Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

bei uns veröffentlicht am26.11.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Stilllegung eines Kraftfahrzeuges.
Die Beklagte erlangte anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis vom Umzug des Klägers innerhalb von Stuttgart. Daraufhin forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009 auf, in seinen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) bis spätestens zum 05.11.2009 seine Anschrift ändern zu lassen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Zulassungsbehörde bei nicht fristgemäßer Erledigung den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, erließ die Beklagte unter dem 06.11.2009 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1), er aufgefordert wurde, bis zum 17.11.2009 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern, sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziff. 2). Außerdem wurde die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung angeordnet (Ziff. 4). Die Beklagte setzte für die Verfügung Kosten in Höhe von 47,-- EUR fest (Ziff. 5). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten. Andernfalls seien Registerauskünfte bei Fahrzeug- oder Verkehrskontrollen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht und zur Ahndung von Verkehrsverstößen nicht oder lediglich erschwert möglich. Deshalb sei der Fahrzeughalter gesetzlich zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet und die Zulassungsbehörde berechtigt, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu untersagen, bis es zu einer Erfüllung dieser Pflichten gekommen sei.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 22.11.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe krank im Bett gelegen und den entsprechenden Hinweis der Zulassungsbehörde, dass die Betriebsuntersagung kostenpflichtig sei, versehentlich nicht gelesen. Er hätte die Behörde rechtzeitig aufgesucht, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er andernfalls zur Zahlung verpflichtet werde. Er bat außerdem um Entschuldigung des Versehens sowie um Rücknahme der Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 27.11.2009 informierte die Beklagte den Kläger nochmals umfassend über die Sach- und Rechtslage und betonte die Notwendigkeit, auch im Falle einer Erkrankung den Verpflichtungen nachzukommen; sie gewährte dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 29.12.2009 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 70,-- EUR fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung vom 06.11.2009 habe sich dem Grunde nach erledigt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil I habe berichtigen lassen. Nicht erledigt habe sich allerdings die Verpflichtung zur Bezahlung der im Ausgangsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, da die im Ausgangsbescheid angeordnete Betriebsuntersagung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 FZV im Einklang stehe; hieran ändere die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nichts.
Der Kläger hat am 08.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 47,-- EUR und die Widerspruchsgebühr in Höhe von 70,-- EUR richtet.
Mit Urteil vom 08.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ausgangsbescheid festgesetzte Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden, während die Widerspruchsgebühr mit 70,-- EUR zu hoch angesetzt worden sei. Die Widerspruchsgebühr bemesse sich nach der bundesrechtlichen Vorschrift der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Der darin geregelte Gebührenrahmen sei auf die Gebührenhöhe im Ausgangsverfahren - mindestens jedoch 25,60 EUR - begrenzt und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht deutlich überschritten worden.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 - der Beklagten zugestellt am 31.08.2011 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 02.09.2011 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage der Gebührenentscheidung seien nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen bunderechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sondern § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 1, 2 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009 i.V.m. Ziff. 1.4 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewesen. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen sei ohne weiteres eingehalten. Der in § 1 GebOSt geregelte Gebührentarif sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der vorgenommenen Amtshandlung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 6a StVG gehandelt habe. Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich die Anfechtung der Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 06.11.2009 gewesen. Wie sich Ziffer 2.1 der Begründung des Widerspruchsbescheids unzweideutig entnahmen lasse, habe sich der andere Teil des Ausgangsbescheids bereits erledigt gehabt. Bei der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein noch im Streit stehenden Gebührenerhebung handle es sich um eine Amtshandlung, welche die Beklagte als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen habe. Zur weiteren Begründung zieht die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2005 (- 5 S 2421/03 -VBlBW 2005, 391) heran, wonach die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen einer Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach § 4 Abs. 3 LGebG nähmen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Gebührenfestsetzung und -erhebung für Amtshandlungen, die ihnen als untere Verwaltungsbehörden übertragen seien, nach dem Kommunalabgabengesetz und damit als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die entsprechenden gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe hätten die Gemeinden dabei durch Satzung zu regeln. Da sich im Streitfall die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme bereits erledigt habe, habe die Beklagte über die Gebührenerhebung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden gehabt. Die allein der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterliegenden Ziffern 1 bis 3 des Ausgangsbescheides seien zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten und führt zur Begründung aus, er empfinde es als ungerecht, wenn er wegen einer Betriebsuntersagung 60,-- EUR bezahlen müsse, nur weil die neue Adresse nach einem Umzug noch nicht im Fahrzeugschein geändert worden sei. Darüber hinaus macht er geltend, es sei moralisch nicht vertretbar und aus seiner Sicht Rechtsbeugung, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Widerspruch einzulegen, dafür jedoch nochmals 70,-- EUR Gebühren in Ansatz gebracht würden. Mit dieser Widerspruchsgebühr werde „man doch erpresst, keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf Widerspruch dürfe aus seiner Sicht kein Geld kosten.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte der Landeshauptstadt Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
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Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
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Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
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Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
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Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
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Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
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2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
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2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
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Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand  1 Die Kläger wenden sich gegen die Gebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses über ein gemeindliches Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 2347/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.06.2016 wird aufgehoben, soweit er den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 16.02.2016 betrifft und eine Widerspruchsgebühr festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfah

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

Referenzen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
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ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
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Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
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Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
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Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
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Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
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Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
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Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
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Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
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Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
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Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
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Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
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II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
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1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
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2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
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Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
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Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
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I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
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ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
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Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
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Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
11 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
12 
Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung.
Am 06.10.2005 teilte die A. Versicherungs-AG der Beklagten aufgrund von § 29c StVZO mit, dass das für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S-… 1 bestehende Versicherungsverhältnis zum 20.09.2005 beendet worden sei. Im Hinblick hierauf erließ die Beklagte am 07.10.2005 gegenüber dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs eine auf § 29d Abs. 2 StVZO gestützte Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger aufgefordert wurde, unverzüglich nach Bekanntgabe der Verfügung der Zulassungsstelle der Beklagten den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht bis zum 20.10.2005 nachkomme, wurde dem Kläger die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass hierfür gemäß Nr. 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von bis zu 286,- EUR zu erheben sei. In der Begründung der Verfügung wurde hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf §§ 20 und 26 Abs. 2 LVwVG hingewiesen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst am 21.10.2005 den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Am 11.11.2005 legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Daraufhin wurde die Vollstreckung eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte der Beklagten versucht hat, den Kläger am 02. und am 03.11.2005 gegen 8.20 und 7.40 Uhr an der im Rubrum genannten Adresse zu erreichen. Nach dem Bericht wurde am 02.11.2005 an der Wohnung des Klägers ein Hinweiszettel hinterlassen. Am 03.11.2005 erhielt der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab der Bedienstete einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7.00 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs zur Zahlung von 105,- EUR auf und stützte dies auf Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid trug der Kläger vor, die festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die zugrunde liegende Stilllegungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Dies gelte auch für die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweise Stilllegung des Motorrads, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht vorgelegen habe. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift des Klägers seien jeweils 50,- EUR und für das Telefonat weitere 10,- EUR anzusetzen. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 146,- EUR habe die Beklagte mit der Festsetzung von lediglich 105,- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deshalb unzutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 32,- EUR festgesetzt.
Am 21.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Vollstreckungsbeamte der Beklagten habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort aber nicht angetroffen hätten. Ein zweimaliges Aufsuchen entspreche auch nicht dem Gebot, die Kosten für Verwaltungsvorgänge möglichst niedrig zu halten.
Mit Urteil vom 23.10.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,- EUR hinaus festgesetzt wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,- EUR zurückgewiesen wurde; darüber hinaus hat es die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Entgegen der Annahme der Beklagten, sei Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht Grundlage für ihre Gebührenforderung. Nr. 254 enthalte keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung oder Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen, sondern lediglich für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO vom 07.10.2005. § 29d Abs. 2 StVZO sei auch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruhe die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 07.10.2005 auf § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 26 LVwVG. Nach § 7 LVwVGKO betrage die Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 40,-EUR für jeden bei der Anwendung eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO werde für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,- EUR erhoben. Auf die Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes könne der Bescheid auch nachträglich gestützt werden, weil es sich um eine gebundene Entscheidung und um eine feste Gebühr handele. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch rechtmäßig gewesen, so dass die Beklagte Gebühren verlangen dürfe. Die Grundverfügung sei durch die Anordnung des Sofortvollzugs vollstreckbar gewesen, auch habe die Beklagte die Vollstreckung angedroht. Ferner sei ein Zwangsgeld nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Stilllegung des Kraftfahrzeugs sicherzustellen. Der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten habe zwei Vollstreckungsversuche unternommen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Bediensteten der Beklagten vom 02.11.2005 reagiert habe, seien weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung der Beklagten notwendig gewesen.
Am 06.11.2007 ist der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden. Mit am 03.12.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. In dem am 03.01.2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthalte Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt auch den Gebührentatbestand für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen. In der ursprünglichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs sei noch eindeutig auf die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens abgestellt worden. Bei der Änderung im Jahr 1993 sei nicht erkennbar, dass der Normgeber die Absicht gehabt habe, die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens aus dem Tatbestand der Nr. 254 des Gebührentarifs herauszunehmen. Auch bei der letzten Änderung im Jahr 1998 sei insoweit keine Änderung erfolgt. Gerade im Hinblick auf das Massengeschäft und die gebotene Eilbedürftigkeit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen sei davon auszugehen, dass der Normgeber mit Nr. 254 des Gebührentarifs eine einheitliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren habe schaffen wollen. Hierfür spreche auch die Änderung durch § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.03.2007. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz sei nicht einschlägig, weil es nicht um eine Ersatzvornahme oder Ausübung unmittelbaren Zwangs, sondern um eine originäre gesetzliche Verpflichtung der Behörde selbst gehe. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr könne in Fällen nicht vorhandenen Versicherungsschutzes nicht erst ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes durchgeführt werden. Vielmehr habe die Zulassungsbehörde die Verpflichtung, selbst tätig zu werden. Der Gesetzgeber habe der Behörde in dem eilbedürftige Massengeschäft ein eigenes Recht zur Entstempelung des Kennzeichen gegeben.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakte der Beklagte, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
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I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
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ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
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Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
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Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
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Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
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Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
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Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
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Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung.
Am 06.10.2005 teilte die A. Versicherungs-AG der Beklagten aufgrund von § 29c StVZO mit, dass das für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S-… 1 bestehende Versicherungsverhältnis zum 20.09.2005 beendet worden sei. Im Hinblick hierauf erließ die Beklagte am 07.10.2005 gegenüber dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs eine auf § 29d Abs. 2 StVZO gestützte Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger aufgefordert wurde, unverzüglich nach Bekanntgabe der Verfügung der Zulassungsstelle der Beklagten den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht bis zum 20.10.2005 nachkomme, wurde dem Kläger die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass hierfür gemäß Nr. 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von bis zu 286,- EUR zu erheben sei. In der Begründung der Verfügung wurde hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf §§ 20 und 26 Abs. 2 LVwVG hingewiesen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst am 21.10.2005 den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Am 11.11.2005 legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Daraufhin wurde die Vollstreckung eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte der Beklagten versucht hat, den Kläger am 02. und am 03.11.2005 gegen 8.20 und 7.40 Uhr an der im Rubrum genannten Adresse zu erreichen. Nach dem Bericht wurde am 02.11.2005 an der Wohnung des Klägers ein Hinweiszettel hinterlassen. Am 03.11.2005 erhielt der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab der Bedienstete einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7.00 Uhr.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs zur Zahlung von 105,- EUR auf und stützte dies auf Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid trug der Kläger vor, die festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die zugrunde liegende Stilllegungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Dies gelte auch für die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweise Stilllegung des Motorrads, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht vorgelegen habe. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift des Klägers seien jeweils 50,- EUR und für das Telefonat weitere 10,- EUR anzusetzen. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 146,- EUR habe die Beklagte mit der Festsetzung von lediglich 105,- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deshalb unzutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 32,- EUR festgesetzt.
Am 21.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Vollstreckungsbeamte der Beklagten habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort aber nicht angetroffen hätten. Ein zweimaliges Aufsuchen entspreche auch nicht dem Gebot, die Kosten für Verwaltungsvorgänge möglichst niedrig zu halten.
Mit Urteil vom 23.10.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,- EUR hinaus festgesetzt wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,- EUR zurückgewiesen wurde; darüber hinaus hat es die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Entgegen der Annahme der Beklagten, sei Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht Grundlage für ihre Gebührenforderung. Nr. 254 enthalte keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung oder Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen, sondern lediglich für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO vom 07.10.2005. § 29d Abs. 2 StVZO sei auch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruhe die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 07.10.2005 auf § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 26 LVwVG. Nach § 7 LVwVGKO betrage die Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 40,-EUR für jeden bei der Anwendung eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO werde für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,- EUR erhoben. Auf die Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes könne der Bescheid auch nachträglich gestützt werden, weil es sich um eine gebundene Entscheidung und um eine feste Gebühr handele. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch rechtmäßig gewesen, so dass die Beklagte Gebühren verlangen dürfe. Die Grundverfügung sei durch die Anordnung des Sofortvollzugs vollstreckbar gewesen, auch habe die Beklagte die Vollstreckung angedroht. Ferner sei ein Zwangsgeld nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Stilllegung des Kraftfahrzeugs sicherzustellen. Der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten habe zwei Vollstreckungsversuche unternommen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Bediensteten der Beklagten vom 02.11.2005 reagiert habe, seien weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung der Beklagten notwendig gewesen.
Am 06.11.2007 ist der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden. Mit am 03.12.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. In dem am 03.01.2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthalte Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt auch den Gebührentatbestand für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen. In der ursprünglichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs sei noch eindeutig auf die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens abgestellt worden. Bei der Änderung im Jahr 1993 sei nicht erkennbar, dass der Normgeber die Absicht gehabt habe, die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens aus dem Tatbestand der Nr. 254 des Gebührentarifs herauszunehmen. Auch bei der letzten Änderung im Jahr 1998 sei insoweit keine Änderung erfolgt. Gerade im Hinblick auf das Massengeschäft und die gebotene Eilbedürftigkeit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen sei davon auszugehen, dass der Normgeber mit Nr. 254 des Gebührentarifs eine einheitliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren habe schaffen wollen. Hierfür spreche auch die Änderung durch § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.03.2007. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz sei nicht einschlägig, weil es nicht um eine Ersatzvornahme oder Ausübung unmittelbaren Zwangs, sondern um eine originäre gesetzliche Verpflichtung der Behörde selbst gehe. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr könne in Fällen nicht vorhandenen Versicherungsschutzes nicht erst ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes durchgeführt werden. Vielmehr habe die Zulassungsbehörde die Verpflichtung, selbst tätig zu werden. Der Gesetzgeber habe der Behörde in dem eilbedürftige Massengeschäft ein eigenes Recht zur Entstempelung des Kennzeichen gegeben.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakte der Beklagte, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
14 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.
16 
Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).
17 
1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.
18 
a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert („im Zusammenhang mit der Stilllegung“). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normensämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.
19 
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die „Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den „behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen“ zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.
20 
Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.
21 
b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von „Anordnungen“ die Rede. Eine solche „Anordnung“ ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.
22 
Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte „Sonstige Anorderungen“ nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm („Sonstige“) mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.
23 
c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.
24 
Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:
25 
„244
Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
        
245
Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind“
26 
Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.
27 
Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:
28 
„244 Stilllegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten
        
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“
29 
Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).
30 
Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:
31 
„254
Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
32 
Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.
33 
Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:
34 
„Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“
35 
Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.
36 
Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte „der Fahrzeug-Zulassungsordnung“) ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).
37 
2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.
38 
Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.
39 
Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
40 
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
43 
Beschluss vom 8. April 2008
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.