Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

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2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14.

Verkehrsrecht: Zur Erneuerung eines EU-Führerscheins

06.11.2017

Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
1 Artikel zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14.

Verkehrsrecht: Zur Erneuerung eines EU-Führerscheins

06.11.2017

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Verkehrsrecht

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1 Zulassung


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des F

Strafgesetzbuch - StGB | § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis


(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 10 S 817/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckend

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 C 1/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu ma

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Bet

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 C 34/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2011 - 3 B 19/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C

Referenzen

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet.

3

Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland angegeben.

4

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.

5

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

6

Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.

7

Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 angegeben.

8

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 habe der Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) ergebe, keine Fahrberechtigung in Deutschland gehabt. Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden; ab diesem Zeitpunkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines "alten" EU-Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das Wohnsitzerfordernis nach der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie nach dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch nach deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die Zeit bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei.

9

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechischen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A und B nach dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen. Nach der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich festgestellt. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments am 7. September 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in Deutschland, weil dem Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des Klägers, die tschechischen Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung geprüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.

10

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

11

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.

13

1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).

14

Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - "3. Führerscheinrichtlinie") zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12), noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1 - "2. Führerscheinrichtlinie") für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).

15

2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

16

Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BRDrucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechenden Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).

17

Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

18

3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

19

In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10, Grasser - Slg. 2011 I-4057 Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage vor, ob der Aufenthaltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermitgliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.

20

Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.

21

4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

22

a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland"... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzuleiten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 Rn. 1). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 65 ff.).

23

b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland auch nicht aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.

24

Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Katalog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt sei (BRDrucks 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonderte Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.

25

Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hinsicht, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes hat der Verordnungsgeber mit § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.

26

5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlandsfahrberechtigung des Klägers ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

27

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre.

28

b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - a.a.O.). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausgeführt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 13 f.,16 ff.), bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine "Kann-Vorschrift" darstellt und außerdem nur einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genannten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des Klägers ins Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwirkung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des Klägers zu, die Norm als solche sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind.

29

c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.

30

Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.

31

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.

32

Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anerkennungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicherweise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll.

33

Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 76 f.). Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperrfrist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - DAR 2012, 14 = BVerfGK 19,74).

34

e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen. Danach wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.

35

Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden.

36

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.

38

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O. Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gleichermaßen.

39

6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der tschechischen Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindokument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat. Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung des Datums "21.3.96" in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG). Wie das Berufungsgericht für das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, ist der Aushändigung dieses neuen Führerscheindokuments keine erneute Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden vorausgegangen. Aus der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich indes keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 f.).

40

Der Europäische Gerichtshof muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass die dem Antragsteller von der britischen Fahrerlaubnisbehörde (Driver and Vehicle Licensing Agency - DVLA) am 17.03.2009 mit einer Geltungsdauer bis 16.03.2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.) Im Übrigen überwiegt auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Damit dringt er nicht durch.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des genannten Urteils Ausführungen zur rechtlichen Qualifizierung eines Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. eines deutschen Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemacht und überwiegende Gründe dafür gesehen hat, dass der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt. Indes liegt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde insofern, als es in jenem Verfahren um die rechtliche Beurteilung des Umtauschs einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ging, während im Falle des Antragstellers eine ungültige, weil strafgerichtlich entzogene Fahrerlaubnis bzw. der entsprechende Führerschein umgetauscht wurde; letzteres ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie seines britischen Führerscheins mit den Eintragungen „70D“ in Spalte 12 und dem Erteilungsdatum „17-05-01“ der zum Umtausch unterbreiteten - entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis in Spalte 10. Dies ist gerade nach Maßgabe des vom Antragsteller ins Feld geführten Unionsrechts ein wesentlicher, rechtserheblicher Unterschied. Denn Art. 11 Abs. 1 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, 2. Führerscheinrichtlinie) setzt u.a. die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins (nach deutschem Verständnis: der Fahrerlaubnis) voraus. Der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser (nur) auf einzelne Fahrerlaubnisklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach.
Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen. Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Erteilung einer neuen originären Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einem Wohnsitzverstoß oder bei Erteilung während einer im Aufnahmestaat geltenden Sperrfrist inlandsungültig, ansonsten aber anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat. So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O., Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O., Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Umtausch keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist; letzteres ergibt sich wiederum aus den Eintragungen in Spalte 10 und Spalte 12 des britischen Führerscheins, zumal Gegenteiliges vom Antragsteller selbst nicht behauptet wird. Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.). Immerhin liegen nach Aktenlage hinreichende Indizien für einen Anfangsverdacht vor, der nötigenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren gibt.
1.3 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ist zu Lasten des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass ihm nach der vom Antragsgegner übermittelten Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde (DVLA) vom 01.09.2014 die fragliche britische Fahrerlaubnis bereits am 03.12.2012 wieder entzogen worden ist („revoked“). Aufgrund dieser unbestreitbaren und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Information seitens der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates ist von der Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis (auch) im Bundesgebiet auszugehen. Wenn schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt, so gilt dies erst recht bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaates, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nach Aktenlage mithin schon nicht (mehr) im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber der EU-Fahrerlaubnis anzusehen, derer er sich berühmt. Dem vom Antragsteller nach der Entziehung rechtswidrig weiter benutzten britischen Führerschein kommt nicht mehr als ein falscher Rechtsschein zu.
Nach allem dürfte die in der angefochtenen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsteller auf Grund der fraglichen britischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet besitzt.
10 
2. Schließlich fällt selbst bei Unterstellung einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine Interessenabwägung im engeren Sinne zu Ungunsten des Antragstellers aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zu Recht auf den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrten sowie auf weitere aktuelle Verkehrsverstöße, u.a. unter Alkoholeinfluss, und eine strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abheben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
11 
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.

2

Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.

3

Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

4

Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)

9

1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

10

a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

11

Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)

12

b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.

13

2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.

14

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.

15

§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.

16

Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.

17

Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).

18

Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.

19

Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).

20

Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.

21

Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).

22

b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.

23

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.

24

Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.

25

c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.

26

3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2

1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 (Beschränkungen/Zusatzangaben) zu den Klassen A, B und BE der Code "70D" vermerkt. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser Führerschein den Kläger nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der dort genannten Klassen zu führen; er forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der Kläger dem nicht nachkam, drohte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der Beklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für Deutschland in den Führerschein des Klägers ein. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger besitze keine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Ihm sei lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz die britische Behörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein britischer Führerschein ausgestellt worden. Dass die Behörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen Führerscheinumtausch ausweise. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in Deutschland geltende Fahrberechtigung für die Klassen F, K und P könne der Kläger aus dem Führerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale Klassen nach britischem Recht handele. Hinsichtlich der Klasse B1 fehle die Fahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse B sei, über die der Kläger aber nicht verfüge. Dass dem britischen Führerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellermitgliedstaates sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des Betroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer Fahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der Fall.

3

2. a) Aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

Die Beschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der Behauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen Fahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen Form würden sich die aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die Beschwerde verfehlt den im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 = DAR 2009, 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ausstellung des britischen Führerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.

5

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in seinem britischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine Frage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der Klärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der Beschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofes, dass es auf den vom Kläger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische EU- oder EWR-Führerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht.

6

b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Kläger meint, dass das Berufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Berufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (stRspr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG: Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der Kläger nicht in der gebotenen Weise die Frage, die das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass die dem Antragsteller von der britischen Fahrerlaubnisbehörde (Driver and Vehicle Licensing Agency - DVLA) am 17.03.2009 mit einer Geltungsdauer bis 16.03.2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.) Im Übrigen überwiegt auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Damit dringt er nicht durch.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des genannten Urteils Ausführungen zur rechtlichen Qualifizierung eines Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. eines deutschen Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemacht und überwiegende Gründe dafür gesehen hat, dass der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt. Indes liegt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde insofern, als es in jenem Verfahren um die rechtliche Beurteilung des Umtauschs einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ging, während im Falle des Antragstellers eine ungültige, weil strafgerichtlich entzogene Fahrerlaubnis bzw. der entsprechende Führerschein umgetauscht wurde; letzteres ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie seines britischen Führerscheins mit den Eintragungen „70D“ in Spalte 12 und dem Erteilungsdatum „17-05-01“ der zum Umtausch unterbreiteten - entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis in Spalte 10. Dies ist gerade nach Maßgabe des vom Antragsteller ins Feld geführten Unionsrechts ein wesentlicher, rechtserheblicher Unterschied. Denn Art. 11 Abs. 1 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, 2. Führerscheinrichtlinie) setzt u.a. die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins (nach deutschem Verständnis: der Fahrerlaubnis) voraus. Der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser (nur) auf einzelne Fahrerlaubnisklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach.
Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen. Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Erteilung einer neuen originären Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einem Wohnsitzverstoß oder bei Erteilung während einer im Aufnahmestaat geltenden Sperrfrist inlandsungültig, ansonsten aber anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat. So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O., Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O., Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Umtausch keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist; letzteres ergibt sich wiederum aus den Eintragungen in Spalte 10 und Spalte 12 des britischen Führerscheins, zumal Gegenteiliges vom Antragsteller selbst nicht behauptet wird. Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.). Immerhin liegen nach Aktenlage hinreichende Indizien für einen Anfangsverdacht vor, der nötigenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren gibt.
1.3 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ist zu Lasten des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass ihm nach der vom Antragsgegner übermittelten Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde (DVLA) vom 01.09.2014 die fragliche britische Fahrerlaubnis bereits am 03.12.2012 wieder entzogen worden ist („revoked“). Aufgrund dieser unbestreitbaren und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Information seitens der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates ist von der Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis (auch) im Bundesgebiet auszugehen. Wenn schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt, so gilt dies erst recht bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaates, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nach Aktenlage mithin schon nicht (mehr) im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber der EU-Fahrerlaubnis anzusehen, derer er sich berühmt. Dem vom Antragsteller nach der Entziehung rechtswidrig weiter benutzten britischen Führerschein kommt nicht mehr als ein falscher Rechtsschein zu.
Nach allem dürfte die in der angefochtenen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsteller auf Grund der fraglichen britischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet besitzt.
10 
2. Schließlich fällt selbst bei Unterstellung einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine Interessenabwägung im engeren Sinne zu Ungunsten des Antragstellers aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zu Recht auf den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrten sowie auf weitere aktuelle Verkehrsverstöße, u.a. unter Alkoholeinfluss, und eine strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abheben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
11 
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.

2

Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.

3

Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

4

Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)

9

1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

10

a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

11

Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)

12

b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.

13

2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.

14

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.

15

§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.

16

Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.

17

Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).

18

Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.

19

Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).

20

Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.

21

Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).

22

b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.

23

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.

24

Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.

25

c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.

26

3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Stilllegung eines Kraftfahrzeuges.
Die Beklagte erlangte anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis vom Umzug des Klägers innerhalb von Stuttgart. Daraufhin forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009 auf, in seinen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) bis spätestens zum 05.11.2009 seine Anschrift ändern zu lassen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Zulassungsbehörde bei nicht fristgemäßer Erledigung den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, erließ die Beklagte unter dem 06.11.2009 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1), er aufgefordert wurde, bis zum 17.11.2009 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern, sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziff. 2). Außerdem wurde die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung angeordnet (Ziff. 4). Die Beklagte setzte für die Verfügung Kosten in Höhe von 47,-- EUR fest (Ziff. 5). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten. Andernfalls seien Registerauskünfte bei Fahrzeug- oder Verkehrskontrollen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht und zur Ahndung von Verkehrsverstößen nicht oder lediglich erschwert möglich. Deshalb sei der Fahrzeughalter gesetzlich zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet und die Zulassungsbehörde berechtigt, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu untersagen, bis es zu einer Erfüllung dieser Pflichten gekommen sei.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 22.11.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe krank im Bett gelegen und den entsprechenden Hinweis der Zulassungsbehörde, dass die Betriebsuntersagung kostenpflichtig sei, versehentlich nicht gelesen. Er hätte die Behörde rechtzeitig aufgesucht, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er andernfalls zur Zahlung verpflichtet werde. Er bat außerdem um Entschuldigung des Versehens sowie um Rücknahme der Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 27.11.2009 informierte die Beklagte den Kläger nochmals umfassend über die Sach- und Rechtslage und betonte die Notwendigkeit, auch im Falle einer Erkrankung den Verpflichtungen nachzukommen; sie gewährte dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 29.12.2009 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 70,-- EUR fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung vom 06.11.2009 habe sich dem Grunde nach erledigt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil I habe berichtigen lassen. Nicht erledigt habe sich allerdings die Verpflichtung zur Bezahlung der im Ausgangsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, da die im Ausgangsbescheid angeordnete Betriebsuntersagung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 FZV im Einklang stehe; hieran ändere die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nichts.
Der Kläger hat am 08.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 47,-- EUR und die Widerspruchsgebühr in Höhe von 70,-- EUR richtet.
Mit Urteil vom 08.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ausgangsbescheid festgesetzte Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden, während die Widerspruchsgebühr mit 70,-- EUR zu hoch angesetzt worden sei. Die Widerspruchsgebühr bemesse sich nach der bundesrechtlichen Vorschrift der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Der darin geregelte Gebührenrahmen sei auf die Gebührenhöhe im Ausgangsverfahren - mindestens jedoch 25,60 EUR - begrenzt und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht deutlich überschritten worden.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 - der Beklagten zugestellt am 31.08.2011 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 02.09.2011 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage der Gebührenentscheidung seien nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen bunderechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sondern § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 1, 2 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009 i.V.m. Ziff. 1.4 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewesen. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen sei ohne weiteres eingehalten. Der in § 1 GebOSt geregelte Gebührentarif sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der vorgenommenen Amtshandlung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 6a StVG gehandelt habe. Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich die Anfechtung der Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 06.11.2009 gewesen. Wie sich Ziffer 2.1 der Begründung des Widerspruchsbescheids unzweideutig entnahmen lasse, habe sich der andere Teil des Ausgangsbescheids bereits erledigt gehabt. Bei der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein noch im Streit stehenden Gebührenerhebung handle es sich um eine Amtshandlung, welche die Beklagte als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen habe. Zur weiteren Begründung zieht die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2005 (- 5 S 2421/03 -VBlBW 2005, 391) heran, wonach die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen einer Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach § 4 Abs. 3 LGebG nähmen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Gebührenfestsetzung und -erhebung für Amtshandlungen, die ihnen als untere Verwaltungsbehörden übertragen seien, nach dem Kommunalabgabengesetz und damit als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die entsprechenden gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe hätten die Gemeinden dabei durch Satzung zu regeln. Da sich im Streitfall die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme bereits erledigt habe, habe die Beklagte über die Gebührenerhebung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden gehabt. Die allein der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterliegenden Ziffern 1 bis 3 des Ausgangsbescheides seien zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten und führt zur Begründung aus, er empfinde es als ungerecht, wenn er wegen einer Betriebsuntersagung 60,-- EUR bezahlen müsse, nur weil die neue Adresse nach einem Umzug noch nicht im Fahrzeugschein geändert worden sei. Darüber hinaus macht er geltend, es sei moralisch nicht vertretbar und aus seiner Sicht Rechtsbeugung, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Widerspruch einzulegen, dafür jedoch nochmals 70,-- EUR Gebühren in Ansatz gebracht würden. Mit dieser Widerspruchsgebühr werde „man doch erpresst, keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf Widerspruch dürfe aus seiner Sicht kein Geld kosten.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte der Landeshauptstadt Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
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2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
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2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet.

3

Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland angegeben.

4

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.

5

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

6

Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.

7

Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 angegeben.

8

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 habe der Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) ergebe, keine Fahrberechtigung in Deutschland gehabt. Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden; ab diesem Zeitpunkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines "alten" EU-Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das Wohnsitzerfordernis nach der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie nach dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch nach deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die Zeit bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei.

9

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechischen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A und B nach dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen. Nach der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich festgestellt. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments am 7. September 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in Deutschland, weil dem Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des Klägers, die tschechischen Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung geprüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.

10

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

11

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.

13

1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).

14

Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - "3. Führerscheinrichtlinie") zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12), noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1 - "2. Führerscheinrichtlinie") für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).

15

2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

16

Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BRDrucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechenden Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).

17

Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

18

3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

19

In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10, Grasser - Slg. 2011 I-4057 Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage vor, ob der Aufenthaltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermitgliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.

20

Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.

21

4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

22

a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland"... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzuleiten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 Rn. 1). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 65 ff.).

23

b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland auch nicht aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.

24

Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Katalog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt sei (BRDrucks 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonderte Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.

25

Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hinsicht, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes hat der Verordnungsgeber mit § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.

26

5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlandsfahrberechtigung des Klägers ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

27

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre.

28

b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - a.a.O.). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausgeführt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 13 f.,16 ff.), bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine "Kann-Vorschrift" darstellt und außerdem nur einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genannten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des Klägers ins Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwirkung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des Klägers zu, die Norm als solche sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind.

29

c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.

30

Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.

31

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.

32

Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anerkennungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicherweise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll.

33

Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 76 f.). Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperrfrist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - DAR 2012, 14 = BVerfGK 19,74).

34

e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen. Danach wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.

35

Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden.

36

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.

38

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O. Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gleichermaßen.

39

6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der tschechischen Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindokument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat. Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung des Datums "21.3.96" in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG). Wie das Berufungsgericht für das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, ist der Aushändigung dieses neuen Führerscheindokuments keine erneute Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden vorausgegangen. Aus der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich indes keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 f.).

40

Der Europäische Gerichtshof muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass die dem Antragsteller von der britischen Fahrerlaubnisbehörde (Driver and Vehicle Licensing Agency - DVLA) am 17.03.2009 mit einer Geltungsdauer bis 16.03.2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.) Im Übrigen überwiegt auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Damit dringt er nicht durch.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des genannten Urteils Ausführungen zur rechtlichen Qualifizierung eines Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. eines deutschen Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemacht und überwiegende Gründe dafür gesehen hat, dass der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt. Indes liegt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde insofern, als es in jenem Verfahren um die rechtliche Beurteilung des Umtauschs einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ging, während im Falle des Antragstellers eine ungültige, weil strafgerichtlich entzogene Fahrerlaubnis bzw. der entsprechende Führerschein umgetauscht wurde; letzteres ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie seines britischen Führerscheins mit den Eintragungen „70D“ in Spalte 12 und dem Erteilungsdatum „17-05-01“ der zum Umtausch unterbreiteten - entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis in Spalte 10. Dies ist gerade nach Maßgabe des vom Antragsteller ins Feld geführten Unionsrechts ein wesentlicher, rechtserheblicher Unterschied. Denn Art. 11 Abs. 1 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, 2. Führerscheinrichtlinie) setzt u.a. die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins (nach deutschem Verständnis: der Fahrerlaubnis) voraus. Der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser (nur) auf einzelne Fahrerlaubnisklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach.
Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen. Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Erteilung einer neuen originären Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einem Wohnsitzverstoß oder bei Erteilung während einer im Aufnahmestaat geltenden Sperrfrist inlandsungültig, ansonsten aber anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat. So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O., Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O., Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Umtausch keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist; letzteres ergibt sich wiederum aus den Eintragungen in Spalte 10 und Spalte 12 des britischen Führerscheins, zumal Gegenteiliges vom Antragsteller selbst nicht behauptet wird. Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.). Immerhin liegen nach Aktenlage hinreichende Indizien für einen Anfangsverdacht vor, der nötigenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren gibt.
1.3 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ist zu Lasten des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass ihm nach der vom Antragsgegner übermittelten Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde (DVLA) vom 01.09.2014 die fragliche britische Fahrerlaubnis bereits am 03.12.2012 wieder entzogen worden ist („revoked“). Aufgrund dieser unbestreitbaren und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Information seitens der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates ist von der Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis (auch) im Bundesgebiet auszugehen. Wenn schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt, so gilt dies erst recht bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaates, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nach Aktenlage mithin schon nicht (mehr) im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber der EU-Fahrerlaubnis anzusehen, derer er sich berühmt. Dem vom Antragsteller nach der Entziehung rechtswidrig weiter benutzten britischen Führerschein kommt nicht mehr als ein falscher Rechtsschein zu.
Nach allem dürfte die in der angefochtenen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsteller auf Grund der fraglichen britischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet besitzt.
10 
2. Schließlich fällt selbst bei Unterstellung einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine Interessenabwägung im engeren Sinne zu Ungunsten des Antragstellers aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zu Recht auf den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrten sowie auf weitere aktuelle Verkehrsverstöße, u.a. unter Alkoholeinfluss, und eine strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abheben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
11 
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.

2

Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.

3

Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

4

Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)

9

1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

10

a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

11

Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)

12

b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.

13

2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.

14

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.

15

§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.

16

Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.

17

Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).

18

Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.

19

Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).

20

Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.

21

Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).

22

b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.

23

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.

24

Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.

25

c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.

26

3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2

1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 (Beschränkungen/Zusatzangaben) zu den Klassen A, B und BE der Code "70D" vermerkt. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser Führerschein den Kläger nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der dort genannten Klassen zu führen; er forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der Kläger dem nicht nachkam, drohte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der Beklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für Deutschland in den Führerschein des Klägers ein. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger besitze keine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Ihm sei lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz die britische Behörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein britischer Führerschein ausgestellt worden. Dass die Behörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen Führerscheinumtausch ausweise. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in Deutschland geltende Fahrberechtigung für die Klassen F, K und P könne der Kläger aus dem Führerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale Klassen nach britischem Recht handele. Hinsichtlich der Klasse B1 fehle die Fahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse B sei, über die der Kläger aber nicht verfüge. Dass dem britischen Führerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellermitgliedstaates sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des Betroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer Fahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der Fall.

3

2. a) Aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

Die Beschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der Behauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen Fahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen Form würden sich die aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die Beschwerde verfehlt den im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 = DAR 2009, 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ausstellung des britischen Führerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.

5

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in seinem britischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine Frage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der Klärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der Beschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofes, dass es auf den vom Kläger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische EU- oder EWR-Führerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht.

6

b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Kläger meint, dass das Berufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Berufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (stRspr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG: Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der Kläger nicht in der gebotenen Weise die Frage, die das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass die dem Antragsteller von der britischen Fahrerlaubnisbehörde (Driver and Vehicle Licensing Agency - DVLA) am 17.03.2009 mit einer Geltungsdauer bis 16.03.2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.) Im Übrigen überwiegt auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Damit dringt er nicht durch.
1.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des genannten Urteils Ausführungen zur rechtlichen Qualifizierung eines Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. eines deutschen Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemacht und überwiegende Gründe dafür gesehen hat, dass der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt. Indes liegt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde insofern, als es in jenem Verfahren um die rechtliche Beurteilung des Umtauschs einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ging, während im Falle des Antragstellers eine ungültige, weil strafgerichtlich entzogene Fahrerlaubnis bzw. der entsprechende Führerschein umgetauscht wurde; letzteres ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie seines britischen Führerscheins mit den Eintragungen „70D“ in Spalte 12 und dem Erteilungsdatum „17-05-01“ der zum Umtausch unterbreiteten - entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis in Spalte 10. Dies ist gerade nach Maßgabe des vom Antragsteller ins Feld geführten Unionsrechts ein wesentlicher, rechtserheblicher Unterschied. Denn Art. 11 Abs. 1 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, 2. Führerscheinrichtlinie) setzt u.a. die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins (nach deutschem Verständnis: der Fahrerlaubnis) voraus. Der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser (nur) auf einzelne Fahrerlaubnisklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach.
Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen. Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Erteilung einer neuen originären Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einem Wohnsitzverstoß oder bei Erteilung während einer im Aufnahmestaat geltenden Sperrfrist inlandsungültig, ansonsten aber anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat. So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O., Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O., Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, der ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Umtausch keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist; letzteres ergibt sich wiederum aus den Eintragungen in Spalte 10 und Spalte 12 des britischen Führerscheins, zumal Gegenteiliges vom Antragsteller selbst nicht behauptet wird. Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.). Immerhin liegen nach Aktenlage hinreichende Indizien für einen Anfangsverdacht vor, der nötigenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren gibt.
1.3 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn zum für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ist zu Lasten des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass ihm nach der vom Antragsgegner übermittelten Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde (DVLA) vom 01.09.2014 die fragliche britische Fahrerlaubnis bereits am 03.12.2012 wieder entzogen worden ist („revoked“). Aufgrund dieser unbestreitbaren und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Information seitens der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates ist von der Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis (auch) im Bundesgebiet auszugehen. Wenn schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt, so gilt dies erst recht bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaates, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Antragsteller ist nach Aktenlage mithin schon nicht (mehr) im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV als Inhaber der EU-Fahrerlaubnis anzusehen, derer er sich berühmt. Dem vom Antragsteller nach der Entziehung rechtswidrig weiter benutzten britischen Führerschein kommt nicht mehr als ein falscher Rechtsschein zu.
Nach allem dürfte die in der angefochtenen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsteller auf Grund der fraglichen britischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet besitzt.
10 
2. Schließlich fällt selbst bei Unterstellung einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren eine Interessenabwägung im engeren Sinne zu Ungunsten des Antragstellers aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zu Recht auf den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrten sowie auf weitere aktuelle Verkehrsverstöße, u.a. unter Alkoholeinfluss, und eine strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abheben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
11 
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C zu führen.

2

Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führerscheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin, dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.

3

Die daraufhin erhobene Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrerlaubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

4

Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der früher erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Erteilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden sei. Dort sei nur von "Inhaberschaft" die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige, der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox, wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Führerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort eingetragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andernfalls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wirkung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Kläger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat (nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahrzeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)

9

1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

10

a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

11

Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klägers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 <260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)

12

b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.

13

2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den tschechischen Führerschein dokumentiert wird.

14

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Umtausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B verbunden war.

15

§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "ausländisch" ("Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis") in derselben Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung und das Straßenverkehrsgesetz zwischen der Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG) und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrerlaubnisse handelt.

16

Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der bereits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz "70.B9500BZ342.DE". Dabei steht ausweislich des Anhangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins") der Code "70" für einen Umtausch und das "DE" am Ende dafür, dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit. Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tschechischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der "01.06.06", sondern - allerdings nur teilweise zutreffend - der "03.12.01" aufgeführt wird. Schließlich wurde der deutsche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.

17

Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsgehalt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337> Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).

18

Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtlinie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in der deutschen Fassung "Führerschein", in der englischen Fassung "driving licence" und in der französischen Fassung der Begriff "permis de conduire"), obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Bestimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fahrerlaubnis" in der englischen Fassung "rigt zu drive" und in der französischen "droit de conduire" gegenüberstehen). Die unionsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines "Führerscheins" nach Wohnsitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équivalent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist. Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führerschein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern nur einen "gleichwertigen" Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtauschen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der "Ersetzung" (replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des "Umtausches" abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Regelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1 FeV ist von der Erteilung einer "Fahrerlaubnis" für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen die Rede.

19

Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe, dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach Deutschland).

20

Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.

21

Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umgetauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort geforderte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die "Ausstellung eines Führerscheins". Eine "Ausstellung" erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten unter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht verwehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).

22

b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden sollte. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führerschein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.

23

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden (vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O. S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47 Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechtsschein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsgeber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, angenommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.

24

Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiedemann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg. I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.

25

c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.

26

3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Stilllegung eines Kraftfahrzeuges.
Die Beklagte erlangte anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis vom Umzug des Klägers innerhalb von Stuttgart. Daraufhin forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009 auf, in seinen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) bis spätestens zum 05.11.2009 seine Anschrift ändern zu lassen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Zulassungsbehörde bei nicht fristgemäßer Erledigung den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, erließ die Beklagte unter dem 06.11.2009 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1), er aufgefordert wurde, bis zum 17.11.2009 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern, sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziff. 2). Außerdem wurde die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung angeordnet (Ziff. 4). Die Beklagte setzte für die Verfügung Kosten in Höhe von 47,-- EUR fest (Ziff. 5). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten. Andernfalls seien Registerauskünfte bei Fahrzeug- oder Verkehrskontrollen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht und zur Ahndung von Verkehrsverstößen nicht oder lediglich erschwert möglich. Deshalb sei der Fahrzeughalter gesetzlich zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet und die Zulassungsbehörde berechtigt, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu untersagen, bis es zu einer Erfüllung dieser Pflichten gekommen sei.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 22.11.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe krank im Bett gelegen und den entsprechenden Hinweis der Zulassungsbehörde, dass die Betriebsuntersagung kostenpflichtig sei, versehentlich nicht gelesen. Er hätte die Behörde rechtzeitig aufgesucht, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er andernfalls zur Zahlung verpflichtet werde. Er bat außerdem um Entschuldigung des Versehens sowie um Rücknahme der Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 27.11.2009 informierte die Beklagte den Kläger nochmals umfassend über die Sach- und Rechtslage und betonte die Notwendigkeit, auch im Falle einer Erkrankung den Verpflichtungen nachzukommen; sie gewährte dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 29.12.2009 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 70,-- EUR fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung vom 06.11.2009 habe sich dem Grunde nach erledigt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil I habe berichtigen lassen. Nicht erledigt habe sich allerdings die Verpflichtung zur Bezahlung der im Ausgangsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, da die im Ausgangsbescheid angeordnete Betriebsuntersagung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 FZV im Einklang stehe; hieran ändere die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nichts.
Der Kläger hat am 08.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 47,-- EUR und die Widerspruchsgebühr in Höhe von 70,-- EUR richtet.
Mit Urteil vom 08.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ausgangsbescheid festgesetzte Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden, während die Widerspruchsgebühr mit 70,-- EUR zu hoch angesetzt worden sei. Die Widerspruchsgebühr bemesse sich nach der bundesrechtlichen Vorschrift der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Der darin geregelte Gebührenrahmen sei auf die Gebührenhöhe im Ausgangsverfahren - mindestens jedoch 25,60 EUR - begrenzt und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht deutlich überschritten worden.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 - der Beklagten zugestellt am 31.08.2011 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 02.09.2011 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage der Gebührenentscheidung seien nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen bunderechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sondern § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 1, 2 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009 i.V.m. Ziff. 1.4 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewesen. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen sei ohne weiteres eingehalten. Der in § 1 GebOSt geregelte Gebührentarif sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der vorgenommenen Amtshandlung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 6a StVG gehandelt habe. Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich die Anfechtung der Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 06.11.2009 gewesen. Wie sich Ziffer 2.1 der Begründung des Widerspruchsbescheids unzweideutig entnahmen lasse, habe sich der andere Teil des Ausgangsbescheids bereits erledigt gehabt. Bei der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein noch im Streit stehenden Gebührenerhebung handle es sich um eine Amtshandlung, welche die Beklagte als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen habe. Zur weiteren Begründung zieht die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2005 (- 5 S 2421/03 -VBlBW 2005, 391) heran, wonach die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen einer Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach § 4 Abs. 3 LGebG nähmen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Gebührenfestsetzung und -erhebung für Amtshandlungen, die ihnen als untere Verwaltungsbehörden übertragen seien, nach dem Kommunalabgabengesetz und damit als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die entsprechenden gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe hätten die Gemeinden dabei durch Satzung zu regeln. Da sich im Streitfall die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme bereits erledigt habe, habe die Beklagte über die Gebührenerhebung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden gehabt. Die allein der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterliegenden Ziffern 1 bis 3 des Ausgangsbescheides seien zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten und führt zur Begründung aus, er empfinde es als ungerecht, wenn er wegen einer Betriebsuntersagung 60,-- EUR bezahlen müsse, nur weil die neue Adresse nach einem Umzug noch nicht im Fahrzeugschein geändert worden sei. Darüber hinaus macht er geltend, es sei moralisch nicht vertretbar und aus seiner Sicht Rechtsbeugung, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Widerspruch einzulegen, dafür jedoch nochmals 70,-- EUR Gebühren in Ansatz gebracht würden. Mit dieser Widerspruchsgebühr werde „man doch erpresst, keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf Widerspruch dürfe aus seiner Sicht kein Geld kosten.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte der Landeshauptstadt Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.