Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440

bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 15.440

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25.06.2015

05. Kammer

Sachgebiets-Nr: 550

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Stadt Weiden i. d. OPf. vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Pfleger-Str. 15, 92637 Weiden i. d. OPf.

- Beklagte -

beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 93039 Regensburg

wegen

Straßensperrung „In M.“

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Gallus ehrenamtlicher Richter M. ehrenamtliche Richterin K. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 26.07.2011, in der Fassung des Beschlusses des Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss vom 15.05.2014, die durch die Zeichen 260 und 1020-30 vollzogen wurde, wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Straße „In M.“ im Stadtgebiet Weiden i.d. Opf. gesperrt wurde.

Am 26.07.2011 erließ die Beklagte, vertreten durch die Verwaltung, eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Straße „In M.“ mit dem Zeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofa sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und dem Zeichen 1020-30 (Anlieger frei) für den Durchgangsverkehr gesperrt wurde. Am 10.08.2011 wurden die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt. Die Straße befindet sich innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone (30 km/h).

Aus der Begründung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung geht hervor, dass dieser ein entsprechender Antrag der Straßenanwohner vom 01.05.2011 vorausging (Blatt 1 der BA), mit dem ein Durchfahrtsverbot und die Einrichtung eines Halteverbots für die östliche Ortseinfahrt beantragt wurde. Aus Sicht der Anwohner sei eine solche Begrenzung notwendig, weil sich in diesem Bereich mehrere landwirtschaftliche Betriebe befinden, die teilweise durch die Dorfstraße geteilt seien. Im Rahmen der Bewirtschaftung müsse die Straße aber mehrmals täglich mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen überquert werden. Da diese Maschinen in der Regel mit großen Zusatzgeräten ausgestattet seien, welche durch ihre Bauart teilweise weit nach vorne oder hinten hinausragen und somit für den fließenden Verkehr schwer zu erkennen seien, entstehe ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko. Auf Nachfrage gaben die Anwohner auch an, dass die Straße als Abkürzungsstrecke nach „Ullersricht“ genutzt werde, obwohl hierfür der „K.weg“ vorgesehen sei, welcher ca. 100 m westlich verlaufe.

Aufgrund dessen führte die Beklagte am 25.07.2011 einen Ortstermin durch. Dabei stellte sie fest, dass der Ausbauzustand eine Straßenbreite von 4 m - 4,50 m aufweist und die Straße teilweise unbefestigte Bankette hat. Aus ihrer Sicht diene die Straße jedoch lediglich der Anbindung der dort vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe und der sonstigen Wohnbevölkerung an das innerörtliche Straßennetz. Gleichzeitig wollte die Beklagte bei der Ortsbesichtigung festgestellt haben, dass viele ortsfremde Fahrzeuge die Straße als Alternativstrecke zum „K.weg“ nutzen und dass teilweise mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren werde. Wegen der dort überwiegend langsam fahrenden Landmaschinen erhöhe sich deswegen aus ihrer Sicht die Gefahr von Auffahrunfällen. Auch sei zumindest eine abstrakte Gefahr für die am Straßenrand spielenden Kinder gegeben, welche nicht mit schnell durchfahrenden Kraftfahrzeugen rechnen.

Mit Schreiben vom 22.01.2012 wendete sich der Kläger erstmals wegen der verkehrsrechtliche Anordnung an den Oberbürgermeister der Beklagten und machte geltend, dass in dem Bereich keinerlei öffentliche Einrichtungen vorzufinden seien und eine Sperrung aus privaten Belangen unzulässig sei.

In einem Entwurf vom 25.01.2012 zum Schreiben des Klägers führte das Amt für öffentliche Ordnung/Verkehrsbehörde der Beklagten aus, dass eine Abkürzung über die Straße „In M.“ wenig Sinn mache, da sie lediglich um etwa 70 m kürzer als die Strecke über den „K.weg“ sei. Hinzu komme, dass im „K.weg“ 50 km/h gefahren werden dürfe, während in M. die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt sei. In Fahrtrichtung „Ullersricht“ müsse darüber hinaus auf der Straße „In M.“ zweimal eine Rechts-vor-Links-Regelung sowie die nachrangige Einmündung in den „K.weg“ beachtet werden. Bei Einhaltung dieser Verkehrsregelungen beanspruche die Strecke durch M. deshalb auch mehr Zeit wie die Alternative über den „K.weg“.

Mit Schreiben vom 01.02.2012 lehnte die Beklagte die Aufhebung der vollzogenen Sperrung ab. Deshalb wendete sich der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2012 an die Regierung der Oberpfalz und bat um Prüfung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. In einer E-Mail vom 14.02.2012 forderte die Regierung der Oberpfalz die Beklagte zu einer Stellungnahme auf, die sich an den rechtlichen Vorgaben der StVO orientieren solle. Die bisher abgegebenen Stellungnahmen seien aus Sicht der Regierung nicht befriedigend. Eine Mitteilung, dass die getroffene Verkehrsregelung aufgehoben werde, werde aber als ausreichend angesehen (Blatt 12 der BA).

In ihrer Stellungnahme vom 23.02.2012 an die Regierung der Oberpfalz machte die Beklagte neben der Ausbaubreite, den zu hohen Geschwindigkeiten und dem Schleichverkehr ergänzend geltend, dass innerhalb des gesperrten Bereichs ein größerer Reiterhof liege, der besonders bei Kindern beliebt sei. Da Pferde sehr nervöse Tiere seien, die leicht verschreckt werden und selbst von erfahrenen Reitern nicht immer sicher beherrscht werden können, seien unerfahrene Kinder besonders gefährdet. Es liege aus ihrer Sicht deshalb auf der Hand, dass sich die von den Pferden ausgehende abstrakte Gefahr zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer verdichte, wenn zusätzlich Durchgangsverkehr mit häufig überhöhter Fahrgeschwindigkeit stattfinde zumal keine schützenden Gehwege vorhanden seien.

Daraufhin kam die Regierung der Oberpfalz in ihrem Schreiben an den Kläger vom 05.03.2012 zu dem Ergebnis, dass die Sperrung nicht zu beanstanden sei, da ein verstärkter Durchgangsverkehr vorliege und die Sperrung zur Vermeidung von Schleichverkehr rechtmäßig ergehen könne. Als weiteren Grund für die Sperrung führte die Beklagte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.03.2012 an die Regierung der Oberpfalz an, dass sich ein großer Teil der durchfahrenden Fahrzeuge nicht an die Rechts-vor-Links-Regelung halte. Es sei zwar richtig, dass auch auf dem „K.weg“ Reiter mit ihren Pferden zu den dort angrenzenden Koppeln unterwegs seien, der ganz überwiegenden Teil müsse jedoch zwingend die Straße „In M.“ benutzen, um zu den Ställen und dem Übungsplatz zu kommen.

Am 20.09.2012 führte die Regierung der Oberpfalz ebenfalls eine Ortseinsicht durch und hielt dabei fest: Nach der erkennbaren Verkehrskonzeption der Stadt Weiden als Straßenbaubehörde soll die 4 m breite Straße „In M.“ den Anliegerverkehr im Ortsteil M. aufnehmen, während der „K.weg“ der Verbindung der verschiedenen Ortsteile dienen soll. Die komplette Erschließung der Anwesen in M. erfolge über die Straße „In M.“, während der „K.weg“ von Zufahrten weitgehend frei sei. Erschließungsverkehr und Durchgangsverkehr werden dadurch getrennt und der schnellere Verkehr zwischen den Ortsteilen bleibe so von Störungen durch den Anliegerverkehr frei. Ein- und Abbiegeverkehr der Anlieger könne dann in einem relativ ruhigen Bereich stattfinden. Diese Trennung diene der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da Gefahrsituationen durch landwirtschaftliche Maschinen minimiert und andererseits der Durchgangsverkehr beschleunigt werden könne.

Im Weiteren wendete sich der Kläger erfolglos an die im Stadtrat der Beklagten vertretenen Fraktionen (Schreiben vom 26.07.2012), an das bayerische Staatsministerium des Inneren (Schreiben vom 26.06.2012), an die bayerische Staatskanzlei (22.08.2013) und zuletzt an den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des bayerischen Landtags (04.03.2014). Gleichwohl führte das Bayerische Staatsministerium des Innern in seinem Schreiben vom 27.03.2013 aus, dass im Hinblick auf die geltenden Vorschriften der StVO die vorgenommene Sperrung nicht unproblematisch sei. Gerade die Anliegerbeschränkung schließe das Befahren mit breiten Fahrzeugen, die nach Auffassung der Stadt Weiden i.d. Opf. ein besonderes Gefahrenpotential auf der nur 4 m breiten Fahrbahn mit sich bringen, nicht aus. Im Interesse der städtebaulichen Entwicklung könne die Anordnung aber auf § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO gestützt werden.

Aufgrund der Landtagseingabe wendete sich die Regierung der Oberpfalz mit E-Mail vom 16.04.2014 erneut an die Beklagte und wies darauf hin, dass über die bisher vorgelegten Unterlagen weitere Daten und Ausführungen wünschenswert seien (Städtisches Verkehrskonzept, Anzahl der Fahrzeuge, genaue Risikoeinschätzung, Befassung durch den Stadtrat) (Blatt 41 der BA). Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2014 und führte aus, dass ihr Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss nur für Verkehrsregeln mit weiträumigen Auswirkungen zuständig sei und diese Voraussetzungen für die vorliegende Anliegerbeschränkung nicht zutreffe. Gleichwohl werde sie entsprechend der Empfehlung der Regierung die Anliegerbeschränkung und das daraus resultierende Verkehrsführungskonzept dem Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss zur Zustimmung vorlegen. Eine durchgeführte Verkehrszählung auf dem „K.weg“ habe an Werktagen 1.000 Fahrzeuge pro Tag und am Sonntag 600 Fahrzeuge ergeben. Ohne die Anliegerbeschränkung sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Fahrzeuge, die zwischen der Süd-Ost-Tangente und „Ullersricht“ unterwegs seien, auf die kürzere Strecke „In M.“ ausweichen würden (Blatt 47 der BA).

In seiner Sitzung vom 15.05.2014 stimmt der Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss der Beklagten der streitgegenständlichen Sperrung mit 11:0 Stimmen zu. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen (Blatt 55 bis 57 der BA).

Mit seiner am 20.03.2015 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Sperrung der streitgegenständlichen Straße.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass alle Begründungen für die Sperrung der Straße nicht den Tatsachen entsprechen. Es gebe in diesem Bereich weder einen örtlichen noch einen überörtlichen Schleichverkehr, keine überbreiten landwirtschaftlichen Maschinen und auch keinen Lkw-Verkehr über 7,5 t. Sämtliche behördenseits vorgebrachten Punkte habe er ausnahmslos widerlegen können und keine Behörde habe seinen Argumenten widersprochen. Die Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO seien deshalb nicht einmal annähernd erfüllt und die Freiheit seiner Person sowie seine Freizügigkeit werden missachtet. Auch habe er keine Kenntnis von einer Klagefrist gehabt. Auf jeden Fall habe er sich innerhalb der Klagefrist in mehreren Schreiben an verschiedene Behörden gewendet und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sperrung seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Schließlich habe er auch zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsmittelbelehrung erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Verwaltungsakt, der die Sperrung der Straße in Weiden, Ortsteil M., „In M.“ betrifft aufzuheben und zugleich die Wiederherstellung der ursprünglichen Regelung („30-Zone“) anzuordnen sowie den Beschluss des UW- und HV- Ausschusses des Stadtrates Weiden, soweit er das Konzept über die Verkehrsführung in M. (Pkt. 4) betrifft, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die erhobene Anfechtungsklage ihrer Ansicht nach unzulässig sei.

Soweit sich der Kläger gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 25.07.2011 wendet, sei die Anfechtungsklage unzulässig, weil die angefochtene Anordnung mittlerweile bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden sei. Verkehrszeichen könnten gemäß §§ 42, 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres angegriffen werden. Diese Frist beginne individuell für jeden Verkehrsteilnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er zum ersten Mal von der Regelung betroffen sei. Spätestens am 22.01.2012 habe der Kläger von der Anliegerbeschränkung Kenntnis erlangt, da er sich an diesem Tag mit seinem Schreiben gegen die Sperrung an den Oberbürgermeister gewendet habe. Auch scheide eine Wiedereinsetzung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 VwGO aus, weil der Kläger vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt an der Klageerhebung gehindert gewesen sei. Allein das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung begründe nicht die Annahme höherer Gewalt.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen den Beschluss des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses vom 15.05.2014 wendet, in dem das von der Verwaltung im Frühjahr/Sommer 2011 entwickelte Konzept zur Verkehrsführung bestätigt worden sei, sei die Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig. Bei Gemeinderatsbeschlüssen handele es sich um Verwaltungsinterna, die so lange keine Außenwirkung entfalten, als sie nicht wirksam durch Verwaltungsakt vollzogen werden. Ein Vollzug sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, da die streitgegenständlichen Verkehrszeichen bereits durch ihr Aufstellen im August 2011 den betroffenen Verkehrsteilnehmern seit langem bekannt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2015 und auf die Gerichts- bzw. Behördenakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, da die verkehrsrechtliche Anordnung hinsichtlich der Straßensperrung für den Durchgangsverkehr rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist nicht gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Jahresfrist seit dem entscheidenden Beschluss des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses vom15.05.2014 bis zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Auf die Kenntnisnahme des Klägers von der Beschilderung im Januar 2012 kommt es dagegen nicht an. Mit der Gremiumsentscheidung wollte die Beklagte die Straßensperrung nicht nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung bestätigen, sondern diese zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf eine neue rechtliche Grundlage stellen. Damit hat sie die ursprüngliche Anordnung nicht nur wiederholt, sondern eine neue Sachentscheidung getroffen, von der an die Klagefrist neu zu laufen begonnen hat.

Die Klage ist auch begründet, da die Straßensperrung weder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung noch zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung rechtmäßig ergehen konnte. Die von der Beklagten verfügten Straßensperrung beruht weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch ist die Straßensperrung ein geeignetes und zwingend erforderliches Mittel, um die geltend gemachten Gefahren abzuwehren. Schließlich kann der Straßensperrung auch kein nachvollziehbares Verkehrskonzept zugrunde gelegt werden.

Im Einzelnen:

1. Die Klage ist nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Jahresfrist ist seit dem entscheidenden Beschluss des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses vom 15.05.2014 noch nicht abgelaufen.

a. Da in Bayern gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ein Widerspruchsverfahren gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht statthaft ist, muss die Klage grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Da hier bei der Aufstellung der Verkehrsschilder (wie üblich) keine Rechtsbehelfsbelehrung an den Kläger ergangen ist, gilt die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Frist beginnt dabei mit dem „Betroffen sein“ des Verkehrsteilnehmers, also wenn der Verkehrsteilnehmer erstmalig in die konkret geregelte örtliche Verkehrssituation gerät und dadurch zum Adressaten der verkehrsbehördlichen Anordnung wird (BVerwG, U.v. 23.09.2010 - 3 C 37/09).

Unter Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 26.07.2011 wurde die entsprechende Beschilderung am 10.08.2011 aufgestellt und da sich der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2012 bei der Beklagten um Aufhebung der Anordnung bemüht hat, ist davon auszugehen, dass spätestens an diesem Tag die Anordnung gegenüber dem Kläger bekannt gegeben wurde. Danach wäre die Klage eigentlich spätestens am 22.01.2013 einzureichen gewesen.

b. Auf die ursprüngliche Bekanntgabe der streitgegenständlichen Anordnung kommt es hier aber nicht an. Diese, dem Kläger gegenüber ursprünglich bestandskräftig gewordene Anordnung, ist durch die Beschlussfassung des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses vom 15.05.2014 gleichsam gegenstandslos geworden, weil die Beklagte eine neue Sachentscheidung getroffen hat.

Mit der Beschlussfassung des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses vom 15.05.2014 wurde die straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht nur wiederholt (sog. wiederholende Verfügung), sondern sie wurde durch eine neue Sachentscheidung ersetzt (Zweitbescheid). Während man unter einer wiederholenden Verfügung die bloße Wiederholung eines bereits (unanfechtbar) ergangenen Verwaltungsaktes ohne neue Sachentscheidung versteht, liegt ein Zweitbescheid immer dann vor, wenn der Hoheitsträger eine neue Entscheidung in der Sache trifft. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung oder eine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 08.10.2014 - 3 L 5/13).

Eine solch ausschlaggebende Akzentverschiebung liegt hier in rechtlicher Hinsicht deshalb vor, weil die Beklagte mit der Beschlussfassung ihres Ausschusses die bereits vorhandene Straßensperrung auf eine neue rechtliche Grundlage zu stützen versucht hat. Ursprünglich hat die Beklagte die Straßensperrung aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angeordnet, um Auffahrunfälle des zu schnell fahrenden Schleichverkehrs mit langsam fahrenden Landmaschinen zu verhindern und um Gefahren für am Straßenrand spielende bzw. reitende Kinder zu unterbinden. Diese Gründe der Sicherheit und Ordnung wurden dann zwar auch in der Sitzungsniederschrift des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses nochmals repetiert, in der maßgeblichen Beschlussfassung selbst ist davon aber keine Rede mehr, denn dort wird ausschließlich auf das von der Verwaltung entwickelte Konzept zur Verkehrsführung im Bereich des Ortsteil M. Bezug genommen. Dadurch hat die Beklagte den Versuch unternommen, die bereits vollzogene Sperrung nunmehr (auch) auf § 45 Abs. 1b Nr. 5 Alt. 2 StVO zu stützen. Bei der ursprünglichen Anordnung der Straßensperrung hat die Verwirklichung eines Verkehrskonzeptes für die Beklagte dagegen keine Rolle gespielt. Die Verfolgung eines Verkehrskonzeptes taucht erstmals in einem Schreiben der Regierung der Oberpfalz auf (Blatt 31 der BA) und erst nachdem sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Landtags gewendet hatte, fertigte die Beklagte am 30.04.2014 (Blatt 49 der BA) einen entsprechenden Vorlagebericht für ihren Ausschuss, in dem sie erstmalig selbst von der Umsetzung eines Verkehrskonzeptes spricht.

Aus diesen Gründen hat die Beklagte die rechtliche Begründung der Straßensperrung zumindest durch einen neuen und relevanten Aspekt erweitert, der bis dato noch keine Rolle gespielt hat. Sie hat sich nicht nur damit begnügt, die bereits verfügte Straßensperrung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit von einem politischen Gremium zu bestätigen, sondern sie hat bei der Beschlussfassung die Straßensperrung durch Geltendmachung eines Verkehrskonzeptes mit neuen materiell-rechtlichen, von ihr zuvor noch nicht herangezogenen Erwägungen, zu begründen versucht. Im Gegensatz dazu hat sich die Beklagte gerade nicht auf die Unanfechtbarkeit ihrer bisherigen Entscheidung berufen, sondern sie ist erkennbar erneut in die Sachprüfung eingestiegen. Dadurch hat sie die Anfechtungsklage durch den Kläger wieder eröffnet (vgl. zum Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass eines Zweitbescheids: BayVGH, U.v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 29ff. und diese Entscheidung bestätigend BVerwG U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 13).

2. Die angeordnete Straßensperrung kann hier nicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden.

a. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Sperrung für den Durchgangsverkehr ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. § 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anführung von § 45 Abs. 9 durch die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.8.1997 (BGBl. I S. 2028) zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, setzt somit i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die (i) auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und (ii) das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter, hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum übersteigt.

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 23.9.2010 a. a. O.) nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzlich Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Konkret wird die Gefahr dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebenden Gefahrenlage abgestellt wird (BVerwG, Urt. vom 23.9.2010 a. a. O. Rn. 27 und auch BayVGH vom 24.2.2014, Az. 11 ZB 13.1224 Rn. 11).

Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Schließlich müssen die von der Straßenverkehrsbehörde verfügten Maßnahmen geeignet und erforderlich sein (BVerwG, U.v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - juris Rn. 17). Ob diese Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff damit erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, die erst dann eingeschränkt ist, soweit es um die Ausübung des dann eröffneten behördlichen Ermessens geht (BVerwG, U.v. 25.04.1980 - 7 C 19/78 - juris Rn. 18).

b. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht zur Überzeugung der entscheidenden Kammer darlegen, dass eine solch qualifizierte Gefahrenlage vorliegt. Im Übrigen ist die hier verfügte Straßensperrung auch nicht geeignet, den geltend gemachten Gefahren entgegenzutreten.

Für die Geltendmachung einer konkreten Gefahr, hervorgerufen durch verstärkten Durchgangsverkehr, fehlt es schon an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beklagte hat dazu keine belastbaren Verkehrszählungen für die Straße „In M.“ vorgelegt, die einen verstärkten Durchgangsverkehr belegen würden. Stattdessen hat sie selbst eingeräumt, dass eine Abkürzung über die Straße „In M.“ in Richtung Ullersricht nicht sinnvoll ist. Es finden sich weder in den Behördenakten noch im gerichtlichen Vortrag der Beklagten weitere Angaben dazu, inwiefern sie bei dem Ortstermin am 25.07.2011 einen solch verstärkten Durchgangsverkehr beobachten konnte. Für eine solche Feststellung sind wohl auch längerfristige Beobachtungen notwendig, da ein Ortstermin immer nur eine Momentaufnahme bietet (siehe dazu auch unter 3 c). Wenn es aber an einer nachvollziehbaren Darlegungen des verstärkten Durchgangsverkehrs fehlt, hat auch die Annahme einer erhöhten Gefahr von Auffahrunfällen mit langsam fahrenden Landmaschinen keine Grundlage mehr.

Auch konnte die Beklagte nicht überzeugend darlegen, durch welche besonderen örtlichen Verhältnisse sich eine solch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen ergeben soll. Es liegen dazu weder konkrete Unfallzahlen vor, noch ist es für die entscheidende Kammer nachvollziehbar, weshalb sich der streitgegenständliche Straßenabschnitt im Vergleich zu anderen dörflich geprägten Straßen mit landwirtschaftlichem Verkehr durch eine qualifizierte Gefahrenlage auszeichnet. Die Beklagte möchte dabei auf die geringe Ausbaubreite und die geteilten Hofstellen abstellen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Straßenbreite von 4 m bis 4,5 m einen Begegnungsverkehr durchaus ermöglicht. Die Straße ist weder durch besonders unübersichtliche Kurven oder Einmündungen geprägt und auch die Hofeinfahrten selbst sind durch die offene und lichte Bauweise gut für den fließenden Verkehr einsehbar, der bereits auf 30 km/h beschränkt war. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, warum die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausreicht, um der Gefahr von Auffahrunfällen zu begegnen. Der pauschale Einwand, viele Fahrzeuge würden sich nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten, kann eine Straßensperrung nicht rechtfertigen. Die Straßensperrung ist kein geeignetes Mittel zur Durchsetzung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, zumal diese in dem von der Beklagten geltend gemachten Ausmaß nicht gesichert angenommen werden kann. Auch hier fehlt eine belastbare Tatsachengrundlage, wenn sich die Beklagte lediglich auf die nicht nähe spezifizierten Beobachtungen bei einem Ortstermin berufen möchte. Schließlich hat die Polizei selbst nach unbestrittenem Vortrag angegeben, dass rechtswirksame Geschwindigkeitsmessungen bislang nicht möglich waren.

Ohnehin verfügt die Straße über Ausweichstellen, in denen landwirtschaftliche Traktoren mit Arbeitsgeräten bequem parken können. Weder die Streckenführung noch die Bebauung oder die vorhandene Bepflanzung rechtfertigen die Annahme, dass landwirtschaftlichen Maschinen für den fließenden Verkehr schwer zu erkennen sind. Daneben sind die Anwohner, soweit sie die Straße „In M.“ wegen der geteilten Hofstellen überqueren müssen, gemäß § 10 Satz 1 StVO wartepflichtig. Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Tatsache, dass eine Sperrung für den Durchgangsverkehr für die Anwohner bequem ist und ihnen die Handhabung mit den landwirtschaftlichen Maschinen erleichtert, kann eine Straßensperrung nicht rechtfertigen, zumal hier die Geeignetheit der Straßensperrung zur Gefahrabwehr zweifelhaft ist. Wie schon das Bayerische Staatsministerium des Innern in seinem Schreiben vom 27.03.2013 ausgeführt hat, wird durch die Straßensperrung das Befahren der Strecke mit breiten Fahrzeugen gerade nicht ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist eine Straßensperrung zur Arbeitserleichterung für die Anwohner unter weitgehender Aufweichung der eigentlichen Verkehrsregel des § 10 StVO nicht i. S. d. § 45 Abs. 9 StVO zwingend geboten. Dass die Beachtung der Verkehrsregel die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Straße „In M.“ nachhaltig negativ beeinflusst hat, hat die Beklagte nicht einmal geltend gemacht. Auch konnte sie keine konkrete Situation schildern, in der die Beachtung der Regel zu einer gefährlichen Verkehrssituation geführt hat.

Auch der beklagtenseits geltend gemachte Grund, gerade der Durchgangsverkehr würde sich nicht an die Rechts-vor-links-Regelung halten, weil er offensichtlich davon ausgehe, auf einer vorfahrtsberechtigten Straße zu sein, kann die Straßensperrung nicht rechtfertigen. Ein generelles Durchfahrtsverbot ist zur Durchsetzung von Vorfahrtsregeln weder geeignet noch erforderlich. Sollte es auf der Strecke tatsächlich zu häufigen Missverständnissen über die Vorfahrtsregelung Rechts-vor-Links kommen, bleibt es der Beklagten als deutlich milderes Mittel unbenommen, die geltende Vorfahrtsregel durch Aufstellen des Verkehrszeichens 102 „Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts“ klar zu stellen.

Schließlich rechtfertigen in diesem Fall weder am Straßenrand spielende Kinder, noch der dort befindliche Reiterhof die Straßensperrung. Es ist für eine dörflich geprägte Straße nicht unüblich, dass sie auch zum Spielen genutzt wird. Warum Kinder in der Straße „In M.“ im Vergleich zu anderen Dorfstraßen durch den fließenden Verkehr trotz Geschwindigkeitsbeschränkung weiter besonders gefährdet sind, konnte die Beklagte nicht darlegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Straße nicht durch eine unübersichtliche Streckenführung geprägt und die Anwesen verfügen meistens über breite und gut einsehbare Zufahrten und Vorhöfe. Selbst für die Anwohner, die die Straßensperrung beantragt hatten, hat eine Gefahr für spielende Kinder keine Rolle gespielt, weil sie nur auf die Gefahren in Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen abgestellt haben. Sollten tatsächlich die spielenden Kinder der Anwohner besonders gefährdet sein, ist davon auszugehen, dass die Straßenanwohner dies auch geltend gemacht hätten, wenn sie schon eine Straßensperrung beantragen. Auch ist nicht ersichtlich, warum eine Straßensperrung erforderlich sein soll, um das Spielen der Kinder auf der Straße zu ermöglichen. Sämtliche Anwesen der Straße verfügen über große Grundstücke und Gärten, die zum Spielen genutzt werden können. Warum der fließende Verkehr bei Abwägung der Anliegerinteressen mit den berechtigten Interessen der Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss, hat die Beklagte nicht dargelegt und solche Gründe sind hier auch nicht ersichtlich.

Was die Gefahren im Zusammenhang mit dem Reiterhof angeht, so konnte die Beklagte ebenfalls keine besonderen örtlichen Verhältnisse darlegen, die die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage rechtfertigen. Die Beklagte sieht die Gefahr hauptsächlich dadurch verursacht, dass verstärkt Durchgangsverkehr mit überhöhter Geschwindigkeit vorhanden ist. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es aber keine belastbaren Fakten für einen solch verstärkten Durchgangsverkehr. Auch konnte die Beklagte nicht darlegen, warum die Straße „In M.“ im Vergleich zu anderen dörflich geprägten Straßen eine besondere Gefahrsituation für Reiter darstellt. Zwar leuchtet die Einschätzung der Beklagten ein, dass Pferde scheue Tiere sind, ein Zusammentreffen des motorisierten Verkehrs mit Reitern ist aber in dörflichen Gebieten häufig zu finden. Warum sich gerade die Straße „In M.“ von vergleichbaren Situationen unterscheidet, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auch muss an ihrer Gefahrprognose gezweifelt werden. Nach unbestrittenem Vortrag sind nämlich auch an der Straße „K.weg“ Reiter unterwegs und am Rand dieser Straße finden sich ebenfalls Pferdekoppeln. Warum Reiter an dieser Straße weniger gefährdet sind, obwohl ihnen ein Ausweichen an den Fahrbahnrand wegen des alleeartigen Baumbestandes nicht möglich ist und obwohl für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr gerade keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, ist nicht dargetan. Gerade in der Straße „In M.“ begegnen die besonderen örtlichen Verhältnisse (offene Bauweise, Ausweichstellen und Geschwindigkeitsbegrenzung) der Gefahr besser, als die örtlichen Gegebenheiten in der Straße „K.weg“. Trotzdem hält die Beklagte nur in der Straße „In M.“ zum Schutz der Kinder ein Durchfahrtsverbot für zwingend erforderlich, während sie im „K.weg“ den überörtlichen Verkehr bündeln möchte. Die Gefahr, dass Pferde erschrecken besteht schließlich unabhängig davon, ob sie nun direkt vom Pferdehof ausreiten oder am Straßenrand geritten werden.

3. Die verfügte Straßensperrung lässt sich schließlich auch nicht auf § 45 Abs. 1b Nr. 5 Alt. 2 StVO zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stützen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Danach sind die Straßenverkehrsbehörden dazu ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen und damit gemeindliche Verkehrskonzepte zu fördern. In diesem Rahmen ist es zwar ein grundsätzlich zulässiges Ziel einer Gemeinde, den Charakter einer innerörtlichen Wohnstraße dadurch sicherzustellen, dass sie für den Durchgangsverkehr, dem es ausschließlich darum geht, den Ortsteil möglichst schnell unter Umgehung der Hauptverkehrsführung zu durchqueren, gesperrt wird; die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen aber derzeit in diesem Fall nicht vor.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine solche Anordnung zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zunächst voraus, dass ein städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde bereits vor Anordnung der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Verfügung vorhanden ist. Erst und nur dann kann die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten (BVerwG, U.v. 20.04.1994 - 11 C 17/93 - juris Rn. 22ff.).

Vorliegend fehlt es schon an dieser grundlegenden Anforderung, weil weder bei der ursprünglichen Anordnung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses ein solches Verkehrskonzept vorlag. Ursprünglich hat ein solches Verkehrskonzept keine Rolle gespielt, da die Beklagte die Anordnung ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherheit für erforderlich gehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte keineswegs Überlegungen dahingehend angestellt, mit welcher verkehrsrechtlichen Anordnung sie ihre konzeptionelle Verkehrsführung fördern oder umsetzen kann.

Aber auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung spielten solche Überlegungen keine Rolle. Die Beklagte hat gerade nicht aus einem zugrunde liegenden Verkehrskonzept die notwendigen Schlüsse gezogen, die dann nach Abwägung verschiedener Maßnahmen in einer verkehrsrechtlichen Anordnung mündeten; vielmehr hat sie die sich aus der bestehenden Straßensperrung resultierende Verkehrsführung in ein vermeintliches Verkehrskonzept übernommen. Die von der Beklagten geltend gemachte Trennung von Anliegerverkehr und überörtlichem Verkehr ergab sich nämlich erst durch die vorher verfügte Straßensperrung. Davor war in der streitgegenständlichen Straße sehr wohl - wenn auch mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung - der Durchgangsverkehr erlaubt. Eine dazwischen eingetretene Veränderung ihrer Verkehrsplanung ist weder erkennbar noch wurde sie von der Beklagten überzeugend vorgetragen. Die Beklagte hat hier dagegen versucht, zur Begründung einer bereits bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, ein städtebauliches Verkehrskonzept nachzuschieben. Dies widerspricht aber der gesetzlichen Intention der Ermächtigungsgrundlage, da eine verkehrsrechtliche Anordnung nur dann ergehen kann, wenn ein entsprechendes Verkehrsführungskonzept bereits vorher vorhanden ist. Statt ansonsten eine dienende Funktion einzunehmen, würde die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ansonsten das dominierende Element bei Entwicklung des Verkehrskonzepts darstellen, wenn sich letzteres - so wie hier - maßgeblich an der bereits verfügten Anordnung orientiert. Die städtebauliche Entwicklung setzt immer planerische Grundentscheidungen aus städtebaulicher Sicht voraus, die dann mithilfe des Verkehrsrechts unterstützt werden können. Keinesfalls darf eine solche Planung aus einer bereits vorher verfügten Anordnung übernommen werden, um die Anordnung nun aus anderen rechtlichen Gründen heraus aufrecht zu erhalten. Letzteres hat die Beklagte hier aber sogar im Schreiben an die Regierung der Oberpfalz vom 05.05.2014 selbst eingeräumt, wenn sie ausführt, dass die Anliegerbeschränkung und das daraus resultierende Verkehrsführungskonzept dem Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss zur Zustimmung vorgelegt werde.

b. Daneben scheitert die Anordnung der Straßensperrung zur Unterstützung einer städtebaulichen Entwicklung nicht nur am zeitlichen Verfahrensablauf, sondern auch daran, dass ein nachvollziehbares Verkehrskonzept gar nicht vorlag. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen hat, welche inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen an ein solches kommunales Verkehrskonzept zu stellen sind, so muss ein solches Verkehrskonzept jedenfalls hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden.

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht Rechnung getragen, da es schon an einer hinreichend konkreten Planung in einem bestimmten räumlichen Bereich fehlt. Die bloße Absicht der Beklagten, den Durchgangsverkehr durch eine isolierte Maßnahme der Anliegerbeschränkung aus dem streitgegenständlichen Straßenzug zu verdrängen, stellt noch kein Konzept einer städtebaulichen Entwicklung dar, das durch die straßenverkehrsrechtliche Anordnung unterstützt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.02.2011 - 11 B 09.3032 - juris Rn. 37). Die Beklagte ist hier nicht planerisch vorgegangen, sondern sie hat eine singuläre Maßnahme beschränkt auf eine Straße getroffen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, welche Funktion der Straße „In M.“ innerhalb ihres Straßennetzes zukommt, wie das Verhältnis zu den umliegenden Straßen ist, wie bestehende Verkehrsströme gelenkt werden können und welche Auswirkungen eine solche Sperrung im weiteren Verlauf haben wird. Gerade in dem letzten Punkt fehlt es auch an der Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Verkehrskonzeptes.

Die Beklagte führt nämlich in ihrem Beschluss vom 15.05.2014 aus, dass der „K.weg“ von Zufahrten weitgehend frei sei und deshalb der schnellere Verkehr zwischen den Ortsteilen darauf auch nicht durch Anliegerverkehr beeinträchtigt werde. Diese Feststellung entspricht aber nicht den örtlichen Gegebenheiten. Die Straße „In M.“ mündet nämlich nicht nur an ihrem Ende in den „K.weg“, sondern sie verfügt auch über zwei befestigte Abzweigungen, die direkt in den „K.weg“ münden. Daneben münden mehrere unbefestigte Abzweigungen und Hofausfahrten direkt in den „K.weg“. Dies kann nicht nur den Bildern entnommen werden, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, sondern auch dem beklagtenseits vorgelegten Lageplan. Der „K.weg“ ist somit in dem parallel zu Straße „In M.“ verlaufenden Bereich mehrfach durch Einmündungen und Abzweigungen geprägt, die sowohl dem ein- als auch dem ausfahrenden Anliegerverkehr dienen. Daran ändert die verfügte Straßensperrung nichts. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch ein nicht unerheblicher Anliegerverkehr direkt über den „K.weg“ abgewickelt wird. Folglich ist es bereits fraglich, ob der „K.weg“ überhaupt im Rahmen eines Verkehrskonzeptes vom Anliegerverkehr freigehalten werden kann. Um dies nachvollziehbar und konsequent umzusetzen, wären auf jeden Fall weitere Maßnahmen der Beklagten notwendig. Dagegen ist die isolierte Sperrung der Straße „In M.“ als einzelne Maßnahme zur Erreichung des Ziels wenig geeignet.

c. Schließlich fehlt es für die Umsetzung eines solchen Verkehrskonzeptes an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beklagte möchte ihr Verkehrskonzept darauf stützten, dass die Straße „In M.“ verstärkt vom Durchgangsverkehr in Richtung Ullersricht bzw. zur Süd-Ost-Tangente genutzt wird. Eine belastbare Tatsachengrundlage für diese Behauptung konnte die Beklagte aber nicht vorlegen, obwohl sie sich bereits seit Anfang 2012 mit Einwendungen des Klägers konfrontiert sieht.

Dagegen räumte die Beklagte selbst noch in dem Beschluss ihres Hauptverwaltungs- und Umweltausschusses ein, dass eine Abkürzung über die Straße „In M.“ in Richtung Ullersricht wegen der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung und der Rechts-vor-Links-Regelung zu keinem Zeitgewinn führe und deshalb gar nicht sinnvoll sei. Die entscheidende Kammer hat deshalb Zweifel daran, ob in der Straße „In M.“ tatsächlich erheblicher Durchgangsverkehr stattfindet. Dies allein durch den der Anordnung vorausgegangenen Ortstermin vom 25.07.2011 feststellen zu wollen, erscheint wenig überzeugend, weil dafür längerfristige Beobachtungen notwendig wären. Die Tatsache, dass sich in der Straße eine Gastwirtschaft, ein Gewerbebetrieb zur Gartengestaltung und der Reiterhof befinden, lässt die Frage aufkommen, ob insgesamt der Verkehr nicht doch zu erheblichen Teilen vom Anliegerverkehr selbst ausgeht. Auf jeden Fall wäre mindestens erforderlich gewesen, dass zunächst ermittelt wird, wie hoch die Verkehrsbelastung der Straße insgesamt ist und welcher Anteil dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist. Dafür hat die Beklagte keine belastbare Verkehrszählung mit einer gesonderten Ermittlung des Ziel- und Quellverkehrs vorgelegt, da sich die vorgelegte Verkehrszählung nicht auf die streitbefangene Straße „In M.“, sondern auf den „K.weg“ bezieht. Aus diesen Zahlen ableiten zu wollen, ein erheblicher Teil des Verkehrs würde auf die Straße „In M.“ ausweichen, kann als unsubstantiierte Behauptung nicht überzeugen. Wenn die Beklagte die Straßensperrung zur Umsetzung eines kommunalen Verkehrskonzepts anordnen will, hätte sie sich von einer solchen Verkehrszählung ausgehend damit auseinandersetzen müssen, ob die Durchgangsverkehrsbelastung mit ihren planerischen - vor allem bauleitplanerischen - Zielen noch im Einklang steht oder nicht (vgl. BayVGH U.v. 21.02.2011 - 11 B 09.3032 - juris Rn. 38; BVerwG, B.v. 08.12.2011 - 3 B 43/11 - juris Rn. 6). Eine solche Auseinandersetzung fand vorliegend nicht statt.

4. Da die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die verfügte Straßensperrung nicht gegeben waren, war die verkehrsrechtliche Anordnung, soweit sie die Sperrung der Straße „In M.“ für den Durchgangsverkehr betrifft, aufzuheben. Davon unberührt bleiben die in Ziffer 2 der Anordnung verfügten Halteverbote.

5. Nachdem die Klage erfolgreich war, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), denen sich die Kammer anschließt. Nach Nr. 46.15 entspricht der Streitwert bei verkehrsregelnden Anordnungen dem Auffangwert.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Juni 2015 - 5 K 15.440 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 11 ZB 13.1224

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2014 - 3 L 5/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Sept. 2010 - 3 C 37/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, der als selbständiger Fuhrunternehmer Segel- und Motoryachten transportiert, wendet sich gegen Lkw-Überholverbote auf der Bundesautobahn A 8 Ost

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als selbständiger Fuhrunternehmer Segel- und Motoryachten transportiert, wendet sich gegen Lkw-Überholverbote auf der Bundesautobahn A 8 Ost.

2

Dort ist zwischen km 97,65 und km 125 in Richtung Salzburg und zwischen km 123,2 und km 87,2 in Richtung München eine Streckenbeeinflussungsanlage (SBA) installiert, die am 1. März 2000 zunächst in Probe- und später in Dauerbetrieb genommen wurde. Sie zeigt seit dem 6. Oktober 2000 das Verkehrszeichen für Lkw-Überholverbote automatisch an, wenn in der jeweiligen Fahrtrichtung eine Verkehrsstärke von 2 700 Pkw-E/h und ein Lkw-Anteil von 15 % erreicht werden; zuvor, seit der ersten Schaltung der Anlage im April 2000, wurden Lkw-Überholverbote erst ab einem Aufkommen von 4 000 Pkw-E/h angezeigt. Darüber hinaus sind zwischen km 97,65 und km 100,9 sowie zwischen km 122 und km 125 in Richtung Salzburg sowie zwischen km 123,2 und km 87,2 in Richtung München starre Verkehrsschilder und Prismenwender aufgestellt, die ebenfalls Lkw-Überholverbote anzeigen.

3

Den Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht beschieden. Nach Einlegung des Widerspruchs wurden bestimmte Verbotsschilder durch Prismenwender ersetzt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die am 18. Juli 2003 erhobenen Klagen nach Einholen eines Sachverständigengutachtens mit Urteilen vom 14. November 2007 als unbegründet abgewiesen.

5

Die Berufungen des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals angehört hat, mit Urteil vom 29. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klagen seien unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richteten. Der Kläger habe sich in seinem Widerspruch vom 21. August 2001 nur gegen durch die Streckenbeeinflussungsanlage und starre Verkehrszeichen angezeigte Lkw-Überholverbote gewandt. Ansonsten seien die Klagen zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Rechtsmittelfrist beginne erst dann zu laufen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer dem Verkehrszeichen erstmals gegenübersehe. Hier sei es außerdem zu Änderungen der der Beschilderung zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen gekommen; sie hätten den Lauf der Rechtsmittelfrist erneut ausgelöst. Soweit die Klagen zulässig seien, seien sie unbegründet. Eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zurückzuführen sei, ergebe sich aus den Streckencharakteristika (erhebliche Höhenunterschiede mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken; Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten wegen der Kuppen- und Wannenhalbmesser sowie engen Kurvenradien; dichte Abfolge von Anschlussstellen; nur zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ohne Standstreifen und mit einem nur schmalen Mittelstreifen) in Verbindung mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen. Die Unfallraten hätten in den Jahren von 1991 bis 1993 in beiden Fahrtrichtungen deutlich über dem bayerischen Durchschnitt gelegen. Daraus und aus der weit überdurchschnittlichen Verkehrsbelastung folge, dass die konkrete Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteige. Bei der Auswahl des Mittels zur Bekämpfung dieser Gefahren habe der Beklagte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Aus der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) vom 21. September 2007 ergebe sich, dass Lkw-Überholverbote geeignet seien, die Verkehrssicherheit auf den streitigen Autobahnabschnitten zu verbessern. Der dort angestellte Vergleich der Zeit vor und nach der Anordnung von Lkw-Überholverboten weise für die untersuchten Strecken eine Abnahme der Unfallzahlen aus. Das zeige auch ein Vergleich der Überholverbotsstrecken mit dem übrigen bayerischen Autobahnnetz. Dieses Ergebnis könne auch für die streitgegenständlichen Autobahnabschnitte zugrunde gelegt werden. Den Einwand des Klägers, der Zahlenvergleich beruhe auf einem methodischen Fehler, habe der hierzu angehörte Sachverständige entkräftet. Nach seinen Angaben könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Teil des Lkw-Verkehrs in die überholverbotsfreien Zeiten verlagere; das bedeute aber nicht, dass sich die Unfallzahlen in einer Weise veränderten, die die Aussagekraft des angestellten Vergleichs verringere. Soweit der Kläger bemängele, dass die Untersuchung der ZVS auch einen Autobahnabschnitt einschließe, auf dem 2005 und 2006 gar keine Überholverbotszeichen aufgestellt gewesen seien, müsse dem nicht nachgegangen werden, weil der Vorher-Nachher-Vergleich nicht wesentlich anders ausfalle, wenn man die dortigen Unfallzahlen nicht berücksichtige. Wegen der Besonderheiten der hier streitigen Autobahnabschnitte könne der Kläger die Eignung der Überholverbote auch nicht mit dem Verweis auf die Studien von Drews und Assing in Frage stellen. Weniger weitgehende Beschränkungen, die die Verkehrssicherheit in gleichem Maße gewährleisteten, hätten sich dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Es bleibe der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten, aufgrund ihres Erfahrungswissens und ihrer Sachkunde zu entscheiden, welche Maßnahme den bestmöglichen Erfolg verspreche. Zwar habe der Kläger als Alternative eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung genannt, doch nicht im Ansatz den Nachweis geführt, dass es sich beim Lkw-Überholverbot um eine ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme handele. Die nach § 45 Abs. 1 StVO gebotenen Ermessenserwägungen habe der Beklagte angestellt. Das ergebe sich zwar nicht aus den verkehrsrechtlichen Anordnungen, doch habe die zuständige Autobahndirektion in ihrem Schreiben an die Regierung von Oberbayern die Notwendigkeit einer Anordnung der Lkw-Überholverbote im Einzelnen begründet. Außerdem handele es sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 StVO vorlägen, um intendiertes Ermessen. Der Kläger werde schließlich auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Soweit er in seiner Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen sei, hätten die Überholverbote ihren sachlichen Grund in der Notwendigkeit, die festgestellten Verkehrsgefahren zu vermindern. Dass der Kläger dadurch in seiner Existenz gefährdet werde, habe er weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Eine Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung zu Lasten des Schwerlastverkehrs sei mit den Überholverboten nicht verbunden. Sie bedeuteten auch keine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs.

6

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof seine Klage für unzulässig gehalten, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richte. Sein Widerspruch habe auch diese Streckenabschnitte umfasst. Dass in Widerspruch und Klage nicht von Prismenwendern die Rede gewesen sei, habe seinen Grund darin, dass dort damals noch keine Prismenwender, sondern starre Verkehrszeichen gestanden hätten. Abgesehen davon seien die den Überholverboten zugrunde liegenden Anordnungen mehrfach geändert worden; darin liege eine Neuregelung, mit der die Rechtsmittelfrist neu in Gang gesetzt werde. Schließlich beginne die Jahresfrist jedes Mal neu zu laufen, wenn er das Verkehrszeichen erneut passiere; insoweit könne nichts anderes gelten als bei Einzelanordnungen eines Polizeivollzugsbeamten. Seine Klage sei auch begründet, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Lkw-Überholverbote hätten nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht habe sich trotz der Ortsbezogenheit von § 45 Abs. 9 StVO nicht mit den einzelnen Streckenabschnitten befasst. Es habe auf Unfallraten aus den Jahren 1991 bis 1993 verwiesen, obwohl es auf den Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also zum 27. Juli 2009, ankomme. Tragfähige aktuelle Unfalldaten habe der Beklagte nicht vorgelegt, insbesondere nicht dazu, dass die Unfallzahlen nach der Anordnung der Lkw-Überholverbote gesunken seien. Aus den Streckencharakteristika - hier Steigungen und Gefälle - könne keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefahr abgeleitet werden. Ebenfalls zu Unrecht habe das Berufungsgericht Ermessensfehler verneint. Die Eignung der Lkw-Überholverbote könne es mit der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) vom 21. September 2007 nicht begründen. Die dort angewandte Methodik sei fehlerhaft. Der Sachverständige sei dieser Kritik zwar nicht gefolgt. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an dessen Unparteilichkeit, nachdem er einen Verkehrsversuch zur Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverboten wissenschaftlich begleitet habe. Außerdem gebe es eine Reihe von Zweifeln an der Richtigkeit seiner Annahmen. Es widerspreche den allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht den teils widersprüchlichen, teils nicht fundierten Annahmen von ZVS und Sachverständigem gefolgt sei. Nachdem die herrschende Meinung in der Verkehrswissenschaft eine positive Wirkung von Lkw-Überholverboten nicht als belegt ansehe, sei bis zum Beweis des Gegenteils von deren mangelnder Eignung auszugehen. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit von Lkw-Überholverboten habe das Berufungsgericht einen falschen Maßstab angelegt, wenn es annehme, er - der Kläger - habe den Nachweis zu führen, dass das Verbot ersichtlich sachfremd und daher unvertretbar sei. Es sei vielmehr der Beklagte, der die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme zu belegen habe. Im Übrigen habe er nachgewiesen, dass allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen oder die Anordnung von Mindestgeschwindigkeiten auf Überholspuren vorzuziehen gewesen seien. Diese Maßnahmen würden auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung empfohlen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass sich der Beklagte mit diesen Alternativen nicht auseinandergesetzt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme habe es verkannt, dass das Lkw-Überholverbot zu einer erheblichen Beschränkung der Verkehrsqualität führe, da sich die Lkw-Fahrer in ihrer Fahrweise dem Langsamsten anpassen müssten. Ihnen werde außerdem die Nutzung eines erheblichen Teils der zum Gemeingebrauch freigegebenen Verkehrsfläche vorenthalten. Das behindere sie in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und in ihrer Berufsfreiheit. Darauf, dass die Lkw-Fahrer gegenüber den Pkw-Fahrern in der Minderzahl seien, könne nicht verwiesen werden, da die Grundrechte nicht aufrechenbar seien.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, dass er seinen Widerspruch nur gegen Lkw-Überholverbote durch die Streckenbeeinflussungsanlage und starre Verkehrsschilder gerichtet habe. Die nach Auffassung des Klägers gebotene Ausweisung von Unfällen, die speziell auf Lkw-Überholmanöver zurückzuführen seien, sei faktisch nicht möglich. Daten über das Unfallgeschehen von 1993 bis 1997 hätten nicht vorgelegen. Die Zahlen für die Jahre 1998 bis 2009 ergäben einen stetigen Rückgang der Unfallzahlen und der Unfallrate. Besondere örtliche Verhältnisse habe das Berufungsgericht nicht nur aus Steigungen und Gefällen abgeleitet, sondern noch auf weitere Umstände abgestellt. Zu Recht habe es auch die Eignung und Erforderlichkeit der Lkw-Überholverbote bejaht.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die Rechtsmittelfrist für alle Verkehrsteilnehmer mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens als dessen öffentlicher Bekanntgabe zu laufen beginne. Das sei zur Sicherung des Rechtsfriedens auch unerlässlich; andernfalls könnte eine solche Allgemeinverfügung nie bestandskräftig werden. Die streitigen Lkw-Überholverbote hätten aufgrund der besonderen Streckencharakteristika angeordnet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig. Zwar ist seine Revisionsschrift erst am 2. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der am 30. September 2009 endenden Revisionsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Der Briefumschlag wurde von der Post aber schon am 27. September 2009 abgestempelt; der Schriftsatz wurde danach so frühzeitig aufgegeben, dass er bei normalem Postlauf fristgerecht hätte eingehen müssen. Dem Kläger ist deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).

10

Seine Revision ist im Ergebnis unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, soweit sich der Kläger gegen in den streitigen Streckenabschnitten durch Prismenwender bekannt gegebene Lkw-Überholverbote wendet. Doch lagen auch dort die rechtlichen Voraussetzungen für deren Anordnung - soweit sie angegriffen wird - vor, so dass das Berufungsurteil insgesamt Bestand hat (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagen seien wegen fehlender Widerspruchseinlegung unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richteten, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Reichweite von § 68 Abs. 1 VwGO verkannt.

12

Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seinem Widerspruch vom 21. August 2001 und dessen Ergänzung durch Schriftsatz vom 7. Mai 2002 als Gegenstand seines Rechtsbehelfs nur die Anordnung von Überholverboten durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage und starre Verkehrszeichen genannt hat. Doch wird aus seinem Vorbringen deutlich, dass er die in den genannten Streckenabschnitten geltenden Lkw-Überholverbote ungeachtet ihrer Bekanntmachungsform insgesamt beseitigt wissen will. Wurden nach der Einlegung des Widerspruchs starre Verkehrsschilder durch Prismenwender ersetzt, mit denen ebenfalls Lkw-Überholverbote bekannt gegeben wurden, war die erneute Einleitung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche blieb (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167 = NJW 1982, 2513 <2514> und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167>). Andernfalls müsste der Widerspruchsführer die von ihm angegriffenen Verkehrszeichen und deren Bekanntmachungsform unter ständiger Kontrolle halten, um zu vermeiden, dass eventuelle Nachfolgeregelungen in Bestandskraft erwachsen. Das kann von ihm mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht erwartet werden.

13

Soweit innerhalb der streitgegenständlichen Streckenabschnitte zusätzlich Prismenwender aufgestellt wurden, um damit Verkehrskontrollen zu ermöglichen, sind die dadurch bekannt gemachten Verkehrsverbote, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht Angriffsgegenstand. Ohnehin nicht von der Klage erfasst sind Prismenwender, die außerhalb der in den Klageanträgen bezeichneten Streckenabschnitte aufgestellt wurden.

14

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen der betreffenden Verkehrszeichen zu laufen begann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf diese Verkehrszeichen traf.

15

Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit den Urteilen vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <182> und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <318>). Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender.

16

Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten. Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an einen solchen Rechtsbehelf stellt.

17

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (a.a.O.) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - JZ 2009, 738). Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 (a.a.O.) stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht". Dass in dem Urteil aus dem Jahre 1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wird, zwingt ebenso wenig zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt; denn es handelt sich - wie dort zutreffend ausgeführt wird - um eine "besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen kann.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht. Das Verkehrsge- oder -verbot, das dem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt ihm gegenüber fort, solange dessen Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (so etwa Beschluss vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - NJW 1978, 656), kann der Kläger nichts anderes herleiten. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (so auch bereits Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 225).

19

Dagegen begann mit der Änderung der Ein- und Ausschaltwerte an der Streckenbeeinflussungsanlage zum 6. Oktober 2000 - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - die einjährige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Denn von da an ging die Anzeige des Zeichens 277 auf eine wesentliche Änderung der dem Lkw-Überholverbot zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung zurück, was nach außen zur Bekanntgabe eines neuen Verwaltungsaktes führt. Auch soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 7. August 2001 an starr angebrachten Verkehrszeichen 277 die Zusatzschilder entfernt wurden, mit denen das Lkw-Überholverbot auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t beschränkt worden war, liegt darin eine Neuregelung, für die der Lauf der Rechtsmittelfrist neu zu bestimmen ist.

20

3. Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Lkw-Überholverbote vorlagen und der Beklagte auch ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

21

a) Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 = NJW 2004, 698<699>, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <221> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24), hier also am 27. Juli 2009.

22

Zwar lag dieser Rechtsprechung die Anfechtung starrer Verkehrszeichen zugrunde, doch gilt bei einer Klage, die gegen die zeitlich unterbrochene Anzeige eines Lkw-Überholverbotes durch eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender gerichtet ist, nichts anderes. Insbesondere kann es in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem die konkrete Anzeige wieder erloschen ist, der sich der Betroffene beim Vorbeifahren gegenübersah. Die Rechtfertigung dafür, auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Wechselanzeigen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen, liegt darin, dass der Anzeige des Lkw-Überholverbotes durch eine Streckenbeeinflussungsanlage feste Algorithmen zugrunde liegen. Ein solches Verkehrsgebot oder -verbot ist, wenn auch nicht im strengen Sinn auf Dauer, so doch in Abhängigkeit von den voreingestellten Werten auf stetige Wiederholung angelegt. Ähnliches gilt für die Anzeige eines Lkw-Überholverbotes durch Prismenwender, wenn es ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen automatisch "aktiviert" wird.

23

b) Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Lkw-Überholverbote ergibt sich danach aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl I S. 734). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.

24

§ 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, setzt somit in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.

25

Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

26

aa) Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen wie einem Lkw-Überholverbot insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22). Neben diesen auf die Streckenführung bezogenen Faktoren hat der Senat auf die Verkehrsbelastung abgestellt. So kommt es auch auf die im sog. DTV-Wert ausgedrückte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an; ebenso fällt ein überproportional hoher Anteil des Schwerlastverkehrs ins Gewicht. Eine besondere Verkehrsbelastung kann auch für sich allein die Gefahren begründen, die Lkw-Überholverbote rechtfertigen können (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 79.06 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 43 S. 2 m.w.N.).

27

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, hat das Berufungsgericht erst dann annehmen wollen, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von einem Eingreifen ab. Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.). Das bedarf der Richtigstellung. Unfälle beruhen in der Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren, die sowohl subjektiver (Fahrerverhalten) wie objektiver Art (Streckencharakter und Verkehrsverhältnisse) sein können. Auch für die Streckeneigenschaften und die Verkehrsverhältnisse ihrerseits sind - wie bereits gezeigt - eine Reihe von Umständen (mit-)bestimmend. Angesichts dessen wird sich in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle kaum je dartun lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO regelmäßig - bei solchen zur Unfallvermeidung wie den hier in Rede stehenden Lkw-Überholverboten immer - um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.

28

bb) Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen von der Straßenverkehrsbehörde fortlaufend "unter Kontrolle" gehalten werden müssen. Dementsprechend bleibt es ihr - ebenso wie dem betroffenen Verkehrsteilnehmer - möglich, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue, also auch nachträglich entstandene Tatsachen vorzubringen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen untermauert oder in Frage gestellt werden kann.

29

Bei der Prüfung, ob die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO geforderten Voraussetzungen vorliegen, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit hiergegen nicht zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden; weiterer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Um solche tatsächlichen Feststellungen handelt es sich zum einen, wenn es darum geht, welche der oben skizzierten das Unfallgeschehen beeinflussenden Faktoren in den hier streitigen Autobahnabschnitten gegeben sind, und zum anderen bei der Wertung, aus welchen dieser Faktoren oder aus welcher Kombination dieser Faktoren sich das besondere Gefährdungspotenzial für die Verkehrssicherheit ergibt. Ferner gehört zu den tatsächlichen Feststellungen die Wertung, welcher Erfolg von welcher straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme zu erwarten ist. Aus der in § 137 Abs. 2 VwGO angeordneten Bindung des Revisionsgerichts folgt zugleich, dass es nicht ausreicht, wenn eine Partei den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur ihre eigene andere Wertung entgegensetzt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts können nur damit in Frage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt.

30

cc) Hier hat das Berufungsgericht besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO daraus hergeleitet, dass die A 8 Ost im streitgegenständlichen Bereich erhebliche Höhenunterschiede aufweist, die deshalb vorhandenen Kuppen- und Wannenhalbmesser in Verbindung mit teilweise engen Radien dazu führen, dass die erforderlichen Haltesichtweiten nicht erreicht werden, Anschlussstellen dicht aufeinander folgen und die A 8 Ost im streitgegenständlichen Bereich nur zweispurig ausgebaut ist, über keinen Standstreifen und nur einen schmalen Mittelstreifen verfügt. Hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und eine den bayerischen Durchschnittswert übersteigende Unfallrate. Dass deshalb eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bestehe, hat das Berufungsgericht einer gemessen an den bayerischen Verhältnissen deutlich überdurchschnittlichen Unfallhäufigkeit entnommen.

31

Diese vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungsfaktoren und die von ihm zur Gefahrenlage getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorausgesetzte konkrete Gefahr und nicht - wie der Kläger meint - eine nur abstrakte Gefahr zu begründen. Konkret wird sie dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebende Gefahrenlage abgestellt wird. Für die Annahme einer solchen konkreten Gefahr bedarf es - wie der Senat bereits entschieden hat - zwar einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation jedoch nicht zwingend der Heranziehung von Unfalltypensteckkarten oder sonst vertiefter Ermittlungen dazu, wie hoch im Einzelnen der Anteil an Unfällen ist, der ausschließlich oder überwiegend auf überholende Lastkraftwagen zurückzuführen ist. Dem steht das Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle - zumal Unfälle auf Autobahnen - selten monokausal sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).

32

Entgegen der Revisionsbegründung beschränkt sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung keineswegs darauf, allein die Streckencharakteristika heranzuziehen; einbezogen werden ebenso der Ausbauzustand, das Verkehrsaufkommen und die Unfallhäufigkeit. Ein noch weitergehendes Eingehen auf einzelne Streckenabschnitte war nicht veranlasst. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass einzelne Abschnitte abweichende Charakteristika aufweisen. Gegen die vom Berufungsgericht zu den örtlichen Gegebenheiten getroffenen Feststellungen hat er auch keine Verfahrensrügen erhoben.

33

Ebenso wenig begründet es einen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Gefahrenlage unter anderem auf die deutlich überdurchschnittlichen Unfallraten der Jahre 1991 bis 1993 abgestellt hat. Die für diese Unfälle nach seinen Feststellungen maßgeblichen besonderen örtlichen Verhältnisse haben sich seitdem nicht geändert, vielmehr ist es - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - noch zu einem weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens auf den streitigen Streckenabschnitten gekommen. Anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

34

dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte bei der Anordnung der Lkw-Überholverbote ermessensfehlerfrei gehandelt hat, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

35

Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21). Der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff des intendierten Ermessens der Straßenverkehrsbehörde ist jedenfalls missverständlich. Richtig ist nur, dass bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert ist. Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Verordnung vorgezeichnet; sie steht im Ermessen der Behörde.

36

Nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 ist es der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (a.a.O. S. 24). Im damaligen Fall ging es um den Umfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung; bei einem Lkw-Überholverbot gilt aber nichts Anderes.

37

Der Senat ist im gleichen Zusammenhang außerdem davon ausgegangen, dass dem Einwand des damaligen Klägers, gleiche Erfolge wären auch bei einer milderen Geschwindigkeitsbeschränkung zu erzielen gewesen, nur dann nachgegangen werden müsse, wenn er jedenfalls ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hätte. Das meint nicht die Verteilung der Darlegungslast - sie liegt, da es sich dabei um Eingriffsvoraussetzungen handelt, grundsätzlich beim Beklagten -, sondern die inhaltlichen Anforderungen, die mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Straßenverkehrsbehörde an den Gegenvortrag des von einer Verkehrsbeschränkung Betroffenen zu stellen sind. Dementsprechend hat das Berufungsgericht, das diese Formulierung aufgegriffen hat, nicht die Verteilung der Darlegungslast verkannt.

38

(1) Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze die Eignung von Lkw-Überholverboten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aus der Unfallentwicklung herleiten, wie sie in der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) über die "Auswirkungen von Lkw-Überholverboten auf die Verkehrssicherheit diverser Autobahnabschnitte in Bayern" vom 21. September 2007 dargestellt wird.

39

Dass der Schluss auf die Eignung dieser Maßnahme, den das Berufungsgericht aus dem in der Studie angestellten Vergleich der Unfallzahlen vor und nach der Anordnung von Lkw-Überholverboten einerseits und dem Vergleich der Maßnahme- mit einer Kontrollgruppe andererseits gezogen hat, gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen hat, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht.

40

Seiner Auffassung, dass die in der Studie genannten Unfallzahlen ihrerseits mit einer unzulässigen Berechnungsmethode gewonnen wurden, ist das Berufungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung dazu gehörten Sachverständigen nicht gefolgt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Beweisanträge hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger dort nicht gestellt, die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung, etwa einer Neuberechnung, musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Im Revisionsverfahren ist für weitere tatsächliche Feststellungen kein Raum.

41

Soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, der Sachverständige sei befangen gewesen, weil er einen Verkehrsversuch des Beklagten wissenschaftlich begleitet habe, kann er damit in der Revision nicht mehr gehört werden, nachdem er eine solche Rüge im Berufungsverfahren nicht erhoben hat (§ 54 und § 98 VwGO i.V.m. § 42 f. und § 406 ZPO). Abgesehen davon kann er mit dieser Begründung auch inhaltlich keine vernünftigen Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen dartun.

42

(2) Vermeintlich mildere Mittel wie die Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer oder einer Mindestgeschwindigkeit auf der Überholspur hat das Berufungsurteil mit Recht verworfen.

43

Die rechtliche Wertung des Klägers, dass eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung generell, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, als milderes Mittel einzustufen ist, trifft nicht zu. Das ergibt sich aus ihrer gegenüber einem Lkw-Überholverbot erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis. Mit einem solchen Abstellen auf den Kreis der von einem Eingriff Betroffenen ist keine Aufrechnung von Grundrechten verbunden. Hinzu kommt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit - folgte man den Vorstellungen des Klägers - in erheblichem Umfang herabgesetzt werden müsste, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Durch die von ihm propagierte allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung sollen erklärtermaßen die Gefahren ausgeschaltet oder verringert werden, die aus der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Überholendem und Überholtem resultieren. Geht man aber von der für Lastkraftwagen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus, dürfte die für alle anderen Fahrzeuge einzuführende Höchstgeschwindigkeit nicht weit darüber liegen. Dementsprechend einschneidend wäre der Eingriff für die anderen Verkehrsteilnehmer. Umgekehrt relativiert diese für Lastkraftwagen ohnehin geltende Höchstgeschwindigkeit die vom Kläger hervorgehobene Eingriffstiefe eines Lkw-Überholverbotes. Im Zusammenwirken mit dem Gebot eines deutlichen Geschwindigkeitsüberschusses beim überholenden Fahrzeug (vgl. § 5 Abs. 2 StVO) und bei Berücksichtigung der starken Motorisierung moderner Lastkraftwagen müsste sie dazu führen, dass Überholvorgänge zwischen Lastkraftwagen ohnehin eher die Ausnahme bleiben. Dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einem unübersichtlichen Straßenverlauf, die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen empfiehlt, schließt nicht aus, dass die Straßenverkehrsbehörde gleichwohl zum Mittel des Lkw-Überholverbotes greifen darf, weil sie es unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse für wirksamer hält.

44

Die Mittelauswahl ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Straßenverkehrsbehörde ihre Maßnahmen - wie der Kläger meint - nicht gegen die Lkw-Fahrer, sondern in erster Linie gegen die Pkw-Fahrer als Störer zu richten habe. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nicht gegen "Störer" im polizeirechtlichen Sinne. Weder sind Pkw-Fahrer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch überholende Lkw-Fahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsmöglichkeiten einzudämmen.

45

Ebenso wenig kann in der vom Kläger befürworteten Anordnung von Mindestgeschwindigkeiten auf Überholspuren an Steigungsstrecken ein Eingriff gesehen werden, dem die gleiche Wirksamkeit wie Lkw-Überholverboten zukommt. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, dass der Schwerlastverkehr nach seiner heutigen Motorisierung die nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ohne Weiteres erreichen kann, was es für die überholenden Lastkraftwagen ohnehin schwierig macht, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO erforderliche Differenzgeschwindigkeit zu erreichen. Es scheidet jedoch aus, für Lastkraftwagen eine höhere Mindestgeschwindigkeit als die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Sollte es - worauf der Kläger abstellt - auf dem rechten Fahrstreifen tatsächlich einmal ein besonders langsam fahrendes Fahrzeug geben, das ein Lastkraftwagen unter Beachtung dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben überholen könnte, bleibt es gleichwohl bei einem Fahrstreifenwechsel, der aufgrund der gegenüber herannahenden Personenkraftwagen bestehenden Differenzgeschwindigkeit zu einer Gefahrensituation führen kann. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kontrolle, ob die Geschwindigkeitsvorgaben eingehalten wurden, schwieriger und aufwendiger ist als die Kontrolle der Einhaltung eines Lkw-Überholverbotes.

46

Auf die Umgestaltung und Erweiterung der Fahrbahnen als gegenüber Lkw-Überholverboten vorrangige Maßnahme kann der Kläger den Beklagten schon deshalb nicht verweisen, weil er keinen Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Autobahnkapazitäten hat.

47

(3) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Lkw-Überholverbote angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sind und den Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 und 40> m.w.N.).

48

Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) scheidet schon deshalb aus, weil das angegriffene Lkw-Überholverbot ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch abschnittsweise verhängte Lkw-Überholverbote findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist in Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer fraglos angemessen.

49

Eine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs ist mit der Anordnung der Lkw-Überholverbote nicht verbunden (vgl. zur Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts etwa Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C 11.97 - BVerwGE 107, 38 <44>). Die Lkw-Überholverbote bezwecken die Erhöhung der Verkehrssicherheit und dienen der Gefahrenabwehr. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Überholspur verbessert wird, was im Ergebnis insbesondere den Pkw-Fahrern nutzen mag, handelt es sich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des Pkw-Verkehrs.

50

Ebenso wenig kann in den Lkw-Überholverboten eine unzulässige Beschränkung der Widmung der Bundesfernstraße gesehen werden. An der Zweckbestimmung der Bundesautobahn, dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen zu dienen (vgl. § 1 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG), ändert sich dadurch nichts. Vielmehr bewirken die Verbote eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG grundsätzlich zulässige straßenverkehrsrechtliche Beschränkung des Gemeingebrauchs.

51

Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nachdem unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Beklagten weder eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung noch die Anordnung einer Mindestgeschwindigkeit auf Überholspuren noch die weiteren vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen gegenüber den angeordneten Lkw-Überholverboten eindeutig vorzugswürdig gewesen wären, ist es im Ergebnis unschädlich, wenn sich in den vom Beklagten erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen keine Erwägungen dazu finden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -).

4

Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin am 23. Juli 2012 und nicht am 25. Juli 2012 – wie das Verwaltungsgericht unzutreffend, aber letztlich unschädlich angenommen hat – erhobene Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2012 und vom 14. Mai 2012 wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen ist.

6

Soweit es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, hätte die Klage gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden müssen. Die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nur dann, wenn im Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung darf allerdings auch keine Angaben oder Zusätze enthalten, die objektiv geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in nennenswerter Weise zu erschweren, etwa indem beim Rechtsschutzsuchenden ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch davon abgehalten wird, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 58 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 ff. = juris; Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = juris).

7

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 26. April 2012 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die für sich genommen nicht unrichtig ist. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung findet sich allerdings der folgende Passus: „Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Schriftsatzes tragende Argumente vorzubringen. In Bezug auf den Eingang Ihres Schriftsatzes habe ich mir den 31.03.2012 notiert, danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“ Dieser Passus im Anhang zur Rechtsmittelbelehrung ist nach Auffassung des Senats objektiv nicht geeignet, einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass – sofern bei der Klägerin die Absicht bestand, den genannten Bescheid anzufechten – bei dem bezeichneten Verwaltungsgericht innerhalb der angegebenen Monatsfrist Klage zu erheben war. Der in Rede stehende Passus, der sich im Bescheid schon rein optisch von der Rechtsmittelbelehrung absetzt, stammte – wie auch für die Klägerin unschwer erkennbar – aus dem an sie gerichteten Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012, welches dem angefochtenen Bescheid mit einem Entwurf desselben vorausgegangen war. Der insoweit gleich lautende Text wurde entweder als Textbaustein oder aber in sonstiger Weise als Schlusssatz des Anhörungsschreibens offenbar versehentlich und unbemerkt in den Bescheid vom 26. April 2012 übernommen und damit unbeabsichtigt Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass der Klägerin mit dem in Rede stehenden Passus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und für den Fall, dass sie hiervon kein Gebrauch mache, nach Ablauf der genannten Frist eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt wird, obwohl in der Sache der Klägerin bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin in dem Passus auf eine bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme verwiesen wird. Dies alles macht – wie die Klägerin in ihrer Antragsbegründung selbst ausführt – offenkundig keinen Sinn, so dass aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers ersichtlich, zumindest aber unschwer erkennbar war, dass es sich bei dem Passus um ein schlichtes Versehen handeln musste. Auch lässt sich in der Gesamtschau nicht feststellen, dass der Passus objektiv geeignet war, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren; hierfür reicht jedenfalls nicht schon jede perplexe Erklärung im Anhang eines Bescheides aus. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin somit spätestens am Dienstag, den 29. Mai 2012 Klage gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 27. April 2012 zugestellten Bescheid (Bl. 103 d. Beiakte A) erheben müssen. Dies ist aber nicht geschehen; die Klage ist erst am 23. Juli 2012 bei Gericht erhoben worden. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden, ohne dass – wie noch auszuführen sein wird – die sog. wiederholende Verfügung im Bescheid vom 14. Mai 2012 eine weitere rechtliche Bedeutung erlangt.

8

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 26. April 2012 nicht den an eine Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen genügen würde bzw. der in Rede stehende Passus die Einlegung eines Rechtsmittels erschwert hätte und dass deshalb grundsätzlich statt der Monatsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde, wäre hier die Klagefrist versäumt worden. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, sofern man sie im Kontext mit dem Passus als unrichtig erachten würde, durch den Bescheid vom 14. Mai 2012 nachträglich berichtigt worden ist, indem mit dem genannten Bescheid die Belehrung ohne den in Rede stehenden Passus und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgeholt wurde. Die Nachholung und spätere Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach anerkannter Rechtsauffassung auch jederzeit möglich (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 58 Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998 - 7 B 30.98 -, juris; Urt. v. 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77,181 ff. = juris); dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist – hier die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – noch nicht abgelaufen ist. Eine solche nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe der nachträglichen Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 97 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998, a. a. O., m. w. N. Rn. 2 juris).

9

Bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich auch nicht um einen Zweitbescheid, sondern um eine sog. wiederholende Verfügung mit der Folge, dass sich die mit dem genannten Bescheid nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung (zugleich) auf den vorausgegangenen Bescheid vom 26. April 2012 bezieht. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist indessen die Wiederholung eines (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes oder der bloße Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob einen wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihren nachfolgenden Äußerungen geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03. 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 1 B 264/09 -, juris). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 nicht nur – wie der Beklagte meint (siehe Beschwerdeerwiderung d. Beklagten, S. 2 letzter Absatz) – in derselben Sache ein weiterer Bescheid „mit größtenteils dem gleichen Inhalt wie der Erstbescheid“ übersandt worden, sondern – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Passus – ein inhaltlich völlig identischer Bescheid. D. h. es ist unzweifelhaft keine neue Sachprüfung erfolgt und es ist auch keine neue Sachentscheidung ergangen. Vielmehr ist von einer rechtlich unerheblichen, bloßen Wiederholung des vorausgegangen Verwaltungsaktes ohne jeglichen neuen Regelungsgehalt auszugehen. Dies entsprach im Übrigen auch dem Willen des Beklagten, wie er der Klägerin gegenüber anlässlich des Telefonats mit ihrem Lebensgefährten vom 27. April 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach allem steht außer Frage, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung gehandelt hat, mit der die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) in Gang gesetzt wurde. Dieser Bescheid ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde (Bl. 110 d. Beiakte A) am 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die hiermit unter Abänderung der Jahresfrist maßgebliche einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief daher am Freitag, den 15. Juni 2012 ab. Die Klägerin hat diese Frist ebenfalls versäumt, denn ihre Klage ging – wie bereits erwähnt – erst am 23. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht ein.

10

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Denn jedenfalls kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Klagefrist(en) ohne Verschulden versäumt hat. Soweit es die Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, ist nicht ersichtlich, dass ein Hinderungsgrund vorlag, der es der Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und unter Aufbietung zumutbarer Anstrengungen schlechthin unmöglich gemacht hätte, die Frist zu wahren. Dies bedarf hier aber angesichts der mit Bescheid vom 14. Mai 2012 erfolgten wiederholenden Verfügung und der insoweit erneut in Lauf gesetzten Klagefrist keiner Vertiefung. Soweit es darüber hinaus die versäumte Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 betrifft, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls aus, weil auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Wenn die Klägerin vorträgt, sie sei durch den Erlass zweier inhaltsgleicher Bescheide „verwirrt“ gewesen, zumal der Bescheid vom 26. April 2012 mit einem nicht nachvollziehbaren Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ist dies in keiner Weise plausibel. Zum einen war der Bescheid vom 14. Mai 2012 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Zusatz versehen, so dass keine ernstlichen Zweifel (mehr) aufkommen konnten, dass von einer Klagefrist von einem Monat auszugehen war. Zum anderen war – wie ebenfalls schon erwähnt – seitens des Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 27. April 2012 mitgeteilt worden, dass es sich bei dem in Rede Zusatz im Bescheid vom 26. April 2012 um ein Versehen handelt, für welches er sich entschuldige, und dass die Übersendung eines „korrekten Bescheides“ folgen werde. Bei dieser Sachlage lässt sich von einer – zumal unverschuldeten – Fehlvorstellung bzw. „Verwirrung“ der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Mai 2012 schlechterdings nicht mehr ausgehen.

11

Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich hinsichtlich der maßgeblichen Klagefrist in einem Rechtsirrtum befunden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – ein derartiger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich, weil mangelnde Rechtskenntnisse Fristversäumnisse in aller Regel nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538 = juris; Kopp/Schenke, a. a. O. § 60 Rn. 12 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch ist im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Beklagten über die Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester eine abweichende rechtliche Bewertung nicht veranlasst.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 21. November 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Anwohner gegen die Anordnung eines absoluten Haltverbots an der Staatsstraße 2657 im Bereich gegenüber der Einmündung der Ortsstraße „S.“, die am 15. November 2012 vom Landratsamt S. getroffen und am 18. Dezember 2012 durch Beschilderung mit dem Zeichen 283 (Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO) vollzogen wurde.

Laut dem zur Anordnung gefertigten Aktenvermerk des Landratsamts vom 7. November 2012 dient die Anordnung der Verbesserung der Schulwegsicherheit. Der Einmündungsbereich werde von den Schülern zum Queren der Staatsstraße genutzt. Parkende Fahrzeuge beeinträchtigten die dazu notwendige Sicht. Die Anordnung war vom Markt W. angeregt worden, weil es immer wieder zu gefährlichen Situationen komme, worüber bereits verschiedene Beschwerden aus der Bevölkerung eingegangen seien. Bei der Verkehrsschau am 6. November 2012 sahen die Fachstellen der Polizei und des Baulastträgers vor allem im Hinblick auf den Schulweg auch von Grundschülern eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Fußgänger erhebliche übersteigende Gefahrenlage. Die Anordnung eines Parkverbots in Fahrtrichtung P., rechts gegenüber der Einmündung, sei geeignet, um die derzeit erheblich beeinträchtigte Sicherheit querender Fußgänger zu verbessern.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung W. (R. Straße Nr. 8 und 10), auf denen er ein Therapiezentrum betreibt. Er wandte sich gegen die Anordnung, weil zu seiner Praxis regelmäßig Kunden anführen und im Straßenbereich vor dem Grundstück parkten. Da seine Kunden körperlich beeinträchtigt seien, sei es dringend notwendig, dass diese ihr Fahrzeug vor dem Anwesen des Klägers kurzzeitig abstellen könnten.

Seine gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2013 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - liegt nicht vor.

1.1 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht berücksichtigt; ein Halteverbot sei nicht zwingend geboten. Beim Überqueren einer Straße im Einmündungsbereich einer anderen Straße liege regelmäßig eine schwierige Verkehrssituation vor. Diese sei aber in jedem Einmündungsbereich mit normalem Verkehrsfluss gegeben und stelle keine besondere objektive Gefahrenlage dar. Eine solche werde nicht dadurch begründet, dass der Markt W.-... mitgeteilt habe, dass es zu gefährlichen Situationen für Fußgänger komme und dass es sich um einen Schulweg für Schüler handle. Der Markt habe eine solche gefährliche Situation weder konkret dargestellt noch dokumentiert, dass der behauptete Schulweg von Schülern oder anderen Passanten benutzt werde. Der Kläger habe im Zeitraum vom 28. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 Aufzeichnungen fertigen lassen, wonach in dieser Zeit lediglich ein Kind im Bereich des angeordneten Haltverbots eine Querung vorgenommen habe. Die sonstigen Überquerungen seien wesentlich weiter im unteren Straßenverlauf im Bereich zur V. Straße hin erfolgt. Dort sei der Straßenverlauf wesentlich übersichtlicher. Auch führen die dort von der V. Straße einbiegenden Fahrzeuge wesentlich langsamer als in dem Bereich, in dem das Haltverbot angeordnet worden sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick darauf, ob das angeordnete Haltverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich i. S. von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist. Es kann offen bleiben, ob § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für den ruhenden Verkehr gilt, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2012 (18 K 4164/11 - juris) annimmt und der Beklage in der Antragserwiderung in Frage stellt (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 23.9.2010 - 3 C 37/09- BVerwGE 138, 21 ff. Rn. 25). Nach dieser Vorschrift dürfen abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Denn eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist gegeben. Sie liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.9.2010 a. a. O.) nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Konkret wird die Gefahr dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebende Gefahrenlage abgestellt wird (BVerwG, U. v. 23.9.2010, a. a. O. Rn. 27).

Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße, wie das Verwaltungsgericht von den Beteiligten unbestritten zugrunde legt (UA S. 6), im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können, andererseits aber auch die Sicht der Kinder auf die heranfahrenden Fahrzeuge, wie hier auch die Darstellung auf Bl. 52 a der Behördenakte zeigt, beeinträchtigt ist. Hinzu kommt, dass die querenden Schulkinder auch noch den Einmündungsbereich überblicken müssen.

Der Kläger bestreitet, dass im Bereich des Haltverbots eine Querung der Staatsstraße durch Schulkinder stattfindet. Zu dieser bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Behauptung hat das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 6) ausgeführt, dass der Markt W. mitgeteilt habe, dass der Schulweg vor allem der Kinder aus dem Baugebiet „Am S.“ so verlaufe, dass sie im Bereich des angeordneten Haltverbots die Staatsstraße querten. Es bestehe keine Querungshilfe im fraglichen Bereich. Der Beklagte habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Querung der Staatsstraße im Bereich des „Marktplatzes“ (näher zur V. Straße) mit größeren Gefahren verbunden sei als im jetzt für die Querung vorgesehenen Bereich. Die Fahrzeuge bögen dort von der V. Straße in die R. Straße mit relativ hoher Geschwindigkeit ein, so dass das Unfallrisiko bei einer Querung an dieser Stelle höher sei. Unerheblich sei, dass die Schulkinder derzeit vorrangig die Straße hier querten. Denn die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Beurteilung der Gefahrensituation eine Einschätzungsprärogative; sie strebe an, dass der Schulweg den auf den vorgelegten Plänen eingetragenen Verlauf nehme.

Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Abgesehen davon, dass ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 7. Februar 2013 (Bl. 18 ff. der VG-Akte) zwischen dem 28. und dem 31. Januar 2013 täglich drei bis vier Schulkinder „im Bereich der Einmündung S.“ die R. Straße gequert haben, kann diese private „Verkehrszählung“ durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten nicht maßgeblich sein. Es handelt sich auch nach dem Vorbringen des Klägers nur um eine Art „Stichprobe“ unter völlig ungesicherten Rahmenbedingungen. Jedenfalls ist das angestrebte Ziel einer Querung der R. Straße weiter entfernt von der Abzweigung der V. Straße in die R. Straße dadurch nicht in Frage gestellt und entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat der Markt W.-... anlässlich einer Nachfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 28. Januar 2013 vorgetragen, dass die vorgesehene Querung von 28 schulpflichtigen Schülern benutzt werden kann, die den Bereich morgens, mittags und am späten Nachmittag queren könnten. Ob die Schulkinder zu Fuß gingen, mit dem Fahrrad führen oder von den Eltern gefahren würden, sei nicht bekannt. Außer den Schulkindern seien auch Kirchgänger (vor allem ältere Leute), Besucher auf dem Weg von und zur Burg und Radfahrer während des gesamten Tages betroffen. Es sei bereits zu Unfällen bzw. Beinaheunfällen gekommen, darunter auch ein Beinaheunfall mit einem Schulkind, das zwischen den parkenden Autos auf die Straße getreten und beinahe von einem Auto erfasst worden sei. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.

1.2 Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel weiter vor, das Verwaltungsgericht habe eine Überprüfung der Ermessensabwägungen des Landratsamtes nur teilweise vorgenommen und lediglich die Interessen des Klägers dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsregelung gegenüber gestellt. Die Ermessensabwägung hätte sich aber auch mit der Frage befassen müssen, ob das angeordnete Haltverbot das mildeste Mittel zur Abwehr einer Gefahrenlage sei. Es fehle auch eine Abwägung zu anderen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und Querungshilfen außerhalb des Einmündungsbereichs.

Das Verwaltungsgericht hat hier jedoch den der Straßenverkehrsbehörde zustehenden Gestaltungsspielraum im Bereich der Auswahl der Mittel zur Gefahrenbekämpfung zu Recht als nicht überschritten angesehen. Die Anordnung einer Querungshilfe (Fußgängerampel, Fußgängerüberweg) oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung wäre im Hinblick auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach insbesondere der fließende Verkehr nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eingeschränkt werden soll, nicht das bessere Mittel gewesen. Gerade durch den geringfügigeren Eingriff in den ruhenden Verkehr durch die Anordnung eines Haltverbots wird dem Sinn und Zweck von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, nämlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu vermeiden, Rechnung getragen.

Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass nur ein einseitiges Haltverbot angeordnet worden sei und nicht auch auf der gegenüberliegenden Seite der R. Straße, denn ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen einer erweiterten Anordnung eines Haltverbots könnte das bestehende Haltverbot nicht in Frage stellen. Der Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Parken im Einmündungsbereich ohnehin bereits normativ eingeschränkt ist (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 GG und dem Recht auf Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) rügt, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 7 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als erwiesen angesehen, dass im Bereich des angeordneten Haltverbots eine Querung von Schulkindern stattfinde, es hätte das vielmehr weiter aufklären müssen, macht der Kläger einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem (behaupteten) Aufklärungsmangel hergeleitet, so ist der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel nur dann ausreichend dargelegt, wenn auch dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris; BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris Rn. 5). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor.

Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. April 2013 der Fall. Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.), was hier aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ebenfalls nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.