Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08

bei uns veröffentlicht am11.02.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf.
Dem im Jahr 1945 geborenen Kläger wurde im Jahr 1987 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,69 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach mehreren negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchungen lehnte das Landratsamt ... seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Jahr 1989 ab.
In den Jahren 1990/91 wohnte der Kläger vorübergehend in England. Dort erwarb er am 23.8.1990 eine Fahrerlaubnis. Ab 1993 lebte er wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Zum 15.11.1995 meldete er sich nach Spanien ab. Dort erwarb er am 24.4.1996 eine spanische Fahrerlaubnis. Seit dem 04.05.1998 ist er mit alleinigem Wohnsitz in ... gemeldet.
Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen viermaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beantragte der Kläger die Umschreibung seiner spanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte hierfür zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Auf Nachfrage des Klägers teilte sie ihm mit, dass er die begehrte Entscheidung Ende des Jahres 1999 auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erhalten könne. Am 23.12.1999 wurde dem Kläger eine Bescheinigung ausgehändigt, wonach er das Recht besitze, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 22.4.2002 wurde der spanische Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umgetauscht.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 31.7.2006 wurde dem Kläger nach einer Alkoholfahrt am 13.7.2006 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Frist lief am 30.6.2007 ab.
Am 24.4.2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B beim Landratsamt .... Unter dem 4.5.2007 forderte das Landratsamt ihn unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt am 13.7.2006 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die Akten an einen Gutachter versandt. Am 14.6.2007 sandte der Gutachter die Akten kommentarlos zurück. Mit Schreiben vom 12.7.2007 bat der Kläger das Landratsamt ... um Zustimmung zur Begutachtung durch einen Obergutachter. Darauf erwiderte das Landratsamt, ein Obergutachten komme nur dann in Betracht, wenn ein vorliegendes Gutachten die Fragestellung nicht oder nicht ausreichend beantworte. Es werde daher um Übersendung des bereits erstellten Gutachtens gebeten. Das Gutachten übersandte der Kläger jedoch nicht. Stattdessen teilte ein Verkehrspsychologe unter dem 16.08.2007 für den Kläger mit, dass dieser sich noch regelmäßigen therapeutischen Maßnahmen unterziehe und das Verfahren daher ruhen solle. Der Kläger werde sich einer Fahreignungsbegutachtung unterziehen.
Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 in ... legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein der Klassen B, C1, D1, BE, C1E, D1E, T, M vor, ausgestellt am 10.10.1007. Im Aktenvermerk des kontrollierenden Polizisten heißt es, der Kläger habe im Gespräch angegeben, er habe in Ungarn seinen englischen Führerschein umschreiben lassen. In diesem Zusammenhang sei auf dem ungarischen Führerschein die Nummer ... vermerkt.
Am 3.1.2008 bat das Landratsamt ... das Kraftfahrtbundesamt, die ungarische Ausstellungsbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen, weil diese unter Verletzung des Wohnortsprinzips ausgestellt worden sei.
Ebenfalls am 3.1.2008 forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine eventuell in Ungarn durchgeführte Fahreignungsuntersuchung nachzuweisen. Darauf berief sich der Kläger auf die europarechtliche Anerkennungspflicht für seinen ungarischen Führerschein.
10 
Am 6.2.2008 ordnete das Landratsamt ... an, dass der Kläger gem. § 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. In Anbetracht seines Wohnsitzes in ... seit 1998, eines offensichtlichen negativen Gutachtens von Mitte 2007 und der Tatsache, dass er sich im August letzten Jahres noch in therapeutischer Behandlung befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den ungarischen Führerschein erworben habe, um den Nachweis der Fahreignung im Inland zu vermeiden.
11 
Am 7.3.2008 erhielt das Kraftfahrtbundesamt folgende Auskunft aus Ungarn: Staatsbürger der EU könnten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über einen üblichen Aufenthaltsort verfügen. Der Kläger habe nach den Daten des Einwohnermelderegisters zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner ungarischen Fahrerlaubnis bzw. bereits davor über den auch noch heute gültigen ungarischen Wohnsitz verfügt. Den im Einwohnermelderegister erfassten Bürgern könne in Ungarn eine nationale Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Kläger habe seinem Antrag auf Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis und ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Tauglichkeit beigefügt. Die ungarischen Verkehrsbehörden prüften in jedem Fall, ob die Fahrzeugführer, die die Ausstellung einer Fahrerlaubnis beantragten, den in den Rechtsvorschriften enthaltenen Bedingungen in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich der Fahreignung, der Ausbildung und der Prüfung entsprächen.
12 
Nach Anhörung des Klägers entzog ihm das Landratsamt ... mit Verfügung vom 6.5.2008 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe, gab ihm auf, seinen ungarischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern, damit ein Vermerk über die Ungültigkeit für das Inland angebracht werden könne, und drohte dem Kläger die Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen zwar ohne Umschreibung im Inland gefahren werden dürfe, jedoch nur, wenn der Inhaber geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Fahreignungsüberprüfung sei zumindest dann möglich, wenn eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staats rechtsmissbräuchlich erworben worden sei. So liege der Fall hier. Der Kläger habe weder eine Fahreignungsuntersuchung in Ungarn nachgewiesen noch das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung resultiere aus dem Schutz von Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
13 
Dagegen legte der Kläger am 19.5.2008 Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er berief sich auf den Anerkennungsgrundsatz der 2. Führerscheinrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dessen Entscheidungen vom 26.6.2008 (C-334/06 u.a.). Mit Beschluss vom 30.7.2008 - 1 K 1041/08 - lehnte die Kammer den Eilantrag des Klägers ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.9.2008 - 10 S 2292/08 - zurück.
14 
Am 12.8.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Verfügung des Landratsamts europarechtswidrig sei.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Verfügung des Landratsamts ... vom 6.5.2008 aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung eines britischen Führerscheins sei mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nicht vereinbar. Die ungarischen Behörden hätten den ordentlichen Wohnsitz des Klägers nicht geprüft; dieser habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins eindeutig in Deutschland gelegen.
20 
Die Kammer hat eine weitere Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden eingeholt. Auf die Auskunft vom 27.1.2009 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts und die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat ohne zureichenden Grund bislang nicht über den am 19.5.2008 eingelegten Widerspruch entschieden.
II.
22 
1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts vom 6.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dementsprechend hat das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6.5.2008 tenoriert, dem Kläger werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe.
24 
Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs. 4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -), ist hier daher nicht auszugehen.
25 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte.
26 
b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG.
27 
2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig.
28 
a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/39/EWG in der Auslegung durch den EuGH, vgl. Urt. v. 26.8.2008 - C 329/06 - u.a., Rdnr. 59 m.w.N. aus der Rechtspr. des EuGH; s. auch Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber-). So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.1.2009 jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt.
29 
Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris). Demgegenüber verlangt der Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft (vgl. insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer sowie zuletzt die Urteile vom 28.6.2008 - C 329/06 und C 343/0C 343/06 -, Rdnr. 52, sowie - C 334-336/06 -, Rdnr. 49, s. auch Urteil vom. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber- Rdnrn. 30, 35), eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung.
30 
Dass allein der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebunden wären, zeigt auch Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Der Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den Fall des Umtauschs eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch eines EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine gelten würde und Inhaber von EU-Führerscheinen sich schon allein wegen des Umtauschs auf den Anerkennungsgrundsatz berufen dürften. Denn dadurch würden sie gegenüber Inhabern nicht umgetauschter EU-Führerscheine privilegiert. Ziel der Richtlinie ist es aber, wie der erste Absatz der Erwägungen zeigt, den Umtausch von Führerscheinen innerhalb der EU zu vermeiden. Mit diesem Ziel wäre eine Besserstellung von Inhabern umgetauschter Führerscheine gegenüber Inhabern ursprünglicher EU-Führerscheine nicht zu vereinbaren. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
21 
Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat ohne zureichenden Grund bislang nicht über den am 19.5.2008 eingelegten Widerspruch entschieden.
II.
22 
1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts vom 6.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dementsprechend hat das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6.5.2008 tenoriert, dem Kläger werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe.
24 
Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs. 4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -), ist hier daher nicht auszugehen.
25 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte.
26 
b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG.
27 
2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig.
28 
a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/39/EWG in der Auslegung durch den EuGH, vgl. Urt. v. 26.8.2008 - C 329/06 - u.a., Rdnr. 59 m.w.N. aus der Rechtspr. des EuGH; s. auch Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber-). So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.1.2009 jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt.
29 
Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris). Demgegenüber verlangt der Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft (vgl. insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer sowie zuletzt die Urteile vom 28.6.2008 - C 329/06 und C 343/0C 343/06 -, Rdnr. 52, sowie - C 334-336/06 -, Rdnr. 49, s. auch Urteil vom. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber- Rdnrn. 30, 35), eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung.
30 
Dass allein der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebunden wären, zeigt auch Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Der Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den Fall des Umtauschs eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch eines EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine gelten würde und Inhaber von EU-Führerscheinen sich schon allein wegen des Umtauschs auf den Anerkennungsgrundsatz berufen dürften. Denn dadurch würden sie gegenüber Inhabern nicht umgetauschter EU-Führerscheine privilegiert. Ziel der Richtlinie ist es aber, wie der erste Absatz der Erwägungen zeigt, den Umtausch von Führerscheinen innerhalb der EU zu vermeiden. Mit diesem Ziel wäre eine Besserstellung von Inhabern umgetauschter Führerscheine gegenüber Inhabern ursprünglicher EU-Führerscheine nicht zu vereinbaren. Sinn und Zweck der Umtauschregelungen ist es nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden können.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2009 - 1 K 1711/08.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Sept. 2014 - 9 K 5224/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckend

Referenzen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Weder aus den bisherigen Urteilen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine Einzelmaßnahme erforderlich ist. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres unanwendbar, sondern, weil im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend, für die rechtliche Behandlung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse maßgeblich. Ist aber § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen, scheidet insoweit der Erlass einer Entziehungsverfügung, deren Wirkung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV wegen des Territorialitätsprinzips auf das Inland beschränkt ist, grundsätzlich von vornherein aus. Denn eine solche Maßnahme ginge ohne vorherige Anerkennung ins Leere. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein des Rechts voraus, das durch die Verfügung - wieder - entzogen werden soll. In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Ausführungen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und deshalb anwendbar ist, entfaltet die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers keine Wirkungen. Denn die Bundesrepublik hat als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In diesem Fall kommt ein auf § 28 Abs. 4 FeV gestützter feststellender Verwaltungsakt in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende - und zwischen den Beteiligten regelmäßig umstrittene - Rechtslage klargestellt wird.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Entzug der Fahrerlaubnis oder Aberkennung des Rechts, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) ist dagegen eröffnet, wenn sich aus Umständen, die nach der im Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind, die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ergibt (EuGH, Urt. v. 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, Rn. 59). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Besonderheit, dass es sich um eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis handelt, kommt lediglich darin zum Ausdruck, dass die Wirkungen der Verfügung entsprechend dem Territorialitätsprinzip auf das Bundesgebiet beschränkt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis setzt aber voraus, dass diese bis zur Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im Bundesgebiet wirksam war und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ermächtigte.
Eine besondere Gruppe bilden diejenigen Fälle, in denen zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wegen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ablehnung der Anerkennung - von vornherein keine rechtliche Bedeutung hat und zugleich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers folgt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Wahlrecht, ob sie von der zulässigen Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgeht oder auf die nachträglich belegte Fahrungeeignetheit abstellt. Hat die Behörde, wie bisher häufig, eine Entziehungsverfügung erlassen und will sie nachträglich auf die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis abheben, kommt eine Abänderung oder Umdeutung der bereits erlassenen Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt in Betracht, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den Betreffenden im Bundesgebiet nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Behörde kann aber auch zu Gunsten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers - auch konkludent - von der grundsätzlichen Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ausgehen und diese dann wegen der nach ihrer Erteilung eingetretenen Umstände, die die Fahrungeeignetheit dieses Fahrerlaubnisinhabers begründen, förmlich entziehen. Entschließt sich die Fahrerlaubnisbehörde zu dieser Alternative, bedarf es nicht der Änderung oder Umdeutung der erlassenen Entziehungsverfügung. Diese Variante kann der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Rechtsklarheit wegen der allgemein bekannten Wirkungen einer Entziehungsverfügung z. B. für den Straftatbestand des § 21 StVG oder der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für die Eintragung in das Verkehrszentralregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) gegenüber einem feststellenden Verwaltungsakt als vorzugswürdig erscheinen. Diese Vorgehensweise kommt für die Fahrerlaubnisbehörde auch in Betracht, wenn unklar ist, ob die vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis tatsächlich erfüllt sind. In diesen Fällen muss sich die Behörde nicht auf die Auseinandersetzung einlassen, ob die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV im Bundesgebiet anzuerkennen ist, sondern kann auf die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers abstellen, die sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ergibt, und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers gestützte Entziehungsverfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 als rechtmäßig. Angesichts der Gefahren, die von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Gegenstand der Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.03.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers „Hassmersheim“ vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.
Auf die detaillierte und an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis geht die Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise ein. Vorliegend folgt die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanforderung vom 31.07.2007 waren Angaben des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 - und damit nach der am 16.03.2006 erfolgten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik - einen regelmäßigen Cannabiskonsum als nahe liegend erscheinen ließen. Soweit in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es müsse ein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehendes Fehlverhalten vorliegen, wird die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet. Aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis ungeachtet der Frage eines unzureichenden Trennungsvermögens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4) die Fahrungeeignetheit begründet und die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bestehen. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 31.10.2007 hat der Antragsteller auch im Zeitraum nach dem am 16.03.2006 erfolgten Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Heroin erworben („zwischen dem 01.05.2006 und 31.07.2006“). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007 (AS 121) hat der Antragsteller für „Anfang 2006“ den Konsum von Heroin und Kokain eingeräumt. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Senatsbeschl. v. 22.05.2007 - 10 S 804/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, Blutalkohol 2000, 71).
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Weder aus den bisherigen Urteilen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine Einzelmaßnahme erforderlich ist. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres unanwendbar, sondern, weil im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend, für die rechtliche Behandlung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse maßgeblich. Ist aber § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen, scheidet insoweit der Erlass einer Entziehungsverfügung, deren Wirkung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV wegen des Territorialitätsprinzips auf das Inland beschränkt ist, grundsätzlich von vornherein aus. Denn eine solche Maßnahme ginge ohne vorherige Anerkennung ins Leere. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein des Rechts voraus, das durch die Verfügung - wieder - entzogen werden soll. In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Ausführungen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und deshalb anwendbar ist, entfaltet die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers keine Wirkungen. Denn die Bundesrepublik hat als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In diesem Fall kommt ein auf § 28 Abs. 4 FeV gestützter feststellender Verwaltungsakt in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende - und zwischen den Beteiligten regelmäßig umstrittene - Rechtslage klargestellt wird.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Entzug der Fahrerlaubnis oder Aberkennung des Rechts, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) ist dagegen eröffnet, wenn sich aus Umständen, die nach der im Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind, die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ergibt (EuGH, Urt. v. 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, Rn. 59). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Besonderheit, dass es sich um eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis handelt, kommt lediglich darin zum Ausdruck, dass die Wirkungen der Verfügung entsprechend dem Territorialitätsprinzip auf das Bundesgebiet beschränkt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis setzt aber voraus, dass diese bis zur Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im Bundesgebiet wirksam war und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ermächtigte.
Eine besondere Gruppe bilden diejenigen Fälle, in denen zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wegen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ablehnung der Anerkennung - von vornherein keine rechtliche Bedeutung hat und zugleich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers folgt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Wahlrecht, ob sie von der zulässigen Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgeht oder auf die nachträglich belegte Fahrungeeignetheit abstellt. Hat die Behörde, wie bisher häufig, eine Entziehungsverfügung erlassen und will sie nachträglich auf die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis abheben, kommt eine Abänderung oder Umdeutung der bereits erlassenen Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt in Betracht, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den Betreffenden im Bundesgebiet nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Behörde kann aber auch zu Gunsten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers - auch konkludent - von der grundsätzlichen Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ausgehen und diese dann wegen der nach ihrer Erteilung eingetretenen Umstände, die die Fahrungeeignetheit dieses Fahrerlaubnisinhabers begründen, förmlich entziehen. Entschließt sich die Fahrerlaubnisbehörde zu dieser Alternative, bedarf es nicht der Änderung oder Umdeutung der erlassenen Entziehungsverfügung. Diese Variante kann der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Rechtsklarheit wegen der allgemein bekannten Wirkungen einer Entziehungsverfügung z. B. für den Straftatbestand des § 21 StVG oder der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für die Eintragung in das Verkehrszentralregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) gegenüber einem feststellenden Verwaltungsakt als vorzugswürdig erscheinen. Diese Vorgehensweise kommt für die Fahrerlaubnisbehörde auch in Betracht, wenn unklar ist, ob die vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis tatsächlich erfüllt sind. In diesen Fällen muss sich die Behörde nicht auf die Auseinandersetzung einlassen, ob die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV im Bundesgebiet anzuerkennen ist, sondern kann auf die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers abstellen, die sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ergibt, und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers gestützte Entziehungsverfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 als rechtmäßig. Angesichts der Gefahren, die von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Gegenstand der Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.03.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers „Hassmersheim“ vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.
Auf die detaillierte und an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis geht die Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise ein. Vorliegend folgt die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanforderung vom 31.07.2007 waren Angaben des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 - und damit nach der am 16.03.2006 erfolgten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik - einen regelmäßigen Cannabiskonsum als nahe liegend erscheinen ließen. Soweit in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es müsse ein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehendes Fehlverhalten vorliegen, wird die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet. Aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis ungeachtet der Frage eines unzureichenden Trennungsvermögens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4) die Fahrungeeignetheit begründet und die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bestehen. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 31.10.2007 hat der Antragsteller auch im Zeitraum nach dem am 16.03.2006 erfolgten Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Heroin erworben („zwischen dem 01.05.2006 und 31.07.2006“). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007 (AS 121) hat der Antragsteller für „Anfang 2006“ den Konsum von Heroin und Kokain eingeräumt. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Senatsbeschl. v. 22.05.2007 - 10 S 804/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, Blutalkohol 2000, 71).
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.