Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am ...1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.04.1988 in das Bundesgebiet ein. Am 09.05.1988 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 13.03.1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Mit Urteil vom 19. August 1991 - A 15 K 8592/89 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.1989 auf und verpflichtete das Bundesamt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1991 hat der Kläger nach dem Inhalt des Urteils vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und um politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei einer Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. Mit Bescheid vom 05.11.1991 wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt. Seit dem 02.12.1991 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 14.06.2013 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 05.11.1991 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Am 30.07.2015 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 AufenthG.
Mit Urteil vom 25. Mai 2000 wurde der Kläger vom Landgericht Stuttgart wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Urteil wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei Aktivist der PKK und der ERNK. Er habe im Dezember 1997 einen ehemaligen Aktivisten der ERNK, der sich von dieser Organisation losgesagt habe, in dessen Wohnung in Leonberg aufgesucht. Dort habe er den ehemaligen Aktivisten zu einer Spende i.H.v. 2000 DM zu Gunsten der PKK aufgefordert. Dies sei von der Partei so beschlossen worden. Weiter habe der Kläger am 13. April 1999 im Keller seiner Wohnung 81 Exemplare der PKK-nahen Zeitschrift „Jina Serbilind“ zur Weiterverbreitung verwahrt.
Am 29.12.2011 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 27.09.2012 gab er gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 03.06.2015 gibt es über den Kläger keine Eintragung.
Nach der Arbeitsbescheinigung der H GmbH Großhandel vom 10.10.2013 befindet sich der Kläger seit dem 01.01.2006 in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 13.03.2016 mit, der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz seit Ende der 90er Jahre im Zusammenhang mit der PKK bekannt. Am 09.03.2008 habe er in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins e. V. in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ teilgenommen. Dabei sei über die Bedeutung der „Märtyrer“ für die kurdische Freiheitsbewegung referiert worden. Am 29.03.2009 habe der Kläger in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche (Gedenken an die „Märtyrer“ der Partei) teilgenommen. Nach der obligatorischen Schweigeminute für die „Märtyrer“ dieser Organisation habe ein Redner über die „Helden des kurdischen Freiheitskampfes“ referiert. Anschließend sei ein PKK-Anhänger für seine 30-jährige Frontarbeitertätigkeit mit einer Art Glaspokal geehrt worden, in dem Bilder der PKK eingearbeitet gewesen seien. Am 07.06.2009 habe der Kläger an einer Volksversammlung in den Räumen des M Kulturvereins teilgenommen, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber derzeit würden sie nicht benötigt. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe hätten gezeigt, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Am 22.11.2009 habe der Kläger an der jährlichen PKK-Gründungsfeier im Kulturhaus A in Stuttgart teilgenommen. Nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“, einer kurzen Programmvorstellung und Musikdarbietungen habe ein Redner den Werdegang der PKK umrissen. Dieser habe ausgeführt, Öcalan habe die Partei mit drei Leuten gegründet und zur Massenbewegung für ein ganzes Volk geführt. Die Festnahmen von Führungskadern in Deutschland würden die PKK nicht schwächen, denn der Nachwuchs an Führungskadern sei gesichert. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa dreißig bis vierzig „Märtyrern“ ausgestellt gewesen. Am 11.07.2010 habe der Kläger an einer in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins durchgeführten Volksversammlung teilgenommen. Ein Redner habe die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Die eigenen Kampfeinheiten hätten zwar in den letzten beiden Wochen Verluste erlitten, die des türkischen Feindes seien jedoch weitaus höher ausgefallen. Am 21.11.2010 habe der Kläger die jährliche PKK-Gründungsfeier im Kulturhaus A in Stuttgart besucht. Die Halle sei mit Fahnen der KCK - Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans - („Koma Civaken Kurdistan“), von „Komalen Ciwan“ (PKK-Jugendorganisation), der PKK-Frauenorganisation „Freiheitspartei der Frauen Kurdistans“ (PAJK) und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Am 13.11.2011 habe der Kläger im Kulturhaus A in Stuttgart an einer PKK-Gründungsjahrestagsfeier teilgenommen. Am 25.05.2000 sei der Kläger vom Landgericht Stuttgart wegen versuchter räuberischer Erpressung zu 9 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, da er im Dezember 1997 in Leonberg unter Gewaltandrohung Spendengeld für die PKK verlangt habe. Schließlich sei der Kläger am 07.10.2012 Teilnehmer einer Versammlung des M Kulturvereins auf dem Stauffenbergplatz in Stuttgart anlässlich der europaweiten Bustour „Initiative für die Freiheit Öcalans“ gewesen.
Bei dem durchgeführten Sicherheitsgespräch am 12.05.2016 trug der Kläger vor, früher sei er zusammen mit anderen Kurden zu Demonstrationen gegangen, wo auch PKK-Fahnen gezeigt worden seien. Ihm sei aber nicht klar gewesen, wer der Veranstalter dieser Demonstrationen gewesen sei. Mitglied der PKK oder des M Kulturvereins sei er nicht gewesen. An Demonstrationen für die kurdische Sache habe er in der Zeit zwischen seiner Einreise in das Bundesgebiet und dem Jahr 2000 teilgenommen. Danach habe er sich nicht mehr so dafür interessiert, da er seit 2001 arbeite und sich mehr um seine Familie gekümmert habe. In der Türkei habe er die ENRK unterstützt durch Bereitstellung von Essen/Verpflegung/Kleidung für deren Mitglieder. Den Einsatz von Waffen lehne er grundsätzlich ab. An einer politischen Versammlung der PKK habe er sich nicht beteiligt. Ob er an den Veranstaltungen, die das Ministerium für Integration Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 13.03.2016 aufgelistet habe, teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Seit ein paar Jahren nehme er an keinen Veranstaltungen und Demonstrationen mehr teil. Bei der letzten Demonstration sei es um die Unterstützung der Menschen in Kobane gegangen.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg der Landeshauptstadt Stuttgart mit, dass es der Einbürgerung des Klägers nicht zustimme.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 trug der Kläger vor, die vorgehaltenen Vorgänge könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Deshalb sei auch die vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13.03.2015 erlassene Ausweisungsentscheidung wieder aufgehoben worden.
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Mit Bescheid vom 13.09.2016 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, aufgrund der vom Ministerium für Integration Baden-Württemberg vom 13.03.2016 mitgeteilten Erkenntnisse liege der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Der Kläger habe zwischen 2008 und 2012 an mindestens sieben Veranstaltungen, die den Zielen der PKK gedient hätten, teilgenommen. Schon in der bloßen Teilnahme an derartigen PKK-Veranstaltungen liege eine Unterstützung. Der politische Charakter dieser Veranstaltungen könne dem Kläger im Hinblick auf die dort gezeigten PKK-Symbole nicht entgangen sein. Eine Abwendung sei nicht glaubhaft gemacht, da der Kläger die Teilnahme an den Veranstaltungen leugne. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den früheren Unterstützungshandlungen liege nicht vor.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2016 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Dies gelte auch im Hinblick auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung.
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Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und in den ersten Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland habe er der PKK nahegestanden, ohne jedoch jemals Mitglied gewesen zu sein. Aufgrund innerer Abwendung unterstütze er seit vielen Jahren diese Organisationen nicht mehr. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass er sich gelegentlich zu Informationszwecken oder um Freunde oder Bekannte zu treffen in die Vereinsräume des M Kulturvereins in Stuttgart begeben habe. Er könne nicht ausschließen, dass er am 09.03.2008, am 29.03.2009, am 07.06.2009, am 22.11.2009, am 11.07.2010, am 21.11.2010 und am 13.11.2011 in den Vereinsräumlichkeiten des M Kulturvereins oder im Kulturhaus A gewesen sei. Ausschließen könne er jedoch, dass er Teilnehmer einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ oder Teilnehmer an der Heldenwoche oder ähnliches gewesen sei. In den Räumlichkeiten des M Kulturvereins treffe er seit vielen Jahren Freunde und Bekannte, rede mit ihnen, trinke Tee und gehe auch in die Veranstaltungsräume und höre kurz oder längere Zeit den Vorträgen zu. Die letzten Erkenntnisse über solche Besuche lägen inzwischen 6 Jahre zurück. Sie könnten deshalb nicht mehr zu seinem Nachteil verwendet werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er sei verheiratet und habe vier Kinder. Drei der Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit 15 Jahren sei er selbständig tätig. Er beliefere Gastronomiebetriebe mit Waren. Dieses Geschäft betreibe er mit zwei Partnern und zwei angestellten Fahrern. Durchschnittlich verdiene er ca. 1900 EUR netto monatlich. Deutscher Staatsangehöriger wolle er werden, da er schon lange in Deutschland lebe, das Leben in Deutschland besser sei als in der Türkei und drei seiner Kinder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Auf Frage, welche Werte er mit Deutschland verbinde, trug der Kläger vor, Deutschland sei ein demokratisches Land im Gegensatz zur Türkei. Kontakte mit Deutschen in einem Verein oder im Wohnumfeld habe er nicht. Auf Frage, wie die deutsche Verfassung heiße, gab der Kläger an, dies falle ihm gegenwärtig nicht ein. Auf Frage des Gerichts, ob er in der Verfassung verankerte Grundrechte benennen könne, nannte der Kläger Wahlen und Parlament. Auf Frage des Gerichts, was „Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht“, „Unabhängigkeit der Gerichte“ und „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ bedeuteten und ob er Wahlgrundsätze benennen könne, gab der Kläger an, dies wisse er nicht. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff „Demokratie“ bedeute, gab der Kläger an, jeder Mensch sei gleich und alles was im Gesetz stehe, sei zu beachten. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff „Rechtsstaat“ bedeute, gab der Kläger an, dies sei zu bejahen, wenn es Menschenrechte gebe.
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Auf Frage des Gerichts, ob seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1991 so, wie vom Gericht vorgelesen, zuträfen, antwortete der Kläger, dies sei korrekt. Ob er an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ am 09.03.2008 teilgenommen habe, wisse er nicht, könne dies aber auch nicht ausschließen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Veranstaltung am 29.03.2009 im Rahmen der sog. Heldenwoche. Er sei nicht planmäßig in den M Kulturverein gegangen, sondern um dort Freunde zu treffen. Er könne sich nicht erinnern, ob er an den Volksversammlungen in den Räumen des M Kulturvereins am 07.06.2009 und am 11.07.2010 teilgenommen habe. Auf Frage, ob er an den PKK-Gründungsfeiern im Kulturhaus A am 22.11.2009, 21.11.2010 und 13.11.2011 teilgenommen habe, gab der Kläger an, dies sei nicht ausgeschlossen. Er sei im Kulturhaus A gewesen, aber bei welcher Veranstaltung in welchem Jahr wisse er nicht. Auf Frage, ob er am 07.10.2012 Teilnehmer einer Versammlung anlässlich der europaweiten Bustour „Initiative für die Freiheit Öcalans“ gewesen sei, gab der Kläger an, er habe daran nicht teilgenommen. Auf Frage des Gerichts nach den Zielen der PKK gab der Kläger an, diese Organisation wolle ein Kurdistan errichten, früher als eigenständiger Staat geplant, jetzt eingegliedert in die Türkei. Auf Vorhalt, mit welchen Mitteln die PKK ihr Ziel zu erreichen versuche, gab der Kläger an, Terroranschläge seien nicht gut. Dass die PKK von der EU als terroristische Organisation eingestuft sei, sei richtig. Öcalan sei der Chef der PKK. Er teile jetzt nicht mehr die Meinung dieser Person. Wie die PKK sich finanziere, wisse er nicht. Wenn die PKK Spendengelderpressungen mache, sei dies schlecht.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 11.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
25 
Der Kläger kannte nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte sowie Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Unabhängigkeit der Gerichte“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Bei dieser Sachlage liegen ausreichende Kenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offensichtlich nicht vor.
26 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277).
27 
Des Weiteren steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers entgegen. Dies gilt sowohl für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG sowie für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
28 
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.
29 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
30 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
31 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 142 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 146 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 152 m.w.N.).
32 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 148 m.w.N.).
33 
Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 144 m.w.N.).
34 
Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 147 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
35 
Anknüpfungstatsache für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft des Klägers in der ERNK („Nationale Befreiungsfront Kurdistans“). Der Kläger hat in seinem Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 19. August 1991 vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei der Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger befragt, ob sein Vorbringen vom 19. August 1991 zutreffend sei, was der Kläger bejaht hat.
36 
Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 9. März 2008 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ und am 29.03.2009 in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche teilgenommen hat, er am 07.06.2009 und am 11.07.2010 Teilnehmer einer „Volksversammlung“ in den Räumen des M Kulturvereins war und er am 22.11.2009, 21.11.2010 und am 13.11.2011 im Kulturhaus A in Stuttgart an der jährlichen PKK-Gründungsfeier teilgenommen hat. Im Hinblick auf diese Veranstaltungen hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, er habe hieran keine Erinnerung mehr. Gleichwohl können die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz berücksichtigt werden. Da das Gericht aber die tatsächlichen Grundlagen der Erkenntnisse wegen der Geheimhaltungsgründe nicht ermitteln und prüfen kann, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Erforderlich ist dann, dass die Sachentscheidung der Behörde nicht allein auf einer geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, sondern das Gericht die Aufklärungslücke überbrücken kann, indem es weitere Erkenntnisse verwertet und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger eingeräumten Anknüpfungstatsachen erfüllen ohne weiteres die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass die weiteren Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nur bestätigenden Charakter haben. Keine Berücksichtigung finden kann hingegen die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Mai 2000 abgeurteilte Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot und die versuchte Spendengelderpressung zu Gunsten der PKK. Denn nach erfolgter Tilgung der Verurteilung kann die strafrechtliche Verurteilung und der ihr zu Grunde liegende sicherheitsrechtliche Sachverhalt dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 20 m.w.N.).
37 
Der Kläger hat durch die Mitgliedschaft in der ERNK und durch die Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK auch unterstützt. Bei der ERNK handelt es sich um die frühere Propagandaorganisation der PKK (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl 2012, 1170). Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK im politischen Umfeld zu stärken.
38 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat bei der PKK-Gründungsfeier am 22.11.2009 ein Redner nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“ den Werdegang der PKK umrissen. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa 30 bis 40 „Märtyrern“ aufgestellt gewesen. Bei der PKK-Gründungsfeier am 21.11.2010 sei die Halle mit Fahnen der KCK, von „Komalen Ciwan“, von PAJK und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen der Förderung und Stärkung der PKK. Mit deren Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 171 m.w.N.). Die bei diesen Veranstaltungen aufgestellten Bilder von Öcalan, die Fahnen der PKK sowie die gehaltenen Reden zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltungen nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt, war erkennbar und ist auch dem Kläger bekannt. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK nicht entgehen, so dass ihm diese auch zuzurechnen ist.
39 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören auch die sog. Volksversammlungen der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat ein Redner bei der Volksversammlung am 07.06.2009 in den Räumen des M Kulturvereins die Guerilla als so stark wie nie beschrieben. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Bei der Volksversammlung am 11.07.2010 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins habe eine Redner die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Bei demjenigen, der derartige Veranstaltungen besucht, kann nach den konkreten Abläufen dieser Versammlungen kein Zweifel daran bestehen, dass er sich auf ureigenen PKK-Veranstaltungen befindet und damit durch seine Anwesenheit diese Organisation unterstützt. Auch die passive Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotenzial der PKK zu erhöhen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 170 m.w.N.).
40 
Die PKK verfolgt gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, indem sie im Bundesgebiet Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 124 m.w.N.).
41 
Von diesen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht glaubhaft abgewandt.
42 
Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierte Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 195 m.w.N.). Hierbei ist aber ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 192 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht für die Bejahung einer Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 198 m.w.N.). Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 189 m.w.N.). Andererseits muss der Einbürgerungsbewerber zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören und sie auch nicht als falsch oder irrig einstufen; es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 190 m.w.N.).
43 
Gemessen hieran hat der Kläger ein Abwenden bzw. eine Distanzierung von den begangenen Unterstützungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwenden scheitert bereits daran, dass der Kläger sich bislang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 203 m.w.N.). Auch die vom Kläger an den Tag gelegte unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung verbliebener Zweifel spricht gegen eine tatsächlich erfolgte Abwendung. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Erkenntnisse lediglich dahin eingelassen, er könne sich nicht konkret erinnern. Diese Einlassung kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Veranstaltungen vom Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich beschrieben wurden.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
23 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
24 
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 11.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
25 
Der Kläger kannte nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte sowie Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Unabhängigkeit der Gerichte“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Bei dieser Sachlage liegen ausreichende Kenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offensichtlich nicht vor.
26 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277).
27 
Des Weiteren steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers entgegen. Dies gilt sowohl für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG sowie für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
28 
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.
29 
Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
30 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
31 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 142 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 146 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 152 m.w.N.).
32 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 148 m.w.N.).
33 
Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 144 m.w.N.).
34 
Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 147 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
35 
Anknüpfungstatsache für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft des Klägers in der ERNK („Nationale Befreiungsfront Kurdistans“). Der Kläger hat in seinem Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 19. August 1991 vorgetragen, in der Türkei habe er die ERNK unterstützt. Seit 1987 sei er Mitglied dieser Organisation gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung über die Aktionen der ERNK zu informieren. In Deutschland sei er seit 1989 Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins. Auch in der Bundesrepublik sei er Mitglied der ERNK und besuche deren Veranstaltungen. Hierbei handele es sich um kulturelle und politische Veranstaltungen. Er sei auf einem Plakat der ERNK abgebildet und im Fernsehen bei der Aufnahme einer Aktion der ERNK zu sehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger befragt, ob sein Vorbringen vom 19. August 1991 zutreffend sei, was der Kläger bejaht hat.
36 
Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 9. März 2008 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins in Stuttgart an einer „Märtyrer-Gedenkveranstaltung“ und am 29.03.2009 in den Räumen des M Kulturvereins an einer Veranstaltung zur sog. Heldenwoche teilgenommen hat, er am 07.06.2009 und am 11.07.2010 Teilnehmer einer „Volksversammlung“ in den Räumen des M Kulturvereins war und er am 22.11.2009, 21.11.2010 und am 13.11.2011 im Kulturhaus A in Stuttgart an der jährlichen PKK-Gründungsfeier teilgenommen hat. Im Hinblick auf diese Veranstaltungen hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, er habe hieran keine Erinnerung mehr. Gleichwohl können die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz berücksichtigt werden. Da das Gericht aber die tatsächlichen Grundlagen der Erkenntnisse wegen der Geheimhaltungsgründe nicht ermitteln und prüfen kann, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Erforderlich ist dann, dass die Sachentscheidung der Behörde nicht allein auf einer geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, sondern das Gericht die Aufklärungslücke überbrücken kann, indem es weitere Erkenntnisse verwertet und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger eingeräumten Anknüpfungstatsachen erfüllen ohne weiteres die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass die weiteren Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nur bestätigenden Charakter haben. Keine Berücksichtigung finden kann hingegen die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Mai 2000 abgeurteilte Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot und die versuchte Spendengelderpressung zu Gunsten der PKK. Denn nach erfolgter Tilgung der Verurteilung kann die strafrechtliche Verurteilung und der ihr zu Grunde liegende sicherheitsrechtliche Sachverhalt dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 20 m.w.N.).
37 
Der Kläger hat durch die Mitgliedschaft in der ERNK und durch die Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK auch unterstützt. Bei der ERNK handelt es sich um die frühere Propagandaorganisation der PKK (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl 2012, 1170). Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK im politischen Umfeld zu stärken.
38 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat bei der PKK-Gründungsfeier am 22.11.2009 ein Redner nach einer Gedenkminute für alle „Märtyrer“ den Werdegang der PKK umrissen. Neben der Bühne seien Fahnen mit Abbildungen von Öcalan und dem PKK-„Märtyrer“ Mazlum Dogan angebracht gewesen. Zudem seien weitere Bilder von etwa 30 bis 40 „Märtyrern“ aufgestellt gewesen. Bei der PKK-Gründungsfeier am 21.11.2010 sei die Halle mit Fahnen der KCK, von „Komalen Ciwan“, von PAJK und mit Bildern von Öcalan geschmückt gewesen. Ein 20-minütiges Video über die Gründung der PKK sei während der Veranstaltung gezeigt worden. Die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen der Förderung und Stärkung der PKK. Mit deren Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 171 m.w.N.). Die bei diesen Veranstaltungen aufgestellten Bilder von Öcalan, die Fahnen der PKK sowie die gehaltenen Reden zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltungen nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt, war erkennbar und ist auch dem Kläger bekannt. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK nicht entgehen, so dass ihm diese auch zuzurechnen ist.
39 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören auch die sog. Volksversammlungen der PKK. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat ein Redner bei der Volksversammlung am 07.06.2009 in den Räumen des M Kulturvereins die Guerilla als so stark wie nie beschrieben. Im Hinblick auf die Verhaftungswelle von PKK-Funktionären in Frankreich habe der Redner ausgeführt, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer schmutzige Geschäfte zu Lasten der Kurden vereinbart. Bei der Volksversammlung am 11.07.2010 in den Räumlichkeiten des M Kulturvereins habe eine Redner die Kampfhandlungen zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär thematisiert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Bei demjenigen, der derartige Veranstaltungen besucht, kann nach den konkreten Abläufen dieser Versammlungen kein Zweifel daran bestehen, dass er sich auf ureigenen PKK-Veranstaltungen befindet und damit durch seine Anwesenheit diese Organisation unterstützt. Auch die passive Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotenzial der PKK zu erhöhen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 170 m.w.N.).
40 
Die PKK verfolgt gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, indem sie im Bundesgebiet Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 124 m.w.N.).
41 
Von diesen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht glaubhaft abgewandt.
42 
Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierte Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 195 m.w.N.). Hierbei ist aber ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 192 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht für die Bejahung einer Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 198 m.w.N.). Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 189 m.w.N.). Andererseits muss der Einbürgerungsbewerber zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören und sie auch nicht als falsch oder irrig einstufen; es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 190 m.w.N.).
43 
Gemessen hieran hat der Kläger ein Abwenden bzw. eine Distanzierung von den begangenen Unterstützungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwenden scheitert bereits daran, dass der Kläger sich bislang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 203 m.w.N.). Auch die vom Kläger an den Tag gelegte unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung verbliebener Zweifel spricht gegen eine tatsächlich erfolgte Abwendung. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Erkenntnisse lediglich dahin eingelassen, er könne sich nicht konkret erinnern. Diese Einlassung kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Veranstaltungen vom Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich beschrieben wurden.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Apr. 2017 - 11 K 8883/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2015 - 11 K 5984/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die am … 1983 im Libanon geborene Klägerin zu 1 und die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2012 - 11 S 2328/11

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2008 - 13 S 1169/07

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am … 1983 im Libanon geborene Klägerin zu 1 und die am … 2009 im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 2 sind libanesische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 reiste am 13.10.2004 in das Bundesgebiet ein. Sie war zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG zum Besuch eines Sprachkurses. Danach erhielt sie Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Seit Juni 2009 ist sie im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 30 AufenthG. Am 01.11.2007 bestand sie an der Freien Universität Berlin die Diplomprüfung in Biochemie. Am 02.10.2008 hat sie im Libanon einen libanesischen Staatsangehörigen geheiratet. Vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 war die Klägerin zu 1 bei der Universität Ulm - Medizinische Fakultät - als Zeitarbeitnehmerin mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Am 20.03.2012 beantragten die Klägerinnen die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Klägerin zu 1 gab am 02.10.2013 gegenüber dem Landratsamt Esslingen eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. In einem Aktenvermerk des Landratsamts Esslingen vom 02.10.2013 über ein mit der Klägerin zu 1 am 02.10.2013 geführtes Einbürgerungsgespräch ist ausgeführt, die Begriffe parlamentarische Volksvertretung und Gewaltenteilung habe sie nicht erklären können. Im Hinblick auf die Grundrechte habe sie lediglich die Meinungsfreiheit benannt. Mitglied der Hizb Allah sei sie nicht, diese Vereinigung habe sie auch nicht unterstützt. Sie anerkenne jedoch deren Verdienst. Ihr Ehemann stamme aus dem Süden des Libanon und habe unter den Israelis gelitten. Sie befürworte das Ziel der Hizb Allah, den Libanon von den Israelis zu befreien. Sie sei gläubige Muslimin. Im Islam hätten Mann und Frau die gleichen Rechte. Eine Frau dürfe nicht geschlagen oder unterdrückt werden. Die Frau dürfe arbeiten und könne den Ehepartner frei wählen. Salafisten seien Extremisten, ebenso die Islamisten. Nichtmuslime seien keine Ungläubigen. Sie selbst aber würde einen Andersgläubigen nicht heiraten und auch nicht konvertieren. Ihre Tochter werde aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfen. Wem das Recht zustehe, Gesetze zu erlassen, habe sie nicht beantworten können. In Deutschland werde sie natürlich die Gesetze akzeptieren. Dass die Scharia in Deutschland nicht zur Anwendung komme, sei für sie kein Problem. Die Steinigung von Frauen bei Ehebruch in islamischen Ländern sei zur Abschreckung ganz gut. Im Konfliktfall zwischen religiösen Vorschriften und den weltlichen Gesetzen würde sie sich für die weltlichen Gesetze entscheiden. Die Vorherrschaft des islamischen Rechtsverständnisses in Deutschland mit Gewalt zu erreichen, lehne sie ab; ein friedlicher Wechsel würde sie aber als positiv empfinden. Bei religiösen Fragen folge sie ausschließlich dem Islam. Bezüglich ihres Glaubens missioniere sie nicht; sie wolle andere durch ihr Tun überzeugen. Das Existenzrecht Israels lehne sie ab. Das Land gehöre den Palästinensern.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg mit, dass es einer Einbürgerung der Klägerin zu 1 nicht zustimme.
Mit Bescheid vom 28.07.2014 lehnte das Landratsamt Esslingen die Anträge der Klägerinnen auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin zu 1 erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht. Es lägen tatsächliche Umstände vor, die Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zu 1 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtfertigten. Bei der Klägerin zu 1 fehle es an einer überzeugenden Bejahung der Werteordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nach islamischem Rechtsverständnis sei die Scharia von Gott gesetztes islamisches Recht. Nach Ansicht mancher Strömungen im Islam regele die Scharia alle Lebensbereiche von Muslimen und stehe als göttliche Regelung über allen anderen Gesetzen. Dies stehe nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Klägerin zu 1 habe erklärt, in religiösen Fragen ausschließlich dem Islam zu folgen. Die Klägerin zu 1 befürworte die Ziele der Hizb Allah, den Libanon von Israel zu befreien. Das Existenzrecht Israels verneine sie vehement. Die Ziele der Hizb Allah seien jedoch mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Wenn die Klägerin zu 1 die Ziele der Hizb Allah gut heiße, befürworte sie die Ziele dieser Organisation. Die Klägerin zu 1 verfüge auch nicht über einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Begriffe parlamentarische Volksvertretung und Gewaltenteilung habe die Klägerin zu 1 nicht erklären können. Auch die Frage, wem das Recht der Gesetzgebung zustehe, habe sie nicht beantworten können. Auf die Frage nach den Grundrechten habe sie nur das Recht der Meinungsfreiheit benennen können. Hieraus folge, dass es der Klägerin zu 1 an Grundkenntnissen über und einem Verständnis für die freiheitliche demokratische Grundordnung fehle. Da eine Einbürgerung der Klägerin zu 1 nach § 10 StAG ausscheide, komme auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 gemäß § 10 Abs. 2 StAG nicht in Betracht.
Hiergegen legten die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 30.09.2014 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Klägerin zu 1 habe mit der Organisation Hizb Allah nichts zu tun. Dorthin gebe es keine Kontakte. Sie habe sich auch nicht mit den Zielen und Strukturen dieser Partei auseinandergesetzt. Außerdem sei sie missverstanden worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche unter Verweis auf den Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zu 1, sie sei missverstanden worden, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Klägerin zu 1 habe das angefertigte Protokoll intensiv durchgelesen und eine Änderung angebracht, bevor sie ihre Unterschrift geleistet habe.
Am 30.12.2014 haben die Klägerinnen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Lebensunterhaltssicherung sei gegeben. Die Einnahmen des Ehemanns der Klägerin zu 1 hätten sich im Jahr 2014 deutlich verbessert. Die Klägerin zu 1 sei derzeit mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt. Außerdem sei sie schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin sei am 21.09.2015. Bis einschließlich Februar 2015 habe sie Elterngeld in Höhe von 870 EUR monatlich bezogen. Sie habe die Bewilligung von Betreuungsgeld beantragt, ein Bewilligungsbescheid liege aber noch nicht vor.
Die Klägerinnen beantragen,
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den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 01.09.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 auf Fragen des Gerichts vorgetragen, nach ihrem Studium im Libanon sei sie in das Bundesgebiet eingereist, um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Ihren Ehemann habe sie in Deutschland kennengelernt. Um zu heiraten, seien sie zusammen in den Libanon gereist und hätten dort vor einem Scheich die muslimische Ehe geschlossen; diese werde vom libanesischen Staat anerkannt. Sie habe zwei Kinder und sei jetzt in der 18. Woche schwanger. Ihr Ehemann arbeite als Autohändler.
15 
Auf Frage des Gerichts, wieso sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wolle, gab die Klägerin zu 1 an, nach einer Einbürgerung habe sie mehr Chancen für den Erhalt einer Arbeitsstelle, außerdem sei die jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kostenpflichtig.
16 
Auf Frage nach den Werten, die die Klägerin zu 1 mit Deutschland verbinde, brachte sie vor, hier könne man frei leben und arbeiten, das Leben in Deutschland sei sehr gut.
17 
Die Frage, ob sie Kontakt mit Deutschen in einem Verein oder im Wohnumfeld habe, verneinte die Klägerin zu 1.
18 
Auf Frage des Gerichts, wie sie die Rolle der Frau sieht, gab die Klägerin zu 1 an, die Frau dürfe alles tun, was sie wolle. Keiner dürfe sie zwingen, etwas zu tun, was sie nicht wolle. Frauen dürften in allen Bereichen arbeiten.
19 
Auf Frage des Gerichts, ob sie eine Moschee in Deutschland besucht, gab die Klägerin zu 1 an, sie gehe nur ab und zu in Gebetsräume, nicht aber in eine Moschee. Einen Gebetsraum suche sie vor allem während des Ramadan auf.
20 
Auf Frage, was die Klägerin zu 1 unter dem Begriff Scharia verstehe, gab sie an, hierzu gehörten Gebete und Fasten. Dies habe sie dem Koran entnommen. Hieran wolle sie sich auch halten.
21 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass im Mittelpunkt der Scharia das Ehe- und Familienrecht stehe und nach Vorhalt des Inhalts der Suren 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben und gehorsam“) und 2,228 („Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“) gab die Klägerin zu 1 an, Frauen hätten die gleichen Rechte wie Männer.
22 
Auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zu Koranversen zum Zeugenrecht (Sure 2,282: „Die Zeugenaussage eines Mannes kann nur von zwei Frauen aufgewogen werden“) stehe, ließ sie sich dahin ein, die Scharia könne nicht überall ausgeübt werden, sie halte sich an deutsche Gesetze.
23 
Auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zum islamischen Kindschaftssorgerecht stehe, das dem Ehemann nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder zuweise, entgegnete sie, dies sei ihr nicht bekannt.
24 
Auf Vorhalt, wonach das muslimische Erbrecht der Frau nur die Hälfte dessen zubillige, was ein männliches Familienmitglied erhalte, entgegnete die Klägerin zu 1 zunächst, hierzu habe sie nichts zu sagen. Anschließend ließ sie sich aber dahin ein, dass insoweit nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte.
25 
Auf Frage, wie die Klägerin zu 1 zu den Vorgaben der Scharia zum Strafrecht bei Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr (Sure 24,2) stehe, gab sie an, dies finde sie nicht gut.
26 
Nach Vorhalt der Vorgaben der Scharia bei schwerem Diebstahl (Sure 5,38) entgegnete die Klägerin zu 1, ob das wirklich im Koran stehe.
27 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass das islamische Rechtsverständnis (z.B. im Iran) die Todesstrafe vorsehe, wenn ein Muslim vom Islam abfalle, entgegnete die Klägerin zu 1, dies habe sie noch nie gehört.
28 
Auf Frage des Gerichts, was sie unter dem Begriff „Dschihad“ verstehe, antwortete die Klägerin zu 1, hierzu habe sie nichts zu sagen. Gleiches erwiderte sie, als das Gericht die Sure 9,5 („Tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie, lauert ihnen überall auf“) vorlas und die Klägerin zu 1 um Stellungnahme bat.
29 
Auch auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zu der Aussage von Ayatollah Khomeini in seinem Buch „Principes politiques, philosophiques, sociaux et religieux“, wonach „Urin, Kot, Sperma, Blut, Hunde, Schweine, ein Nichtmuslim und eine Nichtmuslimin unrein sind“, steht, gab die Klägerin zu 1 an, hierzu wolle sie nichts sagen.
30 
Auf weitere Fragen des Gerichts, ob ihre Kinder am Sexualkundeunterricht in der Schule, am Schwimmunterricht und an Schullandheimaufenthalten teilnehmen dürften, erwiderte die Klägerin zu 1, wenn es Pflicht sei, dürften sie teilnehmen.
31 
Auf Frage des Gerichts zu in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte die Klägerin zu 1 das Recht auf Leben, auf Arbeit, auf Studium, die Meinungsfreiheit, Menschenrechte sowie die Volkssouveränität.
32 
Auf Frage zur „Unabhängigkeit der Gerichte“ ließ sich die Klägerin zu 1 dahin ein, Gerichte dürften keinen Parteien angehören, die Staatsgewalt sei getrennt vom Rechtssystem. Was die Gerichte zu entscheiden hätten, basiere auf dem Grundgesetz.
33 
Auf Frage, was die Klägerin zu 1 unter Demokratie versteht, gab sie an, die Abgeordneten seien vom Volk gewählt, weiter falle hierunter das Mehrheitsprinzip und die Meinungsfreiheit.
34 
Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin zu 1 Wahlgrundsätze benennen könne, nannte sie frei, geheim und sicher.
35 
Auf Frage, ob in Deutschland Mohammed-Karikaturen gezeigt werden dürften, antwortete die Klägerin zu 1, dies falle unter die Meinungsfreiheit.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
38 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
39 
Die Klägerin zu 1 erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG.
40 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
41 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12). Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
42 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 17.04.2015, Rn. 9 m.w.N.).
43 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12; HTK-StAR a.a.O. Rn. 10). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
44 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das von der Klägerin zu 1 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
45 
Die Klägerin zu 1 war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, ihre innere Einstellung zu verbergen. Sie reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts und verweigerte auf heikle Fragen eine Antwort. Dadurch vermied sie eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf ihr Islamverständnis und auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
46 
So ließ sich die Klägerin zu 1 auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie sie zur Sure 2,282 stehe, wonach die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, dahin ein, dass die Scharia nicht überall ausgeübt werden könne. Mit dieser Aussage vermied die Klägerin zu 1 eine Festlegung, ob das islamische Zeugenrecht für sie ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Zum muslimischen Erbrecht wollte sich die Klägerin zu 1 zunächst nicht äußern. Sie gab dann aber an, dass gegen dieses muslimische Erbrecht, wonach die Frau immer nur die Hälfte von dem erhalte, was einem männlichen Familienmitglied zustehe, nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -). Das Recht auf Gleichbehandlung zählt zu den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Menschenrechten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 - juris -). Die Klägerin zu 1 ließ in der mündlichen Verhandlung zudem sämtliche Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ unbeantwortet. Mit diesem Antwortverhalten hat sich die Klägerin zu 1 aber einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugung entzogen. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Gerichts erlaubt nur den Schluss, dass die Klägerin zu 1 einbürgerungsschädliche Äußerungen, die ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Klägerin zu 1 hat sich jeweils nach kurzer Überlegung dazu entschieden, auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ nicht zu antworten. Insoweit scheiterte die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Die Klägerin zu 1 lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Sie absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Masterstudium und sie kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass sie ihr eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Landratsamt Esslingen abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
47 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zu 1 auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
48 
Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 10). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind somit der Regelbedarf (20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In die Bedarfsberechnung einzustellen sind somit u. a. auch die Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sowie die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II). Nicht anzusetzen sind lediglich die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. zum Ganzen HTK-StAR a.a.O. Rn. 12).
49 
Für die Klägerin zu 1, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder ergibt sich gemäß § 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 15.10.2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl I 2014 S. 1620) ein monatlicher Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.188,00 EUR (je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann sowie je 234,00 EUR für die gemeinsamen Kinder). Hinzu kommen der Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 61,20 EUR, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 20,30 EUR sowie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe von 541,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1810,50 EUR.
50 
Zwar konnte der Unterhaltsbedarf nach der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 mit dem von ihrem Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zzgl. des Kindergeldes aller Voraussicht nach gedeckt werden, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen zu sein. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist vielmehr auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 25 m.w.N.). Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung; sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 26).
51 
Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.
52 
Die Erwerbsbiographie des Ehemanns der Klägerin zu 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass er in den letzten Jahren aus seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. Den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 sind folgende monatliche Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zu 1 zu entnehmen: Im Jahr 2010 162,58 EUR, im Jahr 2011 208,83 EUR, im Jahr 2012 1.696,25 EUR und im Jahr 2013 487,42 EUR; für das Jahr 2009 bestanden negative Einkünfte in Höhe von 175,50 EUR. Wird der Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 31). Bei der aufgezeigten Einkommenssituation des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Auch im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin zu 1 kann gegenwärtig eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestritten werden kann, nicht gestellt werden. Bislang befand sich die Klägerin zu 1 lediglich in einem vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmerin. Gegenwärtig arbeitet die Klägerin zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen an ihrer Doktorarbeit. Ob und wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, ist völlig offen.
53 
Die Klägerin zu 1 hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften auch zu vertreten. Auch wenn die Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht bezieht, ist weiter zu prüfen, ob sie die fehlende Nachhaltigkeit der Einkünfte zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 11).
54 
Das „Vertretenmüssen“ setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1 die fehlende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit zu vertreten.
55 
Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsaufnahme ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist; dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Dass die Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege nicht sichergestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Klägerin zu 1 um die Aufnahme ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege überhaupt bemüht hat.
56 
Auch die Entscheidung der Klägerin zu 1, sich um ihre Doktorarbeit zu bemühen statt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, führt ebenso wenig dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1 darlegt und nachweist, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind; denn nur in diesen Fällen stellt sich die Qualifizierung als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer fehlenden Doktorarbeit ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris -; HTK-StAR a.a.O. Rn. 88). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1 hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie nicht auch mit ihrer bisherigen Qualifikation hätte erwerbstätig sein können.
57 
Liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG bei der Klägerin zu 1 nicht vor, so scheidet auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 nach § 10 Abs. 2 StAG aus.
58 
Die Klägerinnen können ebenso wenig auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden. Auch die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit setzt eine positive Prognose, dass die Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht, voraus (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 20.02.2015, Rn. 100 m.w.N.). Eine solche Prognose kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird verwiesen. Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Auch eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2015, Rn. 13 m.w.N.). Besonders beschwerende Umstände, die durch die Versagung der Einbürgerung der Klägerinnen entstehen würden oder die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
59 
Liegen somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vor, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen deshalb negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin zu 1 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
38 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
39 
Die Klägerin zu 1 erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG.
40 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
41 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12). Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
42 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 17.04.2015, Rn. 9 m.w.N.).
43 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12; HTK-StAR a.a.O. Rn. 10). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
44 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das von der Klägerin zu 1 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
45 
Die Klägerin zu 1 war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, ihre innere Einstellung zu verbergen. Sie reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts und verweigerte auf heikle Fragen eine Antwort. Dadurch vermied sie eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf ihr Islamverständnis und auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
46 
So ließ sich die Klägerin zu 1 auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie sie zur Sure 2,282 stehe, wonach die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, dahin ein, dass die Scharia nicht überall ausgeübt werden könne. Mit dieser Aussage vermied die Klägerin zu 1 eine Festlegung, ob das islamische Zeugenrecht für sie ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Zum muslimischen Erbrecht wollte sich die Klägerin zu 1 zunächst nicht äußern. Sie gab dann aber an, dass gegen dieses muslimische Erbrecht, wonach die Frau immer nur die Hälfte von dem erhalte, was einem männlichen Familienmitglied zustehe, nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -). Das Recht auf Gleichbehandlung zählt zu den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Menschenrechten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 - juris -). Die Klägerin zu 1 ließ in der mündlichen Verhandlung zudem sämtliche Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ unbeantwortet. Mit diesem Antwortverhalten hat sich die Klägerin zu 1 aber einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugung entzogen. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Gerichts erlaubt nur den Schluss, dass die Klägerin zu 1 einbürgerungsschädliche Äußerungen, die ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Klägerin zu 1 hat sich jeweils nach kurzer Überlegung dazu entschieden, auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ nicht zu antworten. Insoweit scheiterte die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Die Klägerin zu 1 lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Sie absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Masterstudium und sie kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass sie ihr eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Landratsamt Esslingen abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
47 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zu 1 auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
48 
Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 10). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind somit der Regelbedarf (20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In die Bedarfsberechnung einzustellen sind somit u. a. auch die Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sowie die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II). Nicht anzusetzen sind lediglich die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. zum Ganzen HTK-StAR a.a.O. Rn. 12).
49 
Für die Klägerin zu 1, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder ergibt sich gemäß § 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 15.10.2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl I 2014 S. 1620) ein monatlicher Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.188,00 EUR (je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann sowie je 234,00 EUR für die gemeinsamen Kinder). Hinzu kommen der Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 61,20 EUR, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 20,30 EUR sowie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe von 541,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1810,50 EUR.
50 
Zwar konnte der Unterhaltsbedarf nach der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 mit dem von ihrem Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zzgl. des Kindergeldes aller Voraussicht nach gedeckt werden, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen zu sein. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist vielmehr auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 25 m.w.N.). Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung; sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 26).
51 
Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.
52 
Die Erwerbsbiographie des Ehemanns der Klägerin zu 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass er in den letzten Jahren aus seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. Den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 sind folgende monatliche Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zu 1 zu entnehmen: Im Jahr 2010 162,58 EUR, im Jahr 2011 208,83 EUR, im Jahr 2012 1.696,25 EUR und im Jahr 2013 487,42 EUR; für das Jahr 2009 bestanden negative Einkünfte in Höhe von 175,50 EUR. Wird der Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 31). Bei der aufgezeigten Einkommenssituation des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Auch im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin zu 1 kann gegenwärtig eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestritten werden kann, nicht gestellt werden. Bislang befand sich die Klägerin zu 1 lediglich in einem vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmerin. Gegenwärtig arbeitet die Klägerin zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen an ihrer Doktorarbeit. Ob und wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, ist völlig offen.
53 
Die Klägerin zu 1 hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften auch zu vertreten. Auch wenn die Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht bezieht, ist weiter zu prüfen, ob sie die fehlende Nachhaltigkeit der Einkünfte zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 11).
54 
Das „Vertretenmüssen“ setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1 die fehlende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit zu vertreten.
55 
Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsaufnahme ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist; dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Dass die Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege nicht sichergestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Klägerin zu 1 um die Aufnahme ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege überhaupt bemüht hat.
56 
Auch die Entscheidung der Klägerin zu 1, sich um ihre Doktorarbeit zu bemühen statt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, führt ebenso wenig dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1 darlegt und nachweist, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind; denn nur in diesen Fällen stellt sich die Qualifizierung als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer fehlenden Doktorarbeit ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris -; HTK-StAR a.a.O. Rn. 88). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1 hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie nicht auch mit ihrer bisherigen Qualifikation hätte erwerbstätig sein können.
57 
Liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG bei der Klägerin zu 1 nicht vor, so scheidet auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 nach § 10 Abs. 2 StAG aus.
58 
Die Klägerinnen können ebenso wenig auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden. Auch die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit setzt eine positive Prognose, dass die Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht, voraus (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 20.02.2015, Rn. 100 m.w.N.). Eine solche Prognose kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird verwiesen. Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Auch eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2015, Rn. 13 m.w.N.). Besonders beschwerende Umstände, die durch die Versagung der Einbürgerung der Klägerinnen entstehen würden oder die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
59 
Liegen somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vor, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen deshalb negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin zu 1 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und tamilischer Volkszugehöriger. Am 2.7.1972 wurde er in Jaffna geboren. Er reiste am 6.4.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.5.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.4.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1998 - A 4 K 14020/97 - hierzu verpflichtet worden war. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel zunächst von der LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) und dann auch von der Armee bedrängt worden und deshalb nach Colombo gegangen sei, wo er unter LTTE-Verdacht verhaftet, verhört und misshandelt worden sei. Seit dem 18.5.1998 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7.9.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 24.9.2003 gab er gegenüber der Beklagten eine Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag ab. Darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die u.a. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Laut Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin sei durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden, dass der Kläger über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Am 21.11.2003 absolvierte er bei der Volkshochschule Stuttgart einen Sprachtest, den er mit 72 Punkten bestand. Sein Führungszeugnis (Stand 3.8.2004) enthielt keine Eintragungen.
Mit Schreiben vom 9.6.2005 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, es stimme einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig nicht zu. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der LTTE bekannt. Er habe zumindest 1999 als Schriftführer dem erweiterten Vorstand der „Kultur Vereinigung der Tamilen e.V.“, die der LTTE nahestehe, angehört und sei auch Gründungsmitglied. Dieser Verein trete zwar nach außen hin selbständig auf; seine Verknüpfung mit der LTTE erschließe sich jedoch daraus, dass bewährte LTTE-Kader oder LTTE-Mitglieder Führungsrollen übernähmen. Die Nähe dieses Vereins zur LTTE werde beispielsweise anhand eines Veranstaltungsplakats für eine Kulturveranstaltung am 17.6.2000 deutlich, das in Umrissen das geplante „Tamil Eelam“ sowie einen LTTE-Führer zeige. Bei einer Kulturveranstaltung des Vereins vom 20.1.2001 habe es sich in Wahrheit um eine Heldengedenkfeier zu Ehren eines damaligen LTTE-Funktionärs gehandelt. An der Veranstaltung hätten auch hochrangige LTTE-Kader wie z.B. der Regionalführer von Süddeutschland teilgenommen. Sie sei einerseits von kulturellen und folkloristischen Darbietungen geprägt gewesen, andererseits seien aber auch Revolutionslieder vorgetragen worden und der Vorsitzende einer Nebenorganisation der LTTE habe eine engagierte Rede gehalten, in der er für die Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes geworben habe. Im Veranstaltungsbereich seien an Informationsständen LTTE-Propagandaartikel verkauft worden. Eine Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus schließe Vorbereitungshandlungen ein, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien und deshalb auswärtige Belange der Bundesrepublik, nämlich die Beziehungen zu Sri Lanka und gegebenenfalls auch zu Indien, gefährdeten. Die regionalen Unterstützervereine nähmen an diesen Bestrebungen teil, auch wenn sie gleichzeitig dem bloßen geselligen Zusammensein der Mitglieder und Sympathisanten oder einer friedlichen, im Einklang mit der Verfassung stehenden Wahrnehmung von deren Belangen und Interessen dienten. Diese Vereine beteiligten sich zugleich auch an Aktionen, die von der LTTE gesteuert seien. Zudem unterstützten sie diese finanziell.
Unter dem 10.8.2005 nahm der Kläger wie folgt Stellung: In seiner Freizeit gehe er gern zu tamilischen Kulturveranstaltungen, um seine Freunde und Bekannte zu treffen. Dort habe er auch Herrn A. getroffen. Dieser habe ihm berichtet, die Anmietung einer Halle sei erheblich günstiger, wenn sie einen eigenen Kulturverein gründen würden. Dies könnten jedoch nur Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltsstatus besäßen. Auf seine Bitte hin habe er - der Kläger - sich bereit erklärt zu helfen. Er habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass er für irgendwelche Tätigkeiten keine Zeit habe, da er sehr viel arbeite. Dieser habe geantwortet, der Kläger solle ihm einfach eine Fotokopie seines Reisepasses geben, um alles weitere könne er sich kümmern. Am 28.11.1999 habe er dann eine Einladung für den 12.12.1999 bekommen. An diesem Tag habe er Herrn A. die Fotokopie seines Reisepasses übergeben und unterschrieben. Danach habe er gleich wieder zur Arbeit gehen müssen. Um seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, habe er Geld benötigt und deshalb zwei Arbeitsstellen gehabt. Seit seine Familie hier in Deutschland sei, kümmere er sich um seine Frau und seine Kinder, gehe zur Arbeit und habe keinen Kontakt zu den Tigern. In seiner knapp bemessenen Freizeit besuchten er und seine Familie manchmal tamilische Kulturveranstaltungen. Bei den vom Landesamt für Verfassungsschutz erwähnten Veranstaltungen sei er jedoch nicht zugegen gewesen. Mittlerweile habe er mit Schreiben vom 5.8.2004 seine Mitgliedschaft in dem tamilischen Kulturverein gekündigt. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE und mit dem Kulturverein nun nichts mehr zu tun.
Am 4.10.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, er habe nie den entsprechenden Kontakt zu dem tamilischen Kulturverein e.V. Stuttgart gehabt. Seine Mitgliedschaft habe auf reiner Gefälligkeit basiert. Mit Schreiben vom 5.8.2004 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Er habe mit Schreiben vom 10.8.2005 dargelegt, dass und warum er sich von diesem Verein in vollem Umfang distanziere. Er habe an keiner einzigen Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen und insbesondere keinen Kontakt zur LTTE.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Erkenntnisse bezüglich seiner Betätigung für die der LTTE nahestehende „Kulturvereinigung der Tamilen in Stuttgart e.V.“ belege, dass er von deutschem Boden aus die LTTE unterstützt habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen könne nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass er dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg letztmals 1999 mit einer Tätigkeit als Schriftführer bekannt geworden sei. Bestätigt werde dies durch seine Einlassung, wonach er seine Mitgliedschaft erst mit Schreiben vom 5.8.2004 gekündigt habe. Sein Vortrag, er sei ohne Absicht in die Schriftführerschaft des Vereins „hereingerutscht“, weil er einem Bekannten eine Kopie des Reisepasses geliehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Auch sonst fehle es seiner Darstellung an Schlüssigkeit und logischer Überzeugungskraft. Einerseits trage er vor, gerne zu tamilischen Kulturveranstaltungen zu gehen, um Freunde und Bekannte zu treffen. Diese Kontakte hätten jedoch durch die Bemühungen, eine ausreichende Lebensgrundlage für die Einreise der Familie zu schaffen, und erst recht seit seine Familie hier lebe, stark nachgelassen. Andererseits trage er vor, mit seiner Familie weiterhin manchmal tamilische Kulturveranstaltungen zu besuchen.
Unter dem 17.1.2007 und dem 1.3.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg auf Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend mit, der Kläger sei durch eine zuverlässige Quelle als Teilnehmer einer Veranstaltung am 22.1.2005 in Karlsruhe identifiziert worden. Bei dieser Veranstaltung sei die Fahne der LTTE gehisst worden und es seien Lobreden auf einen ehemaligen LTTE-Funktionär gehalten worden. Der Bezug zur LTTE ergebe sich auch aus dem Emblem und dem Schriftzug der Organisation auf der im Internet veröffentlichten Einladung zur Veranstaltung. Die Veranstaltung habe um 16.30 Uhr begonnen und etwa vier Stunden gedauert.
Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er bestreite, an einer Veranstaltung der LTTE am 22.1.2005 in Karlsruhe teilgenommen zu haben. In der Nacht vom 21. auf den 22.1.2005 habe er von 21.59 Uhr bis 6.01 Uhr morgens gearbeitet. Zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr habe er noch eine Nebentätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma ausgeübt. Am 22.1.2005 seien er und seine Familie zu einem häuslichen Gedenktag aus Anlass des Todes der Mutter eines Freundes in Folge des Tsunami eingeladen gewesen. Sie seien zu Hause gegen 17.30 Uhr aufgebrochen, der Gedenktag habe etwa um 18.00 Uhr bei dem in der Nähe wohnenden Freund angefangen. Daher könne er nicht an diesem Tag in Karlsruhe gewesen sein.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.4.2007 wurde der beim Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Zeuge ... vernommen. Er gab an: Das Protokoll der Versammlung vom 19.10.1999 enthalte die Aussage, dass der Kläger als Schriftführer ohne Gegenstimme gewählt worden sei. Hieraus könne geschlossen werden, dass er als Schriftführer tätig gewesen sei. Welche Tätigkeiten er entfaltet habe, wisse er - der Zeuge - aber nicht. Er habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger Tätigkeiten für die Kulturvereinigung der Tamilen entfaltet habe. Er wisse nur, dass er Teilnehmer an der Veranstaltung am 22.1.2005 gewesen sei. Aus einem Antrag, den der Kläger im Jahr 1998 gestellt habe, sei der Quelle des Landesamts für Verfassungsschutz das Lichtbild des Klägers kurz vor dem 8.3.2001 vorgelegt worden. Die Quelle sei bei der Veranstaltung am 22.1.2005 anwesend gewesen; sie habe den Kläger als Teilnehmer identifiziert. Sie habe dem V-Mann-Führer mündlich berichtet; dieser habe ein Protokoll gefertigt. Die Quelle sei nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz zuverlässig. Sie zähle zu den etwa 110 Mitgliedern der LTTE, von denen im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 die Rede sei. Der Kläger zähle nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu diesen 110 Mitgliedern. Bei der Veranstaltung am 22.1.2005 seien etwa 300 Personen anwesend gewesen. Hierbei habe die zur Volksgruppe der Tamilen gehörende Quelle weniger als 30 Personen benannt. Die Kulturvereinigung der Tamilen gelte seit der Veranstaltung am 17.6.2000 als LTTE-nah. Mangels Erkenntnissen könne er nicht sagen, dass die Kulturvereinigung schon zuvor der LTTE nahegestanden habe. Ob die Kulturvereinigung auch Veranstaltungen, die nicht von der LTTE geprägt worden seien, veranstaltet habe, wisse er nicht. Dass die Veranstaltung am 22.1.2005 LTTE-nah gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt dieser Veranstaltung.
11 
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift befragte der Berichterstatter nach Abschluss der Beweisaufnahme den Kläger zum Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung und zum Inhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger erklärte, hierüber wisse er nichts. Auf weitere Frage des Berichterstatters zum Inhalt von Grundrechten erklärte - so die Niederschrift - der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dieser werde keine weiteren Aussagen machen. Sodann habe der Berichterstatter den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu prüfen seien.
12 
Mit Urteil vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Zwar habe er bei dem am 21.11.2003 durchgeführten „Deutschtest“ 72 Punkte erreicht. Dies sei jedoch allein ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers sei das Gericht davon überzeugt, dass in seiner Person keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen. Er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu beantworten. Das Gericht habe regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers bitten müssen, erneut zu wiederholen, was der Kläger gesagt habe bzw. gesagt haben könne. Auch der Vertreter der Beklagten habe betont, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, den Kläger sprachlich zu verstehen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das am 24.9.2003 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verstanden habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts habe er geantwortet, hierüber wisse er nichts. Weitere Fragen zum Inhalt von Grundrechten habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers abgeblockt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Sie scheide ebenfalls aus, weil sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kontakte mit Behörden sprachlich nicht zurechtfinden könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 9.5.2007 zugestellt.
13 
Der Kläger hat am 15.5.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er - rechtzeitig - wie folgt begründet: Es stelle sich die Frage, ob es nicht ausreichend sein müsse, wenn zur objektiven Überprüfung der Sprachkenntnisse eine Sprachprüfung durchgeführt und bestanden werde, ohne dass es auf subjektive Eindrücke eines Richters in der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Gericht behaupte, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies werde damit begründet, dass das Gericht regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe bitte müssen, erneut zu wiederholen, was er gesagt habe. Es sei erstaunlich, dass der Prozessbevollmächtigte seine Ausführungen in Deutsch in vollem Umfang habe wiederholen können, obwohl er seine Landessprache nicht kenne. Wenn ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dies bestätige, widerspreche dies dem gesamten Akteninhalt und den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Bei allen Vorsprachen im Verwaltungsverfahren sei er verstanden worden. Es sei geboten, allein die bestandene Deutschprüfung zur Grundlage des gesamten Verfahrens zu machen, denn nur so sei eine objektive Feststellung möglich. Zu beachten sei auch, dass er unvorbereitet und aufgeregt gewesen sei und manchmal vor Aufregung fast kein Wort herausgebracht habe. Erst nachdem man gemerkt habe, dass die Vernehmung des Zeugen vom Verfassungsschutz die Vorwürfe der Beklagten nicht habe bestätigen können, habe man offensichtlich andere Ablehnungsgründe gesucht.
14 
Er habe im Gerichtsverfahren dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 22.1.2005 nicht teilgenommen habe und nicht habe teilnehmen können. Der Zeuge ... sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der 22.1.2005 sei wohl ein Dienstag, dies stehe so in den Unterlagen, wohingegen dieser Tag ein Samstag sei. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, man habe im Jahr 2001 einem Informanten einmalig ein Bild des Klägers gezeigt, ohne ihm dieses Bild mitzugeben habe. Obwohl der Informant seit 2001 nur dieses Bild gesehen habe, wolle er ihn - den Kläger - vier Jahre später bei einer Veranstaltung von vier Stunden unter Hunderten von Personen erkannt haben. Dies sei schlicht unglaubwürdig. Es sei unverständlich, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen, der diesen Verein nach außen vertrete, dessen Ziele verfolge und die Veranstaltungen durchführe, mittlerweile als Deutscher eingebürgert worden sei. Auch aus anderen Verfahren sei bekannt, dass viele tamilische kulturelle Vereinigungen von der LTTE unterwandert worden seien, ohne dass der Verein oder seine Mitglieder dies erkannt hätten.
15 
Der Richter habe ihn nur nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht nach den einzelnen Prinzipien und Grundlagen des Staates befragt. Er sei z.B. nicht zu Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit befragt worden. Es sei unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung plötzlich ohne Vorhersage anfange zu prüfen, ob ein Kläger das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern sowie
18 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei nicht zwingend an das Ergebnis des „Deutschtests“ gebunden. Es könne sich vielmehr selbst ein Bild davon machen, ob die aktuellen Sprachkenntnisse den Anforderungen des § 11 Nr. 1 StAG genügten. Der Kläger habe sich in der Verhandlung nicht so artikulieren können, dass seine Aussprache für einen Dritten, der den Umgang mit ihm nicht gewohnt sei, verständlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei - bedingt durch den persönlichen Kontakt und dem daraus resultierenden Umgang mit der Aussprache des Klägers - zwar in der Lage gewesen, den Kläger zu verstehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Worte des Klägers auch von einem Dritten zu verstehen gewesen seien. Es sei erforderlich, dass ein Einbürgerungsbewerber sich auch gegenüber Dritten verständlich machen könne und nicht bloß von Personen verstanden werde, die sich in seinen „Slang“ eingehört hätten. Überdies sei es möglich, dass sich die Sprachkenntnisse seit Absolvierung des Sprachtests verschlechtert hätten. Zum einen sei anzunehmen, dass sich der Kläger auf den Sprachtest vorbereitet habe; zum anderen sei es geläufig, dass Fremdsprachenkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gingen, wenn sie nicht aufgefrischt würden. Weiter sei der Kläger im Verhandlungstermin nicht in der Lage gewesen, zu sagen, was er unter einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstehe. Sprachkenntnisse und das Verstehen des Sinngehalts des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung könnten durchaus im Laufe der Jahre verloren gehen. Daher sei es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild davon mache, wie es sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt verhalte.
22 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Senat den Kläger informatorisch angehört sowie die Herren ... und ... als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten 11 K 3637/06 des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Juli 2010 aufgehoben worden ist.

Im Übrigen wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - geändert. Die Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Juli 2010 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er ist am ...1960 in Sögütlü-Sivas geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.01.1997 nach Deutschland ein und stellte am 09.01.1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er unter anderem vortrug: 1988 sei er wegen angeblicher Mitgliedschaft in der KAWA zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. 1991 sei er auf Bewährung entlassen worden, gleich nach Istanbul verzogen und dort Mitglied der HEP/DEP geworden. 1994 habe sich die HADEP aus diesen Parteien gebildet. Er sei in den Vorstand der HADEP für den Bezirk Istanbul-Kadiköy gewählt worden. Seitdem sei er von Polizisten bedroht worden. Mitte Dezember 1996 sei er von Polizisten zu Hause abgeholt worden. Um sein Leben zu retten, habe er zugesagt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es gebe keine offiziellen Mitgliedsausweise der HADEP. Er habe aber eine Fotokopie seines Aufnahmeantrags und seine HADEP-Delegiertenkarte dabei, außerdem eine notariell beglaubigte Sitzungsniederschrift des HADEP-Vorstands seines Bezirks. Dort sei er als Mitglied des Vorstands genannt. Die Namensliste der Vorstandsmitglieder der HADEP müsse an die zuständigen Sicherheitsstellen des jeweiligen Stadtbezirks gemeldet werden.
Mit Bescheid vom 20.02.1997 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Auf eine Anfrage des Bundesamts vom 24.06.1999 teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 28.02.2000 mit, es habe Nachforschungen beim HADEP-Büro des Bezirks Istanbul-Kadiköy und dessen jetzigem Vorstand angestellt. Dort habe nicht bestätigt werden können, dass der Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 Mitglied des Vorstands gewesen sei. Vielmehr sei er nicht einmal langjährigen Mitarbeitern mit Namen bekannt gewesen. Das Bundesamt leitete deswegen am 29.03.2000 ein Rücknahmeverfahren ein und nahm mit Bescheid vom 01.03.2007 die mit Bescheid vom 20.02.1997 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, zurück und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei nicht vorliegen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit rechtskräftigem Urteil vom 08.10.2007 - A 11 K 300/07 - den Bescheid des Bundesamts vom 01.03.2007 auf und führte aus: Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund unrichtiger Angaben zuerkannt worden. Er habe seine Verfolgungsfurcht sowohl auf die Bedrohung wegen seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der HADEP als auch auf die Nichteinhaltung seiner Zusage zur Zusammenarbeit mit der Polizei gestützt. Dass letzteres unrichtig sei, mache das Bundesamt nicht geltend. Im Übrigen interpretiere das Bundesamt die in vielen anderen Auskünften des Auswärtigen Amts verwendete Formulierung „es kann nicht bestätigt werden“ auch im vorliegenden Fall irrig dahin, dass das Gegenteil erwiesen sei. Durch die Vorlage der notariell beglaubigten Protokollabschrift einer Vorstandssitzung der HADEP des Bezirks Istanbul-Kadiköy vom 29.01.1995, in der der Kläger als Vorstandsmitglied genannt werde, habe er - obwohl die Darlegungs- und Beweislast beim Bundesamt liege - nachgewiesen, dass seine Angaben bei der Anhörung am 15.01.1997 nicht unrichtig gewesen seien. Der Änderungsbescheid könne auch nicht als Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufrechterhalten werden. Seit dem Bescheid vom 20.02.1997 seien keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Der Kläger ist seit dem 21.07.1995 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine am 23.01.1998 in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau ist als Asylberechtigte anerkannt; auch ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt erstmals am 10.04.1997 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrmals verlängert wurde. Am 07.05.2002 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit dem 04.04.2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger verfügt über einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Seine Ehefrau hat eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger lebt mit ihr und seinen beiden minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Der am 04.03.1996 geborene Sohn R. hält sich seit 14.01.2000 im Bundesgebiet auf. Ein weiteres Kind wurde am 01.09.2001 in Stuttgart geboren.
Der Kläger war im Bundesgebiet seit dem 28.05.1998 erwerbstätig. In der Zeit von 02.11.2001 bis 31.07.2007 arbeitete er bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH in W. Am 17.04.2007 meldete der Kläger einen Betrieb im Nebenerwerb an, den er zum 03.12.2007 aufgab. Am 03.12.2007 meldete er mit Haupterwerb ab 01.01.2008 folgende Tätigkeit an: „An- und Verkauf einschließlich Einbau von Geräten der Gastronomie, Raumausstattung, Bodenleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Montage und Trockenbau“. Dieses Gewerbe wurde zum 15.07.2009 abgemeldet. Seit Mitte Dezember 2010 arbeitet er im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau, zunächst mit geringfügiger Beschäftigung und jedenfalls seit März 2012 mit einer monatlichen Entlohnung von 600 EUR brutto.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LfV) teilte unter dem 23.06.2005 auf eine Anfrage der Stadt Stuttgart nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG mit, dass der Kläger am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand des PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. S...-... gewählt worden sei und am 02.02.2003 als Protokollführer bei der Mitgliederversammlung des genannten Vereins fungiert habe ohne jedoch für dessen Vorstand zu kandidieren. Darüber hinaus lägen folgende Polizeierkenntnisse vor: Am 31.05.2001 sei der Kläger in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“ gewesen. Bei der Veranstaltung seien Bilder Öcalans sowie Fahnen der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) gezeigt worden, wogegen er nicht eingeschritten sei. Außerdem habe er im Juli 2001 im Rahmen der PKK-Identitätskampagne die Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet.
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In Kenntnis dieser Aktivitäten des Klägers und mit Blick darauf, dass dem Verfassungsschutzbericht 2004 eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Mesopotamischen Kulturverein nicht zu entnehmen sei, kam das Regierungspräsidium Stuttgart in einem internen Vermerk vom 09.12.2005 zu der Einschätzung, es seien keine Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG gegeben. Es teilte der Stadt S... unter dem 30.05.2006 mit, die Sicherheitsüberprüfung habe ergeben, dass Regelversagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG nicht vorlägen. Vom Kläger sei jedoch eine Erklärung des Inhalts einzufordern, dass er die PKK bzw. aus ihr hervorgegangene Organisationen und ihre Ziele nicht (mehr) unterstütze. Nachdem festgestellt worden war, dass dem Kläger bereits am 04.04.2006 eine Niederlassungserlaubnis ausgehändigt worden war, wurde es - wie sich aus einer Mail vom 17.04.2007 an die Stadt S... ergibt - seitens des Regierungspräsidiums als sinnlos erachtet, im Nachhinein noch eine Distanzierungserklärung von ihm zu verlangen - zumal eine etwaige Aufenthaltsbeendigung nur im Wege der Ausweisung möglich wäre, wofür derzeit aber keine greifbaren Anhaltspunkte vorlägen, da eine gegenwärtige Gefährlichkeit nicht nachweisbar sei.
11 
Bereits am 22.12.2004 hatten der Kläger und seine Familie bei der Stadt S... ihre Einbürgerung beantragt. Das LfV teilte unter dem 19.01.2008 die in seinem Schreiben vom 23.06.2005 genannten Erkenntnisse sowie folgende weitere Erkenntnisse mit: Der Kläger habe am 14.05.2006 in S... an einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich der Wahl des Volksgebietsrats dieser Organisation teilgenommen. Am 25.02.2007 sei er in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins Teilnehmer einer Vortragsveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern zu dem Thema „aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ gewesen. Bei einer Durchsuchung des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 sei eine Mitgliederliste gefunden worden (Stand 01.07.2004), auf der der Kläger vermerkt gewesen sei. Zahlreiche Bücher, Broschüren sowie plakatähnliche Druckwerke seien beschlagnahmt worden, die den KONGRA-GEL thematisierten. Mit Schreiben vom 18.11.2008 gab das LfV weiter an, am 24.02.2008 sei der Kläger in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen.
12 
Mit Schreiben vom 26.02.2009 sowie ergänzt durch Schreiben vom 08.05.2009 und 10.11.2009 an den Kläger bzw. seine Ehefrau teilte die Einbürgerungsbehörde unter anderem mit, es bestünden Zweifel an der Verfassungstreue, wie die Teilnahme an den durch das LfV mitgeteilten Veranstaltungen zeige. Es fehle der Nachweis der Sprachkenntnisse für die Ehefrau. Für den Kläger komme die Einbürgerung nicht in Betracht, da derzeit dessen Ausweisung geprüft werde. Am 16.11.2009 wurden die Einbürgerungsanträge zurückgenommen.
13 
Die im Einbürgerungsverfahren übermittelten Angaben des LfV wurden mit Schreiben vom 24.01.2008 und 12.11.2008 über das Innenministerium an das Regierungspräsidium Stuttgart übersandt.
14 
Mit Schreiben vom 23.12.2009 führte das LfV weiter aus, der Kläger sei am 30.11.2008 in S... bei einer Feier von KONGRA-GEL-Anhängern zum 30. Gründungsjahrestag der PKK und am 01.02.2009 Teilnehmer einer Märtyrer-Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in S... gewesen.
15 
Bereits am 28.07.2009 fand bei der Ausländerbehörde der Stadt S... in Anwesenheit eines Dolmetschers eine Sicherheitsbefragung des Klägers unter Nutzung eines standardisierten Fragebogens statt. Dem ging voraus, dass das Regierungspräsidium ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.02.2009 zur Einschätzung gelangte, „die letzte Erkenntnis ist von 2/08, dabei Teilnahme an Märtyrer-Gedenkminute; aufgrund des hohen Ausweisungsschutzes Ausweisung kaum möglich, Sicherheitsbefragung, event. Verwarnung“. Das LfV bewertete die Sicherheitsbefragung unter dem 23.12.2009 dahingehend, dass der Kläger falsche Angaben gemacht habe, da er sich tatsächlich bis 2009 an politischen Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, hierauf bezogene Fragen aber verneint habe. Unter dem 04.01.2010 übermittelte das Innenministerium die Bewertung der Sicherheitsbefragung durch das LfV vom 23.12.2009 an das Regierungspräsidium Stuttgart und bat um Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung erfüllt sind.
16 
Das Regierungspräsidium hörte mit Schreiben vom 05.05.2010 den Kläger im Rahmen der Prüfung der Ausweisung an. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 räumte der Kläger die Tätigkeit im Mesopotamischen Kulturverein, die Leitung der Kundgebung am 31.05.2001, die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung, die Teilnahme an einer Feier am 30.11.2008 sowie den Besuch einer Veranstaltung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins am 01.02.2009 ein.
17 
Mit Verfügung vom 19.07.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), verpflichtete ihn, sich einmal wöchentlich beim Polizeirevier F... unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden und beschränkte seinen Aufenthalt auf das Stadtgebiet S... (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Kläger erfülle unter Zugrundelegung der durch das LfV mitgeteilten Erkenntnisse den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die PKK sei eine terroristische Vereinigung. Durch den seit dem Jahr 2006 erfolgten regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen habe der Kläger seine innere Nähe und Verbundenheit mehrfach und nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Mit der Vielzahl entsprechender Aktivitäten habe er dazu beigetragen, die Stellung der PKK in der Gesellschaft, namentlich bei kurdischen Volkszugehörigen zu fördern. Die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, seien erkennbar auch darauf ausgerichtet gewesen, die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld der Vereinigung zu festigen und zu erweitern, so dass das latente Gefahrenpotential der Vereinigung insgesamt erhalten und verstärkt worden sei. Dass ein Großteil der vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht verboten gewesen sei, ändere nichts daran. Soweit er behaupte, er sei eher gegen seinen Willen bei vermeintlich kulturellen Veranstaltungen Zeuge einschlägiger Meinungsäußerungen und Aktionen geworden, ohne deren Zielsetzung zu unterstützen oder zu billigen, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Er habe auch den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt. In der Sicherheitsbefragung habe er trotz Belehrung die Fragen 5.1. und 6.1 bezüglich Kontakten zur PKK und zu ihr nahestehenden Personen verneint, obwohl er sich bis mindestens 2009 an politischen Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt habe. Zudem habe er bei Frage 4.2 angegeben, im Februar 1990 in ... wegen einer unerlaubten Aktion festgenommen worden zu sein. Zuvor habe er die Frage 4.1 verneint. Besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 stehe ihm nicht zu, denn seine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 sei mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 17.04.2007 erloschen. Der Kläger genieße aber besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein die gesetzliche Regelvermutung beseitigender Ausnahmefall sei nicht anzunehmen. Über die Ausweisung sei nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Er halte sich seit 13 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht und lebe mit Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Er habe aufgrund seiner zunächst unselbstständigen und später selbstständigen Tätigkeit wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Eine soziale Integration habe nicht stattgefunden. Er beherrsche die deutsche Sprache, wenn überhaupt, nur bruchstückhaft. Es bestehe der Eindruck, dass er bis heute nur im türkischen bzw. kurdischen PKK-nahen Umfeld Bekanntschaften pflege. Eine fortgeschrittene Integration, welche die vorhandenen öffentlichen (Sicherheits-)Interessen verdrängen oder überwiegen könnte, liege nicht vor. Dies gelte umso mehr als sein Aufenthalt im Bundesgebiet dazu diene, die stetige Verbindung zur PKK aufrechtzuhalten und diese bis jetzt aktiv zu unterstützen. Seine familiäre Lebensgemeinschaft falle unter den Schutz des Art. 6 GG, jedoch genieße die rein ausländische Ehe nur einen abgeschwächten Schutz. Dies gelte entsprechend für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Im Falle eines rechtskräftigen Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung bzw. des Abschiebungsverbots durch das Bundesamt wären dem Kläger und seiner Familie die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei durchaus zuzumuten, zumal er erst im Alter von 37 Jahren und seine Frau im Alter von 28 Jahren in das Bundesgebiet eingereist seien. Es sei davon auszugehen, dass innerhalb der Familie türkisch oder kurdisch gesprochen werde, so dass auch die Kinder kaum Schwierigkeiten hätten, sich in der Türkei zu integrieren. Ihm würde bei einer Ausreise in die Türkei nach Wegfall der Ausreisehindernisse keine politische Verfolgung drohen. Im Hinblick darauf, dass die Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld konkreter gewalttätiger Aktionen zu den Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik gehöre, sei dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und Beendigung des Aufenthalts gegenüber dem privaten Interesse, von der Ausweisung verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. Die Ausweisung sei in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich, um die von ihm konkret ausgehende Gefahr weiterer Unterstützungshandlungen zu verhindern. Der bisherige Verlauf seiner Unterstützungstätigkeit und die sonstigen Umstände ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass er diese sonst fortsetzen werde. Die mit der Ausweisung verbundenen Nachteile, den Aufenthaltstitel zu verlieren und Meldeauflagen dulden zu müssen, stünden nicht außer Verhältnis zu den mit der Ausweisung verbundenen Zwecken. Die Ausweisung stehe mit Art. 8 EMRK in Einklang.
18 
Am 06.08.2010 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid.
19 
Während des Klageverfahrens teilte das LfV mit Schreiben vom 08.10.2010 mit, der Kläger sei bei der Veranstaltung vom 14.05.2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden und am 07.06.2009 habe er sich in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt. Unter dem 04.02.2011 gab das LfV an, zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in der Versammlung vom 14.05.2006 K. gewählt worden.
20 
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger unter anderem vor, an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen vom 07.06.2009, 01.02.2009, 24.02.2008 und an derjenigen vom 14.05.2006 habe er nicht teilgenommen, insbesondere sei er auch nicht zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden. Im Übrigen bedeute die Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen keine Unterstützung des Terrorismus, selbst wenn auf diesen Demonstrationen die Abzeichen einer verbotenen Organisation wie der PKK gezeigt würden. Nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweise, könne als tatbestandsmäßige Unterstützung des Terrorismus verstanden werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen die PKK habe unterstützen wollen. Im Übrigen sei die PKK strafrechtlich keine terroristische Vereinigung mehr. In der Türkei sei er 1988 wegen Mitgliedschaft in der KAWA zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich für die kurdische Partei HADEP engagiert. Er habe in der Vergangenheit der PKK nicht angehört und gehöre ihr auch gegenwärtig nicht an.
21 
Das beklagte Land trat der Klage entgegen.
22 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob nach Vernehmung des Zeugen K. mit Urteil vom 23.05.2011 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es sei keine Unterstützung der PKK durch den Kläger feststellbar. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen vom 14.05.2006, 24.02.2008, 01.02.2009 und vom 07.06.2009 sei nicht erwiesen. Die Angaben der Gewährsperson des LfV genügten nicht, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt würden. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des LfV im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gebe es nicht. Der Zeuge K. habe nicht bestätigen können, dass der Kläger Teilnehmer der Veranstaltung vom 14.05.2006 gewesen sei. Der Kläger habe aber unstreitig an den Veranstaltungen vom 04.02.2007 und 25.02.2007 im Mesopotamischen Kulturverein in S... und an einer Veranstaltung am 30.11.2008 im Kulturhaus A... in S... teilgenommen. Insoweit seien aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht Unterstützungshandlungen i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG feststellbar. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe es sich bei der Gedenkfeier vom 04.02.2007 nicht um eine typische Märtyrergedenkveranstaltung gehandelt, die als politische Plattform zur Herstellung eines engen ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und der PKK-Sympathisanten genutzt werde, sondern um eine Gedenkfeier, wie sie auch in den durch das Christentum geprägten Staaten eine allgemein übliche und selbstverständliche Übung sei, an die keinerlei Nachteile geknüpft werden dürften. Für das Gericht sei auch nicht erkennbar, dass die Veranstaltung vom 25.02.2007 in irgendeinem Kontext zur PKK stehe. Solches folge auch nicht aus dem vom LfV mitgeteilten Redebeitrag. Im Übrigen verkenne das beklagte Land, dass nicht jede Teilnahme an einer nicht von der PKK ausgerichteten Veranstaltung, bei der die Zustände in der Türkei kritisiert würden, zugleich eine Unterstützung der PKK darstelle. Auch die bloße Anwesenheit von PKK-Anhängern dort mache diese nicht per se zu einer PKK-Veranstaltung. Die Veranstaltung vom 30.11.2008 zum 30-jährigen Bestehen der PKK dürfte in spezifischer Weise Propagandacharakter gehabt haben. Ob bereits die subjektive Zurechenbarkeit fehle, da der Kläger lediglich wegen der Musikbeiträge die Veranstaltung aufgesucht haben wolle, könne dahingestellt bleiben. Allein durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung sei er jedenfalls nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten. Eine solche läge nur vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Lägen aber lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützten oder selbst terroristisch handelten, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Organisation selbst zum Ausdruck bringe, fehle es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG. Selbst wenn ihm aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit komme der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere seiner Einbindung und Vernetzung in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze oder selbst terroristisch handle. Dass bei dem KIäger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK bestehe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und den vom beklagen Land ihm vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger habe keinerlei verantwortliche Tätigkeit im Umfeld der PKK übernommen. Im Übrigen sei die Ausweisung auch deshalb fehlerhaft, weil das Regierungspräsidium im Rahmen der Ermessensentscheidung von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Es sei verkannt worden, dass der Kläger nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden dürfe, denn die Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe nicht zum Verlust der Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 geführt. Auch sei im Rahmen der Ermessenserwägungen verkannt worden, dass die Ehefrau des Klägers anerkannter Flüchtling sei. Schließlich habe das Regierungspräsidium übersehen, dass es die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht in die Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte einzustellen habe.
23 
Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 18.08.2011 - 11 S 1820/11 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die am 15.09.2011 unter Stellung eines Antrags begründet worden ist. Es wird vorgetragen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 14.05.2006, 24.02.2008, 01.02.2009 und am 07.06.2009 nicht bewiesen sei. Es habe verkannt, dass an den Nachweis einer Mitgliedschaft bzw. Unterstützung angesichts des konspirativen Vorgehens terroristischer Vereinigungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften, unrealistische Anforderungen an die Verwertbarkeit von Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen des LfV gestellt und nicht beachtet, dass es im Fall des Klägers zahlreiche Indizien für die Glaubwürdigkeit der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen gebe. Die vorliegenden Tatsachen seien noch ausreichend aktuell i.S.v. § 54 Nr. 5, 2. HS AufenthG. Der Kläger habe auch an der Wahl des neuen Volksgebietsrats am 26.04.2009 teilgenommen. Die Ausweisung sei nicht auf eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung gerichtet, sondern bezwecke die Beseitigung der Legalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet und stehe in Einklang mit Art. 21 und Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie. Allerdings sei klarzustellen, dass nicht weiter an dem in der angefochtenen Verfügung angesprochenen generalpräventiven Zweck der Ausweisung und an den dortigen Ausführungen zu einer Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. Abschiebung festgehalten werde. Dass ausländerrechtliche Maßnahmen gegen K. noch nicht ergangen seien, stelle die Ermessensfehlerfreiheit der Ausweisung des Klägers nicht in Frage. Die Ausweisung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil § 47 AufenthG eine Ermächtigung zum Erlass eines politischen Betätigungsverbots vorsehe. Die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Rückkehr in sein Heimatland würden nicht verkannt. Es lägen aber gravierende Ausweisungsgründe vor, die es rechtfertigten, die dem Kläger zuerkannte Rechtsstellung geringer zu gewichten. Der Kläger habe den schwerwiegenden Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG durch seine jahrelangen beharrlich und konsequent durchgeführten Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen, kriminellen und verbotenen PKK sowie daraus resultierende staatssicherheitsgefährdende Aktivitäten verwirklicht und eine - mangels Distanzierung - aktuell erhöhte Gefährlichkeit seiner Person belegt. Es sei gerechtfertigt, den für ihn bestehenden und den Abschiebeverboten zugrundeliegenden Gefahrenlagen ein insoweit vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen bzw. aufrechtzuerhalten, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Das Sicherheitsinteresse überwiege das Interesse des Klägers und seiner Angehörigen an dem unveränderten Fortbestand seines legalen Aufenthalts.
24 
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Blick auf den zum 01.03.2011 erfolgten Umzug des Klägers von S... nach R... Ziffer 2 seines Bescheids vom 19.07.2010 aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
25 
Das beklagte Land beantragt nunmehr,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.05.2011 - 11 K 2967/10 - hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter anderem aus: Die Vorwürfe gegen ihn basierten auf Quellenangaben. Die mündlichen oder schriftlichen Quellenberichte oder Angaben der Gewährspersonen des LfV genügten in der Regel nicht für die Glaubwürdigkeit, sofern sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt würden. Entgegen der Behauptungen des beklagten Landes bestreite er nach wie vor ausdrücklich, an der Wahl des Volksgebietsrates am 14.05.2006 teilgenommen zu haben und zum Stellvertreter des Vorsitzenden dieses Rates gewählt worden zu sein. Er bestreite weiterhin ausdrücklich seine Teilnahme an der Versammlung am 26.04.2009, die das LfV erstmals am 17.04.2012 vorgebracht habe. Ob diese Veranstaltung überhaupt stattgefunden habe, sei offen. Mit der Bezeichnung „offen und beweisbar" in den Mitteilungen des LfV könnten die Behauptungen nicht als Tatsachen benannt werden. Seine Tätigkeit und die Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein e. V. S... könne nicht als Ausweisungsgrund gewertet werden. Laut Verfassungsschutzbericht aus dem Jahre 2004 gehe von diesem keine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das beklagte Land habe deshalb seine damaligen Tätigkeiten zu Recht nicht zum Anlass einer Ausweisung genommen und das Verfahren eingestellt. Somit sei ein „Verbrauch" der Ausweisungsgründe eingetreten. Nach dem Jahre 2004 sei er nicht mehr im Mesopotamischen Kulturverein tätig gewesen. Ihm sei auch keine Tätigkeit nach 2004 vorgehalten worden. Er sei 1988 in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der illegalen kurdischen Organisation KAWA zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Bewährungsentlassung 1991 habe er sich bei der prokurdischen Partei HADEP engagiert. Er habe weder in seiner Vergangenheit noch in der Gegenwart der PKK angehört. Er habe diese auch nicht im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Die Organisation KAWA unterscheide sich eindeutig von der PKK. Es könne ihm nicht zugemutet werden, eine Distanzierungserklärung zu unterzeichnen oder eine Abwendungserklärung abzugeben. Er könne sich nicht zu etwas bekennen, was er in der Tat nicht gemacht habe oder was ihm nicht angelastet werden könne. Das beklagte Land habe auch nicht darlegen können, inwiefern von ihm eine konkrete Terrorgefahr ausgehe. Zwar seien zahlreiche Veranstaltungen erwähnt worden, an denen er teilgenommen haben solle. Es sei aber nicht aufgezeigt worden, inwieweit die bloße Teilnahme an diesen Veranstaltungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe.
30 
Mit Beschluss vom 17.09.2010 - 11 K 2986/10 - stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 wieder her. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des beklagten Landes wies der Senat mit Beschluss vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - zurück.
31 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. sowie des Zeugen X. vom LfV. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart hinsichtlich des Klägers und des Zeugen K., die den Kläger betreffende Ausländerakte sowie die Einbürgerungs- und Asylakten betreffend ihn und seine Ehefrau, die Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (A 11 K 300/07 und 11 K 2967/10) und die Akten des Senats im Beschwerdeverfahren 11 S 2374/10 vor.

Entscheidungsgründe

 
33 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
34 
Im Übrigen hat die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes Erfolg. Die Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt schon deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt (I.). Als anerkannter Flüchtling darf er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; diese Bestimmung ist unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Ausweisung den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) - Qualifikationsrichtlinie - QRL - entsprechen muss (II.). Die nach Art. 24 Abs. 1 QRL erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegen bei dem Kläger, der sich seit Jahren kontinuierlich als Sympathisant der PKK betätigt, nach den konkreten Umständen des Falles vor; die Ausweisung ist auch verhältnismäßig (III.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, vermitteln Art. 14 ARB 1/80 oder die Standstill-Klauseln weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich einen weitergehenden Ausweisungsschutz (IV.). Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei (V.). Sie unterliegt auch mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie - RFRL - keinen Bedenken, insbesondere gebieten es weder die Rückführungsrichtlinie noch § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens zugleich über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden (VI.).
I.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
36 
1. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG ist auszugehen, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -juris Rn. 19 ff.). Dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 40). Die Vorschrift erfasst jede Art von Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 32; BT-Drs. 16/5065 - Gesetzentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, S. 183 zu Nr. 42).
37 
2. Das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind. Der Senat hat mit Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 41 ausgeführt:
38 
„…Die PKK ist jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris, vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478 und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - Inf- AuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).“
39 
Hieran ist weiter festzuhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Einordnung der PKK, die bis heute auf der „Terrorliste“ der EU steht (vgl. zuletzt Beschluss des Rates vom 13.03.2012 <2012/150/GASP>, ABl. L 74, 9 und vom 22.12.2011 <2011/872/GASP>, ABl. L 343, 54 und die im Anhang enthaltene Auflistung von Personen und Organisationen), als einer Organisation des internationalen Terrorismus (ebenso auch BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 35 ff.) in Frage stellen würde.
40 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger seit Jahren den internationalen Terrorismus der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15).
41 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 ff. sowie Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25 ff. - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - juris Rn. 7 ff.; Senatsurteile vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 43 und vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris Rn. 50 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den internationalen Terrorismus seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt, vor allem durch die Übernahme einer Vorstandsfunktion und die Mitgliedschaft in dem PKK-nahen Mesopotamische Kulturverein S... (a.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an unterschiedlichen PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b.). Dass einige dieser Tatsachen bereits länger zurückliegen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen; vom Kläger geht nach wie vor eine gegenwärtige Gefährlichkeit aus (c.).
43 
a. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Mesopotamische Kulturverein S... den Terrorismus unterstützt (ebenso schon zu § 86 Nr. 2 AuslG a.F VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 64, wonach der „Mesopotamische Kulturverein S... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.07.2009 - 13 S 358/09 - zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Zwar enthält die Satzung des am 23.08.1997 gegründeten und am 16.06.1998 eingetragenen Vereins weder in ihrer Fassung vom 23.08.1997 noch in ihrer Neufassung extremistische Züge; bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den „Kurdischen Roten Halbmond e.V.“, einer humanitären Hilfsorganisation. Auch bietet der Verein kulturelle Veranstaltungen an und die Gelegenheit zum Treffen unter Migranten vorwiegend kurdischer Herkunft. Er befasst sich ferner mit politischen Themen, wie etwa der Freilassung Öcalans und der Verbesserung dessen Haftsituation sowie der Lösung der „kurdischen Frage“, die für sich betrachtet noch nicht den Schluss einer Identifizierung oder Solidarisierung mit der PKK zulassen. In den in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg wird dieser Verein nicht ausdrücklich aufgeführt. Letzteres bedeutet aber allenfalls, dass von diesem keine unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht. Die Berichte des LfV vom 02.08.2006 und 27.10.2009 mit den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ergänzungen zeigen jedoch, dass der Verein seit seiner Gründung tatsächlich in erheblichem Maße auch als Plattform für die PKK fungiert, deren terroristische Ziele befürwortet und deren Gedankengut aktiv verbreitet. Hierbei handelt es sich nicht um Aktionen von Einzelpersonen oder Splittergruppen unter missbräuchlicher Ausnutzung der Vereinsstruktur, vielmehr ist der Verein insgesamt auch auf die Unterstützung der PKK ausgerichtet.
44 
Nach den vom LfV aufgelisteten Erkenntnissen organisiert der Mesopotamische Kulturverein S... alljährlich Veranstaltungen anlässlich des Jahrestags der Gründung der PKK, entweder in den eigenen Vereinsräumen (so z.B. am 26.11.2000 und 25.11.2001) oder als Großveranstaltung in gesondert angemieteten Räumlichkeiten (so etwa am 22.11.2009 in einem Kulturhaus mit ca. 1.500 Personen). Ebenso wird über Veranstaltungen zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK (15.08.) in Gestalt einer Feier in den Räumen des Vereins (14.08.2005 sowie 15.08.2008) oder durch ein vom Verein organisiertes Picknick (am 16.08.2009) und auch über Veranstaltungen zum Jahrestag des Betätigungsverbots der PKK in Deutschland berichtet. Die enge Verbindung des Vereins mit der PKK wird vor allem auch darin deutlich, dass kontinuierlich immer wieder PKK-Funktionäre aus unterschiedlichen Hierarchieebenen in den Räumen des Vereins auftreten, die sich spezifischer PKK-Themen annehmen, so etwa bei der internen Versammlung auf Gebietsebene - sog. Volksversammlung - am 16.04.2000, bei der es unter anderem um die Auswirkungen des Einmarsches türkischer Soldaten in den Nordirak auf die PKK und insbesondere die Kämpfer der ARGK (heute HPG) ging. Ähnlich im Ablauf waren etwa auch schon die Veranstaltungen vom 08.06.1997 (Bericht des PKK-Regionalleiters Baden über die Erfolge der ARGK anlässlich der Eröffnungsfeier des Vereins) oder vom 19.04.1998 (PKK-Volksversammlung mit Beiträgen des PKK-Regionalleiters Baden über die „Taktik“ der türkischen Regierung, die Moral innerhalb der PKK durch gezielte Falschinformationen hinsichtlich des Kriegsverlaufs zu untergraben). Derartige Volksversammlungen stellen ein Mittel der konspirativen Betätigung der PKK unter dem Vereinsverbot dar, um dezentrale Strukturen zur Mobilisierung der Anhänger der PKK zu schaffen (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54). Zu nennen sind weiter aus den Mitteilungen des LfV die Versammlung am 11.03.2001, die die aktuelle Lage der PKK einschließlich deren finanzieller Situation thematisierte; der Bericht eines früheren Aktivisten der ARGK am 22.04.2001 über seine Eindrücke vom dortigen Leben; die Schilderung eines ehemaligen Guerilla-Kämpfers über seine Eindrücke aus den Kandil-Bergen am 30.08.2008 oder die Ausrichtung der Volksversammlung am 14.05.2006 mit einer Rede des damaligen Leiters des PKK-CDK-Sektors Süd Muzaffer Ayata über die Funktion der Volksgebietsräte (siehe hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). In seinem Bericht vom 27.10.2009 führt das LfV auch aus, dass bei der Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 10.06.2001 die schlechte finanzielle Situation des Vereins ein Thema war und erläutert wurde, dass ein erheblicher Teil der hohen Kosten für die Renovierung die PKK übernommen habe. Hervorzuheben sind ferner - wie in den Berichten des LfV im Einzelnen dargelegt - die kontinuierlich in den Vereinsräumen stattfindenden Veranstaltungen zum Gedenken an sog. Märtyrer, d. h. vor allem für gefallene Kämpfer und Selbstmordattentäter, wobei an diesen Veranstaltungen auch Funktionäre der PKK oder CDK (letztere ist eine Nachfolgeorganisation der vom PKK-Verbot umfassten Nationalen Befreiungsfront Kurdistans - ERNK -) teilnehmen. Im Rahmen des Gedenkens an PKK-Märtyrer wird auch über die Ehrung von Frontarbeitern der PKK für ihre Tätigkeit berichtet (so für den 29.03.2009). Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sind solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts auch von PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55 mwN). Schließlich tritt der Mesopotamische Kulturverein als Veranstalter von Demonstrationen oder Mahnwachen auf, um etwa gegen die Verhaftung von KONGRA-GEL-Funktionären oder das PKK-Verbot oder - wie in der Zeit vom 01. bis 04.05.2002 - gegen die (befürchtete) Aufnahme der KADEK als Nachfolgeorganisation der PKK in die EU-Terrorliste zu protestieren.
45 
Nach Überzeugung des Senats sind diese vom LfV mitgeteilten konkreten und detaillierten Erkenntnisse über den Mesopotamischen Kulturverein, die der Kläger im Übrigen im Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zutreffend. Er ist sich dabei dessen bewusst, dass diese Erkenntnisse zu einem erheblichen Teil auf den Angaben von „Quellen“ beruhen. Aufgrund des konkreten Verfahrens der Erkenntnisgewinnung, das der Zeuge des LfV in der mündlichen Verhandlung erläutert hat (siehe dazu näher nachfolgend b.), bestehen jedoch keine Bedenken gegen deren Verwertung - zumal diese durch andere gewichtige Tatsachen gestützt werden. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen wurde - wie in den Berichten des LfV kenntlich gemacht - in der „Özgur Politika“ und der „Yeni Özgur Politika“ aufgegriffen (siehe im Übrigen zur Einordnung der „Özgur Politika“ als Sprachrohr der PKK VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2011 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 63). Auch Polizeierkenntnisse werden als Beleg herangezogen. Dass der Verein die PKK unterstützt und sich mit ihren Zielen identifiziert, zeigt ferner die Auswertung der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04. Am 09.11.2004 war in den Vereinsräumen eine ca. zwei Meter lange Fahne des KONGRA-GEL deutlich von außen sichtbar aufgehängt. Bei der Durchsuchung am 15.12.2004 hing an deren Stelle eine ERNK-Fahne. In den Räumen des Vereins wurden Propagandapublikationen in Form von Büchern, Broschüren und plakatähnlichen Druckwerken - teilweise in größeren Stückzahlen - aufgefunden. Zu nennen sind beispielsweise Plakate mit der Aufschrift „Schluss mit dem PKK-Verbot“, Transparente der PJA (Frauenorganisation der PKK) und Transparente und Fahnen der YCK (Jugendorganisation der PKK), von Abdullah Öcalan verfasste Bücher, Broschüren mit Symbolen der PKK, Kadek, KONGRA-GEL oder der ERNK sowie Publikationen, die der Verbreitung des Gedankenguts der PKK dienen, und in denen beispielsweise Selbstmorde für die PKK verherrlicht und als Heldentaten gepriesen werden. Die Auswertung der SIM-Karte des damaligen Vorsitzenden des Vereins enthielt die Telefonnummer des PKK-Funktionärs Muzaffer Ayata, der in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins verkehrt. Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung von 30.05.2008 das Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt hat, steht der Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung nicht entgegen.
46 
Im Übrigen lässt sich die PKK-Nähe des Vereins auch aus dem Umstand ersehen, dass dieser jedenfalls seit dem 02.08.2004 Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ ist. Eine aktive Verbindung zwischen beiden lässt sich nicht nur daraus entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung der Räume des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 ein Flugblatt des Vorstand der YEK-KOM aufgefunden wurde, das unter anderem zu Treffen der Vorstandsvorsitzenden der jeweiligen kurdischen „nationalen“ Vereine in ganz Deutschland aufrief (siehe im Einzelnen Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart - Dezernat Staatsschutz - vom 19.01.2005), oder den Berichten des LfV zufolge bei der Veranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 09.10.2000 zum Thema „Erinnerung an die Flucht aus Syrien von Öcalan am 09.10.1998 und deren Folgen“ Flugblätter der YEK-KOM verteilt wurden, sondern auch aus dem Umstand, dass Vertreter der YEK-KOM beim Verein auftreten, so deren Vorsitzender Ahmet Celik bei einer Gedenkveranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 21.10.2008 für die „Gefallenen des Kurdischen Befreiungskampfes“. Im Übrigen bestand über finanzielle Zuschüsse an den Verein eine Verbindung zwischen der YEK-KOM und dem Mesopotamischen Kulturverein schon im Jahre 2000 (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -juris Rn. 63). Zur YEK-KOM hat der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 47 ausgeführt:
47 
„Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010 im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.“
48 
Zwar ist dem Arbeitsprogramm der YEK-KOM aus dem Jahre 2008 und in der Fassung vom 20.02.2011 (das jeweils aktuelle Programm ist auch auf der Homepage der YEK-KOM unter www.yekkom.com abrufbar) zu entnehmen, dass sich diese für eine friedliche demokratische Lösung der Kurdenfrage in Richtung auf eine Selbstverwaltung der Kurden innerhalb des türkischen Staates einsetzt und sich vor allem auch der allgemeinen Situation von Kurdinnen und Kurden einschließlich der Migrationsprobleme annimmt. Bei der Würdigung der - von der YEK-KOM ausdrücklich so bezeichneten - Selbstdarstellungen ist aber einzustellen, dass auch diese Organisation bestrebt ist, ein öffentliches Erscheinungsbild zu verbreiten, das so gestaltet ist, dass nicht mit Rücksicht auf eine deutliche Nähe zur PKK Exekutivmaßnahmen deutscher Behörden ausgelöst werden, und deshalb ihre Publikationen hierauf ausrichtet. Im Übrigen schließt die Verfolgung allgemeiner politischer Ziele, wie etwa die von YEK-KOM geforderte freie Benutzung der kurdischen Sprache in der Türkei, die Feststellung nicht aus, dass YEK-KOM auch die Ziele der PKK unterstützt, indem etwa die terroristischen Ziele und Aktivitäten der PKK positiv bewertet, befürwortet und verbreitet werden. Wenn insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert wird, so soll damit deren ungehinderte Betätigung in Deutschland wieder ermöglicht und damit deren auch terroristische Ziele und Aktivitäten tragende Basis verbreitert und gestärkt werden.
49 
Das auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtete Handeln der Vereinigung ist für den Kläger erkennbar gewesen (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 -1 C 13.10 -juris Rn. 23) und ihm zuzurechnen. Der im Jahre 2000 dem Verein beigetretene Kläger ließ sich bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand wählen und wurde nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung danach ein zweites Mal für ein Jahr in den Vorstand gewählt. Die Tatsache der Vorstandstätigkeit ist bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt worden. Allein schon aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied ist ihm diese Unterstützung zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris zu § 11 StAG). Der Kläger hat auch nach Ende seiner Vorstandstätigkeit als einfaches Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereins dessen oben dargestellte Zielsetzung, die sich unter Berücksichtigung der Angaben des LfV bis heute nicht geändert hat, weiter unterstützt. Bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 wurde eine Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004 gefunden, die den Kläger seit dem Jahr 2000 als Mitglied ausweist. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ist diese Mitgliedschaft ausdrücklich eingeräumt worden. Er unterschrieb sowohl am 02.02.2003 als auch am 17.04.2005 als Protokollführer das Protokoll der Mitgliederversammlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, ab 2000 bis 2005 beim Verein ein- und ausgegangen zu sein, dies für die Zeit danach jedoch abgestritten. Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger auch über diesen Zeitpunkt hinaus mindestens bis Mitte 2009 aktiv am Vereinsgeschehen teilgenommen hat und sich nur unter dem Eindruck des Ausweisungsverfahrens nunmehr zurückhält (siehe nachfolgend b. und c.).
50 
b.) Der Kläger hat durch die kontinuierliche Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt. Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die - wie ihm auch erkennbar gewesen ist - darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Wahlen zum Volksgebietsrat und die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich seiner Vorstandsfunktion im Mesopotamischen Kulturverein.
51 
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 31.05.2001 eine Kundgebung geleitet hat, bei der er gegen mit der PKK zusammenhängende Symbole nicht eingeschritten ist, und am 10.07.2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hat (aa.), die Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK am 30.11.2008 besucht (bb.) und am 04.02.2007 und 01.02.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat (cc.), bei Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern am 24.02.2008 und 07.06.2009 war (dd.) sowie an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und 26.04.2009 teilgenommen hat, wobei er bei der erstgenannten Versammlung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist (ee.). Die konkreten Ausrichtungen der jeweiligen Veranstaltungen, die dem Kläger nicht verborgen bleiben konnten, lassen den Schluss zu, dass der Kläger die PKK unterstützt hat. Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger auch den Besuch an einer Podiumsdiskussion unter Mitwirkung von Günay Aslan am 25.02.2007 vorhält, kann allerdings aus den Inhalten dieser Veranstaltung nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch hierdurch die PKK unterstützt hat (ff.).
52 
Die Feststellungen und Würdigungen des Senats beruhen auf den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen, aus der Einlassung des Klägers sowie den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Hierbei handelt es sich um den Schwager des Klägers, der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats Stuttgart gewählt wurde, und um einen Mitarbeiter des LfV, der über Angaben einer Quelle berichtet hat. Weitere (unmittelbare) Zeugen haben dem Senat nicht zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau des Klägers hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; andere Zeugen, die sich in der Sache hätten äußern können, sind weder benannt worden noch ersichtlich. Der vernommene Mitarbeiter des LfV ist nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Bei der Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters des LfV hat sich der Senat von folgenden in seinem Urteil vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - juris Rn. 49 § 11 satz 1 nr. 1 stag> dargestellten Überlegungen leiten lassen:
53 
„Erkenntnisse des LfV, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige, ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010 § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50).“
54 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt wie folgt dar:
55 
aa.) Nach polizeilichen Erkenntnissen war der Kläger am 31.05.2001 - und damit im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit - in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“. Bei der Veranstaltung wurden Bilder Öcalans sowie Fahnen der ERNK gezeigt, wogegen der Kläger nicht einschritt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (4 Js 43599/01) stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt, diese Kundgebung geleitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich hingegen zunächst dahingehend eingelassen „nie und niemals eine Kundgebung geleitet zu haben“. Auf mehrfachen Vorhalt der aktenkundigen polizeilichen Erkenntnisse und des Schreibens vom 30.06.2010 sowohl durch den Senat als auch durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger lediglich vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Feststellungen der Polizei zur Veranstaltung vom 31.05.2001 zutreffend sind - zumal sie durch das Schreiben vom 30.06.2010, das auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber seinen Anwälten basieren muss, bestätigt sind. Dieses wird insoweit durch „Erinnerungslücken“ des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger beruft sich in diesem Schreiben allerdings darauf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass bei der ordnungsgemäß angemeldeten und genehmigten Kundgebung einzelne Teilnehmer die genannten Bilder und Fahnen geschwenkt hätten; die Unterbindung dieser Aktionen sei nicht seine Aufgabe, vielmehr hätten die Ordnungskräfte dafür Sorge tragen müssen, solche Vorkommnisse zu vermeiden. Die Tatsache, dass der Kläger gegen diese Symbole nicht eingeschritten ist, lässt aber vor allem mit Blick auf seine Aktivitäten im Mesopotamischen Kulturverein den Schluss dahingehend zu, dass er sich als Versammlungsleiter einer Kundgebung dieses Vereins unverkennbar mit den auf die Unterstützung der PKK gerichteten Zielen identifizierte und solidarisierte. In dieses Bild passt auch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001, die der Kläger - allerdings mit Hinweis darauf, dies habe im Rahmen der durch Art. 5 GG gewährten Meinungsfreiheit stattgefunden - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 zugestanden hat.
56 
bb.) Der Kläger nahm am 30.11.2008 an der Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK im Kulturhaus A... in S... teil. Dies hat er in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 und 16.11.2010 eingeräumt. Wie das LfV unter dem 23.09.2009 mitgeteilt hat, hätten in der Halle unter anderem Bilder von Öcalan sowie mehreren PKK-Märtyrern und eine Fahne der früheren PKK-Propagandaorganisation ERNK gehangen. Ein Redner habe zur Geschichte der PKK referiert. Im Anschluss daran sei der getöteten Märtyrer dieser Organisation mit einer Schweigeminute gedacht worden. Während der Veranstaltung, die um 13 Uhr begonnen habe und von ca. 2.000 Personen besucht worden sei, seien Parolen wie „Hoch lebe der Führer Apo“ und „PKK“ skandiert worden. Für die Veranstaltung sei am 18. und 28.11.2008 in der Yeni Özgur Politika und am 28.11.2008 bei ROJ-TV (kurdischer TV-Sender) geworben worden. Die in der YÖP vom 28.11.2008 abgedruckte Einladung - überschrieben mit „das 30. Jahr feiern wir“ - weist als Programm verschiedene Künstler und Reden aus.
57 
Der Kläger hat den vom LfV mitgeteilten Inhalt der Veranstaltung und ihren organisatorischen Rahmen nicht bestritten. Er hat allerdings darauf verwiesen, die Veranstaltung sei ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt worden; im Programm dieser Veranstaltung seien diverse kurdische Künstler angekündigt worden, aufgrund deren Auftritte er dort gewesen sei; dass vereinzelte Teilnehmer Fahnen geschwenkt und Parolen gerufen hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe dieser Veranstaltung - wie viele andere Leute - beigewohnt, um in den Genuss des künstlerischen Angebots zu kommen; bei dieser Veranstaltung habe er weder applaudiert noch Parolen ausgerufen, an der Schweigeminute habe er sich nicht beteiligt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, er sei nur dahin, um die Künstler zu hören, es bedeute nicht, dass jeder, der daran teilnehme, ein PKK’ler oder für die PKK sei.
58 
Es kommt jedoch nicht darauf an, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen nicht aktiv an der Veranstaltung beteiligt hat und diese nicht verboten gewesen ist. Die dort aufgestellten Bilder von Öcalan und mehreren PKK-Märtyrern, die Fahnen der ERNK sowie die gehaltene Rede zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltung nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die Person Öcalans hat nach wie vor einen Symbolgehalt für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat, wie dies hier auch schon in der optischen Ausgestaltung der Veranstaltung zum Ausdruck kommt. Erst recht mit Blick auf seine jahrelange aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, der den Jahrestag der PKK-Gründung regelmäßig begeht, ist für den Kläger der Bedeutungsgehalt der Veranstaltung eindeutig erkennbar gewesen. Indem er dieser beigewohnt hat, hat er deren Zielsetzung vielmehr nach außen erkennbar gebilligt und den emotionalen und ideologischen Zusammenhalt der PKK und der mit ihr zusammenhängenden Organisationen gestärkt (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen dienen - neben anderen „Geldquellen“ wie insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden - gerade auch solche Großveranstaltungen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - Eintrittsgelder erhoben und Umsätze erzielt werden, dazu, der PKK finanzielle Mittel zu verschaffen, die für Propagandatätigkeit, den Parteiapparat sowie für die Versorgung der Guerilla-Kämpfer und deren Ausstattung mit Waffen und Munition gebraucht werden (siehe zur Finanzierung der PKK näher Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg, z.B. 2008, S. 92; 2007 S. 91 f.; 2001, S. 179). Dass die einzelne Eintrittskarte relativ preiswert gewesen ist - der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Betrag mit 10 EUR angegeben - steht dem nicht entgegen. Auch diesem Zweck hat er zumindest durch die Zahlung der Eintrittskarte entsprochen. Dass dies für den Kläger, der aufgrund seiner Vorstandstätigkeit tiefere Einblicke in den Ablauf und Zweck solcher Veranstaltungen hatte, nicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
59 
cc.) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger am 04.02.2007 und 01.09.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat.
60 
Das LfV hat unter dem 08.10.2009 unter anderem ausgeführt, am 04.02.2007 habe in den Räumen des „Mesopotamischen Kulturvereins“ in S... ab 13 Uhr eine Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern stattgefunden, an der etwa 150 Personen teilgenommen hätten. Die hiervon namentlich von der Quelle erwähnten Besucher seien dem LfV aufgrund anderer Erkenntnisse als KONGRA-GEL-Anhänger bekannt. Es sei der „Sehitler“ („Märtyrer“) dieser Organisation gedacht worden. Ein Redner habe ausgeführt, die „Märtyrer“ seien „für uns“ gestorben. Sie dürften niemals vergessen werden. Ihr Andenken verpflichte „uns“ zum Einsatz für die kurdische Sache. Das sei ihnen versprochen worden und deshalb würden sich die Anwesenden auch bis zum Ende des Lebens dafür einsetzen. Zudem seien bei der Veranstaltung Fahrkarten nach Straßburg für eine dortige Demonstration am 10.02.2007 zum 8. Jahrestag des „Internationalen Komplotts“ (= Festnahme Öcalans am 15.02.1999) verkauft worden.
61 
Dass das LfV in seinem Bericht vom 27.10.2009 mit Datum vom 03.02.2007 ein „Erinnerungsfest“ für die im Kampf gefallenen Märtyrer erwähnt hat, das vom „Komitee der Märtyrer-Familien“ ausgerichtet worden sei (siehe hierzu auch die Übersetzung des entsprechenden Beitrags in der YÖP vom 06.02.2007), während eine Märtyrergedenkfeier mit Datum vom 04.02.2007 in diesem Bericht nicht genannt wird, stellt nicht in Frage, dass letztere tatsächlich stattgefunden hat. Zum einen war der 04.02.2007 ein Sonntag; es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der davor liegende Samstag für eine thematisch ähnliche Veranstaltung genutzt wurde. Zum anderen enthalten die Berichte des LfV (bedingt durch dessen Arbeitsweise) nicht unbedingt eine lückenlose Auflistung aller - die PKK unterstützenden - Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins. Dies verdeutlichen etwa auch ein Abgleich der Feststellungen zu solchen Veranstaltungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.2002 (13 S 1111/01 - juris Rn. 63) mit den im vorliegenden Verfahren vorlegten Berichten vom 02.08.2006 und 27.10.2009, die auch Zeiträume erfassen, die Gegenstand dieses Urteils waren. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 ausdrücklich eingeräumt hat, an der Veranstaltung am 04.02.2007 teilgenommen zu haben. Der vom LfV detailreich geschilderte Ablauf ist mit diesem Schriftsatz nicht in Frage gestellt worden. Der Kläger hat darin lediglich geltend gemacht, er habe weder applaudiert noch irgendwelche Parolen gerufen. Er habe nur den gehaltenen Reden zugehört.
62 
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 16) hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch dahingehend eingelassen, dass an diesem Tag Angehörige im Mesopotamischen Kulturverein einer Verstorbenen gedacht hätten. Die Angehörigen hätten für die Teilnehmer ein Essen ausgerichtet. Bei den Kurden sei es üblich, dass der Verstorbenen gedacht würde. Für ihn seien die Werte seines Volkes sehr wichtig. Hierzu zähle auch, der Toten zu gedenken und zu beten. Da er die Angehörigen der Verstorbenen kenne, sei er zu dieser Gedenkfeier gegangen und habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er habe mit den Angehörigen zusammen gegessen und sei dann wieder gegangen. An eine bei der Veranstaltung gehaltene Rede könne er sich nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei am 04.02.2007 zufällig im Verein gewesen und habe gesehen, dass dort Angehörige einem Toten gedacht hätten, er habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er glaube, es sei ein Mann gewesen, der in der Türkei verstorben sei. Er sei nur etwa eine halbe Stunde anwesend gewesen, während dieser Zeit habe es keine Rede gegeben.
63 
Die Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat sind widersprüchlich und ungereimt. Nach seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht habe es sich bei der Toten um eine Frau gehandelt; gegenüber dem Senat sprach er von einem Verstorbenen. An Einzelheiten - etwa wer der Tote gewesen sei - will er sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht erinnern können. Damit passt aber nicht zusammen, dass er sein angeblich spontanes Verbleiben genau auf eine halbe Stunde datierte, obwohl dieses Ereignis mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Senat ist auch aufgrund des vom Kläger gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise der Einlassung im gerichtlichen Verfahren allein bezweckt, den wahren Charakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insoweit misst der Senat der früheren Äußerung im Schriftsatz vom 16.11.2010, die auch noch nicht unter dem Eindruck eines bestimmten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, besondere Bedeutung zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger keine plausible Erklärung für seine nunmehr abweichende Darstellung gegeben hat.
64 
Am 01.02.2009 ist der Kläger ebenfalls Teilnehmer einer Märtyrergedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Dabei sei - wie das LfV unter dem 23.12.2009 ausgeführt hat - eine Guerilla-Angehörige in einem Vortrag als „Heldin“ gepriesen worden, die sich aus Protest über die Isolationshaft Öcalans 2006 selbst verbrannt habe. Die Gedenkfeier habe von etwa 15 Uhr bis 16 Uhr gedauert. Ungefähr 50 Personen hätten sich hierfür in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... versammelt. Hinsichtlich der KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises werde auf die Ausführungen zu der Veranstaltung vom 04.02.2007 verwiesen.
65 
Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ließ sich der Kläger dahingehend ein, er habe am 01.02.2009 eine in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins abgehaltene Kondolenzveranstaltung besucht. Er sei zum Zweck des Kondolierens dort gewesen. Der dort abgehaltene Vortrag könne ihm nicht angelastet werden. Aus dieser Einlassung ergibt sich aber nicht nur, dass die Tatsache der Veranstaltung nicht bestritten wird, sondern auch, dass deren konkret geschilderter Verlauf mit seinem Vortrag nicht in Abrede gestellt wird; lediglich der Ausrichtung der Veranstaltung wird entgegengetreten. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2010 heißt es dann, der Kläger lasse bestreiten, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei nicht bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 gewesen. Auf Vorhalt, dass im Anwaltsschreiben vom 30.06.2010 ausdrücklich ausgeführt worden sei, er habe an dieser Veranstaltung teilgenommen, hat der Kläger zunächst überhaupt nicht geantwortet. Erst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er vielleicht etwas durcheinander bringe, hat er dies bejaht und sich im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf berufen, er könne sich nicht erinnern.
66 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einlassung im Schriftsatz vom 30.06.2010 zur Teilnahme an einer Veranstaltung am 01.02.2009 zutrifft. Diese Ausführungen können nur auf den entsprechenden Angaben des Klägers gegenüber seinen Rechtsanwälten beruhen und stehen mit der erstmaligen Vorhaltung der Teilnahme an dieser Veranstaltung in näherem zeitlichem Zusammenhang. Für diese Bewertung spricht ebenfalls, dass der Kläger weder im Schriftsatz vom 16.11.2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar erklärt hat, warum er nunmehr eine andere Schilderung abgibt.
67 
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Veranstaltung vom 01.02.2009 ebenso wie bei derjenigen vom 04.02.2007 nicht um ein bloßes Gedenken an einen Toten, um ein würdevolles Abschiednehmen und Kondolieren mit einer (Trauer-) Feier gehandelt hat, sondern um Zusammenkünfte bei denen mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und ein Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Kämpfer oder in sonstiger Weise für „die Sache“ Verstorbene betrieben werden.
68 
Die Feststellung, dass es sich - entgegen der Einlassung des Klägers - bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 nicht um eine „normale“ Trauerfeier gehandelt hat, sondern um eine Märtyrergedenkveranstaltung zum Jahrestag einer HPG-Angehörigen, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe, beruht auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen schriftlichen Ergänzungen zu den Berichten des LfV vom 27.10.2009 und 02.08.2006 sowie dem Bericht vom 15.06.2011, in denen die Gedenkveranstaltung aus Anlass des 3. Jahrestags der Selbstverbrennung der Märtyrerin Viyan Soran am 01.02.2009 aufgeführt und näher beschrieben ist, und gegen die der Kläger keine Einwendungen vorgebracht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV.
69 
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der vernommene Mitarbeiter des LfV nach der Quelle und dem Quellenführer der „3. Mann“ in der Kette denkbarer Auskunftspersonen ist und daher dessen Bekundungen mit einem dem immanenten Unsicherheitsfaktor behaftet sind. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil - wie dies für den Einsatz einer Quelle des Verfassungsschutzes typisch ist - die Berichte der Quelle an den Quellenführer mündlich erfolgen, dies regelmäßig auch nicht sofort nach der Veranstaltung, über die berichtet wird, geschieht und die Erstellung der schriftlichen Fassung durch den Quellenführer dann nochmals Zeit benötigt, wobei dies üblicherweise einige Tage betragen kann. Diese Verfahrensabläufe ergeben sich aus den Bekundungen des Mitarbeiters des LfV in der Berufungsverhandlung. Sie sind dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren mit Quellen des LfV bekannt. Der Senat geht auch davon aus, dass der Quellenführer die Angaben der Quelle nicht in dessen Beisein auf einen Tonträger aufnimmt oder diese gar an Ort und Stelle sofort schriftlich niederlegt. Der Senat hält es ferner nicht für plausibel, dass - wie der Mitarbeiter des LfV dies in der mündlichen Verhandlung als eventuell möglich angedeutet hat - es auch sein könnte, dass die schriftliche Aufzeichnung des Quellenführers nochmals mit der Quelle abgestimmt wird. Ein solches Prozedere zur Reduktion von Fehlern ist - wie der Senat aus vergleichbaren Verfahren weiß - jedenfalls nicht üblich.
70 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsschutz aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben gerade in der streitgegenständlichen „Szene“ auf den Einsatz von dort aktiven Quellen zur Ermittlung von Sachverhalten angewiesen ist, und die Aufrechterhaltung der Anonymität der Quelle hierbei von zentraler Bedeutung ist. Aus Gründen des Quellenschutzes hat der Zeuge des LfV nichts offenbart, was in irgendeiner Weise einen Rückschluss auf die Identität der Quelle und deren Arbeitsweise zulassen würde; die Quelle ist daher ein in jeder Hinsicht unbekannter Faktor, deren Glaubwürdigkeit vom Senat nicht selbst beurteilt werden kann. Der Zeuge hat aber im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie durch entsprechende Lichtbildvorlagen sichergestellt ist, dass die Quelle den Kläger einwandfrei identifiziert hat, und welche Maßnahmen das LfV - auch im vorliegenden Fall - zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit von Quellen praktiziert. Er hat im Einzelnen weiter ausgeführt, dass es im konkreten Fall keine Hinweise darauf gebe, dass die Quelle jemals in irgendeiner Weise falsch berichtet hätte, was im Übrigen dazu führen würde, dass keine Erkenntnisse mehr mitgeteilt würden, die von dieser Quelle herrührten und bereits übermittelte Erkenntnisse zurückgezogen würden. Dies deckt sich mit den Fakten, die dem Senat aus anderen Fällen bekannt sind.
71 
Dies insgesamt berücksichtigend ist der Senat der Überzeugung, dass die Berichte der Quelle über die Veranstaltung vom 01.02.2009, aber auch was die über den Kläger insgesamt mitgeteilten sonstigen Erkenntnisse betrifft, zutreffend sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil es im vorliegenden Fall besonders gewichtige Fakten gibt, die die „Quellenbekundungen“ stützen. Dass die Quelle den Kläger sicher identifizieren kann, belegt der Umstand, dass diese den Kläger als Teilnehmer der PKK-Gründungsfeierlichkeiten zum 30. Jahrestag benannt hat, einer Veranstaltung, die von ca. 2.000 Personen besucht worden ist, und der Kläger seine Anwesenheit dort zugestanden hat. Die Anwesenheit des Klägers bei der Feier zum Jahrestag der PKK-Gründung mit den dort gezeigten Bildern von Märtyrern verdeutlicht zugleich, dass dem Kläger die Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es (auch) um die „Erinnerung“ an Märtyrer geht, nicht fremd ist. Hinzukommt, dass der Mesopotamische Kulturverein aktenkundig seit 1997 immer wieder der Märtyrer gedenkt und besondere Feiern hierzu ausrichtet; die Veranstaltung vom 01.02.2009 passt in diese Konzeption. Dem Kläger muss schon aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und aktiven Mitgliedschaft - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er in den Jahren 2000 bis 2005 im Verein ein- und ausgegangen - diese Tatsache ebenso wie der konkrete Charakter einer solchen Veranstaltung bekannt gewesen sein.
72 
Nach der Stellungnahme des LfV vom 15.06.2011 handelt es sich bei den Märtyrern vor allem um gefallene HPG-Kämpfer/Guerillas, Selbstmordattentäter oder Selbstmörder, wobei insbesondere die Selbstverbrennung als heldenhaft gelte, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen. Es gebe bei den von PKK-nahen Vereinen veranstalteten Märtyrergedenkfeiern grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten: Zum einen diejenigen, die fest im Kalender der Organisation verankert seien und jährlich wiederkehrend um einen bestimmten Termin herum gefeiert würden, zum anderen diejenigen, die aus aktuellem Anlass oder nur in bestimmten regionalen Zusammenhängen begangen würden. Weitere Märtyrergedenkfeiern richteten sich zumeist nach den Jahrestagen von Todestagen herausragender Aktivisten oder besonderer Ereignisse, wenn z.B. mehrere Kämpfer bei einer illegalen Aktion umgekommen seien. Diese Gedenkfeiern würden meist nicht regelmäßig jedes Jahr begangen. Oft orientierten sich die PKK-nahen Vereine hier an entsprechenden Veröffentlichungen z.B. in der Yeni Özgur Politika oder daran, ob eine im Verein aktive Familie einen Märtyrer in früherer Zeit zu beklagen gehabt habe. Auch tatsächliche aktuelle Trauerfälle - weil beispielsweise ein Mitglied einer hier lebenden Familie als PKK-Guerilla gefallen sei - könnten der Anlass solcher Feiern sein. Bei der Märtyrergedenkfeier vom 01.02.2009 handele es um eine solche, die sich am Jahrestag des Todestags der herausragenden Aktivistin Leyla Welid Hüseyin bzw. Leyla Wali Hasan orientiere, einer HPG-Angehörigen mit dem Decknamen „Viyan Soran“, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe. Für die Feier vom 04.02.2007 gelte ebenfalls, dass diese eben keine private Familienfeier sei, sondern dass das Gedenken in diesem Rahmen auch der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls diene. Die Tatsache, dass bei Märtyrergedenkveranstaltungen häufig eine Rede mit entsprechender PKK-Propaganda gehalten werde, verdeutliche, dass die Angehörigen eines Märtyrers, aber auch andere Besucher darin bestärkt werden sollen, dass der Märtyrer das Richtige getan habe und man ihm nacheifern müsse.
73 
Der Senat teilt die Einschätzung des LfV, dass diese Veranstaltungen das Gedenken an sog. „Sehitler“ (dt: „Märtyrer“) instrumentalisieren. Die Botschaft, es sei ehrenvoll so wie die Märtyrer zu handeln, soll vermittelt werden - vor allem mit dem Ziel der Rekrutierung von Nachwuchskämpfern, aber auch um die Anhänger an die Organisation zu binden und Unterstützer für die eigene Sache zu gewinnen. Die Veranstaltungen dienen der Verherrlichung des Todes im Einsatz für die PKK und deren Ziele. Mit diesen Veranstaltungen wird ein emotionales (und auch materielles) Unterstützerfeld für die PKK geschaffen, das ständig aktualisiert und am Leben gehalten werden soll. Die Märtyrergedenkveranstaltungen sind ein wesentlichen Element zur Herstellung eines engen ideologischen und gefühlsmäßigen Zusammenhalts unter Einbeziehung auch der PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (siehe zum Märtyrerkult der PKK Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55; auch BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - juris Rn. 46 ff.). Mit dem Besuch dieser Veranstaltungen am 04.02.2007 und 01.02.2009, deren Ausrichtung für den Kläger aufgrund seiner politischen Biographie zumindest ohne weiteres erkennbar gewesen ist, hat er die PKK unterstützt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger allein aus geselligen Gründen zufällig in diese Veranstaltungen geraten sein könnte. Diese Bewertungen würden im Übrigen selbst dann gelten, wenn man es für denkbar halten würde, dass der Kläger im Jahre 2007 tatsächlich das „Erinnerungsfest für Märtyrer“ am 03.02. besucht hätte. Die - erkennbare - Ausrichtung dieser Veranstaltung (siehe hierzu den Bericht in der Yeni Özgur Politika vom 06.02.2007) entspricht dem vorstehend Dargelegten.
74 
dd.) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger durch den Besuch von Veranstaltungen am 24.02.2008 und 07.06.2009, mit deren Ausgestaltung und Ablauf erkennbar für die Ziele der PKK geworben und ein entsprechendes Sympathieumfeld am Leben gehalten werden soll, die PKK unterstützt hat.
75 
Das LfV hat unter dem 12.11.2008 und ergänzt durch Schreiben vom 08.10.2010 mitgeteilt, am 24.02.2008 sei der Kläger in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Gleich zu Beginn der Veranstaltung sei zu einer Gedenkminute für die Märtyrer dieser Organisation aufgerufen wurden. Weiter habe ein Redner zu einer zahlreichen Beteiligung an den zukünftigen Demonstrationen „gegen den Einmarsch des türkischen Militärs in den Nordirak“ aufgefordert. Ein anderer Referent habe ausführlich die Ergebnisse des letzten Kongresses der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V (YEK-KOM) geschildert. Es habe sich um die Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins gehandelt, der hierzu seine Angehörigen jeweils direkt einlade. Es seien 80 Personen anwesend gewesen.
76 
Nach den Erkenntnissen des LfV habe sich der Kläger am 07.06.2009 in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber man würde sie derzeit noch nicht benötigen. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe zeigten, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Auf die „Verhaftungswelle“ von KONGRA-GEL-Funktionären in Frankreich eingehend, habe er behauptet, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer „schmutzige Geschäfte“ zu Lasten der Kurden vereinbart. Die Veranstaltung habe von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr gedauert und sei von annähernd 100 Personen besucht worden. Zur Teilnahme sei in der YÖP vom 05.06.2009 eingeladen worden.
77 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.2010 sowie auch vor Gericht bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV und der vorliegenden gewichtigen Indiztatsachen keinen Zweifel daran, dass diese Veranstaltungen mit dem berichteten Inhalt stattgefunden haben und der Kläger bei diesen auch anwesend gewesen ist.
78 
Zwar hat der Zeuge über die bereits schriftlich übermittelten Erkenntnisse hinaus keine weiteren Details zu den Veranstaltungen vom 24.02.2008 und 07.06.2009 angegeben, insbesondere etwa zur Person des Redners hinsichtlich der Veranstaltung vom 24.02.2008 unter Hinweis auf den abgeschlossenen kleineren Kreis dieser Mitgliederversammlung und des unbedingt zu wahrenden Quellenschutzes nichts weiter preisgegeben. Unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Erwägungen zur Verwertbarkeit und Würdigung der Aussagen des Zeugen vom Hörensagen sieht der Senat aber keine Hinderungsgründe, seine Überzeugungsbildung auf die „Quellenangaben“ zu stützen. Die Tatsache der Veranstaltung vom 07.06.2009 und deren Ausrichtung ergibt sich aus der veröffentlichten Anzeige in der Yeni Özgur Politika vom 05.06.2009. Danach „findet auf Einladung des Mesopotamischen Kulturvereins am Sonntag, dem 07.06.2009 eine Volksversammlung statt. Dazu sind alle progressiven Menschen eingeladen“. Die Durchführung von Volksversammlungen und Mitgliederversammlungen mit den konkret beschriebenen Abläufen entspricht einer „Tradition“ des Mesopotamischen Kulturvereins, über die auch etwa in den Yeni Özgur Politika und zuvor der Özgur Politika berichtet wurde. Dass in der Versammlung vom 24.02.2008 über die Ergebnisse des letzten Kongresses der YEK-KOM informiert wurde, begegnet vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Vereins in der YEK-KOM und der tatsächlichen Verflechtung zwischen beiden (siehe dazu oben unter a.) keinen Zweifeln. Wie schon oben ausgeführt ist die Quelle auch in der Lage, den Kläger sicher zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass dies - entsprechend der Einlassung des Klägers - „alles nur böse Unterstellungen“ seien, sind nicht greifbar. Eine wesentliche Tatsache bei der Würdigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen ist zudem der Umstand, dass der Kläger seine Beteiligung an verschiedenen ähnlich gelagerten Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins selbst eingeräumt hat oder durch polizeiliche Erkenntnisse feststeht, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die zugunsten der PKK wirken, wie sein Verhalten anlässlich der Leitung der Versammlung am 31.05.2001 oder die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001.
79 
ee.) Ferner steht fest, dass der Kläger am 14.05.2006 an einer vom Mesopotamischen Kulturverein ausgerichteten Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen hat und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist und am 26.04.2009 bei einer Versammlung anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats gewesen ist.
80 
Nach den Berichten des LfV habe am 14.05.2006 in der Gaststätte W. in S... von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr eine Versammlung mit 300 Personen stattgefunden, an der der Kläger teilgenommen habe. In der Yeni Özgür Politika seien am 03. und 11.05. 2006 Hinweise und Einladungen zu dieser Veranstaltung erschienen. Bei dieser Versammlung habe ein Redner über die politische Lage in den kurdischen Gebieten im Irak referiert und den USA vorgeworfen, die Türkei im Kampf gegen diese Organisation zu unterstützen. Bei diesem Redner habe es sich um den zwischenzeitlich wegen seiner Funktionärstätigkeit als Leiter des Sektors „Süd“ für die PKK durch das OLG Frankfurt verurteilten Muzaffer Ayata gehandelt. Dieser habe ausgeführt, dass die Volksräte unter anderem gegründet worden seien, um die „Kadros“ zu entlasten und das Volk in die Verantwortung zu nehmen. Die YÖP habe am 16.05.2006 berichtet, der Politiker und Schriftsteller Ayata habe in seiner Ansprache darauf verwiesen, dass die Kurden eine konföderative Struktur ohne staatlichen Charakter bräuchten und hierbei betont, dass die Volksräte das demokratischste völkische Modell für die Kurden seien. Nach dem Verlesen der Schriften von Öcalan über die „Demokratische Konföderation“ hätten Kommissionswahlen stattgefunden. Für die Kommissionen „Friede und Einigung“, „Auswärtige Angelegenheiten“, „Organisierung“, „Frauenkommission“, „Bildungskommission“, „Kultur und Kunst“ und „Glaubenskommission“ seien insgesamt 55 Personen gewählt worden. Zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in derselben Versammlung K. gewählt worden. Der Kläger habe an dieser Versammlung und der Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen. Er sei zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden.
81 
Nach einem weiteren Bericht des LfV vom 17.04.2012 habe der Kläger, der zwischenzeitlich nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Volksgebietsrats sei, am 26.04.2009 an einer Versammlung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats teilgenommen. Der damalige PKK-Gebietsleiter S... habe erklärt, dass der vorige Volksgebietsrat zu wenig gearbeitet habe, deshalb müsse ein neuer gewählt werden. Er habe auch über die Bedeutung der Volksgebietsräte gesprochen: Bislang hätte das Volk immer die Partei für sich entscheiden lassen, nun könne es selbst entscheiden. Im Anschluss daran seien die vom Gebietsleiter vorgeschlagenen Kandidaten per Handzeichen gewählt worden.
82 
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 und im gerichtlichen Verfahren bestritten, an der Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und am 26.04.2009 teilgenommen genommen zu haben und 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden zu sein. Er macht geltend, es seien Falschbeschuldigungen. Das Land Baden-Württemberg habe nur allgemeine Angaben zu dieser Veranstaltung gemacht, konkrete Angaben zu seinem Verhalten seien unterblieben, schon dies zeige, dass er nicht teilgenommen habe.
83 
Dass am 14.05.2006 und 26.04.2009 in S... Versammlungen mit dem Ziel der Wahl des Volksgebietsrats durchgeführt worden sind, ist vor allem mit Blick auf die entsprechenden Berichterstattungen in der Yeni Özgur Politika und der diese Veranstaltungen bestätigenden Aussagen des Zeugen K., der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist, erwiesen. Im Übrigen ist letztlich auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden, dass es diese Veranstaltungen und die Wahl zum Volksgebietsrat gegeben hat. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen und der vorliegenden gewichtigen Umstände, die diese stützen, davon überzeugt, dass der Kläger an diesen Versammlungen teilgenommen hat und am 14.05.2006 zum Stellvertreter des Volksgebietsrats gewählt worden ist.
84 
Das LfV, dem die Veranstaltung vom 14.05.2006 mit der Wahl des Schwagers des Klägers, dem Zeugen K., zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats jedenfalls seit Mitte 2006 bekannt gewesen sein muss (vgl. hierzu den im Verfahren übermittelten Auszug aus dem türkischen Pressespiegel vom 16.05.2006), hat erstmals mit Bericht vom 24.01.2008 eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung vom 14.05.2006 angeführt und eine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats sogar erst unter dem 08.10.2010 angegeben. Mit Schreiben vom 17.04.2012 hat das LfV hierzu erklärt, es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, welche Erwägungen 2008 dazu geführt hätten, dass damals eine Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats nicht mitgeteilt worden sei. Grundsätzlich sei es aber so, dass vor jeder Offenlegung eingestufter Erkenntnisse - und um solche handele es sich bei der Berichterstattung vom 14.05.2006 - genau geprüft werde, welche Veranstaltungsdetails ohne eine Gefährdung der Quelle offengelegt werden könnten. Dem Erstbericht von 2008 und dem Nachbericht von 2010 liege jedoch derselbe schriftliche mehrseitige Quellenbericht zugrunde (üblicherweise werde der zumeist kurz nach der Veranstaltung von der Quelle mündlich übermittelte Bericht vom Quellenführer schriftlich fixiert, dieser so genannte Quellenbericht finde dann Eingang in die Akten des LfV). Vor allem mit Blick auf diese letzten Erläuterungen steht es einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen zum Volksgebietsrat nicht entgegen, dass diese deutlich zeitlich versetzt mitgeteilt worden sind. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge des LfV hat die bereits schriftlich mitgeteilten Erkenntnisse zu diesen Veranstaltungen bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass der Kläger sowohl am 14.05.2006 als auch am 26.04.2009 bei diesen Versammlungen anwesend gewesen ist, 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt und 2009 nicht wiedergewählt worden ist. Er hat ferner ausgeführt, dass bei der Wahl am 14.05.2006 alle Kandidaten vorgeschlagen wurden und dann im Paket über diese abgestimmt wurde. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen K. nicht infrage gestellt. Dieser Zeuge hat angegeben, er wisse nicht, ob der Kläger an der Veranstaltung vom 14.05.2006 teilgenommen habe. Auch auf weitere Nachfragen hat sich der Zeuge K. darauf berufen, hierzu könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Andererseits hat er aber angegeben, dass der Kläger über die Veranstaltung Bescheid gewusst habe. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen K., der im Übrigen der Schwager des Klägers ist, die Überzeugung gewonnen, das dieser, was dessen Teilnahme an der Wahl zum Volksgebietsrat und die Übernahme einer Funktion als stellvertretender Vorsitzender anbelangt, offensichtlich eine eindeutige Aussage hat vermeiden wollen, um auf der einen Seite dem Kläger nicht zu schaden und auf der anderen Seite aber nicht selbst Gefahr zu laufen, wegen einer Falschaussage bestraft zu werden.
85 
Zwar hat der Kläger vorgebracht, Opfer einer Falschverdächtigung zu sein; konkrete Anhaltspunkte hierfür hat er jedoch nicht genannt. Auch mit Blick auf das ausdifferenzierte Kontrollsystems des LfV zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit sieht der Senat keinen Anlass, solches anzunehmen. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quelle, die den Kläger sicher identifizieren kann, zutreffend berichtet hat, ist vor allem die Tatsache, dass die fraglichen Veranstaltungen und die Funktion des Stellvertreters des Volksgebietsrats sich in die Aktivitäten einreihen, die der politisch agierende Kläger selbst eingeräumt hat oder die aufgrund objektiver Gegebenheiten erwiesen sind. Dass der Mesopotamische Kulturverein als Ausrichter der Versammlungen aufgetreten ist (so auch die entsprechende Einlassung von K. ausweislich des Protokolls seines Sicherheitsgesprächs vom 12.04.2011), und dass sich der Kläger dort nach eigenem Vorbringen sowohl im Vorstand als auch als aktives Mitglied in der Vergangenheit engagiert hat, sind weitere Fakten, die die Angaben des Zeugen vom Hörensagen stützen.
86 
Sowohl durch die Teilnahme an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats als auch durch die Übernahme der Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats hat der Kläger die PKK für ihn erkennbar unterstützt.
87 
Was die Ausrichtung der Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats und den Volksgebietsrat selbst anbelangt, hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Idee sei gewesen, dass aus allen sozialen Schichten Kurden daran teilnehmen, vergleichbar einer Art Gemeinderat, der sich der speziellen Probleme der Kurden unabhängig von ihrer Herkunft, etwa in Fragen der Integration, annehme. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass dies den wahren Charakter von Volksversammlungen und Volksgebietsräten nicht zutreffend umschreibt. Wie das LfV unter dem 08.10.2010 im Einzelnen dargelegt hat, strebt die PKK mit dem Element des Volksrats (bzw. Gebietsvolksrat oder Volksgebietsrat) eine verstärkte Einbindung ihrer Anhänger in organisationsinterne Entscheidungsprozesse und somit eine erhöhte Legitimation ihrer Anliegen an. Eine Versammlung wählt den Volksrat, der sich um Belange der Kurden in einem bestimmten Gebiet kümmert. Dies und die Einrichtung zahlreicher Kommissionen, beispielsweise für Frauen, Jugend, Schulung oder Finanzen, werden seitens der PKK als Basisdemokratie dargestellt. Tatsächlich wird aber in der Praxis die vorhandene streng hierarchische Führungsstruktur nicht angetastet. Volksgebietsräte (türkisch: Halk Konseyi oder Bölge Halk Konseyi) gehören seit 2005 zum organisatorischen Rahmen der PKK und sollen deutschland- und europaweit verbreitet sein (vgl. hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). Dass die Volksgebietsräte erkennbar von der PKK „gesteuert“ sind, belegt schon die Tatsache, dass die Veranstaltung vom 14.05.2006 unter führender Beteiligung eines hochrangigen PKK-Funktionärs abgehalten worden ist, nämlich dem bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlichen Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland, der als Sektorenleiter in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht, und dessen Ausweisung vom Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (11 S 541/10 - juris) rechtskräftig bestätigt worden ist. Auch die zentrale Rolle des Gebietsleiters der PKK bei der erneuten Veranstaltung vom 26.04.2009 unterstreicht dies. In diesen Zusammenhang ist ferner die Verlesung von Schriften Öcalans bei dem Treffen am 14.05.2006 einzuordnen, der als Symbol für die Ziele und den Kampf der PKK gilt.
88 
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Volksgebietsrat in S... zu keiner Zeit nennenswerte tatsächliche Aktivitäten entfaltet hat und der Kläger daher eine Funktion als Stellvertreter des Volksgebietsrats in der Praxis nicht ausgeübt hat. Dass der Volksgebietsrat „nicht mit praktischem Leben erfüllt worden ist“, beruht auf den Angaben des Zeugen K. Der Zeuge des LfV hat auf die Frage des Senats, ob die Volksgebietsräte in S... seit der ersten Wahl im Jahre 2006 jemals etwas gemacht hätten, angegeben, es sei ihm hierzu nichts bekannt geworden, und damit im Ergebnis die Angaben dieses Zeugen bestätigt.
89 
Allerdings liegt sowohl durch den Besuch dieser Versammlungen als auch durch die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats ein tatbestandliches Unterstützen vor. Denn hierdurch werden die Ziele der PKK unter Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Auch die (passive) Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotential der PKK zu erhöhen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54 ff.). Erst recht gilt dies, wenn sich jemand bereit erklärt, in diesem Rahmen noch eine besondere Funktion zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger all dies nicht bewusst bzw. erkennbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
90 
ff.) Der Kläger hat durch die - von ihm mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumte - Teilnahme als Besucher einer Podiumsdiskussion am 25.02.2007 in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins unter Mitwirkung von Günay Aslan zum Thema „Aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ den Tatbestand der Unterstützung nicht verwirklicht. Nach den Erkenntnissen des LfV habe der Redner im Hinblick auf den befürchteten Einmarsch des türkischen Militärs in den Irak erklärt, dass der KONGRA-GEL seinerseits Operationen gegen die Türkei vorbereite. Darüber hinaus habe er den europäischen Staaten vorgeworfen, mit der USA und Israel an einer gemeinsamen Aktion gegen Öcalan zu arbeiten.
91 
Der Kläger hat angegeben, der weithin bekannte kurdische Journalist Günay Aslan habe eine Rede zur aktuellen Entwicklung im Mittleren Osten gehalten. Da er sich für die Entwicklung in seinem Heimatland interessiere, sei er dort gewesen. Der Journalist habe von der Situation der Kurden im Nahen Osten berichtet und seine Einschätzung zur weiteren Entwicklung mitgeteilt. Er habe immer wieder betont, dass den Kurden kulturelle Rechte zustünden und sie diese einfordern dürften.
92 
Auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Erkenntnisse des LfV hat der Redner auf dieser Veranstaltung lediglich seine politische Überzeugung bekundet, was durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist und nicht als Anknüpfung für eine Unterstützungshandlung - und schon gar nicht bei seinen Zuhörern -in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Referent auch die Anwendung terroristischer Mittel (anlässlich eines bewaffneten Kampfes) durch die PKK ausdrücklich öffentlich gebilligt oder in irgendeiner Weise befürwortet hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der journalistischen Arbeit von Herrn Aslan, etwa in der Publikation der „Kandil-Eindrücke“, aus Sicht des LfV „zumindest eine kritische Distanz zu den Objekten seiner Berichterstattung fehle“ (vgl. hierzu das Schreiben vom 10.05.2012), berechtigt dies nicht zu nachteiligen Schlussfolgerungen.
93 
Dass das LfV weiter mitgeteilt hat, bei der Veranstaltung, für die in der Ausgabe der Yeni Özgur Politika vom 22.02.2007 geworben worden sei, liege eine KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises vor, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
94 
c.) Der Berücksichtigung der Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein und der Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen bzw. Durchführung entsprechender Aktivitäten steht nicht entgegen, dass diese teilweise schon länger zurückliegen.
95 
Hinsichtlich der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001 wurde von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17.12.2002 nach § 153 StPO abgesehen. Auch das im Zusammenhang mit der Leitung der Kundgebung am 31.05.2001 stehende Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz wurde eingestellt. Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Im Übrigen ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris - auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
96 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Mitgliedschaft und seine Stellung als Vorstand im Mesopotamischen Kulturverein sind auch nicht „verbraucht“, so dass sie dem Kläger nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 beruhte nicht auf einer vorherigen ausländerrechtlichen Prüfung, die den Schluss zuließe, die Ausländerbehörde habe in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt und damit die ihr bis dahin bekannten Ausweisungsgründe verbraucht. Wie sich aus dem Vermerk auf dem Titel „Übertrag nach § 101“ ergibt, ist die Niederlassungserlaubnis allein eine gesetzliche Folge, die an den Besitz der dem Kläger am 07.05.2002 - und damit vor dem 01.01.2005 - erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anknüpft (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit das Regierungspräsidium am 09.12.2005 unter Berücksichtigung der ihm bis dahin bekannten Aktivitäten zu dem Schluss kam, die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor, ist dies behördenintern geblieben und kann schon deshalb keinen Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Vertrauen des Klägers bieten. Hinzukommt, dass der Kläger danach seine Unterstützungshandlungen unverändert fortgesetzt hat und auch insoweit keine Zäsur erkennbar wäre, die die Verwertung der früheren Aktivitäten in Frage stellen könnte.
97 
Zwar sind die letzten Unterstützungshandlungen des Klägers durch das LfV für das Jahre 2009 mitgeteilt worden. Dies steht aber der Annahme der gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht entgegen. Es liegen keine äußerlich feststellbaren Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, der Kläger habe seine innere Einstellung verändert und werde daher künftig Unterstützungshandlungen unterlassen. Der Umzug des Klägers von S... nach R... und seine Tätigkeit im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau geben keinen Anlass für eine solche Schlussfolgerung. Der Kläger hat jahrelang und kontinuierlich den internationalen Terrorismus in der oben festgestellten Weise unterstützt. Der Senat nimmt ihm seine Einlassung nicht ab, er habe nur den Friedenskurs der PKK begleitet und sei nie für den bewaffneten Kampf gewesen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger auch nach dem 2004 wieder beendeten Friedenskurs einer aktiven Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein nachgegangen und weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Hinzukommt, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2005 im „Verein“ ein- und ausgegangen ist, schon allein aufgrund der dort abgehaltenen Veranstaltungen nicht hat verborgen bleiben können, dass das proklamierte friedliche Auftreten der PKK in dieser Zeit nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft unter Anwendung von terroristischen Mitteln geändert hat. So hat es den Mitteilungen des LfV zufolge etwa auch in dieser Zeit Märtyrergedenkveranstaltungen im Mesopotamischen Kulturverein mit den diesen eigenen und oben dargestellten Zwecken gegeben. Auch haben sich Funktionäre der PKK im Verein dem Hintergrund der europaweit initiierten „Identitätskampagne“ angenommen. Was den grundsätzlichen Einwand des Klägers anbelangt, er habe in der Türkei die KAWA unterstützt, die eine ganz andere Ausrichtung gehabt habe wie die PKK, und schon dies belege, dass er diese nie habe unterstützen wollen, ideologisch und politisch sei er mit der PKK nicht einer Meinung, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Denn wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.01.1998 an das VG Aachen ergibt, trat die KAWA, die schon seit vielen Jahren nicht mehr aktiv ist, ebenfalls für ein „Kurdistan“ ein und bezeichnete den bewaffneten Kampf als einzige Möglichkeit, „Kurdistan“ zu befreien, und ihr militanter Ansatz verband sie vor allem mit der PKK.
98 
Das auch in der mündlichen Verhandlung festzustellende Bestreiten bzw. Verharmlosen seiner Aktivitäten spricht dafür, dass sich der Kläger allein mit Blick auf die laufenden Verfahren derzeit „zurückhält“ und rechtfertigt vor dem Hintergrund des zurückliegenden Verhaltens die Prognose, dass der Kläger auch künftig eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung nachhaltig unterstützen wird.
99 
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Mesopotamische Kulturverein sei nicht verboten, er sei doch kein Terrorist, die PKK seien nur diejenigen, die „in den Bergen kämpfen“ und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 -juris Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -juris Rn. 12).
II.
100 
Als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und anerkannter Flüchtling genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die allerdings im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor. Über die Ausweisung des Klägers ist nach Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
101 
Dieser nationalrechtliche Maßstab der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wird jedoch bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings durch das Unionsrecht modifiziert. Eine Ausweisung eines Flüchtlings darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL oder denjenigen des Art. 24 Abs. 1 QRL erfolgen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Qualifikationsrichtlinie den Begriff der Ausweisung selbst nicht verwendet. Grundlage des Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24 QRL), den Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 QRL) und den Zugang zu sozialen Rechten (Art. 27 bis 29 QRL, Art. 31 ff QRL) ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach nationalem Recht vernichtet die Ausweisung einen Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und sperrt eine Neuerteilung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte, ist nicht mit den Rechten verbunden, die z.B. Art. 26 und 28 QRL einem anerkannten Flüchtling gewähren; § 25 Abs. 5 AufenthG führt zu Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3) und ermöglicht eine Beschäftigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Der Wortlaut der Art. 26 ff. QRL knüpft für den Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Bildung und weiteren sozialen Rechten an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Da jedoch etwa die Umsetzung des Zugangs zur Beschäftigung im deutschen Recht durch die Erteilung eines bestimmten Titels erfolgt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. die hier dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis), kann der einem anerkannten Flüchtling erteilte Titel auch nur unter den Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie beseitigt werden.
102 
Art. 21 Abs. 3 QRL schließt die Anwendung des Art. 24 Abs. 1 QRL bei einer Ausweisung nicht generell aus (1.) Die konkreten Unterstützungshandlungen des Klägers stellen keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik i.S.d. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL dar (2.). Die festgestellte Unterstützung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 QRL, denn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 QRL setzen bei einer Unterstützung des internationalen Terrorismus keine herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit voraus; vielmehr können auch nicht besonders hervorgehobene Beiträge eines Sympathisanten genügen, wenn sie sich durch ein hohes Maß an Kontinuität auszeichnen und damit nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägen und beeinflussen (3.)
103 
1. Nach Art. 21 Abs. 3 QRL können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Gemäß Art. 21 Abs. 2 QRL kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtung untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Art. 24 Abs. 1 QRL sieht vor, dass so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3 die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
104 
Die Prüfung dieser Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entbehrlich, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits mit Bescheid vom 20.02.1997 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 QRL) und sogar noch vor deren Inkrafttreten am 30.09.2004 bzw. ihres Erlasses am 29.04.2004 erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (siehe grds. zur Geltung der Qualifikationsrichtlinie bei Altanerkennungen auch BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Auch der Umstand, dass der Ausweisungsentscheidung Handlungen des Klägers zur Unterstützung der PKK zugrunde liegen, die zeitlich vor den relevanten Daten zur Richtlinie liegen, stellt deren Heranziehung nicht in Frage. Die Ausweisungsverfügung vom 19.07.2010, die diese Aktivitäten des Klägers aufgreift, ist nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 ergangen. Insoweit liegt ein nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, auf den geltendes materielles Unionsrecht anzuwenden ist.
105 
Die Tatsache, dass der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, der in dieser rechtlichen Qualität von Art. 24 Abs. 1 QRL nicht vorgeschrieben ist, steht der Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie als Prüfungsmaßstab der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erschöpft sich nicht darin, nur die Niederlassungserlaubnis beseitigen zu wollen; die Ausweisung des Klägers dient nach den Erwägungen des Regierungspräsidiums vielmehr dem Zweck, die Legalität des Aufenthalts insgesamt zu beenden, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft zu vernichten und damit eine spürbare und deutliche Beeinträchtigung der Aufenthaltsposition mit Beschränkungen des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsmaßnahmen herbeizuführen. Eine Ausweisung, die einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die damit zusammenhängenden Rechte ausschließen soll, muss aber den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 QRL oder des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL entsprechen (zur - lediglich indirekt angedeuteten - Frage der Beachtung der Qualifikationsrichtlinie bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 20; siehe näher die Ausgangsentscheidung VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 82 ff.).
106 
Nach Art. 24 Abs. 1 QRL ist der Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen davon abhängig, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Ist letzteres der Fall, ist der Aufenthaltstitel zu versagen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. Entsprechendes gilt nach Art. 24 Abs. 2 QRL, wenn dem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist (vgl. insoweit zur richtlinienkonformen Auslegung des 25 Abs. 3 AufenthG BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 13). Zwischen beiden Absätzen besteht nach der Richtlinie 2004/83/EG allerdings insoweit ein Unterschied, als nur in Absatz 1 hinsichtlich des Aufenthaltstitels bei einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Formulierung „und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ enthalten ist. Art. 21 Abs. 3 QRL eröffnet wiederum hinsichtlich des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Voraussetzung des Absatz 2 abzulehnen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Mitgliedstaates, ebenso die dort weiter genannten Möglichkeiten des Widerrufs oder der Beendigung des Aufenthaltstitels, die in Art. 24 Abs. 1 QRL nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine Ausweisung führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und stellt eine Beendigung des Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 Abs. 3 QRL dar. Aus der speziellen Nennung der „Beendigung des Aufenthaltstitels“ in dieser Regelung und dem „unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ in Art. 24 Abs. 1 QRL kann aber nicht geschlossen werden, dass Art. 24 Abs. 1 QRL ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gilt und eine nachträgliche Vernichtung des Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage nicht möglich wäre. Es kann vom Zufall abhängen, ob Tatsachen in der Person des Flüchtlings, die zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen, noch vor oder erst nach der Erteilung des Titels bekannt werden. Es wäre mit dem Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, wenn im letzterem Fall die Reaktionsmöglichkeit der Vernichtung des Titels nicht bestünde. Erst recht gilt dies für Konstellationen, in denen die inkriminierenden Handlungen des Ausländers erst nach Erteilung des Titels begangen wurden. Für eine solche Auslegung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. So verpflichtet die UN-Resolution 1373 in Ziff. 2 lit. a) und c) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern. Die EU-Mitgliedstaaten setzten diese Verpflichtung zu Sanktionsmaßnahmen auf der Basis des Gemeinsamen Standpunktes GASP/2001/931 bzw. Verordnung 2580/2001, zuletzt geändert durch Beschluss 2012/150/GASP vom 13.03.2012 und EU-Verordnung 213/2012 vom 13.03.2012 in EU-Recht um (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -juris Rn 52; vgl. näher auch BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012 - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum politischen Betätigungsverbot). Gedanklich aufgegriffen ist diese Resolution aber auch mit dem Versagungsgrund in Art. 24 Abs.1 QRL, was ebenfalls dafür spricht, dass die rechtstechnische Umsetzung der Verweigerung der Legalität des Aufenthalts nicht entscheidend sein kann. Dass - gerade mit Blick auf die Bekämpfung der Unterstützung des internationalen Terrorismus - durch die Aufnahme des Ausschlussgrundes in Art. 24 Abs. 1 und 2 QRL die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden sollten und Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL nicht als ausreichend betrachtet worden ist, verdeutlicht vor allem die Entstehungsgeschichte der Qualifikationsrichtlinie:
107 
Der - noch vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 erarbeitete - Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 (KOM<2001> 510 endg; Ratsdok. 13620/01; siehe auch BR-Drs. 1017/01 vom 26.11.2001 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen) enthielt in einem Art. 19 unter der Überschrift „Schutz vor Zurückweisung und Ausweisung“ folgende Regelung: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung und weisen Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, nur in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus.“ Begründet wurde diese Bestimmung ausdrücklich mit folgender Überlegung: „In Übereinstimmung mit Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt dieser Artikel, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht ausweisen dürfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) beachten müssen. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wird diese Verpflichtung auch gegenüber Opfern von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bekräftigt. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten Personen, denen andere Formen des subsidiären Schutzes zuerkannt wurden, nicht ausweisen und müssen auch hier nach Maßgabe der in Artikel 32 und 33 der Genfer Konvention genannten Einschränkungen nach dem Gebot der Nichtzurückweisung verfahren.“
108 
Was die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling anbelangt, sah die Entwurfsfassung in einem Artikel 21 Abs. 1 lediglich vor, dass sobald der Schutzstatus zuerkannt ist, die Mitgliedstaaten Flüchtlingen und begleiteten Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens 5 Jahre gültig und automatisch verlängerbar ist. Die Begründung führte hierzu aus, der vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum stelle einen Kompromiss zwischen der Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten dar, der Aufenthaltstitel unterliege den in den Beendigungs- und Ausschlussklauseln dieser Richtlinie vorgegebenen Kriterien.
109 
Während des Verfahrens, das zum Erlass der Richtlinie am 29.04.2004 führte, wurden die ursprünglichen Regelungen des Art. 19 und des Art. 21 durch den Rat entscheidend verändert. So erhielt der Vorschlag zu Art. 19 am 12.11.2002 (Rat der EU - 14083/02 -) folgende Fassung:
110 
„(1) Die Mitgliedstaaten erachten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
111 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling, einen Asylbewerber oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Person
112 
a) eine Gefahr für das Land darstellt, in dem sie sich aufhält, oder
113 
b) eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
114 
(3) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“
115 
Parallel dazu wurde der Artikel zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft überarbeitet und in dem oben genannten Dokument in einem Art. 14B Abs. 4 folgende Regelung vorgeschlagen:
116 
„Die Mitgliedsstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
117 
a) er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat oder
118 
b) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für das Land darstellt, in dem er sich aufhält.“
119 
Aus der in diesem Dokument bei Art. 14B Abs. 4 enthaltenen Fußnote und dem Dokument des Rates der EU vom 08.11.2002 - 13648/02 - ist ferner ersichtlich, dass ein Teil der Mitgliedstaaten es für vorzugswürdig erachtete, den in lit. b) geregelten Fall im Rahmen des Art. 19 des Entwurfs (Schutz vor Zurückweisung) zu lösen. Verschiedene Arbeitsfassungen entwickelten im Weiteren präzisere Vorschläge für die Inhalte von lit. a) und b), die letztlich zu der - beabsichtigten - Parallelität der Eingriffsvoraussetzungen in den nunmehrigen Regelungen in Art. 14 Abs. 4 QRL zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege und der Verhinderung des Aufenthalts bzw. Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 2 QRL führten.
120 
In einem Art. 21 der Entwurfsfassung (später Art. 24 QRL) findet sich im Dokument des Rats der EU vom 19.12.2002 - 15627/02 - der Zusatz, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen“ zunächst nur im Absatz 2, der den Titel bei subsidiärem Schutzstatus regelt. Im Dokument des Rats der EU vom 19.06.2003 - 10576/03 - ist dieser Zusatz dann auch im Absatz 1 (jetzt in einem Art. 22 des Entwurfs) enthalten, der den Aufenthaltstitel des anerkannten Flüchtlings betrifft. In diesem Dokument ist bei der Formulierung in Absatz 2, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen“ als Fußnote angeführt: „Folgender Erwägungsgrund wird in die Präambel aufgenommen: 'Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt'. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds in die Präambel war bereits Gegenstand der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 26.02.2003 gewesen (Rat der EU vom 26.02.2003 - 6566/03 ADD 1 COR 1 -, das Dokument enthält aber keine nähere Begründung). Wie die englischen Fassungen des Erwägungsgrunds 28 und des Art. 24 QRL verdeutlichen („national security and public order“), ist mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit die „nationale Sicherheit“ gemeint, was im Übrigen in der deutschen Fassung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl L 337, S. 9) nunmehr klargestellt ist (vgl. insoweit den Wortlaut des Art. 24 „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ und den Erwägungsgrund 37).
121 
In den Ratsdokumenten vom 19.06.2003 - 10576/03 -, vom 17.03.2004 - 7469/04 -, vom 24.03.2004 - 7728/04 - und vom 31.03.2004 - 7944/04 - ist im Art. 22, d.h. dem späteren Art. 24, in Absatz 1 der Zusatz „unbeschadet des Art. 19 Abs. 3“ (d.h. in der Endfassung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“) enthalten, ohne dass die Gründe hierfür ausdrücklich genannt wären.
122 
Die gegenüber dem Entwurf geänderten Regelungen in Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 ebenso wie die Aufnahme des Erwägungsgrunds 28 sind jedoch eindeutig im Zusammenhang mit dem 11. September und den Herausforderungen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Überlegung, die Folgen dieser Anschläge für die nationale und internationale Sicherheit im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, ist Gegenstand verschiedener Stellungnahmen gewesen (vgl. etwa die ausdrückliche Forderung in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16.05.2002) und lässt sich auch anhand weiterer Verschärfungen bzw. Präzisierungen in der Qualifikationsrichtlinie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ersehen, wie etwa bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 QRL und den Hinweisen im Erwägungsgrund 22 auf die Folgerungen aus den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.
123 
Was das Verhältnis zwischen Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL und Art. 24 Abs. 1 QRL sowie die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass Art. 14 Abs. 4 QRL und Art. 21 Abs. 2 QRL die gleichen Eingriffsvoraussetzungen normieren und Art. 21 Abs. 2 QRL inhaltlich Art. 33 Abs. 2 GFK entspricht. Letzteres lässt sich auch aus einem Vergleich des jeweiligen englischen Wortlauts dieser Bestimmungen ersehen:
124 
Art. 21 Abs. 2: „… reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present…; Art. 33 Abs. 2 GFK: „… reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is…”
125 
Auch aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Qualifikationsrichtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG (jetzt Art. 78 Abs. 1 AEUV) Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze gewährleisten (siehe EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 - und C-101/09 - „B.“ und „D.“ - Rn. 77 f.).
126 
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 18 GRCh und den Anforderungen des Art. 52 GRCh (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) auf die nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL vorgesehene Durchbrechung des Refoulementschutzes ergeben. Der Ausländer muss jedenfalls aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 - zu Art. 21 Abs. 2 QRL und Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - bisher nur Pressemitteilung). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn von dem Kläger selbst geht mit Blick auf seine oben I. dargestellten Aktivitäten und die hieran anknüpfende Prognose keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aus.
127 
Zwar setzt Art. 33 Abs. 2 GK und damit auch Art. 21 Abs. 2 lit. a) QRL einen Sicherheitsbegriff voraus, der von den Staaten nach ihrem eigenen Recht festgelegt wird; denn der dem Begriff der nationalen Sicherheit immanente Charakter bedeutet, dass dieses Konzept im Völkerrecht nicht abschließend definiert werden kann (siehe näher Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie 2009, § 46 Rn 59 f., Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Oxford 2011, Article 33, para 2 Rn. 82 ff.). Jedoch muss es sich um eine sehr große Gefahr handeln (Zimmermann, a.a.O. Rn. 89). Aspekte der nationalen Sicherheit sind vor allem der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, die Freiheit von militärischer Bedrohung oder Umsturz. Es muss eine substantielle Bedrohung von dem Flüchtling für die Grundinteressen des Staates ausgehen, die auch terroristische Aktivitäten umfassen kann, wobei allerdings nicht jeder Akt von internationalem Terrorismus per se eine Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Staatenbündnisses, dessen Mitglied er ist, darstellt (näher Zimmermann, a.a.O. Rn. 87).
128 
Der Kläger hat keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Schaden für die Existenz, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Er hat weder selbst Gewalt angewendet noch dazu aufgerufen oder diese aktiv öffentlich verherrlicht. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, er selbst könnte terroristischen Gewalttätern unmittelbar Hilfeleistungen zukommen lassen. Der Kläger hat zwar durch die regelmäßige - passive - Teilnahme an den oben dargestellten Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, diese unterstützt; die PKK wendet Gewalt und Gewaltdrohungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum vor allem in der Türkei an, was auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik berührt. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands durch ein Handeln des Klägers ist damit aber nicht verbunden.
129 
3. Die in Art. 24 Abs. 1 QRL verwendete Formulierung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ ist dahingehend zu verstehen, dass Art. 24 Abs. 1 QRL eine gegenüber Art. 21 Abs. 3 QRL selbstständige Möglichkeit eröffnet, einen Titel zu verweigern oder zu beseitigen. Die Fassung des Art. 24 Abs. 1 QRL mit dem dort vorgesehenen Ausschluss des Anspruchs aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist die Reaktion des Rates auf den Umstand, dass die Unterstützung des internationalen Terrorismus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zwingend eine Ausnahme vom Refoulementverbot zulässt (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 82 ff. und 90 ff. mwN.), unter dem Eindruck des 11. September, der neuen Dimensionen des Terrorismus und den UN-Resolutionen vom 12. und 28.09.2001 (Nr. 1368 und 1373) die Möglichkeiten, diesen zu bekämpfen, aber erweitert werden sollten.
130 
Ob und gegebenenfalls wie die öffentliche (d.h. nationale) Sicherheit von der öffentlichen Ordnung im Einzelnen abzugrenzen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn wie sich aus dem Erwägungsgrund 28 der Qualifikationsrichtlinie ersehen lässt, ist dieser Begriff in den Fällen erfüllt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Der 28. Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Qualifikationsrichtlinie. Eine Begründungserwägung ist zwar nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Regelung, da sie sonst genau an dieser Stelle getroffen worden wäre. Sie ist insbesondere kein Mittel, um eindeutige Bestimmungen, die aufgrund der Umsetzungsverpflichtung des Mitgliedstaats letztlich eine normative Wirkung haben, zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Ihr kommt aber die Funktion einer - amtlichen - Auslegungshilfe zu (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90, 92 f.). Auch das Bundesministerium des Innern hat in seiner im Berufungsverfahren vorlegten Stellungnahme vom 14.05.2012 bestätigt, dass der Erwägungsgrund 28 - auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs - gerade für die Auslegung von den Ausschlussgründen des Art. 24 QRL aufgenommen wurde. Aus der durch das Verfahren im Rat dokumentierten spezifischen Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu dem Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 QRL folgt, dass eine Unterstützung einer Vereinigung des internationalen Terrorismus einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
131 
Was die „zwingenden Gründe“ anbelangt, so deutet der Wortlaut darauf hin, dass dieser Begriff enger zu verstehen ist als der der „schwerwiegenden Gründe“. Der Vergleich mit der englischen Fassung belegt dies („reasonable grounds“ in Art. 21 Abs. 2 QRL und „compelling reasons“ bei Art. 24 Abs. 1 QRL). Aus anderen Sprachfassungen ergibt sich kein hiervon abweichendes Bild. Die Tatsache, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie am gleichen Tag erlassen wurden, legt es zwar nahe, den Begriff der „zwingenden Gründe“, der in beiden Richtlinien verwendet wird, inhaltlich übereinstimmend auszulegen. Auch das Schutzniveau, das durch die Qualifikationsrichtlinie für Flüchtlinge vorgesehen werden sollte, könnte dafür sprechen, dass mit dem Begriff der zwingenden Gründe keine substantiell geringeren Anforderungen verbunden sind als mit dem gleichlautenden Ausweisungsgrund nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 94).
132 
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 28 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2004/38/EG eine spezielle Regelung für langjährig sich im Mitgliedstaat aufhaltende freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger darstellt. Der Unionsgesetzgeber wollte, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 19 und Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -Tsakourids - Rn. 40 ff.). Eine Ausweisung eines Unionsbürgers wird nur aus zwingenden Gründen (und damit einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung) der öffentlichen Sicherheit erlaubt, wobei letztere sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und als Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - Tsakourids - Rn. 43). Im Unterschied dazu wird in Art. 24 Abs. 1 QRL auch die öffentliche Ordnung genannt und durch die Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu Art. 24 QRL unionsrechtlich klargestellt, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus „zwingende Gründe“ erfüllen kann. Bei einer anderen Deutung würde die Zuordnung keinen Sinn geben. Dies bedeutet andererseits auch nicht, dass jegliche Unterstützungshandlung zu Gunsten des internationalen Terrorismus schon „zwingende Gründe“ erfüllt; umgekehrt bedarf es aber auch keiner herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit. Dies verdeutlichen die verschiedenen „Ebenen“ der Terrorismusbekämpfung, die der Richtlinie immanent sind. Art. 12 Abs. 2 QRL führt in den dort erfassten Konstellationen zum zwingenden Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, selbst wenn von diesem keine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (siehe näher BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 ff.). Art. 14 Abs. 4 QRL ermächtigt in den hier geregelten Fällen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Art. 14 Abs. 5 QRL mit dem fakultativen Ausschluss unter den gleichen Voraussetzungen), wobei aufenthaltsrechtlich der gleiche Maßstab in Art. 21 Abs. 2 QRL gilt. Demgegenüber lässt Art. 24 QRL, der im Übrigen nicht nur für den Flüchtling, sondern auch für den Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus gilt, den Status und den weiteren tatsächlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat unangetastet und beseitigt allein die Legalität des Aufenthalts. Dies verdeutlicht, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus, die nach dem individuellen Beitrag des Ausländers im Vergleich zu den von den anderen Regelungen erfassten Sachverhalten eher nicht besonders hervorgehoben und sogar unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz ist, ein Vorgehen nach Art. 24 QRL zulässt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch ein hohes Maß an Kontinuität charakterisiert ist und nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägt und beeinflusst. Es ist Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzunehmen sind (vgl. zu dieser Überlegung auch EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 23 - zu Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/28/EG). Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus (vgl. hierzu etwa Waldmann, Terrorismus - Provokation der Macht, 2. Aufl. 2005, S. 29 ff) und demzufolge der Vielfalt der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorkommenden denkbaren Unterstützungshandlungen und deren Folgen enthält sich die Qualifikationsrichtlinie weiterer Vorgaben. Allerdings entbindet dies nicht von der unionsrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art. 52 Abs. 1 GRCh), den Einzelfall und insbesondere das persönliche Verhalten des Betroffenen und die von ihm ausgehende tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung umfassend zu prüfen und hierbei alle individuellen Umstände zu berücksichtigen (siehe zu diesem Grundsatz insoweit EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 34).
III.
133 
Der Ausweisung des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 Abs. 1 QRL zugrunde. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig.
134 
1. Der Kläger hat seit dem Jahr 2000 durch die oben unter I. dargelegten Handlungen die PKK unterstützt, wobei er sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 2009 allein aus verfahrenstaktischen Gründen zurückhält. Dabei handelt es sich zwar, was den jeweiligen einzelnen Veranstaltungsbesuch anbelangt, um eine passive Unterstützung, die als solche keinen hochrangigen Gefährdungsgrad hat. Bei einer wertenden Gesamtschau aller festgestellten Unterstützungshandlungen, d.h. auch mit Blick auf seine zweijährige Vorstandstätigkeit und langjährige aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, hat er jedoch in einer quantitativ und qualitativ erheblichen Weise eine Verbundenheit mit der PKK ausgedrückt, die ihn eindeutig seit Jahren als deren Sympathisanten ausweist. Insbesondere die Teilnahme an den Märtyrergedenkveranstaltungen und den Wahlen zum Volksgebietsrat, mit der Bereitschaft, eine Funktion im Rahmen des Volksgebietsrats zu übernehmen, zeigen eine besondere Nähe und innere Verbundenheit mit der PKK. Durch die Beteiligung wird eine Billigung der Zielsetzungen der PKK signalisiert. Deren Stellung, insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, wird günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld werden erweitert und dadurch wird insgesamt dazu beigetragen, das (latente) Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen.
135 
Eine wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist wie bereits oben dargelegt eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union. Dies kommt nicht nur in Art. 83 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck, sondern ist in zahlreichen Rechtsakten der Union, die sich mit der Terrorismusbekämpfung befassen, immer wieder betont worden (vgl. etwa Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164, S. 3; Verordnung (EG) Nr. 2580/2002 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344, S. 70). Dass gerade auch Sympathisanten als Teil der Bedrohung durch den Terrorismus angesehen werden, ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.11.2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl L 330, S. 21) und insbesondere dessen 3. Erwägungsgrund. Aufgrund der ihr eigenen Ausprägung und Organisationsstrukturen erfährt die PKK ihren Rückhalt und Unterstützung vor allem durch eine aktive „Sympathisantenszene“ außerhalb der Türkei, bei der die örtlichen PKK-nahen Vereine eine zentrale Rolle spielen, etwa bei der Kommunikation unter den Anhängern, bei der Mobilisierung für Aktionen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2010, S. 106 ff.). Wie oben unter I. dargelegt, ist der Mesopotamische Kulturverein e.V. S... ein Ort, der der Verbreitung der „terroristischen Botschaft“ dient. Sympathisanten aus diesem Kreis sichern der PKK eine ihnen prinzipiell wohlgesonnene Basis, aus der der Rückhalt für die terroristischen Handlungen gewonnen werden kann, und ermöglichen ein günstiges Umfeld für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla oder den Kader der PKK und den Erhalt von dringend benötigten finanziellen Mitteln (etwa durch die Entrichtung regelmäßiger Beiträge der Anhänger der Organisation oder Spenden). Das in den oben beschriebenen Handlungen des Klägers, insbesondere etwa in den Besuchen der Märtyrerveranstaltungen, zum Ausdruck kommende befürwortende Verständnis für den Terror, trägt zum Rückhalt für die PKK bei. Dieses vom Kläger gezeigte jahrelange kontinuierliche Auftreten als Sympathisant der PKK begründet zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts ist insoweit Teil der unionsrechtlich angestrebten effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Im Übrigen ist es auch ein Grundinteresse der Mitgliedstaaten der Union, dass ihre Offenheit nicht missbraucht wird, um eine „Sympathisantenszene“ für den internationalen Terrorismus am Leben zu halten und zu fördern.
136 
2. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, vgl. auch Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist die Ausweisung verhältnismäßig.
137 
Der Kläger lebt als anerkannter Flüchtling seit dem Jahre 1997 mit einem Aufenthaltstitel, seit 2002 mit einem unbefristeten, im Bundesgebiet. Der Ehefrau, die seit 1998 in Deutschland ist, wurde ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Sie führt einen Gastronomiebetrieb. Auch die beiden minderjährigen Kinder (geboren 1996 in der Türkei und 2001 im Bundesgebiet) haben einen legalen Aufenthalt. Sie verfügen über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Ungeachtet seines langen Aufenthalts in Deutschland spricht der Kläger aber nur sehr schlecht Deutsch. Hiervon konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Demzufolge ist auch seine Erwerbsbiographie durch türkische Arbeitgeber gekennzeichnet, so arbeitete er in der Zeit vom 02.11.2001 bis 31.07.2007 bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH, die im Übrigen dem LfV im Zusammenhang mit der PKK bekannt geworden sei (siehe die Bewertung des LfV vom 13.04.2012 zum Sicherheitsgesprächs des Zeugen K. vom 12.04.2011). Heute ist er bei seiner Frau angestellt. Eine dazwischenliegende selbstständige Erwerbstätigkeit blieb ohne wirtschaftlichen Erfolg. Der Kläger verkehrt vor allem in kurdisch-stämmigen Kreisen. Die Ausweisung vernichtet die Legalität seines Aufenthalts und ist daher mit weitreichenden Folgen für das soziale Leben verbunden. Sie lässt allerdings, was für die Verhältnismäßigkeit von zentraler Bedeutung ist, die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet unberührt, da keine Abschiebungsandrohung ergehen und infolge dessen auch keine Abschiebung erfolgen wird.
138 
Ein milderes Mittel, um der Gefahr zu begegnen, dass der Kläger sein die PKK unterstützendes Verhalten unverändert fortsetzt, ist nicht gegeben. Insbesondere könnte mit einem Verbot oder der Beschränkung der politischen Betätigung ein wesentliches unionspolitisches Ziel nicht erreicht werden, abgesehen davon, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Vorgaben die Art und Weise der Betätigung des Klägers allenfalls zum Teil erfassen. Ausgehend von den Gedanken der UN-Resolution 1373 bezweckt die Terrorismusbekämpfung unionsrechtlich unter anderem, konsequent die Legalisierung des Aufenthalts zu unterbinden und damit auch den Genuss der daran hängenden privilegierenden Maßnahmen (wie Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit) zu verwehren - und zwar gleichgültig, ob der Ausländer als Flüchtling anerkannt oder ob ihm nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. insoweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 QRL). Dieses unionsrechtliche Ziel würde allein mit einer Maßnahme nach § 47 AufenthG nicht erreicht. Diese kann ggfs. die Ausweisung ergänzen, wenn der Ausländer - namentlich nach einer erfolgten Ausweisung - seine Unterstützungstätigkeit fortsetzt, sie aber nicht ersetzen. Insoweit ist eine Verbotsverfügung Teil einer ganzheitlichen Bekämpfung der Aktivitäten der ausländischen terroristischen Vereinigung der PKK (so ausdrücklich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu dem gegen Muzaffer Ayata verhängten politischen Betätigungsverbot, BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012). Hinzukommt, dass auch national eine Anordnung nach § 47 AufenthG schon deshalb nicht gleich effektiv wäre, weil damit die Rechtsfolgen des § 54a AufenthG nicht ausgelöst werden könnten. Vergleichbare nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG wären jedenfalls bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich (Renner/Dienelt, AuslR 9. Aufl. 2011, § 12 Rn. 2). Soweit in den Senatsurteilen vom 28.10.1998 (11 S 1853/98 - juris Rn. 28) und vom 10.03.1999 (11 S 1688/98 - juris Rn. 9) die Untersagung der politischen Betätigung ausdrücklich als ein milderes Mittel gegenüber der Ausweisung erachtet wurde, liegen dem rechtlich und tatsächlich andere Konstellationen zugrunde. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium im Schriftsatz vom 18.04.2012 im Einzelnen ausgeführt, warum es im vorliegenden Fall nicht zu dieser Maßnahme greift. Diese Erwägungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
139 
Gründe der Verhältnismäßigkeit gebieten es auch nicht, schon jetzt von Amts wegen über eine Befristung der Wirkungen der spezialpräventiv verfügten Ausweisung zu entscheiden. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wann diese Gefahr in relevanter Weise gemindert sein wird. Auch familiäre Belange erfordern keine sofortige Entscheidung, denn die familiäre Lebensgemeinschaft kann im Bundesgebiet unverändert fortgeführt werden (vgl. zur Befristung noch unten VI).
IV.
140 
Art. 14 ARB 1/80 oder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vermitteln dem Kläger keine weitergehenden Rechte. Der Kläger hatte aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit bis 31.07.2007 bei der Firma B. eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er dieses Recht nicht verloren hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung meldete er sich nach seiner Kündigung bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos, wurde dort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse als schwer vermittelbar angesehen und erhielt durch das Arbeitsamt eine Fördermaßnahme zur Gründung einer selbstständigen Existenz. Der Senat geht davon aus, dass durch diese selbstständige Erwerbstätigkeit ab 01.01.2008 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht verloren ging, weil die Selbstständigkeit noch in der Gründungs- und Aufbauphase wieder aufgegeben wurde, der Kläger in eine abhängige Beschäftigung zurückkehrte und nunmehr seit Mitte Dezember 2010 im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau angestellt ist.
141 
Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Nach den hierzu geltenden Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell -Rn. 52 ff.; Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und vom 04.05.2012 - 11 S 3/12 -) führt dieser Maßstab materiell-rechtlich nicht zu strengeren Voraussetzungen als die oben unter III. dargestellten.
142 
Auch verfahrensrechtlich hat dies keine Auswirkungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Vorverfahrens. Ein solcher folgt nicht aus dem in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. Nr. 56, S. 850) normierten „Vier-Augen-Prinzip“. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist auch deren Art. 9 nicht mehr - entsprechend - auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige anzuwenden (vgl. zur früheren Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110). Geltende unionsrechtliche Verfahrensgarantien begründen ebenfalls nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteils vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris) verwiesen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris).
V.
143 
Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung der Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
144 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits sind auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 73). Diesen Anforderungen hat das Regierungspräsidium entsprochen. Es hat anlässlich seiner korrigierten Ermessenserwägungen ausschließlich eine spezialpräventive Ausweisung zugrunde gelegt und auch zu erkennen gegeben, dass es bei dem Kläger allein um die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts geht und dass das nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Ausweisung regelmäßig verfolgte Ziel, die von ihm ausgehende Gefahr mit der Ausreise bzw. der zwangsweisen Verbringung ins Ausland zu bekämpfen, auf nicht absehbare Zeit nicht erreicht wird. Es hat jedenfalls aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung den Schutzstatus des Klägers mit dem ihm gebührenden Gewicht eingestellt und auch die Rechtsstellung und Interessen der Familienangehörigen des Klägers nicht verkannt. Auch im Übrigen sind den Ermessenserwägungen in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden; das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die Ausweisungsentscheidung auch für den Fall getroffen wird, dass (nur) der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht ist.
VI.
145 
Der Ausweisung steht auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98) nicht entgegen.
146 
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.03.2012 (1 C 3.11 - juris Rn. 15) und vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 35) entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie für eine Rückkehrentscheidung - so die Ausweisung denn überhaupt eine solche wäre -, die wie hier vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (nach deren Art. 20 Abs. 1 am 24.12.2010) verfügt worden ist, nicht gilt, und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 - Rs. C-349/06 - 25 ff.) auf die Grundsätze der intertemporalen Rechtsgeltung verwiesen. Es hat weiter ausgeführt, dass sich etwas anderes auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL ergebe, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung finde (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft beträfen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden sei. Dies zugrunde gelegt ist die Rückführungsrichtlinie auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 nicht anwendbar.
147 
Hält man hingegen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats weiter fest, wonach die Rückführungsrichtlinie auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, in denen die streitgegenständliche Behördenentscheidung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam verfügt worden ist (siehe zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Österreich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012 - 2011/21/0298 - , der unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 in der Rechtssache „El Dridi“ die Rückführungsrichtlinie auch auf „Aufenthaltsverbote“ erstreckt hat, die bereits vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie verhängt worden sind), ist die Ausweisung gleichwohl nicht an den Vorgaben der Richtlinie messen. Sie stellt schon keine Rückkehrentscheidung dar. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 07.12.2001 - 11 S 897/11 -hat der Senat in seinem Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris Rn. 83 - 88) ausgeführt:
148 
„…Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
149 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 -215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
150 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art. 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
151 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben …...“
152 
„Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.“
153 
Hieran ist auch mit Blick auf neuere Veröffentlichungen festzuhalten, die die Ausweisung als Rückkehrentscheidung einordnen (Deibel, ZAR 2012, 148, 150 f.; Gutmann, InfAuslR 2012, 208, 210 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 35; HambOVG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 Bs 15/12 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 - 22 K 7443/11 - juris Rn. 102). Soweit darauf hingewiesen wird, dass eine Ausweisung zu einem Aufenthaltsverbot führe und wegen des mit ihr verbundenen Wiedereinreiseverbots eine Rückkehrentscheidung anzunehmen sei, sowie über Einreiseverbot und Befristung der Wirkungen der Ausweisung einheitlich zu entscheiden sei, sind diese Erwägungen nicht geeignet, die oben dargestellte Begründung des Senats in seinem Urteil vom 10.02.2012 infrage zu stellen (vgl. dazu, dass die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung ist auch Keßler, Asylmagazin 2012, 142, 143; GK-AufenthG, § 58 Rn. 102). Mit der Ausweisung wird dem Ausländer keine originäre Handlungspflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dies erfolgt vielmehr erst mit der Abschiebungsandrohung (Art. 7 Abs. 1 S. 1 RFRL i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Da diese jedoch aufgrund der Anerkennung des Klägers als Flüchtling unterbleibt, wird dieser keiner - vollstreckbaren - Rückkehrverpflichtung unterworfen, die unter das Schutzregime der Rückführungsrichtlinie fallen würde. Insofern ist auch unionsrechtlich nicht von Amts wegen über die Befristung eines Einreiseverbots zu entscheiden.
154 
2. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nicht nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens über die Befristung zu entscheiden.
155 
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 28 ff.) davon aus, dass aufgrund der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die dieser durch das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.11.2011 erfahren hat, die Interessen des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen der Ausweisung und an einem hierauf bezogenen effektiven Rechtsschutz erheblich aufgewertet worden sind. Es erachtet es aus der Gesamtschau der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention für geboten, dass über die Befristung nunmehr ausschließlich im Wege einer gebundenen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Entscheidung zu befinden ist, damit nach der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung zugleich die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann. Diese in dem genannten Urteil für die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen entwickelten Grundsätze sind auf eine spezialpräventive Ausweisung übertragen worden (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - bisher nur Pressemitteilung).
156 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen, was nicht zuletzt daraus folgt, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur auf Antrag erfolgt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann ein Anspruch auf Befristung im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung prozessual dadurch realisiert werden, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 30). Prozessual handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Streitgegenstand der Befristung wird durch den Antrag und den hierzu gehörenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall hat der schon im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent jemals ein (hilfsweises) Begehren auf Befristung der Ausweisung unterbreitet, insbesondere ist auch im Klageverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden. Dem Senat ist dieser selbstständige Streitgegenstand auch nicht „angewachsen“. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normiert ausdrücklich das Erfordernis der Antragstellung. Ein entsprechender Antrag ist zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde gestellt worden. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.02.2012 nur bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung entbehrlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine ausschließlich spezialpräventive Ausweisung. Die im Verfahren vorgelegten Anwaltsschreiben beschränken sich auf die Darlegung, warum beim Kläger die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen. Zwar könnte ein Widerspruch, der gegen die Ausweisung eingelegt wird, und mit dem zunächst die Ausgangsbehörde befasst ist (§ 72 VwGO), Anlass dazu geben, diesen so zu deuten, dass damit konkludent jedenfalls auch das Begehren der Befristung umfasst wird; in Baden-Württemberg gibt es jedoch kein Widerspruchsverfahren gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW). Ein Verpflichtungsgehren auf Befristung kann im vorliegenden Fall daher deshalb nicht unterstellt werden, weil die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt, eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.01.1985 - 5 C 36.84 - juris Rn. 9 ff. und vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 - juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 3 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet es, dass der Behörde vor Erhebung der Klage die Gelegenheit gegeben wird, die begehrte Verwaltungsentscheidung zu prüfen und zu erlassen; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden. Weder der Wortlaut noch die unionsrechtliche Prägung der Vorschrift geben irgendeinen Anhaltspunkt, für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anderes anzunehmen und von den allgemein entwickelten und anerkannten prozessualen Grundsätzen abzuweichen.
VII.
157 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Meldeauflage und der räumlichen Beschränkung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.07.2010 für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat durch ein in seine Sphäre fallendes Ereignis, nämlich den Umzug von S... nach R... am 01.03.2011, die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt.
158 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
159 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.
160 
Beschluss vom 16. Mai 2012
161 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
162 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
33 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
34 
Im Übrigen hat die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes Erfolg. Die Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt schon deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt (I.). Als anerkannter Flüchtling darf er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; diese Bestimmung ist unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Ausweisung den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) - Qualifikationsrichtlinie - QRL - entsprechen muss (II.). Die nach Art. 24 Abs. 1 QRL erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegen bei dem Kläger, der sich seit Jahren kontinuierlich als Sympathisant der PKK betätigt, nach den konkreten Umständen des Falles vor; die Ausweisung ist auch verhältnismäßig (III.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, vermitteln Art. 14 ARB 1/80 oder die Standstill-Klauseln weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich einen weitergehenden Ausweisungsschutz (IV.). Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei (V.). Sie unterliegt auch mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie - RFRL - keinen Bedenken, insbesondere gebieten es weder die Rückführungsrichtlinie noch § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens zugleich über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden (VI.).
I.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
36 
1. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG ist auszugehen, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -juris Rn. 19 ff.). Dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 40). Die Vorschrift erfasst jede Art von Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 32; BT-Drs. 16/5065 - Gesetzentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, S. 183 zu Nr. 42).
37 
2. Das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind. Der Senat hat mit Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 41 ausgeführt:
38 
„…Die PKK ist jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris, vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478 und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - Inf- AuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).“
39 
Hieran ist weiter festzuhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Einordnung der PKK, die bis heute auf der „Terrorliste“ der EU steht (vgl. zuletzt Beschluss des Rates vom 13.03.2012 <2012/150/GASP>, ABl. L 74, 9 und vom 22.12.2011 <2011/872/GASP>, ABl. L 343, 54 und die im Anhang enthaltene Auflistung von Personen und Organisationen), als einer Organisation des internationalen Terrorismus (ebenso auch BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 35 ff.) in Frage stellen würde.
40 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger seit Jahren den internationalen Terrorismus der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15).
41 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 ff. sowie Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25 ff. - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - juris Rn. 7 ff.; Senatsurteile vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 43 und vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris Rn. 50 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den internationalen Terrorismus seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt, vor allem durch die Übernahme einer Vorstandsfunktion und die Mitgliedschaft in dem PKK-nahen Mesopotamische Kulturverein S... (a.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an unterschiedlichen PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b.). Dass einige dieser Tatsachen bereits länger zurückliegen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen; vom Kläger geht nach wie vor eine gegenwärtige Gefährlichkeit aus (c.).
43 
a. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Mesopotamische Kulturverein S... den Terrorismus unterstützt (ebenso schon zu § 86 Nr. 2 AuslG a.F VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 64, wonach der „Mesopotamische Kulturverein S... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.07.2009 - 13 S 358/09 - zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Zwar enthält die Satzung des am 23.08.1997 gegründeten und am 16.06.1998 eingetragenen Vereins weder in ihrer Fassung vom 23.08.1997 noch in ihrer Neufassung extremistische Züge; bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den „Kurdischen Roten Halbmond e.V.“, einer humanitären Hilfsorganisation. Auch bietet der Verein kulturelle Veranstaltungen an und die Gelegenheit zum Treffen unter Migranten vorwiegend kurdischer Herkunft. Er befasst sich ferner mit politischen Themen, wie etwa der Freilassung Öcalans und der Verbesserung dessen Haftsituation sowie der Lösung der „kurdischen Frage“, die für sich betrachtet noch nicht den Schluss einer Identifizierung oder Solidarisierung mit der PKK zulassen. In den in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg wird dieser Verein nicht ausdrücklich aufgeführt. Letzteres bedeutet aber allenfalls, dass von diesem keine unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht. Die Berichte des LfV vom 02.08.2006 und 27.10.2009 mit den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ergänzungen zeigen jedoch, dass der Verein seit seiner Gründung tatsächlich in erheblichem Maße auch als Plattform für die PKK fungiert, deren terroristische Ziele befürwortet und deren Gedankengut aktiv verbreitet. Hierbei handelt es sich nicht um Aktionen von Einzelpersonen oder Splittergruppen unter missbräuchlicher Ausnutzung der Vereinsstruktur, vielmehr ist der Verein insgesamt auch auf die Unterstützung der PKK ausgerichtet.
44 
Nach den vom LfV aufgelisteten Erkenntnissen organisiert der Mesopotamische Kulturverein S... alljährlich Veranstaltungen anlässlich des Jahrestags der Gründung der PKK, entweder in den eigenen Vereinsräumen (so z.B. am 26.11.2000 und 25.11.2001) oder als Großveranstaltung in gesondert angemieteten Räumlichkeiten (so etwa am 22.11.2009 in einem Kulturhaus mit ca. 1.500 Personen). Ebenso wird über Veranstaltungen zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK (15.08.) in Gestalt einer Feier in den Räumen des Vereins (14.08.2005 sowie 15.08.2008) oder durch ein vom Verein organisiertes Picknick (am 16.08.2009) und auch über Veranstaltungen zum Jahrestag des Betätigungsverbots der PKK in Deutschland berichtet. Die enge Verbindung des Vereins mit der PKK wird vor allem auch darin deutlich, dass kontinuierlich immer wieder PKK-Funktionäre aus unterschiedlichen Hierarchieebenen in den Räumen des Vereins auftreten, die sich spezifischer PKK-Themen annehmen, so etwa bei der internen Versammlung auf Gebietsebene - sog. Volksversammlung - am 16.04.2000, bei der es unter anderem um die Auswirkungen des Einmarsches türkischer Soldaten in den Nordirak auf die PKK und insbesondere die Kämpfer der ARGK (heute HPG) ging. Ähnlich im Ablauf waren etwa auch schon die Veranstaltungen vom 08.06.1997 (Bericht des PKK-Regionalleiters Baden über die Erfolge der ARGK anlässlich der Eröffnungsfeier des Vereins) oder vom 19.04.1998 (PKK-Volksversammlung mit Beiträgen des PKK-Regionalleiters Baden über die „Taktik“ der türkischen Regierung, die Moral innerhalb der PKK durch gezielte Falschinformationen hinsichtlich des Kriegsverlaufs zu untergraben). Derartige Volksversammlungen stellen ein Mittel der konspirativen Betätigung der PKK unter dem Vereinsverbot dar, um dezentrale Strukturen zur Mobilisierung der Anhänger der PKK zu schaffen (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54). Zu nennen sind weiter aus den Mitteilungen des LfV die Versammlung am 11.03.2001, die die aktuelle Lage der PKK einschließlich deren finanzieller Situation thematisierte; der Bericht eines früheren Aktivisten der ARGK am 22.04.2001 über seine Eindrücke vom dortigen Leben; die Schilderung eines ehemaligen Guerilla-Kämpfers über seine Eindrücke aus den Kandil-Bergen am 30.08.2008 oder die Ausrichtung der Volksversammlung am 14.05.2006 mit einer Rede des damaligen Leiters des PKK-CDK-Sektors Süd Muzaffer Ayata über die Funktion der Volksgebietsräte (siehe hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). In seinem Bericht vom 27.10.2009 führt das LfV auch aus, dass bei der Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 10.06.2001 die schlechte finanzielle Situation des Vereins ein Thema war und erläutert wurde, dass ein erheblicher Teil der hohen Kosten für die Renovierung die PKK übernommen habe. Hervorzuheben sind ferner - wie in den Berichten des LfV im Einzelnen dargelegt - die kontinuierlich in den Vereinsräumen stattfindenden Veranstaltungen zum Gedenken an sog. Märtyrer, d. h. vor allem für gefallene Kämpfer und Selbstmordattentäter, wobei an diesen Veranstaltungen auch Funktionäre der PKK oder CDK (letztere ist eine Nachfolgeorganisation der vom PKK-Verbot umfassten Nationalen Befreiungsfront Kurdistans - ERNK -) teilnehmen. Im Rahmen des Gedenkens an PKK-Märtyrer wird auch über die Ehrung von Frontarbeitern der PKK für ihre Tätigkeit berichtet (so für den 29.03.2009). Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sind solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts auch von PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55 mwN). Schließlich tritt der Mesopotamische Kulturverein als Veranstalter von Demonstrationen oder Mahnwachen auf, um etwa gegen die Verhaftung von KONGRA-GEL-Funktionären oder das PKK-Verbot oder - wie in der Zeit vom 01. bis 04.05.2002 - gegen die (befürchtete) Aufnahme der KADEK als Nachfolgeorganisation der PKK in die EU-Terrorliste zu protestieren.
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Nach Überzeugung des Senats sind diese vom LfV mitgeteilten konkreten und detaillierten Erkenntnisse über den Mesopotamischen Kulturverein, die der Kläger im Übrigen im Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zutreffend. Er ist sich dabei dessen bewusst, dass diese Erkenntnisse zu einem erheblichen Teil auf den Angaben von „Quellen“ beruhen. Aufgrund des konkreten Verfahrens der Erkenntnisgewinnung, das der Zeuge des LfV in der mündlichen Verhandlung erläutert hat (siehe dazu näher nachfolgend b.), bestehen jedoch keine Bedenken gegen deren Verwertung - zumal diese durch andere gewichtige Tatsachen gestützt werden. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen wurde - wie in den Berichten des LfV kenntlich gemacht - in der „Özgur Politika“ und der „Yeni Özgur Politika“ aufgegriffen (siehe im Übrigen zur Einordnung der „Özgur Politika“ als Sprachrohr der PKK VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2011 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 63). Auch Polizeierkenntnisse werden als Beleg herangezogen. Dass der Verein die PKK unterstützt und sich mit ihren Zielen identifiziert, zeigt ferner die Auswertung der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04. Am 09.11.2004 war in den Vereinsräumen eine ca. zwei Meter lange Fahne des KONGRA-GEL deutlich von außen sichtbar aufgehängt. Bei der Durchsuchung am 15.12.2004 hing an deren Stelle eine ERNK-Fahne. In den Räumen des Vereins wurden Propagandapublikationen in Form von Büchern, Broschüren und plakatähnlichen Druckwerken - teilweise in größeren Stückzahlen - aufgefunden. Zu nennen sind beispielsweise Plakate mit der Aufschrift „Schluss mit dem PKK-Verbot“, Transparente der PJA (Frauenorganisation der PKK) und Transparente und Fahnen der YCK (Jugendorganisation der PKK), von Abdullah Öcalan verfasste Bücher, Broschüren mit Symbolen der PKK, Kadek, KONGRA-GEL oder der ERNK sowie Publikationen, die der Verbreitung des Gedankenguts der PKK dienen, und in denen beispielsweise Selbstmorde für die PKK verherrlicht und als Heldentaten gepriesen werden. Die Auswertung der SIM-Karte des damaligen Vorsitzenden des Vereins enthielt die Telefonnummer des PKK-Funktionärs Muzaffer Ayata, der in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins verkehrt. Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung von 30.05.2008 das Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt hat, steht der Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung nicht entgegen.
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Im Übrigen lässt sich die PKK-Nähe des Vereins auch aus dem Umstand ersehen, dass dieser jedenfalls seit dem 02.08.2004 Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ ist. Eine aktive Verbindung zwischen beiden lässt sich nicht nur daraus entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung der Räume des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 ein Flugblatt des Vorstand der YEK-KOM aufgefunden wurde, das unter anderem zu Treffen der Vorstandsvorsitzenden der jeweiligen kurdischen „nationalen“ Vereine in ganz Deutschland aufrief (siehe im Einzelnen Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart - Dezernat Staatsschutz - vom 19.01.2005), oder den Berichten des LfV zufolge bei der Veranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 09.10.2000 zum Thema „Erinnerung an die Flucht aus Syrien von Öcalan am 09.10.1998 und deren Folgen“ Flugblätter der YEK-KOM verteilt wurden, sondern auch aus dem Umstand, dass Vertreter der YEK-KOM beim Verein auftreten, so deren Vorsitzender Ahmet Celik bei einer Gedenkveranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 21.10.2008 für die „Gefallenen des Kurdischen Befreiungskampfes“. Im Übrigen bestand über finanzielle Zuschüsse an den Verein eine Verbindung zwischen der YEK-KOM und dem Mesopotamischen Kulturverein schon im Jahre 2000 (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -juris Rn. 63). Zur YEK-KOM hat der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 47 ausgeführt:
47 
„Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010 im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.“
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Zwar ist dem Arbeitsprogramm der YEK-KOM aus dem Jahre 2008 und in der Fassung vom 20.02.2011 (das jeweils aktuelle Programm ist auch auf der Homepage der YEK-KOM unter www.yekkom.com abrufbar) zu entnehmen, dass sich diese für eine friedliche demokratische Lösung der Kurdenfrage in Richtung auf eine Selbstverwaltung der Kurden innerhalb des türkischen Staates einsetzt und sich vor allem auch der allgemeinen Situation von Kurdinnen und Kurden einschließlich der Migrationsprobleme annimmt. Bei der Würdigung der - von der YEK-KOM ausdrücklich so bezeichneten - Selbstdarstellungen ist aber einzustellen, dass auch diese Organisation bestrebt ist, ein öffentliches Erscheinungsbild zu verbreiten, das so gestaltet ist, dass nicht mit Rücksicht auf eine deutliche Nähe zur PKK Exekutivmaßnahmen deutscher Behörden ausgelöst werden, und deshalb ihre Publikationen hierauf ausrichtet. Im Übrigen schließt die Verfolgung allgemeiner politischer Ziele, wie etwa die von YEK-KOM geforderte freie Benutzung der kurdischen Sprache in der Türkei, die Feststellung nicht aus, dass YEK-KOM auch die Ziele der PKK unterstützt, indem etwa die terroristischen Ziele und Aktivitäten der PKK positiv bewertet, befürwortet und verbreitet werden. Wenn insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert wird, so soll damit deren ungehinderte Betätigung in Deutschland wieder ermöglicht und damit deren auch terroristische Ziele und Aktivitäten tragende Basis verbreitert und gestärkt werden.
49 
Das auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtete Handeln der Vereinigung ist für den Kläger erkennbar gewesen (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 -1 C 13.10 -juris Rn. 23) und ihm zuzurechnen. Der im Jahre 2000 dem Verein beigetretene Kläger ließ sich bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand wählen und wurde nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung danach ein zweites Mal für ein Jahr in den Vorstand gewählt. Die Tatsache der Vorstandstätigkeit ist bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt worden. Allein schon aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied ist ihm diese Unterstützung zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris zu § 11 StAG). Der Kläger hat auch nach Ende seiner Vorstandstätigkeit als einfaches Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereins dessen oben dargestellte Zielsetzung, die sich unter Berücksichtigung der Angaben des LfV bis heute nicht geändert hat, weiter unterstützt. Bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 wurde eine Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004 gefunden, die den Kläger seit dem Jahr 2000 als Mitglied ausweist. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ist diese Mitgliedschaft ausdrücklich eingeräumt worden. Er unterschrieb sowohl am 02.02.2003 als auch am 17.04.2005 als Protokollführer das Protokoll der Mitgliederversammlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, ab 2000 bis 2005 beim Verein ein- und ausgegangen zu sein, dies für die Zeit danach jedoch abgestritten. Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger auch über diesen Zeitpunkt hinaus mindestens bis Mitte 2009 aktiv am Vereinsgeschehen teilgenommen hat und sich nur unter dem Eindruck des Ausweisungsverfahrens nunmehr zurückhält (siehe nachfolgend b. und c.).
50 
b.) Der Kläger hat durch die kontinuierliche Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt. Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die - wie ihm auch erkennbar gewesen ist - darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Wahlen zum Volksgebietsrat und die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich seiner Vorstandsfunktion im Mesopotamischen Kulturverein.
51 
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 31.05.2001 eine Kundgebung geleitet hat, bei der er gegen mit der PKK zusammenhängende Symbole nicht eingeschritten ist, und am 10.07.2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hat (aa.), die Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK am 30.11.2008 besucht (bb.) und am 04.02.2007 und 01.02.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat (cc.), bei Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern am 24.02.2008 und 07.06.2009 war (dd.) sowie an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und 26.04.2009 teilgenommen hat, wobei er bei der erstgenannten Versammlung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist (ee.). Die konkreten Ausrichtungen der jeweiligen Veranstaltungen, die dem Kläger nicht verborgen bleiben konnten, lassen den Schluss zu, dass der Kläger die PKK unterstützt hat. Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger auch den Besuch an einer Podiumsdiskussion unter Mitwirkung von Günay Aslan am 25.02.2007 vorhält, kann allerdings aus den Inhalten dieser Veranstaltung nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch hierdurch die PKK unterstützt hat (ff.).
52 
Die Feststellungen und Würdigungen des Senats beruhen auf den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen, aus der Einlassung des Klägers sowie den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Hierbei handelt es sich um den Schwager des Klägers, der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats Stuttgart gewählt wurde, und um einen Mitarbeiter des LfV, der über Angaben einer Quelle berichtet hat. Weitere (unmittelbare) Zeugen haben dem Senat nicht zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau des Klägers hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; andere Zeugen, die sich in der Sache hätten äußern können, sind weder benannt worden noch ersichtlich. Der vernommene Mitarbeiter des LfV ist nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Bei der Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters des LfV hat sich der Senat von folgenden in seinem Urteil vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - juris Rn. 49 § 11 satz 1 nr. 1 stag> dargestellten Überlegungen leiten lassen:
53 
„Erkenntnisse des LfV, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige, ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010 § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50).“
54 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt wie folgt dar:
55 
aa.) Nach polizeilichen Erkenntnissen war der Kläger am 31.05.2001 - und damit im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit - in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“. Bei der Veranstaltung wurden Bilder Öcalans sowie Fahnen der ERNK gezeigt, wogegen der Kläger nicht einschritt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (4 Js 43599/01) stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt, diese Kundgebung geleitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich hingegen zunächst dahingehend eingelassen „nie und niemals eine Kundgebung geleitet zu haben“. Auf mehrfachen Vorhalt der aktenkundigen polizeilichen Erkenntnisse und des Schreibens vom 30.06.2010 sowohl durch den Senat als auch durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger lediglich vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Feststellungen der Polizei zur Veranstaltung vom 31.05.2001 zutreffend sind - zumal sie durch das Schreiben vom 30.06.2010, das auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber seinen Anwälten basieren muss, bestätigt sind. Dieses wird insoweit durch „Erinnerungslücken“ des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger beruft sich in diesem Schreiben allerdings darauf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass bei der ordnungsgemäß angemeldeten und genehmigten Kundgebung einzelne Teilnehmer die genannten Bilder und Fahnen geschwenkt hätten; die Unterbindung dieser Aktionen sei nicht seine Aufgabe, vielmehr hätten die Ordnungskräfte dafür Sorge tragen müssen, solche Vorkommnisse zu vermeiden. Die Tatsache, dass der Kläger gegen diese Symbole nicht eingeschritten ist, lässt aber vor allem mit Blick auf seine Aktivitäten im Mesopotamischen Kulturverein den Schluss dahingehend zu, dass er sich als Versammlungsleiter einer Kundgebung dieses Vereins unverkennbar mit den auf die Unterstützung der PKK gerichteten Zielen identifizierte und solidarisierte. In dieses Bild passt auch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001, die der Kläger - allerdings mit Hinweis darauf, dies habe im Rahmen der durch Art. 5 GG gewährten Meinungsfreiheit stattgefunden - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 zugestanden hat.
56 
bb.) Der Kläger nahm am 30.11.2008 an der Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK im Kulturhaus A... in S... teil. Dies hat er in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 und 16.11.2010 eingeräumt. Wie das LfV unter dem 23.09.2009 mitgeteilt hat, hätten in der Halle unter anderem Bilder von Öcalan sowie mehreren PKK-Märtyrern und eine Fahne der früheren PKK-Propagandaorganisation ERNK gehangen. Ein Redner habe zur Geschichte der PKK referiert. Im Anschluss daran sei der getöteten Märtyrer dieser Organisation mit einer Schweigeminute gedacht worden. Während der Veranstaltung, die um 13 Uhr begonnen habe und von ca. 2.000 Personen besucht worden sei, seien Parolen wie „Hoch lebe der Führer Apo“ und „PKK“ skandiert worden. Für die Veranstaltung sei am 18. und 28.11.2008 in der Yeni Özgur Politika und am 28.11.2008 bei ROJ-TV (kurdischer TV-Sender) geworben worden. Die in der YÖP vom 28.11.2008 abgedruckte Einladung - überschrieben mit „das 30. Jahr feiern wir“ - weist als Programm verschiedene Künstler und Reden aus.
57 
Der Kläger hat den vom LfV mitgeteilten Inhalt der Veranstaltung und ihren organisatorischen Rahmen nicht bestritten. Er hat allerdings darauf verwiesen, die Veranstaltung sei ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt worden; im Programm dieser Veranstaltung seien diverse kurdische Künstler angekündigt worden, aufgrund deren Auftritte er dort gewesen sei; dass vereinzelte Teilnehmer Fahnen geschwenkt und Parolen gerufen hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe dieser Veranstaltung - wie viele andere Leute - beigewohnt, um in den Genuss des künstlerischen Angebots zu kommen; bei dieser Veranstaltung habe er weder applaudiert noch Parolen ausgerufen, an der Schweigeminute habe er sich nicht beteiligt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, er sei nur dahin, um die Künstler zu hören, es bedeute nicht, dass jeder, der daran teilnehme, ein PKK’ler oder für die PKK sei.
58 
Es kommt jedoch nicht darauf an, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen nicht aktiv an der Veranstaltung beteiligt hat und diese nicht verboten gewesen ist. Die dort aufgestellten Bilder von Öcalan und mehreren PKK-Märtyrern, die Fahnen der ERNK sowie die gehaltene Rede zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltung nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die Person Öcalans hat nach wie vor einen Symbolgehalt für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat, wie dies hier auch schon in der optischen Ausgestaltung der Veranstaltung zum Ausdruck kommt. Erst recht mit Blick auf seine jahrelange aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, der den Jahrestag der PKK-Gründung regelmäßig begeht, ist für den Kläger der Bedeutungsgehalt der Veranstaltung eindeutig erkennbar gewesen. Indem er dieser beigewohnt hat, hat er deren Zielsetzung vielmehr nach außen erkennbar gebilligt und den emotionalen und ideologischen Zusammenhalt der PKK und der mit ihr zusammenhängenden Organisationen gestärkt (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen dienen - neben anderen „Geldquellen“ wie insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden - gerade auch solche Großveranstaltungen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - Eintrittsgelder erhoben und Umsätze erzielt werden, dazu, der PKK finanzielle Mittel zu verschaffen, die für Propagandatätigkeit, den Parteiapparat sowie für die Versorgung der Guerilla-Kämpfer und deren Ausstattung mit Waffen und Munition gebraucht werden (siehe zur Finanzierung der PKK näher Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg, z.B. 2008, S. 92; 2007 S. 91 f.; 2001, S. 179). Dass die einzelne Eintrittskarte relativ preiswert gewesen ist - der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Betrag mit 10 EUR angegeben - steht dem nicht entgegen. Auch diesem Zweck hat er zumindest durch die Zahlung der Eintrittskarte entsprochen. Dass dies für den Kläger, der aufgrund seiner Vorstandstätigkeit tiefere Einblicke in den Ablauf und Zweck solcher Veranstaltungen hatte, nicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
59 
cc.) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger am 04.02.2007 und 01.09.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat.
60 
Das LfV hat unter dem 08.10.2009 unter anderem ausgeführt, am 04.02.2007 habe in den Räumen des „Mesopotamischen Kulturvereins“ in S... ab 13 Uhr eine Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern stattgefunden, an der etwa 150 Personen teilgenommen hätten. Die hiervon namentlich von der Quelle erwähnten Besucher seien dem LfV aufgrund anderer Erkenntnisse als KONGRA-GEL-Anhänger bekannt. Es sei der „Sehitler“ („Märtyrer“) dieser Organisation gedacht worden. Ein Redner habe ausgeführt, die „Märtyrer“ seien „für uns“ gestorben. Sie dürften niemals vergessen werden. Ihr Andenken verpflichte „uns“ zum Einsatz für die kurdische Sache. Das sei ihnen versprochen worden und deshalb würden sich die Anwesenden auch bis zum Ende des Lebens dafür einsetzen. Zudem seien bei der Veranstaltung Fahrkarten nach Straßburg für eine dortige Demonstration am 10.02.2007 zum 8. Jahrestag des „Internationalen Komplotts“ (= Festnahme Öcalans am 15.02.1999) verkauft worden.
61 
Dass das LfV in seinem Bericht vom 27.10.2009 mit Datum vom 03.02.2007 ein „Erinnerungsfest“ für die im Kampf gefallenen Märtyrer erwähnt hat, das vom „Komitee der Märtyrer-Familien“ ausgerichtet worden sei (siehe hierzu auch die Übersetzung des entsprechenden Beitrags in der YÖP vom 06.02.2007), während eine Märtyrergedenkfeier mit Datum vom 04.02.2007 in diesem Bericht nicht genannt wird, stellt nicht in Frage, dass letztere tatsächlich stattgefunden hat. Zum einen war der 04.02.2007 ein Sonntag; es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der davor liegende Samstag für eine thematisch ähnliche Veranstaltung genutzt wurde. Zum anderen enthalten die Berichte des LfV (bedingt durch dessen Arbeitsweise) nicht unbedingt eine lückenlose Auflistung aller - die PKK unterstützenden - Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins. Dies verdeutlichen etwa auch ein Abgleich der Feststellungen zu solchen Veranstaltungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.2002 (13 S 1111/01 - juris Rn. 63) mit den im vorliegenden Verfahren vorlegten Berichten vom 02.08.2006 und 27.10.2009, die auch Zeiträume erfassen, die Gegenstand dieses Urteils waren. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 ausdrücklich eingeräumt hat, an der Veranstaltung am 04.02.2007 teilgenommen zu haben. Der vom LfV detailreich geschilderte Ablauf ist mit diesem Schriftsatz nicht in Frage gestellt worden. Der Kläger hat darin lediglich geltend gemacht, er habe weder applaudiert noch irgendwelche Parolen gerufen. Er habe nur den gehaltenen Reden zugehört.
62 
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 16) hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch dahingehend eingelassen, dass an diesem Tag Angehörige im Mesopotamischen Kulturverein einer Verstorbenen gedacht hätten. Die Angehörigen hätten für die Teilnehmer ein Essen ausgerichtet. Bei den Kurden sei es üblich, dass der Verstorbenen gedacht würde. Für ihn seien die Werte seines Volkes sehr wichtig. Hierzu zähle auch, der Toten zu gedenken und zu beten. Da er die Angehörigen der Verstorbenen kenne, sei er zu dieser Gedenkfeier gegangen und habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er habe mit den Angehörigen zusammen gegessen und sei dann wieder gegangen. An eine bei der Veranstaltung gehaltene Rede könne er sich nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei am 04.02.2007 zufällig im Verein gewesen und habe gesehen, dass dort Angehörige einem Toten gedacht hätten, er habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er glaube, es sei ein Mann gewesen, der in der Türkei verstorben sei. Er sei nur etwa eine halbe Stunde anwesend gewesen, während dieser Zeit habe es keine Rede gegeben.
63 
Die Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat sind widersprüchlich und ungereimt. Nach seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht habe es sich bei der Toten um eine Frau gehandelt; gegenüber dem Senat sprach er von einem Verstorbenen. An Einzelheiten - etwa wer der Tote gewesen sei - will er sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht erinnern können. Damit passt aber nicht zusammen, dass er sein angeblich spontanes Verbleiben genau auf eine halbe Stunde datierte, obwohl dieses Ereignis mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Senat ist auch aufgrund des vom Kläger gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise der Einlassung im gerichtlichen Verfahren allein bezweckt, den wahren Charakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insoweit misst der Senat der früheren Äußerung im Schriftsatz vom 16.11.2010, die auch noch nicht unter dem Eindruck eines bestimmten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, besondere Bedeutung zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger keine plausible Erklärung für seine nunmehr abweichende Darstellung gegeben hat.
64 
Am 01.02.2009 ist der Kläger ebenfalls Teilnehmer einer Märtyrergedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Dabei sei - wie das LfV unter dem 23.12.2009 ausgeführt hat - eine Guerilla-Angehörige in einem Vortrag als „Heldin“ gepriesen worden, die sich aus Protest über die Isolationshaft Öcalans 2006 selbst verbrannt habe. Die Gedenkfeier habe von etwa 15 Uhr bis 16 Uhr gedauert. Ungefähr 50 Personen hätten sich hierfür in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... versammelt. Hinsichtlich der KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises werde auf die Ausführungen zu der Veranstaltung vom 04.02.2007 verwiesen.
65 
Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ließ sich der Kläger dahingehend ein, er habe am 01.02.2009 eine in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins abgehaltene Kondolenzveranstaltung besucht. Er sei zum Zweck des Kondolierens dort gewesen. Der dort abgehaltene Vortrag könne ihm nicht angelastet werden. Aus dieser Einlassung ergibt sich aber nicht nur, dass die Tatsache der Veranstaltung nicht bestritten wird, sondern auch, dass deren konkret geschilderter Verlauf mit seinem Vortrag nicht in Abrede gestellt wird; lediglich der Ausrichtung der Veranstaltung wird entgegengetreten. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2010 heißt es dann, der Kläger lasse bestreiten, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei nicht bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 gewesen. Auf Vorhalt, dass im Anwaltsschreiben vom 30.06.2010 ausdrücklich ausgeführt worden sei, er habe an dieser Veranstaltung teilgenommen, hat der Kläger zunächst überhaupt nicht geantwortet. Erst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er vielleicht etwas durcheinander bringe, hat er dies bejaht und sich im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf berufen, er könne sich nicht erinnern.
66 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einlassung im Schriftsatz vom 30.06.2010 zur Teilnahme an einer Veranstaltung am 01.02.2009 zutrifft. Diese Ausführungen können nur auf den entsprechenden Angaben des Klägers gegenüber seinen Rechtsanwälten beruhen und stehen mit der erstmaligen Vorhaltung der Teilnahme an dieser Veranstaltung in näherem zeitlichem Zusammenhang. Für diese Bewertung spricht ebenfalls, dass der Kläger weder im Schriftsatz vom 16.11.2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar erklärt hat, warum er nunmehr eine andere Schilderung abgibt.
67 
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Veranstaltung vom 01.02.2009 ebenso wie bei derjenigen vom 04.02.2007 nicht um ein bloßes Gedenken an einen Toten, um ein würdevolles Abschiednehmen und Kondolieren mit einer (Trauer-) Feier gehandelt hat, sondern um Zusammenkünfte bei denen mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und ein Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Kämpfer oder in sonstiger Weise für „die Sache“ Verstorbene betrieben werden.
68 
Die Feststellung, dass es sich - entgegen der Einlassung des Klägers - bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 nicht um eine „normale“ Trauerfeier gehandelt hat, sondern um eine Märtyrergedenkveranstaltung zum Jahrestag einer HPG-Angehörigen, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe, beruht auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen schriftlichen Ergänzungen zu den Berichten des LfV vom 27.10.2009 und 02.08.2006 sowie dem Bericht vom 15.06.2011, in denen die Gedenkveranstaltung aus Anlass des 3. Jahrestags der Selbstverbrennung der Märtyrerin Viyan Soran am 01.02.2009 aufgeführt und näher beschrieben ist, und gegen die der Kläger keine Einwendungen vorgebracht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV.
69 
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der vernommene Mitarbeiter des LfV nach der Quelle und dem Quellenführer der „3. Mann“ in der Kette denkbarer Auskunftspersonen ist und daher dessen Bekundungen mit einem dem immanenten Unsicherheitsfaktor behaftet sind. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil - wie dies für den Einsatz einer Quelle des Verfassungsschutzes typisch ist - die Berichte der Quelle an den Quellenführer mündlich erfolgen, dies regelmäßig auch nicht sofort nach der Veranstaltung, über die berichtet wird, geschieht und die Erstellung der schriftlichen Fassung durch den Quellenführer dann nochmals Zeit benötigt, wobei dies üblicherweise einige Tage betragen kann. Diese Verfahrensabläufe ergeben sich aus den Bekundungen des Mitarbeiters des LfV in der Berufungsverhandlung. Sie sind dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren mit Quellen des LfV bekannt. Der Senat geht auch davon aus, dass der Quellenführer die Angaben der Quelle nicht in dessen Beisein auf einen Tonträger aufnimmt oder diese gar an Ort und Stelle sofort schriftlich niederlegt. Der Senat hält es ferner nicht für plausibel, dass - wie der Mitarbeiter des LfV dies in der mündlichen Verhandlung als eventuell möglich angedeutet hat - es auch sein könnte, dass die schriftliche Aufzeichnung des Quellenführers nochmals mit der Quelle abgestimmt wird. Ein solches Prozedere zur Reduktion von Fehlern ist - wie der Senat aus vergleichbaren Verfahren weiß - jedenfalls nicht üblich.
70 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsschutz aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben gerade in der streitgegenständlichen „Szene“ auf den Einsatz von dort aktiven Quellen zur Ermittlung von Sachverhalten angewiesen ist, und die Aufrechterhaltung der Anonymität der Quelle hierbei von zentraler Bedeutung ist. Aus Gründen des Quellenschutzes hat der Zeuge des LfV nichts offenbart, was in irgendeiner Weise einen Rückschluss auf die Identität der Quelle und deren Arbeitsweise zulassen würde; die Quelle ist daher ein in jeder Hinsicht unbekannter Faktor, deren Glaubwürdigkeit vom Senat nicht selbst beurteilt werden kann. Der Zeuge hat aber im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie durch entsprechende Lichtbildvorlagen sichergestellt ist, dass die Quelle den Kläger einwandfrei identifiziert hat, und welche Maßnahmen das LfV - auch im vorliegenden Fall - zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit von Quellen praktiziert. Er hat im Einzelnen weiter ausgeführt, dass es im konkreten Fall keine Hinweise darauf gebe, dass die Quelle jemals in irgendeiner Weise falsch berichtet hätte, was im Übrigen dazu führen würde, dass keine Erkenntnisse mehr mitgeteilt würden, die von dieser Quelle herrührten und bereits übermittelte Erkenntnisse zurückgezogen würden. Dies deckt sich mit den Fakten, die dem Senat aus anderen Fällen bekannt sind.
71 
Dies insgesamt berücksichtigend ist der Senat der Überzeugung, dass die Berichte der Quelle über die Veranstaltung vom 01.02.2009, aber auch was die über den Kläger insgesamt mitgeteilten sonstigen Erkenntnisse betrifft, zutreffend sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil es im vorliegenden Fall besonders gewichtige Fakten gibt, die die „Quellenbekundungen“ stützen. Dass die Quelle den Kläger sicher identifizieren kann, belegt der Umstand, dass diese den Kläger als Teilnehmer der PKK-Gründungsfeierlichkeiten zum 30. Jahrestag benannt hat, einer Veranstaltung, die von ca. 2.000 Personen besucht worden ist, und der Kläger seine Anwesenheit dort zugestanden hat. Die Anwesenheit des Klägers bei der Feier zum Jahrestag der PKK-Gründung mit den dort gezeigten Bildern von Märtyrern verdeutlicht zugleich, dass dem Kläger die Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es (auch) um die „Erinnerung“ an Märtyrer geht, nicht fremd ist. Hinzukommt, dass der Mesopotamische Kulturverein aktenkundig seit 1997 immer wieder der Märtyrer gedenkt und besondere Feiern hierzu ausrichtet; die Veranstaltung vom 01.02.2009 passt in diese Konzeption. Dem Kläger muss schon aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und aktiven Mitgliedschaft - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er in den Jahren 2000 bis 2005 im Verein ein- und ausgegangen - diese Tatsache ebenso wie der konkrete Charakter einer solchen Veranstaltung bekannt gewesen sein.
72 
Nach der Stellungnahme des LfV vom 15.06.2011 handelt es sich bei den Märtyrern vor allem um gefallene HPG-Kämpfer/Guerillas, Selbstmordattentäter oder Selbstmörder, wobei insbesondere die Selbstverbrennung als heldenhaft gelte, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen. Es gebe bei den von PKK-nahen Vereinen veranstalteten Märtyrergedenkfeiern grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten: Zum einen diejenigen, die fest im Kalender der Organisation verankert seien und jährlich wiederkehrend um einen bestimmten Termin herum gefeiert würden, zum anderen diejenigen, die aus aktuellem Anlass oder nur in bestimmten regionalen Zusammenhängen begangen würden. Weitere Märtyrergedenkfeiern richteten sich zumeist nach den Jahrestagen von Todestagen herausragender Aktivisten oder besonderer Ereignisse, wenn z.B. mehrere Kämpfer bei einer illegalen Aktion umgekommen seien. Diese Gedenkfeiern würden meist nicht regelmäßig jedes Jahr begangen. Oft orientierten sich die PKK-nahen Vereine hier an entsprechenden Veröffentlichungen z.B. in der Yeni Özgur Politika oder daran, ob eine im Verein aktive Familie einen Märtyrer in früherer Zeit zu beklagen gehabt habe. Auch tatsächliche aktuelle Trauerfälle - weil beispielsweise ein Mitglied einer hier lebenden Familie als PKK-Guerilla gefallen sei - könnten der Anlass solcher Feiern sein. Bei der Märtyrergedenkfeier vom 01.02.2009 handele es um eine solche, die sich am Jahrestag des Todestags der herausragenden Aktivistin Leyla Welid Hüseyin bzw. Leyla Wali Hasan orientiere, einer HPG-Angehörigen mit dem Decknamen „Viyan Soran“, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe. Für die Feier vom 04.02.2007 gelte ebenfalls, dass diese eben keine private Familienfeier sei, sondern dass das Gedenken in diesem Rahmen auch der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls diene. Die Tatsache, dass bei Märtyrergedenkveranstaltungen häufig eine Rede mit entsprechender PKK-Propaganda gehalten werde, verdeutliche, dass die Angehörigen eines Märtyrers, aber auch andere Besucher darin bestärkt werden sollen, dass der Märtyrer das Richtige getan habe und man ihm nacheifern müsse.
73 
Der Senat teilt die Einschätzung des LfV, dass diese Veranstaltungen das Gedenken an sog. „Sehitler“ (dt: „Märtyrer“) instrumentalisieren. Die Botschaft, es sei ehrenvoll so wie die Märtyrer zu handeln, soll vermittelt werden - vor allem mit dem Ziel der Rekrutierung von Nachwuchskämpfern, aber auch um die Anhänger an die Organisation zu binden und Unterstützer für die eigene Sache zu gewinnen. Die Veranstaltungen dienen der Verherrlichung des Todes im Einsatz für die PKK und deren Ziele. Mit diesen Veranstaltungen wird ein emotionales (und auch materielles) Unterstützerfeld für die PKK geschaffen, das ständig aktualisiert und am Leben gehalten werden soll. Die Märtyrergedenkveranstaltungen sind ein wesentlichen Element zur Herstellung eines engen ideologischen und gefühlsmäßigen Zusammenhalts unter Einbeziehung auch der PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (siehe zum Märtyrerkult der PKK Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55; auch BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - juris Rn. 46 ff.). Mit dem Besuch dieser Veranstaltungen am 04.02.2007 und 01.02.2009, deren Ausrichtung für den Kläger aufgrund seiner politischen Biographie zumindest ohne weiteres erkennbar gewesen ist, hat er die PKK unterstützt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger allein aus geselligen Gründen zufällig in diese Veranstaltungen geraten sein könnte. Diese Bewertungen würden im Übrigen selbst dann gelten, wenn man es für denkbar halten würde, dass der Kläger im Jahre 2007 tatsächlich das „Erinnerungsfest für Märtyrer“ am 03.02. besucht hätte. Die - erkennbare - Ausrichtung dieser Veranstaltung (siehe hierzu den Bericht in der Yeni Özgur Politika vom 06.02.2007) entspricht dem vorstehend Dargelegten.
74 
dd.) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger durch den Besuch von Veranstaltungen am 24.02.2008 und 07.06.2009, mit deren Ausgestaltung und Ablauf erkennbar für die Ziele der PKK geworben und ein entsprechendes Sympathieumfeld am Leben gehalten werden soll, die PKK unterstützt hat.
75 
Das LfV hat unter dem 12.11.2008 und ergänzt durch Schreiben vom 08.10.2010 mitgeteilt, am 24.02.2008 sei der Kläger in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Gleich zu Beginn der Veranstaltung sei zu einer Gedenkminute für die Märtyrer dieser Organisation aufgerufen wurden. Weiter habe ein Redner zu einer zahlreichen Beteiligung an den zukünftigen Demonstrationen „gegen den Einmarsch des türkischen Militärs in den Nordirak“ aufgefordert. Ein anderer Referent habe ausführlich die Ergebnisse des letzten Kongresses der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V (YEK-KOM) geschildert. Es habe sich um die Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins gehandelt, der hierzu seine Angehörigen jeweils direkt einlade. Es seien 80 Personen anwesend gewesen.
76 
Nach den Erkenntnissen des LfV habe sich der Kläger am 07.06.2009 in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber man würde sie derzeit noch nicht benötigen. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe zeigten, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Auf die „Verhaftungswelle“ von KONGRA-GEL-Funktionären in Frankreich eingehend, habe er behauptet, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer „schmutzige Geschäfte“ zu Lasten der Kurden vereinbart. Die Veranstaltung habe von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr gedauert und sei von annähernd 100 Personen besucht worden. Zur Teilnahme sei in der YÖP vom 05.06.2009 eingeladen worden.
77 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.2010 sowie auch vor Gericht bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV und der vorliegenden gewichtigen Indiztatsachen keinen Zweifel daran, dass diese Veranstaltungen mit dem berichteten Inhalt stattgefunden haben und der Kläger bei diesen auch anwesend gewesen ist.
78 
Zwar hat der Zeuge über die bereits schriftlich übermittelten Erkenntnisse hinaus keine weiteren Details zu den Veranstaltungen vom 24.02.2008 und 07.06.2009 angegeben, insbesondere etwa zur Person des Redners hinsichtlich der Veranstaltung vom 24.02.2008 unter Hinweis auf den abgeschlossenen kleineren Kreis dieser Mitgliederversammlung und des unbedingt zu wahrenden Quellenschutzes nichts weiter preisgegeben. Unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Erwägungen zur Verwertbarkeit und Würdigung der Aussagen des Zeugen vom Hörensagen sieht der Senat aber keine Hinderungsgründe, seine Überzeugungsbildung auf die „Quellenangaben“ zu stützen. Die Tatsache der Veranstaltung vom 07.06.2009 und deren Ausrichtung ergibt sich aus der veröffentlichten Anzeige in der Yeni Özgur Politika vom 05.06.2009. Danach „findet auf Einladung des Mesopotamischen Kulturvereins am Sonntag, dem 07.06.2009 eine Volksversammlung statt. Dazu sind alle progressiven Menschen eingeladen“. Die Durchführung von Volksversammlungen und Mitgliederversammlungen mit den konkret beschriebenen Abläufen entspricht einer „Tradition“ des Mesopotamischen Kulturvereins, über die auch etwa in den Yeni Özgur Politika und zuvor der Özgur Politika berichtet wurde. Dass in der Versammlung vom 24.02.2008 über die Ergebnisse des letzten Kongresses der YEK-KOM informiert wurde, begegnet vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Vereins in der YEK-KOM und der tatsächlichen Verflechtung zwischen beiden (siehe dazu oben unter a.) keinen Zweifeln. Wie schon oben ausgeführt ist die Quelle auch in der Lage, den Kläger sicher zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass dies - entsprechend der Einlassung des Klägers - „alles nur böse Unterstellungen“ seien, sind nicht greifbar. Eine wesentliche Tatsache bei der Würdigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen ist zudem der Umstand, dass der Kläger seine Beteiligung an verschiedenen ähnlich gelagerten Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins selbst eingeräumt hat oder durch polizeiliche Erkenntnisse feststeht, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die zugunsten der PKK wirken, wie sein Verhalten anlässlich der Leitung der Versammlung am 31.05.2001 oder die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001.
79 
ee.) Ferner steht fest, dass der Kläger am 14.05.2006 an einer vom Mesopotamischen Kulturverein ausgerichteten Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen hat und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist und am 26.04.2009 bei einer Versammlung anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats gewesen ist.
80 
Nach den Berichten des LfV habe am 14.05.2006 in der Gaststätte W. in S... von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr eine Versammlung mit 300 Personen stattgefunden, an der der Kläger teilgenommen habe. In der Yeni Özgür Politika seien am 03. und 11.05. 2006 Hinweise und Einladungen zu dieser Veranstaltung erschienen. Bei dieser Versammlung habe ein Redner über die politische Lage in den kurdischen Gebieten im Irak referiert und den USA vorgeworfen, die Türkei im Kampf gegen diese Organisation zu unterstützen. Bei diesem Redner habe es sich um den zwischenzeitlich wegen seiner Funktionärstätigkeit als Leiter des Sektors „Süd“ für die PKK durch das OLG Frankfurt verurteilten Muzaffer Ayata gehandelt. Dieser habe ausgeführt, dass die Volksräte unter anderem gegründet worden seien, um die „Kadros“ zu entlasten und das Volk in die Verantwortung zu nehmen. Die YÖP habe am 16.05.2006 berichtet, der Politiker und Schriftsteller Ayata habe in seiner Ansprache darauf verwiesen, dass die Kurden eine konföderative Struktur ohne staatlichen Charakter bräuchten und hierbei betont, dass die Volksräte das demokratischste völkische Modell für die Kurden seien. Nach dem Verlesen der Schriften von Öcalan über die „Demokratische Konföderation“ hätten Kommissionswahlen stattgefunden. Für die Kommissionen „Friede und Einigung“, „Auswärtige Angelegenheiten“, „Organisierung“, „Frauenkommission“, „Bildungskommission“, „Kultur und Kunst“ und „Glaubenskommission“ seien insgesamt 55 Personen gewählt worden. Zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in derselben Versammlung K. gewählt worden. Der Kläger habe an dieser Versammlung und der Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen. Er sei zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden.
81 
Nach einem weiteren Bericht des LfV vom 17.04.2012 habe der Kläger, der zwischenzeitlich nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Volksgebietsrats sei, am 26.04.2009 an einer Versammlung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats teilgenommen. Der damalige PKK-Gebietsleiter S... habe erklärt, dass der vorige Volksgebietsrat zu wenig gearbeitet habe, deshalb müsse ein neuer gewählt werden. Er habe auch über die Bedeutung der Volksgebietsräte gesprochen: Bislang hätte das Volk immer die Partei für sich entscheiden lassen, nun könne es selbst entscheiden. Im Anschluss daran seien die vom Gebietsleiter vorgeschlagenen Kandidaten per Handzeichen gewählt worden.
82 
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 und im gerichtlichen Verfahren bestritten, an der Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und am 26.04.2009 teilgenommen genommen zu haben und 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden zu sein. Er macht geltend, es seien Falschbeschuldigungen. Das Land Baden-Württemberg habe nur allgemeine Angaben zu dieser Veranstaltung gemacht, konkrete Angaben zu seinem Verhalten seien unterblieben, schon dies zeige, dass er nicht teilgenommen habe.
83 
Dass am 14.05.2006 und 26.04.2009 in S... Versammlungen mit dem Ziel der Wahl des Volksgebietsrats durchgeführt worden sind, ist vor allem mit Blick auf die entsprechenden Berichterstattungen in der Yeni Özgur Politika und der diese Veranstaltungen bestätigenden Aussagen des Zeugen K., der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist, erwiesen. Im Übrigen ist letztlich auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden, dass es diese Veranstaltungen und die Wahl zum Volksgebietsrat gegeben hat. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen und der vorliegenden gewichtigen Umstände, die diese stützen, davon überzeugt, dass der Kläger an diesen Versammlungen teilgenommen hat und am 14.05.2006 zum Stellvertreter des Volksgebietsrats gewählt worden ist.
84 
Das LfV, dem die Veranstaltung vom 14.05.2006 mit der Wahl des Schwagers des Klägers, dem Zeugen K., zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats jedenfalls seit Mitte 2006 bekannt gewesen sein muss (vgl. hierzu den im Verfahren übermittelten Auszug aus dem türkischen Pressespiegel vom 16.05.2006), hat erstmals mit Bericht vom 24.01.2008 eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung vom 14.05.2006 angeführt und eine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats sogar erst unter dem 08.10.2010 angegeben. Mit Schreiben vom 17.04.2012 hat das LfV hierzu erklärt, es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, welche Erwägungen 2008 dazu geführt hätten, dass damals eine Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats nicht mitgeteilt worden sei. Grundsätzlich sei es aber so, dass vor jeder Offenlegung eingestufter Erkenntnisse - und um solche handele es sich bei der Berichterstattung vom 14.05.2006 - genau geprüft werde, welche Veranstaltungsdetails ohne eine Gefährdung der Quelle offengelegt werden könnten. Dem Erstbericht von 2008 und dem Nachbericht von 2010 liege jedoch derselbe schriftliche mehrseitige Quellenbericht zugrunde (üblicherweise werde der zumeist kurz nach der Veranstaltung von der Quelle mündlich übermittelte Bericht vom Quellenführer schriftlich fixiert, dieser so genannte Quellenbericht finde dann Eingang in die Akten des LfV). Vor allem mit Blick auf diese letzten Erläuterungen steht es einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen zum Volksgebietsrat nicht entgegen, dass diese deutlich zeitlich versetzt mitgeteilt worden sind. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge des LfV hat die bereits schriftlich mitgeteilten Erkenntnisse zu diesen Veranstaltungen bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass der Kläger sowohl am 14.05.2006 als auch am 26.04.2009 bei diesen Versammlungen anwesend gewesen ist, 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt und 2009 nicht wiedergewählt worden ist. Er hat ferner ausgeführt, dass bei der Wahl am 14.05.2006 alle Kandidaten vorgeschlagen wurden und dann im Paket über diese abgestimmt wurde. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen K. nicht infrage gestellt. Dieser Zeuge hat angegeben, er wisse nicht, ob der Kläger an der Veranstaltung vom 14.05.2006 teilgenommen habe. Auch auf weitere Nachfragen hat sich der Zeuge K. darauf berufen, hierzu könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Andererseits hat er aber angegeben, dass der Kläger über die Veranstaltung Bescheid gewusst habe. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen K., der im Übrigen der Schwager des Klägers ist, die Überzeugung gewonnen, das dieser, was dessen Teilnahme an der Wahl zum Volksgebietsrat und die Übernahme einer Funktion als stellvertretender Vorsitzender anbelangt, offensichtlich eine eindeutige Aussage hat vermeiden wollen, um auf der einen Seite dem Kläger nicht zu schaden und auf der anderen Seite aber nicht selbst Gefahr zu laufen, wegen einer Falschaussage bestraft zu werden.
85 
Zwar hat der Kläger vorgebracht, Opfer einer Falschverdächtigung zu sein; konkrete Anhaltspunkte hierfür hat er jedoch nicht genannt. Auch mit Blick auf das ausdifferenzierte Kontrollsystems des LfV zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit sieht der Senat keinen Anlass, solches anzunehmen. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quelle, die den Kläger sicher identifizieren kann, zutreffend berichtet hat, ist vor allem die Tatsache, dass die fraglichen Veranstaltungen und die Funktion des Stellvertreters des Volksgebietsrats sich in die Aktivitäten einreihen, die der politisch agierende Kläger selbst eingeräumt hat oder die aufgrund objektiver Gegebenheiten erwiesen sind. Dass der Mesopotamische Kulturverein als Ausrichter der Versammlungen aufgetreten ist (so auch die entsprechende Einlassung von K. ausweislich des Protokolls seines Sicherheitsgesprächs vom 12.04.2011), und dass sich der Kläger dort nach eigenem Vorbringen sowohl im Vorstand als auch als aktives Mitglied in der Vergangenheit engagiert hat, sind weitere Fakten, die die Angaben des Zeugen vom Hörensagen stützen.
86 
Sowohl durch die Teilnahme an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats als auch durch die Übernahme der Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats hat der Kläger die PKK für ihn erkennbar unterstützt.
87 
Was die Ausrichtung der Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats und den Volksgebietsrat selbst anbelangt, hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Idee sei gewesen, dass aus allen sozialen Schichten Kurden daran teilnehmen, vergleichbar einer Art Gemeinderat, der sich der speziellen Probleme der Kurden unabhängig von ihrer Herkunft, etwa in Fragen der Integration, annehme. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass dies den wahren Charakter von Volksversammlungen und Volksgebietsräten nicht zutreffend umschreibt. Wie das LfV unter dem 08.10.2010 im Einzelnen dargelegt hat, strebt die PKK mit dem Element des Volksrats (bzw. Gebietsvolksrat oder Volksgebietsrat) eine verstärkte Einbindung ihrer Anhänger in organisationsinterne Entscheidungsprozesse und somit eine erhöhte Legitimation ihrer Anliegen an. Eine Versammlung wählt den Volksrat, der sich um Belange der Kurden in einem bestimmten Gebiet kümmert. Dies und die Einrichtung zahlreicher Kommissionen, beispielsweise für Frauen, Jugend, Schulung oder Finanzen, werden seitens der PKK als Basisdemokratie dargestellt. Tatsächlich wird aber in der Praxis die vorhandene streng hierarchische Führungsstruktur nicht angetastet. Volksgebietsräte (türkisch: Halk Konseyi oder Bölge Halk Konseyi) gehören seit 2005 zum organisatorischen Rahmen der PKK und sollen deutschland- und europaweit verbreitet sein (vgl. hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). Dass die Volksgebietsräte erkennbar von der PKK „gesteuert“ sind, belegt schon die Tatsache, dass die Veranstaltung vom 14.05.2006 unter führender Beteiligung eines hochrangigen PKK-Funktionärs abgehalten worden ist, nämlich dem bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlichen Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland, der als Sektorenleiter in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht, und dessen Ausweisung vom Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (11 S 541/10 - juris) rechtskräftig bestätigt worden ist. Auch die zentrale Rolle des Gebietsleiters der PKK bei der erneuten Veranstaltung vom 26.04.2009 unterstreicht dies. In diesen Zusammenhang ist ferner die Verlesung von Schriften Öcalans bei dem Treffen am 14.05.2006 einzuordnen, der als Symbol für die Ziele und den Kampf der PKK gilt.
88 
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Volksgebietsrat in S... zu keiner Zeit nennenswerte tatsächliche Aktivitäten entfaltet hat und der Kläger daher eine Funktion als Stellvertreter des Volksgebietsrats in der Praxis nicht ausgeübt hat. Dass der Volksgebietsrat „nicht mit praktischem Leben erfüllt worden ist“, beruht auf den Angaben des Zeugen K. Der Zeuge des LfV hat auf die Frage des Senats, ob die Volksgebietsräte in S... seit der ersten Wahl im Jahre 2006 jemals etwas gemacht hätten, angegeben, es sei ihm hierzu nichts bekannt geworden, und damit im Ergebnis die Angaben dieses Zeugen bestätigt.
89 
Allerdings liegt sowohl durch den Besuch dieser Versammlungen als auch durch die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats ein tatbestandliches Unterstützen vor. Denn hierdurch werden die Ziele der PKK unter Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Auch die (passive) Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotential der PKK zu erhöhen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54 ff.). Erst recht gilt dies, wenn sich jemand bereit erklärt, in diesem Rahmen noch eine besondere Funktion zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger all dies nicht bewusst bzw. erkennbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
90 
ff.) Der Kläger hat durch die - von ihm mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumte - Teilnahme als Besucher einer Podiumsdiskussion am 25.02.2007 in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins unter Mitwirkung von Günay Aslan zum Thema „Aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ den Tatbestand der Unterstützung nicht verwirklicht. Nach den Erkenntnissen des LfV habe der Redner im Hinblick auf den befürchteten Einmarsch des türkischen Militärs in den Irak erklärt, dass der KONGRA-GEL seinerseits Operationen gegen die Türkei vorbereite. Darüber hinaus habe er den europäischen Staaten vorgeworfen, mit der USA und Israel an einer gemeinsamen Aktion gegen Öcalan zu arbeiten.
91 
Der Kläger hat angegeben, der weithin bekannte kurdische Journalist Günay Aslan habe eine Rede zur aktuellen Entwicklung im Mittleren Osten gehalten. Da er sich für die Entwicklung in seinem Heimatland interessiere, sei er dort gewesen. Der Journalist habe von der Situation der Kurden im Nahen Osten berichtet und seine Einschätzung zur weiteren Entwicklung mitgeteilt. Er habe immer wieder betont, dass den Kurden kulturelle Rechte zustünden und sie diese einfordern dürften.
92 
Auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Erkenntnisse des LfV hat der Redner auf dieser Veranstaltung lediglich seine politische Überzeugung bekundet, was durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist und nicht als Anknüpfung für eine Unterstützungshandlung - und schon gar nicht bei seinen Zuhörern -in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Referent auch die Anwendung terroristischer Mittel (anlässlich eines bewaffneten Kampfes) durch die PKK ausdrücklich öffentlich gebilligt oder in irgendeiner Weise befürwortet hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der journalistischen Arbeit von Herrn Aslan, etwa in der Publikation der „Kandil-Eindrücke“, aus Sicht des LfV „zumindest eine kritische Distanz zu den Objekten seiner Berichterstattung fehle“ (vgl. hierzu das Schreiben vom 10.05.2012), berechtigt dies nicht zu nachteiligen Schlussfolgerungen.
93 
Dass das LfV weiter mitgeteilt hat, bei der Veranstaltung, für die in der Ausgabe der Yeni Özgur Politika vom 22.02.2007 geworben worden sei, liege eine KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises vor, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
94 
c.) Der Berücksichtigung der Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein und der Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen bzw. Durchführung entsprechender Aktivitäten steht nicht entgegen, dass diese teilweise schon länger zurückliegen.
95 
Hinsichtlich der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001 wurde von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17.12.2002 nach § 153 StPO abgesehen. Auch das im Zusammenhang mit der Leitung der Kundgebung am 31.05.2001 stehende Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz wurde eingestellt. Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Im Übrigen ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris - auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
96 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Mitgliedschaft und seine Stellung als Vorstand im Mesopotamischen Kulturverein sind auch nicht „verbraucht“, so dass sie dem Kläger nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 beruhte nicht auf einer vorherigen ausländerrechtlichen Prüfung, die den Schluss zuließe, die Ausländerbehörde habe in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt und damit die ihr bis dahin bekannten Ausweisungsgründe verbraucht. Wie sich aus dem Vermerk auf dem Titel „Übertrag nach § 101“ ergibt, ist die Niederlassungserlaubnis allein eine gesetzliche Folge, die an den Besitz der dem Kläger am 07.05.2002 - und damit vor dem 01.01.2005 - erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anknüpft (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit das Regierungspräsidium am 09.12.2005 unter Berücksichtigung der ihm bis dahin bekannten Aktivitäten zu dem Schluss kam, die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor, ist dies behördenintern geblieben und kann schon deshalb keinen Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Vertrauen des Klägers bieten. Hinzukommt, dass der Kläger danach seine Unterstützungshandlungen unverändert fortgesetzt hat und auch insoweit keine Zäsur erkennbar wäre, die die Verwertung der früheren Aktivitäten in Frage stellen könnte.
97 
Zwar sind die letzten Unterstützungshandlungen des Klägers durch das LfV für das Jahre 2009 mitgeteilt worden. Dies steht aber der Annahme der gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht entgegen. Es liegen keine äußerlich feststellbaren Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, der Kläger habe seine innere Einstellung verändert und werde daher künftig Unterstützungshandlungen unterlassen. Der Umzug des Klägers von S... nach R... und seine Tätigkeit im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau geben keinen Anlass für eine solche Schlussfolgerung. Der Kläger hat jahrelang und kontinuierlich den internationalen Terrorismus in der oben festgestellten Weise unterstützt. Der Senat nimmt ihm seine Einlassung nicht ab, er habe nur den Friedenskurs der PKK begleitet und sei nie für den bewaffneten Kampf gewesen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger auch nach dem 2004 wieder beendeten Friedenskurs einer aktiven Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein nachgegangen und weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Hinzukommt, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2005 im „Verein“ ein- und ausgegangen ist, schon allein aufgrund der dort abgehaltenen Veranstaltungen nicht hat verborgen bleiben können, dass das proklamierte friedliche Auftreten der PKK in dieser Zeit nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft unter Anwendung von terroristischen Mitteln geändert hat. So hat es den Mitteilungen des LfV zufolge etwa auch in dieser Zeit Märtyrergedenkveranstaltungen im Mesopotamischen Kulturverein mit den diesen eigenen und oben dargestellten Zwecken gegeben. Auch haben sich Funktionäre der PKK im Verein dem Hintergrund der europaweit initiierten „Identitätskampagne“ angenommen. Was den grundsätzlichen Einwand des Klägers anbelangt, er habe in der Türkei die KAWA unterstützt, die eine ganz andere Ausrichtung gehabt habe wie die PKK, und schon dies belege, dass er diese nie habe unterstützen wollen, ideologisch und politisch sei er mit der PKK nicht einer Meinung, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Denn wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.01.1998 an das VG Aachen ergibt, trat die KAWA, die schon seit vielen Jahren nicht mehr aktiv ist, ebenfalls für ein „Kurdistan“ ein und bezeichnete den bewaffneten Kampf als einzige Möglichkeit, „Kurdistan“ zu befreien, und ihr militanter Ansatz verband sie vor allem mit der PKK.
98 
Das auch in der mündlichen Verhandlung festzustellende Bestreiten bzw. Verharmlosen seiner Aktivitäten spricht dafür, dass sich der Kläger allein mit Blick auf die laufenden Verfahren derzeit „zurückhält“ und rechtfertigt vor dem Hintergrund des zurückliegenden Verhaltens die Prognose, dass der Kläger auch künftig eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung nachhaltig unterstützen wird.
99 
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Mesopotamische Kulturverein sei nicht verboten, er sei doch kein Terrorist, die PKK seien nur diejenigen, die „in den Bergen kämpfen“ und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 -juris Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -juris Rn. 12).
II.
100 
Als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und anerkannter Flüchtling genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die allerdings im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor. Über die Ausweisung des Klägers ist nach Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
101 
Dieser nationalrechtliche Maßstab der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wird jedoch bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings durch das Unionsrecht modifiziert. Eine Ausweisung eines Flüchtlings darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL oder denjenigen des Art. 24 Abs. 1 QRL erfolgen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Qualifikationsrichtlinie den Begriff der Ausweisung selbst nicht verwendet. Grundlage des Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24 QRL), den Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 QRL) und den Zugang zu sozialen Rechten (Art. 27 bis 29 QRL, Art. 31 ff QRL) ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach nationalem Recht vernichtet die Ausweisung einen Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und sperrt eine Neuerteilung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte, ist nicht mit den Rechten verbunden, die z.B. Art. 26 und 28 QRL einem anerkannten Flüchtling gewähren; § 25 Abs. 5 AufenthG führt zu Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3) und ermöglicht eine Beschäftigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Der Wortlaut der Art. 26 ff. QRL knüpft für den Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Bildung und weiteren sozialen Rechten an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Da jedoch etwa die Umsetzung des Zugangs zur Beschäftigung im deutschen Recht durch die Erteilung eines bestimmten Titels erfolgt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. die hier dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis), kann der einem anerkannten Flüchtling erteilte Titel auch nur unter den Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie beseitigt werden.
102 
Art. 21 Abs. 3 QRL schließt die Anwendung des Art. 24 Abs. 1 QRL bei einer Ausweisung nicht generell aus (1.) Die konkreten Unterstützungshandlungen des Klägers stellen keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik i.S.d. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL dar (2.). Die festgestellte Unterstützung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 QRL, denn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 QRL setzen bei einer Unterstützung des internationalen Terrorismus keine herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit voraus; vielmehr können auch nicht besonders hervorgehobene Beiträge eines Sympathisanten genügen, wenn sie sich durch ein hohes Maß an Kontinuität auszeichnen und damit nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägen und beeinflussen (3.)
103 
1. Nach Art. 21 Abs. 3 QRL können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Gemäß Art. 21 Abs. 2 QRL kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtung untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Art. 24 Abs. 1 QRL sieht vor, dass so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3 die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
104 
Die Prüfung dieser Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entbehrlich, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits mit Bescheid vom 20.02.1997 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 QRL) und sogar noch vor deren Inkrafttreten am 30.09.2004 bzw. ihres Erlasses am 29.04.2004 erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (siehe grds. zur Geltung der Qualifikationsrichtlinie bei Altanerkennungen auch BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Auch der Umstand, dass der Ausweisungsentscheidung Handlungen des Klägers zur Unterstützung der PKK zugrunde liegen, die zeitlich vor den relevanten Daten zur Richtlinie liegen, stellt deren Heranziehung nicht in Frage. Die Ausweisungsverfügung vom 19.07.2010, die diese Aktivitäten des Klägers aufgreift, ist nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 ergangen. Insoweit liegt ein nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, auf den geltendes materielles Unionsrecht anzuwenden ist.
105 
Die Tatsache, dass der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, der in dieser rechtlichen Qualität von Art. 24 Abs. 1 QRL nicht vorgeschrieben ist, steht der Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie als Prüfungsmaßstab der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erschöpft sich nicht darin, nur die Niederlassungserlaubnis beseitigen zu wollen; die Ausweisung des Klägers dient nach den Erwägungen des Regierungspräsidiums vielmehr dem Zweck, die Legalität des Aufenthalts insgesamt zu beenden, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft zu vernichten und damit eine spürbare und deutliche Beeinträchtigung der Aufenthaltsposition mit Beschränkungen des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsmaßnahmen herbeizuführen. Eine Ausweisung, die einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die damit zusammenhängenden Rechte ausschließen soll, muss aber den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 QRL oder des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL entsprechen (zur - lediglich indirekt angedeuteten - Frage der Beachtung der Qualifikationsrichtlinie bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 20; siehe näher die Ausgangsentscheidung VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 82 ff.).
106 
Nach Art. 24 Abs. 1 QRL ist der Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen davon abhängig, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Ist letzteres der Fall, ist der Aufenthaltstitel zu versagen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. Entsprechendes gilt nach Art. 24 Abs. 2 QRL, wenn dem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist (vgl. insoweit zur richtlinienkonformen Auslegung des 25 Abs. 3 AufenthG BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 13). Zwischen beiden Absätzen besteht nach der Richtlinie 2004/83/EG allerdings insoweit ein Unterschied, als nur in Absatz 1 hinsichtlich des Aufenthaltstitels bei einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Formulierung „und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ enthalten ist. Art. 21 Abs. 3 QRL eröffnet wiederum hinsichtlich des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Voraussetzung des Absatz 2 abzulehnen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Mitgliedstaates, ebenso die dort weiter genannten Möglichkeiten des Widerrufs oder der Beendigung des Aufenthaltstitels, die in Art. 24 Abs. 1 QRL nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine Ausweisung führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und stellt eine Beendigung des Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 Abs. 3 QRL dar. Aus der speziellen Nennung der „Beendigung des Aufenthaltstitels“ in dieser Regelung und dem „unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ in Art. 24 Abs. 1 QRL kann aber nicht geschlossen werden, dass Art. 24 Abs. 1 QRL ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gilt und eine nachträgliche Vernichtung des Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage nicht möglich wäre. Es kann vom Zufall abhängen, ob Tatsachen in der Person des Flüchtlings, die zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen, noch vor oder erst nach der Erteilung des Titels bekannt werden. Es wäre mit dem Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, wenn im letzterem Fall die Reaktionsmöglichkeit der Vernichtung des Titels nicht bestünde. Erst recht gilt dies für Konstellationen, in denen die inkriminierenden Handlungen des Ausländers erst nach Erteilung des Titels begangen wurden. Für eine solche Auslegung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. So verpflichtet die UN-Resolution 1373 in Ziff. 2 lit. a) und c) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern. Die EU-Mitgliedstaaten setzten diese Verpflichtung zu Sanktionsmaßnahmen auf der Basis des Gemeinsamen Standpunktes GASP/2001/931 bzw. Verordnung 2580/2001, zuletzt geändert durch Beschluss 2012/150/GASP vom 13.03.2012 und EU-Verordnung 213/2012 vom 13.03.2012 in EU-Recht um (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -juris Rn 52; vgl. näher auch BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012 - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum politischen Betätigungsverbot). Gedanklich aufgegriffen ist diese Resolution aber auch mit dem Versagungsgrund in Art. 24 Abs.1 QRL, was ebenfalls dafür spricht, dass die rechtstechnische Umsetzung der Verweigerung der Legalität des Aufenthalts nicht entscheidend sein kann. Dass - gerade mit Blick auf die Bekämpfung der Unterstützung des internationalen Terrorismus - durch die Aufnahme des Ausschlussgrundes in Art. 24 Abs. 1 und 2 QRL die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden sollten und Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL nicht als ausreichend betrachtet worden ist, verdeutlicht vor allem die Entstehungsgeschichte der Qualifikationsrichtlinie:
107 
Der - noch vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 erarbeitete - Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 (KOM<2001> 510 endg; Ratsdok. 13620/01; siehe auch BR-Drs. 1017/01 vom 26.11.2001 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen) enthielt in einem Art. 19 unter der Überschrift „Schutz vor Zurückweisung und Ausweisung“ folgende Regelung: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung und weisen Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, nur in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus.“ Begründet wurde diese Bestimmung ausdrücklich mit folgender Überlegung: „In Übereinstimmung mit Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt dieser Artikel, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht ausweisen dürfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) beachten müssen. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wird diese Verpflichtung auch gegenüber Opfern von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bekräftigt. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten Personen, denen andere Formen des subsidiären Schutzes zuerkannt wurden, nicht ausweisen und müssen auch hier nach Maßgabe der in Artikel 32 und 33 der Genfer Konvention genannten Einschränkungen nach dem Gebot der Nichtzurückweisung verfahren.“
108 
Was die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling anbelangt, sah die Entwurfsfassung in einem Artikel 21 Abs. 1 lediglich vor, dass sobald der Schutzstatus zuerkannt ist, die Mitgliedstaaten Flüchtlingen und begleiteten Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens 5 Jahre gültig und automatisch verlängerbar ist. Die Begründung führte hierzu aus, der vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum stelle einen Kompromiss zwischen der Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten dar, der Aufenthaltstitel unterliege den in den Beendigungs- und Ausschlussklauseln dieser Richtlinie vorgegebenen Kriterien.
109 
Während des Verfahrens, das zum Erlass der Richtlinie am 29.04.2004 führte, wurden die ursprünglichen Regelungen des Art. 19 und des Art. 21 durch den Rat entscheidend verändert. So erhielt der Vorschlag zu Art. 19 am 12.11.2002 (Rat der EU - 14083/02 -) folgende Fassung:
110 
„(1) Die Mitgliedstaaten erachten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
111 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling, einen Asylbewerber oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Person
112 
a) eine Gefahr für das Land darstellt, in dem sie sich aufhält, oder
113 
b) eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
114 
(3) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“
115 
Parallel dazu wurde der Artikel zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft überarbeitet und in dem oben genannten Dokument in einem Art. 14B Abs. 4 folgende Regelung vorgeschlagen:
116 
„Die Mitgliedsstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
117 
a) er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat oder
118 
b) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für das Land darstellt, in dem er sich aufhält.“
119 
Aus der in diesem Dokument bei Art. 14B Abs. 4 enthaltenen Fußnote und dem Dokument des Rates der EU vom 08.11.2002 - 13648/02 - ist ferner ersichtlich, dass ein Teil der Mitgliedstaaten es für vorzugswürdig erachtete, den in lit. b) geregelten Fall im Rahmen des Art. 19 des Entwurfs (Schutz vor Zurückweisung) zu lösen. Verschiedene Arbeitsfassungen entwickelten im Weiteren präzisere Vorschläge für die Inhalte von lit. a) und b), die letztlich zu der - beabsichtigten - Parallelität der Eingriffsvoraussetzungen in den nunmehrigen Regelungen in Art. 14 Abs. 4 QRL zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege und der Verhinderung des Aufenthalts bzw. Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 2 QRL führten.
120 
In einem Art. 21 der Entwurfsfassung (später Art. 24 QRL) findet sich im Dokument des Rats der EU vom 19.12.2002 - 15627/02 - der Zusatz, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen“ zunächst nur im Absatz 2, der den Titel bei subsidiärem Schutzstatus regelt. Im Dokument des Rats der EU vom 19.06.2003 - 10576/03 - ist dieser Zusatz dann auch im Absatz 1 (jetzt in einem Art. 22 des Entwurfs) enthalten, der den Aufenthaltstitel des anerkannten Flüchtlings betrifft. In diesem Dokument ist bei der Formulierung in Absatz 2, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen“ als Fußnote angeführt: „Folgender Erwägungsgrund wird in die Präambel aufgenommen: 'Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt'. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds in die Präambel war bereits Gegenstand der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 26.02.2003 gewesen (Rat der EU vom 26.02.2003 - 6566/03 ADD 1 COR 1 -, das Dokument enthält aber keine nähere Begründung). Wie die englischen Fassungen des Erwägungsgrunds 28 und des Art. 24 QRL verdeutlichen („national security and public order“), ist mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit die „nationale Sicherheit“ gemeint, was im Übrigen in der deutschen Fassung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl L 337, S. 9) nunmehr klargestellt ist (vgl. insoweit den Wortlaut des Art. 24 „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ und den Erwägungsgrund 37).
121 
In den Ratsdokumenten vom 19.06.2003 - 10576/03 -, vom 17.03.2004 - 7469/04 -, vom 24.03.2004 - 7728/04 - und vom 31.03.2004 - 7944/04 - ist im Art. 22, d.h. dem späteren Art. 24, in Absatz 1 der Zusatz „unbeschadet des Art. 19 Abs. 3“ (d.h. in der Endfassung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“) enthalten, ohne dass die Gründe hierfür ausdrücklich genannt wären.
122 
Die gegenüber dem Entwurf geänderten Regelungen in Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 ebenso wie die Aufnahme des Erwägungsgrunds 28 sind jedoch eindeutig im Zusammenhang mit dem 11. September und den Herausforderungen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Überlegung, die Folgen dieser Anschläge für die nationale und internationale Sicherheit im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, ist Gegenstand verschiedener Stellungnahmen gewesen (vgl. etwa die ausdrückliche Forderung in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16.05.2002) und lässt sich auch anhand weiterer Verschärfungen bzw. Präzisierungen in der Qualifikationsrichtlinie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ersehen, wie etwa bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 QRL und den Hinweisen im Erwägungsgrund 22 auf die Folgerungen aus den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.
123 
Was das Verhältnis zwischen Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL und Art. 24 Abs. 1 QRL sowie die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass Art. 14 Abs. 4 QRL und Art. 21 Abs. 2 QRL die gleichen Eingriffsvoraussetzungen normieren und Art. 21 Abs. 2 QRL inhaltlich Art. 33 Abs. 2 GFK entspricht. Letzteres lässt sich auch aus einem Vergleich des jeweiligen englischen Wortlauts dieser Bestimmungen ersehen:
124 
Art. 21 Abs. 2: „… reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present…; Art. 33 Abs. 2 GFK: „… reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is…”
125 
Auch aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Qualifikationsrichtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG (jetzt Art. 78 Abs. 1 AEUV) Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze gewährleisten (siehe EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 - und C-101/09 - „B.“ und „D.“ - Rn. 77 f.).
126 
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 18 GRCh und den Anforderungen des Art. 52 GRCh (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) auf die nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL vorgesehene Durchbrechung des Refoulementschutzes ergeben. Der Ausländer muss jedenfalls aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 - zu Art. 21 Abs. 2 QRL und Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - bisher nur Pressemitteilung). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn von dem Kläger selbst geht mit Blick auf seine oben I. dargestellten Aktivitäten und die hieran anknüpfende Prognose keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aus.
127 
Zwar setzt Art. 33 Abs. 2 GK und damit auch Art. 21 Abs. 2 lit. a) QRL einen Sicherheitsbegriff voraus, der von den Staaten nach ihrem eigenen Recht festgelegt wird; denn der dem Begriff der nationalen Sicherheit immanente Charakter bedeutet, dass dieses Konzept im Völkerrecht nicht abschließend definiert werden kann (siehe näher Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie 2009, § 46 Rn 59 f., Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Oxford 2011, Article 33, para 2 Rn. 82 ff.). Jedoch muss es sich um eine sehr große Gefahr handeln (Zimmermann, a.a.O. Rn. 89). Aspekte der nationalen Sicherheit sind vor allem der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, die Freiheit von militärischer Bedrohung oder Umsturz. Es muss eine substantielle Bedrohung von dem Flüchtling für die Grundinteressen des Staates ausgehen, die auch terroristische Aktivitäten umfassen kann, wobei allerdings nicht jeder Akt von internationalem Terrorismus per se eine Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Staatenbündnisses, dessen Mitglied er ist, darstellt (näher Zimmermann, a.a.O. Rn. 87).
128 
Der Kläger hat keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Schaden für die Existenz, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Er hat weder selbst Gewalt angewendet noch dazu aufgerufen oder diese aktiv öffentlich verherrlicht. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, er selbst könnte terroristischen Gewalttätern unmittelbar Hilfeleistungen zukommen lassen. Der Kläger hat zwar durch die regelmäßige - passive - Teilnahme an den oben dargestellten Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, diese unterstützt; die PKK wendet Gewalt und Gewaltdrohungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum vor allem in der Türkei an, was auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik berührt. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands durch ein Handeln des Klägers ist damit aber nicht verbunden.
129 
3. Die in Art. 24 Abs. 1 QRL verwendete Formulierung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ ist dahingehend zu verstehen, dass Art. 24 Abs. 1 QRL eine gegenüber Art. 21 Abs. 3 QRL selbstständige Möglichkeit eröffnet, einen Titel zu verweigern oder zu beseitigen. Die Fassung des Art. 24 Abs. 1 QRL mit dem dort vorgesehenen Ausschluss des Anspruchs aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist die Reaktion des Rates auf den Umstand, dass die Unterstützung des internationalen Terrorismus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zwingend eine Ausnahme vom Refoulementverbot zulässt (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 82 ff. und 90 ff. mwN.), unter dem Eindruck des 11. September, der neuen Dimensionen des Terrorismus und den UN-Resolutionen vom 12. und 28.09.2001 (Nr. 1368 und 1373) die Möglichkeiten, diesen zu bekämpfen, aber erweitert werden sollten.
130 
Ob und gegebenenfalls wie die öffentliche (d.h. nationale) Sicherheit von der öffentlichen Ordnung im Einzelnen abzugrenzen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn wie sich aus dem Erwägungsgrund 28 der Qualifikationsrichtlinie ersehen lässt, ist dieser Begriff in den Fällen erfüllt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Der 28. Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Qualifikationsrichtlinie. Eine Begründungserwägung ist zwar nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Regelung, da sie sonst genau an dieser Stelle getroffen worden wäre. Sie ist insbesondere kein Mittel, um eindeutige Bestimmungen, die aufgrund der Umsetzungsverpflichtung des Mitgliedstaats letztlich eine normative Wirkung haben, zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Ihr kommt aber die Funktion einer - amtlichen - Auslegungshilfe zu (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90, 92 f.). Auch das Bundesministerium des Innern hat in seiner im Berufungsverfahren vorlegten Stellungnahme vom 14.05.2012 bestätigt, dass der Erwägungsgrund 28 - auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs - gerade für die Auslegung von den Ausschlussgründen des Art. 24 QRL aufgenommen wurde. Aus der durch das Verfahren im Rat dokumentierten spezifischen Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu dem Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 QRL folgt, dass eine Unterstützung einer Vereinigung des internationalen Terrorismus einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
131 
Was die „zwingenden Gründe“ anbelangt, so deutet der Wortlaut darauf hin, dass dieser Begriff enger zu verstehen ist als der der „schwerwiegenden Gründe“. Der Vergleich mit der englischen Fassung belegt dies („reasonable grounds“ in Art. 21 Abs. 2 QRL und „compelling reasons“ bei Art. 24 Abs. 1 QRL). Aus anderen Sprachfassungen ergibt sich kein hiervon abweichendes Bild. Die Tatsache, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie am gleichen Tag erlassen wurden, legt es zwar nahe, den Begriff der „zwingenden Gründe“, der in beiden Richtlinien verwendet wird, inhaltlich übereinstimmend auszulegen. Auch das Schutzniveau, das durch die Qualifikationsrichtlinie für Flüchtlinge vorgesehen werden sollte, könnte dafür sprechen, dass mit dem Begriff der zwingenden Gründe keine substantiell geringeren Anforderungen verbunden sind als mit dem gleichlautenden Ausweisungsgrund nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 94).
132 
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 28 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2004/38/EG eine spezielle Regelung für langjährig sich im Mitgliedstaat aufhaltende freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger darstellt. Der Unionsgesetzgeber wollte, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 19 und Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -Tsakourids - Rn. 40 ff.). Eine Ausweisung eines Unionsbürgers wird nur aus zwingenden Gründen (und damit einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung) der öffentlichen Sicherheit erlaubt, wobei letztere sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und als Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - Tsakourids - Rn. 43). Im Unterschied dazu wird in Art. 24 Abs. 1 QRL auch die öffentliche Ordnung genannt und durch die Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu Art. 24 QRL unionsrechtlich klargestellt, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus „zwingende Gründe“ erfüllen kann. Bei einer anderen Deutung würde die Zuordnung keinen Sinn geben. Dies bedeutet andererseits auch nicht, dass jegliche Unterstützungshandlung zu Gunsten des internationalen Terrorismus schon „zwingende Gründe“ erfüllt; umgekehrt bedarf es aber auch keiner herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit. Dies verdeutlichen die verschiedenen „Ebenen“ der Terrorismusbekämpfung, die der Richtlinie immanent sind. Art. 12 Abs. 2 QRL führt in den dort erfassten Konstellationen zum zwingenden Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, selbst wenn von diesem keine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (siehe näher BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 ff.). Art. 14 Abs. 4 QRL ermächtigt in den hier geregelten Fällen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Art. 14 Abs. 5 QRL mit dem fakultativen Ausschluss unter den gleichen Voraussetzungen), wobei aufenthaltsrechtlich der gleiche Maßstab in Art. 21 Abs. 2 QRL gilt. Demgegenüber lässt Art. 24 QRL, der im Übrigen nicht nur für den Flüchtling, sondern auch für den Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus gilt, den Status und den weiteren tatsächlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat unangetastet und beseitigt allein die Legalität des Aufenthalts. Dies verdeutlicht, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus, die nach dem individuellen Beitrag des Ausländers im Vergleich zu den von den anderen Regelungen erfassten Sachverhalten eher nicht besonders hervorgehoben und sogar unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz ist, ein Vorgehen nach Art. 24 QRL zulässt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch ein hohes Maß an Kontinuität charakterisiert ist und nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägt und beeinflusst. Es ist Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzunehmen sind (vgl. zu dieser Überlegung auch EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 23 - zu Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/28/EG). Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus (vgl. hierzu etwa Waldmann, Terrorismus - Provokation der Macht, 2. Aufl. 2005, S. 29 ff) und demzufolge der Vielfalt der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorkommenden denkbaren Unterstützungshandlungen und deren Folgen enthält sich die Qualifikationsrichtlinie weiterer Vorgaben. Allerdings entbindet dies nicht von der unionsrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art. 52 Abs. 1 GRCh), den Einzelfall und insbesondere das persönliche Verhalten des Betroffenen und die von ihm ausgehende tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung umfassend zu prüfen und hierbei alle individuellen Umstände zu berücksichtigen (siehe zu diesem Grundsatz insoweit EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 34).
III.
133 
Der Ausweisung des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 Abs. 1 QRL zugrunde. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig.
134 
1. Der Kläger hat seit dem Jahr 2000 durch die oben unter I. dargelegten Handlungen die PKK unterstützt, wobei er sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 2009 allein aus verfahrenstaktischen Gründen zurückhält. Dabei handelt es sich zwar, was den jeweiligen einzelnen Veranstaltungsbesuch anbelangt, um eine passive Unterstützung, die als solche keinen hochrangigen Gefährdungsgrad hat. Bei einer wertenden Gesamtschau aller festgestellten Unterstützungshandlungen, d.h. auch mit Blick auf seine zweijährige Vorstandstätigkeit und langjährige aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, hat er jedoch in einer quantitativ und qualitativ erheblichen Weise eine Verbundenheit mit der PKK ausgedrückt, die ihn eindeutig seit Jahren als deren Sympathisanten ausweist. Insbesondere die Teilnahme an den Märtyrergedenkveranstaltungen und den Wahlen zum Volksgebietsrat, mit der Bereitschaft, eine Funktion im Rahmen des Volksgebietsrats zu übernehmen, zeigen eine besondere Nähe und innere Verbundenheit mit der PKK. Durch die Beteiligung wird eine Billigung der Zielsetzungen der PKK signalisiert. Deren Stellung, insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, wird günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld werden erweitert und dadurch wird insgesamt dazu beigetragen, das (latente) Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen.
135 
Eine wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist wie bereits oben dargelegt eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union. Dies kommt nicht nur in Art. 83 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck, sondern ist in zahlreichen Rechtsakten der Union, die sich mit der Terrorismusbekämpfung befassen, immer wieder betont worden (vgl. etwa Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164, S. 3; Verordnung (EG) Nr. 2580/2002 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344, S. 70). Dass gerade auch Sympathisanten als Teil der Bedrohung durch den Terrorismus angesehen werden, ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.11.2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl L 330, S. 21) und insbesondere dessen 3. Erwägungsgrund. Aufgrund der ihr eigenen Ausprägung und Organisationsstrukturen erfährt die PKK ihren Rückhalt und Unterstützung vor allem durch eine aktive „Sympathisantenszene“ außerhalb der Türkei, bei der die örtlichen PKK-nahen Vereine eine zentrale Rolle spielen, etwa bei der Kommunikation unter den Anhängern, bei der Mobilisierung für Aktionen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2010, S. 106 ff.). Wie oben unter I. dargelegt, ist der Mesopotamische Kulturverein e.V. S... ein Ort, der der Verbreitung der „terroristischen Botschaft“ dient. Sympathisanten aus diesem Kreis sichern der PKK eine ihnen prinzipiell wohlgesonnene Basis, aus der der Rückhalt für die terroristischen Handlungen gewonnen werden kann, und ermöglichen ein günstiges Umfeld für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla oder den Kader der PKK und den Erhalt von dringend benötigten finanziellen Mitteln (etwa durch die Entrichtung regelmäßiger Beiträge der Anhänger der Organisation oder Spenden). Das in den oben beschriebenen Handlungen des Klägers, insbesondere etwa in den Besuchen der Märtyrerveranstaltungen, zum Ausdruck kommende befürwortende Verständnis für den Terror, trägt zum Rückhalt für die PKK bei. Dieses vom Kläger gezeigte jahrelange kontinuierliche Auftreten als Sympathisant der PKK begründet zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts ist insoweit Teil der unionsrechtlich angestrebten effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Im Übrigen ist es auch ein Grundinteresse der Mitgliedstaaten der Union, dass ihre Offenheit nicht missbraucht wird, um eine „Sympathisantenszene“ für den internationalen Terrorismus am Leben zu halten und zu fördern.
136 
2. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, vgl. auch Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist die Ausweisung verhältnismäßig.
137 
Der Kläger lebt als anerkannter Flüchtling seit dem Jahre 1997 mit einem Aufenthaltstitel, seit 2002 mit einem unbefristeten, im Bundesgebiet. Der Ehefrau, die seit 1998 in Deutschland ist, wurde ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Sie führt einen Gastronomiebetrieb. Auch die beiden minderjährigen Kinder (geboren 1996 in der Türkei und 2001 im Bundesgebiet) haben einen legalen Aufenthalt. Sie verfügen über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Ungeachtet seines langen Aufenthalts in Deutschland spricht der Kläger aber nur sehr schlecht Deutsch. Hiervon konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Demzufolge ist auch seine Erwerbsbiographie durch türkische Arbeitgeber gekennzeichnet, so arbeitete er in der Zeit vom 02.11.2001 bis 31.07.2007 bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH, die im Übrigen dem LfV im Zusammenhang mit der PKK bekannt geworden sei (siehe die Bewertung des LfV vom 13.04.2012 zum Sicherheitsgesprächs des Zeugen K. vom 12.04.2011). Heute ist er bei seiner Frau angestellt. Eine dazwischenliegende selbstständige Erwerbstätigkeit blieb ohne wirtschaftlichen Erfolg. Der Kläger verkehrt vor allem in kurdisch-stämmigen Kreisen. Die Ausweisung vernichtet die Legalität seines Aufenthalts und ist daher mit weitreichenden Folgen für das soziale Leben verbunden. Sie lässt allerdings, was für die Verhältnismäßigkeit von zentraler Bedeutung ist, die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet unberührt, da keine Abschiebungsandrohung ergehen und infolge dessen auch keine Abschiebung erfolgen wird.
138 
Ein milderes Mittel, um der Gefahr zu begegnen, dass der Kläger sein die PKK unterstützendes Verhalten unverändert fortsetzt, ist nicht gegeben. Insbesondere könnte mit einem Verbot oder der Beschränkung der politischen Betätigung ein wesentliches unionspolitisches Ziel nicht erreicht werden, abgesehen davon, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Vorgaben die Art und Weise der Betätigung des Klägers allenfalls zum Teil erfassen. Ausgehend von den Gedanken der UN-Resolution 1373 bezweckt die Terrorismusbekämpfung unionsrechtlich unter anderem, konsequent die Legalisierung des Aufenthalts zu unterbinden und damit auch den Genuss der daran hängenden privilegierenden Maßnahmen (wie Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit) zu verwehren - und zwar gleichgültig, ob der Ausländer als Flüchtling anerkannt oder ob ihm nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. insoweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 QRL). Dieses unionsrechtliche Ziel würde allein mit einer Maßnahme nach § 47 AufenthG nicht erreicht. Diese kann ggfs. die Ausweisung ergänzen, wenn der Ausländer - namentlich nach einer erfolgten Ausweisung - seine Unterstützungstätigkeit fortsetzt, sie aber nicht ersetzen. Insoweit ist eine Verbotsverfügung Teil einer ganzheitlichen Bekämpfung der Aktivitäten der ausländischen terroristischen Vereinigung der PKK (so ausdrücklich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu dem gegen Muzaffer Ayata verhängten politischen Betätigungsverbot, BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012). Hinzukommt, dass auch national eine Anordnung nach § 47 AufenthG schon deshalb nicht gleich effektiv wäre, weil damit die Rechtsfolgen des § 54a AufenthG nicht ausgelöst werden könnten. Vergleichbare nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG wären jedenfalls bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich (Renner/Dienelt, AuslR 9. Aufl. 2011, § 12 Rn. 2). Soweit in den Senatsurteilen vom 28.10.1998 (11 S 1853/98 - juris Rn. 28) und vom 10.03.1999 (11 S 1688/98 - juris Rn. 9) die Untersagung der politischen Betätigung ausdrücklich als ein milderes Mittel gegenüber der Ausweisung erachtet wurde, liegen dem rechtlich und tatsächlich andere Konstellationen zugrunde. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium im Schriftsatz vom 18.04.2012 im Einzelnen ausgeführt, warum es im vorliegenden Fall nicht zu dieser Maßnahme greift. Diese Erwägungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
139 
Gründe der Verhältnismäßigkeit gebieten es auch nicht, schon jetzt von Amts wegen über eine Befristung der Wirkungen der spezialpräventiv verfügten Ausweisung zu entscheiden. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wann diese Gefahr in relevanter Weise gemindert sein wird. Auch familiäre Belange erfordern keine sofortige Entscheidung, denn die familiäre Lebensgemeinschaft kann im Bundesgebiet unverändert fortgeführt werden (vgl. zur Befristung noch unten VI).
IV.
140 
Art. 14 ARB 1/80 oder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vermitteln dem Kläger keine weitergehenden Rechte. Der Kläger hatte aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit bis 31.07.2007 bei der Firma B. eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er dieses Recht nicht verloren hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung meldete er sich nach seiner Kündigung bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos, wurde dort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse als schwer vermittelbar angesehen und erhielt durch das Arbeitsamt eine Fördermaßnahme zur Gründung einer selbstständigen Existenz. Der Senat geht davon aus, dass durch diese selbstständige Erwerbstätigkeit ab 01.01.2008 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht verloren ging, weil die Selbstständigkeit noch in der Gründungs- und Aufbauphase wieder aufgegeben wurde, der Kläger in eine abhängige Beschäftigung zurückkehrte und nunmehr seit Mitte Dezember 2010 im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau angestellt ist.
141 
Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Nach den hierzu geltenden Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell -Rn. 52 ff.; Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und vom 04.05.2012 - 11 S 3/12 -) führt dieser Maßstab materiell-rechtlich nicht zu strengeren Voraussetzungen als die oben unter III. dargestellten.
142 
Auch verfahrensrechtlich hat dies keine Auswirkungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Vorverfahrens. Ein solcher folgt nicht aus dem in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. Nr. 56, S. 850) normierten „Vier-Augen-Prinzip“. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist auch deren Art. 9 nicht mehr - entsprechend - auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige anzuwenden (vgl. zur früheren Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110). Geltende unionsrechtliche Verfahrensgarantien begründen ebenfalls nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteils vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris) verwiesen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris).
V.
143 
Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung der Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
144 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits sind auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 73). Diesen Anforderungen hat das Regierungspräsidium entsprochen. Es hat anlässlich seiner korrigierten Ermessenserwägungen ausschließlich eine spezialpräventive Ausweisung zugrunde gelegt und auch zu erkennen gegeben, dass es bei dem Kläger allein um die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts geht und dass das nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Ausweisung regelmäßig verfolgte Ziel, die von ihm ausgehende Gefahr mit der Ausreise bzw. der zwangsweisen Verbringung ins Ausland zu bekämpfen, auf nicht absehbare Zeit nicht erreicht wird. Es hat jedenfalls aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung den Schutzstatus des Klägers mit dem ihm gebührenden Gewicht eingestellt und auch die Rechtsstellung und Interessen der Familienangehörigen des Klägers nicht verkannt. Auch im Übrigen sind den Ermessenserwägungen in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden; das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die Ausweisungsentscheidung auch für den Fall getroffen wird, dass (nur) der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht ist.
VI.
145 
Der Ausweisung steht auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98) nicht entgegen.
146 
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.03.2012 (1 C 3.11 - juris Rn. 15) und vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 35) entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie für eine Rückkehrentscheidung - so die Ausweisung denn überhaupt eine solche wäre -, die wie hier vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (nach deren Art. 20 Abs. 1 am 24.12.2010) verfügt worden ist, nicht gilt, und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 - Rs. C-349/06 - 25 ff.) auf die Grundsätze der intertemporalen Rechtsgeltung verwiesen. Es hat weiter ausgeführt, dass sich etwas anderes auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL ergebe, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung finde (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft beträfen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden sei. Dies zugrunde gelegt ist die Rückführungsrichtlinie auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 nicht anwendbar.
147 
Hält man hingegen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats weiter fest, wonach die Rückführungsrichtlinie auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, in denen die streitgegenständliche Behördenentscheidung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam verfügt worden ist (siehe zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Österreich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012 - 2011/21/0298 - , der unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 in der Rechtssache „El Dridi“ die Rückführungsrichtlinie auch auf „Aufenthaltsverbote“ erstreckt hat, die bereits vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie verhängt worden sind), ist die Ausweisung gleichwohl nicht an den Vorgaben der Richtlinie messen. Sie stellt schon keine Rückkehrentscheidung dar. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 07.12.2001 - 11 S 897/11 -hat der Senat in seinem Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris Rn. 83 - 88) ausgeführt:
148 
„…Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
149 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 -215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
150 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art. 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
151 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben …...“
152 
„Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.“
153 
Hieran ist auch mit Blick auf neuere Veröffentlichungen festzuhalten, die die Ausweisung als Rückkehrentscheidung einordnen (Deibel, ZAR 2012, 148, 150 f.; Gutmann, InfAuslR 2012, 208, 210 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 35; HambOVG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 Bs 15/12 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 - 22 K 7443/11 - juris Rn. 102). Soweit darauf hingewiesen wird, dass eine Ausweisung zu einem Aufenthaltsverbot führe und wegen des mit ihr verbundenen Wiedereinreiseverbots eine Rückkehrentscheidung anzunehmen sei, sowie über Einreiseverbot und Befristung der Wirkungen der Ausweisung einheitlich zu entscheiden sei, sind diese Erwägungen nicht geeignet, die oben dargestellte Begründung des Senats in seinem Urteil vom 10.02.2012 infrage zu stellen (vgl. dazu, dass die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung ist auch Keßler, Asylmagazin 2012, 142, 143; GK-AufenthG, § 58 Rn. 102). Mit der Ausweisung wird dem Ausländer keine originäre Handlungspflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dies erfolgt vielmehr erst mit der Abschiebungsandrohung (Art. 7 Abs. 1 S. 1 RFRL i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Da diese jedoch aufgrund der Anerkennung des Klägers als Flüchtling unterbleibt, wird dieser keiner - vollstreckbaren - Rückkehrverpflichtung unterworfen, die unter das Schutzregime der Rückführungsrichtlinie fallen würde. Insofern ist auch unionsrechtlich nicht von Amts wegen über die Befristung eines Einreiseverbots zu entscheiden.
154 
2. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nicht nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens über die Befristung zu entscheiden.
155 
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 28 ff.) davon aus, dass aufgrund der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die dieser durch das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.11.2011 erfahren hat, die Interessen des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen der Ausweisung und an einem hierauf bezogenen effektiven Rechtsschutz erheblich aufgewertet worden sind. Es erachtet es aus der Gesamtschau der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention für geboten, dass über die Befristung nunmehr ausschließlich im Wege einer gebundenen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Entscheidung zu befinden ist, damit nach der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung zugleich die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann. Diese in dem genannten Urteil für die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen entwickelten Grundsätze sind auf eine spezialpräventive Ausweisung übertragen worden (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - bisher nur Pressemitteilung).
156 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen, was nicht zuletzt daraus folgt, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur auf Antrag erfolgt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann ein Anspruch auf Befristung im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung prozessual dadurch realisiert werden, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 30). Prozessual handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Streitgegenstand der Befristung wird durch den Antrag und den hierzu gehörenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall hat der schon im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent jemals ein (hilfsweises) Begehren auf Befristung der Ausweisung unterbreitet, insbesondere ist auch im Klageverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden. Dem Senat ist dieser selbstständige Streitgegenstand auch nicht „angewachsen“. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normiert ausdrücklich das Erfordernis der Antragstellung. Ein entsprechender Antrag ist zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde gestellt worden. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.02.2012 nur bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung entbehrlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine ausschließlich spezialpräventive Ausweisung. Die im Verfahren vorgelegten Anwaltsschreiben beschränken sich auf die Darlegung, warum beim Kläger die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen. Zwar könnte ein Widerspruch, der gegen die Ausweisung eingelegt wird, und mit dem zunächst die Ausgangsbehörde befasst ist (§ 72 VwGO), Anlass dazu geben, diesen so zu deuten, dass damit konkludent jedenfalls auch das Begehren der Befristung umfasst wird; in Baden-Württemberg gibt es jedoch kein Widerspruchsverfahren gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW). Ein Verpflichtungsgehren auf Befristung kann im vorliegenden Fall daher deshalb nicht unterstellt werden, weil die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt, eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.01.1985 - 5 C 36.84 - juris Rn. 9 ff. und vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 - juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 3 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet es, dass der Behörde vor Erhebung der Klage die Gelegenheit gegeben wird, die begehrte Verwaltungsentscheidung zu prüfen und zu erlassen; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden. Weder der Wortlaut noch die unionsrechtliche Prägung der Vorschrift geben irgendeinen Anhaltspunkt, für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anderes anzunehmen und von den allgemein entwickelten und anerkannten prozessualen Grundsätzen abzuweichen.
VII.
157 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Meldeauflage und der räumlichen Beschränkung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.07.2010 für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat durch ein in seine Sphäre fallendes Ereignis, nämlich den Umzug von S... nach R... am 01.03.2011, die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt.
158 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
159 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.
160 
Beschluss vom 16. Mai 2012
161 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
162 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die am … 1983 im Libanon geborene Klägerin zu 1 und die am … 2009 im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 2 sind libanesische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 reiste am 13.10.2004 in das Bundesgebiet ein. Sie war zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG zum Besuch eines Sprachkurses. Danach erhielt sie Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Seit Juni 2009 ist sie im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 30 AufenthG. Am 01.11.2007 bestand sie an der Freien Universität Berlin die Diplomprüfung in Biochemie. Am 02.10.2008 hat sie im Libanon einen libanesischen Staatsangehörigen geheiratet. Vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 war die Klägerin zu 1 bei der Universität Ulm - Medizinische Fakultät - als Zeitarbeitnehmerin mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Am 20.03.2012 beantragten die Klägerinnen die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Klägerin zu 1 gab am 02.10.2013 gegenüber dem Landratsamt Esslingen eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. In einem Aktenvermerk des Landratsamts Esslingen vom 02.10.2013 über ein mit der Klägerin zu 1 am 02.10.2013 geführtes Einbürgerungsgespräch ist ausgeführt, die Begriffe parlamentarische Volksvertretung und Gewaltenteilung habe sie nicht erklären können. Im Hinblick auf die Grundrechte habe sie lediglich die Meinungsfreiheit benannt. Mitglied der Hizb Allah sei sie nicht, diese Vereinigung habe sie auch nicht unterstützt. Sie anerkenne jedoch deren Verdienst. Ihr Ehemann stamme aus dem Süden des Libanon und habe unter den Israelis gelitten. Sie befürworte das Ziel der Hizb Allah, den Libanon von den Israelis zu befreien. Sie sei gläubige Muslimin. Im Islam hätten Mann und Frau die gleichen Rechte. Eine Frau dürfe nicht geschlagen oder unterdrückt werden. Die Frau dürfe arbeiten und könne den Ehepartner frei wählen. Salafisten seien Extremisten, ebenso die Islamisten. Nichtmuslime seien keine Ungläubigen. Sie selbst aber würde einen Andersgläubigen nicht heiraten und auch nicht konvertieren. Ihre Tochter werde aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfen. Wem das Recht zustehe, Gesetze zu erlassen, habe sie nicht beantworten können. In Deutschland werde sie natürlich die Gesetze akzeptieren. Dass die Scharia in Deutschland nicht zur Anwendung komme, sei für sie kein Problem. Die Steinigung von Frauen bei Ehebruch in islamischen Ländern sei zur Abschreckung ganz gut. Im Konfliktfall zwischen religiösen Vorschriften und den weltlichen Gesetzen würde sie sich für die weltlichen Gesetze entscheiden. Die Vorherrschaft des islamischen Rechtsverständnisses in Deutschland mit Gewalt zu erreichen, lehne sie ab; ein friedlicher Wechsel würde sie aber als positiv empfinden. Bei religiösen Fragen folge sie ausschließlich dem Islam. Bezüglich ihres Glaubens missioniere sie nicht; sie wolle andere durch ihr Tun überzeugen. Das Existenzrecht Israels lehne sie ab. Das Land gehöre den Palästinensern.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg mit, dass es einer Einbürgerung der Klägerin zu 1 nicht zustimme.
Mit Bescheid vom 28.07.2014 lehnte das Landratsamt Esslingen die Anträge der Klägerinnen auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin zu 1 erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht. Es lägen tatsächliche Umstände vor, die Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zu 1 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtfertigten. Bei der Klägerin zu 1 fehle es an einer überzeugenden Bejahung der Werteordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nach islamischem Rechtsverständnis sei die Scharia von Gott gesetztes islamisches Recht. Nach Ansicht mancher Strömungen im Islam regele die Scharia alle Lebensbereiche von Muslimen und stehe als göttliche Regelung über allen anderen Gesetzen. Dies stehe nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Klägerin zu 1 habe erklärt, in religiösen Fragen ausschließlich dem Islam zu folgen. Die Klägerin zu 1 befürworte die Ziele der Hizb Allah, den Libanon von Israel zu befreien. Das Existenzrecht Israels verneine sie vehement. Die Ziele der Hizb Allah seien jedoch mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Wenn die Klägerin zu 1 die Ziele der Hizb Allah gut heiße, befürworte sie die Ziele dieser Organisation. Die Klägerin zu 1 verfüge auch nicht über einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Begriffe parlamentarische Volksvertretung und Gewaltenteilung habe die Klägerin zu 1 nicht erklären können. Auch die Frage, wem das Recht der Gesetzgebung zustehe, habe sie nicht beantworten können. Auf die Frage nach den Grundrechten habe sie nur das Recht der Meinungsfreiheit benennen können. Hieraus folge, dass es der Klägerin zu 1 an Grundkenntnissen über und einem Verständnis für die freiheitliche demokratische Grundordnung fehle. Da eine Einbürgerung der Klägerin zu 1 nach § 10 StAG ausscheide, komme auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 gemäß § 10 Abs. 2 StAG nicht in Betracht.
Hiergegen legten die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 30.09.2014 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Klägerin zu 1 habe mit der Organisation Hizb Allah nichts zu tun. Dorthin gebe es keine Kontakte. Sie habe sich auch nicht mit den Zielen und Strukturen dieser Partei auseinandergesetzt. Außerdem sei sie missverstanden worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche unter Verweis auf den Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zu 1, sie sei missverstanden worden, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Klägerin zu 1 habe das angefertigte Protokoll intensiv durchgelesen und eine Änderung angebracht, bevor sie ihre Unterschrift geleistet habe.
Am 30.12.2014 haben die Klägerinnen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Lebensunterhaltssicherung sei gegeben. Die Einnahmen des Ehemanns der Klägerin zu 1 hätten sich im Jahr 2014 deutlich verbessert. Die Klägerin zu 1 sei derzeit mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt. Außerdem sei sie schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin sei am 21.09.2015. Bis einschließlich Februar 2015 habe sie Elterngeld in Höhe von 870 EUR monatlich bezogen. Sie habe die Bewilligung von Betreuungsgeld beantragt, ein Bewilligungsbescheid liege aber noch nicht vor.
Die Klägerinnen beantragen,
10 
den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 01.09.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 auf Fragen des Gerichts vorgetragen, nach ihrem Studium im Libanon sei sie in das Bundesgebiet eingereist, um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Ihren Ehemann habe sie in Deutschland kennengelernt. Um zu heiraten, seien sie zusammen in den Libanon gereist und hätten dort vor einem Scheich die muslimische Ehe geschlossen; diese werde vom libanesischen Staat anerkannt. Sie habe zwei Kinder und sei jetzt in der 18. Woche schwanger. Ihr Ehemann arbeite als Autohändler.
15 
Auf Frage des Gerichts, wieso sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wolle, gab die Klägerin zu 1 an, nach einer Einbürgerung habe sie mehr Chancen für den Erhalt einer Arbeitsstelle, außerdem sei die jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kostenpflichtig.
16 
Auf Frage nach den Werten, die die Klägerin zu 1 mit Deutschland verbinde, brachte sie vor, hier könne man frei leben und arbeiten, das Leben in Deutschland sei sehr gut.
17 
Die Frage, ob sie Kontakt mit Deutschen in einem Verein oder im Wohnumfeld habe, verneinte die Klägerin zu 1.
18 
Auf Frage des Gerichts, wie sie die Rolle der Frau sieht, gab die Klägerin zu 1 an, die Frau dürfe alles tun, was sie wolle. Keiner dürfe sie zwingen, etwas zu tun, was sie nicht wolle. Frauen dürften in allen Bereichen arbeiten.
19 
Auf Frage des Gerichts, ob sie eine Moschee in Deutschland besucht, gab die Klägerin zu 1 an, sie gehe nur ab und zu in Gebetsräume, nicht aber in eine Moschee. Einen Gebetsraum suche sie vor allem während des Ramadan auf.
20 
Auf Frage, was die Klägerin zu 1 unter dem Begriff Scharia verstehe, gab sie an, hierzu gehörten Gebete und Fasten. Dies habe sie dem Koran entnommen. Hieran wolle sie sich auch halten.
21 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass im Mittelpunkt der Scharia das Ehe- und Familienrecht stehe und nach Vorhalt des Inhalts der Suren 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben und gehorsam“) und 2,228 („Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“) gab die Klägerin zu 1 an, Frauen hätten die gleichen Rechte wie Männer.
22 
Auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zu Koranversen zum Zeugenrecht (Sure 2,282: „Die Zeugenaussage eines Mannes kann nur von zwei Frauen aufgewogen werden“) stehe, ließ sie sich dahin ein, die Scharia könne nicht überall ausgeübt werden, sie halte sich an deutsche Gesetze.
23 
Auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zum islamischen Kindschaftssorgerecht stehe, das dem Ehemann nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder zuweise, entgegnete sie, dies sei ihr nicht bekannt.
24 
Auf Vorhalt, wonach das muslimische Erbrecht der Frau nur die Hälfte dessen zubillige, was ein männliches Familienmitglied erhalte, entgegnete die Klägerin zu 1 zunächst, hierzu habe sie nichts zu sagen. Anschließend ließ sie sich aber dahin ein, dass insoweit nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte.
25 
Auf Frage, wie die Klägerin zu 1 zu den Vorgaben der Scharia zum Strafrecht bei Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr (Sure 24,2) stehe, gab sie an, dies finde sie nicht gut.
26 
Nach Vorhalt der Vorgaben der Scharia bei schwerem Diebstahl (Sure 5,38) entgegnete die Klägerin zu 1, ob das wirklich im Koran stehe.
27 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass das islamische Rechtsverständnis (z.B. im Iran) die Todesstrafe vorsehe, wenn ein Muslim vom Islam abfalle, entgegnete die Klägerin zu 1, dies habe sie noch nie gehört.
28 
Auf Frage des Gerichts, was sie unter dem Begriff „Dschihad“ verstehe, antwortete die Klägerin zu 1, hierzu habe sie nichts zu sagen. Gleiches erwiderte sie, als das Gericht die Sure 9,5 („Tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie, lauert ihnen überall auf“) vorlas und die Klägerin zu 1 um Stellungnahme bat.
29 
Auch auf Frage des Gerichts, wie die Klägerin zu 1 zu der Aussage von Ayatollah Khomeini in seinem Buch „Principes politiques, philosophiques, sociaux et religieux“, wonach „Urin, Kot, Sperma, Blut, Hunde, Schweine, ein Nichtmuslim und eine Nichtmuslimin unrein sind“, steht, gab die Klägerin zu 1 an, hierzu wolle sie nichts sagen.
30 
Auf weitere Fragen des Gerichts, ob ihre Kinder am Sexualkundeunterricht in der Schule, am Schwimmunterricht und an Schullandheimaufenthalten teilnehmen dürften, erwiderte die Klägerin zu 1, wenn es Pflicht sei, dürften sie teilnehmen.
31 
Auf Frage des Gerichts zu in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte die Klägerin zu 1 das Recht auf Leben, auf Arbeit, auf Studium, die Meinungsfreiheit, Menschenrechte sowie die Volkssouveränität.
32 
Auf Frage zur „Unabhängigkeit der Gerichte“ ließ sich die Klägerin zu 1 dahin ein, Gerichte dürften keinen Parteien angehören, die Staatsgewalt sei getrennt vom Rechtssystem. Was die Gerichte zu entscheiden hätten, basiere auf dem Grundgesetz.
33 
Auf Frage, was die Klägerin zu 1 unter Demokratie versteht, gab sie an, die Abgeordneten seien vom Volk gewählt, weiter falle hierunter das Mehrheitsprinzip und die Meinungsfreiheit.
34 
Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin zu 1 Wahlgrundsätze benennen könne, nannte sie frei, geheim und sicher.
35 
Auf Frage, ob in Deutschland Mohammed-Karikaturen gezeigt werden dürften, antwortete die Klägerin zu 1, dies falle unter die Meinungsfreiheit.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
38 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
39 
Die Klägerin zu 1 erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG.
40 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
41 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12). Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
42 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 17.04.2015, Rn. 9 m.w.N.).
43 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12; HTK-StAR a.a.O. Rn. 10). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
44 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das von der Klägerin zu 1 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
45 
Die Klägerin zu 1 war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, ihre innere Einstellung zu verbergen. Sie reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts und verweigerte auf heikle Fragen eine Antwort. Dadurch vermied sie eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf ihr Islamverständnis und auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
46 
So ließ sich die Klägerin zu 1 auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie sie zur Sure 2,282 stehe, wonach die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, dahin ein, dass die Scharia nicht überall ausgeübt werden könne. Mit dieser Aussage vermied die Klägerin zu 1 eine Festlegung, ob das islamische Zeugenrecht für sie ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Zum muslimischen Erbrecht wollte sich die Klägerin zu 1 zunächst nicht äußern. Sie gab dann aber an, dass gegen dieses muslimische Erbrecht, wonach die Frau immer nur die Hälfte von dem erhalte, was einem männlichen Familienmitglied zustehe, nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -). Das Recht auf Gleichbehandlung zählt zu den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Menschenrechten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 - juris -). Die Klägerin zu 1 ließ in der mündlichen Verhandlung zudem sämtliche Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ unbeantwortet. Mit diesem Antwortverhalten hat sich die Klägerin zu 1 aber einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugung entzogen. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Gerichts erlaubt nur den Schluss, dass die Klägerin zu 1 einbürgerungsschädliche Äußerungen, die ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Klägerin zu 1 hat sich jeweils nach kurzer Überlegung dazu entschieden, auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ nicht zu antworten. Insoweit scheiterte die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Die Klägerin zu 1 lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Sie absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Masterstudium und sie kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass sie ihr eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Landratsamt Esslingen abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
47 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zu 1 auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
48 
Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 10). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind somit der Regelbedarf (20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In die Bedarfsberechnung einzustellen sind somit u. a. auch die Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sowie die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II). Nicht anzusetzen sind lediglich die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. zum Ganzen HTK-StAR a.a.O. Rn. 12).
49 
Für die Klägerin zu 1, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder ergibt sich gemäß § 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 15.10.2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl I 2014 S. 1620) ein monatlicher Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.188,00 EUR (je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann sowie je 234,00 EUR für die gemeinsamen Kinder). Hinzu kommen der Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 61,20 EUR, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 20,30 EUR sowie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe von 541,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1810,50 EUR.
50 
Zwar konnte der Unterhaltsbedarf nach der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 mit dem von ihrem Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zzgl. des Kindergeldes aller Voraussicht nach gedeckt werden, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen zu sein. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist vielmehr auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 25 m.w.N.). Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung; sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 26).
51 
Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.
52 
Die Erwerbsbiographie des Ehemanns der Klägerin zu 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass er in den letzten Jahren aus seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. Den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 sind folgende monatliche Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zu 1 zu entnehmen: Im Jahr 2010 162,58 EUR, im Jahr 2011 208,83 EUR, im Jahr 2012 1.696,25 EUR und im Jahr 2013 487,42 EUR; für das Jahr 2009 bestanden negative Einkünfte in Höhe von 175,50 EUR. Wird der Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 31). Bei der aufgezeigten Einkommenssituation des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Auch im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin zu 1 kann gegenwärtig eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestritten werden kann, nicht gestellt werden. Bislang befand sich die Klägerin zu 1 lediglich in einem vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmerin. Gegenwärtig arbeitet die Klägerin zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen an ihrer Doktorarbeit. Ob und wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, ist völlig offen.
53 
Die Klägerin zu 1 hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften auch zu vertreten. Auch wenn die Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht bezieht, ist weiter zu prüfen, ob sie die fehlende Nachhaltigkeit der Einkünfte zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 11).
54 
Das „Vertretenmüssen“ setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1 die fehlende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit zu vertreten.
55 
Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsaufnahme ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist; dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Dass die Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege nicht sichergestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Klägerin zu 1 um die Aufnahme ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege überhaupt bemüht hat.
56 
Auch die Entscheidung der Klägerin zu 1, sich um ihre Doktorarbeit zu bemühen statt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, führt ebenso wenig dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1 darlegt und nachweist, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind; denn nur in diesen Fällen stellt sich die Qualifizierung als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer fehlenden Doktorarbeit ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris -; HTK-StAR a.a.O. Rn. 88). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1 hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie nicht auch mit ihrer bisherigen Qualifikation hätte erwerbstätig sein können.
57 
Liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG bei der Klägerin zu 1 nicht vor, so scheidet auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 nach § 10 Abs. 2 StAG aus.
58 
Die Klägerinnen können ebenso wenig auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden. Auch die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit setzt eine positive Prognose, dass die Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht, voraus (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 20.02.2015, Rn. 100 m.w.N.). Eine solche Prognose kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird verwiesen. Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Auch eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2015, Rn. 13 m.w.N.). Besonders beschwerende Umstände, die durch die Versagung der Einbürgerung der Klägerinnen entstehen würden oder die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
59 
Liegen somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vor, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen deshalb negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin zu 1 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
38 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
39 
Die Klägerin zu 1 erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG.
40 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
41 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12). Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
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Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 17.04.2015, Rn. 9 m.w.N.).
43 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12; HTK-StAR a.a.O. Rn. 10). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
44 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das von der Klägerin zu 1 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
45 
Die Klägerin zu 1 war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, ihre innere Einstellung zu verbergen. Sie reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts und verweigerte auf heikle Fragen eine Antwort. Dadurch vermied sie eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf ihr Islamverständnis und auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
46 
So ließ sich die Klägerin zu 1 auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie sie zur Sure 2,282 stehe, wonach die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, dahin ein, dass die Scharia nicht überall ausgeübt werden könne. Mit dieser Aussage vermied die Klägerin zu 1 eine Festlegung, ob das islamische Zeugenrecht für sie ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Zum muslimischen Erbrecht wollte sich die Klägerin zu 1 zunächst nicht äußern. Sie gab dann aber an, dass gegen dieses muslimische Erbrecht, wonach die Frau immer nur die Hälfte von dem erhalte, was einem männlichen Familienmitglied zustehe, nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -). Das Recht auf Gleichbehandlung zählt zu den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Menschenrechten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 - juris -). Die Klägerin zu 1 ließ in der mündlichen Verhandlung zudem sämtliche Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ unbeantwortet. Mit diesem Antwortverhalten hat sich die Klägerin zu 1 aber einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugung entzogen. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Gerichts erlaubt nur den Schluss, dass die Klägerin zu 1 einbürgerungsschädliche Äußerungen, die ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Klägerin zu 1 hat sich jeweils nach kurzer Überlegung dazu entschieden, auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ nicht zu antworten. Insoweit scheiterte die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Die Klägerin zu 1 lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Sie absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Masterstudium und sie kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts zum „Dschihad“ kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass sie ihr eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Landratsamt Esslingen abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
47 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zu 1 auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
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Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 10). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind somit der Regelbedarf (20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In die Bedarfsberechnung einzustellen sind somit u. a. auch die Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sowie die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II). Nicht anzusetzen sind lediglich die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. zum Ganzen HTK-StAR a.a.O. Rn. 12).
49 
Für die Klägerin zu 1, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder ergibt sich gemäß § 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 15.10.2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl I 2014 S. 1620) ein monatlicher Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.188,00 EUR (je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann sowie je 234,00 EUR für die gemeinsamen Kinder). Hinzu kommen der Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 61,20 EUR, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 20,30 EUR sowie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe von 541,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1810,50 EUR.
50 
Zwar konnte der Unterhaltsbedarf nach der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 mit dem von ihrem Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zzgl. des Kindergeldes aller Voraussicht nach gedeckt werden, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen zu sein. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist vielmehr auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 25 m.w.N.). Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung; sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 26).
51 
Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.
52 
Die Erwerbsbiographie des Ehemanns der Klägerin zu 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass er in den letzten Jahren aus seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. Den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 sind folgende monatliche Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zu 1 zu entnehmen: Im Jahr 2010 162,58 EUR, im Jahr 2011 208,83 EUR, im Jahr 2012 1.696,25 EUR und im Jahr 2013 487,42 EUR; für das Jahr 2009 bestanden negative Einkünfte in Höhe von 175,50 EUR. Wird der Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 31). Bei der aufgezeigten Einkommenssituation des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Auch im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin zu 1 kann gegenwärtig eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestritten werden kann, nicht gestellt werden. Bislang befand sich die Klägerin zu 1 lediglich in einem vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmerin. Gegenwärtig arbeitet die Klägerin zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen an ihrer Doktorarbeit. Ob und wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, ist völlig offen.
53 
Die Klägerin zu 1 hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften auch zu vertreten. Auch wenn die Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht bezieht, ist weiter zu prüfen, ob sie die fehlende Nachhaltigkeit der Einkünfte zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 11).
54 
Das „Vertretenmüssen“ setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1 die fehlende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit zu vertreten.
55 
Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsaufnahme ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist; dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Dass die Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege nicht sichergestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Klägerin zu 1 um die Aufnahme ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege überhaupt bemüht hat.
56 
Auch die Entscheidung der Klägerin zu 1, sich um ihre Doktorarbeit zu bemühen statt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, führt ebenso wenig dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1 darlegt und nachweist, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind; denn nur in diesen Fällen stellt sich die Qualifizierung als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer fehlenden Doktorarbeit ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris -; HTK-StAR a.a.O. Rn. 88). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1 hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie nicht auch mit ihrer bisherigen Qualifikation hätte erwerbstätig sein können.
57 
Liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG bei der Klägerin zu 1 nicht vor, so scheidet auch eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2 nach § 10 Abs. 2 StAG aus.
58 
Die Klägerinnen können ebenso wenig auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden. Auch die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit setzt eine positive Prognose, dass die Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht, voraus (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 20.02.2015, Rn. 100 m.w.N.). Eine solche Prognose kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird verwiesen. Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist nichts ersichtlich. Auch eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 31.03.2015, Rn. 13 m.w.N.). Besonders beschwerende Umstände, die durch die Versagung der Einbürgerung der Klägerinnen entstehen würden oder die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
59 
Liegen somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vor, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen deshalb negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin zu 1 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und tamilischer Volkszugehöriger. Am 2.7.1972 wurde er in Jaffna geboren. Er reiste am 6.4.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.5.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.4.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1998 - A 4 K 14020/97 - hierzu verpflichtet worden war. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel zunächst von der LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) und dann auch von der Armee bedrängt worden und deshalb nach Colombo gegangen sei, wo er unter LTTE-Verdacht verhaftet, verhört und misshandelt worden sei. Seit dem 18.5.1998 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7.9.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 24.9.2003 gab er gegenüber der Beklagten eine Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag ab. Darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die u.a. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Laut Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin sei durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden, dass der Kläger über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Am 21.11.2003 absolvierte er bei der Volkshochschule Stuttgart einen Sprachtest, den er mit 72 Punkten bestand. Sein Führungszeugnis (Stand 3.8.2004) enthielt keine Eintragungen.
Mit Schreiben vom 9.6.2005 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, es stimme einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig nicht zu. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der LTTE bekannt. Er habe zumindest 1999 als Schriftführer dem erweiterten Vorstand der „Kultur Vereinigung der Tamilen e.V.“, die der LTTE nahestehe, angehört und sei auch Gründungsmitglied. Dieser Verein trete zwar nach außen hin selbständig auf; seine Verknüpfung mit der LTTE erschließe sich jedoch daraus, dass bewährte LTTE-Kader oder LTTE-Mitglieder Führungsrollen übernähmen. Die Nähe dieses Vereins zur LTTE werde beispielsweise anhand eines Veranstaltungsplakats für eine Kulturveranstaltung am 17.6.2000 deutlich, das in Umrissen das geplante „Tamil Eelam“ sowie einen LTTE-Führer zeige. Bei einer Kulturveranstaltung des Vereins vom 20.1.2001 habe es sich in Wahrheit um eine Heldengedenkfeier zu Ehren eines damaligen LTTE-Funktionärs gehandelt. An der Veranstaltung hätten auch hochrangige LTTE-Kader wie z.B. der Regionalführer von Süddeutschland teilgenommen. Sie sei einerseits von kulturellen und folkloristischen Darbietungen geprägt gewesen, andererseits seien aber auch Revolutionslieder vorgetragen worden und der Vorsitzende einer Nebenorganisation der LTTE habe eine engagierte Rede gehalten, in der er für die Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes geworben habe. Im Veranstaltungsbereich seien an Informationsständen LTTE-Propagandaartikel verkauft worden. Eine Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus schließe Vorbereitungshandlungen ein, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien und deshalb auswärtige Belange der Bundesrepublik, nämlich die Beziehungen zu Sri Lanka und gegebenenfalls auch zu Indien, gefährdeten. Die regionalen Unterstützervereine nähmen an diesen Bestrebungen teil, auch wenn sie gleichzeitig dem bloßen geselligen Zusammensein der Mitglieder und Sympathisanten oder einer friedlichen, im Einklang mit der Verfassung stehenden Wahrnehmung von deren Belangen und Interessen dienten. Diese Vereine beteiligten sich zugleich auch an Aktionen, die von der LTTE gesteuert seien. Zudem unterstützten sie diese finanziell.
Unter dem 10.8.2005 nahm der Kläger wie folgt Stellung: In seiner Freizeit gehe er gern zu tamilischen Kulturveranstaltungen, um seine Freunde und Bekannte zu treffen. Dort habe er auch Herrn A. getroffen. Dieser habe ihm berichtet, die Anmietung einer Halle sei erheblich günstiger, wenn sie einen eigenen Kulturverein gründen würden. Dies könnten jedoch nur Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltsstatus besäßen. Auf seine Bitte hin habe er - der Kläger - sich bereit erklärt zu helfen. Er habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass er für irgendwelche Tätigkeiten keine Zeit habe, da er sehr viel arbeite. Dieser habe geantwortet, der Kläger solle ihm einfach eine Fotokopie seines Reisepasses geben, um alles weitere könne er sich kümmern. Am 28.11.1999 habe er dann eine Einladung für den 12.12.1999 bekommen. An diesem Tag habe er Herrn A. die Fotokopie seines Reisepasses übergeben und unterschrieben. Danach habe er gleich wieder zur Arbeit gehen müssen. Um seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, habe er Geld benötigt und deshalb zwei Arbeitsstellen gehabt. Seit seine Familie hier in Deutschland sei, kümmere er sich um seine Frau und seine Kinder, gehe zur Arbeit und habe keinen Kontakt zu den Tigern. In seiner knapp bemessenen Freizeit besuchten er und seine Familie manchmal tamilische Kulturveranstaltungen. Bei den vom Landesamt für Verfassungsschutz erwähnten Veranstaltungen sei er jedoch nicht zugegen gewesen. Mittlerweile habe er mit Schreiben vom 5.8.2004 seine Mitgliedschaft in dem tamilischen Kulturverein gekündigt. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE und mit dem Kulturverein nun nichts mehr zu tun.
Am 4.10.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, er habe nie den entsprechenden Kontakt zu dem tamilischen Kulturverein e.V. Stuttgart gehabt. Seine Mitgliedschaft habe auf reiner Gefälligkeit basiert. Mit Schreiben vom 5.8.2004 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Er habe mit Schreiben vom 10.8.2005 dargelegt, dass und warum er sich von diesem Verein in vollem Umfang distanziere. Er habe an keiner einzigen Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen und insbesondere keinen Kontakt zur LTTE.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Erkenntnisse bezüglich seiner Betätigung für die der LTTE nahestehende „Kulturvereinigung der Tamilen in Stuttgart e.V.“ belege, dass er von deutschem Boden aus die LTTE unterstützt habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen könne nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass er dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg letztmals 1999 mit einer Tätigkeit als Schriftführer bekannt geworden sei. Bestätigt werde dies durch seine Einlassung, wonach er seine Mitgliedschaft erst mit Schreiben vom 5.8.2004 gekündigt habe. Sein Vortrag, er sei ohne Absicht in die Schriftführerschaft des Vereins „hereingerutscht“, weil er einem Bekannten eine Kopie des Reisepasses geliehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Auch sonst fehle es seiner Darstellung an Schlüssigkeit und logischer Überzeugungskraft. Einerseits trage er vor, gerne zu tamilischen Kulturveranstaltungen zu gehen, um Freunde und Bekannte zu treffen. Diese Kontakte hätten jedoch durch die Bemühungen, eine ausreichende Lebensgrundlage für die Einreise der Familie zu schaffen, und erst recht seit seine Familie hier lebe, stark nachgelassen. Andererseits trage er vor, mit seiner Familie weiterhin manchmal tamilische Kulturveranstaltungen zu besuchen.
Unter dem 17.1.2007 und dem 1.3.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg auf Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend mit, der Kläger sei durch eine zuverlässige Quelle als Teilnehmer einer Veranstaltung am 22.1.2005 in Karlsruhe identifiziert worden. Bei dieser Veranstaltung sei die Fahne der LTTE gehisst worden und es seien Lobreden auf einen ehemaligen LTTE-Funktionär gehalten worden. Der Bezug zur LTTE ergebe sich auch aus dem Emblem und dem Schriftzug der Organisation auf der im Internet veröffentlichten Einladung zur Veranstaltung. Die Veranstaltung habe um 16.30 Uhr begonnen und etwa vier Stunden gedauert.
Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er bestreite, an einer Veranstaltung der LTTE am 22.1.2005 in Karlsruhe teilgenommen zu haben. In der Nacht vom 21. auf den 22.1.2005 habe er von 21.59 Uhr bis 6.01 Uhr morgens gearbeitet. Zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr habe er noch eine Nebentätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma ausgeübt. Am 22.1.2005 seien er und seine Familie zu einem häuslichen Gedenktag aus Anlass des Todes der Mutter eines Freundes in Folge des Tsunami eingeladen gewesen. Sie seien zu Hause gegen 17.30 Uhr aufgebrochen, der Gedenktag habe etwa um 18.00 Uhr bei dem in der Nähe wohnenden Freund angefangen. Daher könne er nicht an diesem Tag in Karlsruhe gewesen sein.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.4.2007 wurde der beim Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Zeuge ... vernommen. Er gab an: Das Protokoll der Versammlung vom 19.10.1999 enthalte die Aussage, dass der Kläger als Schriftführer ohne Gegenstimme gewählt worden sei. Hieraus könne geschlossen werden, dass er als Schriftführer tätig gewesen sei. Welche Tätigkeiten er entfaltet habe, wisse er - der Zeuge - aber nicht. Er habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger Tätigkeiten für die Kulturvereinigung der Tamilen entfaltet habe. Er wisse nur, dass er Teilnehmer an der Veranstaltung am 22.1.2005 gewesen sei. Aus einem Antrag, den der Kläger im Jahr 1998 gestellt habe, sei der Quelle des Landesamts für Verfassungsschutz das Lichtbild des Klägers kurz vor dem 8.3.2001 vorgelegt worden. Die Quelle sei bei der Veranstaltung am 22.1.2005 anwesend gewesen; sie habe den Kläger als Teilnehmer identifiziert. Sie habe dem V-Mann-Führer mündlich berichtet; dieser habe ein Protokoll gefertigt. Die Quelle sei nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz zuverlässig. Sie zähle zu den etwa 110 Mitgliedern der LTTE, von denen im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 die Rede sei. Der Kläger zähle nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu diesen 110 Mitgliedern. Bei der Veranstaltung am 22.1.2005 seien etwa 300 Personen anwesend gewesen. Hierbei habe die zur Volksgruppe der Tamilen gehörende Quelle weniger als 30 Personen benannt. Die Kulturvereinigung der Tamilen gelte seit der Veranstaltung am 17.6.2000 als LTTE-nah. Mangels Erkenntnissen könne er nicht sagen, dass die Kulturvereinigung schon zuvor der LTTE nahegestanden habe. Ob die Kulturvereinigung auch Veranstaltungen, die nicht von der LTTE geprägt worden seien, veranstaltet habe, wisse er nicht. Dass die Veranstaltung am 22.1.2005 LTTE-nah gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt dieser Veranstaltung.
11 
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift befragte der Berichterstatter nach Abschluss der Beweisaufnahme den Kläger zum Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung und zum Inhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger erklärte, hierüber wisse er nichts. Auf weitere Frage des Berichterstatters zum Inhalt von Grundrechten erklärte - so die Niederschrift - der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dieser werde keine weiteren Aussagen machen. Sodann habe der Berichterstatter den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu prüfen seien.
12 
Mit Urteil vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Zwar habe er bei dem am 21.11.2003 durchgeführten „Deutschtest“ 72 Punkte erreicht. Dies sei jedoch allein ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers sei das Gericht davon überzeugt, dass in seiner Person keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen. Er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu beantworten. Das Gericht habe regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers bitten müssen, erneut zu wiederholen, was der Kläger gesagt habe bzw. gesagt haben könne. Auch der Vertreter der Beklagten habe betont, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, den Kläger sprachlich zu verstehen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das am 24.9.2003 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verstanden habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts habe er geantwortet, hierüber wisse er nichts. Weitere Fragen zum Inhalt von Grundrechten habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers abgeblockt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Sie scheide ebenfalls aus, weil sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kontakte mit Behörden sprachlich nicht zurechtfinden könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 9.5.2007 zugestellt.
13 
Der Kläger hat am 15.5.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er - rechtzeitig - wie folgt begründet: Es stelle sich die Frage, ob es nicht ausreichend sein müsse, wenn zur objektiven Überprüfung der Sprachkenntnisse eine Sprachprüfung durchgeführt und bestanden werde, ohne dass es auf subjektive Eindrücke eines Richters in der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Gericht behaupte, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies werde damit begründet, dass das Gericht regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe bitte müssen, erneut zu wiederholen, was er gesagt habe. Es sei erstaunlich, dass der Prozessbevollmächtigte seine Ausführungen in Deutsch in vollem Umfang habe wiederholen können, obwohl er seine Landessprache nicht kenne. Wenn ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dies bestätige, widerspreche dies dem gesamten Akteninhalt und den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Bei allen Vorsprachen im Verwaltungsverfahren sei er verstanden worden. Es sei geboten, allein die bestandene Deutschprüfung zur Grundlage des gesamten Verfahrens zu machen, denn nur so sei eine objektive Feststellung möglich. Zu beachten sei auch, dass er unvorbereitet und aufgeregt gewesen sei und manchmal vor Aufregung fast kein Wort herausgebracht habe. Erst nachdem man gemerkt habe, dass die Vernehmung des Zeugen vom Verfassungsschutz die Vorwürfe der Beklagten nicht habe bestätigen können, habe man offensichtlich andere Ablehnungsgründe gesucht.
14 
Er habe im Gerichtsverfahren dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 22.1.2005 nicht teilgenommen habe und nicht habe teilnehmen können. Der Zeuge ... sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der 22.1.2005 sei wohl ein Dienstag, dies stehe so in den Unterlagen, wohingegen dieser Tag ein Samstag sei. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, man habe im Jahr 2001 einem Informanten einmalig ein Bild des Klägers gezeigt, ohne ihm dieses Bild mitzugeben habe. Obwohl der Informant seit 2001 nur dieses Bild gesehen habe, wolle er ihn - den Kläger - vier Jahre später bei einer Veranstaltung von vier Stunden unter Hunderten von Personen erkannt haben. Dies sei schlicht unglaubwürdig. Es sei unverständlich, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen, der diesen Verein nach außen vertrete, dessen Ziele verfolge und die Veranstaltungen durchführe, mittlerweile als Deutscher eingebürgert worden sei. Auch aus anderen Verfahren sei bekannt, dass viele tamilische kulturelle Vereinigungen von der LTTE unterwandert worden seien, ohne dass der Verein oder seine Mitglieder dies erkannt hätten.
15 
Der Richter habe ihn nur nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht nach den einzelnen Prinzipien und Grundlagen des Staates befragt. Er sei z.B. nicht zu Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit befragt worden. Es sei unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung plötzlich ohne Vorhersage anfange zu prüfen, ob ein Kläger das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern sowie
18 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei nicht zwingend an das Ergebnis des „Deutschtests“ gebunden. Es könne sich vielmehr selbst ein Bild davon machen, ob die aktuellen Sprachkenntnisse den Anforderungen des § 11 Nr. 1 StAG genügten. Der Kläger habe sich in der Verhandlung nicht so artikulieren können, dass seine Aussprache für einen Dritten, der den Umgang mit ihm nicht gewohnt sei, verständlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei - bedingt durch den persönlichen Kontakt und dem daraus resultierenden Umgang mit der Aussprache des Klägers - zwar in der Lage gewesen, den Kläger zu verstehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Worte des Klägers auch von einem Dritten zu verstehen gewesen seien. Es sei erforderlich, dass ein Einbürgerungsbewerber sich auch gegenüber Dritten verständlich machen könne und nicht bloß von Personen verstanden werde, die sich in seinen „Slang“ eingehört hätten. Überdies sei es möglich, dass sich die Sprachkenntnisse seit Absolvierung des Sprachtests verschlechtert hätten. Zum einen sei anzunehmen, dass sich der Kläger auf den Sprachtest vorbereitet habe; zum anderen sei es geläufig, dass Fremdsprachenkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gingen, wenn sie nicht aufgefrischt würden. Weiter sei der Kläger im Verhandlungstermin nicht in der Lage gewesen, zu sagen, was er unter einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstehe. Sprachkenntnisse und das Verstehen des Sinngehalts des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung könnten durchaus im Laufe der Jahre verloren gehen. Daher sei es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild davon mache, wie es sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt verhalte.
22 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Senat den Kläger informatorisch angehört sowie die Herren ... und ... als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten 11 K 3637/06 des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Juli 2010 aufgehoben worden ist.

Im Übrigen wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - geändert. Die Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Juli 2010 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er ist am ...1960 in Sögütlü-Sivas geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.01.1997 nach Deutschland ein und stellte am 09.01.1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er unter anderem vortrug: 1988 sei er wegen angeblicher Mitgliedschaft in der KAWA zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. 1991 sei er auf Bewährung entlassen worden, gleich nach Istanbul verzogen und dort Mitglied der HEP/DEP geworden. 1994 habe sich die HADEP aus diesen Parteien gebildet. Er sei in den Vorstand der HADEP für den Bezirk Istanbul-Kadiköy gewählt worden. Seitdem sei er von Polizisten bedroht worden. Mitte Dezember 1996 sei er von Polizisten zu Hause abgeholt worden. Um sein Leben zu retten, habe er zugesagt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es gebe keine offiziellen Mitgliedsausweise der HADEP. Er habe aber eine Fotokopie seines Aufnahmeantrags und seine HADEP-Delegiertenkarte dabei, außerdem eine notariell beglaubigte Sitzungsniederschrift des HADEP-Vorstands seines Bezirks. Dort sei er als Mitglied des Vorstands genannt. Die Namensliste der Vorstandsmitglieder der HADEP müsse an die zuständigen Sicherheitsstellen des jeweiligen Stadtbezirks gemeldet werden.
Mit Bescheid vom 20.02.1997 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Auf eine Anfrage des Bundesamts vom 24.06.1999 teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 28.02.2000 mit, es habe Nachforschungen beim HADEP-Büro des Bezirks Istanbul-Kadiköy und dessen jetzigem Vorstand angestellt. Dort habe nicht bestätigt werden können, dass der Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 Mitglied des Vorstands gewesen sei. Vielmehr sei er nicht einmal langjährigen Mitarbeitern mit Namen bekannt gewesen. Das Bundesamt leitete deswegen am 29.03.2000 ein Rücknahmeverfahren ein und nahm mit Bescheid vom 01.03.2007 die mit Bescheid vom 20.02.1997 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, zurück und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei nicht vorliegen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit rechtskräftigem Urteil vom 08.10.2007 - A 11 K 300/07 - den Bescheid des Bundesamts vom 01.03.2007 auf und führte aus: Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund unrichtiger Angaben zuerkannt worden. Er habe seine Verfolgungsfurcht sowohl auf die Bedrohung wegen seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der HADEP als auch auf die Nichteinhaltung seiner Zusage zur Zusammenarbeit mit der Polizei gestützt. Dass letzteres unrichtig sei, mache das Bundesamt nicht geltend. Im Übrigen interpretiere das Bundesamt die in vielen anderen Auskünften des Auswärtigen Amts verwendete Formulierung „es kann nicht bestätigt werden“ auch im vorliegenden Fall irrig dahin, dass das Gegenteil erwiesen sei. Durch die Vorlage der notariell beglaubigten Protokollabschrift einer Vorstandssitzung der HADEP des Bezirks Istanbul-Kadiköy vom 29.01.1995, in der der Kläger als Vorstandsmitglied genannt werde, habe er - obwohl die Darlegungs- und Beweislast beim Bundesamt liege - nachgewiesen, dass seine Angaben bei der Anhörung am 15.01.1997 nicht unrichtig gewesen seien. Der Änderungsbescheid könne auch nicht als Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufrechterhalten werden. Seit dem Bescheid vom 20.02.1997 seien keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Der Kläger ist seit dem 21.07.1995 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine am 23.01.1998 in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau ist als Asylberechtigte anerkannt; auch ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt erstmals am 10.04.1997 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrmals verlängert wurde. Am 07.05.2002 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit dem 04.04.2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger verfügt über einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Seine Ehefrau hat eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger lebt mit ihr und seinen beiden minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Der am 04.03.1996 geborene Sohn R. hält sich seit 14.01.2000 im Bundesgebiet auf. Ein weiteres Kind wurde am 01.09.2001 in Stuttgart geboren.
Der Kläger war im Bundesgebiet seit dem 28.05.1998 erwerbstätig. In der Zeit von 02.11.2001 bis 31.07.2007 arbeitete er bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH in W. Am 17.04.2007 meldete der Kläger einen Betrieb im Nebenerwerb an, den er zum 03.12.2007 aufgab. Am 03.12.2007 meldete er mit Haupterwerb ab 01.01.2008 folgende Tätigkeit an: „An- und Verkauf einschließlich Einbau von Geräten der Gastronomie, Raumausstattung, Bodenleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Montage und Trockenbau“. Dieses Gewerbe wurde zum 15.07.2009 abgemeldet. Seit Mitte Dezember 2010 arbeitet er im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau, zunächst mit geringfügiger Beschäftigung und jedenfalls seit März 2012 mit einer monatlichen Entlohnung von 600 EUR brutto.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LfV) teilte unter dem 23.06.2005 auf eine Anfrage der Stadt Stuttgart nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG mit, dass der Kläger am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand des PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. S...-... gewählt worden sei und am 02.02.2003 als Protokollführer bei der Mitgliederversammlung des genannten Vereins fungiert habe ohne jedoch für dessen Vorstand zu kandidieren. Darüber hinaus lägen folgende Polizeierkenntnisse vor: Am 31.05.2001 sei der Kläger in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“ gewesen. Bei der Veranstaltung seien Bilder Öcalans sowie Fahnen der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) gezeigt worden, wogegen er nicht eingeschritten sei. Außerdem habe er im Juli 2001 im Rahmen der PKK-Identitätskampagne die Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet.
10 
In Kenntnis dieser Aktivitäten des Klägers und mit Blick darauf, dass dem Verfassungsschutzbericht 2004 eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Mesopotamischen Kulturverein nicht zu entnehmen sei, kam das Regierungspräsidium Stuttgart in einem internen Vermerk vom 09.12.2005 zu der Einschätzung, es seien keine Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG gegeben. Es teilte der Stadt S... unter dem 30.05.2006 mit, die Sicherheitsüberprüfung habe ergeben, dass Regelversagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG nicht vorlägen. Vom Kläger sei jedoch eine Erklärung des Inhalts einzufordern, dass er die PKK bzw. aus ihr hervorgegangene Organisationen und ihre Ziele nicht (mehr) unterstütze. Nachdem festgestellt worden war, dass dem Kläger bereits am 04.04.2006 eine Niederlassungserlaubnis ausgehändigt worden war, wurde es - wie sich aus einer Mail vom 17.04.2007 an die Stadt S... ergibt - seitens des Regierungspräsidiums als sinnlos erachtet, im Nachhinein noch eine Distanzierungserklärung von ihm zu verlangen - zumal eine etwaige Aufenthaltsbeendigung nur im Wege der Ausweisung möglich wäre, wofür derzeit aber keine greifbaren Anhaltspunkte vorlägen, da eine gegenwärtige Gefährlichkeit nicht nachweisbar sei.
11 
Bereits am 22.12.2004 hatten der Kläger und seine Familie bei der Stadt S... ihre Einbürgerung beantragt. Das LfV teilte unter dem 19.01.2008 die in seinem Schreiben vom 23.06.2005 genannten Erkenntnisse sowie folgende weitere Erkenntnisse mit: Der Kläger habe am 14.05.2006 in S... an einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich der Wahl des Volksgebietsrats dieser Organisation teilgenommen. Am 25.02.2007 sei er in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins Teilnehmer einer Vortragsveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern zu dem Thema „aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ gewesen. Bei einer Durchsuchung des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 sei eine Mitgliederliste gefunden worden (Stand 01.07.2004), auf der der Kläger vermerkt gewesen sei. Zahlreiche Bücher, Broschüren sowie plakatähnliche Druckwerke seien beschlagnahmt worden, die den KONGRA-GEL thematisierten. Mit Schreiben vom 18.11.2008 gab das LfV weiter an, am 24.02.2008 sei der Kläger in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen.
12 
Mit Schreiben vom 26.02.2009 sowie ergänzt durch Schreiben vom 08.05.2009 und 10.11.2009 an den Kläger bzw. seine Ehefrau teilte die Einbürgerungsbehörde unter anderem mit, es bestünden Zweifel an der Verfassungstreue, wie die Teilnahme an den durch das LfV mitgeteilten Veranstaltungen zeige. Es fehle der Nachweis der Sprachkenntnisse für die Ehefrau. Für den Kläger komme die Einbürgerung nicht in Betracht, da derzeit dessen Ausweisung geprüft werde. Am 16.11.2009 wurden die Einbürgerungsanträge zurückgenommen.
13 
Die im Einbürgerungsverfahren übermittelten Angaben des LfV wurden mit Schreiben vom 24.01.2008 und 12.11.2008 über das Innenministerium an das Regierungspräsidium Stuttgart übersandt.
14 
Mit Schreiben vom 23.12.2009 führte das LfV weiter aus, der Kläger sei am 30.11.2008 in S... bei einer Feier von KONGRA-GEL-Anhängern zum 30. Gründungsjahrestag der PKK und am 01.02.2009 Teilnehmer einer Märtyrer-Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in S... gewesen.
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Bereits am 28.07.2009 fand bei der Ausländerbehörde der Stadt S... in Anwesenheit eines Dolmetschers eine Sicherheitsbefragung des Klägers unter Nutzung eines standardisierten Fragebogens statt. Dem ging voraus, dass das Regierungspräsidium ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.02.2009 zur Einschätzung gelangte, „die letzte Erkenntnis ist von 2/08, dabei Teilnahme an Märtyrer-Gedenkminute; aufgrund des hohen Ausweisungsschutzes Ausweisung kaum möglich, Sicherheitsbefragung, event. Verwarnung“. Das LfV bewertete die Sicherheitsbefragung unter dem 23.12.2009 dahingehend, dass der Kläger falsche Angaben gemacht habe, da er sich tatsächlich bis 2009 an politischen Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, hierauf bezogene Fragen aber verneint habe. Unter dem 04.01.2010 übermittelte das Innenministerium die Bewertung der Sicherheitsbefragung durch das LfV vom 23.12.2009 an das Regierungspräsidium Stuttgart und bat um Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung erfüllt sind.
16 
Das Regierungspräsidium hörte mit Schreiben vom 05.05.2010 den Kläger im Rahmen der Prüfung der Ausweisung an. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 räumte der Kläger die Tätigkeit im Mesopotamischen Kulturverein, die Leitung der Kundgebung am 31.05.2001, die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung, die Teilnahme an einer Feier am 30.11.2008 sowie den Besuch einer Veranstaltung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins am 01.02.2009 ein.
17 
Mit Verfügung vom 19.07.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), verpflichtete ihn, sich einmal wöchentlich beim Polizeirevier F... unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden und beschränkte seinen Aufenthalt auf das Stadtgebiet S... (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Kläger erfülle unter Zugrundelegung der durch das LfV mitgeteilten Erkenntnisse den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die PKK sei eine terroristische Vereinigung. Durch den seit dem Jahr 2006 erfolgten regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen habe der Kläger seine innere Nähe und Verbundenheit mehrfach und nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Mit der Vielzahl entsprechender Aktivitäten habe er dazu beigetragen, die Stellung der PKK in der Gesellschaft, namentlich bei kurdischen Volkszugehörigen zu fördern. Die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, seien erkennbar auch darauf ausgerichtet gewesen, die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld der Vereinigung zu festigen und zu erweitern, so dass das latente Gefahrenpotential der Vereinigung insgesamt erhalten und verstärkt worden sei. Dass ein Großteil der vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht verboten gewesen sei, ändere nichts daran. Soweit er behaupte, er sei eher gegen seinen Willen bei vermeintlich kulturellen Veranstaltungen Zeuge einschlägiger Meinungsäußerungen und Aktionen geworden, ohne deren Zielsetzung zu unterstützen oder zu billigen, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Er habe auch den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt. In der Sicherheitsbefragung habe er trotz Belehrung die Fragen 5.1. und 6.1 bezüglich Kontakten zur PKK und zu ihr nahestehenden Personen verneint, obwohl er sich bis mindestens 2009 an politischen Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt habe. Zudem habe er bei Frage 4.2 angegeben, im Februar 1990 in ... wegen einer unerlaubten Aktion festgenommen worden zu sein. Zuvor habe er die Frage 4.1 verneint. Besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 stehe ihm nicht zu, denn seine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 sei mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 17.04.2007 erloschen. Der Kläger genieße aber besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein die gesetzliche Regelvermutung beseitigender Ausnahmefall sei nicht anzunehmen. Über die Ausweisung sei nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Er halte sich seit 13 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht und lebe mit Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Er habe aufgrund seiner zunächst unselbstständigen und später selbstständigen Tätigkeit wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Eine soziale Integration habe nicht stattgefunden. Er beherrsche die deutsche Sprache, wenn überhaupt, nur bruchstückhaft. Es bestehe der Eindruck, dass er bis heute nur im türkischen bzw. kurdischen PKK-nahen Umfeld Bekanntschaften pflege. Eine fortgeschrittene Integration, welche die vorhandenen öffentlichen (Sicherheits-)Interessen verdrängen oder überwiegen könnte, liege nicht vor. Dies gelte umso mehr als sein Aufenthalt im Bundesgebiet dazu diene, die stetige Verbindung zur PKK aufrechtzuhalten und diese bis jetzt aktiv zu unterstützen. Seine familiäre Lebensgemeinschaft falle unter den Schutz des Art. 6 GG, jedoch genieße die rein ausländische Ehe nur einen abgeschwächten Schutz. Dies gelte entsprechend für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Im Falle eines rechtskräftigen Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung bzw. des Abschiebungsverbots durch das Bundesamt wären dem Kläger und seiner Familie die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei durchaus zuzumuten, zumal er erst im Alter von 37 Jahren und seine Frau im Alter von 28 Jahren in das Bundesgebiet eingereist seien. Es sei davon auszugehen, dass innerhalb der Familie türkisch oder kurdisch gesprochen werde, so dass auch die Kinder kaum Schwierigkeiten hätten, sich in der Türkei zu integrieren. Ihm würde bei einer Ausreise in die Türkei nach Wegfall der Ausreisehindernisse keine politische Verfolgung drohen. Im Hinblick darauf, dass die Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld konkreter gewalttätiger Aktionen zu den Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik gehöre, sei dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und Beendigung des Aufenthalts gegenüber dem privaten Interesse, von der Ausweisung verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. Die Ausweisung sei in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich, um die von ihm konkret ausgehende Gefahr weiterer Unterstützungshandlungen zu verhindern. Der bisherige Verlauf seiner Unterstützungstätigkeit und die sonstigen Umstände ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass er diese sonst fortsetzen werde. Die mit der Ausweisung verbundenen Nachteile, den Aufenthaltstitel zu verlieren und Meldeauflagen dulden zu müssen, stünden nicht außer Verhältnis zu den mit der Ausweisung verbundenen Zwecken. Die Ausweisung stehe mit Art. 8 EMRK in Einklang.
18 
Am 06.08.2010 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid.
19 
Während des Klageverfahrens teilte das LfV mit Schreiben vom 08.10.2010 mit, der Kläger sei bei der Veranstaltung vom 14.05.2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden und am 07.06.2009 habe er sich in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt. Unter dem 04.02.2011 gab das LfV an, zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in der Versammlung vom 14.05.2006 K. gewählt worden.
20 
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger unter anderem vor, an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen vom 07.06.2009, 01.02.2009, 24.02.2008 und an derjenigen vom 14.05.2006 habe er nicht teilgenommen, insbesondere sei er auch nicht zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden. Im Übrigen bedeute die Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen keine Unterstützung des Terrorismus, selbst wenn auf diesen Demonstrationen die Abzeichen einer verbotenen Organisation wie der PKK gezeigt würden. Nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweise, könne als tatbestandsmäßige Unterstützung des Terrorismus verstanden werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen die PKK habe unterstützen wollen. Im Übrigen sei die PKK strafrechtlich keine terroristische Vereinigung mehr. In der Türkei sei er 1988 wegen Mitgliedschaft in der KAWA zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich für die kurdische Partei HADEP engagiert. Er habe in der Vergangenheit der PKK nicht angehört und gehöre ihr auch gegenwärtig nicht an.
21 
Das beklagte Land trat der Klage entgegen.
22 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob nach Vernehmung des Zeugen K. mit Urteil vom 23.05.2011 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es sei keine Unterstützung der PKK durch den Kläger feststellbar. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen vom 14.05.2006, 24.02.2008, 01.02.2009 und vom 07.06.2009 sei nicht erwiesen. Die Angaben der Gewährsperson des LfV genügten nicht, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt würden. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des LfV im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gebe es nicht. Der Zeuge K. habe nicht bestätigen können, dass der Kläger Teilnehmer der Veranstaltung vom 14.05.2006 gewesen sei. Der Kläger habe aber unstreitig an den Veranstaltungen vom 04.02.2007 und 25.02.2007 im Mesopotamischen Kulturverein in S... und an einer Veranstaltung am 30.11.2008 im Kulturhaus A... in S... teilgenommen. Insoweit seien aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht Unterstützungshandlungen i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG feststellbar. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe es sich bei der Gedenkfeier vom 04.02.2007 nicht um eine typische Märtyrergedenkveranstaltung gehandelt, die als politische Plattform zur Herstellung eines engen ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und der PKK-Sympathisanten genutzt werde, sondern um eine Gedenkfeier, wie sie auch in den durch das Christentum geprägten Staaten eine allgemein übliche und selbstverständliche Übung sei, an die keinerlei Nachteile geknüpft werden dürften. Für das Gericht sei auch nicht erkennbar, dass die Veranstaltung vom 25.02.2007 in irgendeinem Kontext zur PKK stehe. Solches folge auch nicht aus dem vom LfV mitgeteilten Redebeitrag. Im Übrigen verkenne das beklagte Land, dass nicht jede Teilnahme an einer nicht von der PKK ausgerichteten Veranstaltung, bei der die Zustände in der Türkei kritisiert würden, zugleich eine Unterstützung der PKK darstelle. Auch die bloße Anwesenheit von PKK-Anhängern dort mache diese nicht per se zu einer PKK-Veranstaltung. Die Veranstaltung vom 30.11.2008 zum 30-jährigen Bestehen der PKK dürfte in spezifischer Weise Propagandacharakter gehabt haben. Ob bereits die subjektive Zurechenbarkeit fehle, da der Kläger lediglich wegen der Musikbeiträge die Veranstaltung aufgesucht haben wolle, könne dahingestellt bleiben. Allein durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung sei er jedenfalls nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten. Eine solche läge nur vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Lägen aber lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützten oder selbst terroristisch handelten, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Organisation selbst zum Ausdruck bringe, fehle es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG. Selbst wenn ihm aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit komme der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere seiner Einbindung und Vernetzung in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze oder selbst terroristisch handle. Dass bei dem KIäger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK bestehe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und den vom beklagen Land ihm vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger habe keinerlei verantwortliche Tätigkeit im Umfeld der PKK übernommen. Im Übrigen sei die Ausweisung auch deshalb fehlerhaft, weil das Regierungspräsidium im Rahmen der Ermessensentscheidung von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Es sei verkannt worden, dass der Kläger nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden dürfe, denn die Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe nicht zum Verlust der Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 geführt. Auch sei im Rahmen der Ermessenserwägungen verkannt worden, dass die Ehefrau des Klägers anerkannter Flüchtling sei. Schließlich habe das Regierungspräsidium übersehen, dass es die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht in die Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte einzustellen habe.
23 
Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 18.08.2011 - 11 S 1820/11 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die am 15.09.2011 unter Stellung eines Antrags begründet worden ist. Es wird vorgetragen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 14.05.2006, 24.02.2008, 01.02.2009 und am 07.06.2009 nicht bewiesen sei. Es habe verkannt, dass an den Nachweis einer Mitgliedschaft bzw. Unterstützung angesichts des konspirativen Vorgehens terroristischer Vereinigungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften, unrealistische Anforderungen an die Verwertbarkeit von Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen des LfV gestellt und nicht beachtet, dass es im Fall des Klägers zahlreiche Indizien für die Glaubwürdigkeit der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen gebe. Die vorliegenden Tatsachen seien noch ausreichend aktuell i.S.v. § 54 Nr. 5, 2. HS AufenthG. Der Kläger habe auch an der Wahl des neuen Volksgebietsrats am 26.04.2009 teilgenommen. Die Ausweisung sei nicht auf eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung gerichtet, sondern bezwecke die Beseitigung der Legalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet und stehe in Einklang mit Art. 21 und Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie. Allerdings sei klarzustellen, dass nicht weiter an dem in der angefochtenen Verfügung angesprochenen generalpräventiven Zweck der Ausweisung und an den dortigen Ausführungen zu einer Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. Abschiebung festgehalten werde. Dass ausländerrechtliche Maßnahmen gegen K. noch nicht ergangen seien, stelle die Ermessensfehlerfreiheit der Ausweisung des Klägers nicht in Frage. Die Ausweisung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil § 47 AufenthG eine Ermächtigung zum Erlass eines politischen Betätigungsverbots vorsehe. Die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Rückkehr in sein Heimatland würden nicht verkannt. Es lägen aber gravierende Ausweisungsgründe vor, die es rechtfertigten, die dem Kläger zuerkannte Rechtsstellung geringer zu gewichten. Der Kläger habe den schwerwiegenden Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG durch seine jahrelangen beharrlich und konsequent durchgeführten Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen, kriminellen und verbotenen PKK sowie daraus resultierende staatssicherheitsgefährdende Aktivitäten verwirklicht und eine - mangels Distanzierung - aktuell erhöhte Gefährlichkeit seiner Person belegt. Es sei gerechtfertigt, den für ihn bestehenden und den Abschiebeverboten zugrundeliegenden Gefahrenlagen ein insoweit vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen bzw. aufrechtzuerhalten, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Das Sicherheitsinteresse überwiege das Interesse des Klägers und seiner Angehörigen an dem unveränderten Fortbestand seines legalen Aufenthalts.
24 
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Blick auf den zum 01.03.2011 erfolgten Umzug des Klägers von S... nach R... Ziffer 2 seines Bescheids vom 19.07.2010 aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
25 
Das beklagte Land beantragt nunmehr,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.05.2011 - 11 K 2967/10 - hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter anderem aus: Die Vorwürfe gegen ihn basierten auf Quellenangaben. Die mündlichen oder schriftlichen Quellenberichte oder Angaben der Gewährspersonen des LfV genügten in der Regel nicht für die Glaubwürdigkeit, sofern sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt würden. Entgegen der Behauptungen des beklagten Landes bestreite er nach wie vor ausdrücklich, an der Wahl des Volksgebietsrates am 14.05.2006 teilgenommen zu haben und zum Stellvertreter des Vorsitzenden dieses Rates gewählt worden zu sein. Er bestreite weiterhin ausdrücklich seine Teilnahme an der Versammlung am 26.04.2009, die das LfV erstmals am 17.04.2012 vorgebracht habe. Ob diese Veranstaltung überhaupt stattgefunden habe, sei offen. Mit der Bezeichnung „offen und beweisbar" in den Mitteilungen des LfV könnten die Behauptungen nicht als Tatsachen benannt werden. Seine Tätigkeit und die Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein e. V. S... könne nicht als Ausweisungsgrund gewertet werden. Laut Verfassungsschutzbericht aus dem Jahre 2004 gehe von diesem keine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das beklagte Land habe deshalb seine damaligen Tätigkeiten zu Recht nicht zum Anlass einer Ausweisung genommen und das Verfahren eingestellt. Somit sei ein „Verbrauch" der Ausweisungsgründe eingetreten. Nach dem Jahre 2004 sei er nicht mehr im Mesopotamischen Kulturverein tätig gewesen. Ihm sei auch keine Tätigkeit nach 2004 vorgehalten worden. Er sei 1988 in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der illegalen kurdischen Organisation KAWA zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Bewährungsentlassung 1991 habe er sich bei der prokurdischen Partei HADEP engagiert. Er habe weder in seiner Vergangenheit noch in der Gegenwart der PKK angehört. Er habe diese auch nicht im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Die Organisation KAWA unterscheide sich eindeutig von der PKK. Es könne ihm nicht zugemutet werden, eine Distanzierungserklärung zu unterzeichnen oder eine Abwendungserklärung abzugeben. Er könne sich nicht zu etwas bekennen, was er in der Tat nicht gemacht habe oder was ihm nicht angelastet werden könne. Das beklagte Land habe auch nicht darlegen können, inwiefern von ihm eine konkrete Terrorgefahr ausgehe. Zwar seien zahlreiche Veranstaltungen erwähnt worden, an denen er teilgenommen haben solle. Es sei aber nicht aufgezeigt worden, inwieweit die bloße Teilnahme an diesen Veranstaltungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe.
30 
Mit Beschluss vom 17.09.2010 - 11 K 2986/10 - stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 wieder her. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des beklagten Landes wies der Senat mit Beschluss vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - zurück.
31 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. sowie des Zeugen X. vom LfV. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart hinsichtlich des Klägers und des Zeugen K., die den Kläger betreffende Ausländerakte sowie die Einbürgerungs- und Asylakten betreffend ihn und seine Ehefrau, die Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (A 11 K 300/07 und 11 K 2967/10) und die Akten des Senats im Beschwerdeverfahren 11 S 2374/10 vor.

Entscheidungsgründe

 
33 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
34 
Im Übrigen hat die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes Erfolg. Die Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt schon deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt (I.). Als anerkannter Flüchtling darf er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; diese Bestimmung ist unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Ausweisung den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) - Qualifikationsrichtlinie - QRL - entsprechen muss (II.). Die nach Art. 24 Abs. 1 QRL erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegen bei dem Kläger, der sich seit Jahren kontinuierlich als Sympathisant der PKK betätigt, nach den konkreten Umständen des Falles vor; die Ausweisung ist auch verhältnismäßig (III.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, vermitteln Art. 14 ARB 1/80 oder die Standstill-Klauseln weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich einen weitergehenden Ausweisungsschutz (IV.). Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei (V.). Sie unterliegt auch mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie - RFRL - keinen Bedenken, insbesondere gebieten es weder die Rückführungsrichtlinie noch § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens zugleich über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden (VI.).
I.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
36 
1. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG ist auszugehen, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -juris Rn. 19 ff.). Dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 40). Die Vorschrift erfasst jede Art von Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 32; BT-Drs. 16/5065 - Gesetzentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, S. 183 zu Nr. 42).
37 
2. Das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind. Der Senat hat mit Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 41 ausgeführt:
38 
„…Die PKK ist jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris, vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478 und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - Inf- AuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).“
39 
Hieran ist weiter festzuhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Einordnung der PKK, die bis heute auf der „Terrorliste“ der EU steht (vgl. zuletzt Beschluss des Rates vom 13.03.2012 <2012/150/GASP>, ABl. L 74, 9 und vom 22.12.2011 <2011/872/GASP>, ABl. L 343, 54 und die im Anhang enthaltene Auflistung von Personen und Organisationen), als einer Organisation des internationalen Terrorismus (ebenso auch BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 35 ff.) in Frage stellen würde.
40 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger seit Jahren den internationalen Terrorismus der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15).
41 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 ff. sowie Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25 ff. - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - juris Rn. 7 ff.; Senatsurteile vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 43 und vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris Rn. 50 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den internationalen Terrorismus seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt, vor allem durch die Übernahme einer Vorstandsfunktion und die Mitgliedschaft in dem PKK-nahen Mesopotamische Kulturverein S... (a.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an unterschiedlichen PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b.). Dass einige dieser Tatsachen bereits länger zurückliegen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen; vom Kläger geht nach wie vor eine gegenwärtige Gefährlichkeit aus (c.).
43 
a. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Mesopotamische Kulturverein S... den Terrorismus unterstützt (ebenso schon zu § 86 Nr. 2 AuslG a.F VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 64, wonach der „Mesopotamische Kulturverein S... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.07.2009 - 13 S 358/09 - zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Zwar enthält die Satzung des am 23.08.1997 gegründeten und am 16.06.1998 eingetragenen Vereins weder in ihrer Fassung vom 23.08.1997 noch in ihrer Neufassung extremistische Züge; bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den „Kurdischen Roten Halbmond e.V.“, einer humanitären Hilfsorganisation. Auch bietet der Verein kulturelle Veranstaltungen an und die Gelegenheit zum Treffen unter Migranten vorwiegend kurdischer Herkunft. Er befasst sich ferner mit politischen Themen, wie etwa der Freilassung Öcalans und der Verbesserung dessen Haftsituation sowie der Lösung der „kurdischen Frage“, die für sich betrachtet noch nicht den Schluss einer Identifizierung oder Solidarisierung mit der PKK zulassen. In den in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg wird dieser Verein nicht ausdrücklich aufgeführt. Letzteres bedeutet aber allenfalls, dass von diesem keine unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht. Die Berichte des LfV vom 02.08.2006 und 27.10.2009 mit den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ergänzungen zeigen jedoch, dass der Verein seit seiner Gründung tatsächlich in erheblichem Maße auch als Plattform für die PKK fungiert, deren terroristische Ziele befürwortet und deren Gedankengut aktiv verbreitet. Hierbei handelt es sich nicht um Aktionen von Einzelpersonen oder Splittergruppen unter missbräuchlicher Ausnutzung der Vereinsstruktur, vielmehr ist der Verein insgesamt auch auf die Unterstützung der PKK ausgerichtet.
44 
Nach den vom LfV aufgelisteten Erkenntnissen organisiert der Mesopotamische Kulturverein S... alljährlich Veranstaltungen anlässlich des Jahrestags der Gründung der PKK, entweder in den eigenen Vereinsräumen (so z.B. am 26.11.2000 und 25.11.2001) oder als Großveranstaltung in gesondert angemieteten Räumlichkeiten (so etwa am 22.11.2009 in einem Kulturhaus mit ca. 1.500 Personen). Ebenso wird über Veranstaltungen zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK (15.08.) in Gestalt einer Feier in den Räumen des Vereins (14.08.2005 sowie 15.08.2008) oder durch ein vom Verein organisiertes Picknick (am 16.08.2009) und auch über Veranstaltungen zum Jahrestag des Betätigungsverbots der PKK in Deutschland berichtet. Die enge Verbindung des Vereins mit der PKK wird vor allem auch darin deutlich, dass kontinuierlich immer wieder PKK-Funktionäre aus unterschiedlichen Hierarchieebenen in den Räumen des Vereins auftreten, die sich spezifischer PKK-Themen annehmen, so etwa bei der internen Versammlung auf Gebietsebene - sog. Volksversammlung - am 16.04.2000, bei der es unter anderem um die Auswirkungen des Einmarsches türkischer Soldaten in den Nordirak auf die PKK und insbesondere die Kämpfer der ARGK (heute HPG) ging. Ähnlich im Ablauf waren etwa auch schon die Veranstaltungen vom 08.06.1997 (Bericht des PKK-Regionalleiters Baden über die Erfolge der ARGK anlässlich der Eröffnungsfeier des Vereins) oder vom 19.04.1998 (PKK-Volksversammlung mit Beiträgen des PKK-Regionalleiters Baden über die „Taktik“ der türkischen Regierung, die Moral innerhalb der PKK durch gezielte Falschinformationen hinsichtlich des Kriegsverlaufs zu untergraben). Derartige Volksversammlungen stellen ein Mittel der konspirativen Betätigung der PKK unter dem Vereinsverbot dar, um dezentrale Strukturen zur Mobilisierung der Anhänger der PKK zu schaffen (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54). Zu nennen sind weiter aus den Mitteilungen des LfV die Versammlung am 11.03.2001, die die aktuelle Lage der PKK einschließlich deren finanzieller Situation thematisierte; der Bericht eines früheren Aktivisten der ARGK am 22.04.2001 über seine Eindrücke vom dortigen Leben; die Schilderung eines ehemaligen Guerilla-Kämpfers über seine Eindrücke aus den Kandil-Bergen am 30.08.2008 oder die Ausrichtung der Volksversammlung am 14.05.2006 mit einer Rede des damaligen Leiters des PKK-CDK-Sektors Süd Muzaffer Ayata über die Funktion der Volksgebietsräte (siehe hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). In seinem Bericht vom 27.10.2009 führt das LfV auch aus, dass bei der Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 10.06.2001 die schlechte finanzielle Situation des Vereins ein Thema war und erläutert wurde, dass ein erheblicher Teil der hohen Kosten für die Renovierung die PKK übernommen habe. Hervorzuheben sind ferner - wie in den Berichten des LfV im Einzelnen dargelegt - die kontinuierlich in den Vereinsräumen stattfindenden Veranstaltungen zum Gedenken an sog. Märtyrer, d. h. vor allem für gefallene Kämpfer und Selbstmordattentäter, wobei an diesen Veranstaltungen auch Funktionäre der PKK oder CDK (letztere ist eine Nachfolgeorganisation der vom PKK-Verbot umfassten Nationalen Befreiungsfront Kurdistans - ERNK -) teilnehmen. Im Rahmen des Gedenkens an PKK-Märtyrer wird auch über die Ehrung von Frontarbeitern der PKK für ihre Tätigkeit berichtet (so für den 29.03.2009). Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sind solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts auch von PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55 mwN). Schließlich tritt der Mesopotamische Kulturverein als Veranstalter von Demonstrationen oder Mahnwachen auf, um etwa gegen die Verhaftung von KONGRA-GEL-Funktionären oder das PKK-Verbot oder - wie in der Zeit vom 01. bis 04.05.2002 - gegen die (befürchtete) Aufnahme der KADEK als Nachfolgeorganisation der PKK in die EU-Terrorliste zu protestieren.
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Nach Überzeugung des Senats sind diese vom LfV mitgeteilten konkreten und detaillierten Erkenntnisse über den Mesopotamischen Kulturverein, die der Kläger im Übrigen im Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zutreffend. Er ist sich dabei dessen bewusst, dass diese Erkenntnisse zu einem erheblichen Teil auf den Angaben von „Quellen“ beruhen. Aufgrund des konkreten Verfahrens der Erkenntnisgewinnung, das der Zeuge des LfV in der mündlichen Verhandlung erläutert hat (siehe dazu näher nachfolgend b.), bestehen jedoch keine Bedenken gegen deren Verwertung - zumal diese durch andere gewichtige Tatsachen gestützt werden. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen wurde - wie in den Berichten des LfV kenntlich gemacht - in der „Özgur Politika“ und der „Yeni Özgur Politika“ aufgegriffen (siehe im Übrigen zur Einordnung der „Özgur Politika“ als Sprachrohr der PKK VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2011 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 63). Auch Polizeierkenntnisse werden als Beleg herangezogen. Dass der Verein die PKK unterstützt und sich mit ihren Zielen identifiziert, zeigt ferner die Auswertung der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04. Am 09.11.2004 war in den Vereinsräumen eine ca. zwei Meter lange Fahne des KONGRA-GEL deutlich von außen sichtbar aufgehängt. Bei der Durchsuchung am 15.12.2004 hing an deren Stelle eine ERNK-Fahne. In den Räumen des Vereins wurden Propagandapublikationen in Form von Büchern, Broschüren und plakatähnlichen Druckwerken - teilweise in größeren Stückzahlen - aufgefunden. Zu nennen sind beispielsweise Plakate mit der Aufschrift „Schluss mit dem PKK-Verbot“, Transparente der PJA (Frauenorganisation der PKK) und Transparente und Fahnen der YCK (Jugendorganisation der PKK), von Abdullah Öcalan verfasste Bücher, Broschüren mit Symbolen der PKK, Kadek, KONGRA-GEL oder der ERNK sowie Publikationen, die der Verbreitung des Gedankenguts der PKK dienen, und in denen beispielsweise Selbstmorde für die PKK verherrlicht und als Heldentaten gepriesen werden. Die Auswertung der SIM-Karte des damaligen Vorsitzenden des Vereins enthielt die Telefonnummer des PKK-Funktionärs Muzaffer Ayata, der in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins verkehrt. Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung von 30.05.2008 das Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt hat, steht der Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung nicht entgegen.
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Im Übrigen lässt sich die PKK-Nähe des Vereins auch aus dem Umstand ersehen, dass dieser jedenfalls seit dem 02.08.2004 Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ ist. Eine aktive Verbindung zwischen beiden lässt sich nicht nur daraus entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung der Räume des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 ein Flugblatt des Vorstand der YEK-KOM aufgefunden wurde, das unter anderem zu Treffen der Vorstandsvorsitzenden der jeweiligen kurdischen „nationalen“ Vereine in ganz Deutschland aufrief (siehe im Einzelnen Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart - Dezernat Staatsschutz - vom 19.01.2005), oder den Berichten des LfV zufolge bei der Veranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 09.10.2000 zum Thema „Erinnerung an die Flucht aus Syrien von Öcalan am 09.10.1998 und deren Folgen“ Flugblätter der YEK-KOM verteilt wurden, sondern auch aus dem Umstand, dass Vertreter der YEK-KOM beim Verein auftreten, so deren Vorsitzender Ahmet Celik bei einer Gedenkveranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 21.10.2008 für die „Gefallenen des Kurdischen Befreiungskampfes“. Im Übrigen bestand über finanzielle Zuschüsse an den Verein eine Verbindung zwischen der YEK-KOM und dem Mesopotamischen Kulturverein schon im Jahre 2000 (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -juris Rn. 63). Zur YEK-KOM hat der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 47 ausgeführt:
47 
„Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010 im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.“
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Zwar ist dem Arbeitsprogramm der YEK-KOM aus dem Jahre 2008 und in der Fassung vom 20.02.2011 (das jeweils aktuelle Programm ist auch auf der Homepage der YEK-KOM unter www.yekkom.com abrufbar) zu entnehmen, dass sich diese für eine friedliche demokratische Lösung der Kurdenfrage in Richtung auf eine Selbstverwaltung der Kurden innerhalb des türkischen Staates einsetzt und sich vor allem auch der allgemeinen Situation von Kurdinnen und Kurden einschließlich der Migrationsprobleme annimmt. Bei der Würdigung der - von der YEK-KOM ausdrücklich so bezeichneten - Selbstdarstellungen ist aber einzustellen, dass auch diese Organisation bestrebt ist, ein öffentliches Erscheinungsbild zu verbreiten, das so gestaltet ist, dass nicht mit Rücksicht auf eine deutliche Nähe zur PKK Exekutivmaßnahmen deutscher Behörden ausgelöst werden, und deshalb ihre Publikationen hierauf ausrichtet. Im Übrigen schließt die Verfolgung allgemeiner politischer Ziele, wie etwa die von YEK-KOM geforderte freie Benutzung der kurdischen Sprache in der Türkei, die Feststellung nicht aus, dass YEK-KOM auch die Ziele der PKK unterstützt, indem etwa die terroristischen Ziele und Aktivitäten der PKK positiv bewertet, befürwortet und verbreitet werden. Wenn insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert wird, so soll damit deren ungehinderte Betätigung in Deutschland wieder ermöglicht und damit deren auch terroristische Ziele und Aktivitäten tragende Basis verbreitert und gestärkt werden.
49 
Das auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtete Handeln der Vereinigung ist für den Kläger erkennbar gewesen (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 -1 C 13.10 -juris Rn. 23) und ihm zuzurechnen. Der im Jahre 2000 dem Verein beigetretene Kläger ließ sich bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand wählen und wurde nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung danach ein zweites Mal für ein Jahr in den Vorstand gewählt. Die Tatsache der Vorstandstätigkeit ist bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt worden. Allein schon aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied ist ihm diese Unterstützung zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris zu § 11 StAG). Der Kläger hat auch nach Ende seiner Vorstandstätigkeit als einfaches Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereins dessen oben dargestellte Zielsetzung, die sich unter Berücksichtigung der Angaben des LfV bis heute nicht geändert hat, weiter unterstützt. Bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 wurde eine Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004 gefunden, die den Kläger seit dem Jahr 2000 als Mitglied ausweist. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ist diese Mitgliedschaft ausdrücklich eingeräumt worden. Er unterschrieb sowohl am 02.02.2003 als auch am 17.04.2005 als Protokollführer das Protokoll der Mitgliederversammlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, ab 2000 bis 2005 beim Verein ein- und ausgegangen zu sein, dies für die Zeit danach jedoch abgestritten. Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger auch über diesen Zeitpunkt hinaus mindestens bis Mitte 2009 aktiv am Vereinsgeschehen teilgenommen hat und sich nur unter dem Eindruck des Ausweisungsverfahrens nunmehr zurückhält (siehe nachfolgend b. und c.).
50 
b.) Der Kläger hat durch die kontinuierliche Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt. Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die - wie ihm auch erkennbar gewesen ist - darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Wahlen zum Volksgebietsrat und die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich seiner Vorstandsfunktion im Mesopotamischen Kulturverein.
51 
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 31.05.2001 eine Kundgebung geleitet hat, bei der er gegen mit der PKK zusammenhängende Symbole nicht eingeschritten ist, und am 10.07.2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hat (aa.), die Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK am 30.11.2008 besucht (bb.) und am 04.02.2007 und 01.02.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat (cc.), bei Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern am 24.02.2008 und 07.06.2009 war (dd.) sowie an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und 26.04.2009 teilgenommen hat, wobei er bei der erstgenannten Versammlung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist (ee.). Die konkreten Ausrichtungen der jeweiligen Veranstaltungen, die dem Kläger nicht verborgen bleiben konnten, lassen den Schluss zu, dass der Kläger die PKK unterstützt hat. Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger auch den Besuch an einer Podiumsdiskussion unter Mitwirkung von Günay Aslan am 25.02.2007 vorhält, kann allerdings aus den Inhalten dieser Veranstaltung nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch hierdurch die PKK unterstützt hat (ff.).
52 
Die Feststellungen und Würdigungen des Senats beruhen auf den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen, aus der Einlassung des Klägers sowie den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Hierbei handelt es sich um den Schwager des Klägers, der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats Stuttgart gewählt wurde, und um einen Mitarbeiter des LfV, der über Angaben einer Quelle berichtet hat. Weitere (unmittelbare) Zeugen haben dem Senat nicht zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau des Klägers hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; andere Zeugen, die sich in der Sache hätten äußern können, sind weder benannt worden noch ersichtlich. Der vernommene Mitarbeiter des LfV ist nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Bei der Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters des LfV hat sich der Senat von folgenden in seinem Urteil vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - juris Rn. 49 § 11 satz 1 nr. 1 stag> dargestellten Überlegungen leiten lassen:
53 
„Erkenntnisse des LfV, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige, ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010 § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50).“
54 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt wie folgt dar:
55 
aa.) Nach polizeilichen Erkenntnissen war der Kläger am 31.05.2001 - und damit im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit - in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“. Bei der Veranstaltung wurden Bilder Öcalans sowie Fahnen der ERNK gezeigt, wogegen der Kläger nicht einschritt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (4 Js 43599/01) stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt, diese Kundgebung geleitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich hingegen zunächst dahingehend eingelassen „nie und niemals eine Kundgebung geleitet zu haben“. Auf mehrfachen Vorhalt der aktenkundigen polizeilichen Erkenntnisse und des Schreibens vom 30.06.2010 sowohl durch den Senat als auch durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger lediglich vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Feststellungen der Polizei zur Veranstaltung vom 31.05.2001 zutreffend sind - zumal sie durch das Schreiben vom 30.06.2010, das auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber seinen Anwälten basieren muss, bestätigt sind. Dieses wird insoweit durch „Erinnerungslücken“ des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger beruft sich in diesem Schreiben allerdings darauf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass bei der ordnungsgemäß angemeldeten und genehmigten Kundgebung einzelne Teilnehmer die genannten Bilder und Fahnen geschwenkt hätten; die Unterbindung dieser Aktionen sei nicht seine Aufgabe, vielmehr hätten die Ordnungskräfte dafür Sorge tragen müssen, solche Vorkommnisse zu vermeiden. Die Tatsache, dass der Kläger gegen diese Symbole nicht eingeschritten ist, lässt aber vor allem mit Blick auf seine Aktivitäten im Mesopotamischen Kulturverein den Schluss dahingehend zu, dass er sich als Versammlungsleiter einer Kundgebung dieses Vereins unverkennbar mit den auf die Unterstützung der PKK gerichteten Zielen identifizierte und solidarisierte. In dieses Bild passt auch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001, die der Kläger - allerdings mit Hinweis darauf, dies habe im Rahmen der durch Art. 5 GG gewährten Meinungsfreiheit stattgefunden - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 zugestanden hat.
56 
bb.) Der Kläger nahm am 30.11.2008 an der Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK im Kulturhaus A... in S... teil. Dies hat er in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 und 16.11.2010 eingeräumt. Wie das LfV unter dem 23.09.2009 mitgeteilt hat, hätten in der Halle unter anderem Bilder von Öcalan sowie mehreren PKK-Märtyrern und eine Fahne der früheren PKK-Propagandaorganisation ERNK gehangen. Ein Redner habe zur Geschichte der PKK referiert. Im Anschluss daran sei der getöteten Märtyrer dieser Organisation mit einer Schweigeminute gedacht worden. Während der Veranstaltung, die um 13 Uhr begonnen habe und von ca. 2.000 Personen besucht worden sei, seien Parolen wie „Hoch lebe der Führer Apo“ und „PKK“ skandiert worden. Für die Veranstaltung sei am 18. und 28.11.2008 in der Yeni Özgur Politika und am 28.11.2008 bei ROJ-TV (kurdischer TV-Sender) geworben worden. Die in der YÖP vom 28.11.2008 abgedruckte Einladung - überschrieben mit „das 30. Jahr feiern wir“ - weist als Programm verschiedene Künstler und Reden aus.
57 
Der Kläger hat den vom LfV mitgeteilten Inhalt der Veranstaltung und ihren organisatorischen Rahmen nicht bestritten. Er hat allerdings darauf verwiesen, die Veranstaltung sei ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt worden; im Programm dieser Veranstaltung seien diverse kurdische Künstler angekündigt worden, aufgrund deren Auftritte er dort gewesen sei; dass vereinzelte Teilnehmer Fahnen geschwenkt und Parolen gerufen hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe dieser Veranstaltung - wie viele andere Leute - beigewohnt, um in den Genuss des künstlerischen Angebots zu kommen; bei dieser Veranstaltung habe er weder applaudiert noch Parolen ausgerufen, an der Schweigeminute habe er sich nicht beteiligt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, er sei nur dahin, um die Künstler zu hören, es bedeute nicht, dass jeder, der daran teilnehme, ein PKK’ler oder für die PKK sei.
58 
Es kommt jedoch nicht darauf an, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen nicht aktiv an der Veranstaltung beteiligt hat und diese nicht verboten gewesen ist. Die dort aufgestellten Bilder von Öcalan und mehreren PKK-Märtyrern, die Fahnen der ERNK sowie die gehaltene Rede zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltung nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die Person Öcalans hat nach wie vor einen Symbolgehalt für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat, wie dies hier auch schon in der optischen Ausgestaltung der Veranstaltung zum Ausdruck kommt. Erst recht mit Blick auf seine jahrelange aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, der den Jahrestag der PKK-Gründung regelmäßig begeht, ist für den Kläger der Bedeutungsgehalt der Veranstaltung eindeutig erkennbar gewesen. Indem er dieser beigewohnt hat, hat er deren Zielsetzung vielmehr nach außen erkennbar gebilligt und den emotionalen und ideologischen Zusammenhalt der PKK und der mit ihr zusammenhängenden Organisationen gestärkt (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen dienen - neben anderen „Geldquellen“ wie insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden - gerade auch solche Großveranstaltungen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - Eintrittsgelder erhoben und Umsätze erzielt werden, dazu, der PKK finanzielle Mittel zu verschaffen, die für Propagandatätigkeit, den Parteiapparat sowie für die Versorgung der Guerilla-Kämpfer und deren Ausstattung mit Waffen und Munition gebraucht werden (siehe zur Finanzierung der PKK näher Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg, z.B. 2008, S. 92; 2007 S. 91 f.; 2001, S. 179). Dass die einzelne Eintrittskarte relativ preiswert gewesen ist - der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Betrag mit 10 EUR angegeben - steht dem nicht entgegen. Auch diesem Zweck hat er zumindest durch die Zahlung der Eintrittskarte entsprochen. Dass dies für den Kläger, der aufgrund seiner Vorstandstätigkeit tiefere Einblicke in den Ablauf und Zweck solcher Veranstaltungen hatte, nicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
59 
cc.) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger am 04.02.2007 und 01.09.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat.
60 
Das LfV hat unter dem 08.10.2009 unter anderem ausgeführt, am 04.02.2007 habe in den Räumen des „Mesopotamischen Kulturvereins“ in S... ab 13 Uhr eine Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern stattgefunden, an der etwa 150 Personen teilgenommen hätten. Die hiervon namentlich von der Quelle erwähnten Besucher seien dem LfV aufgrund anderer Erkenntnisse als KONGRA-GEL-Anhänger bekannt. Es sei der „Sehitler“ („Märtyrer“) dieser Organisation gedacht worden. Ein Redner habe ausgeführt, die „Märtyrer“ seien „für uns“ gestorben. Sie dürften niemals vergessen werden. Ihr Andenken verpflichte „uns“ zum Einsatz für die kurdische Sache. Das sei ihnen versprochen worden und deshalb würden sich die Anwesenden auch bis zum Ende des Lebens dafür einsetzen. Zudem seien bei der Veranstaltung Fahrkarten nach Straßburg für eine dortige Demonstration am 10.02.2007 zum 8. Jahrestag des „Internationalen Komplotts“ (= Festnahme Öcalans am 15.02.1999) verkauft worden.
61 
Dass das LfV in seinem Bericht vom 27.10.2009 mit Datum vom 03.02.2007 ein „Erinnerungsfest“ für die im Kampf gefallenen Märtyrer erwähnt hat, das vom „Komitee der Märtyrer-Familien“ ausgerichtet worden sei (siehe hierzu auch die Übersetzung des entsprechenden Beitrags in der YÖP vom 06.02.2007), während eine Märtyrergedenkfeier mit Datum vom 04.02.2007 in diesem Bericht nicht genannt wird, stellt nicht in Frage, dass letztere tatsächlich stattgefunden hat. Zum einen war der 04.02.2007 ein Sonntag; es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der davor liegende Samstag für eine thematisch ähnliche Veranstaltung genutzt wurde. Zum anderen enthalten die Berichte des LfV (bedingt durch dessen Arbeitsweise) nicht unbedingt eine lückenlose Auflistung aller - die PKK unterstützenden - Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins. Dies verdeutlichen etwa auch ein Abgleich der Feststellungen zu solchen Veranstaltungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.2002 (13 S 1111/01 - juris Rn. 63) mit den im vorliegenden Verfahren vorlegten Berichten vom 02.08.2006 und 27.10.2009, die auch Zeiträume erfassen, die Gegenstand dieses Urteils waren. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 ausdrücklich eingeräumt hat, an der Veranstaltung am 04.02.2007 teilgenommen zu haben. Der vom LfV detailreich geschilderte Ablauf ist mit diesem Schriftsatz nicht in Frage gestellt worden. Der Kläger hat darin lediglich geltend gemacht, er habe weder applaudiert noch irgendwelche Parolen gerufen. Er habe nur den gehaltenen Reden zugehört.
62 
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 16) hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch dahingehend eingelassen, dass an diesem Tag Angehörige im Mesopotamischen Kulturverein einer Verstorbenen gedacht hätten. Die Angehörigen hätten für die Teilnehmer ein Essen ausgerichtet. Bei den Kurden sei es üblich, dass der Verstorbenen gedacht würde. Für ihn seien die Werte seines Volkes sehr wichtig. Hierzu zähle auch, der Toten zu gedenken und zu beten. Da er die Angehörigen der Verstorbenen kenne, sei er zu dieser Gedenkfeier gegangen und habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er habe mit den Angehörigen zusammen gegessen und sei dann wieder gegangen. An eine bei der Veranstaltung gehaltene Rede könne er sich nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei am 04.02.2007 zufällig im Verein gewesen und habe gesehen, dass dort Angehörige einem Toten gedacht hätten, er habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er glaube, es sei ein Mann gewesen, der in der Türkei verstorben sei. Er sei nur etwa eine halbe Stunde anwesend gewesen, während dieser Zeit habe es keine Rede gegeben.
63 
Die Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat sind widersprüchlich und ungereimt. Nach seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht habe es sich bei der Toten um eine Frau gehandelt; gegenüber dem Senat sprach er von einem Verstorbenen. An Einzelheiten - etwa wer der Tote gewesen sei - will er sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht erinnern können. Damit passt aber nicht zusammen, dass er sein angeblich spontanes Verbleiben genau auf eine halbe Stunde datierte, obwohl dieses Ereignis mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Senat ist auch aufgrund des vom Kläger gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise der Einlassung im gerichtlichen Verfahren allein bezweckt, den wahren Charakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insoweit misst der Senat der früheren Äußerung im Schriftsatz vom 16.11.2010, die auch noch nicht unter dem Eindruck eines bestimmten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, besondere Bedeutung zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger keine plausible Erklärung für seine nunmehr abweichende Darstellung gegeben hat.
64 
Am 01.02.2009 ist der Kläger ebenfalls Teilnehmer einer Märtyrergedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Dabei sei - wie das LfV unter dem 23.12.2009 ausgeführt hat - eine Guerilla-Angehörige in einem Vortrag als „Heldin“ gepriesen worden, die sich aus Protest über die Isolationshaft Öcalans 2006 selbst verbrannt habe. Die Gedenkfeier habe von etwa 15 Uhr bis 16 Uhr gedauert. Ungefähr 50 Personen hätten sich hierfür in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... versammelt. Hinsichtlich der KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises werde auf die Ausführungen zu der Veranstaltung vom 04.02.2007 verwiesen.
65 
Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ließ sich der Kläger dahingehend ein, er habe am 01.02.2009 eine in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins abgehaltene Kondolenzveranstaltung besucht. Er sei zum Zweck des Kondolierens dort gewesen. Der dort abgehaltene Vortrag könne ihm nicht angelastet werden. Aus dieser Einlassung ergibt sich aber nicht nur, dass die Tatsache der Veranstaltung nicht bestritten wird, sondern auch, dass deren konkret geschilderter Verlauf mit seinem Vortrag nicht in Abrede gestellt wird; lediglich der Ausrichtung der Veranstaltung wird entgegengetreten. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2010 heißt es dann, der Kläger lasse bestreiten, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei nicht bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 gewesen. Auf Vorhalt, dass im Anwaltsschreiben vom 30.06.2010 ausdrücklich ausgeführt worden sei, er habe an dieser Veranstaltung teilgenommen, hat der Kläger zunächst überhaupt nicht geantwortet. Erst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er vielleicht etwas durcheinander bringe, hat er dies bejaht und sich im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf berufen, er könne sich nicht erinnern.
66 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einlassung im Schriftsatz vom 30.06.2010 zur Teilnahme an einer Veranstaltung am 01.02.2009 zutrifft. Diese Ausführungen können nur auf den entsprechenden Angaben des Klägers gegenüber seinen Rechtsanwälten beruhen und stehen mit der erstmaligen Vorhaltung der Teilnahme an dieser Veranstaltung in näherem zeitlichem Zusammenhang. Für diese Bewertung spricht ebenfalls, dass der Kläger weder im Schriftsatz vom 16.11.2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar erklärt hat, warum er nunmehr eine andere Schilderung abgibt.
67 
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Veranstaltung vom 01.02.2009 ebenso wie bei derjenigen vom 04.02.2007 nicht um ein bloßes Gedenken an einen Toten, um ein würdevolles Abschiednehmen und Kondolieren mit einer (Trauer-) Feier gehandelt hat, sondern um Zusammenkünfte bei denen mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und ein Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Kämpfer oder in sonstiger Weise für „die Sache“ Verstorbene betrieben werden.
68 
Die Feststellung, dass es sich - entgegen der Einlassung des Klägers - bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 nicht um eine „normale“ Trauerfeier gehandelt hat, sondern um eine Märtyrergedenkveranstaltung zum Jahrestag einer HPG-Angehörigen, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe, beruht auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen schriftlichen Ergänzungen zu den Berichten des LfV vom 27.10.2009 und 02.08.2006 sowie dem Bericht vom 15.06.2011, in denen die Gedenkveranstaltung aus Anlass des 3. Jahrestags der Selbstverbrennung der Märtyrerin Viyan Soran am 01.02.2009 aufgeführt und näher beschrieben ist, und gegen die der Kläger keine Einwendungen vorgebracht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV.
69 
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der vernommene Mitarbeiter des LfV nach der Quelle und dem Quellenführer der „3. Mann“ in der Kette denkbarer Auskunftspersonen ist und daher dessen Bekundungen mit einem dem immanenten Unsicherheitsfaktor behaftet sind. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil - wie dies für den Einsatz einer Quelle des Verfassungsschutzes typisch ist - die Berichte der Quelle an den Quellenführer mündlich erfolgen, dies regelmäßig auch nicht sofort nach der Veranstaltung, über die berichtet wird, geschieht und die Erstellung der schriftlichen Fassung durch den Quellenführer dann nochmals Zeit benötigt, wobei dies üblicherweise einige Tage betragen kann. Diese Verfahrensabläufe ergeben sich aus den Bekundungen des Mitarbeiters des LfV in der Berufungsverhandlung. Sie sind dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren mit Quellen des LfV bekannt. Der Senat geht auch davon aus, dass der Quellenführer die Angaben der Quelle nicht in dessen Beisein auf einen Tonträger aufnimmt oder diese gar an Ort und Stelle sofort schriftlich niederlegt. Der Senat hält es ferner nicht für plausibel, dass - wie der Mitarbeiter des LfV dies in der mündlichen Verhandlung als eventuell möglich angedeutet hat - es auch sein könnte, dass die schriftliche Aufzeichnung des Quellenführers nochmals mit der Quelle abgestimmt wird. Ein solches Prozedere zur Reduktion von Fehlern ist - wie der Senat aus vergleichbaren Verfahren weiß - jedenfalls nicht üblich.
70 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsschutz aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben gerade in der streitgegenständlichen „Szene“ auf den Einsatz von dort aktiven Quellen zur Ermittlung von Sachverhalten angewiesen ist, und die Aufrechterhaltung der Anonymität der Quelle hierbei von zentraler Bedeutung ist. Aus Gründen des Quellenschutzes hat der Zeuge des LfV nichts offenbart, was in irgendeiner Weise einen Rückschluss auf die Identität der Quelle und deren Arbeitsweise zulassen würde; die Quelle ist daher ein in jeder Hinsicht unbekannter Faktor, deren Glaubwürdigkeit vom Senat nicht selbst beurteilt werden kann. Der Zeuge hat aber im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie durch entsprechende Lichtbildvorlagen sichergestellt ist, dass die Quelle den Kläger einwandfrei identifiziert hat, und welche Maßnahmen das LfV - auch im vorliegenden Fall - zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit von Quellen praktiziert. Er hat im Einzelnen weiter ausgeführt, dass es im konkreten Fall keine Hinweise darauf gebe, dass die Quelle jemals in irgendeiner Weise falsch berichtet hätte, was im Übrigen dazu führen würde, dass keine Erkenntnisse mehr mitgeteilt würden, die von dieser Quelle herrührten und bereits übermittelte Erkenntnisse zurückgezogen würden. Dies deckt sich mit den Fakten, die dem Senat aus anderen Fällen bekannt sind.
71 
Dies insgesamt berücksichtigend ist der Senat der Überzeugung, dass die Berichte der Quelle über die Veranstaltung vom 01.02.2009, aber auch was die über den Kläger insgesamt mitgeteilten sonstigen Erkenntnisse betrifft, zutreffend sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil es im vorliegenden Fall besonders gewichtige Fakten gibt, die die „Quellenbekundungen“ stützen. Dass die Quelle den Kläger sicher identifizieren kann, belegt der Umstand, dass diese den Kläger als Teilnehmer der PKK-Gründungsfeierlichkeiten zum 30. Jahrestag benannt hat, einer Veranstaltung, die von ca. 2.000 Personen besucht worden ist, und der Kläger seine Anwesenheit dort zugestanden hat. Die Anwesenheit des Klägers bei der Feier zum Jahrestag der PKK-Gründung mit den dort gezeigten Bildern von Märtyrern verdeutlicht zugleich, dass dem Kläger die Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es (auch) um die „Erinnerung“ an Märtyrer geht, nicht fremd ist. Hinzukommt, dass der Mesopotamische Kulturverein aktenkundig seit 1997 immer wieder der Märtyrer gedenkt und besondere Feiern hierzu ausrichtet; die Veranstaltung vom 01.02.2009 passt in diese Konzeption. Dem Kläger muss schon aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und aktiven Mitgliedschaft - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er in den Jahren 2000 bis 2005 im Verein ein- und ausgegangen - diese Tatsache ebenso wie der konkrete Charakter einer solchen Veranstaltung bekannt gewesen sein.
72 
Nach der Stellungnahme des LfV vom 15.06.2011 handelt es sich bei den Märtyrern vor allem um gefallene HPG-Kämpfer/Guerillas, Selbstmordattentäter oder Selbstmörder, wobei insbesondere die Selbstverbrennung als heldenhaft gelte, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen. Es gebe bei den von PKK-nahen Vereinen veranstalteten Märtyrergedenkfeiern grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten: Zum einen diejenigen, die fest im Kalender der Organisation verankert seien und jährlich wiederkehrend um einen bestimmten Termin herum gefeiert würden, zum anderen diejenigen, die aus aktuellem Anlass oder nur in bestimmten regionalen Zusammenhängen begangen würden. Weitere Märtyrergedenkfeiern richteten sich zumeist nach den Jahrestagen von Todestagen herausragender Aktivisten oder besonderer Ereignisse, wenn z.B. mehrere Kämpfer bei einer illegalen Aktion umgekommen seien. Diese Gedenkfeiern würden meist nicht regelmäßig jedes Jahr begangen. Oft orientierten sich die PKK-nahen Vereine hier an entsprechenden Veröffentlichungen z.B. in der Yeni Özgur Politika oder daran, ob eine im Verein aktive Familie einen Märtyrer in früherer Zeit zu beklagen gehabt habe. Auch tatsächliche aktuelle Trauerfälle - weil beispielsweise ein Mitglied einer hier lebenden Familie als PKK-Guerilla gefallen sei - könnten der Anlass solcher Feiern sein. Bei der Märtyrergedenkfeier vom 01.02.2009 handele es um eine solche, die sich am Jahrestag des Todestags der herausragenden Aktivistin Leyla Welid Hüseyin bzw. Leyla Wali Hasan orientiere, einer HPG-Angehörigen mit dem Decknamen „Viyan Soran“, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe. Für die Feier vom 04.02.2007 gelte ebenfalls, dass diese eben keine private Familienfeier sei, sondern dass das Gedenken in diesem Rahmen auch der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls diene. Die Tatsache, dass bei Märtyrergedenkveranstaltungen häufig eine Rede mit entsprechender PKK-Propaganda gehalten werde, verdeutliche, dass die Angehörigen eines Märtyrers, aber auch andere Besucher darin bestärkt werden sollen, dass der Märtyrer das Richtige getan habe und man ihm nacheifern müsse.
73 
Der Senat teilt die Einschätzung des LfV, dass diese Veranstaltungen das Gedenken an sog. „Sehitler“ (dt: „Märtyrer“) instrumentalisieren. Die Botschaft, es sei ehrenvoll so wie die Märtyrer zu handeln, soll vermittelt werden - vor allem mit dem Ziel der Rekrutierung von Nachwuchskämpfern, aber auch um die Anhänger an die Organisation zu binden und Unterstützer für die eigene Sache zu gewinnen. Die Veranstaltungen dienen der Verherrlichung des Todes im Einsatz für die PKK und deren Ziele. Mit diesen Veranstaltungen wird ein emotionales (und auch materielles) Unterstützerfeld für die PKK geschaffen, das ständig aktualisiert und am Leben gehalten werden soll. Die Märtyrergedenkveranstaltungen sind ein wesentlichen Element zur Herstellung eines engen ideologischen und gefühlsmäßigen Zusammenhalts unter Einbeziehung auch der PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (siehe zum Märtyrerkult der PKK Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55; auch BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - juris Rn. 46 ff.). Mit dem Besuch dieser Veranstaltungen am 04.02.2007 und 01.02.2009, deren Ausrichtung für den Kläger aufgrund seiner politischen Biographie zumindest ohne weiteres erkennbar gewesen ist, hat er die PKK unterstützt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger allein aus geselligen Gründen zufällig in diese Veranstaltungen geraten sein könnte. Diese Bewertungen würden im Übrigen selbst dann gelten, wenn man es für denkbar halten würde, dass der Kläger im Jahre 2007 tatsächlich das „Erinnerungsfest für Märtyrer“ am 03.02. besucht hätte. Die - erkennbare - Ausrichtung dieser Veranstaltung (siehe hierzu den Bericht in der Yeni Özgur Politika vom 06.02.2007) entspricht dem vorstehend Dargelegten.
74 
dd.) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger durch den Besuch von Veranstaltungen am 24.02.2008 und 07.06.2009, mit deren Ausgestaltung und Ablauf erkennbar für die Ziele der PKK geworben und ein entsprechendes Sympathieumfeld am Leben gehalten werden soll, die PKK unterstützt hat.
75 
Das LfV hat unter dem 12.11.2008 und ergänzt durch Schreiben vom 08.10.2010 mitgeteilt, am 24.02.2008 sei der Kläger in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Gleich zu Beginn der Veranstaltung sei zu einer Gedenkminute für die Märtyrer dieser Organisation aufgerufen wurden. Weiter habe ein Redner zu einer zahlreichen Beteiligung an den zukünftigen Demonstrationen „gegen den Einmarsch des türkischen Militärs in den Nordirak“ aufgefordert. Ein anderer Referent habe ausführlich die Ergebnisse des letzten Kongresses der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V (YEK-KOM) geschildert. Es habe sich um die Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins gehandelt, der hierzu seine Angehörigen jeweils direkt einlade. Es seien 80 Personen anwesend gewesen.
76 
Nach den Erkenntnissen des LfV habe sich der Kläger am 07.06.2009 in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber man würde sie derzeit noch nicht benötigen. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe zeigten, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Auf die „Verhaftungswelle“ von KONGRA-GEL-Funktionären in Frankreich eingehend, habe er behauptet, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer „schmutzige Geschäfte“ zu Lasten der Kurden vereinbart. Die Veranstaltung habe von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr gedauert und sei von annähernd 100 Personen besucht worden. Zur Teilnahme sei in der YÖP vom 05.06.2009 eingeladen worden.
77 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.2010 sowie auch vor Gericht bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV und der vorliegenden gewichtigen Indiztatsachen keinen Zweifel daran, dass diese Veranstaltungen mit dem berichteten Inhalt stattgefunden haben und der Kläger bei diesen auch anwesend gewesen ist.
78 
Zwar hat der Zeuge über die bereits schriftlich übermittelten Erkenntnisse hinaus keine weiteren Details zu den Veranstaltungen vom 24.02.2008 und 07.06.2009 angegeben, insbesondere etwa zur Person des Redners hinsichtlich der Veranstaltung vom 24.02.2008 unter Hinweis auf den abgeschlossenen kleineren Kreis dieser Mitgliederversammlung und des unbedingt zu wahrenden Quellenschutzes nichts weiter preisgegeben. Unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Erwägungen zur Verwertbarkeit und Würdigung der Aussagen des Zeugen vom Hörensagen sieht der Senat aber keine Hinderungsgründe, seine Überzeugungsbildung auf die „Quellenangaben“ zu stützen. Die Tatsache der Veranstaltung vom 07.06.2009 und deren Ausrichtung ergibt sich aus der veröffentlichten Anzeige in der Yeni Özgur Politika vom 05.06.2009. Danach „findet auf Einladung des Mesopotamischen Kulturvereins am Sonntag, dem 07.06.2009 eine Volksversammlung statt. Dazu sind alle progressiven Menschen eingeladen“. Die Durchführung von Volksversammlungen und Mitgliederversammlungen mit den konkret beschriebenen Abläufen entspricht einer „Tradition“ des Mesopotamischen Kulturvereins, über die auch etwa in den Yeni Özgur Politika und zuvor der Özgur Politika berichtet wurde. Dass in der Versammlung vom 24.02.2008 über die Ergebnisse des letzten Kongresses der YEK-KOM informiert wurde, begegnet vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Vereins in der YEK-KOM und der tatsächlichen Verflechtung zwischen beiden (siehe dazu oben unter a.) keinen Zweifeln. Wie schon oben ausgeführt ist die Quelle auch in der Lage, den Kläger sicher zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass dies - entsprechend der Einlassung des Klägers - „alles nur böse Unterstellungen“ seien, sind nicht greifbar. Eine wesentliche Tatsache bei der Würdigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen ist zudem der Umstand, dass der Kläger seine Beteiligung an verschiedenen ähnlich gelagerten Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins selbst eingeräumt hat oder durch polizeiliche Erkenntnisse feststeht, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die zugunsten der PKK wirken, wie sein Verhalten anlässlich der Leitung der Versammlung am 31.05.2001 oder die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001.
79 
ee.) Ferner steht fest, dass der Kläger am 14.05.2006 an einer vom Mesopotamischen Kulturverein ausgerichteten Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen hat und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist und am 26.04.2009 bei einer Versammlung anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats gewesen ist.
80 
Nach den Berichten des LfV habe am 14.05.2006 in der Gaststätte W. in S... von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr eine Versammlung mit 300 Personen stattgefunden, an der der Kläger teilgenommen habe. In der Yeni Özgür Politika seien am 03. und 11.05. 2006 Hinweise und Einladungen zu dieser Veranstaltung erschienen. Bei dieser Versammlung habe ein Redner über die politische Lage in den kurdischen Gebieten im Irak referiert und den USA vorgeworfen, die Türkei im Kampf gegen diese Organisation zu unterstützen. Bei diesem Redner habe es sich um den zwischenzeitlich wegen seiner Funktionärstätigkeit als Leiter des Sektors „Süd“ für die PKK durch das OLG Frankfurt verurteilten Muzaffer Ayata gehandelt. Dieser habe ausgeführt, dass die Volksräte unter anderem gegründet worden seien, um die „Kadros“ zu entlasten und das Volk in die Verantwortung zu nehmen. Die YÖP habe am 16.05.2006 berichtet, der Politiker und Schriftsteller Ayata habe in seiner Ansprache darauf verwiesen, dass die Kurden eine konföderative Struktur ohne staatlichen Charakter bräuchten und hierbei betont, dass die Volksräte das demokratischste völkische Modell für die Kurden seien. Nach dem Verlesen der Schriften von Öcalan über die „Demokratische Konföderation“ hätten Kommissionswahlen stattgefunden. Für die Kommissionen „Friede und Einigung“, „Auswärtige Angelegenheiten“, „Organisierung“, „Frauenkommission“, „Bildungskommission“, „Kultur und Kunst“ und „Glaubenskommission“ seien insgesamt 55 Personen gewählt worden. Zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in derselben Versammlung K. gewählt worden. Der Kläger habe an dieser Versammlung und der Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen. Er sei zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden.
81 
Nach einem weiteren Bericht des LfV vom 17.04.2012 habe der Kläger, der zwischenzeitlich nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Volksgebietsrats sei, am 26.04.2009 an einer Versammlung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats teilgenommen. Der damalige PKK-Gebietsleiter S... habe erklärt, dass der vorige Volksgebietsrat zu wenig gearbeitet habe, deshalb müsse ein neuer gewählt werden. Er habe auch über die Bedeutung der Volksgebietsräte gesprochen: Bislang hätte das Volk immer die Partei für sich entscheiden lassen, nun könne es selbst entscheiden. Im Anschluss daran seien die vom Gebietsleiter vorgeschlagenen Kandidaten per Handzeichen gewählt worden.
82 
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 und im gerichtlichen Verfahren bestritten, an der Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und am 26.04.2009 teilgenommen genommen zu haben und 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden zu sein. Er macht geltend, es seien Falschbeschuldigungen. Das Land Baden-Württemberg habe nur allgemeine Angaben zu dieser Veranstaltung gemacht, konkrete Angaben zu seinem Verhalten seien unterblieben, schon dies zeige, dass er nicht teilgenommen habe.
83 
Dass am 14.05.2006 und 26.04.2009 in S... Versammlungen mit dem Ziel der Wahl des Volksgebietsrats durchgeführt worden sind, ist vor allem mit Blick auf die entsprechenden Berichterstattungen in der Yeni Özgur Politika und der diese Veranstaltungen bestätigenden Aussagen des Zeugen K., der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist, erwiesen. Im Übrigen ist letztlich auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden, dass es diese Veranstaltungen und die Wahl zum Volksgebietsrat gegeben hat. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen und der vorliegenden gewichtigen Umstände, die diese stützen, davon überzeugt, dass der Kläger an diesen Versammlungen teilgenommen hat und am 14.05.2006 zum Stellvertreter des Volksgebietsrats gewählt worden ist.
84 
Das LfV, dem die Veranstaltung vom 14.05.2006 mit der Wahl des Schwagers des Klägers, dem Zeugen K., zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats jedenfalls seit Mitte 2006 bekannt gewesen sein muss (vgl. hierzu den im Verfahren übermittelten Auszug aus dem türkischen Pressespiegel vom 16.05.2006), hat erstmals mit Bericht vom 24.01.2008 eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung vom 14.05.2006 angeführt und eine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats sogar erst unter dem 08.10.2010 angegeben. Mit Schreiben vom 17.04.2012 hat das LfV hierzu erklärt, es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, welche Erwägungen 2008 dazu geführt hätten, dass damals eine Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats nicht mitgeteilt worden sei. Grundsätzlich sei es aber so, dass vor jeder Offenlegung eingestufter Erkenntnisse - und um solche handele es sich bei der Berichterstattung vom 14.05.2006 - genau geprüft werde, welche Veranstaltungsdetails ohne eine Gefährdung der Quelle offengelegt werden könnten. Dem Erstbericht von 2008 und dem Nachbericht von 2010 liege jedoch derselbe schriftliche mehrseitige Quellenbericht zugrunde (üblicherweise werde der zumeist kurz nach der Veranstaltung von der Quelle mündlich übermittelte Bericht vom Quellenführer schriftlich fixiert, dieser so genannte Quellenbericht finde dann Eingang in die Akten des LfV). Vor allem mit Blick auf diese letzten Erläuterungen steht es einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen zum Volksgebietsrat nicht entgegen, dass diese deutlich zeitlich versetzt mitgeteilt worden sind. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge des LfV hat die bereits schriftlich mitgeteilten Erkenntnisse zu diesen Veranstaltungen bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass der Kläger sowohl am 14.05.2006 als auch am 26.04.2009 bei diesen Versammlungen anwesend gewesen ist, 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt und 2009 nicht wiedergewählt worden ist. Er hat ferner ausgeführt, dass bei der Wahl am 14.05.2006 alle Kandidaten vorgeschlagen wurden und dann im Paket über diese abgestimmt wurde. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen K. nicht infrage gestellt. Dieser Zeuge hat angegeben, er wisse nicht, ob der Kläger an der Veranstaltung vom 14.05.2006 teilgenommen habe. Auch auf weitere Nachfragen hat sich der Zeuge K. darauf berufen, hierzu könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Andererseits hat er aber angegeben, dass der Kläger über die Veranstaltung Bescheid gewusst habe. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen K., der im Übrigen der Schwager des Klägers ist, die Überzeugung gewonnen, das dieser, was dessen Teilnahme an der Wahl zum Volksgebietsrat und die Übernahme einer Funktion als stellvertretender Vorsitzender anbelangt, offensichtlich eine eindeutige Aussage hat vermeiden wollen, um auf der einen Seite dem Kläger nicht zu schaden und auf der anderen Seite aber nicht selbst Gefahr zu laufen, wegen einer Falschaussage bestraft zu werden.
85 
Zwar hat der Kläger vorgebracht, Opfer einer Falschverdächtigung zu sein; konkrete Anhaltspunkte hierfür hat er jedoch nicht genannt. Auch mit Blick auf das ausdifferenzierte Kontrollsystems des LfV zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit sieht der Senat keinen Anlass, solches anzunehmen. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quelle, die den Kläger sicher identifizieren kann, zutreffend berichtet hat, ist vor allem die Tatsache, dass die fraglichen Veranstaltungen und die Funktion des Stellvertreters des Volksgebietsrats sich in die Aktivitäten einreihen, die der politisch agierende Kläger selbst eingeräumt hat oder die aufgrund objektiver Gegebenheiten erwiesen sind. Dass der Mesopotamische Kulturverein als Ausrichter der Versammlungen aufgetreten ist (so auch die entsprechende Einlassung von K. ausweislich des Protokolls seines Sicherheitsgesprächs vom 12.04.2011), und dass sich der Kläger dort nach eigenem Vorbringen sowohl im Vorstand als auch als aktives Mitglied in der Vergangenheit engagiert hat, sind weitere Fakten, die die Angaben des Zeugen vom Hörensagen stützen.
86 
Sowohl durch die Teilnahme an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats als auch durch die Übernahme der Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats hat der Kläger die PKK für ihn erkennbar unterstützt.
87 
Was die Ausrichtung der Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats und den Volksgebietsrat selbst anbelangt, hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Idee sei gewesen, dass aus allen sozialen Schichten Kurden daran teilnehmen, vergleichbar einer Art Gemeinderat, der sich der speziellen Probleme der Kurden unabhängig von ihrer Herkunft, etwa in Fragen der Integration, annehme. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass dies den wahren Charakter von Volksversammlungen und Volksgebietsräten nicht zutreffend umschreibt. Wie das LfV unter dem 08.10.2010 im Einzelnen dargelegt hat, strebt die PKK mit dem Element des Volksrats (bzw. Gebietsvolksrat oder Volksgebietsrat) eine verstärkte Einbindung ihrer Anhänger in organisationsinterne Entscheidungsprozesse und somit eine erhöhte Legitimation ihrer Anliegen an. Eine Versammlung wählt den Volksrat, der sich um Belange der Kurden in einem bestimmten Gebiet kümmert. Dies und die Einrichtung zahlreicher Kommissionen, beispielsweise für Frauen, Jugend, Schulung oder Finanzen, werden seitens der PKK als Basisdemokratie dargestellt. Tatsächlich wird aber in der Praxis die vorhandene streng hierarchische Führungsstruktur nicht angetastet. Volksgebietsräte (türkisch: Halk Konseyi oder Bölge Halk Konseyi) gehören seit 2005 zum organisatorischen Rahmen der PKK und sollen deutschland- und europaweit verbreitet sein (vgl. hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). Dass die Volksgebietsräte erkennbar von der PKK „gesteuert“ sind, belegt schon die Tatsache, dass die Veranstaltung vom 14.05.2006 unter führender Beteiligung eines hochrangigen PKK-Funktionärs abgehalten worden ist, nämlich dem bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlichen Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland, der als Sektorenleiter in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht, und dessen Ausweisung vom Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (11 S 541/10 - juris) rechtskräftig bestätigt worden ist. Auch die zentrale Rolle des Gebietsleiters der PKK bei der erneuten Veranstaltung vom 26.04.2009 unterstreicht dies. In diesen Zusammenhang ist ferner die Verlesung von Schriften Öcalans bei dem Treffen am 14.05.2006 einzuordnen, der als Symbol für die Ziele und den Kampf der PKK gilt.
88 
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Volksgebietsrat in S... zu keiner Zeit nennenswerte tatsächliche Aktivitäten entfaltet hat und der Kläger daher eine Funktion als Stellvertreter des Volksgebietsrats in der Praxis nicht ausgeübt hat. Dass der Volksgebietsrat „nicht mit praktischem Leben erfüllt worden ist“, beruht auf den Angaben des Zeugen K. Der Zeuge des LfV hat auf die Frage des Senats, ob die Volksgebietsräte in S... seit der ersten Wahl im Jahre 2006 jemals etwas gemacht hätten, angegeben, es sei ihm hierzu nichts bekannt geworden, und damit im Ergebnis die Angaben dieses Zeugen bestätigt.
89 
Allerdings liegt sowohl durch den Besuch dieser Versammlungen als auch durch die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats ein tatbestandliches Unterstützen vor. Denn hierdurch werden die Ziele der PKK unter Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Auch die (passive) Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotential der PKK zu erhöhen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54 ff.). Erst recht gilt dies, wenn sich jemand bereit erklärt, in diesem Rahmen noch eine besondere Funktion zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger all dies nicht bewusst bzw. erkennbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
90 
ff.) Der Kläger hat durch die - von ihm mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumte - Teilnahme als Besucher einer Podiumsdiskussion am 25.02.2007 in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins unter Mitwirkung von Günay Aslan zum Thema „Aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ den Tatbestand der Unterstützung nicht verwirklicht. Nach den Erkenntnissen des LfV habe der Redner im Hinblick auf den befürchteten Einmarsch des türkischen Militärs in den Irak erklärt, dass der KONGRA-GEL seinerseits Operationen gegen die Türkei vorbereite. Darüber hinaus habe er den europäischen Staaten vorgeworfen, mit der USA und Israel an einer gemeinsamen Aktion gegen Öcalan zu arbeiten.
91 
Der Kläger hat angegeben, der weithin bekannte kurdische Journalist Günay Aslan habe eine Rede zur aktuellen Entwicklung im Mittleren Osten gehalten. Da er sich für die Entwicklung in seinem Heimatland interessiere, sei er dort gewesen. Der Journalist habe von der Situation der Kurden im Nahen Osten berichtet und seine Einschätzung zur weiteren Entwicklung mitgeteilt. Er habe immer wieder betont, dass den Kurden kulturelle Rechte zustünden und sie diese einfordern dürften.
92 
Auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Erkenntnisse des LfV hat der Redner auf dieser Veranstaltung lediglich seine politische Überzeugung bekundet, was durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist und nicht als Anknüpfung für eine Unterstützungshandlung - und schon gar nicht bei seinen Zuhörern -in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Referent auch die Anwendung terroristischer Mittel (anlässlich eines bewaffneten Kampfes) durch die PKK ausdrücklich öffentlich gebilligt oder in irgendeiner Weise befürwortet hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der journalistischen Arbeit von Herrn Aslan, etwa in der Publikation der „Kandil-Eindrücke“, aus Sicht des LfV „zumindest eine kritische Distanz zu den Objekten seiner Berichterstattung fehle“ (vgl. hierzu das Schreiben vom 10.05.2012), berechtigt dies nicht zu nachteiligen Schlussfolgerungen.
93 
Dass das LfV weiter mitgeteilt hat, bei der Veranstaltung, für die in der Ausgabe der Yeni Özgur Politika vom 22.02.2007 geworben worden sei, liege eine KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises vor, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
94 
c.) Der Berücksichtigung der Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein und der Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen bzw. Durchführung entsprechender Aktivitäten steht nicht entgegen, dass diese teilweise schon länger zurückliegen.
95 
Hinsichtlich der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001 wurde von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17.12.2002 nach § 153 StPO abgesehen. Auch das im Zusammenhang mit der Leitung der Kundgebung am 31.05.2001 stehende Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz wurde eingestellt. Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Im Übrigen ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris - auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
96 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Mitgliedschaft und seine Stellung als Vorstand im Mesopotamischen Kulturverein sind auch nicht „verbraucht“, so dass sie dem Kläger nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 beruhte nicht auf einer vorherigen ausländerrechtlichen Prüfung, die den Schluss zuließe, die Ausländerbehörde habe in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt und damit die ihr bis dahin bekannten Ausweisungsgründe verbraucht. Wie sich aus dem Vermerk auf dem Titel „Übertrag nach § 101“ ergibt, ist die Niederlassungserlaubnis allein eine gesetzliche Folge, die an den Besitz der dem Kläger am 07.05.2002 - und damit vor dem 01.01.2005 - erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anknüpft (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit das Regierungspräsidium am 09.12.2005 unter Berücksichtigung der ihm bis dahin bekannten Aktivitäten zu dem Schluss kam, die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor, ist dies behördenintern geblieben und kann schon deshalb keinen Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Vertrauen des Klägers bieten. Hinzukommt, dass der Kläger danach seine Unterstützungshandlungen unverändert fortgesetzt hat und auch insoweit keine Zäsur erkennbar wäre, die die Verwertung der früheren Aktivitäten in Frage stellen könnte.
97 
Zwar sind die letzten Unterstützungshandlungen des Klägers durch das LfV für das Jahre 2009 mitgeteilt worden. Dies steht aber der Annahme der gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht entgegen. Es liegen keine äußerlich feststellbaren Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, der Kläger habe seine innere Einstellung verändert und werde daher künftig Unterstützungshandlungen unterlassen. Der Umzug des Klägers von S... nach R... und seine Tätigkeit im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau geben keinen Anlass für eine solche Schlussfolgerung. Der Kläger hat jahrelang und kontinuierlich den internationalen Terrorismus in der oben festgestellten Weise unterstützt. Der Senat nimmt ihm seine Einlassung nicht ab, er habe nur den Friedenskurs der PKK begleitet und sei nie für den bewaffneten Kampf gewesen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger auch nach dem 2004 wieder beendeten Friedenskurs einer aktiven Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein nachgegangen und weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Hinzukommt, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2005 im „Verein“ ein- und ausgegangen ist, schon allein aufgrund der dort abgehaltenen Veranstaltungen nicht hat verborgen bleiben können, dass das proklamierte friedliche Auftreten der PKK in dieser Zeit nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft unter Anwendung von terroristischen Mitteln geändert hat. So hat es den Mitteilungen des LfV zufolge etwa auch in dieser Zeit Märtyrergedenkveranstaltungen im Mesopotamischen Kulturverein mit den diesen eigenen und oben dargestellten Zwecken gegeben. Auch haben sich Funktionäre der PKK im Verein dem Hintergrund der europaweit initiierten „Identitätskampagne“ angenommen. Was den grundsätzlichen Einwand des Klägers anbelangt, er habe in der Türkei die KAWA unterstützt, die eine ganz andere Ausrichtung gehabt habe wie die PKK, und schon dies belege, dass er diese nie habe unterstützen wollen, ideologisch und politisch sei er mit der PKK nicht einer Meinung, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Denn wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.01.1998 an das VG Aachen ergibt, trat die KAWA, die schon seit vielen Jahren nicht mehr aktiv ist, ebenfalls für ein „Kurdistan“ ein und bezeichnete den bewaffneten Kampf als einzige Möglichkeit, „Kurdistan“ zu befreien, und ihr militanter Ansatz verband sie vor allem mit der PKK.
98 
Das auch in der mündlichen Verhandlung festzustellende Bestreiten bzw. Verharmlosen seiner Aktivitäten spricht dafür, dass sich der Kläger allein mit Blick auf die laufenden Verfahren derzeit „zurückhält“ und rechtfertigt vor dem Hintergrund des zurückliegenden Verhaltens die Prognose, dass der Kläger auch künftig eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung nachhaltig unterstützen wird.
99 
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Mesopotamische Kulturverein sei nicht verboten, er sei doch kein Terrorist, die PKK seien nur diejenigen, die „in den Bergen kämpfen“ und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 -juris Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -juris Rn. 12).
II.
100 
Als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und anerkannter Flüchtling genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die allerdings im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor. Über die Ausweisung des Klägers ist nach Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
101 
Dieser nationalrechtliche Maßstab der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wird jedoch bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings durch das Unionsrecht modifiziert. Eine Ausweisung eines Flüchtlings darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL oder denjenigen des Art. 24 Abs. 1 QRL erfolgen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Qualifikationsrichtlinie den Begriff der Ausweisung selbst nicht verwendet. Grundlage des Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24 QRL), den Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 QRL) und den Zugang zu sozialen Rechten (Art. 27 bis 29 QRL, Art. 31 ff QRL) ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach nationalem Recht vernichtet die Ausweisung einen Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und sperrt eine Neuerteilung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte, ist nicht mit den Rechten verbunden, die z.B. Art. 26 und 28 QRL einem anerkannten Flüchtling gewähren; § 25 Abs. 5 AufenthG führt zu Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3) und ermöglicht eine Beschäftigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Der Wortlaut der Art. 26 ff. QRL knüpft für den Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Bildung und weiteren sozialen Rechten an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Da jedoch etwa die Umsetzung des Zugangs zur Beschäftigung im deutschen Recht durch die Erteilung eines bestimmten Titels erfolgt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. die hier dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis), kann der einem anerkannten Flüchtling erteilte Titel auch nur unter den Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie beseitigt werden.
102 
Art. 21 Abs. 3 QRL schließt die Anwendung des Art. 24 Abs. 1 QRL bei einer Ausweisung nicht generell aus (1.) Die konkreten Unterstützungshandlungen des Klägers stellen keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik i.S.d. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL dar (2.). Die festgestellte Unterstützung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 QRL, denn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 QRL setzen bei einer Unterstützung des internationalen Terrorismus keine herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit voraus; vielmehr können auch nicht besonders hervorgehobene Beiträge eines Sympathisanten genügen, wenn sie sich durch ein hohes Maß an Kontinuität auszeichnen und damit nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägen und beeinflussen (3.)
103 
1. Nach Art. 21 Abs. 3 QRL können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Gemäß Art. 21 Abs. 2 QRL kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtung untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Art. 24 Abs. 1 QRL sieht vor, dass so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3 die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
104 
Die Prüfung dieser Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entbehrlich, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits mit Bescheid vom 20.02.1997 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 QRL) und sogar noch vor deren Inkrafttreten am 30.09.2004 bzw. ihres Erlasses am 29.04.2004 erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (siehe grds. zur Geltung der Qualifikationsrichtlinie bei Altanerkennungen auch BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Auch der Umstand, dass der Ausweisungsentscheidung Handlungen des Klägers zur Unterstützung der PKK zugrunde liegen, die zeitlich vor den relevanten Daten zur Richtlinie liegen, stellt deren Heranziehung nicht in Frage. Die Ausweisungsverfügung vom 19.07.2010, die diese Aktivitäten des Klägers aufgreift, ist nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 ergangen. Insoweit liegt ein nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, auf den geltendes materielles Unionsrecht anzuwenden ist.
105 
Die Tatsache, dass der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, der in dieser rechtlichen Qualität von Art. 24 Abs. 1 QRL nicht vorgeschrieben ist, steht der Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie als Prüfungsmaßstab der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erschöpft sich nicht darin, nur die Niederlassungserlaubnis beseitigen zu wollen; die Ausweisung des Klägers dient nach den Erwägungen des Regierungspräsidiums vielmehr dem Zweck, die Legalität des Aufenthalts insgesamt zu beenden, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft zu vernichten und damit eine spürbare und deutliche Beeinträchtigung der Aufenthaltsposition mit Beschränkungen des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsmaßnahmen herbeizuführen. Eine Ausweisung, die einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die damit zusammenhängenden Rechte ausschließen soll, muss aber den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 QRL oder des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL entsprechen (zur - lediglich indirekt angedeuteten - Frage der Beachtung der Qualifikationsrichtlinie bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 20; siehe näher die Ausgangsentscheidung VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 82 ff.).
106 
Nach Art. 24 Abs. 1 QRL ist der Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen davon abhängig, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Ist letzteres der Fall, ist der Aufenthaltstitel zu versagen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. Entsprechendes gilt nach Art. 24 Abs. 2 QRL, wenn dem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist (vgl. insoweit zur richtlinienkonformen Auslegung des 25 Abs. 3 AufenthG BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 13). Zwischen beiden Absätzen besteht nach der Richtlinie 2004/83/EG allerdings insoweit ein Unterschied, als nur in Absatz 1 hinsichtlich des Aufenthaltstitels bei einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Formulierung „und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ enthalten ist. Art. 21 Abs. 3 QRL eröffnet wiederum hinsichtlich des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Voraussetzung des Absatz 2 abzulehnen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Mitgliedstaates, ebenso die dort weiter genannten Möglichkeiten des Widerrufs oder der Beendigung des Aufenthaltstitels, die in Art. 24 Abs. 1 QRL nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine Ausweisung führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und stellt eine Beendigung des Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 Abs. 3 QRL dar. Aus der speziellen Nennung der „Beendigung des Aufenthaltstitels“ in dieser Regelung und dem „unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ in Art. 24 Abs. 1 QRL kann aber nicht geschlossen werden, dass Art. 24 Abs. 1 QRL ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gilt und eine nachträgliche Vernichtung des Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage nicht möglich wäre. Es kann vom Zufall abhängen, ob Tatsachen in der Person des Flüchtlings, die zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen, noch vor oder erst nach der Erteilung des Titels bekannt werden. Es wäre mit dem Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, wenn im letzterem Fall die Reaktionsmöglichkeit der Vernichtung des Titels nicht bestünde. Erst recht gilt dies für Konstellationen, in denen die inkriminierenden Handlungen des Ausländers erst nach Erteilung des Titels begangen wurden. Für eine solche Auslegung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. So verpflichtet die UN-Resolution 1373 in Ziff. 2 lit. a) und c) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern. Die EU-Mitgliedstaaten setzten diese Verpflichtung zu Sanktionsmaßnahmen auf der Basis des Gemeinsamen Standpunktes GASP/2001/931 bzw. Verordnung 2580/2001, zuletzt geändert durch Beschluss 2012/150/GASP vom 13.03.2012 und EU-Verordnung 213/2012 vom 13.03.2012 in EU-Recht um (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -juris Rn 52; vgl. näher auch BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012 - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum politischen Betätigungsverbot). Gedanklich aufgegriffen ist diese Resolution aber auch mit dem Versagungsgrund in Art. 24 Abs.1 QRL, was ebenfalls dafür spricht, dass die rechtstechnische Umsetzung der Verweigerung der Legalität des Aufenthalts nicht entscheidend sein kann. Dass - gerade mit Blick auf die Bekämpfung der Unterstützung des internationalen Terrorismus - durch die Aufnahme des Ausschlussgrundes in Art. 24 Abs. 1 und 2 QRL die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden sollten und Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL nicht als ausreichend betrachtet worden ist, verdeutlicht vor allem die Entstehungsgeschichte der Qualifikationsrichtlinie:
107 
Der - noch vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 erarbeitete - Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 (KOM<2001> 510 endg; Ratsdok. 13620/01; siehe auch BR-Drs. 1017/01 vom 26.11.2001 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen) enthielt in einem Art. 19 unter der Überschrift „Schutz vor Zurückweisung und Ausweisung“ folgende Regelung: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung und weisen Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, nur in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus.“ Begründet wurde diese Bestimmung ausdrücklich mit folgender Überlegung: „In Übereinstimmung mit Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt dieser Artikel, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht ausweisen dürfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) beachten müssen. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wird diese Verpflichtung auch gegenüber Opfern von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bekräftigt. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten Personen, denen andere Formen des subsidiären Schutzes zuerkannt wurden, nicht ausweisen und müssen auch hier nach Maßgabe der in Artikel 32 und 33 der Genfer Konvention genannten Einschränkungen nach dem Gebot der Nichtzurückweisung verfahren.“
108 
Was die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling anbelangt, sah die Entwurfsfassung in einem Artikel 21 Abs. 1 lediglich vor, dass sobald der Schutzstatus zuerkannt ist, die Mitgliedstaaten Flüchtlingen und begleiteten Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens 5 Jahre gültig und automatisch verlängerbar ist. Die Begründung führte hierzu aus, der vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum stelle einen Kompromiss zwischen der Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten dar, der Aufenthaltstitel unterliege den in den Beendigungs- und Ausschlussklauseln dieser Richtlinie vorgegebenen Kriterien.
109 
Während des Verfahrens, das zum Erlass der Richtlinie am 29.04.2004 führte, wurden die ursprünglichen Regelungen des Art. 19 und des Art. 21 durch den Rat entscheidend verändert. So erhielt der Vorschlag zu Art. 19 am 12.11.2002 (Rat der EU - 14083/02 -) folgende Fassung:
110 
„(1) Die Mitgliedstaaten erachten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
111 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling, einen Asylbewerber oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Person
112 
a) eine Gefahr für das Land darstellt, in dem sie sich aufhält, oder
113 
b) eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
114 
(3) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“
115 
Parallel dazu wurde der Artikel zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft überarbeitet und in dem oben genannten Dokument in einem Art. 14B Abs. 4 folgende Regelung vorgeschlagen:
116 
„Die Mitgliedsstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
117 
a) er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat oder
118 
b) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für das Land darstellt, in dem er sich aufhält.“
119 
Aus der in diesem Dokument bei Art. 14B Abs. 4 enthaltenen Fußnote und dem Dokument des Rates der EU vom 08.11.2002 - 13648/02 - ist ferner ersichtlich, dass ein Teil der Mitgliedstaaten es für vorzugswürdig erachtete, den in lit. b) geregelten Fall im Rahmen des Art. 19 des Entwurfs (Schutz vor Zurückweisung) zu lösen. Verschiedene Arbeitsfassungen entwickelten im Weiteren präzisere Vorschläge für die Inhalte von lit. a) und b), die letztlich zu der - beabsichtigten - Parallelität der Eingriffsvoraussetzungen in den nunmehrigen Regelungen in Art. 14 Abs. 4 QRL zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege und der Verhinderung des Aufenthalts bzw. Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 2 QRL führten.
120 
In einem Art. 21 der Entwurfsfassung (später Art. 24 QRL) findet sich im Dokument des Rats der EU vom 19.12.2002 - 15627/02 - der Zusatz, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen“ zunächst nur im Absatz 2, der den Titel bei subsidiärem Schutzstatus regelt. Im Dokument des Rats der EU vom 19.06.2003 - 10576/03 - ist dieser Zusatz dann auch im Absatz 1 (jetzt in einem Art. 22 des Entwurfs) enthalten, der den Aufenthaltstitel des anerkannten Flüchtlings betrifft. In diesem Dokument ist bei der Formulierung in Absatz 2, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen“ als Fußnote angeführt: „Folgender Erwägungsgrund wird in die Präambel aufgenommen: 'Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt'. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds in die Präambel war bereits Gegenstand der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 26.02.2003 gewesen (Rat der EU vom 26.02.2003 - 6566/03 ADD 1 COR 1 -, das Dokument enthält aber keine nähere Begründung). Wie die englischen Fassungen des Erwägungsgrunds 28 und des Art. 24 QRL verdeutlichen („national security and public order“), ist mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit die „nationale Sicherheit“ gemeint, was im Übrigen in der deutschen Fassung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl L 337, S. 9) nunmehr klargestellt ist (vgl. insoweit den Wortlaut des Art. 24 „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ und den Erwägungsgrund 37).
121 
In den Ratsdokumenten vom 19.06.2003 - 10576/03 -, vom 17.03.2004 - 7469/04 -, vom 24.03.2004 - 7728/04 - und vom 31.03.2004 - 7944/04 - ist im Art. 22, d.h. dem späteren Art. 24, in Absatz 1 der Zusatz „unbeschadet des Art. 19 Abs. 3“ (d.h. in der Endfassung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“) enthalten, ohne dass die Gründe hierfür ausdrücklich genannt wären.
122 
Die gegenüber dem Entwurf geänderten Regelungen in Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 ebenso wie die Aufnahme des Erwägungsgrunds 28 sind jedoch eindeutig im Zusammenhang mit dem 11. September und den Herausforderungen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Überlegung, die Folgen dieser Anschläge für die nationale und internationale Sicherheit im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, ist Gegenstand verschiedener Stellungnahmen gewesen (vgl. etwa die ausdrückliche Forderung in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16.05.2002) und lässt sich auch anhand weiterer Verschärfungen bzw. Präzisierungen in der Qualifikationsrichtlinie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ersehen, wie etwa bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 QRL und den Hinweisen im Erwägungsgrund 22 auf die Folgerungen aus den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.
123 
Was das Verhältnis zwischen Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL und Art. 24 Abs. 1 QRL sowie die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass Art. 14 Abs. 4 QRL und Art. 21 Abs. 2 QRL die gleichen Eingriffsvoraussetzungen normieren und Art. 21 Abs. 2 QRL inhaltlich Art. 33 Abs. 2 GFK entspricht. Letzteres lässt sich auch aus einem Vergleich des jeweiligen englischen Wortlauts dieser Bestimmungen ersehen:
124 
Art. 21 Abs. 2: „… reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present…; Art. 33 Abs. 2 GFK: „… reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is…”
125 
Auch aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Qualifikationsrichtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG (jetzt Art. 78 Abs. 1 AEUV) Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze gewährleisten (siehe EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 - und C-101/09 - „B.“ und „D.“ - Rn. 77 f.).
126 
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 18 GRCh und den Anforderungen des Art. 52 GRCh (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) auf die nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL vorgesehene Durchbrechung des Refoulementschutzes ergeben. Der Ausländer muss jedenfalls aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 - zu Art. 21 Abs. 2 QRL und Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - bisher nur Pressemitteilung). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn von dem Kläger selbst geht mit Blick auf seine oben I. dargestellten Aktivitäten und die hieran anknüpfende Prognose keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aus.
127 
Zwar setzt Art. 33 Abs. 2 GK und damit auch Art. 21 Abs. 2 lit. a) QRL einen Sicherheitsbegriff voraus, der von den Staaten nach ihrem eigenen Recht festgelegt wird; denn der dem Begriff der nationalen Sicherheit immanente Charakter bedeutet, dass dieses Konzept im Völkerrecht nicht abschließend definiert werden kann (siehe näher Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie 2009, § 46 Rn 59 f., Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Oxford 2011, Article 33, para 2 Rn. 82 ff.). Jedoch muss es sich um eine sehr große Gefahr handeln (Zimmermann, a.a.O. Rn. 89). Aspekte der nationalen Sicherheit sind vor allem der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, die Freiheit von militärischer Bedrohung oder Umsturz. Es muss eine substantielle Bedrohung von dem Flüchtling für die Grundinteressen des Staates ausgehen, die auch terroristische Aktivitäten umfassen kann, wobei allerdings nicht jeder Akt von internationalem Terrorismus per se eine Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Staatenbündnisses, dessen Mitglied er ist, darstellt (näher Zimmermann, a.a.O. Rn. 87).
128 
Der Kläger hat keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Schaden für die Existenz, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Er hat weder selbst Gewalt angewendet noch dazu aufgerufen oder diese aktiv öffentlich verherrlicht. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, er selbst könnte terroristischen Gewalttätern unmittelbar Hilfeleistungen zukommen lassen. Der Kläger hat zwar durch die regelmäßige - passive - Teilnahme an den oben dargestellten Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, diese unterstützt; die PKK wendet Gewalt und Gewaltdrohungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum vor allem in der Türkei an, was auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik berührt. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands durch ein Handeln des Klägers ist damit aber nicht verbunden.
129 
3. Die in Art. 24 Abs. 1 QRL verwendete Formulierung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ ist dahingehend zu verstehen, dass Art. 24 Abs. 1 QRL eine gegenüber Art. 21 Abs. 3 QRL selbstständige Möglichkeit eröffnet, einen Titel zu verweigern oder zu beseitigen. Die Fassung des Art. 24 Abs. 1 QRL mit dem dort vorgesehenen Ausschluss des Anspruchs aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist die Reaktion des Rates auf den Umstand, dass die Unterstützung des internationalen Terrorismus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zwingend eine Ausnahme vom Refoulementverbot zulässt (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 82 ff. und 90 ff. mwN.), unter dem Eindruck des 11. September, der neuen Dimensionen des Terrorismus und den UN-Resolutionen vom 12. und 28.09.2001 (Nr. 1368 und 1373) die Möglichkeiten, diesen zu bekämpfen, aber erweitert werden sollten.
130 
Ob und gegebenenfalls wie die öffentliche (d.h. nationale) Sicherheit von der öffentlichen Ordnung im Einzelnen abzugrenzen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn wie sich aus dem Erwägungsgrund 28 der Qualifikationsrichtlinie ersehen lässt, ist dieser Begriff in den Fällen erfüllt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Der 28. Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Qualifikationsrichtlinie. Eine Begründungserwägung ist zwar nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Regelung, da sie sonst genau an dieser Stelle getroffen worden wäre. Sie ist insbesondere kein Mittel, um eindeutige Bestimmungen, die aufgrund der Umsetzungsverpflichtung des Mitgliedstaats letztlich eine normative Wirkung haben, zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Ihr kommt aber die Funktion einer - amtlichen - Auslegungshilfe zu (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90, 92 f.). Auch das Bundesministerium des Innern hat in seiner im Berufungsverfahren vorlegten Stellungnahme vom 14.05.2012 bestätigt, dass der Erwägungsgrund 28 - auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs - gerade für die Auslegung von den Ausschlussgründen des Art. 24 QRL aufgenommen wurde. Aus der durch das Verfahren im Rat dokumentierten spezifischen Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu dem Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 QRL folgt, dass eine Unterstützung einer Vereinigung des internationalen Terrorismus einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
131 
Was die „zwingenden Gründe“ anbelangt, so deutet der Wortlaut darauf hin, dass dieser Begriff enger zu verstehen ist als der der „schwerwiegenden Gründe“. Der Vergleich mit der englischen Fassung belegt dies („reasonable grounds“ in Art. 21 Abs. 2 QRL und „compelling reasons“ bei Art. 24 Abs. 1 QRL). Aus anderen Sprachfassungen ergibt sich kein hiervon abweichendes Bild. Die Tatsache, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie am gleichen Tag erlassen wurden, legt es zwar nahe, den Begriff der „zwingenden Gründe“, der in beiden Richtlinien verwendet wird, inhaltlich übereinstimmend auszulegen. Auch das Schutzniveau, das durch die Qualifikationsrichtlinie für Flüchtlinge vorgesehen werden sollte, könnte dafür sprechen, dass mit dem Begriff der zwingenden Gründe keine substantiell geringeren Anforderungen verbunden sind als mit dem gleichlautenden Ausweisungsgrund nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 94).
132 
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 28 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2004/38/EG eine spezielle Regelung für langjährig sich im Mitgliedstaat aufhaltende freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger darstellt. Der Unionsgesetzgeber wollte, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 19 und Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -Tsakourids - Rn. 40 ff.). Eine Ausweisung eines Unionsbürgers wird nur aus zwingenden Gründen (und damit einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung) der öffentlichen Sicherheit erlaubt, wobei letztere sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und als Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - Tsakourids - Rn. 43). Im Unterschied dazu wird in Art. 24 Abs. 1 QRL auch die öffentliche Ordnung genannt und durch die Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu Art. 24 QRL unionsrechtlich klargestellt, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus „zwingende Gründe“ erfüllen kann. Bei einer anderen Deutung würde die Zuordnung keinen Sinn geben. Dies bedeutet andererseits auch nicht, dass jegliche Unterstützungshandlung zu Gunsten des internationalen Terrorismus schon „zwingende Gründe“ erfüllt; umgekehrt bedarf es aber auch keiner herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit. Dies verdeutlichen die verschiedenen „Ebenen“ der Terrorismusbekämpfung, die der Richtlinie immanent sind. Art. 12 Abs. 2 QRL führt in den dort erfassten Konstellationen zum zwingenden Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, selbst wenn von diesem keine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (siehe näher BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 ff.). Art. 14 Abs. 4 QRL ermächtigt in den hier geregelten Fällen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Art. 14 Abs. 5 QRL mit dem fakultativen Ausschluss unter den gleichen Voraussetzungen), wobei aufenthaltsrechtlich der gleiche Maßstab in Art. 21 Abs. 2 QRL gilt. Demgegenüber lässt Art. 24 QRL, der im Übrigen nicht nur für den Flüchtling, sondern auch für den Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus gilt, den Status und den weiteren tatsächlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat unangetastet und beseitigt allein die Legalität des Aufenthalts. Dies verdeutlicht, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus, die nach dem individuellen Beitrag des Ausländers im Vergleich zu den von den anderen Regelungen erfassten Sachverhalten eher nicht besonders hervorgehoben und sogar unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz ist, ein Vorgehen nach Art. 24 QRL zulässt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch ein hohes Maß an Kontinuität charakterisiert ist und nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägt und beeinflusst. Es ist Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzunehmen sind (vgl. zu dieser Überlegung auch EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 23 - zu Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/28/EG). Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus (vgl. hierzu etwa Waldmann, Terrorismus - Provokation der Macht, 2. Aufl. 2005, S. 29 ff) und demzufolge der Vielfalt der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorkommenden denkbaren Unterstützungshandlungen und deren Folgen enthält sich die Qualifikationsrichtlinie weiterer Vorgaben. Allerdings entbindet dies nicht von der unionsrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art. 52 Abs. 1 GRCh), den Einzelfall und insbesondere das persönliche Verhalten des Betroffenen und die von ihm ausgehende tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung umfassend zu prüfen und hierbei alle individuellen Umstände zu berücksichtigen (siehe zu diesem Grundsatz insoweit EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 34).
III.
133 
Der Ausweisung des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 Abs. 1 QRL zugrunde. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig.
134 
1. Der Kläger hat seit dem Jahr 2000 durch die oben unter I. dargelegten Handlungen die PKK unterstützt, wobei er sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 2009 allein aus verfahrenstaktischen Gründen zurückhält. Dabei handelt es sich zwar, was den jeweiligen einzelnen Veranstaltungsbesuch anbelangt, um eine passive Unterstützung, die als solche keinen hochrangigen Gefährdungsgrad hat. Bei einer wertenden Gesamtschau aller festgestellten Unterstützungshandlungen, d.h. auch mit Blick auf seine zweijährige Vorstandstätigkeit und langjährige aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, hat er jedoch in einer quantitativ und qualitativ erheblichen Weise eine Verbundenheit mit der PKK ausgedrückt, die ihn eindeutig seit Jahren als deren Sympathisanten ausweist. Insbesondere die Teilnahme an den Märtyrergedenkveranstaltungen und den Wahlen zum Volksgebietsrat, mit der Bereitschaft, eine Funktion im Rahmen des Volksgebietsrats zu übernehmen, zeigen eine besondere Nähe und innere Verbundenheit mit der PKK. Durch die Beteiligung wird eine Billigung der Zielsetzungen der PKK signalisiert. Deren Stellung, insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, wird günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld werden erweitert und dadurch wird insgesamt dazu beigetragen, das (latente) Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen.
135 
Eine wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist wie bereits oben dargelegt eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union. Dies kommt nicht nur in Art. 83 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck, sondern ist in zahlreichen Rechtsakten der Union, die sich mit der Terrorismusbekämpfung befassen, immer wieder betont worden (vgl. etwa Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164, S. 3; Verordnung (EG) Nr. 2580/2002 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344, S. 70). Dass gerade auch Sympathisanten als Teil der Bedrohung durch den Terrorismus angesehen werden, ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.11.2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl L 330, S. 21) und insbesondere dessen 3. Erwägungsgrund. Aufgrund der ihr eigenen Ausprägung und Organisationsstrukturen erfährt die PKK ihren Rückhalt und Unterstützung vor allem durch eine aktive „Sympathisantenszene“ außerhalb der Türkei, bei der die örtlichen PKK-nahen Vereine eine zentrale Rolle spielen, etwa bei der Kommunikation unter den Anhängern, bei der Mobilisierung für Aktionen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2010, S. 106 ff.). Wie oben unter I. dargelegt, ist der Mesopotamische Kulturverein e.V. S... ein Ort, der der Verbreitung der „terroristischen Botschaft“ dient. Sympathisanten aus diesem Kreis sichern der PKK eine ihnen prinzipiell wohlgesonnene Basis, aus der der Rückhalt für die terroristischen Handlungen gewonnen werden kann, und ermöglichen ein günstiges Umfeld für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla oder den Kader der PKK und den Erhalt von dringend benötigten finanziellen Mitteln (etwa durch die Entrichtung regelmäßiger Beiträge der Anhänger der Organisation oder Spenden). Das in den oben beschriebenen Handlungen des Klägers, insbesondere etwa in den Besuchen der Märtyrerveranstaltungen, zum Ausdruck kommende befürwortende Verständnis für den Terror, trägt zum Rückhalt für die PKK bei. Dieses vom Kläger gezeigte jahrelange kontinuierliche Auftreten als Sympathisant der PKK begründet zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts ist insoweit Teil der unionsrechtlich angestrebten effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Im Übrigen ist es auch ein Grundinteresse der Mitgliedstaaten der Union, dass ihre Offenheit nicht missbraucht wird, um eine „Sympathisantenszene“ für den internationalen Terrorismus am Leben zu halten und zu fördern.
136 
2. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, vgl. auch Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist die Ausweisung verhältnismäßig.
137 
Der Kläger lebt als anerkannter Flüchtling seit dem Jahre 1997 mit einem Aufenthaltstitel, seit 2002 mit einem unbefristeten, im Bundesgebiet. Der Ehefrau, die seit 1998 in Deutschland ist, wurde ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Sie führt einen Gastronomiebetrieb. Auch die beiden minderjährigen Kinder (geboren 1996 in der Türkei und 2001 im Bundesgebiet) haben einen legalen Aufenthalt. Sie verfügen über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Ungeachtet seines langen Aufenthalts in Deutschland spricht der Kläger aber nur sehr schlecht Deutsch. Hiervon konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Demzufolge ist auch seine Erwerbsbiographie durch türkische Arbeitgeber gekennzeichnet, so arbeitete er in der Zeit vom 02.11.2001 bis 31.07.2007 bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH, die im Übrigen dem LfV im Zusammenhang mit der PKK bekannt geworden sei (siehe die Bewertung des LfV vom 13.04.2012 zum Sicherheitsgesprächs des Zeugen K. vom 12.04.2011). Heute ist er bei seiner Frau angestellt. Eine dazwischenliegende selbstständige Erwerbstätigkeit blieb ohne wirtschaftlichen Erfolg. Der Kläger verkehrt vor allem in kurdisch-stämmigen Kreisen. Die Ausweisung vernichtet die Legalität seines Aufenthalts und ist daher mit weitreichenden Folgen für das soziale Leben verbunden. Sie lässt allerdings, was für die Verhältnismäßigkeit von zentraler Bedeutung ist, die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet unberührt, da keine Abschiebungsandrohung ergehen und infolge dessen auch keine Abschiebung erfolgen wird.
138 
Ein milderes Mittel, um der Gefahr zu begegnen, dass der Kläger sein die PKK unterstützendes Verhalten unverändert fortsetzt, ist nicht gegeben. Insbesondere könnte mit einem Verbot oder der Beschränkung der politischen Betätigung ein wesentliches unionspolitisches Ziel nicht erreicht werden, abgesehen davon, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Vorgaben die Art und Weise der Betätigung des Klägers allenfalls zum Teil erfassen. Ausgehend von den Gedanken der UN-Resolution 1373 bezweckt die Terrorismusbekämpfung unionsrechtlich unter anderem, konsequent die Legalisierung des Aufenthalts zu unterbinden und damit auch den Genuss der daran hängenden privilegierenden Maßnahmen (wie Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit) zu verwehren - und zwar gleichgültig, ob der Ausländer als Flüchtling anerkannt oder ob ihm nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. insoweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 QRL). Dieses unionsrechtliche Ziel würde allein mit einer Maßnahme nach § 47 AufenthG nicht erreicht. Diese kann ggfs. die Ausweisung ergänzen, wenn der Ausländer - namentlich nach einer erfolgten Ausweisung - seine Unterstützungstätigkeit fortsetzt, sie aber nicht ersetzen. Insoweit ist eine Verbotsverfügung Teil einer ganzheitlichen Bekämpfung der Aktivitäten der ausländischen terroristischen Vereinigung der PKK (so ausdrücklich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu dem gegen Muzaffer Ayata verhängten politischen Betätigungsverbot, BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012). Hinzukommt, dass auch national eine Anordnung nach § 47 AufenthG schon deshalb nicht gleich effektiv wäre, weil damit die Rechtsfolgen des § 54a AufenthG nicht ausgelöst werden könnten. Vergleichbare nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG wären jedenfalls bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich (Renner/Dienelt, AuslR 9. Aufl. 2011, § 12 Rn. 2). Soweit in den Senatsurteilen vom 28.10.1998 (11 S 1853/98 - juris Rn. 28) und vom 10.03.1999 (11 S 1688/98 - juris Rn. 9) die Untersagung der politischen Betätigung ausdrücklich als ein milderes Mittel gegenüber der Ausweisung erachtet wurde, liegen dem rechtlich und tatsächlich andere Konstellationen zugrunde. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium im Schriftsatz vom 18.04.2012 im Einzelnen ausgeführt, warum es im vorliegenden Fall nicht zu dieser Maßnahme greift. Diese Erwägungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
139 
Gründe der Verhältnismäßigkeit gebieten es auch nicht, schon jetzt von Amts wegen über eine Befristung der Wirkungen der spezialpräventiv verfügten Ausweisung zu entscheiden. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wann diese Gefahr in relevanter Weise gemindert sein wird. Auch familiäre Belange erfordern keine sofortige Entscheidung, denn die familiäre Lebensgemeinschaft kann im Bundesgebiet unverändert fortgeführt werden (vgl. zur Befristung noch unten VI).
IV.
140 
Art. 14 ARB 1/80 oder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vermitteln dem Kläger keine weitergehenden Rechte. Der Kläger hatte aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit bis 31.07.2007 bei der Firma B. eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er dieses Recht nicht verloren hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung meldete er sich nach seiner Kündigung bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos, wurde dort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse als schwer vermittelbar angesehen und erhielt durch das Arbeitsamt eine Fördermaßnahme zur Gründung einer selbstständigen Existenz. Der Senat geht davon aus, dass durch diese selbstständige Erwerbstätigkeit ab 01.01.2008 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht verloren ging, weil die Selbstständigkeit noch in der Gründungs- und Aufbauphase wieder aufgegeben wurde, der Kläger in eine abhängige Beschäftigung zurückkehrte und nunmehr seit Mitte Dezember 2010 im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau angestellt ist.
141 
Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Nach den hierzu geltenden Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell -Rn. 52 ff.; Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und vom 04.05.2012 - 11 S 3/12 -) führt dieser Maßstab materiell-rechtlich nicht zu strengeren Voraussetzungen als die oben unter III. dargestellten.
142 
Auch verfahrensrechtlich hat dies keine Auswirkungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Vorverfahrens. Ein solcher folgt nicht aus dem in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. Nr. 56, S. 850) normierten „Vier-Augen-Prinzip“. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist auch deren Art. 9 nicht mehr - entsprechend - auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige anzuwenden (vgl. zur früheren Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110). Geltende unionsrechtliche Verfahrensgarantien begründen ebenfalls nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteils vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris) verwiesen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris).
V.
143 
Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung der Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
144 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits sind auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 73). Diesen Anforderungen hat das Regierungspräsidium entsprochen. Es hat anlässlich seiner korrigierten Ermessenserwägungen ausschließlich eine spezialpräventive Ausweisung zugrunde gelegt und auch zu erkennen gegeben, dass es bei dem Kläger allein um die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts geht und dass das nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Ausweisung regelmäßig verfolgte Ziel, die von ihm ausgehende Gefahr mit der Ausreise bzw. der zwangsweisen Verbringung ins Ausland zu bekämpfen, auf nicht absehbare Zeit nicht erreicht wird. Es hat jedenfalls aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung den Schutzstatus des Klägers mit dem ihm gebührenden Gewicht eingestellt und auch die Rechtsstellung und Interessen der Familienangehörigen des Klägers nicht verkannt. Auch im Übrigen sind den Ermessenserwägungen in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden; das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die Ausweisungsentscheidung auch für den Fall getroffen wird, dass (nur) der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht ist.
VI.
145 
Der Ausweisung steht auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98) nicht entgegen.
146 
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.03.2012 (1 C 3.11 - juris Rn. 15) und vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 35) entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie für eine Rückkehrentscheidung - so die Ausweisung denn überhaupt eine solche wäre -, die wie hier vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (nach deren Art. 20 Abs. 1 am 24.12.2010) verfügt worden ist, nicht gilt, und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 - Rs. C-349/06 - 25 ff.) auf die Grundsätze der intertemporalen Rechtsgeltung verwiesen. Es hat weiter ausgeführt, dass sich etwas anderes auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL ergebe, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung finde (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft beträfen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden sei. Dies zugrunde gelegt ist die Rückführungsrichtlinie auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 nicht anwendbar.
147 
Hält man hingegen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats weiter fest, wonach die Rückführungsrichtlinie auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, in denen die streitgegenständliche Behördenentscheidung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam verfügt worden ist (siehe zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Österreich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012 - 2011/21/0298 - , der unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 in der Rechtssache „El Dridi“ die Rückführungsrichtlinie auch auf „Aufenthaltsverbote“ erstreckt hat, die bereits vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie verhängt worden sind), ist die Ausweisung gleichwohl nicht an den Vorgaben der Richtlinie messen. Sie stellt schon keine Rückkehrentscheidung dar. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 07.12.2001 - 11 S 897/11 -hat der Senat in seinem Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris Rn. 83 - 88) ausgeführt:
148 
„…Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
149 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 -215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
150 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art. 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
151 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben …...“
152 
„Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.“
153 
Hieran ist auch mit Blick auf neuere Veröffentlichungen festzuhalten, die die Ausweisung als Rückkehrentscheidung einordnen (Deibel, ZAR 2012, 148, 150 f.; Gutmann, InfAuslR 2012, 208, 210 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 35; HambOVG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 Bs 15/12 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 - 22 K 7443/11 - juris Rn. 102). Soweit darauf hingewiesen wird, dass eine Ausweisung zu einem Aufenthaltsverbot führe und wegen des mit ihr verbundenen Wiedereinreiseverbots eine Rückkehrentscheidung anzunehmen sei, sowie über Einreiseverbot und Befristung der Wirkungen der Ausweisung einheitlich zu entscheiden sei, sind diese Erwägungen nicht geeignet, die oben dargestellte Begründung des Senats in seinem Urteil vom 10.02.2012 infrage zu stellen (vgl. dazu, dass die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung ist auch Keßler, Asylmagazin 2012, 142, 143; GK-AufenthG, § 58 Rn. 102). Mit der Ausweisung wird dem Ausländer keine originäre Handlungspflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dies erfolgt vielmehr erst mit der Abschiebungsandrohung (Art. 7 Abs. 1 S. 1 RFRL i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Da diese jedoch aufgrund der Anerkennung des Klägers als Flüchtling unterbleibt, wird dieser keiner - vollstreckbaren - Rückkehrverpflichtung unterworfen, die unter das Schutzregime der Rückführungsrichtlinie fallen würde. Insofern ist auch unionsrechtlich nicht von Amts wegen über die Befristung eines Einreiseverbots zu entscheiden.
154 
2. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nicht nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens über die Befristung zu entscheiden.
155 
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 28 ff.) davon aus, dass aufgrund der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die dieser durch das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.11.2011 erfahren hat, die Interessen des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen der Ausweisung und an einem hierauf bezogenen effektiven Rechtsschutz erheblich aufgewertet worden sind. Es erachtet es aus der Gesamtschau der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention für geboten, dass über die Befristung nunmehr ausschließlich im Wege einer gebundenen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Entscheidung zu befinden ist, damit nach der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung zugleich die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann. Diese in dem genannten Urteil für die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen entwickelten Grundsätze sind auf eine spezialpräventive Ausweisung übertragen worden (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - bisher nur Pressemitteilung).
156 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen, was nicht zuletzt daraus folgt, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur auf Antrag erfolgt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann ein Anspruch auf Befristung im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung prozessual dadurch realisiert werden, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 30). Prozessual handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Streitgegenstand der Befristung wird durch den Antrag und den hierzu gehörenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall hat der schon im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent jemals ein (hilfsweises) Begehren auf Befristung der Ausweisung unterbreitet, insbesondere ist auch im Klageverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden. Dem Senat ist dieser selbstständige Streitgegenstand auch nicht „angewachsen“. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normiert ausdrücklich das Erfordernis der Antragstellung. Ein entsprechender Antrag ist zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde gestellt worden. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.02.2012 nur bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung entbehrlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine ausschließlich spezialpräventive Ausweisung. Die im Verfahren vorgelegten Anwaltsschreiben beschränken sich auf die Darlegung, warum beim Kläger die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen. Zwar könnte ein Widerspruch, der gegen die Ausweisung eingelegt wird, und mit dem zunächst die Ausgangsbehörde befasst ist (§ 72 VwGO), Anlass dazu geben, diesen so zu deuten, dass damit konkludent jedenfalls auch das Begehren der Befristung umfasst wird; in Baden-Württemberg gibt es jedoch kein Widerspruchsverfahren gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW). Ein Verpflichtungsgehren auf Befristung kann im vorliegenden Fall daher deshalb nicht unterstellt werden, weil die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt, eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.01.1985 - 5 C 36.84 - juris Rn. 9 ff. und vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 - juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 3 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet es, dass der Behörde vor Erhebung der Klage die Gelegenheit gegeben wird, die begehrte Verwaltungsentscheidung zu prüfen und zu erlassen; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden. Weder der Wortlaut noch die unionsrechtliche Prägung der Vorschrift geben irgendeinen Anhaltspunkt, für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anderes anzunehmen und von den allgemein entwickelten und anerkannten prozessualen Grundsätzen abzuweichen.
VII.
157 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Meldeauflage und der räumlichen Beschränkung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.07.2010 für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat durch ein in seine Sphäre fallendes Ereignis, nämlich den Umzug von S... nach R... am 01.03.2011, die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt.
158 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
159 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.
160 
Beschluss vom 16. Mai 2012
161 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
162 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
33 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
34 
Im Übrigen hat die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes Erfolg. Die Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt schon deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt (I.). Als anerkannter Flüchtling darf er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; diese Bestimmung ist unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Ausweisung den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) - Qualifikationsrichtlinie - QRL - entsprechen muss (II.). Die nach Art. 24 Abs. 1 QRL erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegen bei dem Kläger, der sich seit Jahren kontinuierlich als Sympathisant der PKK betätigt, nach den konkreten Umständen des Falles vor; die Ausweisung ist auch verhältnismäßig (III.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, vermitteln Art. 14 ARB 1/80 oder die Standstill-Klauseln weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich einen weitergehenden Ausweisungsschutz (IV.). Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei (V.). Sie unterliegt auch mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie - RFRL - keinen Bedenken, insbesondere gebieten es weder die Rückführungsrichtlinie noch § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens zugleich über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden (VI.).
I.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
36 
1. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG ist auszugehen, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -juris Rn. 19 ff.). Dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 40). Die Vorschrift erfasst jede Art von Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 32; BT-Drs. 16/5065 - Gesetzentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, S. 183 zu Nr. 42).
37 
2. Das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind. Der Senat hat mit Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 41 ausgeführt:
38 
„…Die PKK ist jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris, vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478 und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - Inf- AuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).“
39 
Hieran ist weiter festzuhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Einordnung der PKK, die bis heute auf der „Terrorliste“ der EU steht (vgl. zuletzt Beschluss des Rates vom 13.03.2012 <2012/150/GASP>, ABl. L 74, 9 und vom 22.12.2011 <2011/872/GASP>, ABl. L 343, 54 und die im Anhang enthaltene Auflistung von Personen und Organisationen), als einer Organisation des internationalen Terrorismus (ebenso auch BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 35 ff.) in Frage stellen würde.
40 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger seit Jahren den internationalen Terrorismus der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15).
41 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 ff. sowie Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25 ff. - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - juris Rn. 7 ff.; Senatsurteile vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 43 und vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris Rn. 50 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den internationalen Terrorismus seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt, vor allem durch die Übernahme einer Vorstandsfunktion und die Mitgliedschaft in dem PKK-nahen Mesopotamische Kulturverein S... (a.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an unterschiedlichen PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b.). Dass einige dieser Tatsachen bereits länger zurückliegen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen; vom Kläger geht nach wie vor eine gegenwärtige Gefährlichkeit aus (c.).
43 
a. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Mesopotamische Kulturverein S... den Terrorismus unterstützt (ebenso schon zu § 86 Nr. 2 AuslG a.F VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 64, wonach der „Mesopotamische Kulturverein S... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.07.2009 - 13 S 358/09 - zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Zwar enthält die Satzung des am 23.08.1997 gegründeten und am 16.06.1998 eingetragenen Vereins weder in ihrer Fassung vom 23.08.1997 noch in ihrer Neufassung extremistische Züge; bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den „Kurdischen Roten Halbmond e.V.“, einer humanitären Hilfsorganisation. Auch bietet der Verein kulturelle Veranstaltungen an und die Gelegenheit zum Treffen unter Migranten vorwiegend kurdischer Herkunft. Er befasst sich ferner mit politischen Themen, wie etwa der Freilassung Öcalans und der Verbesserung dessen Haftsituation sowie der Lösung der „kurdischen Frage“, die für sich betrachtet noch nicht den Schluss einer Identifizierung oder Solidarisierung mit der PKK zulassen. In den in das Verfahren eingeführten Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg wird dieser Verein nicht ausdrücklich aufgeführt. Letzteres bedeutet aber allenfalls, dass von diesem keine unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht. Die Berichte des LfV vom 02.08.2006 und 27.10.2009 mit den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ergänzungen zeigen jedoch, dass der Verein seit seiner Gründung tatsächlich in erheblichem Maße auch als Plattform für die PKK fungiert, deren terroristische Ziele befürwortet und deren Gedankengut aktiv verbreitet. Hierbei handelt es sich nicht um Aktionen von Einzelpersonen oder Splittergruppen unter missbräuchlicher Ausnutzung der Vereinsstruktur, vielmehr ist der Verein insgesamt auch auf die Unterstützung der PKK ausgerichtet.
44 
Nach den vom LfV aufgelisteten Erkenntnissen organisiert der Mesopotamische Kulturverein S... alljährlich Veranstaltungen anlässlich des Jahrestags der Gründung der PKK, entweder in den eigenen Vereinsräumen (so z.B. am 26.11.2000 und 25.11.2001) oder als Großveranstaltung in gesondert angemieteten Räumlichkeiten (so etwa am 22.11.2009 in einem Kulturhaus mit ca. 1.500 Personen). Ebenso wird über Veranstaltungen zum Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK (15.08.) in Gestalt einer Feier in den Räumen des Vereins (14.08.2005 sowie 15.08.2008) oder durch ein vom Verein organisiertes Picknick (am 16.08.2009) und auch über Veranstaltungen zum Jahrestag des Betätigungsverbots der PKK in Deutschland berichtet. Die enge Verbindung des Vereins mit der PKK wird vor allem auch darin deutlich, dass kontinuierlich immer wieder PKK-Funktionäre aus unterschiedlichen Hierarchieebenen in den Räumen des Vereins auftreten, die sich spezifischer PKK-Themen annehmen, so etwa bei der internen Versammlung auf Gebietsebene - sog. Volksversammlung - am 16.04.2000, bei der es unter anderem um die Auswirkungen des Einmarsches türkischer Soldaten in den Nordirak auf die PKK und insbesondere die Kämpfer der ARGK (heute HPG) ging. Ähnlich im Ablauf waren etwa auch schon die Veranstaltungen vom 08.06.1997 (Bericht des PKK-Regionalleiters Baden über die Erfolge der ARGK anlässlich der Eröffnungsfeier des Vereins) oder vom 19.04.1998 (PKK-Volksversammlung mit Beiträgen des PKK-Regionalleiters Baden über die „Taktik“ der türkischen Regierung, die Moral innerhalb der PKK durch gezielte Falschinformationen hinsichtlich des Kriegsverlaufs zu untergraben). Derartige Volksversammlungen stellen ein Mittel der konspirativen Betätigung der PKK unter dem Vereinsverbot dar, um dezentrale Strukturen zur Mobilisierung der Anhänger der PKK zu schaffen (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54). Zu nennen sind weiter aus den Mitteilungen des LfV die Versammlung am 11.03.2001, die die aktuelle Lage der PKK einschließlich deren finanzieller Situation thematisierte; der Bericht eines früheren Aktivisten der ARGK am 22.04.2001 über seine Eindrücke vom dortigen Leben; die Schilderung eines ehemaligen Guerilla-Kämpfers über seine Eindrücke aus den Kandil-Bergen am 30.08.2008 oder die Ausrichtung der Volksversammlung am 14.05.2006 mit einer Rede des damaligen Leiters des PKK-CDK-Sektors Süd Muzaffer Ayata über die Funktion der Volksgebietsräte (siehe hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). In seinem Bericht vom 27.10.2009 führt das LfV auch aus, dass bei der Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 10.06.2001 die schlechte finanzielle Situation des Vereins ein Thema war und erläutert wurde, dass ein erheblicher Teil der hohen Kosten für die Renovierung die PKK übernommen habe. Hervorzuheben sind ferner - wie in den Berichten des LfV im Einzelnen dargelegt - die kontinuierlich in den Vereinsräumen stattfindenden Veranstaltungen zum Gedenken an sog. Märtyrer, d. h. vor allem für gefallene Kämpfer und Selbstmordattentäter, wobei an diesen Veranstaltungen auch Funktionäre der PKK oder CDK (letztere ist eine Nachfolgeorganisation der vom PKK-Verbot umfassten Nationalen Befreiungsfront Kurdistans - ERNK -) teilnehmen. Im Rahmen des Gedenkens an PKK-Märtyrer wird auch über die Ehrung von Frontarbeitern der PKK für ihre Tätigkeit berichtet (so für den 29.03.2009). Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sind solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts auch von PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55 mwN). Schließlich tritt der Mesopotamische Kulturverein als Veranstalter von Demonstrationen oder Mahnwachen auf, um etwa gegen die Verhaftung von KONGRA-GEL-Funktionären oder das PKK-Verbot oder - wie in der Zeit vom 01. bis 04.05.2002 - gegen die (befürchtete) Aufnahme der KADEK als Nachfolgeorganisation der PKK in die EU-Terrorliste zu protestieren.
45 
Nach Überzeugung des Senats sind diese vom LfV mitgeteilten konkreten und detaillierten Erkenntnisse über den Mesopotamischen Kulturverein, die der Kläger im Übrigen im Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zutreffend. Er ist sich dabei dessen bewusst, dass diese Erkenntnisse zu einem erheblichen Teil auf den Angaben von „Quellen“ beruhen. Aufgrund des konkreten Verfahrens der Erkenntnisgewinnung, das der Zeuge des LfV in der mündlichen Verhandlung erläutert hat (siehe dazu näher nachfolgend b.), bestehen jedoch keine Bedenken gegen deren Verwertung - zumal diese durch andere gewichtige Tatsachen gestützt werden. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen wurde - wie in den Berichten des LfV kenntlich gemacht - in der „Özgur Politika“ und der „Yeni Özgur Politika“ aufgegriffen (siehe im Übrigen zur Einordnung der „Özgur Politika“ als Sprachrohr der PKK VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2011 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 63). Auch Polizeierkenntnisse werden als Beleg herangezogen. Dass der Verein die PKK unterstützt und sich mit ihren Zielen identifiziert, zeigt ferner die Auswertung der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 7 Js 101646/04. Am 09.11.2004 war in den Vereinsräumen eine ca. zwei Meter lange Fahne des KONGRA-GEL deutlich von außen sichtbar aufgehängt. Bei der Durchsuchung am 15.12.2004 hing an deren Stelle eine ERNK-Fahne. In den Räumen des Vereins wurden Propagandapublikationen in Form von Büchern, Broschüren und plakatähnlichen Druckwerken - teilweise in größeren Stückzahlen - aufgefunden. Zu nennen sind beispielsweise Plakate mit der Aufschrift „Schluss mit dem PKK-Verbot“, Transparente der PJA (Frauenorganisation der PKK) und Transparente und Fahnen der YCK (Jugendorganisation der PKK), von Abdullah Öcalan verfasste Bücher, Broschüren mit Symbolen der PKK, Kadek, KONGRA-GEL oder der ERNK sowie Publikationen, die der Verbreitung des Gedankenguts der PKK dienen, und in denen beispielsweise Selbstmorde für die PKK verherrlicht und als Heldentaten gepriesen werden. Die Auswertung der SIM-Karte des damaligen Vorsitzenden des Vereins enthielt die Telefonnummer des PKK-Funktionärs Muzaffer Ayata, der in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins verkehrt. Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung von 30.05.2008 das Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt hat, steht der Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung nicht entgegen.
46 
Im Übrigen lässt sich die PKK-Nähe des Vereins auch aus dem Umstand ersehen, dass dieser jedenfalls seit dem 02.08.2004 Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ ist. Eine aktive Verbindung zwischen beiden lässt sich nicht nur daraus entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung der Räume des Mesopotamischen Kulturvereins am 15.12.2004 ein Flugblatt des Vorstand der YEK-KOM aufgefunden wurde, das unter anderem zu Treffen der Vorstandsvorsitzenden der jeweiligen kurdischen „nationalen“ Vereine in ganz Deutschland aufrief (siehe im Einzelnen Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart - Dezernat Staatsschutz - vom 19.01.2005), oder den Berichten des LfV zufolge bei der Veranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 09.10.2000 zum Thema „Erinnerung an die Flucht aus Syrien von Öcalan am 09.10.1998 und deren Folgen“ Flugblätter der YEK-KOM verteilt wurden, sondern auch aus dem Umstand, dass Vertreter der YEK-KOM beim Verein auftreten, so deren Vorsitzender Ahmet Celik bei einer Gedenkveranstaltung des Mesopotamischen Kulturvereins am 21.10.2008 für die „Gefallenen des Kurdischen Befreiungskampfes“. Im Übrigen bestand über finanzielle Zuschüsse an den Verein eine Verbindung zwischen der YEK-KOM und dem Mesopotamischen Kulturverein schon im Jahre 2000 (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -juris Rn. 63). Zur YEK-KOM hat der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 47 ausgeführt:
47 
„Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010 im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.“
48 
Zwar ist dem Arbeitsprogramm der YEK-KOM aus dem Jahre 2008 und in der Fassung vom 20.02.2011 (das jeweils aktuelle Programm ist auch auf der Homepage der YEK-KOM unter www.yekkom.com abrufbar) zu entnehmen, dass sich diese für eine friedliche demokratische Lösung der Kurdenfrage in Richtung auf eine Selbstverwaltung der Kurden innerhalb des türkischen Staates einsetzt und sich vor allem auch der allgemeinen Situation von Kurdinnen und Kurden einschließlich der Migrationsprobleme annimmt. Bei der Würdigung der - von der YEK-KOM ausdrücklich so bezeichneten - Selbstdarstellungen ist aber einzustellen, dass auch diese Organisation bestrebt ist, ein öffentliches Erscheinungsbild zu verbreiten, das so gestaltet ist, dass nicht mit Rücksicht auf eine deutliche Nähe zur PKK Exekutivmaßnahmen deutscher Behörden ausgelöst werden, und deshalb ihre Publikationen hierauf ausrichtet. Im Übrigen schließt die Verfolgung allgemeiner politischer Ziele, wie etwa die von YEK-KOM geforderte freie Benutzung der kurdischen Sprache in der Türkei, die Feststellung nicht aus, dass YEK-KOM auch die Ziele der PKK unterstützt, indem etwa die terroristischen Ziele und Aktivitäten der PKK positiv bewertet, befürwortet und verbreitet werden. Wenn insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert wird, so soll damit deren ungehinderte Betätigung in Deutschland wieder ermöglicht und damit deren auch terroristische Ziele und Aktivitäten tragende Basis verbreitert und gestärkt werden.
49 
Das auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtete Handeln der Vereinigung ist für den Kläger erkennbar gewesen (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 -1 C 13.10 -juris Rn. 23) und ihm zuzurechnen. Der im Jahre 2000 dem Verein beigetretene Kläger ließ sich bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins am 23.07.2000 als Beisitzer in den Vorstand wählen und wurde nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung danach ein zweites Mal für ein Jahr in den Vorstand gewählt. Die Tatsache der Vorstandstätigkeit ist bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt worden. Allein schon aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied ist ihm diese Unterstützung zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris zu § 11 StAG). Der Kläger hat auch nach Ende seiner Vorstandstätigkeit als einfaches Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereins dessen oben dargestellte Zielsetzung, die sich unter Berücksichtigung der Angaben des LfV bis heute nicht geändert hat, weiter unterstützt. Bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 wurde eine Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004 gefunden, die den Kläger seit dem Jahr 2000 als Mitglied ausweist. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ist diese Mitgliedschaft ausdrücklich eingeräumt worden. Er unterschrieb sowohl am 02.02.2003 als auch am 17.04.2005 als Protokollführer das Protokoll der Mitgliederversammlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, ab 2000 bis 2005 beim Verein ein- und ausgegangen zu sein, dies für die Zeit danach jedoch abgestritten. Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger auch über diesen Zeitpunkt hinaus mindestens bis Mitte 2009 aktiv am Vereinsgeschehen teilgenommen hat und sich nur unter dem Eindruck des Ausweisungsverfahrens nunmehr zurückhält (siehe nachfolgend b. und c.).
50 
b.) Der Kläger hat durch die kontinuierliche Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt. Er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die - wie ihm auch erkennbar gewesen ist - darauf ausgerichtet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Wahlen zum Volksgebietsrat und die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich seiner Vorstandsfunktion im Mesopotamischen Kulturverein.
51 
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 31.05.2001 eine Kundgebung geleitet hat, bei der er gegen mit der PKK zusammenhängende Symbole nicht eingeschritten ist, und am 10.07.2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hat (aa.), die Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK am 30.11.2008 besucht (bb.) und am 04.02.2007 und 01.02.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat (cc.), bei Veranstaltungen von KONGRA-GEL-Anhängern am 24.02.2008 und 07.06.2009 war (dd.) sowie an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und 26.04.2009 teilgenommen hat, wobei er bei der erstgenannten Versammlung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist (ee.). Die konkreten Ausrichtungen der jeweiligen Veranstaltungen, die dem Kläger nicht verborgen bleiben konnten, lassen den Schluss zu, dass der Kläger die PKK unterstützt hat. Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger auch den Besuch an einer Podiumsdiskussion unter Mitwirkung von Günay Aslan am 25.02.2007 vorhält, kann allerdings aus den Inhalten dieser Veranstaltung nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch hierdurch die PKK unterstützt hat (ff.).
52 
Die Feststellungen und Würdigungen des Senats beruhen auf den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen, aus der Einlassung des Klägers sowie den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Hierbei handelt es sich um den Schwager des Klägers, der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats Stuttgart gewählt wurde, und um einen Mitarbeiter des LfV, der über Angaben einer Quelle berichtet hat. Weitere (unmittelbare) Zeugen haben dem Senat nicht zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau des Klägers hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; andere Zeugen, die sich in der Sache hätten äußern können, sind weder benannt worden noch ersichtlich. Der vernommene Mitarbeiter des LfV ist nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Bei der Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters des LfV hat sich der Senat von folgenden in seinem Urteil vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - juris Rn. 49 § 11 satz 1 nr. 1 stag> dargestellten Überlegungen leiten lassen:
53 
„Erkenntnisse des LfV, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige, ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010 § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50).“
54 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt wie folgt dar:
55 
aa.) Nach polizeilichen Erkenntnissen war der Kläger am 31.05.2001 - und damit im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit - in S... Leiter einer Kundgebung des Mesopotamischen Kulturvereins zum Thema „Die Zeit ist reif für Demokratie und Freiheit“. Bei der Veranstaltung wurden Bilder Öcalans sowie Fahnen der ERNK gezeigt, wogegen der Kläger nicht einschritt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (4 Js 43599/01) stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 eingeräumt, diese Kundgebung geleitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich hingegen zunächst dahingehend eingelassen „nie und niemals eine Kundgebung geleitet zu haben“. Auf mehrfachen Vorhalt der aktenkundigen polizeilichen Erkenntnisse und des Schreibens vom 30.06.2010 sowohl durch den Senat als auch durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger lediglich vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Feststellungen der Polizei zur Veranstaltung vom 31.05.2001 zutreffend sind - zumal sie durch das Schreiben vom 30.06.2010, das auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber seinen Anwälten basieren muss, bestätigt sind. Dieses wird insoweit durch „Erinnerungslücken“ des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger beruft sich in diesem Schreiben allerdings darauf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass bei der ordnungsgemäß angemeldeten und genehmigten Kundgebung einzelne Teilnehmer die genannten Bilder und Fahnen geschwenkt hätten; die Unterbindung dieser Aktionen sei nicht seine Aufgabe, vielmehr hätten die Ordnungskräfte dafür Sorge tragen müssen, solche Vorkommnisse zu vermeiden. Die Tatsache, dass der Kläger gegen diese Symbole nicht eingeschritten ist, lässt aber vor allem mit Blick auf seine Aktivitäten im Mesopotamischen Kulturverein den Schluss dahingehend zu, dass er sich als Versammlungsleiter einer Kundgebung dieses Vereins unverkennbar mit den auf die Unterstützung der PKK gerichteten Zielen identifizierte und solidarisierte. In dieses Bild passt auch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001, die der Kläger - allerdings mit Hinweis darauf, dies habe im Rahmen der durch Art. 5 GG gewährten Meinungsfreiheit stattgefunden - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 zugestanden hat.
56 
bb.) Der Kläger nahm am 30.11.2008 an der Feier zum 30. Gründungsjahrestag der PKK im Kulturhaus A... in S... teil. Dies hat er in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 und 16.11.2010 eingeräumt. Wie das LfV unter dem 23.09.2009 mitgeteilt hat, hätten in der Halle unter anderem Bilder von Öcalan sowie mehreren PKK-Märtyrern und eine Fahne der früheren PKK-Propagandaorganisation ERNK gehangen. Ein Redner habe zur Geschichte der PKK referiert. Im Anschluss daran sei der getöteten Märtyrer dieser Organisation mit einer Schweigeminute gedacht worden. Während der Veranstaltung, die um 13 Uhr begonnen habe und von ca. 2.000 Personen besucht worden sei, seien Parolen wie „Hoch lebe der Führer Apo“ und „PKK“ skandiert worden. Für die Veranstaltung sei am 18. und 28.11.2008 in der Yeni Özgur Politika und am 28.11.2008 bei ROJ-TV (kurdischer TV-Sender) geworben worden. Die in der YÖP vom 28.11.2008 abgedruckte Einladung - überschrieben mit „das 30. Jahr feiern wir“ - weist als Programm verschiedene Künstler und Reden aus.
57 
Der Kläger hat den vom LfV mitgeteilten Inhalt der Veranstaltung und ihren organisatorischen Rahmen nicht bestritten. Er hat allerdings darauf verwiesen, die Veranstaltung sei ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt worden; im Programm dieser Veranstaltung seien diverse kurdische Künstler angekündigt worden, aufgrund deren Auftritte er dort gewesen sei; dass vereinzelte Teilnehmer Fahnen geschwenkt und Parolen gerufen hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe dieser Veranstaltung - wie viele andere Leute - beigewohnt, um in den Genuss des künstlerischen Angebots zu kommen; bei dieser Veranstaltung habe er weder applaudiert noch Parolen ausgerufen, an der Schweigeminute habe er sich nicht beteiligt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, er sei nur dahin, um die Künstler zu hören, es bedeute nicht, dass jeder, der daran teilnehme, ein PKK’ler oder für die PKK sei.
58 
Es kommt jedoch nicht darauf an, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen nicht aktiv an der Veranstaltung beteiligt hat und diese nicht verboten gewesen ist. Die dort aufgestellten Bilder von Öcalan und mehreren PKK-Märtyrern, die Fahnen der ERNK sowie die gehaltene Rede zur Geschichte der PKK lassen ebenso wie der Anlass der Veranstaltung keinen Zweifel an deren Ausrichtung als Propagandaveranstaltung der PKK aufkommen. Bei dieser Eindeutigkeit wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Charakter der Veranstaltung nicht bemerkt bzw. eigentlich missbilligt hätte. Die Person Öcalans hat nach wie vor einen Symbolgehalt für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat, wie dies hier auch schon in der optischen Ausgestaltung der Veranstaltung zum Ausdruck kommt. Erst recht mit Blick auf seine jahrelange aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, der den Jahrestag der PKK-Gründung regelmäßig begeht, ist für den Kläger der Bedeutungsgehalt der Veranstaltung eindeutig erkennbar gewesen. Indem er dieser beigewohnt hat, hat er deren Zielsetzung vielmehr nach außen erkennbar gebilligt und den emotionalen und ideologischen Zusammenhalt der PKK und der mit ihr zusammenhängenden Organisationen gestärkt (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen dienen - neben anderen „Geldquellen“ wie insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden - gerade auch solche Großveranstaltungen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - Eintrittsgelder erhoben und Umsätze erzielt werden, dazu, der PKK finanzielle Mittel zu verschaffen, die für Propagandatätigkeit, den Parteiapparat sowie für die Versorgung der Guerilla-Kämpfer und deren Ausstattung mit Waffen und Munition gebraucht werden (siehe zur Finanzierung der PKK näher Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg, z.B. 2008, S. 92; 2007 S. 91 f.; 2001, S. 179). Dass die einzelne Eintrittskarte relativ preiswert gewesen ist - der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Betrag mit 10 EUR angegeben - steht dem nicht entgegen. Auch diesem Zweck hat er zumindest durch die Zahlung der Eintrittskarte entsprochen. Dass dies für den Kläger, der aufgrund seiner Vorstandstätigkeit tiefere Einblicke in den Ablauf und Zweck solcher Veranstaltungen hatte, nicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
59 
cc.) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger am 04.02.2007 und 01.09.2009 an Märtyrergedenkveranstaltungen teilgenommen hat.
60 
Das LfV hat unter dem 08.10.2009 unter anderem ausgeführt, am 04.02.2007 habe in den Räumen des „Mesopotamischen Kulturvereins“ in S... ab 13 Uhr eine Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern stattgefunden, an der etwa 150 Personen teilgenommen hätten. Die hiervon namentlich von der Quelle erwähnten Besucher seien dem LfV aufgrund anderer Erkenntnisse als KONGRA-GEL-Anhänger bekannt. Es sei der „Sehitler“ („Märtyrer“) dieser Organisation gedacht worden. Ein Redner habe ausgeführt, die „Märtyrer“ seien „für uns“ gestorben. Sie dürften niemals vergessen werden. Ihr Andenken verpflichte „uns“ zum Einsatz für die kurdische Sache. Das sei ihnen versprochen worden und deshalb würden sich die Anwesenden auch bis zum Ende des Lebens dafür einsetzen. Zudem seien bei der Veranstaltung Fahrkarten nach Straßburg für eine dortige Demonstration am 10.02.2007 zum 8. Jahrestag des „Internationalen Komplotts“ (= Festnahme Öcalans am 15.02.1999) verkauft worden.
61 
Dass das LfV in seinem Bericht vom 27.10.2009 mit Datum vom 03.02.2007 ein „Erinnerungsfest“ für die im Kampf gefallenen Märtyrer erwähnt hat, das vom „Komitee der Märtyrer-Familien“ ausgerichtet worden sei (siehe hierzu auch die Übersetzung des entsprechenden Beitrags in der YÖP vom 06.02.2007), während eine Märtyrergedenkfeier mit Datum vom 04.02.2007 in diesem Bericht nicht genannt wird, stellt nicht in Frage, dass letztere tatsächlich stattgefunden hat. Zum einen war der 04.02.2007 ein Sonntag; es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der davor liegende Samstag für eine thematisch ähnliche Veranstaltung genutzt wurde. Zum anderen enthalten die Berichte des LfV (bedingt durch dessen Arbeitsweise) nicht unbedingt eine lückenlose Auflistung aller - die PKK unterstützenden - Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins. Dies verdeutlichen etwa auch ein Abgleich der Feststellungen zu solchen Veranstaltungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.2002 (13 S 1111/01 - juris Rn. 63) mit den im vorliegenden Verfahren vorlegten Berichten vom 02.08.2006 und 27.10.2009, die auch Zeiträume erfassen, die Gegenstand dieses Urteils waren. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 ausdrücklich eingeräumt hat, an der Veranstaltung am 04.02.2007 teilgenommen zu haben. Der vom LfV detailreich geschilderte Ablauf ist mit diesem Schriftsatz nicht in Frage gestellt worden. Der Kläger hat darin lediglich geltend gemacht, er habe weder applaudiert noch irgendwelche Parolen gerufen. Er habe nur den gehaltenen Reden zugehört.
62 
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 16) hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch dahingehend eingelassen, dass an diesem Tag Angehörige im Mesopotamischen Kulturverein einer Verstorbenen gedacht hätten. Die Angehörigen hätten für die Teilnehmer ein Essen ausgerichtet. Bei den Kurden sei es üblich, dass der Verstorbenen gedacht würde. Für ihn seien die Werte seines Volkes sehr wichtig. Hierzu zähle auch, der Toten zu gedenken und zu beten. Da er die Angehörigen der Verstorbenen kenne, sei er zu dieser Gedenkfeier gegangen und habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er habe mit den Angehörigen zusammen gegessen und sei dann wieder gegangen. An eine bei der Veranstaltung gehaltene Rede könne er sich nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei am 04.02.2007 zufällig im Verein gewesen und habe gesehen, dass dort Angehörige einem Toten gedacht hätten, er habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Er glaube, es sei ein Mann gewesen, der in der Türkei verstorben sei. Er sei nur etwa eine halbe Stunde anwesend gewesen, während dieser Zeit habe es keine Rede gegeben.
63 
Die Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat sind widersprüchlich und ungereimt. Nach seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht habe es sich bei der Toten um eine Frau gehandelt; gegenüber dem Senat sprach er von einem Verstorbenen. An Einzelheiten - etwa wer der Tote gewesen sei - will er sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht erinnern können. Damit passt aber nicht zusammen, dass er sein angeblich spontanes Verbleiben genau auf eine halbe Stunde datierte, obwohl dieses Ereignis mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Senat ist auch aufgrund des vom Kläger gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Art und Weise der Einlassung im gerichtlichen Verfahren allein bezweckt, den wahren Charakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insoweit misst der Senat der früheren Äußerung im Schriftsatz vom 16.11.2010, die auch noch nicht unter dem Eindruck eines bestimmten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, besondere Bedeutung zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger keine plausible Erklärung für seine nunmehr abweichende Darstellung gegeben hat.
64 
Am 01.02.2009 ist der Kläger ebenfalls Teilnehmer einer Märtyrergedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Dabei sei - wie das LfV unter dem 23.12.2009 ausgeführt hat - eine Guerilla-Angehörige in einem Vortrag als „Heldin“ gepriesen worden, die sich aus Protest über die Isolationshaft Öcalans 2006 selbst verbrannt habe. Die Gedenkfeier habe von etwa 15 Uhr bis 16 Uhr gedauert. Ungefähr 50 Personen hätten sich hierfür in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... versammelt. Hinsichtlich der KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises werde auf die Ausführungen zu der Veranstaltung vom 04.02.2007 verwiesen.
65 
Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2010 ließ sich der Kläger dahingehend ein, er habe am 01.02.2009 eine in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins abgehaltene Kondolenzveranstaltung besucht. Er sei zum Zweck des Kondolierens dort gewesen. Der dort abgehaltene Vortrag könne ihm nicht angelastet werden. Aus dieser Einlassung ergibt sich aber nicht nur, dass die Tatsache der Veranstaltung nicht bestritten wird, sondern auch, dass deren konkret geschilderter Verlauf mit seinem Vortrag nicht in Abrede gestellt wird; lediglich der Ausrichtung der Veranstaltung wird entgegengetreten. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2010 heißt es dann, der Kläger lasse bestreiten, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei nicht bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 gewesen. Auf Vorhalt, dass im Anwaltsschreiben vom 30.06.2010 ausdrücklich ausgeführt worden sei, er habe an dieser Veranstaltung teilgenommen, hat der Kläger zunächst überhaupt nicht geantwortet. Erst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er vielleicht etwas durcheinander bringe, hat er dies bejaht und sich im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf berufen, er könne sich nicht erinnern.
66 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einlassung im Schriftsatz vom 30.06.2010 zur Teilnahme an einer Veranstaltung am 01.02.2009 zutrifft. Diese Ausführungen können nur auf den entsprechenden Angaben des Klägers gegenüber seinen Rechtsanwälten beruhen und stehen mit der erstmaligen Vorhaltung der Teilnahme an dieser Veranstaltung in näherem zeitlichem Zusammenhang. Für diese Bewertung spricht ebenfalls, dass der Kläger weder im Schriftsatz vom 16.11.2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar erklärt hat, warum er nunmehr eine andere Schilderung abgibt.
67 
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Veranstaltung vom 01.02.2009 ebenso wie bei derjenigen vom 04.02.2007 nicht um ein bloßes Gedenken an einen Toten, um ein würdevolles Abschiednehmen und Kondolieren mit einer (Trauer-) Feier gehandelt hat, sondern um Zusammenkünfte bei denen mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und ein Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Kämpfer oder in sonstiger Weise für „die Sache“ Verstorbene betrieben werden.
68 
Die Feststellung, dass es sich - entgegen der Einlassung des Klägers - bei der Veranstaltung vom 01.02.2009 nicht um eine „normale“ Trauerfeier gehandelt hat, sondern um eine Märtyrergedenkveranstaltung zum Jahrestag einer HPG-Angehörigen, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe, beruht auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen schriftlichen Ergänzungen zu den Berichten des LfV vom 27.10.2009 und 02.08.2006 sowie dem Bericht vom 15.06.2011, in denen die Gedenkveranstaltung aus Anlass des 3. Jahrestags der Selbstverbrennung der Märtyrerin Viyan Soran am 01.02.2009 aufgeführt und näher beschrieben ist, und gegen die der Kläger keine Einwendungen vorgebracht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV.
69 
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der vernommene Mitarbeiter des LfV nach der Quelle und dem Quellenführer der „3. Mann“ in der Kette denkbarer Auskunftspersonen ist und daher dessen Bekundungen mit einem dem immanenten Unsicherheitsfaktor behaftet sind. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil - wie dies für den Einsatz einer Quelle des Verfassungsschutzes typisch ist - die Berichte der Quelle an den Quellenführer mündlich erfolgen, dies regelmäßig auch nicht sofort nach der Veranstaltung, über die berichtet wird, geschieht und die Erstellung der schriftlichen Fassung durch den Quellenführer dann nochmals Zeit benötigt, wobei dies üblicherweise einige Tage betragen kann. Diese Verfahrensabläufe ergeben sich aus den Bekundungen des Mitarbeiters des LfV in der Berufungsverhandlung. Sie sind dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren mit Quellen des LfV bekannt. Der Senat geht auch davon aus, dass der Quellenführer die Angaben der Quelle nicht in dessen Beisein auf einen Tonträger aufnimmt oder diese gar an Ort und Stelle sofort schriftlich niederlegt. Der Senat hält es ferner nicht für plausibel, dass - wie der Mitarbeiter des LfV dies in der mündlichen Verhandlung als eventuell möglich angedeutet hat - es auch sein könnte, dass die schriftliche Aufzeichnung des Quellenführers nochmals mit der Quelle abgestimmt wird. Ein solches Prozedere zur Reduktion von Fehlern ist - wie der Senat aus vergleichbaren Verfahren weiß - jedenfalls nicht üblich.
70 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsschutz aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben gerade in der streitgegenständlichen „Szene“ auf den Einsatz von dort aktiven Quellen zur Ermittlung von Sachverhalten angewiesen ist, und die Aufrechterhaltung der Anonymität der Quelle hierbei von zentraler Bedeutung ist. Aus Gründen des Quellenschutzes hat der Zeuge des LfV nichts offenbart, was in irgendeiner Weise einen Rückschluss auf die Identität der Quelle und deren Arbeitsweise zulassen würde; die Quelle ist daher ein in jeder Hinsicht unbekannter Faktor, deren Glaubwürdigkeit vom Senat nicht selbst beurteilt werden kann. Der Zeuge hat aber im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie durch entsprechende Lichtbildvorlagen sichergestellt ist, dass die Quelle den Kläger einwandfrei identifiziert hat, und welche Maßnahmen das LfV - auch im vorliegenden Fall - zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit von Quellen praktiziert. Er hat im Einzelnen weiter ausgeführt, dass es im konkreten Fall keine Hinweise darauf gebe, dass die Quelle jemals in irgendeiner Weise falsch berichtet hätte, was im Übrigen dazu führen würde, dass keine Erkenntnisse mehr mitgeteilt würden, die von dieser Quelle herrührten und bereits übermittelte Erkenntnisse zurückgezogen würden. Dies deckt sich mit den Fakten, die dem Senat aus anderen Fällen bekannt sind.
71 
Dies insgesamt berücksichtigend ist der Senat der Überzeugung, dass die Berichte der Quelle über die Veranstaltung vom 01.02.2009, aber auch was die über den Kläger insgesamt mitgeteilten sonstigen Erkenntnisse betrifft, zutreffend sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil es im vorliegenden Fall besonders gewichtige Fakten gibt, die die „Quellenbekundungen“ stützen. Dass die Quelle den Kläger sicher identifizieren kann, belegt der Umstand, dass diese den Kläger als Teilnehmer der PKK-Gründungsfeierlichkeiten zum 30. Jahrestag benannt hat, einer Veranstaltung, die von ca. 2.000 Personen besucht worden ist, und der Kläger seine Anwesenheit dort zugestanden hat. Die Anwesenheit des Klägers bei der Feier zum Jahrestag der PKK-Gründung mit den dort gezeigten Bildern von Märtyrern verdeutlicht zugleich, dass dem Kläger die Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es (auch) um die „Erinnerung“ an Märtyrer geht, nicht fremd ist. Hinzukommt, dass der Mesopotamische Kulturverein aktenkundig seit 1997 immer wieder der Märtyrer gedenkt und besondere Feiern hierzu ausrichtet; die Veranstaltung vom 01.02.2009 passt in diese Konzeption. Dem Kläger muss schon aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und aktiven Mitgliedschaft - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er in den Jahren 2000 bis 2005 im Verein ein- und ausgegangen - diese Tatsache ebenso wie der konkrete Charakter einer solchen Veranstaltung bekannt gewesen sein.
72 
Nach der Stellungnahme des LfV vom 15.06.2011 handelt es sich bei den Märtyrern vor allem um gefallene HPG-Kämpfer/Guerillas, Selbstmordattentäter oder Selbstmörder, wobei insbesondere die Selbstverbrennung als heldenhaft gelte, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen. Es gebe bei den von PKK-nahen Vereinen veranstalteten Märtyrergedenkfeiern grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten: Zum einen diejenigen, die fest im Kalender der Organisation verankert seien und jährlich wiederkehrend um einen bestimmten Termin herum gefeiert würden, zum anderen diejenigen, die aus aktuellem Anlass oder nur in bestimmten regionalen Zusammenhängen begangen würden. Weitere Märtyrergedenkfeiern richteten sich zumeist nach den Jahrestagen von Todestagen herausragender Aktivisten oder besonderer Ereignisse, wenn z.B. mehrere Kämpfer bei einer illegalen Aktion umgekommen seien. Diese Gedenkfeiern würden meist nicht regelmäßig jedes Jahr begangen. Oft orientierten sich die PKK-nahen Vereine hier an entsprechenden Veröffentlichungen z.B. in der Yeni Özgur Politika oder daran, ob eine im Verein aktive Familie einen Märtyrer in früherer Zeit zu beklagen gehabt habe. Auch tatsächliche aktuelle Trauerfälle - weil beispielsweise ein Mitglied einer hier lebenden Familie als PKK-Guerilla gefallen sei - könnten der Anlass solcher Feiern sein. Bei der Märtyrergedenkfeier vom 01.02.2009 handele es um eine solche, die sich am Jahrestag des Todestags der herausragenden Aktivistin Leyla Welid Hüseyin bzw. Leyla Wali Hasan orientiere, einer HPG-Angehörigen mit dem Decknamen „Viyan Soran“, die sich am 01.02.2006 aus Protest gegen die „Isolationshaft“ von Öcalan selbst verbrannt habe. Für die Feier vom 04.02.2007 gelte ebenfalls, dass diese eben keine private Familienfeier sei, sondern dass das Gedenken in diesem Rahmen auch der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls diene. Die Tatsache, dass bei Märtyrergedenkveranstaltungen häufig eine Rede mit entsprechender PKK-Propaganda gehalten werde, verdeutliche, dass die Angehörigen eines Märtyrers, aber auch andere Besucher darin bestärkt werden sollen, dass der Märtyrer das Richtige getan habe und man ihm nacheifern müsse.
73 
Der Senat teilt die Einschätzung des LfV, dass diese Veranstaltungen das Gedenken an sog. „Sehitler“ (dt: „Märtyrer“) instrumentalisieren. Die Botschaft, es sei ehrenvoll so wie die Märtyrer zu handeln, soll vermittelt werden - vor allem mit dem Ziel der Rekrutierung von Nachwuchskämpfern, aber auch um die Anhänger an die Organisation zu binden und Unterstützer für die eigene Sache zu gewinnen. Die Veranstaltungen dienen der Verherrlichung des Todes im Einsatz für die PKK und deren Ziele. Mit diesen Veranstaltungen wird ein emotionales (und auch materielles) Unterstützerfeld für die PKK geschaffen, das ständig aktualisiert und am Leben gehalten werden soll. Die Märtyrergedenkveranstaltungen sind ein wesentlichen Element zur Herstellung eines engen ideologischen und gefühlsmäßigen Zusammenhalts unter Einbeziehung auch der PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (siehe zum Märtyrerkult der PKK Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 55; auch BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - juris Rn. 46 ff.). Mit dem Besuch dieser Veranstaltungen am 04.02.2007 und 01.02.2009, deren Ausrichtung für den Kläger aufgrund seiner politischen Biographie zumindest ohne weiteres erkennbar gewesen ist, hat er die PKK unterstützt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger allein aus geselligen Gründen zufällig in diese Veranstaltungen geraten sein könnte. Diese Bewertungen würden im Übrigen selbst dann gelten, wenn man es für denkbar halten würde, dass der Kläger im Jahre 2007 tatsächlich das „Erinnerungsfest für Märtyrer“ am 03.02. besucht hätte. Die - erkennbare - Ausrichtung dieser Veranstaltung (siehe hierzu den Bericht in der Yeni Özgur Politika vom 06.02.2007) entspricht dem vorstehend Dargelegten.
74 
dd.) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger durch den Besuch von Veranstaltungen am 24.02.2008 und 07.06.2009, mit deren Ausgestaltung und Ablauf erkennbar für die Ziele der PKK geworben und ein entsprechendes Sympathieumfeld am Leben gehalten werden soll, die PKK unterstützt hat.
75 
Das LfV hat unter dem 12.11.2008 und ergänzt durch Schreiben vom 08.10.2010 mitgeteilt, am 24.02.2008 sei der Kläger in den damaligen Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in S... Teilnehmer einer Mitgliederversammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen. Gleich zu Beginn der Veranstaltung sei zu einer Gedenkminute für die Märtyrer dieser Organisation aufgerufen wurden. Weiter habe ein Redner zu einer zahlreichen Beteiligung an den zukünftigen Demonstrationen „gegen den Einmarsch des türkischen Militärs in den Nordirak“ aufgefordert. Ein anderer Referent habe ausführlich die Ergebnisse des letzten Kongresses der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V (YEK-KOM) geschildert. Es habe sich um die Mitgliederversammlung des Mesopotamischen Kulturvereins gehandelt, der hierzu seine Angehörigen jeweils direkt einlade. Es seien 80 Personen anwesend gewesen.
76 
Nach den Erkenntnissen des LfV habe sich der Kläger am 07.06.2009 in den damaligen Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in S... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt, bei der ein Redner die Guerilla als so stark wie nie beschrieben habe. In den vergangenen Monaten hätten Tausende von Jugendlichen ihre Bereitschaft erklärt, kämpfen zu wollen, aber man würde sie derzeit noch nicht benötigen. Die nutzlosen türkischen Luftangriffe zeigten, dass eine starke Militärmaschinerie nicht ausreiche, um die Guerilla zu besiegen. Auf die „Verhaftungswelle“ von KONGRA-GEL-Funktionären in Frankreich eingehend, habe er behauptet, die Europäer inklusive der Deutschen hätten mit der türkischen Regierung schon immer „schmutzige Geschäfte“ zu Lasten der Kurden vereinbart. Die Veranstaltung habe von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr gedauert und sei von annähernd 100 Personen besucht worden. Zur Teilnahme sei in der YÖP vom 05.06.2009 eingeladen worden.
77 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.2010 sowie auch vor Gericht bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen des LfV und der vorliegenden gewichtigen Indiztatsachen keinen Zweifel daran, dass diese Veranstaltungen mit dem berichteten Inhalt stattgefunden haben und der Kläger bei diesen auch anwesend gewesen ist.
78 
Zwar hat der Zeuge über die bereits schriftlich übermittelten Erkenntnisse hinaus keine weiteren Details zu den Veranstaltungen vom 24.02.2008 und 07.06.2009 angegeben, insbesondere etwa zur Person des Redners hinsichtlich der Veranstaltung vom 24.02.2008 unter Hinweis auf den abgeschlossenen kleineren Kreis dieser Mitgliederversammlung und des unbedingt zu wahrenden Quellenschutzes nichts weiter preisgegeben. Unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Erwägungen zur Verwertbarkeit und Würdigung der Aussagen des Zeugen vom Hörensagen sieht der Senat aber keine Hinderungsgründe, seine Überzeugungsbildung auf die „Quellenangaben“ zu stützen. Die Tatsache der Veranstaltung vom 07.06.2009 und deren Ausrichtung ergibt sich aus der veröffentlichten Anzeige in der Yeni Özgur Politika vom 05.06.2009. Danach „findet auf Einladung des Mesopotamischen Kulturvereins am Sonntag, dem 07.06.2009 eine Volksversammlung statt. Dazu sind alle progressiven Menschen eingeladen“. Die Durchführung von Volksversammlungen und Mitgliederversammlungen mit den konkret beschriebenen Abläufen entspricht einer „Tradition“ des Mesopotamischen Kulturvereins, über die auch etwa in den Yeni Özgur Politika und zuvor der Özgur Politika berichtet wurde. Dass in der Versammlung vom 24.02.2008 über die Ergebnisse des letzten Kongresses der YEK-KOM informiert wurde, begegnet vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Vereins in der YEK-KOM und der tatsächlichen Verflechtung zwischen beiden (siehe dazu oben unter a.) keinen Zweifeln. Wie schon oben ausgeführt ist die Quelle auch in der Lage, den Kläger sicher zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass dies - entsprechend der Einlassung des Klägers - „alles nur böse Unterstellungen“ seien, sind nicht greifbar. Eine wesentliche Tatsache bei der Würdigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen ist zudem der Umstand, dass der Kläger seine Beteiligung an verschiedenen ähnlich gelagerten Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins selbst eingeräumt hat oder durch polizeiliche Erkenntnisse feststeht, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die zugunsten der PKK wirken, wie sein Verhalten anlässlich der Leitung der Versammlung am 31.05.2001 oder die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001.
79 
ee.) Ferner steht fest, dass der Kläger am 14.05.2006 an einer vom Mesopotamischen Kulturverein ausgerichteten Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen hat und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist und am 26.04.2009 bei einer Versammlung anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats gewesen ist.
80 
Nach den Berichten des LfV habe am 14.05.2006 in der Gaststätte W. in S... von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr eine Versammlung mit 300 Personen stattgefunden, an der der Kläger teilgenommen habe. In der Yeni Özgür Politika seien am 03. und 11.05. 2006 Hinweise und Einladungen zu dieser Veranstaltung erschienen. Bei dieser Versammlung habe ein Redner über die politische Lage in den kurdischen Gebieten im Irak referiert und den USA vorgeworfen, die Türkei im Kampf gegen diese Organisation zu unterstützen. Bei diesem Redner habe es sich um den zwischenzeitlich wegen seiner Funktionärstätigkeit als Leiter des Sektors „Süd“ für die PKK durch das OLG Frankfurt verurteilten Muzaffer Ayata gehandelt. Dieser habe ausgeführt, dass die Volksräte unter anderem gegründet worden seien, um die „Kadros“ zu entlasten und das Volk in die Verantwortung zu nehmen. Die YÖP habe am 16.05.2006 berichtet, der Politiker und Schriftsteller Ayata habe in seiner Ansprache darauf verwiesen, dass die Kurden eine konföderative Struktur ohne staatlichen Charakter bräuchten und hierbei betont, dass die Volksräte das demokratischste völkische Modell für die Kurden seien. Nach dem Verlesen der Schriften von Öcalan über die „Demokratische Konföderation“ hätten Kommissionswahlen stattgefunden. Für die Kommissionen „Friede und Einigung“, „Auswärtige Angelegenheiten“, „Organisierung“, „Frauenkommission“, „Bildungskommission“, „Kultur und Kunst“ und „Glaubenskommission“ seien insgesamt 55 Personen gewählt worden. Zum Vorsitzenden des damaligen Volksgebietsrats sei in derselben Versammlung K. gewählt worden. Der Kläger habe an dieser Versammlung und der Wahl des Volksgebietsrats teilgenommen. Er sei zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden.
81 
Nach einem weiteren Bericht des LfV vom 17.04.2012 habe der Kläger, der zwischenzeitlich nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Volksgebietsrats sei, am 26.04.2009 an einer Versammlung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins anlässlich der Wahl des neuen Volksgebietsrats teilgenommen. Der damalige PKK-Gebietsleiter S... habe erklärt, dass der vorige Volksgebietsrat zu wenig gearbeitet habe, deshalb müsse ein neuer gewählt werden. Er habe auch über die Bedeutung der Volksgebietsräte gesprochen: Bislang hätte das Volk immer die Partei für sich entscheiden lassen, nun könne es selbst entscheiden. Im Anschluss daran seien die vom Gebietsleiter vorgeschlagenen Kandidaten per Handzeichen gewählt worden.
82 
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 und im gerichtlichen Verfahren bestritten, an der Wahl des Volksgebietsrats am 14.05.2006 und am 26.04.2009 teilgenommen genommen zu haben und 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden zu sein. Er macht geltend, es seien Falschbeschuldigungen. Das Land Baden-Württemberg habe nur allgemeine Angaben zu dieser Veranstaltung gemacht, konkrete Angaben zu seinem Verhalten seien unterblieben, schon dies zeige, dass er nicht teilgenommen habe.
83 
Dass am 14.05.2006 und 26.04.2009 in S... Versammlungen mit dem Ziel der Wahl des Volksgebietsrats durchgeführt worden sind, ist vor allem mit Blick auf die entsprechenden Berichterstattungen in der Yeni Özgur Politika und der diese Veranstaltungen bestätigenden Aussagen des Zeugen K., der am 14.05.2006 zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt worden ist, erwiesen. Im Übrigen ist letztlich auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden, dass es diese Veranstaltungen und die Wahl zum Volksgebietsrat gegeben hat. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen vom Hörensagen und der vorliegenden gewichtigen Umstände, die diese stützen, davon überzeugt, dass der Kläger an diesen Versammlungen teilgenommen hat und am 14.05.2006 zum Stellvertreter des Volksgebietsrats gewählt worden ist.
84 
Das LfV, dem die Veranstaltung vom 14.05.2006 mit der Wahl des Schwagers des Klägers, dem Zeugen K., zum Vorsitzenden des Volksgebietsrats jedenfalls seit Mitte 2006 bekannt gewesen sein muss (vgl. hierzu den im Verfahren übermittelten Auszug aus dem türkischen Pressespiegel vom 16.05.2006), hat erstmals mit Bericht vom 24.01.2008 eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung vom 14.05.2006 angeführt und eine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats sogar erst unter dem 08.10.2010 angegeben. Mit Schreiben vom 17.04.2012 hat das LfV hierzu erklärt, es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, welche Erwägungen 2008 dazu geführt hätten, dass damals eine Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats nicht mitgeteilt worden sei. Grundsätzlich sei es aber so, dass vor jeder Offenlegung eingestufter Erkenntnisse - und um solche handele es sich bei der Berichterstattung vom 14.05.2006 - genau geprüft werde, welche Veranstaltungsdetails ohne eine Gefährdung der Quelle offengelegt werden könnten. Dem Erstbericht von 2008 und dem Nachbericht von 2010 liege jedoch derselbe schriftliche mehrseitige Quellenbericht zugrunde (üblicherweise werde der zumeist kurz nach der Veranstaltung von der Quelle mündlich übermittelte Bericht vom Quellenführer schriftlich fixiert, dieser so genannte Quellenbericht finde dann Eingang in die Akten des LfV). Vor allem mit Blick auf diese letzten Erläuterungen steht es einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen zum Volksgebietsrat nicht entgegen, dass diese deutlich zeitlich versetzt mitgeteilt worden sind. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge des LfV hat die bereits schriftlich mitgeteilten Erkenntnisse zu diesen Veranstaltungen bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass der Kläger sowohl am 14.05.2006 als auch am 26.04.2009 bei diesen Versammlungen anwesend gewesen ist, 2006 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats gewählt und 2009 nicht wiedergewählt worden ist. Er hat ferner ausgeführt, dass bei der Wahl am 14.05.2006 alle Kandidaten vorgeschlagen wurden und dann im Paket über diese abgestimmt wurde. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen K. nicht infrage gestellt. Dieser Zeuge hat angegeben, er wisse nicht, ob der Kläger an der Veranstaltung vom 14.05.2006 teilgenommen habe. Auch auf weitere Nachfragen hat sich der Zeuge K. darauf berufen, hierzu könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Andererseits hat er aber angegeben, dass der Kläger über die Veranstaltung Bescheid gewusst habe. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen K., der im Übrigen der Schwager des Klägers ist, die Überzeugung gewonnen, das dieser, was dessen Teilnahme an der Wahl zum Volksgebietsrat und die Übernahme einer Funktion als stellvertretender Vorsitzender anbelangt, offensichtlich eine eindeutige Aussage hat vermeiden wollen, um auf der einen Seite dem Kläger nicht zu schaden und auf der anderen Seite aber nicht selbst Gefahr zu laufen, wegen einer Falschaussage bestraft zu werden.
85 
Zwar hat der Kläger vorgebracht, Opfer einer Falschverdächtigung zu sein; konkrete Anhaltspunkte hierfür hat er jedoch nicht genannt. Auch mit Blick auf das ausdifferenzierte Kontrollsystems des LfV zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit sieht der Senat keinen Anlass, solches anzunehmen. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quelle, die den Kläger sicher identifizieren kann, zutreffend berichtet hat, ist vor allem die Tatsache, dass die fraglichen Veranstaltungen und die Funktion des Stellvertreters des Volksgebietsrats sich in die Aktivitäten einreihen, die der politisch agierende Kläger selbst eingeräumt hat oder die aufgrund objektiver Gegebenheiten erwiesen sind. Dass der Mesopotamische Kulturverein als Ausrichter der Versammlungen aufgetreten ist (so auch die entsprechende Einlassung von K. ausweislich des Protokolls seines Sicherheitsgesprächs vom 12.04.2011), und dass sich der Kläger dort nach eigenem Vorbringen sowohl im Vorstand als auch als aktives Mitglied in der Vergangenheit engagiert hat, sind weitere Fakten, die die Angaben des Zeugen vom Hörensagen stützen.
86 
Sowohl durch die Teilnahme an den Versammlungen zur Wahl des Volksgebietsrats als auch durch die Übernahme der Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Volksgebietsrats hat der Kläger die PKK für ihn erkennbar unterstützt.
87 
Was die Ausrichtung der Versammlung zur Wahl des Volksgebietsrats und den Volksgebietsrat selbst anbelangt, hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Idee sei gewesen, dass aus allen sozialen Schichten Kurden daran teilnehmen, vergleichbar einer Art Gemeinderat, der sich der speziellen Probleme der Kurden unabhängig von ihrer Herkunft, etwa in Fragen der Integration, annehme. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass dies den wahren Charakter von Volksversammlungen und Volksgebietsräten nicht zutreffend umschreibt. Wie das LfV unter dem 08.10.2010 im Einzelnen dargelegt hat, strebt die PKK mit dem Element des Volksrats (bzw. Gebietsvolksrat oder Volksgebietsrat) eine verstärkte Einbindung ihrer Anhänger in organisationsinterne Entscheidungsprozesse und somit eine erhöhte Legitimation ihrer Anliegen an. Eine Versammlung wählt den Volksrat, der sich um Belange der Kurden in einem bestimmten Gebiet kümmert. Dies und die Einrichtung zahlreicher Kommissionen, beispielsweise für Frauen, Jugend, Schulung oder Finanzen, werden seitens der PKK als Basisdemokratie dargestellt. Tatsächlich wird aber in der Praxis die vorhandene streng hierarchische Führungsstruktur nicht angetastet. Volksgebietsräte (türkisch: Halk Konseyi oder Bölge Halk Konseyi) gehören seit 2005 zum organisatorischen Rahmen der PKK und sollen deutschland- und europaweit verbreitet sein (vgl. hierzu auch die Berichterstattung in der Yeni Özgur Politika vom 16.05.2006). Dass die Volksgebietsräte erkennbar von der PKK „gesteuert“ sind, belegt schon die Tatsache, dass die Veranstaltung vom 14.05.2006 unter führender Beteiligung eines hochrangigen PKK-Funktionärs abgehalten worden ist, nämlich dem bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlichen Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland, der als Sektorenleiter in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht, und dessen Ausweisung vom Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (11 S 541/10 - juris) rechtskräftig bestätigt worden ist. Auch die zentrale Rolle des Gebietsleiters der PKK bei der erneuten Veranstaltung vom 26.04.2009 unterstreicht dies. In diesen Zusammenhang ist ferner die Verlesung von Schriften Öcalans bei dem Treffen am 14.05.2006 einzuordnen, der als Symbol für die Ziele und den Kampf der PKK gilt.
88 
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Volksgebietsrat in S... zu keiner Zeit nennenswerte tatsächliche Aktivitäten entfaltet hat und der Kläger daher eine Funktion als Stellvertreter des Volksgebietsrats in der Praxis nicht ausgeübt hat. Dass der Volksgebietsrat „nicht mit praktischem Leben erfüllt worden ist“, beruht auf den Angaben des Zeugen K. Der Zeuge des LfV hat auf die Frage des Senats, ob die Volksgebietsräte in S... seit der ersten Wahl im Jahre 2006 jemals etwas gemacht hätten, angegeben, es sei ihm hierzu nichts bekannt geworden, und damit im Ergebnis die Angaben dieses Zeugen bestätigt.
89 
Allerdings liegt sowohl durch den Besuch dieser Versammlungen als auch durch die Übernahme der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Volksgebietsrats ein tatbestandliches Unterstützen vor. Denn hierdurch werden die Ziele der PKK unter Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert. Volksversammlungen dienen vor allem der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Auch die (passive) Teilnahme an einer Volksversammlung drückt eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK aus, durch die ihre Stellung vor allem unter Landsleuten günstig beeinflusst wird, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsumfeld erweitert werden und dadurch insgesamt dazu beigetragen wird, das Gefährdungspotential der PKK zu erhöhen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 54 ff.). Erst recht gilt dies, wenn sich jemand bereit erklärt, in diesem Rahmen noch eine besondere Funktion zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger all dies nicht bewusst bzw. erkennbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
90 
ff.) Der Kläger hat durch die - von ihm mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumte - Teilnahme als Besucher einer Podiumsdiskussion am 25.02.2007 in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins unter Mitwirkung von Günay Aslan zum Thema „Aktuelle politische Entwicklungen im Mittleren Osten und die Position der Kurden“ den Tatbestand der Unterstützung nicht verwirklicht. Nach den Erkenntnissen des LfV habe der Redner im Hinblick auf den befürchteten Einmarsch des türkischen Militärs in den Irak erklärt, dass der KONGRA-GEL seinerseits Operationen gegen die Türkei vorbereite. Darüber hinaus habe er den europäischen Staaten vorgeworfen, mit der USA und Israel an einer gemeinsamen Aktion gegen Öcalan zu arbeiten.
91 
Der Kläger hat angegeben, der weithin bekannte kurdische Journalist Günay Aslan habe eine Rede zur aktuellen Entwicklung im Mittleren Osten gehalten. Da er sich für die Entwicklung in seinem Heimatland interessiere, sei er dort gewesen. Der Journalist habe von der Situation der Kurden im Nahen Osten berichtet und seine Einschätzung zur weiteren Entwicklung mitgeteilt. Er habe immer wieder betont, dass den Kurden kulturelle Rechte zustünden und sie diese einfordern dürften.
92 
Auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Erkenntnisse des LfV hat der Redner auf dieser Veranstaltung lediglich seine politische Überzeugung bekundet, was durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist und nicht als Anknüpfung für eine Unterstützungshandlung - und schon gar nicht bei seinen Zuhörern -in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Referent auch die Anwendung terroristischer Mittel (anlässlich eines bewaffneten Kampfes) durch die PKK ausdrücklich öffentlich gebilligt oder in irgendeiner Weise befürwortet hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der journalistischen Arbeit von Herrn Aslan, etwa in der Publikation der „Kandil-Eindrücke“, aus Sicht des LfV „zumindest eine kritische Distanz zu den Objekten seiner Berichterstattung fehle“ (vgl. hierzu das Schreiben vom 10.05.2012), berechtigt dies nicht zu nachteiligen Schlussfolgerungen.
93 
Dass das LfV weiter mitgeteilt hat, bei der Veranstaltung, für die in der Ausgabe der Yeni Özgur Politika vom 22.02.2007 geworben worden sei, liege eine KONGRA-GEL-Ausrichtung des Besucherkreises vor, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
94 
c.) Der Berücksichtigung der Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein und der Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen bzw. Durchführung entsprechender Aktivitäten steht nicht entgegen, dass diese teilweise schon länger zurückliegen.
95 
Hinsichtlich der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 10.07.2001 wurde von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17.12.2002 nach § 153 StPO abgesehen. Auch das im Zusammenhang mit der Leitung der Kundgebung am 31.05.2001 stehende Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz wurde eingestellt. Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Im Übrigen ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris - auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
96 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Mitgliedschaft und seine Stellung als Vorstand im Mesopotamischen Kulturverein sind auch nicht „verbraucht“, so dass sie dem Kläger nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 beruhte nicht auf einer vorherigen ausländerrechtlichen Prüfung, die den Schluss zuließe, die Ausländerbehörde habe in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt und damit die ihr bis dahin bekannten Ausweisungsgründe verbraucht. Wie sich aus dem Vermerk auf dem Titel „Übertrag nach § 101“ ergibt, ist die Niederlassungserlaubnis allein eine gesetzliche Folge, die an den Besitz der dem Kläger am 07.05.2002 - und damit vor dem 01.01.2005 - erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anknüpft (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit das Regierungspräsidium am 09.12.2005 unter Berücksichtigung der ihm bis dahin bekannten Aktivitäten zu dem Schluss kam, die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor, ist dies behördenintern geblieben und kann schon deshalb keinen Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Vertrauen des Klägers bieten. Hinzukommt, dass der Kläger danach seine Unterstützungshandlungen unverändert fortgesetzt hat und auch insoweit keine Zäsur erkennbar wäre, die die Verwertung der früheren Aktivitäten in Frage stellen könnte.
97 
Zwar sind die letzten Unterstützungshandlungen des Klägers durch das LfV für das Jahre 2009 mitgeteilt worden. Dies steht aber der Annahme der gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht entgegen. Es liegen keine äußerlich feststellbaren Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, der Kläger habe seine innere Einstellung verändert und werde daher künftig Unterstützungshandlungen unterlassen. Der Umzug des Klägers von S... nach R... und seine Tätigkeit im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau geben keinen Anlass für eine solche Schlussfolgerung. Der Kläger hat jahrelang und kontinuierlich den internationalen Terrorismus in der oben festgestellten Weise unterstützt. Der Senat nimmt ihm seine Einlassung nicht ab, er habe nur den Friedenskurs der PKK begleitet und sei nie für den bewaffneten Kampf gewesen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger auch nach dem 2004 wieder beendeten Friedenskurs einer aktiven Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein nachgegangen und weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Hinzukommt, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben in den Jahren 2000 bis 2005 im „Verein“ ein- und ausgegangen ist, schon allein aufgrund der dort abgehaltenen Veranstaltungen nicht hat verborgen bleiben können, dass das proklamierte friedliche Auftreten der PKK in dieser Zeit nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft unter Anwendung von terroristischen Mitteln geändert hat. So hat es den Mitteilungen des LfV zufolge etwa auch in dieser Zeit Märtyrergedenkveranstaltungen im Mesopotamischen Kulturverein mit den diesen eigenen und oben dargestellten Zwecken gegeben. Auch haben sich Funktionäre der PKK im Verein dem Hintergrund der europaweit initiierten „Identitätskampagne“ angenommen. Was den grundsätzlichen Einwand des Klägers anbelangt, er habe in der Türkei die KAWA unterstützt, die eine ganz andere Ausrichtung gehabt habe wie die PKK, und schon dies belege, dass er diese nie habe unterstützen wollen, ideologisch und politisch sei er mit der PKK nicht einer Meinung, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Denn wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.01.1998 an das VG Aachen ergibt, trat die KAWA, die schon seit vielen Jahren nicht mehr aktiv ist, ebenfalls für ein „Kurdistan“ ein und bezeichnete den bewaffneten Kampf als einzige Möglichkeit, „Kurdistan“ zu befreien, und ihr militanter Ansatz verband sie vor allem mit der PKK.
98 
Das auch in der mündlichen Verhandlung festzustellende Bestreiten bzw. Verharmlosen seiner Aktivitäten spricht dafür, dass sich der Kläger allein mit Blick auf die laufenden Verfahren derzeit „zurückhält“ und rechtfertigt vor dem Hintergrund des zurückliegenden Verhaltens die Prognose, dass der Kläger auch künftig eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung nachhaltig unterstützen wird.
99 
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Mesopotamische Kulturverein sei nicht verboten, er sei doch kein Terrorist, die PKK seien nur diejenigen, die „in den Bergen kämpfen“ und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 -juris Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -juris Rn. 12).
II.
100 
Als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und anerkannter Flüchtling genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die allerdings im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor. Über die Ausweisung des Klägers ist nach Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
101 
Dieser nationalrechtliche Maßstab der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wird jedoch bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings durch das Unionsrecht modifiziert. Eine Ausweisung eines Flüchtlings darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL oder denjenigen des Art. 24 Abs. 1 QRL erfolgen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Qualifikationsrichtlinie den Begriff der Ausweisung selbst nicht verwendet. Grundlage des Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24 QRL), den Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 QRL) und den Zugang zu sozialen Rechten (Art. 27 bis 29 QRL, Art. 31 ff QRL) ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach nationalem Recht vernichtet die Ausweisung einen Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und sperrt eine Neuerteilung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte, ist nicht mit den Rechten verbunden, die z.B. Art. 26 und 28 QRL einem anerkannten Flüchtling gewähren; § 25 Abs. 5 AufenthG führt zu Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3) und ermöglicht eine Beschäftigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Der Wortlaut der Art. 26 ff. QRL knüpft für den Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Bildung und weiteren sozialen Rechten an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Da jedoch etwa die Umsetzung des Zugangs zur Beschäftigung im deutschen Recht durch die Erteilung eines bestimmten Titels erfolgt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. die hier dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis), kann der einem anerkannten Flüchtling erteilte Titel auch nur unter den Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie beseitigt werden.
102 
Art. 21 Abs. 3 QRL schließt die Anwendung des Art. 24 Abs. 1 QRL bei einer Ausweisung nicht generell aus (1.) Die konkreten Unterstützungshandlungen des Klägers stellen keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik i.S.d. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL dar (2.). Die festgestellte Unterstützung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 QRL, denn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 QRL setzen bei einer Unterstützung des internationalen Terrorismus keine herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit voraus; vielmehr können auch nicht besonders hervorgehobene Beiträge eines Sympathisanten genügen, wenn sie sich durch ein hohes Maß an Kontinuität auszeichnen und damit nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägen und beeinflussen (3.)
103 
1. Nach Art. 21 Abs. 3 QRL können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Gemäß Art. 21 Abs. 2 QRL kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtung untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Art. 24 Abs. 1 QRL sieht vor, dass so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3 die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
104 
Die Prüfung dieser Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entbehrlich, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits mit Bescheid vom 20.02.1997 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 QRL) und sogar noch vor deren Inkrafttreten am 30.09.2004 bzw. ihres Erlasses am 29.04.2004 erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (siehe grds. zur Geltung der Qualifikationsrichtlinie bei Altanerkennungen auch BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Auch der Umstand, dass der Ausweisungsentscheidung Handlungen des Klägers zur Unterstützung der PKK zugrunde liegen, die zeitlich vor den relevanten Daten zur Richtlinie liegen, stellt deren Heranziehung nicht in Frage. Die Ausweisungsverfügung vom 19.07.2010, die diese Aktivitäten des Klägers aufgreift, ist nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 ergangen. Insoweit liegt ein nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, auf den geltendes materielles Unionsrecht anzuwenden ist.
105 
Die Tatsache, dass der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, der in dieser rechtlichen Qualität von Art. 24 Abs. 1 QRL nicht vorgeschrieben ist, steht der Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie als Prüfungsmaßstab der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erschöpft sich nicht darin, nur die Niederlassungserlaubnis beseitigen zu wollen; die Ausweisung des Klägers dient nach den Erwägungen des Regierungspräsidiums vielmehr dem Zweck, die Legalität des Aufenthalts insgesamt zu beenden, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft zu vernichten und damit eine spürbare und deutliche Beeinträchtigung der Aufenthaltsposition mit Beschränkungen des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsmaßnahmen herbeizuführen. Eine Ausweisung, die einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die damit zusammenhängenden Rechte ausschließen soll, muss aber den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 QRL oder des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL entsprechen (zur - lediglich indirekt angedeuteten - Frage der Beachtung der Qualifikationsrichtlinie bei der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 20; siehe näher die Ausgangsentscheidung VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 82 ff.).
106 
Nach Art. 24 Abs. 1 QRL ist der Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen davon abhängig, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Ist letzteres der Fall, ist der Aufenthaltstitel zu versagen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. Entsprechendes gilt nach Art. 24 Abs. 2 QRL, wenn dem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist (vgl. insoweit zur richtlinienkonformen Auslegung des 25 Abs. 3 AufenthG BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 13). Zwischen beiden Absätzen besteht nach der Richtlinie 2004/83/EG allerdings insoweit ein Unterschied, als nur in Absatz 1 hinsichtlich des Aufenthaltstitels bei einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Formulierung „und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ enthalten ist. Art. 21 Abs. 3 QRL eröffnet wiederum hinsichtlich des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Voraussetzung des Absatz 2 abzulehnen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Mitgliedstaates, ebenso die dort weiter genannten Möglichkeiten des Widerrufs oder der Beendigung des Aufenthaltstitels, die in Art. 24 Abs. 1 QRL nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine Ausweisung führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und stellt eine Beendigung des Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 Abs. 3 QRL dar. Aus der speziellen Nennung der „Beendigung des Aufenthaltstitels“ in dieser Regelung und dem „unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ in Art. 24 Abs. 1 QRL kann aber nicht geschlossen werden, dass Art. 24 Abs. 1 QRL ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gilt und eine nachträgliche Vernichtung des Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage nicht möglich wäre. Es kann vom Zufall abhängen, ob Tatsachen in der Person des Flüchtlings, die zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen, noch vor oder erst nach der Erteilung des Titels bekannt werden. Es wäre mit dem Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren, wenn im letzterem Fall die Reaktionsmöglichkeit der Vernichtung des Titels nicht bestünde. Erst recht gilt dies für Konstellationen, in denen die inkriminierenden Handlungen des Ausländers erst nach Erteilung des Titels begangen wurden. Für eine solche Auslegung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. So verpflichtet die UN-Resolution 1373 in Ziff. 2 lit. a) und c) die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern. Die EU-Mitgliedstaaten setzten diese Verpflichtung zu Sanktionsmaßnahmen auf der Basis des Gemeinsamen Standpunktes GASP/2001/931 bzw. Verordnung 2580/2001, zuletzt geändert durch Beschluss 2012/150/GASP vom 13.03.2012 und EU-Verordnung 213/2012 vom 13.03.2012 in EU-Recht um (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -juris Rn 52; vgl. näher auch BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012 - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum politischen Betätigungsverbot). Gedanklich aufgegriffen ist diese Resolution aber auch mit dem Versagungsgrund in Art. 24 Abs.1 QRL, was ebenfalls dafür spricht, dass die rechtstechnische Umsetzung der Verweigerung der Legalität des Aufenthalts nicht entscheidend sein kann. Dass - gerade mit Blick auf die Bekämpfung der Unterstützung des internationalen Terrorismus - durch die Aufnahme des Ausschlussgrundes in Art. 24 Abs. 1 und 2 QRL die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden sollten und Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL nicht als ausreichend betrachtet worden ist, verdeutlicht vor allem die Entstehungsgeschichte der Qualifikationsrichtlinie:
107 
Der - noch vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 erarbeitete - Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 (KOM<2001> 510 endg; Ratsdok. 13620/01; siehe auch BR-Drs. 1017/01 vom 26.11.2001 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen) enthielt in einem Art. 19 unter der Überschrift „Schutz vor Zurückweisung und Ausweisung“ folgende Regelung: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung und weisen Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, nur in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus.“ Begründet wurde diese Bestimmung ausdrücklich mit folgender Überlegung: „In Übereinstimmung mit Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt dieser Artikel, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht ausweisen dürfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) beachten müssen. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wird diese Verpflichtung auch gegenüber Opfern von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bekräftigt. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten Personen, denen andere Formen des subsidiären Schutzes zuerkannt wurden, nicht ausweisen und müssen auch hier nach Maßgabe der in Artikel 32 und 33 der Genfer Konvention genannten Einschränkungen nach dem Gebot der Nichtzurückweisung verfahren.“
108 
Was die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling anbelangt, sah die Entwurfsfassung in einem Artikel 21 Abs. 1 lediglich vor, dass sobald der Schutzstatus zuerkannt ist, die Mitgliedstaaten Flüchtlingen und begleiteten Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens 5 Jahre gültig und automatisch verlängerbar ist. Die Begründung führte hierzu aus, der vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum stelle einen Kompromiss zwischen der Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten dar, der Aufenthaltstitel unterliege den in den Beendigungs- und Ausschlussklauseln dieser Richtlinie vorgegebenen Kriterien.
109 
Während des Verfahrens, das zum Erlass der Richtlinie am 29.04.2004 führte, wurden die ursprünglichen Regelungen des Art. 19 und des Art. 21 durch den Rat entscheidend verändert. So erhielt der Vorschlag zu Art. 19 am 12.11.2002 (Rat der EU - 14083/02 -) folgende Fassung:
110 
„(1) Die Mitgliedstaaten erachten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
111 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling, einen Asylbewerber oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Person
112 
a) eine Gefahr für das Land darstellt, in dem sie sich aufhält, oder
113 
b) eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
114 
(3) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“
115 
Parallel dazu wurde der Artikel zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft überarbeitet und in dem oben genannten Dokument in einem Art. 14B Abs. 4 folgende Regelung vorgeschlagen:
116 
„Die Mitgliedsstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
117 
a) er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat oder
118 
b) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für das Land darstellt, in dem er sich aufhält.“
119 
Aus der in diesem Dokument bei Art. 14B Abs. 4 enthaltenen Fußnote und dem Dokument des Rates der EU vom 08.11.2002 - 13648/02 - ist ferner ersichtlich, dass ein Teil der Mitgliedstaaten es für vorzugswürdig erachtete, den in lit. b) geregelten Fall im Rahmen des Art. 19 des Entwurfs (Schutz vor Zurückweisung) zu lösen. Verschiedene Arbeitsfassungen entwickelten im Weiteren präzisere Vorschläge für die Inhalte von lit. a) und b), die letztlich zu der - beabsichtigten - Parallelität der Eingriffsvoraussetzungen in den nunmehrigen Regelungen in Art. 14 Abs. 4 QRL zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege und der Verhinderung des Aufenthalts bzw. Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 2 QRL führten.
120 
In einem Art. 21 der Entwurfsfassung (später Art. 24 QRL) findet sich im Dokument des Rats der EU vom 19.12.2002 - 15627/02 - der Zusatz, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen“ zunächst nur im Absatz 2, der den Titel bei subsidiärem Schutzstatus regelt. Im Dokument des Rats der EU vom 19.06.2003 - 10576/03 - ist dieser Zusatz dann auch im Absatz 1 (jetzt in einem Art. 22 des Entwurfs) enthalten, der den Aufenthaltstitel des anerkannten Flüchtlings betrifft. In diesem Dokument ist bei der Formulierung in Absatz 2, „es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen“ als Fußnote angeführt: „Folgender Erwägungsgrund wird in die Präambel aufgenommen: 'Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt'. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds in die Präambel war bereits Gegenstand der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 26.02.2003 gewesen (Rat der EU vom 26.02.2003 - 6566/03 ADD 1 COR 1 -, das Dokument enthält aber keine nähere Begründung). Wie die englischen Fassungen des Erwägungsgrunds 28 und des Art. 24 QRL verdeutlichen („national security and public order“), ist mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit die „nationale Sicherheit“ gemeint, was im Übrigen in der deutschen Fassung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl L 337, S. 9) nunmehr klargestellt ist (vgl. insoweit den Wortlaut des Art. 24 „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ und den Erwägungsgrund 37).
121 
In den Ratsdokumenten vom 19.06.2003 - 10576/03 -, vom 17.03.2004 - 7469/04 -, vom 24.03.2004 - 7728/04 - und vom 31.03.2004 - 7944/04 - ist im Art. 22, d.h. dem späteren Art. 24, in Absatz 1 der Zusatz „unbeschadet des Art. 19 Abs. 3“ (d.h. in der Endfassung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“) enthalten, ohne dass die Gründe hierfür ausdrücklich genannt wären.
122 
Die gegenüber dem Entwurf geänderten Regelungen in Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 ebenso wie die Aufnahme des Erwägungsgrunds 28 sind jedoch eindeutig im Zusammenhang mit dem 11. September und den Herausforderungen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Überlegung, die Folgen dieser Anschläge für die nationale und internationale Sicherheit im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, ist Gegenstand verschiedener Stellungnahmen gewesen (vgl. etwa die ausdrückliche Forderung in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16.05.2002) und lässt sich auch anhand weiterer Verschärfungen bzw. Präzisierungen in der Qualifikationsrichtlinie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ersehen, wie etwa bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 QRL und den Hinweisen im Erwägungsgrund 22 auf die Folgerungen aus den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.
123 
Was das Verhältnis zwischen Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL und Art. 24 Abs. 1 QRL sowie die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass Art. 14 Abs. 4 QRL und Art. 21 Abs. 2 QRL die gleichen Eingriffsvoraussetzungen normieren und Art. 21 Abs. 2 QRL inhaltlich Art. 33 Abs. 2 GFK entspricht. Letzteres lässt sich auch aus einem Vergleich des jeweiligen englischen Wortlauts dieser Bestimmungen ersehen:
124 
Art. 21 Abs. 2: „… reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present…; Art. 33 Abs. 2 GFK: „… reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is…”
125 
Auch aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Qualifikationsrichtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG (jetzt Art. 78 Abs. 1 AEUV) Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze gewährleisten (siehe EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 - und C-101/09 - „B.“ und „D.“ - Rn. 77 f.).
126 
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 18 GRCh und den Anforderungen des Art. 52 GRCh (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) auf die nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 QRL vorgesehene Durchbrechung des Refoulementschutzes ergeben. Der Ausländer muss jedenfalls aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 - zu Art. 21 Abs. 2 QRL und Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - bisher nur Pressemitteilung). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn von dem Kläger selbst geht mit Blick auf seine oben I. dargestellten Aktivitäten und die hieran anknüpfende Prognose keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aus.
127 
Zwar setzt Art. 33 Abs. 2 GK und damit auch Art. 21 Abs. 2 lit. a) QRL einen Sicherheitsbegriff voraus, der von den Staaten nach ihrem eigenen Recht festgelegt wird; denn der dem Begriff der nationalen Sicherheit immanente Charakter bedeutet, dass dieses Konzept im Völkerrecht nicht abschließend definiert werden kann (siehe näher Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie 2009, § 46 Rn 59 f., Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Oxford 2011, Article 33, para 2 Rn. 82 ff.). Jedoch muss es sich um eine sehr große Gefahr handeln (Zimmermann, a.a.O. Rn. 89). Aspekte der nationalen Sicherheit sind vor allem der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, die Freiheit von militärischer Bedrohung oder Umsturz. Es muss eine substantielle Bedrohung von dem Flüchtling für die Grundinteressen des Staates ausgehen, die auch terroristische Aktivitäten umfassen kann, wobei allerdings nicht jeder Akt von internationalem Terrorismus per se eine Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Staatenbündnisses, dessen Mitglied er ist, darstellt (näher Zimmermann, a.a.O. Rn. 87).
128 
Der Kläger hat keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Schaden für die Existenz, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Er hat weder selbst Gewalt angewendet noch dazu aufgerufen oder diese aktiv öffentlich verherrlicht. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, er selbst könnte terroristischen Gewalttätern unmittelbar Hilfeleistungen zukommen lassen. Der Kläger hat zwar durch die regelmäßige - passive - Teilnahme an den oben dargestellten Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, diese unterstützt; die PKK wendet Gewalt und Gewaltdrohungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum vor allem in der Türkei an, was auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik berührt. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands durch ein Handeln des Klägers ist damit aber nicht verbunden.
129 
3. Die in Art. 24 Abs. 1 QRL verwendete Formulierung „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ ist dahingehend zu verstehen, dass Art. 24 Abs. 1 QRL eine gegenüber Art. 21 Abs. 3 QRL selbstständige Möglichkeit eröffnet, einen Titel zu verweigern oder zu beseitigen. Die Fassung des Art. 24 Abs. 1 QRL mit dem dort vorgesehenen Ausschluss des Anspruchs aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist die Reaktion des Rates auf den Umstand, dass die Unterstützung des internationalen Terrorismus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zwingend eine Ausnahme vom Refoulementverbot zulässt (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 82 ff. und 90 ff. mwN.), unter dem Eindruck des 11. September, der neuen Dimensionen des Terrorismus und den UN-Resolutionen vom 12. und 28.09.2001 (Nr. 1368 und 1373) die Möglichkeiten, diesen zu bekämpfen, aber erweitert werden sollten.
130 
Ob und gegebenenfalls wie die öffentliche (d.h. nationale) Sicherheit von der öffentlichen Ordnung im Einzelnen abzugrenzen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn wie sich aus dem Erwägungsgrund 28 der Qualifikationsrichtlinie ersehen lässt, ist dieser Begriff in den Fällen erfüllt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Der 28. Erwägungsgrund ist integraler Bestandteil der Qualifikationsrichtlinie. Eine Begründungserwägung ist zwar nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Regelung, da sie sonst genau an dieser Stelle getroffen worden wäre. Sie ist insbesondere kein Mittel, um eindeutige Bestimmungen, die aufgrund der Umsetzungsverpflichtung des Mitgliedstaats letztlich eine normative Wirkung haben, zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Ihr kommt aber die Funktion einer - amtlichen - Auslegungshilfe zu (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90, 92 f.). Auch das Bundesministerium des Innern hat in seiner im Berufungsverfahren vorlegten Stellungnahme vom 14.05.2012 bestätigt, dass der Erwägungsgrund 28 - auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs - gerade für die Auslegung von den Ausschlussgründen des Art. 24 QRL aufgenommen wurde. Aus der durch das Verfahren im Rat dokumentierten spezifischen Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu dem Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 QRL folgt, dass eine Unterstützung einer Vereinigung des internationalen Terrorismus einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
131 
Was die „zwingenden Gründe“ anbelangt, so deutet der Wortlaut darauf hin, dass dieser Begriff enger zu verstehen ist als der der „schwerwiegenden Gründe“. Der Vergleich mit der englischen Fassung belegt dies („reasonable grounds“ in Art. 21 Abs. 2 QRL und „compelling reasons“ bei Art. 24 Abs. 1 QRL). Aus anderen Sprachfassungen ergibt sich kein hiervon abweichendes Bild. Die Tatsache, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie am gleichen Tag erlassen wurden, legt es zwar nahe, den Begriff der „zwingenden Gründe“, der in beiden Richtlinien verwendet wird, inhaltlich übereinstimmend auszulegen. Auch das Schutzniveau, das durch die Qualifikationsrichtlinie für Flüchtlinge vorgesehen werden sollte, könnte dafür sprechen, dass mit dem Begriff der zwingenden Gründe keine substantiell geringeren Anforderungen verbunden sind als mit dem gleichlautenden Ausweisungsgrund nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 94).
132 
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 28 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2004/38/EG eine spezielle Regelung für langjährig sich im Mitgliedstaat aufhaltende freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger darstellt. Der Unionsgesetzgeber wollte, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 19 und Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -Tsakourids - Rn. 40 ff.). Eine Ausweisung eines Unionsbürgers wird nur aus zwingenden Gründen (und damit einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung) der öffentlichen Sicherheit erlaubt, wobei letztere sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und als Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - Tsakourids - Rn. 43). Im Unterschied dazu wird in Art. 24 Abs. 1 QRL auch die öffentliche Ordnung genannt und durch die Zuordnung des 28. Erwägungsgrunds zu Art. 24 QRL unionsrechtlich klargestellt, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus „zwingende Gründe“ erfüllen kann. Bei einer anderen Deutung würde die Zuordnung keinen Sinn geben. Dies bedeutet andererseits auch nicht, dass jegliche Unterstützungshandlung zu Gunsten des internationalen Terrorismus schon „zwingende Gründe“ erfüllt; umgekehrt bedarf es aber auch keiner herausragenden Handlungen von außergewöhnlicher Gefährlichkeit. Dies verdeutlichen die verschiedenen „Ebenen“ der Terrorismusbekämpfung, die der Richtlinie immanent sind. Art. 12 Abs. 2 QRL führt in den dort erfassten Konstellationen zum zwingenden Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, selbst wenn von diesem keine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (siehe näher BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 25 ff.). Art. 14 Abs. 4 QRL ermächtigt in den hier geregelten Fällen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Art. 14 Abs. 5 QRL mit dem fakultativen Ausschluss unter den gleichen Voraussetzungen), wobei aufenthaltsrechtlich der gleiche Maßstab in Art. 21 Abs. 2 QRL gilt. Demgegenüber lässt Art. 24 QRL, der im Übrigen nicht nur für den Flüchtling, sondern auch für den Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus gilt, den Status und den weiteren tatsächlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat unangetastet und beseitigt allein die Legalität des Aufenthalts. Dies verdeutlicht, dass eine Unterstützung des internationalen Terrorismus, die nach dem individuellen Beitrag des Ausländers im Vergleich zu den von den anderen Regelungen erfassten Sachverhalten eher nicht besonders hervorgehoben und sogar unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz ist, ein Vorgehen nach Art. 24 QRL zulässt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch ein hohes Maß an Kontinuität charakterisiert ist und nachhaltig das Umfeld der terroristischen Organisation prägt und beeinflusst. Es ist Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzunehmen sind (vgl. zu dieser Überlegung auch EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 23 - zu Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/28/EG). Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus (vgl. hierzu etwa Waldmann, Terrorismus - Provokation der Macht, 2. Aufl. 2005, S. 29 ff) und demzufolge der Vielfalt der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorkommenden denkbaren Unterstützungshandlungen und deren Folgen enthält sich die Qualifikationsrichtlinie weiterer Vorgaben. Allerdings entbindet dies nicht von der unionsrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art. 52 Abs. 1 GRCh), den Einzelfall und insbesondere das persönliche Verhalten des Betroffenen und die von ihm ausgehende tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung umfassend zu prüfen und hierbei alle individuellen Umstände zu berücksichtigen (siehe zu diesem Grundsatz insoweit EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - „I.“ - Rn. 34).
III.
133 
Der Ausweisung des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Art. 24 Abs. 1 QRL zugrunde. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig.
134 
1. Der Kläger hat seit dem Jahr 2000 durch die oben unter I. dargelegten Handlungen die PKK unterstützt, wobei er sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 2009 allein aus verfahrenstaktischen Gründen zurückhält. Dabei handelt es sich zwar, was den jeweiligen einzelnen Veranstaltungsbesuch anbelangt, um eine passive Unterstützung, die als solche keinen hochrangigen Gefährdungsgrad hat. Bei einer wertenden Gesamtschau aller festgestellten Unterstützungshandlungen, d.h. auch mit Blick auf seine zweijährige Vorstandstätigkeit und langjährige aktive Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein, hat er jedoch in einer quantitativ und qualitativ erheblichen Weise eine Verbundenheit mit der PKK ausgedrückt, die ihn eindeutig seit Jahren als deren Sympathisanten ausweist. Insbesondere die Teilnahme an den Märtyrergedenkveranstaltungen und den Wahlen zum Volksgebietsrat, mit der Bereitschaft, eine Funktion im Rahmen des Volksgebietsrats zu übernehmen, zeigen eine besondere Nähe und innere Verbundenheit mit der PKK. Durch die Beteiligung wird eine Billigung der Zielsetzungen der PKK signalisiert. Deren Stellung, insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, wird günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld werden erweitert und dadurch wird insgesamt dazu beigetragen, das (latente) Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen.
135 
Eine wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist wie bereits oben dargelegt eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union. Dies kommt nicht nur in Art. 83 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck, sondern ist in zahlreichen Rechtsakten der Union, die sich mit der Terrorismusbekämpfung befassen, immer wieder betont worden (vgl. etwa Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164, S. 3; Verordnung (EG) Nr. 2580/2002 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344, S. 70). Dass gerade auch Sympathisanten als Teil der Bedrohung durch den Terrorismus angesehen werden, ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.11.2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl L 330, S. 21) und insbesondere dessen 3. Erwägungsgrund. Aufgrund der ihr eigenen Ausprägung und Organisationsstrukturen erfährt die PKK ihren Rückhalt und Unterstützung vor allem durch eine aktive „Sympathisantenszene“ außerhalb der Türkei, bei der die örtlichen PKK-nahen Vereine eine zentrale Rolle spielen, etwa bei der Kommunikation unter den Anhängern, bei der Mobilisierung für Aktionen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2010, S. 106 ff.). Wie oben unter I. dargelegt, ist der Mesopotamische Kulturverein e.V. S... ein Ort, der der Verbreitung der „terroristischen Botschaft“ dient. Sympathisanten aus diesem Kreis sichern der PKK eine ihnen prinzipiell wohlgesonnene Basis, aus der der Rückhalt für die terroristischen Handlungen gewonnen werden kann, und ermöglichen ein günstiges Umfeld für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla oder den Kader der PKK und den Erhalt von dringend benötigten finanziellen Mitteln (etwa durch die Entrichtung regelmäßiger Beiträge der Anhänger der Organisation oder Spenden). Das in den oben beschriebenen Handlungen des Klägers, insbesondere etwa in den Besuchen der Märtyrerveranstaltungen, zum Ausdruck kommende befürwortende Verständnis für den Terror, trägt zum Rückhalt für die PKK bei. Dieses vom Kläger gezeigte jahrelange kontinuierliche Auftreten als Sympathisant der PKK begründet zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts ist insoweit Teil der unionsrechtlich angestrebten effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Im Übrigen ist es auch ein Grundinteresse der Mitgliedstaaten der Union, dass ihre Offenheit nicht missbraucht wird, um eine „Sympathisantenszene“ für den internationalen Terrorismus am Leben zu halten und zu fördern.
136 
2. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, vgl. auch Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist die Ausweisung verhältnismäßig.
137 
Der Kläger lebt als anerkannter Flüchtling seit dem Jahre 1997 mit einem Aufenthaltstitel, seit 2002 mit einem unbefristeten, im Bundesgebiet. Der Ehefrau, die seit 1998 in Deutschland ist, wurde ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Sie führt einen Gastronomiebetrieb. Auch die beiden minderjährigen Kinder (geboren 1996 in der Türkei und 2001 im Bundesgebiet) haben einen legalen Aufenthalt. Sie verfügen über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Ungeachtet seines langen Aufenthalts in Deutschland spricht der Kläger aber nur sehr schlecht Deutsch. Hiervon konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Demzufolge ist auch seine Erwerbsbiographie durch türkische Arbeitgeber gekennzeichnet, so arbeitete er in der Zeit vom 02.11.2001 bis 31.07.2007 bei der Firma B. Dönerproduktions- und Fleischhandels GmbH, die im Übrigen dem LfV im Zusammenhang mit der PKK bekannt geworden sei (siehe die Bewertung des LfV vom 13.04.2012 zum Sicherheitsgesprächs des Zeugen K. vom 12.04.2011). Heute ist er bei seiner Frau angestellt. Eine dazwischenliegende selbstständige Erwerbstätigkeit blieb ohne wirtschaftlichen Erfolg. Der Kläger verkehrt vor allem in kurdisch-stämmigen Kreisen. Die Ausweisung vernichtet die Legalität seines Aufenthalts und ist daher mit weitreichenden Folgen für das soziale Leben verbunden. Sie lässt allerdings, was für die Verhältnismäßigkeit von zentraler Bedeutung ist, die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet unberührt, da keine Abschiebungsandrohung ergehen und infolge dessen auch keine Abschiebung erfolgen wird.
138 
Ein milderes Mittel, um der Gefahr zu begegnen, dass der Kläger sein die PKK unterstützendes Verhalten unverändert fortsetzt, ist nicht gegeben. Insbesondere könnte mit einem Verbot oder der Beschränkung der politischen Betätigung ein wesentliches unionspolitisches Ziel nicht erreicht werden, abgesehen davon, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Vorgaben die Art und Weise der Betätigung des Klägers allenfalls zum Teil erfassen. Ausgehend von den Gedanken der UN-Resolution 1373 bezweckt die Terrorismusbekämpfung unionsrechtlich unter anderem, konsequent die Legalisierung des Aufenthalts zu unterbinden und damit auch den Genuss der daran hängenden privilegierenden Maßnahmen (wie Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit) zu verwehren - und zwar gleichgültig, ob der Ausländer als Flüchtling anerkannt oder ob ihm nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. insoweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 QRL). Dieses unionsrechtliche Ziel würde allein mit einer Maßnahme nach § 47 AufenthG nicht erreicht. Diese kann ggfs. die Ausweisung ergänzen, wenn der Ausländer - namentlich nach einer erfolgten Ausweisung - seine Unterstützungstätigkeit fortsetzt, sie aber nicht ersetzen. Insoweit ist eine Verbotsverfügung Teil einer ganzheitlichen Bekämpfung der Aktivitäten der ausländischen terroristischen Vereinigung der PKK (so ausdrücklich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zu dem gegen Muzaffer Ayata verhängten politischen Betätigungsverbot, BT-Drs. 17/9076 vom 22.03.2012). Hinzukommt, dass auch national eine Anordnung nach § 47 AufenthG schon deshalb nicht gleich effektiv wäre, weil damit die Rechtsfolgen des § 54a AufenthG nicht ausgelöst werden könnten. Vergleichbare nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG wären jedenfalls bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich (Renner/Dienelt, AuslR 9. Aufl. 2011, § 12 Rn. 2). Soweit in den Senatsurteilen vom 28.10.1998 (11 S 1853/98 - juris Rn. 28) und vom 10.03.1999 (11 S 1688/98 - juris Rn. 9) die Untersagung der politischen Betätigung ausdrücklich als ein milderes Mittel gegenüber der Ausweisung erachtet wurde, liegen dem rechtlich und tatsächlich andere Konstellationen zugrunde. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium im Schriftsatz vom 18.04.2012 im Einzelnen ausgeführt, warum es im vorliegenden Fall nicht zu dieser Maßnahme greift. Diese Erwägungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
139 
Gründe der Verhältnismäßigkeit gebieten es auch nicht, schon jetzt von Amts wegen über eine Befristung der Wirkungen der spezialpräventiv verfügten Ausweisung zu entscheiden. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wann diese Gefahr in relevanter Weise gemindert sein wird. Auch familiäre Belange erfordern keine sofortige Entscheidung, denn die familiäre Lebensgemeinschaft kann im Bundesgebiet unverändert fortgeführt werden (vgl. zur Befristung noch unten VI).
IV.
140 
Art. 14 ARB 1/80 oder die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vermitteln dem Kläger keine weitergehenden Rechte. Der Kläger hatte aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit bis 31.07.2007 bei der Firma B. eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er dieses Recht nicht verloren hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung meldete er sich nach seiner Kündigung bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos, wurde dort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse als schwer vermittelbar angesehen und erhielt durch das Arbeitsamt eine Fördermaßnahme zur Gründung einer selbstständigen Existenz. Der Senat geht davon aus, dass durch diese selbstständige Erwerbstätigkeit ab 01.01.2008 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht verloren ging, weil die Selbstständigkeit noch in der Gründungs- und Aufbauphase wieder aufgegeben wurde, der Kläger in eine abhängige Beschäftigung zurückkehrte und nunmehr seit Mitte Dezember 2010 im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau angestellt ist.
141 
Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Nach den hierzu geltenden Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell -Rn. 52 ff.; Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und vom 04.05.2012 - 11 S 3/12 -) führt dieser Maßstab materiell-rechtlich nicht zu strengeren Voraussetzungen als die oben unter III. dargestellten.
142 
Auch verfahrensrechtlich hat dies keine Auswirkungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Vorverfahrens. Ein solcher folgt nicht aus dem in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. Nr. 56, S. 850) normierten „Vier-Augen-Prinzip“. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist auch deren Art. 9 nicht mehr - entsprechend - auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige anzuwenden (vgl. zur früheren Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110). Geltende unionsrechtliche Verfahrensgarantien begründen ebenfalls nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteils vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris) verwiesen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris).
V.
143 
Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung der Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
144 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits sind auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 73). Diesen Anforderungen hat das Regierungspräsidium entsprochen. Es hat anlässlich seiner korrigierten Ermessenserwägungen ausschließlich eine spezialpräventive Ausweisung zugrunde gelegt und auch zu erkennen gegeben, dass es bei dem Kläger allein um die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts geht und dass das nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Ausweisung regelmäßig verfolgte Ziel, die von ihm ausgehende Gefahr mit der Ausreise bzw. der zwangsweisen Verbringung ins Ausland zu bekämpfen, auf nicht absehbare Zeit nicht erreicht wird. Es hat jedenfalls aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung den Schutzstatus des Klägers mit dem ihm gebührenden Gewicht eingestellt und auch die Rechtsstellung und Interessen der Familienangehörigen des Klägers nicht verkannt. Auch im Übrigen sind den Ermessenserwägungen in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden; das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die Ausweisungsentscheidung auch für den Fall getroffen wird, dass (nur) der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht ist.
VI.
145 
Der Ausweisung steht auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98) nicht entgegen.
146 
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.03.2012 (1 C 3.11 - juris Rn. 15) und vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 35) entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie für eine Rückkehrentscheidung - so die Ausweisung denn überhaupt eine solche wäre -, die wie hier vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (nach deren Art. 20 Abs. 1 am 24.12.2010) verfügt worden ist, nicht gilt, und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 - Rs. C-349/06 - 25 ff.) auf die Grundsätze der intertemporalen Rechtsgeltung verwiesen. Es hat weiter ausgeführt, dass sich etwas anderes auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL ergebe, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung finde (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft beträfen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden sei. Dies zugrunde gelegt ist die Rückführungsrichtlinie auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2010 nicht anwendbar.
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Hält man hingegen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats weiter fest, wonach die Rückführungsrichtlinie auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, in denen die streitgegenständliche Behördenentscheidung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam verfügt worden ist (siehe zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Österreich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012 - 2011/21/0298 - , der unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 in der Rechtssache „El Dridi“ die Rückführungsrichtlinie auch auf „Aufenthaltsverbote“ erstreckt hat, die bereits vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie verhängt worden sind), ist die Ausweisung gleichwohl nicht an den Vorgaben der Richtlinie messen. Sie stellt schon keine Rückkehrentscheidung dar. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 07.12.2001 - 11 S 897/11 -hat der Senat in seinem Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - (juris Rn. 83 - 88) ausgeführt:
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„…Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
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Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 -215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
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Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art. 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
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Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben …...“
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„Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.“
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Hieran ist auch mit Blick auf neuere Veröffentlichungen festzuhalten, die die Ausweisung als Rückkehrentscheidung einordnen (Deibel, ZAR 2012, 148, 150 f.; Gutmann, InfAuslR 2012, 208, 210 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 35; HambOVG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 Bs 15/12 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 - 22 K 7443/11 - juris Rn. 102). Soweit darauf hingewiesen wird, dass eine Ausweisung zu einem Aufenthaltsverbot führe und wegen des mit ihr verbundenen Wiedereinreiseverbots eine Rückkehrentscheidung anzunehmen sei, sowie über Einreiseverbot und Befristung der Wirkungen der Ausweisung einheitlich zu entscheiden sei, sind diese Erwägungen nicht geeignet, die oben dargestellte Begründung des Senats in seinem Urteil vom 10.02.2012 infrage zu stellen (vgl. dazu, dass die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung ist auch Keßler, Asylmagazin 2012, 142, 143; GK-AufenthG, § 58 Rn. 102). Mit der Ausweisung wird dem Ausländer keine originäre Handlungspflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dies erfolgt vielmehr erst mit der Abschiebungsandrohung (Art. 7 Abs. 1 S. 1 RFRL i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Da diese jedoch aufgrund der Anerkennung des Klägers als Flüchtling unterbleibt, wird dieser keiner - vollstreckbaren - Rückkehrverpflichtung unterworfen, die unter das Schutzregime der Rückführungsrichtlinie fallen würde. Insofern ist auch unionsrechtlich nicht von Amts wegen über die Befristung eines Einreiseverbots zu entscheiden.
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2. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nicht nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens über die Befristung zu entscheiden.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 C 7.11 - juris Rn. 28 ff.) davon aus, dass aufgrund der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die dieser durch das Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.11.2011 erfahren hat, die Interessen des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen der Ausweisung und an einem hierauf bezogenen effektiven Rechtsschutz erheblich aufgewertet worden sind. Es erachtet es aus der Gesamtschau der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention für geboten, dass über die Befristung nunmehr ausschließlich im Wege einer gebundenen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Entscheidung zu befinden ist, damit nach der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung zugleich die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann. Diese in dem genannten Urteil für die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen entwickelten Grundsätze sind auf eine spezialpräventive Ausweisung übertragen worden (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - bisher nur Pressemitteilung).
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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen, was nicht zuletzt daraus folgt, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur auf Antrag erfolgt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann ein Anspruch auf Befristung im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung prozessual dadurch realisiert werden, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 30). Prozessual handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Streitgegenstand der Befristung wird durch den Antrag und den hierzu gehörenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall hat der schon im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent jemals ein (hilfsweises) Begehren auf Befristung der Ausweisung unterbreitet, insbesondere ist auch im Klageverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden. Dem Senat ist dieser selbstständige Streitgegenstand auch nicht „angewachsen“. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normiert ausdrücklich das Erfordernis der Antragstellung. Ein entsprechender Antrag ist zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde gestellt worden. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.02.2012 nur bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung entbehrlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine ausschließlich spezialpräventive Ausweisung. Die im Verfahren vorgelegten Anwaltsschreiben beschränken sich auf die Darlegung, warum beim Kläger die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen. Zwar könnte ein Widerspruch, der gegen die Ausweisung eingelegt wird, und mit dem zunächst die Ausgangsbehörde befasst ist (§ 72 VwGO), Anlass dazu geben, diesen so zu deuten, dass damit konkludent jedenfalls auch das Begehren der Befristung umfasst wird; in Baden-Württemberg gibt es jedoch kein Widerspruchsverfahren gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW). Ein Verpflichtungsgehren auf Befristung kann im vorliegenden Fall daher deshalb nicht unterstellt werden, weil die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt, eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.01.1985 - 5 C 36.84 - juris Rn. 9 ff. und vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 - juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 3 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet es, dass der Behörde vor Erhebung der Klage die Gelegenheit gegeben wird, die begehrte Verwaltungsentscheidung zu prüfen und zu erlassen; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden. Weder der Wortlaut noch die unionsrechtliche Prägung der Vorschrift geben irgendeinen Anhaltspunkt, für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anderes anzunehmen und von den allgemein entwickelten und anerkannten prozessualen Grundsätzen abzuweichen.
VII.
157 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Meldeauflage und der räumlichen Beschränkung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.07.2010 für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat durch ein in seine Sphäre fallendes Ereignis, nämlich den Umzug von S... nach R... am 01.03.2011, die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt.
158 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
159 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.
160 
Beschluss vom 16. Mai 2012
161 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
162 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.