Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K5224.13.00
bei uns veröffentlicht am09.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08

bei uns veröffentlicht am 11.02.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

Referenzen

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf.
Dem im Jahr 1945 geborenen Kläger wurde im Jahr 1987 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,69 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach mehreren negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchungen lehnte das Landratsamt ... seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Jahr 1989 ab.
In den Jahren 1990/91 wohnte der Kläger vorübergehend in England. Dort erwarb er am 23.8.1990 eine Fahrerlaubnis. Ab 1993 lebte er wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Zum 15.11.1995 meldete er sich nach Spanien ab. Dort erwarb er am 24.4.1996 eine spanische Fahrerlaubnis. Seit dem 04.05.1998 ist er mit alleinigem Wohnsitz in ... gemeldet.
Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen viermaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beantragte der Kläger die Umschreibung seiner spanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte hierfür zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Auf Nachfrage des Klägers teilte sie ihm mit, dass er die begehrte Entscheidung Ende des Jahres 1999 auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erhalten könne. Am 23.12.1999 wurde dem Kläger eine Bescheinigung ausgehändigt, wonach er das Recht besitze, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 22.4.2002 wurde der spanische Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umgetauscht.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 31.7.2006 wurde dem Kläger nach einer Alkoholfahrt am 13.7.2006 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Frist lief am 30.6.2007 ab.
Am 24.4.2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B beim Landratsamt .... Unter dem 4.5.2007 forderte das Landratsamt ihn unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt am 13.7.2006 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die Akten an einen Gutachter versandt. Am 14.6.2007 sandte der Gutachter die Akten kommentarlos zurück. Mit Schreiben vom 12.7.2007 bat der Kläger das Landratsamt ... um Zustimmung zur Begutachtung durch einen Obergutachter. Darauf erwiderte das Landratsamt, ein Obergutachten komme nur dann in Betracht, wenn ein vorliegendes Gutachten die Fragestellung nicht oder nicht ausreichend beantworte. Es werde daher um Übersendung des bereits erstellten Gutachtens gebeten. Das Gutachten übersandte der Kläger jedoch nicht. Stattdessen teilte ein Verkehrspsychologe unter dem 16.08.2007 für den Kläger mit, dass dieser sich noch regelmäßigen therapeutischen Maßnahmen unterziehe und das Verfahren daher ruhen solle. Der Kläger werde sich einer Fahreignungsbegutachtung unterziehen.
Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 in ... legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein der Klassen B, C1, D1, BE, C1E, D1E, T, M vor, ausgestellt am 10.10.1007. Im Aktenvermerk des kontrollierenden Polizisten heißt es, der Kläger habe im Gespräch angegeben, er habe in Ungarn seinen englischen Führerschein umschreiben lassen. In diesem Zusammenhang sei auf dem ungarischen Führerschein die Nummer ... vermerkt.
Am 3.1.2008 bat das Landratsamt ... das Kraftfahrtbundesamt, die ungarische Ausstellungsbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen, weil diese unter Verletzung des Wohnortsprinzips ausgestellt worden sei.
Ebenfalls am 3.1.2008 forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine eventuell in Ungarn durchgeführte Fahreignungsuntersuchung nachzuweisen. Darauf berief sich der Kläger auf die europarechtliche Anerkennungspflicht für seinen ungarischen Führerschein.
10 
Am 6.2.2008 ordnete das Landratsamt ... an, dass der Kläger gem. § 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. In Anbetracht seines Wohnsitzes in ... seit 1998, eines offensichtlichen negativen Gutachtens von Mitte 2007 und der Tatsache, dass er sich im August letzten Jahres noch in therapeutischer Behandlung befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den ungarischen Führerschein erworben habe, um den Nachweis der Fahreignung im Inland zu vermeiden.
11 
Am 7.3.2008 erhielt das Kraftfahrtbundesamt folgende Auskunft aus Ungarn: Staatsbürger der EU könnten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über einen üblichen Aufenthaltsort verfügen. Der Kläger habe nach den Daten des Einwohnermelderegisters zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner ungarischen Fahrerlaubnis bzw. bereits davor über den auch noch heute gültigen ungarischen Wohnsitz verfügt. Den im Einwohnermelderegister erfassten Bürgern könne in Ungarn eine nationale Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Kläger habe seinem Antrag auf Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis und ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Tauglichkeit beigefügt. Die ungarischen Verkehrsbehörden prüften in jedem Fall, ob die Fahrzeugführer, die die Ausstellung einer Fahrerlaubnis beantragten, den in den Rechtsvorschriften enthaltenen Bedingungen in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich der Fahreignung, der Ausbildung und der Prüfung entsprächen.
12 
Nach Anhörung des Klägers entzog ihm das Landratsamt ... mit Verfügung vom 6.5.2008 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe, gab ihm auf, seinen ungarischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern, damit ein Vermerk über die Ungültigkeit für das Inland angebracht werden könne, und drohte dem Kläger die Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen zwar ohne Umschreibung im Inland gefahren werden dürfe, jedoch nur, wenn der Inhaber geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Fahreignungsüberprüfung sei zumindest dann möglich, wenn eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staats rechtsmissbräuchlich erworben worden sei. So liege der Fall hier. Der Kläger habe weder eine Fahreignungsuntersuchung in Ungarn nachgewiesen noch das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung resultiere aus dem Schutz von Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
13 
Dagegen legte der Kläger am 19.5.2008 Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er berief sich auf den Anerkennungsgrundsatz der 2. Führerscheinrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dessen Entscheidungen vom 26.6.2008 (C-334/06 u.a.). Mit Beschluss vom 30.7.2008 - 1 K 1041/08 - lehnte die Kammer den Eilantrag des Klägers ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.9.2008 - 10 S 2292/08 - zurück.
14 
Am 12.8.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Verfügung des Landratsamts europarechtswidrig sei.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Verfügung des Landratsamts ... vom 6.5.2008 aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung eines britischen Führerscheins sei mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nicht vereinbar. Die ungarischen Behörden hätten den ordentlichen Wohnsitz des Klägers nicht geprüft; dieser habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins eindeutig in Deutschland gelegen.
20 
Die Kammer hat eine weitere Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden eingeholt. Auf die Auskunft vom 27.1.2009 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts und die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat ohne zureichenden Grund bislang nicht über den am 19.5.2008 eingelegten Widerspruch entschieden.
II.
22 
1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts vom 6.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dementsprechend hat das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6.5.2008 tenoriert, dem Kläger werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe.
24 
Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs. 4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -), ist hier daher nicht auszugehen.
25 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte.
26 
b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG.
27 
2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig.
28 
a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/39/EWG in der Auslegung durch den EuGH, vgl. Urt. v. 26.8.2008 - C 329/06 - u.a., Rdnr. 59 m.w.N. aus der Rechtspr. des EuGH; s. auch Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber-). So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.1.2009 jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt.
29 
Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris). Demgegenüber verlangt der Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft (vgl. insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer sowie zuletzt die Urteile vom 28.6.2008 - C 329/06 und C 343/0C 343/06 -, Rdnr. 52, sowie - C 334-336/06 -, Rdnr. 49, s. auch Urteil vom. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber- Rdnrn. 30, 35), eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung.
30 
Dass allein der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebunden wären, zeigt auch Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Der Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den Fall des Umtauschs eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch eines EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine gelten würde und Inhaber von EU-Führerscheinen sich schon allein wegen des Umtauschs auf den Anerkennungsgrundsatz berufen dürften. Denn dadurch würden sie gegenüber Inhabern nicht umgetauschter EU-Führerscheine privilegiert. Ziel der Richtlinie ist es aber, wie der erste Absatz der Erwägungen zeigt, den Umtausch von Führerscheinen innerhalb der EU zu vermeiden. Mit diesem Ziel wäre eine Besserstellung von Inhabern umgetauschter Führerscheine gegenüber Inhabern ursprünglicher EU-Führerscheine nicht zu vereinbaren. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
21 
Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat ohne zureichenden Grund bislang nicht über den am 19.5.2008 eingelegten Widerspruch entschieden.
II.
22 
1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts vom 6.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dementsprechend hat das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6.5.2008 tenoriert, dem Kläger werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe.
24 
Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs. 4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -), ist hier daher nicht auszugehen.
25 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte.
26 
b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG.
27 
2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig.
28 
a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/39/EWG in der Auslegung durch den EuGH, vgl. Urt. v. 26.8.2008 - C 329/06 - u.a., Rdnr. 59 m.w.N. aus der Rechtspr. des EuGH; s. auch Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber-). So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.1.2009 jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt.
29 
Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris). Demgegenüber verlangt der Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft (vgl. insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer sowie zuletzt die Urteile vom 28.6.2008 - C 329/06 und C 343/0C 343/06 -, Rdnr. 52, sowie - C 334-336/06 -, Rdnr. 49, s. auch Urteil vom. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber- Rdnrn. 30, 35), eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung.
30 
Dass allein der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebunden wären, zeigt auch Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Der Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den Fall des Umtauschs eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch eines EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine gelten würde und Inhaber von EU-Führerscheinen sich schon allein wegen des Umtauschs auf den Anerkennungsgrundsatz berufen dürften. Denn dadurch würden sie gegenüber Inhabern nicht umgetauschter EU-Führerscheine privilegiert. Ziel der Richtlinie ist es aber, wie der erste Absatz der Erwägungen zeigt, den Umtausch von Führerscheinen innerhalb der EU zu vermeiden. Mit diesem Ziel wäre eine Besserstellung von Inhabern umgetauschter Führerscheine gegenüber Inhabern ursprünglicher EU-Führerscheine nicht zu vereinbaren. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.