Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Juli 2013 - 6 B 350/13

published on 17/07/2013 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Juli 2013 - 6 B 350/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3.,

2

die Antragsgegner zu 1. und 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt an besagter Schule in die Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen,

3

hat ungeachtet einer Klärung der Passivlegitimation des Antragsgegners zu 1. jedenfalls in der Sache keinen Erfolg

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).

5

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragsteller zu 1. bis 3. haben nach den gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihnen auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr.

6

§ 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V begründet bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in eine für ihn örtlich zuständige weiterführende Schule innerhalb der Aufnahmekapazität. Bei ausreichender Aufnahmekapazität besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift ebenso ein Aufnahmeanspruch in die örtlich unzuständige weiterführende Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten. Der gesetzliche Aufnahmeanspruch des Schülers steht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unter dem Vorbehalt der ausreichenden Aufnahmekapazität. Die Kapazität bemisst sich danach, wie viele Schüler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Betroffenen gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 f.).

7

Die von den Antragstellern zu 2. und 3. für den Antragsteller zu 1. ausgewählte Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt ist aber keine weiterführende Schule im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V. Für die Schule des Primarbereiches, um den es hier ausschließlich geht, regelt § 45 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V etwas anderes. Danach besteht ein Anspruch auf Aufnahme nur (Hervorhebung d. d. G.) in die örtlich zuständige Schule. Der Schulgesetzgeber hat den Schülern und Erziehungsberechtigten bei dem Übergang in die weiterführenden Schulen einen weitergehenden Aufnahmeanspruch eingeräumt als den schulpflichtigen Kindern und deren Erziehungsberechtigten bei dem anstehenden Besuch einer Schule des Primarbereichs.

8

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (wie z.B. im Land Brandenburg) existiert in Mecklenburg-Vorpommern keine Regelung, die einem (Gast-)Erstklässler unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Beschulung an einer (bestimmten) örtlich unzuständigen Schule des Schuleingangsbereichs gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Schulbehörde, einräumt. Nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V kann der Schulträger der örtlich zuständigen Pflichtschule unter bestimmten Voraussetzungen (wichtiger Grund) den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches gestatten. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Begrenzung des Schulträgers ist dieser nicht in der Lage, im Gestattungsverfahren die Beschulung an einer bestimmten örtlich unzuständigen Schule des Primarbereiches verbindlich zu regeln.

9

Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist durch einen Gestattungsbescheid ein ähnlicher Rechtszustand eingetreten, wie er in § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V für die weiterführenden Schulen vorzufinden ist. Während den Erziehungsberechtigten die Entscheidungsfreiheit, welche weiterführende Schule besucht werden soll, kraft Gesetzes zuerkannt wird, eröffnet sich dieses Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Primarbereich erst, wenn der Träger der zuständigen Grundschule den Besuch einer anderen (örtlich unzuständigen) Schule gestattet. Hierdurch wird der enge, allein auf die örtlich zuständige Schule des Primarbereichs begrenzte Aufnahmeanspruch geweitet. Mit der Ge-stattung steht den Erziehungsberechtigten ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere (örtlich unzuständige) Schule des Primarbereiches nach Maßgabe einer entsprechenden Aufnahmekapazität der ausgewählten Schule zur Seite. Verhält es sich aber so, dass der gestattete Schulbesuch aufgrund der Aufnahmekapazität der unzuständigen Schule des Primarbereiches bereits erschöpft ist, besteht weder ein Anspruch auf Gastaufnahme in die örtlich unzuständige Schule des Primarbereiches noch ein solcher auf Berücksichtigung im Auswahl- bzw. Verteilungsverfahren. Denn die festgelegte Aufnahmekapazität bleibt den angemeldeten Erstklässlern vorbehalten, die die für sie örtlich zuständige Schule besuchen wollen. Dies ist hier der Fall. Die für die Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt festgelegte Kapazität ist – wie die Antragsgegner zu 1. und 2. dargelegt haben – bis auf einen Platz erschöpft, der abgangsbedingt erst im anhängigen Eilverfahren frei geworden ist und an einen Erstklässler mit Wohnsitz in der Hansestadt Rostock entsprechend der Rangliste vergeben werden soll. Stichhaltige Gründe dafür, dass die festgelegte Aufnahmekapazität nach den §§ 45 Abs. 2, 51 Nr. 4 SchulG M-V und der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen - SchulKapVO M-V - vom 26. Januar 2010 fehlerhaft bemessen sein sollte, sind von den Antragstellern zu 1. bis 3. nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch nicht erkennbar. Danach ist mit Bürgerschaftsbeschluss des Antragsgegners zu 2. für die Jenaplanschule eine Höchstschülerzahl von 385 Schülern bestimmt worden. Davon zu trennen ist die Frage nach der tatsächlichen Auslastungssituation, die gewissen Schwankungen unterliegt. Freie Plätze werden von sog. „Nachrückern“ besetzt. Da derzeit mehr Schüleranmeldungen mit Wohnsitz in der Hansestadt Rostock vorliegen als frei werdende Plätze, steht dem Antragsteller zu 1.derzeit kein Anspruch auf Beschulung an der Jenaplanschule zur Seite.

10

Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich für die Kammer auch nicht die Frage, ob der Antragsteller zu 1. aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles, der ausführlich in der Antragsschrift dargelegt wird, in einem Auswahlverfahren hätte berücksichtigt werden müssen.

11

Schließlich vermögen weder die Behinderung des Antragstellers zu 1. noch das von den Antragstellern zu 2. und 3. bevorzugte besondere Profil der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt einen Aufnahmeanspruch zu begründen.

12

Auch insoweit missverstehen die Antragsteller zu 1. bis 3. die rechtliche Ausgangslage nach dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Für den Primarbereich geht der Gesetzgeber in § 13 SchulG M-V von der Gleichwertigkeit aller staatlichen Grundschulen aus. Es gibt nach dem Fachrecht kein besonderes Profil einzelner Grundschulen, auf das ersichtlich die Antragsteller zu 1. bis 3. abstellen. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass einige Grundschulen ein besonderes Profil, wie z.B. die Jenaplanschule als Integrierte Gesamtschule mit Grundschulteil, aufweisen. Eine rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines besonderen Profils im Grundschulbereich ist ebenso wenig vorhanden wie ein diesbezüglicher Aufnahmeanspruch, der den Erziehungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl einer örtlich unzuständigen Grundschule mit einem anerkannten besonderen Profil ermöglicht.

13

Auch die Behinderung des Antragstellers zu 1. führt zu keinem anderen Ergebnis.

14

Die im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete und im Jahr 2008 in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet haben, behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Konkrete individuelle Ansprüche können die Antragsteller zu 1. bis 3. daraus nicht herleiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Rechte behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in der Weise geregelt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Eine derartige Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne Kompensation durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff.). Insbesondere im Schulwesen ergibt sich hieraus eine besondere Verantwortung des Staates gegenüber behinderten Schülern. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch Behinderten eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, a.a.O.). Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern gerecht geworden.

15

Nach den §§ 36 Abs. 1 und 37 SchulG M-V i.V.m. § 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung – FöSoVO - vom 2. September 2009 haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, Anspruch auf sonderpädagogische Maßnahmen. Die sonderpädagogische Förderung, die grundsätzlich an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Förderschulen) erfolgen kann, soll gemäß den §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden (sogenannte Inklusion). Insoweit, aber auch nur insoweit, besteht ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs. 5 SchulG). Dies setzt jedoch nach den v.g. Vorschriften voraus, dass für den an einer allgemeinen Schule angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine hinreichende Förderung im Rahmen der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen vorhanden ist.

16

Mit der Einrichtung eines Schulsystems, das sonderpädagogische Förderung sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ermöglicht und einem den Erziehungsberechtigten insoweit eingeräumten Wahlrecht hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention Genüge getan.

17

Die Antragsteller zu 2. und 3. gehen selbst davon aus, dass ihr behinderter Sohn permanenter individueller Betreuung durch einen mobilen Pflegedienst bedarf; notwendig ist nicht nur ein Behinderten-WC, sondern ein großzügiger als Sanitärraum bezeichneter Sanitäts- bzw. Behandlungsraum, der mit einer Liege und einem Regal ausgestattet ist und in dem der Antragsteller zu 1. durch geschultes Fachpersonal medizinisch betreut und versorgt werden kann. Damit konzedieren sie – obwohl dies eigentlich für den geltend gemachten Aufnahmeanspruch kontraproduktiv ist -, dass eine Inklusion an einer Regelschule nur schwerlich möglich ist, es sei denn, die Schule verfügt bereits ganz ausnahmsweise aufgrund einer ähnlichen Beschulungssituation in der Vergangenheit über einen solchen Behandlungsraum bzw. der Schulträger erklärt sich bereit, einen solchen herzurichten.

18

Nach den Darlegungen der Antragsteller zu 1. bis 3. und den vorliegenden Unterlagen ist im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass der Schulbesuch an der zugewiesenen örtlich zuständigen Pflichtschule „Grundschule an der Carbäk“ in Broderstorf danach generell nicht in Betracht käme, soweit zugunsten des Antragstellers zu 1. einmal unterstellt wird, eine Beschulung an der allgemeinen Schule sei aufgrund des Krankheitsbildes und seiner umfangreichen medizinischen Versorgung überhaupt möglich, woran die Kammer nach der Einlassung der Antragsteller zu 2. und 3. nicht unberechtigte Zweifel hegt, die den Schluss nahe legen, die Beschulung mit medizinischer Versorgung des Antragstellers zu 1. könne nur am Förderzentrum für körperbehinderte Schüler, dem Schulzentrum Paul-Friedrich Scheel in B-Stadt, an dem auch ein Platz freigehalten wird, hinreichend gewährleistet werden. Der Schulträger hat den Antragstellern zu 2. und 3. bei Erteilung der Gestattung ausdrücklich zugesichert, dass ein Wechsel an die örtlich zuständige Schule des Primarbereichs jederzeit möglich ist und dort Bedingungen geschaffen werden, die einen Schulbesuch ermöglichen können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Tatsachengrundlage basiert und damit die zugesicherten notwendigen Voraussetzungen für eine Beschulung nicht geschaffen werden könnten bzw. sich der Schulträger an seine Zusicherung nicht mehr gebunden fühlt, sind für das Gericht nicht erkennbar. Es versteht sich von selbst, dass der Schulträger nicht auf Vorrat nicht unerhebliche kostenauslösende bauliche Maßnahmen einleiten wird, solange ungeklärt ist, welche Schule der Antragsteller zu 1. letztendlich besuchen wird.

19

Gegen eine Beschulung an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt spricht bereits, dass nach der Einlassung des Schulträgers dort die vom Antragsteller zu 1. benötigten räumlichen Gegebenheiten, also ein Behandlungsraum mit einer Liege und einem Regal, überhaupt nicht vorhanden sind und derzeit so nicht sichergestellt werden können. Der Schulträger räumt selbst ein, auf eine solche besondere Situation, wie sie nunmehr von den Antragstellern zu 2. und 3. geschildert wird, nicht vorbereitet zu sein.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Auffangstreitwerts ausscheidet.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/06/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 19.12.2012 geändert. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Sch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.