Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04

bei uns veröffentlicht am17.08.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Der am ... in K./Punjab geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am ... von D. nach F. auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein, worauf er am 21.12.1998 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag stellte. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 22.12.1998 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei im Punjab politisch verfolgt worden, so dass er sich schon seit vier Jahren um seine Einreise bemüht habe. Er habe sich bis zu den Jahren 1992 bzw. 1994 und dann wieder seit Oktober 1998 in K. aufgehalten, zwischenzeitlich habe er in R. gelebt. Er sei von der Polizei verdächtigt worden, militante Sikhs zu unterstützen. Im Jahre 1987 sei er erstmalig von der Polizei festgenommen worden, wobei man ihn misshandelt und ihm ein Bein gebrochen habe. Als die Polizei erneut nach dem Kläger gesucht habe, sei er zu Verwandten nach R. gegangen. Im Oktober 1998 hätten ihn seine Kinder darüber unterrichtet, dass er jetzt mittels Schlepperhilfe ausreisen könne.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom ... 1999 ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zudem forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf. Hiergegen ließ der Kläger am 31.03.1999 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az.: A ... K .../...) erheben, zu deren Begründung er sich über seinen Sachvortrag im Bundesamtsverfahren hinaus im Wesentlichen auf eine exponierte exilpolitische Betätigung für die Vereinigung ISYF (International Sikh Youth Federation) berief. Der Kläger sei seit 1999 Mitglied der ISYF (Bittu-Fraktion) und gehöre der örtlichen Gruppe in T. an. Er beteilige sich an Informationsständen in T. und an Demonstrationen vor dem indischen Generalkonsulat in F.. Im Juni 2000 sei er zum Schatzmeister und im November 2002 zum Vorsitzenden der ISYF in Baden-Württemberg gewählt worden. Nach dem indischen Terrorismusbekämpfungsgesetz (POTA) gelte die ISYF als terroristische Vereinigung, ihre Mitglieder könnten in Indien unter Außerachtlassung demokratischer und rechtsstaatlicher Verfahrensweisen verfolgt werden. Nach den im Verfahren eingeholten Auskünften ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich die ISYF als Auslandsvertretung der SSF in irgend einer Weise militant, gewalttätig bzw. gar terroristisch verhalte. Aufgrund der umfangreichen und hervorgehobenen Aktivitäten des Klägers für die ISYF sei er in das Blickfeld der indischen Behörden geraten, seine exilpolitischen Tätigkeiten seien dem indischen Staat bekannt.
Mit Urteil vom ... 2003 - rechtskräftig seit ... 2003 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die beklagte Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass bei dem Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegt, im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die begehrte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Indien sei schon deshalb nicht möglich, weil dies aufgrund der Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 AuslG ausgeschlossen sei. Es sprächen schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass sich der Kläger Handlungen zu Schulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider liefen. Die Handlungen des Klägers seien als schwerwiegend im Sinne von § 51 Abs. 3 AuslG anzusehen, da er als aktiver Funktionär und zudem in einer hervorgehobenen Position (Schatzmeister der ISYF Baden-Württemberg von 2002 bis 2002 und anschließend deren Vorsitzender für Baden-Württemberg) strukturell in die ISYF eingebunden sei. Zwar ergäben sich aus den von der Kammer eingeholten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF, sei es als Organisation auf Bundesebene oder auf Landesebene in Baden-Württemberg und auch in anderen Bundesländern, Straftaten oder terroristische Handlungen im Inland begehe. Es sei aber die Annahme im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG gerechtfertigt, dass die ISYF in Indien den Terrorismus durch die zur Verfügungstellung von Geld fördere. Im Übrigen habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass Gelder der ISYF von Deutschland nach Indien transferiert würden, wobei diese seiner Erkenntnis nach lediglich zur Unterstützung der Familien von Märtyrern dienten. Durch diese Einlassungen werde jedoch die entgegenstehende Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. des Auswärtigen Amtes nicht in Frage gestellt, zumal der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer nicht den Eindruck gemacht habe, als sei er umfassend über alle Aktivitäten der ISYF informiert. Dagegen lägen die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG vor, da der Kläger als Funktionär der ISYF bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Verhaftung am Flughafen und mit anschließenden Folterungen im Polizeigewahrsam zu rechnen habe. Die ISYF gehöre zu den Organisationen, welche nach dem indischen „Prevention of Terrorism Act 2002“ - POTA - als terroristische Organisation verboten sei.
Mit Bescheid vom ... 2003 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Erfüllung der vorangegangenen gerichtlichen Verpflichtung fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegen. Die Stadt T. als zuständige untere Ausländerbehörde duldete daraufhin den weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Anwaltsschriftsatz vom ... 2004 ließ der Kläger bei der Stadt T. die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG unter Hinweis auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beantragen.
Mit Bescheid vom ... 2004 lehnte die Stadt T. den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab und wies den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sei die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen eines Anspruches zu versagen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde bzw. wenn Tatsachen belegten, dass er einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder eine derartige Vereinigung unterstütze. Diese Vorschrift diene der Gefahrenvorsorge, wonach im Interesse der Terrorismusbekämpfung der Aufenthalt von Ausländer verhindert werden solle, von denen in der Zukunft Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten, eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts zum Zeitpunkt der Entscheidung sei nicht Tatbestandsvoraussetzung. Der Kläger unterstütze als Funktionär die ISYF, welche in Indien als terroristische Vereinigung eingestuft werde. Unabhängig hiervon sei die ISYF auch nach hiesiger Einschätzung der Ausländerbehörde als Vereinigung anzusehen, die den internationalen Terrorismus fördere. Dies werde etwa durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.08.2003 bestätigt, wonach die ISYF auch von Pakistan aus operiere und die Unterstützungsgelder aus anderen Ländern, auch aus Deutschland, transferiert würden. Die Verfolgung der Ziele erfolge durch militante Teile der ISYF in Indien auch gewalttätig. Auch auf europäische Ebene werde die ISYF als terroristisch angesehen, sie werde in der aktualisierten Liste zum gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) als terroristische Organisation eingestuft. Diese für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgabe entfalte Wirkung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG dergestalt, dass Mitgliedern dieser Vereinigung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe. Der Kläger sei nach seinen eigenen Einlassungen im Asylverfahren als Präsident der ISYF für Baden-Württemberg in herausgehobener Funktion tätig, er unterstütze diese Vereinigung aktiv. Die Aufenthaltsgenehmigung könne nicht im Ausnahmewege abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG erteilt werden, da sich der Kläger nicht gegenüber der zuständigen Ausländerbehörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Im Übrigen lägen Regelversagungsgründe gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 AuslG vor, da der Kläger den erforderlichen Pass nicht beigebracht habe bzw. seine Identität oder Staatsangehörigkeit noch ungeklärt sei. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht möglich sein sollte, einen Passantrag bei der indischen Auslandsvertretung zu stellen, was gefahrlos möglich sei. Zur Begründung der verfügten Ausweisung stützte sich die Stadt T. auf § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, wonach ein Ausländer in der Regel auszuweisen sei, wenn die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vorlägen. Von diesem Regelausweisungstatbestand könne nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlägen, welche den Ausländer entlasteten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessen erscheine. Ein derartiger atypischer Einzelfall läge hier nicht vor, obwohl bei dem Kläger Abschiebungshindernisse wegen der Gefahr der Folter festgestellt worden seien. Dies stelle bereits keinen Ausnahmefall vor, da nach Erkenntnis der Ausländerbehörde Mitglieder der ISYF wegen der in Indien zu erwartenden Foltergefahren regelmäßig ein Abschiebungshindernis zuerkannt erhielten.
Hiergegen legte der Kläger am ... 2004 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Regierungspräsidium im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen. Mit Anwaltsschriftsatz vom ... 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortragen lässt: Im vorliegenden Fall sei § 5 Abs. 4 AufenthG als Nachfolgerbestimmung für den in der Behördenverfügung genannten § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nicht anwendbar, da keine Neuerteilung oder Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltsgenehmigung beantragt werde. Im Rahmen der Regel-Ausnahmeprüfung sei § 54 Abs. 5 oder Nr. 5a AufenthG einschlägig, wobei Voraussetzung hierfür jedoch sei, dass der Ausländer Mitglied einer terroristischen Vereinigung sei oder sonst den internationalen Terrorismus unterstütze. Dabei sei § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG als nationale Vorschrift auch nach deutschem Recht auszulegen. Sämtliche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundeskriminalamtes ließen keine Schlüsse zu, dass die ISYF Baden-Württemberg eine terroristische Vereinigung darstelle oder sonst den internationalen Terrorismus unterstütze. Allein die durch die vorhergehende indische Regierung veranlasste Auflistung der ISYF bei der UN-Generalversammlung, welche nachfolgend von der Europäischen Union übernommen worden sei, reiche nicht aus, um die ISYF als terrorismusverdächtige Organisation einzustufen. Im Übrigen habe die neu gewählte indische Regierung den Prevention of Terrorism Act zurückgenommen, so dass die ISYF nunmehr auch in Indien nicht mehr als terroristische Vereinigung gelte. Es treffe zwar zu, dass die Bestimmungen des „Unlawful Activities (Prevention) Act“ auch die ISYF umfassten, diese existiere jedoch in Indien nicht. Ein aktuelles Vorgehen der indischen Regierung oder der indischen Sicherheitskräfte gegen die Organisation ISYF liege daher nicht vor. Als bester Beweis hierfür diene die Tatsache, dass der Gründerpräsident der ISYF D. S. B. im Jahre 2004 nach 11-jähriger Haft aus dem Gefängnis entlassen worden sei und nunmehr in Indien erneut politisch aktiv werden könne. Der Kläger sei nach wie vor Präsident der ISYF für Baden-Württemberg, diese habe seit zwei Jahren ihre Aktivitäten in Gesamtdeutschland jedoch sehr reduziert. Die Aktivitäten der ISYF beschränkten sich im Wesentlichen auf zwei friedliche Demonstrationen vor dem Konsulat in F., bei denen eine Verbesserung der Rechte der Sikhs im Punjab sowie die Eigenständigkeit von Khalistan gefordert werde. Im Übrigen verfüge die ISYF derzeit über keine ausreichenden finanziellen Mittel, so dass anders als noch Ende der 90-er Jahre keine Gelder nach Indien transferiert werden könnten, was der derzeitige Generalsekretär der ISYF für Deutschland bzw. deren Bundesschatzmeister bezeugen könnten. Ferner erfordere der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers, die von der Ausländerbehörde nicht zu führen sei. Im Übrigen habe die Beklagte fälschlicherweise das Vorliegen von atypischen Umständen verneint, die ein Absehen von der Regelwirkung der Ausweisung gebiete. Atypische Umstände lägen im Falle des Klägers bereits deshalb vor, da ihm auf der Grundlage der gleichen Erkenntnisse der Flüchtlingsstatus gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG verweigert worden sei und gleichzeitig eine Ausweisungsverfügung auf gleicher Grundlage verfügt werde. Wäre dies nach dem Willen des Gesetzgebers möglich, dann hätte dieser zum einen bei den Regelausweisungsgründen angeführt, dass eine Ausweisung bei Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 AuslG erfolge, und andererseits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermächtigt, bei Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG sofort selbst eine Ausweisungsverfügung mit zu erlassen. Im Übrigen stehe die bestandskräftige Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG jedenfalls bis zu deren bestandskräftigen Widerruf grundsätzlich einer Ausweisung unter Verwendung des identischen asylerheblichen Sachverhalts entgegen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3, 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, außerdem die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wobei sie zur Begründung die im Bescheid angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft. Ergänzend hebt sie hervor, dass die Einstufung der ISYF als terroristische Organisation nicht ausschließlich aufgrund des indischen „Prevention of Terrorism Act“ erfolgt sei. Vielmehr dürften hierfür auch andere Gesichtspunkte mit maßgeblich gewesen sein. So sei im Asylverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht lediglich wegen der in Indien erfolgten Einstufung verweigert worden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom ... 2003 auf eine Vielzahl von Quellen, zum Beispiel auf solche des Bundesverfassungsschutzes und des Auswärtigen Amtes, verwiesen. Auch die Tatsache, dass die ISYF in Deutschland nicht verboten sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass sie den internationalen Terrorismus nicht unterstütze.
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Während des laufenden Verfahrens wurde der Kläger mit Verfügung vom 19.11.2004 verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Stadt M. (Landkreis T.) zu nehmen, wo er sich nachfolgend angemeldet hat. Das nunmehr als untere Ausländerbehörde zuständige Landratsamt T. hat der Fortführung des Verfahrens durch die Stadt T. hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 3 Abs. 3 LVwVfG zugestimmt.
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Dem Gericht liegen ein Band Ausländerakten der Stadt T. vor, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird. Bezüglich des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungs-/ bzw. Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1, 2 VwGO) und innerhalb der 1-monatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zur Seite (I.), noch ist die von der Stadt T. verfügte Ausweisung rechtlich zu beanstanden (II.). Der Kläger wird durch den Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO).
I.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zur Seite.
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1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom ... 2004 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch des Klägers noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30.06.2004 (BGBl. I, S. 1950).
21 
Für die Frage, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon als Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für die Frage, ob die die beantragte Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium T. in dem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte allein unter Verweis auf die entgegenstehenden Regelversagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AufenthG. Auch insoweit ist daher für das Verpflichtungsbegehren allein die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich.
22 
2. Für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unschädlich, dass dieser im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im November 2004 seinen Wohnsitz in M. (Landkreis T.) genommen hat, so dass nunmehr das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt T., für dieses Begehren zuständig und daher auch passiv legitimiert wäre. Der Verpflichtungsantrag hat sich indes nicht in der Hauptsache erledigt, nachdem das Landratsamt T. eine wirksame Zustimmungserklärung zur Fortführung des Verfahrens durch die bisher beklagte Stadt T. gem. § 3 Abs. 3 LVwVfG abgegeben hat. Der Kläger hat hiergegen Einwendungen nicht erhoben.
23 
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG, da diesem Begehren der spezielle Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegensteht.
24 
Zwar sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegen vor, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom... 2003 in Erfüllung der vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom ... 2003 festgestellt hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegen. Da die Bestimmung des § 53 Abs. 1 AuslG mit § 60 Abs. 2 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch auf diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die inhaltsgleichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind. Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis im Regelfalle erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift.
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Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht hier aber bereits der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen, da der Kläger sich Handlungen zu Schulden kommen hat lassen, welche den Zielen und Grundsätzen der vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwider laufen.
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Die Kammer teilt dabei auch zum maßgeblichen derzeitigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom ... 2003 vertretene Einschätzung, wonach bei dem Kläger die Voraussetzungen der fast wortgleichen Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorgelegen haben. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. der inhaltsgleichen Nachfolgerbestimmung des Aufenthaltsgesetzes für das gegenständliche ausländerrechtliche Verfahren bereits aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom ... 2003 bzw. in entsprechender Anwendung von § 41 AsylVfG bindend feststeht, was mangels Beteiligtenidentität auf der Passivseite (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) bzw. des einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmecharakters der Norm des § 41 AsylVfG wohl abzulehnen sein dürfte. Jedenfalls beanspruchen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem Urteil vom ... 2003 hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vollinhaltliche Geltung. Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem Urteil ausführlich darlegte, widerspricht jede Handlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern. Eine derartige Unterstützungsleistung hat der Kläger entfaltet, indem er als aktiver Funktionär und zudem in einer hervorgehobenen Position (zuerst Schatzmeister, ab 2002 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorsitzender der ISYF in Baden-Württemberg) strukturell in diese Organisation eingebunden ist. Es gibt zwar auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF, sei es als Organisation auf Bundesebene oder auf Landesebene in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern, Straftaten oder terroristische Straftaten im Inland begeht (vgl. hierzu insbesondere die Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 19.06.2001 an das VG Sigmaringen). Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem vorerwähnten Urteil vom ... 2003 ausführlich darlegte, bestehen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige ISYF in Indien den Terrorismus durch die zur Verfügungstellung von Geld fördert. Das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht im gegenständlichen Verfahren zu diesen finanziellen Verbindungen der deutschen Sektion der ISYF zu den indischen Schwesterorganisationen ist nicht geeignet, diese überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem erwähnten Urteil in Frage zu stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die finanziellen Verhältnisse der ISYF wie vom Kläger behauptet in den letzten zwei Jahren derartig verschlechtert haben, dass ein Transfer von finanziellen Mitteln aus Deutschland nach Indien derzeit praktisch nicht mehr möglich ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wird hierdurch die Bereitschaft der ISYF in Deutschland, den Terrorismus in Indien finanziell zu unterstützen, nicht durchgreifend in Frage gestellt; außerdem besagt der derzeitige Zustand nichts entscheidendes für die künftige Entwicklung. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für eine ernst gemeinte innere Abkehr der deutschen Sektion der ISYF von den terroristischen Bestrebungen in Indien entnehmen; vielmehr trägt er selbst vor, dass allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit derzeit keine finanzielle Unterstützung mehr erbracht wird. Die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebot es deshalb nicht, die benannten Zeugen J. D. S. bzw. B. S. D. zu der Frage zu vernehmen, ob und in welchem Umfang die deutsche Sektion der ISYF Transferleistungen nach Indien im gegenwärtigen Zeitpunkt erbringt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiger Beweisantrag - welchen der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung trotz schriftsätzlicher Ankündigung freilich nicht gestellt hat - in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen gewesen wäre.
27 
Die Kammer misst der Tatsache, dass die ISYF gemäß dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene als terroristisch qualifiziert wird, eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. für eine derartige tatsächliche Indizwirkung dieser Einstufung BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Auch in dem Anhang zu dem derzeit gültigen gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 29.05.2006 (2006/380/GASP) zur Aktualisierung des vorgenannten gemeinsamen Standpunktes (2001/931/GASP) wird die ISYF unter laufende Nr. 20, die Babbar Khalsa unter laufende Nr. 8 als terrorismusverdächtige Organisation genannt. Nicht zu folgen vermag die Kammer dabei dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, diese Einstufung der ISYF als terrorismusverdächtigte Organisation auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene beruhe allein aufgrund der Vorgaben der ehemaligen indischen Regierung in dem Prevention of Terrorism Act (POTA), welcher nunmehr außer Kraft getreten sei. Zwar ist der Prevention of Terrorism Act (POTA) im September 2004 außer Kraft getreten; seine materiell-rechtlichen Regelungen wurden aber in den Unlawful Activities (Prevention) Act übernommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: 19.10.2005, S. 8; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2005 - 1 B 492/03.A -). Dieser enthält ebenso wie die POTA einen Anhang mit einer Liste als terroristisch eingestufter Organisationen. Auch im Anhang zum Unlawful Activities (Prevention) Act ist die ISYF enthalten. Im Übrigen dürfte die Qualifizierung der ISYF als terroristische Organisation entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht allein auf Vorgaben der indischen Regierung, sondern auf eigenen Ermittlungen der beteiligten Regierungen bzw. der Kommission der europäischen Gemeinschaft beruhen.
28 
4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der allgemeineren Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht bereits deshalb nicht, weil jedenfalls für den Fall, in dem die Unmöglichkeit der Ausreise auf ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestelltes Abschiebungshindernis gestützt wird, die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG eine abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -).
II.
29 
Die im Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 verfügte Ausweisung des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
30 
1. Der Erfolg des Begehrens des Klägers ist insoweit nach den §§ 45 ff. des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 in der Fassung des Gesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361) - Ausländergesetz - zu beurteilen. Denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Ausweisungsverfügung ist - jedenfalls sofern dem Kläger keine europarechtliche Freizügigkeit oder der Schutz des Assoziationsabkommens der europäischen Gemeinschaft mit der Türkei zur Seite steht - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des (Widerspruchs-) Bescheides (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -).
31 
2. Gem. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn bei ihm die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vorliegen, d.h. wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
32 
Zutreffend geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass im Falle des Klägers hinreichender Verdacht für eine Unterstützung des internationalen Terrorismus im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG bestehen. Zurecht geht die angefochtene Verfügung davon aus, dass der hier anwendbare Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht zu eng auszulegen ist, insbesondere keinen vollen Nachweis erfordert, dass der betroffene Ausländer tatsächlich den internationalen Terrorismus unterstützt. Vielmehr wurde diese Gesetzesbestimmung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführt in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373/2001 dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Als erhebliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und der Gefährdungspotential stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an, wie unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden. Die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie der Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den Unterstützungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu subsumieren. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -). Die Schwelle für das Eingreifen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG. Nach dem oben unter I. Ausgeführten ist die ISYF als eine den internationalen Terrorismus fördernde Organisation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG anzusehen. Auch ist der Kläger als langjähriges Mitglied zum Teil in führender Position, vor allem seit dem Jahr 2002 als Präsident der baden-württembergischen Untergliederung der ISYF, in herausgehobenen Position für diese Organisation tätig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger allein aufgrund seiner formalen Position als Präsident eines Landesverbandes der ISYF in nicht unerheblicher Weise auf die Willensbildung der Gesamtorganisation in Deutschland Einwirkung nimmt und über deren Aktivitäten umfassend im Bilde ist. Dadurch unterstützt der Kläger auch die terroristischen Bestrebungen der ISYF, welche sich nach dem oben gesagten in der Vergangenheit vor allem in der zur Verfügungstellung von finanziellen Mitteln für den Terrorismus in Indien äußerten.
33 
2. Zurecht ging die Stadt T. vom Vorliegen eines Regelfalles nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG aus, so dass die Ausweisung ohne Ermessensbetätigung (§§ 45, 46 Nr. 2, 4 AuslG) zu verfügen war. Der vorliegende Fall hebt sich nicht durch gesonderte Umstände des Einzelfalles von der Menge gleich gelagerter Fälle ab, so dass nicht von einem atypischen Kausalverlauf und der Widerlegung der Regelwirkung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 -; BVerwG, Beschluss vom 24.08.1995 - 1 B 254.94 -). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung wären. Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Antragsteller entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1994 - 11 S 1202/94 -). Im Ergebnis zurecht geht die Beklagte davon aus, dass im Falle des Klägers keine derartigen atypischen Umstände vorliegen, diese insbesondere nicht durch die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Indien gem. § 53 Abs. 1 AuslG begründet werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger aufgrund dieses festgestellten Abschiebungshindernisses nicht in sein Heimatland zwangsweise zurückgeführt werden kann, begründet keine eine Abweichung von der Regelwirkung gebietende Atypik. Wie sich bereits der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG entnehmen lässt, ist die Ausweisung eines Ausländers, selbst wenn dieser als Asylberechtigter anerkannt ist oder wenn bei ihm ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil sie ggf. nicht in eine tatsächliche Abschiebung in sein Heimatland mündet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 -). Eine atypische Fallkonstellation wird entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht dadurch begründet, dass die Ausweisungsverfügung auf der Grundlage der gleichen Erkenntnisse ergeht, welche für die Versagung des Flüchtlingsstatus gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ursächlich waren.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da der Antrag insoweit wegen der Ablehnung der Klage ins Leere geht.
36 
Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungs-/ bzw. Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1, 2 VwGO) und innerhalb der 1-monatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zur Seite (I.), noch ist die von der Stadt T. verfügte Ausweisung rechtlich zu beanstanden (II.). Der Kläger wird durch den Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO).
I.
19 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zur Seite.
20 
1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom ... 2004 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch des Klägers noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30.06.2004 (BGBl. I, S. 1950).
21 
Für die Frage, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon als Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für die Frage, ob die die beantragte Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium T. in dem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte allein unter Verweis auf die entgegenstehenden Regelversagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AufenthG. Auch insoweit ist daher für das Verpflichtungsbegehren allein die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich.
22 
2. Für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unschädlich, dass dieser im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im November 2004 seinen Wohnsitz in M. (Landkreis T.) genommen hat, so dass nunmehr das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt T., für dieses Begehren zuständig und daher auch passiv legitimiert wäre. Der Verpflichtungsantrag hat sich indes nicht in der Hauptsache erledigt, nachdem das Landratsamt T. eine wirksame Zustimmungserklärung zur Fortführung des Verfahrens durch die bisher beklagte Stadt T. gem. § 3 Abs. 3 LVwVfG abgegeben hat. Der Kläger hat hiergegen Einwendungen nicht erhoben.
23 
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG, da diesem Begehren der spezielle Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegensteht.
24 
Zwar sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegen vor, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom... 2003 in Erfüllung der vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom ... 2003 festgestellt hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegen. Da die Bestimmung des § 53 Abs. 1 AuslG mit § 60 Abs. 2 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch auf diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die inhaltsgleichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind. Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis im Regelfalle erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift.
25 
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht hier aber bereits der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen, da der Kläger sich Handlungen zu Schulden kommen hat lassen, welche den Zielen und Grundsätzen der vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwider laufen.
26 
Die Kammer teilt dabei auch zum maßgeblichen derzeitigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom ... 2003 vertretene Einschätzung, wonach bei dem Kläger die Voraussetzungen der fast wortgleichen Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorgelegen haben. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. der inhaltsgleichen Nachfolgerbestimmung des Aufenthaltsgesetzes für das gegenständliche ausländerrechtliche Verfahren bereits aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom ... 2003 bzw. in entsprechender Anwendung von § 41 AsylVfG bindend feststeht, was mangels Beteiligtenidentität auf der Passivseite (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) bzw. des einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmecharakters der Norm des § 41 AsylVfG wohl abzulehnen sein dürfte. Jedenfalls beanspruchen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem Urteil vom ... 2003 hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vollinhaltliche Geltung. Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem Urteil ausführlich darlegte, widerspricht jede Handlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern. Eine derartige Unterstützungsleistung hat der Kläger entfaltet, indem er als aktiver Funktionär und zudem in einer hervorgehobenen Position (zuerst Schatzmeister, ab 2002 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorsitzender der ISYF in Baden-Württemberg) strukturell in diese Organisation eingebunden ist. Es gibt zwar auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF, sei es als Organisation auf Bundesebene oder auf Landesebene in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern, Straftaten oder terroristische Straftaten im Inland begeht (vgl. hierzu insbesondere die Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 19.06.2001 an das VG Sigmaringen). Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem vorerwähnten Urteil vom ... 2003 ausführlich darlegte, bestehen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige ISYF in Indien den Terrorismus durch die zur Verfügungstellung von Geld fördert. Das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht im gegenständlichen Verfahren zu diesen finanziellen Verbindungen der deutschen Sektion der ISYF zu den indischen Schwesterorganisationen ist nicht geeignet, diese überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem erwähnten Urteil in Frage zu stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die finanziellen Verhältnisse der ISYF wie vom Kläger behauptet in den letzten zwei Jahren derartig verschlechtert haben, dass ein Transfer von finanziellen Mitteln aus Deutschland nach Indien derzeit praktisch nicht mehr möglich ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wird hierdurch die Bereitschaft der ISYF in Deutschland, den Terrorismus in Indien finanziell zu unterstützen, nicht durchgreifend in Frage gestellt; außerdem besagt der derzeitige Zustand nichts entscheidendes für die künftige Entwicklung. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für eine ernst gemeinte innere Abkehr der deutschen Sektion der ISYF von den terroristischen Bestrebungen in Indien entnehmen; vielmehr trägt er selbst vor, dass allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit derzeit keine finanzielle Unterstützung mehr erbracht wird. Die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebot es deshalb nicht, die benannten Zeugen J. D. S. bzw. B. S. D. zu der Frage zu vernehmen, ob und in welchem Umfang die deutsche Sektion der ISYF Transferleistungen nach Indien im gegenwärtigen Zeitpunkt erbringt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiger Beweisantrag - welchen der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung trotz schriftsätzlicher Ankündigung freilich nicht gestellt hat - in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen gewesen wäre.
27 
Die Kammer misst der Tatsache, dass die ISYF gemäß dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene als terroristisch qualifiziert wird, eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. für eine derartige tatsächliche Indizwirkung dieser Einstufung BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Auch in dem Anhang zu dem derzeit gültigen gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 29.05.2006 (2006/380/GASP) zur Aktualisierung des vorgenannten gemeinsamen Standpunktes (2001/931/GASP) wird die ISYF unter laufende Nr. 20, die Babbar Khalsa unter laufende Nr. 8 als terrorismusverdächtige Organisation genannt. Nicht zu folgen vermag die Kammer dabei dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, diese Einstufung der ISYF als terrorismusverdächtigte Organisation auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene beruhe allein aufgrund der Vorgaben der ehemaligen indischen Regierung in dem Prevention of Terrorism Act (POTA), welcher nunmehr außer Kraft getreten sei. Zwar ist der Prevention of Terrorism Act (POTA) im September 2004 außer Kraft getreten; seine materiell-rechtlichen Regelungen wurden aber in den Unlawful Activities (Prevention) Act übernommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: 19.10.2005, S. 8; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2005 - 1 B 492/03.A -). Dieser enthält ebenso wie die POTA einen Anhang mit einer Liste als terroristisch eingestufter Organisationen. Auch im Anhang zum Unlawful Activities (Prevention) Act ist die ISYF enthalten. Im Übrigen dürfte die Qualifizierung der ISYF als terroristische Organisation entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht allein auf Vorgaben der indischen Regierung, sondern auf eigenen Ermittlungen der beteiligten Regierungen bzw. der Kommission der europäischen Gemeinschaft beruhen.
28 
4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der allgemeineren Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht bereits deshalb nicht, weil jedenfalls für den Fall, in dem die Unmöglichkeit der Ausreise auf ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestelltes Abschiebungshindernis gestützt wird, die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG eine abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -).
II.
29 
Die im Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 verfügte Ausweisung des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
30 
1. Der Erfolg des Begehrens des Klägers ist insoweit nach den §§ 45 ff. des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 in der Fassung des Gesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361) - Ausländergesetz - zu beurteilen. Denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Ausweisungsverfügung ist - jedenfalls sofern dem Kläger keine europarechtliche Freizügigkeit oder der Schutz des Assoziationsabkommens der europäischen Gemeinschaft mit der Türkei zur Seite steht - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des (Widerspruchs-) Bescheides (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -).
31 
2. Gem. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn bei ihm die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vorliegen, d.h. wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
32 
Zutreffend geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass im Falle des Klägers hinreichender Verdacht für eine Unterstützung des internationalen Terrorismus im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG bestehen. Zurecht geht die angefochtene Verfügung davon aus, dass der hier anwendbare Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht zu eng auszulegen ist, insbesondere keinen vollen Nachweis erfordert, dass der betroffene Ausländer tatsächlich den internationalen Terrorismus unterstützt. Vielmehr wurde diese Gesetzesbestimmung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführt in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373/2001 dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Als erhebliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und der Gefährdungspotential stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an, wie unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden. Die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie der Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den Unterstützungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu subsumieren. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -). Die Schwelle für das Eingreifen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG. Nach dem oben unter I. Ausgeführten ist die ISYF als eine den internationalen Terrorismus fördernde Organisation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG anzusehen. Auch ist der Kläger als langjähriges Mitglied zum Teil in führender Position, vor allem seit dem Jahr 2002 als Präsident der baden-württembergischen Untergliederung der ISYF, in herausgehobenen Position für diese Organisation tätig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger allein aufgrund seiner formalen Position als Präsident eines Landesverbandes der ISYF in nicht unerheblicher Weise auf die Willensbildung der Gesamtorganisation in Deutschland Einwirkung nimmt und über deren Aktivitäten umfassend im Bilde ist. Dadurch unterstützt der Kläger auch die terroristischen Bestrebungen der ISYF, welche sich nach dem oben gesagten in der Vergangenheit vor allem in der zur Verfügungstellung von finanziellen Mitteln für den Terrorismus in Indien äußerten.
33 
2. Zurecht ging die Stadt T. vom Vorliegen eines Regelfalles nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG aus, so dass die Ausweisung ohne Ermessensbetätigung (§§ 45, 46 Nr. 2, 4 AuslG) zu verfügen war. Der vorliegende Fall hebt sich nicht durch gesonderte Umstände des Einzelfalles von der Menge gleich gelagerter Fälle ab, so dass nicht von einem atypischen Kausalverlauf und der Widerlegung der Regelwirkung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 -; BVerwG, Beschluss vom 24.08.1995 - 1 B 254.94 -). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung wären. Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Antragsteller entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1994 - 11 S 1202/94 -). Im Ergebnis zurecht geht die Beklagte davon aus, dass im Falle des Klägers keine derartigen atypischen Umstände vorliegen, diese insbesondere nicht durch die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Indien gem. § 53 Abs. 1 AuslG begründet werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger aufgrund dieses festgestellten Abschiebungshindernisses nicht in sein Heimatland zwangsweise zurückgeführt werden kann, begründet keine eine Abweichung von der Regelwirkung gebietende Atypik. Wie sich bereits der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG entnehmen lässt, ist die Ausweisung eines Ausländers, selbst wenn dieser als Asylberechtigter anerkannt ist oder wenn bei ihm ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil sie ggf. nicht in eine tatsächliche Abschiebung in sein Heimatland mündet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 -). Eine atypische Fallkonstellation wird entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht dadurch begründet, dass die Ausweisungsverfügung auf der Grundlage der gleichen Erkenntnisse ergeht, welche für die Versagung des Flüchtlingsstatus gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ursächlich waren.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da der Antrag insoweit wegen der Ablehnung der Klage ins Leere geht.
36 
Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Aug. 2006 - 8 K 2039/04 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2005 - 13 S 2949/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2005 - 11 S 1099/04

bei uns veröffentlicht am 09.02.2005

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2004 - 13 S 2394/04

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2004 - 4 K 2859/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerde

Referenzen

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, ihr den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 zu gewähren. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk in Fellbach zu verlängern, sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (im folgenden: AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt, weil bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Aufenthaltsbewilligungsantrags in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 beurteilt sich nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950). Hieran ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Antragstellerin noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.8.2004, beschieden worden ist. Das während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob und inwieweit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studien- und Ausbildungszwecken das neue Recht maßgebend ist. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben andere ausländerrechtliche Maßnahmen als die nach Maßgabe des § 101 AufenthG in das neue Recht übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigungen wirksam. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes etwas an dem für das Ausländergesetz 1990 und bereits für das davor geltende Ausländergesetz 1965 entwickelten Rechtssatz ändern sollte, wonach z.B. für die rechtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung eine Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch andererseits nicht, dass auch für Verpflichtungsbegehren, die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch unter der Geltung des bisherigen Rechts beschieden wurden, das - neue -Aufenthaltsgesetz in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren als gerichtlicher Prüfungsmaßstab ausschiede. Wird nämlich mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur dann verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage auch verpflichtet ist. Ändert sich die Rechtslage, muss mithin die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden nachteilig ist, es sei denn, dass sich aus der Rechtsordnung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82/95 -, InfAuslR 1996, 339 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, InfAuslR 1992, 205). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Frage, ob die Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels zwingend versagt oder erteilt werden muss, grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist, so dass insoweit Änderungen der Rechtsordnung seit der behördlichen Ablehnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 RdNr. 2 f.). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die neue Regelung für den Ausländer weniger günstig sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung der §§ 101 f. AufenthG die Anwendung obiger Grundsätze ausgeschlossen werden sollte. Für die Anwendung neuen Rechts spricht auch ein Umkehrschluss an § 104 Abs. 1 AufenthG; dies gilt jedenfalls dort, wo neues Recht einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gewährt oder aber einen solchen Titel zwingend versagt. Bei einer unter altem Recht erfolgten und auch nach neuem Recht noch möglichen Ermessensausübung mag es sich anders verhalten (zur Anwendung alten Rechts in solchen Fällen siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 49/88 -, NVwZ 1992, 1211 und Urteil des Senats vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 -, zitiert nach juris).
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf.
Bei der von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der Medizinisch Technischen Akademie Esslingen (MTAE) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, um eine schulische (Berufs-)Ausbildung. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den Berufsfachschülern begleitend zum schulischen Unterricht verschiedene Praktika absolviert werden müssen. Hierdurch verändert sich die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten nicht in dem Sinne, dass sie den Charakter einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 AufenthG annimmt.
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen auch für den Schulbesuch erteilt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer während seines Aufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen bzw. zum Zwecke des Schulbesuchs keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift schließt es aus, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Besuch der MTAE zu erteilen. Der Antragstellerin war eine Aufenthaltsbewilligung in der Form des Visums für einen Sprachkurs und für eine anschließende Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am International College Bremerhaven (ICB) erteilt worden. Die Ausbildung am ICB hat die Antragstellerin niemals aufgenommen; sie strebt nunmehr - wie schon oben ausgeführt - die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an. Diese Ausbildung stellt einen gänzlich andersgearteten Ausbildungsgang dar und wird vom bisherigen Aufenthaltszweck nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Einem „anderem“ Zweck diente der Aufenthalt nämlich immer schon dann, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag. § 16 Abs. 2 AufenthG ist als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276 m.N.). Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bestehen im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung am ICB in Bremerhaven wohl deshalb nicht aufnehmen konnte, weil dieses Institut zu einem unbekannten Zeitpunkt nach ihrer Einreise geschlossen worden ist. Das der Antragstellerin erteilte Visum war jedoch auf diese konkrete Ausbildung am ICB in Bremerhaven beschränkt. Sie konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Falle eines Verlustes dieser Ausbildungsmöglichkeit auf eine völlig andere und letztlich auch nicht im öffentlichen Interesse liegende Berufsausbildung ausweichen zu können und hierfür eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Überdies war ihr schon vom Landeseinwohneramt Berlin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die nur den Zweck „Deutschkurs“ umfasste. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Antragstellerin daher für sich nicht in Anspruch nehmen, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Fall vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen, der das Regel-Ausnahme-Prinzip durchbrechen und der Ausländerbehörde abweichend von der Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Entscheidung nach Ermessen gestatten würde.
Selbst wenn man jedoch eine Ermessensentscheidung für rechtlich zulässig hielte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Ermessenserwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 22.7.2004 und das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.8.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben, nicht zu beanstanden sind. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, die er sich zu eigen macht und die nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auch für die nunmehr von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung Geltung beanspruchen können.
Hat die Antragsgegnerin hiernach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung zu Recht abgelehnt, so ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2004 - 4 K 2859/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO versehene Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren des Antragsgegners entsprechend den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber ergangene Ausweisungsverfügung abzulehnen.
I. In dem angefochtenen Beschluss vom 08.09.2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, der staatenloser Palästinenser ist und seit Januar 2004 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Arzt arbeitet, gegen die ihn betreffende, mit Abschiebungsandrohung versehene Ausweisungsverfügung einstweiligen Rechtsschutz gewährt; es hat die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt bzw. (Abschiebungsandrohung) angeordnet. Die Ausweisung des Antragstellers war durch die Antragsgegnerin damit begründet worden, der Antragsteller verwirkliche durch seine Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizb ut-Tahrir (HuT) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; außerdem sei der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG erfüllt. Bei der HuT handle es sich um eine durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 10.01.2003 verbotene Organisation, die die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Sie propagiere zur Umsetzung ihrer politischen Ziele die Anwendung von Gewalt und setze ihre Agitation und Propaganda trotz des Verbots weiterhin fort. Die HuT wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung fortlaufend untergraben und strebe eine islamische Ordnung und die Weltherrschaft des Islam unter der Führung eines einzigen Kalifen an; sie akzeptiere das Menschenbild des Grundgesetzes nicht und wende sich insbesondere gegen das Demokratieprinzip. Sie widerspreche auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Prinzip der Volkssouveränität. Auch von dem Antragsteller persönlich gehe eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Diese Gefahr folge nicht nur aus seiner Zugehörigkeit zu der verbotenen Vereinigung HuT. Er habe an der HuT aktiv mitgewirkt, indem er am 29.09.2004 (gemeint ist 2002) in München eine Veranstaltung dieser Organisation organisiert habe; er habe außerdem am 15.09.2002 an einer internationalen Konferenz der HuT in London teilgenommen und Mehrfachexemplare von Buchpublikationen der sog. Moslembruderschaft besessen. In der Verteilerliste der der HuT zuzurechnenden Zeitschrift „Explizit“ sei er mit „120 Exemplaren plus 300“ vermerkt gewesen; dort sei auch seine Handynummer aufgeführt worden. Vor allem über diese Zeitschrift seien die Ziele der HuT verbreitet und manifestiert worden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass andere Anhänger der HuT dem Aufruf der Organisation zum Weitermachen trotz der Verbotsverfügung folgten. Nach den Erfahrungen von Verfassungsschutzbehörden arbeiteten in Verbotsfällen rund ein Drittel der Mitglieder im Untergrund weiter. Eine polizeiliche Durchsuchung vom 10.04.2003 habe umfangreiches Material der HuT ergeben. Der Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG ergebe sich daraus, dass der Antragsteller bei zwei sicherheitsrechtlichen Befragungen vom 05.03. und vom 10.06.2003 und bei einem Sicherheitsgespräch am 19.05.2003 wahrheitswidrige Angaben über seine Kontakte zur HuT bzw. zu Personen gemacht habe, die dieser Organisation nahe stünden. Der ihm zustehende besondere Ausweisungsschutz - der Antragsteller sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet - führe zur Privilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG und zu einer Ermessensausweisung; schwerwiegende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift seien gegeben, da es sich um elementare Güter der Bundesrepublik handle und die konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller auch nach der Verbot der HuT weiterhin für diese entscheidend tätig sei. Da die HuT die Beseitigung wesentlicher Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland verfolge, seien bei dieser Prognose keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die bisherige lange Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet (13 ½ Jahre), seine Eheschließung mit einer deutschen Ehefrau (Februar 2003) und die zur Zeit der Verfügung bestehende Schwangerschaft seiner Ehefrau seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, stünden der Ausweisung letztlich aber nicht entgegen. Die HuT habe sich von dem vereinsrechtlichen Verbot unbeeindruckt gezeigt, und der Antragsteller selbst habe nicht dargelegt, dass er sich von den Zielen und der Organisation der HuT ausreichend distanziere. Zwar nehme ihm die Ausweisung die Möglichkeit, weiterhin mit seiner Ehefrau und seinem (noch ungeborenen) Kind rechtmäßig in Deutschland zu leben; dies habe er sich jedoch selbst zuzuschreiben. Seiner Ehefrau sei zuzumuten, dem Antragsteller in den Gaza-Streifen zu folgen, da sie ebenfalls palästinensischer Abstammung und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen und der Sprache zumindest teilweise vertraut sei. Das Zugangsrecht des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt sei zu berücksichtigen, müsse aber zurückstehen. Duldungsgründe im Sinne einer individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Abschiebung seien - bezogen auf den Gaza-Streifen - nicht gegeben; sie stünden einer Abschiebung auch nicht von vornherein entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, da ein milderes Mittel, etwa die Beschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, ausscheide; es sei anzunehmen, dass der Antragsteller ein solches Verbot nicht beachte. Der Antragsteller habe außerdem damit rechnen müssen, dass er nach Abschluss des Medizinstudiums das Bundesgebiet wieder verlassen müsse.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde durch die Antragsgegnerin mit der Begründung angeordnet, die Besorgnis, dass die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr schon im Zeitraum bis zur Entscheidung über eine Anfechtungsklage realisiert werde, sei berechtigt, da die HuT und ihre Anhänger weiterhin für ihre Ziele einträten. Diese konkrete Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse; es bestehe ein Grundinteresse der Bundesrepublik, dass der Antragsteller nicht weiter Gelegenheit habe, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig; ein weiteres Zuwarten bis zur Geburt des Kindes komme nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin angefochtene Entscheidung vom 8. September 2004 - die aufschiebende Wirkung des gegen die (am 16.06.2004 zugestellte) Ausweisungsverfügung am 15.07.2004 eingelegten Widerspruchs wurde wiederhergestellt - damit begründet, es könne offen bleiben, ob die von der Behörde angeführten elementaren Schutzgüter durch den Antragsteller gefährdet würden; jedenfalls genüge der Besitz der bei der Durchsuchung gefundenen Publikationen allein nicht, um von einer konkreten Gefährdungslage ausgehen zu können. Es fänden sich keine Feststellungen, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise auffällig für die HuT in Erscheinung getreten sei; aktuelle Vorkommnisse oder Beobachtungen im Jahr 2004 seien nicht dokumentiert. Ebenso könne offen bleiben, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben sei; jedenfalls begegne die Ermessensausübung rechtlichen Bedenken, da die schutzwürdigen persönlichen und familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft führten, seien trotz der unterschiedlichen Arbeitsstellen bzw. Wohnungen (Antragsteller: seit Jan. 2004 Esslingen; Ehefrau: München) für das Gericht nicht erkennbar, und der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger sei es nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen und nach Gaza zu ziehen, um dort die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft weiterzuführen. Ermessensfehlerhaft sei in diesem Zusammenhang die Erwägung der Behörde, die Ehefrau sei palästinensischer Abstammung und damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen zumindest teilweise vertraut; diese Relativierung werde dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreichend gerecht. Da die Ehefrau des Antragstellers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf habe, die Ehe in Deutschland zu führen, könne man ihr nicht unterstellen, ihr werde eine Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Gaza-Streifen nicht schwer fallen. Im Übrigen erwarteten die Eheleute in diesen Tagen ihr Kind.
Mit der Beschwerde greift die Antragsgegnerin den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit der Begründung an, bei dem Antragsteller lägen enge personelle Verpflichtungen und direkte Kontakte mit der HuT vor; es handle sich um einen exponierten Repräsentanten dieser Organisation, der voll hinter ihren Zielen stehe und in kämpferisch-aggressiver Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben suche. Er stelle die HuT als friedfertige Organisation dar und erkläre, dass die Publikation „Explizit“ interessante politische Analysen enthalte. Eine Abkehr von der bislang zu Tage getretenen Überzeugung liege nicht vor; sie müsse sich außerdem nach außen manifestieren und bedürfe besonderer Darlegung. In drei Wohnungen in München, in denen sich der Antragsteller aufgehalten habe, seien bei Durchsuchungen Exemplare von HuT-Publikationen gefunden worden; eine Wohnung sei dem Antragsteller vom Klinikum Bogenhausen vermietet worden, in der anderen Wohnung sei er gemeldet gewesen, und in einer dritten Wohnung sei er Hauptmieter gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, eine Gefahr durch den Antragsteller scheide aus, weil nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Behörde keine auffälligen Aktivitäten für die HuT aktenkundig geworden seien. Es könne nicht erwartet werden, dass unter den gegebenen Umständen noch während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Az. 111 Js 12069/03) Beweismaterial auffindbar sei. Im Übrigen sei der Antragsteller im Januar 2004 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im Pkw eines HuT-Führungsmitglieds angetroffen worden. Nicht nur die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 AuslG seien gegeben, sondern auch die Ermessensausübung seien nicht zu beanstanden. Eine mit der Ausweisung möglicherweise eintretende Unterbrechung der familiären Beziehungen sei zumutbar; im Einzelfall könnten durchaus Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehende familienrechtliche Interessen überwiegen. So liege es hier. Da hochrangige Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik durch den Antragsteller gefährdet würden. Durch die Tätigkeit des Antragstellers werde der Grund und Boden für extremistische und terroristische Tätigkeiten bereitet; er setze eine Grundursache für die weitere Ausbreitung und Verstärkung des von der HuT vertretenen Weltbildes. Es sei auch nicht rechtswidrig, wenn berücksichtigt worden sei, dass die Ehefrau des Antragstellers palästinensischer Abstammung und mit palästinensischen Sitten, Bräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut sei. Mindestens sei eine vorübergehende Familientrennung zumutbar.
Der Antragsteller ist der Beschwerdebegründung entgegengetreten; er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und trägt zusätzlich vor, rein tatsächlich sei seiner Ehefrau die Ausreise nach Gaza unmöglich und darüber hinaus unzumutbar; sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen und könne als deutsche Staatsangehörige nicht legal einreisen. Auch sei es ihr unmöglich, dort für sich und das inzwischen geborene Kind zu sorgen. Er könne den erforderlichen Lebensunterhalt angesichts der Arbeitslosigkeit von weit über 50 % im Gazastreifen nicht erbringen, und einer Abschiebung sowohl über Israel als auch über Ägypten stünden Hindernisse entgegen. Als angeblicher Unterstützer der HuT sei er nicht nur in Israel, sondern auch in Ägypten gefährdet. Mit diesen Fragen setze sich der Bescheid nicht auseinander. Was das in den genannten Wohnungen gefundene Material angehe, so stamme es aus der Zeit vor der Verbotsverfügung und sei nicht ihm, sondern allenfalls  seinem Bruder zuzurechnen. Er habe den Saal für die Veranstaltung im September 2002 im Auftrag seines Bruders angemietet und nur wegen seines guten Deutschkenntnisse die Diskussion übersetzt. Bei dem Besuch in London handle es sich um einen Privatbesuch, anlässlich dessen er für einen Tag an der genannten Veranstaltung teilgenommen habe. Mitglied oder gar Funktionär der HuT sei er jedenfalls nicht.
II. Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.9.2004 mit der Beschwerde geltend gemachten rechtlichen Bedenken haben sachlich keinen Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls zur Zeit das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung überwiegt. Selbst wenn unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten bedenkenfrei erscheint, stellt sie sich doch nach Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis als zutreffend dar.
Tragender Grund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die Annahme, die Behörde habe das ihr zustehende Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt habe; von diesem Ansatzpunkt aus konnte das Verwaltungsgericht sowohl die Frage der Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands als auch die Problematik des besonderen (d.h. über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hinausgehenden) Vollzugsinteresses offenlassen. Soweit die Antragsgegnerin sich in der Beschwerde zu Fragen des Ausweisungstatbestands (§ 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sowie § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) äußert, greift sie daher keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung an; sie macht allerdings auch geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Behörde sei fehlerhaft. Selbst wenn der Antragsgegnerin in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies jedoch nicht der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Eine Beschwerde führt nämlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird; weitere Voraussetzung ist, dass sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe dazu Bay. VGH, Beschluss vom 21.5.2003 - 1 Cs 03.60 -, BayVBl. 2004, S. 437; OVG Münster, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, S. 1390; OVG Koblenz, Beschluss vom 3.7.2001 - 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429; OVG Greifswald, Beschluss vom 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 und OVG Berlin, Beschluss vom 5.3.1998 - 8 M 9.98 -, NVwZ 1998, 650). So liegt es hier: Selbst wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO als fehlerhaft erweisen würde, stellt sich die Entscheidung jedenfalls deswegen im Ergebnis als zutreffend dar, weil angesichts der Zweifel an der Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ausweisungsverfügung nicht festzustellen ist.
1. Was die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene und seine Entscheidung tragende Ermessensüberprüfung angeht, so sind die Angriffe der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht völlig von der Hand zu weisen. Zwar stimmt der Senat dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass im vorliegenden Fall trotz (noch) getrennter Wohnsitze bzw. Ausbildungsorte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers und des inzwischen geborenen Kindes von einer prinzipiell unbeschränkten Anwendung der familienschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272); auch bei einer durch die genannten Vorschriften geschützten ehelichen Lebens- bzw. Familiengemeinschaft bedarf es aber nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen und der Folgen der jeweils angefochtenen Maßnahme für die Betroffenen (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 1996 -, InfAuslR 1998, S. 213; OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003, InfAuslR 2004, S. 68 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.9.2003, AuAS 2004, S. 40; siehe auch EGMR, Urteil vom 11.7.2000, InfAuslR 2000, S. 473 und BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 sowie Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322). Dass die Behörde in diesem Zusammenhang bei der im Jahr 1993 eingebürgerten Ehefrau des Antragstellers auch die jeweilige „Herkunft“, die kulturelle Prägung, die Sprachkenntnisse oder noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsland in die Abwägung mit eingestellt und hieraus abgeleitet hat, ihr sei eine „Rückkehr“ mit dem Antragsteller eher zuzumuten als einer deutschen Staatsangehörigen, die keinerlei Beziehung zu Palästina hat, dürfte - entsprechende Verbindungen der Ehefrau zu Palästina einmal unterstellt - nicht von vornherein fehlerhaft sein.
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2. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ändern jedoch diese durch die Antragsgegnerin hervorgehobenen Bedenken gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Ermessenskontrolle nichts. Sie beziehen sich zum einen lediglich auf die durch die Behörde zu beachtenden Belange der Ehefrau des Antragstellers und nicht auf das inzwischen geborene Kind, das gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und bei dem eine entsprechende Prägung oder Verwurzelung nicht angenommen werden kann, und zum andern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch hinsichtlich des Ausweisungstatbestandes erhebliche und letztlich erst im Klageverfahren zu lösende Zweifel bestehen (2.1.). Diese Zweifel wirken sich auch auf die Frage aus, ob das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben ist (2.2.).
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2.1. Was den dem Antragsteller vorgeworfenen Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angeht, so neigt auch der Senat zu der Auffassung, dass der Antragsteller bei den im Zusammenhang mit § 8 Abs.1 Nr. 5 AuslG stehenden Sicherheitsbefragungen vom 5.3.2003 und vom 19.5.2003 teilweise unwahre, mindestens aber unklare und unvollständige Angaben über seine Kontakte zur HuT und zu Personen, die dieser Organisation nahe stehen, gemacht hat. Letztlich bedarf es insofern aber im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Ausführungen, weil vieles dafür spricht, dass der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG im konkreten Fall von seinem Gewicht her wohl nicht in der Lage wäre, im Rahmen der Ermessensausübung die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Familienschutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu überwinden. Die Aussagen des Antragstellers bei seinen Befragungen sind nämlich eher durch Verharmlosungstendenzen geprägt und jeweils - etwa hinsichtlich der Frage der „Mitgliedschaft“ bei der HuT - mehreren Interpretationen zugänglich, so dass im Rahmen der Ermessensausübung nicht bereits jede Unvollständigkeit oder Unklarheit entgegenstehende Interessen und Rechtsgüter - wie hier Art. 6 Abs. 1 GG - zurücktreten lässt. Dies ergibt sich aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „wesentlichen Punkte“ und auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift, der einen vergleichbaren Unrechtsgehalt unrichtiger oder unvollständiger Aussagen mit den sonstigen Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nahe legt.
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Was den im Vordergrund der Ausweisungsverfügung stehenden Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG angeht, wirft die streitige Verfügung dem Antragsteller vor, er gefährde durch seine Verbindungen zur HuT und sein Verhalten die freiheitliche demokratische Grundordnung und die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; eine der sonstigen Fallgruppen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele, öffentlicher Aufruf zu Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung, Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder entsprechende eigene Unterstützung einer solchen Vereinigung) liegt auch nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht vor. Für die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG haben die genannten Tatbestände allerdings mittelbar insofern Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte für die erforderliche Intensität der eingetretenen oder drohenden Rechtsgutverletzung - hier: Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - entnommen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, dass auch die Behörde dem Antragsteller konkret keinerlei Aktivitäten zugunsten der HuT für die Zeit nach dem Erlass der - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht bestätigten, aber infolge des Sofortvollzugs bereits mit Bekanntgabe wirksamen - Verbotsverfügung vom 10.1.2003 vorwirft. Sowohl der Besuch bei der Konferenz in London (September 2002) als auch die mit Hilfe des Antragstellers zustande gekommene Veranstaltung in München (November 2002) mit einem hohen Repräsentanten der HuT liegen zeitlich vor der Verbotsverfügung, und auch die bei der am 10.4.2003 erfolgten Durchsuchung festgestellten (und der HuT zuzurechnenden) Unterlagen, insbesondere die Exemplare der Zeitschrift „Explizit“, stammen aus der Zeit vor der Verbotsverfügung. Es ist nach wie vor nicht nur zweifelhaft, ob der Antragsteller „Mitglied“ der HuT war - eine Frage, die auch vom Organisationsgrad dieser Vereinigung abhängt -, sondern erst recht, ob er eine solche Mitgliedschaft nach der Verbotsverfügung weiter beibehalten hat. Erkenntnisse über diese Fragen liegen nicht vor. Es kommt hinzu, dass auf einer der Verteilerlisten der Zeitschrift „Explizit“ der Name des Antragstellers mit der Anschrift in München durchgestrichen und durch den Namen seines Bruders ersetzt worden ist und dass auf einer weiteren zusammenfassenden Liste der Name des Antragstellers eingeklammert und mit einem Fragezeichen versehen wurde. Dies könnte den Vortrag des Antragstellers bestätigen, dass die von ihm aufbewahrten Exemplare letztlich seinem Bruder und nicht ihm anzulasten sind. Zwar ist auch nach Auffassung des Senats bereits wegen der Teilnahme des Antragstellers an der Konferenz in England und seiner aktiven Mitwirkung bei der Diskussionsveranstaltung in München davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2002 mindestens ein Sympathisant der HuT war und deren Ziele gebilligt hat; eine herausragende Funktion in dieser Vereinigung, die nunmehr nach ihrem Verbot eine entsprechende Distanzierung verlangen würde (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 - 1 S 254/03 -, VBlBW 2003, 477), liegt hier aber offensichtlich nicht vor. In dem am 7.5.2003 entschiedenen Fall (a.a.O.), in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG befasst hat, handelte es sich immerhin um einen exponierten Repräsentanten des Kalifatsstaats, einen sog. Gebietsemir und Ersten Vorsitzenden eines örtlichen islamischen Zentrums, der maßgeblich für die Aktivitäten dieses (besonders aktiven) Zentrums verantwortlich war; er war gleichzeitig Ansprechpartner und Verbindungsperson und aufgrund seines Bekanntheitsgrades Anlaufstelle für sonstige Mitglieder, hatte Einblick in die Organisation, in Mitgliederlisten und die Finanzierung der Organisation sowie Kontakt zu den wichtigsten Funktionären und gehörte außerdem der Ratsversammlung der Organisation an, die in unregelmäßigen Zeitabständen in beratender Funktion Fragen der Organisation erörterte (siehe dazu VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Bei dieser Fallgestaltung hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass auch nach einer Verbotsverfügung noch die konkrete Gefahr weiteren Eintretens für die Ziele der Organisation besteht, solange der Betroffene sich nicht deutlich und nach außen hin für Gleichgesinnte von seinen früheren Funktionen und Einstellungen distanziert. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben; es spricht viel mehr dafür, dass der Antragsteller - wenn überhaupt - nicht mehr als ein einfaches Mitglied der HuT war. Eigene Unterstützungshandlungen - etwa öffentliches Werben für die HuT o.ä. - sind dem Antragsteller für die Zeit nach der Verbotsverfügung gar nicht und für die Zeit vorher lediglich im Zusammenhang mit dem Besitz der Zeitschriften, der Teilnahme an der Konferenz in London und der Mitwirkung an einer Diskussionsveranstaltung in München vorzuwerfen. Für Aktivitäten nach Vereinsverboten hat die Strafrechtsprechung im übrigen immer darauf abgestellt, dass es strafrechtlich nicht ausreicht, wenn der Betroffene zwar mit den Zielen des verbotenen Vereins sympathisiert, aber nicht organisatorisch in die verbotene Vereinigung oder eine ihrer Untergliederungen eingebunden ist; für die Annahme einer Unterstützungshandlung wird die Übernahme einer verantwortlichen Position, eines auf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder Tätigkeitsbereiches  oder ein nach außen hin erkennbares eigenes Werben für die Ideen und Parolen der Vereinigung für erforderlich gehalten (siehe dazu im einzelnen die Nachweise bei Bay. VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 10 B 03.59 -, AuAS 2003, S. 195, 198). Wenn es sich hier auch um strafgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der „Unterstützung“ von verbotenen Vereinigungen handelt, können diese Anforderungen auch für die genannte ausländerrechtliche Vorschrift von Bedeutung sein; auch in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist von der „Unterstützung“ von bestimmten Vereinigungen die Rede. Insofern teilt der Senat den Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlange jedenfalls, dass sich die Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Antragstellers konkretisiert. Dies setzt - wie dargelegt - bei unterstellter verfassungswidriger Zielsetzung der HuT mindestens die Prognose voraus, dass der Antragsteller auch nach der Verbotsverfügung für die genannte Organisation in einer Weise aktiv tätig sein wird, die zu einer den sonstigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vergleichbaren Rechtsgütergefährdung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland führen könnte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls nach der bisherigen Erkenntnislage nicht; sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach Erlass der Verbotsverfügung bei einer Verkehrskontrolle im Januar 2004 im Kfz eines HuT-Funktionärs angetroffen worden ist. Es müsste sich - über bloße Sympathie mit den Vorstellungen und Zielen der HuT hinaus - um Aktivitäten des Antragstellers handeln, die geeignet sind, das bereits ausgesprochene Verbot dieser Vereinigung zu unterlaufen und darüber hinaus die in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter persönlich zurechenbar zu gefährden. Derartige Aktivitäten können zwar auch bei einem Ausländer vorliegen, der sich - wie der Antragsteller - in hohem Maß in die Bundesrepublik Deutschland integriert hat; sie sind aber nach seinem bisherigen Verhalten nicht belegt und  können ihm auch nicht ohne weiteres für die Zeit nach Wirksamwerden der Verbotsverfügung d.h. für die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet unterstellt werden.
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2.2. Aus den gleichen Gründen ergibt sich, dass auch das - grundsätzlich erforderliche (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 59; siehe auch Beschluss vom 25.2.1999 - 2 BvR 1554/98 -, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2004 - 10 Cs 03.3009 -, AuAS 2004, 91) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung  jedenfalls zur Zeit nicht gegeben ist. Der Senat geht zwar davon aus, dass bei hinreichend eindeutiger Annahme eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wegen der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer auf diese Vorschriften gestützten Ausweisung besteht; dies setzt aber voraus, dass in der Person des betroffenen Antragstellers die begründete Gefahr besteht, dass er auch während des Laufs des von ihm betriebenen Verfahrens gegen die Ausweisung für die Ziele der verbotenen Vereinigung in zentraler Stellung eintreten und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 a.a.O.). Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reicht für die Annahme eines “Rückfalls” allgemein nicht aus (siehe dazu Bay. VGH a.a.O.), und erst recht gilt dies dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Annahme verfassungsfeindlicher Aktivitäten auch schon für die Vergangenheit problematisch ist. Auch in § 58 a des am 1.1.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetzes kommt zum Ausdruck, dass in Fällen der hier zu beurteilenden Art die sofortige Vollziehung einer Ausweisung eine “auf Tatsachen gestützte Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Senats auch angesichts des hohen Rangs der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter hinnehmbar, wenn sich der Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchs - und ggf. Gerichtsverfahrens weiterhin in der Bundesrepublik aufhält. Seine nicht nur beruflichen, sondern auch familiären Interessen an seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet sind so hochrangig, dass sie die - wie dargelegt - nur wenig greifbare Annahme einer konkreten Gefährdung der genannten Rechtsgüter durch den Antragsteller überwiegen.
14 
Ob die gegen den Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung zusätzlich deswegen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Antragsteller - wie er vorträgt - ohne persönliche Gefährdung der durch § 53 AuslG (i.V. mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 und § 55 Abs. 2 AuslG) geschützten Rechtsgüter nicht in den Gazastreifen einreisen kann oder weil seine Familie dort keine Lebensgrundlage findet, kann der Senat offenlassen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist jedenfalls bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung wiederhergestellt hat.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, ihr den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 zu gewähren. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk in Fellbach zu verlängern, sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (im folgenden: AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt, weil bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Aufenthaltsbewilligungsantrags in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 beurteilt sich nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950). Hieran ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Antragstellerin noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.8.2004, beschieden worden ist. Das während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob und inwieweit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studien- und Ausbildungszwecken das neue Recht maßgebend ist. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben andere ausländerrechtliche Maßnahmen als die nach Maßgabe des § 101 AufenthG in das neue Recht übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigungen wirksam. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes etwas an dem für das Ausländergesetz 1990 und bereits für das davor geltende Ausländergesetz 1965 entwickelten Rechtssatz ändern sollte, wonach z.B. für die rechtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung eine Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch andererseits nicht, dass auch für Verpflichtungsbegehren, die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch unter der Geltung des bisherigen Rechts beschieden wurden, das - neue -Aufenthaltsgesetz in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren als gerichtlicher Prüfungsmaßstab ausschiede. Wird nämlich mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur dann verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage auch verpflichtet ist. Ändert sich die Rechtslage, muss mithin die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden nachteilig ist, es sei denn, dass sich aus der Rechtsordnung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82/95 -, InfAuslR 1996, 339 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, InfAuslR 1992, 205). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Frage, ob die Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels zwingend versagt oder erteilt werden muss, grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist, so dass insoweit Änderungen der Rechtsordnung seit der behördlichen Ablehnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 RdNr. 2 f.). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die neue Regelung für den Ausländer weniger günstig sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung der §§ 101 f. AufenthG die Anwendung obiger Grundsätze ausgeschlossen werden sollte. Für die Anwendung neuen Rechts spricht auch ein Umkehrschluss an § 104 Abs. 1 AufenthG; dies gilt jedenfalls dort, wo neues Recht einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gewährt oder aber einen solchen Titel zwingend versagt. Bei einer unter altem Recht erfolgten und auch nach neuem Recht noch möglichen Ermessensausübung mag es sich anders verhalten (zur Anwendung alten Rechts in solchen Fällen siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 49/88 -, NVwZ 1992, 1211 und Urteil des Senats vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 -, zitiert nach juris).
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf.
Bei der von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der Medizinisch Technischen Akademie Esslingen (MTAE) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, um eine schulische (Berufs-)Ausbildung. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den Berufsfachschülern begleitend zum schulischen Unterricht verschiedene Praktika absolviert werden müssen. Hierdurch verändert sich die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten nicht in dem Sinne, dass sie den Charakter einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 AufenthG annimmt.
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen auch für den Schulbesuch erteilt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer während seines Aufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen bzw. zum Zwecke des Schulbesuchs keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift schließt es aus, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Besuch der MTAE zu erteilen. Der Antragstellerin war eine Aufenthaltsbewilligung in der Form des Visums für einen Sprachkurs und für eine anschließende Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am International College Bremerhaven (ICB) erteilt worden. Die Ausbildung am ICB hat die Antragstellerin niemals aufgenommen; sie strebt nunmehr - wie schon oben ausgeführt - die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an. Diese Ausbildung stellt einen gänzlich andersgearteten Ausbildungsgang dar und wird vom bisherigen Aufenthaltszweck nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Einem „anderem“ Zweck diente der Aufenthalt nämlich immer schon dann, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag. § 16 Abs. 2 AufenthG ist als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276 m.N.). Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bestehen im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung am ICB in Bremerhaven wohl deshalb nicht aufnehmen konnte, weil dieses Institut zu einem unbekannten Zeitpunkt nach ihrer Einreise geschlossen worden ist. Das der Antragstellerin erteilte Visum war jedoch auf diese konkrete Ausbildung am ICB in Bremerhaven beschränkt. Sie konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Falle eines Verlustes dieser Ausbildungsmöglichkeit auf eine völlig andere und letztlich auch nicht im öffentlichen Interesse liegende Berufsausbildung ausweichen zu können und hierfür eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Überdies war ihr schon vom Landeseinwohneramt Berlin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die nur den Zweck „Deutschkurs“ umfasste. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Antragstellerin daher für sich nicht in Anspruch nehmen, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Fall vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen, der das Regel-Ausnahme-Prinzip durchbrechen und der Ausländerbehörde abweichend von der Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Entscheidung nach Ermessen gestatten würde.
Selbst wenn man jedoch eine Ermessensentscheidung für rechtlich zulässig hielte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Ermessenserwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 22.7.2004 und das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.8.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben, nicht zu beanstanden sind. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, die er sich zu eigen macht und die nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auch für die nunmehr von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung Geltung beanspruchen können.
Hat die Antragsgegnerin hiernach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung zu Recht abgelehnt, so ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
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1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2004 - 4 K 2859/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO versehene Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren des Antragsgegners entsprechend den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber ergangene Ausweisungsverfügung abzulehnen.
I. In dem angefochtenen Beschluss vom 08.09.2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, der staatenloser Palästinenser ist und seit Januar 2004 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Arzt arbeitet, gegen die ihn betreffende, mit Abschiebungsandrohung versehene Ausweisungsverfügung einstweiligen Rechtsschutz gewährt; es hat die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt bzw. (Abschiebungsandrohung) angeordnet. Die Ausweisung des Antragstellers war durch die Antragsgegnerin damit begründet worden, der Antragsteller verwirkliche durch seine Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizb ut-Tahrir (HuT) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; außerdem sei der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG erfüllt. Bei der HuT handle es sich um eine durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 10.01.2003 verbotene Organisation, die die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Sie propagiere zur Umsetzung ihrer politischen Ziele die Anwendung von Gewalt und setze ihre Agitation und Propaganda trotz des Verbots weiterhin fort. Die HuT wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung fortlaufend untergraben und strebe eine islamische Ordnung und die Weltherrschaft des Islam unter der Führung eines einzigen Kalifen an; sie akzeptiere das Menschenbild des Grundgesetzes nicht und wende sich insbesondere gegen das Demokratieprinzip. Sie widerspreche auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Prinzip der Volkssouveränität. Auch von dem Antragsteller persönlich gehe eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Diese Gefahr folge nicht nur aus seiner Zugehörigkeit zu der verbotenen Vereinigung HuT. Er habe an der HuT aktiv mitgewirkt, indem er am 29.09.2004 (gemeint ist 2002) in München eine Veranstaltung dieser Organisation organisiert habe; er habe außerdem am 15.09.2002 an einer internationalen Konferenz der HuT in London teilgenommen und Mehrfachexemplare von Buchpublikationen der sog. Moslembruderschaft besessen. In der Verteilerliste der der HuT zuzurechnenden Zeitschrift „Explizit“ sei er mit „120 Exemplaren plus 300“ vermerkt gewesen; dort sei auch seine Handynummer aufgeführt worden. Vor allem über diese Zeitschrift seien die Ziele der HuT verbreitet und manifestiert worden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass andere Anhänger der HuT dem Aufruf der Organisation zum Weitermachen trotz der Verbotsverfügung folgten. Nach den Erfahrungen von Verfassungsschutzbehörden arbeiteten in Verbotsfällen rund ein Drittel der Mitglieder im Untergrund weiter. Eine polizeiliche Durchsuchung vom 10.04.2003 habe umfangreiches Material der HuT ergeben. Der Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG ergebe sich daraus, dass der Antragsteller bei zwei sicherheitsrechtlichen Befragungen vom 05.03. und vom 10.06.2003 und bei einem Sicherheitsgespräch am 19.05.2003 wahrheitswidrige Angaben über seine Kontakte zur HuT bzw. zu Personen gemacht habe, die dieser Organisation nahe stünden. Der ihm zustehende besondere Ausweisungsschutz - der Antragsteller sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet - führe zur Privilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG und zu einer Ermessensausweisung; schwerwiegende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift seien gegeben, da es sich um elementare Güter der Bundesrepublik handle und die konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller auch nach der Verbot der HuT weiterhin für diese entscheidend tätig sei. Da die HuT die Beseitigung wesentlicher Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland verfolge, seien bei dieser Prognose keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die bisherige lange Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet (13 ½ Jahre), seine Eheschließung mit einer deutschen Ehefrau (Februar 2003) und die zur Zeit der Verfügung bestehende Schwangerschaft seiner Ehefrau seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, stünden der Ausweisung letztlich aber nicht entgegen. Die HuT habe sich von dem vereinsrechtlichen Verbot unbeeindruckt gezeigt, und der Antragsteller selbst habe nicht dargelegt, dass er sich von den Zielen und der Organisation der HuT ausreichend distanziere. Zwar nehme ihm die Ausweisung die Möglichkeit, weiterhin mit seiner Ehefrau und seinem (noch ungeborenen) Kind rechtmäßig in Deutschland zu leben; dies habe er sich jedoch selbst zuzuschreiben. Seiner Ehefrau sei zuzumuten, dem Antragsteller in den Gaza-Streifen zu folgen, da sie ebenfalls palästinensischer Abstammung und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen und der Sprache zumindest teilweise vertraut sei. Das Zugangsrecht des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt sei zu berücksichtigen, müsse aber zurückstehen. Duldungsgründe im Sinne einer individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Abschiebung seien - bezogen auf den Gaza-Streifen - nicht gegeben; sie stünden einer Abschiebung auch nicht von vornherein entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, da ein milderes Mittel, etwa die Beschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, ausscheide; es sei anzunehmen, dass der Antragsteller ein solches Verbot nicht beachte. Der Antragsteller habe außerdem damit rechnen müssen, dass er nach Abschluss des Medizinstudiums das Bundesgebiet wieder verlassen müsse.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde durch die Antragsgegnerin mit der Begründung angeordnet, die Besorgnis, dass die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr schon im Zeitraum bis zur Entscheidung über eine Anfechtungsklage realisiert werde, sei berechtigt, da die HuT und ihre Anhänger weiterhin für ihre Ziele einträten. Diese konkrete Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse; es bestehe ein Grundinteresse der Bundesrepublik, dass der Antragsteller nicht weiter Gelegenheit habe, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig; ein weiteres Zuwarten bis zur Geburt des Kindes komme nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin angefochtene Entscheidung vom 8. September 2004 - die aufschiebende Wirkung des gegen die (am 16.06.2004 zugestellte) Ausweisungsverfügung am 15.07.2004 eingelegten Widerspruchs wurde wiederhergestellt - damit begründet, es könne offen bleiben, ob die von der Behörde angeführten elementaren Schutzgüter durch den Antragsteller gefährdet würden; jedenfalls genüge der Besitz der bei der Durchsuchung gefundenen Publikationen allein nicht, um von einer konkreten Gefährdungslage ausgehen zu können. Es fänden sich keine Feststellungen, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise auffällig für die HuT in Erscheinung getreten sei; aktuelle Vorkommnisse oder Beobachtungen im Jahr 2004 seien nicht dokumentiert. Ebenso könne offen bleiben, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben sei; jedenfalls begegne die Ermessensausübung rechtlichen Bedenken, da die schutzwürdigen persönlichen und familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft führten, seien trotz der unterschiedlichen Arbeitsstellen bzw. Wohnungen (Antragsteller: seit Jan. 2004 Esslingen; Ehefrau: München) für das Gericht nicht erkennbar, und der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger sei es nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen und nach Gaza zu ziehen, um dort die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft weiterzuführen. Ermessensfehlerhaft sei in diesem Zusammenhang die Erwägung der Behörde, die Ehefrau sei palästinensischer Abstammung und damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen zumindest teilweise vertraut; diese Relativierung werde dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreichend gerecht. Da die Ehefrau des Antragstellers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf habe, die Ehe in Deutschland zu führen, könne man ihr nicht unterstellen, ihr werde eine Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Gaza-Streifen nicht schwer fallen. Im Übrigen erwarteten die Eheleute in diesen Tagen ihr Kind.
Mit der Beschwerde greift die Antragsgegnerin den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit der Begründung an, bei dem Antragsteller lägen enge personelle Verpflichtungen und direkte Kontakte mit der HuT vor; es handle sich um einen exponierten Repräsentanten dieser Organisation, der voll hinter ihren Zielen stehe und in kämpferisch-aggressiver Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben suche. Er stelle die HuT als friedfertige Organisation dar und erkläre, dass die Publikation „Explizit“ interessante politische Analysen enthalte. Eine Abkehr von der bislang zu Tage getretenen Überzeugung liege nicht vor; sie müsse sich außerdem nach außen manifestieren und bedürfe besonderer Darlegung. In drei Wohnungen in München, in denen sich der Antragsteller aufgehalten habe, seien bei Durchsuchungen Exemplare von HuT-Publikationen gefunden worden; eine Wohnung sei dem Antragsteller vom Klinikum Bogenhausen vermietet worden, in der anderen Wohnung sei er gemeldet gewesen, und in einer dritten Wohnung sei er Hauptmieter gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, eine Gefahr durch den Antragsteller scheide aus, weil nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Behörde keine auffälligen Aktivitäten für die HuT aktenkundig geworden seien. Es könne nicht erwartet werden, dass unter den gegebenen Umständen noch während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Az. 111 Js 12069/03) Beweismaterial auffindbar sei. Im Übrigen sei der Antragsteller im Januar 2004 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im Pkw eines HuT-Führungsmitglieds angetroffen worden. Nicht nur die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 AuslG seien gegeben, sondern auch die Ermessensausübung seien nicht zu beanstanden. Eine mit der Ausweisung möglicherweise eintretende Unterbrechung der familiären Beziehungen sei zumutbar; im Einzelfall könnten durchaus Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehende familienrechtliche Interessen überwiegen. So liege es hier. Da hochrangige Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik durch den Antragsteller gefährdet würden. Durch die Tätigkeit des Antragstellers werde der Grund und Boden für extremistische und terroristische Tätigkeiten bereitet; er setze eine Grundursache für die weitere Ausbreitung und Verstärkung des von der HuT vertretenen Weltbildes. Es sei auch nicht rechtswidrig, wenn berücksichtigt worden sei, dass die Ehefrau des Antragstellers palästinensischer Abstammung und mit palästinensischen Sitten, Bräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut sei. Mindestens sei eine vorübergehende Familientrennung zumutbar.
Der Antragsteller ist der Beschwerdebegründung entgegengetreten; er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und trägt zusätzlich vor, rein tatsächlich sei seiner Ehefrau die Ausreise nach Gaza unmöglich und darüber hinaus unzumutbar; sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen und könne als deutsche Staatsangehörige nicht legal einreisen. Auch sei es ihr unmöglich, dort für sich und das inzwischen geborene Kind zu sorgen. Er könne den erforderlichen Lebensunterhalt angesichts der Arbeitslosigkeit von weit über 50 % im Gazastreifen nicht erbringen, und einer Abschiebung sowohl über Israel als auch über Ägypten stünden Hindernisse entgegen. Als angeblicher Unterstützer der HuT sei er nicht nur in Israel, sondern auch in Ägypten gefährdet. Mit diesen Fragen setze sich der Bescheid nicht auseinander. Was das in den genannten Wohnungen gefundene Material angehe, so stamme es aus der Zeit vor der Verbotsverfügung und sei nicht ihm, sondern allenfalls  seinem Bruder zuzurechnen. Er habe den Saal für die Veranstaltung im September 2002 im Auftrag seines Bruders angemietet und nur wegen seines guten Deutschkenntnisse die Diskussion übersetzt. Bei dem Besuch in London handle es sich um einen Privatbesuch, anlässlich dessen er für einen Tag an der genannten Veranstaltung teilgenommen habe. Mitglied oder gar Funktionär der HuT sei er jedenfalls nicht.
II. Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.9.2004 mit der Beschwerde geltend gemachten rechtlichen Bedenken haben sachlich keinen Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls zur Zeit das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung überwiegt. Selbst wenn unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten bedenkenfrei erscheint, stellt sie sich doch nach Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis als zutreffend dar.
Tragender Grund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die Annahme, die Behörde habe das ihr zustehende Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt habe; von diesem Ansatzpunkt aus konnte das Verwaltungsgericht sowohl die Frage der Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands als auch die Problematik des besonderen (d.h. über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hinausgehenden) Vollzugsinteresses offenlassen. Soweit die Antragsgegnerin sich in der Beschwerde zu Fragen des Ausweisungstatbestands (§ 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sowie § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) äußert, greift sie daher keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung an; sie macht allerdings auch geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Behörde sei fehlerhaft. Selbst wenn der Antragsgegnerin in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies jedoch nicht der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Eine Beschwerde führt nämlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird; weitere Voraussetzung ist, dass sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe dazu Bay. VGH, Beschluss vom 21.5.2003 - 1 Cs 03.60 -, BayVBl. 2004, S. 437; OVG Münster, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, S. 1390; OVG Koblenz, Beschluss vom 3.7.2001 - 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429; OVG Greifswald, Beschluss vom 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 und OVG Berlin, Beschluss vom 5.3.1998 - 8 M 9.98 -, NVwZ 1998, 650). So liegt es hier: Selbst wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO als fehlerhaft erweisen würde, stellt sich die Entscheidung jedenfalls deswegen im Ergebnis als zutreffend dar, weil angesichts der Zweifel an der Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ausweisungsverfügung nicht festzustellen ist.
1. Was die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene und seine Entscheidung tragende Ermessensüberprüfung angeht, so sind die Angriffe der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht völlig von der Hand zu weisen. Zwar stimmt der Senat dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass im vorliegenden Fall trotz (noch) getrennter Wohnsitze bzw. Ausbildungsorte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers und des inzwischen geborenen Kindes von einer prinzipiell unbeschränkten Anwendung der familienschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272); auch bei einer durch die genannten Vorschriften geschützten ehelichen Lebens- bzw. Familiengemeinschaft bedarf es aber nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen und der Folgen der jeweils angefochtenen Maßnahme für die Betroffenen (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 1996 -, InfAuslR 1998, S. 213; OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003, InfAuslR 2004, S. 68 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.9.2003, AuAS 2004, S. 40; siehe auch EGMR, Urteil vom 11.7.2000, InfAuslR 2000, S. 473 und BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 sowie Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322). Dass die Behörde in diesem Zusammenhang bei der im Jahr 1993 eingebürgerten Ehefrau des Antragstellers auch die jeweilige „Herkunft“, die kulturelle Prägung, die Sprachkenntnisse oder noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsland in die Abwägung mit eingestellt und hieraus abgeleitet hat, ihr sei eine „Rückkehr“ mit dem Antragsteller eher zuzumuten als einer deutschen Staatsangehörigen, die keinerlei Beziehung zu Palästina hat, dürfte - entsprechende Verbindungen der Ehefrau zu Palästina einmal unterstellt - nicht von vornherein fehlerhaft sein.
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2. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ändern jedoch diese durch die Antragsgegnerin hervorgehobenen Bedenken gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Ermessenskontrolle nichts. Sie beziehen sich zum einen lediglich auf die durch die Behörde zu beachtenden Belange der Ehefrau des Antragstellers und nicht auf das inzwischen geborene Kind, das gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und bei dem eine entsprechende Prägung oder Verwurzelung nicht angenommen werden kann, und zum andern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch hinsichtlich des Ausweisungstatbestandes erhebliche und letztlich erst im Klageverfahren zu lösende Zweifel bestehen (2.1.). Diese Zweifel wirken sich auch auf die Frage aus, ob das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben ist (2.2.).
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2.1. Was den dem Antragsteller vorgeworfenen Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angeht, so neigt auch der Senat zu der Auffassung, dass der Antragsteller bei den im Zusammenhang mit § 8 Abs.1 Nr. 5 AuslG stehenden Sicherheitsbefragungen vom 5.3.2003 und vom 19.5.2003 teilweise unwahre, mindestens aber unklare und unvollständige Angaben über seine Kontakte zur HuT und zu Personen, die dieser Organisation nahe stehen, gemacht hat. Letztlich bedarf es insofern aber im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Ausführungen, weil vieles dafür spricht, dass der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG im konkreten Fall von seinem Gewicht her wohl nicht in der Lage wäre, im Rahmen der Ermessensausübung die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Familienschutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu überwinden. Die Aussagen des Antragstellers bei seinen Befragungen sind nämlich eher durch Verharmlosungstendenzen geprägt und jeweils - etwa hinsichtlich der Frage der „Mitgliedschaft“ bei der HuT - mehreren Interpretationen zugänglich, so dass im Rahmen der Ermessensausübung nicht bereits jede Unvollständigkeit oder Unklarheit entgegenstehende Interessen und Rechtsgüter - wie hier Art. 6 Abs. 1 GG - zurücktreten lässt. Dies ergibt sich aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „wesentlichen Punkte“ und auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift, der einen vergleichbaren Unrechtsgehalt unrichtiger oder unvollständiger Aussagen mit den sonstigen Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nahe legt.
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Was den im Vordergrund der Ausweisungsverfügung stehenden Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG angeht, wirft die streitige Verfügung dem Antragsteller vor, er gefährde durch seine Verbindungen zur HuT und sein Verhalten die freiheitliche demokratische Grundordnung und die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; eine der sonstigen Fallgruppen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele, öffentlicher Aufruf zu Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung, Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder entsprechende eigene Unterstützung einer solchen Vereinigung) liegt auch nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht vor. Für die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG haben die genannten Tatbestände allerdings mittelbar insofern Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte für die erforderliche Intensität der eingetretenen oder drohenden Rechtsgutverletzung - hier: Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - entnommen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, dass auch die Behörde dem Antragsteller konkret keinerlei Aktivitäten zugunsten der HuT für die Zeit nach dem Erlass der - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht bestätigten, aber infolge des Sofortvollzugs bereits mit Bekanntgabe wirksamen - Verbotsverfügung vom 10.1.2003 vorwirft. Sowohl der Besuch bei der Konferenz in London (September 2002) als auch die mit Hilfe des Antragstellers zustande gekommene Veranstaltung in München (November 2002) mit einem hohen Repräsentanten der HuT liegen zeitlich vor der Verbotsverfügung, und auch die bei der am 10.4.2003 erfolgten Durchsuchung festgestellten (und der HuT zuzurechnenden) Unterlagen, insbesondere die Exemplare der Zeitschrift „Explizit“, stammen aus der Zeit vor der Verbotsverfügung. Es ist nach wie vor nicht nur zweifelhaft, ob der Antragsteller „Mitglied“ der HuT war - eine Frage, die auch vom Organisationsgrad dieser Vereinigung abhängt -, sondern erst recht, ob er eine solche Mitgliedschaft nach der Verbotsverfügung weiter beibehalten hat. Erkenntnisse über diese Fragen liegen nicht vor. Es kommt hinzu, dass auf einer der Verteilerlisten der Zeitschrift „Explizit“ der Name des Antragstellers mit der Anschrift in München durchgestrichen und durch den Namen seines Bruders ersetzt worden ist und dass auf einer weiteren zusammenfassenden Liste der Name des Antragstellers eingeklammert und mit einem Fragezeichen versehen wurde. Dies könnte den Vortrag des Antragstellers bestätigen, dass die von ihm aufbewahrten Exemplare letztlich seinem Bruder und nicht ihm anzulasten sind. Zwar ist auch nach Auffassung des Senats bereits wegen der Teilnahme des Antragstellers an der Konferenz in England und seiner aktiven Mitwirkung bei der Diskussionsveranstaltung in München davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2002 mindestens ein Sympathisant der HuT war und deren Ziele gebilligt hat; eine herausragende Funktion in dieser Vereinigung, die nunmehr nach ihrem Verbot eine entsprechende Distanzierung verlangen würde (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 - 1 S 254/03 -, VBlBW 2003, 477), liegt hier aber offensichtlich nicht vor. In dem am 7.5.2003 entschiedenen Fall (a.a.O.), in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG befasst hat, handelte es sich immerhin um einen exponierten Repräsentanten des Kalifatsstaats, einen sog. Gebietsemir und Ersten Vorsitzenden eines örtlichen islamischen Zentrums, der maßgeblich für die Aktivitäten dieses (besonders aktiven) Zentrums verantwortlich war; er war gleichzeitig Ansprechpartner und Verbindungsperson und aufgrund seines Bekanntheitsgrades Anlaufstelle für sonstige Mitglieder, hatte Einblick in die Organisation, in Mitgliederlisten und die Finanzierung der Organisation sowie Kontakt zu den wichtigsten Funktionären und gehörte außerdem der Ratsversammlung der Organisation an, die in unregelmäßigen Zeitabständen in beratender Funktion Fragen der Organisation erörterte (siehe dazu VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Bei dieser Fallgestaltung hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass auch nach einer Verbotsverfügung noch die konkrete Gefahr weiteren Eintretens für die Ziele der Organisation besteht, solange der Betroffene sich nicht deutlich und nach außen hin für Gleichgesinnte von seinen früheren Funktionen und Einstellungen distanziert. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben; es spricht viel mehr dafür, dass der Antragsteller - wenn überhaupt - nicht mehr als ein einfaches Mitglied der HuT war. Eigene Unterstützungshandlungen - etwa öffentliches Werben für die HuT o.ä. - sind dem Antragsteller für die Zeit nach der Verbotsverfügung gar nicht und für die Zeit vorher lediglich im Zusammenhang mit dem Besitz der Zeitschriften, der Teilnahme an der Konferenz in London und der Mitwirkung an einer Diskussionsveranstaltung in München vorzuwerfen. Für Aktivitäten nach Vereinsverboten hat die Strafrechtsprechung im übrigen immer darauf abgestellt, dass es strafrechtlich nicht ausreicht, wenn der Betroffene zwar mit den Zielen des verbotenen Vereins sympathisiert, aber nicht organisatorisch in die verbotene Vereinigung oder eine ihrer Untergliederungen eingebunden ist; für die Annahme einer Unterstützungshandlung wird die Übernahme einer verantwortlichen Position, eines auf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder Tätigkeitsbereiches  oder ein nach außen hin erkennbares eigenes Werben für die Ideen und Parolen der Vereinigung für erforderlich gehalten (siehe dazu im einzelnen die Nachweise bei Bay. VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 10 B 03.59 -, AuAS 2003, S. 195, 198). Wenn es sich hier auch um strafgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der „Unterstützung“ von verbotenen Vereinigungen handelt, können diese Anforderungen auch für die genannte ausländerrechtliche Vorschrift von Bedeutung sein; auch in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist von der „Unterstützung“ von bestimmten Vereinigungen die Rede. Insofern teilt der Senat den Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlange jedenfalls, dass sich die Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Antragstellers konkretisiert. Dies setzt - wie dargelegt - bei unterstellter verfassungswidriger Zielsetzung der HuT mindestens die Prognose voraus, dass der Antragsteller auch nach der Verbotsverfügung für die genannte Organisation in einer Weise aktiv tätig sein wird, die zu einer den sonstigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vergleichbaren Rechtsgütergefährdung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland führen könnte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls nach der bisherigen Erkenntnislage nicht; sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach Erlass der Verbotsverfügung bei einer Verkehrskontrolle im Januar 2004 im Kfz eines HuT-Funktionärs angetroffen worden ist. Es müsste sich - über bloße Sympathie mit den Vorstellungen und Zielen der HuT hinaus - um Aktivitäten des Antragstellers handeln, die geeignet sind, das bereits ausgesprochene Verbot dieser Vereinigung zu unterlaufen und darüber hinaus die in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter persönlich zurechenbar zu gefährden. Derartige Aktivitäten können zwar auch bei einem Ausländer vorliegen, der sich - wie der Antragsteller - in hohem Maß in die Bundesrepublik Deutschland integriert hat; sie sind aber nach seinem bisherigen Verhalten nicht belegt und  können ihm auch nicht ohne weiteres für die Zeit nach Wirksamwerden der Verbotsverfügung d.h. für die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet unterstellt werden.
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2.2. Aus den gleichen Gründen ergibt sich, dass auch das - grundsätzlich erforderliche (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 59; siehe auch Beschluss vom 25.2.1999 - 2 BvR 1554/98 -, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2004 - 10 Cs 03.3009 -, AuAS 2004, 91) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung  jedenfalls zur Zeit nicht gegeben ist. Der Senat geht zwar davon aus, dass bei hinreichend eindeutiger Annahme eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wegen der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer auf diese Vorschriften gestützten Ausweisung besteht; dies setzt aber voraus, dass in der Person des betroffenen Antragstellers die begründete Gefahr besteht, dass er auch während des Laufs des von ihm betriebenen Verfahrens gegen die Ausweisung für die Ziele der verbotenen Vereinigung in zentraler Stellung eintreten und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 a.a.O.). Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reicht für die Annahme eines “Rückfalls” allgemein nicht aus (siehe dazu Bay. VGH a.a.O.), und erst recht gilt dies dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Annahme verfassungsfeindlicher Aktivitäten auch schon für die Vergangenheit problematisch ist. Auch in § 58 a des am 1.1.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetzes kommt zum Ausdruck, dass in Fällen der hier zu beurteilenden Art die sofortige Vollziehung einer Ausweisung eine “auf Tatsachen gestützte Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Senats auch angesichts des hohen Rangs der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter hinnehmbar, wenn sich der Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchs - und ggf. Gerichtsverfahrens weiterhin in der Bundesrepublik aufhält. Seine nicht nur beruflichen, sondern auch familiären Interessen an seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet sind so hochrangig, dass sie die - wie dargelegt - nur wenig greifbare Annahme einer konkreten Gefährdung der genannten Rechtsgüter durch den Antragsteller überwiegen.
14 
Ob die gegen den Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung zusätzlich deswegen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Antragsteller - wie er vorträgt - ohne persönliche Gefährdung der durch § 53 AuslG (i.V. mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 und § 55 Abs. 2 AuslG) geschützten Rechtsgüter nicht in den Gazastreifen einreisen kann oder weil seine Familie dort keine Lebensgrundlage findet, kann der Senat offenlassen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist jedenfalls bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung wiederhergestellt hat.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.