Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2018 - RN 5 K 16.1211
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1)Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2016 wird aufgehoben.
-
2)Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2018 - RN 5 K 16.1211 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach
- 1.
dem Subventionszweck, - 2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie - 3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Mit beim Bundesamt für Güterverkehr – Bundesamt - der Beklagten am 30. März 2010 ein gegangenem Antrag der Q. M. GmbH vom 29. März 2010 stellte diese einen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009. Im hierzu vorgesehenen Antragsformular erklärte die Q. M. GmbH unter anderem die Zahlungen nicht eingestellt zu haben und über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorstehe, beantragt oder eröffnet sei und dass es sich bei Ihrem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2010. Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes vom 17. August 2010 bewilligte die Beklagte der Q. M. GmbH eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 10.000 € für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Im Zuwendungsbescheid wurden unter V. 3. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P - vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Unter 3.7. des Zuwendungsbescheides behielt sich die Beklagte vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn „über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird“.
3Am 23.02.2011 ging beim Bundesamt der Verwendungsnachweis der Q. M. GmbH vom 4.02.2011 ein. Darin beantragte sie unter anderem die Auszahlung der Zuwendung für die in dem Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen.
4Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte das Bundesamt der Q. M. GmbH mit, dass der Verwendungsnachweis für eine vertiefte Überprüfung ausgewählt worden sei und forderte die Vorlage verschiedener, im einzelnen bezeichneter, Unterlagen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 erneuerte das Bundesamt diese Bitte.
5Unter dem 4. Juli 2011 beantragte die Q. M. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2011 (12 IN 1941/11) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
6Mit Schreiben vom 9. August 2011 hörte das Bundesamt die Q. M. GmbH zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit den Schreiben vom 23. Mai 2011 und 29. Juni 2011 angeforderten Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises nicht vorgelegt worden seien.
7Mit Beschluss vom 7. September 2011 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. M. GmbH und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
8In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach erfolglos, der Q. M. GmbH einen Aufhebungsbescheid zuzustellen.
9Mit beim Bundesamt am 14. Oktober 2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass er zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. M. GmbH bestellt wurde und überreichte zugleich den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz.
10Mit an den Kläger gerichtetem “Aufhebungsbescheid“ vom 21. Oktober 2011 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17. August 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zur Begründung wurde ausgeführt dass der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben sei, da die zur vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Nach 3.2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen seien Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden sei nicht zuwendungsberechtigt. Die Förderperiode 2010 im Zuwendungsverfahren Förderung der Sicherheit und Umwelt im Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werde durch diesen Bescheid abgeschlossen.
11Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2011- bei der Beklagten eingegangen am 21. November 2011 - Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass 3.2 der Richtlinie einer Zuwendungsberechtigung der Q. M. GmbH nicht entgegenstehe, da der Insolvenzantrag weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Zuwendung gestellt worden war noch zeitlich in den Bewilligungszeitraum falle. Der Insolvenzantrag sei mehr als sechs Monate nach Ablauf des gegenständlichen Bewilligungszeitraums erfolgt. Im Übrigen könne nunmehr eine vertiefte Prüfung der Zuwendung im Widerspruchsverfahren stattfinden, weil nunmehr alle notwendigen Unterlagen übersandt worden seien.
12Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter anderem angegeben, dass die Anhörung vom 9.08.2011 in Unkenntnis über den Antrag vom 21.07.2011 bzgl. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Durch das Ausbleiben einer Rückmeldung habe die Insolvenzschuldnerin gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Nr. 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verstoßen. Die Antragstellerin habe insoweit auch gegen ihre Mitteilungspflicht gemäß Nr. 8.3.2 ANBest-P verstoßen.
13Der Kläger hat am 9. Februar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung ist der Kläger der Auffassung, dass der Aufhebungs- und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sein. Die Insolvenzeröffnung am 7. September 2011 habe keine Auswirkungen auf die Zuwendungsberechtigung der Q. M. GmbH. Während des gesamten Bewilligungszeitraums sei kein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Die Regelung der Ziffer 3.7 des Zuwendungsbescheides sei aus Gründen der Intransparenz nicht anwendungsfähig. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten der Beklagten zudem sämtliche Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegen.
14Der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei auch nicht nach 5.6 ANBest-P gerechtfertigt. Hierbei handele es sich nicht um eine Auflage zum Zuwendungsbescheid, sondern allenfalls um eine für den Zuwendungsempfänger bestehende Obliegenheit. Im Übrigen habe das Bundesamt die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch nicht auf einen Verstoß gegen Ziffer 5.6 der ANBest-P gestützt.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2012 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung ist die Beklagte der Auffassung, dass mit den angegriffenen Bescheiden der Widerruf des Zuwendungsbescheides erfolgt sei und dieser Widerruf rechtmäßig sei. Die Q. M. GmbH habe nicht die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegt. Entgegen der Behauptung des Klägers lägen der Beklagten die erforderlichen Nachweise auch jetzt nicht vor.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO):
23Die zulässige Anfechtungsklage – § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO - ist nicht begründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit ist auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage des sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid zitierten § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gerechtfertigt. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, weil die Q. M. GmbH als Zuwendungsempfängerin – nach der Aktenlage unstreitig - entgegen der Auflagen in Ziffern 5.2 und 5.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vom 14.03.2001 in der Fassung vom 17.12.2007 weder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch dessen Eröffnung mitgeteilt hat. Nach Ziffer 5.6 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Dies hat die Q. M. GmbH als Zuwendungsempfängerin nicht erfüllt. Denn der Beklagten wurde erst mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.10.2011 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 7.09.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. M. GmbH eröffnet worden war.
26Diese Mitteilungspflicht folgte hier zudem aus Ziffer 5.2. ANBest-P. Danach ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Dies traf hier zu, da die Q. M. GmbH nachträglich – nach Erlass des Zuwendungsbescheides – ihre ursprüngliche Zuwendungsberechtigung infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hatte. Denn nach Ziffer 3.2. a) der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 sind Unternehmen nicht zuwendungsberechtigt, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
27Dabei handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers - bei den Ziffern 5.2 und 5.6 ANBest-P, die nach Ziffer 3. des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden waren, um Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Hierdurch wurde der Q. M. GmbH ein „Tun“, nämlich die entsprechende Mitteilung rechtsverbindlich auferlegt. Diese Auflage ist auch nicht – etwa mangels zeitlicher Beschränkung – unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war für die Q. M. GmbH ohne Weiteres erkennbar, dass die Mitteilung des Insolvenzantrags erfolgen musste. Denn sie hatte unter Ziffer 5.3 des Zuwendungsantrags ausdrücklich erklärt, die Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Dies bezog sich mithin auch auf Ziffer 3.2 a) der Richtlinie d.h. ihr musste der Wegfall ihrer Zuwendungsberechtigung bekannt sein. Dass hieraus, jedenfalls für den Fall der hier noch ausstehenden Auszahlung der Zuwendung, eine Mitteilungsplicht folgen musste, lag für die Q. M. GmbH erkennbar auf der Hand.
28Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Widerruf in den angefochtenen Bescheiden auf den Verstoß gegen die zuvor beschriebene Mitteilungspflicht gestützt. Bereits im Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 ist zumindest unter anderem auf den – nachträglichen - Verlust der Zuwendungsberechtigung abgestellt und im Widerspruchsbescheid vom 5.01.2012 ist der Verstoß gegen Nr. 5.2 ANBest-P ausdrücklich angeführt.
29Auch ist der Widerruf mit Blick auf den Grundsatz des intendierten Ermessens ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat im Ausgangsbescheid auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgestellt. Für einen hiervon abweichenden atypischen Fall hat der Kläger nichts vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
30Hieran ändert – im Ergebnis - auch nichts der Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägungen – rechtlich nicht einschlägig – auf die angebliche Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Förderantrag bezogen hat, die objektiv mit dem Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 gar nicht anstand, der vielmehr ausschließlich über den Widerruf der bereits gewährten Zuwendung im Ermessenswege zu befinden hatte. Denn der Widerspruchsbescheid hat die zutreffende Ermessenserwägung des Aufhebungsbescheides nicht etwa ersetzt, sondern diese lediglich - rechtlich unzutreffend – gewürdigt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt.
1
Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan 2013 in Rechtssachen der für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts zuständige Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich vorliegend um eine - konkret im Landespflegegesetz gründende - Angelegenheit des Sozialrechts nach landesrechtlichen Vorschriften (Sachgebietsnummer 1527) und, anders als die Klägerin meint, nicht um eine in die Zuständigkeit des 15. Senats fallende Angelegenheit des allgemeinen Vergaberechts (Sachgebietsnummer 0414). Dass im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch vergabe- und zuwendungsrechtliche Fragestellungen behandelt werden, ändert an dieser Zuordnung nichts, sondern ist durch die Natur des Zuwendungsverhältnisses vorgegeben.
2Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf § 16 PfG NRW i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gestützte Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung vom 11. April 2012 mit Bescheid vom 9. Juni 2011 sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.
4Die Klägerin, die zu Recht nicht mehr in Zweifel zieht, dass es sich bei der hier maßgeblichen Ziffer 3.1 ANBest-P um eine Auflage und nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis handelt, dringt zunächst mit der Rüge, die ANBest-P seien nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin weder die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Auflage habe Bestandskraft erlangt, noch die weitere Begründung, diese sei auch nicht nichtig, angegriffen hat, beanstandungsfrei angenommen, dass die ANBest-P in der Fassung vom 1. April 1996 - mit Ausnahme der Ziffern 1.3. und 5.14 - als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 1998 einbezogen worden sind.
5Diese Nebenbestimmungen sind - anders als die Klägerin meint - hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Insoweit reichte die Bezugnahme auf die ANBest-P in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides aus. Es bedurfte weder der Beifügung der ANBest-P noch der Angabe der Fundstelle ihrer Veröffentlichung.
6Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Auflage dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, verstehen musste. Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist dagegen weder zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen allgemein verständlich abgefasst sein müssen, noch, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar angeführt werden müssen; insoweit reicht vielmehr eine ausdrückliche Bezugnahme aus.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05 -, juris, und - 4 A 1990/05 -, sowie Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, jeweils m.w.N.
8Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf die ANBest-P ist vorliegend in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides erfolgt. Der konkrete Inhalt der so in Bezug genommenen Bestimmungen war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar. Sie konnte sich jedenfalls beim Beklagten Kenntnis vom Inhalt dieser Bestimmungen verschaffen.
9Die Klägerin war bei eigener Unkenntnis über den Inhalt der Bestimmungen oder über den Ort ihrer Veröffentlichung auch gehalten, sich zwecks Klärung an den Beklagten zu wenden.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris.
11Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt oder nicht. Aus welchem Grund die Obliegenheit des Zuwendungsempfängers, sich über den konkreten Inhalt der Nebenbestimmungen zu informierten, gerade und nur dann bestehen soll, wenn - wie die Klägerin vermutet - die in die Verwaltungsorganisation eingebundenen öffentlichen Stellen deren Inhalt ohnehin regelmäßig kennen, ist auch nicht ersichtlich.
12Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang noch aufgeworfene Frage, ob die ANBest-P für sie auch ohne Angabe der Fundstelle allgemeinzugänglich erreichbar waren, sowie den weiteren Umstand, dass deren Inhalt zumindest dem Architekten der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte, kommt es nach alledem nicht mehr an.
13Die Annahme der Klägerin, die Frage, ob eine solche zuwendungsrechtliche Obliegenheit bestehe, sei noch offen, weil das vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Ansicht angeführte Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, a.a.O., noch nicht rechtskräftig sei, geht ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris, nämlich mittlerweile zurückgewiesen.
14Sind die ANBest-P danach schon durch die Bezugnahme in Ziffer 8 hinreichend bestimmter Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden, stellen sich die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ferner aufgeworfenen Fragen, ob diese Nebenbestimmungen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden, nicht entscheidungserheblich. Die ANBest-P sind nämlich dann mit dem Bewilligungsbescheid mit bekanntgegeben worden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint - die Darlegungs- und Beweislast insoweit auch keineswegs verkannt hat. Es hat nämlich gerade zu Lasten des Beklagten unterstellt, die ANBest-P hätten dem Bewilligungsbescheid nicht beigelegen.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, weil die Vergabe des Auftrags im Rahmen eines sog. Nichtoffenen Verfahrens nach § 3a Nr. 3 VOB/A statt im Rahmen eines nach § 3a Nr. 2 VOB/A vorrangigen sog. Offenen Verfahrens keinen schweren vergaberechtlichen Verstoß darstellen würde. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, ein schwerer Verstoß liege allein deshalb schon nicht vor, weil die beiden Vergabearten aus funktionaler Sicht gleichwertig seien.
16Das Verwaltungsgericht durfte mit Ziffer 3.1. des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - I 1-00444-3/8 - davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die Vergabeart regelmäßig als schwerer Verstoß zu bewerten ist. Eine solche Beurteilung ist angesichts des Zwecks der Bestimmungen der VOB/A über die Vergabearten und des darin geregelten grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung einerseits und der Ziele, die der Beklagte andererseits mit der Verpflichtung des Zuwendungsempfängers auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verfolgt, eine zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens.
17Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris
18Die öffentliche Ausschreibung ist nach der VOB/A die Regelvergabeart. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - wie hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden. Auf diesem Wege kann gewährleistet werden, dass bei der Verwendung der Zuwendung das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liege es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.
19Diese Regelannahme befindet sich auch im Einklang mit der von der Klägerin angeführten Rechtsauffassung, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 - 6 A 10478/12-, juris, zugrundeliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat dort zwar einen schwerwiegenden Verstoß allein wegen der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens verneint. Dies allerdings nicht deshalb, weil die beiden Vergabeverfahren funktional kaum Unterschiede aufweisen würden, sondern, weil die Behörde die besonderen Umstände des Falls bei der Gewichtung des Verstoßes hätte berücksichtigen müssen und diese eine solche Bewertung nicht gerechtfertigt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, dass eine Regelung zur Ermessensausübung in solchen Fällen, wie sie im o.a. Erlass des Finanzministeriums enthalten ist, dazu nicht in Widerspruch steht. Es heißt dort gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß in Betracht. Daraus und aus dem Sinne nach vergleichbaren Formulierungen eines entsprechenden bayerischen Erlasses hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass es sich um eine Regelannahme handelt, die nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen.
20Das Verwaltungsgericht hat dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen dem Offenen und dem Nichtoffenen Verfahren auch Rechnung getragen, indem es die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigten keine Ausnahme vom Regelfall des Offenen Verfahrens ist im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens nicht ausnahmsweise aus den besonderen, in § 3 Nr. 3 VOB/A genannten Sachgründen gerechtfertigt war, hat die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. Den erneuten Hinweis der Klägerin, im Jahre 2000 habe es noch keine einheitliche und gefestigte Rechtsmeinung zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A gegeben, insbesondere sei unklar gewesen, ob über die die Konstellationen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A hinausgehend noch weitere Ausnahmetatbestände zulässig gewesen wären, weshalb es an einem offensichtlichen und eindeutigen Vergaberechtsverstoß fehle, hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteil bereits bedient und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin deshalb offensichtlich und eindeutig gegen die Vorgaben des Vergaberechts verstoßen habe, weil ein Ausnahmetatbestand nicht dargelegt oder begründet worden sei und weder im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens noch im Zeitpunkt der Auftragsvergabe hinsichtlich der Notwendigkeit, dass Ausnahmetatbestände nachvollziehbar dargelegt und begründet werden müssten, Rechtsunsicherheit bestanden habe. Mit diesem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich in der Zulassungsschrift jedoch nicht substantiiert auseinandergesetzt.
21Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist insbesondere nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, fehlende Anlagen zu einem Zuwendungsbescheid bei der bewilligenden Stelle anzufordern, bisher nur für den Fall vorliege, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gemeinde handele. Letzteres ist nämlich nicht der Fall. Jedenfalls die oben angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft auch Zuwendungsempfänger, die keine Gemeinden oder öffentliche Stellen sind. Im übrigen wird auf die oben gemachten Ausführungen zu der Obliegenheit, sich über den konkreten Inhalt des Zuwendungsbescheides bei der zuwendenden Stelle zu informieren, hingewiesen. Diese gründet in der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses und trifft daher alle Zuwendungsempfänger. Die Frage, ob die Klägerin daneben auch auf die Veröffentlichung der ANBestG-P im Ministerialblatt hätte verwiesen werden können und ob diese für sie ohne weiteres erreichbar war, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Rechtssache ist daher auch nicht in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig.
22Die Sache hat schließlich auch nicht die von der Klägerin noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob eine unzulässige Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Nichtoffenen Verfahren bzw. in einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. in einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmslos zu einem schwerer Vergaberechtsverstoß führt, stellt sich vorliegend auch in Ansehung des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 - 6 A 10478/12 - , juris, nicht entscheidungserheblich. Weder der oben angeführte Runderlass des Finanzministeriums, noch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sind davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens ausnahmslos zu einem schweren Vergaberechtsverstoß führe. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Die ferner von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Auflage auch dann Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werde, wenn der Wortlaut der Auflage dem Zuwendungsbescheid nicht beigefügt ist und die Fundstelle, an der die Auflage im Ministerialblatt veröffentlicht ist, im Zuwendungsbescheid nicht genannt werde, kann - wie oben dargelegt - mit Hilfe der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze beantwortet werde.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 und 3 GKG.
25Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.