Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 wird aufgehoben, soweit er über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festsetzt.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.707,01 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013.

III.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

IV.

Die Klägerin hat von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist in den Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin, die bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör unterhält, wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.

Die Klägerin wurde beim Beklagten seit 1. Januar 1986 als nicht private Rundfunkteilnehmerin mit Hörfunk- und Fernsehgeräten unter der Teilnehmernummer ... geführt. Zum 1. Januar 2013 stellte der Beklagte das Rundfunkkonto von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag um.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Berechnung des Rundfunkbeitrags auf einem Fragebogen die Zahl ihrer Betriebsstätten und ihrer dort jeweils Beschäftigten sowie die Zahl ihrer betriebseigenen Kraftfahrzeuge anzugeben. Der ausgefüllte Fragebogen wurde dem Beklagten unter dem 25. Juli 2012 durch die Klägerin übersandt.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 1. Februar 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 in Höhe von 47.190,24 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 471,90 € (insgesamt 47.662,14 €) fest. Die Beiträge bezogen sich ausweislich des Bescheids auf 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2, auf drei Betriebsstätten der Beitragsstaffel 4, auf eine Betriebsstätte der Beitragsstaffel 6 sowie auf 726 Kraftfahrzeuge. Die Klägerin überwies den Betrag von 47.662,14 € am 9. Oktober 2013 an den Beklagten unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 1. September 2013.

Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2013 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2014, wonach bestimmte Ausführungen in der Klageschrift vom 1. Oktober 2013 nicht mehr aufrecht erhalten werden, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Bescheid sei schon insoweit rechtswidrig, als der Beklagte von 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2 anstatt von 1.196 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 1 ausgehe, was zu einem um ca. 21.500 € zu hohen Beitrag führe. Der Betriebsstättenbegriff in § 6 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) knüpfe an einen eigenständigen Zweck einer nicht ausschließlich privat genutzten ortsfesten Raumeinheit oder Fläche an. Der Beklagte habe unzulässigerweise die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Betriebsstätten der Klägerin zum Verkauf von Automobilzubehör einerseits und zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen andererseits als eine Betriebsstätte angesehen; denn diese würden eigenständige Zwecke verfolgen und deshalb zwei separate Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV darstellen. Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung beider baulich voneinander getrennten Betriebe seien völlig andere und auch die Beschäftigten in den meisten Fällen eindeutig entweder dem Verkauf oder dem technischen Service zugeordnet. Daran ändere nichts, dass es eine gemeinsame Kasse im Fachmarkt für Automobilzubehör gebe. Der Fachmarkt für Automobilzubehör und die Werkstatt könnten unabhängig voneinander betrieben werden.

Abgesehen von der Teilrechtswidrigkeit wegen falscher Betriebsstättenfestlegung sei der streitgegenständliche Bescheid auch im Ganzen rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragsfestsetzung mit der Verfassung nicht in Einklang stehe.

Der Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Es fehle den Ländern schon die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag, da die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) eine Rundfunksteuer nicht vorsehen würden und der sogenannte Rundfunkbeitrag weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe angesehen werden könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag selbst dann fällig werde, wenn der Abgabepflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit habe, das Rundfunkangebot zu nutzen, werde der Boden einer zulässigen Beitragserhebung verlassen. Der Rundfunkbeitrag stelle wegen des gesamtgesellschaftlichen Nutzens eine Gemeinlast in Form einer Zwecksteuer dar und keine Vorzugslast als Ausgleich für individuelle Vorteile. Ferner verstoße der Betriebsstättenbeitrag gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag auf die Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt; zum anderen hätten den Landesparlamenten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber hinreichende Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags aus diesen Abgaben.

Der Betriebsstättenbeitrag stehe auch im Widerspruch zum Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm liege eine unzutreffende Annahme über die Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten zugrunde. Auch wenn in einigen Betriebsstätten Rundfunkempfang stattfinde, sei dies wegen der Arbeitssicherheit, des Kundenkontakts oder aus sonstigen Gründen in Betriebsstätten die Ausnahme und nicht die Regel. Als unzutreffend stelle sich die Annahme des Beklagten dar, dass den Betriebsstätten, die Rundfunk empfangen, ein kommunikativer Nutzen entstehe, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Im Übrigen dürfte dieser Nutzen eher den Mitarbeitern als dem abgabepflichtigen Betriebsinhaber zufließen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich auch daraus, dass die Betriebsstättenabgabe zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Das führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden; sie hätten ein Vielfaches der Abgaben zu entrichten, die - bei insgesamt gleichen Beschäftigtenzahlen - beispielsweise auf Unternehmen mit großen industriellen Fertigungsanlagen unter dem Dach einer Betriebsstätte entfallen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde ferner aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits verfehlt. Insbesondere bei rechtlich unselbstständigen Unternehmenseinheiten ohne Kundenverkehr werde die Einbeziehung in die Beitragserhebung nicht gelingen, wenn die Schuldner dafür nicht von sich aus durch entsprechende Angaben sorgen. Es gehe dabei z. B. um interne Verwaltungsabteilungen, Lagergebäude oder Werkstätten für die Wartung unternehmenseigener Betriebsmittel, für die kein zentrales Register bei öffentlichen oder privaten Stellen bestehe. Die Regelung zur Datenerhebung nach § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung erweise sich zur Ermittlung solcher verschwiegener Betriebsstätten als ineffektiv und praxisuntauglich. Zudem seien die Bestimmungen über Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner inkonsistent, was zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe. So gebe es für die Begrenzungen der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 RBStV für bestimmte Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen keinen sachlichen Grund. Die Norm schränke die Beitragspflicht nicht einheitlich nach dem Gemeinwohlkriterium ein, so dass im Unterschied zu Einrichtungen für behinderte Menschen, öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der Polizei gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Bibliotheken, Kindergärten oder Gerichte nicht in den Genuss von Vergünstigungen gelangen würden. Nicht sachgerecht sei auch die vollständige Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV.

Gegen die Verfassung verstoße ebenso der Beitrag für die betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Der Fahrzeugbeitrag verletze wie der Betriebsstättenbeitrag die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, weil er als Steuer mit der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus sei er mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der KfZ-Beitrag enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner. Wenn Beiträge gleichheitskonform auf die potentiellen Rundfunknutzer ausgerichtet sein müssen, könne es nicht auf die Anzahl der der jeweiligen Betriebsstätte zugeordneten Kraftfahrzeuge ankommen. Die Kraftfahrzeuge würden keinen zusätzlichen kommunikativen Nutzen begründen, während die Nutzer der Kraftfahrzeuge bereits als Beschäftigte der jeweiligen Betriebsstätte erfasst seien. Außerdem könnten Personen nicht gleichzeitig innerhalb der Betriebsstätte und im Fahrzeug Rundfunk empfangen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Wohnungsabgabe im privaten Bereich den Vorteil der Rundfunknutzung im privaten Kraftfahrzeug vollständig mit abdecke, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Ferner bestehe auch bezüglich der KfZ-Beitragspflicht ein strukturelles Vollzugsdefizit. Denn sie setze eine pflichtgemäße Anzeige nach § 8 Abs. 1 RBStV voraus. Die Kontrollinstrumente nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 RBStV würden nicht ausreichen. Schließlich werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Normen werde eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt.

Da der Bescheid vom 1. September 2013 rechtswidrig und deshalb vom Gericht aufzuheben sei, habe der Beklagte den von der Klägerin damit rechtsgrundlos geleisteten Rundfunkbeitrag in Höhe von 47.662,14 € nach § 10 Abs. 3 RBStV zurück zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, 47.662,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013 an die Klägerin zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagtenvertreter im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12), wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungskonform sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. September 2013 sowie Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen haben teilweise Erfolg.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 ist rechtswidrig, soweit er mehr als 25.698,15 € Rundfunkbeiträge und mehr als 256,98 € Säumniszuschläge festsetzt; er verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb auf die Anfechtungsklage hin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Umfang aufzuheben.

1.1 Die Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und ab 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV), mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV), mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV) und bei Betriebsstätten mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV). Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahressdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Ein Rundfunkbeitrag beläuft sich laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, auf monatlich 17,98 €.

Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt mit Bescheid festgesetzt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld erheben.

Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 als teilweise rechtswidrig. Für die Klägerin bestand im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis März 2013 (lediglich) eine Beitragsschuld in Höhe von 25.698,15 €, die Mitte Februar 2013 nach § 7 Abs. 3 RBStV fällig war und mangels Bezahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als rückständig festgesetzt werden konnte.

1.1.1 In nicht zu beanstandender Weise sieht der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandenen drei Betriebsstätten mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 269,70 € monatlich bzw. 809,10 € vierteljährlich, und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandene eine Betriebsstätte mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 359,60 € monatlich bzw. 1.078,80 € vierteljährlich, vor.

1.1.2 Im Übrigen geht der Bescheid in unzutreffender Weise von 598 Betriebsstätten der Staffel 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzustimmen, dass 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV vorliegen.

Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privatem Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte, wobei es nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt.

Die Frage, ob bei mehreren Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, eine Betriebsstätte oder mehrere vorliegen, hängt mithin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV davon ab, ob diese Raumeinheiten eigenständige Zwecke verfolgen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander betrieben werden können (so auch Schneider in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 6 RBStV). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV, wonach mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Denn diese Formulierung gilt - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hinweist - nur dann, wenn - wie von § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV als Grund- und Ausgangsnorm vorausgesetzt - einheitliche und nicht selbstständige Zwecke in den Raumeinheiten verwirklicht werden. Dies stellt die Gesetzesbegründung auch klar, indem sie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV darlegt (BayLT/Drs. 16/7001 S. 19 - Unterstreichung durch das Gericht):

„Satz 2 fasst mehrere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen.“

Hiervon ausgehend sind die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Raumeinheiten der Klägerin, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen. Denn sie haben eine eigenständige Zweckbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Verkauf von Automobilzubehör steht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. Beides kann grundsätzlich unabhängig voneinander betrieben werden. Mag beides zusammen nützlich sein, steht es jedoch nicht in einem unauflösbarem Verhältnis zueinander. Der Verkauf von Fahrzeugzubehör kann unabhängig von einer vorhandenen Reparaturwerkstatt erfolgen und umgekehrt. Damit sind nicht - wie im Bescheid zugrunde gelegt - 598 Betriebsstätten der Staffel 2, sondern 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegeben, mit der Folge, dass für diese 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nur 7.164,04 € monatlich (und nicht 10.752,04 €) bzw. 21.492,12 € vierteljährlich (und nicht 32.256,12 €) zu entrichten waren. Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 21.492,12 € noch 10.764 € festsetzt.

1.1.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Hinblick darauf teilweise fehlerhaft, dass er von 726 und nicht von 129 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen der Klägerin ausgeht. Da - wie vorstehend dargelegt - 1.200 Betriebsstätten (1.196 der Staffel 1, drei der Staffel 4 und eine der Staffel 6) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben sind, waren gemäß der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV 1.200 Kraftfahrzeuge von den insgesamt zugelassenen 1.329 Kraftfahrzeugen der Klägerin beitragsfrei und somit nur 129 Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV fiel damit ein Drittel des Rundfunkbeitrags (5,99 €) für nur 129 Kraftfahrzeuge an. Dies führt zu einem monatlichen Betrag von 772,71 € und zu einem Betrag von 2.318,13 € im Quartal (und nicht wie im Bescheid vorgesehen zu einem Quartalsbetrag von 13.046,22 €). Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 2.318,13 € noch 10.728,09 € festsetzt.

1.2 Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Säumniszuschlag ist um 214,92 € zu hoch und insoweit rechtswidrig. Die Klägerin war nach den vorstehenden Ausführungen nicht - wie bescheidlich festgesetzt - mit 47.190,24 €, sondern nur mit 25.698,15 € in Rückstand (809 € für drei Betriebstätten der Staffel 4, 1.078,80 € für eine Betriebsstätte der Staffel 6, 21.492,12 € für 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 und 2.318,13 € für 129 Kraftfahrzeuge). Demzufolge beträgt der Säumniszuschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Prozent von 25.698,15 €, mithin 256,98 € und nicht wie festgesetzt 471,90 €.

1.3 Die Klägerin kann der Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 25.698,15 € zuzüglich 256,98 € Säumniszuschlag nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlagen für die Abgabenschuld verfassungswidrig sei.

1.3.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Beitrag für nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt.

1.3.2 Ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz ist ebenso nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird weder durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV noch durch die Beitragspflicht für gewerbliche genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 66-100) Bezug, die auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften belasten die Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten und bestimmten Kraftfahrzeugen mit einer Abgabenforderung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigen sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Nicht berührt ist Art. 101 BV allerdings in der Ausprägung als Berufsfreiheit (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 BayVBl 2013, 431/432), weil die Beitragspflicht auch im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).

a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).

aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16). Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven - durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren - Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16). Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt. Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.). Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte. Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).

(…)

d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“

(2) Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV und die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 102-131) Bezug genommen, die auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind. Dort heißt es:

„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

(…)

b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.

cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden. Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnimmt und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsieht. Solchermaßen begünstigt sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung ist durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt hat und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belässt, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führt, liegt nicht vor.“

Entgegen dem klägerischen Vortrag geht das Gericht nicht von einem strukturellen, mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Vollzugsdefizit bei der Erhebung und Durchsetzung der Rundfunkbeiträge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris) verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Hieran gemessen, liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (so auch VG Hannover, U.v. 22.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Rundfunkbeitragsmodell unzweifelhaft weniger anfällig für Vollzugsdefizite ist als das frühere Gebührenmodell, das ein Ermitteln hinter der Wohnungs- oder Betriebsstättentür erforderte. Da die Rechtsprechung bei der Rundfunkgebühr kein die Verfassungswidrigkeit begründendes Vollzugsdefizit angenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.3.2009 - 7 A 10959/08; BayVGH, U.v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 - jeweils juris), muss dies erst Recht für den für Vollzugsdefizite weniger anfälligen Rundfunkbeitrag gelten. Im Übrigen geht das Gericht zumindest für die weit überwiegenden Fälle bei Verschweigen der beitragsbegründenden Tatbestände von einem hohes Entdeckungsrisiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus; denn die Beitragspflicht knüpft nicht mehr an Geräte innerhalb einer Raumeinheit, sondern an von außen erkennbare Raumeinheiten in Form von Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Solche Raumeinheiten lassen sich nur schwerlich verstecken. Recherchen im Internet und in Telefonbüchern zu Betriebsstätten eines Unternehmens sind ohne größeren Aufwand möglich. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass eine Betriebsstätte verschwiegen wird, sind Nachfragen bei öffentlichen und privaten Stellen (z. B. Gemeinden, Grundbuchämtern, Handels-, Gewerberegister, Vermietern/Verpächtern) möglich. Die auf einen bestimmten Betriebsstätteninhaber zugelassenen Fahrzeuge lassen sich durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ermitteln (so auch VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 - juris). Die Befugnisse gibt § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 f. der Rundfunkbeitragssatzung. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschriebenen Fälle, in denen vorstehende Instrumentarien nicht zum Ziel führen, sind nach Auffassung des Gerichts die vereinzelte Ausnahme und nicht die Regel sowie nicht von so erheblichem Gewicht, dass von einem strukturellen Defizit bei der Ermittlung von Betriebsstätten die Rede sein kann. Förderlich für den Vollzug ist ferner, dass Falschaussagen bzw. Nichtmeldungen bzgl. der beitragspflichtigen Betriebsstätten und Fahrzeuge bußgeldbewehrt sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass effektivere Kontrollmethoden als die beschriebenen und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugelassenen weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Nach alledem kann die Klage auf Aufhebung des Rundfunkbeitragsbescheids des Beklagten vom 1. September 2013 nur insoweit Erfolg haben, als über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festgesetzt wurden; im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig, insbesondere beruht er auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage.

2. Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.707,01 € für zu viel bezahlte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Oktober 2013 (dass bei der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung als Beginn für die Verzinsung der 10. Oktober 2014 angegeben wurde, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die im Tenor berichtigt wurde).

Der Rückzahlungsanspruch, welcher im vorliegenden Prozess gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden konnte, folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Danach kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Rundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.

Da - wie oben dargelegt - lediglich ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in Höhe von 25.698,15 € zu entrichten ist und dementsprechend der Säumniszuschlag nur mit 256,98 € zu bemessen war, liegt mit der am 9. Oktober 2013 erfolgten Überweisung in Höhe von 47.662,14 € eine rechtsgrundlose Zahlung in Höhe von 21.707,01 € vor, die nach § 10 Abs. 3 RBStV herauszugeben ist. Die Gewährung der beantragten Prozesszinsen ab 10. Oktober 2013 ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 18. 3. 2004 - 3 C 23/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und der Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 21.707,01 € nebst Zinsen folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U.v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) und der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (U.v. 13.05.2014 - B 35/12 - juris) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris). Das Gericht weicht mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642 zitiert 19 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 72 Blindenhilfe


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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 A 791/15

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 2016 - 2 A 760/16

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 2016 - 2 A 2243/15

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Referenzen

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

15

Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde vom Beklagten bis inklusive Dezember 2012 als nicht private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. Seit dem ... Januar 2013 wird die Klägerin vom Beklagten als Beitragsschuldnerin im nicht privaten Bereich unter derselben Nummer als Beitragsnummer geführt. Sie wird vom Beklagten zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge herangezogen.

Auf Grundlage von der Klägerin gemeldeter Daten zu ihren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen übersandte der Beklagte an die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2013 eine Beitragsaufstellung für das ... und ... Quartal 2013 mit einer Zahlungsaufforderung. Hierauf zahlte die Klägerin nicht.

Der Beklagte setzte daher zunächst mit Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. Euro, also insgesamt c. Euro fest. Nach der Berechnung des festgesetzten Betrages auf den S. 1 - 16 erfolgten auf S. 16 noch folgende Ausführungen: „Diese Berechnung beruht auf den von Ihnen gemachten Angaben. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge für das ... Quartal 2013 war zum ...02.2013 fällig. Der Säumniszuschlag in Höhe von 1% der geschuldeten Rundfunkbeiträge wird festgesetzt, da diese nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wurden. Der zwischenzeitliche Schriftverkehr lässt diese Frist unberührt.“

Mit weiterem Bescheid vom ... August 2013 setzte der Beklagte für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... April 2013 bis ... Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von d. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von e. Euro, also insgesamt f. Euro fest. Nach Berechnung der Rundfunkbeiträge auf den S. 1 - 16 des Bescheides enthielt dieser auf S. 16 gleichlautende Hinweise wie im Bescheid vom ... Juli 2013, bezogen auf das ... Quartal 2013 mit einer Fälligkeit zum ... Mai 2013.

Nach Erlass der Bescheide bezahlte die Klägerin die festgesetzten Beträge.

Mit Schriftsatz vom ... August 2013, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013, noch ohne diese zu begründen.

Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandten dann mit Schriftsatz vom ... November 2013 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. vom November 2013. Dieses trägt den Titel „Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge“. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten das Gutachten zum Gegenstand ihres Sachvortrages zur Begründung der Klage. In dem Gutachten werde ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bereits aus formell-verfassungsrechtlicher Sicht angreifbar, da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Normgeber verwende den Begriff „Rundfunkbeitrag“, obwohl es sich hierbei bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage tatsächlich um eine Steuer handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Prof. Dr. A. begründe diesen Befund auf den S. 9 ff. seines Gutachtens.

Die materielle Verfassungswidrigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ergebe sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von privater und nicht privater Kraftfahrzeugnutzung und von Unternehmen wie der Klägerin als ...-vermieterin. Die Verstöße gegen Art. 3 GG habe Prof. Dr. A. auf den S. 33 ff. des vorgelegten Gutachtens vertieft dargestellt.

Des Weiteren sprächen überzeugende Argumente dafür, dass der Rundfunkbeitrag nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag aus europarechtlicher Sicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu qualifizieren sei. Damit habe eine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestanden. Die unterlassene Notifizierung führe zu einer Verletzung von europäischem Recht (s. Gutachten S. 48 ff.). Ausgehend von der Prämisse, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei, seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und somit kostenpflichtig aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In dem Gutachten von Prof. Dr. A. werden auf S. 4 ff. die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst. Diese werden auf den S. 7 ff. im Einzelnen begründet. Als Ergebnisse für den Gliederungspunkt „3. Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im nicht-privaten Bereich, insbesondere: Mietfahrzeuge“ (S. 34 ff.) wurde auf S. 43 zusammenfassend festgehalten:

„Der Rundfunkbeitrag verstößt mit der Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und bewirkt auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn einer Vorzugslast oder aber richtigerweise als Gemeinlast, also als Steuer eingeordnet wird. Wie immer man es drehen und wenden mag: In seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt am beitragsäquivalenten Vorteil. Für eine Gemeinlast durfte nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden und fehlt es an der Kompetenz der Länder.“

Als Gesamtergebnis wird auf S. 50 des Gutachtens festgestellt:

„Im Ergebnis sieht sich der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und insbesondere für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und hier vor allem auch Mietfahrzeuge durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Aber auch seine Vereinbarkeit mit Europarecht erscheint nicht gesichert.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schriftsatz vom ... März 2014 an, dass diese sie anstelle der vorherigen Bevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung beauftragt habe. Namens der Klägerin beantragten sie,

1. die zur Beitragsnummer ... erlassenen Beitragsbescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin g. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zurückzuzahlen;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

4. das Urteil hinsichtlich des Antrags zu 2 sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der in Kürze eingereicht werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten auf ein gerichtliches Schreiben vom ... Mai 2014 hin mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 mit, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom ... Mai 2014 die Klage aufrechterhalte. Wesentliche, aus Sicht der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Punkte seien in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gar nicht oder nur unzureichend behandelt worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes werde im Rahmen einer Erwiderung auf die noch ausstehenden Klageerwiderung erfolgen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 seine Akte vor, soweit diese beitragsrelevant sei. Er beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge verpflichtet gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) bestätigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in Rz. 62 seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt: „Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.)“. Die Klage könne daher keinen Erfolg haben. Rein vorsorglich sei ausgeführt, dass eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Aussetzung dieses Verfahrens nicht in Betracht komme, da es an der dafür erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen dürfte. Nachdem nun sogar zwei Landesverfassungsgerichte die Neureglungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - insbesondere zum nicht privaten Bereich - eingehend überprüft hätten, spreche alles dafür, dass diese Reglung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, zumal das Grundgesetz keine anderen oder substantiell weiterreichenden (Grund-)Rechte vermittele, als die bayerische Landesverfassung - jedenfalls insoweit, als die Klägerin Verstöße geltend mache.

Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Bayern geltendes und verfassungskonformes Abgabenrecht darstelle. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße seien bereits im Popularklageverfahren vorgebracht und in der ergangenen Entscheidung erschöpfend behandelt worden. Die Sache sei entscheidungsreif, da der Sachverhalt klar und die Verfassungskonformität gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof verbindlich festgestellt worden sei.

Die Klägerin sei darauf zu verweisen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Bereits an dieser Stelle erklärte der Beklagte, dass er einer Sprungrevision nicht zustimmen werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass die Klägerin nicht beabsichtige, Einwände gegen die Bemessungsgrundlagen zu erheben.

Ergänzend trugen die Bevollmächtigten der Klägerin zur Begründung der Klage mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 vor. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Hinzu komme, dass weitere Gesichtspunkte der Beitragserhebung in den landesverfassungsrechtlichen Verfahren gar nicht thematisiert worden seien und in den zitierten Entscheidungen keine Erwähnung fänden, insbesondere der Aspekt des strukturellen Vollzugsdefizits bei der Erhebung von Betriebsstätten- und Fahrzeugbeiträgen.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei schon deshalb wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil die Landesgesetzgeber sich bei Erlass diese Abgabentatbestandes ausweislich unmissverständlicher Veröffentlichungen der Entwurfsverfasser sehenden Auges für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Tatbestand entschieden und sich damit bewusst über die Vorgaben der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe, die eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung im Belastungserfolg gewährleisten sollten, hinweggesetzt hätten. Hierzu wurde nachfolgend u. a. auf eine gemeinsame Stellungnahme von NDR, ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens des Landtags von Schleswig-Holstein sowie auf eine Äußerung eines Herrn B. verwiesen.

Zudem sei die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil auch der Betriebsstättenbeitrag bei Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht mit einem strukturellen Vollzugsdefizit behaftet sei und der materiell-rechtlich bezweckte gleichmäßige Belastungserfolg verfehlt werde.

Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu weiteren Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt.

Ferner beinhalte auch der Betriebsstättenbeitrag weitere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber, eine sachwidrige Staffelung der Betriebsstättenabgabe sowie inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner zugrunde lägen.

Der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, aber auch der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeuteten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien.

Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes eine Rundfunksteuer nicht vorsähen und der sogenannte Rundfunkbeitrag - in Ermangelung eines Ausgleichs individueller Vorteile - weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden könne.

Die Regierungschefs der Länder sowie die Landesparlamente seien verfassungsrechtlich gehalten gewesen, vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen einzuholen. Dies hätten sie schlichtweg unterlassen. Die Rundfunkanstalten behaupteten, selbst Prognosen erstellt zu haben. Diese seien jedoch weder den Landesparlamenten vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgelegt noch der Öffentlichkeit bislang zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dessen hätte die Einholung von Prognosen durch Rundfunkanstalten die Landesgesetzgeber nicht von der Einholung einer von einer unabhängigen Stelle erstellten Prognose befreit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip, denn er sei auf Steigerungen des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt. Bei einer vollzugsdefizitlosen Durchsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssten - auch bei Beachtung des unbestreitbaren Umstandes, dass eine vollständige Erfassung aller Beitragsschuldner auch dann nicht erfolgen würde - signifikante Mehreinnahmen erzielt werden, die in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstoßen würden. Soweit die Rundfunkanstalten weiterhin an der Behauptung der Aufkommensneutralität der Rundfunkfinanzierungsreform mit der Begründung festhielten, dass sich die Beitragspflichten nur zu einem Teil beitreiben ließen, bestätige dies nur die erheblichen Vollzugsdefizite des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, denn nennenswerte Ausfälle ließen sich nur mit strukturellen Vollzugsdefiziten erklären.

Mithin dränge sich folgende „Wahlfeststellung“ auf: „Die Rundfunkfinanzierungsreform ist verfassungswidrig, weil sie entweder gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstößt oder an erheblichen strukturellen Vollzugsdefiziten leidet.“

Außerdem regten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014. Inhaltlich gehe er nur auf die rechtlichen Argumente im Schriftsatz der Klagepartei vom ... Oktober 2014 ein, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 gewesen seien. Insbesondere trug er vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Instrumente wirksam einem strukturellen Vollzugsdefizit vorbeugten. Auch ein Prognosemangel des Gesetzgebers habe nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber lasse den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die KEF ermitteln und gewährleiste so, dass sich dieser auf das zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags Erforderliche beschränke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am ... Oktober 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Bevollmächtigte der Klägerin machten ergänzend insbesondere Ausführungen zu dem seiner Auffassung nach gegebenen strukturellen Vollzugsdefizit, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Zulassungsdaten zu Kraftfahrzeugen, zu angeblichen Äußerungen bestimmter Personen und Institutionen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren und zu einem seiner Ansicht nach aufgezeigten Prognosemangel und einem sich daraus ergebenden Demokratiedefizit. Die Vertreter des Beklagten wandten sich ergänzend insbesondere gegen die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Die dem Beklagten eingeräumten rechtlichen Instrumente ermöglichten es ihm, Angaben zu überprüfen. Hierzu würden auch weiterhin ...-mitarbeiter in Form von Beitragsberatern eingesetzt. Äußerungen einzelner Personen, wie sie die Klägerseite zitiere, stellten nur deren persönliche Meinung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Ein weiterer Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... Oktober 2014 ging bei Gericht per Telefax am ... Oktober 2014 ein, nachdem der Beklagte zuvor an diesem Tag in der Geschäftsstelle des Gerichts die dort niedergelegte Entscheidung abgefragt hatte. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Oktober 2014 ergänzend verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Daher ist der Beklagte auch nicht zur - verzinsten - Rückzahlung der auf die Bescheide hin von der Klägerin gezahlten Beträge verpflichtet.

1.1 Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die die Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

1.2 Mit den Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge für Januar 2013 bis März 2013 und für April 2013 bis Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i. F. d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich danach nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird, § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Außerdem ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel eines Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Ein Rundfunkbeitrag ist dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV.

§ 5 Abs. 3, 5 und 6 RBStV enthalten Ausnahmeregelungen hierzu.

Ein (voller) Rundfunkbeitrag beträgt nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag monatlich 17,98 Euro.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an Betriebsstätten, die Zahl der dort Beschäftigten und an zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b.v...de; BayVBl 2014, 688-697, NJW 2014, 3215-3228, DVBl 2014, 848-854). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Dem Charakter einer Vorzugslast stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuerten, halte der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen (Leitsatz Nr. 5). Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlege, seien verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Leitsatz Nr. 6).

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Das Rechtsstaatsprinzip sei auch nicht wegen eines Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV) verletzt (Rn. 87).

Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstießen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 (Anm.: der Betreiberin einer Drogeriemarktkette mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen und einer umfangreichen Fahrzeugflotte, Rn. 18) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Rn. 91). Der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend sei, könne nicht beanstandet werden (Rn. 93). Hinreichend bestimmt seien ebenso Beginn und Ende des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragspflichtigen Innehabens eines Kraftfahrzeugs im unternehmerischen Bereich (Rn. 95).

Die Zahlungspflichten im nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97) und zumutbar. Die daraus resultierende finanzielle Belastung sei mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen könne, lasse sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (Rn. 100).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 BV) (Rn. 101). Vielmehr sei der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden müsse, dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet (Rn. 118).

Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen seien, sei plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich komme es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das dürfe der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen sei. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handele es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um eine eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen dürfe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgelte, scheide schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus (Rn. 121).

Der Gesetzgeber habe auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Das sei durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (Rn. 122). Dieser Grundsatz werde durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es sei nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vorgesehen habe (Rn. 123).

Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen sei sachgerecht und bedürfe keiner weiteren Differenzierung (Rn. 124). Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten (Anm.: wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12) oder ...-vermietungen (Anm.: wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren). Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (Rn. 126).

Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nehme. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden (Rn. 127).

Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnehme und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsehe. Solchermaßen begünstigt seien nach § 5 Abs. 3 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung sei durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt habe und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belasse, halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führe, liege nicht vor (Rn. 128).

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente waren damit insgesamt nicht durchgreifend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin war für die festgesetzten Zeiträume Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet, Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h. Euro zu bezahlen.

Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV war. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben.

Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die o.g. Popularklagen Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 nicht durch. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der überwiegende Teil der rechtlichen Argumentation der Klägerin von ihren Bevollmächtigten bereits für die damalige Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 vorgetragen wurde. Die Klägerin zieht insoweit lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als es der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner ausführlich begründeten Entscheidung getan hat (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 8.10.2014, S. 2 unter „A. Einleitung“). Darüber hinaus gilt Folgendes:

(1) Zunächst ist zwar grundlegend festzuhalten, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft hat. Es wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen in ihrer Schutzgewährung dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist. Der erkennenden Kammer ist solches auch nicht ersichtlich.

(2) Im Gegensatz zur Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 liegt es bei der überwiegenden Anzahl der von der Klägerin als Inhaberin einer ...-vermietung genutzten Kraftfahrzeuge geradezu in der Natur der Sache, von Dritten anstatt von eigenen Beschäftigten genutzt zu werden. Hier liegt der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit des von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereitgestellten Programmangebots geradezu auf der Hand und es ist anzunehmen, dass es für die Klägerin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil darstellen würde, ihren Kunden in Mietkraftfahrzeugen diese Nutzungsmöglichkeit vorzuenthalten. Überdies dürfte ein erheblicher Anteil von Kunden der Klägerin als Privat- oder Geschäftsreisende aus dem Ausland nicht Inhaber einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland und deswegen eben nicht bereits Rundfunkbeitragsschuldner im privaten bzw. im nicht privaten Bereich sein.

(3) Ein von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgemachtes, bereits in den Regelungen des RBStV angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit in einem Ausmaß, dass es zu einer Verfassungswidrigkeit des RBStV insgesamt führen müsste, ist nicht ersichtlich, auch nicht hinsichtlich zu gewerblichen Zwecken genutzter Kraftfahrzeuge.

Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Problematik eines Vollzugsdefizits mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Rn. 85. So geht er erkennbar tendenziell von einer „Verringerung von Vollzugsdefiziten“ gegenüber dem Rundfunkgebührenrecht aus, die bislang auch nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geführt hatten. Auch indem er sich dahin äußert, „dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint“, lässt er erkennen, diese Problematik erkannt zu haben, aber offensichtlich ohne diesbezüglich ein Ausmaß anzunehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelungen insgesamt in Frage stellen könnte.

Die erkennende Kammer ist der Überzeugung, dass in den Regelungen des RBStV und der hierzu durch den Beklagten erlassenen Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV), kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt ist. Neben der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und dem Auskunftsrecht mit Satzungsermächtigung nach § 9 RBStV hat der Beklagte auch noch die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 4 RBStV relevante Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, näher ausgestaltet in den §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV (Rn. 132) als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV (Rn. 149) sowie inzident die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV (Rn. 162) für verfassungsgemäß erachtet. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel, dass es nach diesen Rechtsgrundlagen zulässig ist, z. B. zu einem bestimmten Inhaber einer Betriebsstätte die auf diesen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, selbst wenn es sich bei dem Inhaber nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln sollte.

Damit kommt es letztlich auf Äußerungen jedweder Herkunft über ein angeblich sehenden Auges in Kauf genommenes strukturelles Vollzugsdefizit nicht an, weil ein solches nicht vorliegt.

(4) Einen zur Verfassungswidrigkeit des RBStV führenden Prognosemangel hinsichtlich des zu erwartenden Beitragsaufkommens hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ebenfalls nicht angenommen. Vielmehr hat er unter Rn. 85 die Verfahrensweise beschrieben, nach der einer etwaigen Kostenüberdeckung Rechnung zu tragen wäre.

1.2.5 Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig bezahlt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge von b. Euro bzw. e. Euro ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro bzw. d. Euro schuldete, von denen jeweils 1% anzusetzen war.

1.2.6 Nach all dem sah sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

1.2.7 Nachdem sich die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt als rechtmäßig erweisen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf diese Bescheide hin gezahlten Beträge (nebst Verzinsung) zu. Denn die Klägerin hat diese nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.