Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 02. Jan. 2018 - RO 3 K 17.1585

bei uns veröffentlicht am02.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich für eine landwirtschaftliche Betriebsstätte.

Der Kläger wird für die Zeit ab Januar 2013 als im nicht privaten Bereich rundfunkbeitragspflichtiger Inhaber einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte unter der Anschrift „…, …“ geführt (Teilnehmernummer 348 752 106). Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 und vom 21. August 2012 hatte der Beklagte den Kläger auf die Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf ein Beitragsmodell hingewiesen und zur Nachholung von Angaben aufgefordert. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 informierte der Beklagte den Kläger über die seiner künftigen Rundfunkbeitragserhebung zu Grunde gelegten Daten (eine Betriebsstätte, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) und mit Schreiben vom 1. Februar 2014 und vom 2. Mai 2014 erinnerte er den Kläger an die Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge.

Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Juli 2014, vom 1. August 2014 und vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils unter der Beitragsnummer 348 752 106 für die Zeiträume von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014, von 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 und von 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 Rundfunkbeiträge und Kosten (insbesondere Säumniszuschläge) in Höhe von 29,57 Euro, 25,97 Euro und nochmals 25,97 Euro fest. Mit Schreiben vom 1. November 2014 erinnerte er den Kläger an die Zahlung der Beträge, mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mahnte er die Zahlung von 81,51 Euro an.

Mit am 19. Dezember 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger gegen die Beitragserhebung und führte zur Begründung insbesondere aus, es sei im Stall weder ein Büro noch ein Radio und auch im Traktor sei kein Radio. Deshalb werde er keinen Beitrag zahlen, zumal er sowieso schon für die Beitragsnummer 265 855 577 einen Grundbeitrag zahle.

Der Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2015 die Zwangsvollstreckung an. Außerdem setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter der Beitragsnummer 348 752 106 mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 für den Zeitraum von 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 Euro fest. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger in Antwort auf dessen am 19. Dezember 2014 eingegangenes Schreiben außerdem mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen der Anmeldepflicht für Wohnungen und Betriebsstätten unterscheide und es nunmehr unerheblich sei, ob oder wie viele Rundfunkgeräte vorhanden seien. Mit Schreiben vom 1. August 2015 erinnerte der Beklagte den Kläger zudem an die Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge und mit Schreiben vom 1. September 2015 richtete er ein Vollstreckungsersuchen an die Gerichtsvollzieher am Amtsgericht C* … Daraufhin machte der Kläger mit Anwaltsschriftsätzen vom 21. September 2015, vom 12. Oktober 2015 und vom 10. November 2015 gegenüber dem Beklagten geltend, er entrichte bereits unter der Beitragsnummer 265 855 577 Rundfunkbeiträge, daher sei die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung unberechtigt. Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 21. Oktober 2015 beglich der Kläger jedoch am 21. Oktober 2015 den zur Vollstreckung anstehenden Betrag von 81,51 Euro. Der Beklagte teilte den klägerischen Anwälten mit Schreiben vom 23. November 2015 mit, dass eine Doppelbelastung nicht vorliege, da es sich „bei der Beitragsnummer 348 752 106 um seine Betriebsstätte (Landwirtschaft)“ handle und unter der Beitragsnummer 265 855 577 Rundfunkbeiträge für die private Wohnung entrichtet würden. Hiergegen ließ der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2015 einwenden, laut den im Internet eingestellten Informationen des Beklagten müssten Selbstständige, die Zuhause arbeiten und schon für die Wohnung bezahlen, nicht auch noch für ihre Betriebsstätte aufkommen; der Kläger sei selbstständiger Landwirt, damit seien die Beiträge für die „Betriebsstätte, hier: Landwirtschaft“, bereits mit den für die Wohnung bezahlten Rundfunkbeiträgen abgedeckt. In der hierzu ergangenen Stellungnahme des Beklagten vom 31. Mai 2015 merkte dieser unter anderem an, dass im Merkblatt hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebsstätten ausdrücklich darauf hingewiesen sei, dass angrenzende Wirtschaftsgebäude und Stallungen eine eigenständige Betriebsstätte darstellten.

Mit streitgegenständlichem Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 348 752 106 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich (52,95 Euro) und einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,95 Euro fest.

Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2016 Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid einlegen und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2016 mitteilen, dass aufgrund des örtlichen Zusammenhangs zwischen Betriebsgebäude bzw. Wohnnutzung ein doppelter Anfall der Rundfunkbeiträge nicht erfolgen könne. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2017 ließ er um nunmehr kurzfristige Bearbeitung des Widerspruchs bitten.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 den Widerspruch des Klägers vom 20. Juni 2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Betriebsstätte sei nur dann beitragsfrei, wenn für die Tätigkeit ein Arbeitsraum in einer Privatwohnung genutzt werde und dieser Arbeitsraum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden könne. Die Tätigkeit dürfe ausschließlich in diesem Arbeitsraum ausgeübt werden. Nicht ausreichend sei, wenn sich – wie im Fall des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers – der Betrieb auf dem gleichen Grundstück wie die Privatwohnung befinde, für die Rundfunkbeiträge im privaten Bereich entrichtet würden. Die Arbeiten im Rahmen des Betriebs der Landwirtschaft würden außerhalb der Privatwohnung (z.B. in Stallungen) verrichtet. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf den übrigen Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Der Bescheid ging dem klägerischen Anwalt laut Empfangsbekenntnis am 10. August 2017 zu.

Mit am 1. September 2017 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließ der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 Klage erheben. Zur Begründung lässt er mit Schreiben vom 21. September 2017 insbesondere vortragen, das Betriebsgebäude der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft und seine Privatwohnung seien unmittelbar miteinander verbunden. Die organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben für den landwirtschaftlichen Betrieb betreibe der Kläger in seiner Wohnung. Die doppelte Berechnung des Rundfunkbeitrags sei unzutreffend, da gemäß § 5 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) der Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten sei, sofern sich die betriebliche Nutzung unmittelbar verbunden zu der beitragspflichtigen Wohnung befinde. In den Betriebsgebäuden des Klägers, bei denen es sich um dem landwirtschaftlichen Betrieb (Lagerung, Tierhaltung) zufallende Gebäude handle, sei kein Arbeitsplatz eingerichtet.

Der Kläger lässt beantragen,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten (Beitragsnummer 348 752 106) vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 2. November 2017 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagtenvertreter erklärte mit Schreiben vom 10. November 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Klägervertreter erklärte mit Schreiben vom 23. November 2017, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis; im Übrigen liege beim Kläger keine getrennte Wohneinheit vor, diese sei vielmehr „1:1“ mit dem Betrieb verbunden und es werde weiterhin davon ausgegangen, dass eine bloße Verbundenheit von Wohnung und Betriebsstätte ausreiche und es unerheblich sei, ob es sich um eine Betriebsstätte in der Wohnung oder eine Wohnung in der Betriebsstätte handle.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), eine Zustimmung der Beteiligten ist hierbei nicht erforderlich.

Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 rechtmäßig sind und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat durch seinen Beitragsservice gegenüber dem Kläger nämlich zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,95 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt.

1. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen insbesondere in § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 RBStV zu entrichten.

a) Zweifel an der Vereinbarkeit der vorliegend einschlägigen Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, bestehen für das erkennende Gericht nicht. In der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt insbesondere keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar greift die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, insbesondere vorliegend die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung. Die Regelung des § 5 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt und die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs verlässlich erfasst (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 49.15 – juris und VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris). Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung hinsichtlich § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zum Ergebnis gekommen, dass eine Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris); diese Entscheidung hat jedoch keine Auswirkung auf die Verfassungsmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich, der ja gerade nicht bezüglich Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV erhoben wird, sondern für eine landwirtschaftliche Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 RBStV.

b) Dabei ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung nach der Zahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV bestimmt, dass dabei mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV kommt es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht an. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV wird als Inhaber vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger auf Grundlage vorgenannter Bestimmungen im streitgegenständlichen Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebsstätte „…, …“ gewesen ist, die sich – ebenso wie seine Privatwohnung – auf der Fl.Nr. 1004, Gemarkung … befindet.

c) Die landwirtschaftliche Betriebsstätte des Klägers ist nicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift wäre ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Die Tatbestandsvoraussetzung „eingerichteter Arbeitsplatz“ ist dabei aber nicht gegenständlich zu verstehen und setzt keine bestimmten Einrichtungsgegenstände voraus. Von der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV sind insbesondere abgrenzbare Grundstücke oder Bauten erfasst, wo ein Beschäftigter oder Inhaber der Betriebsstätte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer (vgl. VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dementsprechend genügt für das Vorliegen eines eingerichteten Arbeitsplatzes aber, dass in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird (vgl. Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 53f). Dies ist in der landwirtschaftlichen Betriebsstätte „…, …“, in der sich nach dem klägerischen Vorbringen insbesondere auch der Tierhaltung dienende Betriebsgebäude befinden, zweifellos auch für Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung des Klägers der Fall.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte in den Stallungen oder den sonstigen Betriebsgebäuden vorhält, schließt dies eine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumlichkeiten nicht aus. Insoweit ist beim nunmehrigen Rundfunkbeitrag unerheblich, dass bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens von der Rundfunkempfangsmöglichkeit im konkreten Einzelfall kein Gebrauch gemacht wird (vgl. VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).

d) Die landwirtschaftliche Betriebsstätte des Klägers ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Die landwirtschaftliche Betriebstätte des Klägers befindet sich indes nicht vollständig innerhalb seiner beitragspflichtigen Wohnung. Zwar mag der Kläger die organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Räumen erledigen, die Teil seiner privat genutzten Wohnung sind. Zu der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Klägers gehören allerdings nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 RBStV alle eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecken gewidmeten ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit, mithin im vorliegenden Fall insbesondere auch die weiteren Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1004, Gemarkung …, die beispielsweise für die Lagerung, die Tierhaltung oder zum Abstellen von Landmaschinen genutzt werden und in denen der Kläger ebenfalls mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit arbeitet. Derartige weitere Betriebsstättenteile befinden sich unzweifelhaft zumindest nicht innerhalb der privat genutzten Wohnung des Klägers, da sie nicht ausschließlich über diese Wohnung betreten werden können.

Sie können – wie der Kläger geltend macht – zwar durchaus mit der Privatwohnung unmittelbar verbunden sein. Allerdings genügt eine derartige bloße Verbundenheit für eine Beitragsfreiheit der Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV gerade noch nicht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt („Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten (…) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.“). Danach ist es nämlich erforderlich, dass sich die jeweilige Betriebsstätte vollständig innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet und nicht nur teilweise (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.7.2016 – 4 A 50/15 – juris Rn. 13 und VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 35). Schon deshalb ist es entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht unerheblich, ob es sich um eine Betriebsstätte in der Wohnung oder eine Wohnung in der Betriebsstätte handelt. Auch nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen ist (vgl. Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 50), ist im Übrigen keine andere Auslegung veranlasst. Hintergrund der Regelung ist nämlich sowohl der Wunsch des Gesetzgebers, die nach dem früheren Rundfunkgebührenrecht bestehende und mit entsprechendem Verwaltungsaufwand verbundene Mehrfachgebührenpflicht abzuschaffen, wie auch Nachforschungen „hinter der Wohnungstür“ zum Schutz der Privatsphäre zu erübrigen (so Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 56). Befindet sich die fragliche Betriebsstätte aber nicht vollständig innerhalb einer privat genutzten Wohnung, so kommen dem Betriebsstätteninhaber zum einen insoweit eigenständige Vorteile durch die dort bestehenden Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu, so dass eine eigenständige Beitragserhebung für die Betriebsstätte gerechtfertigt ist. Zum anderen drohen dann, wenn sich nicht alle Betriebsstättenteile innerhalb der privat genutzten Wohnung befinden, für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich an sich keine Nachforschungen „hinter der Wohnungstür“, weil es gerade nicht darauf ankommt, ob bzw. welche Teile einer Betriebsstätte sich auch innerhalb einer privat genutzten Wohnung befinden.

e) Die dem Grunde nach rückständigen Rundfunkbeiträge wurden schließlich auch in der Höhe zu Recht auf 52,95 Euro festgesetzt. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils 17,98 Euro und im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils 17,50 Euro an. Dementsprechend beträgt ein Drittelbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 monatlich 5,99 Euro bzw. für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 monatlich 5,83 Euro, in der Summe also 52,95 Euro.

2. Der mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid ebenfalls erhobene Säumniszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn der geschuldete Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger die fälligen Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 34). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.

Nach allem stellen sich der Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2015, mit dem Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,95 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt also 60,95 Euro, festgesetzt wurden, und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 als rechtmäßig dar. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 02. Jan. 2018 - RO 3 K 17.1585

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin der Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das im Haus der Kläger gelegene Büro sowie die Berücksichtigung einer Versicherungsleistung als Betriebseinnahme.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter, beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin hielt in ihrem Betriebsvermögen u.a. das Fahrzeug mit den Kennzeichen 1, dessen Halterin sie auch war, und das Fahrzeug mit den Kennzeichen 2.

Für das Fahrzeug 1 machte sie in den Jahren 2006 (Gewinnermittlung 2006 vom 28.01.2008) und 2007 (Gewinnermittlung vom 26.12.2008) bei den KFZ-Aufwendungen (nur) die KFZ-Haftpflicht-Prämie von 244 € (2006) bzw. 250 € (2007) geltend. Im Jahr 2005 hatte sie die Beiträge der Haftpflicht- und Kaskoversicherung als Betriebsausgabe angesetzt (Gewinnermittlung vom 24.11.2006/28.12.2006). Versicherungsnehmer ist der Kläger; von seinem Einzelkonto 000 bei der Sparkasse wurden die Beiträge abgebucht.

Für das Fahrzeug 2 machte sie die Aufwendungen für Haftpflicht- und Kaskoversicherung zumindest in den Jahren 2006 und 2007 geltend.

Am 27.06.2007 verunfallte die Klägerin mit dem Fahrzeug 1. Sie setzte Aufwendungen i.H.v. 8.946,55 € (netto) bzw. 10.646,39 € (brutto) für die Reparaturkosten des Unfallschadens gewinnmindernd an.

Das Finanzamt erließ am 02.09.2009 einen Einkommensteuerbescheid 2007. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein.

Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren war neben anderen Punkten bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb streitig, ob die Aufwendungen für das im Dachgeschoss befindliche sog. Büro der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterfallen und ob eine Leistung der Kfz-Kaskoversicherung an den Kläger als Betriebseinnahme der Klägerin anzusetzen ist.

Die Klägerin trug vor, ihre Tätigkeit bestehe aus 2 getrennten Geschäftsfeldern. Im sog. Außendienst vertreibe sie wie etwa im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags Waren, wie Spirituosen, Wein, Säfte, Konserven, Brot und Lebkuchen. Sie besuche Kunden an verschiedenen Orten, bei denen sie Bestellungen aufnehme und ggf. neue Ware, die sie zuvor aus dem häuslichen Lager geholt und in ihr Fahrzeug gepackt hätte, aus dem Fahrzeug in den Markt bringe und reklamierte Ware oder Ware für Umtäusche (abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum und Bombagen) vom Markt in ihr Auto verbringe. Nach Beendigung der Tour bringe sie den Warenrücklauf in das Lager bzw. vernichte diesen und übermittele die Neubestellungen an die Lieferanten, soweit diese nicht vom Kunden selbst vor Ort in das Warenwirtschaftssystem eingebracht worden waren. Die vertriebenen Waren würden überwiegend in großem Umfang, teilweise auf Paletten, von Speditionen gebracht und abhängig vom Produkt (Umschlagdauer, Empfindlichkeit, Wertigkeit) im Lagerkeller oder der Garage eingelagert.

Im Rahmen der sog. Werbung führe sie in Verbrauchermärkten, Warenhäusern und auf Messen Präsentationen, kostenlose Verteilaktionen oder Verkostungsaktionen durch. Das notwendige Material für den Termin bzw. die Terminserien werde durch den Handelsvertreter oder eine Spedition geliefert; diese Waren, bei Präsentationen spezielle Kleidung, Standaufbau, Produktinformationen sowie Verkaufszugaben, bei Verteilaktionen die zu verteilenden Artikel und bei Verkostungsaktionen Zubereitungsausstattung sowie Einweggeschirr, lagere die Klägerin fast ausschließlich in den Regalen bzw. der Stollenanbauwand des Büros.

Zum Unfallschaden trug die Klägerin vor, der – selbst verschuldete - Schaden sei am 27.06.2007 auf einer betrieblichen Fahrt entstanden.

Die Reparaturrechnung wurde durch Überweisung vom Konto der Klägerin am 14.08.2007 bezahlt. Die Versicherung überwies am 31.07.2007 auf das Konto 000 des Klägers bei der Sparkasse (unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 €) einen Betrag von 10.346,39 € zur Regulierung des Kaskoschadens. Das Finanzamt setzte diesen Betrag als Betriebseinnahme an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 verböserte das Finanzamt die Steuerfestsetzung 2007 nach mehrmaliger Ankündigung. Es blieb bei der Auffassung, wonach die Aufwendungen für das Büro nur i.H.v. 1.250 € berücksichtigungsfähig seien. Die Leistungen der Versicherung seien als Betriebseinnahme anzusetzen; es nahm auf einen vom Kläger an die Klägerin am 13.08.2007 erfolgten Kontoübertrag von 8.500 € Bezug. Auf die Einspruchsentscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Kläger haben Klage erhoben und tragen vor, die Aufwendungen für den als Büro bezeichneten Raum seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Möblierung entspreche nicht einem typischen Büro, sondern bestehe aus Schränken, Regalen und einfachen Tischen (lediglich eine Platte mit vier Beinen). Es handele sich dabei um alte Möbel, die nach dem Umbau und der damit verbundenen Auflösung des alten Büros übrig gewesen seien, nämlich um Multifunktionsmöbel, die je nach Bedarf für ein Ausstellungszimmer, ein Lager, ein Archiv, ein Jugendzimmer, aber auch für ein Büro genutzt werden könnten. „Richtige“ Schreibtische und Aktenschränke seien in den Zimmern nie vorhanden gewesen. Der in der Einspruchsentscheidung zitierte Aktenvermerk des Prüfers, wonach sich im Büro „2 Schreibtischplätze“ befänden, sei insoweit unzutreffend.

Der Bedarf an einem Büroarbeitsplatz habe sich durch die technische Entwicklung (Navigationssysteme, Bestellaufnahme auf dem Laptop und online-Übermittlung, Nutzung von Handy und schnurlosen Telefonen) erheblich verändert bzw. reduziert; eine Präsenz am Büroarbeitsplatz sei damit weitgehend nicht mehr notwendig. Die typischen Bürotätigkeiten, die früher eine Präsenz im Büro erforderten, würden zwischenzeitlich außer Haus, sei es beim Kunden oder im Auto, erledigt. Die wenigen Verwaltungsarbeiten würden ohnehin in einem anderen Raum vorgenommen (unter Verweis auf Schreiben vom 16.02.2014 und 03.08.2015).

Bereits durch früheren Schriftverkehr (Schreiben vom 19.07.2015) sei dem Finanzamt gegenüber der Bedarf an Lagerraum und die Art der Nutzung des Büros im Dachgeschoss belegt worden; der Raum erfülle lediglich die Funktion eines Lagerraums, hilfsweise eines Ausstellungsraums. Für Bürotätigkeiten werde der Raum praktisch nicht genutzt. Auch wenn in diesem Raum Tische stünden, werde nicht ein (nicht benötigtes) häusliches Arbeitszimmer daraus.

Die vollständige Anerkennung der Betriebsausgaben sei geboten, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden. Schließlich werde mit der Begrenzung eines Betriebsausgabenabzugs auf 1.250 € Privatvermögen aufgezehrt bzw. als Gewinn deklariert und bei einer Betriebsaufgabe oder Entnahme der Entnahmewert versteuert. Erfolge keine vollständige Anerkennung der Betriebsausgaben, komme es zu einem enteignungsgleichen Eingriff, der gegen die Steuergrundsätze, insbesondere gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Nettoprinzip verstoße.

Die Überweisung in Höhe von 8.500 € vom Konto des Klägers (alleiniger Kontoinhaber) auf das Konto der Klägerin (alleinige Kontoinhaberin) werde als Liquiditätshilfe im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet und sei ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie könne weder als Weiterleitung der Versicherungsleistung noch als Schenkung betrachtet werden, sondern bestenfalls als Leihe bzw. Darlehen.

Die Annahme eines ungeschriebenen gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer (Kläger) und versicherter Fahrzeughalterin (Klägerin) durch das Finanzamt mit der Folge eines Herausgabebzw. Weiterleitungsanspruchs der Ehefrau sei nicht haltbar. Es habe - als Ergänzung des Versicherungsvertrages - zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeughalterin, Einigkeit bestanden, dass mit dieser Versicherung die privaten Risiken abgedeckt werden sollten und eine Einbeziehung in den Betrieb nicht in Betracht komme. Selbst ohne Vereinbarung könnte der Versicherungsnehmer eine Herausgabe auch verweigern, wenn ihm diese selbst schaden würde – hier durch zusätzliche Steuerbelastung im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung.

Die Annahme einer Schenkung sei nicht nachvollziehbar; es habe am Willen des Klägers gefehlt, dem Betrieb der Klägerin etwas zu schenken.

Das Entstehen von Betriebseinnahmen setze bei der vorliegenden Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung einen Geldfluss zugunsten des Betriebes voraus. Dieser sei hier nicht gegeben.

Im Übrigen entfielen von der Versicherungsleistung i.H.v. 10.346,39 € brutto bzw. 8.694,39 € netto lediglich 4.631,53 € netto auf den betrieblichen Anteil der Kfz-Nutzung. Die Auffassung des Finanzamtes, wonach ein Herausgabebzw. Weiterleitungsanspruch über die gesamte Versicherungsleistung bestünde und diese folglich in gesamter Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen wäre, sei auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin die Betriebseinnahmen um 10.346 € (Versicherungsleistung) vermindert und Betriebsausgaben für das sogenannte Büro im Dachgeschoss in Höhe von 3.404 € (statt bisher 1.250 €) berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Steuerakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats entscheidet (§ 79a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

Der Abzug der Aufwendungen für das im Dachgeschoss befindliche Büro ist auf 1.250 € begrenzt; die Einkünfte der Klägerin sind um eine Betriebseinnahme von 10.346 € zu erhöhen.

1. Die Aufwendungen für das Büro unterliegen der Abzugsbeschränkung auf 1.250 €. Das Büro ist als häusliches Arbeitszimmer anzusehen und nicht etwa als Lagerraum.

a) Im Streitfall findet § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1768), anwendbar erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (vgl. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG), Anwendung.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

b) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einführung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) geprägten Typus anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344; vom 18.08.2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, und vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

Aus dem Wesen des Typus des „häuslichen Arbeitszimmers“ folgt, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden; entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (grundlegend: BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7, und vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203). Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2005 VI B 89/04, BFH/NV 2005, 1292, und vom 19.08.2005 VI B 39/05, BFH/NV 2005, 2007).

c) Andererseits sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55). Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203), für einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26.06.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560) und für eine Werkstatt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387).

d) Für einen Lagerraum hat der BFH im Urteil vom 19.03.2003 (VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163) ausgeführt, ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses sei zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Werde dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so sei er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

Anders als bei einem Archiv (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139) erfülle das Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände in einem Warenlager auch keine (Teil-) Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen und deshalb - neben den Bürotätigkeiten am Schreibtischarbeitsplatz - ebenfalls der Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

e) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört, nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

Anderenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass der Raum - im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, die auch die Verwaltung verwendet (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 07.01.2004 IV A 6 -S. 2145- 71/03, BStBl I 2004, 143, zu Tz. 7) - seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Darüber, welche der beiden Nutzungsarten einem betrieblichen, zugleich als Warenlager und als Büroarbeitsplatz genutzten Raum der Funktion und Ausstattung nach das Gepräge gibt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163). Dabei können in die Abwägung insbesondere die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb des Steuerpflichtigen einzubeziehen sein, also die Frage, ob der Betrieb als solcher in stärkerem Maße durch Lagerhaltung oder aber überwiegend durch Bürotätigkeiten geprägt wird; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Führung seines Betriebes auf die in Anspruch genommenen Lagerflächen tatsächlich angewiesen ist. Ferner kann einzubeziehen sein der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung, sowie der objektiv vorherrschende Gesamteindruck der Raumausstattung, der sich danach bestimmt, ob der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung oder ob nicht vielmehr die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum prägenden Möbelstücke darstellen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2006 4 K 78/06, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG - 2007, 345, ist die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem - bloßen - Lagerraum vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung durch den Kläger vorzunehmen, denn der Typusbegriff des Arbeitszimmers werde durch objektive (äußere) Kriterien bestimmt, die von subjektiv-individuellen Aspekten unabhängig seien. Der somit maßgebliche objektive Umstand sei die „büromäßige Ausstattung“ (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), die dem Raum sein Gepräge gebe. Insoweit komme dem Umstand, dass der Schreibtisch das „zentrale Möbelstück“ eines Arbeitszimmers darstelle (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), besondere Bedeutung zu.

Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

f) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im Streitfall ein häusliches Arbeitszimmer vor; der Büroarbeitsplatz gibt dem Raum das Gepräge; das Warenlager tritt dahinter zurück.

aa) Das Büro im Dachgeschoss ist nach seiner Ausstattung und Funktion sowohl Büroarbeitsplatz als auch Lager.

Der Raum ist nach der vorgelegten Skizze mit 2 Tischen, 2 Schreibtischstühlen und 2 Rollcontainern sowie einer überwiegend offenen Regalstollenwand (Maße 313,5 cm x 250 cm x 33 cm) ausgestattet. Auf den Rollcontainern befinden sich Faxgerät, Tower-PC und Drucker. Über die Wanddose mit dem Internetanschluss ist der Laptop der Klägerin mit dem Internet verbunden.

Die Klägerin nutzte das Büro im Streitjahr zur Übermittlung der Neubestellungen von Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit im Geschäftsbereich Handelsvertreter; die Neubestellungen wurden teilweise in Papierformulare eingetragen und an die Lieferanten gefaxt, teilweise über Laptop und das häusliche Internet an die Lieferanten übermittelt. Die gefaxten Bestellungen wurden in einem Karton im Büro aufbewahrt; nach einigen Wochen, nachdem die Bestellung erledigt war, wurden die Bestellpapiere weggeworfen. Im Büro wurden ferner die schriftlichen Unterlagen zu Handelsvertreter- und Werbungstätigkeit für das laufende Jahr aufgehoben.

Im Rahmen ihres Geschäftsbereichs Werbung nutzte die Klägerin die Regalstollenwand zur Aufbewahrung der Werbegeschenkutensilien wie Kugelschreiberdosen, Flaschenöffner, Luftballons und Plastiktüten.

Damit dient das Büro nach seiner Funktion und Ausstattung der Erledigung ständig wiederkehrender verwaltungsorganisatorischer Arbeiten, nämlich der Erledigung von Nachbestellungen von Waren im Rahmen ihres Geschäftsbereichs Handelsvertreter. In diesem Zusammenhang ist nicht schädlich, dass der Raum nicht mit „echten“ Büromöbeln, sondern mit einfachen Tischen ausgestattet ist. Der BFH betont, die Grenzen des häuslichen Arbeitszimmers als Typusbegriff seien fließend; die Ausstattung mit einem Schreibtisch sei nicht zwingend erforderlich. Daraus folgt aus Sicht des Gerichts, dass auch ein mit „Behelfsmöbeln“ ausgestatteter Raum ein häusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn dort die anfallenden gedanklichen, schriftlichen, verwaltungstechnischen bzw. hier verwaltungsorganisatorischen erfüllt werden (können). Das Büro erfüllt zudem in begrenztem Umfang die Funktion eines Archivs, da dort die Bestellformulare bis zur Abwicklung der Bestellung und der Vernichtung der Bestellformulare aufbewahrt werden; auch die laufenden Unterlagen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin werden dort aufbewahrt.

Daneben dient das Büro nach seiner Funktion und Ausstattung als Warenlager für die Werbegeschenke.

bb) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gibt die Ausstattung und Funktion als häusliches Büro dem Raum sein Gepräge; die Ausstattung und Funktion als Lager tritt dahinter zurück.

Dies folgt zum einen aus dem Gesamteindruck der Ausstattung des Raums wie er sich aus der Skizze und aus der Schilderung des Klägers ergibt. Die zentralen und räumlich dominierenden Einrichtungsgegenstände sind die (Schreib-)Tische mit Stühlen und die Rollcontainer, also die Möbel des häuslichen Büroarbeitsplatzes. Die Stollenregalwand befindet sich seitlich neben der Tür. Mit über 3 m Breite und 2,5 m Höhe hat sie nicht unerhebliche Abmaße, aber mit 33 cm eine verhältnismäßig geringe Tiefe, so dass sie sich nur für die Aufbewahrung kleiner Gegenstände, wie im Streitfall auch geschehen, eignet.

Das Gepräge als Lagerraum ergibt sich auch nicht aus der funktionellen Bedeutung des Büros als Lager. Die Klägerin nutzt auch weitere Räume für diese Zwecke.

Die Klägerin nutzt im Keller und in der Garage weitere Flächen für die Lagerung von Gegenständen. Der Kläger hat vorgetragen, schwere und nichtempfindliche Ware aus dem Geschäftsbereich Handelsvertreter sei in der Garage eingelagert worden, empfindliche Ware im Keller. Die Utensilien für den Geschäftsbereich Werbung seien teils im Keller (schwere Gegenstände wie Theken und Backofen), teils im Büro aufgehoben worden.

Somit ergibt sich, dass lediglich kleinere, leichtere Utensilien im Büro aufbewahrt wurden; dies entspricht auch den Lagerungsmöglichkeiten im Regal.

In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung des Büros ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Kellerraum am 01.10.2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und am 01.10.2007 wieder eingelegt hat. Sie hat den Kellerraum im Streitjahr, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, tatsächlich als Lagerraum für schwerere Gegenstände und empfindliche Lebensmittel genutzt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, im Büro seien weitere Gegenstände in Kartons auf dem Boden gelagert worden. Ein substantiierter Vortrag ist hierzu nicht erfolgt. Die Klägerin trägt für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast.

g) Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer verstößt nicht gegen materielles Verfassungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18 m.w.N.). Auch unter dem Aspekt des kumulativen Nebeneinanders von Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG einerseits und der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen bei Gewinneinkünften andererseits ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung als solcher. Zwar gehört bei Gewerbetreibenden das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen; auch ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn dem Grunde nach ohne Rücksicht darauf zu versteuern, dass sich die den Buchwert mindernde AfA steuerlich nicht oder nicht in vollem Umfang ausgewirkt hat. Einer darin liegenden Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch bei der späteren Erfassung des Veräußerungsbzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen (BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327).

Die von Klägerseite aufgeworfene Frage wirkt sich nicht im Streitjahr aus, sondern im Jahr der (künftigen) Entnahme, Veräußerung oder Aufgabe.

2. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin sind zu Recht um 10.346 € zu erhöhen.

Die Leistung der Kaskoversicherung stellt bei der Klägerin Betriebseinnahme dar. Dies ergibt sich zum einen aus der Zuordnung des verunfallten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen und der Versicherungsleistung als Ersatz der betrieblich veranlassten Reparaturkosten; die Versicherung deckt betriebliche Risiken ab.

Die Klägerin kann sich zum anderen nicht darauf berufen, die Versicherungsleistung sei ihr nicht zugeflossen; sie hat es unterlassen, die Auskehrung der Versicherungsleistung an sich gegenüber dem Kläger zu fordern. Diese Nichtgeltendmachung des Anspruchs ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist entsprechend um den Wert der Forderung zu erhöhen.

a) Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese beiden maßgebenden Begriffsmerkmale ergeben sich aus einer Zusammenschau des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 EStG (Geld oder Geldeswert) und der in § 4 Abs. 4 EStG enthaltenen Definition der Betriebsausgaben (durch den Betrieb veranlasst). „Betrieblich“ veranlasst ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH-Urteile vom 22.07.1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995, sowie vom 08.11.2007 IV R 24/05, BStBl II 2008, 356). Nach diesem Maßstab gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2016 X R 2/14, BStBl II 2006, 534).

b) Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat (gemischt) genutzt, wie dies bei Fahrzeugen häufig der Fall ist, kommt je nach Umfang der betrieblichen Nutzung die Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht. Allerdings kann es ungeachtet der gemischten Nutzung nur ganz - ggf. als gewillkürtes - oder gar nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1969 IV R 160/67, BStBl II 1970, 317). Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an solchen Wirtschaftsgütern Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zu den jeweiligen Vermögenssphären.

c) aa) Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1968 I 224/65, BStBl II 1968, 737; vom 09.12.1982 IV R 54/80, BStBl II 1983, 371; vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).

bb) Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

d) Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen.

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8, für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7, sowie vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang). Es handelt sich insoweit um das „stellvertretende commodum“ i.S. des § 285 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist.

Die Versicherungsleistung gehört ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das Wirtschaftsgut selbst.

e) Es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.

aa) Die betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

bb) Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.

Der BFH hatte im Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, über die Zuordnung der Erstattung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines geparkten, sich im (Sonder-) Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu entscheiden.

Gegen eine Aufteilung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits spricht nach der Entscheidung des BFH, dass die Kaskoversicherung für das entwendete Fahrzeug ausschließlich ein Wirtschaftsgut des (Sonder-) Betriebsvermögens betraf und der Versicherungsfall - die Entwendung des Fahrzeugs - im dortigen Fall betrieblich veranlasst war.

Für die ausschließliche Erfassung der Versicherungsleistung als Betriebseinnahme spricht des Weiteren, dass solche Einnahmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH entsprechend der Art des versicherten Risikos zuzuordnen sind. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 06.02.1992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306), vgl. bereits oben unter 2. c) aa).

Der BFH nimmt auch in diesem Zusammenhang darauf Bezug, dass Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder wie im Streitfall durch Diebstahl entzogen werden, betriebliche Risiken darstellen.

Der Umstand, dass im Urteilsfall vom 13.05.2009 VIII R 57/07 die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das (Diebstahls-) Risiko im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, führte dort zu keiner anderen Entscheidung, da sich ein solches Risiko vorliegend nicht verwirklicht habe.

f) Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Versicherungsleistung zu Recht als Betriebseinnahme erfasst worden, weil sie durch ein betrieblich veranlasstes Schadensereignis ausgelöst wurde und das Risiko eines solchen Schadens Gegenstand des Versicherungsvertrages war.

aa) Das Fahrzeug 1 stellt (zumindest gewillkürtes) Betriebsvermögen der Klägerin dar. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko inkl. Teilkasko) bezieht sich auf betriebliche, nicht auf persönliche Risiken; sie deckt die Beschädigung des betrieblichen Fahrzeugs einer Handelsvertreterin durch einen selbst verschuldeten Unfall ab.

Anders als von Klägerseite vorgetragen, werden mit der Kaskoversicherung nicht private Risiken versichert; dies ergibt sich schon aus dem Charakter und dem Einsatz des versicherten Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens.

Eine auch private Nutzung des Fahrzeugs führt nicht zu einer Zuordnung der Versicherungsleistung zur privaten Sphäre.

Eine von den Klägern als Ergänzung des Versicherungsvertrags vorgebrachte Einigkeit, wonach mit dieser Versicherung die privaten Risiken abgedeckt werden sollten, ist nicht nachgewiesen; es kann somit dahinstehen, ob die Kläger hierüber durch Vereinbarung überhaupt disponieren können.

Zweifel an der Belastbarkeit dieses Vortrags ergeben sich aber zumindest daraus, dass die Klägerin die Prämien der Kaskoversicherung bis zum Schadenseintritt (= Tag des Unfalls am 27.06.2007) in der Gewinnermittlung 2005 als Betriebsausgaben angesetzt hatte. In den danach erstellten Gewinnermittlungen 2006 und 2007 ist die Prämie der Kaskoversicherung nicht als Betriebsausgaben erfasst. Beim ebenfalls im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeug 2 setzte sie die Aufwendungen für die Kaskoversicherung zumindest in den Jahren 2006 und 2007 an.

bb) Die Klägerin hat die Aufwendungen für die Reparatur des sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu Recht als Betriebsausgaben angesetzt.

Die Versicherungsleistung gleicht die Reparaturkosten - unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 € - aus; sie ist eine betrieblich veranlasste Einnahme. Das Gericht geht davon aus, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs entsprechend heranzuziehen sind, da die Versicherungsleistung ebenso den Reparaturaufwand ausgleicht.

cc) Eine Aufteilung der Versicherungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil erfolgt nicht.

Der Schadensfall des betrieblichen Fahrzeugs erfolgte auf einer betrieblichen Fahrt; das versicherte Risiko – Beschädigung des betrieblich genutzten Fahrzeugs durch selbst verschuldeten Unfall - ist der betrieblichen Sphäre zuzuordnen (s.o.).

dd) Der fehlende Ansatz der Kaskoprämie als Betriebsausgabe in (2006 und) 2007 ändert daran nichts; die Versicherungsleistung ist nicht Gegenleistung für gezahlte Prämien, sondern wirtschaftlicher Gegenwert für durch den Versicherungsfall erlittene Verluste (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 4 Rz. 271).

g) Aus dem Versicherungsvertrag folgt in der vorliegenden Konstellation aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Versicherungsleistung an sie gegenüber dem Kläger. Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten.

aa) Nach § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

Fallen Halter eines Fahrzeugs und Versicherungsnehmer auseinander (sog. abweichende Halterschaft), liegt ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 43 VVG vor. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen, den Halter des Fahrzeugs, ab.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1975 IV ZR 209/73, NJW 1975, 1273, geht die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem ein gesetzliches Treuhandverhältnis eigener Art als gesetzliches Schuldverhältnis unabhängig von einem etwaig zusätzlich bestehenden Schuldverhältnis besteht. Dieses wird aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet (vgl. auch Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 4, 6).

Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer die Pflichten beachten, die ihn aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis treffen. Er ist treuhänderisch verpflichtet, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (vgl. Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 12). In Fällen einer freiwilligen Versicherung ist der Versicherungsnehmer jedoch – anders als bei einer Pflichtversicherung - nicht zwingend aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherte über einen eigenen sicheren Anspruch verfügt. Dem Versicherungsnehmer ist es nicht zumutbar, die Nachteile, die mit einer Inanspruchnahme des Versicherers in Form von Rabattverlusten, Prämienerhöhungen oder gar einer Kündigung verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Besteht aber etwa eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten, kann das eigennützige Motive des Versicherungsnehmers ausblenden, beispielsweise bei der Mitversicherung von Familienangehörigen in der Privathaftpflicht- oder Hausratsversicherung. Hier sichern sich die Angehörigen im Vertrauen auf den bestehenden Versicherungsschutz nicht selbst ab, oder können dies wegen Minderjährigkeit gar nicht tun. Der Versicherungsnehmer ist entsprechend kraft des bestehenden Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seinen Angehörigen verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und die erlangte Versicherungsleistung auszukehren (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 17).

bb) Der Klägerin stand hier gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu.

Fallen, wie im Streitfall, Halter eines Fahrzeugs und Versicherungsnehmer auseinander, liegt ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 43 ff VVG vor.

Es handelt sich bei der Kaskoversicherung nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Versicherung, bei der der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, sich selbst Nachteile zuzufügen. Der Versicherungsnehmer ist etwa nicht verpflichtet, die Nachteile, die mit einer Inanspruchnahme des Versicherers verbunden sind, hier etwa Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, in Kauf zu nehmen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger als Versicherungsnehmer unter Inkaufnahme von Nachteilen verpflichtet ist, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat die Versicherung tatsächlich in Anspruch und damit auch den Nachteil der Rückstufung in Kauf genommen und eine Gutschrift der Versicherungsleistung auf sein Konto erhalten. Er ist zur Auskehrung an die Klägerin verpflichtet. Behält er nun die Versicherungsleistung zurück und kehrt sie nicht an die geschädigte Klägerin aus, so verhält er sich treuwidrig.

Der vom Kläger benannte Grund, er schade sich selber durch eine zusätzliche Steuerbelastung im Rahmen der Zusammenveranlagung, hindert das Vorhandensein eines Auskehrungsanspruchs nach Treu und Glauben nicht. Zum einen hat der Kläger den Versicherungsvertrag auf Grundlage und in Kenntnis der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen und ist willentlich Versicherungsnehmer unter Ausnutzung der für ihn günstigeren Tarife geworden. Zum anderen folgt eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Versicherung aus Gründen des Vertragsverhältnisses mit dem Versicherer – wie Rabattverlust, Prämienerhöhung, Kündigung, Kürzung der eigenen Entschädigung. Eine Erhöhung der Steuerbelastung im Rahmen der Zusammenveranlagung mit der Klägerin ist nur eine mittelbare finanzielle Folge, die ihre Ursache nicht im Versicherungsverhältnis im weiteren Sinne hat, sondern in der Eheschließung und Zusammenveranlagung des Versicherungsnehmers mit der Versicherten.

Unter den hier gegebenen Umständen kann die Klägerin vom Kläger die Auskehrung der Versicherungsleistung an sich fordern.

cc) Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten.

(i) Die Nichtgeltendmachung bzw. der Erlass einer betrieblichen Forderung aus privaten Gründen ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Entnahme zu werten.

Der BFH hat zum Erlass einer Honorarforderung durch einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wie folgt zwischen betrieblichen und privaten Gründen unterschieden (BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 180/71, BStBl II 1975, 526): sieht ein Steuerpflichtiger aus betrieblichen Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen oder erlässt er sie aus betrieblichen Gründen dem Schuldner, so kann dies weder zu einer Erhöhung des Gewinns des Steuerpflichtigen in Höhe der nicht eingezogenen oder erlassenen Honorarforderung noch zu einer Minderung des Gewinns in dieser Höhe führen, denn eine Betriebseinnahme in Höhe der Honorarforderung ist in diesem Falle nicht zugeflossen und eine Ausgabe in Höhe der Honorarforderung ist - anders als z.B. beim Verlust einer betrieblichen Darlehnsforderung - nicht geleistet. Das steuerliche Ergebnis ist letztlich das gleiche, wie wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln würde; in diesem Falle wäre zwar bereits die Honorarforderung im Jahr ihrer Entstehung gewinnerhöhend zu erfassen gewesen; umgekehrt hätte sich dann aber der Verlust der Honorarforderung als Betriebsvermögensverlust im Jahr seines Eintritts gewinnmindernd ausgewirkt. Betriebliche Gründe im vorstehenden Sinne sind z.B. dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Honorarforderung nicht einzieht und sie erlässt, weil er ihre Beitreibung für aussichtslos erachtet (z.B. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners oder wegen zu erwartender Einreden aus Gründen der Gewährleistung) oder weil er sich davon verspricht, dass er vom Honorarschuldner weitere Aufträge erhalten werde.

Sieht ein Steuerpflichtiger hingegen aus privaten Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen oder erlässt er sie dem Schuldner aus privaten Gründen, so sind dem Steuerpflichtigen zwar ebenso wie bei einer Nichteinziehung oder einem Erlass einer Honorarforderung aus betrieblichen Gründen keine Betriebseinnahmen zugeflossen. Gleichwohl ist der Gewinn des Steuerpflichtigen um den Wert der aus privaten Gründen nicht eingezogenen oder erlassenen Honorarforderung zu erhöhen, weil der Vorgang als Entnahme der Forderung zu werten ist und bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben der Wert der Entnahmen - jedenfalls soweit diese nicht in Geld bestehen - hinzuzurechnen ist.

Während in § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich ausgesprochen ist, dass Gewinn der sich aus einem Betriebsvermögensvergleich ergebende Unterschied, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen, ist, bezeichnet § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Das ändert aber nichts daran, dass auch bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in der Weise, dass der Wert der Entnahmen dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinzugerechnet und der Wert der Einlagen davon abgezogen wird. Diese rechtliche Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Verhältnis, in dem die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG zur Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG steht. § 4 Abs. 3 EStG schafft keinen neuen und selbständigen Gewinnbegriff, sondern nur eine vereinfachte Technik der Gewinnermittlung. Daraus folgt, dass über die Gesamtheit der Jahre hinweg die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss, wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Wenn aber die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und wenn für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen wesentlich ist, so kann für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nichts anderes gelten, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus der Eigenart dieser Gewinnermittlungstechnik, wie z.B. für die Entnahme von Geld, ergibt.

Ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter – Ausnahme Geld - entnahmefähig und deshalb zurechnungspflichtig.

(ii) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:

Bei dem Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung handelt es sich um eine betriebliche Forderung der Klägerin. Diese folgt der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen; die Versicherung deckt betriebliche Risiken ab.

Die Klägerin hat die Forderung gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht. Betriebliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.

Nach Überzeugung des Gerichts erfolgte eine Nichtgeltendmachung zwischen den Ehegatten aus privaten Gründen. Das Verhalten der Klägerin entspricht nicht dem unter fremden Dritten Üblichen.

Die Kläger leben in ehelicher Lebensgemeinschaft. Eine genaue Trennung der finanziellen Sphären der Ehegatten ist nicht ersichtlich; so erhielt die Klägerin am 13.08.2007 – etwa 2 Wochen nach Erhalt der Versicherungsleistung – eine Gutschrift von 8.500 € auf ihrem betrieblichen Konto, die der Kläger als Liquiditätshilfe im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnete.

Der Klägerin kam die Versicherungsleistung unabhängig von der Einordnung der Gutschrift von 8.500 € letztlich im Rahmen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu gute.

Ein fremder Dritter hätte sich nicht in dieser Weise verhalten: hätte zum einen ein Dritter einen Kaskoschaden an seinem betrieblichen PKW erlitten und die Reparaturkosten getragen und zum anderen der Versicherungsnehmer diesen Schaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht und die Versicherungsleistung erhalten, so hätte der Dritte die Auskehrung der Versicherungsleistung zum Ausgleich seines Aufwands gefordert, um zu vermeiden, dass sich der (finanzielle) Schaden bei ihm und die Ausgleichsleistung beim anderen Beteiligten befindet.

Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Auskehrung der Versicherungsleistung aus privaten Gründen ist als Entnahme der Forderung zu werten.

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zu Erlass/Nichteinziehung einer Honorarforderung aus privaten Gründen sind auf die hier vorliegende Konstellation der Nichtgeltendmachung einer der Auskehrung der Versicherungsleistung aus privaten Gründen übertragbar. In beiden Fällen liegt eine betriebliche Forderung vor, die aus außerbetrieblichen, privaten Gründen nicht geltend gemacht wird.

Die Entnahme ist mit den Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechend), hier dem Nominalwert der Forderung zu bewerten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger - Inhaber eines Viehhandels - wendet sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.

2

Der Kläger wurde zum Juni 2013 mit einer Betriebsstätte (Viehhandel) bei dem Beklagten angemeldet und ein Beitragskonto für ihn angelegt (Bl. 1 Beiakte A). Unter dem 04.04.2014 erließ der Beklagte einen Rundfunkbeitragsbescheid für den Zeitraum Juni bis August 2013 über insgesamt 25,97 € (17,97 € Beitrag + 8,00 € Säumniszuschlag) gegenüber dem Kläger, nachdem dieser den Rundfunkbeitrag nicht gezahlt hatte (Bl. 20 Beiakte A). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.04.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2016, zugestellt am 03.03.2015 (Bl. 26 Beiakte A) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3

Der Kläger hat am 07.04.2015 Klage erhoben. Er macht geltend, dass - was unstreitig ist - er mit seinen Eltern zusammen in einem Hause lebe und diese bereits einen Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlten. Für die in der Wohnung befindliche Betriebsstätte bestehe daher Beitragsfreiheit.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 04.04.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hält die Klage wegen Verfristung bereits für unzulässig.

9

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 10.06.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

12

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) gegen den am 03.03.2015 zugestellten Bescheid lief am 07.04.2014 ab, da das eigentliche Fristende (03.04.2015) auf einen gesetzlichen Feiertag (Karfreitag) fiel, so dass sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (07.04.2015, Dienstag nach Ostern) verschob, § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 ZPO iVm §§ 188 Abs. 2, 193 BGB.

13

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheid rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet er in § 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV. Danach beträgt der Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte der ersten Staffel (0 bis 8 Beschäftigte) ein Drittel des Rundfunkbeitrages. Auf dieser Grundlage ist der Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Juni bis August 2013 rechnerisch richtig festgelegt worden (3 x 5,99 € = 17,97 €). Auf den Tatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, wonach für innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindliche Betriebsstätten kein (zusätzlicher) Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, kann der Kläger sich nicht berufen. Seine Betriebsstätte (Viehhandel mit Stallungsgebäude) befindet sich nicht vollständig innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung. Zwar mögen sich einzelne (Büro-) räume in der gemeinschaftlich genutzten Wohnung befinden. Zu der Betriebsstätte gehören jedoch nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 RBStV alle eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecken gewidmeten ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit, mithin im vorliegenden Fall auch die als Viehstall genutzten Gebäude. Diese befinden sich ihrer Natur nach nicht innerhalb der Wohnung.

14

Die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe 8,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, 1268 ff) iVm § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die festgesetzten Säumniszuschläge entsprechen in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin der Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das im Haus der Kläger gelegene Büro sowie die Berücksichtigung einer Versicherungsleistung als Betriebseinnahme.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter, beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin hielt in ihrem Betriebsvermögen u.a. das Fahrzeug mit den Kennzeichen 1, dessen Halterin sie auch war, und das Fahrzeug mit den Kennzeichen 2.

Für das Fahrzeug 1 machte sie in den Jahren 2006 (Gewinnermittlung 2006 vom 28.01.2008) und 2007 (Gewinnermittlung vom 26.12.2008) bei den KFZ-Aufwendungen (nur) die KFZ-Haftpflicht-Prämie von 244 € (2006) bzw. 250 € (2007) geltend. Im Jahr 2005 hatte sie die Beiträge der Haftpflicht- und Kaskoversicherung als Betriebsausgabe angesetzt (Gewinnermittlung vom 24.11.2006/28.12.2006). Versicherungsnehmer ist der Kläger; von seinem Einzelkonto 000 bei der Sparkasse wurden die Beiträge abgebucht.

Für das Fahrzeug 2 machte sie die Aufwendungen für Haftpflicht- und Kaskoversicherung zumindest in den Jahren 2006 und 2007 geltend.

Am 27.06.2007 verunfallte die Klägerin mit dem Fahrzeug 1. Sie setzte Aufwendungen i.H.v. 8.946,55 € (netto) bzw. 10.646,39 € (brutto) für die Reparaturkosten des Unfallschadens gewinnmindernd an.

Das Finanzamt erließ am 02.09.2009 einen Einkommensteuerbescheid 2007. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein.

Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren war neben anderen Punkten bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb streitig, ob die Aufwendungen für das im Dachgeschoss befindliche sog. Büro der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterfallen und ob eine Leistung der Kfz-Kaskoversicherung an den Kläger als Betriebseinnahme der Klägerin anzusetzen ist.

Die Klägerin trug vor, ihre Tätigkeit bestehe aus 2 getrennten Geschäftsfeldern. Im sog. Außendienst vertreibe sie wie etwa im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags Waren, wie Spirituosen, Wein, Säfte, Konserven, Brot und Lebkuchen. Sie besuche Kunden an verschiedenen Orten, bei denen sie Bestellungen aufnehme und ggf. neue Ware, die sie zuvor aus dem häuslichen Lager geholt und in ihr Fahrzeug gepackt hätte, aus dem Fahrzeug in den Markt bringe und reklamierte Ware oder Ware für Umtäusche (abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum und Bombagen) vom Markt in ihr Auto verbringe. Nach Beendigung der Tour bringe sie den Warenrücklauf in das Lager bzw. vernichte diesen und übermittele die Neubestellungen an die Lieferanten, soweit diese nicht vom Kunden selbst vor Ort in das Warenwirtschaftssystem eingebracht worden waren. Die vertriebenen Waren würden überwiegend in großem Umfang, teilweise auf Paletten, von Speditionen gebracht und abhängig vom Produkt (Umschlagdauer, Empfindlichkeit, Wertigkeit) im Lagerkeller oder der Garage eingelagert.

Im Rahmen der sog. Werbung führe sie in Verbrauchermärkten, Warenhäusern und auf Messen Präsentationen, kostenlose Verteilaktionen oder Verkostungsaktionen durch. Das notwendige Material für den Termin bzw. die Terminserien werde durch den Handelsvertreter oder eine Spedition geliefert; diese Waren, bei Präsentationen spezielle Kleidung, Standaufbau, Produktinformationen sowie Verkaufszugaben, bei Verteilaktionen die zu verteilenden Artikel und bei Verkostungsaktionen Zubereitungsausstattung sowie Einweggeschirr, lagere die Klägerin fast ausschließlich in den Regalen bzw. der Stollenanbauwand des Büros.

Zum Unfallschaden trug die Klägerin vor, der – selbst verschuldete - Schaden sei am 27.06.2007 auf einer betrieblichen Fahrt entstanden.

Die Reparaturrechnung wurde durch Überweisung vom Konto der Klägerin am 14.08.2007 bezahlt. Die Versicherung überwies am 31.07.2007 auf das Konto 000 des Klägers bei der Sparkasse (unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 €) einen Betrag von 10.346,39 € zur Regulierung des Kaskoschadens. Das Finanzamt setzte diesen Betrag als Betriebseinnahme an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 verböserte das Finanzamt die Steuerfestsetzung 2007 nach mehrmaliger Ankündigung. Es blieb bei der Auffassung, wonach die Aufwendungen für das Büro nur i.H.v. 1.250 € berücksichtigungsfähig seien. Die Leistungen der Versicherung seien als Betriebseinnahme anzusetzen; es nahm auf einen vom Kläger an die Klägerin am 13.08.2007 erfolgten Kontoübertrag von 8.500 € Bezug. Auf die Einspruchsentscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Kläger haben Klage erhoben und tragen vor, die Aufwendungen für den als Büro bezeichneten Raum seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Möblierung entspreche nicht einem typischen Büro, sondern bestehe aus Schränken, Regalen und einfachen Tischen (lediglich eine Platte mit vier Beinen). Es handele sich dabei um alte Möbel, die nach dem Umbau und der damit verbundenen Auflösung des alten Büros übrig gewesen seien, nämlich um Multifunktionsmöbel, die je nach Bedarf für ein Ausstellungszimmer, ein Lager, ein Archiv, ein Jugendzimmer, aber auch für ein Büro genutzt werden könnten. „Richtige“ Schreibtische und Aktenschränke seien in den Zimmern nie vorhanden gewesen. Der in der Einspruchsentscheidung zitierte Aktenvermerk des Prüfers, wonach sich im Büro „2 Schreibtischplätze“ befänden, sei insoweit unzutreffend.

Der Bedarf an einem Büroarbeitsplatz habe sich durch die technische Entwicklung (Navigationssysteme, Bestellaufnahme auf dem Laptop und online-Übermittlung, Nutzung von Handy und schnurlosen Telefonen) erheblich verändert bzw. reduziert; eine Präsenz am Büroarbeitsplatz sei damit weitgehend nicht mehr notwendig. Die typischen Bürotätigkeiten, die früher eine Präsenz im Büro erforderten, würden zwischenzeitlich außer Haus, sei es beim Kunden oder im Auto, erledigt. Die wenigen Verwaltungsarbeiten würden ohnehin in einem anderen Raum vorgenommen (unter Verweis auf Schreiben vom 16.02.2014 und 03.08.2015).

Bereits durch früheren Schriftverkehr (Schreiben vom 19.07.2015) sei dem Finanzamt gegenüber der Bedarf an Lagerraum und die Art der Nutzung des Büros im Dachgeschoss belegt worden; der Raum erfülle lediglich die Funktion eines Lagerraums, hilfsweise eines Ausstellungsraums. Für Bürotätigkeiten werde der Raum praktisch nicht genutzt. Auch wenn in diesem Raum Tische stünden, werde nicht ein (nicht benötigtes) häusliches Arbeitszimmer daraus.

Die vollständige Anerkennung der Betriebsausgaben sei geboten, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden. Schließlich werde mit der Begrenzung eines Betriebsausgabenabzugs auf 1.250 € Privatvermögen aufgezehrt bzw. als Gewinn deklariert und bei einer Betriebsaufgabe oder Entnahme der Entnahmewert versteuert. Erfolge keine vollständige Anerkennung der Betriebsausgaben, komme es zu einem enteignungsgleichen Eingriff, der gegen die Steuergrundsätze, insbesondere gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Nettoprinzip verstoße.

Die Überweisung in Höhe von 8.500 € vom Konto des Klägers (alleiniger Kontoinhaber) auf das Konto der Klägerin (alleinige Kontoinhaberin) werde als Liquiditätshilfe im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet und sei ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie könne weder als Weiterleitung der Versicherungsleistung noch als Schenkung betrachtet werden, sondern bestenfalls als Leihe bzw. Darlehen.

Die Annahme eines ungeschriebenen gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer (Kläger) und versicherter Fahrzeughalterin (Klägerin) durch das Finanzamt mit der Folge eines Herausgabebzw. Weiterleitungsanspruchs der Ehefrau sei nicht haltbar. Es habe - als Ergänzung des Versicherungsvertrages - zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeughalterin, Einigkeit bestanden, dass mit dieser Versicherung die privaten Risiken abgedeckt werden sollten und eine Einbeziehung in den Betrieb nicht in Betracht komme. Selbst ohne Vereinbarung könnte der Versicherungsnehmer eine Herausgabe auch verweigern, wenn ihm diese selbst schaden würde – hier durch zusätzliche Steuerbelastung im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung.

Die Annahme einer Schenkung sei nicht nachvollziehbar; es habe am Willen des Klägers gefehlt, dem Betrieb der Klägerin etwas zu schenken.

Das Entstehen von Betriebseinnahmen setze bei der vorliegenden Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung einen Geldfluss zugunsten des Betriebes voraus. Dieser sei hier nicht gegeben.

Im Übrigen entfielen von der Versicherungsleistung i.H.v. 10.346,39 € brutto bzw. 8.694,39 € netto lediglich 4.631,53 € netto auf den betrieblichen Anteil der Kfz-Nutzung. Die Auffassung des Finanzamtes, wonach ein Herausgabebzw. Weiterleitungsanspruch über die gesamte Versicherungsleistung bestünde und diese folglich in gesamter Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen wäre, sei auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin die Betriebseinnahmen um 10.346 € (Versicherungsleistung) vermindert und Betriebsausgaben für das sogenannte Büro im Dachgeschoss in Höhe von 3.404 € (statt bisher 1.250 €) berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Steuerakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats entscheidet (§ 79a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

Der Abzug der Aufwendungen für das im Dachgeschoss befindliche Büro ist auf 1.250 € begrenzt; die Einkünfte der Klägerin sind um eine Betriebseinnahme von 10.346 € zu erhöhen.

1. Die Aufwendungen für das Büro unterliegen der Abzugsbeschränkung auf 1.250 €. Das Büro ist als häusliches Arbeitszimmer anzusehen und nicht etwa als Lagerraum.

a) Im Streitfall findet § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1768), anwendbar erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (vgl. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG), Anwendung.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

b) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einführung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) geprägten Typus anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344; vom 18.08.2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, und vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

Aus dem Wesen des Typus des „häuslichen Arbeitszimmers“ folgt, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden; entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (grundlegend: BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7, und vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, und vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203). Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2005 VI B 89/04, BFH/NV 2005, 1292, und vom 19.08.2005 VI B 39/05, BFH/NV 2005, 2007).

c) Andererseits sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, und vom 28.08.2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55). Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203), für einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26.06.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560) und für eine Werkstatt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387).

d) Für einen Lagerraum hat der BFH im Urteil vom 19.03.2003 (VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163) ausgeführt, ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses sei zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Werde dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so sei er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

Anders als bei einem Archiv (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139) erfülle das Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände in einem Warenlager auch keine (Teil-) Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen und deshalb - neben den Bürotätigkeiten am Schreibtischarbeitsplatz - ebenfalls der Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).

e) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört, nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

Anderenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass der Raum - im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, die auch die Verwaltung verwendet (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 07.01.2004 IV A 6 -S. 2145- 71/03, BStBl I 2004, 143, zu Tz. 7) - seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Darüber, welche der beiden Nutzungsarten einem betrieblichen, zugleich als Warenlager und als Büroarbeitsplatz genutzten Raum der Funktion und Ausstattung nach das Gepräge gibt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163). Dabei können in die Abwägung insbesondere die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb des Steuerpflichtigen einzubeziehen sein, also die Frage, ob der Betrieb als solcher in stärkerem Maße durch Lagerhaltung oder aber überwiegend durch Bürotätigkeiten geprägt wird; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Führung seines Betriebes auf die in Anspruch genommenen Lagerflächen tatsächlich angewiesen ist. Ferner kann einzubeziehen sein der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung, sowie der objektiv vorherrschende Gesamteindruck der Raumausstattung, der sich danach bestimmt, ob der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung oder ob nicht vielmehr die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum prägenden Möbelstücke darstellen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2006 4 K 78/06, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG - 2007, 345, ist die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem - bloßen - Lagerraum vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung durch den Kläger vorzunehmen, denn der Typusbegriff des Arbeitszimmers werde durch objektive (äußere) Kriterien bestimmt, die von subjektiv-individuellen Aspekten unabhängig seien. Der somit maßgebliche objektive Umstand sei die „büromäßige Ausstattung“ (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), die dem Raum sein Gepräge gebe. Insoweit komme dem Umstand, dass der Schreibtisch das „zentrale Möbelstück“ eines Arbeitszimmers darstelle (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), besondere Bedeutung zu.

Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

f) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im Streitfall ein häusliches Arbeitszimmer vor; der Büroarbeitsplatz gibt dem Raum das Gepräge; das Warenlager tritt dahinter zurück.

aa) Das Büro im Dachgeschoss ist nach seiner Ausstattung und Funktion sowohl Büroarbeitsplatz als auch Lager.

Der Raum ist nach der vorgelegten Skizze mit 2 Tischen, 2 Schreibtischstühlen und 2 Rollcontainern sowie einer überwiegend offenen Regalstollenwand (Maße 313,5 cm x 250 cm x 33 cm) ausgestattet. Auf den Rollcontainern befinden sich Faxgerät, Tower-PC und Drucker. Über die Wanddose mit dem Internetanschluss ist der Laptop der Klägerin mit dem Internet verbunden.

Die Klägerin nutzte das Büro im Streitjahr zur Übermittlung der Neubestellungen von Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit im Geschäftsbereich Handelsvertreter; die Neubestellungen wurden teilweise in Papierformulare eingetragen und an die Lieferanten gefaxt, teilweise über Laptop und das häusliche Internet an die Lieferanten übermittelt. Die gefaxten Bestellungen wurden in einem Karton im Büro aufbewahrt; nach einigen Wochen, nachdem die Bestellung erledigt war, wurden die Bestellpapiere weggeworfen. Im Büro wurden ferner die schriftlichen Unterlagen zu Handelsvertreter- und Werbungstätigkeit für das laufende Jahr aufgehoben.

Im Rahmen ihres Geschäftsbereichs Werbung nutzte die Klägerin die Regalstollenwand zur Aufbewahrung der Werbegeschenkutensilien wie Kugelschreiberdosen, Flaschenöffner, Luftballons und Plastiktüten.

Damit dient das Büro nach seiner Funktion und Ausstattung der Erledigung ständig wiederkehrender verwaltungsorganisatorischer Arbeiten, nämlich der Erledigung von Nachbestellungen von Waren im Rahmen ihres Geschäftsbereichs Handelsvertreter. In diesem Zusammenhang ist nicht schädlich, dass der Raum nicht mit „echten“ Büromöbeln, sondern mit einfachen Tischen ausgestattet ist. Der BFH betont, die Grenzen des häuslichen Arbeitszimmers als Typusbegriff seien fließend; die Ausstattung mit einem Schreibtisch sei nicht zwingend erforderlich. Daraus folgt aus Sicht des Gerichts, dass auch ein mit „Behelfsmöbeln“ ausgestatteter Raum ein häusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn dort die anfallenden gedanklichen, schriftlichen, verwaltungstechnischen bzw. hier verwaltungsorganisatorischen erfüllt werden (können). Das Büro erfüllt zudem in begrenztem Umfang die Funktion eines Archivs, da dort die Bestellformulare bis zur Abwicklung der Bestellung und der Vernichtung der Bestellformulare aufbewahrt werden; auch die laufenden Unterlagen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin werden dort aufbewahrt.

Daneben dient das Büro nach seiner Funktion und Ausstattung als Warenlager für die Werbegeschenke.

bb) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gibt die Ausstattung und Funktion als häusliches Büro dem Raum sein Gepräge; die Ausstattung und Funktion als Lager tritt dahinter zurück.

Dies folgt zum einen aus dem Gesamteindruck der Ausstattung des Raums wie er sich aus der Skizze und aus der Schilderung des Klägers ergibt. Die zentralen und räumlich dominierenden Einrichtungsgegenstände sind die (Schreib-)Tische mit Stühlen und die Rollcontainer, also die Möbel des häuslichen Büroarbeitsplatzes. Die Stollenregalwand befindet sich seitlich neben der Tür. Mit über 3 m Breite und 2,5 m Höhe hat sie nicht unerhebliche Abmaße, aber mit 33 cm eine verhältnismäßig geringe Tiefe, so dass sie sich nur für die Aufbewahrung kleiner Gegenstände, wie im Streitfall auch geschehen, eignet.

Das Gepräge als Lagerraum ergibt sich auch nicht aus der funktionellen Bedeutung des Büros als Lager. Die Klägerin nutzt auch weitere Räume für diese Zwecke.

Die Klägerin nutzt im Keller und in der Garage weitere Flächen für die Lagerung von Gegenständen. Der Kläger hat vorgetragen, schwere und nichtempfindliche Ware aus dem Geschäftsbereich Handelsvertreter sei in der Garage eingelagert worden, empfindliche Ware im Keller. Die Utensilien für den Geschäftsbereich Werbung seien teils im Keller (schwere Gegenstände wie Theken und Backofen), teils im Büro aufgehoben worden.

Somit ergibt sich, dass lediglich kleinere, leichtere Utensilien im Büro aufbewahrt wurden; dies entspricht auch den Lagerungsmöglichkeiten im Regal.

In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung des Büros ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Kellerraum am 01.10.2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und am 01.10.2007 wieder eingelegt hat. Sie hat den Kellerraum im Streitjahr, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, tatsächlich als Lagerraum für schwerere Gegenstände und empfindliche Lebensmittel genutzt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, im Büro seien weitere Gegenstände in Kartons auf dem Boden gelagert worden. Ein substantiierter Vortrag ist hierzu nicht erfolgt. Die Klägerin trägt für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast.

g) Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer verstößt nicht gegen materielles Verfassungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18 m.w.N.). Auch unter dem Aspekt des kumulativen Nebeneinanders von Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG einerseits und der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen bei Gewinneinkünften andererseits ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung als solcher. Zwar gehört bei Gewerbetreibenden das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen; auch ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn dem Grunde nach ohne Rücksicht darauf zu versteuern, dass sich die den Buchwert mindernde AfA steuerlich nicht oder nicht in vollem Umfang ausgewirkt hat. Einer darin liegenden Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch bei der späteren Erfassung des Veräußerungsbzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen (BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327).

Die von Klägerseite aufgeworfene Frage wirkt sich nicht im Streitjahr aus, sondern im Jahr der (künftigen) Entnahme, Veräußerung oder Aufgabe.

2. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin sind zu Recht um 10.346 € zu erhöhen.

Die Leistung der Kaskoversicherung stellt bei der Klägerin Betriebseinnahme dar. Dies ergibt sich zum einen aus der Zuordnung des verunfallten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen und der Versicherungsleistung als Ersatz der betrieblich veranlassten Reparaturkosten; die Versicherung deckt betriebliche Risiken ab.

Die Klägerin kann sich zum anderen nicht darauf berufen, die Versicherungsleistung sei ihr nicht zugeflossen; sie hat es unterlassen, die Auskehrung der Versicherungsleistung an sich gegenüber dem Kläger zu fordern. Diese Nichtgeltendmachung des Anspruchs ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist entsprechend um den Wert der Forderung zu erhöhen.

a) Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese beiden maßgebenden Begriffsmerkmale ergeben sich aus einer Zusammenschau des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 EStG (Geld oder Geldeswert) und der in § 4 Abs. 4 EStG enthaltenen Definition der Betriebsausgaben (durch den Betrieb veranlasst). „Betrieblich“ veranlasst ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH-Urteile vom 22.07.1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995, sowie vom 08.11.2007 IV R 24/05, BStBl II 2008, 356). Nach diesem Maßstab gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2016 X R 2/14, BStBl II 2006, 534).

b) Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat (gemischt) genutzt, wie dies bei Fahrzeugen häufig der Fall ist, kommt je nach Umfang der betrieblichen Nutzung die Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht. Allerdings kann es ungeachtet der gemischten Nutzung nur ganz - ggf. als gewillkürtes - oder gar nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1969 IV R 160/67, BStBl II 1970, 317). Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an solchen Wirtschaftsgütern Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zu den jeweiligen Vermögenssphären.

c) aa) Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1968 I 224/65, BStBl II 1968, 737; vom 09.12.1982 IV R 54/80, BStBl II 1983, 371; vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).

bb) Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

d) Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen.

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8, für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7, sowie vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang). Es handelt sich insoweit um das „stellvertretende commodum“ i.S. des § 285 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist.

Die Versicherungsleistung gehört ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das Wirtschaftsgut selbst.

e) Es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.

aa) Die betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

bb) Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.

Der BFH hatte im Urteil vom 13.05.2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245, über die Zuordnung der Erstattung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines geparkten, sich im (Sonder-) Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu entscheiden.

Gegen eine Aufteilung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits spricht nach der Entscheidung des BFH, dass die Kaskoversicherung für das entwendete Fahrzeug ausschließlich ein Wirtschaftsgut des (Sonder-) Betriebsvermögens betraf und der Versicherungsfall - die Entwendung des Fahrzeugs - im dortigen Fall betrieblich veranlasst war.

Für die ausschließliche Erfassung der Versicherungsleistung als Betriebseinnahme spricht des Weiteren, dass solche Einnahmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH entsprechend der Art des versicherten Risikos zuzuordnen sind. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 06.02.1992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306), vgl. bereits oben unter 2. c) aa).

Der BFH nimmt auch in diesem Zusammenhang darauf Bezug, dass Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder wie im Streitfall durch Diebstahl entzogen werden, betriebliche Risiken darstellen.

Der Umstand, dass im Urteilsfall vom 13.05.2009 VIII R 57/07 die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das (Diebstahls-) Risiko im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, führte dort zu keiner anderen Entscheidung, da sich ein solches Risiko vorliegend nicht verwirklicht habe.

f) Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Versicherungsleistung zu Recht als Betriebseinnahme erfasst worden, weil sie durch ein betrieblich veranlasstes Schadensereignis ausgelöst wurde und das Risiko eines solchen Schadens Gegenstand des Versicherungsvertrages war.

aa) Das Fahrzeug 1 stellt (zumindest gewillkürtes) Betriebsvermögen der Klägerin dar. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko inkl. Teilkasko) bezieht sich auf betriebliche, nicht auf persönliche Risiken; sie deckt die Beschädigung des betrieblichen Fahrzeugs einer Handelsvertreterin durch einen selbst verschuldeten Unfall ab.

Anders als von Klägerseite vorgetragen, werden mit der Kaskoversicherung nicht private Risiken versichert; dies ergibt sich schon aus dem Charakter und dem Einsatz des versicherten Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens.

Eine auch private Nutzung des Fahrzeugs führt nicht zu einer Zuordnung der Versicherungsleistung zur privaten Sphäre.

Eine von den Klägern als Ergänzung des Versicherungsvertrags vorgebrachte Einigkeit, wonach mit dieser Versicherung die privaten Risiken abgedeckt werden sollten, ist nicht nachgewiesen; es kann somit dahinstehen, ob die Kläger hierüber durch Vereinbarung überhaupt disponieren können.

Zweifel an der Belastbarkeit dieses Vortrags ergeben sich aber zumindest daraus, dass die Klägerin die Prämien der Kaskoversicherung bis zum Schadenseintritt (= Tag des Unfalls am 27.06.2007) in der Gewinnermittlung 2005 als Betriebsausgaben angesetzt hatte. In den danach erstellten Gewinnermittlungen 2006 und 2007 ist die Prämie der Kaskoversicherung nicht als Betriebsausgaben erfasst. Beim ebenfalls im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeug 2 setzte sie die Aufwendungen für die Kaskoversicherung zumindest in den Jahren 2006 und 2007 an.

bb) Die Klägerin hat die Aufwendungen für die Reparatur des sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs zu Recht als Betriebsausgaben angesetzt.

Die Versicherungsleistung gleicht die Reparaturkosten - unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 € - aus; sie ist eine betrieblich veranlasste Einnahme. Das Gericht geht davon aus, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs entsprechend heranzuziehen sind, da die Versicherungsleistung ebenso den Reparaturaufwand ausgleicht.

cc) Eine Aufteilung der Versicherungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil erfolgt nicht.

Der Schadensfall des betrieblichen Fahrzeugs erfolgte auf einer betrieblichen Fahrt; das versicherte Risiko – Beschädigung des betrieblich genutzten Fahrzeugs durch selbst verschuldeten Unfall - ist der betrieblichen Sphäre zuzuordnen (s.o.).

dd) Der fehlende Ansatz der Kaskoprämie als Betriebsausgabe in (2006 und) 2007 ändert daran nichts; die Versicherungsleistung ist nicht Gegenleistung für gezahlte Prämien, sondern wirtschaftlicher Gegenwert für durch den Versicherungsfall erlittene Verluste (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 4 Rz. 271).

g) Aus dem Versicherungsvertrag folgt in der vorliegenden Konstellation aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Versicherungsleistung an sie gegenüber dem Kläger. Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten.

aa) Nach § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

Fallen Halter eines Fahrzeugs und Versicherungsnehmer auseinander (sog. abweichende Halterschaft), liegt ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 43 VVG vor. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen, den Halter des Fahrzeugs, ab.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1975 IV ZR 209/73, NJW 1975, 1273, geht die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem ein gesetzliches Treuhandverhältnis eigener Art als gesetzliches Schuldverhältnis unabhängig von einem etwaig zusätzlich bestehenden Schuldverhältnis besteht. Dieses wird aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet (vgl. auch Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 4, 6).

Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer die Pflichten beachten, die ihn aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis treffen. Er ist treuhänderisch verpflichtet, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (vgl. Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 12). In Fällen einer freiwilligen Versicherung ist der Versicherungsnehmer jedoch – anders als bei einer Pflichtversicherung - nicht zwingend aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherte über einen eigenen sicheren Anspruch verfügt. Dem Versicherungsnehmer ist es nicht zumutbar, die Nachteile, die mit einer Inanspruchnahme des Versicherers in Form von Rabattverlusten, Prämienerhöhungen oder gar einer Kündigung verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Besteht aber etwa eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten, kann das eigennützige Motive des Versicherungsnehmers ausblenden, beispielsweise bei der Mitversicherung von Familienangehörigen in der Privathaftpflicht- oder Hausratsversicherung. Hier sichern sich die Angehörigen im Vertrauen auf den bestehenden Versicherungsschutz nicht selbst ab, oder können dies wegen Minderjährigkeit gar nicht tun. Der Versicherungsnehmer ist entsprechend kraft des bestehenden Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seinen Angehörigen verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und die erlangte Versicherungsleistung auszukehren (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 46 VVG, Rn. 17).

bb) Der Klägerin stand hier gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu.

Fallen, wie im Streitfall, Halter eines Fahrzeugs und Versicherungsnehmer auseinander, liegt ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 43 ff VVG vor.

Es handelt sich bei der Kaskoversicherung nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Versicherung, bei der der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, sich selbst Nachteile zuzufügen. Der Versicherungsnehmer ist etwa nicht verpflichtet, die Nachteile, die mit einer Inanspruchnahme des Versicherers verbunden sind, hier etwa Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, in Kauf zu nehmen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger als Versicherungsnehmer unter Inkaufnahme von Nachteilen verpflichtet ist, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat die Versicherung tatsächlich in Anspruch und damit auch den Nachteil der Rückstufung in Kauf genommen und eine Gutschrift der Versicherungsleistung auf sein Konto erhalten. Er ist zur Auskehrung an die Klägerin verpflichtet. Behält er nun die Versicherungsleistung zurück und kehrt sie nicht an die geschädigte Klägerin aus, so verhält er sich treuwidrig.

Der vom Kläger benannte Grund, er schade sich selber durch eine zusätzliche Steuerbelastung im Rahmen der Zusammenveranlagung, hindert das Vorhandensein eines Auskehrungsanspruchs nach Treu und Glauben nicht. Zum einen hat der Kläger den Versicherungsvertrag auf Grundlage und in Kenntnis der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen und ist willentlich Versicherungsnehmer unter Ausnutzung der für ihn günstigeren Tarife geworden. Zum anderen folgt eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Versicherung aus Gründen des Vertragsverhältnisses mit dem Versicherer – wie Rabattverlust, Prämienerhöhung, Kündigung, Kürzung der eigenen Entschädigung. Eine Erhöhung der Steuerbelastung im Rahmen der Zusammenveranlagung mit der Klägerin ist nur eine mittelbare finanzielle Folge, die ihre Ursache nicht im Versicherungsverhältnis im weiteren Sinne hat, sondern in der Eheschließung und Zusammenveranlagung des Versicherungsnehmers mit der Versicherten.

Unter den hier gegebenen Umständen kann die Klägerin vom Kläger die Auskehrung der Versicherungsleistung an sich fordern.

cc) Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin ist wie ein Verzicht aus privaten Gründen zu behandeln und als Entnahme zu werten.

(i) Die Nichtgeltendmachung bzw. der Erlass einer betrieblichen Forderung aus privaten Gründen ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Entnahme zu werten.

Der BFH hat zum Erlass einer Honorarforderung durch einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wie folgt zwischen betrieblichen und privaten Gründen unterschieden (BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 180/71, BStBl II 1975, 526): sieht ein Steuerpflichtiger aus betrieblichen Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen oder erlässt er sie aus betrieblichen Gründen dem Schuldner, so kann dies weder zu einer Erhöhung des Gewinns des Steuerpflichtigen in Höhe der nicht eingezogenen oder erlassenen Honorarforderung noch zu einer Minderung des Gewinns in dieser Höhe führen, denn eine Betriebseinnahme in Höhe der Honorarforderung ist in diesem Falle nicht zugeflossen und eine Ausgabe in Höhe der Honorarforderung ist - anders als z.B. beim Verlust einer betrieblichen Darlehnsforderung - nicht geleistet. Das steuerliche Ergebnis ist letztlich das gleiche, wie wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln würde; in diesem Falle wäre zwar bereits die Honorarforderung im Jahr ihrer Entstehung gewinnerhöhend zu erfassen gewesen; umgekehrt hätte sich dann aber der Verlust der Honorarforderung als Betriebsvermögensverlust im Jahr seines Eintritts gewinnmindernd ausgewirkt. Betriebliche Gründe im vorstehenden Sinne sind z.B. dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Honorarforderung nicht einzieht und sie erlässt, weil er ihre Beitreibung für aussichtslos erachtet (z.B. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners oder wegen zu erwartender Einreden aus Gründen der Gewährleistung) oder weil er sich davon verspricht, dass er vom Honorarschuldner weitere Aufträge erhalten werde.

Sieht ein Steuerpflichtiger hingegen aus privaten Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen oder erlässt er sie dem Schuldner aus privaten Gründen, so sind dem Steuerpflichtigen zwar ebenso wie bei einer Nichteinziehung oder einem Erlass einer Honorarforderung aus betrieblichen Gründen keine Betriebseinnahmen zugeflossen. Gleichwohl ist der Gewinn des Steuerpflichtigen um den Wert der aus privaten Gründen nicht eingezogenen oder erlassenen Honorarforderung zu erhöhen, weil der Vorgang als Entnahme der Forderung zu werten ist und bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben der Wert der Entnahmen - jedenfalls soweit diese nicht in Geld bestehen - hinzuzurechnen ist.

Während in § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich ausgesprochen ist, dass Gewinn der sich aus einem Betriebsvermögensvergleich ergebende Unterschied, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen, ist, bezeichnet § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Das ändert aber nichts daran, dass auch bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in der Weise, dass der Wert der Entnahmen dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinzugerechnet und der Wert der Einlagen davon abgezogen wird. Diese rechtliche Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Verhältnis, in dem die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG zur Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG steht. § 4 Abs. 3 EStG schafft keinen neuen und selbständigen Gewinnbegriff, sondern nur eine vereinfachte Technik der Gewinnermittlung. Daraus folgt, dass über die Gesamtheit der Jahre hinweg die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss, wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Wenn aber die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und wenn für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen wesentlich ist, so kann für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nichts anderes gelten, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus der Eigenart dieser Gewinnermittlungstechnik, wie z.B. für die Entnahme von Geld, ergibt.

Ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter – Ausnahme Geld - entnahmefähig und deshalb zurechnungspflichtig.

(ii) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:

Bei dem Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung handelt es sich um eine betriebliche Forderung der Klägerin. Diese folgt der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen; die Versicherung deckt betriebliche Risiken ab.

Die Klägerin hat die Forderung gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht. Betriebliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.

Nach Überzeugung des Gerichts erfolgte eine Nichtgeltendmachung zwischen den Ehegatten aus privaten Gründen. Das Verhalten der Klägerin entspricht nicht dem unter fremden Dritten Üblichen.

Die Kläger leben in ehelicher Lebensgemeinschaft. Eine genaue Trennung der finanziellen Sphären der Ehegatten ist nicht ersichtlich; so erhielt die Klägerin am 13.08.2007 – etwa 2 Wochen nach Erhalt der Versicherungsleistung – eine Gutschrift von 8.500 € auf ihrem betrieblichen Konto, die der Kläger als Liquiditätshilfe im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnete.

Der Klägerin kam die Versicherungsleistung unabhängig von der Einordnung der Gutschrift von 8.500 € letztlich im Rahmen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu gute.

Ein fremder Dritter hätte sich nicht in dieser Weise verhalten: hätte zum einen ein Dritter einen Kaskoschaden an seinem betrieblichen PKW erlitten und die Reparaturkosten getragen und zum anderen der Versicherungsnehmer diesen Schaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht und die Versicherungsleistung erhalten, so hätte der Dritte die Auskehrung der Versicherungsleistung zum Ausgleich seines Aufwands gefordert, um zu vermeiden, dass sich der (finanzielle) Schaden bei ihm und die Ausgleichsleistung beim anderen Beteiligten befindet.

Die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Auskehrung der Versicherungsleistung aus privaten Gründen ist als Entnahme der Forderung zu werten.

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zu Erlass/Nichteinziehung einer Honorarforderung aus privaten Gründen sind auf die hier vorliegende Konstellation der Nichtgeltendmachung einer der Auskehrung der Versicherungsleistung aus privaten Gründen übertragbar. In beiden Fällen liegt eine betriebliche Forderung vor, die aus außerbetrieblichen, privaten Gründen nicht geltend gemacht wird.

Die Entnahme ist mit den Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechend), hier dem Nominalwert der Forderung zu bewerten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.