Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06

bei uns veröffentlicht am27.04.2007

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Aus- und Neubau eines Abschnitts der Kreisstraße K 2576. Der Abschnitt beginnt im Süden mit dem - westlich von Schwäbisch Hall gelegenen - Anschluss der K 2576 an die B 14 und endet im Norden nördlich von Untermünkheim mit dem Anschluss an die von Schwäbisch Hall kommende und weiter zur A 6 führende B 19. Die bestehende K 2576 beschreibt in dem Abschnitt einen leichten Bogen nach Westen, wobei die zu Schwäbisch Hall gehörenden Ortschaften Gottwollshausen , Wackershofen und Gailenkirchen sowie die zu Untermünkheim gehörende Ortschaft Wittighausen durchquert werden. Aufgrund des schlechten Ausbauzustands und der engen Ortsdurchfahrten ist die Straße zwischen Gottwollshausen und Wittighausen für Fahrzeuge mit über 6 to gesperrt. Mit dem Aus- und Neubau der Straße sollen die entlang der Strecke gelegenen Ortschaften umfahren werden, um die bisherigen Ortsdurchfahrten sowie die Ortsdurchfahrten von Schwäbisch Hall, Gelbingen und Untermünkheim im Zuge der B 19 vom Durchgangsverkehr zu entlasten.
Die geplante, rund 7,6 km lange Aus- und Neubaustrecke beginnt im Süden ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses an die B 14 und verläuft anschließend in nördlicher Richtung westlich an den Ortschaften Heimbachsiedlung, Teurershof und Gottwollshausen vorbei. Der bestehende Anschluss der K 2576 (Breiteichstraße) an die B 14 entfällt. Rund 350 m nördlich von Gottwollshausen schwenkt die Neubaustrecke auf die Trasse der bestehenden K 2576 ein und folgt dieser bis Wackershofen . Im weiteren Verlauf beschreibt die Trasse eine S-förmige Kurve, wobei Gailenkirchen im Osten und Wittighausen im Westen umfahren werden. In Höhe des Anschlusses des Autobahnzubringers zur A 6, der von der B 19 nach Nordosten abzweigt, schließt die Trasse nördlich von Steigenhaus an die B 19 an. Die bestehende K 2576 wird bei Wittighausen mit einem Anschlussast mit der neuen Trasse verknüpft, der bisherige Anschluss der K 2576 an die B 19 beim Steigenhaus entfällt und wird rekultiviert. Westlich der Heimbachsiedlung, im Bereich der Schleifbachquerung westlich von Gottwollshausen und bei der Querung des Gailenkircher Bachs berührt die Trasse die im Jahr 2004 nachgemeldeten FFH-Gebiete „Schwäbisch Haller Bucht“ und „Kochertal von Schwäbisch Hall bis Künzelsau“.
Der Kläger 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Hofstelle sich in Schwäbisch Hall-H. südlich der B 14 befindet. Die bewirtschafteten Flächen haben eine Größe von insgesamt ca. 30 ha und dienen zur Gewinnung von Heu, Grünfutter, Getreide und Raps. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle befindet, sowie Eigentümerin des zu den Betriebsflächen gehörenden, ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für den Bau der Straße benötigt werden. Der Kläger 3 ist der vorgesehene Hoferbe und Nutzungsberechtigter des Betriebs einschließlich aller Zupachtflächen und verpachteten Flächen. Von den gepachteten Flächen werden insgesamt 4,8 ha für das Vorhaben einschließlich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beansprucht.
Die von dem beigeladenen Landkreis Schwäbisch Hall als Träger des Vorhabens mit Schreiben vom 27.5.2005 eingereichten Planunterlagen wurden in der Zeit vom 13.6.2005 bis 13.7.2005 in den Rathäusern von Schwäbisch Hall und Untermünkheim öffentlich ausgelegt. Die Auslegung war zuvor am 3.6.2005 im Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden. Parallel zu der öffentlichen Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 8.6.2005 die Anhörung der betroffenen Gemeinden, der weiteren Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände.
Gegen das Vorhaben wandten die Kläger mit Schreiben vom 22.7.2005 ein, wegen der geplanten Schließung der alten K 2576 (Breiteichstraße) an der B 14 bestehe keine Möglichkeit mehr, die B 14 in Richtung Norden zu überqueren. Von den zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nutzflächen befänden sich ca. 25 ha nördlich der B 14. Ein Konzept für die Erreichbarkeit dieser Flächen sei nicht ersichtlich. Sie forderten deshalb, dass die Breiteichstraße an ihrem bisherigen Platz verbleibe, im Bereich der Heimbachsiedlung tiefer gelegt werde und im Osten ein Lärmschutzwall angelegt werde. Der Landverbrauch wäre in diesem Fall viel geringer. Auch könne man so das Naherholungsgebiet uneingeschränkt erhalten.
Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 14.12.2005 mit dem Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange und den anwesenden Einwendern und Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor am 25.11.2005 im Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden.
Mit Beschluss vom 5.7.2006 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576 zwischen der B 14 und der B 19 bei Schwäbisch Hall von Bau-km 0+100 (Bauanfang) bis Bau-km 7+560 (Bauende) fest. Die aufrecht erhaltenen Einwendungen der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und der Privatpersonen wurden zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus: Das Vorhaben sei im Hinblick auf die einschlägigen straßenrechtlichen Zielsetzungen gerechtfertigt. Durch den schlechten Ausbauzustand der bestehenden K 2576, die kurvige Streckenführung, die engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrten und den landwirtschaftlichen Verkehr sei die Verkehrsqualität stark beeinträchtigt. Dies habe auch dazu geführt, dass zwischen Gottwollshausen und Wittighausen eine Verkehrsbeschränkung auf 6 to verfügt worden sei. Der schlechte Zustand der Strecke mache einen Ausbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich. Die geplante Maßnahme entlaste ferner die Ortsdurchfahrten entlang der bestehenden K 2576 und der B 19 im Kochertal. Die Planfeststellungsbehörde habe geprüft, ob es im Vergleich zu dem planfestgestellten Vorhaben eine bessere Lösung für die zu bewältigende Aufgabe gebe oder ob eine genauso geeignete Variante möglich wäre, welche entgegenstehende öffentliche oder private Interessen in geringerem Maße beeinträchtigen würde. Dies sei nicht der Fall. Das jetzt planfestgestellte Vorhaben habe sich nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die geplante Straße erfülle die Funktion einer Kreisstraße. Sie diene als wichtige regionale Straßenverbindung zwischen der B 14 im Süden und der B 19 im Norden überwiegend dem örtlichen und überörtlichen Verkehr und dem Anschluss an die angrenzenden Bundesstraßen. Dass daneben auch mit weiträumigem Verkehr zu rechnen sei, insbesondere mit einem höheren Anteil an Schwerverkehr von und zu den südwestlich von Schwäbisch Hall gelegenen Industriegebieten, aber auch - wie bereits bisher - durch die Besucher des Freilandmuseums Wackershofen , stelle die Klassifizierung als Kreisstraße genauso wenig in Frage wie die Verlagerung von Verkehr von der B 19 im Kochertal auf die neue K 2576 und die Verbindung mit dem Autobahnzubringer zur A 6 beim Steigenhaus. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG sehe vielmehr ausdrücklich eine Verknüpfung mit überörtlichen Verkehrswegen vor und nehme damit auch die Aufnahme höherer Verkehrsbelastungen, die von diesen herrührten, in Kauf. Soweit das Vorhaben in das FFH-Gebiet „Schwäbisch Haller Bucht“ eingreife, das im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die Nachmeldekulisse aufgenommen worden sei und daher nach § 40 NatSchG einem vorläufigen Schutz unterliege, lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 38 Abs. 3 NatSchG vor. Die nach § 38 Abs. 1 NatSchG durchzuführende Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass durch die zweimalige Querung des Gebiets westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in Jagdhabitate des Großen Mausohrs verursacht würden. Soweit ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führe, sei es gemäß § 38 Abs. 2 NatSchG unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG dürfe ein solches Projekt ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig sei und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben seien. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Unterlage zur Ausnahmeprüfung sei detailliert und umfassend erörtert, ob es geeignete Standort- oder Ausführungsalternativen gebe, die nicht zu einer erheblichen oder geringeren Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führten. Im Bereich Heimbachsiedlung hätten alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport-und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge. Lediglich die Variante D (Ausbau der Bestandstrasse) verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung, noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung (Tunnelvariante) eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Bei der offenen Trassenführung ergebe sich das schon daraus, dass sich die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen mit dieser Lösung nur teilweise erreichen ließen, da sie in krassem Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Planung stehe, die Wohnbevölkerung vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Durch diese Lösung würden die Bewohner der Ortsteile Heimbachsiedlung und Teurershof nämlich nicht nur nicht entlastet, sondern im Gegenteil ganz erheblich zusätzlich mit Verkehrslärm und Schadstoffen belastet, da die zu erwartenden Immissionen teilweise die einschlägigen Grenzwerte erreichten oder überschritten. Die Tunnellösung vermindere zwar die Belastung der Bewohner durch verkehrsbedingte Immissionen, komme aber wegen der damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten als Alternative nicht in Betracht. Die Beeinträchtigungen des FFH-Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ und der Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ befänden sich im Randbereich des FFH-Nachmeldegebiets und würden in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Die Planfeststellungsbehörde gewichte daher das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären. Das planfestgestellte Vorhaben trage den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der betroffenen Landwirte soweit wie möglich Rechnung. Die Planfeststellungsbehörde verkenne hierbei nicht, dass die geplante Maßnahme mit spürbaren Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden sei. Der trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eintretende Verlust landwirtschaftlicher Flächen durch Verkehrsflächen und Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse jedoch in Anbetracht der hohen Verkehrsbedeutung der im Allgemeinwohlinteresse liegenden Straßenbaumaßnahme sowie im Interesse des Naturschutzes an einem angemessenen Ausgleich für den durch die Verkehrsanlagen verursachten Eingriff hingenommen werden.
Die Einwendungen der Kläger wurden mit der Begründung zurück gewiesen, die Flächen nördlich der B 14 seien über die Robert-Bosch-Straße im Gewerbegebiet Stadtheide mit anschließender Querung der B 14 mittels Signalanlage zu erreichen. Die vorgesehene Strecke verlaufe über einen Verbindungsweg zwischen der Raibacher Straße und dem Steinbeisweg, der sich, wie die unmittelbar angrenzenden Flächen, im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befinde und öffentlich gewidmet sei. Da die Ausbaubreite des Wegs vor allem im Kurvenbereich, für den landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreiche, habe die Stadt zugesagt, die erforderlichen Ausbau- bzw. Umbaumaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der K 2576 (neu) vorzunehmen. In diesem Fall betrage der Mehrweg gegenüber der heutigen Situation ca. 350 m. Ohne Ausbau des Verbindungswegs entstünde ein Mehrweg von ca. 700 m. Angesichts der beträchtlichen verkehrlichen Vorteile, welche die gewählte Rechtsversatz-Lösung mit Anbindung der Breiteichstraße an die neue Kreisstraße mit sich bringe, müsste selbst ein solcher Umweg für einen einzelnen Betrieb in Kauf genommen werden.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 24.7. bis 7.8.2006 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
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Die Kläger haben am 6.9.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie machen geltend, bei der planfestgestellten Straße handele es sich nicht um eine Kreis-, sondern um eine Landes-, wenn nicht sogar um eine Bundesstraße. Der Planfeststellungsbeschluss sei daher gegenüber dem falschen Träger der Straßenbaulast ergangen. Zwar bleibe die Straße nach wie vor an die B 19 im Norden und die B 14 im Süden angeschlossen. Bei der Trassenführung und der Einbindung in das bestehende Straßennetz ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung des Ausbaustandards ein anderes Bild der Verkehrsbedeutung der Straße. Bei der gewählten Linienführung erscheine sie als ideale Parallelverbindung bzw. Ersatzstrecke im Netz der Bundes- und Landesstraßen, da sie im Gegensatz zu den bestehenden Ortsdurchfahrten der B 14 und B 19 nicht durch ein Nadelöhr führe. Schon dies rechtfertige die Annahme, dass die neue Straße in erster Linie der Aufnahme des durchgehenden und des weiträumigen Verkehrs diene. Auch die Verkehrsuntersuchung zeige, dass sich der Verkehr auf der B 14/B 19 im Bereich südlich von Steigenhaus bis südlich von Gelblingen um rund 35 bis 50 % vermindere und von der K 2576 (neu) aufgenommen werde. Hierbei könne es sich nur um überörtlichen, durchgehenden und weiträumigen Verkehr handeln. Mit diesem Einwand seien sie nicht präkludiert, da die Frage der richtigen Klassifizierung nicht zu den präklusionsbedrohten Einwendungen im Sinn des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG bzw. § 73 Abs. 4 VwVfG gehöre. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende "Beibringungslast" beziehe sich nur auf die persönlichen Umstände der von dem Vorhaben betroffenen Personen. Die Frage der Klassifizierung der Straße sei hingegen eine reine Rechtsfrage, zu der die von dem Vorhaben Betroffenen weder etwas vortragen müssten noch etwas vortragen könnten. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft. Durch die Straßenbaumaßnahme und die damit zusammen hängenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden in dem rund 1.000 ha großen Gebiet zwischen Kocher und Waldenburger Berge ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, also 4 % der Fläche entzogen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass Flächen, die zerschnitten würden oder von denen nur noch kleine Teile seitlich der Trasse vorhanden seien, ihre Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung verlören. Mit der Frage, welche Auswirkungen der Flächenverlust für den einzelnen Landwirt habe, setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. In Bezug auf die Variante D seien nicht alle Belange eingestellt worden, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, nämlich der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum, die weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme im Sinn des § 38 Abs. 3 NatSchG werde mit der Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen begründet. Dies sei fehlerhaft, da es auf die Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen erst ankomme, wenn zuvor das Vorliegen der anderen Voraussetzungen für eine Ausnahme geprüft worden sei. Die Planfeststellungsbehörde habe die Variante D mit der Begründung verworfen, dass die Variante zu Mehrkosten von 4,15 Mio. EUR führe. Nicht deutlich werde, ob in dieser Summe auch die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme sowie der Pflegefolgekosten enthalten seien, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Variante eindeutig vorzugswürdig, da dadurch nicht nur der Eingriff in das FFH-Gebiet vermieden sondern auch ihre eigenen Grundstücke nicht bzw. in weitaus geringerem Umfang in Anspruch genommen würden. Auch Nachteile in Form von Zerschneidungseffekten sowie Umwegen zur Erreichung der Betriebsflächen entfielen in diesem Fall. Im Hinblick hierauf lägen die Mehrkosten im Rahmen des dem Beigeladenen Zumutbaren. Die Zurückweisung ihrer Einwendungen, mit der sie die fehlende Erreichbarkeit ihrer nördlich der B 14 gelegenen Flächen beanstandet hätten, sei ebenfalls fehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht nur die Länge der Alternativstrecke in Betracht gezogen. Die Strecke führe über das Gewerbegebiet Schwäbisch Hall, in dem sich mehrere große Industriebetriebe sowie große Handelsgeschäfte befänden. Das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet sei während der Geschäftszeiten sehr hoch, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme. Die Benutzung dieser Strecke bedeute daher deutlich ansteigende Fahrzeiten.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.7.2006 für den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576 aufzuheben,
hilfsweise den genannten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Es erwidert: Die von den Klägern mit Schreiben vom 22.7.2005 erhobenen Einwendungen bezögen sich ausschließlich auf die Erreichbarkeit der nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und auf den von den Klägern geforderten Ausbau der Bestandstrasse im Bereich der Heimbachsiedlung (Variante D). Die Klassifizierung der Straße sei dagegen nicht angesprochen worden. Die Kläger seien daher mit ihrem hierauf bezogenen Vorbringen gemäß § 37 Abs. 9 StrG präkludiert, da danach alle tatsächlichen oder rechtlichen Belange, die gegen das Vorhaben geltend gemacht werden sollten, zumindest im Sinne einer Thematisierung vorgebracht werden müssten. Dies gelte auch für die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen. Ungeachtet dessen sei der Aus- und Neubau der K 2576 zu Recht als Kreisstraße planfestgestellt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt dabei sei, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um den Bau einer neuen Straßenverbindung, sondern um den wegen des bestehenden schlechten Ausbauzustands erforderlichen Aus- und Neubau eines Abschnitts einer bestehenden Kreisstraße handele. Es treffe zu, dass aufgrund der veränderten Trassenführung mit einer Verlagerung von Verkehr von den Ortsdurchfahrten im Zuge der B 14/B19 zu rechnen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Straße damit vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes oder dem weiträumigen Verkehr diene und deshalb als Landes- oder Bundesstraße eingestuft werden müsste. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die planfestgestellte Trasse rechnerisch mehr als 50 % „umgeschichteten“ Verkehr aufnehmen werde, der ohne die Realisierung des Bauvorhabens weiterhin die Bundesstraße benutzen würde, da die Bundesstraße bisher Verkehr aufgenommen habe, der eigentlich der bestehenden Kreisstraße zuzuordnen wäre, der jedoch bisher diese Straße wegen der unzureichenden Verkehrsverhältnisse gemieden oder wegen der bestehenden Verkehrsbeschränkung von deren Benutzung ausgeschlossen gewesen sei. Die Kläger hätten in ihrer Einwendung auch keine Nachteile durch Flächenverluste oder Zerschneidung geltend gemacht, weshalb sie mit ihrem Einwand, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke sei unzureichend berücksichtigt worden, ebenfalls ausgeschlossen seien. Die Bevorzugung der planfestgestellten Trasse gegenüber der Variante D sei zu Recht erfolgt. Die von den Klägern in ihrem Einwendungsschreiben angesprochene offene Tieferlegung der bestehenden Straße sei wegen der damit verbundenen deutlichen Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation im Wohngebiet und der bei dieser Lösung nur sehr eingeschränkt möglichen Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse verworfen worden. Gegen die Tunnellösung sprächen die unverhältnismäßig hohen Kosten. Zudem verblieben an den Tunnelportalen hohe Lärmpegel und wohnortnahe Schadstoffimmissionen. Bei der Realisierung der Variante D sei allerdings von einem geringeren Ausgleichsbedarf auszugehen als bei der planfestgestellten Trasse. Den hierfür anfallenden Kosten stünden jedoch die Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Tunnelbauwerk in Höhe von 60.000 EUR pro Jahr gegenüber, die die ersparten Kosten zumindest auf längere Sicht ausglichen. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht mit der Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen begründet worden. Die Art und Intensität der Eingriffe und deren Ausgleichbarkeit hätten lediglich bei der Erörterung der Frage eine Rolle gespielt, ob die Kosten der Alternative im Verhältnis zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stünden. Die Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen seien bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt worden. Was die angesprochenen Wartezeiten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass Wartezeiten und die Gefahr von Unfällen auch bei der Benutzung der derzeitigen Wegstrecke nicht ausgeschlossen werden könnten, da auch bei dieser die B 14 überquert werden müsse. Eine geschützte Rechtsposition könnten die Kläger hinsichtlich des entstehenden Umwegs ohnehin nicht geltend machen. Im Übrigen ergebe sich nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts, dass durch den Mehraufwand an Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Wartezeiten und Schlepperkosten eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von lediglich 203 EUR bei einem Mehrweg von 350 m bzw. 253 EUR bei einem Mehrweg von 700 m entstünde. Bei dieser Größenordnung könne nicht von einer unzumutbaren Belastung ausgegangen werden.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls Klagabweisung.
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Er erwidert: Die Behauptung der Kläger, dass es täglich zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr zu langen Staus komme, entspreche nicht der Realität. Lediglich in den üblichen verkehrsstarken Zeiten am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend komme es auf der B 14 zu zäh fließendem Verkehr, der mit Blick auf die Ampelregelungen für jeden Verkehrsteilnehmer vertretbar sei. Zudem könnten auch bei der gegenwärtig von den Klägern benutzten Wegstrecke zu ihren Grundstücken Wartezeiten nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitszeitaufwand aufgrund von Mehrweg und Wartezeiten erhöhe sich auf insgesamt 13,3 bis 16,6 Stunden im Jahr. Dies sei zumutbar. Hinzu komme, dass nach den in der Klageschrift genannten Zahlen die Bewirtschaftung des Betriebs bereits jetzt kaum wirtschaftlich sei und praktisch nur der Altersversorgung der Kläger 1 und 2 diene. Nach den Ausführungen der Kläger erziele der Kläger 3 landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 8.363 EUR pro Jahr und führe davon 8.289 EUR als Renten und dauernde Lasten an die Kläger 1 und 2 ab. Ihm selbst bleibe somit nur ein Überschuss von 74 EUR im Jahr.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Planfeststellungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen.
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1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
22 
Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich, da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß § 37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche.
23 
Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben. Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt.
24 
a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 967/05 - Juris).
25 
§ 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002 erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“ sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere Verwaltungsverfahren gelten soll.
26 
b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
27 
Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen - Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele.
28 
Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt.
29 
Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen.
30 
2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet.
31 
Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde.
32 
Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen.
33 
Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus- und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets, da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können.
34 
Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K 2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären.
35 
Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem wesentlich anderen Bild.
36 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
37 
3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange.
38 
Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
39 
a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu.
40 
In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca. 150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint.
41 
Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR. Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden.
42 
b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
43 
Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße) ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
44 
Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet, während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg benutzt werden.
45 
Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen - in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen.
46 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
20 
Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen.
21 
1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
22 
Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich, da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß § 37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche.
23 
Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben. Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt.
24 
a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 967/05 - Juris).
25 
§ 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002 erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“ sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere Verwaltungsverfahren gelten soll.
26 
b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
27 
Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen - Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele.
28 
Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt.
29 
Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen.
30 
2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet.
31 
Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde.
32 
Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen.
33 
Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus- und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets, da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können.
34 
Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K 2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären.
35 
Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem wesentlich anderen Bild.
36 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
37 
3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange.
38 
Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
39 
a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu.
40 
In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca. 150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint.
41 
Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR. Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden.
42 
b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
43 
Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße) ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
44 
Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet, während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg benutzt werden.
45 
Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen - in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen.
46 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2006 - 8 S 967/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen. Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des

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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen.

Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2003 zum Neu- und Ausbau der L 408 in Loßburg, Gemarkung 24-Höfe und Betzweiler-Wälde. Das Plangebiet liegt etwa 8 km südlich von Freudenstadt; es gehört zum südlichen Teil der Gemeinde Loßburg sowie zu einem kleinen Teil zur Gemeinde Betzweiler.
Die L 408 (neu) soll an die Stelle der vorhandenen L 408 treten, welche Loßburg, Peterzell und Freudenstadt untereinander und mit dem Autobahnanschluss Oberndorf der Autobahn A 81 (Stuttgart-Singen) verbindet. Die bestehende L 408 ist nur 4,5 bis 5,5 m breit. Sie ist für den Schwerverkehr über 3 t Gesamtgewicht gesperrt, weil sie zu schmal, zu wellig und ohne ausreichenden Unterbau ist. Der hier in Rede stehende Aus- und Neubau soll auf einer Länge von etwa 6,5 km erfolgen. Von der insgesamt 9,7 km langen L 408 (neu) werden 3,8 km neu trassiert; im Übrigen bleibt es beim bisherigen Verlauf. Die planfestgestellte Trasse soll eine Fahrbahnbreite von 7 m mit seitlichen Banketten von 1,5 m erhalten. Sie ist für einen auf das Jahr 2015 prognostizierten Verkehr von 7199 Kfz täglich - darunter 963 Lkw - bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h angelegt. Der landwirtschaftliche Verkehr zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Planbereich erhält eine parallele Wegführung teilweise unter Verwendung der früheren L 408. Die Gesamtkosten sollen 9,37 Millionen Euro betragen.
Der Ausbau der L 408 wird bereits seit 1970 von der Straßenbauverwaltung betrieben. Schon für das Planfeststellungsverfahren 1987 wurde eine Variantenuntersuchung von insgesamt acht Varianten mit Untervarianten durchgeführt. Der Antrag der Straßenbauverwaltung auf Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Variante 6 wurde von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht weiter verfolgt; diese Variante wurde 1987 nur südlich des jetzigen Bauabschnittsplans festgestellt und später gebaut. In der Folgezeit wurden erneut verschiedene Varianten untersucht (Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.1997 - UVS -). Die Varianten 1 bis 5 wurden vorweg ausgeschieden, weil sie weithin außerhalb der festgelegten „relativ konfliktarmen Korridore“ verlaufen. Abschließend untersucht wurden die Varianten 6, 7, 7a, 7b, 7c sowie die von der Gemeinde Loßburg im Hinblick auf eine Ortsumfahrung des „Äußeren Vogelsberg“ eingebrachte Variante 8c/d (sog. Trasse des Ortschaftsrats) und schließlich eine weitere von der Gemeinde Loßburg ausgearbeitete Variante 10 (insb. Untervariante 10 F 2, sog. Gemeindetrasse). Die Varianten 7 mit Untervarianten sind am - siedlungsnahen - Verlauf der bisherigen L 408 orientiert. Alle übrigen Varianten verlaufen siedlungsfern; sie sind von der L 408 (alt) mehr oder weniger nach Osten hin abgerückt. Nach dem Ergebnis der UVS stellt die - siedlungsnächste - Variante 7 die „umweltverträglichste“ Lösung dar.
Gleichwohl stellte die Straßenbauverwaltung im Jahre 2001 den Antrag, die Untervariante 7a planfestzustellen, bei der die Trasse im Unterschied zur Variante 7 nicht durch den Weiler „Äußerer Vogelsberg“ führt, sondern dieser westlich umfahren wird. Hintergrund war die Überlegung, dass durch den Aus- und Neubau der L 408 die Verkehrsmenge erheblich zunehmen wird, so dass die etwas ungünstigeren Auswirkungen der Variante 7a auf „Tiere und Pflanzen“ hingenommen werden könnten. Die Variante 6 wurde in der UVS am schlechtesten bewertet, ebenso die Gemeindetrasse 10 F 2. Die siedlungsfernste Variante 8 c/d (Trasse des Ortschaftsrats) wurde von der Straßenbauverwaltung überwiegend aus Kostengründen nicht aufgegriffen (Notwendigkeit von Brückenbauten).
Die beantragte Variante 7 a war Gegenstand einer ersten Offenlegung in der Zeit vom 19.2.2001 bis einschließlich 19.3.2001 (öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg vom 9.2.2001); der Erörterungstermin hierzu fand am 20./21.6.2001 statt. Auf der Grundlage der Erörterungsverhandlungen wurde die Trasse 7 a verändert; insbesondere soll der Weiler Trollenberg nunmehr westlich umfahren werden, um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild durch einen Einschnitt beim Dorfzentrum sowie die Abtrennung zentraler dörflicher Einrichtungen (u.a. Bürgerhaus) vom Rest des Weilers zu vermeiden. Im entsprechenden Ergänzungsverfahren wurden die geänderten Planunterlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30.09. bis 29.10.2002 erneut offengelegt; die weitere Erörterungsverhandlung fand am 16.12.2002 statt.
Eine „Arbeitsgruppe UV-Bewertung, ehemalige Projektgruppe Verkehr, LNV Arbeitskreis Freudenstadt“ (Sprecher: Forstdirektor a.D. ...) legte im Juli 2003 nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine „Umweltverträglichkeitsbewertung“ mit einer Variante „8 c optimiert“ (Optimierung der im Rahmen der UVS ausgeschiedenen Variante 8 c) vor. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll die Brücke über den Obelsbach statt einer Länge von 300 m („Ortschaftsratstrasse“) nur noch eine solche von 100 m aufweisen und die zweite Brücke am „Hinteren Stuhl“ gänzlich entfallen.
Die Kläger 1 und 2 sind Haupterwerbslandwirte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) bewirtschafteten sie 19 ha eigene und 27 ha zugepachtete Wiesenflächen. Außerdem verfügte der Betrieb über 6 ha eigenen Wald und 40 Milchkühe. Durch das planfestgestellte Vorhaben werden vom Flst.Nr. ... (55.436 qm) 2.550 qm dauernd und 1.064 qm vorübergehend in Anspruch genommen. Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.03.2001 und im Erörterungstermin Einwendungen erhoben.Der Kläger 3 wurde erstmals durch die Umplanung im Ergänzungsverfahren betroffen. Sein Grundstück Flst.Nr. .../1 wird mit 4.582 qm und das Grundstück Flst.Nr. ...2 mit 5.405 qm in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 hat er Einwendungen erhoben.
Mit Beschluss vom 28.08.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan zum Aus- und Neubau der L 408 (Amtstrasse) gemäß der beantragten Variante 7 a fest. Die Variantenauswahl wird insbesondere mit Blick auf die fehlende Vorzugswürdigkeit der im Planfeststellungsverfahren von den Klägern und von anderer Seite vor allem geforderten - siedlungsfernen - Gemeindetrasse 10 F 2 im Einzelnen begründet. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 wird u.a. ausgeführt: Das Flst.Nr. ...7 bleibe nach wie vor direkt vom Hof aus zugänglich; die Bewirtschaftung werde nicht beschränkt. Im Termin sei den Klägern zugesagt worden, dass die alte L 408 im südwestlichen Eck ihres Grundstücks nur entsiegelt, aber nicht vollständig renaturiert werde. Sie könnten also das alte Straßenstück erwerben und für das Befahren des westlichen Grundstücksrandes nutzen. Vom Grundstück Flst.Nr. ... würden durch die Trasse zwei kleine Teile abgetrennt, die jedoch beide über die L 408 (alt) erreichbar seien. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsplanung sei den Klägern, die nach ihren Angaben die L 408 jährlich etwa 300 mal für die jetzige Weideviehhaltung überqueren müssten, ein kreuzungsfreier Übergang über die neue L 408 ermöglicht worden. Dazu müssten die Kläger zwar zusätzlich 2.225 qm Gelände abgeben. Insgesamt werde aber nur 4 % der Eigentumsfläche in Anspruch genommen oder 0,8 ha der 48 ha großen Gesamtfläche. Sämtliche Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Zu den Einwendungen des Klägers 3 heißt es im PFB: Im Erörterungstermin sei es dem Kläger vor allem darum gegangen, dass alle Grundstücksteile angebunden blieben, was seitens des Straßenbaulastträgers zugesagt worden sei. Auch habe sich der Kläger 3 für diejenige Lösung ausgesprochen, die seine Flächen am wenigsten beanspruche. Dies sei bei der festgestellten Lösung der Fall. Der Holzlagerplatz werde auf Kosten des Straßenbaulastträgers verlegt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 18.09.2003 zugestellt.
10 
Mit der am 16.10.2003 erhobenen Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
bezüglich des Klägers 3 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 2003 hinsichtlich der Zufahrt vom Grundstück Flst.Nr. .../1 auf die L 408 (neu) so zu ändern, dass die Zufahrt mit Langholzwagen befahren werden kann.
12 
Zur Begründung haben die Kläger u.a. ausgeführt: Sicherlich sei keiner der landwirtschaftlichen Betriebe existenzgefährdet. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil es sich um große arrondierte Hofgüter mit reichlich ausgewogenem Flur- und Bauernwaldbesitz handle; hinzu kämen Pachtflächen außerhalb der eigenen Markung. Die gewählte Trasse sei indes nicht landschaftsgerecht. Die Beeinträchtigung des Siedlungsbereichs von 24-Höfe mit einzigartiger Landschaftsgliederung und einer einmaligen bäuerlichen Kulturlandschaft werde deutlich unterbewertet. Aufgrund der Siedlungsnähe entstünden Lärmprobleme. Die Trasse beeinträchtige gerade die hofnahen Felder und Wiesen mit der Konsequenz der Betriebserschwernis. Sie mache die Anlegung von Parallelwegen für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendig. Die vorgesehene parallele Wegführung reiche für den Verkehr zwischen den Siedlungspunkten im Gebiet 24-Höfe und für einen Begegnungsverkehr mit dem öffentlichen Nahverkehr aber nicht aus. Die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene optimierte Trasse 8 c/d vermeide alle diese Nachteile. Denn diese Trasse verlaufe - mit Ausnahme der Umfahrung des Äußeren Vogelsberg - ausschließlich im Wald und damit siedlungsfern. Die dadurch bedingte größere Beeinträchtigung von Waldflächen wiege im Unterschied zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der freien Flur und den Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft bei Ausführung der Amtstrasse 7 a nicht schwer, weil Wald im Schwarzwald „überreich“ vorhanden sei. Die optimierte Variante 8c/d dränge sich daher auf, zumal als Vorzug der Amtstrasse 7 a nicht angeführt werden könne, dass es sich - anders als bei den anderen Varianten - nur um einen Ausbau der L 408 (alt) und nicht um einen Neubau handele; denn von 6,5 km würden 3,8 km neu trassiert, im streitgegenständlichen Abschnitt sogar fast komplett. Die vormalige Variante 8 sei nur deshalb nicht weiter untersucht worden, weil die Straßenbauverwaltung insoweit eine absurde Trassenführung mit zwei Brücken von insgesamt 530 m Länge, Baukosten von 10 bis 12 Millionen DM und einer Führung überwiegend im freien Gelände angenommen habe. Bei der optimierten Variante 8 c/d reiche eine kurze Brücke zur Überquerung des Odelsbaches aus; außerdem führe die Trasse fast ausschließlich durch den Wald bei einer Steigung von nicht mehr als 4,5 %. Die Annahme der Straßenbauverwaltung, die „optimierte“ Variante würde Mehrkosten von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen, entbehre der Grundlage. Speziell zur Situation der Kläger 1 und 2 sei auszuführen, dass die vorgesehene Überquerung der L 408 (neu) zwar für die Weideviehhaltung vorteilhaft sei, auf der anderen Seite aber eine zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erforderlich mache. Dies sei ihnen nicht zuzumuten, weil durch eine hofferne Trasse im Wald Beeinträchtigungen insgesamt vermieden werden könnten. Hinzu komme, dass die durch Zerschneidung entstehenden beiden kleinen Teilstücke des Grundstücks Flst.Nr. ... nicht selbständig wirtschaftlich verwertbar seien. Zwar wären sie bei der Gemeindevariante auch grundstücksbetroffen, allerdings hoffern , so dass die eigentlichen Bewirtschaftungsflächen nicht durchschnitten und Beeinträchtigungen vermieden würden. Außerdem stünde dann die alte Trasse in vollem Umfang - ohne Überbrückungen und ohne die Anlegung von Nebentrassen - für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung.
13 
Der Beklagte hat beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Mit Urteil vom 30.09.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen abgewiesen (6 K 3342/03). Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:
16 
Die Kläger seien mit dem Vorbringen, die Trasse 8 c/d müsse der planfestgestellten Trasse vorgezogen werden, nicht präkludiert. Es reiche aus, dass die Kläger im Erörterungsverfahren der Gemeindevariante 10 F den Vorzug gegeben hätten. Denn auch diese Trasse verlaufe siedlungsfern durch den Wald östlich von 24-Höfe und unterscheide sich nur im Detail von der nunmehr von den Klägern vorgeschlagenen Trasse 8 c/d optimiert. Eine siedlungsferne Trasse habe das Regierungspräsidium zu Recht bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen. Zwar könne die UV-Studie, die der siedlungsnahen Variante 7 den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben habe, nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Der Variantenvergleich leide daran, dass keine Gewichtung zwischen den 12 Untersuchungsparametern vorgenommen worden sei. Es gehe nicht an, die Kriterien „Erdmassenbewegungen“ oder „verbleibender Erdmassenüberschuss“ ebenso zu gewichten, wie die Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ oder die „Wohn- und Wohnumfeldfunktion“. Außerdem habe der Gutachter Dr. R. die Bewertung der Varianten nicht ohne inhaltliche Vorgabe vorgenommen. Denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Studie im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium zustande gekommen sei. Jedoch weise auch die von den Klägern vorgelegte UV-Bewertung des Forstdirektors a.D. J. Mängel auf. So halte Herr J. etwa die ökologischen Nachteile der planfestgestellten Trasse für wesentlich gewichtiger als die der Alternative 8 c/d optimiert, weil eine Streuobstwiese ökologisch wertvoller sei als Wald. Dies könne jedoch auch anders bewertet werden, zumal der Augenschein ergeben habe, dass sowohl das Obelsbachtal als auch der Höhenrücken, über den die Trasse 8 c/d optimiert führen solle, keine monotonen Fichtenkulturen darstellten, sondern einen reichhaltigen Pflanzenbewuchs aufwiesen. Herr J. habe beim Augenschein selbst erklärt, dass der Bereich der Trasse 8 c/d ein Erholungsbereich ersten Ranges sei. Gegen die UV-Bewertung des Herrn J. spreche außerdem, dass die maßgeblichen Erhebungen im Jahr 1989 vorgenommen worden seien. Die im Jahr 1989 gewonnenen Erkenntnisse könnten jedoch nicht zur Grundlage einer Bewertung im Jahre 2003 gemacht werden. Die Variantenauswahl könne nicht beanstandet werden. Die Trasse 8 c/d „optimiert“ sei gegenüber der planfestgestellten Trasse 7 a bei Abwägung aller maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange nicht deutlich vorzugswürdig. Die von den Klägern geltend gemachten privaten Belange seien nicht derart gewichtig, dass deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, zumal die meisten Beeinträchtigungen durch Planänderung oder -ergänzung entfallen seien. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Zufahrt so geändert werde, dass sie auch mit Langholzwagen befahren werden könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die vorgesehene Zufahrt für ihn praktisch wertlos sei. Den vorhandenen Lageplatz nördlich der planfestgestellten Trasse könne er wie bisher nutzen. Der südliche Holzlagerplatz werde nach dem Planfeststellungsbeschluss auf Kosten des Vorhabenträgers verlegt.
17 
Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.05.2005 - 8 S 2832/04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit mehreren Verfügungen des Vorsitzenden ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zuletzt zum 17.11.2005 verlängert worden. Mit am 17.11.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 16.11.2005 beantragen die Kläger,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
hinsichtlich der Kläger 1 und 2 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den genannten Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird.
19 
Zur Begründung wird - ergänzend - im Wesentlichen vorgetragen: Die UVS, auf deren Grundlage die planfestgestellte Variante 7 a ausgewählt worden sei, sei wegen fehlender Gewichtung der Untersuchungsparameter „nicht belastbar“. Es treffe nicht zu, dass die Variante 7 a beim Belang „Forstwirtschaft“ deutliche Vorteile gegenüber der Variante 8 c/d biete. Denn die Variante 7 greife in hochwertige Mischwaldbestände ein, während die Variante 8 c/d über jüngere und minderwertige Waldbestände führe. Die Alternativtrasse 8 c/d verursache auch keine Kosten von 15,5 Millionen Euro, sondern sei in etwa gleich aufwändig wie die Amtstrasse. Die Trasse 8 c/d nehme erheblich weniger private Flächen in Anspruch, weil verstärkt auf öffentliche Flächen zugegriffen werden könne. Sie sei außerdem kürzer und gerader als die Amtstrasse sowie schonender für die Anwohner (Lärmaspekt), die Landwirtschaft und die einzigartige bäuerliche Kulturlandschaft. Daher dränge sie sich auf, so dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Zudem sei verfahrensfehlerhaft auf eine projektbezogene Untersuchung der Alternativen verzichtet worden.
20 
Speziell hinsichtlich der Kläger 1 und 2 sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Text von einer kreuzungsfreien Überfahrt für den Viehbetrieb die Rede sei, während nach den Planunterlagen eine Unterfahrt vorgesehen sei. Ein verkehrssicherer Viehbetrieb sei dort nicht möglich. Auch könne nicht mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgefahren werden. Die Planung gefährde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger 1 und 2. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche werde zerschnitten und der Viehbetrieb durch die Notwendigkeit einer Unterfahrung einschneidend erschwert. Auch entstünden höhere Energiekosten. Wegen der - auch wirtschaftlich - schwierigen Verhältnisse im Hochschwarzwald könne eine Existenzgefährdung auch nicht allein deshalb verneint werden, weil weniger als 5 % der Betriebsfläche in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Klägers 3 bestehe infolge der Zerschneidung der Waldflächen erhöhte Windbruchgefahr, welche den - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden - waldbaulichen Betrieb existenziell gefährde. Die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger 3 aus der Verlegung des Holzlagerplatzes entstünden, seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er erwidert: Bei der Variante 8 würde entlang des Obelsbaches hochwertiger Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Wertstufe in Anspruch genommen. Demgegenüber verlaufe die Amtstrasse weitgehend über freie Flur und schneide den Wald nur „stückweise“ an. Soweit sie auf Waldbestände zugreife, seien diese auch nicht höherwertig als die von der Variante 8 c/d betroffenen. Die Gefahr von Windbruch werde dadurch vermindert, dass ein „Waldmantelvorbau“ vorgesehen sei. Demgegenüber solle die von den Klägern favorisierte Trasse 8 c/d die Wiesen schonen und weitgehend Wald in Anspruch nehmen. Sie „schlitze“ den Schluchtenwald des Obelsbaches der Länge nach „auf“. Gerade diese Trasse habe die Forstverwaltung abgelehnt, weil dort die Standfestigkeit der Bäume besonders gering sei und die Gefahr durch Windbruch daher besonders groß. Die qualitative Bewertung der Wälder durch Herrn J. sei unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ausgerechnet ein ehemaliger Förster einen Einschlag in einen außerordentlich wertvollen Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Qualitätsstufe als minderen Eingriff gegenüber intensiv gemähten Wiesen vorschlagen könne. Auf eine genaue Ermittlung der Kosten komme es nicht an; im Planfeststellungsbeschluss sei die Alternativenprüfung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Variante 8 c/d überhaupt Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könne, nachdem sie im Planfeststellungsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen worden sei.
24 
Die Kläger 1 und 2 könnten eine Existenzgefährdung nicht geltend machen, weil sie insoweit präkludiert seien. Sie hätten diesen Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Bei einem Verlust von 1,3 % der Gesamtgrünfläche liege eine Existenzgefährdung auch tatsächlich nicht vor. Im Übrigen spiele diese Frage auf der Ebene der Variantenuntersuchung ohnehin keine Rolle. Ansonsten hätte beispielsweise im vorliegenden Fall für alle 10 Varianten mit Untervarianten eine komplette Flurstückerhebung mit Befragung aller Landwirte durchgeführt werden müssen. Die Frage der Existenzgefährdung sei daher erst für das beantragte konkrete Straßenbauvorhaben zu klären. Dasselbe gelte für die Frage der Inanspruchnahme privater Flächen. Bei der Bezeichnung „Überführung der L 408“ auf S. 33 des PFB unter der Textziffer 3.5.4 handele es sich lediglich um einen Schreibfehler; die zeichnerische Darstellung einer Unterführung in Plan 7.4 a sei hingegen richtig. Die Unterführung sei 6 m breit mit jeweils 20 cm Seitenbord und damit für die Zwecke der Kläger 1 und 2 ausreichend bemessen. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die Gefahr des Windbruches auf seinen Grundstücken dadurch gebannt werde, dass andere ihm nicht gehörende Waldgrundstücke in Gefahr gerieten. Gerade bei der von ihm bevorzugten Trasse 8 c/d sei diese Gefahr - wie ausgeführt - besonders groß. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Kläger 3 bestätigt, dass die alten Zufahrten wie bisher erhalten blieben und die neu eingezeichnete Zuwegung bei Baukilometer 1 + 885 direkt von der neuen Straße aus zum nördlichen Teil für ihn ohne Bedeutung sei. Der Kläger 3 habe nicht dargelegt, weshalb sich das Vorhaben für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirken sollte. Die einzige Änderung bestehe darin, dass die beiden von der Planung betroffenen Flurstücke jetzt aus zwei Teilen bestünden, wobei die beiden östlichen Teile nur durch Überqueren der L 408 zu erreichen seien. Weshalb bei einer Wiese, die zwei- oder dreimal im Jahr gemäht werden müsse, darin ein wirtschaftlicher Nachteil liege, habe der Kläger 3 nicht dargetan. Alle Grundstücksteile des Klägers 3 hätten eine Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz aus. Schließlich bezahle der Straßenbaulastträger auch die notwendige Verlegung seines Holzplatzes.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich der planfestgestellten und der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Trasse der L 408 (neu); wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Planakten und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen.

Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2003 zum Neu- und Ausbau der L 408 in Loßburg, Gemarkung 24-Höfe und Betzweiler-Wälde. Das Plangebiet liegt etwa 8 km südlich von Freudenstadt; es gehört zum südlichen Teil der Gemeinde Loßburg sowie zu einem kleinen Teil zur Gemeinde Betzweiler.
Die L 408 (neu) soll an die Stelle der vorhandenen L 408 treten, welche Loßburg, Peterzell und Freudenstadt untereinander und mit dem Autobahnanschluss Oberndorf der Autobahn A 81 (Stuttgart-Singen) verbindet. Die bestehende L 408 ist nur 4,5 bis 5,5 m breit. Sie ist für den Schwerverkehr über 3 t Gesamtgewicht gesperrt, weil sie zu schmal, zu wellig und ohne ausreichenden Unterbau ist. Der hier in Rede stehende Aus- und Neubau soll auf einer Länge von etwa 6,5 km erfolgen. Von der insgesamt 9,7 km langen L 408 (neu) werden 3,8 km neu trassiert; im Übrigen bleibt es beim bisherigen Verlauf. Die planfestgestellte Trasse soll eine Fahrbahnbreite von 7 m mit seitlichen Banketten von 1,5 m erhalten. Sie ist für einen auf das Jahr 2015 prognostizierten Verkehr von 7199 Kfz täglich - darunter 963 Lkw - bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h angelegt. Der landwirtschaftliche Verkehr zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Planbereich erhält eine parallele Wegführung teilweise unter Verwendung der früheren L 408. Die Gesamtkosten sollen 9,37 Millionen Euro betragen.
Der Ausbau der L 408 wird bereits seit 1970 von der Straßenbauverwaltung betrieben. Schon für das Planfeststellungsverfahren 1987 wurde eine Variantenuntersuchung von insgesamt acht Varianten mit Untervarianten durchgeführt. Der Antrag der Straßenbauverwaltung auf Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Variante 6 wurde von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht weiter verfolgt; diese Variante wurde 1987 nur südlich des jetzigen Bauabschnittsplans festgestellt und später gebaut. In der Folgezeit wurden erneut verschiedene Varianten untersucht (Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.1997 - UVS -). Die Varianten 1 bis 5 wurden vorweg ausgeschieden, weil sie weithin außerhalb der festgelegten „relativ konfliktarmen Korridore“ verlaufen. Abschließend untersucht wurden die Varianten 6, 7, 7a, 7b, 7c sowie die von der Gemeinde Loßburg im Hinblick auf eine Ortsumfahrung des „Äußeren Vogelsberg“ eingebrachte Variante 8c/d (sog. Trasse des Ortschaftsrats) und schließlich eine weitere von der Gemeinde Loßburg ausgearbeitete Variante 10 (insb. Untervariante 10 F 2, sog. Gemeindetrasse). Die Varianten 7 mit Untervarianten sind am - siedlungsnahen - Verlauf der bisherigen L 408 orientiert. Alle übrigen Varianten verlaufen siedlungsfern; sie sind von der L 408 (alt) mehr oder weniger nach Osten hin abgerückt. Nach dem Ergebnis der UVS stellt die - siedlungsnächste - Variante 7 die „umweltverträglichste“ Lösung dar.
Gleichwohl stellte die Straßenbauverwaltung im Jahre 2001 den Antrag, die Untervariante 7a planfestzustellen, bei der die Trasse im Unterschied zur Variante 7 nicht durch den Weiler „Äußerer Vogelsberg“ führt, sondern dieser westlich umfahren wird. Hintergrund war die Überlegung, dass durch den Aus- und Neubau der L 408 die Verkehrsmenge erheblich zunehmen wird, so dass die etwas ungünstigeren Auswirkungen der Variante 7a auf „Tiere und Pflanzen“ hingenommen werden könnten. Die Variante 6 wurde in der UVS am schlechtesten bewertet, ebenso die Gemeindetrasse 10 F 2. Die siedlungsfernste Variante 8 c/d (Trasse des Ortschaftsrats) wurde von der Straßenbauverwaltung überwiegend aus Kostengründen nicht aufgegriffen (Notwendigkeit von Brückenbauten).
Die beantragte Variante 7 a war Gegenstand einer ersten Offenlegung in der Zeit vom 19.2.2001 bis einschließlich 19.3.2001 (öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg vom 9.2.2001); der Erörterungstermin hierzu fand am 20./21.6.2001 statt. Auf der Grundlage der Erörterungsverhandlungen wurde die Trasse 7 a verändert; insbesondere soll der Weiler Trollenberg nunmehr westlich umfahren werden, um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild durch einen Einschnitt beim Dorfzentrum sowie die Abtrennung zentraler dörflicher Einrichtungen (u.a. Bürgerhaus) vom Rest des Weilers zu vermeiden. Im entsprechenden Ergänzungsverfahren wurden die geänderten Planunterlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30.09. bis 29.10.2002 erneut offengelegt; die weitere Erörterungsverhandlung fand am 16.12.2002 statt.
Eine „Arbeitsgruppe UV-Bewertung, ehemalige Projektgruppe Verkehr, LNV Arbeitskreis Freudenstadt“ (Sprecher: Forstdirektor a.D. ...) legte im Juli 2003 nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine „Umweltverträglichkeitsbewertung“ mit einer Variante „8 c optimiert“ (Optimierung der im Rahmen der UVS ausgeschiedenen Variante 8 c) vor. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll die Brücke über den Obelsbach statt einer Länge von 300 m („Ortschaftsratstrasse“) nur noch eine solche von 100 m aufweisen und die zweite Brücke am „Hinteren Stuhl“ gänzlich entfallen.
Die Kläger 1 und 2 sind Haupterwerbslandwirte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) bewirtschafteten sie 19 ha eigene und 27 ha zugepachtete Wiesenflächen. Außerdem verfügte der Betrieb über 6 ha eigenen Wald und 40 Milchkühe. Durch das planfestgestellte Vorhaben werden vom Flst.Nr. ... (55.436 qm) 2.550 qm dauernd und 1.064 qm vorübergehend in Anspruch genommen. Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.03.2001 und im Erörterungstermin Einwendungen erhoben.Der Kläger 3 wurde erstmals durch die Umplanung im Ergänzungsverfahren betroffen. Sein Grundstück Flst.Nr. .../1 wird mit 4.582 qm und das Grundstück Flst.Nr. ...2 mit 5.405 qm in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 hat er Einwendungen erhoben.
Mit Beschluss vom 28.08.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan zum Aus- und Neubau der L 408 (Amtstrasse) gemäß der beantragten Variante 7 a fest. Die Variantenauswahl wird insbesondere mit Blick auf die fehlende Vorzugswürdigkeit der im Planfeststellungsverfahren von den Klägern und von anderer Seite vor allem geforderten - siedlungsfernen - Gemeindetrasse 10 F 2 im Einzelnen begründet. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 wird u.a. ausgeführt: Das Flst.Nr. ...7 bleibe nach wie vor direkt vom Hof aus zugänglich; die Bewirtschaftung werde nicht beschränkt. Im Termin sei den Klägern zugesagt worden, dass die alte L 408 im südwestlichen Eck ihres Grundstücks nur entsiegelt, aber nicht vollständig renaturiert werde. Sie könnten also das alte Straßenstück erwerben und für das Befahren des westlichen Grundstücksrandes nutzen. Vom Grundstück Flst.Nr. ... würden durch die Trasse zwei kleine Teile abgetrennt, die jedoch beide über die L 408 (alt) erreichbar seien. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsplanung sei den Klägern, die nach ihren Angaben die L 408 jährlich etwa 300 mal für die jetzige Weideviehhaltung überqueren müssten, ein kreuzungsfreier Übergang über die neue L 408 ermöglicht worden. Dazu müssten die Kläger zwar zusätzlich 2.225 qm Gelände abgeben. Insgesamt werde aber nur 4 % der Eigentumsfläche in Anspruch genommen oder 0,8 ha der 48 ha großen Gesamtfläche. Sämtliche Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Zu den Einwendungen des Klägers 3 heißt es im PFB: Im Erörterungstermin sei es dem Kläger vor allem darum gegangen, dass alle Grundstücksteile angebunden blieben, was seitens des Straßenbaulastträgers zugesagt worden sei. Auch habe sich der Kläger 3 für diejenige Lösung ausgesprochen, die seine Flächen am wenigsten beanspruche. Dies sei bei der festgestellten Lösung der Fall. Der Holzlagerplatz werde auf Kosten des Straßenbaulastträgers verlegt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 18.09.2003 zugestellt.
10 
Mit der am 16.10.2003 erhobenen Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
bezüglich des Klägers 3 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 2003 hinsichtlich der Zufahrt vom Grundstück Flst.Nr. .../1 auf die L 408 (neu) so zu ändern, dass die Zufahrt mit Langholzwagen befahren werden kann.
12 
Zur Begründung haben die Kläger u.a. ausgeführt: Sicherlich sei keiner der landwirtschaftlichen Betriebe existenzgefährdet. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil es sich um große arrondierte Hofgüter mit reichlich ausgewogenem Flur- und Bauernwaldbesitz handle; hinzu kämen Pachtflächen außerhalb der eigenen Markung. Die gewählte Trasse sei indes nicht landschaftsgerecht. Die Beeinträchtigung des Siedlungsbereichs von 24-Höfe mit einzigartiger Landschaftsgliederung und einer einmaligen bäuerlichen Kulturlandschaft werde deutlich unterbewertet. Aufgrund der Siedlungsnähe entstünden Lärmprobleme. Die Trasse beeinträchtige gerade die hofnahen Felder und Wiesen mit der Konsequenz der Betriebserschwernis. Sie mache die Anlegung von Parallelwegen für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendig. Die vorgesehene parallele Wegführung reiche für den Verkehr zwischen den Siedlungspunkten im Gebiet 24-Höfe und für einen Begegnungsverkehr mit dem öffentlichen Nahverkehr aber nicht aus. Die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene optimierte Trasse 8 c/d vermeide alle diese Nachteile. Denn diese Trasse verlaufe - mit Ausnahme der Umfahrung des Äußeren Vogelsberg - ausschließlich im Wald und damit siedlungsfern. Die dadurch bedingte größere Beeinträchtigung von Waldflächen wiege im Unterschied zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der freien Flur und den Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft bei Ausführung der Amtstrasse 7 a nicht schwer, weil Wald im Schwarzwald „überreich“ vorhanden sei. Die optimierte Variante 8c/d dränge sich daher auf, zumal als Vorzug der Amtstrasse 7 a nicht angeführt werden könne, dass es sich - anders als bei den anderen Varianten - nur um einen Ausbau der L 408 (alt) und nicht um einen Neubau handele; denn von 6,5 km würden 3,8 km neu trassiert, im streitgegenständlichen Abschnitt sogar fast komplett. Die vormalige Variante 8 sei nur deshalb nicht weiter untersucht worden, weil die Straßenbauverwaltung insoweit eine absurde Trassenführung mit zwei Brücken von insgesamt 530 m Länge, Baukosten von 10 bis 12 Millionen DM und einer Führung überwiegend im freien Gelände angenommen habe. Bei der optimierten Variante 8 c/d reiche eine kurze Brücke zur Überquerung des Odelsbaches aus; außerdem führe die Trasse fast ausschließlich durch den Wald bei einer Steigung von nicht mehr als 4,5 %. Die Annahme der Straßenbauverwaltung, die „optimierte“ Variante würde Mehrkosten von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen, entbehre der Grundlage. Speziell zur Situation der Kläger 1 und 2 sei auszuführen, dass die vorgesehene Überquerung der L 408 (neu) zwar für die Weideviehhaltung vorteilhaft sei, auf der anderen Seite aber eine zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erforderlich mache. Dies sei ihnen nicht zuzumuten, weil durch eine hofferne Trasse im Wald Beeinträchtigungen insgesamt vermieden werden könnten. Hinzu komme, dass die durch Zerschneidung entstehenden beiden kleinen Teilstücke des Grundstücks Flst.Nr. ... nicht selbständig wirtschaftlich verwertbar seien. Zwar wären sie bei der Gemeindevariante auch grundstücksbetroffen, allerdings hoffern , so dass die eigentlichen Bewirtschaftungsflächen nicht durchschnitten und Beeinträchtigungen vermieden würden. Außerdem stünde dann die alte Trasse in vollem Umfang - ohne Überbrückungen und ohne die Anlegung von Nebentrassen - für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung.
13 
Der Beklagte hat beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Mit Urteil vom 30.09.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen abgewiesen (6 K 3342/03). Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:
16 
Die Kläger seien mit dem Vorbringen, die Trasse 8 c/d müsse der planfestgestellten Trasse vorgezogen werden, nicht präkludiert. Es reiche aus, dass die Kläger im Erörterungsverfahren der Gemeindevariante 10 F den Vorzug gegeben hätten. Denn auch diese Trasse verlaufe siedlungsfern durch den Wald östlich von 24-Höfe und unterscheide sich nur im Detail von der nunmehr von den Klägern vorgeschlagenen Trasse 8 c/d optimiert. Eine siedlungsferne Trasse habe das Regierungspräsidium zu Recht bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen. Zwar könne die UV-Studie, die der siedlungsnahen Variante 7 den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben habe, nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Der Variantenvergleich leide daran, dass keine Gewichtung zwischen den 12 Untersuchungsparametern vorgenommen worden sei. Es gehe nicht an, die Kriterien „Erdmassenbewegungen“ oder „verbleibender Erdmassenüberschuss“ ebenso zu gewichten, wie die Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ oder die „Wohn- und Wohnumfeldfunktion“. Außerdem habe der Gutachter Dr. R. die Bewertung der Varianten nicht ohne inhaltliche Vorgabe vorgenommen. Denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Studie im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium zustande gekommen sei. Jedoch weise auch die von den Klägern vorgelegte UV-Bewertung des Forstdirektors a.D. J. Mängel auf. So halte Herr J. etwa die ökologischen Nachteile der planfestgestellten Trasse für wesentlich gewichtiger als die der Alternative 8 c/d optimiert, weil eine Streuobstwiese ökologisch wertvoller sei als Wald. Dies könne jedoch auch anders bewertet werden, zumal der Augenschein ergeben habe, dass sowohl das Obelsbachtal als auch der Höhenrücken, über den die Trasse 8 c/d optimiert führen solle, keine monotonen Fichtenkulturen darstellten, sondern einen reichhaltigen Pflanzenbewuchs aufwiesen. Herr J. habe beim Augenschein selbst erklärt, dass der Bereich der Trasse 8 c/d ein Erholungsbereich ersten Ranges sei. Gegen die UV-Bewertung des Herrn J. spreche außerdem, dass die maßgeblichen Erhebungen im Jahr 1989 vorgenommen worden seien. Die im Jahr 1989 gewonnenen Erkenntnisse könnten jedoch nicht zur Grundlage einer Bewertung im Jahre 2003 gemacht werden. Die Variantenauswahl könne nicht beanstandet werden. Die Trasse 8 c/d „optimiert“ sei gegenüber der planfestgestellten Trasse 7 a bei Abwägung aller maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange nicht deutlich vorzugswürdig. Die von den Klägern geltend gemachten privaten Belange seien nicht derart gewichtig, dass deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, zumal die meisten Beeinträchtigungen durch Planänderung oder -ergänzung entfallen seien. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Zufahrt so geändert werde, dass sie auch mit Langholzwagen befahren werden könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die vorgesehene Zufahrt für ihn praktisch wertlos sei. Den vorhandenen Lageplatz nördlich der planfestgestellten Trasse könne er wie bisher nutzen. Der südliche Holzlagerplatz werde nach dem Planfeststellungsbeschluss auf Kosten des Vorhabenträgers verlegt.
17 
Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.05.2005 - 8 S 2832/04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit mehreren Verfügungen des Vorsitzenden ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zuletzt zum 17.11.2005 verlängert worden. Mit am 17.11.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 16.11.2005 beantragen die Kläger,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
hinsichtlich der Kläger 1 und 2 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den genannten Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird.
19 
Zur Begründung wird - ergänzend - im Wesentlichen vorgetragen: Die UVS, auf deren Grundlage die planfestgestellte Variante 7 a ausgewählt worden sei, sei wegen fehlender Gewichtung der Untersuchungsparameter „nicht belastbar“. Es treffe nicht zu, dass die Variante 7 a beim Belang „Forstwirtschaft“ deutliche Vorteile gegenüber der Variante 8 c/d biete. Denn die Variante 7 greife in hochwertige Mischwaldbestände ein, während die Variante 8 c/d über jüngere und minderwertige Waldbestände führe. Die Alternativtrasse 8 c/d verursache auch keine Kosten von 15,5 Millionen Euro, sondern sei in etwa gleich aufwändig wie die Amtstrasse. Die Trasse 8 c/d nehme erheblich weniger private Flächen in Anspruch, weil verstärkt auf öffentliche Flächen zugegriffen werden könne. Sie sei außerdem kürzer und gerader als die Amtstrasse sowie schonender für die Anwohner (Lärmaspekt), die Landwirtschaft und die einzigartige bäuerliche Kulturlandschaft. Daher dränge sie sich auf, so dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Zudem sei verfahrensfehlerhaft auf eine projektbezogene Untersuchung der Alternativen verzichtet worden.
20 
Speziell hinsichtlich der Kläger 1 und 2 sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Text von einer kreuzungsfreien Überfahrt für den Viehbetrieb die Rede sei, während nach den Planunterlagen eine Unterfahrt vorgesehen sei. Ein verkehrssicherer Viehbetrieb sei dort nicht möglich. Auch könne nicht mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgefahren werden. Die Planung gefährde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger 1 und 2. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche werde zerschnitten und der Viehbetrieb durch die Notwendigkeit einer Unterfahrung einschneidend erschwert. Auch entstünden höhere Energiekosten. Wegen der - auch wirtschaftlich - schwierigen Verhältnisse im Hochschwarzwald könne eine Existenzgefährdung auch nicht allein deshalb verneint werden, weil weniger als 5 % der Betriebsfläche in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Klägers 3 bestehe infolge der Zerschneidung der Waldflächen erhöhte Windbruchgefahr, welche den - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden - waldbaulichen Betrieb existenziell gefährde. Die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger 3 aus der Verlegung des Holzlagerplatzes entstünden, seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er erwidert: Bei der Variante 8 würde entlang des Obelsbaches hochwertiger Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Wertstufe in Anspruch genommen. Demgegenüber verlaufe die Amtstrasse weitgehend über freie Flur und schneide den Wald nur „stückweise“ an. Soweit sie auf Waldbestände zugreife, seien diese auch nicht höherwertig als die von der Variante 8 c/d betroffenen. Die Gefahr von Windbruch werde dadurch vermindert, dass ein „Waldmantelvorbau“ vorgesehen sei. Demgegenüber solle die von den Klägern favorisierte Trasse 8 c/d die Wiesen schonen und weitgehend Wald in Anspruch nehmen. Sie „schlitze“ den Schluchtenwald des Obelsbaches der Länge nach „auf“. Gerade diese Trasse habe die Forstverwaltung abgelehnt, weil dort die Standfestigkeit der Bäume besonders gering sei und die Gefahr durch Windbruch daher besonders groß. Die qualitative Bewertung der Wälder durch Herrn J. sei unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ausgerechnet ein ehemaliger Förster einen Einschlag in einen außerordentlich wertvollen Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Qualitätsstufe als minderen Eingriff gegenüber intensiv gemähten Wiesen vorschlagen könne. Auf eine genaue Ermittlung der Kosten komme es nicht an; im Planfeststellungsbeschluss sei die Alternativenprüfung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Variante 8 c/d überhaupt Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könne, nachdem sie im Planfeststellungsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen worden sei.
24 
Die Kläger 1 und 2 könnten eine Existenzgefährdung nicht geltend machen, weil sie insoweit präkludiert seien. Sie hätten diesen Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Bei einem Verlust von 1,3 % der Gesamtgrünfläche liege eine Existenzgefährdung auch tatsächlich nicht vor. Im Übrigen spiele diese Frage auf der Ebene der Variantenuntersuchung ohnehin keine Rolle. Ansonsten hätte beispielsweise im vorliegenden Fall für alle 10 Varianten mit Untervarianten eine komplette Flurstückerhebung mit Befragung aller Landwirte durchgeführt werden müssen. Die Frage der Existenzgefährdung sei daher erst für das beantragte konkrete Straßenbauvorhaben zu klären. Dasselbe gelte für die Frage der Inanspruchnahme privater Flächen. Bei der Bezeichnung „Überführung der L 408“ auf S. 33 des PFB unter der Textziffer 3.5.4 handele es sich lediglich um einen Schreibfehler; die zeichnerische Darstellung einer Unterführung in Plan 7.4 a sei hingegen richtig. Die Unterführung sei 6 m breit mit jeweils 20 cm Seitenbord und damit für die Zwecke der Kläger 1 und 2 ausreichend bemessen. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die Gefahr des Windbruches auf seinen Grundstücken dadurch gebannt werde, dass andere ihm nicht gehörende Waldgrundstücke in Gefahr gerieten. Gerade bei der von ihm bevorzugten Trasse 8 c/d sei diese Gefahr - wie ausgeführt - besonders groß. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Kläger 3 bestätigt, dass die alten Zufahrten wie bisher erhalten blieben und die neu eingezeichnete Zuwegung bei Baukilometer 1 + 885 direkt von der neuen Straße aus zum nördlichen Teil für ihn ohne Bedeutung sei. Der Kläger 3 habe nicht dargelegt, weshalb sich das Vorhaben für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirken sollte. Die einzige Änderung bestehe darin, dass die beiden von der Planung betroffenen Flurstücke jetzt aus zwei Teilen bestünden, wobei die beiden östlichen Teile nur durch Überqueren der L 408 zu erreichen seien. Weshalb bei einer Wiese, die zwei- oder dreimal im Jahr gemäht werden müsse, darin ein wirtschaftlicher Nachteil liege, habe der Kläger 3 nicht dargetan. Alle Grundstücksteile des Klägers 3 hätten eine Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz aus. Schließlich bezahle der Straßenbaulastträger auch die notwendige Verlegung seines Holzplatzes.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich der planfestgestellten und der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Trasse der L 408 (neu); wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Planakten und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.