Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. März 2015 - RN 5 K 13.1281
Gericht
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Ablehnung der Bezeichnung „Casino“ im Sozialkonzept und zum Betrieb einer Spielhalle.
Die Klägerin verwendet seit ca. 10 Jahren im geschäftlichen Verkehr als Geschäftslogo die Bezeichnung „... Casino“ unter Verwendung einer Wort-Bildmarke. Dieses Logo ließ die Klägerin mit Anmeldung vom 8.6.2012 und unter Eintragung am 17.10.2012 als Markeninhaberin markenrechtlich als Wort-Bildmarke unter der Eintragungsurkundennummer 30 ... 396 beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen. In sämtlichen ihrer Spielhallen verwendet die Klägerin dieses Logo sowohl im Außenbereich der Hallen als auch im Innenbereich, wo beispielsweise die Sitze vor den Spielautomaten auf der Rückseite das entsprechende Logo enthalten.
Am
Mit Bescheid vom
„Die Ablehnung erstreckt sich auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept in Fassung vom
Weiter heißt es in Nr. 6.4. des Bescheids: „In der laufenden Werbung sind spielanreizende Bezeichnungen wie „Casino“ unzulässig […]“.
Zur Begründung der Ablehnung stützt sich das Landratsamt Landshut im Wesentlichen auf § 26 Abs. 1 GlüStV. Die Bezeichnung als „Casino“ sei unzulässig, da dem Spieler die Möglichkeit hoher Einsätze und großer Gewinne suggeriert würde und dies anreizend wirke. In Spielhallen sei nur das Spielen mit geringeren Einsätzen und weniger hohen Gewinnen möglich, weshalb durch eine Bezeichnung als „Casino“ falsche Informationen vermittelt würden und zum Spielen verleitet werden könne, da dadurch die Aussicht auf das „schnelle große Geld“ impliziert würde. Daher sei eine solche Bezeichnung aus Gründen des Spielerschutzes und der Suchtprävention unzulässig.
Außerdem würden die Werbemaßnahmen § 5 GlüStV überschreiten, da sie irreführend seien.
Die Klägerin meint durch den ablehnenden Teil des Bescheids in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Außerdem läge eine Verletzung des Rückwirkungsverbots vor.
Aus § 26 Abs. 1 GlüStV könne ein Verbot der Bezeichnung als Casino nicht abgeleitet werden, da dieser in Bayern keine materielle Gesetzeskraft durch Zustimmungs- oder Transformationsgesetz erlangt habe. Anders als in anderen Bundesländern ergäbe sich aus dem bayerischen AGGlüStV nicht, dass für Spielhallen nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Auch wenn man unmittelbare Rechtswirkung des § 26 Abs. 1 GlüStV annehmen würde, könne man daraus kein Verbot der Bezeichnung als „Casino“ ableiten, da der Schutzzweck der Norm dahin ginge, die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Casinos zu verhindern. Da es solche in Bayern nicht gäbe und 80% der in Bayern bestehenden Spielhallen als „Casinos“ bezeichnet würden, bestünde eine solche Verwechslungsgefahr nicht.
Auch meint die Klägerin, von der Bezeichnung als „Casino“ ginge kein stärkerer Spielanreiz aus, als von zulässig erachteten Bezeichnungen wie „PLAYHouse“ oder „Play&Win“.
Die Klägerin erhob am 25.7.2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und beantragt:
1. Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Landshut, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbe- und Waffenrecht,
2. Der Klägerin wird gestattet im Rahmen ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß Bescheid vom
3. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den abgelehnten Antrag der Klägerin für das vorgelegte Sozialkonzept in der Fassung vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Außerdem führt er an, dass schon das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der E-Mail der Klägerin vom
Das Gericht hat mit Schreiben vom
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1. Statthafte Klageart ist hier die Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1, 2. Altern. VwGO, die es ermöglicht auch einen ablehnenden selbstständigen Teil eines Verwaltungsaktes aufzuheben und zum Erlass dieses abgelehnten Teils der hier beantragten Erlaubnis zu verpflichten. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 3 GG.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Frist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt.
Auch das Rechtsschutzbedürfnis kann hier nicht aufgrund der E-Mail der Klägerin vom
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Ablehnung des Antrags in Nr. 4 des Bescheides, soweit die Spielhalle als „Casino“ bezeichnet wird und sich die Ablehnung auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept erstreckt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Deshalb war der Bescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Ablehnung ist materiell rechtswidrig. Der Beklagte stützt hier die Ablehnung vor allem auf § 26 Abs. 1 GlüStV. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Zwar wird der Begriff Werbung im GlüStV nicht weiter definiert, man kann hier allerdings § 2 der zu § 5 GlüStV erlassenen Werberichtlinie heranziehen, wonach Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist. Nach seinem Wortlaut enthält § 26 Abs. 1 GlüStV zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereich und Regelungsgehalt einerseits nicht deckungsgleich sind, andererseits aber gemeinsame Schnittmengen aufweisen; je nach dem konkreten Einzelfall können entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (so BayVGH
Der ablehnende Teil des Bescheides kann sich jedenfalls nicht auf das Tatbestandsmerkmal „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ in § 26 Abs.1, 2. Alt. GlüStV stützen. Die Reichweite und Grenzen zulässiger Werbung sind durch verfassungskonforme Auslegung zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf Werbung „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“ (BVerwG
Nicht jegliche Bezeichnung als „Casino“ stellt aber einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb dar. Dies ist von der Gestaltung des Logos im Einzelfall, insbesondere von der Größe und Außenwirkung abhängig.
Auch kann § 26 Abs. 1, 1. Altern. GlüStV (Verbot jeglicher Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele mittels der äußeren Gestaltung der Spielhalle) den hier streitgegenständlichen ablehnenden Teil des Bescheides nicht stützen. Selbst nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1, 1. Altern. GlüStV müsste von der „äußeren Gestaltung“ der Spielhalle eine Werbewirkung ausgehen. Die Werbung im Innenbereich einer Spielhalle ist hier nicht untersagt. Ebenso wenig fällt in den Anwendungsbereich der Norm die Untersagung der Bezeichnung „Casino“ im Sozialkonzept der Antragsunterlagen für die glücksspielrechtliche Erlaubnis. Zwar wird in der Literatur eine sehr weite Auslegung der Vorschrift vertreten. Nach der Kommentierung Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., statuiert § 26 Abs. 1 Altern. 1 in seinem Anwendungsbereich ein Totalverbot für Werbung. Die Vorschrift soll damit deutlich über den Regelungsgehalt von § 5 hinausgehen, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Grundsatz zulässig ist, sich aber hinsichtlich ihres Inhalts an den Maßgaben dieser Vorschrift zu halten hat. Danach kann Werbung für den Spielbetrieb - und damit verboten - auch die vom Betreiber gewählte Bezeichnung der Spielstätte sein. Dies gelte in jedem Fall für Bezeichnungen wie „Casino“ oder „Spielbank“ (Dietlein/Hecker/Ruttig, 2. Aufl., § 26 Rn. 5).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits darauf hingewiesen, dass eine derart weite Auslegung des Verbots mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (so BayVGH
Zwar kann auch von einer blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung als „Casino“ ein übermäßiger Anreiz zum Spielen ausgehen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jegliche Verwendung der Bezeichnung „Casino“ für eine Spielhalle unzulässig ist.
Die Länder waren insbesondere hier ermächtigt Ausführungsgesetze mit weitergehenden Bestimmungen zu erlassen, § 28 GlüStV. Während andere Bundesländer, z. B. NRW regeln, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig ist, hat Bayern von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Doch auch in den Bundesländern mit strengeren Regeln erlauben die Gerichte eine zusätzliche Namensbezeichnung, da von bestimmten Begriffen keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen und ansonsten keine Unterscheidungsmöglichkeit mehr bestünde (vgl. VG Düsseldorf
Da der bayerische Gesetzgeber eine solche Regelung nicht getroffen hat, kann eine weitergehende Beschränkung als sie in § 26 Abs. 1 GlüStV vorgesehen ist, nicht angenommen werden. Es ist nicht möglich, durch einen Rückgriff auf die Ziele des § 1 GlüStV jeglichen Ausschluss der Bezeichnung von Spielhallen mit dem Wort Casino zu begründen, da § 1 GlüstV dies nicht hinreichend konkret ausschließt und der bayerische Gesetzgeber keine solche Ausschlussregelung im Ausführungsgesetz getroffen hat. Es besteht somit in Bayern keine Rechtsgrundlage dafür, dass im Innenbereich der Spielhalle und im Sozialkonzept die Bezeichnung „Casino“ untersagt wird noch dafür, dass die Bezeichnung „Casino“ für eine Spielhalle in Bayern generell unzulässig ist.
Der Beklagte untersagt der Klägerin aber im streitgegenständlichen Ablehnungsteil des Bescheides jede Bezeichnung als „Casino“.
Der angegriffene Teil des Bescheides ist somit rechtswidrig und war aufzuheben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Gericht konnte keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herstellen, da der Regelungsinhalt von Nr. 4 des Bescheides vom 27.6.2013 und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen nicht hinreichend konkret sind. Allerdings kann das vorgelegte Sozialkonzept nicht wegen der darin enthalten Verwendung der Bezeichnung Casino abgelehnt werden. Ebenso ist die Verwendung der Bezeichnung Casino im Innenbereich, etwa auf der Rückseite der Sitze vor den Spielautomaten nicht durch § 26 Abs.1 GlüStV verboten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr.1 AGGlüStV darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Dies ist wie oben ausgeführt nicht der Fall. Ferner ist nach Art 9 Abs.1 Nr. 2 c) AGGlüStV bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Einhaltung der Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sicherzustellen, die in § 4 WerbeRL konkretisiert wurden. Da in Bayern die Bezeichnung einer Spielhalle mit Casino weder durch § 26 Abs. 1 GlüStV noch durch das Ausführungsgesetz untersagt ist, kann nicht generell von einer Irreführung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WerbeRL ausgegangen werden. Denn es handelt sich dann um eine gesetzlich zulässige Bezeichnung. Dann ist auch die Werbung damit grundsätzlich zulässig (vgl. dazu auch OLG Brandenburg
Durch die nicht angefochtene und damit bestandskräftige Auflage in Nr. 6.4 des Erlaubnisbescheids, wonach in der laufenden Werbung spielanreizende Bezeichnungen wie „Casino“ unzulässig sind, ist die laufende Werbung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Allerdings ist die Verwendung eines Firmenlogos mit der Bezeichnung Casino als bloßer Hinweis auf das Vorhandensein einer Spielhalle von dieser Auflage nicht erfasst, da unter „laufender Werbung“ auch nach Auffassung des Landratsamtes die evtl. wechselnde Werbung mit Flyern und anderen Werbemitteln zu verstehen ist, nicht aber die Bezeichnung der Spielhalle im Schaufenster mit Casino, die nicht ständig wechselt. Um dies klarzustellen, erfolgte auch die Ablehnung in Nr. 4 des Bescheides.
Es kann aber die Verwendung eines Firmenlogos, auch mit der Bezeichnung „Casino“, deutlich über einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Spielteilnahme hinaus gehen und dann durch § 26 Abs.1, 2. Alt. GlüStV untersagt sein, selbst wenn es außer dem Firmenlogo keinerlei Informationen enthält, aber einen zusätzlichen Anreiz im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gestaltung selbst darauf gerichtet und geeignet ist, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten angenehme Assoziationen hervorzurufen und einladend zu wirken oder der Größe nach sehr auffällig ist (vgl. VGH vom 26.05.2014 a. a. O. Rn.17). Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles und noch nicht spruchreif.
Da es sich bei Art. 9 Abs. 1 AGGlüStV um eine Ermessensnorm handelt, kann der Beklagte nur zur Neuverbescheidung verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, § 711, § 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob die Bezeichnung „Casino“ für Spielhallen auch in Bayern unzulässig ist, noch höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.