Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN

bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Behälters zur Lagerung von Gärrestestoffen im Außenbereich.

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Die Klägerin beantragte unter dem 17. März 2015 einen Vorbescheid zu der Frage, ob auf dem im Landschaftsschutzgebiet „Z.“ im Außenbereich befindlichen Grundstück der Gemarkung E., Flur …, Flurstück …, ein Gärrestebehälter aus Stahlbeton zur Nutzung durch den klägerischen Betrieb als Zwischenlager zur Ausbringung von Dünger auf den umliegenden Flächen errichtet werden könne.Das Vorhaben hat ein Lagervolumen von 6000 m³, einen lichten Durchmesser von 40 m und eine lichte Höhe von 5,25 m. Es liegt etwa 2 km von dem landwirtschaftlichen Betriebsstandort F. der Klägerin und rund 700 m von der nächsten Bebauung entfernt. Es befindet sich in hügeligem Gelände in einer Senke und ist von einem 2 m hohen Maschendrahtzaun umgeben. Die Oberkante des Freibords liegt 2 m über der Geländeoberkante der den Behälter umschließenden Umfahrung aus Schotter.

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Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 29. April 2015 die Ablehnung des Antrags in Aussicht. Eine Privilegierung liege nicht vor, da ein räumlicher Bezug zum Betriebsstandort nicht gegeben sei. Die Entfernung zur Betriebsstätte mit Stallanlage und Biogasanlage in F. sei zu groß. Ein räumlicher Bezug nur zu den umliegenden Betriebsflächen reiche nicht aus. Das Vorhaben beeinträchtige trotz der verstecken Lage die natürliche Eigenart der Landschaft und habe eine negative Vorbildwirkung. Zudem liege es nicht auf der Betriebsfläche der Klägerin, es liege lediglich eine Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstückes vor.

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Das Amt D. erteilte am 30. Juni 2015 das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Befüllung des Behälters regulär über das geplante Leitungssystem erfolgt.

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Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2015 und 23. Oktober 2015 Stellung. Sie führte aus, dass nur eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb Voraussetzung des vom Gesetz geforderten Dienens sei. Bei der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das gleiche Vorhaben ebenso errichten würde, spiele nicht die Entfernung des Vorhabens, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung eine ausschlaggebende Rolle.

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Die Anlage sei als im Außenbereich privilegiert anzusehen, da sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks auf einen Standort an den landwirtschaftlichen Flächen angewiesen sei und eine besondere Beziehung zum Außenbereich habe. Dies folge aus der beabsichtigten spezifischen Betriebsweise des Gärrestebehälters.

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In dem Behälter würden Gärreste gelagert, die ausschließlich aus ihrer – der Klägerin – Biogasanlage in F. stammten. Diese würden zunächst in Speicherbehältern an der Betriebsstätte zwischengelagert und sollten durch eine ggf. in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Schlauchanlage in den streitgegenständlichen Behälter gepumpt werden. Von dort würden die Gärreste ebenfalls über ein Schlauchsystem auf den umliegenden Feldern ausgebracht. Beides führe zu einer erheblichen Verringerung des die Anwohner störenden Transportverkehrs. Erst mit dem streitgegenständlichen Lagerbehälter werde die erforderliche Reichweite erreicht, um vom Gärrestebehälter aus ein weiteres, mobiles Schlauchsystem zur Düngung der landwirtschaftlichen Flächen einzusetzen. Der Einsatz des geplanten Schlauchsystems sei nur sinnvoll, wenn das Vorhaben inmitten der zu düngenden landwirtschaftlichen Flächen liege. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Vorhaben stets in unmittelbarer Nähe zu den landwirtschaftlichen Flächen errichten, um eine effiziente Ausbringung der Düngemittel auf ebendiesen Flächen zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit des Vorhabens folge zudem aus den erhöhten gesetzlichen Anforderungen an die Lagerkapazitäten. Auch sei eine Ausführung des Vorhabens im Innenbereich der Gemeinde F. nicht möglich.

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Auch wenn man eine räumliche Nähe des Vorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb fordere, müsse der funktionale Zusammenhang mit den betrieblichen Abläufen einbezogen werden. Die landwirtschaftlichen Flächen, die mit Gärresten gedüngt werden sollten, seien als sogenannter Flächenschwerpunkt des klägerischen Betriebs zu werten. Das streitgegenständliche Zwischenlager liege inmitten dieser Flächen. Aber auch, wenn man von der Notwendigkeit eines räumlichen Zusammenhanges zum Betriebsstandort ausgehe, sei dieser hier gegeben. Das Vorhaben liege in einer gerade noch per Verschlauchungssystem zu überwindenden Entfernung nach F. .

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Im Übrigen diene das Kriterium der räumlichen Nähe im Wesentlichen dazu, Missbrauchsversuchen zu begegnen, wenn andere als landwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden könnten. Ein solcher Missbrauch sei im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Aufgrund der Eigenart des Vorhabens scheide eine andere, zweckentfremdete Nutzung aus. Der Behälter sei nur zur Lagerung von Gärresten geeignet. Die strengeren Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) könnten dagegen nicht angewandt werden.

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Dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Eigentum ihrer Mehrheitsgesellschafterin befinde, stehe der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht entgegen. Die Gesellschafterin habe ihr Einverständnis erteilt und bringe letztlich ihr Eigentum in die Gesellschaft ein.

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Dem Vorhaben würden unter Berücksichtigung der bestehenden Privilegierung auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Anlage füge sich gut in das hügelige Gelände ein. Auch eine negative Vorbildwirkung sei nicht zu erwarten, da mögliche weitere Vorhaben ebenfalls eine Privilegierung aufweisen müssten.

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Im Übrigen sei das Bauvorhaben, wenn man die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneine, nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die erforderliche Außenbereichszuordnung ergebe sich aus der spezifischen Betriebsweise als Düngemittelzwischenlager. Der Gärrestebehälter könne sinnvoll nur im Außenbereich errichtet und betrieben werden. Zudem seien in der Gemeinde F. keine geeigneten Flächen durch Bebauungsplan ausgewiesen.

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Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2015 auf Anfrage mit, dass der Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB nicht eröffnet sei. Das Vorhaben könne an anderer Stelle errichtet werden, die Lagerung der Gärstoffe sei wie bisher auf der klägerischen Hofstelle möglich, der geplante Standort ergebe sich lediglich aus der von der Klägerin geplanten spezifischen Betriebsweise.

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Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 unter Buchstabe a) den Antrag der Klägerin ab und setzte unter Buchstabe b) Bearbeitungsgebühren über 232,00 Euro fest. Er führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Vorteile des Schlauchsystems keine Abweichung vom Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs rechtfertigten. Auch ohne das Bauvorhaben, das zudem von erheblicher Größe sei, sei die ausreichende Düngung der landwirtschaftlichen Flächen nicht gefährdet. Im Übrigen nehme der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides keinen Bezug auf das Schlauchsystem. Das Bauvorhaben solle also auch ohne eine Verschlauchung betrieben werden können.

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Auch liege das Bauvorhaben nicht auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Betriebsfläche. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei ebenfalls nicht gegeben. Es handele sich um einen Auffangtatbestand, der nicht einschlägig sei, da es möglich sei, das Bauvorhaben z.B. an der Hofstelle der Klägerin zu errichten. Auch als sonstiges Vorhaben sei der Gärrestebehälter als ein Fremdkörper in der Landschaft mit Vorbildwirkung nicht zulässig.

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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Widerspruch gegen die in dem Ablehnungsbescheid enthaltene Kostenentscheidung.

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Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage gegen die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage erhoben.

18

Sie begründet diese in Ergänzung ihres bisherigen Vortrages im Wesentlichen damit, dass die Wahl des Standortes keine Frage des Dienens im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB sei. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung sei nicht nur auf die Bebauung an der Hofstelle, sondern auch auf die Nähe zum Flächenschwerpunkt der landwirtschaftlichen Nutzflächen abzustellen. Das Bauvorhaben sei nicht primär auf die Lagerung von Gärresten, sondern auf die Erleichterung der Ausbringung des Düngers auf den Betriebsflächen ausgerichtet. Mit Hilfe des Gärrestebehälters würden bis zu 250 ha landwirtschaftliche Fläche mit einem mobilen Schlauchsystem erreichbar. Der Behälter solle auch zur Schaffung von Lagerkapazitäten für die im Betrieb anfallenden landwirtschaftlichen Nebenprodukte aus der Tierhaltung dienen. Die Errichtung des Vorhabens sei ferner dem Allgemeinwohl dienlich. Es verringere Belastungen der Wohnbebauung, da der Verkehr zur Düngerausbringung reduziert werde. Letztlich vermeide die effiziente und schonende Ausbringung des Düngers Konflikte mit der Nutzung der Umgebung z.B. als Erholungsgebiet. Die Errichtung des Vorhabens an anderer Stelle sei nicht mit gleicher Zweckerreichung möglich. Die funktionale Zuordnung werde angesichts des sachlichen Betriebskonzeptes auch nicht durch die Entfernung zum Betriebsstandort widerlegt, ein Missbrauch sei nicht zu befürchten. Vergleichbare Vorhaben in G. und H. habe der Beklagte genehmigt. Diese Vorhaben lägen auch mehrere Kilometer von den jeweiligen Betriebsstandorten entfernt und sollten ebenfalls mit einem mobilen Schlauchsystem zur Ausbringung betrieben werden.

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Der Jahresbedarf der Flächen an Dünger belaufe sich auf etwa 6580 m³. Zur Ausbringung des Düngers seien 330 Transportfahrten nötig, also 660 Ortsdurchfahrten durch F. . Zudem erwarte man von der Novellierung des Düngemittelrechts eine Erhöhung der Anforderungen an die Lagerkapazitäten. Die 560 Jungrinderstallplätze verursachten einen jährlichen Anfall von 11.000 m³ Gülle. Bei der derzeitig erforderlichen Lagerdauer von 6,5 Monaten seien Lagerkapazitäten von 6000 m³ erforderlich. Diese halte man auch an der Hofstelle vor. Die befürchtete Verschärfung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit dem Ergebnis einer Lagerzeit von neun Monaten würde zu seinem zusätzlichen Lagerbedarf von 2250 m³ führen.

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Auch füge sich das Vorhaben optisch durch die Lage in einer Senke in der hügeligen Umgebung ein. Insbesondere habe die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet „Z.“ in Aussicht gestellt. Eine Betroffenheit öffentlicher Belange, die gegenüber der Privilegierung des Bauvorhabens erheblich ins Gewicht fallen würden und dem Vorhaben so entgegenstünden, sei nicht gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin den am 17. März 2015 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Stahlbetonbehälters zur Lagerung von Gärreststoffen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück … zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus, der zusätzliche Lagerbehälter abseits der Hofstelle möge zwar betriebstechnisch sinnvoll positioniert sein, er intensiviere jedoch den klägerischen Betrieb. Es werde nicht deutlich, warum die Errichtung der Anlage an anderer Stelle ausgeschlossen oder unvernünftig sei. Die Standortwahl sei zwar nur eine sog. Anknüpfungstatsache bei der Beurteilung des Dienens. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, insbesondere wegen der unverhältnismäßig großen Entfernung zum Ort, an dem die Gärreste anfielen, sei jedoch zu verneinen, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB diene. Anders als andere vom Beklagten genehmigte Lagerbehälter im Außenbereich befinde sich das Vorhaben nicht als Lieferstandort in der relativen Mitte zwischen mehreren Betrieben und liege auch nicht in der unmittelbaren Nähe von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, sondern an einem Standort, an dem es bisher keine Oberflächenversiegelung gebe.

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Auch habe sich an dem geplanten Vorhabenstandort kein betrieblicher Schwerpunkt gebildet. Zudem sei das Vorhaben zur Versorgung der umliegenden Fläche mit Düngemittel nicht erforderlich, denn eine Ausbringung von Gülle finde bereits statt. Der Hauptzweck des Vorhabens dürfte die Lagerung von Gärresten sein. Diese Lagerung allein mache die Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht notwendig. Vielmehr beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und lasse als gewerbliche Anlage die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Klägerin könne die Gärreste ohne Weiteres an der Hofstelle zentral lagern, zur Optimierung der Düngelogistik könne sie flexible Behälter zur temporären Lagerung am Feldrand verwenden. Schließlich sei das klägerische Vorhaben auch zu großzügig bemessen. Die Klägerin benötige nach ihrem Vortrag lediglich 2250 m³ zusätzliche Lagerkapazität und nicht die beantragten 6000 m³. Der streitgegenständliche Lagerbehälter sei daher nicht notwendig.

27

Es bestehe die Befürchtung, dass die Bebauung ein Einfallstor für eine weitere bauliche Entwicklung im Außenbereich darstelle. Nach Genehmigung des Bauvorhabens könne der Beklagte Vorhaben auf den umliegenden Flurstücken nur schwerlich etwas entgegensetzen. Für eine nicht unerhebliche Zahl von Landwirten könnte die Lagerung auf oder an den landwirtschaftlichen Flächen vorteilhaft und daher erstrebenswert sein.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Sie trägt vor, der Vortrag des Beklagten widerlege nicht den räumlich-funktionalen Zusammenhang des Lagerbehälters zu den Wirtschaftsflächen der Klägerin. Aufgrund des vorgesehenen Verschlauchungssystems sei die Standortwahl sinnvoll und ermögliche eine schonende und effektive Ausbringung der Düngemittel ohne Fahrzeugeinsatz. Der Standort sei wie im vergleichbaren Fall H. in der relativen Mitte zwischen den landwirtschaftlichen Flächen gewählt worden. Diese seien ein legitimer Anknüpfungspunkt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Ausbringung per Schlauchsystem von der Hofstelle aus sei nicht möglich. In dem hügeligen Gelände sei damit maximal eine Ausbringung über ca. 3 km realisierbar, die landwirtschaftlichen Flächen in den Gemarkungen E. und I. lägen jedoch in ca. 5,5 km Entfernung vom Betriebsstandort in F. . Der Verweis des Beklagten auf eine mögliche Errichtung in Gewerbe- und Industriegebieten verfange nicht, da solche Gebiete in der Umgebung nicht vorhanden seien. Auch sei eine Gärresteanlage an der Hofstelle in der Ortslage städtebaulich nicht erwünscht, vor allem wegen des mit dem Transportverkehr einhergehenden Lärms. Auch entstehe durch das Vorhaben keine Splittersiedlung und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht zu befürchten.

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In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 erklärte die für die Klägerin erschienene Frau J., dass die anfallende Gülle vollständig in die Biogasanlage verbracht werde. Die entstehenden Gärreste sollten in dem streitgegenständlichen Behälter gelagert werden. Gülle entstehe nicht und deswegen werde auch keine Gülle in dem Behältnis gelagert werden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der negative Bauvorbescheid des Beklagten vom 19. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

33

Gemäß § 75 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), der nach der Übergangsbestimmung des § 87 der am 31. Oktober 2015 in Kraft getretenen LBauO vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. S. 344) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 75 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben in Bezug auf die gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend ist die Bauvoranfrage auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Gärrestebehälters gerichtet.

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Das im Außenbereich gelegene Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig (dazu unter 1.). Ihm steht zudem § 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ entgegen (dazu unter 2.).

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1.) Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Der Gärrestebehälter ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, seiner Realisierung stehen jedoch öffentlich Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

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a) Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich unter anderem dann zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

37

Die Klägerin betreibt am Betriebsstandort F. einen Betrieb, der auf Viehhaltung, den Anbau von Futter und Getreide auf einer bewirtschafteten Fläche von 730 ha sowie die Ausnutzung der an der gesamten an der Hofstelle anfallenden Gülle als Biomasse zur Energiegewinnung mittels einer Biogasanlage ausgerichtet ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Betrieb mit der Absicht ständiger Gewinnerzielung betrieben wird, auf eine unmittelbare Bodenertragsnutzung ausgerichtet ist und somit einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB darstellt.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 03. November 1972 – 4 C 9/70 –, juris, vor Rn. 1 (seitdem ständige Rechtsprechung) ausgeführt: Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

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Mit dem Tatbestandsmerkmal Dienen soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2/89 –, juris, mit weiteren Nachweisen).

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Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Allerdings sind hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen - ebenso wie hinsichtlich der funktionellen Zuordnung - keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Hofstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude dienen nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris, Rn. 14).

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Die Wahl des Standortes ist keine Frage des Dienens. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Dienens kann der beabsichtigte Standort nur ein bestätigendes oder abweisendes Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. So kann eine von der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abgesonderte Lage eines Vorhabens darauf schließen lassen, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris, Rn. 14). Ebenso kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort – etwa wegen seiner exponierten Lage – den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, juris, Rn. 24). Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2/12 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 Bf 27/14 –, juris, Rn. 59; VGH München, Urteil vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 7)

42

Bei der Auslegung des Merkmals Dienen ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten. Durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Deshalb reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, juris; Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17/07 –, juris; ständige Rechtsprechung).

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Dabei sind die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. z.B. Dienen bejaht: VGH München, Urteil vom 26. September 2011 – 1 B 11/550 –, juris: Entfernung von 800 m zwischen Wohnhaus und Maschinenhalle bei verstreuten landwirtschaftlichen Flächen; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 – M 11 K 07.4957 – juris: Kuhstall an Weideflächen in 300 m Entfernung von der Hofstelle; VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 – 1 K 04.3546 –, juris: Ställe in 60 m Entfernung von Hofstelle, wenn Immissionsschutzrecht Abstand erfordert; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 – 8 A 10394/11, juris: Unterstellhalle für Geräte in 3 km Entfernung zu Hofstelle bei weiträumig verteilten landwirtschaftlichen Flächen; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 – 1 LB 143/02 –, juris: Geflügelmaststall 700 m entfernt von Hofstelle; VG Schleswig, Urteil vom 24. August 2016 – 2 A 20/16 –, juris: Bodenplatte für Pferdemist in räumlicher Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe Saat, Düngung und Ernte ohne Anhaltspunkte für „Misttourismus“; Dienen verneint: VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 1996 – 5 S 1526/95 – juris: „unvernünftige“ Entfernung von 600 m zwischen Jauchegrube und Viehstall; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1989 – 1 A 246/88 –, juris: angepachteter Stall 500 m entfernt von Hofstelle, wo er ohne Weiteres auch hätte errichtet werden können)

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Nach diesen Maßstäben dient das Vorhaben dem klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb.

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Die Gärreste, die in der Biogasanlage am Betriebsstandort F. durch Vergärung der an der Hofstelle anfallenden Rindergülle entstehen und dort zwischengelagert werden, werden von der Klägerin vollständig als Dünger auf die bewirtschafteten Flächen ausgebracht und stellen den überwiegenden Teil des auf den Nutzflächen benötigten Düngers dar. Die Klägerin plant nun, die Gärreste nicht mehr vom Zwischenlager mit LKW an die Nutzflächen zu transportieren. Vielmehr sollen sie mittels eines an zwei Terminen im Jahr für je etwa drei Tage installierten temporären Verschlauchungssystems von den Zwischenlagern an der Hofstelle in den streitgegenständlichen Lagerbehälter gepumpt werden. Dieser liegt ausweislich der von der Klägerin eingereichten Lagepläne in ca. 2 km Entfernung von dem Betriebsstandort F. . Um den Standort herum befinden sich 250 ha landwirtschaftliche Flächen der Klägerin, die mittels eines mobilen Schlauchsystems von dem Lagerbehälter aus mit Gärresten versorgt werden sollen. Insofern dient der Lagerbehälter als Zwischenlager und erweitert die Reichweite des nach Angaben der Klägerin bei der hier gegebenen Topographie technisch auf ca. 3 km Länge begrenzten mobilen Schlauchsystems.

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Daran, dass diese Betriebsweise, die den Transport der Gärreste mit LKW überflüssig macht, betriebliche Abläufe vereinfachen und Kosten einsparen kann, bestehen keine Zweifel. Aber auch, wenn man das temporäre Schlauchsystem zur Befüllung, das nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass eines Bauvorbescheides ist, in die Betrachtung nicht einbezieht, dürfte das Vorhaben dem klägerischen Betrieb förderlich und sinnvoll sein. Denn auch ohne dieses Verschlauchungssystem birgt der Gärrestebehälter den betriebswirtschaftlichen Vorteil, dass die Ausbringung des Düngers auf die Nutzflächen mit Hilfe des streitgegenständlichen Lagerbehälters in Gänze durch das nach Vortrag der Klägerin schon heute in Teilbereichen verwandte mobile Schlauchsystem erfolgen könnte.

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Das Vorhaben ist dem klägerischen Betrieb funktional zugeordnet und wird durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt.

48

Eine äußerlich manifestierte funktionale Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb kann zwar nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Vorhaben durch eine nach Angaben der Klägerin beabsichtigte Schlauchleitung temporär an den Betriebsstandort F. gebunden sein soll. Denn der Behälter kann nach dem beantragten Bauvorbescheid auch ohne diese Verschlauchung betrieben werden. Es scheint auch nicht fernliegend, dass der Gärrestebehälter für die Klägerin durchaus betriebswirtschaftlich sinnvoll sein könnte, wenn er nicht mit Gärresten aus der Biogasanlage an der Hofstelle F., sondern etwa mit Gülle oder mit Gärresten von anderen Betriebsstandorten oder aus betriebsfremder Produktion beschickt würde. Eben darin liegt bei Vorhaben dieser Art die Gefahr einer behördlicherseits nur schwer kontrollierbaren zweckentfremdeten Verwendung. Anders als bei Vorhaben wie Wohngebäuden, die missbräuchlich in einfacher Weise auch zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden können, indem sie etwa von Betriebsfremden bewohnt werden, ist der streitgegenständliche Behälter jedoch nach der maßgeblichen äußerlichen Beschaffenheit eindeutig nur zur Aufnahme von Düngemitteln geeignet und ist dadurch und durch seine Lage am Rand der bewirtschafteten Betriebsflächen in der Gesamtschau äußerlich wahrnehmbar den innerbetrieblichen Abläufen des klägerischen Betriebes ausreichend zugeordnet.

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Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung z.B. im Sinne eines „Gärreste- oder Gülletourismus“ sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine bloße theoretische Missbrauchsmöglichkeit allein genügt nicht, um die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris). Auch aus der Standortwahl kann nicht abgeleitet werden, dass es der Klägerin in Wirklichkeit gar nicht um die Errichtung eines Behälters für die Gärreste aus ihrer Biogasanlage in F. geht. Die von dem Betriebsstandort abgesonderte Lage ist im vorliegenden Fall gerade kein Indiz dafür, dass das Vorhaben in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll. Denn das Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und somit nahe eines Schwerpunktes der betrieblichen Abläufe des landwirtschaftlichen Betriebes in seiner Gesamtheit (sog. Flächenschwerpunkt, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 – 8 A 10394/11 –, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 35 Rn. 35). Sein Zweck liegt nach den Angaben des Antrages auf Erlass des Bauvorbescheides und dem nachvollziehbaren erläuternden Vortrag der Klägerin gerade darin, die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen mit einer Fläche von 250 ha von der Betriebsstätte aus zu vereinfachen.

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Die Privilegierung, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB landwirtschaftlichen Betrieben einräumt, beruht auf der Überlegung, dass es, wenn auch nicht unabdingbar, so doch sinnvoll, eben "vernünftig" ist, landwirtschaftliche Gebäude den typischerweise im Außenbereich gelegenen Wirtschaftsflächen räumlich zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris). Diesem Ziel der räumlichen Zuordnung widerspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Sie hat die Betriebseinheiten, nämlich Viehstall und Biogasanlage einerseits und das Gärrestelager andererseits, nicht in unzweckmäßiger Weise voneinander getrennt. Ein über dieses Erfordernis hinaus gehendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zur Voraussetzung für die Zulassung von im Außenbereich privilegierten Vorhaben macht, existiert nicht. Dieses Gebot steht zwar als Leitgedanke über dem gesamten § 35 BauGB, wird jedoch erst wirksam bei der Anwendung der einzelnen Regelungen der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, juris, Rn. 27).

51

Eine Missbrauchsgefahr folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern ihre Mehrheitsgesellschafterin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes ist. Es genügt im vorliegenden Fall, dass die Mehrheitsgesellschafterin ihr Einverständnis mit der Bebauung erklärt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an einer ausreichend dauerhaften Verbindung des Bauvorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zu zweifeln.

52

b) Eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet demgegenüber aus. Die Regelung stellt eine Art Auffangtatbestand für die von den weiteren Privilegierungen nicht erfassten Vorhaben dar (vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 43). Es besteht auch kein Bedürfnis für die Annahme einer weiteren Privilegierung, denn die tatbestandliche Weite des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB muss durch im Vergleich zu den konkreter umschriebenen Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1- 3, 5 - 8 BauGB erhöhte Anforderungen etwa an die Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2005 – 7 B 16/05 –, juris).

53

c) Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist nicht gegeben. Die Klägerin betreibt eine mit Gärrestelagern versehene Biogasanlage an der Hofstelle in F. . Nach dem klägerischen Vorbringen dient das Lager nicht dem Betrieb dieser Anlage, sondern stellt ein zusätzliches Zwischenlager mit dem Zweck der Vereinfachung der Düngung der landwirtschaftlichen Flächen dar. Zudem dürfte auch der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 a) BauGB geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Betrieb bei der hier vorliegenden Entfernung von 2 km zu den nächsten zum Betrieb gehörenden baulichen Anlagen überschritten sein (vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 78 m.w.N.).

54

d) Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

55

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen muss zugunsten eines von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhabens die ihm vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Im jeweiligen Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang genießen privilegierte Vorhaben den Vorzug, dass sie vom Gesetzgeber dem Außenbereich in der gekennzeichneten planähnlichen Art zugewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 86/66 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 17/81 –, DVBl 1983, 893).

56

Ein an sich privilegiertes Vorhaben ist nur dann unzulässig, wenn ihm höherwertige Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Geboten ist nicht eine Abwägung im planerischen Sinne, sondern lediglich ein nachvollziehendes Abwägen im Sinne einer Gewichtsbestimmung, welches gerichtlich voll überprüfbar und eigenständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 –, NVwZ 2002, 1112).

57

Nach diesen Maßstäben stehen dem Vorhaben die öffentlichen Belange einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) sowie der Vermeidung der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) entgegen. Diese Belange stehen zwar im Allgemeinen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich ohne Weiteres nicht entgegen, weil der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt. Allerdings ist der Außenbereich Baubereich für privilegierte Vorhaben, auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben nicht schlechthin, sondern nur – gerade auch für einen bestimmten Standort – mit der Maßgabe, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – BVerwG 4 C 43/81 –, juris). Das die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende Gewicht des Vorhabens ist somit an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen. Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls. Je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, desto stärker schlägt die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche. So kann für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht z.B. dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen bebauungsrechtlich zur Verfügung stehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, Rn. 17, juris).

58

Bei Anlegen dieser Abwägungsmaßstäbe überwiegen im vorliegenden Fall die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens. Der Gärrestebehälter beeinträchtigt in einer nicht durch den Nutzen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin gerechtfertigten Weise die Belange des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Folge, dass diese dem Vorhaben entgegenstehen.

59

Dabei ist zu berücksichtigen, dass öffentliche Belange insbesondere Vorrang haben, wenn dem beabsichtigten Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen (vgl. zur Frage, an welcher Stelle naturschutzrechtliche Zulässigkeitshürden prüfungsschematisch verortet werden: VGH München, Urteil vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 27 ff). Das ist dann der Fall, wenn – wie hier – das Vorhaben in nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 – 4 B 104/99 –, juris; Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 25/84 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ ist die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten. Ein bauliches Vorhaben kann nur nach § 7 der Verordnung zugelassen werden. Gemäß dieser Regelung kommt eine Ausnahme vom Bauverbot in Betracht, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt, insbesondere eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht zu erwarten ist und auch sonst keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Eine Befreiung vom Bauverbot kann gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht beabsichtigten Härte oder zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

60

Diese Voraussetzungen für eine Zulässigkeit im Wege der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung liegen nicht vor. Gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ dient das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, dem Schutz und Erhalt repräsentativer, relativ unzerschnittener Landschaftsteile der Mecklenburgischen Seenlandschaft. Wesentlich sind danach die Erhaltung, Wieder-herstellung und Entwicklung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt und Schönheit des Landschafts-bildes sowie die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung. Das Gebiet sei durch die hervorragende Schönheit seiner naturnahen Landschaftsstrukturen geprägt und trage eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung. Die abwechslungsreiche Landschaft sei geprägt durch ausgedehnte Seen- und Waldgebiete mit hohem Altholzanteil, Solitär- und Feldgehölze, Ackerhohlformen, Grünland, Trockenstandorte sowie Äcker mit den eingebundenen Baumreihen, Alleen und Hecken. Das gesamte Gebiet eigne sich aufgrund seiner Vielfalt und Eigenart in der naturräumlichen Ausstattung sowie seiner Schönheit besonders gut für die landschaftsgebundene Erholung.

61

Der 700 m von der nächsten Bebauung geplante Gärrestebehälter aus Stahlbeton mit einem lichten Durchmesser von 40 m (!) und einer sichtbaren Höhe von 2 m, der von einem Maschendrahtzaun und einer geschotterten Umfahrung umgeben ist, stellt einen gewichtigen Eingriff in diese schützenswerte Landschaft und eine erhebliche Beeinträchtigung insbesondere der Erholungsfunktion der Umgebung dar. Dass der Behälter dabei in einer topographischen Senke am Rande eines Hügels stehen soll, verringert seine Sichtbarkeit lediglich aus weiterer Entfernung. Insbesondere die Beeinträchtigung der Erlebbarkeit der naturnahen Landschaftsstrukturen durch die optischen Auswirkungen und die zu erwartenden Geruchsimmissionen stellt einen erheblichen Eingriff in die von der Landschaftsschutzverordnung besonders geschützten öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dar.

62

Die betrieblichen Interessen der Klägerin genügen nicht, den zu behebenden Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung zu überwinden. Insbesondere liegt keine nichtbeabsichtigte Härte vor. Die Klägerin ist auf das Vorhaben am geplanten Standort zur Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht angewiesen. Sie trägt vor, dass bislang die Düngung der um das Vorhaben gelegenen landwirtschaftlichen Flächen mit Transporten über die öffentlichen Straßen erfolge. Sie wolle durch das streitgegenständliche Bauvorhaben eine erhebliche Zahl von LKW-Fahrten zur Ausbringung der Gärreste einsparen. Dass gesetzliche Veränderungen hinsichtlich der Lagerung der Düngemittel, das Vorhaben erfordern würden, hat die Klägerin lediglich behauptet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurde nicht vorgetragen, dass gesetzliche Regelungen die Lagerung von Gärresten am Feldrand notwendig machen. Darauf, ob die geplante Novellierung der Düngemittelverordnung durch die Neuregelungen z.B. hinsichtlich strengerer Auflagen für Biogasanlagen oder der Verkleinerung des Ausbringungsfensters von Düngemitteln zukünftig einen höheren Lagerraumbedarf und das zwingende Erfordernis von Lagerkapazitäten nahe der landwirtschaftlichen Flächen mit sich bringen könnte, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Gärrestebehälter stellt also lediglich eine Maßnahme zur Steigerung der Effizienz des Betriebes dar. Auch dafür, dass die Düngung mit dem mobilen Schlauchsystem eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende schonende und effiziente Ausbringung der Düngemittel überhaupt erst ermöglicht, fehlen substantielle Hinweise.

63

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Weiterführung des bestehenden Betriebes ohne das beantrage Bauvorhaben insgesamt unmöglich oder gefährdet wäre. Auch kann keine Rede davon sein, dass diese Auswirkung des Bauverbotes nicht beabsichtigt wäre. Vielmehr geht es dem Verordnungsgeber gerade darum, die Unberührtheit der Landschaft vor sich ausdehnender Bebauung zu schützen.

64

Ob dem Vorhaben auch der Belang der Befürchtung der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen steht, kann offen bleiben, dürfte allerdings wohl zu verneinen sein. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Bestrebens, der Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung im Außenbereich entgegen zu treten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 4 B 75/04 – juris). Sie begründet kein generelles Bauverbot im Außenbereich, sondern soll nur eine städtebaulich bedenkliche Entwicklung verhindern. Erfasst werden daher alle baulichen Anlagen, die zum – wenn auch nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen geeignet sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, juris). Dagegen reicht eine sonstige, zum Aufenthalt von Menschen ungeeignete Anlage in der Regel nicht aus, um die Gefahr der Zersiedlung zu begründen (vgl. zum Fall einer Windenergie-anlage: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19/81 –, juris). Der nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignete streitgegenständliche Gärrestebehälter ist danach nicht geeignet, aufgrund seiner Vorbildwirkung Ansatzpunkte für eine Splittersiedlung zu begründen.

65

2.) Dem Vorhaben steht zudem § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über das Landschafts-schutzgebiet „Z.“ entgegen. Eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot dieser Vorschrift gemäß § 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ kommt nach dem oben Gesagten nicht in Betracht.

66

Zuletzt kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung daraus herleiten, dass in G. und H. Gülle- und Gärrestebehälter genehmigt wurden. Zum einen sind diese Anlagen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie von unterschiedlicher baulicher Beschaffenheit sind, sich in anderen örtlichen Verhältnissen, insbesondere näher an bestehender Bebauung befinden und nicht im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Z.“ liegen. Zum anderen besteht, selbst wenn diese Bauvorhaben entgegen § 35 Abs. 1, 3 BauGB zugelassen wurden, kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

67

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 wird geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für eine Reithalle mit Stallungen und Nebenanlagen zum Zwecke der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke …, …, …, …, …, … und … in Hamburg-O., die im Südwesten vom G. Hauptdeich und im Nordosten in einer Entfernung von ca. 1 km vom O.-Weg erschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer der nordöstlich des O.-Wegs gelegenen Flurstücke …, …, …, … und …. Insgesamt beträgt die Fläche der genannten Flurstücke ca. 21,7 Hektar. Auf dem Flurstück … am G. Hauptdeich … befinden sich das Wohnhaus des Klägers sowie ein von ihm betriebener Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern. Die unbebauten Flurstücke … und … sind dem Gartenbaubetrieb zugeordnet; auf den anderen oben genannten Flurstücken baut der Kläger gegenwärtig Weizen an.

3

Der Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 11. Januar 1955, setzt für die genannten Flurstücke „Grünfläche (Außengebiet)“ fest; der Flächennutzungsplan weist sie als Flächen für die Landwirtschaft aus.

4

Am 16. April 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids ohne konkrete Fragestellung für den „Neubau einer Reithalle mit Stallungen“. Ausweislich der nachgereichten Bauvorlagen plante der Kläger hierfür zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer Reithalle, zweier Stallgebäude, eines Wirtschaftsgebäudes, eines größeren und eines kleineren Reitplatzes, eines Longierzirkels und von Parkplätzen auf dem Flurstück … am O.-Weg. Sämtliche gegenwärtig mit Weizen bebauten Flurstücke sind als Betriebsfläche bzw. Weide-/Futterfläche für die Pferdepension vorgesehen. Das Vorhaben soll als ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie in Ergänzung zum vorhandenen Gartenbaubetrieb errichtet und betrieben werden. Nach Angaben des Klägers sei die Verkehrsanbindung am Flurstück … günstig, da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde. Der Kläger gab an, der Pensionspferdebetrieb solle ein zweites Standbein zum bestehenden Gartenbaubetrieb sein. Zur Beschreibung des Betriebs führte der Kläger aus, es handele sich um einen Reithof mit Pferdeverleih und Pferdepension mit einer Betriebszeit von ca. 7 - 20 Uhr. Es solle Pferdepflege betrieben und Reitunterricht erteilt werden. An Maschinen und Apparaten seien ein Trecker, Planierschilde und eine Dungplatte (Grubber) erforderlich. Seine Lebensgefährtin werde - unterstützt durch voraussichtlich zwei männliche Beschäftigte - die Organisation übernehmen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führte der Kläger aus, es werde ein jährlicher Gewinn von ca. 32.025,- Euro aus der Vermietung der 35 Boxen angestrebt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft) mit, dass nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Hamburg der geplante Betrieb wirtschaftlich sei und dem Betreiber ein zusätzliches Einkommen verschaffe. Eine Fläche von ca. 17 ha sei als überwiegende Futtergrundlage für ca. 35 Pferde ausreichend. Vor diesem Hintergrund diene die Baumaßnahme dem bisherigen Betrieb und sei damit Teil der Privilegierung. Aus agrarfachlicher Sicht sei der gewählte Standort am O.-Weg und nicht ein Standort angrenzend an den Gartenbaubetrieb sinnvoll, um die Betriebsabläufe im Gartenbaubetrieb nicht durch den zu erwartenden Publikumsverkehr zu behindern. Außerdem sei eine Gefährdung der Besucher durch die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Gartenbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung durch einen räumlichen Puffer von ca. 2 ha zum nichtgartenbaulichen Betriebszweig verbleiben.

6

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 fest, das Vorhaben sei im Außenbereich aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zulässig, jedoch nicht an dem begehrten Standort. Vorzuziehen sei ein Standort in der Nähe des vorhandenen Betriebes am G. Hauptdeich …, um so wenig Flächen wie möglich zu versiegeln. Die befürchteten Überschneidungen der verschiedenen Betriebsteile könnten durch Abgrenzungen (Hecken, Zäune usw.) vermieden werden. Der Kundenverkehr sollte über die schon vorhandenen Verkehrswege des bestehenden Betriebs abgewickelt werden. Die sichere Unterbringung der Pferde an einem alleinstehenden Standort ohne Überwachung könne mittelfristig ohne Betriebswohnung nicht gewährleistet werden. Der Standort in der Nähe G. Hauptdeich … verfüge über eine Betriebsleiterwohnung. Erweiterungsmöglichkeiten für den Gartenbaubetrieb seien angesichts der Grundstücksbreite von ca. 120 m weiterhin gegeben. Die Beklagte bezeichnete keinen genauen Alternativstandort und vermerkte in der als Bauvorlage 1/1 eingereichten Liegenschaftskarte ebenso wie in dem als Bauvorlage 1/6 eingereichten Lageplan jeweils: „Anlage zum Vorbescheid - negativ“.

7

Der Kläger legte gegen den Vorbescheid am 2. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Pensionstierhaltungsbetrieb sei ein privilegierter Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die zur Verfügung stehenden ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche seien ausreichend, um die überwiegend eigene Futtergrundlage von 35 Großpferden sicherzustellen, die regelmäßig bei 0,35 ha pro Pferd liege. Es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen die Beklagte ihre Anforderungen zur Standortwahl stütze. Eine Betriebswohnung für die Überwachung der Pferde zur Nachtzeit sei nicht erforderlich und sei auch nicht beantragt worden. Selbst wenn die Stallungen unmittelbar nördlich angrenzend an den vorhandenen Gewächshäusern errichten werden würden, wäre der Abstand zum Wohngebäude noch erheblich. Eine gleichzeitige Erweiterungsmöglichkeit des Gartenbaubetriebs neben dem Pferdehaltungsbetrieb würde so verhindert. Zudem seien die Böden am G. Hauptdeich hochwertiger als die von der Beklagten vorgesehene Fläche, so dass es nicht angezeigt sei, diese Flächen zu überbauen. Schließlich habe die Beklagte nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, nicht über dessen Zweckmäßigkeit.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts funktionslos sei, sei das Vorhaben allein nach §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich beim Flurstück … um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dürfte zwar gegeben sein. An dem gewählten Standort direkt am O.-Weg sei das Vorhaben jedoch unzulässig, da es den Keim einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in sich trage. Denn die Straße sei bisher in einem Abschnitt von ca. 1,5 km frei von jeglicher Bebauung. Auch sei offensichtlich, dass der Betrieb das Landschaftsbild verunstalte. Schließlich sei das Vorhaben mit § 35 Abs. 5 BauGB unvereinbar, da es nicht flächensparend, in einer die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Art und Weise ausgeführt werde. Die Gegenargumente des Klägers seien nicht zwingend; möglichen Störungen der Betriebe untereinander könne durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Alle anderen Reiterhöfe in den Vier- und Marschlanden lägen am Wirtschaftsgebäude oder in unmittelbarer Hofnähe.

9

Mit der beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat betont, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung und Pferdezucht nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil des Gartenbaubetriebs handele, sondern um einen Betriebsteil, der selbst privilegiert zulässig sei. Ein privilegierter Betrieb begründe regelmäßig keine Splittersiedlung und führe auch nicht zu einer Verunstaltung der Landschaft. Auch sei eine Standortwahl hinter den Gebäuden des Gartenbaubetriebs nicht schonender, zumal hochwertiger Boden geopfert werden müsse. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 vorgelegt, wonach eine Nutzfläche von 18 ha ausreichend sei, um 35 Pensionspferde mit Futter zu versorgen und Weidegang zu ermöglichen. Der geplante Betriebsteil sei wirtschaftlich, da er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 500.000,- Euro einen jährlichen Gewinn von 37.800,- Euro erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilzeitkraft eingestellt werden müsse.

10

Diesbezüglich hat er eine aktualisierte Betriebsbeschreibung eingereicht und Ausführungen zur Sachkunde seiner Lebensgefährtin als Leiterin des Pensionspferdebetriebes sowie zu den geplanten Maßen der baulichen Anlagen gemacht. Er hat weiter angegeben, für das Bauvorhaben einschließlich aller Gebäude- und Freiflächen einschließlich der Außenanlagen 0,8 ha zu benötigen. Zwei der 35 Boxen sollten für Zuchttiere und die anderen 33 Boxen für Pensionspferde zur Verfügung gestellt werden. Auf eine Wohnung am neuen Standort sei er nicht angewiesen, die Überwachung könne durch Hofkameras erfolgen.

11

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, gemäß Anlage 1/6 der Bauakte zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. Zwar sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Zur Futtererzeugung stünden Flächen von ca. 13,2 ha zur Verfügung. Das Futter für bis zu 37 Pferde könne daher überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt werden. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es einen rechnerischen Gewinn von ca. 37.800,- Euro jährlich erwarten lasse. Es komme auch nicht zu einer unnötigen Flächenversiegelung, da das Vorhaben unmittelbar an einer öffentlichen Straße belegen sein solle. Allerdings stehe dem Vorhaben die zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da der Außenbereich auf dem Flurstück … wie auf den benachbarten Flächen bisher frei von jeglicher Bebauung sei. Die massive Form der Bebauung sei störend; den wirtschaftlichen Interessen des Klägers könne demgegenüber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Der Pensionspferdebetrieb sei voraussichtlich weniger ertragreich als veranschlagt, da die Lohnkosten der Lebensgefährtin des Klägers ebenso berücksichtigt werden müssten wie mögliche Leerstände oder Zahlungsausfälle. Für die Pferdezucht fehle es an einem nachvollziehbaren Betriebskonzept. Das Vorhaben lasse sich in zumutbarer Weise an anderer Stelle auf dem Betriebsgrundstück umsetzen, nämlich auf den Flurstücken … und … in einem Abstand von etwa 400 m zum Gartenbaubetrieb. Der Kläger könne mit Hecken und Zäunen beide Betriebe voneinander abgrenzen, um Störungen des Gartenbaubetriebes zu vermeiden.

17

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2014, hat das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

18

Mit der am 21. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dem privilegierten Vorhaben könne nicht der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Dieser Belang betreffe allein die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde, nicht dagegen den ästhetischen Eindruck, der von dem Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst sei und der dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung stehe einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegen, wenn in der Ortslage Flächen hierfür zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Standortalternative auf den Flurstücken … und … liege ebenfalls im Außenbereich. Ihm stehe das Recht zu, den Standort seines neuen Betriebsteils frei zu wählen; denn er plane nicht die Erweiterung des vorhandenen Gartenbaubetriebes. Die vorgeschlagene Standortalternative sei ihm im Übrigen aus verschiedenen organisatorischen Gründen und wegen der Bodenqualität nicht zumutbar.

19

Seine wirtschaftlichen Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. Der Pensionspferdebetrieb sei lediglich ein zweites, neues Standbein zum Gartenbau innerhalb eines einheitlichen, schon bislang rentablen landwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Pferdepension seien deutlich höhere Einnahmen zu erwarten als durch den Anbau von Weizen. Die 35 Einzelboxen sollten für 300,- – 350,- Euro monatlich an Einsteller vermietet werden. Pro Pferd und Tag sei ohne das Verbringen zur Weide sowie das Hereinholen der Pferde ein Arbeitsaufwand im Stall von lediglich 8 Minuten erforderlich, d.h. von 4,7 h pro Tag. Das Ausmisten erfolge mittels Schlepper. Für die Organisation des Betriebes würden ca. 100 Stunden p.a. benötigt. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Verbringen zur Weide, könnten für gesondertes Entgelt dazu gebucht werden, mit der Folge, dass weiteres Personal damit finanziert werden könne. Es werde jedenfalls auch dann ein Gewinn erzielt, wenn bislang nicht alle Kostenpositionen erfasst sein sollten.

20

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Vorhaben konkretisiert, die baulichen Anlagen teilweise verkleinert und diesbezüglich erstmals einen vermaßten Lageplan eingereicht. Die Reithalle soll danach ein Außenmaß vom 61 m x 21 m haben, die Bergehalle von 35 m x 10 m, die beiden Stallgebäude haben Außenmaße von 40 m x 12 m. Der große Reitplatz von ca. 80 m x 50 m nach unvermaßtem Lageplan entfalle, der kleine Reitplatz von 60 m x 20 m bleibe unverändert bestehen, ebenso wie der Longierzirkel von 20 m Durchmesser. Das Bauvorhaben betreffe inklusive der Gebäude- und Freiflächen sowie der Außenanlagen ca. 0,8 ha, d.h. 4 % der Betriebsfläche von 20 ha. Davon würden 2 ha für den Gemüseanbau unter Glas genutzt, 18 ha stünden für das geplante Vorhaben zur Verfügung. Überbaut würden 0,2 ha, d.h. 2,2 % der Betriebsfläche. Es sollten nicht nur Großpferde, sondern auch Ponys eingestellt werden, was sich auf den Flächenbedarf für die Futtergrundlage auswirke. Für die Versorgung des geplanten Bauvorhabens mit Wasser und Strom könnten die vorhandenen Versorgungseinrichtungen des Betriebes G. Hauptdeich … genutzt werden. Für die Verlegung einer Trinkwasserleitung und einer Kabeltrasse sowie für die Herstellung einer Klärgrube würden Kosten von ca. 25.000,- Euro entstehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 dem Kläger einen positiven Vorbescheid betreffend den Neubau einer Reithalle mit Stallungen auf dem Flurstück … in der Gemarkung O., gelegen am O.-Weg, zum Zwecke einer Pensionspferdehaltung und Pferdezucht für insgesamt 35 Pferde gemäß dem im Berufungsverfahren eingereichten vermaßten Lageplan vom 9. Januar 2015 (Maßstab 1:500) und dem im Berufungsverfahren eingereichten Betriebskonzept zu erteilen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Soweit in der Veränderung des Vorhabens bezüglich der Maße der baulichen Anlagen eine Klageänderung zu sehen sei, stimme sie dieser zu.

26

Auf Anfragen des Gerichts hat die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft) mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 angegeben, mit gut 0,25 ha landwirtschaftlicher Fläche zur Futtererzeugung pro Großpferd sei eine überwiegende Futtergrundlage gewährleistet. Die Landwirtschaftskammer Hamburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 für die Vollversorgung eines Pferdes 0,3 – 0,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ausreichend gehalten. Die Auslastung der Pferdeboxen sei in Hamburg generell sehr gut. Im Übrigen hat die Landwirtschaftskammer Hamburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 zur Größe der erforderlichen Anlagen für einen Betrieb mit 35 Pensionspferden angegeben, die Reithalle sollte unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Innenmaß von 20 m x 60 m haben, die beiden Stallgebäude müssten inklusive der Nebenflächen eine Fläche von jeweils ca. 12 m x 40 m umfassen, das Wirtschaftsgebäude sollte 35 m x 10 m groß sein. Der Reitplatz sollte in Anlehnung an die Reithalle eine Größe von ca. 60 m x 20 m haben, der Longierplatz einen Durchmesser von 20 m.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Pferdepensionsbetrieb am angegebenen Standort hat Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob sich das beantragte Bauvorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung der Maße der baulichen Anlagen so wesentlich geändert hat, dass es als „aliud“ anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Klageänderung vorliegt und die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2011, OVG 2 B 9.10, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.4.2008, BauR 2009, 623, 625 f.). Denn die Beklagte hat einer diesbezüglichen Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

30

Der Kläger besitzt nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach §§ 63 Satz 1, 72 Abs. 1 S. 1 HBauO hinsichtlich der allein streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens, nachdem die gestellte Vorbescheidsfrage durch konkretisierte Angaben bezüglich der Größe der baulichen Anlagen und des Betriebskonzepts bescheidungsfähig geworden ist. Denn dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

31

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB sind erfüllt (2.).

32

1. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB. Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans, die nach § 30 Abs. 3 BauGB vorrangig zu beachten wären, liegen hier nicht vor. Obwohl sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 11. Januar 1955 befindet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach der getroffenen Festsetzung „Grünfläche (Außengebiet)“. Denn die Ausweisung des Baugrundstücks als "Außengebiet" im Baustufenplan Bergedorf III ist nicht als maßgebliche Regelung der Nutzungsart zu betrachten, weil großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, nach der Rechtsprechung des Senates obsolet geworden sind (vgl. im Einzelnen Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, S. 81 f. und in juris; Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

33

Da sich der gewählte Standort am O.-Weg nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, sondern inmitten eines weitläufig unbebauten Landstrichs, der einen Außenbereich darstellt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Der nächstgelegene Hof befindet sich in westlicher Richtung am O.-Weg in einem Abstand von ca. 485 m; die Hofstelle des Klägers ist ca. 1 km entfernt.

34

2. Das Vorhaben ist am gewählten Standort als privilegiertes Vorhaben zulässig. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde noch nicht bestandskräftig im Vorbescheid festgestellt (a.). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB (b.) und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch (c.). Ihm stehen auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen (d.). Schließlich ist die ausreichende Erschließung gesichert (e.).

35

a. Eine positive Feststellung der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb, die eine gerichtliche Prüfung entbehrlich machen würde, liegt noch nicht vor. Zwar erklärt die Beklagte ausdrücklich in dem angegriffenen Vorbescheid vom 25. Januar 2011, dass das Vorhaben im Außenbereich mit Ausnahme seines Standorts nach § 35 BauGB zulässig, also privilegiert sei. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um eine mit Bindungswillen ausgesprochene positive behördliche Feststellung, wie die gewählte Überschrift „NEGATIVER – VORBESCHEID“ - auch auf den Bauvorlagen 1/1 und 1/6 - erkennen lässt. Bereits dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte auch bezogen auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB keine den Kläger begünstigende Bindungswirkung ihrer Entscheidung gemäß § 63 HBauO begründen wollte.

36

b. Das geplante Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Plänen des Klägers soll der gegenwärtige landwirtschaftliche Betrieb, in dem nebeneinander Gartenbau und Weizenanbau betrieben werden, zu einem einheitlichen Betrieb mit den selbständigen Betriebsteilen Gartenbau und Pensionspferdehaltung und Pferdezucht umgeformt werden.

37

aa. Auch der geplante Betriebsteil, zu dem die Betriebsstelle und die Weide-/Futterflächen gehören sollen, dient als selbstständiger Betriebsteil unmittelbar der Landwirtschaft. Es handelt sich nicht um eine „mitgezogene Nutzung“ oder um eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes. Denn zur Landwirtschaft gehört gemäß § 201 BauGB auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. An der Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes würde es fehlen, wenn der Schwerpunkt auf der Ausbildung der Tiere oder auf der Erteilung von Reitunterricht läge (Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Betriebskonzept des Klägers nicht der Fall. Danach dient der Betrieb schwerpunktmäßig der Unterbringung, Versorgung und Bewegung der Pferde, also der Pensionstierhaltung. Zwar bietet der geplante Betrieb als Zusatzleistung auch die Ausbildung der Pferde sowie eine Turnierbegleitung an; in der Kalkulation wird dies jedoch eher als Ausnahmefall bewertet (vgl. im Berufungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung, S. 10, 11).

38

Dem Vorhaben stehen in ausreichendem Umfang landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung zur Verfügung, um die „überwiegende“ Futtergrundlage aus eigenen Flächen zu gewährleisten. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Oktober 2014 sind im ertragreichen Marschland für die Gewährleistung der überwiegenden Futtergrundlage mindestens 0,25 ha pro Pferd erforderlich, ausgehend von 0,5 ha für die Vollversorgung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Vollversorgung und legt einen Flächenbedarf von 0,3 – 0,5 ha pro Pferd zugrunde. Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0,25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.

39

Denn dem Kläger stehen pro Pferd 0,425 ha zur Verfügung, so dass er die genannten Anforderungen an die überwiegende Futtergrundlage in jedem Fall erfüllt. Diese errechnen sich wie folgt: Nach den Angaben im Grundbuch, die mit denen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen, beträgt die Betriebsfläche des Klägers unter Einbeziehung der oben genannten Flurstücke insgesamt 216.921 m². Da die Flurstücke …, … und … (insgesamt 42.110 m²) auch im Fall der Gründung des Pensionspferdebetriebes weiterhin durch den Betriebsteil Gartenbau genutzt werden sollen, stehen 174.811 m² (knapp 17,5 ha) der Pferdepension zur Verfügung. Von dieser Gesamtfläche müssen die Flächen abgezogen werden, die der Kläger für das Bauvorhaben (Gebäude- und Freiflächen inkl. Außenanlagen, Paddocks und Parkplätze) veranschlagt. Diese Anlagen bedürfen jedoch nicht, wie der Kläger vorträgt, nur einer Fläche von 0,8 ha, sondern ausweislich des im Berufungsverfahren eingereichten Lageplans einer Fläche von ca. 26.000 m² (2,6 ha). Damit verbleibt als Futtergrundlage eine Restfläche von ca. 14,9 ha. Bei der vorgesehenen Anzahl von 35 Pferden stehen dem Kläger pro Pferd somit 0,425 ha landwirtschaftlicher Fläche als eigene Futtergrundlage zur Verfügung, womit die oben ausgeführten Anforderungen erfüllt sind.

40

bb. Der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, einschließlich des geplanten neuen Betriebsteils der Pferdepension, soll dauerhaft und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.

41

Unproblematisch erfüllt der Betrieb, der auch zukünftig ausschließlich im Eigentum des Klägers liegende Flächen nutzen wird, auch im Falle der Gründung des geplanten neuen Betriebsteils des Pferdepensionsbetriebes die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 387).

42

Erforderlich ist weiter eine ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter (BVerwG, Urt. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234; Sander in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO 2010, § 35 Rn. 20). Für die persönliche Eignung des Betreibers muss zumindest ein gewisses Maß an fachlichen Grundkenntnissen im Bereich der Tierhaltung im Allgemeinen und der Pensionspferdehaltung im Besonderen vorhanden sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.3.2013, 9 ZB 10.3059, juris; Beschl. v. 18.2.2013, 1 ZB 11.1389, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben des Klägers gegeben. Er ist zumindest erfahrener Reiter und insbesondere seine Lebensgefährtin als vorgesehene Leiterin des geplanten neuen Betriebsteils besitzt unstreitig die hinreichende Sachkunde, da sie im elterlichen Pensionspferdebetrieb mit Pferdezucht aufgewachsen ist und dort mitgearbeitet hat. Heute ist sie eine erfahrene Turnierreiterin und Mitglied in verschiedenen Züchterverbänden.

43

Auch die an die Gewinnerzielungsprognose zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Da es sich lediglich um die teilweise Umstrukturierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes von Weizenanbau auf eine Pensionspferdehaltung und Pferdezucht und nicht um die Neugründung eines Betriebes oder einer Nebenerwerbsstelle handelt, sind an die Gewinnerzielungsprognose keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Missbrauchsgefahr generell als geringer einzuschätzen, dass das Vorhaben eher der Liebhaberei als der Gewinnerzielung dient und dass es als Mittel genutzt werden könnte, um im Außenbereich außerdem ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; Urt. v. 16.12.2004, BVerwGE 122, 308, 312 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 46).

44

Im vorliegenden Fall sprechen das geplante Investitionsvolumen von ca. 500.000,- Euro, die Größe der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Anzahl von 35 Tieren für einen gegenüber dem Weizenanbau rentableren, nachhaltig geplanten Betriebsteil in Abgrenzung zur privaten Pferdehaltung oder zur Liebhaberei. Der Kläger hat in seinem Betriebskonzept auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 2. Dezember 2013 – ohne Lohnansatz für die Leiterin des Betriebsteils und für eine Teilzeitarbeitskraft – mit einem Gewinn von ca. 37.800,- im Jahr aus dem Pferdepensionsbetrieb ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Erschließungskosten von ca. 25.000,- Euro für Wasser- und Stromleitungen dürfte sich diese Prognose nicht wesentlich ändern, da die Dimensionen der baulichen Anlagen und damit auch die Erstellungskosten im Berufungsverfahren deutlich reduziert wurden. Nach dem aktuellen Betriebskonzept kann die Lebensgefährtin des Klägers die im Stall anfallenden Grundtätigkeiten (4,7 Stunden pro Tag) allein bewältigen; das Ausmisten erfolgt mit schwerem Gerät, das dem Kläger bereits zur Verfügung steht. Diese Tätigkeit wird seinen Einsatz im Gartenbau nicht gefährden, zumal er nicht mehr mit dem Anbau und der Ernte von Weizen belastet wird. Die weiteren Aufgaben sind von den Einstellern der Pensionspferde gesondert zu bezahlen, so dass sich durch die bislang nicht einkalkulierten Zusatzeinnahmen ein weiterer Spielraum für zusätzliches Personal ergibt. Die Vermietungssituation erscheint im Hamburger Raum nicht nur nach den Angaben des Klägers, sondern auch ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 24. Oktober 2014 günstig. Für die Annahme, dass der Kläger den Bau eines weiteren Wohnhauses in der unmittelbaren Nähe des Pferdepensionsbetriebes planen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

45

cc. Das Bauvorhaben dient dem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

46

(1) Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ setzt unter dem Aspekt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zunächst eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen voraus (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, NVwZ 1986, 644f.). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Denn die Wahl des konkreten Standorts ist keine Frage des "Dienens"; allerdings können einem privilegierten Vorhaben wegen seines Standorts öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr ein Instrument dar, um im Sinne der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Missbrauchsversuchen zu begegnen. Es soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern, die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

47

Der gewählte Standort am O.-Weg lässt den erforderlichen räumlichen Bezug nicht vermissen bzw. beruht auf vernünftigen Erwägungen des Landwirts:

48

Zwischen den geplanten baulichen Anlagen des Pferdepensionsbetriebes und den als Weideland vorgesehenen Flächen besteht der erforderliche räumliche Bezug, da sich die baulichen Anlagen auf dem Flurstück … inmitten der als Weideland/Futtergrundlage vorgesehenen Flächen befinden sollen. Die auf den Flurstücken …, …, … und … (anteilig) vorgesehenen Flächen liegen südwestlich der geplanten Betriebsstelle, die Flurstücke …, …, …, … und … nordöstlich davon.

49

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen neuen Betriebsteil des einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers handelt, der funktional keinen Bezug zum weiteren Betriebsteil „Gartenbau“ aufweist, ist eine räumliche Nähe zwischen dem Gartenbaubetrieb und den geplanten Anlagen des Pensionspferdebetriebs nicht erforderlich, sondern eher hinderlich. Der vorgesehene Standort des geplanten Pensionspferdebetriebs erklärt sich, wie der Kläger mit aus der Sicht des Berufungsgerichts vernünftigen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat, aus dem Umstand, dass er die Abläufe in seinem Gartenbaubetrieb nicht behindern möchte, dass eine Nähe zum Gartenbaubetrieb auch den Reitbetrieb stören würde, dass der Pensionstierhaltungsbetrieb auf eine Verkehrsanbindung angewiesen sei und dass er die Flächen mit besserer Bodenqualität weiterhin dem Gartenbaubetrieb zur Verfügung stellen möchte. Diese Einschätzung wurde von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Strukturpolitik, Arbeitsmarkt, Agrarwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 geteilt, wobei diese zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass auch dem Betriebsteil des Gartenbaubetriebes ein räumliches Entwicklungspotential verbleiben sollte. Vor dem Hintergrund dieser vernünftigen Erwägungen, ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Pensionspferdebetrieb – abgetrennt durch Hecken – unmittelbar neben dem Gartenbaubetrieb anzusiedeln.

50

Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des „Dienens“ (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.). Der Kläger hat – wie dargestellt – vernünftige Gründe für die Standortwahl genannt. Eine unmittelbare Nähe des Wohngebäudes und damit des Betriebsleiters zu den Reitställen ist nicht zwingend erforderlich (ebenso VGH München, Urt. v. 28.8.2012, 15 B 12.623, juris Rn. 20), denn die Überwachung der Pferde geschieht vor allem in den Zeiten der Arbeitserledigung; hinzu kommen die zusätzlichen Möglichkeiten der Überwachung der Betriebsanlagen durch moderne Kameratechnik.

51

(2) Die geplanten baulichen Anlagen dienen nach den Vorgaben des Lageplans vom 9. Januar 2015 ihrer Zweckbestimmung und sind nicht überdimensioniert. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, soweit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379; Urt. v. 3.11.1972, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101). Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris). So dienen etwa bauliche Anlagen zur Haltung von Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung nicht der Landwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367), ebenso wenig ist ein Trainingsstall für Rennpferde anders als ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht – oder der Pensionspferdehaltung – im Außengebiet zulässig (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318). Andererseits sollte Landwirten gerade bei der Tierhaltung ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der Ställe eingeräumt werden. Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des „Dienens“ nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

52

Die vom Kläger vorgesehene Reithalle mit einem Innenmaß von 20 m x 60 m und einem Außenmaß von 21 m x 61 m entspricht diesen Anforderungen ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 13. Oktober 2014, wonach „eine Reithalle unter heutigen zeitgemäßen Kosten- und Wettbewerbsgesichtspunkten“ dieses Innenmaß haben sollte. Lediglich bei einer ausschließlichen Nutzung durch Freizeitreiter könnte auch eine Reithalle von 20 m x 40 m Innenmaß ausreichend sein. Dieser Einschätzung schließt sich das Berufungsgericht an (a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris, m.w.N.). Nach dem maßgeblichen Lageplan vom 9. Januar 2015 ist der geplante Reitplatz nach seiner Verkleinerung auf 20 m x 60 m (1.200 m²) für 35 Pferde nicht (mehr) überdimensioniert. Die Maße entsprechen wie die des Longierzirkels mit einem Durchmesser von 20 m ebenfalls den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Hamburg in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Dasselbe gilt für die Maße der beiden Stallgebäude von je 12 m x 40 m und für die Bergehalle mit Außenmaßen von 10 m x 35 m.

53

c. Die Betriebsstelle einschließlich der baulichen Anlagen, der Reitplätze, Paddocks, Parkplätze und Außenanlagen, benötigt mit ca. 2,6 ha nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Betriebsteils der Pensionstierhaltung von ca. 17,5 ha.

54

d. Dem privilegierten Vorhaben des Klägers stehen nach § 35 Abs. 1 BauGB an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine öffentlichen Belange entgegen. Insofern gelten andere Voraussetzungen als bei einem „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1996, BauR 1997, 444; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 136).

55

aa. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; Beschl. v. 15.10.2001, BauR 2002, 1052 f.). Aus der Größe einer im Außenbereich privilegierten Anlage, die im Außenbereich deutlich in Erscheinung tritt, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verunstaltung der Landschaft ableiten. Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen entgegen, in denen es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (OVG Münster, Urt. v. 20.11.2012, NuR 2013, 146, 149, juris Rn. 86; VGH Mannheim, Urt. v. 30.9.2011, BauR 2012, 618, 620 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, 12 LC 9/07, juris Rn. 76). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, BRS 64 Nr. 100). Grundsätzlich hat das privilegierte Vorhaben Vorrang (VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2010, 8 S 77/09, juris Rn. 86).

56

In der Errichtung eines Pferdehofs mit den hierfür erforderlichen, nicht überdimensionierten baulichen Anlagen ist kein besonders grober Eingriff in die Landschaft zu erkennen. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird die Ansiedlung eines Pferdehofs im Außenbereich typischerweise erwarten, da sie dort vielfach vorzufinden ist, und sie deshalb nicht als grob unangemessen ansehen und sich vor diesem Hintergrund auch in seinem ästhetischen Empfinden nicht belastet fühlen. Im vorliegenden Fall mag zwar das Landschaftsbild durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen am O.-Weg in Gestalt der Reithalle, der Bergehalle und der Stallungen beeinträchtigt werden; die hohe Schwelle der Verunstaltung wird jedoch nicht erreicht. Zwar ist die weitläufige Marschlandschaft, in der das Vorhaben errichtet werden soll, bisher über weite Strecken nicht bebaut, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie steht jedoch nicht unter besonderem Schutz. Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

57

Wenn die Schwelle der Verunstaltung - wie hier - nicht erreicht ist und das Vorhaben das Landschaftsbild lediglich beeinträchtigt, aber nicht verunstaltet, ist der Bauherr des privilegierten Vorhabens in der Standortwahl frei. Denn die baurechtliche Prüfung ist an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben gebunden (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, NVwZ-RR 1998, 357; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366 f.; Beschl. v. 18.3.2002, 2 Bs 35/02, juris); eine behördliche Alternativenprüfung findet anders als bei planerischen Entscheidungen nicht statt (ebenso BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, BVerwGE 147, 37,44 m.w.N. zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob dem Kläger ein Alternativstandort zugemutet werden kann, in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.

58

bb. Auch kann dem Vorhaben am vorgesehenen Standort nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen gehalten werden. Zwar kann auch eine Ansammlung gewerblicher Anlagen, in denen sich – wie hier - Menschen vorübergehend oder gelegentlich aufhalten, eine solche Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Ansammlung privilegierter Gebäude handelt (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.; Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 136, a.A. Kaldewei, BauR 2013, 1209).

59

Um dem Gewicht der Privilegierung bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen, kann auch dieser Belang den unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben jedoch regelmäßig nicht entgegen gehalten werden, sofern der Bauherr auf den Standort im Außenbereich angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012, a.a.O.). Denn auch insoweit wirkt sich aus, dass im Baugenehmigungsverfahren anders als bei der Überprüfung planerischer Entscheidungen keine Standortalternativenprüfung stattfindet. Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f). Nur dort kann mit der Errichtung des Vorhabens das Entstehen der Splittersiedlung vermieden werden, nicht dagegen an einer anderen Stelle im Außenbereich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Privilegierung und getrennt von dem entgegenstehenden Belang der Entstehung der Splittersiedlung zu prüfen. Sobald ein solcher Betrieb unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, kann der Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer nur im Rahmen der beschriebenen Vorgaben in seiner Freiheit der Standortwahl eingeschränkt werden.

60

Der im Verfahren diskutierte Alternativstandort, der sich in ca. 200 m Entfernung von der Straße G. Hauptdeich im rückwärtigen Bereich des Gartenbaubetriebes an die Glasgewächshäuser anschließt oder ein Standort, der gar noch weiter vom Gartenbaubetrieb am G. Hauptdeich entfernt ist, liegt jedoch nicht innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn Glasgewächshäuser zwischen der ersten Baureihe und dem geplanten Vorhaben können keinen Bebauungszusammenhang zum geplanten Standort begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2014, 2 Bf 27/14.Z; Urt. v. 25.11.1999, 2 Bf 7/97, juris Rn. 35; Urt. v. 23.9.2003; 2 Bf 277/00). Selbst wenn die hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Glasgewächshäuser entgegen der Auffassung des Senats noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären, läge der vorgeschlagene Alternativstandort nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Gebäude des jeweiligen Bebauungszusammenhanges, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale wie z.B. Verkehrswege oder Wasserläufe den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche am Ortsrand noch diesem Ortsteil zugehört (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2000, 2 Bs 180/99, juris Rn. 6). Da solche besonderen topographischen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, läge der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angedachte Standort für den Reiterhof in jedem Fall außerhalb des Bebauungszusammenhangs.

61

cc. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB am vorgesehenen Standort unzulässig, ist dies nicht der Fall. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich nicht um einen Versagungstatbestand handelt, der dem Vorhaben wie ein „öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen gehalten werden kann. Denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB setzt die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auch an dem gewählten Standort voraus. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung, d.h. die gestalterische Ausführung eines grundsätzlich zulässigen Vorhabens ergeben (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.1.1997, BRS 59 Nr. 95 zur Überdachung eines Freisitzes; Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 154). Solche, regelmäßig durch Nebenbestimmungen zu verfügenden Auflagen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Klägers am gewählten Standort weniger flächensparend wäre als an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort.

62

e. Schließlich ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die bauplanungsrechtliche Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 35 Rn. 55), wobei der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geringere Anforderungen stellt als im nichtbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

63

Im vorliegenden Fall ist das Flurstück …, auf dem die baulichen Anlagen des neuen Betriebsteils errichtet werden sollen, über den O.-Weg wegemäßig erschlossen. Die vorgesehene Abwasserentsorgung durch Tanks erfüllt die im Außenbereich zu stellenden Anforderungen. Auch steht dem Vorhaben nicht der Umstand entgegen, dass bislang noch keine Leitungen für die Versorgung mit Trinkwasser (soweit ggf. für Handwaschbecken oder Teeküchen nach der Trinkwasser- oder Arbeitsstättenverordnung erforderlich), Löschwasser (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 6.11.2014, BauR 2015, 467, 469) und Elektrizität gelegt sind bzw. dass der Kläger noch keine verbindliche Zusage abgegeben hat, auf welche Weise er diesbezüglich die Erschließung vornehmen möchte. Denn Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen selbst im Baugenehmigungsverfahren nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht oder vertraglich geregelt sein (BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris Rn. 40). Dies gilt erst recht für das Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließungsmaßnahme muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Der erschließungswillige Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für ca. 25.000,- Euro Strom- und Wasserleitungen von seinem ca. 1000 m entfernten Hof am G. Hauptdeich … legen lassen kann. Damit hat er auch insoweit eine mögliche ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen, die zudem bei der Beklagten keine zusätzliche Kosten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB verursacht.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 04. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 13. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.

2

Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R..

3

Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 4. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom 27. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 5. Mai 2003 zurückgenommen hatte.

4

Am 7. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest.

6

Am 4. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom 16. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten.

7

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an.

8

Unter dem 30. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG.

9

Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene.

10

Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am 7. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies.

11

Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden.

17

Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen

18

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite.

19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

21

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

22

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet.

I.

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom 19. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 16. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –).

26

Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen.

27

Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP).

II.

28

Die Klage ist auch begründet.

29

Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

30

Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am 09. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen.

31

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.

32

Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

33

Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden.

34

Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb.

35

Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 95. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34).

36

Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März 2008. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden.

37

Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit.

38

Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde.

39

Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Tenor

Der Bescheid vom 12.10.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23.12.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Herstellung einer Bodenplatte zur Zwischenlagerung von Pferdemist und Kalk auf dem Grundstück A-Stadt, A-Straße zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 21,5 x 30 m großen Bodenplatte für Kalk und Pferdemist. Er ist Landwirt in A-Stadt, A-Straße. Der Hof liegt im Außenbereich. Der Kläger bewirtschaftet 488 ha Ackerfläche, davon 78 ha Eigenland und 410 ha Pachtland. Er hat daneben noch eine kleine Tierhaltung. Er plant, die Bodenplatte nördlich anschließend an sein Wirtschaftsgebäude zu errichten. Von dort sollen ca. 660 m³ Pferdemist jährlich auf seine Flächen als Ersatz für mineralischen Dünger ausgebracht werden.

2

Zwei bereits in den Jahren 2012 und 2013 eingereichte Bauanträge für andere Standorte der Bodenplatte wurden jeweils mangels Einvernehmen der Gemeinde bestandskräftig abgelehnt.

3

Am 29.6.2015 stellte der Kläger erneut einen Bauantrag. Nach Aufforderung durch den Beklagten stimmten die untere Naturschutzbehörde sowie die untere Wasserbehörde dem Bau der Bodenplatte zu.

4

Die Beigeladene versagte am 18.08.2015 jedoch das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Mist solle bis zu seiner Verbringung dort gelagert werden, wo er entstehe. Die Förderung von „Misttourismus“ sei in § 35 BauGB nicht vorgesehen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine hofnahe Zwischenlagerung. Er bewirtschafte Flächen in einem Radius von mindestens 20 km um seinen Betrieb. Er könne den Mist im Bedarfsfall von einem anderen beliebigen Ort abholen. Es gebe keine zwingenden Gründe, dem beantragten Vorhaben eine Privilegierung zuzugestehen.

5

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags nahm der Kläger ergänzend Stellung: Der Erwerb von Wirtschaftsdünger zur Ausbringung auf den betriebseigenen Flächen sowie die Lagerung von Kalk als notwendigen Dünger diene eindeutig dem Betrieb. Die Lagerung von Mist auf den landwirtschaftlichen Flächen sei dauerhaft nicht zulässig. Er betreibe keinen Misttourismus. Er beliefere die Pferde-Betriebe mit Stroh und erhalte im Sinne einer gewünschten Kreislaufwirtschaft den Mist zurück. Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde sei zu ersetzen.

6

Mit Bescheid vom 12.10.2015 versagte der Beklagte die Baugenehmigung unter Hinweis auf das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen.

7

Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 26.1.2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, das beantragte Vorhaben sei privilegiert im Außenbereich zulässig, weil es betriebsnotwendig sei. Der Dünger sei für die großen Ackerflächen betriebsnotwendig. Er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er in dem engen zeitlichen Raum, der ihm für die Düngung seiner Flächen bleibe, zunächst viele verschiedene Betriebsstätten abklappern müsse, um den Dünger zusammenzufahren.

8

Der Kläger beantragt,

9

unter Aufhebung der Bescheide vom 12.10.2015 und 23.12.2015 den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Herstellung einer Bodenplatte zur Zwischenlagerung von Pferdemist und Kalk zu erteilen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Einvernehmen sei von der Beigeladenen zumindest nicht eindeutig rechtswidrig versagt worden. Viehhaltungsbetriebe müssten den Nachweis führen, dass der anfallende Mist in räumlicher Nähe gelagert werden könne. Nur dann sei ein Stall planungsrechtlich zulässig. Der Kläger könne deshalb nicht geltend machen, seine Mistplatte diene der Verhinderung von möglichen unzulässigen Ablagerungen.

13

Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass durch Transport und Zwischenlagerung von Mist vor dessen eigentlicher Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsbelastungen hervorgerufen würden. In diesem Sinne sei in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für die energetische Nutzung von Biomasse eine Regelung getroffen worden.

14

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie schließt sich der Argumentation des Beklagten an.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

18

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das hierbei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

21

Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Die dies versagenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

22

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier der Fall.

23

Die Herstellung der Bodenplatte ist privilegiert zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

24

Die ausreichende Erschließung ist gesichert, die Bodenplatte mit 645 qm Grundfläche nimmt darüber hinaus nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche von 488 ha ein. Die Bodenplatte dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Durch das Tatbestandsmerkmal des Dienens soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktional zugeordneten Beziehung steht. Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich ist (std. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 – IV C 9.70 –, juris).

25

Eine funktionale Beziehung zwischen dem Bauvorhaben und dem Betrieb des Klägers besteht zwanglos. Der zu lagernde Pferdemist und Kalk soll gerade auf den Ackerflächen des Klägers ausgebracht werden, um die Getreideflächen mit Dünger zu versorgen. Durch den Dünger wachsen die Pflanzen und tragen zur Ernte bei, die den Betrieb des Klägers ausmacht. Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn der Kläger den Dünger auch gewerblich lagern würde, um ihn auf Flächen anderer Betriebe auszubringen oder weiterzuverkaufen. Der Kläger gibt aber unbestritten an, den Dünger nur für seinen eigenen Betrieb aufzuwenden. Für die Annahme eines „Misttourismus“ fehlen damit Anhaltspunkte. Hinzu kommt der Umstand, dass der Pferdemist nach Angaben des Klägers von den Betrieben eingesammelt wird, denen er Stroh für die Haltung der Tiere liefert. Der aus Pferdekot und Stroh zusammengesetzte Mist stammt damit sogar anteilig aus der Bodenertragsnutzung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers.

26

Durch die Zwischenlagerung braucht der Kläger in der Düngeperiode den Pferdemist nicht erst bei einer Vielzahl von Betrieben einzusammeln, sondern kann diesen direkt von dem Lager auf seine Felder ausbringen. Dadurch wird die Arbeit während der Düngeperiode optimiert und rationalisiert.

27

Es besteht zudem eine räumliche Nähe des Bauvorhabens zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Saat, Düngung und Ernte sind die Schwerpunkte der betrieblichen Abläufe eines Ackerbauers. Eine Nähe zu den Feldern genügt hier und ist nach dem Eindruck vor Ort gegeben.

28

Dem danach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere ruft das Vorhaben zur Überzeugung des Gerichts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

29

Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Grundsätze des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), insbesondere § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In Betracht kommen im vorliegenden Fall alleine schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Beigeladene und Beklagter befürchten, dass die Transportfahrten zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft (im Ort A-Stadt) führen.

30

Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen dient die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006). Sie kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2014 – 1 LA 52/14 –, juris).

31

Nach Ziff. 3.1 GIRL ist eine Geruchsimmission zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar, ist gegenüber Gerüchen aus dem Kfz-Verkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung, d.h. die relative Häufigkeit der Geruchsstunden - (hier) den Wert von 0,15 für Dorfgebiete überschreitet.

32

Zunächst dürfte bei beweglichen Geruchsquellen wie den Treckern mit Anhängern voll Mist schon die Abgrenzbarkeit der Gerüche nicht gegeben sein. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er die Jahresmenge von ca. 660 m³ Mist (und Kalk) in ca. 20 Fahrten mit einem seiner 35 m³ fassenden Anhänger abholt. Selbst wenn die Anhänger nicht bei jeder Fahrt voll beladen sind, ergeben sich selbst bei angenommenen 30 Fahrten jährlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Dorfgebiet von A-Stadt Geruchsimmissionen ausgesetzt wird, die auch nur in die Nähe der Grenzwerte von 0,15 (d.h. 15 % der Jahresstunden) kommen und damit als unzumutbare Geruchsbelastung anzusehen wären.

33

Schließlich hält das Gericht einen Rückgriff auf die Anforderungen für Biogasanlagen aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 b) BauGB, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammen muss, nicht für zulässig. Bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben unterliegen gerade nicht den Einschränkungen, die der Gesetzgeber für die (gewerbliche) energetische Nutzung von Biomasse vorgesehen hat.

34

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO stattzugeben.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 04. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 13. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.

2

Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R..

3

Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 4. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom 27. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 5. Mai 2003 zurückgenommen hatte.

4

Am 7. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest.

6

Am 4. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom 16. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten.

7

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an.

8

Unter dem 30. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG.

9

Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene.

10

Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am 7. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies.

11

Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden.

17

Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen

18

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite.

19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

21

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

22

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet.

I.

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom 19. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 16. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –).

26

Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen.

27

Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP).

II.

28

Die Klage ist auch begründet.

29

Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

30

Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am 09. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen.

31

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.

32

Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

33

Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden.

34

Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb.

35

Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 95. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34).

36

Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März 2008. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden.

37

Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit.

38

Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde.

39

Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.