass die beantragte Erlaubnis zu versagen „ist“. Insoweit ist in diesen Fällen der Behörde gar kein Ermessen eröffnet und dementsprechend kein Anknüpfungspunkt für eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorhanden. In Fällen, in denen der zuständigen Behörde erst nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis bekannt wird, dass eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, kann letztlich nichts anderes gelten. Zwangsläufige Folge der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO getroffenen Regelung ist, dass dem Vermittler die Existenzgrundlage entzogen wird. Der Gesetzgeber hat insoweit das Verbraucherschutzinteresse, welches die gesetzlichen Versagungsgründe legitimiert, höher gewichtet als die Interessen des jeweils betroffenen Gewerbetreibenden. Es steht dem Kläger frei, seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu verdienen. Jedenfalls sind Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dann verfassungsmäßig, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel beachten. Solche wichtigen Gemeinschaftsgüter sind vorliegend das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Immobilienvermittlung als sogenanntes Vertrauensgewerbe, mit dessen Betrieb besondere Risiken einhergehen.

Das Verlangen, die Maklererlaubnis zurückzugeben, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG. Ist ein Verwaltungsakt vollziehbar bzw. bestandskräftig widerrufen, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Gegen die von der Beklagten in Ziffer 2. gesetzte Frist zur Rückgabe innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken.

Die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. An deren Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine Zweifel, da sie an die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes (dort Ziffer 2.) anknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Auch in ihrer Höhe ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Als das mildeste Zwangsmittel (vgl. Art. 29 Abs. 2 VwZVG) erscheint das Zwangsgeld als solches angemessen und inhaltlich hinreichend bestimmt.

Einwände gegen die Kostenforderung wurden von Seiten des Klägers nicht erhoben.

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) - i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.