Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04

bei uns veröffentlicht am22.11.2005

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2005 - 1 S 3023/04

bei uns veröffentlicht am 02.11.2005

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2005 - 11 S 2779/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Nov. 2005 - 12 K 2469/04.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2005 - 6 K 5/04

bei uns veröffentlicht am 19.12.2005

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, denn den Zulassungsanträgen fehlt - wie im Folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>).
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EGMR auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zutreffend weist das Verwaltungsgerichts insoweit auf die Bindungswirkung der - negativen - Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragsstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten <„qui y séjournent légalement“>; Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um - wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung - Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt.
Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 07.08.1996 - 35/1995/541/627 - C./Belgien, InfAuslR 1997, 185; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401, mit Schwerpunkt auf dem Familienleben) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Schutzbereich des Privatlebens allein mit der Tatsache vorhandener persönlicher Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet werden kann. Zur rechtlichen Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführer verhalten sich diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich; aus den im Tatbestand und beim Vorbringen der Beteiligten wiedergegebenen tatsächlichen Umständen (Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats ; Ausweispapiere als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ) sowie der Darstellung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (C., §§ 18 und 27: „étranger bénéficiant d’une autorisation d’établissement“) folgt indessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer sehr wohl auf einem ordnungsgemäßen Rechtstitel beruhte. In der Entscheidung vom 16.09.2004 (- 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046), in der ein abgelehnter Asylbewerber die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK rügte und die insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, bleibt die Frage eines berücksichtigungsfähigen Privatlebens unentschieden. Soweit die Große Kammer im Urteil vom 09.10.2003 (- 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 95) darauf hinweist, dass bei der Ausweisung von seit langem niedergelassenen Personen („résidents de longue date“) neben dem Familienleben nach Maßgabe der gesellschaftlichen Integration auch das Privatleben einschlägig sei, mag es nahe liegen, in gleicher Weise wie beim Familienleben (§ 94) auch hierfür einen rechtmäßigen Aufenthalt vorauszusetzen. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch dem Urteil vom 16.06.2005 (- 60654/00 - Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung (“régularisation“) des Aufenthalts anerkannt (§§ 104 f.); der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbes. die abweichende Meinung der Richterinnen V. und B.).
Geht man indessen - wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland - zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>, hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei - wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen - auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>). Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Unterstützung der in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Kläger durch ihre Eltern. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verfangen nicht. Sie unterstellen wiederum die tatsächlichen Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses beim Kläger zu 1, das das Verwaltungsgericht aber zu Recht - aufgrund seines im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur begrenzten Prüfungsrahmens - nicht angenommen hat. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung, dass die Klägerin zu 2 ihre Kinder nicht unterstützen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 <308 f. >; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 <311>). Bezüglich der Schriftsprache sind zwar größere Hürden zu meistern; allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit nur auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sein könnten.
10 
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach dem oben Ausgeführten für den aufgezeigten Fragenkreis ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten auch nicht hinsichtlich der „zu § 30 Abs. 2 AuslG geltend gemachten analogen Anwendung des § 16 AuslG“. Dahinstehen kann dabei, ob insoweit angesichts der nunmehr veränderten Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in § 25 Abs. 4 Satz 1 für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen einen - hier gerade nicht beabsichtigten - vorübergehenden Aufenthalt voraussetzt, eine Doppelprüfung auch nach der alten Rechtslage überhaupt vorzunehmen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 16 AuslG (§ 37 AufenthG) diejenigen jungen Ausländer begünstigen will, die bereits einmal eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland hatten, selbst wenn diese Aussicht durch die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes zunichte gemacht worden ist. Auch wenn die Vorschrift auf humanitären Erwägungen beruht, so ist diese Rechtswohltat nach der gesetzgeberischen Entscheidung auf einen Personenkreis beschränkt, für den die deutsche Rechtsordnung sich aufgrund der vorgängigen Gewährung eines Aufenthaltsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht. Für eine entsprechende Anwendung auf junge Ausländer, bei denen es an dieser Voraussetzung fehlt, ist demnach kein Raum.
11 
Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen die Kläger ebenso wenig durch. Denn sie legen nicht dar, dass die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Vertragsstaat als Grundlage eines schützenswerten Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, denn den Zulassungsanträgen fehlt - wie im Folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>).
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EGMR auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zutreffend weist das Verwaltungsgerichts insoweit auf die Bindungswirkung der - negativen - Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragsstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten <„qui y séjournent légalement“>; Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um - wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung - Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt.
Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 07.08.1996 - 35/1995/541/627 - C./Belgien, InfAuslR 1997, 185; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401, mit Schwerpunkt auf dem Familienleben) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Schutzbereich des Privatlebens allein mit der Tatsache vorhandener persönlicher Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet werden kann. Zur rechtlichen Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführer verhalten sich diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich; aus den im Tatbestand und beim Vorbringen der Beteiligten wiedergegebenen tatsächlichen Umständen (Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats ; Ausweispapiere als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ) sowie der Darstellung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (C., §§ 18 und 27: „étranger bénéficiant d’une autorisation d’établissement“) folgt indessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer sehr wohl auf einem ordnungsgemäßen Rechtstitel beruhte. In der Entscheidung vom 16.09.2004 (- 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046), in der ein abgelehnter Asylbewerber die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK rügte und die insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, bleibt die Frage eines berücksichtigungsfähigen Privatlebens unentschieden. Soweit die Große Kammer im Urteil vom 09.10.2003 (- 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 95) darauf hinweist, dass bei der Ausweisung von seit langem niedergelassenen Personen („résidents de longue date“) neben dem Familienleben nach Maßgabe der gesellschaftlichen Integration auch das Privatleben einschlägig sei, mag es nahe liegen, in gleicher Weise wie beim Familienleben (§ 94) auch hierfür einen rechtmäßigen Aufenthalt vorauszusetzen. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch dem Urteil vom 16.06.2005 (- 60654/00 - Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung (“régularisation“) des Aufenthalts anerkannt (§§ 104 f.); der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbes. die abweichende Meinung der Richterinnen V. und B.).
Geht man indessen - wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland - zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>, hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei - wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen - auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>). Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Unterstützung der in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Kläger durch ihre Eltern. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verfangen nicht. Sie unterstellen wiederum die tatsächlichen Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses beim Kläger zu 1, das das Verwaltungsgericht aber zu Recht - aufgrund seines im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur begrenzten Prüfungsrahmens - nicht angenommen hat. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung, dass die Klägerin zu 2 ihre Kinder nicht unterstützen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 <308 f. >; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 <311>). Bezüglich der Schriftsprache sind zwar größere Hürden zu meistern; allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit nur auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sein könnten.
10 
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach dem oben Ausgeführten für den aufgezeigten Fragenkreis ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten auch nicht hinsichtlich der „zu § 30 Abs. 2 AuslG geltend gemachten analogen Anwendung des § 16 AuslG“. Dahinstehen kann dabei, ob insoweit angesichts der nunmehr veränderten Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in § 25 Abs. 4 Satz 1 für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen einen - hier gerade nicht beabsichtigten - vorübergehenden Aufenthalt voraussetzt, eine Doppelprüfung auch nach der alten Rechtslage überhaupt vorzunehmen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 16 AuslG (§ 37 AufenthG) diejenigen jungen Ausländer begünstigen will, die bereits einmal eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland hatten, selbst wenn diese Aussicht durch die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes zunichte gemacht worden ist. Auch wenn die Vorschrift auf humanitären Erwägungen beruht, so ist diese Rechtswohltat nach der gesetzgeberischen Entscheidung auf einen Personenkreis beschränkt, für den die deutsche Rechtsordnung sich aufgrund der vorgängigen Gewährung eines Aufenthaltsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht. Für eine entsprechende Anwendung auf junge Ausländer, bei denen es an dieser Voraussetzung fehlt, ist demnach kein Raum.
11 
Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen die Kläger ebenso wenig durch. Denn sie legen nicht dar, dass die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Vertragsstaat als Grundlage eines schützenswerten Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.