Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15

bei uns veröffentlicht am06.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Gebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses über ein gemeindliches Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB und gegen eine Widerspruchsgebühr.
Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 20.03.2015 die Grundstücke Flst.Nr. ... und Flst.Nr. ... in der Gemarkung Karlsruhe für einen Kaufpreis von 459.000,-- EUR erworben. Mit Schreiben vom 25.03.2015 baten die Notare B. und K. die Beklagte um Prüfung eines eventuell in Betracht kommenden Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Am 09.04.2015 stellte das Liegenschaftsamt der Beklagten eine Vorkaufsrechtsbescheinigung darüber aus, dass kein Vorkaufsrecht bestehe. Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde hierfür eine Gebühr in Höhe von 60,-- EUR festgesetzt. Aus dem Gebührenbescheid ist ersichtlich, dass die Gebühr sich nach der Höhe des Kaufpreises richtet.
Hiergegen legten die Kläger am 06.05.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, die Gemeinde sei verpflichtet, in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu prüfen, ob sie ihr Vorkaufsrecht wahrnehme. Sie handele dabei ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und befinde über eigene Rechte. Der Gebühr stehe daher keine entsprechende Gegenleistung gegenüber; der Verwaltungsaufwand für das Setzen eines Häkchens in einem Formblatt betrage allenfalls 15 Minuten Arbeitszeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015, zugestellt am 10.10.2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 314,-- EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausstellung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung sei eine Amtshandlung, zu der die Kläger über ihre Notare Anlass gegen hätten. Die Stadt sei nicht von Amts wegen tätig geworden und habe an der Ausstellung des Zeugnisses kein Interesse. Die Vorkaufsrechtsbescheinigung sei Voraussetzung für die Vollziehung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Die Gebührenhöhe sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des Kaufpreises angemessen. Der Verwaltungsaufwand sei nicht unerheblich. Dass es sich um eine Routineangelegenheit handele, finde seinen Niederschlag in dem geringen Gebührenrahmen. Die Widerspruchsgebühr beruhe auf dem Ansatz von zwei Arbeitsstunden des höheren Dienstes mit einem Stundensatz von 81 EUR und zwei Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes mit einem Stundensatz von 76 EUR.
Unter dem 07.10.2015 erließ die Beklagte einen Abgaben- und Kostenbescheid für die Widerspruchsgebühr in Höhe von 314,-- EUR. Hiergegen legten die Kläger am 10.11.2015 Widerspruch ein.
Die Kläger haben am 09.11.2015 gegen alle drei Bescheide Klage erhoben. Sie vertiefen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, die Gemeinde werde nach zwei Monaten im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts präkludiert. Sie habe deshalb die Pflicht, im allgemeinen gemeindlichen Interesse zu prüfen, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben wolle. Dieses Recht bestehe nicht im Interesse, sondern gegen die Interessen der eigenen Bürger. In dem ausgestellten Zeugnis werde lediglich das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt. Hierfür dürfe die Gemeinde kein Geld verlangen oder allenfalls fünf bis zehn Euro ansetzen, weil lediglich ein Formblatt angekreuzt werde. Der von der Beklagten angeführte Verwaltungsaufwand entstehe ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorkaufsrechts; für die Ausstellung des Zeugnisses sei lediglich eine einfache Schreibtätigkeit und die Rechnungsstellung erforderlich.
Die Kläger beantragen,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.04.2015, deren Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und deren Abgabenbescheid vom 07.10.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dürfe eine Gemeinde für die Ausstellung eines Negativzeugnisses Gebühren erheben. In der Praxis erfolge die Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in aller Regel aufgrund eines Antrags des Grundstückskäufers. Die Ausstellung des Zeugnisses erschöpfe sich nicht in einem Häkchen. Zu dem mit der Erteilung eines Zeugnisses untrennbar verbundenen Arbeitsaufwand gehöre vielmehr die Fertigung eines Lageplans, die Prüfung, ob ein Bebauungsplan oder ein Aufstellungsbeschluss vorliege, die Prüfung des Flächennutzungsplans und ggf. die Einholung von Stellungnahmen der Fachämter. Ferner sei ein Gebührenbescheid zu schreiben, die Adresse des Antragsteller zu überprüfen, ein Kassenprogramm anzulegen und zur Einziehung an die Kasse zu geben. Die Einbeziehung des Kaufpreises trage der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache Rechnung. Die Höhe der Widerspruchsgebühr entspreche nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Im Hinblick auf die geringe Ausgangsgebühr seien Abschläge bei den Arbeitsstunden gemacht und der Vorlagebericht des Fachamtes und das Anschreiben des Zentralen Juristischen Dienstes bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt worden.
12 
Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Kläger-Vertreter hat mit Telefax vom 12.04.2017 eine Vollmacht der Klägerin zu 1) nachgereicht. Hierin ist zugleich eine nachträgliche Genehmigung der Klägerin zu 1) für die bisherige Prozessführung zu sehen.
16 
Zwar fehlt es in Bezug auf den Abgaben-/Kostenbescheid vom 07.10.2015 an der Durchführung eines Vorverfahrens. Da über den am 10.11.2015 eingelegten Widerspruch der Kläger aber bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO).
II.
17 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.04.2015, deren Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und der Abgabenbescheid vom 07.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist §§ 2, 11 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 und § 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.05.2010 (Abl. v. 21.05.2010) sowie Nr. 7.3.1 des Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 4 LGebG). Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ). Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 KAG). Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden.
20 
Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2008 - 2 S 6/08 - juris m.w.N.).
21 
Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Stadt Karlsruhe im Bereich der Selbstverwaltung (und als untere Verwaltungsbehörde) Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Stadt Karlsruhe auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt (§ 1 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgebührensatzung). Gebührenschuldner ist u.a., wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührensatzung). Art und Höhe der Gebühr ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und - soweit das EAPG keine Anwendung findet - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung (§ 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung). Nach Ziff. 7.3.1 Gebührenverzeichnis in der im Jahr 2015 maßgeblichen Fassung beträgt die Gebühr für ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des allgemeinen sowie des besonderen Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 1 BauGB) 30,00 - 164,50 Euro.
22 
Danach ist die Gebühr für die Ausstellung des Negativzeugnisses weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. zum Folgenden BayVGH, Urt. v. 15.05.1995 - 14 B 90.320 - NJW-RR 1996, 702; VG Göttingen, Urt. v. 04.07.2006 - 2 A 143/05 - juris; VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris).
23 
Die Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist unstrittig eine öffentliche Leistung im Wirkungskreis der Beklagten. Zu dieser Amtshandlung haben die Kläger Anlass gegeben. Die Beklagte wurde nicht von Amts wegen, sondern aufgrund eines Antrags der Notare der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB tätig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht nur die Ausstellung des Zeugnisses als solches, sondern auch die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. ausgeübt wird, auf Veranlassung und im Interesse der Kläger erfolgt und ihnen daher zurechenbar. Denn mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses ist die Prüfung, ob ein Vorkaufsrechts besteht und ggf. ausgeübt wird, untrennbar verbunden. Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses löst mithin die entsprechende Verwaltungstätigkeit aus, wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Einwand der Kläger, dass auf die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch verzichtet und der Ablauf der Zwei-Monatsfrist nach § 28 Abs. 2 BauGB abgewartet werden könne, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Kläger haben im vorliegenden Fall diesen Weg nicht beschritten, sondern einen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB stellen lassen mit der Folge, dass sie die Beklagte zu einer Prüfung des Bestehens oder der Ausübung eines Vorkaufsrechts veranlasst haben.
24 
Auch der Einwand der Kläger, die Prüfung des Bestehens eines Vorkaufsrechts und Entscheidung über dessen Ausübung erfolge nicht im Interesse des Grundstückskäufers, sondern ausschließlich im eigenen öffentlichen Interesse der Gemeinde, greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass diese Prüfung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Zwar mag es zutreffen, dass das Vorkaufsrecht als solches dem Gemeinwohl und nicht den Interessen des Grundstückskäufers dient, weil es als rechtliche Belastung auf den von ihm erfassten Grundstücken ruht und der Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde dient. Die mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses untrennbar verbundene Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. auf dessen Ausübung verzichtet wird, erfolgt jedoch auch im Interesse des Grundstückskäufer. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB darf der Käufer als Eigentümer nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Zeugniserteilung ermöglicht also die dingliche Umsetzung des Kaufvertrags. Ob es auch andere Wege zur Eigentumsumschreibung gibt, wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kann dahinstehen; denn die Kläger haben sich ein Negativzeugnis tatsächlich ausstellen lassen und dadurch zumindest - wie der Kläger-Vertreter auch eingeräumt hat - eine schnellere Eintragung im Grundbuch erreicht. Hinzu kommt, dass das Zeugnis eine rechtsgestaltende Wirkung zugunsten des Grundstückskäufers hat, weil es als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Auch im Übrigen besteht ein erhebliches Interesse der Grundstückskäufer daran zu erfahren, ob die Gemeinde ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht ausübt.
25 
Des Weiteren verkennen die Kläger, dass die individuelle Zurechenbarkeit einer gebührenpflichtigen Leistung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Leistung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Dieser Umstand begründet nach § 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. Da fast alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, genügt es vielmehr für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält, was hier der Fall ist (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; Urt. v. 3.3.1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188).
26 
Danach ist auch die Höhe der Gebühr von 60,-- Euro nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der § 11 Abs. 2 KAG entspricht, bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand und - außerhalb des Anwendungsbereichs des EAPG - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. Die moderate Gebühr, die sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist der Verwaltungsaufwand nicht ganz unerheblich. Da auch der Aufwand für die Prüfung des Nichtbestehens oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts - wie dargelegt - eine dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zurechenbare öffentliche Leistung ist, darf nicht nur der verwaltungs- und schreibtechnische Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung als solche, sondern auch der Aufwand für die Erstellung eines Lageplans, die Prüfung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, die Einholung von Stellungnahmen der Fachämter und Ähnliches berücksichtigt werden.
27 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Bemessung der Gebühr auch am Grundstückskaufpreis orientiert. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der im Einklang mit § 11 Abs. 2 KAG steht, bemisst sich die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Dies kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verminderung der nach dem Verwaltungsaufwand kalkulierten Gebühr führen (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 LGebG: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: August 2016, § 7 LGebG Rn. 112). Während sich die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung definiert, fasst die sonstige Bedeutung demgegenüber alle Vorteile aber auch Nachteile zusammen, die für den Gebührenschuldner relevant sein können (so die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 Abs. 2 LGebG, LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004). Die Gebühr ist damit nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der positiven und/oder negativen Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die Berücksichtigung und Gewichtung beider Gesichtspunkte hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu erfolgen. Eine Gebühr, die nur eines der beiden Kriterien berücksichtigt, ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.1995, BWGZ 1995, 369). Der Wert des Grundstücks, der im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt, ist ein geeignetes Kriterium für eine Gebührenstaffelung entsprechend der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris Rn. 319). In Anbetracht der verhältnismäßig geringe Gebührenhöhe ist auch nicht von einem Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem typischen Nutzen der Ausstellung eines Negativzeugnisses für den Gebührenschuldner auszugehen.
28 
2. Auch der Widerspruchsbescheid einschließlich der Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
29 
2.1 Die Beklagte war für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
30 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Festsetzung einer Gebühr stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO dar, unabhängig davon, ob es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für welche die Gebühren erhoben werden, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine Weisungsangelegenheit handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 23887/11 - juris m.w.N).
31 
2.2 Aus den dargelegten Gründen ist der Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 314,-- Euro rechtsfehlerfrei festgesetzt.
32 
Nach § 6 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. Ziff. 1.13 Gebührenverzeichnis wird bei der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) eine Gebühr in Höhe von 5,50 Euro bis 10.000 Euro erhoben.
33 
Die Widerspruchsgebühr ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil die Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger eine von den Klägern als Widerspruchsführer veranlasste Amtshandlung ist.
34 
Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Verwaltungsaufwand nach Stundensätzen kalkuliert und im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Ausgangsgebühr einen Abschlag vorgenommen, indem sie nicht den gesamten Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat. Insbesondere wurde der Arbeitsaufwand des Liegenschaftsamtes, dessen Stellungnahme zur Gebührenkalkulation eingeholt wurde, und der Aufwand für das Belehrungsschreiben vom 18.06.2015 nicht berücksichtigt. Dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand höher war, als bei der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde, erscheint auch nach Aktenlage schlüssig.
35 
Diese Gebührenbemessung entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 11 Abs. 2 KAG. Die von der Beklagte zugrunde gelegten Stundensätze sind auch von den Klägern nicht gerügt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Widerspruchsgebühr auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie höher ausfällt als die Ausgangsgebühr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 24; a.A. für straßenverkehrsrechtliche Gebühren nach der GebOSt: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 43.09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 - juris). 6Für die Bemessung der Gebühr ist nicht nur die - hier verhältnismäßig geringe - wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sondern maßgeblich auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Die öffentliche Leistung im Widerspruchsverfahren besteht in der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des angegriffenen Gebührenbescheids. Auch ein Rechtsbehelf gegen eine geringe Gebühr kann einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, etwa wenn zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich sind oder rechtlich komplexe Fragen aufgeworfen werden. Zwar darf eine Gebühr nicht prohibitiv wirken; sie darf aber auch einer leichtfertigen Einlegung von Rechtsbehelfen aus nichtigem Anlass entgegenwirken.
36 
Danach ist die festgesetzte Widerspruchsgebühr angemessen. Wie ausgeführt, ist sie nicht kostendeckend und trägt damit dem geringen wirtschaftliche Interesse der Kläger Rechnung. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu der sonstigen Bedeutung der Amtshandlung; der Kläger-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung sein übergeordnetes Interesse an der rechtsverbindlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zum Ausdruck gebracht.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.
38 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.d. § 124a i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 374,-- Euro festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Kläger-Vertreter hat mit Telefax vom 12.04.2017 eine Vollmacht der Klägerin zu 1) nachgereicht. Hierin ist zugleich eine nachträgliche Genehmigung der Klägerin zu 1) für die bisherige Prozessführung zu sehen.
16 
Zwar fehlt es in Bezug auf den Abgaben-/Kostenbescheid vom 07.10.2015 an der Durchführung eines Vorverfahrens. Da über den am 10.11.2015 eingelegten Widerspruch der Kläger aber bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO).
II.
17 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.04.2015, deren Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und der Abgabenbescheid vom 07.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist §§ 2, 11 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 und § 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.05.2010 (Abl. v. 21.05.2010) sowie Nr. 7.3.1 des Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 4 LGebG). Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ). Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 KAG). Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden.
20 
Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2008 - 2 S 6/08 - juris m.w.N.).
21 
Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Stadt Karlsruhe im Bereich der Selbstverwaltung (und als untere Verwaltungsbehörde) Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Stadt Karlsruhe auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt (§ 1 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgebührensatzung). Gebührenschuldner ist u.a., wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührensatzung). Art und Höhe der Gebühr ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und - soweit das EAPG keine Anwendung findet - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung (§ 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung). Nach Ziff. 7.3.1 Gebührenverzeichnis in der im Jahr 2015 maßgeblichen Fassung beträgt die Gebühr für ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des allgemeinen sowie des besonderen Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 1 BauGB) 30,00 - 164,50 Euro.
22 
Danach ist die Gebühr für die Ausstellung des Negativzeugnisses weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. zum Folgenden BayVGH, Urt. v. 15.05.1995 - 14 B 90.320 - NJW-RR 1996, 702; VG Göttingen, Urt. v. 04.07.2006 - 2 A 143/05 - juris; VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris).
23 
Die Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist unstrittig eine öffentliche Leistung im Wirkungskreis der Beklagten. Zu dieser Amtshandlung haben die Kläger Anlass gegeben. Die Beklagte wurde nicht von Amts wegen, sondern aufgrund eines Antrags der Notare der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB tätig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht nur die Ausstellung des Zeugnisses als solches, sondern auch die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. ausgeübt wird, auf Veranlassung und im Interesse der Kläger erfolgt und ihnen daher zurechenbar. Denn mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses ist die Prüfung, ob ein Vorkaufsrechts besteht und ggf. ausgeübt wird, untrennbar verbunden. Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses löst mithin die entsprechende Verwaltungstätigkeit aus, wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Einwand der Kläger, dass auf die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch verzichtet und der Ablauf der Zwei-Monatsfrist nach § 28 Abs. 2 BauGB abgewartet werden könne, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Kläger haben im vorliegenden Fall diesen Weg nicht beschritten, sondern einen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB stellen lassen mit der Folge, dass sie die Beklagte zu einer Prüfung des Bestehens oder der Ausübung eines Vorkaufsrechts veranlasst haben.
24 
Auch der Einwand der Kläger, die Prüfung des Bestehens eines Vorkaufsrechts und Entscheidung über dessen Ausübung erfolge nicht im Interesse des Grundstückskäufers, sondern ausschließlich im eigenen öffentlichen Interesse der Gemeinde, greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass diese Prüfung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Zwar mag es zutreffen, dass das Vorkaufsrecht als solches dem Gemeinwohl und nicht den Interessen des Grundstückskäufers dient, weil es als rechtliche Belastung auf den von ihm erfassten Grundstücken ruht und der Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde dient. Die mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses untrennbar verbundene Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. auf dessen Ausübung verzichtet wird, erfolgt jedoch auch im Interesse des Grundstückskäufer. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB darf der Käufer als Eigentümer nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Zeugniserteilung ermöglicht also die dingliche Umsetzung des Kaufvertrags. Ob es auch andere Wege zur Eigentumsumschreibung gibt, wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kann dahinstehen; denn die Kläger haben sich ein Negativzeugnis tatsächlich ausstellen lassen und dadurch zumindest - wie der Kläger-Vertreter auch eingeräumt hat - eine schnellere Eintragung im Grundbuch erreicht. Hinzu kommt, dass das Zeugnis eine rechtsgestaltende Wirkung zugunsten des Grundstückskäufers hat, weil es als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Auch im Übrigen besteht ein erhebliches Interesse der Grundstückskäufer daran zu erfahren, ob die Gemeinde ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht ausübt.
25 
Des Weiteren verkennen die Kläger, dass die individuelle Zurechenbarkeit einer gebührenpflichtigen Leistung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Leistung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Dieser Umstand begründet nach § 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. Da fast alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, genügt es vielmehr für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält, was hier der Fall ist (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; Urt. v. 3.3.1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188).
26 
Danach ist auch die Höhe der Gebühr von 60,-- Euro nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der § 11 Abs. 2 KAG entspricht, bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand und - außerhalb des Anwendungsbereichs des EAPG - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. Die moderate Gebühr, die sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist der Verwaltungsaufwand nicht ganz unerheblich. Da auch der Aufwand für die Prüfung des Nichtbestehens oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts - wie dargelegt - eine dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zurechenbare öffentliche Leistung ist, darf nicht nur der verwaltungs- und schreibtechnische Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung als solche, sondern auch der Aufwand für die Erstellung eines Lageplans, die Prüfung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, die Einholung von Stellungnahmen der Fachämter und Ähnliches berücksichtigt werden.
27 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Bemessung der Gebühr auch am Grundstückskaufpreis orientiert. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der im Einklang mit § 11 Abs. 2 KAG steht, bemisst sich die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Dies kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verminderung der nach dem Verwaltungsaufwand kalkulierten Gebühr führen (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 LGebG: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: August 2016, § 7 LGebG Rn. 112). Während sich die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung definiert, fasst die sonstige Bedeutung demgegenüber alle Vorteile aber auch Nachteile zusammen, die für den Gebührenschuldner relevant sein können (so die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 Abs. 2 LGebG, LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004). Die Gebühr ist damit nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der positiven und/oder negativen Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die Berücksichtigung und Gewichtung beider Gesichtspunkte hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu erfolgen. Eine Gebühr, die nur eines der beiden Kriterien berücksichtigt, ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.1995, BWGZ 1995, 369). Der Wert des Grundstücks, der im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt, ist ein geeignetes Kriterium für eine Gebührenstaffelung entsprechend der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris Rn. 319). In Anbetracht der verhältnismäßig geringe Gebührenhöhe ist auch nicht von einem Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem typischen Nutzen der Ausstellung eines Negativzeugnisses für den Gebührenschuldner auszugehen.
28 
2. Auch der Widerspruchsbescheid einschließlich der Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
29 
2.1 Die Beklagte war für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
30 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Festsetzung einer Gebühr stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO dar, unabhängig davon, ob es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für welche die Gebühren erhoben werden, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine Weisungsangelegenheit handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 23887/11 - juris m.w.N).
31 
2.2 Aus den dargelegten Gründen ist der Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 314,-- Euro rechtsfehlerfrei festgesetzt.
32 
Nach § 6 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. Ziff. 1.13 Gebührenverzeichnis wird bei der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) eine Gebühr in Höhe von 5,50 Euro bis 10.000 Euro erhoben.
33 
Die Widerspruchsgebühr ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil die Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger eine von den Klägern als Widerspruchsführer veranlasste Amtshandlung ist.
34 
Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Verwaltungsaufwand nach Stundensätzen kalkuliert und im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Ausgangsgebühr einen Abschlag vorgenommen, indem sie nicht den gesamten Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat. Insbesondere wurde der Arbeitsaufwand des Liegenschaftsamtes, dessen Stellungnahme zur Gebührenkalkulation eingeholt wurde, und der Aufwand für das Belehrungsschreiben vom 18.06.2015 nicht berücksichtigt. Dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand höher war, als bei der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde, erscheint auch nach Aktenlage schlüssig.
35 
Diese Gebührenbemessung entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 11 Abs. 2 KAG. Die von der Beklagte zugrunde gelegten Stundensätze sind auch von den Klägern nicht gerügt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Widerspruchsgebühr auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie höher ausfällt als die Ausgangsgebühr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 24; a.A. für straßenverkehrsrechtliche Gebühren nach der GebOSt: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 43.09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 - juris). 6Für die Bemessung der Gebühr ist nicht nur die - hier verhältnismäßig geringe - wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sondern maßgeblich auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Die öffentliche Leistung im Widerspruchsverfahren besteht in der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des angegriffenen Gebührenbescheids. Auch ein Rechtsbehelf gegen eine geringe Gebühr kann einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, etwa wenn zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich sind oder rechtlich komplexe Fragen aufgeworfen werden. Zwar darf eine Gebühr nicht prohibitiv wirken; sie darf aber auch einer leichtfertigen Einlegung von Rechtsbehelfen aus nichtigem Anlass entgegenwirken.
36 
Danach ist die festgesetzte Widerspruchsgebühr angemessen. Wie ausgeführt, ist sie nicht kostendeckend und trägt damit dem geringen wirtschaftliche Interesse der Kläger Rechnung. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu der sonstigen Bedeutung der Amtshandlung; der Kläger-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung sein übergeordnetes Interesse an der rechtsverbindlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zum Ausdruck gebracht.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.
38 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.d. § 124a i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 374,-- Euro festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 10 S 2387/11

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Bet

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2008 - 2 S 6/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2008

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wi

Referenzen

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dessen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der vom Antragsteller beabsichtigte Normenkontrollantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen Nr. 13 des einen Bestandteil der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bildenden Gebührenverzeichnisses, wonach für die Aufbewahrung von Fundsachen, einschließlich ihrer Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder eine Gebühr erhoben wird, die bei Sachen bis 500 EUR Wert 3 % des Werts, mindestens aber 3 EUR, und bei Sachen über 500 EUR Wert 3 % von 500 EUR zuzüglich 1 % des 500 EUR übersteigenden Werts beträgt. Nach der Auffassung des Antragstellers ist diese Regelung rechtswidrig, da die Pflicht zur Verwahrung von Fundsachen den Gemeinden im öffentlichen Interesse übertragen worden sei. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu.
Die umstrittene Regelung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 11 KAG, nach denen die Landkreise und Gemeinden berechtigt sind, auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung "für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen," Gebühren zu erheben. Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 mit weiteren Nachweisen). Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird.
Die nach der Verwaltungsgebührenordnung der Antragsgegnerin den Verlierer, Eigentümer oder Finder einer Fundsache nach Nr. 13 des Gebührenverzeichnisses treffende Zahlungspflicht knüpft an die Pflicht zur Verwahrung der Fundsache an, die den Gemeinden durch § 5a AGBGB in Verbindung mit den §§ 966 und 967 BGB auferlegt ist. Verwahrung bedeutet, die übergebene Sache aufzubewahren, d.h. einen Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die Sache bis zur Rückgabe verbleiben kann, und sie in Obhut zu nehmen. Letzteres schließt ein, für die Erhaltung der Sache zu sorgen und ggf. die erforderlichen Schutzvorrichtungen zu treffen (Reuter in Staudinger, Komm. zum BGB, 2006, § 688 Rn. 6). Diese Tätigkeiten kommen in erster Linie dem Eigentümer sowie dem - mit dem Eigentümer nicht notwendigerweise identischen - Verlierer zu gute, da dadurch gewährleistet ist, dass die Sache in dem Zustand zurück gegeben wird, in dem sie sich bei ihrer Ablieferung bei der Fundbehörde befunden hat. Zu den potentiellen Nutznießern dieser Pflicht gehört ferner der Finder, da § 973 BGB bestimmt, dass mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache auf den Finder übergeht. Die Aufbewahrung von Fundsachen, einschließlich ihrer Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder ist danach eine öffentliche Leistung, die diesen Personen in dem oben genannten Sinn individuell zurechenbar ist, da sie hierdurch einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhalten.
Ob und inwieweit die Verwahrungspflicht nach § 967 BGB den Gemeinden nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse auferlegt ist, kann dabei dahinstehen. Die individuelle Zurechenbarkeit einer gebührenpflichtigen Leistung wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Da fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, genügt es vielmehr für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; Urt. v. 3.3.1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 77), wie das hier der Fall ist.
Der Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflicht für die Verwahrung von Fundsachen steht auch nicht entgegen, dass die §§ 965 ff BGB nur eine Regelung darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen der Finder von dem Verlierer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Die Besonderheit des Fundrechts besteht darin, dass es einen in erster Linie privatrechtlich erheblichen Sachverhalt in Verbindung bringt mit Tätigkeiten, die den Verwaltungsbehörden im Interesse des Verlierers zugestanden bzw. auferlegt sind. Neben rein privatrechtliche Regelungen treten damit solche öffentlich-rechtlicher Natur. Von über § 967 BGB hinausgehenden Regelungen des behördlichen Verfahrens hat der Gesetzgeber dabei bewusst abgesehen und u. a. die Bestimmungen über den Aufwendungsersatzanspruch der Verwaltungsbehörde dem für das öffentliche Recht zuständigen Landesgesetzgeber überlassen (vgl. Gursky in Staudinger, Komm. zum BGB, Vorbemerkungen zu §§ 965 bis 984, Rn. 4).
Die Auferlegung der Gebühr, die sich bei Gegenständen bis zu einem Wert von 500 EUR zwischen 3 EUR und 15 EUR bewegt, ist dem Verlierer, Eigentümer oder Finder schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt darin nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 BGB).

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Stilllegung eines Kraftfahrzeuges.
Die Beklagte erlangte anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis vom Umzug des Klägers innerhalb von Stuttgart. Daraufhin forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009 auf, in seinen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) bis spätestens zum 05.11.2009 seine Anschrift ändern zu lassen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Zulassungsbehörde bei nicht fristgemäßer Erledigung den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, erließ die Beklagte unter dem 06.11.2009 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1), er aufgefordert wurde, bis zum 17.11.2009 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern, sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziff. 2). Außerdem wurde die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung angeordnet (Ziff. 4). Die Beklagte setzte für die Verfügung Kosten in Höhe von 47,-- EUR fest (Ziff. 5). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten. Andernfalls seien Registerauskünfte bei Fahrzeug- oder Verkehrskontrollen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht und zur Ahndung von Verkehrsverstößen nicht oder lediglich erschwert möglich. Deshalb sei der Fahrzeughalter gesetzlich zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet und die Zulassungsbehörde berechtigt, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu untersagen, bis es zu einer Erfüllung dieser Pflichten gekommen sei.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 22.11.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe krank im Bett gelegen und den entsprechenden Hinweis der Zulassungsbehörde, dass die Betriebsuntersagung kostenpflichtig sei, versehentlich nicht gelesen. Er hätte die Behörde rechtzeitig aufgesucht, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er andernfalls zur Zahlung verpflichtet werde. Er bat außerdem um Entschuldigung des Versehens sowie um Rücknahme der Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 27.11.2009 informierte die Beklagte den Kläger nochmals umfassend über die Sach- und Rechtslage und betonte die Notwendigkeit, auch im Falle einer Erkrankung den Verpflichtungen nachzukommen; sie gewährte dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 29.12.2009 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 70,-- EUR fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung vom 06.11.2009 habe sich dem Grunde nach erledigt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil I habe berichtigen lassen. Nicht erledigt habe sich allerdings die Verpflichtung zur Bezahlung der im Ausgangsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, da die im Ausgangsbescheid angeordnete Betriebsuntersagung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 FZV im Einklang stehe; hieran ändere die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nichts.
Der Kläger hat am 08.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 47,-- EUR und die Widerspruchsgebühr in Höhe von 70,-- EUR richtet.
Mit Urteil vom 08.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ausgangsbescheid festgesetzte Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden, während die Widerspruchsgebühr mit 70,-- EUR zu hoch angesetzt worden sei. Die Widerspruchsgebühr bemesse sich nach der bundesrechtlichen Vorschrift der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Der darin geregelte Gebührenrahmen sei auf die Gebührenhöhe im Ausgangsverfahren - mindestens jedoch 25,60 EUR - begrenzt und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht deutlich überschritten worden.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 - der Beklagten zugestellt am 31.08.2011 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 02.09.2011 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage der Gebührenentscheidung seien nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen bunderechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sondern § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 1, 2 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009 i.V.m. Ziff. 1.4 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewesen. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen sei ohne weiteres eingehalten. Der in § 1 GebOSt geregelte Gebührentarif sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der vorgenommenen Amtshandlung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 6a StVG gehandelt habe. Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich die Anfechtung der Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 06.11.2009 gewesen. Wie sich Ziffer 2.1 der Begründung des Widerspruchsbescheids unzweideutig entnahmen lasse, habe sich der andere Teil des Ausgangsbescheids bereits erledigt gehabt. Bei der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein noch im Streit stehenden Gebührenerhebung handle es sich um eine Amtshandlung, welche die Beklagte als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen habe. Zur weiteren Begründung zieht die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2005 (- 5 S 2421/03 -VBlBW 2005, 391) heran, wonach die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen einer Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach § 4 Abs. 3 LGebG nähmen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Gebührenfestsetzung und -erhebung für Amtshandlungen, die ihnen als untere Verwaltungsbehörden übertragen seien, nach dem Kommunalabgabengesetz und damit als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die entsprechenden gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe hätten die Gemeinden dabei durch Satzung zu regeln. Da sich im Streitfall die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme bereits erledigt habe, habe die Beklagte über die Gebührenerhebung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden gehabt. Die allein der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterliegenden Ziffern 1 bis 3 des Ausgangsbescheides seien zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten und führt zur Begründung aus, er empfinde es als ungerecht, wenn er wegen einer Betriebsuntersagung 60,-- EUR bezahlen müsse, nur weil die neue Adresse nach einem Umzug noch nicht im Fahrzeugschein geändert worden sei. Darüber hinaus macht er geltend, es sei moralisch nicht vertretbar und aus seiner Sicht Rechtsbeugung, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Widerspruch einzulegen, dafür jedoch nochmals 70,-- EUR Gebühren in Ansatz gebracht würden. Mit dieser Widerspruchsgebühr werde „man doch erpresst, keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf Widerspruch dürfe aus seiner Sicht kein Geld kosten.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte der Landeshauptstadt Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dessen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der vom Antragsteller beabsichtigte Normenkontrollantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen Nr. 13 des einen Bestandteil der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bildenden Gebührenverzeichnisses, wonach für die Aufbewahrung von Fundsachen, einschließlich ihrer Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder eine Gebühr erhoben wird, die bei Sachen bis 500 EUR Wert 3 % des Werts, mindestens aber 3 EUR, und bei Sachen über 500 EUR Wert 3 % von 500 EUR zuzüglich 1 % des 500 EUR übersteigenden Werts beträgt. Nach der Auffassung des Antragstellers ist diese Regelung rechtswidrig, da die Pflicht zur Verwahrung von Fundsachen den Gemeinden im öffentlichen Interesse übertragen worden sei. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu.
Die umstrittene Regelung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 11 KAG, nach denen die Landkreise und Gemeinden berechtigt sind, auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung "für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen," Gebühren zu erheben. Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 mit weiteren Nachweisen). Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird.
Die nach der Verwaltungsgebührenordnung der Antragsgegnerin den Verlierer, Eigentümer oder Finder einer Fundsache nach Nr. 13 des Gebührenverzeichnisses treffende Zahlungspflicht knüpft an die Pflicht zur Verwahrung der Fundsache an, die den Gemeinden durch § 5a AGBGB in Verbindung mit den §§ 966 und 967 BGB auferlegt ist. Verwahrung bedeutet, die übergebene Sache aufzubewahren, d.h. einen Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die Sache bis zur Rückgabe verbleiben kann, und sie in Obhut zu nehmen. Letzteres schließt ein, für die Erhaltung der Sache zu sorgen und ggf. die erforderlichen Schutzvorrichtungen zu treffen (Reuter in Staudinger, Komm. zum BGB, 2006, § 688 Rn. 6). Diese Tätigkeiten kommen in erster Linie dem Eigentümer sowie dem - mit dem Eigentümer nicht notwendigerweise identischen - Verlierer zu gute, da dadurch gewährleistet ist, dass die Sache in dem Zustand zurück gegeben wird, in dem sie sich bei ihrer Ablieferung bei der Fundbehörde befunden hat. Zu den potentiellen Nutznießern dieser Pflicht gehört ferner der Finder, da § 973 BGB bestimmt, dass mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache auf den Finder übergeht. Die Aufbewahrung von Fundsachen, einschließlich ihrer Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder ist danach eine öffentliche Leistung, die diesen Personen in dem oben genannten Sinn individuell zurechenbar ist, da sie hierdurch einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhalten.
Ob und inwieweit die Verwahrungspflicht nach § 967 BGB den Gemeinden nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse auferlegt ist, kann dabei dahinstehen. Die individuelle Zurechenbarkeit einer gebührenpflichtigen Leistung wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Da fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, genügt es vielmehr für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; Urt. v. 3.3.1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 77), wie das hier der Fall ist.
Der Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflicht für die Verwahrung von Fundsachen steht auch nicht entgegen, dass die §§ 965 ff BGB nur eine Regelung darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen der Finder von dem Verlierer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Die Besonderheit des Fundrechts besteht darin, dass es einen in erster Linie privatrechtlich erheblichen Sachverhalt in Verbindung bringt mit Tätigkeiten, die den Verwaltungsbehörden im Interesse des Verlierers zugestanden bzw. auferlegt sind. Neben rein privatrechtliche Regelungen treten damit solche öffentlich-rechtlicher Natur. Von über § 967 BGB hinausgehenden Regelungen des behördlichen Verfahrens hat der Gesetzgeber dabei bewusst abgesehen und u. a. die Bestimmungen über den Aufwendungsersatzanspruch der Verwaltungsbehörde dem für das öffentliche Recht zuständigen Landesgesetzgeber überlassen (vgl. Gursky in Staudinger, Komm. zum BGB, Vorbemerkungen zu §§ 965 bis 984, Rn. 4).
Die Auferlegung der Gebühr, die sich bei Gegenständen bis zu einem Wert von 500 EUR zwischen 3 EUR und 15 EUR bewegt, ist dem Verlierer, Eigentümer oder Finder schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt darin nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 BGB).

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Stilllegung eines Kraftfahrzeuges.
Die Beklagte erlangte anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis vom Umzug des Klägers innerhalb von Stuttgart. Daraufhin forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2009 auf, in seinen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) bis spätestens zum 05.11.2009 seine Anschrift ändern zu lassen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass die Zulassungsbehörde bei nicht fristgemäßer Erledigung den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, erließ die Beklagte unter dem 06.11.2009 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1), er aufgefordert wurde, bis zum 17.11.2009 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern, sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziff. 2). Außerdem wurde die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht (Ziff. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung angeordnet (Ziff. 4). Die Beklagte setzte für die Verfügung Kosten in Höhe von 47,-- EUR fest (Ziff. 5). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten. Andernfalls seien Registerauskünfte bei Fahrzeug- oder Verkehrskontrollen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht und zur Ahndung von Verkehrsverstößen nicht oder lediglich erschwert möglich. Deshalb sei der Fahrzeughalter gesetzlich zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet und die Zulassungsbehörde berechtigt, den Betrieb von Kraftfahrzeugen zu untersagen, bis es zu einer Erfüllung dieser Pflichten gekommen sei.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 22.11.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe krank im Bett gelegen und den entsprechenden Hinweis der Zulassungsbehörde, dass die Betriebsuntersagung kostenpflichtig sei, versehentlich nicht gelesen. Er hätte die Behörde rechtzeitig aufgesucht, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er andernfalls zur Zahlung verpflichtet werde. Er bat außerdem um Entschuldigung des Versehens sowie um Rücknahme der Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 27.11.2009 informierte die Beklagte den Kläger nochmals umfassend über die Sach- und Rechtslage und betonte die Notwendigkeit, auch im Falle einer Erkrankung den Verpflichtungen nachzukommen; sie gewährte dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 29.12.2009 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 70,-- EUR fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung vom 06.11.2009 habe sich dem Grunde nach erledigt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Zulassungsbescheinigung Teil I habe berichtigen lassen. Nicht erledigt habe sich allerdings die Verpflichtung zur Bezahlung der im Ausgangsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, da die im Ausgangsbescheid angeordnete Betriebsuntersagung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 FZV im Einklang stehe; hieran ändere die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung nichts.
Der Kläger hat am 08.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 47,-- EUR und die Widerspruchsgebühr in Höhe von 70,-- EUR richtet.
Mit Urteil vom 08.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ausgangsbescheid festgesetzte Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden, während die Widerspruchsgebühr mit 70,-- EUR zu hoch angesetzt worden sei. Die Widerspruchsgebühr bemesse sich nach der bundesrechtlichen Vorschrift der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Der darin geregelte Gebührenrahmen sei auf die Gebührenhöhe im Ausgangsverfahren - mindestens jedoch 25,60 EUR - begrenzt und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht deutlich überschritten worden.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 - der Beklagten zugestellt am 31.08.2011 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 02.09.2011 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die festgesetzte Widerspruchsgebühr zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage der Gebührenentscheidung seien nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen bunderechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sondern § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 1, 2 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009 i.V.m. Ziff. 1.4 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewesen. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen sei ohne weiteres eingehalten. Der in § 1 GebOSt geregelte Gebührentarif sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der vorgenommenen Amtshandlung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 6a StVG gehandelt habe. Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich die Anfechtung der Gebührenfestsetzung gemäß Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 06.11.2009 gewesen. Wie sich Ziffer 2.1 der Begründung des Widerspruchsbescheids unzweideutig entnahmen lasse, habe sich der andere Teil des Ausgangsbescheids bereits erledigt gehabt. Bei der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein noch im Streit stehenden Gebührenerhebung handle es sich um eine Amtshandlung, welche die Beklagte als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen habe. Zur weiteren Begründung zieht die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2005 (- 5 S 2421/03 -VBlBW 2005, 391) heran, wonach die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen einer Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Festsetzung der Widerspruchsgebühr auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach § 4 Abs. 3 LGebG nähmen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Gebührenfestsetzung und -erhebung für Amtshandlungen, die ihnen als untere Verwaltungsbehörden übertragen seien, nach dem Kommunalabgabengesetz und damit als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die entsprechenden gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe hätten die Gemeinden dabei durch Satzung zu regeln. Da sich im Streitfall die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme bereits erledigt habe, habe die Beklagte über die Gebührenerhebung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zu entscheiden gehabt. Die allein der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterliegenden Ziffern 1 bis 3 des Ausgangsbescheides seien zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten und führt zur Begründung aus, er empfinde es als ungerecht, wenn er wegen einer Betriebsuntersagung 60,-- EUR bezahlen müsse, nur weil die neue Adresse nach einem Umzug noch nicht im Fahrzeugschein geändert worden sei. Darüber hinaus macht er geltend, es sei moralisch nicht vertretbar und aus seiner Sicht Rechtsbeugung, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Widerspruch einzulegen, dafür jedoch nochmals 70,-- EUR Gebühren in Ansatz gebracht würden. Mit dieser Widerspruchsgebühr werde „man doch erpresst, keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf Widerspruch dürfe aus seiner Sicht kein Geld kosten.
11 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte der Landeshauptstadt Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam, obwohl er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertreten ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 10 B 45.05 - juris; sowie Urteil vom 24.02.1961 - IV C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
14 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers hin die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2010 aufgehoben, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war die Landeshauptstadt Stuttgart für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebühr für eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs zuständig (dazu unter 1.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Erhebung der Widerspruchsgebühr nicht nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. den Satzungsvorschriften der Beklagten, sondern der vorrangigen bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr richtet (dazu unter 2.). Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Widerspruchsgebühr steht mit den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch materiell nicht im Einklang und ist deshalb aufzuheben (dazu unter 3.).
15 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 gültigen Fassung zum Ausdruck kommende allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Gebührenerhebung erfüllt ist, nämlich dass die zugrunde liegende Amtshandlung - hier: Erlass des Widerspruchsbescheides - ihrerseits rechtmäßig war. Die Landeshauptstadt Stuttgart war als Stadtkreis für die allein noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid vom 06.11.2009 zuständig; im Übrigen hatte sich der Widerspruch gegen die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs bereits vor der Widerspruchsentscheidung erledigt.
16 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass letztgenannte Vorschrift hier einschlägig ist. Denn die Gebührenerhebung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für die Gebühren erhoben werden, nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern - wie hier - um eine Weisungsangelegenheit (§ 46 Abs. 1 FZV, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) handelt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; Hess.VGH, Urteil vom 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 ff.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 14 zu § 73 VwGO; Gassner, VBlBW 2012, 405, 407; Wettling, KommJur 2005, 250 ff.).
17 
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nur die weisungsfreien Aufgaben, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 13). Dazu gehört auch die Gebührenerhebung, soweit die Gemeinde Kostengläubigerin ist. Denn die Verwaltungsgebühren stellen eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden dar. Ihnen wird also diesbezüglich die Finanzhoheit zugewiesen, die Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist, das durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2004 - 9 A 3255/03 - juris; Wettling, a.a.O., S. 250). Hierunter fällt auch die Erhebung der Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 06.11.2009.
18 
Der Anspruch der Beklagten auf die hierfür erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG). Durch die Gebühr wird der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger veranlassten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Durch das einschlägige Kostenrecht wird der Beklagten damit ein eingriffsgeschützter Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr zugewiesen. Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung dieser Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit ihre Finanzhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass - wie unter 2. näher darzulegen sein wird - entgegen der Auffassung der Beklagten richtige Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung, sondern die Zuweisung der Gläubigerstellung an die Beklagte durch das einschlägige materielle Fachrecht.
19 
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht durchschlagend die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits. Zum einen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von der dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde Rechnung tragenden Zuständigkeitsanordnung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO abzuweichen. Zum anderen kann den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dadurch Rechnung getragen werden, dass die Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung zuwartet, bis die nächsthöhere staatliche Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen die zugrundeliegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. hierzu näher Gassner, a.a.O., S. 407). Ein gegenteiliges Verständnis kann schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG entnommen werden, die bestimmen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Durch den dort normierten Anfechtungsverbund wird lediglich aus Rechtsschutzgründen der Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung verhindert, bis eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist. Den Vorschriften lässt sich nichts für die hier zu beantwortende Frage entnehmen, welche Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zuständig ist. Durch den in § 22 Abs. 1 2. Hs. VwKostG bzw. § 24 Satz 2 LGebG statuierten Anfechtungsverbund wird indes sichergestellt, dass sich die gegebenenfalls unvermeidbare Zuständigkeitsaufspaltung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt.
20 
Der Senat setzt sich mit dieser Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteile vom 26.03.2009 - 2 S 2036/07 - DÖV 2009, 635; sowie vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 - VBlBW 2009, 312), wonach Gebühren, die ein Landratsamt für als untere staatliche Verwaltungsbehörde erbrachte Leistungen erhebt, nicht zum Aufgabenkreis des Landkreises gehören, so dass zur Entscheidung über Widersprüche gegen solche Gebühren nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO das Regierungspräsidium zuständig ist. Der 2. Senat hebt zur Begründung dieses Ergebnisses vor allem auf die Doppelfunktion des Landratsamtes als Behörde des Landkreises einerseits und als untere staatliche Verwaltungsbehörde andererseits ab (vgl. § 1 Abs. 3 LKrO). Vorliegend steht jedoch gerade nicht das Handeln eines Landratsamtes mit der Besonderheit der Doppelfunktion für zwei verschiedene Rechtsträger in Rede. Auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Gebührenrechts (LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004) steht der dargestellten Sichtweise des erkennenden Senats nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es als Reaktion auf einen abweichenden Vorschlag des Landkreistages, dass nicht für staatliche Tätigkeiten des Landratsamts kommunale Gebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben werden sollen, um die Trennung zwischen dem Handeln des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf der einen Seite sowie das Handeln für den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 26). Die Argumentation der Landesregierung hebt maßgeblich auf die Doppelfunktion der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und Organe des Landkreises ab und lässt sich für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung durch einen Stadtkreis nicht nutzbar machen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angefochtene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 ihre Rechtsgrundlage nicht in der landesrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. den Regelungen der Gebührensatzung der Beklagten vom 07.12.2009, sondern in den vorrangigen und insoweit abschließenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2006 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung.
22 
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 254 des Gebührentarifs sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 14,30 bis 286,-- EUR vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 EUR anfällt.
23 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs nicht nur die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern auch des isolierten Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme erfasst (dazu unter 2.1). Diese Bestimmung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist gegenüber den von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Gebühren-vorschriften vorrangig und abschließend, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (dazu unter 2.2).
24 
2.1 Die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt erfasst nicht nur den Widerspruch gegen die Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, sondern auch den hier in Rede stehenden Fall des (isolierten) Widerspruchs gegen eine Gebührenfestsetzung für die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Zwar ist der Wortlaut der Nummer 400 des Gebührentarifs für die Auslegung wenig ergiebig; weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung der Gebührenziffer in dem Kapitel „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ lässt sich jedoch etwas für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auffassung entnehmen. Maßgeblich für die Auslegung muss deshalb der Sinn und Zweck der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der hier einschlägigen Vorschrift der Nummer 400 des Gebührentarifs sein. Angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, eine bundeseinheitliche Gebührenregelung zu schaffen und Unterschiede in der Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen keine Zweifel, dass die Regelung in Nummer 400 des Gebührentarifs weit auszulegen ist und auch die Gebühr für einen (isolierten) Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hinsichtlich einer in den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unterfallenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme umfasst. In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auslegung haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in der Vergangenheit ohne jegliche Problematisierung die Bestimmung der Nummer 400 des Gebührentarifs in Fallgestaltungen angewendet, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung im Raum stand (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - juris; vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - NVwZ 2011, 493; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48; Senatsurteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307). Der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung allein herangezogene Umstand, dass es sich bei der Gebührenerhebung nach dem oben Gesagten um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, besagt nichts für die hier in Rede stehende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bemisst.
25 
2.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere die hier einschlägige Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses sind gegenüber landesrechtlichen Regelungen, vor allem der auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 LGebG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten, vorrangig und abschließend. Die von der Beklagten herangezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind dem Bundeskostenrecht nachgeordnet und kommen daher nur zum Zuge, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Regelt das Bundesrecht - wie hier -die Gebührenerhebung abschließend, ist insoweit für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2006 - 8 C 12.05 - ZOV 2006, 307; sowie vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222). Den Vorrang des Bundesrechts in diesen Fällen hat für den Bereich des baden-württembergischen Landesgebührenrechts auch der Gesetzgeber des Landes ausdrücklich in § 1 Abs. 1 LGebG anerkannt, wonach dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Derartige, die Anwendung des Landesgebührengesetzes verdrängende Sondervorschriften stellen auch bundesrechtliche Kostengesetze dar (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/3477, S. 37).
26 
Dieses Verständnis steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Einklang. Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Gebührenrechts auch dann, wenn ein Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, nach Art. 84 Abs. 1 GG grundsätzlich Sache der Länder (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - a.a.O.; sowie vom 01.12.1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178). Mit der Verwaltungszuständigkeit der Länder geht grundsätzlich auch ihre Gebührenhoheit einher. Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie als Annex zur Sachkompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2013 - 7 KN 178/12 - juris; ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - VRS 114, 473). Da die gesetzgeberische Regelungsbefugnis zur Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen nach dem oben Gesagten zumindest auch aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes, hier gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt, eröffnet Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Zuständigkeit für die Länder, von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Übrigen hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - wie oben näher dargestellt - bei Erlass des Landesgebührengesetzes keine abweichende landesrechtliche Bestimmung beabsichtigt; vielmehr ging er von der Subsidiarität des Landesgebührenrechts bei bestehender bundesrechtlicher Kostenregelung aus.
27 
3. Die von der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 auf landesrechtlicher Grundlage erhobene Gebühr kann nicht als solche auf der Grundlage der nach dem oben Gesagten anwendbaren Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr aufrecht erhalten werden. Denn die von der Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- EUR steht auch mit den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und insbesondere der einschlägigen Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses nicht im Einklang. Nach dem entsprechend anwendbaren § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung anderseits ein angemessenes Verhältnis besteht. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt Näheres, wenn - wie hier für die Entscheidung über einen Widerspruch - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Nach den dort genannten Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft.
28 
So liegt es hier. Der Widerspruch des Klägers hat sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegen die Betriebsuntersagung als solche gerichtet, sondern nur noch gegen die dafür erhobene Gebühr. Dementsprechend muss die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren niedriger liegen als die für das Ausgangsverfahren. Aus Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Dort ist vorgesehen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch von 25,60 EUR erhoben wird. Jedoch setzt diese Gleichstellung unausgesprochen voraus, dass das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren denselben Gegenstand betreffen. Dass anderes gilt, wenn nur die Gebührenfestsetzung angegriffen wird, bestätigt § 22 Abs. 2 VwKostG; danach ist, wenn eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten wird, das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 43.09 - a.a.O.). Mit der Systematik der oben dargestellten kostenrechtlichen Bestimmungen und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn die Gebühr für die Zurückweisung des (isolierten) Widerspruchs genauso hoch oder höher ausfällt wie die allein angegriffene Gebühr für die zugrunde liegende Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Gassner, a.a.O., S. 408). Wegen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr kann die angefochtene Widerspruchsgebühr auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, sondern unterliegt insgesamt der Aufhebung.
29 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
30 
Der Senat hat im wohlverstandenen Kostenminderungsinteresse des Klägers trotz der missverständlichen Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 05.10.2011 davon abgesehen, sein Begehren als förmliches Anschlussrechtsmittel auszulegen, da ein solches bereits wegen fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen wäre.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 26.11.2013
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 70,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.