Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08

bei uns veröffentlicht am09.10.2008

Tenor

Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit die Widersprüche der Kläger gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen werden, werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jedoch selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine das Grundstück der Beigeladenen betreffende baurechtliche Entscheidung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... Straße 15 (Flst. Nr. ...). Das südlich angrenzende Grundstück ... Straße 13 steht im Eigentum der Klägerin zu 1 und südlich hieran grenzt das im Eigentum des Klägers zu 2 stehende Grundstück ... Straße 7. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öderich“ vom 01.06.1984, der für die oben bezeichneten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Weiter sind nach Ziffer 1.8 der planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, in den nicht überbaubaren straßenabgewandten Grundstücksflächen bis maximal 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch pro Baugrundstück nur ein Gebäude zugelassen.
Westlich des Grundstücks ... Straße 15 schließt sich (im Außenbereich) das gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück Nr. ... an. Bereits mit Bescheid vom 13.05.1980 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung eines von der Beigeladenen beantragten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Pferdestalls und eines Pferdekoppelzauns auf dem Flurstück Nr. ... abgelehnt. Bei einer Baukontrolle am 05.11.1998 wurde vom Baukontrolleur des Landratsamts Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass trotz des abgelehnten Bauvorbescheids der Pferdestall auf dem Flurstück Nr. ... errichtet wurde und die auf dem Grundstück ... Straße 15 befindliche Grenzgarage als Pferdestall für zwei Pferde genutzt wird.
Mit Bescheid vom 01.06.1999 untersagte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beigeladenen die Nutzung der auf dem Grundstück ... Straße 15 stehenden Garage als Pferdestall und ordnete die Beseitigung des auf dem Flurstück Nr. ...stehenden Pferdestalls an. Die zunächst hierfür gesetzte Frist bis zum 01.06.2002 wurde vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis mehrmals verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 26.06.2008 bis zum 01. Juni 2011.
Am 03.04.2007/04.04.2007 schlossen die Beigeladene und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15. Nach § 1 dieser Vereinbarung bestand bei Vertragsschluss auf dem Grundstück... Straße 15 folgender Tierbestand: 9 Rabenkrähen, 56 Igel, 4 flugunfähige Greifvögel, 1 Rehbock, 2 Siebenschläfer, 1 blinde Amsel, 1 Wildente, 1 Elster, 2 Babyeichhörnchen, ca. 30 Tauben sowie 1 kranke Rassetaube.
Am 16.06.2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Voliere für fluguntaugliche Greifvögel auf dem Flurstück Nr. ... sowie für die bereits bestehenden zwei Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15.
Mit Schreiben vom 24.06.2006 brachte die Klägerin zu 1 Einwendungen vor und machte geltend, das Geschrei der Vögel führe zu einer Lärmbelästigung. Durch den meterhoch aufgetürmten Vogel- und Pferdemist entstehe eine Geruchsbelästigung. Dies habe gleichzeitig eine Belästigung durch Ungeziefer zur Folge. Ihr Grundstück werde durch die vielen Vögel stark verkotet. Der jetzige Tierbesatz sei eine Zumutung und Plage für die Angrenzer.
Der Kläger zu 2 gab in seinem Einwendungsscheiben vom 23.06.2006 an, die auf dem Grundstück ... Straße 15 einsitzenden Krähen lockten weitere wilde Krähen an. Die zahlreich gehaltenen Raubvögel auf dem Grundstück der Beigeladenen dezimierten die Singvögel im Baugebiet in erheblichem Maße. Ein Tierasyl mit einer derart großen Anzahl von Tieren könne nicht in einem Wohngebiet angesiedelt werden.
Mit Bescheid vom 29.11.2006 erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beigeladenen die Baugenehmigung für die auf dem Grundstück ... Straße 15 stehende Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm (Ziff. 1) sowie eine bis zum Ableben der vier vorhandenen Greifvögel befristete Baugenehmigung für die Erstellung der geplanten Greifvogel-Voliere auf Flurstück Nr. ... in stets widerruflicher Weise (Ziff. 3). Außerdem erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis für die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm eine stets widerrufliche Duldung (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Voliere mit 40,85 cbm könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Diese Voliere sei planungsrechtlich zulässig und auch bauordnungsrechtliche Verstöße seien nicht gegeben. Die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm halte zum Grundstück der Klägerin zu 1 lediglich einen Grenzabstand von ca. 1 m ein. Die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Voliere scheide somit aus. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieser Voliere sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angemessen. Sie werde deshalb stets widerruflich geduldet. Die Voliere auf dem Flurstück Nr. ... sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen die Greifvogel-Voliere keine Bedenken. Das Vorhaben sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar. Die beiden Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 verstießen auch nicht gegen § 14 BauNVO. Nach den beigefügten Auflagen sei die Haltung und Fütterung von flugfähigen Tauben in diesen Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 unzulässig. Die Tierhaltung in den bestehenden Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 sei unter Beachtung der Auflagen und der Besatzdichtenvorgabe als gebietsverträglich anzusehen.
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Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2006/29.12.2006 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 seien in nicht überbaubarer Grundstücksfläche errichtet worden. Die Beigeladene betreibe eine Tierauffangstation, so dass es sich bei den Volieren nicht um untergeordnete Anlagen i.S.d. § 14 BauNVO handele. Die Tierhaltung und die Volieren auf dem Grundstück der Beigeladenen überschritten das Maß einer hinzunehmenden Hobbytierhaltung. Die gesamte Anlage widerspreche auch dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO. Das Absehen der Baurechtsbehörde von einer Beseitigung der Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm sei ermessensfehlerhaft. Die Greifvogel-Voliere könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, da von diesem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Gesamtanlage stelle sich als Tierasyl dar. Die Volieren seien gut besetzt und auf dem Grundstück bewegten sich Pferde. Auch im Wohngebäude würden offensichtlich Wildtiere gehalten. Die Familie der Klägerin zu 1 sei schon von Rabenvögeln tätlich angegriffen worden. Von der Gesamtanlage der Beigeladenen gehe nicht nur eine unerträgliche Belästigung an Gerüchen und Lärm aus, sondern auch eine Gefahr für Leib und Leben.
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Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 19.05.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm sei planungsrechtlich zulässig. Hierbei handele es sich um eine nach § 14 BauNVO untergeordnete Nebenanlage. Dabei sei abzustellen auf die drei Vogelvolieren, nicht aber auch auf die weitere Tierhaltung auf dem Baugrundstück. Deshalb könne nicht von einer Tierauffangstation ausgegangen werden. Durch die Untersagung von Freiflügen und die Begrenzung auf 25 flugunfähige Tauben in den Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 seien diese als untergeordnete Anlagen nach § 14 BauNVO anzusehen. Zwar überschreite die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm die nach dem Bebauungsplan zulässige Größe. Hinsichtlich dieses Verstoßes sei jedoch zu Recht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm halte vom Wohnhaus der Klägerin zu 1 einen Abstand von 22 m ein und sei deshalb auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Belästigungen durch freilaufende oder frei fliegende Vögel (Enten, Gänse, Tauben oder Rabenvögel) außerhalb der Volieren seien nicht zu berücksichtigen. Die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm verstoße gegen Ziffer 1.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und halte auch den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin zu 1 nicht ein. Gleichwohl könne diese Voliere geduldet werden. Ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung setze eine hohe Intensität der Störung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Bei dem Verstoß gegen den Bebauungsplan handele es sich um eine nicht nachbarschützende Festsetzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Die Abstandsvorschriften des § 5 LBO sollten die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung sowie den Brandschutz sicherstellen. Diese Belange würden durch die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Konstruktion dieser Voliere sei ein erhöhtes Brandrisiko nicht zu erwarten. Die Voliere sei vom Wohnhaus der Klägerin zu 1 auch 10 m entfernt, so dass die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung nicht beeinträchtigt würden. Die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Lärm- und Geruchsbelästigungen würden auch bei Einhaltung des Grenzabstandes nicht spürbar verringert. Die Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... sei nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen von dieser Voliere nicht aus. Sie habe einen Abstand von 26 m zum Wohnhaus der Klägerin zu 1 und einen Abstand von 58 m zum Wohnhaus des Klägers zu 2. Bei diesen Entfernungen seien unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht zu erwarten.
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Am 23.06.2008 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebene Tierauffangstation sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Eine dienende Funktion der Vogelvolieren sei nicht festzustellen und die Anlagen widersprächen auch dem Gebot der Rücksichtnahme. Abzustellen sei nicht auf die einzelnen Volieren, sondern auf die Gesamtanlage. Die Familie der Klägerin zu 1 sei von Rabenvögeln vom Grundstück der Beigeladenen tätlich angegriffen worden. Von den Anlagen ginge also auch eine Gefahr für Leib und Leben aus. Insgesamt lebten auf dem Grundstück der Beigeladenen derzeit ca. 250 Tiere. Bei dieser Dimension könne von einer gebietstypischen Kleintierhaltung keine Rede sein. Vor allem von den gehaltenen Vögeln gehe erheblicher Lärm aus. Der anfallende Pferdemist werde entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin zu 1 ausgebracht; er werde nicht untergegraben, sondern liege offen bis zur Verrottung da. Diese Misthaufen zögen in starkem Maße Fliegen und anderes Geziefer an. Der Gestank mache den Klägern eine Nutzung ihrer Gärten teilweise unmöglich. Auf dem Grundstück der Beigeladenen lebten auch zahlreiche flugfähige wilde Tauben. Die vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochene Duldung der vorhandenen Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm sei ermessensfehlerhaft. Es sei nicht zu erkennen, welche Rechtsgüter gegeneinander und untereinander abgewogen worden seien. Im Übrigen sei angesichts der erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen das Ermessen der Behörde auf Null reduziert. § 35 Abs. 2 BauGB biete keine Grundlage für die Genehmigung der Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr..... Von dieser Voliere gingen Lärmbelästigungen aus, die durch die Entfernung zu den Grundstücken der Kläger nicht gemildert würden und nicht hinzunehmen seien.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie trägt vor, die Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 hätten bereits gestanden, als die Familie der Klägerin zu 1 das Grundstück ... Straße 13 gekauft habe. Sie kümmere sich um verwaiste und verletzte Wildtiere, da diese bei den Tierschutzvereinen nicht unterkommen könnten. Für sie sei es unmöglich, länger als zwei Stunden das Haus zu verlassen, da sie vorhandene Jungtiere alle zwei Stunden füttern müsse. Es treffe nicht zu, dass von den Volieren Gestank und viel Lärm ausgehe. Die von den Klägern genannte Stückzahl von 250 Tieren sei falsch. Derzeit lebten auf ihrem Grundstück 4 Greifvögel, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hühner, 2 Zwerghähne, 6 Enten, 5 eigene Tauben, 6 Hasen und 6 Meerschweinchen. Der Pferdemist werde im Winter auf dem Grundstück ausgebracht und sei bis zum Frühling verrottet und grün zugewachsen. Auf die frei fliegenden Tauben habe sie keinerlei Einfluss. Von den Grundstücken der Kläger aus könnten die Vogelvolieren aufgrund des alten Baumbestandes nicht gesehen werden. Die gehaltenen Greifvögel machten keinen Lärm. Sie opfere jeden Tag 15 bis 18 Stunden für die Tiere, die kein Tierschutzverein versorgen könne. Alle Wildtiere würden nach ihrer Genesung wieder ausgewildert.
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Der Berichterstatter hat am 29.09.2008 in ... Straße 15, B-R einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Augenscheinsprotokoll verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Bauakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Die zulässigen Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit sie die diesbezüglichen Widersprüche der Kläger zurückweisen, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Demgegenüber werden die Kläger durch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
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Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung für die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger verstößt.
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In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Bauvorhaben (Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm) nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Öderich“ vom 01.06.1984. Der Bebauungsplan „Öderich“ setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. In dem Katalog der allgemein zulässigen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind Volieren nicht enthalten.
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Die Zulässigkeit der Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999, BauR 2000, 73). Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt daher ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen voraus, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich-gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, NJW 1977, 290 und Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 23). Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung üblich und ungefährlich sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschl. v. 15.10.1993, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O.). Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998, BRS 60 Nr. 65 und Beschl. v. 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei darf entgegen der Ansicht des Landratsamts Rems-Murr-Kreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht isoliert nur die konkrete Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm in den Blick genommen werden. Eine solche Sicht verkennt, dass diese Voliere lediglich Teil der funktional einheitlichen Gesamtanlage (hier: Tierasylheim) ist. Andernfalls könnte ein Bauherr nicht daran gehindert werden, Schritt für Schritt bauliche Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zu errichten, indem er sich jeweils darauf beruft, die Einzelvorhaben seien mit einer Wohnnutzung vereinbar und deshalb mit Blick auf § 14 Abs. 1 BauNVO als zulässig zu betrachten. Eine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet somit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002, BVerwGE 116, 169 = NuR 2002, 678; OVG Münster, Urt. v. 02.03.1999, BauR 2000, 81; VGH Bad.-Württ., Besch. v. 09.09.2002 - 8 S 1654/02 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -).
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Die Vielzahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen gehaltenen Tiere und deren beim Augenschein festgestellten Lautäußerungen gewinnen ein solches Eigengewicht, dass sie sich dem Wohnen nicht mehr unterordnen, sondern als eigenständige Grundstücksnutzung daneben tritt. Dass der Tierbestand, der in § 1 der zwischen der Beigeladenen und dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über Tierhaltung aufgeführt ist, mit einer wohngebietsverträglichen Kleintierhaltung nicht mehr vereinbar ist, ist offenkundig. Aber auch die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15 (2 Pferde, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hähne, 5 Tauben, 6 Enten, 6 Hasen, 6 Meerschweinchen) sprengt den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört (vgl. beispielhaft zur Pferdehaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -; zur Haltung von Hähnen und Hühnern OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2002, BauR 2003, 66 und Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331; OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris -). Darüber hinaus widerspricht die genehmigte Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auf dem Grundstück ... Straße 15 auch der Eigenart des Baugebiets, in dem sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden. Hierbei kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des einzelnen Baugebiets an. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter wurde festgestellt, dass in dem Baugebiet „Öderich“ keine sonstigen Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung vorhanden sind. Dabei kann die bislang von der Beigeladenen praktizierte Tierhaltung, die nicht genehmigt ist, nicht als eine vorprägende Kleintierhaltung angesehen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 a.a.O.).
29 
Die Kläger werden durch die somit rechtswidrige Baugenehmigung für die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auch in eigenen Rechten verletzt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 und Urt. v. 28.04.2004, NVwZ 2004, 1244). Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstücke sich unmittelbar neben demjenigen der Beigeladenen befindet, teil. Zwar führt die Randlage der Grundstücke der Kläger zum Außenbereich an sich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren; dies bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebiets zulässig sind und von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331).
30 
Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, NVwZ 2000, 679 und Urt. v. 28.04.2004 a.a.O.), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im Einzelnen von der Nutzung der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm ausgehen.
31 
Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ist gleichfalls rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung durch das Gericht. Zwar haben das Landratsamt Rems-Murr-Kreis und das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend erkannt, dass die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm nicht genehmigungsfähig ist. Soweit diesbezüglich der Erlass einer Beseitigungsanordnung abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft. Sowohl das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben verkannt, dass auch diese Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm mit § 14 BauNVO nicht vereinbar ist, diese Voliere somit gleichfalls gegen die Art der baulichen Nutzung verstößt und den Klägern diesbezüglich ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs zusteht; auf die Ausführungen hinsichtlich der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm kann verwiesen werden. Da § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung gewährt, gilt dieser Abwehranspruch erst recht hinsichtlich der vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochenen Duldung. Ob den Klägern aufgrund des Verstoßes gegen die Art der baulichen Nutzung nicht nur ein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sondern ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung zusteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Kläger bislang einen Antrag auf Beseitigung nicht gestellt haben und deshalb auch in dem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ein Antrag der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht beschieden wurde.
32 
Die Klagen bleiben jedoch ohne Erfolg, soweit von den Klägern die Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 begehrt wird. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der im Außenbereich gelegenen Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Zwar spricht vieles dafür, dass die Greifvogelvoliere nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB hätte genehmigt werden dürfen, da sie höchstwahrscheinlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.08.1980 an die Beigeladene). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn der Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt keine nachbarschützende Funktion zu, da diese Bestimmung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange abstellt und eine Vorschrift zum Schutz öffentlicher Belange nicht dem Schutz privater Interessen dient. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kommt lediglich im Rahmen des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983, ZfBR 1983, 139 = NVwZ 1983, 609 und Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994, 686).
33 
Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach Abwägung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten einerseits und dem Rücksichtnahmebegünstigten andererseits zuzumuten ist, sich für den Letzteren nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als unzumutbar erweist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Interessen des Nachbarn und das, was beiden billigerweise zuzumuten ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen.
34 
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die genehmigte Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Die Kläger haben beim Augenscheinstermin vorgetragen, von der Greifvogelvoliere gingen keine Beeinträchtigungen aus. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon nicht geltend gemacht mit der Folge, dass den Klägern ein Abwehrrecht gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 nicht zusteht.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Beschluss vom 09. Oktober 2008
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
39 
EUR 15.000,00
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festgesetzt. Bei Nachbarklagen ist in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff) davon auszugehen, dass je Grundstück auf Klägerseite ein Einsatzstreitwert von 7500.- EUR anzunehmen ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorliegen. Bei Klagen mehrerer Nachbarn sind in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO die Werte der von den einzelnen Nachbarn verfolgten Interessen zusammenzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2001 - 8 S 2093/01).

Gründe

 
22 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässigen Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit sie die diesbezüglichen Widersprüche der Kläger zurückweisen, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Demgegenüber werden die Kläger durch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
24 
Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung für die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger verstößt.
25 
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Bauvorhaben (Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm) nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Öderich“ vom 01.06.1984. Der Bebauungsplan „Öderich“ setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. In dem Katalog der allgemein zulässigen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind Volieren nicht enthalten.
26 
Die Zulässigkeit der Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999, BauR 2000, 73). Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt daher ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen voraus, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich-gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, NJW 1977, 290 und Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 23). Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung üblich und ungefährlich sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschl. v. 15.10.1993, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O.). Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998, BRS 60 Nr. 65 und Beschl. v. 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724).
27 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei darf entgegen der Ansicht des Landratsamts Rems-Murr-Kreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht isoliert nur die konkrete Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm in den Blick genommen werden. Eine solche Sicht verkennt, dass diese Voliere lediglich Teil der funktional einheitlichen Gesamtanlage (hier: Tierasylheim) ist. Andernfalls könnte ein Bauherr nicht daran gehindert werden, Schritt für Schritt bauliche Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zu errichten, indem er sich jeweils darauf beruft, die Einzelvorhaben seien mit einer Wohnnutzung vereinbar und deshalb mit Blick auf § 14 Abs. 1 BauNVO als zulässig zu betrachten. Eine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet somit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002, BVerwGE 116, 169 = NuR 2002, 678; OVG Münster, Urt. v. 02.03.1999, BauR 2000, 81; VGH Bad.-Württ., Besch. v. 09.09.2002 - 8 S 1654/02 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -).
28 
Die Vielzahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen gehaltenen Tiere und deren beim Augenschein festgestellten Lautäußerungen gewinnen ein solches Eigengewicht, dass sie sich dem Wohnen nicht mehr unterordnen, sondern als eigenständige Grundstücksnutzung daneben tritt. Dass der Tierbestand, der in § 1 der zwischen der Beigeladenen und dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über Tierhaltung aufgeführt ist, mit einer wohngebietsverträglichen Kleintierhaltung nicht mehr vereinbar ist, ist offenkundig. Aber auch die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15 (2 Pferde, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hähne, 5 Tauben, 6 Enten, 6 Hasen, 6 Meerschweinchen) sprengt den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört (vgl. beispielhaft zur Pferdehaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -; zur Haltung von Hähnen und Hühnern OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2002, BauR 2003, 66 und Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331; OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris -). Darüber hinaus widerspricht die genehmigte Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auf dem Grundstück ... Straße 15 auch der Eigenart des Baugebiets, in dem sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden. Hierbei kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des einzelnen Baugebiets an. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter wurde festgestellt, dass in dem Baugebiet „Öderich“ keine sonstigen Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung vorhanden sind. Dabei kann die bislang von der Beigeladenen praktizierte Tierhaltung, die nicht genehmigt ist, nicht als eine vorprägende Kleintierhaltung angesehen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 a.a.O.).
29 
Die Kläger werden durch die somit rechtswidrige Baugenehmigung für die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auch in eigenen Rechten verletzt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 und Urt. v. 28.04.2004, NVwZ 2004, 1244). Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstücke sich unmittelbar neben demjenigen der Beigeladenen befindet, teil. Zwar führt die Randlage der Grundstücke der Kläger zum Außenbereich an sich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren; dies bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebiets zulässig sind und von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331).
30 
Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, NVwZ 2000, 679 und Urt. v. 28.04.2004 a.a.O.), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im Einzelnen von der Nutzung der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm ausgehen.
31 
Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ist gleichfalls rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung durch das Gericht. Zwar haben das Landratsamt Rems-Murr-Kreis und das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend erkannt, dass die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm nicht genehmigungsfähig ist. Soweit diesbezüglich der Erlass einer Beseitigungsanordnung abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft. Sowohl das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben verkannt, dass auch diese Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm mit § 14 BauNVO nicht vereinbar ist, diese Voliere somit gleichfalls gegen die Art der baulichen Nutzung verstößt und den Klägern diesbezüglich ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs zusteht; auf die Ausführungen hinsichtlich der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm kann verwiesen werden. Da § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung gewährt, gilt dieser Abwehranspruch erst recht hinsichtlich der vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochenen Duldung. Ob den Klägern aufgrund des Verstoßes gegen die Art der baulichen Nutzung nicht nur ein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sondern ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung zusteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Kläger bislang einen Antrag auf Beseitigung nicht gestellt haben und deshalb auch in dem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ein Antrag der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht beschieden wurde.
32 
Die Klagen bleiben jedoch ohne Erfolg, soweit von den Klägern die Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 begehrt wird. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der im Außenbereich gelegenen Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Zwar spricht vieles dafür, dass die Greifvogelvoliere nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB hätte genehmigt werden dürfen, da sie höchstwahrscheinlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.08.1980 an die Beigeladene). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn der Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt keine nachbarschützende Funktion zu, da diese Bestimmung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange abstellt und eine Vorschrift zum Schutz öffentlicher Belange nicht dem Schutz privater Interessen dient. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kommt lediglich im Rahmen des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983, ZfBR 1983, 139 = NVwZ 1983, 609 und Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994, 686).
33 
Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach Abwägung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten einerseits und dem Rücksichtnahmebegünstigten andererseits zuzumuten ist, sich für den Letzteren nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als unzumutbar erweist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Interessen des Nachbarn und das, was beiden billigerweise zuzumuten ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen.
34 
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die genehmigte Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Die Kläger haben beim Augenscheinstermin vorgetragen, von der Greifvogelvoliere gingen keine Beeinträchtigungen aus. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon nicht geltend gemacht mit der Folge, dass den Klägern ein Abwehrrecht gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 nicht zusteht.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Beschluss vom 09. Oktober 2008
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
39 
EUR 15.000,00
40 
festgesetzt. Bei Nachbarklagen ist in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff) davon auszugehen, dass je Grundstück auf Klägerseite ein Einsatzstreitwert von 7500.- EUR anzunehmen ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorliegen. Bei Klagen mehrerer Nachbarn sind in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO die Werte der von den einzelnen Nachbarn verfolgten Interessen zusammenzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2001 - 8 S 2093/01).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08 zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 11 K 2454/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. März 2007 - 3 M 14/07

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.01.2007 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur E

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.01.2007 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf dem Grundstück T. Straße 4 in M. vom 30.11.2006 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 1/4, die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren trägt dieser selbst; im Beschwerdeverfahren trägt er sie zu 3/4 selbst, zu 1/4 die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls mit einer Grundfläche von 9,5 x 6,34 m und eines angrenzenden Geräteschuppens nebst Heulager mit einer Grundfläche von 8,28 x 8,92 m. Die Grundstücke sowohl der Antragstellerin wie des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der "Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortseil des Dorfes M.", die für einbezogene Außenbereichsflächen die textliche Festsetzung trifft, dass gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO nur Wohngebäude mit einem Vollgeschoss zulässig sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt: Es sei von einer Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die nähere Umgebung sei keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Es handele sich um eine Gemengelage. Der nachbarliche Abwehranspruch richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Etwaige Geruchsbelästigungen hätte die Antragstellerin hinzunehmen. Sie habe nichts dafür vorgetragen, dass die Geruchsimmissionen nach Maßgabe der technischen Anleitung zur Reinhaltung Luft (TA Luft), der VDI Richtlinie 3471, des Entwurfs der VDI Richtlinie 3474 oder der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GIRL M-V vom 07.05.1998 bzw. nunmehr vom 10.11.2006) unzumutbar seien. Die Antragstellerin habe zudem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unter anderem ein Gehege für Tauben, Enten und Hühner, einen Tauben- und Hühnerstall sowie eine Futterkammer, einen eingezäunten Auslauf für Hühner und einen Geräteschuppen errichtet. Auf ihre Absicht, im rückwärtigen Bereich ein Ferienhaus zu errichten, komme es nicht an, da noch nicht einmal eine entsprechende Baugenehmigung vorgelegt worden sei.

3

Gegen diesen der Antragstellerin am 22.01.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 02.02.2007 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin begründet sie mit am 07.02.2007 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt: Der Schriftsatz vom 09.01.2007 sei außer Betracht geblieben, da der Beschluss schon zuvor gefasst worden sei. Der Beigeladene wolle eine gewerbsmäßige Pferdehaltung betreiben. Hiervon gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus, zumal das Schlafzimmer in Richtung zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichtet sei. Es sei außerdem von Belästigungen durch Fliegen und Ratten auszugehen. Eine Vorbelastung durch ihre Kleintierhaltung könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie diese ankündigungsgemäß bereits völlig aufgegeben habe. Es sei überzogen, eine konkrete Baugenehmigung für den geplanten Bau eines Ferienbungalows zu verlangen.

4

Antragsgegnerin wie Beigeladener treten dem Antrag entgegen, letzterer, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Maßgebend ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift. Weiteres, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn eine im Ansatz im Verfahren eingeführter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, der von ins Auge springender Bedeutung für einen potenziellen Mangel des strittigen Verwaltungsakts ist und allenfalls noch der klarstellenden Darlegung durch einen der anderen Beteiligten als dem Beschwerdeführer bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80).

7

Ausgangspunkt der Entscheidung auch für das Oberverwaltungsgericht ist eine Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kommt den voraussichtlichen Aussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung wesentliche Bedeutung zu. Sie sind hier nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu bejahen.

8

Ausgangspunkt ist - entgegen dem angefochtenen Beschluss - die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, die die textlichen Festsetzungen der Satzung der Gemeinde nach § 34 Abs. 4 BauGB enthalten. Diese Tatsache hat die Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich in ihrer Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Beschluss angesprochen. Dass die betroffenen Grundstücke im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit der genannten Festsetzung liegen, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2006 in das Verfahren eingeführt. Diese Rechtslage ist für die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragene Frage, inwieweit sie durch die genehmigte Nutzung in ihren Rechten verletzt wird, von Bedeutung. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob überhaupt ein Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt und die vorhandene Bebauung einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zuzuweisen ist, stellt sich somit nicht. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Gesichtspunkt, ob das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Rücksichtnahme im konkreten Fall zutreffend angewandt hat, ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - in Anbetracht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiet in Hinblick auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch zu modifizieren.

9

Das Plangebiet, zu dem das zu bebauende Grundstück gehört, ist als allgemeines Wohngebiet i.S. von § 4 BauNVO ausgewiesen. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass dieses Gebiet zu den einbezogenen Außenbereichsflächen gehört. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Die Hobbytierhaltung von 2 Reitpferden gehört nicht zu den zulässigen Vorhaben nach § 4 Abs. 2 BauNVO und nicht zu den ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zuzulassenden Vorhaben. Es wird, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 -; OVG Saarlouis, B. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, U. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39). Selbst wenn die Wohnnutzung im vorliegenden Fall durch Nutzungen auf dem Grundstück der Antragsteller nicht erheblich beeinträchtigt wird, ändert es an dieser Beurteilung nichts (vgl. VGH Mannheim. B. v. 13.101.2003 - 5 S 1692/02). In einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereichsteil ist ein Pferdestall auch dann nach § 34 BauGB unzulässig, wenn er am Rand des Wohngebiets steht und im Zeitpunkt seiner Errichtung dort nur wenige Wohnhäuser vorhanden waren (OVG Saarlouis, B. 29.01.88 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52 = BauR 89, 61).

10

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzung lagen und liegen jedoch nicht vor. Der Stall ist keine untergeordnete Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, da er nicht der Kleintierhaltung dient. Pferde gehören nicht zu den Kleintieren (OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48, Nr. 38; U. v. 23.11.1979 - I A 183/87 -, BRS 29, Nr. 163; VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 -3 S 218/90 -, zitiert nach Juris).

11

Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Unterbringung von Reitpferden oder Ställe für andere "Großtiere" als Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 14 Rn 7; OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988, a.a.O.). Danach sind außer den in § 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich gegeben. Zwar mag es sich in Anbetracht der geringen Größe des fraglichen Stalles bei diesem noch um eine untergeordnete Nebenanlage handeln. In den Blick zu nehmen ist jedoch das gesamte Vorhaben. Hierzu gehört zunächst der Geräteschuppen mit Heulager, der sogar noch größere Ausmaße hat, als der vorgesehene Pferdestall. Hinzu kommt, dass ein Pferdestall nicht dem Nutzungszweck des Grundstücks, nämlich dem Wohnen dient. Die Hobbytierhaltung von zwei Reitpferden gehört nach der Verkehrsanschauung nicht mehr zu einer zeitgemäßen, den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung (so auch VGH Mannheim, U. v. 28.09.1988 - 3 F 735/88 -, zitiert nach Juris; offen gelassen in OVG Lüneburg, U. v. 23.11.1979 und vom 25.07.1988, a.a.O.).

12

Durch die Zulassung des nach der Art der Nutzung unzulässigen Vorhabens wird die Antragstellerin auch in ihren Rechten verletzt. Es greift der so genannte Gebietserhaltungsanspruch ein. Er beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 m.w.N.). Derselbe Nachbarschutz wie im überplanten Gebiet besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - a.a.O.); dabei wird der die Erhaltung der Gebietsart betreffenden Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören; die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann insoweit auf die Abgrenzung der näheren Umgebung i.S. von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden (BVerwG, B. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Art der baulichen Nutzung in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt worden ist. Denn auch durch eine solche Festsetzung sind sämtliche Grundstücke gehindert, eine Art der baulichen Nutzung zu realisieren, die nicht mit der Vorgabe vereinbar ist.

13

Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 02.02.2000 - 4 B 780/99 - NVwZ 2000, S. 679), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im einzelnen von der beabsichtigten Nutzung der genehmigten Gebäude ausgehen werden.

14

Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

15

Demgegenüber bleibt der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung der genehmigten Gebäude stillzulegen, ohne Erfolg. Ein solcher Ausspruch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht die notwendigen Schritte einleitet, um die Errichtung und Nutzung des Gebäudes zu unterbinden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.01.2007 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf dem Grundstück T. Straße 4 in M. vom 30.11.2006 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 1/4, die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren trägt dieser selbst; im Beschwerdeverfahren trägt er sie zu 3/4 selbst, zu 1/4 die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls mit einer Grundfläche von 9,5 x 6,34 m und eines angrenzenden Geräteschuppens nebst Heulager mit einer Grundfläche von 8,28 x 8,92 m. Die Grundstücke sowohl der Antragstellerin wie des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der "Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortseil des Dorfes M.", die für einbezogene Außenbereichsflächen die textliche Festsetzung trifft, dass gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO nur Wohngebäude mit einem Vollgeschoss zulässig sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt: Es sei von einer Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die nähere Umgebung sei keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Es handele sich um eine Gemengelage. Der nachbarliche Abwehranspruch richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Etwaige Geruchsbelästigungen hätte die Antragstellerin hinzunehmen. Sie habe nichts dafür vorgetragen, dass die Geruchsimmissionen nach Maßgabe der technischen Anleitung zur Reinhaltung Luft (TA Luft), der VDI Richtlinie 3471, des Entwurfs der VDI Richtlinie 3474 oder der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GIRL M-V vom 07.05.1998 bzw. nunmehr vom 10.11.2006) unzumutbar seien. Die Antragstellerin habe zudem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unter anderem ein Gehege für Tauben, Enten und Hühner, einen Tauben- und Hühnerstall sowie eine Futterkammer, einen eingezäunten Auslauf für Hühner und einen Geräteschuppen errichtet. Auf ihre Absicht, im rückwärtigen Bereich ein Ferienhaus zu errichten, komme es nicht an, da noch nicht einmal eine entsprechende Baugenehmigung vorgelegt worden sei.

3

Gegen diesen der Antragstellerin am 22.01.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 02.02.2007 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin begründet sie mit am 07.02.2007 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt: Der Schriftsatz vom 09.01.2007 sei außer Betracht geblieben, da der Beschluss schon zuvor gefasst worden sei. Der Beigeladene wolle eine gewerbsmäßige Pferdehaltung betreiben. Hiervon gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus, zumal das Schlafzimmer in Richtung zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichtet sei. Es sei außerdem von Belästigungen durch Fliegen und Ratten auszugehen. Eine Vorbelastung durch ihre Kleintierhaltung könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie diese ankündigungsgemäß bereits völlig aufgegeben habe. Es sei überzogen, eine konkrete Baugenehmigung für den geplanten Bau eines Ferienbungalows zu verlangen.

4

Antragsgegnerin wie Beigeladener treten dem Antrag entgegen, letzterer, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Maßgebend ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift. Weiteres, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn eine im Ansatz im Verfahren eingeführter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, der von ins Auge springender Bedeutung für einen potenziellen Mangel des strittigen Verwaltungsakts ist und allenfalls noch der klarstellenden Darlegung durch einen der anderen Beteiligten als dem Beschwerdeführer bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80).

7

Ausgangspunkt der Entscheidung auch für das Oberverwaltungsgericht ist eine Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kommt den voraussichtlichen Aussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung wesentliche Bedeutung zu. Sie sind hier nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu bejahen.

8

Ausgangspunkt ist - entgegen dem angefochtenen Beschluss - die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, die die textlichen Festsetzungen der Satzung der Gemeinde nach § 34 Abs. 4 BauGB enthalten. Diese Tatsache hat die Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich in ihrer Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Beschluss angesprochen. Dass die betroffenen Grundstücke im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit der genannten Festsetzung liegen, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2006 in das Verfahren eingeführt. Diese Rechtslage ist für die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragene Frage, inwieweit sie durch die genehmigte Nutzung in ihren Rechten verletzt wird, von Bedeutung. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob überhaupt ein Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt und die vorhandene Bebauung einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zuzuweisen ist, stellt sich somit nicht. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Gesichtspunkt, ob das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Rücksichtnahme im konkreten Fall zutreffend angewandt hat, ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - in Anbetracht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiet in Hinblick auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch zu modifizieren.

9

Das Plangebiet, zu dem das zu bebauende Grundstück gehört, ist als allgemeines Wohngebiet i.S. von § 4 BauNVO ausgewiesen. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass dieses Gebiet zu den einbezogenen Außenbereichsflächen gehört. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Die Hobbytierhaltung von 2 Reitpferden gehört nicht zu den zulässigen Vorhaben nach § 4 Abs. 2 BauNVO und nicht zu den ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zuzulassenden Vorhaben. Es wird, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 -; OVG Saarlouis, B. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, U. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39). Selbst wenn die Wohnnutzung im vorliegenden Fall durch Nutzungen auf dem Grundstück der Antragsteller nicht erheblich beeinträchtigt wird, ändert es an dieser Beurteilung nichts (vgl. VGH Mannheim. B. v. 13.101.2003 - 5 S 1692/02). In einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereichsteil ist ein Pferdestall auch dann nach § 34 BauGB unzulässig, wenn er am Rand des Wohngebiets steht und im Zeitpunkt seiner Errichtung dort nur wenige Wohnhäuser vorhanden waren (OVG Saarlouis, B. 29.01.88 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52 = BauR 89, 61).

10

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzung lagen und liegen jedoch nicht vor. Der Stall ist keine untergeordnete Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, da er nicht der Kleintierhaltung dient. Pferde gehören nicht zu den Kleintieren (OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48, Nr. 38; U. v. 23.11.1979 - I A 183/87 -, BRS 29, Nr. 163; VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 -3 S 218/90 -, zitiert nach Juris).

11

Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Unterbringung von Reitpferden oder Ställe für andere "Großtiere" als Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 14 Rn 7; OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988, a.a.O.). Danach sind außer den in § 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich gegeben. Zwar mag es sich in Anbetracht der geringen Größe des fraglichen Stalles bei diesem noch um eine untergeordnete Nebenanlage handeln. In den Blick zu nehmen ist jedoch das gesamte Vorhaben. Hierzu gehört zunächst der Geräteschuppen mit Heulager, der sogar noch größere Ausmaße hat, als der vorgesehene Pferdestall. Hinzu kommt, dass ein Pferdestall nicht dem Nutzungszweck des Grundstücks, nämlich dem Wohnen dient. Die Hobbytierhaltung von zwei Reitpferden gehört nach der Verkehrsanschauung nicht mehr zu einer zeitgemäßen, den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung (so auch VGH Mannheim, U. v. 28.09.1988 - 3 F 735/88 -, zitiert nach Juris; offen gelassen in OVG Lüneburg, U. v. 23.11.1979 und vom 25.07.1988, a.a.O.).

12

Durch die Zulassung des nach der Art der Nutzung unzulässigen Vorhabens wird die Antragstellerin auch in ihren Rechten verletzt. Es greift der so genannte Gebietserhaltungsanspruch ein. Er beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 m.w.N.). Derselbe Nachbarschutz wie im überplanten Gebiet besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - a.a.O.); dabei wird der die Erhaltung der Gebietsart betreffenden Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören; die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann insoweit auf die Abgrenzung der näheren Umgebung i.S. von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden (BVerwG, B. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Art der baulichen Nutzung in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt worden ist. Denn auch durch eine solche Festsetzung sind sämtliche Grundstücke gehindert, eine Art der baulichen Nutzung zu realisieren, die nicht mit der Vorgabe vereinbar ist.

13

Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 02.02.2000 - 4 B 780/99 - NVwZ 2000, S. 679), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im einzelnen von der beabsichtigten Nutzung der genehmigten Gebäude ausgehen werden.

14

Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

15

Demgegenüber bleibt der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung der genehmigten Gebäude stillzulegen, ohne Erfolg. Ein solcher Ausspruch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht die notwendigen Schritte einleitet, um die Errichtung und Nutzung des Gebäudes zu unterbinden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.