Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 289/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0229.9A289.14.0A
bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 17.748,71 € für den Ausbau der Straße L-Straße in der Stadt B....

2

Der Kläger ist Alleineigentümer des Buchgrundstückes Flurstücks X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (Grundbuchblatt X, lfd. Nr. X) mit einer Größe von 265 m2 und des Buchgrundstückes Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (Grundbuchblatt X, lfd. Nr. X) mit einer Größe von 470 m2. Beide Grundstücke haben die postalische Bezeichnung „A-Straße". Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38, der dort eine zweigeschossige Bebauung festsetzt. Das Gebiet ist als Mischgebiet ausgewiesen. Bis auf wenige weitere Grundstücke des Abrechnungsgebietes, die ebenfalls im Bereich des Bebauungsplanes liegen (Flurstücke X, X, X, X und X), befinden sich alle übrigen Grundstücke an der Straße L-Straße im unbeplanten Innenbereich.

3

Das Flurstück X liegt an der A-Straße an, nicht jedoch an der L-Straße. Es ist auf der gesamten Grundstücksbreite bebaut. Es befinden sich dort zwei Spielhallen und darüber die vom Kläger selbst bewohnte Wohnung. Auf dem dahinter liegenden Flurstück X, welches weder an der K-Straße noch an der L-Straße direkt anliegt, befinden sich in Fortsetzung zur vorhandenen Bebauung des Flurstücks X Lagerhallen und vom Kläger privat genutzte Pkw-Stellplätze. Für beide Grundstücke besteht zu Lasten des an die L-Straße anliegenden Grundstücks Flurstück X (L-Straße 2), welches nicht im Eigentum des Klägers steht, eine Baulast (Baulastenverzeichnis Blatt 439, lfd. Nr. 1).

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Die Beklagte beschloss nach Durchführung einer Bürgerbeteiligung am 19.08.2008 ein Bauprogramm mit dem Inhalt der Grundsanierung der L-Straße aufgrund des schlechten Zustandes. Neben der notwendigen Erneuerung der vollkommen verschlissenen Fahrbahnen und Gehwege sollte der bislang weitgehend fehlende Regenwasserkanal hergestellt und die vorhandenen Kanäle saniert werden. Im Bereich L-Straße und St-Straße mit beidseitiger Bebauung sollte eine 3,25 m breite Fahrbahn in Asphaltsbauweise mit durch Hochborden abgetrennt jeweils 1,50 m breiten Gehwegen in Betonrechteckpflaster erfolgen; im Bereich L-Straße am Braakeufer eine 4,10 m bis 5,00 m breite Fahrbahn in Asphaltbauweise mit durch Hochbord abgetrenntem Gehweg von 1,50 m Breite in Betonrechteckpflaster auf der bebauten Seite. Auf der Seite zur Brake sollte ein Hochbord als bauliche Abgrenzung der Straße zum Ufer erfolgen. Zur Reduzierung des Lasteintrages im Bereich der Uferböschung sollten unterhalb der Fahrbahnen Geozellen eingebaut werden. Die Maßnahme wurde mit insgesamt 300.000 € in den Haushalt eingestellt.

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Am 27.10.2009 erfolgte die Schlussabnahme.

6

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 16.01.2012 und 13.03.2012 zur Erhebung eines Ausbaubeitrages für den Ausbau der L-Straße an.

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Am 23.04.2012 erließ die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger einen Ausbaubeitragsbescheid in Höhe von 17.748,71 € für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges und des Regenwasserkanals aufgrund des schlechten Zustandes, diverser Schäden und Höhenunterschiede in der Straße. Gestützt wurde die Erhebung auf § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Stadt B... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.06.2004 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 06.06.2006 (SBS). Danach wurden die klägerischen Grundstücke als ein Grundstück „A-Straße" betrachtet. Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 246.085,15 €. Dieser sei nach Abzug des Gemeindeanteils von 25 % aufgrund der Einstufung der Straße als Anliegerstraße als umlagefähiger Aufwand in Höhe von 184.563,86 € auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt worden. Danach ergebe sich bei einer gewichteten Grundstücksfläche von insgesamt 12.916,75 m2 ein Straßenbaubeitrag pro m2 von 14,2887 €/m2. Das Grundstück des Klägers falle in das Abrechnungsgebiet, auch wenn es grundsätzlich durch die K-Straße erschlossen sei. Durch die eingetragene Baulast über das Grundstück L-Straße 2 (Flurstück X der Flur X) werde ihm eine gesicherte Zugangs- bzw. Anfahrtsmöglichkeit seines Grundstückes von der Straße L-Straße verschafft. Auf das Grundstück des Klägers mit einer Größe von 735 m2 würde unter Berücksichtigung zweier Vollgeschosse (1,3) und des Artzuschlages (30%) eine gewichtete Fläche von 1.242,15 m2 entfallen; multipliziert mit dem Beitragssatz von 14,2887 m2 würde dies den Ausbaubeitrag in Höhe von 17.748,71 € ergeben.

8

Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2012 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 zurückgewiesen wurde.

9

Der anwaltlich vertretene Kläger erhob am 27.03.2013 Klage (9 A 66/13), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Betrag von 17.748,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen, begehrte.

10

Aufgrund einer prozessleidenden Verfügung des Einzelrichters dazu, dass es sich bei den beiden Flurstücken um getrennt zu betrachtende Buchgrundstücke handeln und damit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2012 die notwendige Bestimmtheit fehlen dürfte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2014 den Bescheid vom 23.04.2012 zurück und setzte gleichzeitig für das Grundstück Flurstück X einen Ausbaubeitrag in Höhe von 11.349,51 € und für das Grundstück Flurstück X einen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.399,19 € fest. Die Rücknahme stützte die Beklagte auf § 116 Abs. 1 LVwG. Im Übrigen wiederholte sie hinsichtlich der Neufestsetzung ihre Begründung aus dem Bescheid vom 23.04.2012 unter jeweiliger Einzelbetrachtung der beiden Buchgrundstücke. Weiterhin führte sie darin aus, dass der Gesamtbetrag von 17.748,71 € bereits aufgrund des Bescheides vom 23.04.2012 geleistet worden sei, so dass keine erneute Zahlungspflicht bestehe.

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Der Bescheid vom 03.07.2014 wurde dem Kläger per Einschreiben am 08.07.2014 zugestellt.

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Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, so dass das Klagverfahren mit Beschluss vom 26.08.2014 beendet wurde.

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Am 17.07.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass zum Zeitpunkt der erneuten Veranlagung am 03.07.2014 die Beitragsschuld des Widerspruchsführers verjährt sei. Nach den maßgeblichen Vorschriften des KAG in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) habe die Festsetzungsfrist am 01.01.2010 begonnen und sei mit dem 31.12.2013 abgelaufen. Eine Berufung auf die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3a AO sei nicht möglich, da diese nur für den Fall der gerichtlichen Aufhebung eines Bescheides zur Anwendung komme, nicht aber dann, wenn die Behörde ihren Bescheid aufhebe, auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig einen neuen Heranziehungsbescheid erlasse. Eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 3a S. 3 AO werde aufgrund seines eindeutigen Wortlautes von der Rechtsprechung abgelehnt.

14

Der Bescheid sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig aufzuheben:

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Er sei vor Beginn der Ausbaumaßnahme nicht angehört worden und habe somit keinen Einfluss auf die Maßnahme nehmen können.

16

Auch der erneute Bescheid vom 03.07.2014 erfülle die Bestimmtheitsanforderungen an einen Verwaltungsakt nicht. Auch wenn es sich um zwei eigenständige Grundstücke des Klägers handele, seien sie, was ihre Beitragspflicht anbelange, unterschiedlich zu bewerten. So sei das Flurstück X keiner gewerblichen Nutzung unterworfen. Der Artzuschlag sei dort fälschlich berücksichtigt worden.

17

Eine Baulast würde keinen auf Dauer gesicherten Zugang des Grundstücks A-Straße zur L-Straße ausreichen lassen. Das Grundstück A-Straße gehöre bauplanungsrechtlich und dem Namen entsprechend zur K-Straße und nicht zur L-Straße.

18

Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 06.06.2006. Zweifelhaft sei der ordnungsgemäße Erlass der Satzung. Zudem dürfte die Satzung aufgrund ihres Alters nicht mehr der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entsprechen.

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Die Höhe der Kosten werde gerügt. Die Beklagte habe in den letzten 35 Jahren nahezu keine Instandhaltung und Ufersicherungsmaßnahmen durchgeführt. Einzig und allein auf dieses Versäumnis sei der schlechte Zustand der Straße zurückzuführen. Im Übrigen habe keine Notwendigkeit für eine komplette Sanierung der Straße und des Gehweges bestanden. Der jetzige Zustand habe keineswegs Vorteile für die Anwohner der Straße gebracht.

20

Eine Inanspruchnahme der Anlieger für die Kosten der Wasser- und Regenwasserleitung scheide aus, da ein Ausgleich durch die Anlieger über die Zahlung von Gebühren an den Abwasserverband erfolge.

21

Die nachträgliche und rückwirkende Umwidmung der Straße L-Straße für den Anliegerverkehr sei fraglich. Sie werde vielfach als Durchgangs- und Stadtstraße genutzt. Es gebe keinerlei nachvollziehbare und nachhaltige Verkehrszählung. Es seien keine Erkenntnisse der Stadt bekannt, die die Einstufung begründen würde.

22

Die Eigentümer der Braake seien unzutreffend nicht zum Ausbaubeitrag herangezogen worden. Gleiches gelte für die gewerblichen Nutzer der Braake (Angelverein, Deich- und Sielverband, Abwasserentsorgung A-Stadt GmbH).

23

Die Beleuchtungskosten, die Kosten für die Böschungsbepflanzung und die Kosten für die Geozellen seien bei der Anteilsberechnung der Anlieger mit eingerechnet worden. Dies sei keinesfalls nachvollziehbar, da der Nutzen dieser Kosten ganz anderen als den Anliegern zu Gute komme.

24

Die Beklagte erließ am 18.11.2014 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend die Ablaufhemmung gemäß § 11 KG i. V. m. § 171 Abs. 3a S. 1 AO zur Anwendung komme, welche bewirke, dass die Festsetzungsfrist nicht ablaufen könne, bevor nicht über den Rechtsbehelf des Klägers unanfechtbar entschieden worden sei. Eine unanfechtbare Entscheidung habe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides jedoch noch nicht vorgelegen. Die Erledigungserklärung sei erst nach der erneuten Festsetzung der Ausbaubeiträge erfolgt.

25

Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig:

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Gründe die zur Unbestimmtheit des Bescheides führen könnten, seien nicht gegeben. Hinsichtlich der Aussage, dass die Flurstücke unterschiedlich zu bewerten seien, sei auszuführen, dass die beiden Flurstücke einheitlich genutzt würden. Beide Flurstücke stellten sich dem Betrachter als ein Grundstück dar. Die Grundstücksgrenze sei überbaut und sie werde wie ein Wohngrundstück mit Hof- bzw. Gartenfläche genutzt. Beide Flurstücke hätten über die eingetragene Baulast an die Straße L-Straße eine Zugangsmöglichkeit erhalten. Mit dieser Baulast werde somit nicht nur die Erreichbarkeit des Flurstücks X sichergestellt, sondern auch die des Flurstückes X. Ohne eine solche Baulast wäre die Sicherstellung der Erschließung der Obergeschosswohnungen des Flurstücks X nicht gegeben. Einen gesonderten Eingang von der K-Straße aus gebe es für die Wohnungen oberhalb der Spielhallen nicht. Die Nutzung wäre somit unzulässig.

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Der Kläger sei mit Schreiben vom 16.01.2012 vor Erlass des ersten Beitragsbescheides gemäß § 91 AO bzw. § 87 LVwG angehört worden. Eine Anhörung der Anlieger vor Durchführung der Baumaßnahme sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im jetzigen aktuellen Verfahren sei lediglich auf Hinweis des Gerichtes eine „Heilung" des Verwaltungsaktes erfolgt, so dass keine erneute Anhörung erforderlich sei.

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Die Aussage, dass das Grundstück A-Straße bauplanungsrechtlich nicht zur L-Straße gehöre, sei für die Heranziehung des Grundstücks zu Ausbaubeiträgen für den Ausbau der L-Straße nicht entscheiden. An den Kosten eines Ausbaus einer Straße müssten sich gemäß § 8 KAG und des gemeindlichen Satzungsrechts die Grundstückseigentümer der Grundstücke beteiligen, deren Grundstücken durch die ausgebaute Straße eine Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft werde. Dazu gehörten auch mehrfacherschlossene Grundstücke, wie Eckgrundstück und Grundstücke, die im rückwärtigen Bereich an die ausgebaute Einrichtung grenzten, sog. Hinterliegergrundstücke. Soweit angeführt werde, dass der Kläger nicht über eine gesicherte Rechtsposition verfüge, die eine Überwegung des Grundstückes L-Straße rechtlich dauerhaft absichere, sei anzumerken, dass Hinterliegergrundstücke grundsätzlich zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehörten, soweit Zugang zur Einrichtung über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden könne. Entsprechend des Kommentars zu § 8 KAG reiche hierfür die Eintragung einer Grunddienstbarkeit aus, eine Eintragung einer Baulast sei nicht erforderlich. Mit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis, welches durch die Baubehörde geführt werde, erhalte der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks generell eine stärkere Rechtsposition, da diese Baulast als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe und nicht durch privatrechtliche Regelungen, wie bei einer Grundschuld, aufgehoben werden könne. Folglich verfüge der Kläger über eine rechtlich dauerhaft abgesicherte Rechtsposition. Zumal ohne diese Baulast die derzeitige Nutzung der Flurstücke so nicht zulässig gewesen wäre. Grundsätzlich sei dagegen auch nicht Voraussetzung, dass tatsächlich eine Zufahrt oder ein Zugang über das fremde Grundstück bestehe. Die Inanspruchnahmemöglichkeit reiche aus. Darüber hinaus sei auch nicht die Gewährleistung erforderlich, dass die vorhandene, auf eine Dauerhaftigkeit angelegte rechtliche Sicherung auch immer fortbestehen werde. Unschädlich sei daher, wenn später einmal die Sicherungsformen wie Baulast oder Grunddienstbarkeit aufgegeben würden. Der Beitragsanspruch beurteile sich allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Entstehens und setze nicht zusätzlich voraus, dass diese Verhältnisse tatsächlich auf Dauer bestünden.

29

Hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit ergebe sich Folgendes: sowohl die Fahrbahn als auch der Gehweg der L-Straße hätten sich in einem schlechten Zustand befunden. Die Straße habe diverse Schäden in der Asphaltoberfläche und in der Wasserführung aufgewiesen. In der Decke seien Ausbrüche und Risse zu verzeichnen gewesen und die Rinnen und Borde hätten Höhenunterschiede von bis zu 20 cm aufgewiesen. Darüber hinaus sei die Erneuerung der Wasser-und Regenwasserleitung erforderlich gewesen. Da zudem der Unterbau nicht mehr den heutigen Anforderungen des Straßenverkehrs entspreche, sei die weitere Durchführung von Reparaturmaßnahmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar gewesen und es sei nur die Erneuerung in Betracht gekommen. Die Straßenentwässerung sei dabei eine selbständige Teileinrichtung, sodass die tatsächlichen Kosten für die Entwässerung der Straßen zum beitragsfähigen Aufwand gehörten. Folglich hätten auch im Rahmen der Erneuerung die Schwächen in der Wasserführung ausgeglichen werden können. Nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer der Fahrbahn und der Gehwege sowie deren Abgängigkeit könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzung und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt habe. Selbst wenn es nicht zutreffen sollte, sei das im Falle des Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer belanglos. Der letzte Ausbau der Straße L-Straße habe 1964 stattgefunden. Folglich sei mit einer Lebensdauer von über 40 Jahren die Nutzungsdauer abgelaufen, sodass die Notwendigkeit einer Erneuerungsmaßnahme gerichtlich anerkannt werde, selbst wenn keine Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden wären. In der L-Straße seien jedoch laufend Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden.

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Die Kosten für die Verlegung der neuen Wasserleitung durch den Wasserverband werde von diesem getragen und nicht über die Ausbaubeitragsmaßnahme mit den Anliegern abgerechnet. Die Kosten für die Erneuerung des Regenwasserhauptkanals würden dagegen auf die Straßen- und Grundstücksentwässerung aufgeteilt, da die Erneuerung des Regenwasserkanals sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung zu Gute komme. Das bedeute, dass die Kosten der gemeinsamen Oberflächenentwässerung je zur Hälfte auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung aufzuteilen seien. Das heiße folglich, dass die Aufwendungen für die Straßenentwässerung über die Ausbaubeitragsmaßnahme abgerechnet würde und nur Kosten der Grundstücksentwässerung über die Abwassergebühr finanziert werde. Eine doppelte Finanzierung durch die Anlieger sei dadurch ausgeschlossen.

31

Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten in der Fassung der I. Nachtragssatzung sei nach den entsprechenden Beschlussfassungen durch den Hauptausschuss und der Ratsversammlung durch den Bürgermeister ausgefertigt und anschließend in der Zeitung bekannt gemacht worden. Es handele sich um eine Satzung, die den Vorgaben des § 4 GO SH und §§ 1, 2, KAG entspreche. Auch aufgrund des angesprochenen Alters der Ausbaubeitragssatzung sei keine Rechtswidrigkeit gegeben. Eine Satzung verliere gemäß § 2 Abs. 1 KAG, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen sei, 20 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

32

Maßgeblich für die Zuordnung einer Straße zu einem bestimmten Straßentyp seien jeweils die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Zuordnung von Straßen habe sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und für sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten. Dabei sei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch Lage, die Art der Ausgestaltung und die Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden habe. Anliegerstraßen seien hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den angelegenen Grundstücken bestimmt. Dabei besitze jede Straße im Gemeindegebiet, von Sackgassen abgesehen, neben der reinen Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke eine mehr oder weniger bedeutsame Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete. Die Funktion einer dem innerörtlichen Verkehr dienenden Straße weise eine Straße erst auf, wenn diese Ortsteile verbinde, den Verkehr zu einem Ortsbereich sammle oder aufgrund sonstiger Umstände eine Verkehrsbedeutung habe, die die Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke stark zurücktreten lasse. Lasse der Ausbauzustand einer Straße wegen geringer Fahrbahnbreite einen Begegnungsverkehr auf der asphaltierten Fläche nicht zu, könne sie nicht als überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienend angesehen und den Haupterschließung-/Innerortsstraßen gleichgesetzt werden, auch wenn sie von zahlreichen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungs- und Verbindungsweg (Schleichweg) genutzt werde. Auch die absolute Verkehrsbelastung, d. h. das Gesamtverkehrsaufkommen in einer Straße könne für sich genommen kaum Aufschluss geben, welcher Straßenkategorie sie zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Verkehrszählung für die Zuordnung einer Straße weder ausschlaggebend noch erforderlich. Bei der Straße L-Straße handele sich um eine sehr schmale Straße, die aufgrund des zur Verfügung stehenden Straßenraumes und die mit der gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderten Mindestbreite für die Gehwege von 1,50 m nur noch eine Fahrbahnbreite von 3,25 m zulasse. Im ersten Teil der Straße sei kein Begegnungsverkehr möglich, so dass dort eine Einbahnstraße habe eingerichtet werden müssen. Die Funktion einer Verbindungsstraße zu anderen Ortsteilen sei allein schon aufgrund dieses Ausbauzustandes aber auch aufgrund ihrer Lage im Verkehrsnetz der Stadt nicht gegeben. Auch die durchgeführten Verkehrszählungen, die einmal vor und einmal nach dem Ausbau erfolgt seien, zeigten ein nur sehr geringes Verkehrsaufkommen. So seien 2008 durchschnittlich 5,8 Autos und 2011 7,8 Autos die Stunde gezählt worden.

33

Das Grundstück der Braake (Flurstück X) sei zutreffend nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Die Braake diene als Vorfluter (Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser) und werde durch ein Sperrwerk in die Elbe entwässert. Die Braake nehme im B...er Stadtgebiet weitere Entwässerungssysteme auf. Die Braake unterliege als oberirisches Gewässer den Bestimmungen des Wasserrechts, welches wiederum ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts sei. Im Ausbaubeitragsrecht blieben die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt. Aufgrund der genannten öffentlichen Zweckbestimmung werde eine Privatnutzung, die vom Ausbau der Straße bevorteilt sein könnte, ausgeschlossen. Dies entspreche der Rechtsprechung. Hinzu komme, dass das Flurstück der Braake keinen wirtschaftlichen Vorteil durch den Ausbau der Straße erfahre.

34

Bei den Kosten für die Beleuchtung, für die Böschungsbepflanzung und für die Geozellen handele es sich um beitragsfähigen Aufwand. Im Rahmen der Baumaßnahme sei das Straßenbeleuchtungskabel, welches nach den Unterlagen der Stadt im Zuge des letzten Ausbaus der Straße im Jahre 1964 eingebaut worden sei und nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche, erneuert worden. Bei der Böschungsbepflanzung handele es sich um Straßenbegleitgrün, welches zudem durch seine Wurzeln zusätzlich zur Sicherung der Böschung gegen Erosion beitrage. Weiterhin hätte für den Straßenbau ein Teil der vorhandenen Begrünung entfernt und entsprechend zum Abschluss der Baumaßnahme wieder ersetzt werden müssen. Die Geozellen dienten der Stabilisierung der Straße und verhinderten ein Absacken des Fahrbahnrandes zur Böschung, da diese zusätzlich zum verbesserten Straßenaufbau eine bessere Ableitung der Lasten in den Untergrund bewirke.

35

Der Kläger hat am 16.12.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich vollumfänglich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezieht. Ergänzend führt er an, dass die Ablaufhemmung vorliegend auch deshalb nicht greife, weil die Beklagte den Ursprungsbescheid von sich aus aufgehoben habe und dieser damit von Anfang an als nicht bestehend zu betrachten sei. Mit der Rücknahme des Heranziehungsbescheides vom 23.04.2012 im erledigten Klagverfahren sei dieser von vornherein unanfechtbar im Sinne des § 171 Abs. 3a S. 1 AO geworden. Mit der Neufestsetzung im Bescheid vom 03.07.2014 sei ein völlig neuer Verwaltungsvorgang in Gang gesetzt worden. Dies werde auch dadurch deutlich, dass dieser Bescheid weder in dem Klagverfahren 9 A 66/13 dem Gericht gegenüber bekannt gegeben noch dem dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden sei, sondern dem Kläger persönlich außerhalb des anhängigen Verfahrens. Zudem sei eine ausdrückliche Erledigungserklärung von Seiten der Beklagten dem Prozessvertreter des Klägers nie zugegangen.

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Im Übrigen habe keine Ausschreibung der Ausbaumaßnahme stattgefunden. Zudem vertritt er weiterhin die Ansicht, dass eine Baulast für die rechtlich dauerhafte Absicherung eines Zugangs zum Hinterliegergrundstück nicht ausreichend sei. Aus der Kommentarmeinung, dass hierfür eine Grunddienstbarkeit ausreichend sei, es einer Baulast nicht bedürfe, sei nicht notwendigerweise der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine Baulast ausreichend sei. Vielmehr verfolgten die Baulast und eine Grunddienstbarkeit unterschiedliche Zwecke. Zudem müsse die Baulast formgültig sein, was vorliegend nicht gegeben sei, da die verpflichteten Grundstückseigentümer und der berechtigte Kläger nicht zeitgleich die Baulast unterschrieben hätten.

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Der Kläger beantragt,

38

1. den Bescheid vom 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2014 aufzuheben,

39

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 17.748,71 € nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden Monat seit Klagzustel- lung zu zahlen und

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3. die Hinzuziehung des Unterzeichneten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

41

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend an, dass die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit der Ablaufhemmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da in jenen Verfahren - anders als vorliegend - die Neubescheidung erst nach der mündlichen Verhandlung und der Erledigungserklärung erlassen worden sei. In einem Fall wie der vorliegenden Konstellation, dass der an- gefochtene Bescheid während des gerichtlichen Verfahrens gleichzeitig mit dem Erlass eines neuen Bescheides aufgehoben werde, werde hingegen von der Rechtsprechung das Eingreifen der Ablaufhemmung bejaht.

44

Der Vortrag des Klägers zu einem „völlig neuen Verwaltungsvorgang“ durch Erlass des Aufhebungs- und Neuveranlagungsbescheides vom 03.07.2014 sei rechtlich unbeachtlich. Der Kläger persönlich habe mit Unterschrift auf dem Rückschein vom 08.07.2014 den Erhalt des Aufhebungs- und Neuveranlagungsbescheides vom 03.07.2014 bestätigt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 sei auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers über den Bescheid informiert gewesen. Die Zustellung des Bescheides sei bereits wirksam mit Aushändigung an den Kläger am 08.07.2014 erfolgt. Für die Wirkung der Ablaufhemmung sei es rechtsunbeachtlich, wenn die Beklagte am 24.06.2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht in dem dortigen Rechtsstreit 9A 66/13 auf den Hinweis und das Drängen des Gerichts erklärt habe, dass sie beabsichtige, den Bescheid aufzuheben. Die bloße Ankündigung einer solchen Aufhebung stelle keine Erledigung des Rechtsstreits dar, das erledigende Ereignis sei vielmehr erst durch die Zustellung des Aufhebungs- und Neuveranlagungsbescheides vom 03.07.2014 bei dem Kläger am 08.07.2014 eingetreten. Ferner habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2014 ebenfalls mitgeteilt, dass gleichzeitig eine „Heilung" des Beitragsbescheides erfolgen solle, so dass vom Kläger nicht habe erwartet werden können, dass dieser sofort erlassen werde. Entsprechend seien die Abgaben der prozessualen Erledigungserklärungen durch den Kläger auch erst mit Schriftsätzen vom 16.07.2014 bzw. 25.08.2014 und durch die Beklagten erst am 14.08.2014 erfolgt.

45

Mit Beschluss vom 12.01.2016 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu den Verfahren 9 A 66/13 und 9 A 288/14 - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

48

Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

49

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründen in dem Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 verwiesen, denen das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO folgt. Darin hat die Beklagte alle von dem Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte, die seiner Auffassung nach zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung für seine beiden Grundstücke führen, auch unter Berücksichtigung seines Vortrages zu dem aufgehobenen Beitragsbescheid vom 23.04.2012 - auch in dem Klagverfahren 9 A 66/13 - ausführlich behandelt. Dies betrifft insbesondere die gerügten Punkte der Festsetzungsverjährung, der fehlenden Bestimmtheit des Bescheides im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung/Nutzung beider Grundstücke (Gewerbe), der fehlenden Anhörung/Beteiligung vor Beginn der Maßnahme, des veralteten und unrechtmäßig erlassenen Satzungsrechts, der fehlerhaften Berücksichtigung seiner Hinterliegergrundstücke aufgrund der Baulast, des Umfangs der Baumaßnahme und der Höhe der Kosten (Beleuchtung, Geozellen, Bepflanzung), der fehlenden Vorteilssituation, der fraglichen Umwidmung der Straße zum „Anliegerverkehr“, der fehlerhaften Nichtberücksichtigung des Eigentümers der Braake und die doppelte Inanspruchnahme durch Abwassergebühren.

50

Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

51

Entgegen der Ansicht des Klägers ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten; vielmehr ist der angefochtene Beitragsbescheid vom 03.07.2014 noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.

52

Zwar wäre die Festsetzungsverjährung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2, § 15 KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO grundsätzlich bei Erlass des streitigen Bescheides am 03.07.2014 bereits eingetreten gewesen, da die vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht (hier am 27.10.2009) entstanden ist, am 31.12.2013 endeten.

53

Vorliegend greift jedoch die Ablaufhemmung gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KAG i. V. m. § 171 Abs. 3a S. 1 1. HS AO. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für den Fall, dass die Finanzbehörde während eines finanzgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Haftungsbescheides aufhebt, der neue Haftungsbescheid noch innerhalb der nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist ergangen. Die Aufhebung des 1. Bescheides führe nicht dazu, dass der 2. Bescheid nicht mehr hätte ergehen dürfen. Denn im Streitfall sei der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte den ursprünglichen Bescheid aufgehoben und mit demselben Verwaltungsakt zugleich einen neuen Haftungsbescheid erlassen habe. Rücknahme und Neuerlass des Bescheides erfolgten zeitgleich, so das von einem Ablauf der Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Bescheides nicht ausgegangen werden könne. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Rücknahme eines Haftungsbescheides während eines finanzgerichtlichen Verfahrens die Ablaufhemmung bereits im Zeitpunkt der Aufhebung des Verwaltungsaktes oder erst mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ende (BFH, U. v. 05.10.2004 - VII R 18/03 -; vgl. auch OVG NRW, B. v. 19.03.2012 - 14 A 435/12 -; VGH BW, U. v. 05.05.2011 - 2 S 2591/10 -; OVG Thür., B. v. 09.11.2011 - 4 EO 39/11 -, jeweils zitiert nach juris).

54

Eine identische Fallkonstellation ist vorliegend gegeben. Der Kläger erhob gegen den Ursprungsbescheid vom 23.04.2012 - welcher noch während der Festsetzungsverjährung erlassen wurde -, am 27.03.2013 Klage (9 A 66/13). Während des laufenden Klagverfahrens nahm die Beklagten nach vorheriger Ankündigung mit Bescheid vom 03.07.2014 diesen Ursprungsbescheid zurück und setzte in demselben Bescheid gleichzeitig neue Ausbaubeiträge für beide Grundstücke fest. Hinsichtlich der Wirkung der Rücknahmeverfügung ex nunc wird auf die hierzu getroffenen Ausführungen in dem Urteil vom selben Tag in dem Parallelverfahren 9 A 288/14 verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 08.07.2014 durch Zustellung bekannt gegeben. Daraufhin erklärten die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2014 durch Stellung eines Kostenantrages und der Kläger mit Schriftsatz vom 25.08.2014 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, worauf hin das Klagverfahren 9 A 66/13 endete. Der entsprechende Kostenbeschluss erging am 26.08.2014.

55

Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Bescheid dem Kläger persönlich zugestellt wurde und nicht seinem Prozessbevollmächtigten oder dem Gericht gegenüber in dem Klagverfahren 9 A 66/13 bekannt gemacht wurde. Richtiger Adressat des Rücknahme- und Neufestsetzungsbescheides ist der Kläger als von ihm Betroffener (vgl. § 112 Abs. 1 LVwG). Selbst unter der Annahme, dass sein Prozessbevollmächtigter für dieses Verwaltungsverfahren, welches unmittelbar mit dem Klagverfahren in Zusammenhang stand, bevollmächtigt war und die Zustellung an den Kläger daher wegen der Zustellungsvorschrift § 152 Abs. 1 LVwG an einem Zustellungsmangel gelitten haben sollte, wäre dieser mit der nachweislich tatsächlichen Zustellung an den Kläger am 08.07.2014 gem. § 153 LVwG geheilt gewesen.

56

Hingegen behandelt die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (u. a. BFH, U. v. 05.10.2004 - VII R 77/03 -, juris) eine andere Fallkonstellation, die sich gerade dadurch von dem vorliegenden Fall und jenen in der oben zitierten Rechtsprechung unterscheidet, dass dort die Ankündigung der Aufhebung des Steuerbescheides im laufenden Klagverfahren durch den Beklagten erklärt wurde, sodann der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde und erst einige Zeit später durch den Beklagten - also nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - neben der Aufhebung des ersten Bescheides ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass § 171 Abs. 3a AO den Ablauf der Festsetzungsfrist nur im Falle der gerichtlichen Kassation eines angefochtenen Bescheides hemme.

57

Die Ausbaubeiträge sind auch materiell rechtmäßig von der Beklagten erhoben worden.

58

Das erkennende Gericht hat entsprechend seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass es sich vorliegend bei der Straße L-Straße zwischen K-Straße und Unter dem Deiche um eine selbständige öffentliche Einrichtung handelt, welche zwar nicht gem. § 6 StrWG gewidmet ist, aber aufgrund des Vortrages der Beklagten und des eingereichten Kartenmaterials von 1911 bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes vom 01.10.1962 gem. § 57 Abs. 3 StrWG neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Hiergegen hat der Kläger keine Bedenken erhoben.

59

Das Gericht hat auch nach den vorliegenden Lichtbildern über den Zustand vor der Maßnahme und den unbestrittenen zeitlichen Angaben - letzte Ausbaumaßnahme 1964 - keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Maßnahme um eine objektiv vorteilhafte Ausbaumaßnahme an den abgängigen und die übliche Lebensdauer überschrittenen Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg (einschließlich der Begleitmaßnahme Beleuchtung) sowie Straßenentwässerung handelt. Insofern ist es auch ohne Relevanz, falls die Beklagte entsprechend der Vermutung des Klägers zwischenzeitlich keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt haben sollte. Ist die Anlage verschlissen und zumindest die übliche Nutzungsdauer abgelaufen, die unter Berücksichtigung u. a. auch der Qualität des früheren Ausbaus zu ermitteln ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt hat. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, ist das im Falle des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit belanglos; eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit und tatsächlich eingetretener Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, Rn. 22).

60

Die Einstufung als Anliegerstraße zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 27.10.2009 (Schlußabnahme) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken aufgrund der geringen Straßenbreite (3,25 bis 5 m) und des deshalb teilweise nicht möglichen Begegnungsverkehrs. Entsprechend wurde in dem nördlichen Teil der Straße L-Straße bis zur Abzweigung der St-Straße eine Einbahnstraßenregelung getroffen. Lässt der Ausbauzustand einer Straße wegen geringer Fahrbahnbreite einen Begegnungsverkehr auf der asphaltierten Fahrbahn nicht zu, kann sie nicht als überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienend angesehen und den Haupterschließungsstraßen/Innerortsstraßen gleichgestellt werden, auch wenn sie von zahlreichen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungs- und Verbindungsweg (Schleichweg) genutzt wird (OVG Schleswig, B. v. 14.11.2008 - 2 MB 21/08 -, NVwZ-RR 2009, 451).

61

Ebenso hat die Beklagte zutreffend beide klägerischen Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Beide Grundstücke stellen sich aus Sicht der Straße L-Straße als Hinterliegergrundstücke dar. Das Flurstück X ist von dieser Straße aus ein sog. gefangenes - echtes - Hinterliegergrundstück, weil es an keiner Anbaustraße direkt anliegt, sondern ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz hat. Hier ist entscheidend, „ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil... geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt“. Wird ein gefangenes Hinterliegergrundstück von der abzurechnen Anbaustraße durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt (Fall der Eigentümerverschiedenheit, wie vorliegend zum Anliegergrundstück L-Straße X (Flurstück X)), ist das Merkmal „vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit“ jedenfalls in allen den Fällen erfüllt, in denen das Merkmal „erschlossen“ im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erfüllt ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35, Rn. 19 f.). Dies ist dann der Fall, wenn eine Baulast zu Lasten des Anliegergrundstücks bestellt ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17, Rn. 91). So liegt der Fall hier. Zu Lasten des Anliegergrundstücks wurde zu Gunsten beider klägerischen Grundstücke am 26.11.1996 eine Baulast mit Folgendem Inhalt eingetragen (vgl. Baulastverzeichnis Blatt 429, lfd. Nr. 1):

62

„Der Eigentümer der Flurstücke X und X der Flur X (A-Straße) ist berechtigt, das Flurstück X der Flur X (L-Straße X) in einer Breite von 3,70 m im Einfahrtsbereich der Straße L-Straße und in der Breite von 3,20 m im Einfahrtsbereich zu den Flurstücken X und X zu Fuß oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art sowie mit dem Fahrrad zu überwegen. Der Berechtigte hat die Zuwegung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Eigentümer des Grundstückes L-Straße X verpflichten sich, die Zufahrt dauerhaft freizuhalten und nicht durch Pfähle oder andere Hindernisse einzuschränken.“

63

Soweit der Kläger geltend macht, die Baulast sei formell fehlerhaft im Baulastenverzeichnis eingetragen worden, kann er damit nicht durchdringen. Ist eine Eintragung im Baulastenverzeichnis unrichtig, muss der hiervon Betroffene, auch wenn das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben genießt, grundsätzlich zunächst einen Antrag auf Berichtigung bzw. Änderung stellen. Erst mit der Eintragung der Berichtigung bzw. Änderung wird die Baulast in ihrer berichtigten bzw. geänderten Form wirksam (vgl. VG Aachen, U. v. 19.06.2012 - 3 K 1072/10 -, juris).

64

Auch blieb die weitere Recherche der Einzelrichterin auf die Behauptung des Klägers hin, es gäbe eine „neue Rechtsprechung“, die eine Baulast nicht als ausreichend für die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümerverschiedenheit ausreichen lässt, erfolglos. Der Kläger konnte eine entsprechende Fundstelle auch nicht benennen.

65

Das Flurstück X liegt hingegen an der K-Straße direkt an, stellt sich zur L-Straße mithin als anderes - unechtes - Hinterliegergrundstück dar. Bei den anderen Hinterliegergrundstücken, d.h. den Hinterliegergrundstücken, deren - aus Sicht der betreffenden Anliegergrundstücke - rückwärtige Teilflächen ihrerseits an eine Gemeindestraße angrenzen, reicht ausnahmsweise allein die Erkenntnis, deren Eigentümer hätten über die Anliegergrundstücke eine (hinreichend gesicherte) Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Einrichtung, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Auslands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstück mit Blick auf die Tatsache, dass sie anders als die gefangenen Hinterliegergrundstücke an eine sozusagen eigene Einrichtung angrenzen, zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Ihnen wächst durch diese Inanspruchnahmemöglichkeit ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, von ihnen aus werde - ungeachtet der „eigenen“ Einrichtung - über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Einrichtung in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Das ist grundsätzlich nur der Fall, wenn in diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte wie z. B. das Vorhandensein einer Zufahrt über ein Anliegergrundstück gegeben sind, die einen Schluss auf eine derartige Inanspruchnahme erlauben (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35, Rn. 24). So liegt der Fall hier. Das Grundstück Flurstück X hat - gesichert über die o. g. Baulast - eine tatsächlich vorhandene Zufahrt, vermittelt über das im eigenen Eigentum stehende Flurstück X. Beide Grundstücke werden einheitlich genutzt. Die Grundstücksgrenze ist überbaut mit einer Lagerhalle, welche mit dem Baukörper direkt an das Gebäude mit zwei Spielhallen und Wohnung des Klägers auf dem Flurstück X anschließt. Der gemeinsame Innenhof erstreckt sich über die Grundstücksgrenze; dort befinden sich zudem von dem Kläger privat genutzten Pkw-Stellplätze.

66

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Beklagte zutreffend bei beiden Grundstücken den Artzuschlag gem. § 6 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 06.06.2006 angewendet hat, da die Grundstücke Flurstück X mit zwei Spielhallen, das Flurstück X mit einer Lagerhalle und damit (überwiegend) gewerblich genutzt werden.

67

Soweit der Kläger anführt, dass keine Ausschreibung der Ausbaumaßnahme erfolgt sei, so ist dies - wie der Beklagte versichert hat - unzutreffend, da eine solche tatsächlich stattgefunden hat, woran das Gericht aufgrund des veranschlagten Auftragsvolumens von 300.000,00 € keinen Zweifel hat. Die Stadtvertretung hat am 19.08.2008 die Durchführung des entsprechenden Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens beschlossen. Darüber hinaus würde eine fehlende Ausschreibung nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen, sondern hat möglicherweise lediglich Auswirkungen auf die Anerkennung des Aufwandes als notwendig (vgl. Habermann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 303a).

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 289/14

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 289/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 289/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Abgabenordnung - AO 1977 | § 91 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2011 - 2 S 2591/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010 - 11 K 1674/09 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 289/14.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2016 - 9 A 288/14

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Referenzen

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010 - 11 K 1674/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
Die Kläger sind Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten, das nach Südosten an die ...-...-...-... grenzt. Die Beklagte ließ auf der Grundlage einer Planung zur Erschließung des auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindlichen Konversionsgeländes „Am Froschbächle“ aus dem Jahre 2000 den nördlichen Teil der ...-...-... - einschließlich zweier von der Straße abzweigender Stichstraßen, die ebenfalls an das Grundstück der Kläger angrenzen und Gegenstand eigenständiger, hier nicht angegriffener Beitragsbescheide sind - als Erschließungsanlage herstellen. Die Schlussrechnung für die Herstellung der Erschließungsanlagen ging bei der Beklagten im Jahre 2003 ein.
Mit Bescheid vom 19.11.2007 zog die Beklagte die Kläger für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 43.881,39 EUR für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ...-...-... ... heran. Nach Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlung von 8.610,90 EUR verblieb danach eine Restschuld von 35.270,49 EUR. Dagegen erhoben die Kläger am 03.12.2007 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 23.06.2008 teilte die Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch mit, sie habe eine Neuberechnung des Erschließungsbeitrags vorgenommen; im Bescheid heißt es weiter wörtlich: „Wir nehmen deshalb hiermit unsere Beitragsbescheide vom 09.11.2007 zurück und überlassen ihnen beiliegend drei neue Bescheide unter Berücksichtigung des Eckgrundstücksfaktors von jeweils 25 %. Ihr Widerspruch vom 03.12.2007 ist damit erledigt“. Ebenfalls unter dem 23.06.2008 erließ die Beklagte für die ...-...-... ... und die beiden Stichstraßen neue Beitragsbescheide. Der Erschließungsbeitrag für die hier streitgegenständliche Anlage beträgt danach 34.523,56 EUR und die von den Klägern im Hinblick auf die Vorausleistung zu zahlende Restschuld 25.912,66 EUR. Das Schreiben der Beklagten vom 23.06.2008 und der Beitragsbescheid vom gleichen Tag wurden den Klägern jeweils in einem Briefumschlag übersandt.
Den von den Klägern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 23.06.2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 als unbegründet zurück.
Am 22.07.2009 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Erschließungsanlage sei nach 1960 und damit unter Geltung des Bundesbaugesetzes erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat wie folgt erwidert: Zwar hätten im Jahre 1969 im streitgegenständlichen Straßenbereich schon Ausbaumaßnahmen stattgefunden. Diese könnten jedoch nicht als endgültige Herstellung angesehen werden. In der Straße habe sich keine Kanalisation befunden, auch habe es weder einen Gehweg noch Straßenbeleuchtung oder Straßenentwässerung gegeben. Die Straße habe auch weder von der Breite noch der Tragfähigkeit her dem Standard einer Erschließungsstraße in einem Gewerbegebiet entsprochen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.06.2010 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Beitragsschuld sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei. Diese entstehe wiederum mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die letzte Unternehmerrechnung für die Herstellungsmaßnahmen eingehe. Danach habe die vierjährige Verjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2003 zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist habe gleichwohl noch nicht mit dem Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil bereits am 19.11.2007 ein Erschließungsbeitragsbescheid gegenüber den Klägern ergangen sei und ihr Widerspruch gegen diesen Bescheid zu einer Ablaufhemmung geführt habe. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m.  § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO laufe die Festsetzungsfrist im Falle der Anfechtung des Beitragsbescheids mit Widerspruch oder Klage so lange noch nicht ab, wie über die Rechtsbehelfe nicht unanfechtbar entschieden sei. Mit dem Schreiben vom 23.06.2008, in dem die Rücknahme des Beitragsbescheids vom 19.11.2007 erklärt und mit dem zugleich der neue Bescheid übermittelt worden sei, sei ein das Widerspruchsverfahren erledigendes Ereignis herbeigeführt worden. Bei Erlass des neuen Bescheids vom 23.06.2008 sei unter diesen Umständen über den Widerspruch gegen den ursprünglichen Bescheid vom 19.11.2007 noch nicht unanfechtbar entschieden gewesen. Denn die gleichzeitig mit dem Erlass des Beitragsbescheids vom 23.06.2008 erklärte Rücknahme könne nicht als Rücknahme mit Rückwirkung verstanden werden. Das Schreiben vom 23.06.2008 in Verbindung mit dem neuen Bescheid sei vielmehr einer reinen Abänderung des alten Bescheids nahegekommen oder könne sogar als eine Abänderung ohne Rücknahme im rechtstechnischen Sinne verstanden werden.
Die abgerechnete Baumaßnahme stelle auch die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ...-...-... ... dar. Die früheren Baumaßnahmen - insbesondere auch die des Jahres 1969 - könnten nicht als endgültige Herstellung angesehen werden, weil im hier streitigen nördlichen Teil der Straße jedenfalls eine Straßenentwässerung nicht vorhanden gewesen sei.
10 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.11.2010 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Der Beitragsanspruch der Beklagten sei verjährt. Zwar sei der ursprüngliche Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.11.2007 noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erlassen worden. Die Beklagte habe den Bescheid aber unter dem 23.06.2008 wieder aufgehoben. Das Widerspruchsverfahren sei damit beendet gewesen. Der Erlass des hier streitgegenständlichen Zweitbescheids vom 23.06.2008 sei danach erst erfolgt, als der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Behörde habe hier einen Fehler gemacht, indem sie den ursprünglichen Verwaltungsakt zurückgenommen habe, anstatt eine Abhilfeentscheidung zu treffen und den Erschließungsbeitrag im Rahmen dieser Abhilfeentscheidung zu reduzieren.
11 
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch das Merkmal der endgültigen Herstellung beim Ausbau im Jahre 1969 im Hinblick auf die fehlende Straßenentwässerung verneint. Das Froschbächle habe sowohl der Entwässerung der damaligen französischen Kasernen an der ...-...-... als auch der Entwässerung der Straße gedient.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010    - 11 K 1674/09 - zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie trägt im Wesentlichen vor: Verjährung sei nicht eingetreten. Die Aufhebung und der Neuerlass des Erschließungsbeitragsbescheids am 23.06.2008 datierten nicht nur vom selben Tag, sondern seien den Klägern auch jeweils zusammen in einem Briefumschlag übersandt worden. Dementsprechend sei das Verwaltungsverfahren nicht beendet gewesen, weshalb die Verjährungsfrist weiterhin gehemmt sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 zu Recht abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Im vorliegenden Fall finden noch die Vorschriften des Baugesetzbuches - und nicht die §§ 33 ff. KAG - Anwendung, weil die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag - wie ausgeführt wird - noch erhoben werden kann (vgl. § 49 Abs. 7 KAG). Rechtsgrundlage des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids sind deshalb die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 06.10.1999. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf, auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
20 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass die hier zu beurteilende Anbaustraße bereits auf Grundlage des im Jahre 1969 vorgenommenen Ausbaus erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - DVBl. 1996, 379) ist eine Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie (von der Berechenbarkeit des Aufwands abgesehen) erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und wenn diese dem satzungsmäßigen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der von der Beklagten zugestandene Ausbau der Straße nicht zu deren endgültiger Herstellung geführt habe, da zum einen die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.1961 in ihrem § 7 Abs. 1 als Merkmal der endgültigen Herstellung u.a. eine Straßenentwässerung vorgesehen und zum anderen die in der Satzung vorgesehene Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage ...-...-... ... (bis zum hier zu beurteilenden Ausbau im Jahre 2002) gefehlt habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die ...-...-... im Rahmen des Ausbaus im Jahre 1969 mit einer gewissen Neigung in östlicher Richtung hergestellt worden sei, damit das auf der Straße anfallende Wasser in den daneben liegenden Froschgraben „natürlich“ hätte abfließen können. Ob die Straße tatsächlich mit einem Gefälle ausgebaut wurde, lässt sich den dem Senat vorliegenden Lichtbildern nicht mit Sicherheit entnehmen; die Frage bedarf aber jedenfalls deshalb keiner endgültigen Beantwortung, weil ein solches Straßengefälle nicht geeignet ist, das Vorhandensein der Teileinrichtung Entwässerung zu begründen. Für eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung i.S. der Satzung der Beklagten genügt es nicht, wenn die Erschließungsanlage keine eigenen oder nur unzureichende Entwässerungseinrichtungen aufweist, so dass das anfallende Straßenoberflächenwasser dem Gefälle folgend in das freie Gelände abfließt bzw. in einen Entwässerungsgraben gelangt (so bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1982 - 2 S 1254/81 - VBlBW 1983, 274; OVG NRW, Urteil vom 12.02.1998 - 3 A 176/93 - Juris; vgl. auch Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Rn. 4.7.3.1.3).
22 
2. Die Beitragsforderung der Beklagten ist hiervon ausgehend nicht verjährt. Die Forderungsverjährung, d.h. die Verjährung des Anspruchs der Beklagten auf Geltendmachung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags für das gewerblich genutzte Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger tritt gemäß den über § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die Frist begann unstreitig mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2003 zu laufen und wäre deshalb bei normalem Verlauf am 31.12.2007 abgelaufen gewesen. Der Ablauf dieser Frist ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens gehemmt.
23 
Wird ein Beitragsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Anfechtungsantrag unanfechtbar entscheiden worden, d.h. der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 171 Abs. 3 a Satz 1 1. Hs. AO). Der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Bescheid muss allerdings nicht nur rechtzeitig ergangen sein, d.h. er muss gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 AO (spätestens) vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen haben. Darüber hinaus muss der Bescheid wirksam werden und bis zur Fristwahrung auch wirksam bleiben. Wird er (vorher) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, kann er nicht mehr auf die Festsetzungsverjährung einwirken. Der Erlass eines neuen Bescheids ist von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Ihm steht die Verjährung aber dann nicht entgegen, wenn gleichzeitig mit dem Erlass die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Hebt also die Behörde während eines Widerspruchs- oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Bescheid - unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Bescheids wegen des betreffenden Anspruchs - mit Wirkung für die Zukunft auf, so steht dem ein etwaiger Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nicht entgegen. Denn der neue Bescheid ist noch innerhalb der nach § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist ergangen (so im Ergebnis zutreffend Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., RdNr. 33 a; a.A. wohl BFH, Beschluss vom 10.05.2002 - VII B 244/01 - BFH/NV 2002, 1125).
24 
Danach hat der vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene ursprüngliche Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.11.2007 und der (nahtlos) daran anknüpfende Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2008 zur Ablaufhemmung geführt. Im Einzelnen:
25 
a) Der Senat hat zunächst erwogen, das Schreiben der Beklagten vom 23.06.2008, mit dem unter anderem die ursprüngliche Beitragserhebung vom 19.11.2007 in Höhe von 43.881,39 EUR zurückgenommen wurde, und die Neufestsetzung des Beitrags vom gleichen Tag in Höhe von 34.523,56 EUR als bloße Abänderung des ursprünglichen Beitragsbescheids und damit als im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Teilabhilfe zu bewerten. Bei einer solchen Reduzierung des - innerhalb der Festsetzungsfrist ergangenen - ursprünglichen Beitragsbescheids wäre dieser weiterhin wirksam und würde  - unproblematisch - den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen. Eine entsprechende Auslegung der behördlichen Schreiben vom 23.06.2008 als Teilabhilfe ist hier jedoch nicht möglich.
26 
Abhilfe ist die (teilweise) Aufhebung des Verwaltungsakts als Antwort auf den Widerspruch. Rücknahme eines Verwaltungsakts erfolgt hingegen außerhalb des Vorverfahrens, führt aber zu dessen Erledigung. Vor diesem Hintergrund steht der Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 - NJW 2009, 2968) ein Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht hat die Beklagte ohne jeden vernünftigen Zweifel dahingehend ausgeübt, dass sie den ursprünglichen Beitragsbescheid zurückgenommen und einen neuen Bescheid über einen verminderten Erschließungsbeitrag erlassen hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23.06.2008 und zum anderen aus der Gestaltung des Beitragsbescheids vom gleichen Tag; dieser Bescheid knüpft mit keinem Wort an den ursprünglichen Erschließungsbeitragsbescheid an, vielmehr entspricht er in vollem Umfang einem Bescheid, mit dem erstmals für das betreffende Grundstück der Erschließungsbeitrag festgesetzt wird.
27 
b) Hat die Beklagte danach den ursprünglichen Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.11.2007 in vollem Umfang zurückgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 130 AO), kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft erfolgt ist. Nach § 130 Abs. 1 AO kann der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc-Wirkung) oder die Zukunft (ex-nunc-Wirkung) zurückgenommen werden. Damit stellt die Vorschrift die Bestimmung der Rücknahme in zeitlicher Hinsicht in das Ermessen der Behörde. Denkbar ist auch eine Kombination dahingehend, dass Teile eines Bescheids mit Rückwirkung und Teile nur für die Zukunft aufgehoben werden. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.
28 
Die Beklagte hat auf Grundlage ihres Schreibens vom 23.06.2008 der  Sache nach den festgesetzten Erschließungsbeitrag - im Hinblick auf eine Eckgrundstücksermäßigung einer nach ihrer Ansicht zusätzlich zu berücksichtigenden Erschließungsanlage - reduziert. Der ursprüngliche Erschließungsbeitrag betrug 43.881,39 EUR, im neuen Bescheid vom 23.06.2008 wurden 34.523,56 EUR und damit ein um 9.357,83 EUR reduzierter Beitrag festgesetzt. Bezüglich dieser Summe hat die Beklagte den ursprünglichen Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weil sie bei der ursprünglichen Beitragsfestsetzung nach ihrer Auffassung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen war und deshalb die entsprechende (erhöhte) Beitragsfestsetzung von Anfang an rechtswidrig war. Soweit die Beklagte darüber hinaus im Schreiben vom 23.06.2008 den ursprünglichen Beitragsbescheid auch hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 34.523,56 EUR aufgehoben und unter gleichem Datum den Beitrag neu auf diesen Betrag festgesetzt hat, erfolgte die Rücknahme dagegen nur mit Wirkung für die Zukunft. Da die Rücknahme und die Neufestsetzung den Klägern - in einem Briefumschlag - gleichzeitig bekannt gemacht wurden, besteht die Wirkung der Ablaufhemmung durchgängig unverändert fort, d.h. die Festsetzungsfrist ist bislang nicht abgelaufen.
29 
aa) Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen: Bei der Auslegung der Erklärungen vom 23.06.2008 kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihnen gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt der Erklärungen verstehen würde. Die Erklärungen sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (hier: der Bescheide) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 141/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - IX R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010, aaO).
30 
bb) Die Kläger konnten unter Anlegung dieses Maßstabs nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung des gesamten Beitragsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt und deshalb Verjährung der Beitragsforderung eingetreten ist. Zwar lässt sich dem Wortlaut der behördlichen Erklärungen vom 23.06.2008 insoweit keine eindeutige Aussage entnehmen. Darin hat die Beklagte lediglich die Rücknahme ausgesprochen, ohne dies in zeitlicher Hinsicht näher zu erläutern. Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung spricht jedoch ganz entscheidend für eine teilweise Rücknahme der ursprünglichen Beitragsfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 29.03.2000 - II X ZR 297/98 - WM 2000, 1290). Im Zweifel ist deshalb gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Nur auf der Grundlage der getroffenen Auslegung hat der von der Beklagten unter dem 23.06.2008 neu erlassene Beitragsbescheid überhaupt einen rechtserheblichen Inhalt. Denn bei einer Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 19.11.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang wäre dieser unanfechtbar i.S.d. § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO geworden. Damit hätte dieser mit seiner vollständigen Aufhebung seine Wirksamkeit und damit auch seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme verloren. Bei Erlass des neuen Beitragsbescheids am 23.06.2008 wäre die in ihrem Ablauf als nicht gehemmt anzusehende Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, so dass der Bescheid von vornherein rechtswidrig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der behördlichen Erklärung bzw. dem behördlichen Bescheid eine rechtliche Bedeutung zukommt, wenn diese(r) sich ansonsten als sinnlos erweisen würde (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2619).
31 
In diesem Sinne mussten auch die Kläger die behördliche Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen. Weder nach der Vorgeschichte noch den Begleitumständen bei der Bekanntgabe der behördlichen Erklärungen vom 23.06.2008 konnten die Kläger davon ausgehen, sie würden wegen der Beitragsschuld überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Rücknahmeschreiben und der neue Beitragsbescheid datierten vom gleichen Tag und wurden den Klägern im gleichen Briefumschlag bekannt gemacht. Bei einer Gesamtschau der behördlichen Erklärungen stand im Zeitpunkt des Zugangs außer Frage, dass die Beklagte im Hinblick auf den Widerspruch der Kläger die Festsetzung des Erschließungsbeitrags nicht vollständig aufheben, sondern den Beitrag lediglich reduzieren wollte. Dementsprechend konnten auch die Kläger nicht von der rechtlichen Sinnlosigkeit der behördlichen Erklärungen ausgehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss vom 5. Mai 2011
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.523,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 zu Recht abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Im vorliegenden Fall finden noch die Vorschriften des Baugesetzbuches - und nicht die §§ 33 ff. KAG - Anwendung, weil die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag - wie ausgeführt wird - noch erhoben werden kann (vgl. § 49 Abs. 7 KAG). Rechtsgrundlage des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids sind deshalb die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 06.10.1999. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf, auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
20 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass die hier zu beurteilende Anbaustraße bereits auf Grundlage des im Jahre 1969 vorgenommenen Ausbaus erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - DVBl. 1996, 379) ist eine Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie (von der Berechenbarkeit des Aufwands abgesehen) erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und wenn diese dem satzungsmäßigen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der von der Beklagten zugestandene Ausbau der Straße nicht zu deren endgültiger Herstellung geführt habe, da zum einen die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.1961 in ihrem § 7 Abs. 1 als Merkmal der endgültigen Herstellung u.a. eine Straßenentwässerung vorgesehen und zum anderen die in der Satzung vorgesehene Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage ...-...-... ... (bis zum hier zu beurteilenden Ausbau im Jahre 2002) gefehlt habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die ...-...-... im Rahmen des Ausbaus im Jahre 1969 mit einer gewissen Neigung in östlicher Richtung hergestellt worden sei, damit das auf der Straße anfallende Wasser in den daneben liegenden Froschgraben „natürlich“ hätte abfließen können. Ob die Straße tatsächlich mit einem Gefälle ausgebaut wurde, lässt sich den dem Senat vorliegenden Lichtbildern nicht mit Sicherheit entnehmen; die Frage bedarf aber jedenfalls deshalb keiner endgültigen Beantwortung, weil ein solches Straßengefälle nicht geeignet ist, das Vorhandensein der Teileinrichtung Entwässerung zu begründen. Für eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung i.S. der Satzung der Beklagten genügt es nicht, wenn die Erschließungsanlage keine eigenen oder nur unzureichende Entwässerungseinrichtungen aufweist, so dass das anfallende Straßenoberflächenwasser dem Gefälle folgend in das freie Gelände abfließt bzw. in einen Entwässerungsgraben gelangt (so bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1982 - 2 S 1254/81 - VBlBW 1983, 274; OVG NRW, Urteil vom 12.02.1998 - 3 A 176/93 - Juris; vgl. auch Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Rn. 4.7.3.1.3).
22 
2. Die Beitragsforderung der Beklagten ist hiervon ausgehend nicht verjährt. Die Forderungsverjährung, d.h. die Verjährung des Anspruchs der Beklagten auf Geltendmachung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags für das gewerblich genutzte Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger tritt gemäß den über § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die Frist begann unstreitig mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2003 zu laufen und wäre deshalb bei normalem Verlauf am 31.12.2007 abgelaufen gewesen. Der Ablauf dieser Frist ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens gehemmt.
23 
Wird ein Beitragsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Anfechtungsantrag unanfechtbar entscheiden worden, d.h. der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 171 Abs. 3 a Satz 1 1. Hs. AO). Der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Bescheid muss allerdings nicht nur rechtzeitig ergangen sein, d.h. er muss gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 AO (spätestens) vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen haben. Darüber hinaus muss der Bescheid wirksam werden und bis zur Fristwahrung auch wirksam bleiben. Wird er (vorher) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, kann er nicht mehr auf die Festsetzungsverjährung einwirken. Der Erlass eines neuen Bescheids ist von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Ihm steht die Verjährung aber dann nicht entgegen, wenn gleichzeitig mit dem Erlass die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Hebt also die Behörde während eines Widerspruchs- oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Bescheid - unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Bescheids wegen des betreffenden Anspruchs - mit Wirkung für die Zukunft auf, so steht dem ein etwaiger Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nicht entgegen. Denn der neue Bescheid ist noch innerhalb der nach § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist ergangen (so im Ergebnis zutreffend Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., RdNr. 33 a; a.A. wohl BFH, Beschluss vom 10.05.2002 - VII B 244/01 - BFH/NV 2002, 1125).
24 
Danach hat der vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene ursprüngliche Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.11.2007 und der (nahtlos) daran anknüpfende Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2008 zur Ablaufhemmung geführt. Im Einzelnen:
25 
a) Der Senat hat zunächst erwogen, das Schreiben der Beklagten vom 23.06.2008, mit dem unter anderem die ursprüngliche Beitragserhebung vom 19.11.2007 in Höhe von 43.881,39 EUR zurückgenommen wurde, und die Neufestsetzung des Beitrags vom gleichen Tag in Höhe von 34.523,56 EUR als bloße Abänderung des ursprünglichen Beitragsbescheids und damit als im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Teilabhilfe zu bewerten. Bei einer solchen Reduzierung des - innerhalb der Festsetzungsfrist ergangenen - ursprünglichen Beitragsbescheids wäre dieser weiterhin wirksam und würde  - unproblematisch - den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen. Eine entsprechende Auslegung der behördlichen Schreiben vom 23.06.2008 als Teilabhilfe ist hier jedoch nicht möglich.
26 
Abhilfe ist die (teilweise) Aufhebung des Verwaltungsakts als Antwort auf den Widerspruch. Rücknahme eines Verwaltungsakts erfolgt hingegen außerhalb des Vorverfahrens, führt aber zu dessen Erledigung. Vor diesem Hintergrund steht der Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 - NJW 2009, 2968) ein Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht hat die Beklagte ohne jeden vernünftigen Zweifel dahingehend ausgeübt, dass sie den ursprünglichen Beitragsbescheid zurückgenommen und einen neuen Bescheid über einen verminderten Erschließungsbeitrag erlassen hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23.06.2008 und zum anderen aus der Gestaltung des Beitragsbescheids vom gleichen Tag; dieser Bescheid knüpft mit keinem Wort an den ursprünglichen Erschließungsbeitragsbescheid an, vielmehr entspricht er in vollem Umfang einem Bescheid, mit dem erstmals für das betreffende Grundstück der Erschließungsbeitrag festgesetzt wird.
27 
b) Hat die Beklagte danach den ursprünglichen Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.11.2007 in vollem Umfang zurückgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 130 AO), kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft erfolgt ist. Nach § 130 Abs. 1 AO kann der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc-Wirkung) oder die Zukunft (ex-nunc-Wirkung) zurückgenommen werden. Damit stellt die Vorschrift die Bestimmung der Rücknahme in zeitlicher Hinsicht in das Ermessen der Behörde. Denkbar ist auch eine Kombination dahingehend, dass Teile eines Bescheids mit Rückwirkung und Teile nur für die Zukunft aufgehoben werden. Eine solche Konstellation ist hier gegeben.
28 
Die Beklagte hat auf Grundlage ihres Schreibens vom 23.06.2008 der  Sache nach den festgesetzten Erschließungsbeitrag - im Hinblick auf eine Eckgrundstücksermäßigung einer nach ihrer Ansicht zusätzlich zu berücksichtigenden Erschließungsanlage - reduziert. Der ursprüngliche Erschließungsbeitrag betrug 43.881,39 EUR, im neuen Bescheid vom 23.06.2008 wurden 34.523,56 EUR und damit ein um 9.357,83 EUR reduzierter Beitrag festgesetzt. Bezüglich dieser Summe hat die Beklagte den ursprünglichen Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weil sie bei der ursprünglichen Beitragsfestsetzung nach ihrer Auffassung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen war und deshalb die entsprechende (erhöhte) Beitragsfestsetzung von Anfang an rechtswidrig war. Soweit die Beklagte darüber hinaus im Schreiben vom 23.06.2008 den ursprünglichen Beitragsbescheid auch hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 34.523,56 EUR aufgehoben und unter gleichem Datum den Beitrag neu auf diesen Betrag festgesetzt hat, erfolgte die Rücknahme dagegen nur mit Wirkung für die Zukunft. Da die Rücknahme und die Neufestsetzung den Klägern - in einem Briefumschlag - gleichzeitig bekannt gemacht wurden, besteht die Wirkung der Ablaufhemmung durchgängig unverändert fort, d.h. die Festsetzungsfrist ist bislang nicht abgelaufen.
29 
aa) Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen: Bei der Auslegung der Erklärungen vom 23.06.2008 kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihnen gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt der Erklärungen verstehen würde. Die Erklärungen sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (hier: der Bescheide) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 141/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - IX R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010, aaO).
30 
bb) Die Kläger konnten unter Anlegung dieses Maßstabs nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung des gesamten Beitragsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt und deshalb Verjährung der Beitragsforderung eingetreten ist. Zwar lässt sich dem Wortlaut der behördlichen Erklärungen vom 23.06.2008 insoweit keine eindeutige Aussage entnehmen. Darin hat die Beklagte lediglich die Rücknahme ausgesprochen, ohne dies in zeitlicher Hinsicht näher zu erläutern. Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung spricht jedoch ganz entscheidend für eine teilweise Rücknahme der ursprünglichen Beitragsfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 29.03.2000 - II X ZR 297/98 - WM 2000, 1290). Im Zweifel ist deshalb gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Nur auf der Grundlage der getroffenen Auslegung hat der von der Beklagten unter dem 23.06.2008 neu erlassene Beitragsbescheid überhaupt einen rechtserheblichen Inhalt. Denn bei einer Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 19.11.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang wäre dieser unanfechtbar i.S.d. § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO geworden. Damit hätte dieser mit seiner vollständigen Aufhebung seine Wirksamkeit und damit auch seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme verloren. Bei Erlass des neuen Beitragsbescheids am 23.06.2008 wäre die in ihrem Ablauf als nicht gehemmt anzusehende Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, so dass der Bescheid von vornherein rechtswidrig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der behördlichen Erklärung bzw. dem behördlichen Bescheid eine rechtliche Bedeutung zukommt, wenn diese(r) sich ansonsten als sinnlos erweisen würde (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2619).
31 
In diesem Sinne mussten auch die Kläger die behördliche Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen. Weder nach der Vorgeschichte noch den Begleitumständen bei der Bekanntgabe der behördlichen Erklärungen vom 23.06.2008 konnten die Kläger davon ausgehen, sie würden wegen der Beitragsschuld überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Rücknahmeschreiben und der neue Beitragsbescheid datierten vom gleichen Tag und wurden den Klägern im gleichen Briefumschlag bekannt gemacht. Bei einer Gesamtschau der behördlichen Erklärungen stand im Zeitpunkt des Zugangs außer Frage, dass die Beklagte im Hinblick auf den Widerspruch der Kläger die Festsetzung des Erschließungsbeitrags nicht vollständig aufheben, sondern den Beitrag lediglich reduzieren wollte. Dementsprechend konnten auch die Kläger nicht von der rechtlichen Sinnlosigkeit der behördlichen Erklärungen ausgehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss vom 5. Mai 2011
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.523,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.