Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2016 - 4 A 70/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0622.4A70.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt an einer privaten Stichstraße, die von der öffentlichen Straße Ziegeleistraße abzweigt. An dieser privaten Stichstraße befinden sich etwa zehn bebaute Wohngrundstücke. Die Stichstraße ist 3,00 m bis 4,00 m breit und etwa 150,00 m lang.

2

Mit Bescheid vom 13.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2014 in Höhe von 254,55 € fest.

3

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.01.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte: Die Straßenreinigungsgebühr würde für die Reinigung des gemeinschaftlichen Parkplatzes und des Weges zu ihrem Wohnhaus erhoben. Die betreffenden Flächen seien nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Anlieger selbst hätten die Verpflichtung, die Verkehrsflächen zu reinigen und schnee- und eisfrei zu halten. Dieser Verpflichtung komme die Eigentümergemeinschaft nach. Insofern sei nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen Gebühren erhoben würden.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Straßenreinigung nicht der private Parkplatz und Gehweg zum Haus der Klägerin, sondern die Ziegeleistraße als öffentliche Straße sei. Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr sei gemäß § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten der Frontmetermaßstab, also die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenze. Grenze ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so werde zusätzliche zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt sei, zugrunde gelegt. Für Hinterlieger werde die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt sei, zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gelte eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufe. Nach § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten werde die Frontlänge multipliziert mit der Hälfte der Straßenbreite, jedoch höchstens 10,00 m, und mit der Häufigkeit der Kontrollreinigungen pro Woche und mit 12 (Monaten), um die Jahresveranlagungsfläche zu berechnen. Das Grundstück der Klägerin sei ein Hinterliegergrundstück. Dies bedeute, dass die Frontlänge von 22,00 m parallel zur straße multipliziert werde mit einer Straßenbreite von 10,00 m und 12 für die Monate. Das ergebe eine Jahresveranlagungsfläche von 2.640,00 m². Zusätzlich sei das Grundstück des gemeinschaftlichen Parkplatzes zu 1/10 für die Klägerin veranlagt worden. Das Grundstück habe eine Frontlänge von 70,58 m multipliziert mit der Straßenbreite 10,00 m und 12 Monaten. Dies ergebe noch einmal eine Jahresveranlagungsfläche von 8.470,00 m², hiervon 1/10 ergebe 847,00 m². Insgesamt ergebe sich also eine Jahresveranlagungsfläche von 3.487,00 m², die in dem angefochtenen Gebührenbescheid ausgewiesen sei.

5

Die Klägerin hat am 04.04.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Ihr Grundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße, sondern werde über ein Garagengrundstück erschlossen, welches im Eigentum der benachbarten Grundstückseigentümer stehe. Die Straßenreinigungsgebühr werde sowohl nach dem Frontmetermaßstab für das Grundstück der Klägerin als auch nach dem Frontmetermaßstab für das Garagengrundstück berechnet. Diese Berechnung sei fehlerhaft, weil die Klägerin auf diese Weise doppelt in Anspruch genommen werde.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2014 bezüglich der Position Straßenreinigung in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 26.08.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

13

Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Rechtsgrundlage des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides sind die §§ 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren des Technischen Betriebszentrums - Anstalt öffentlichen Rechts - (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 22.06.2012 i. V. m. §§ 1, 2 und 6 KAG sowie § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

15

Gemäß § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Durchführung der Straßenreinigung durch das Technische Betriebszentrum nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung Gebühren. Gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung wird die Straßenreinigungsgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

16

Unstreitig liegt das Grundstück der Klägerin nicht an der öffentlichen Straße …straße, sondern grenzt allein an den privaten Stichweg. Das Grundstück der Klägerin wird jedoch durch den Stichweg erschlossen. Als erschlossene, aber nicht anliegende Grundstücke i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG kommen sogenannte Hinterliegergrundstücke in Betracht. Ein Hinterliegergrundstück (im engeren Sinne) ist ein Grundstück das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen ist, zählen zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist.

17

Beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Wirkungsbereich einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegen. Entscheidend ist die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -). Dies gilt in gleicher Weise für die Gebührenpflicht i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Nur dann ist zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird und nur dann kann gesetzlich das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstück und (zu reinigender) Straße besteht auch bei Grundstücken, die an einer - von der zu reinigenden Straße abzweigenden - Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d. h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Dies kann auch bei einer Privatstraße der Fall sein. Eine private Straße ist dann eine solche selbständige Erschließungsanlage, wenn sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat und sie - ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung - im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht.

18

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Stichstraße nicht als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus ihrer Länge, ihrem Ausbauzustand und der Anzahl der Grundstücke, die durch sie erschlossen werden. Die Straßenlänge ist dabei allerdings noch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da Erschließungsanlagen mit dieser Ausdehnung durchaus üblich sein können und der Weg sich damit von anderen Erschließungsanlagen nicht zwingend unterscheidet. Maßgeblich ist jedoch die Ausbaubreite von lediglich 3,00 m bis 4,00 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt. Gegen die Annahme, dass die Stichstraße als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen ist, spricht auch der Umstand, dass der Stichweg keinen eigenen Namen hat und seine Anlieger postalisch der Ziegeleistraße zugewandt sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.2005 - 2 LB 97/04 -).

19

Einwendungen gegen die Höhe der Straßenreinigungsgebühr sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Kammer hält die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr für satzungskonform und nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 Bezug.

20

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2016 - 4 A 70/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2016 - 4 A 70/14 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2005 - 2 LB 97/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid für das Jahr 2004. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Das mit einem Wohnhaus

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid für das Jahr 2004.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück befindet sich an einer privaten Stichstraße, die von der öffentlichen Straße ... rechtwinklig abzweigt. Das Flurstück, auf dem sich dieser Stichweg befindet, hat eine Länge von 122 m und eine Breite von 4 m. Der Stichweg ist auf einer Länge von 93 m bis auf die Höhe etwa der Hälfte des klägerischen Grundstücks gepflastert.

3

Dieser Stichweg war auf Grund eines Vertrages zwischen der Beklagten und den (damaligen) Grundstückskäufern vom 02. Februar 1967 angelegt worden. In diesem Vertrag heißt es unter § 2 lit. e): "Sie (die Grundstückskäufer) verpflichten sich, entlang der Nordgrenze des Kaufgrundstückes einen 4 m breiten Weg anzulegen, der bis zu dem obersten Grundstück führen muss und einspurig mit auszubauen ist. Der Weg ist als provisorischer Privatweg anzulegen. Die Pflege und laufende Unterhaltung ist Sache der Käufer. Am ... kann dieser Weg durch ein Einfahrtstor mit Gehtür abgeschlossen werden. Er ist hier mit einer Hinweistafel "Privatweg" zu versehen. Bei Errichtung eines Tores und der Einfriedungen ist die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen. Das Benutzungsrecht dieses Weges ist für alle Käufer im Grundbuch sicherzustellen."

4

Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 wurden die Kläger u.a. zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 27, 54 Euro herangezogen. Die Beklagte qualifizierte das Grundstück der Kläger dabei als Hinterliegergrundstück. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. Januar 2004 Widerspruch ein und führten aus, dass sie als Anwohner der Privatstraße an einer eigenständigen Erschließungsanlage wohnten. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurückgewiesen.

5

Die Kläger haben am 03. Juni 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,

6

den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004, soweit dieser eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren beinhaltet, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. November 2004 stattgegeben. Die Privatstraße, an der sich das Grundstück der Kläger befinde, sei bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht und damit als selbständige Erschließungsanlage anzusehen.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03. Dezember 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

11

Die Beklagte trägt vor, dass der Privatweg als unselbständige Erschließungsanlage einzustufen sei.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. November 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Grundstück der Kläger durch den öffentlich gereinigten ... nicht erschlossen werde. Die Privatstraße, an der das klägerische Grundstück anliege, stelle eine selbständige Erschließungsanlage dar.

17

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte – 4 A 583/02 – haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Kläger sind zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

19

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG kann eine Gemeinde durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen. Von dieser Rechtssetzungsbefugnis hat die Beklagte durch ihre Gebührensatzung für die Straßen- und Stadtreinigung der Stadt Preetz vom 23.11.1998 und den Nachtragssatzungen hierzu Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 dieser Satzung ist Gebührenpflichtiger der, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des an der gereinigten Straße anliegenden oder hierdurch erschlossenen Grundstückes ist.

20

Unstreitig liegt das Grundstück der Kläger nicht an der öffentlichen Straße ..., sondern grenzt allein an den privaten Stichweg. Das Grundstück der Kläger wird jedoch durch den ... erschlossen. Als erschlossene, aber nicht anliegende Grundstücke i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG kommen sog. Hinterliegergrundstücke in Betracht. Ein Hinterliegergrundstück (im engeren Sinne) ist ein Grundstück, das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen ist (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), zählen zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtliche befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn 85).

21

Wenn der Landesgesetzgeber bei der Neuformulierung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG sich des aus dem damaligen Bundesbaugesetz bekannten Begriffs der "erschlossenen Grundstücke" bediente, so steht, insbesondere weil sich aus den Gesetzesmaterialien nichts Abweichendes ergibt, zu vermuten, dass er sich an diesen Begriff anlehnen wollte. Die Eigentümlichkeiten des Rechts der Straßenreinigung und des entsprechenden Gebührenrechts fordern allerdings entsprechende Anpassungen. Dies folgt schon daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr auch für Grundstücke erhoben wird, die nicht baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Daraus folgt, dass bei der Auslegung des hier verwandten Begriffs des "Erschlossenseins" dasjenige zu unterlegen ist, was im Ausbaubeitragsrecht von der Rechtsprechung unter dem Begriff der "vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit" entwickelt worden ist.

22

Beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Wirkungsbereich einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegen. Entscheidend ist die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Dies gilt in gleicher Weise für die Gebührenpflicht i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Nur dann ist zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird, und nur dann kann gesetzlich das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstück und (zu reinigender) Straße besteht auch bei Grundstücken, die an einer - von der reinigenden Straße abzweigenden – Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke "erschließt", die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in "zweiter Baureihe" liegen (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu "Hinterliegern" hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt.

23

Dies kann auch bei einer Privatstraße der Fall sein. Eine private Straße ist dann eine solche selbständige Erschließungsanlage, wenn sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1970 - IV C 151.68 -, DÖV 1970, 822 = DVBl. 1970, 839 = BRS Band 37 Nr. 2) und sie - ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung - im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.03.1976 - IV C 16. u. 17.74 -, DÖV 1976, 671 = BauR 1976, 428 = BRS Band 37 Nr. 100). Soweit es die räumliche Ausdehnung und den Verlauf der Privatstraße betrifft, ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt, jedoch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.09.2001 – 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486) zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelte und sich an baulichen Gesichtspunkten orientierende Maßstab anzulegen, sondern – wie ausgeführt – auf die Kriterien des Ausbaubeitragsrechts abzustellen, das auch die nicht baulich genutzten bzw. benutzbaren Grundstücke einbezieht.

 

24

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Stichstraße nicht als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus seiner Länge, seinem Ausbauzustand und der Anzahl der Grundstücke, die durch sie erschlossen werden. Die Straßenlänge von ca. 93 m lang ist dabei allerdings noch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da Erschließungsanlagen mit dieser Ausdehnung durchaus üblich sein können und der Weg sich damit von anderen Erschließungsstraßen nicht zwingend unterscheidet. Maßgeblich ist jedoch die Ausbaubreite von lediglich 4 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt. Zudem erschließt der Weg neben die beiden Eckgrundstücke lediglich vier weitere Grundstücke, was ihm den Charakter einer gemeinsamen Zufahrt verleiht. Bezeichnend für letzteres ist auch, dass der Stichweg nach fast 40 Jahren keinen eigenen Namen hat und seine Anlieger postalisch dem ... zugewandt sind.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.