Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Landratsamt (LRA) … die Erteilung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1E auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen ohne vorher eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren zu müssen.

Der 19 … geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er war zuletzt Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE und F. Am 16. April 2013 gegen 19.55 Uhr fuhr der Kläger mit einem Pkw auf der … Straße in …, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihm am 16. April 2013 um 20.54 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰. Das Amtsgericht … erkannte ihm daraufhin mit Strafbefehl vom 31. Mai 2013, rechtskräftig seit 16. Juli 2013, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und verhängte eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 11. Juni 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft 1* … dem Kläger bedingt durch den Fristablauf der Klasse C am 2. Juni 2013 unter gleichzeitiger Einziehung des bisherigen Führerscheins einen neuen Führerschein aus.

Nachdem die deutschen Behörden den Entzug der Fahrerlaubnis an die österreichische Führerscheinstelle meldeten, entzog die Bezirkshauptmannschaft ebenfalls die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes (FSG) lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.“

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat […]“

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes (FSG) lautet:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.“

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: […] 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. […] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]“

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 FSG lautet:

„Eine Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.“

§ 28 Abs. 1 FSG lautet:

„Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.“

§ 99 Abs. 1 Buchstabe a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht […], wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle i.S.d. § 19 FSG-GV 2* … vom 9. Oktober 2013 wird unter Zusammenfassung der Befunde / Gutachten ausgeführt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zwar hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mäßige Schwächen im Bereich des Konzentrationsvermögens, bedingt durch ein langsames Selbstwahltempo, erkennen ließen, jedoch bei Würdigung der bisherigen Fahrerfahrung des Klägers insgesamt noch den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügten. Trotz der sehr auffälligen Vorgeschichte, die eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme sowie eine erreichte Alkoholisierung von umgerechnet 1,74 ‰ erkennen lasse, sei aktuell eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu bestätigen. Der Kläger berichte nicht widerlegbar, seit dem gesetzten Alkoholdelikt alkoholabstinent zu leben und die veränderten Trinkgewohnheiten auch weiterhin fortsetzen zu wollen. In Anbetracht der sonst weitgehend unauffälligen Fahrvorgeschichte sowie der erkennbar positiven Persönlichkeitsentwicklung sei folglich eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 zu bestätigen. Die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholdelikte sei derzeit nicht zwingend erhöht. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus sei der Kläger zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet.

Im Gutachten nach § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes führt der Amtsarzt nach Untersuchungen am 2. Oktober 2013 und am 18. Februar 2014 aus, dass der Kläger zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und der Gruppe 2 unter Verwendung einer Brille geeignet ist.

Am 26. Juni 2014 wurde dem Kläger von der Bezirkshauptmannschaft 1* … einer neuer Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F ausgestellt. Im Feld 10 waren darin die ursprünglichen Erteilungsdaten eingetragen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2014 beantragte der Kläger beim LRA die Zuerkennung des Rechts von seinem bisherigen österreichischen Führerschein wieder Gebrauch machen zu dürfen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass der Kläger Berufskraftfahrer sei und es nun darum gehe, ob er mit seinem österreichischen Führerschein nach Bestehen der österreichischen VPU wieder in Deutschland fahren dürfe. Der Kläger habe sich in Österreich Rechtsrat eingeholt und ihm sei mitgeteilt worden, dass er aufgrund des Bestehens der VPU-Untersuchung in Österreich und anschließender Aushändigung des österreichischen Führerscheins mit diesem auch wieder pauschal berechtigt sei, in Deutschland zu fahren. Aufgrund der mittlerweile ergangenen EU-Richtlinien und Urteile seien die Voraussetzungen gleichwertig zu behandeln, wenn dies im nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz bei einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Im konkreten Fall hätten die jeweiligen ärztlichen Kontrollen überraschend beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft 1 … durchgeführt werden müssen. Auch eine verkehrspsychologische Untersuchung sei im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft 1 … durchgeführt worden. Es gelte daher im konkreten Fall Sicherheit zu schaffen, dass der Kläger den mittlerweile von den österreichischen Behörden wieder ausgehändigten österreichischen Führerschein in Deutschland wieder benutzen dürfe und durch die österreichische verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) die Fahreignung des Klägers ausreichend nachgewiesen sei auch im Sinne der deutschen MPU. Beiliegend werde das Gutachten nach § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft 1 … vom 19. Februar 2014 sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme der österreichischen verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle 3 … vom 9. Oktober 2013, die Laborbefunde des Facharztes Dr. R … vom 4. September 2013 und 10. Februar 2014 und der gekennzeichnete österreichische Führerschein samt Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 31. Juli 2013 jeweils in Kopie übersandt. Auf diese wird verwiesen.

Nach einer E-Mail-Anfrage des LRA vom 3. Dezember 2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft 1 … dem LRA mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, dass die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung niemals erloschen sei. Die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung sei bis Anfang 2014 entzogen gewesen. Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sei zwischenzeitlich abgelaufen und der Kläger wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der ihm erteilten Lenkberechtigung zu lenken.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das LRA dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass vor der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis des Klägers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV zwingend eine medizinisch psychologische Untersuchung anzuordnen sei, da der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,60 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Der Kläger könne seine Kraftfahreignung nur im Rahmen einer solchen Untersuchung wieder belegen. Eine sog. verkehrspsychologische Stellungnahme, wie in Österreich vorgelegt worden sei, sei im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht vorgesehen bzw. nicht anerkannt. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn dem Kläger nach o.g. Aberkennung der Fahrerlaubnis in Österreich eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt worden wäre. In Österreich sei dem Kläger nicht etwa eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt worden, es sei ihm an 26. Juni 2014 lediglich ein neues Führerscheindokument ausgehändigt worden. Wäre eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, müsste sich in Spalte 10 bei den einzelnen Klassen ein Datum nach Aberkennung und nach Ablauf der Fahrerlaubnissperre wiederfinden.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 bat der Bevollmächtigte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Es wurde mitgeteilt, dass der Kläger zwischenzeitlich mit den EU-behörden Kontakt aufgenommen habe und von dort die Auskunft erhalten habe, dass zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die wechselseitige Anerkennung der entsprechenden MPU bzw. VPU durchgeführt werde.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Februar 2015 zugestellt, wurde festgestellt, dass der Kläger keine Berechtigung besitze, mit seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Ziffer 1). Der Antrag des Klägers vom 18. November 2014 auf Erteilung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen wurde abgelehnt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27. März 2015, eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Versagungsgegenklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger entsprechend der Anordnung der Bezirkshauptmannschaft 1 … in Österreich die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt habe, welche sowohl aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung über mehrere Untersuchungszeitpunkte, über ca. sechs Monate hinweg bestehe, des Weiteren aus einer Nachschulung und darüber hinaus auch aus einer gezielten verkehrspsychologischen Untersuchung, also nochmals einem ausdrücklichen verkehrspsychologischen Gutachten. Die VPU sei also gänzlich identisch zur deutschen MPU. Auch bei der österreichischen VPU habe die betreffende Person sowohl die Alkoholabstinenz durch regelmäßige ärztliche Kontrollen, die überraschend angesetzt würden, nachzuweisen und zwar über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten hinweg, wobei dann aufgrund eingeholter Laborwerte der zuständige Amtsarzt ein entsprechendes Gutachten zu erstellen habe. Die österreichische VPU bestehe aber nicht nur aus der ärztlichen Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern die betreffende Person habe sich darüber hinaus auch einer speziellen verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, bei der anhand von gleichartigen Tests wie in Deutschland auch die verkehrspsychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt werde. Darüber hinaus werde genauso bei dieser verkehrspsychologischen Untersuchung ein Persönlichkeitsverfahren durchgeführt und eine Zukunftsprognose erstellt. Sämtliche Tests habe der Kläger sowohl in medizinischer wie auch in psychologischer Hinsicht bestanden. Wenn daher das Landratsamt ausführe, vor der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland hätte sich der Kläger einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, so sei dem entgegenzuhalten, dass die durchzuführenden Tests beider Staaten inhaltlich gleich seien und gleich zu bewerten seien, somit in tatsächlicher Hinsicht keine Unterschiede in diesem Sinne gemacht werden dürften. Anderes habe zu gelten, wenn lediglich - wie zum Beispiel in Tschechien - ein kurzer psychologischer Test erfolgen würde, der im Grundlegenden schon nicht mit den Anforderungen in Deutschland vergleichbar sei. So aber seien bei der durchgeführten österreichischen VPU sowohl die verkehrsmedizinischen Qualifikationen beachtet, wie aber auch das psychologische Gutachten von einer eigens dafür eingerichteten, staatlichen Begutachtungsstelle erstattet worden. Es sei nicht richtig, dass mit Umsetzung der sogenannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006 bzw. 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnis mitunter auch in solchen Fällen wie dem hier vorliegenden verweigert werden könne. Es zeige sich, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in Widerspruch zum gültigen Europarecht stehe. Das Bundesverfassungsgericht habe daher in seiner Entscheidung vom 22. September 2012 ausdrücklich erklärt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 mit Europarecht unvereinbar sei und daher ein Verstoß gegen die 3. EU-Führerscheinrichtlinie wie auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vorliege. Entsprechend der Auslegung des Art. 11 (4) der Richtlinie 2006/1026/EG habe der Europäische Gerichtshof bislang stets darauf geachtet, weitergehende nationale Zusatzanforderungen deutscher Behörden im Wege der Verwirklichung der Grundfreiheiten des EU-Bürgers zurückzuweisen, da sie die Niederlassungsfreiheit wie auch die Freizügigkeit in Europa einschränkten. Schließlich würde das Bestehen deutscher Behörden auf eine MPU-Überprüfung nach deutschen Standards für im EU-Ausland lebende Führerscheininhaber mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein, die diese gegenüber in Deutschland lebenden Personen benachteiligten. Zwar verhalte es sich so, dass bei Benutzung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins unter Alkoholisierung und nachfolgendem Strafverfahren mit Fahrerlaubnissperre, auch nach Rückgabe des Führerscheins durch die ausstellende ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahrberechtigung in Deutschland nicht wieder automatisch auflebe. Eine strafrechtliche Sperre in Deutschland führe regelmäßig dazu, dass das Führerscheindokument nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde an die ausstellende ausländische Behörde zurückgeleitet werde. Die ausstellenden Behörde im EU-Ausland entscheide danach darüber, ob und unter welchen Auflagen der Führerschein an den Inhaber zurückgegeben werde. Es bedürfe daher eines gesonderten Antrags auf Zuerkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Sollte jedoch die ausstellende ausländische Behörde in dem EU-Mitgliedsland vor einer Wiederaushändigung des Dokuments an den Inhaber eine umfassende Prüfung seiner Fahreignung (zum Beispiel einer entsprechend der deutschen Gutachtensauforderung auferlegte verkehrspsychologische Untersuchung mit verkehrsmedizinischer Abklärung) fordern und bei Nachweis das Dokument wieder aushändigen oder neu ausstellen, so sei zu prüfen, von welcher Qualität die Überprüfung durch die ausstellenden Behörde sei. Die ausländische Fahrerlaubnisbehörde habe nach Punkt 14 Punkt 1 des Anhanges II der RL 91/439 für die Erteilung oder Wiedererteilung zunächst Vorgaben der 2. EU-RL zu erfüllen. Gemäß Anhang III zur 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG seien Mindestanforderungen zu erfüllen, wobei die Vorlage einer allgemeinärztlichen Untersuchung nicht ausreiche. Abzustellen sei vielmehr auf die Anforderungen der Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum, der auch den deutschen Anforderungen entspreche. Hier gegenständlich habe die österreichische Verwaltungsbehörde sowohl die verkehrsmedizinische wie auch die verkehrspsychologische Überprüfung der Eignung des Klägers angeordnet. Der Kläger habe beide Prüfungen bestanden. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zeige, seien die Voraussetzungen in Österreich wie in Deutschland zumindest in den Grundsatzanforderungen identisch, da hier wie dort sowohl eine verkehrsmedizinische Untersuchung über einen längeren Zeitraum stattzufinden habe, sowie auch eine verkehrspsychologische Untersuchung. Nachdem dem Kläger nicht die österreichische Fahrerlaubnis einfach wieder nach Eintragung der deutschen Sperre ausgehändigt worden sei, sondern er auch hier die vergleichbaren Untersuchungen und Tests zur MPU ablegen habe müssen, sei somit die österreichische VPU gleichwertig zu sehen zur deutschen MPU. Die deutsche Behörde habe daher zu Unrecht den Antrag des Klägers vom 18. November 2014 abgelehnt. Soweit sich das Landratsamt darauf berufe, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nach Aberkennung der Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht in Österreich eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen hätte und die Behörde hier auf die EuGH-Entscheidung vom 6. April 2006 verweise, so sei auch hier die Ansicht des Landratsamtes unrichtig. Das Landratsamt führe nämlich aus, dass die Lenkberechtigung des Klägers in Österreich zu keinem Zeitpunkt erloschen gewesen wäre. Die Lenkberechtigung sei jedoch nichts anderes als die Fahrerlaubnis. Diese sei dem Kläger durch die Bezirkshauptmannschaft 1 … aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland und des hier erteilten Fahrerlaubnisentzuges von zwölf Monaten ebenfalls in Österreich entzogen worden. Es könne deshalb dahinstehen, ob ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei, also ein neues Dokument, oder ob dem Kläger lediglich die Fahrerlaubnis wieder neu erteilt worden sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass dem Kläger auch in seinem Heimatland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und diese erst nach Durchführung der entsprechenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Tests, welche in der sogenannten VPU zusammengefasst seien, wieder erteilt worden sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen dass der Kläger im Zuge der in Österreich durchgeführten VPU zur Wiedererlangung seiner dortigen Fahrerlaubnis auch die den Anforderungen der deutschen MPU standhaltenden verkehrsmedizinischen wie auch verkehrspsychologischen Tests durchgeführt und erfolgreich absolviert habe, so das aufgrund der Gleichwertigkeit der Untersuchungen die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 18. November 2014 von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, rechtswidrig gewesen sei.

Es wird beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Für den Beklagten beantragt das LRA …,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Recht, von einer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, werde gemäß § 29 Abs. 4 FeV auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung bzw. für die Aberkennung nicht mehr bestünden. Zwar habe der Kläger am 18. November 2014 die wieder Anerkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland beantragt, dem Antrag sei jedoch nicht stattgegeben worden. Die österreichische Fahrerlaubnis des Klägers berechtige diesen daher nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Berechtigung könne dem Kläger erst wieder zugesprochen werden, wenn dieser seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen habe. Die Eignung sei aufgrund der bei der Trunkenheitsfahrt gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV nachzuweisen. Ein solches Gutachten habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Solange der Kläger seine Eignung nicht nach den deutschen Bedingungen nachgewiesen habe, sei sein Antrag auf Erteilung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen, abzulehnen. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe nach Ansicht des Landratsamtes nach wie vor fest. Der Kläger habe seine wiedergewonnene Kraftfahreignung nicht etwa durch die Ablegung einer sog. „verkehrspsychologischen Untersuchung“ in Österreich belegen können. Schon nach dem Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV besitze ausschließlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung die Qualität und den inhaltlichen Umfang, um eine verlässliche Aussage über die Fahreignung des Klägers zu treffen. Eine, wie hier vom Kläger abgelegte verkehrspsychologische Untersuchung sehe das deutsche Fahrerlaubnisrecht nicht vor. Ob eine solche inhaltlich tatsächlich gänzlich identisch der hier zu Lande erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung sei, könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen, um bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer positiven Verkehrsprognose zu gelangen, richteten sich in Deutschland nach den umfangreichen und ausführlichen Vorgaben der Beurteilungskriterien und der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahreignung. Inwieweit diese Vorgaben mit denen einer verkehrspsychologischen Untersuchung in Österreich übereinstimmten, werde selbst vom Bevollmächtigten offen gelassen. Dieser behaupte lediglich, dass die Voraussetzungen in Österreich wie in Deutschland zumindest in den Grundsatzanforderungen identisch wären, ohne dies näher zu substantiieren. Dem Landratsamt lägen keine Erkenntnisse über ein eventuelles Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Fahreignungsgutachten vor. Der Bevollmächtigte führe aus, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit geltendem Europarecht nicht zu vereinen sei. Nachdem diese Vorschrift im vorliegenden Fall wegen des fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Inland keine Anwendung finde, könnte diese Auffassung dahinstehen. Sofern es dem Kläger um die inhaltlich gleichlautende Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gehe, könne ein Verstoß gegen geltendes Europarecht nicht nachvollzogen werden. Ein Verstoß könnte nur dann gesehen werden, wenn eine nach der strafgerichtlichen Aberkennung der österreichischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der durch das Amtsgericht … festgelegten Fahrerlaubnissperre in Österreich neu erteilte Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden würde. Gerade dieser Sachverhalt liege aber nicht vor. Eine echte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe nach der Entscheidung des Amtsgerichts … über die Aberkennung der Fahrberechtigung weder in Deutschland, noch in Österreich stattgefunden. Die bloße Ausstellung eines neuen Führerscheindokumentes durch eine österreichische Behörde sei nicht geeignet, die in Deutschland bestehenden Fahreignungszweifel auszuräumen. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (Az.: C-260/13 - A …) für Recht erkannt, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 UAbs. 2 der RL 2006/196/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein so auszulegen seien, dass diese Vorschriften, wie im vorliegenden Fall, das Landratsamt nicht daran hinderten, einem Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis, der sich vorübergehend in Deutschland aufhalte, die Anerkennung seines Führerscheins zu verweigern, wenn dieser eine Zuwiderhandlung nach Ausstellung des Führerscheins begangen habe. Der Führerschein des Klägers sei nachweislich aus dem Dokument am 20. Juni 2014 lediglich als ein neues Dokument ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Dies sei den Erteilungsdaten aus der Spalte 10 des Führerscheindokuments zu entnehmen. Auch die österreichischen Behörden hätten auf Anfrage bestätigt, dass die Fahrerlaubnis des Klägers nicht erloschen sei. Da dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilt worden sei, könne die österreichischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Österreich festgesetzten Sperrfrist nur durch den neu ausgefertigten Führerschein bei uns nicht ohne den erforderlichen Eignungsnachweis zuerkannt werden. Ein Verstoß gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot liege nach Ansicht des Landratsamtes … nicht vor. Es sei nirgends ersichtlich, wo der Kläger in seinen Grundrechten verletzt werden sollte. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten dürften nach dem Diskriminierungsverbot nicht schlechter behandelt werden als inländische Staatsbürger. Auch deutsche Staatsangehörige hätten, wie im vorliegenden Fall, zur Klärung der Kraftfahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen müssen. Diese deutsche Praxis sei in der oben genannten Alkoholentscheidung des EuGH ausdrücklich als verhältnismäßig eingestuft wurden. Der Bescheid des Landratsamtes vom 25. Februar 2015 sei nach allen erkennbaren Umständen rechtmäßig und der Kläger werde deshalb nicht in seinen Rechten verletzt.

Mit Beschluss vom 5. August 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. September 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Bescheid des LRA vom 25. Februar 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten.

1. Die Versagungsgegenklage ist zulässig.

Die auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts … vom 31. Mai 2014 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, U.v. 23.04.2015 - C-260/13 - A … - juris Rn. 45ff.; EuGH, U.v. 19.02. 2009 - Rs. C-321/07 - S … - juris Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine - dann deklaratorische - Wiedererteilungsentscheidung in Anwendung des § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Klage ist auch begründet. Die österreichische Fahrerlaubnis vom 26. Juni 2014 vermittelt dem Kläger die Berechtigung, in der Bundesrepublik Deutschland am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben.

b) Diese Berechtigung gilt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV grundsätzlich nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, sofern diese Maßnahme noch nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV). Da dem Kläger seine ursprüngliche österreichische Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 31. Mai 2014 entzogen worden ist, könnte ihm das Recht, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, nach § 29 Abs. 4 FeV also grundsätzlich nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Solange die Trunkenheitsfahrt vom 16. April 2014 also noch nicht aus dem Fahreignungsregister getilgt ist, müsste der Kläger zum Nachweis seiner wiedergewonnenen Fahreignung somit grundsätzlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren, um wieder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Dahingestellt bleiben kann vorliegend aber, ob die erfolgreiche Absolvierung der österreichischen VPU dem Bestehen einer deutschen MPU gleichzustellen ist.

c) Dem Kläger ist nämlich in Österreich ein neuer Führerschein i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt worden, der in Deutschland anerkannt werden muss.

aa) Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis des Klägers ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABI L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie nur ablehnen, wenn dieser von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01 - K* …*) entschieden, dass die Ausnahme in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (Parallelvorschrift zu § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV) insoweit gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der Mitgliedsstaaten verstößt, als danach auch einer nach Ablauf einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnissperre erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt wird. Konkretisiert wurde diese Rechtsprechung vom EuGH in der Rechtssache H …, in der es um die Anerkennung einer österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ging, welche Herrn H* … aufgrund erfolgreicher Absolvierung einer österreichischen VPU nach einer vorhergehenden Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Strafgericht von den österreichischen Behörden erstmals erteilt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung (EuGH, B.v. 6.4.2004 - C-227/05 - H …) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis nicht deswegen verweigern dürfe, weil in dem Aufnahmestaat die vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war und die für die Neuerteilung und die für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in diesem Staat erforderliche Fahreignungsprüfung nicht erfolgt sei. Die Mitgliedsstaaten könnten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. An dieser zur 2. Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung hat sich auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie nichts geändert. Auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie kann die Gültigkeit einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis nur abgelehnt werden, wenn sie während einer Sperrfrist erteilt worden ist. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ist daher nur auf die Fälle anwendbar, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erteilt worden ist (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 28 FeV, Rn. 35, 40). Alle außerhalb einer deutschen Sperrfrist vom Heimatstaat neu erteilten Fahrerlaubnisse sind vorbehaltlos anzuerkennen.

bb) Nach dem oben Gesagten muss die dem Kläger von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden vorbehaltslos anerkannt werden.

(1) Bei der Wiederausfolgerung des österreichischen Führerscheins handelt es sich um eine Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Europarechts, also übertragen auf das deutsche Recht um eine „Neuerteilung“ der Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Klägers.

Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG liegt dann vor, wenn der zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zu der Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, U.v. 19.2.2009 - C-321/07 - S* …; BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07; VG Karlsruhe, U.v. 16.7.2015 - 3 K 2337/14 - juris Rn. 27).

Die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen, insbesondere die Wiedererlangung der Fahreignung, wurden vorliegend von den österreichischen Behörden vor Wiederausfolgerung der österreichischen Lenkberechtigung überprüft. Die österreichische Lenkberechtigung ist dem Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes aufgrund des Vorfalls vom 16. April 2013 auch von den österreichischen Behörden entzogen worden, da der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des österreichischen Führerscheingesetzes als nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 des österreichischen Führerscheingesetzes angesehen wurde. Auch die österreichischen Behörden sind also davon ausgegangen, dass beim Kläger ein Eignungsmangel vorlag. Anders als im deutschen Recht erlischt die österreichische Fahrerlaubnis dort aber nicht automatisch mit der Entziehung, sondern erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 FSG). Eine Neuerteilung im Sinne des deutschen Rechts unter Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments käme in Österreich nach einer Entziehung also einzig in dem Fall in Betracht, in dem die Entziehungsdauer länger als 18 Monate gedauert hat. Aus der Wiederausfolgung des ursprünglichen Führerscheindokuments bei einer kürzeren Entziehungsdauer und aus dem missverständlichen Wortlaut der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft 1* … kann aber nicht geschlossen werden, dass eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer vorher festgelegten Entziehungsdauer automatisch wieder herausgegeben werden muss, ohne dass vorher eine Eignungsprüfung erfolgt. § 28 Abs. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes bestimmt vielmehr, dass der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf einen dezidierten Antrag hin wieder ausgefolgert wird, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate betrug und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Das heißt, dass die Behörde immer erst prüfen muss, ob nach der Sachlage gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes eine weitere Entziehung angeordnet werden muss, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vorliegen, bevor dem Antrag des Betroffenen auf Wiederausfolgung des Führerscheins stattgegeben wird. Wie auch im deutschen Recht ist nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des österreichischen Führerscheingesetzes in Fällen, in denen der Entziehung eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille (vgl. § 99 Abs. 1 Buchstabe a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung) vorangegangen ist, neben der Anordnung einer Nachschulung zwingend zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 des österreichischen Führerscheingesetzes endet die Entziehungsdauer nicht, bevor die Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist befolgt und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beigebracht wurden. Ergibt sich aus dem ärztlichen oder dem verkehrspsychologischen Gutachten, dass nach wie vor Eignungsmängel vorliegen, hat die österreichische Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung weiter zu entziehen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Fällt die ärztliche und verkehrspsychologische Begutachtung für den Betroffenen positiv aus, so hat der Betroffene - genauso wie im Rahmen des deutschen Neuerteilungsverfahrens - die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachgewiesen und sein Führerschein ist ihm wieder herauszugeben. Keinen Unterschied kann es dabei machen, dass die österreichischen Behörden hierbei kein neues Dokument ausstellen, sondern im Normalfall das ursprüngliche Führerscheindokument wieder zurückgeben. Abzustellen ist nämlich einzig und allein darauf, ob eine Eignungsüberprüfung vorangegangen ist. Dass es auf die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht ankommen kann, zeigt sich gerade auch darin, dass die Ausstellung eines Ersatzführerscheins gerade keine Neuausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG darstellt, sondern nur eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG. Aufgrund der Besonderheit des österreichischen Führerscheinrechts, wonach eine Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nur erlöschen kann, wenn die Entziehung länger als 18 Monate dauert, ist es nur konsequent, dass in Spalte 10 dann das Datum der Ersterteilung der nach einer Entziehung wiederausgefolgerten Lenkberechtigung eingetragen bleibt. Dies steht auch nicht im direkten Widerspruch zum europäischen Recht, da im Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG ausgeführt wird, dass in Spalte 10 das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen) anzugeben ist. Insoweit wird hier ausnahmsweise von Fahrerlaubniserteilung und nicht von der Ausstellung des Führerscheins gesprochen, so dass es sich aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht eindeutig ergibt, ob im Falle einer Neuerteilung nach einem vorangegangenen Entzug das Datum der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse oder das Datum der jetzigen Neuerteilung anzugeben ist. Jedenfalls kann im Bewusstsein des österreichischen Fahrerlaubnisrechts das Vorliegen einer neuausgestellten Fahrerlaubnis nicht allein mit dem Argument der Eintragung des Ersterteilungsdatums in Spalte 10 verneint werden, da sich aus dem österreichischen Führerscheingesetz dezidiert ergibt, dass eine Eignungsüberprüfung stattzufinden hat. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite hat eine solche Eignungsüberprüfung nach dem oben Gesagten aufgrund der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes in jedem Verfahren, in dem die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beantragt wurde, grundsätzlich zu erfolgen. Wie auch im deutschen Recht werden aber weitergehende Untersuchungen - wie beispielsweise die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung - nicht in jedem Fall anzuordnen sein, sondern nur wenn Anhaltspunkte für weiterbestehende Eignungsmängel vorliegen oder das Gesetz eine weitergehende Untersuchung dezidiert anordnet. Auch im deutschen Recht ist nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht in jedem Fall die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Widersinnig erschiene es der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nur in den Fällen von einer Neuausstellung eines Führerscheins i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auszugehen, in denen dem Betroffenen nach einem mehr als achtzehnmonatigen Entzug eine komplett neue Fahrerlaubnis erteilt und zudem ein neues Führerscheindokument ausgestellt würde. Dies hieße nämlich, dass derjenige, der aufgrund der bei ihm bestehenden Eignungsmängel mehr als 18 Monate gebraucht hätte, um seine Fahreignung den österreichischen Behörden nachzuweisen oder gegen den aus sonstigen schwerwiegenderen Gründen eine längere Entziehungsdauer angeordnet wurde, sich in der Bundesrepublik Deutschland auf die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Europarechts berufen könnte, während derjenige, der seine Fahreignungszweifel in weniger als 18 Monaten ausräumen konnte, hier noch eine MPU absolvieren müsste. Dem Kläger wurde nach alledem am 26. Juni 2014 ein neuer Führerschein i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt.

(2) Bei Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis am 26. Juni 2014 war die auch die deutsche Sperrfrist bereits abgelaufen.

(3) Die nach der strafgerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der deutschen Sperrfrist von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 neu erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE ist nach alledem in Deutschland ohne eine weitere Eignungsüberprüfung anzuerkennen.

Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482 zitiert 14 §§.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung


(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.

(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.