Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2804/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2804/16
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2804/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, - 2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, - 3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, - 4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, - 5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist.
(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind
- 1.
Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, - 2.
Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, - 3.
Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind, - 4.
Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.
(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten.
(5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
- 1.
bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden, - a)
die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder - b)
für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat,
- 2.
für die in der Zulassung die Bereitstellung und Verwendung eines unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräts festgelegt wurde oder - 3.
die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen eines umschlossenen Raums eingesetzt werden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.
(6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(7) Es stehen gleich
- 1.
den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen, - 2.
dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
(9) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit
- 1.
Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder - 2.
weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können.
(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.
(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagieren können, sodass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen nach Absatz 10 gleich.
(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.
(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).
(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie beschreibt den Grad der Qualifikation, die für diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehörige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zulassungsverfahren festgelegt. Verwenderkategorien sind:
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2017 - 5 K 4087/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische, die
- 1.
die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder - 2.
umweltgefährlich sind, indem sie - a)
die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder - b)
selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen, - 2.
Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind, einzustufen sind, - 3.
zu bestimmen, - a)
wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden, - b)
dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können oder enthalten, einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen,- c)
welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 mindestens zu beachten hat, - d)
wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind, - e)
dass und wie bestimmte Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können, - f)
dass und von wem die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzubringen ist und - g)
dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung die entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise mitzuliefern sind.
(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 getroffen werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist,
- 1.
vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, - a)
nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, - b)
nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder - c)
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bestimmten Personen angeboten werden dürfen,
- 2.
vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, - a)
dies anzuzeigen hat, - b)
dazu einer Erlaubnis bedarf, - c)
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen muss oder - d)
seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat,
- 3.
Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
(2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entwicklung von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3a sind, für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 sowie für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-Produkten erlassen werden.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis gefährlich ist.
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch Regelungen zum Verfahren sowie Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere auch die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen.
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1, - 2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, - 3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, - 4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, - 5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, - 2.
dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, - 2a.
dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat, - 3.
wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind,- 4.
wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere - a)
dass Stoffe und Gemische bezeichnet und wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, - b)
wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten werden, - c)
welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen, - d)
welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, - e)
wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muss, - f)
wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und welche Nachweise hierüber zu erbringen sind, - g)
unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen werden müssen, - h)
dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
- 5.
wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist, - 6.
welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, - 7.
dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, - 8.
dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zugeleitet werden können, - 9.
welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind, - 10.
dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss, - 11.
dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben durchgeführt werden dürfen, - 12.
dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck - a)
derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, - b)
der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der Untersuchung, - c)
die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend gehalten werden, - d)
die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt werden,
- 13.
dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können, - 14.
dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, - 15.
dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen, - 16.
dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können.
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
- 1.
Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, - 2.
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und - 3.
Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
- 1.
gefährlichen Stoffen und Gemischen, - 2.
bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 3.
Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, sowie - 4.
Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
- 1.
biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und - 2.
private Haushalte.
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, - 2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, - 3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, - 4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, - 5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist.
(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind
- 1.
Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, - 2.
Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, - 3.
Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind, - 4.
Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.
(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten.
(5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
- 1.
bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden, - a)
die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder - b)
für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat,
- 2.
für die in der Zulassung die Bereitstellung und Verwendung eines unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräts festgelegt wurde oder - 3.
die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen eines umschlossenen Raums eingesetzt werden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.
(6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(7) Es stehen gleich
- 1.
den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen, - 2.
dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
(9) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit
- 1.
Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder - 2.
weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können.
(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.
(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagieren können, sodass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen nach Absatz 10 gleich.
(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.
(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).
(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie beschreibt den Grad der Qualifikation, die für diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehörige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zulassungsverfahren festgelegt. Verwenderkategorien sind:
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- 1.
gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, - 2.
Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, - 3.
Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen, - 4.
Möglichkeiten einer Substitution, - 5.
Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, - 6.
Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, - 7.
Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, - 8.
Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.
(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,
- 1.
ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten; dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit physikalischen Gefährdungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, zu berücksichtigen, - 2.
ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind und - 3.
ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
(6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen bekannt sind.
(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen.
(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzugeben:
- 1.
die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, - 2.
das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, - 3.
eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind, - 4.
die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, - a)
die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder - b)
die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan),
- 5.
eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und - 6.
die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,
- 1.
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, - 2.
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), - 3.
ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, - 4.
für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden, - 5.
wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden und - 6.
welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.
(10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
(11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des Gefahrstoffs, - 2.
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, - 3.
Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, - 4.
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
(13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
- 1.
der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs, - 2.
einer geringen verwendeten Stoffmenge, - 3.
einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und - 4.
der Arbeitsbedingungen
(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungskategorien sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
- 1.
den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, - 2.
zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten, - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen und zur Chemikaliensicherheit zu beraten und - 4.
Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: - a)
bei der Festlegung der Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe ist sicherzustellen, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist, - b)
für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen.
(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1.
die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und - 2.
die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Gründe
- 1
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. März 2015 hat keinen Erfolg.
- 2
a) Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
- 4
Das Antragsvorbringen unter B. I. der Antragsbegründungsschrift begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Verwendung asbesthaltiger Gebäudeteile als Träger von Wärmedämmungen unzulässig und das asbesthaltige Fugenmaterial vor der Durchführung von Maßnahmen der Fassadengestaltung von Bauten mit asbesthaltigen Fugen rückstandsfrei zu entfernen sei. Denn es geht in dem vorliegenden konkreten Einzelfall zu Recht davon aus, dass das Überbauen oder Überdecken der mit asbesthaltigen Fugen versehenen Außenfassade eine verbotene Arbeit an einem asbesthaltigem Gebäudeteil im Sinne von § 16 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - in der Fassung vom 26. November 2010 (BGBl. I 1643, 1644) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I 49) i. V. m. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV darstellt.
- 5
Der klägerische Einwand, Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten seien nach dem Wortlaut des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV nur insoweit unzulässig, als sie Asbestzementdächer und -wandverkleidungen beträfen, so dass solche Arbeiten im Übrigen unter die in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV erlaubten Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten fielen, ist nicht schlüssig und rechtfertigt die Zulassung der Berufung daher nicht.
- 6
Nach Anhang II Abs. 1 Satz 1 GefStoffV sind Arbeiten u.a. an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden verboten. Nach Satz 2 bzw. 3 der Vorschrift gilt der Satz 1 nicht für Abbrucharbeiten (Nr. 1), Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen (insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren), es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind (Nr. 2) und für Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten (Nr. 3). Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen (Satz 4).
- 7
Voranzustellen ist, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den hier streitbefangenen Asbestfugen der Außenfassade der Wohnblöcke in der M-Straße 60-78 in M-Stadt um eine Asbestzementwandverkleidung im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV handelt. Vielmehr legt es die Regelungen des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 GefStoffV dahingehend aus, dass die Überdeckung jeglicher asbesthaltiger Wandverkleidungen/Gebäudeteile verboten sei, wobei die Größe keine Rolle spiele (vgl. Seite 5 des Urteilsabdrucks). Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 8
Bei den Fugen - was die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründungsschrift auch nicht in Abrede stellt - handelt es sich um einen asbesthaltigen Teil eines Gebäudes. Denn das Fugenmaterial, mit dem die aus Stahlbeton bestehenden Fertigteilelemente im Zuge der Errichtung der Wohnblöcke geschlossen worden sind, besteht aus Asbest in fest gebundener Form (hier: "Morinol", mit einem bis zu 40%-igen Chrysotilasbest).
- 9
Auch werden - entgegen der Auffassung der Klägerin - Arbeiten an den asbesthaltigen Fugen vorgenommen. Arbeit im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV ist jede Tätigkeit bzw. einzelne Verrichtung an einem aus dem Gefahrstoff Asbest bestehenden Material der eine Berührung mit dem Gefahrstoff beinhaltet. Hierzu gehört auch das Überdecken der Asbestfugenoberfläche durch Verkleben mit Dämmmaterial, da auf die asbesthaltige Fuge der Wärmedämmstoff zur energetischen Sanierung aufgebracht werden soll. Denn es werden hierbei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Stoffes Asbest durchgeführt.
- 10
Dass das Fugenmaterial lediglich überdeckt und damit weder verändert noch (weiter) beschädigt werde, führt nicht etwa dazu, dass es sich bei der Überdeckungsarbeit durch Aufbringen von Dämmmaterial um keine im Regelfall verbotene Arbeit an Asbestfugen, mithin an asbesthaltigen Gebäudeteilen im vorgenannten Sinne handelt. Denn zwingende Voraussetzung der sich nach Satz 1 ergebenden Verbotsnorm mit Ausnahmevorbehalt (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GefStoffV) ist nicht, dass durch die Arbeit an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden asbesthaltige Stoffe freigesetzt würden, d. h. Beschäftigte und Dritte durch die Tätigkeit tatsächlich einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Allein die vom Gesetzgeber mit der Fassung der Norm unterstellte abstrakte Gefahr einer unkontrollierten Freisetzung von asbesthaltigen Stoffen im Rahmen eines Arbeitsprozesses, mithin der bloße Kontakt des Beschäftigten und anderer Personen bei den Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff genügt und rechtfertigt das generelle Verbot. Dies ergibt sich zum einem aus der besonderen Gefährlichkeit des Stoffes Asbest. Denn der Gefahrstoff Asbest ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - krebserregend und gehört zu den gefährlichsten Stoffen, die die Gesundheit gefährden und dauerhaft schädigen können. Erkrankungen infolge des Kontaktes mit Asbest liegt eine hohe Latenzzeit zugrunde. Allein in der Bundesrepublik Deutschland sterben jährlich über 1.000 Menschen durch Erkrankungen infolge des Umgangs mit Asbest. Zweck des Chemikaliengesetzes - ChemG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I 3498), zuletzt geändert durch Art. 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe (hier: Asbest) und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen (vgl. § 1 ChemG). Hiermit in unmittelbarem Zusammenhang steht eines der Ziele der auf § 19 Abs. 1 und 3 ChemG beruhenden Gefahrstoffverordnung, durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV). Diese sich aus dem Gesetz und der Rechtsverordnung ergebenen Zielsetzungen können durch ein umfassendes Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien bei unterstellter abstrakter Gefährlichkeit erreicht werden. Daneben entspricht dies auch - worauf der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen hat (vgl. Klageerwiderung vom 13. Juni 2013, S. 3) - dem Willen des Verordnungsgebers. Danach solle, wie in der Vorlage (vgl. BR-[Grund-]Drs.456/10 S. 55, Gefährdung durch Exposition durch Asbestfasern noch vorausgesetzt) abweichend von den bisherigen Regelungen vorgesehen gewesen sei, das Verwendungsverbot nicht von der Besorgnis einer Exposition abhängig gemacht werden, da die notwendige Prüfung dieser Bedingung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die mit dieser Bedingung verbundene Einschränkung des Verwendungsverbotes die dauerhafte weitere Nutzung asbesthaltiger Produkte fördern würde, statt ein Signal für den mittelfristigen Austausch derartiger Materialen zu setzen (vgl. BR-Drs. 456/1/10 [Empfehlungen der Ausschüsse] S. 14 f.).
- 11
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Begriff der "Arbeit an einem asbesthaltigen Gebäudeteil" sei gesetzessystematisch im Kontext zu Tätigkeiten zu sehen, die gemäß Anhang II Nr. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, denn ausdrücklich werde dort von einem "verbotenen Abtrag" (vgl. Satz 3 der Vorschrift) gesprochen, übersieht sie, dass der Verordnungsgeber - wie bereits dargestellt - von der abstrakten Gefährlichkeit des Gefahrstoffes Asbest ausgeht und es keiner konkreten Gefährdung durch einen zielgerichteten Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten (beispielsweise durch Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren [vgl. Satz 3 der Vorschrift]) bedarf.
- 12
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass die Arbeit, mithin die Überdeckungstätigkeit an asbesthaltigem Material eine über die abstrakte Gefahr hinausgehende Gefährdung für Beschäftige oder Dritte voraussetze, um der Verbotsnorm des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV zu unterfallen, ist vorliegend zu konstatieren, dass die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine solche Gefahr im Rahmen des Arbeitsprozesses der Überdeckung der Fassade und ihrer Asbestfugen nicht besteht. Denn die Klägerin hat selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Asbestfugen seit 30 Jahren der Witterung ausgesetzt seien und es gegebenenfalls zur Freisetzung von Bestandteilen des Fugenkittes bereits gekommen sei (vgl. Seite 4, 1. Absatz der Klageschrift). Aus welchen Gründen eine solche Freisetzung im Rahmen des angestrebten Arbeitsprozesses nicht erfolge, legt sie schon im Ansatz nicht dar. Sie ist auch nicht dem überzeugenden Vorbringen des Beklagten in seiner Antragserwiderungsschrift entgegengetreten, dass aufgrund des hohen Verwitterungsgrades der Fugen bzw. bei Erschütterungen infolge von Bohrarbeiten an der Fassade, d. h. in Fugennähe im Rahmen des Gerüstaufbaues jederzeit mit austretenden Asbestfasern zu rechnen sei. Soweit die Klägerin zudem vorträgt, durch die geplante Wärmedämmung der Fassade und der damit verbunden Überdeckung der Fugen würden derartige Gefahren nicht vergrößert, sondern vermindert und beseitigt werden, verkennt sie, dass die Gefahrstoffverordnung insoweit vorrangig dem Ziel dient, die Beschäftigten und Dritte im Rahmen von Arbeitsprozessen vor dem Gefahrstoff Asbest zu schützen. Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, ob in einer ex-post Betrachtung, d. h. nach Abschluss der Überdeckungsarbeiten temporär - nämlich für die Dauer der Überdeckung - eine Verringerung des Gefahrenlast für die Umwelt durch den Gefahrstoff Asbest festzustellen ist.
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Dass der Verordnungsgeber in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV bestimmt hat, dass zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen gehören, führt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht etwa dazu, dass jede Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeit an asbesthaltigen Gebäudeteilen, die nicht an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen durchgeführt werde, zulässig sei. Denn der von ihr gezogenen Schluss, dass die Ausnahmebestimmung im Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV eine Spezialbestimmung für (Sanierungs- und Instandhaltungs-)Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden sei, mithin jede sonstige Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeit an asbesthaltigen Materialen, die nicht unter Satz 4 der Vorschrift falle und zu keinem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führe, als eine zulässige Arbeit zu kategorisieren sei, wird durch die hier gebotenen Auslegung der Vorschrift nicht gedeckt. Schon dem Wortlaut nach hat der Verordnungsgeber in Satz 4 der Vorschrift durch die Verwendung des Wortes "auch" unter Verweis auf die generelle Verbotsnorm des Satzes 1 der Vorschrift lediglich beispielhaft verbotene Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen aufgezählt, ohne die als solches verbotene Arbeit der Überdeckung, Überbauung und Aufständerung auf bestimmte asbesthaltige Gebäudeteile zu begrenzen. Dass Asbestzementdächer und -wandverkleidungen ausdrücklich beispielhaft aufgezählt werden, dürfte der Häufigkeit ihres Aufkommens im Bundesgebiet geschuldet sein, wohingegen die Altlast durch sog. Morinolfugen in Häuserfassaden von zu DDR-Zeiten errichteten Plattenbauten - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - im Regelfall nur die ostdeutschen Bundesländer betrifft. Das beispielhaft bezeichnete Überbauungsverbot für Asbestzementdächer war bereits in der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3758) enthalten und ist um die Asbestzementwandverkleidung in der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 nur beispielhaft ergänzt worden. Ein dahingehender Wille des Verordnungsgebers, schlichte Verdeckungen von asbesthaltigen Gebäudeteilen bei fehlendem Abtrag der Oberfläche zu gestatten, kann den Gesetzesmaterialen dagegen nicht entnommen werden. Vielmehr wird durch den Ausschluss einer Gefährdungsanalyse (vgl. BR-Drs. 456/1/10, a. a. O.) ein allumfassendes Verbot jeglicher Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialen beschrieben - so auch der schlichten Überdeckung - und im Übrigen die Neuformulierung des Absatzes 1 als signalgebend für die Asbestsanierung angesehen (vgl. BR-[Grund-]Drs. 456/10, S. 96 f., BR-Drs. 456/1/10, a. a. O.), da es gerade nicht auf eine konkrete Gefährdungslage ankommt.
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Nach dem ausdrücklichen Wortlaut kommt es bei der Prüfung der ausnahmsweise bestehenden Zulässigkeit von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden zuvorderst darauf an, ob es sich hierbei um eine sog. ASI-Arbeit - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit - im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV oder eine Tätigkeit mit messtechnischer Begleitung in Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GefStoffV handelt. Denn nur diese Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden rechtfertigen vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Chemikaliengesetzes und der hierauf basierenden Gefahrstoffverordnung einen Umgang mit dem durch den Gefahrstoff Asbest belasteten und damit allgemein gefahrtragenden Gebäudeteil. Alle sonstigen Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen sind - wie in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 klar definiert - zum Schutz der Beschäftigten und dritter Personen von vornherein verboten, ohne dass es einer konkreten Gefährdung des hierdurch geschützten Personenkreises bedarf (Unterstreichung durch das Gericht).
- 15
Die Klägerin hat in nicht hinreichender Art und Weise dargelegt, dass die von ihr beabsichtigte energetische Wärmedämmung der streitbefangenen asbestbelasteten Häuserfassade eine Sanierungsarbeit im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV ist. Denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ist die hier streitbefangene Tätigkeit der energetischen Sanierung keine Sanierungsarbeit an dem asbesthaltigen Gebäudeteil - der Fuge - im Sinne der Vorschrift. Sog. ASI-Arbeiten verfolgen nach der gesetzgeberischen Intention das Ziel, asbesthaltige Materialien aus der Gebäudesubstanz zu entfernen und gegebenenfalls durch asbestfreie Materialien zu ersetzen. Denn nur eine auf Beseitigung bzw. Verringerung des Gefährdungspotentials ausgerichtete Tätigkeit kann einen Umgang mit dem asbestbelasteten Gefahrstoff, mithin die damit in Zusammenhang stehenden Gefährdung von Beschäftigten und anderer Personen rechtfertigen. Das bloße Überbauen und/oder das Überdecken von asbesthaltigem Fugenmaterial mit einem Wärmeverbundsystem verfolgt diese Zielrichtung jedoch nicht. Auf den konkreten Zustand der Asbestfuge und das ihr innewohnende Gefahrenpotential wird kein Einfluss genommen, obgleich die Beschäftigten einer Arbeit an dem Gefahrstoff ausgesetzt werden. Dass nach dem Verbau des Wärmeverbundsystems die Asbestfuge keinen Umwelteinflüssen mehr ausgesetzt sei und eine Freisetzung von Asbestfasern nicht (mehr) erfolgen könne, vermag an dem weiterhin bestehenden und mit Ablauf der Nutzungsdauer ansteigenden Gefährdungspotential des Gefahrstoffes Asbest und dem darin enthaltenden Gesundheitsrisiken nichts zu ändern. Auf den unter I. 3. lit. e) der Antragsbegründungsschrift geführten Einwand der Klägerin, dass zur Auslegung der Begriffe Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519 [GMBl. 2014, S. 164 ff.; GMBl. 2015, S. 136 f.]) unter Ziffer 2.1 bis 2.3 verwendeten Begriffsbestimmungen nicht heranzuziehen seien, kommt es damit schon nicht entscheidungserheblich an.
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Dass der Normgeber lediglich allgemein bzw. politisch auf sein Motiv (mittelfristiger Austausch) hingewiesen haben soll und sich hieraus kein spezifischer Inhalt ableite, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, dass andernfalls die Unterscheidung in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Abbruch) und Nr. 2 (Sanierung/Instandhaltung) nicht zu erklären sei, da "Abbruch" und "Arbeiten an" das Gegenteil seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr sind nach der Gesetzessystematik und dem Wortlaut "Abbrucharbeiten" im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1GefStoff "Arbeiten an" asbesthaltigen Teilen, da nach Satz 2 ausdrücklich geregelt wird, dass Satz 1 - nämlich das Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen - nicht für die unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Ausnahmearbeiten/-tätigkeiten gilt. Dass - wie die Klägerin zu Recht ausführt - keine Rechtspflicht zum Entfernen asbesthaltiger Materialen bestehe, führt - entgegen ihrer Auffassung - jedoch nicht dazu, dass an asbesthaltigen Produkten ohne Weiteres gearbeitet werden dürfe.
- 17
Der Einwand der Klägerin, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV als generelle Verbotsnorm den grundrechtsintensiven Bereich der Klägerin in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. ihrer allgemeinen Wirtschaftsfreiheit betreffe, in den Schutzbereich ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG eingreife und deshalb zu einer restriktiven Auslegung zwinge, legt die Klägerin - die eine Verletzung lediglich behauptet - schon nicht in dem gebotenen Maß dar. Ungeachtet dessen bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (durch oder aufgrund eines Gesetzes). Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist . Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen hängt hierbei von der Intensität des Eingriffs ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 - juris). Hiervon ausgehend ist das Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen durch schlichte Verdeckung des Gefahrstoffes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot beruht zunächst auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung, mit welcher der Gesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht und der Verordnungsgeber mit der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 19 ChemG ergangenen Gefahrstoffverordnung die Berufsausübung im Bereich des Baugewerbes in zulässiger Weise eingeschränkt hat. Es betrifft lediglich einen Teilbereich der Tätigkeit eines fassadenbearbeitenden Bauunternehmens und ist daher eine reine Ausübungsregelung auf der niedrigsten Eingriffsstufe. Der hier vorliegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch zulässig, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohles diesen zweckmäßig erscheinen lassen. Gewichtiges Gemeinwohlinteresse ist hier der höherrangige Schutz der Gesundheit von Beschäftigen und anderer Personen bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff Asbest, so dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden unter Einhaltung bestimmter arbeitstechnischer, -medizinischer und -hygienischer Bedingungen nur in insoweit erlaubt sind, als sie der Eliminierung oder Verringerung des mit dem Gefahrstoff Asbest einhergehenden Gefahrenpotentials dienen. Sonstige Tätigkeiten an einem Asbestprodukt, insbesondere dessen schlichte Überdeckung, die die Gefahrenlage allenfalls temporär beeinflussen kann (für den Zeitraum der Überdeckung), das Gefahrenpotential als solches jedoch nicht zu senken in der Lage ist, sind im Interesse der menschlichen Gesundheit verboten. Dies entspricht dem von der Klägerin beschriebenen "Interventionsminimum", zumal zu konstatieren ist, dass der Klägerin unbenommen bleibt, die energetische Wärmedämmung nach der - unter Beachtung der sich aus der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln im Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest (TRGS 519) ergebenden Vorschriften - durchgeführten Entfernung des asbesthaltigen Fugenmaterials anzubringen.
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Der von der Klägerin im Rahmen ihrer verfassungskonformen Auslegung des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV erhobene klägerische Einwand, eine energetische Modernisierung sei auch ökologisch zu sehen und zu bewerten und damit in den systematischen Kontext einzubeziehen, führt nicht zum Erfolg. Aus Art. 20a GG ergibt sich schon kein Vorrang des Staatszieles Umweltschutz gegenüber dem hier maßgebenden Gesundheitsschutz, zumal eine energetische Modernisierung durch die Untersagung der Überdeckung von asbesthaltigen Gebäudeteilen nicht ausgeschlossen ist, sondern nach der fachgerechter Entfernung des asbesthaltigen Materiales jederzeit ausgeführt werden kann.
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Die Klägerin hat ebenfalls nicht in gebotener Art und Weise dargelegt, dass sich eine "restriktivere" Auslegung der Vorschrift des Anhanges II Nr. 1 GefStoffV unter Beachtung des Bestandsschutzes ergebe, der gemäß Art. 14 GG auch Modernisierungsmaßnahmen im Wege des übergreifenden Bestandsschutzes und des Art. 21 Einigungsvertrages (gemeint wohl Art. 19 Einigungsvertrag) erfasse. Zuvorderst ist zwar festzustellen, dass die Gefahrstoffverordnung an objektivem Verfassungsrecht zu messen ist, es mithin nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Klägerin sich auf Art. 14 GG mangels Eigentums an den hier zur Modernisierung anstehenden Wohnblöcken berufen kann. Gleichwohl belässt es die Klägerin erneut bei der bloßen Bezeichnung etwaiger verletzter Normen, ohne im Ansatz den verfassungsrechtlichen Verstoß darzustellen. Die behauptete Beeinträchtigung des Eigentumsrechts in der Form, dass die im Bestand geschützten Gebäude nicht (energetisch) modernisiert werden könnten, ist schon nicht erkennbar. Weder europarechtliche Vorschriften noch nationale Bestimmungen legen dem Eigentümer gegenüber ein Gebot zur Entfernung von Asbestprodukten aus der Bausubstanz auf (vgl. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 i. V. m. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-VO - [ABl. EU vom 30. Dezember 2006, L 396/163]; § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang II Nr. 1 GefStoffV).
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Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (künftig: REACH-VO) i. V. m. Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 1 REACH-VO ist die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten, und die - wie hier - schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, weiterhin erlaubt, wobei der Verbraucher als nicht nachgeschalteter Anwender kein Verwender ist (vgl. Art. 3 Nr. 13 REACH-VO). Den Mitgliedstaaten ist es jedoch aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit erlaubt, die Verwendung des Gefahrstoffes Asbest (vgl. Legaldefinition in Art. 3 Nr. 24 REACH-VO) über die europarechtlichen Regelungen hinaus einzuschränken (vgl. Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 2 REACH-VO). Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht, indem der Verordnungsgeber zum Zwecke der zügigen Ausschleusung des Materials Asbest aus dem Wirtschaftskreislauf die Zulässigkeit von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen von bestimmten Voraussetzungen (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GefStoffV) abhängig gemacht und im Übrigen ein Verwendungsverbot in Form eines Arbeitsverbotes bestimmt hat (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV). Danach ist ein zulässiger Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und Dritten auf die sog. ASI-Arbeiten und die messtechnische Begleitung unter Beachtung der TRGS 519 beschränkt, ohne dies von dem Besorgnis einer Exposition abhängig zu machen (siehe vorherige Darstellung). Hiermit ist nicht verknüpft, dass ein Eigentümer eines Gebäudes mit Asbestbelastung eine energetische Modernisierung nicht durchführen, mithin dieser in seinem Bestandsschutz verletzt sein kann. Die Durchführung der energetischen Modernisierung setzt im vorliegenden Fall (lediglich) voraus, dass die Asbestfuge vor ihrer schlichten Überdeckung fachgerecht zu behandeln ist, da nur dies - wie bereits dargestellt - einen Materialkontakt zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und Dritten rechtfertigt. Dies ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) - regelkonform, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen und Dritter möglich. Die Klägerin greift indes im Zulassungsverfahren nicht an, dass die vor der energetischen Modernisierung notwendige - den technischen Regeln entsprechende - ASI-Arbeit am asbesthaltigen Gebäudeteil wirtschaftlich nicht vertretbar sei und insbesondere vor der in Art. 14 Abs. 2 GG statuierten Sozialbindung des Eigentums keine Rechtfertigung finde. Zudem ist hinsichtlich des von der Klägerin als "verkapptes Optimierungs-/Sanierungsgebot" bezeichneten Normengefüges ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennbar. Der Gefahrstoff Asbest soll nach den Vorstellungen der Normgeber dem Wirtschaftskreislauf sukzessive entzogen werden. Dies kann allein dadurch erreicht werden, dass ein über die jeweilige Nutzungsdauer des Asbestprodukts hinausgehendes "Verstecken" durch schlichtes Überbauen ausgeschlossen und ein zulässiger Produktaustausch nicht auf Dauer verhindert wird.
- 21
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat die Klägerin gleichfalls nicht schlüssig dargelegt. Der bloße Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2003 (M 17 K 02.3284) führt nicht weiter, zumal die Entscheidung die Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1783), die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 beanspruchte, betrifft und in ihrem Anhang IV Nr. 1 noch kein ausdrückliches Überbauungsverbot vorsah. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein Beschichten entgegen der TRGS 519 in seiner damaligen Fassung nicht nur bei schwach, sondern unter Verweis auf das Fehlen eines sachlichen Grundes auch bei fest gebundenen Asbestprodukten zulässig sei. Die abstrakte Gefahr, die von Asbest ausgeht, genügt nach dem heutigen - vom Willen des Verordnungsgebers - getragenen Verständnis, um das Verwendungsverbot zu rechtfertigen (siehe Darstellung oben), so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München für das hier zu entscheidende Verfahren ohne rechtliche Relevanz ist.
- 22
Dass das Verwaltungsgericht die Verletzung von Verfassungsrecht nicht erwogen habe, verfängt angesichts der vorangegangenen Ausführungen des Senates nicht, zumal festzustellen ist, dass die Klägerin die nunmehr gerügten Verletzungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angebracht hatte.
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Der Einwand der Klägerin, die Entfernung der Asbestfugen diene nicht dem Arbeitsschutz der Beschäftigten, sondern erhöhe deren Gefährdung und die der Bewohner der Wohnblöcke, stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Asbestfugen in einem nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV zugelassenen Verfahren (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entfernt werden (vgl. TRGS 519), so dass die Gefährdungslage weitestgehend herabgesetzt wird, ohne das gesetzgeberische Ziel, mittelfristig den Austausch von Asbestprodukten zu erreichen, zu konterkarieren.
- 24
Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass sich keinerlei Ermessenserwägungen im streitbefangenen Bescheid befänden, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Nach § 23 Abs. 1 ChemG kann zuständige Landesbehörde (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2011 - ChemZustVO - [GVBl. LSA 2011, 484]) im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Vorliegend handelt es sich - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, da es Aufgabe der zuständigen Landesbehörde ist, in Entsprechung der Zielsetzungen des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu treffen. Dies kann bei unerlaubtem Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest im Regelfall nur durch die Untersagung der nach der Gefahrstoffverordnung verbotenen Arbeit erfüllt werden. Denn das Vorliegen der tatbestandlichen (Verbots-)Voraussetzungen nach Anhang II Abs. 1 Satz 1 GefStoffV rechtfertigt zum Schutz der Beschäftigten und Dritter den Eintritt der Rechtsfolge regelmäßig. Ein atypischer Fall ist weder erkennbar, noch behauptet die Klägerin, dass ein solcher vorliegt. Mit ihrem Vorbringen, die "sehr streitige Lehre" des intendierten Ermessens sei wegen des grundrechtlichen Einschlags und der Verhältnismäßigkeit offenbar nicht anwendbar, legt sie Entsprechendes schon nicht schlüssig dar, zumal der Senat an der Verfassungskonformität der Auslegung keine Zweifel hat.
- 25
b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter B. II der Zulassungsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
- 26
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
- 27
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der als klärungsbedürftig erachteten Frage 1:
- 28
"Ist insbesondere bei verfassungskonformer Auslegung Anhang II Nr. 1 Abs. 1 zu § 16 Abs. 2 GefStoffV dahingehend auszulegen, dass Sachverhalte, bei denen konkret keine Gefahren entstehen, nicht unter das Verwendungsverbot fallen bzw. als nicht gefährliche Sanierungsmaßnahmen nach Anh II Nr. 1 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 GefStoffV zulässig sind?"
- 29
wird auf die vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe oben unter 1. lit. a]) verwiesen. Danach lässt sich die Fragestellung der Klägerin - ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen unabhängig von dem Bestehen einer von dem Gefahrstoff Asbest ausgehenden konkreten Gefahr für die Beschäftigen und andere Personen verboten sind, soweit es sich nicht um solche Tätigkeiten handelt, die nach Satz 2 und 3 der Vorschrift erlaubt sind. Unabhängig davon stellt sich diese Frage nicht in entscheidungserheblicher Weise, da die Klägerin das Fehlen einer konkreten Gefahr - wie ausgeführt (siehe Seite 5 [unten f.] der Beschlussabschrift - nicht plausibel aufgezeigt hat.
- 30
Überdies kommt es auf die von der Klägerin ebenfalls als klärungsbedürftig erachtete Frage 2:
- 31
"Werden in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) als normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne von bzw. zu Anhang II Nr. 1 Abs. 1 zu § 16 Abs. 2 GefahrstoffVO definiert?"
- 32
- wie der Senat bereits zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe oben unter 1. lit. a]) dargestellt hat - vorliegend schon nicht entscheidungserheblich an. Die Begriffe der Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV sind im Übrigen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Auslegung vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Ihre Auslegung ist ohne Bezugnahme auf die TRGS 519 möglich, so dass deren konkrete rechtliche Einordnung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Nach der Regelungssystematik und dem Wortlaut der Regelung in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV sind Arbeiten (u. a.) an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden verboten, soweit es sich hierbei nicht um Abbrucharbeiten, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV an asbesthaltigen Teilen handelt (Unterstreichung durch das Gericht). Dient damit eine Tätigkeit - wie vorliegend die schlichte Überbauung eines asbesthaltigen Gebäudeteils - weder dem Abriss, der Sanierung noch der Instandhaltung des asbesthaltigen Teiles eines Gebäudes, ist der Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nicht gestattet (vgl. im Einzelnen: Darstellung unter 1. lit. a]).
- 33
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 34
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG.
- 35
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer naturschutzrechtlichen Verfügung.
- 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... . Der Antragsgegner stellte im Juni 2017 fest, dass eine Teilfläche dieses Grundstücks umgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 19. September 2017 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die ackerbauliche Bewirtschaftung der Teilfläche und ordnete die Wiederherstellung des Dauergrünlands auf dieser Fläche an. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 7. November 2017 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegen die Antragstellerin fest und wiederholte die Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes unter Verlängerung der Handlungsfrist. Der Bescheid enthält zudem die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 9. November 2017 zugestellt. Auch gegen den Bescheid vom 7. November 2017 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die Widersprüche der Antragstellerin wurden noch nicht beschieden.
- 3
Am 12. Dezember 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. September 2017 wegen der Untersagungsverfügung und der Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. November 2007 wegen der erneuten Wiederherstellungsanordnung wiederherzustellen und wegen der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 3. April 2018 zugestellt worden. Am 10. April 2018 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist am 2. Mai 2018 begründet worden. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Antragsbegehren weiter.
II.
- 4
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden.
- 5
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Beschwerdeverfahren ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
- 6
Die Antragstellerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Fläche im Kataster als Ackerland eingetragen sei. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Umwandlungsverbot für Dauergrünlandflächen aus § 2 Satz 1 DGErhG M-V nicht verletzt worden wäre. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und gemäß § 32 GeoVermG M-V gegebenenfalls fortzuschreiben oder zu berichtigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46). Das Liegenschaftskataster hat hier keine Tatbestandswirkung. Unerheblich ist ferner, ob auf der umgebrochenen Fläche Kürbis angebaut wurde oder nicht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich ein möglicher Verstoß gegen § 14 Abs. 3 VwVfG M-V auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und die Erfolgsaussichten der Widersprüche in der Hauptsache auswirken sollte.
- 7
Wenn die Beschwerdebegründung sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Wiederherstellung von Grünland aus Ackerland sei ohne größere Kosten möglich, übersieht sie zum einen den Begründungszusammenhang des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob bereits die formelle Illegalität des Grünlandumbruchs eine Wiederherstellungsanordnung rechtfertigt. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde will stattdessen darlegen, dass die Anordnung auf eine rechtlich unmögliche Handlung der Antragstellerin ziele. Zudem geht die Beschwerde nicht auf die insoweit zweite tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass der Grünlandumbruch jedenfalls auch materiell rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 DGErhG M-V nicht dargetan worden sind.
- 8
Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei eine Umnutzung der umgebrochenen Flächen wegen deren Verpachtung an einen Dritten rechtlich unmöglich, ist zum einen nicht belegt. Die Antragstellerin hat den entsprechenden Pachtvertrag nicht vorgelegt. Welche rechtlichen Folgerungen sich aus diesem ergeben, lässt sich in diesem summarischen Verfahren deshalb nicht beurteilen. Zum anderen würde ein zivilrechtliches Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung ohnehin nicht berühren, sondern nur deren Vollstreckbarkeit betreffen. Ein Vollstreckungshindernis wäre gegebenenfalls durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Pächter zu überwinden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.03.2016 – 3 M 440/15 –, juris Rn. 13 f.).
- 9
Die Antragstellerin rügt schließlich die Störerauswahl. Sie ist der Auffassung, dass der Pächter als Handlungsstörer vorrangig vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei. Einen solchen Grundsatz gibt es jedoch nicht. Für die Ermessensausübung maßgebliche Gesichtspunkte sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die Ordnungsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.01.2010 – 3 L 89/06 –, juris Rn. 15 f.). Nach diesen Maßgaben ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der betroffenen Fläche in Anspruch genommen worden ist. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin die behauptete Verpachtung dem Antragsgegner gegenüber zunächst nicht mitgeteilt hat und den Pächter der Fläche, der nach ihrer Auffassung als Handlungsstörer heranzuziehen sei, auch in diesem Verfahren nicht benennt. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde sonstige Ermessensfehler rügen will, genügt dafür der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
- 10
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin kommt zuletzt auch wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO kommt eine Warnfunktion zu: Sie soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll. Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse – bis hin zur Identität – vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen beziehungsweise mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2009 – 3 M 84/09 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
- 11
Diesen Maßgaben wird die Begründung der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide gerecht. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung damit begründet, dass der Zweck des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes anderenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verfehlt werden würde und die Leistungsfähigkeit der früheren Grünlandfläche für einen längerfristigen Zeitraum verloren wäre. Das öffentliche Interesse am Erhalt von Dauergrünland würde das private Nutzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Damit ist ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse benannt worden. Der Umstand, dass dieses Interesse zum Teil mit dem Erlassinteresse zusammenfällt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unschädlich. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere nicht damit begründet, dass der Umbruch des Dauergrünlands irreversibel sei.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2017 - 5 K 4087/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische, die
- 1.
die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder - 2.
umweltgefährlich sind, indem sie - a)
die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder - b)
selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen, - 2.
Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind, einzustufen sind, - 3.
zu bestimmen, - a)
wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden, - b)
dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können oder enthalten, einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen,- c)
welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 mindestens zu beachten hat, - d)
wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind, - e)
dass und wie bestimmte Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können, - f)
dass und von wem die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzubringen ist und - g)
dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung die entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise mitzuliefern sind.
(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 getroffen werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist,
- 1.
vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, - a)
nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, - b)
nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder - c)
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bestimmten Personen angeboten werden dürfen,
- 2.
vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, - a)
dies anzuzeigen hat, - b)
dazu einer Erlaubnis bedarf, - c)
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen muss oder - d)
seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat,
- 3.
Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
(2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entwicklung von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3a sind, für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 sowie für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-Produkten erlassen werden.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis gefährlich ist.
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch Regelungen zum Verfahren sowie Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere auch die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen.
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1, - 2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, - 3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, - 4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, - 5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, - 2.
dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, - 2a.
dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat, - 3.
wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind,- 4.
wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere - a)
dass Stoffe und Gemische bezeichnet und wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, - b)
wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten werden, - c)
welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen, - d)
welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, - e)
wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muss, - f)
wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und welche Nachweise hierüber zu erbringen sind, - g)
unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen werden müssen, - h)
dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
- 5.
wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist, - 6.
welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, - 7.
dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, - 8.
dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zugeleitet werden können, - 9.
welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind, - 10.
dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss, - 11.
dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben durchgeführt werden dürfen, - 12.
dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck - a)
derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, - b)
der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der Untersuchung, - c)
die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend gehalten werden, - d)
die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt werden,
- 13.
dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können, - 14.
dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, - 15.
dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen, - 16.
dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können.
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
- 1.
Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, - 2.
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und - 3.
Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
- 1.
gefährlichen Stoffen und Gemischen, - 2.
bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 3.
Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, sowie - 4.
Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
- 1.
biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und - 2.
private Haushalte.
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, - 2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, - 3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, - 4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, - 5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist.
(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind
- 1.
Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, - 2.
Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, - 3.
Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind, - 4.
Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.
(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten.
(5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
- 1.
bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden, - a)
die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder - b)
für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat,
- 2.
für die in der Zulassung die Bereitstellung und Verwendung eines unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräts festgelegt wurde oder - 3.
die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen eines umschlossenen Raums eingesetzt werden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.
(6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(7) Es stehen gleich
- 1.
den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen, - 2.
dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
(9) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit
- 1.
Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder - 2.
weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können.
(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.
(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagieren können, sodass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen nach Absatz 10 gleich.
(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.
(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).
(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie beschreibt den Grad der Qualifikation, die für diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehörige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zulassungsverfahren festgelegt. Verwenderkategorien sind:
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- 1.
gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, - 2.
Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, - 3.
Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen, - 4.
Möglichkeiten einer Substitution, - 5.
Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, - 6.
Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, - 7.
Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, - 8.
Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.
(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,
- 1.
ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten; dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit physikalischen Gefährdungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, zu berücksichtigen, - 2.
ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind und - 3.
ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
(6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen bekannt sind.
(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen.
(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzugeben:
- 1.
die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, - 2.
das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, - 3.
eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind, - 4.
die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, - a)
die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder - b)
die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan),
- 5.
eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und - 6.
die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,
- 1.
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, - 2.
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), - 3.
ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, - 4.
für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden, - 5.
wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden und - 6.
welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.
(10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
(11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des Gefahrstoffs, - 2.
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, - 3.
Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, - 4.
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
(13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
- 1.
der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs, - 2.
einer geringen verwendeten Stoffmenge, - 3.
einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und - 4.
der Arbeitsbedingungen
(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungskategorien sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
- 1.
den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, - 2.
zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten, - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen und zur Chemikaliensicherheit zu beraten und - 4.
Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: - a)
bei der Festlegung der Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe ist sicherzustellen, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist, - b)
für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen.
(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1.
die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und - 2.
die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Gründe
- 1
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. März 2015 hat keinen Erfolg.
- 2
a) Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
- 4
Das Antragsvorbringen unter B. I. der Antragsbegründungsschrift begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Verwendung asbesthaltiger Gebäudeteile als Träger von Wärmedämmungen unzulässig und das asbesthaltige Fugenmaterial vor der Durchführung von Maßnahmen der Fassadengestaltung von Bauten mit asbesthaltigen Fugen rückstandsfrei zu entfernen sei. Denn es geht in dem vorliegenden konkreten Einzelfall zu Recht davon aus, dass das Überbauen oder Überdecken der mit asbesthaltigen Fugen versehenen Außenfassade eine verbotene Arbeit an einem asbesthaltigem Gebäudeteil im Sinne von § 16 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - in der Fassung vom 26. November 2010 (BGBl. I 1643, 1644) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I 49) i. V. m. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV darstellt.
- 5
Der klägerische Einwand, Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten seien nach dem Wortlaut des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV nur insoweit unzulässig, als sie Asbestzementdächer und -wandverkleidungen beträfen, so dass solche Arbeiten im Übrigen unter die in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV erlaubten Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten fielen, ist nicht schlüssig und rechtfertigt die Zulassung der Berufung daher nicht.
- 6
Nach Anhang II Abs. 1 Satz 1 GefStoffV sind Arbeiten u.a. an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden verboten. Nach Satz 2 bzw. 3 der Vorschrift gilt der Satz 1 nicht für Abbrucharbeiten (Nr. 1), Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen (insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren), es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind (Nr. 2) und für Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten (Nr. 3). Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen (Satz 4).
- 7
Voranzustellen ist, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den hier streitbefangenen Asbestfugen der Außenfassade der Wohnblöcke in der M-Straße 60-78 in M-Stadt um eine Asbestzementwandverkleidung im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV handelt. Vielmehr legt es die Regelungen des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 GefStoffV dahingehend aus, dass die Überdeckung jeglicher asbesthaltiger Wandverkleidungen/Gebäudeteile verboten sei, wobei die Größe keine Rolle spiele (vgl. Seite 5 des Urteilsabdrucks). Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 8
Bei den Fugen - was die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründungsschrift auch nicht in Abrede stellt - handelt es sich um einen asbesthaltigen Teil eines Gebäudes. Denn das Fugenmaterial, mit dem die aus Stahlbeton bestehenden Fertigteilelemente im Zuge der Errichtung der Wohnblöcke geschlossen worden sind, besteht aus Asbest in fest gebundener Form (hier: "Morinol", mit einem bis zu 40%-igen Chrysotilasbest).
- 9
Auch werden - entgegen der Auffassung der Klägerin - Arbeiten an den asbesthaltigen Fugen vorgenommen. Arbeit im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV ist jede Tätigkeit bzw. einzelne Verrichtung an einem aus dem Gefahrstoff Asbest bestehenden Material der eine Berührung mit dem Gefahrstoff beinhaltet. Hierzu gehört auch das Überdecken der Asbestfugenoberfläche durch Verkleben mit Dämmmaterial, da auf die asbesthaltige Fuge der Wärmedämmstoff zur energetischen Sanierung aufgebracht werden soll. Denn es werden hierbei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Stoffes Asbest durchgeführt.
- 10
Dass das Fugenmaterial lediglich überdeckt und damit weder verändert noch (weiter) beschädigt werde, führt nicht etwa dazu, dass es sich bei der Überdeckungsarbeit durch Aufbringen von Dämmmaterial um keine im Regelfall verbotene Arbeit an Asbestfugen, mithin an asbesthaltigen Gebäudeteilen im vorgenannten Sinne handelt. Denn zwingende Voraussetzung der sich nach Satz 1 ergebenden Verbotsnorm mit Ausnahmevorbehalt (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GefStoffV) ist nicht, dass durch die Arbeit an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden asbesthaltige Stoffe freigesetzt würden, d. h. Beschäftigte und Dritte durch die Tätigkeit tatsächlich einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Allein die vom Gesetzgeber mit der Fassung der Norm unterstellte abstrakte Gefahr einer unkontrollierten Freisetzung von asbesthaltigen Stoffen im Rahmen eines Arbeitsprozesses, mithin der bloße Kontakt des Beschäftigten und anderer Personen bei den Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff genügt und rechtfertigt das generelle Verbot. Dies ergibt sich zum einem aus der besonderen Gefährlichkeit des Stoffes Asbest. Denn der Gefahrstoff Asbest ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - krebserregend und gehört zu den gefährlichsten Stoffen, die die Gesundheit gefährden und dauerhaft schädigen können. Erkrankungen infolge des Kontaktes mit Asbest liegt eine hohe Latenzzeit zugrunde. Allein in der Bundesrepublik Deutschland sterben jährlich über 1.000 Menschen durch Erkrankungen infolge des Umgangs mit Asbest. Zweck des Chemikaliengesetzes - ChemG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I 3498), zuletzt geändert durch Art. 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe (hier: Asbest) und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen (vgl. § 1 ChemG). Hiermit in unmittelbarem Zusammenhang steht eines der Ziele der auf § 19 Abs. 1 und 3 ChemG beruhenden Gefahrstoffverordnung, durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV). Diese sich aus dem Gesetz und der Rechtsverordnung ergebenen Zielsetzungen können durch ein umfassendes Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien bei unterstellter abstrakter Gefährlichkeit erreicht werden. Daneben entspricht dies auch - worauf der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen hat (vgl. Klageerwiderung vom 13. Juni 2013, S. 3) - dem Willen des Verordnungsgebers. Danach solle, wie in der Vorlage (vgl. BR-[Grund-]Drs.456/10 S. 55, Gefährdung durch Exposition durch Asbestfasern noch vorausgesetzt) abweichend von den bisherigen Regelungen vorgesehen gewesen sei, das Verwendungsverbot nicht von der Besorgnis einer Exposition abhängig gemacht werden, da die notwendige Prüfung dieser Bedingung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die mit dieser Bedingung verbundene Einschränkung des Verwendungsverbotes die dauerhafte weitere Nutzung asbesthaltiger Produkte fördern würde, statt ein Signal für den mittelfristigen Austausch derartiger Materialen zu setzen (vgl. BR-Drs. 456/1/10 [Empfehlungen der Ausschüsse] S. 14 f.).
- 11
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Begriff der "Arbeit an einem asbesthaltigen Gebäudeteil" sei gesetzessystematisch im Kontext zu Tätigkeiten zu sehen, die gemäß Anhang II Nr. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, denn ausdrücklich werde dort von einem "verbotenen Abtrag" (vgl. Satz 3 der Vorschrift) gesprochen, übersieht sie, dass der Verordnungsgeber - wie bereits dargestellt - von der abstrakten Gefährlichkeit des Gefahrstoffes Asbest ausgeht und es keiner konkreten Gefährdung durch einen zielgerichteten Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten (beispielsweise durch Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren [vgl. Satz 3 der Vorschrift]) bedarf.
- 12
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass die Arbeit, mithin die Überdeckungstätigkeit an asbesthaltigem Material eine über die abstrakte Gefahr hinausgehende Gefährdung für Beschäftige oder Dritte voraussetze, um der Verbotsnorm des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV zu unterfallen, ist vorliegend zu konstatieren, dass die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine solche Gefahr im Rahmen des Arbeitsprozesses der Überdeckung der Fassade und ihrer Asbestfugen nicht besteht. Denn die Klägerin hat selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Asbestfugen seit 30 Jahren der Witterung ausgesetzt seien und es gegebenenfalls zur Freisetzung von Bestandteilen des Fugenkittes bereits gekommen sei (vgl. Seite 4, 1. Absatz der Klageschrift). Aus welchen Gründen eine solche Freisetzung im Rahmen des angestrebten Arbeitsprozesses nicht erfolge, legt sie schon im Ansatz nicht dar. Sie ist auch nicht dem überzeugenden Vorbringen des Beklagten in seiner Antragserwiderungsschrift entgegengetreten, dass aufgrund des hohen Verwitterungsgrades der Fugen bzw. bei Erschütterungen infolge von Bohrarbeiten an der Fassade, d. h. in Fugennähe im Rahmen des Gerüstaufbaues jederzeit mit austretenden Asbestfasern zu rechnen sei. Soweit die Klägerin zudem vorträgt, durch die geplante Wärmedämmung der Fassade und der damit verbunden Überdeckung der Fugen würden derartige Gefahren nicht vergrößert, sondern vermindert und beseitigt werden, verkennt sie, dass die Gefahrstoffverordnung insoweit vorrangig dem Ziel dient, die Beschäftigten und Dritte im Rahmen von Arbeitsprozessen vor dem Gefahrstoff Asbest zu schützen. Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, ob in einer ex-post Betrachtung, d. h. nach Abschluss der Überdeckungsarbeiten temporär - nämlich für die Dauer der Überdeckung - eine Verringerung des Gefahrenlast für die Umwelt durch den Gefahrstoff Asbest festzustellen ist.
- 13
Dass der Verordnungsgeber in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV bestimmt hat, dass zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen gehören, führt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht etwa dazu, dass jede Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeit an asbesthaltigen Gebäudeteilen, die nicht an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen durchgeführt werde, zulässig sei. Denn der von ihr gezogenen Schluss, dass die Ausnahmebestimmung im Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV eine Spezialbestimmung für (Sanierungs- und Instandhaltungs-)Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden sei, mithin jede sonstige Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeit an asbesthaltigen Materialen, die nicht unter Satz 4 der Vorschrift falle und zu keinem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führe, als eine zulässige Arbeit zu kategorisieren sei, wird durch die hier gebotenen Auslegung der Vorschrift nicht gedeckt. Schon dem Wortlaut nach hat der Verordnungsgeber in Satz 4 der Vorschrift durch die Verwendung des Wortes "auch" unter Verweis auf die generelle Verbotsnorm des Satzes 1 der Vorschrift lediglich beispielhaft verbotene Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen aufgezählt, ohne die als solches verbotene Arbeit der Überdeckung, Überbauung und Aufständerung auf bestimmte asbesthaltige Gebäudeteile zu begrenzen. Dass Asbestzementdächer und -wandverkleidungen ausdrücklich beispielhaft aufgezählt werden, dürfte der Häufigkeit ihres Aufkommens im Bundesgebiet geschuldet sein, wohingegen die Altlast durch sog. Morinolfugen in Häuserfassaden von zu DDR-Zeiten errichteten Plattenbauten - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - im Regelfall nur die ostdeutschen Bundesländer betrifft. Das beispielhaft bezeichnete Überbauungsverbot für Asbestzementdächer war bereits in der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3758) enthalten und ist um die Asbestzementwandverkleidung in der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 nur beispielhaft ergänzt worden. Ein dahingehender Wille des Verordnungsgebers, schlichte Verdeckungen von asbesthaltigen Gebäudeteilen bei fehlendem Abtrag der Oberfläche zu gestatten, kann den Gesetzesmaterialen dagegen nicht entnommen werden. Vielmehr wird durch den Ausschluss einer Gefährdungsanalyse (vgl. BR-Drs. 456/1/10, a. a. O.) ein allumfassendes Verbot jeglicher Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialen beschrieben - so auch der schlichten Überdeckung - und im Übrigen die Neuformulierung des Absatzes 1 als signalgebend für die Asbestsanierung angesehen (vgl. BR-[Grund-]Drs. 456/10, S. 96 f., BR-Drs. 456/1/10, a. a. O.), da es gerade nicht auf eine konkrete Gefährdungslage ankommt.
- 14
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut kommt es bei der Prüfung der ausnahmsweise bestehenden Zulässigkeit von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden zuvorderst darauf an, ob es sich hierbei um eine sog. ASI-Arbeit - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit - im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV oder eine Tätigkeit mit messtechnischer Begleitung in Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GefStoffV handelt. Denn nur diese Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden rechtfertigen vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Chemikaliengesetzes und der hierauf basierenden Gefahrstoffverordnung einen Umgang mit dem durch den Gefahrstoff Asbest belasteten und damit allgemein gefahrtragenden Gebäudeteil. Alle sonstigen Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen sind - wie in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 klar definiert - zum Schutz der Beschäftigten und dritter Personen von vornherein verboten, ohne dass es einer konkreten Gefährdung des hierdurch geschützten Personenkreises bedarf (Unterstreichung durch das Gericht).
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Die Klägerin hat in nicht hinreichender Art und Weise dargelegt, dass die von ihr beabsichtigte energetische Wärmedämmung der streitbefangenen asbestbelasteten Häuserfassade eine Sanierungsarbeit im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV ist. Denn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ist die hier streitbefangene Tätigkeit der energetischen Sanierung keine Sanierungsarbeit an dem asbesthaltigen Gebäudeteil - der Fuge - im Sinne der Vorschrift. Sog. ASI-Arbeiten verfolgen nach der gesetzgeberischen Intention das Ziel, asbesthaltige Materialien aus der Gebäudesubstanz zu entfernen und gegebenenfalls durch asbestfreie Materialien zu ersetzen. Denn nur eine auf Beseitigung bzw. Verringerung des Gefährdungspotentials ausgerichtete Tätigkeit kann einen Umgang mit dem asbestbelasteten Gefahrstoff, mithin die damit in Zusammenhang stehenden Gefährdung von Beschäftigten und anderer Personen rechtfertigen. Das bloße Überbauen und/oder das Überdecken von asbesthaltigem Fugenmaterial mit einem Wärmeverbundsystem verfolgt diese Zielrichtung jedoch nicht. Auf den konkreten Zustand der Asbestfuge und das ihr innewohnende Gefahrenpotential wird kein Einfluss genommen, obgleich die Beschäftigten einer Arbeit an dem Gefahrstoff ausgesetzt werden. Dass nach dem Verbau des Wärmeverbundsystems die Asbestfuge keinen Umwelteinflüssen mehr ausgesetzt sei und eine Freisetzung von Asbestfasern nicht (mehr) erfolgen könne, vermag an dem weiterhin bestehenden und mit Ablauf der Nutzungsdauer ansteigenden Gefährdungspotential des Gefahrstoffes Asbest und dem darin enthaltenden Gesundheitsrisiken nichts zu ändern. Auf den unter I. 3. lit. e) der Antragsbegründungsschrift geführten Einwand der Klägerin, dass zur Auslegung der Begriffe Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519 [GMBl. 2014, S. 164 ff.; GMBl. 2015, S. 136 f.]) unter Ziffer 2.1 bis 2.3 verwendeten Begriffsbestimmungen nicht heranzuziehen seien, kommt es damit schon nicht entscheidungserheblich an.
- 16
Dass der Normgeber lediglich allgemein bzw. politisch auf sein Motiv (mittelfristiger Austausch) hingewiesen haben soll und sich hieraus kein spezifischer Inhalt ableite, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, dass andernfalls die Unterscheidung in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Abbruch) und Nr. 2 (Sanierung/Instandhaltung) nicht zu erklären sei, da "Abbruch" und "Arbeiten an" das Gegenteil seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr sind nach der Gesetzessystematik und dem Wortlaut "Abbrucharbeiten" im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1GefStoff "Arbeiten an" asbesthaltigen Teilen, da nach Satz 2 ausdrücklich geregelt wird, dass Satz 1 - nämlich das Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen - nicht für die unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Ausnahmearbeiten/-tätigkeiten gilt. Dass - wie die Klägerin zu Recht ausführt - keine Rechtspflicht zum Entfernen asbesthaltiger Materialen bestehe, führt - entgegen ihrer Auffassung - jedoch nicht dazu, dass an asbesthaltigen Produkten ohne Weiteres gearbeitet werden dürfe.
- 17
Der Einwand der Klägerin, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV als generelle Verbotsnorm den grundrechtsintensiven Bereich der Klägerin in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. ihrer allgemeinen Wirtschaftsfreiheit betreffe, in den Schutzbereich ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG eingreife und deshalb zu einer restriktiven Auslegung zwinge, legt die Klägerin - die eine Verletzung lediglich behauptet - schon nicht in dem gebotenen Maß dar. Ungeachtet dessen bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (durch oder aufgrund eines Gesetzes). Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist . Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen hängt hierbei von der Intensität des Eingriffs ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 - juris). Hiervon ausgehend ist das Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen durch schlichte Verdeckung des Gefahrstoffes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot beruht zunächst auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung, mit welcher der Gesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht und der Verordnungsgeber mit der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 19 ChemG ergangenen Gefahrstoffverordnung die Berufsausübung im Bereich des Baugewerbes in zulässiger Weise eingeschränkt hat. Es betrifft lediglich einen Teilbereich der Tätigkeit eines fassadenbearbeitenden Bauunternehmens und ist daher eine reine Ausübungsregelung auf der niedrigsten Eingriffsstufe. Der hier vorliegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch zulässig, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohles diesen zweckmäßig erscheinen lassen. Gewichtiges Gemeinwohlinteresse ist hier der höherrangige Schutz der Gesundheit von Beschäftigen und anderer Personen bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff Asbest, so dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden unter Einhaltung bestimmter arbeitstechnischer, -medizinischer und -hygienischer Bedingungen nur in insoweit erlaubt sind, als sie der Eliminierung oder Verringerung des mit dem Gefahrstoff Asbest einhergehenden Gefahrenpotentials dienen. Sonstige Tätigkeiten an einem Asbestprodukt, insbesondere dessen schlichte Überdeckung, die die Gefahrenlage allenfalls temporär beeinflussen kann (für den Zeitraum der Überdeckung), das Gefahrenpotential als solches jedoch nicht zu senken in der Lage ist, sind im Interesse der menschlichen Gesundheit verboten. Dies entspricht dem von der Klägerin beschriebenen "Interventionsminimum", zumal zu konstatieren ist, dass der Klägerin unbenommen bleibt, die energetische Wärmedämmung nach der - unter Beachtung der sich aus der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln im Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest (TRGS 519) ergebenden Vorschriften - durchgeführten Entfernung des asbesthaltigen Fugenmaterials anzubringen.
- 18
Der von der Klägerin im Rahmen ihrer verfassungskonformen Auslegung des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV erhobene klägerische Einwand, eine energetische Modernisierung sei auch ökologisch zu sehen und zu bewerten und damit in den systematischen Kontext einzubeziehen, führt nicht zum Erfolg. Aus Art. 20a GG ergibt sich schon kein Vorrang des Staatszieles Umweltschutz gegenüber dem hier maßgebenden Gesundheitsschutz, zumal eine energetische Modernisierung durch die Untersagung der Überdeckung von asbesthaltigen Gebäudeteilen nicht ausgeschlossen ist, sondern nach der fachgerechter Entfernung des asbesthaltigen Materiales jederzeit ausgeführt werden kann.
- 19
Die Klägerin hat ebenfalls nicht in gebotener Art und Weise dargelegt, dass sich eine "restriktivere" Auslegung der Vorschrift des Anhanges II Nr. 1 GefStoffV unter Beachtung des Bestandsschutzes ergebe, der gemäß Art. 14 GG auch Modernisierungsmaßnahmen im Wege des übergreifenden Bestandsschutzes und des Art. 21 Einigungsvertrages (gemeint wohl Art. 19 Einigungsvertrag) erfasse. Zuvorderst ist zwar festzustellen, dass die Gefahrstoffverordnung an objektivem Verfassungsrecht zu messen ist, es mithin nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Klägerin sich auf Art. 14 GG mangels Eigentums an den hier zur Modernisierung anstehenden Wohnblöcken berufen kann. Gleichwohl belässt es die Klägerin erneut bei der bloßen Bezeichnung etwaiger verletzter Normen, ohne im Ansatz den verfassungsrechtlichen Verstoß darzustellen. Die behauptete Beeinträchtigung des Eigentumsrechts in der Form, dass die im Bestand geschützten Gebäude nicht (energetisch) modernisiert werden könnten, ist schon nicht erkennbar. Weder europarechtliche Vorschriften noch nationale Bestimmungen legen dem Eigentümer gegenüber ein Gebot zur Entfernung von Asbestprodukten aus der Bausubstanz auf (vgl. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 i. V. m. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-VO - [ABl. EU vom 30. Dezember 2006, L 396/163]; § 16 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Anhang II Nr. 1 GefStoffV).
- 20
Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (künftig: REACH-VO) i. V. m. Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 1 REACH-VO ist die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten, und die - wie hier - schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, weiterhin erlaubt, wobei der Verbraucher als nicht nachgeschalteter Anwender kein Verwender ist (vgl. Art. 3 Nr. 13 REACH-VO). Den Mitgliedstaaten ist es jedoch aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit erlaubt, die Verwendung des Gefahrstoffes Asbest (vgl. Legaldefinition in Art. 3 Nr. 24 REACH-VO) über die europarechtlichen Regelungen hinaus einzuschränken (vgl. Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 2 REACH-VO). Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht, indem der Verordnungsgeber zum Zwecke der zügigen Ausschleusung des Materials Asbest aus dem Wirtschaftskreislauf die Zulässigkeit von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen von bestimmten Voraussetzungen (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GefStoffV) abhängig gemacht und im Übrigen ein Verwendungsverbot in Form eines Arbeitsverbotes bestimmt hat (vgl. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV). Danach ist ein zulässiger Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und Dritten auf die sog. ASI-Arbeiten und die messtechnische Begleitung unter Beachtung der TRGS 519 beschränkt, ohne dies von dem Besorgnis einer Exposition abhängig zu machen (siehe vorherige Darstellung). Hiermit ist nicht verknüpft, dass ein Eigentümer eines Gebäudes mit Asbestbelastung eine energetische Modernisierung nicht durchführen, mithin dieser in seinem Bestandsschutz verletzt sein kann. Die Durchführung der energetischen Modernisierung setzt im vorliegenden Fall (lediglich) voraus, dass die Asbestfuge vor ihrer schlichten Überdeckung fachgerecht zu behandeln ist, da nur dies - wie bereits dargestellt - einen Materialkontakt zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und Dritten rechtfertigt. Dies ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) - regelkonform, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen und Dritter möglich. Die Klägerin greift indes im Zulassungsverfahren nicht an, dass die vor der energetischen Modernisierung notwendige - den technischen Regeln entsprechende - ASI-Arbeit am asbesthaltigen Gebäudeteil wirtschaftlich nicht vertretbar sei und insbesondere vor der in Art. 14 Abs. 2 GG statuierten Sozialbindung des Eigentums keine Rechtfertigung finde. Zudem ist hinsichtlich des von der Klägerin als "verkapptes Optimierungs-/Sanierungsgebot" bezeichneten Normengefüges ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennbar. Der Gefahrstoff Asbest soll nach den Vorstellungen der Normgeber dem Wirtschaftskreislauf sukzessive entzogen werden. Dies kann allein dadurch erreicht werden, dass ein über die jeweilige Nutzungsdauer des Asbestprodukts hinausgehendes "Verstecken" durch schlichtes Überbauen ausgeschlossen und ein zulässiger Produktaustausch nicht auf Dauer verhindert wird.
- 21
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat die Klägerin gleichfalls nicht schlüssig dargelegt. Der bloße Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2003 (M 17 K 02.3284) führt nicht weiter, zumal die Entscheidung die Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1783), die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 beanspruchte, betrifft und in ihrem Anhang IV Nr. 1 noch kein ausdrückliches Überbauungsverbot vorsah. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein Beschichten entgegen der TRGS 519 in seiner damaligen Fassung nicht nur bei schwach, sondern unter Verweis auf das Fehlen eines sachlichen Grundes auch bei fest gebundenen Asbestprodukten zulässig sei. Die abstrakte Gefahr, die von Asbest ausgeht, genügt nach dem heutigen - vom Willen des Verordnungsgebers - getragenen Verständnis, um das Verwendungsverbot zu rechtfertigen (siehe Darstellung oben), so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München für das hier zu entscheidende Verfahren ohne rechtliche Relevanz ist.
- 22
Dass das Verwaltungsgericht die Verletzung von Verfassungsrecht nicht erwogen habe, verfängt angesichts der vorangegangenen Ausführungen des Senates nicht, zumal festzustellen ist, dass die Klägerin die nunmehr gerügten Verletzungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angebracht hatte.
- 23
Der Einwand der Klägerin, die Entfernung der Asbestfugen diene nicht dem Arbeitsschutz der Beschäftigten, sondern erhöhe deren Gefährdung und die der Bewohner der Wohnblöcke, stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Asbestfugen in einem nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV zugelassenen Verfahren (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entfernt werden (vgl. TRGS 519), so dass die Gefährdungslage weitestgehend herabgesetzt wird, ohne das gesetzgeberische Ziel, mittelfristig den Austausch von Asbestprodukten zu erreichen, zu konterkarieren.
- 24
Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass sich keinerlei Ermessenserwägungen im streitbefangenen Bescheid befänden, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Nach § 23 Abs. 1 ChemG kann zuständige Landesbehörde (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2011 - ChemZustVO - [GVBl. LSA 2011, 484]) im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Vorliegend handelt es sich - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, da es Aufgabe der zuständigen Landesbehörde ist, in Entsprechung der Zielsetzungen des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu treffen. Dies kann bei unerlaubtem Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest im Regelfall nur durch die Untersagung der nach der Gefahrstoffverordnung verbotenen Arbeit erfüllt werden. Denn das Vorliegen der tatbestandlichen (Verbots-)Voraussetzungen nach Anhang II Abs. 1 Satz 1 GefStoffV rechtfertigt zum Schutz der Beschäftigten und Dritter den Eintritt der Rechtsfolge regelmäßig. Ein atypischer Fall ist weder erkennbar, noch behauptet die Klägerin, dass ein solcher vorliegt. Mit ihrem Vorbringen, die "sehr streitige Lehre" des intendierten Ermessens sei wegen des grundrechtlichen Einschlags und der Verhältnismäßigkeit offenbar nicht anwendbar, legt sie Entsprechendes schon nicht schlüssig dar, zumal der Senat an der Verfassungskonformität der Auslegung keine Zweifel hat.
- 25
b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter B. II der Zulassungsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
- 26
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
- 27
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der als klärungsbedürftig erachteten Frage 1:
- 28
"Ist insbesondere bei verfassungskonformer Auslegung Anhang II Nr. 1 Abs. 1 zu § 16 Abs. 2 GefStoffV dahingehend auszulegen, dass Sachverhalte, bei denen konkret keine Gefahren entstehen, nicht unter das Verwendungsverbot fallen bzw. als nicht gefährliche Sanierungsmaßnahmen nach Anh II Nr. 1 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 GefStoffV zulässig sind?"
- 29
wird auf die vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe oben unter 1. lit. a]) verwiesen. Danach lässt sich die Fragestellung der Klägerin - ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen unabhängig von dem Bestehen einer von dem Gefahrstoff Asbest ausgehenden konkreten Gefahr für die Beschäftigen und andere Personen verboten sind, soweit es sich nicht um solche Tätigkeiten handelt, die nach Satz 2 und 3 der Vorschrift erlaubt sind. Unabhängig davon stellt sich diese Frage nicht in entscheidungserheblicher Weise, da die Klägerin das Fehlen einer konkreten Gefahr - wie ausgeführt (siehe Seite 5 [unten f.] der Beschlussabschrift - nicht plausibel aufgezeigt hat.
- 30
Überdies kommt es auf die von der Klägerin ebenfalls als klärungsbedürftig erachtete Frage 2:
- 31
"Werden in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) als normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne von bzw. zu Anhang II Nr. 1 Abs. 1 zu § 16 Abs. 2 GefahrstoffVO definiert?"
- 32
- wie der Senat bereits zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe oben unter 1. lit. a]) dargestellt hat - vorliegend schon nicht entscheidungserheblich an. Die Begriffe der Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV sind im Übrigen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Auslegung vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Ihre Auslegung ist ohne Bezugnahme auf die TRGS 519 möglich, so dass deren konkrete rechtliche Einordnung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Nach der Regelungssystematik und dem Wortlaut der Regelung in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV sind Arbeiten (u. a.) an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden verboten, soweit es sich hierbei nicht um Abbrucharbeiten, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GefStoffV an asbesthaltigen Teilen handelt (Unterstreichung durch das Gericht). Dient damit eine Tätigkeit - wie vorliegend die schlichte Überbauung eines asbesthaltigen Gebäudeteils - weder dem Abriss, der Sanierung noch der Instandhaltung des asbesthaltigen Teiles eines Gebäudes, ist der Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nicht gestattet (vgl. im Einzelnen: Darstellung unter 1. lit. a]).
- 33
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 34
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG.
- 35
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- 1.
geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, - 2.
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, - 3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, - 4.
Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, - 5.
angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, - 6.
Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, - 7.
geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
- 1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, - 2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, - 3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer naturschutzrechtlichen Verfügung.
- 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... . Der Antragsgegner stellte im Juni 2017 fest, dass eine Teilfläche dieses Grundstücks umgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 19. September 2017 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die ackerbauliche Bewirtschaftung der Teilfläche und ordnete die Wiederherstellung des Dauergrünlands auf dieser Fläche an. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 7. November 2017 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegen die Antragstellerin fest und wiederholte die Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes unter Verlängerung der Handlungsfrist. Der Bescheid enthält zudem die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 9. November 2017 zugestellt. Auch gegen den Bescheid vom 7. November 2017 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die Widersprüche der Antragstellerin wurden noch nicht beschieden.
- 3
Am 12. Dezember 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. September 2017 wegen der Untersagungsverfügung und der Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. November 2007 wegen der erneuten Wiederherstellungsanordnung wiederherzustellen und wegen der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 3. April 2018 zugestellt worden. Am 10. April 2018 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist am 2. Mai 2018 begründet worden. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Antragsbegehren weiter.
II.
- 4
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden.
- 5
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Beschwerdeverfahren ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
- 6
Die Antragstellerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Fläche im Kataster als Ackerland eingetragen sei. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Umwandlungsverbot für Dauergrünlandflächen aus § 2 Satz 1 DGErhG M-V nicht verletzt worden wäre. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und gemäß § 32 GeoVermG M-V gegebenenfalls fortzuschreiben oder zu berichtigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46). Das Liegenschaftskataster hat hier keine Tatbestandswirkung. Unerheblich ist ferner, ob auf der umgebrochenen Fläche Kürbis angebaut wurde oder nicht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich ein möglicher Verstoß gegen § 14 Abs. 3 VwVfG M-V auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und die Erfolgsaussichten der Widersprüche in der Hauptsache auswirken sollte.
- 7
Wenn die Beschwerdebegründung sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Wiederherstellung von Grünland aus Ackerland sei ohne größere Kosten möglich, übersieht sie zum einen den Begründungszusammenhang des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob bereits die formelle Illegalität des Grünlandumbruchs eine Wiederherstellungsanordnung rechtfertigt. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde will stattdessen darlegen, dass die Anordnung auf eine rechtlich unmögliche Handlung der Antragstellerin ziele. Zudem geht die Beschwerde nicht auf die insoweit zweite tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass der Grünlandumbruch jedenfalls auch materiell rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 DGErhG M-V nicht dargetan worden sind.
- 8
Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei eine Umnutzung der umgebrochenen Flächen wegen deren Verpachtung an einen Dritten rechtlich unmöglich, ist zum einen nicht belegt. Die Antragstellerin hat den entsprechenden Pachtvertrag nicht vorgelegt. Welche rechtlichen Folgerungen sich aus diesem ergeben, lässt sich in diesem summarischen Verfahren deshalb nicht beurteilen. Zum anderen würde ein zivilrechtliches Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung ohnehin nicht berühren, sondern nur deren Vollstreckbarkeit betreffen. Ein Vollstreckungshindernis wäre gegebenenfalls durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Pächter zu überwinden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.03.2016 – 3 M 440/15 –, juris Rn. 13 f.).
- 9
Die Antragstellerin rügt schließlich die Störerauswahl. Sie ist der Auffassung, dass der Pächter als Handlungsstörer vorrangig vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei. Einen solchen Grundsatz gibt es jedoch nicht. Für die Ermessensausübung maßgebliche Gesichtspunkte sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die Ordnungsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.01.2010 – 3 L 89/06 –, juris Rn. 15 f.). Nach diesen Maßgaben ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der betroffenen Fläche in Anspruch genommen worden ist. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin die behauptete Verpachtung dem Antragsgegner gegenüber zunächst nicht mitgeteilt hat und den Pächter der Fläche, der nach ihrer Auffassung als Handlungsstörer heranzuziehen sei, auch in diesem Verfahren nicht benennt. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde sonstige Ermessensfehler rügen will, genügt dafür der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin kommt zuletzt auch wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO kommt eine Warnfunktion zu: Sie soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll. Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse – bis hin zur Identität – vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen beziehungsweise mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2009 – 3 M 84/09 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
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Diesen Maßgaben wird die Begründung der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide gerecht. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung damit begründet, dass der Zweck des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes anderenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verfehlt werden würde und die Leistungsfähigkeit der früheren Grünlandfläche für einen längerfristigen Zeitraum verloren wäre. Das öffentliche Interesse am Erhalt von Dauergrünland würde das private Nutzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Damit ist ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse benannt worden. Der Umstand, dass dieses Interesse zum Teil mit dem Erlassinteresse zusammenfällt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unschädlich. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere nicht damit begründet, dass der Umbruch des Dauergrünlands irreversibel sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 – 2 K 3366/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.