Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2018 - 14 K 2909/16

bei uns veröffentlicht am02.02.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die nicht veröffentlichten Protokolle und sämtliche Materialien, die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zu dem am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV) sowie dem am 30.06.2012 in Kraft getretenen Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen.
Die Klägerin ist eine operativ tätige Gesellschaft der ..., eines Anbieters der Deutschen Automatenwirtschaft, und betreibt in zehn Bundesländern 152 Spielstätten mit insgesamt 505 Konzessionen.
Mit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte die Klägerin in mehreren Bundesländern, so auch bei der Staatskanzlei Baden-Württemberg, Akteneinsicht in die Unterlagen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Sie berief sich auf §§ 7 und 2 des baden-württembergischen Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 17.12.2015. Zur Begründung ihres Antrags ließ die Klägerin ausführen, den konkreten Anlass für den Antrag auf Akteneinsicht bildeten die in Baden-Württemberg gestellten und noch zu stellenden Härtefallanträge sowie ein durch das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr begleitetes „Musterverfahren“ für den Standort Celle. Die Klägerin sei in erheblichem Ausmaß von der Anwendung des Verbots der Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebotes (§ 25 GlüStV i.V.m. den Ausführungsgesetzen) betroffen. Bei Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Verbots der Mehrfachkonzessionen ohne Berücksichtigung von Härtefallgründen würde sich die Anzahl ihrer Konzessionen erheblich reduzieren, weshalb sie nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist ein Insolvenzrisiko befürchte. Zu dessen Abwendung sei sie auf die Verlängerung der nach ihrer Auffassung zu kurz bemessenen fünfjährigen Übergangsfrist auf Grundlage der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV angewiesen. Im Wege der Akteneinsicht in die Materialien zu den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag erstrebe sie, Anhaltspunkte für die Vertragsgenese der Härtefallklausel zu erlangen, um auf diesem Wege eine einheitliche Vertragsauslegung dieser Klausel in den einzelnen Bundesländern durchzusetzen.
Mit Schreiben vom 22.03.2016 wies der Chef der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen seine Amtskollegen der übrigen Bundesländer auf die Anträge der Klägerin hin. Da die Regelungen zur „Arbeitsweise der Ministerpräsidentenkonferenz und der Besprechung des Chefs der Staats- und Senatskanzleien“ zur Herausgabe von Dokumenten keine Regelung enthalte, fragte er an, ob Einvernehmen hinsichtlich der Einschätzung bestehe, dass insoweit eine zurückhaltende Handhabung für sinnvoll angesehen werde und allenfalls die Einsichtnahme in die MPK-Protokolle ermöglicht werden könne, sofern das Einsichtsbegehren nicht zurückgewiesen werden könne. Die Herausgabe weitergehender Unterlagen werde zwangsläufig dazu führen, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Länder untereinander haben werde. Mit E-Mail vom 24.03.2016 wurde von der Senatskanzlei Bremen bei den übrigen Staats- und Senatskanzleien angefragt, ob die Einwilligung zur Herausgabe der begehrten Informationen erteilt werde. Die Länder Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern lehnten die Erteilung des Einverständnisses in die Herausgabe der Materialien ab.
Mit Bescheid vom 13.05.2016 lehnte das Staatsministerium Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die streitgegenständlichen Materialien, insbesondere die Protokolle über die Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, fielen nicht in den Anwendungsbereich des LIFG Baden-Württemberg (im Folgenden LIFG). Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz LIFG unterfielen die bei den informationspflichtigen Stellen des Landes vorhandenen Informationen nur insoweit dem Anwendungsbereich des Gesetzes, als die Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Die begehrten Informationen zur Entstehung des Staatsvertrages seien der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne nicht zuzuordnen, sondern der Rechtsetzung. Bei Staatsverträgen erfolge die weit überwiegende gesetzgeberische Gestaltung, die Beratung, die Diskussion und die Entscheidung über die abschließende Fassung des Normtextes in den Verhandlungen und Abstimmungen der Ministerpräsidenten sowie ihrer Gremien und Behörden. Die inhaltliche Abstimmung, die bei formellen Gesetzen dem Parlament und dessen Ausschüssen vorbehalten sei, erfolge in den Konferenzen der Ministerpräsidenten bzw. der Chefs der Staatskanzleien sowie den weiteren länderübergreifenden Gremien, die wiederum von den Staatskanzleien vorbereitet und begleitet würden. Der Ministerpräsident und seine Behörde seien bei Abschluss des Glücksspieländerungsstaatsvertrages von Beginn der Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse über den Abschluss des Staatsvertrages bis hin zu dessen Umsetzung in geltendes Landesrecht ausschließlich im Bereich der Rechtsetzung tätig geworden. Hierauf finde das LIFG keine Anwendung.
Selbst wenn jedoch der Anwendungsbereich des LIFG eröffnet wäre, sei der Anspruch auf Informationszugang wegen des Schutzes besonderer öffentlicher Belange im Sinne des § 4 LIFG abzulehnen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu einem anderen Land haben könne. Die Verhandlungen zu einem Staatsvertrag seien essenziell darauf angewiesen, dass ein freier und offener Meinungsaustausch der Ministerpräsidenten sowie ihrer Gremien und Behörden in einem vertraulichen Rahmen stattfinden könne. Hierauf hätten sich die Länder während des gesamten Willensbildungsprozesses zur Neuordnung des Glücksspielstaatsvertrages verlassen. Sie hätten deshalb dem Informationszugang nicht zugestimmt. Allein die fehlende Zustimmung lasse darauf schließen, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen haben werde. Dem Geheimhaltungsinteresse anderer Länder trage das LIFG auch in § 8 Abs. 1 Rechnung. Danach sei die Einwilligung einer betroffenen Person in den Informationszugang erforderlich, sofern diese Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs habe. Gemäß § 3 Nr. 4 LIFG zählten auch die Länder zum Kreis der betroffenen Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 LIFG. Im Rahmen der von der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Länderumfrage hätten zehn Länder ihre Einwilligung in den Informationszugang abgelehnt. Würde der Informationszugang ungeachtet dessen durch den Beklagten gewährt, bestünde die Gefahr, dass andere Bundesländer, etwa Sachsen-Anhalt, das den Bereich der Rechtsetzung ebenfalls aus seinem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen habe, sich an künftigen Verhandlungen nicht mehr oder nur sehr zurückhaltend beteiligen würden.
Der Antrag sei auch aufgrund des in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG enthaltenen Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen abzulehnen. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Beratungen mit anderen Landesregierungen und solle die informationspflichtige Stelle in die Lage versetzen, Vertragsverhandlungen ergebnisoffen zu führen, ohne ihre Verhandlungsposition und die zu Grunde liegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenlegen zu müssen. Die offene Meinungsbildung und der freie Meinungsaustausch innerhalb der Beratungen werde beeinträchtigt, wenn auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen zu erfolgen hätte.
Der Antrag auf Informationszugang sei zudem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG abzulehnen, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählten hierzu insbesondere die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. Da der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Willensbildungs-und Entscheidungsprozess diene, erstrecke er sich regelmäßig auf laufende Verfahren. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich seien, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Entscheidungen mitzuteilen nicht verpflichtet sei (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -). Durch die Gewährung der begehrten Akteneinsicht würden sowohl die Eigenverantwortung als auch die Funktionsfähigkeit der baden-württembergischen Landesregierung beeinträchtigt. Trotz des formellen Abschlusses der Verhandlungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag sei zu erwarten, dass es aufgrund der Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15 -) zur Wiederaufnahme der Beratungen der Länder kommen werde. Überlegungen und Positionen der Landesregierung, die in den Staatsvertrag bisher keinen Eingang gefunden hätten, könnten erneut zur Diskussion gestellt werden. Der Beklagte verwies die Klägerin im Übrigen i.S.d. § 9 Abs. 4 Nr. 5 LIFG unter Angabe eines Links auf die Veröffentlichung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auf der Homepage des Landtags von Nordrhein-Westfalen in der 15. Wahlperiode im Internet als allgemein zugänglicher Quelle.
Gegen den am 17.05.2016 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.05.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das zunächst unter dem Az. 4 K 2909/16 geführte Verfahren ist zum 01.06.2016 auf die 14. Kammer übertragen worden.
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Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, nach dem in § 1 Abs. 1 LIFG genannten Gesetzeszweck solle das LIFG durch ein umfassendes Informationsrecht freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Vom Informationsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG, an dem sich das baden-württembergische LIFG orientiere, sollten laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15-4493, S. 8) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, die Rechtsprechung und sonstige unabhängige Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages fielen nicht unter das Ausschlusskriterium der „parlamentarischen Angelegenheiten“. Erst mit dem Abschluss formeller Transformationsgesetze greife die § 2 Abs. 1 LIFG unterliegende (immanente) Bereichsausnahme. Wenn schon nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit in den Anwendungsbereich des IFG falle, dann müsse erst recht die Vorbereitung eines im Rang unterhalb eines formellen Gesetzes anzusiedelnden Staatsvertrages vom Informationszugang erfasst sein. Die restriktive Auslegung einer gesetzesimmanenten Bereichsausnahme sei angesichts von Gesetzessystematik und Gesetzeszweck zwingend. Schließlich liege dem LIFG ein Paradigmenwechsel zu Grunde. In Abkehr vom Prinzip des Aktengeheimnisses sollten amtliche Informationen demnach frei zugänglich sein, es sei denn, dass besondere öffentliche oder private Belange entgegenstünden.
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Im Übrigen sei keine gesetzliche Bereichsausnahme gegeben. Keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 4 bis 6 LIFG sei erfüllt. Insbesondere seien weder der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, wenn die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu anderen Ländern habe, erfüllt noch der des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG, der die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen schütze. Aus dem Beklagtenvorbringen erschließe sich nicht, warum der Informationszugang zu den Protokollen und Materialien zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag Auswirkungen auf die Beziehung zu anderen Ländern oder die zukünftige Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben solle. Der Beklagte führe insoweit unter dem Deckmantel des drohenden föderativen Vertrauensverlustes einen argumentativen Zirkelschluss. Es werde ein Ausnahmetatbestand konstruiert, der den Zweck landesgesetzlicher Informationspflichten aushöhle. Die Auffassung des Beklagten hätte zur Folge, dass jede Verweigerung eines Bundeslandes zur Informationsherausgabe sämtlichen anderen Bundesländern die Lossagung von ihrer Informationspflicht erlaube. Dies führe zu einer Sinnentleerung des LIFG. Die Behörden könnten sich damit ihren Versagungsgrund selbst schaffen, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes, behördliches Handeln transparent zu machen, widersprechen würde. Selbst wenn man die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 LIFG grundsätzlich für anwendbar hielte, habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Offenlegung der protokollierten Verhandlungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu nachteiligen Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Ländern oder die (zukünftige) Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen führe. Er habe lediglich behauptet, dass die Informationsverschaffung „voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die weitere Zusammenarbeit der Länder im Bereich des Glücksspieländerungsstaatsvertrages zur Folge hätte“. Dies genüge für die zu fordernde Darlegung einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nicht. Bei einer lediglich generalisierenden Betrachtungsweise werde - wie vorliegend - entgegen der gesetzgeberischen Konzeption eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde, hier der Verhandlungen im Vorfeld von Staatsverträgen, geschaffen. Wäre der Abschluss von Staatsverträgen aufgrund der Verweigerung von Informationszugangsrechten auch im Nachgang nicht kontrollierbar, stünde dies in eklatantem Widerspruch zur Transparenz parlamentarischer Gesetzgebungsverfahren.
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Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung berufen. Er habe schon nicht begründet, inwieweit abgeschlossene Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages zu diesem Kernbereich zählten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gehörten zum unantastbaren Kernbereich exekutiver Tätigkeit „die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungen vollziehe (BVerfGE 67, 100, 139). Geschützt werden solle die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Exekutive bei Entscheidungen, die in der alleinigen Regierungsverantwortung lägen. Deshalb beschränke sich die Kontrollkompetenz des Parlaments auf abgeschlossene Vorgänge, um ein Eingreifen in laufende Verhandlungen und Entscheidungen auszuschließen. Für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts habe ohnehin zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden „mit zu regieren“. Zudem seien die Verhandlungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Übrigen klargestellt, dass das Vorbringen, die Willensbildung innerhalb der Regierung könne Schaden nehmen, wenn der Vorberatung eines Gesetzes dienende Unterlagen nachträglich veröffentlicht würden, mit dem Bild einer selbstbewussten Ministerialverwaltung nicht vereinbar sei (BVerwGE 144, 122 Rn. 31). Deshalb müsse die informationspflichtige Stelle befürchtete negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar belegen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer substantiierten Darlegung des Beklagten. Der Beklagte überstrapaziere die Kernbereichstheorie und verkehre dadurch das vom Gesetzgeber zu Gunsten eines Antragstellers im LIFG implementierte Regel-Ausnahme-Verhältnis und zwinge diesen zu einer Begründung seines Antrags. Soweit der Beklagte auf bereits veröffentlichte Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz verweise, seien daraus in keiner Weise abschließende Rückschlüsse auf die historische Auslegung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu ziehen. Insbesondere ergäben sich daraus keine Hinweise darauf, auf welchen sachlichen Erwägungen die Bemessung der Übergangsfrist auf fünf Jahre beruhten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht zu gewähren in sämtliche Protokolle - mit Ausnahme der bereits veröffentlichten Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz - und sonstigen Materialien des Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
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hilfsweise,
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ihr Einsicht zu gewähren in diejenigen Protokolle - mit Ausnahme der bereits veröffentlichten Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz -, Gutachten, Statistiken und sonstige Analysen und/oder Materialien des Beklagten im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV), welche die Erwägungen zur Bemessung der Übergangsfrist von fünf Jahren und zum Härtefall gem. § 29 Abs. 4 GlüStV enthalten.
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äußerst hilfsweise,
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die Einsichtnahme gemäß Antrag 1, hilfsweise gemäß Antrag 2, nach Ablauf des 30.06.2021 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
und für den Fall des Unterliegens die Berufung zuzulassen.
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Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Landesregierung bei der Entstehung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf dem Gebiet der Rechtsetzung tätig gewesen sei, so dass in diesem Zusammenhang entstandene Informationen nicht in den Anwendungsbereich des LIFG fielen. Die beim Staatsministerium als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG vorhandenen Informationen unterlägen nur insoweit dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, als sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben stünden. Nach dem maßgeblichen funktionellen Behördenbegriff des LIFG komme es darauf an, ob eine Stelle im konkreten Einzelfall eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrnehme oder ob ihr Handeln inhaltlich der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zuzuordnen sei. Da sich § 2 LIFG nicht zu Staatsverträgen verhalte, sei anhand des genannten Maßstabes festzustellen, ob die Tätigkeit der Landesregierung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Abschluss von Staatsverträgen, hier des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, der Rechtsetzung zuzuordnen sei. Dies sei zu bejahen. Denn im Gegensatz zur Entstehung formeller Parlamentsgesetze erfolge bei Staatsverträgen die gesamte gesetzgebende Gestaltung, die Beratung, die Diskussion und die Entscheidung über die abschließende Fassung des Normtextes nicht im Landesparlament, sondern in den Verhandlungen und Abstimmungen der Ministerpräsidenten sowie ihrer Gremien und Behörden. Dem Landtag werde der vom Ministerpräsidenten abschließend ausgehandelte und unterzeichnete Staatsvertrag zur Zustimmung vorgelegt. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des LIFG erfasse nicht nur die Vorgänge in den Konferenzen der Ministerpräsidenten bzw. der Chefs der Staatskanzleien sowie in den weiteren länderübergreifenden Gremien, sondern auch deren Vor- und Nachbereitung im baden-württembergischen Staatsministerium. Anders als bei der Vorbereitung von Parlamentsgesetzen fehle es bei der Vorbereitung und Begleitung der Entstehung von Staatsverträgen an einer Trennung der exekutiven Vorbereitungsarbeiten und der eigentlichen legislativen Tätigkeit. Insbesondere fehle es an einer zeitlichen Zäsur wie bei einem von der Ministerialverwaltung ausgearbeiteten und vom Kabinett in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf. Die Verhandlungen über einen Staatsvertrag würden stattdessen von Beginn der Vorbereitungsprozesse an bis zu dessen Abschluss eng durch die Landesverwaltung begleitet und Verhandlungsführung, Position und Haltung der Landesregierung in den Verhandlungen immer wieder neu abgestimmt. Dabei würden Zwischenergebnisse ebenso aufgenommen und gewürdigt wie Position und Haltung der anderen beteiligten Länder bzw. deren Veränderung. Die dabei entstehende enge Verflechtung der Vorgänge auf der Ebene der Länderkollegien einerseits und der Ebene der baden-württembergischen Landesverwaltung andererseits sei nicht trennbar.
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Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Anwendungsbereich des LIFG eröffnet sei, stünden dem beantragten Zugang zu den Informationen öffentliche Belange im Sinne des § 4 LIFG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu einem anderen Land haben könne. Eine Erheblichkeitsschwelle bezüglich des Ausmaßes der Beeinträchtigung enthalte das Gesetz nicht. Vielmehr komme es maßgeblich auf die Einschätzung der Landesregierung an, die mit Blick auf die bestehenden Beziehungen und die von ihr verfolgten Ziele abschätzen müsse, ob die befürchtete Einwirkung hingenommen werden könne oder zu vermeiden sei (so zum entsprechenden Ausschlussgrund im IFG des Bundes, BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22/08 - juris Rn. 15). Geschäftsgrundlage der Verhandlungen zum Ersten Glücksspiel Staatsvertrag sei die Wahrung der Vertraulichkeit gewesen, um die erforderliche möglichst enge Abstimmung der Länder zur Schaffung einer länderübergreifenden einheitlichen Regelung auf der Basis eines freien und offenen Meinungsaustausches der Ministerpräsidenten und ihrer Gremien zu ermöglichen. Das informationsrechtliche „Rücksichtnahmegebot“ erfordere nicht nur die Einholung der Zustimmung aller beteiligten Bundesländer, sondern impliziere bei fehlender Zustimmung eines Landes, dass der Zugang zu den Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu diesem Land habe mit der Folge, dass das Informationsbegehren abgelehnt werden könne. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehe hierin kein Zirkelschluss. Die gegenseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme gerade auch im Zuge von Verhandlungen oder dem Abschluss von Staatsverträgen folge letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue, der auch zwischen den Bundesländern gelte. Die Stellungnahmen der einzelnen Bundesländer hätten erkennen lassen, dass die Gewährung eines Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu den Ländern zur Folge hätte. Die Befürchtung zu erwartender Nachteile in der Länderzusammenarbeit gewinne insbesondere deshalb besondere Bedeutung, weil aufgrund des Beschlusses des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2015 (8 B 1028/15), der Teile des Glücksspieländerungsstaatsvertrages für verfassungswidrig gehalten habe, die Verhandlungen für einen Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wieder aufzunehmen seien. Würden die Inhalte aus den vorherigen Verhandlungsrunden öffentlich gemacht, wäre ein unbeeinflusster Fortgang der auf Vertraulichkeit gründenden Verhandlungen nicht möglich. Mit Blick auf die fortzusetzenden Verhandlungen stellten die Beratungen und Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag insoweit auch nur formal einen abgeschlossenen Vorgang dar. Bei Bekanntgabe der begehrten Informationen wäre ein vertrauensvoller und konstruktiver Austausch zwischen Baden-Württemberg und den übrigen Bundesländern bei künftigen Vertragsverhandlungen in nicht hinzunehmender Weise nachhaltig gestört und erheblich erschwert.
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Dem Antrag auf Informationszugang stehe aber auch § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG entgegen, der die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen schütze. Der Zugang zu Informationen aus Beratungen und Entscheidungsprozessen sei nach dieser Regelung ausgeschlossen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit des Prozesses der Entscheidungsfindung haben könne. Aufgrund der wieder aufzunehmenden Beratungen zum Glücksspielstaatsvertrag würden die Überlegungen, Positionen und Strategien aus den Beratungen und Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag erneut zur Diskussion gestellt werden. So sei etwa die Konzessionsvergabe an Sportwettenanbieter ungeklärt. Auch gebe es Stimmen, die den Staatsvertrag insgesamt für gescheitert hielten. Würden Inhalte aus den vorherigen Verhandlungsrunden öffentlich gemacht, wäre ein unbeeinflusster Fortgang der auf Vertraulichkeit gründenden Verhandlungen nicht möglich.
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Der Antrag auf Informationszugang sei zudem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG abzulehnen, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schütze. Dieser exekutive Kernbereich schließe einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Dieser Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung diene den Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen und erstrecke sich deshalb regelmäßig auf laufende Verfahren. Es seien allerdings auch Fälle denkbar, in denen bei abgeschlossenen Vorgängen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Entscheidungen mitzuteilen nicht verpflichtet sei. Das Bundesverfassungsgericht bejahe eine nachteilige Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit einer Regierung dann, wenn die „einengende Vorwirkung“ einer festgestellten Informationspflicht dazu führe, dass zukünftige Willensbildungsprozesse nicht mehr in der nötigen Offenheit und Freiheit geführt werden könnten. Dies gelte hier wiederum im Hinblick darauf, dass die Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nur formell abgeschlossen seien, tatsächlich aber fortgeführt würden. Weder die Willensbildung noch der Prozess der Entscheidung seien daher zum jetzigen Zeitpunkt vollständig abgeschlossen.
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Die Klägerin hat hierauf repliziert, die von ihr begehrten Informationen beträfen kein laufendes Gesetzgebungsverfahren oder laufende Verhandlungen, sondern einen längst in Kraft getretenen Staatsvertrag. Die hierzu erstellten Dokumente unterfielen vollständig dem LIFG, da sie keine legislativen Angelegenheiten beträfen. Zwar lege das LIFG den sogenannten funktionellen Behördenbegriff zu Grunde. Dieser Begriff umfasse jedoch auch insbesondere die Regierungstätigkeit. So unterlägen etwa die Bundesministerien hinsichtlich der Vorbereitung von Gesetzen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes. Nach dem inhaltsgleichen baden-württembergischen LIFG kämen diese Grundsätze auch für die Landesministerien bzw. die Staatskanzlei des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung. Der Abschluss von Staatsverträgen stelle indes keine gesetzgeberische Tätigkeit der Regierung des Landes Baden-Württemberg dar. Zwar werde der Inhalt eines Staatsvertrages maßgeblich in den Verhandlungen zwischen den Ministerpräsidenten und den ihnen nachgeordneten Stellen festgelegt. Die Tätigkeit der Landesregierung habe deshalb bei Staatsverträgen größeren Einfluss auf die Rechtsetzung als im üblichen Gesetzgebungsverfahren. Dies qualifiziere das Handeln der Landesregierung aber nicht zu einer gesetzgeberischen Tätigkeit. Maßgeblich sei vielmehr die staatsrechtlich vorgesehene zwingende formale Unterscheidung zwischen dem Abschluss des Staatsvertrages als exekutiver Tätigkeit und dem Transformationsgesetz nach Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung als legislativem Akt. Zu den vom Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründen lässt die Klägerin ergänzend ausführen, die Vertraulichkeit der Beratungen sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG nur zeitlich begrenzt geschützt. Wenn der Entscheidungsfindungsprozess vollständig abgeschlossen sei, sei eine Schutzgutgefährdung im Falle des Informationszugangs nicht zu erkennen. Ein nachträglicher Vertraulichkeitsschutz nach Verfahrensabschluss erfordere die konkrete Feststellung, dass die Gefährdung eines behördlichen Beratungsprozesses weiterhin drohe. Selbst wenn die Länder aufgrund der Befristung des Glücksspielstaatsvertrages in regelmäßigem Austausch stünden, existiere ein behördlicher Entscheidungsprozess, in dem eine Willensbildung zur Vorbereitung eines konkreten Verwaltungshandelns stattfinden würde, derzeit nicht. Zudem könne das Wissen um eine Offenlegung z.B. einzelner Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess künftige Beratungen schon in tatsächlicher Hinsicht kaum belasten. Etwaige Beeinträchtigungen seien im Übrigen von den Betroffenen hinzunehmen. Dass Beratungsgremien einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sein könnten, sei in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit. Amtsträger müssten ihre Stellungnahmen, Vorschläge und Entscheidungen rechtfertigen, ohne dass durch einen solchen „Verantwortungsdruck“ gegenüber der Öffentlichkeit per se ein Klima fehlender Offenheit und Befangenheit geschaffen werde. Die Glücksspielregulierung betreffe einen sensiblen Bereich des öffentlichen Gefahrenabwehrrechts, in dem eine Mehrzahl gegenläufiger Interessen (Befriedung des Spieltriebs der Öffentlichkeit, Berufsfreiheit der Spieleanbieter, Spielerschutz) bewertet und in Einklang gebracht werden müsse. Es sei den betroffenen Ministern ohne weiteres zuzumuten, die von ihnen hierzu vertretenen Auffassungen offenzulegen, da dies ein selbstverständlicher Teil des politischen Diskurses sein sollte. Dass andere Bundesländer keine Veröffentlichung der Dokumente wünschten und ihre Interessen sowie zukünftige Vertragsverhandlungen gefährdet sähen, könne ebenso keinen fortwirkenden Vertraulichkeitsschutz begründen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Offenlegung der Positionen der Länder in den Verhandlungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 die rechtlichen Interessen der Länder zum jetzigen Zeitpunkt beeinträchtigen sollten. Es sei den Ländern durchaus zumutbar, dass durch eine Offenlegung gegebenenfalls deutlich werde, dass sich einige von ihnen ursprünglich andere Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag gewünscht hätten. In einer föderalen Demokratie sollte eine derartige Offenlegung entgegenstehender Positionen für verantwortliche Ministerpräsidenten und Landesverwaltungen selbstverständlich sein.
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Selbst wenn die Ablehnungsgründe des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 LIFG einschlägig wären, so sei anzunehmen, dass der Vertraulichkeitsschutz nicht für alle beim Beklagten vorhandenen Dokumente gelten dürfte. Dieser Schutz betreffe nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) und das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Z.B. gehörten eingeholte Gutachten, Statistiken und Berechnungen ebenso wie vorbereitende Entwürfe zur Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages zu den Grundlagen der Willensbildung der Ministerpräsidenten, nicht aber zum geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne. Derartige Unterlagen seien deshalb in jedem Fall an die Klägerin herauszugeben, wobei es dem Beklagten obliege, im Einzelnen zu spezifizieren, welche Dokumente tatsächlich unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 LIFG fallen sollten.
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Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung schütze zwar die Willensbildung der Regierung, insbesondere Erörterungen im Kabinett, nicht aber die gemeinsame Willensbildung mit anderen Behörden (den Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer). Damit seien sämtliche Dokumente, die sich auf die konkreten Verhandlungen mit den anderen Bundesländern bezögen, herauszugeben. Allenfalls die Willensbildung der Landesregierung, die den Beratungen mit den übrigen Bundesländern vorgelagert sei, könne überhaupt dem Informationszugang entzogen sein. Auch für den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung gelte im Übrigen die für § 3 Nr. 3 b) IFG entwickelte Unterscheidung zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren.
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Die Klägerin hat ferner eingewandt, aus der vorgelegten Verwaltungsakte ergebe sich nicht, dass bereits am 18.02.2016 eine erste Länderumfrage zu dem von ihr gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch die Senatskanzlei Bremen erfolgt sei. Aus dieser ergebe sich aber, dass sich einige Länder, so auch Baden-Württemberg, mit der Herausgabe der MPK- und CdS-Protokolle einverstanden erklärt hätten und andere Länder sich jedenfalls ergebnisoffen gezeigt hätten. Lediglich Bayern habe sich gegen die Herausgabe der Unterlagen unter Hinweis auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ausgesprochen. In der zweiten Länderumfrage sei dann auf eine zurückhaltende Handhabung hinsichtlich der Einsichtnahme hingewiesen worden sowie darauf, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Länder untereinander haben werde. Die Anfrage nach der Einwilligung in die Übersendung der von der Klägerin begehrten Informationen sei sodann von zehn Bundesländern abgelehnt worden, die Auffassung der übrigen Bundesländer sei nicht bekannt. Die Ablehnungen seien offenkundig abgesprochen, was dafür spreche, dass die Gefahr eines föderativen Vertrauensverlustes nur vorgeschoben sei. Die Verweigerung ihres Anspruchs auf Informationszugang habe für sie angesichts des Ablaufs der 5-jährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zum 30.06.2017 bereits jetzt dramatische wirtschaftliche Folgen, da ein wirtschaftlicher Härtefall nicht angenommen werde. Für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis könne die Informationsgewinnung aus den Materialien zu den Verhandlungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag den Beteiligten daher Klarheit bringen.
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Darauf hat der Beklagte erneut dargelegt, dass es sich bei den Verhandlungen um die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrages nicht um ein abgeschlossenes Verfahren handele. Die Ministerpräsidentenkonferenz habe mehrere Prüfaufträge zu grundsätzlichen Fragen der Glücksspielregulierung und der Erreichung der mit dem Staatsvertrag verbundenen Zielsetzung an die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vergeben. Soweit öffentlich würde, welche Überlegungen den Glücksspiel-Regelungen bei den Verhandlungen 2011 zugrunde gelegen hätten, seien ohne weiteres Rückschlüsse darauf möglich, ob und inwieweit die Länder möglicherweise jetzt bereit seien, etwa das Automatenspiel im Internet zuzulassen. Mit diesem Wissen wäre eine gezielte Beeinflussung des weiteren Beratungsprozesses und ein „Hineinregieren“ in Entscheidungsprozesse von außen möglich. Die Vertraulichkeit der Beratungen wäre damit gestört. Zu berücksichtigen sei ferner, dass dem Bundesland Hessen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden sei, sofern die Verhandlungen zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfaufträge nicht bis zum 30.06.2019 abgeschlossen seien. Die Einhaltung dieser Frist zum 30.06.2019 könne im Falle von Beeinflussungen infrage stehen, was Hessen dazu veranlassen könne, das Sonderkündigungsrecht auszuüben. Würde das Land Hessen mit Ablauf des 31.12.2019 aus dem Kreis der Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrages ausscheiden, sei die gebotene einheitliche Regelung der Länder nicht mehr gegeben. Ohnehin laufe der Glücksspielstaatsvertrag am 30.06.2021 aus, so dass die Länder gehalten seien, spätestens ab 2019 über die Fortsetzung des Vertrages zu verhandeln. Die Beratungen zum Glücksspielstaatsvertrag seien daher ein laufender Prozess, bei dem die bei früheren Beratungen angestellten Überlegungen fortgesetzt eine Rolle spielten.
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Dem erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit des von intensivem Ringen um Positionen, von taktischen und politischen Erwägungen der Länder geprägten Verhandlungsprozesses stehe kein erhebliches Informationsbedürfnis der Klägerin gegenüber. Soweit es ihr um den Umgang mit Härtefällen gehe, sei auf § 51 Abs. 5 Satz 4 des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg (LGlüG) zu verweisen, worin detaillierte Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls geregelt seien. Der Begriff der unbilligen Härte stelle zudem einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar. Auch ergäben sich aus den umfangreichen und im Internet veröffentlichten Anwendungshinweisen des Finanzministeriums zum LGlüG Auslegungshilfen und Entscheidungskriterien für die Vollzugspraxis. Auch das Wirtschaftsministerium habe einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zum Thema Härtefallregelung mit entsprechenden Anwendungshinweisen veröffentlicht.
31 
Soweit die Klägerin einen Zugangsanspruch gerade bezüglich der Dokumente über die Verhandlungen mit den anderen Bundesländern annehme, da diese Unterlagen nicht vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst seien, stünde der Veröffentlichung dieser Unterlagen aber jedenfalls der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG entgegen, da nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Beklagten zu anderen Ländern eintreten würden.
32 
Schließlich weist der Beklagte auf die unterschiedlichen Fassungen von § 1 Abs. 1 IFG des Bundes und § 2 Abs. 1 LIFG hin. Während in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ hinsichtlich der Behörden des Bundes nicht gelte, sehe § 2 Abs. 1 LIFG die entsprechende Einschränkung generell für „die Stellen des Landes“ einschließlich der Ministerien des Landes vor. Damit sei der Anwendungsbereich des LIFG hinsichtlich der Ministerien enger als der des IFG des Bundes (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht BW, 1. Aufl. 2017, § 2 LIFG Rn. 19f m.w.N.). Insbesondere seien nach Auffassung des Landesgesetzgebers Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien, keine Verwaltungstätigkeit. Damit seien grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen, soweit sie Regierungshandeln ausübten, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 LIFG, LT-DrS. 15/7720). Die streitgegenständlichen Unterlagen beträfen gerade politische Abstimmungsprozesse und Vorbereitungen der Konferenzen der Ministerpräsidenten bzw. der diese vorbereitenden Konferenzen der Chefs der Staatskanzleien. Die einschlägigen Schriftwechsel zwischen den Behörden sowie die Sitzungsprotokolle der von der Konferenz der Chefin und der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder eingesetzten Arbeitsgruppen spiegelten die monate- bzw. jahrelangen Verhandlungen zwischen den Ländern wieder. Der Anwendungsbereich des LIFG sei mithin für diese Tätigkeit des Staatsministeriums nicht eröffnet.
33 
Vorgelegt wurden Urteile des VG Bremen (vom 27.04.2017 - 4 K 1332/16 -) und des VG Magdeburg (vom 13.12.2017 - 6 A 247/16 MD -), in denen über gleichlautende Anträge der Klägerin in den Bundesländern Bremen und Sachsen-Anhalt entschieden worden ist.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen - nicht bereits veröffentlichten - Protokollen und sonstigen Materialien des Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag (§ 113 Abs. 5 VwGO).
37 
Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass hinsichtlich der begehrten Unterlagen der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201) - LIFG - nicht eröffnet ist.
38 
Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber informationspflichtigen Stellen einen Zugang auf Anspruch zu amtlichen Informationen. Zwar ist die Klägerin als juristische Person des Privatrechts antragberechtigt nach § 3 Nr. 1 LIFG. Der Beklagte ist jedoch im vorliegenden Verfahren keine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 2 LIFG. Nach § 3 Nr. 2 LIFG sind informationspflichtige Stellen alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2 LIFG. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG eröffnet die Anwendung des LIFG für die Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
39 
Die streitgegenständlichen Unterlagen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter HS. LIFG entstanden. Die Mitwirkung des Beklagten an der Entstehung des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erfolgte in Ausübung von Regierungshandeln, das nach dem Willen des Landesgesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausdrücklich ausgenommen ist.
40 
Dieser gesetzgeberische Wille lässt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ermitteln. Die landesrechtliche Regelung in § 2 Abs. 1 LIFG stellt - anders als die bundesgesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - vom 05.09.2005 (BGBl I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) - für den Auskunftspflichtigen nicht auf den Begriff der Behörde ab, sondern auf die „Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“. Aus der allgemeinen Bezugnahme des IFG des Bundes auf Behörden wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen, dass eine Differenzierung nach der jeweils wahrgenommenen Aufgabe, etwa Verwaltungstätigkeit einerseits oder Regierungstätigkeit andererseits, nicht zulässig ist, da von einem weiten Verständnis der Verwaltung auszugehen sei, um den demokratischen Beteiligungsrechten der Bürger Rechnung zu tragen. Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, in juris Rn. 20).
41 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber ist bei Erlass des im Dezember 2015 verabschiedeten LIFG der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Anwendungsbereich des Gesetzes für sämtliche Stellen des Landes unter die Einschränkung der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben gestellt. Damit hat der Landesgesetzgeber eine andere Ausgestaltung gewählt, als sie das IFG des Bundes vorsieht (vgl. Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Handkommentar, 1. Aufl. 2017, § 2 IFG Rn. 17 ff.). Dort wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes uneingeschränkt festgeschrieben. Die Einschränkung der Geltung des Gesetzes auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben erfolgt im IFG des Bundes erst in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezüglich sonstiger Bundesorgane und -einrichtungen. Das IFG des Bundes kommt daher für Bundesbehörden einschließlich der Bundesministerien auch dann zur Anwendung, wenn Tätigkeiten, die zum Regierungshandeln zu rechnen sind, etwa gesetzesvorbereitende Tätigkeiten, betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, juris Rn. 10). Der Anspruch auf Informationszugang gegenüber Bundesministerien ist im Bereich des Regierungshandelns ausschließlich über den - im IFG nicht gesetzlich normierten - Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 - juris Rn. 11 und Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, juris Rn. 34 f. und Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, juris Rn. 30 f. „ungeschriebener Versagungsgrund“). Auch die übrigen bisher erlassenen landesrechtlichen Regelungen über den Informationszugang knüpfen durchgehend an den Behördenbegriff an (§ 1 Abs. 1 BremIFG, § 2 Abs. 1 IFG (Berlin), § 2 Abs. 1 und 2 AIG (Brandenburg), § 2 Abs. 3 und 5 HmbTG, § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW, § 3 Abs. 1 und 2 IFG M-V, § 1 SIFG, § 1 Abs. 1 IZG LSA, § 2 Abs. 3 IZG-SH, § 3 Abs. 1 LTranspG (Rheinland-Pfalz), § 2 Abs. 1 ThürIFG) und sehen eine Einschränkung auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben nur für sonstige Organe des Landes oder im einzelnen bezeichnete Behörden vor, etwa Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landtagsverwaltungen u.a. vor.
42 
Demgegenüber hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Schutz des Regierungshandelns nicht auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begrenzt. Er hat in § 2 Abs. 1 LIFG den Begriff der „Stellen“ verwendet und für diese sämtlich die Einschränkung im letzten Halbsatz „soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“ aufgenommen. Bei dem Begriff der „Stellen“ hat er sich an dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) verwendeten Begriff der „öffentlichen Stellen“ orientiert und diesen als ausreichend konkretisiert angesehen (vergleiche die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/7720 S.26). Der im Landesdatenschutzgesetz genannte Begriff der öffentlichen Stellen ist umfassend und erstreckt sich sowohl auf Behörden als auch auf sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Verwendung des Begriffs der „Stellen“ hat der Landesgesetzgeber die Einschränkung der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auch auf die Behörden des Landes einschließlich der Ministerien bezogen.
43 
Der Wille des Gesetzgebers, durch diese Formulierung in § 2 Abs. 1 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Ministerien des Landes nur auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zu begrenzen und nicht auf das Regierungshandeln zu erstrecken, folgt zudem eindeutig aus der Gesetzesbegründung (vgl. Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Handkommentar, 1. Aufl. 2017, § 2 IFG Rn. 19). So ist in der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 ausgeführt, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, keine Verwaltungstätigkeit sind. Weiter wird ausgeführt, dass damit grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen sind, soweit sie Regierungshandeln ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen. Der Gesetzgeber hat damit keinen Zweifel daran gelassen, dass er im Bereich des Landes Baden-Württemberg für das Regierungshandeln der Landesministerien generell eine Anwendung des LIFG ausschließen will (LT-Drs. 15/7720 S. 59f.). Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, es seien nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung nur die Handlungen der Regierung vom Anwendungsbereich ausgenommen, die eine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung hätten, dringt er damit nicht durch. Indem der Gesetzgeber Regierungsakte und Handlungen politischer Art dem Verfassungsrecht zuordnet, grenzt er diese von rein administrativem Verwaltungshandeln ab. Zudem weist gerade die hier streitgegenständliche föderative Zusammenarbeit der Bundesländer im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue einen Rechtscharakter auf, der dem Verfassungsrecht zuzuordnen ist.
44 
Auch lässt sich weder aus der Gesetzessystematik des § 2 LIFG noch aus dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG eine andere Auslegung des Gesetzes herleiten.
45 
Zwar führt § 2 LIFG in Abs. 2 und Abs. 3 explizit Behörden auf, deren Tätigkeit vom Anwendungsbereich entweder vollständig (Abb. 3 Ziff. 1 bis 3) oder teilweise (Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 4) ausgenommen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht dies aber nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des LIFG ausschließlich für die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden ganz oder teilweise eingeschränkt werden sollte. Vielmehr stehen diese ausdrücklichen Ausnahmen als speziell ausformulierte Ausnahmeregelungen neben der bereits in § 2 Abs. 1 LIFG generell eingeführten Bereichsausnahme für sämtliche Tätigkeiten der Stellen des Landes, die nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit erfolgen. Zudem findet die Auslegung des § 2 Abs. 1 LIFG nach der Gesetzessystematik ihre Grenze an dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der in der Einzelbegründung des Gesetzes (LTDrs. 15/7720 S.59 f.) zum Ausdruck kommt und sich im Wege gesetzessystematischer Erwägungen nicht überwinden lässt.
46 
Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung. Dieser Ausschlussgrund kommt zwar hinsichtlich des Regierungshandelns der obersten Landesbehörden nicht (mehr) zum Tragen. Allein die Tatsache, dass der Landesgesetzgeber diesen Ausschlussgrund in das Gesetz aufgenommen hat, lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass er Regierungshandeln zumindest insoweit dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen lassen wollte, als es nicht vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geschützt ist. Auch dagegen spricht, dass in der Begründung zu § 2 Abs. 1 der gesetzgeberische Wille zur umfassenden Bereichsausnahme für Regierungshandeln unmissverständlich dargelegt ist. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG läuft durch die Herausnahme des Regierungshandelns aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auch nicht zwingend ins Leere. Denn es ist nicht auszuschließen, dass im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen gegenüber anderen Stellen als den obersten Landesbehörden oder in Bezug auf deren öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln in Einzelfällen auch Informationen betroffen sein können, deren Bekanntgabe sich auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nachteilig auswirken könnte.
47 
Die streitgegenständlichen Unterlagen zu den Verhandlungen über das Zustandekommen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind im Zusammenhang mit Regierungshandeln des baden-württembergischen Staatsministeriums angefallen und unterliegen deswegen nicht dem Anwendungsbereich des LIFG. Auf die Frage, ob die Tätigkeit des Staatsministeriums dem Bereich der Rechtsetzung zuzuordnen ist, kommt es insoweit nicht an. Hierauf hatte das VG Magdeburg in seinem Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 247/16 -, das zum gleichlautenden Antrag der Klägerin gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt ergangen ist, maßgeblich abgestellt. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob die Verhandlungen über den Inhalt des Staatsvertrages der materiellen Rechtsetzung zuzuordnen sind, worauf der Beklagte maßgeblich abgehoben hat, oder ob es allein auf den formellen Akt der Rechtsetzung durch das Transformationsgesetz des Landesparlaments ankommt, woraus die Klägerin schließt, dass die Abstimmung des Inhalts des Staatsvertrages keine rechtsetzende Tätigkeit des Staatsministeriums darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Verhandlungen über den Staatsvertrag geprägt sind von der Abstimmung der Position der Landesregierung mit den jeweiligen Positionen der übrigen Bundesländer. Dabei handelt es sich typischerweise um einen Prozess politischen Handelns und politischer Willensbildung, welcher ohne Zweifel dem Regierungshandeln und nicht der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zuzuordnen ist. Auch das BVerwG hält Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen für umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen und erkennt eine hohe Schutzwürdigkeit der Erörterungen im (Bundes-)Kabinett an (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, juris Rn. 30). Die Abstimmung der Länder im Rahmen ihrer föderalen Zusammenarbeit bei Abschluss eines Staatsvertrages stellt sich in vergleichbarer Weise als schutzwürdig dar. Zugleich ist sie in ihrem tatsächlichen Ablauf aber noch deutlich komplexer als etwa die Ausarbeitung eines parlamentarischen Gesetzesentwurfs auf Bundes- oder Landesebene, und zwar aufgrund der Beteiligung sämtlicher Landesregierungen, die nicht nur interne Abstimmungsprozesse, sondern letztlich einen gemeinsamen -politischen - Abstimmungsprozess durchzuführen haben. Der Beklagte hat hierzu - aus seiner Sicht unter dem Gesichtspunkt der rechtsetzenden Tätigkeit und des Schutzes des Vertraulichkeit der Länderberatungen - ausführlich dargelegt, dass die Vorbereitungen zu den Verhandlungen über einen Staatsvertrag ausgerichtet sind auf die Verhandlungsführung, Position und Haltung der Landesregierung, die im Verlaufe des Prozesses immer wieder neu abgestimmt werden müsse, wobei Zwischenergebnisse ebenso zu würdigen seien wie die Position und Haltung der anderen beteiligten Länder und deren Veränderung. Der Verhandlungsprozess sei geprägt von intensivem Ringen um Positionen sowie von taktischen und politischen Erwägungen der Länder. Damit unterscheidet sich der Verhandlungsprozess im Vorfeld des Abschlusses eines Staatsvertrages maßgeblich von der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch eine Ministerialverwaltung. Die nachträgliche Offenlegung damit verbundener, gegebenenfalls auch kontroverser Erörterungen und Positionierungen mag bei einer sich auf den Wirkungsbereich eines Landes beschränkenden Tätigkeit lediglich einen Ausschnitt aus der Genese eines Gesetzesentwurfs offenbaren, was das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 - juris, Rn 18). Der vielgestaltige Abstimmungsprozess der Länderinteressen untereinander stellt indes einen ungleich komplexeren Vorgang dar, von dem nicht nur die Ministerialverwaltung eines Bundeslandes betroffen ist. Vielmehr ist dieser Verhandlungsprozess mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Regelung in seiner Gesamtheit maßgeblich von politischen Erwägungen, dem offenen Austausch und der Kompromissbereitschaft aller beteiligten Bundesländer bestimmt. Der Beklagte hat hierzu für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Ausverhandlung eines Staatsvertrages anders als bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein vom Kabinett eingebrachtes Parlamentsgesetz keine Zäsur zwischen der vorbereitenden Tätigkeit der Ministerialverwaltung und der inhaltlichen Abstimmung und Ausgestaltung, die im Parlament und dessen Ausschüssen erfolgt, möglich ist. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Staatsministeriums zur Vorbereitung und Ausverhandlung der Inhalte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages deshalb auch um einen einheitlichen Vorgang, der in seiner Gesamtheit ausgerichtet ist auf die Haltung und Positionierung der Landesregierung gegenüber den anderen Bundesländern mit der Folge, dass sämtliche in dem gesamten Abstimmungsprozess angefallenen Unterlagen dem Regierungshandeln zuzuordnen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann damit auch nicht Einsicht in einzelne Unterlagen gewährt werden.
48 
Auf das Vorliegen der Ablehnungsgründe des § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7 LIFG kommt es mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG für den geltend gemachten Informationsanspruch nicht an. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war deshalb nicht nachzukommen; zudem war mit dem Antrag keine Beweistatsache, sondern eine prognostische Einschätzung unter Beweis gestellt, so dass er auch aus diesem Grund abzulehnen war.
49 
Den Hilfsanträgen war ebenfalls mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG der Erfolg versagt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen - nicht bereits veröffentlichten - Protokollen und sonstigen Materialien des Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag (§ 113 Abs. 5 VwGO).
37 
Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass hinsichtlich der begehrten Unterlagen der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201) - LIFG - nicht eröffnet ist.
38 
Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber informationspflichtigen Stellen einen Zugang auf Anspruch zu amtlichen Informationen. Zwar ist die Klägerin als juristische Person des Privatrechts antragberechtigt nach § 3 Nr. 1 LIFG. Der Beklagte ist jedoch im vorliegenden Verfahren keine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 2 LIFG. Nach § 3 Nr. 2 LIFG sind informationspflichtige Stellen alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2 LIFG. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG eröffnet die Anwendung des LIFG für die Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
39 
Die streitgegenständlichen Unterlagen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter HS. LIFG entstanden. Die Mitwirkung des Beklagten an der Entstehung des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erfolgte in Ausübung von Regierungshandeln, das nach dem Willen des Landesgesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausdrücklich ausgenommen ist.
40 
Dieser gesetzgeberische Wille lässt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ermitteln. Die landesrechtliche Regelung in § 2 Abs. 1 LIFG stellt - anders als die bundesgesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - vom 05.09.2005 (BGBl I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) - für den Auskunftspflichtigen nicht auf den Begriff der Behörde ab, sondern auf die „Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“. Aus der allgemeinen Bezugnahme des IFG des Bundes auf Behörden wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen, dass eine Differenzierung nach der jeweils wahrgenommenen Aufgabe, etwa Verwaltungstätigkeit einerseits oder Regierungstätigkeit andererseits, nicht zulässig ist, da von einem weiten Verständnis der Verwaltung auszugehen sei, um den demokratischen Beteiligungsrechten der Bürger Rechnung zu tragen. Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, in juris Rn. 20).
41 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber ist bei Erlass des im Dezember 2015 verabschiedeten LIFG der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Anwendungsbereich des Gesetzes für sämtliche Stellen des Landes unter die Einschränkung der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben gestellt. Damit hat der Landesgesetzgeber eine andere Ausgestaltung gewählt, als sie das IFG des Bundes vorsieht (vgl. Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Handkommentar, 1. Aufl. 2017, § 2 IFG Rn. 17 ff.). Dort wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes uneingeschränkt festgeschrieben. Die Einschränkung der Geltung des Gesetzes auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben erfolgt im IFG des Bundes erst in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezüglich sonstiger Bundesorgane und -einrichtungen. Das IFG des Bundes kommt daher für Bundesbehörden einschließlich der Bundesministerien auch dann zur Anwendung, wenn Tätigkeiten, die zum Regierungshandeln zu rechnen sind, etwa gesetzesvorbereitende Tätigkeiten, betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, juris Rn. 10). Der Anspruch auf Informationszugang gegenüber Bundesministerien ist im Bereich des Regierungshandelns ausschließlich über den - im IFG nicht gesetzlich normierten - Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 - juris Rn. 11 und Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 -, juris Rn. 34 f. und Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, juris Rn. 30 f. „ungeschriebener Versagungsgrund“). Auch die übrigen bisher erlassenen landesrechtlichen Regelungen über den Informationszugang knüpfen durchgehend an den Behördenbegriff an (§ 1 Abs. 1 BremIFG, § 2 Abs. 1 IFG (Berlin), § 2 Abs. 1 und 2 AIG (Brandenburg), § 2 Abs. 3 und 5 HmbTG, § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW, § 3 Abs. 1 und 2 IFG M-V, § 1 SIFG, § 1 Abs. 1 IZG LSA, § 2 Abs. 3 IZG-SH, § 3 Abs. 1 LTranspG (Rheinland-Pfalz), § 2 Abs. 1 ThürIFG) und sehen eine Einschränkung auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben nur für sonstige Organe des Landes oder im einzelnen bezeichnete Behörden vor, etwa Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landtagsverwaltungen u.a. vor.
42 
Demgegenüber hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Schutz des Regierungshandelns nicht auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begrenzt. Er hat in § 2 Abs. 1 LIFG den Begriff der „Stellen“ verwendet und für diese sämtlich die Einschränkung im letzten Halbsatz „soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“ aufgenommen. Bei dem Begriff der „Stellen“ hat er sich an dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) verwendeten Begriff der „öffentlichen Stellen“ orientiert und diesen als ausreichend konkretisiert angesehen (vergleiche die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/7720 S.26). Der im Landesdatenschutzgesetz genannte Begriff der öffentlichen Stellen ist umfassend und erstreckt sich sowohl auf Behörden als auch auf sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Verwendung des Begriffs der „Stellen“ hat der Landesgesetzgeber die Einschränkung der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auch auf die Behörden des Landes einschließlich der Ministerien bezogen.
43 
Der Wille des Gesetzgebers, durch diese Formulierung in § 2 Abs. 1 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Ministerien des Landes nur auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zu begrenzen und nicht auf das Regierungshandeln zu erstrecken, folgt zudem eindeutig aus der Gesetzesbegründung (vgl. Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Handkommentar, 1. Aufl. 2017, § 2 IFG Rn. 19). So ist in der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 ausgeführt, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, keine Verwaltungstätigkeit sind. Weiter wird ausgeführt, dass damit grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen sind, soweit sie Regierungshandeln ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen. Der Gesetzgeber hat damit keinen Zweifel daran gelassen, dass er im Bereich des Landes Baden-Württemberg für das Regierungshandeln der Landesministerien generell eine Anwendung des LIFG ausschließen will (LT-Drs. 15/7720 S. 59f.). Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, es seien nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung nur die Handlungen der Regierung vom Anwendungsbereich ausgenommen, die eine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung hätten, dringt er damit nicht durch. Indem der Gesetzgeber Regierungsakte und Handlungen politischer Art dem Verfassungsrecht zuordnet, grenzt er diese von rein administrativem Verwaltungshandeln ab. Zudem weist gerade die hier streitgegenständliche föderative Zusammenarbeit der Bundesländer im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue einen Rechtscharakter auf, der dem Verfassungsrecht zuzuordnen ist.
44 
Auch lässt sich weder aus der Gesetzessystematik des § 2 LIFG noch aus dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG eine andere Auslegung des Gesetzes herleiten.
45 
Zwar führt § 2 LIFG in Abs. 2 und Abs. 3 explizit Behörden auf, deren Tätigkeit vom Anwendungsbereich entweder vollständig (Abb. 3 Ziff. 1 bis 3) oder teilweise (Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 4) ausgenommen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht dies aber nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des LIFG ausschließlich für die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden ganz oder teilweise eingeschränkt werden sollte. Vielmehr stehen diese ausdrücklichen Ausnahmen als speziell ausformulierte Ausnahmeregelungen neben der bereits in § 2 Abs. 1 LIFG generell eingeführten Bereichsausnahme für sämtliche Tätigkeiten der Stellen des Landes, die nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit erfolgen. Zudem findet die Auslegung des § 2 Abs. 1 LIFG nach der Gesetzessystematik ihre Grenze an dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der in der Einzelbegründung des Gesetzes (LTDrs. 15/7720 S.59 f.) zum Ausdruck kommt und sich im Wege gesetzessystematischer Erwägungen nicht überwinden lässt.
46 
Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung. Dieser Ausschlussgrund kommt zwar hinsichtlich des Regierungshandelns der obersten Landesbehörden nicht (mehr) zum Tragen. Allein die Tatsache, dass der Landesgesetzgeber diesen Ausschlussgrund in das Gesetz aufgenommen hat, lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass er Regierungshandeln zumindest insoweit dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen lassen wollte, als es nicht vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geschützt ist. Auch dagegen spricht, dass in der Begründung zu § 2 Abs. 1 der gesetzgeberische Wille zur umfassenden Bereichsausnahme für Regierungshandeln unmissverständlich dargelegt ist. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG läuft durch die Herausnahme des Regierungshandelns aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auch nicht zwingend ins Leere. Denn es ist nicht auszuschließen, dass im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen gegenüber anderen Stellen als den obersten Landesbehörden oder in Bezug auf deren öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln in Einzelfällen auch Informationen betroffen sein können, deren Bekanntgabe sich auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nachteilig auswirken könnte.
47 
Die streitgegenständlichen Unterlagen zu den Verhandlungen über das Zustandekommen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind im Zusammenhang mit Regierungshandeln des baden-württembergischen Staatsministeriums angefallen und unterliegen deswegen nicht dem Anwendungsbereich des LIFG. Auf die Frage, ob die Tätigkeit des Staatsministeriums dem Bereich der Rechtsetzung zuzuordnen ist, kommt es insoweit nicht an. Hierauf hatte das VG Magdeburg in seinem Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 247/16 -, das zum gleichlautenden Antrag der Klägerin gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt ergangen ist, maßgeblich abgestellt. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob die Verhandlungen über den Inhalt des Staatsvertrages der materiellen Rechtsetzung zuzuordnen sind, worauf der Beklagte maßgeblich abgehoben hat, oder ob es allein auf den formellen Akt der Rechtsetzung durch das Transformationsgesetz des Landesparlaments ankommt, woraus die Klägerin schließt, dass die Abstimmung des Inhalts des Staatsvertrages keine rechtsetzende Tätigkeit des Staatsministeriums darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Verhandlungen über den Staatsvertrag geprägt sind von der Abstimmung der Position der Landesregierung mit den jeweiligen Positionen der übrigen Bundesländer. Dabei handelt es sich typischerweise um einen Prozess politischen Handelns und politischer Willensbildung, welcher ohne Zweifel dem Regierungshandeln und nicht der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zuzuordnen ist. Auch das BVerwG hält Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen für umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen und erkennt eine hohe Schutzwürdigkeit der Erörterungen im (Bundes-)Kabinett an (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, juris Rn. 30). Die Abstimmung der Länder im Rahmen ihrer föderalen Zusammenarbeit bei Abschluss eines Staatsvertrages stellt sich in vergleichbarer Weise als schutzwürdig dar. Zugleich ist sie in ihrem tatsächlichen Ablauf aber noch deutlich komplexer als etwa die Ausarbeitung eines parlamentarischen Gesetzesentwurfs auf Bundes- oder Landesebene, und zwar aufgrund der Beteiligung sämtlicher Landesregierungen, die nicht nur interne Abstimmungsprozesse, sondern letztlich einen gemeinsamen -politischen - Abstimmungsprozess durchzuführen haben. Der Beklagte hat hierzu - aus seiner Sicht unter dem Gesichtspunkt der rechtsetzenden Tätigkeit und des Schutzes des Vertraulichkeit der Länderberatungen - ausführlich dargelegt, dass die Vorbereitungen zu den Verhandlungen über einen Staatsvertrag ausgerichtet sind auf die Verhandlungsführung, Position und Haltung der Landesregierung, die im Verlaufe des Prozesses immer wieder neu abgestimmt werden müsse, wobei Zwischenergebnisse ebenso zu würdigen seien wie die Position und Haltung der anderen beteiligten Länder und deren Veränderung. Der Verhandlungsprozess sei geprägt von intensivem Ringen um Positionen sowie von taktischen und politischen Erwägungen der Länder. Damit unterscheidet sich der Verhandlungsprozess im Vorfeld des Abschlusses eines Staatsvertrages maßgeblich von der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch eine Ministerialverwaltung. Die nachträgliche Offenlegung damit verbundener, gegebenenfalls auch kontroverser Erörterungen und Positionierungen mag bei einer sich auf den Wirkungsbereich eines Landes beschränkenden Tätigkeit lediglich einen Ausschnitt aus der Genese eines Gesetzesentwurfs offenbaren, was das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 - juris, Rn 18). Der vielgestaltige Abstimmungsprozess der Länderinteressen untereinander stellt indes einen ungleich komplexeren Vorgang dar, von dem nicht nur die Ministerialverwaltung eines Bundeslandes betroffen ist. Vielmehr ist dieser Verhandlungsprozess mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Regelung in seiner Gesamtheit maßgeblich von politischen Erwägungen, dem offenen Austausch und der Kompromissbereitschaft aller beteiligten Bundesländer bestimmt. Der Beklagte hat hierzu für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Ausverhandlung eines Staatsvertrages anders als bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein vom Kabinett eingebrachtes Parlamentsgesetz keine Zäsur zwischen der vorbereitenden Tätigkeit der Ministerialverwaltung und der inhaltlichen Abstimmung und Ausgestaltung, die im Parlament und dessen Ausschüssen erfolgt, möglich ist. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Staatsministeriums zur Vorbereitung und Ausverhandlung der Inhalte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages deshalb auch um einen einheitlichen Vorgang, der in seiner Gesamtheit ausgerichtet ist auf die Haltung und Positionierung der Landesregierung gegenüber den anderen Bundesländern mit der Folge, dass sämtliche in dem gesamten Abstimmungsprozess angefallenen Unterlagen dem Regierungshandeln zuzuordnen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann damit auch nicht Einsicht in einzelne Unterlagen gewährt werden.
48 
Auf das Vorliegen der Ablehnungsgründe des § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7 LIFG kommt es mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG für den geltend gemachten Informationsanspruch nicht an. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war deshalb nicht nachzukommen; zudem war mit dem Antrag keine Beweistatsache, sondern eine prognostische Einschätzung unter Beweis gestellt, so dass er auch aus diesem Grund abzulehnen war.
49 
Den Hilfsanträgen war ebenfalls mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG der Erfolg versagt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2018 - 14 K 2909/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2018 - 14 K 2909/16

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2018 - 14 K 2909/16 zitiert 8 §§.

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Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt Zugang zu Stellungnahmen, die das Bundesministerium der Justiz in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsaussc

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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt Zugang zu Stellungnahmen, die das Bundesministerium der Justiz in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.

2

Der Kläger befasst sich u.a. mit Fragen der Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). In zwei diesbezüglichen Petitionsverfahren gab das Bundesministerium der Justiz Stellungnahmen ab. Nach erfolglosem Abschluss dieser Petitionsverfahren beantragte der Kläger beim Ministerium die Übermittlung der Stellungnahmen. Er ist der Ansicht, dass den Opfern nicht zuletzt durch eine fehlerhafte Darstellung des Verfolgungssachverhalts seitens des Bundesministeriums der Justiz die ihnen zustehenden strafrechtlichen Rehabilitierungsansprüche vorenthalten würden. Das Bundesministerium der Justiz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es mit der Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen in Petitionsverfahren nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme und deswegen nicht als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) tätig werde, sondern Regierungstätigkeit ausübe. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Aushändigung der streitigen Stellungnahmen in Kopie.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Abgabe einer Stellungnahme durch das Bundesministerium der Justiz unterliege - ungeachtet der Doppelrolle der Ministerin als Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung und als Leiterin einer obersten Bundesbehörde - dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die streitige Information durch Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrags der Regierung entstanden und als Bestandteil des Petitionsverfahrens dem Anspruch auf Informationszugang von vornherein entzogen sei. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG keine Stütze. Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang rechtfertige eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar. Denn die vom Gesetzgeber angestrebte umfassende Partizipations- und Kontrollfunktion betreffe auch die Abgabe einer behördlichen Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss. Der Informationsanspruch entfiele aber auch dann nicht, wenn man annähme, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwischen Regierungs- bzw. Verfassungstätigkeit und Verwaltungstätigkeit einer Behörde unterscheide. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss finde ihre Grundlage zwar in dem aus Art. 17 GG abgeleiteten Petitionsinformationsrecht. Die Erteilung der Auskunft werde deswegen aber nicht zu einer spezifisch verfassungsrechtlichen Aufgabe; dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass auch andere Behörden als ein Bundesministerium zur Auskunft aufgefordert werden könnten. Auch zur Frage, ob Handlungsbedarf des Gesetzgebers bestehe, äußere sich das Bundesministerium der Justiz in der Eigenschaft als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Schließlich sei es ohne Belang, dass die beim Petitionsausschuss vorhandenen Informationen vom Informationszugangsrecht ausgenommen seien. Eine Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG liege darin nicht, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde erstellte und abgegebene Information handele. Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IFG seien nicht zu prüfen, weil die Beklagte insoweit nichts Substantiiertes geltend gemacht habe.

4

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des IFG auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen gefordert. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zugunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern.

5

Das Petitionsverfahren sei als plebiszitäres Element Teil der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung. Der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen dem Petenten und dem Parlament sei Rechnung zu tragen. Hier gehe es auch um sensible personenbezogene Daten. Deswegen müsse die Verfahrensherrschaft beim Petitionsausschuss liegen. Auch die Auskunftspflicht der Regierung folge aus dem Verfassungsrecht. Sie habe ihre Informationen als Verfassungsorgan abzugeben; dies gelte insbesondere bei den Bitten. In der Veröffentlichung einer gegenüber dem Petitionsausschuss abgegebenen Stellungnahme liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 17 GG. Schon wegen einer befürchteten Überwachung der Kommunikation könne die Wahrnehmung dieses Rechts behindert werden. Das lediglich abstrakte Informationsinteresse nach dem IFG könne das verfassungsfeste Petitionsrecht nicht überspielen. In der Stellungnahme werde des Weiteren auch zur Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs Stellung genommen. Damit sei das Gesetzgebungsinitiativrecht aus Art. 76 GG als zentrale Regierungsfunktion betroffen. Das Regierungshandeln setze nicht erst mit der abschließenden Entscheidung über die Einbringung eines Gesetzesvorhabens, sondern bereits mit der Vorbereitung und Ausarbeitung ein. Schließlich sei die Kommunikation zwischen den Verfassungsorganen aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Eine vertrauensvolle Kooperation setze voraus, dass die Verfassungsorgane auf den dauerhaften Schutz ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen durften.

6

Der Behördenbegriff sei zuständigkeitsorientiert auszulegen. Es komme darauf an, wer nach außen die jeweiligen Befugnisse im Bereich der begehrten Informationen wahrnehme; das sei hier der Petitionsausschuss. Daraus folge jedenfalls ein Versagungsgrund. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG könne hier allein der Petitionsausschuss als sachnächste Behörde, der auch die Verfahrensführung obliege, über die Stellungnahme verfügen. Dem beantragten Informationszugang stehe auch der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG entgegen. Hier bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beratungen des Petitionsausschusses bzw. die Beratungen des Ausschusses mit der Bundesregierung beeinträchtigt würden. Der Versagungsgrund sei zwar zeitlich beschränkt. Nach dem Abschluss der Beratungen könne der Schutz enden. Anders verhalte es sich indessen, wenn zukünftige Beratungen belastet würden, indem die Atmosphäre von Offenheit und Unbefangenheit verloren gehe. Da die Stellungnahmen das Ergebnis einer Beratung und eines Abstimmungsprozesses der Beteiligten seien, gehe es hier um den Schutz der Beratungen von Exekutive und Legislative. § 3 Nr. 4 IFG sei ebenfalls einschlägig. Denn hier seien die auf das Petitionsverfahren bezogenen speziellen Vertraulichkeitsregelungen und das besondere Amtsgeheimnis aus § 44d Abgeordnetengesetz (AbgG) zu beachten. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Letztlich scheitere der Anspruch auch aus Gründen der Normenkonkurrenz. Die auch für den Petitionsausschuss geltende Verschwiegenheitspflicht nach § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) regele den Zugang zu den begehrten Stellungnahmen abschließend.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht durch andere Rechtsvorschriften gesperrt (1.). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (2.). Das Bundesministerium der Justiz ist zur Entscheidung über den Antrag berufen (3.). Versagungsgründe stehen dem Antrag nicht entgegen (4.).

9

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den gegenüber dem Petitionsausschuss abgegebenen Stellungnahmen nicht bereits an einer insoweit fehlenden Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die Vorschrift über die Berichtspflicht des Petitionsausschusses (§ 112 GO-BT) ist keine in diesem Sinne vorrangige Rechtsvorschrift. Denn das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 165); nur insoweit kann dem Fachrecht Geltung verschafft werden. Die genannte Vorschrift der Geschäftsordnung regelt die Unterrichtung des Bundestags und damit auch der Öffentlichkeit über die behandelten Petitionen und betrifft insofern den Zugang zu amtlichen Informationen. Sie legt deswegen nur Pflichten des Petitionsausschusses fest. Über die Auskunftspflicht von Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wird hingegen nichts - und folglich nichts gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 1 IFG Vorrangiges - geregelt.

10

2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden. Die Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss sind hiervon nicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich nicht auf die Darstellung der für die Petition relevanten Rechtsgrundlagen und Verwaltungspraxis beschränken, sondern sich zugleich zu einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf verhalten. Solche Erwägungen sind zwar der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit zuzuordnen. Aber auch für diese Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns gilt keine Ausnahme.

11

a) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. S. 59 <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

b) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4.07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - BVerwG 7 C 3.11 - I. 1. b) cc)).

25

Sind personenbezogene Daten des Petenten betroffen, greift der Schutz durch § 5 IFG. Die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen Petent und Parlament als Funktionsbedingung des Petitionsgrundrechts nach Art. 17 GG wird damit gewährleistet.

26

3. Das Bundesministerium der Justiz ist zur Verfügung über die Stellungnahmen berechtigt; es hat demnach über den Antrag zu entscheiden.

27

Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht. Mit diesem Kriterium macht das Gesetz deutlich, dass die lediglich faktische Verfügungsmöglichkeit im Unterschied etwa zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG (siehe dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 2 UIG Rn. 53) nicht ausreicht. Die Verfügungsberechtigung liegt aber auch nicht bereits dann vor, wenn die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung.

28

Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber (siehe BTDrucks 15/4493 S. 14). Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat (vgl. Berger, in Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 7 Rn. 5). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung erhält (BTDrucks 15/4493 S. 14). Die Beklagte kann sich indessen nicht darauf berufen, dass allein dem Petitionsausschuss die Verfahrensherrschaft über das Petitionsverfahren zukomme und er deshalb allein über alle ihm übermittelten Unterlagen verfügen dürfe. Soweit auch in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich das jeweils nur darauf, dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält. Der Urheber der Information verliert seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne Weiteres, zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält (vgl. auch Fluck, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, IFG Bund, § 7 Rn. 57). Mit dem Argument der Sachnähe bzw. der Verfahrensführung ist im Verhältnis zum Urheber nichts gewonnen; denn das Ministerium nimmt durch die Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine eigene, gerade ihm obliegende Aufgabe war. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn der Urheber der Information der die Information anfordernden Stelle lediglich eine eher formelle Unterstützung leistet, indem er etwa seine personellen und sächlichen Mittel zur Materialsammlung zur Verfügung stellt, kann dahinstehen. Denn hier sollte ersichtlich die Verwaltungspraxis vor dem allgemeinen rechtlichen und tatsächlichen - hier zugleich zeitgeschichtlichen - Hintergrund dargestellt und gegebenenfalls die Frage nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf beantwortet werden.

29

4. Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

30

a) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Stellungnahmen werden von dem damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Die von der Beklagten angeführten, auf die Arbeit des Petitionsausschusses bezogenen Vertraulichkeitsbestimmungen betreffen nur dessen Tätigkeit und dessen Informationen; im Verhältnis zum verfügungsberechtigten Bundesministerium sind sie ohne Bedeutung. Wie die Verschwiegenheitspflicht nach § 44d AbgG einzuordnen wäre, kann dahinstehen, denn jedenfalls gilt sie nur für den Abgeordneten und hat keinerlei überschießende Wirkungen.

31

b) § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Angesichts des Schutzzwecks der Vorschrift ist die allein in § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG erwähnte "notwendige Vertraulichkeit" auch auf die behördlichen Beratungen zu beziehen. Mit der Formulierung "solange" macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Der Abschluss des laufenden Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5).

32

Es kann dahinstehen, ob die Stellungnahme als reine Beratungsgrundlage, die Rückschlüsse auf den Gang der Meinungsbildung im Petitionsausschuss nicht zulässt, nach diesen Maßstäben überhaupt schutzwürdig ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass allein durch das Wissen um eine spätere Offenlegung einer nicht vom Petitionsausschuss stammenden und insoweit externen Beratungsgrundlage der Willensbildungsprozess im Ausschuss beeinträchtigt werden könnte.

33

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Stellungnahme als Ergebnis vertraulicher Beratungen und Abstimmungsprozesse zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bundesministerium zu schützen sei, folgt der Senat dem nicht. Ein solches Vorgehen ließe sich mit Sinn und Zweck des jedenfalls auch aus Art. 17 GG abzuleitenden Petitionsinformationsrechts nicht vereinbaren. Der Petitionsausschuss hat danach die Befugnis, sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt alle diejenigen Informationen von der Exekutive zu beschaffen, derer er bedarf, um die Petition sachgemäß behandeln zu können. Das umfasst - für Beschwerden in § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (PetAG) ausdrücklich normiert - zunächst das Recht, von den zuständigen Ministern Auskunft zu verlangen (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 45c Rn. 49, 59). Die Auskunft als eine der Arbeitsgrundlagen des Petitionsausschusses hat allein die Exekutive zu verantworten. Auch wenn der Petitionsausschuss zusätzliche und ergänzende Informationen fordert, macht dies die von der Exekutive abzugebende Stellungnahme nicht zu einem Produkt vertraulicher Beratungen mit dem Petitionsausschuss.

34

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

35

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Diese Grundsätze sind auch bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen. In welcher Weise das im Einzelnen zu geschehen hat, kann hier dahinstehen. Denn eine Stellungnahme, die bestimmungsgemäß einem anderen Verfassungsorgan übermittelt worden ist, hat den absolut geschützten Binnenbereich der Regierung verlassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

5

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

6

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

10

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

11

aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

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(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

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Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

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bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

31

Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die B. – im Weiteren: X – begehrt Akteneinsicht in die Unterlagen des Beklagten, die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen.

2

Die Klägerin ist eine operativ tätige Gesellschaft der S-Gruppe, eines Anbieters in der Deutschen Automatenwirtschaft.

3

Mit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte die Klägerin Akteneinsicht gemäß §§ 1, 7 IZG-LSA bei der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt bezüglich sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Glücksspieländerungsstaatsvertrags stehen, insbesondere Protokolle über die Vertragsverhandlungen zum am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie zum am 30.06.2012 in Kraft getretenen Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag – im Weiteren: GlüStV –. Konkreter Anlass seien die in Sachsen Anhalt gestellten und zu stellenden Härtefallanträge sowie ein durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr begleitetes „Musterverfahren“ für den Standort Celle.

4

Die SFW sei in erheblichem Ausmaß von der Anwendung des Verbots der mehrfach Konzessionen und des Abstandsgebotes betroffen. Sie betreibe in 10 verschiedenen Bundesländern 152 Spielstätten mit insgesamt 505 Konzessionen. Bei Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Verbots der Mehrfachkonzessionen ohne Berücksichtigung von Härtefallgründen würde sich die Anzahl der Konzession erheblich reduzieren. Bei Spielhallenschließungen wäre der Fortbestand des Unternehmens bedroht. Einzige Möglichkeit der SFW, eine abrupte Entwertung noch nicht abgeschriebener Vermögenspositionen zu verhindern, sei eine Verlängerung der zu kurz bemessenen 5-jährigen Übergangsfrist auf Grundlage der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV. Ziel der Akteneinsicht sei es, Anhaltspunkte für die vertragsgemäße (historische) Auslegung der Härtefallklausel zu gewinnen. Diese Vorgehensweise sei geboten, da die Härtefallklausel von einzelnen Bundesländern so unterschiedlich interpretiert werde, dass man nicht mehr von einer im Kern einheitlichen Vertragsauslegung sprechen könne.

5

Mit E-Mail vom 18.02.2016 an die Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder erkundigte sich die Senatskanzlei E. unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin unter anderem, ob Bedenken hinsichtlich der Einsichtnahme in Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Konferenz der Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien (CdSK) bestünden. Wegen der daraufhin ergangenen Stellungnahmen der Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder wird auf dem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 04.03.2016 gab die Senatskanzlei E. eine Übersicht über die bislang eingegangenen Rückmeldungen und regte eine Abstimmung und einen Informationsaustausch an.

6

Mit Bescheid vom 23.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht vom 12.02.2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei den Unterlagen, in die Akteneinsicht begehrt werde, um solche der Rechtsetzung, die nicht dem IZG-LSA unterfallen würden. Bei den infrage stehenden Staatsverträgen handele es sich nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltung, sondern um öffentlich-rechtliche Rechtsetzung. Anders als bei formellen Gesetzen erfolge bei Staatsverträgen die eigentliche gesetzgebende Gestaltung, die Beratung, der Streit und die Entscheidung über die Fassung des Normtextes nicht im Landtag, sondern in den Verhandlungen der Ministerpräsidenten und ihrer Behörden. Vom Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrages, über dessen Abschluss hinaus bis zum Abschluss des Ratifikation- und Transformationsverfahrens seien durch den Ministerpräsidenten und die Staatskanzlei Aufgaben der Rechtsetzung wahrgenommen worden. Es handele sich nicht um exekutive Tätigkeit, es sei keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn wahrgenommen worden. Der Bereich der Rechtsetzung sei aber vom Informationszugang ausgeschlossen. Unabhängig davon scheitere der Informationszugang an § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA. Die Länder hätten darauf vertraut, dass die Willensbildung und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vertraulich seien und auch nach Abschluss des Vertrages vertraulich blieben. Ohne diese Vertraulichkeit seien offene, konstruktive Verhandlungen unter den Regierungschefs und ihren Gremien zu einer unter den Ländern abgestimmten Rechtsetzung nicht möglich. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz seien im Internet einzusehen; insoweit bedürfe es keiner Akteneinsicht nach dem IZG-LSA.

7

Mit Schreiben vom 25.04.2016 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, von dem Informationsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG Bund, das grundsätzlich mit den Regelungen des IZG-LSA übereinstimme, solle nach der Gesetzesbegründung nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages würden nicht darunter fallen. Auch die Rechtsprechung fordere angesichts des Sinn und Zwecks landes- und bundesgesetzlicher Regelungen zum Informationszugang (Stärkung demokratischer Meinungs- und Willensbildung sowie Kontrolle staatlichen Handelns), dass Bereichsausnahmen im Gesetz klar getroffen werden müssten. Mit den §§ 3-6 IZG-LSA seien abschließende Ausnahmetatbestände getroffen worden, von denen keiner vorliege. Warum der Informationszugang zu den Protokollen und sonstigen Materialien im Zusammenhang mit dem GlüStV nachteilige Beziehungen zu einem anderen Land haben solle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA, noch erschließe sich dies aus dem Vortrag der Widerspruchsgegnerin. Gesetzliches Leitbild der Regelung – in Anlehnung an die Begründung zum IFG – seien ausdrücklich die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Regelung auch im Falle der Inlandsbeziehungen zwischen Bundesländern anwendbar sei, so sei jedoch nicht hinreichend deutlich, inwieweit die Offenlegung nachteilige Auswirkungen zu einem anderen Land habe. Nach der Rechtsprechung sei eine Prognose erforderlich, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Betrachtungen tatsächlich beeinträchtigt werde.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016, zugestellt am 18.07.2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA finde auch auf innerstaatliche Beziehungen zu anderen Bundesländern Anwendung. Indem der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand um Beziehungen zum Bund oder einem Land ergänzt habe, sei eindeutig, dass damit innerstaatliche Beziehungen zum Bund und zu anderen Bundesländern gemeint seien. Das Verhältnis zu auswärtigen Ländern sei bereits von der Formulierung „internationale Beziehungen“ umfasst. Zu den prinzipiell geschützten Informationen gehöre der Schriftverkehr ebenso wie Beratungen und Verhandlungen. § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA räume der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage ein, was nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu einem Land seien. Der Schutzzweck der Norm umfasse gerade auch die Vertraulichkeit in allen Fällen fachlicher Bund-Länder-Zusammenarbeit und des kooperativen Regierungshandelns. Kein Land habe die Informationen freigegeben. Wenn Sachsen-Anhalt sich dem erklärten Willen anderer Bundesländer widersetze, sei die Möglichkeit gegeben, dass diese Länder nicht mehr oder zumindest nicht mehr offen mit Sachsen-Anhalt verhandeln würden, was sich nachteilig auf die Länderbeziehungen auswirke.

9

Mit der am 12.08.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchs wiederholt und im Übrigen ausgeführt, Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages würden nicht unter das Ausschlusskriterium der parlamentarischen Angelegenheiten fallen. Erst mit dem Abschluss gegebenenfalls notwendiger formeller Transformationsgesetze greife die in § 1 Abs. 1 IZG LSA geregelte Bereichsausnahme. Nur der Transformationsakt als formelles Gesetz unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des IZG-LSA. Dem Schutz der Vertraulichkeit können durch eine entsprechende Aktenführung Rechnung getragen werden, in dem als besonders schutzwürdig erachtete Informationen gesondert geführt würden. Die pauschale Entziehung von Unterlagen konterkariere den vom Gesetzgeber vorgesehenen voraussetzungslosen Informationszugang. Die damit einhergehende informations- und kontrolllose Befugnis zum Abschluss von Staatsverträgen stehe im krassen Widerspruch zur Transparenz parlamentarischer Gesetzgebungsverfahren. Unter dem Deckmantel des drohenden föderativen Vertrauensverlustes führe die Beklagte einen argumentativen Zirkelschluss. Folge wäre, dass jede Weigerung eines Bundeslandes, Informationen herauszugeben, sämtlichen anderen an einem Beratungsverfahren beteiligten Ländern die Lossagung von ihrer Informationspflicht erlaube und damit die völlige Sinnentleerung des IZG-LSA, da sich die Behörden ihren Versagungsgrund im Ergebnis selbst schaffen könnten. Letztlich ergebe sich aus dem Parlamentsinformationsrecht, dass bei abgeschlossenen gubernativen Vorgängen, die der Vertraulichkeit unterliegen, nicht einmal der an sich unantastbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Bereich der Regierung dem Informationszugang entgegengehalten werden könne.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht zu gewähren in sämtliche Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag,

12

hilfsweise der Klägerin Einsicht zu gewähren in diejenigen Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, welche die Erwägungen zur Bemessung der Übergangsfrist zur Amortisierung von Investitionen binnen 5 Jahren enthalten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Soweit die Klägerin vortrage, nur der Transformationsakt als formelles Gesetz unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des IZG-LSA, verkenne sie, dass allein entscheidend sei, ob materiell Verwaltungstätigkeit oder Rechtsetzung vorliege. Die Klägerin gehe fehl mit ihrem Vortrag, die Gefährdung der geschützten Belange sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Es genüge die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf Beziehungen zu einem anderen Land, wobei der informationspflichtigen Stelle ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe. Ob ein Nachteil für die Beziehungen zu einem anderen Bundesland eintreten könne hänge davon ab, welche politischen Ziele das Land Sachsen-Anhalt im Verhältnis zu dem jeweiligen Bundesland verfolge. Mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte politische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die Beziehungen zu einem Land nachteilig auswirken könne. Nachteil sei, was dem politischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgen politischen Strategie abträglich sei. Der Schutzzweck der Norm umfasse die Vertraulichkeit in allen Fällen fachlicher Bund-Länder-Zusammenarbeit und des kooperativen Regierungshandelns. Schutzobjekt sei damit nicht nur das gegenseitige Vertrauen, sondern auch der gemeinsame Arbeitsprozess der Länder. Die Vertraulichkeit sei Geschäftsgrundlage für die Ländergremien bei Vorbereitung der Verhandlungen gewesen. Eine Bekanntgabe würde die Geschäftsgrundlage nachträglich entziehen. Auf die mit E-Mail vom 24.03.2016 eingeleitete Länderumfrage der Senatskanzlei Bremens, in der um Mitteilung gebeten worden sei, ob Bedenken gegen eine Herausgabe der von der Klägerin begehrten Unterlagen bestünden, hätten 10 Länder Stellung genommen und allesamt die Herausgabe der Informationen verweigert. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Beratungen und Verhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag nur formal um einen abgeschlossenen Vorgang handele, da die Länder die Verhandlungen um eine Änderung erneut aufgenommen hätten. Würden die Inhalte aus den Verhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag öffentlich gemacht, wäre ein unbeeinflusster Fortgang der auf Vertraulichkeit gründenden Verhandlungen nicht möglich. Bei der Weigerung anderer Länder bezüglich der Bekanntgabe der Informationen sei ein informationsrechtliches Rücksichtnahmegebot zu berücksichtigen, das aus dem Bundesstaatsprinzip resultiere und es gebiete, auf die Belange anderer Bundesländer Rücksicht zu nehmen. Der Hinweis der Klägerin auf das Parlamentsinformationsrecht greife nicht.

16

Die Klägerin repliziert und legt dar, der Abschluss von Staatsverträgen stelle nicht einmal eine gesetzgeberische Tätigkeit der Regierung Sachsen-Anhalts dar. Man müsse zwischen dem Abschluss des Staatsvertrages als exekutiver Tätigkeit und der Zustimmung durch den Landtag als legislativem Akt unterscheiden. Die Klägerin begehre auch keine Informationen, die einem laufenden Gesetzgebungsverfahren oder laufenden Verhandlungen zu einem Staatsvertrag unterfallen würden. Es gehe um Unterlagen zu einem Staatsvertrag, der längst in Kraft getreten sei. Wenn der Beratungsvorgang und der Entscheidungsfindungsprozess vollständig abgeschlossen seien, sei eine Schutzgutgefährdung im Falle des Informationszugangs nicht zu erkennen. Eine Gefährdung zukünftiger Beratungsprozesse sei allenfalls dann denkbar, wenn es um Beratungen einer institutionalisierten Dauerkonsultation gehe, was hier nicht gegeben sei. Auch sei die Wertung des § 4 Abs. 1 IZG-LSA zu bedenken, der für sämtliche behördlichen Beratungsvorgänge ausdrücklich nur einen zeitlich begrenzten Schutz, niemals aber einen Schutz auf ewig gewähre. Selbst wenn man § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA für einschlägig erachte, sei nicht erwogen worden, inwiefern alle bei der Beklagten vorhandenen Dokumente zur Vorbereitung des GlüStV dem Vertraulichkeitsschutz unterfallen könnten. Gutachten, Statistiken und Berechnungen ebenso wie vorbereitende Entwürfe zur Neuregelung des GlüStV zählten zu den Grundlagen der Willensbildung der Ministerpräsidenten, nicht aber zum geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne.

17

Die Beklagte dupliziert und verweist darauf, dass bei Staatsverträgen anders als bei formellen Gesetzen – die eigentliche Rechtsetzung nicht im Parlament, sondern zwischen den Parteien des Staatsvertrages stattfinde. Materiell liege daher Rechtsetzung vor. Sachlicher Grund für die Ausnahme der Rechtsetzung vom Informationszugang sei es, dass Angelegenheiten, die der Rechtsetzung dienten, ein spezifischer Bereich sei, in dem weisungsunabhängig und nach eigenen Regeln gearbeitet werde. Weder der Gesetzesbegründung noch der Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass die Beteiligung am eigentlichen Rechtsetzungsakt in gleicher Weise dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen solle, wie die vorbereitenden Arbeiten an einem Gesetzentwurf. Die Klägerin ziehe für ihre Argumentation § 3 Nr. 3b IFG Bund heran, nicht aber den hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA. Abgesehen von den unterschiedlichen Schutzgütern genüge bei § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen. Die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation, zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur greife nicht.

18

Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die Arbeiten am Entwurf des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags andauern würden; nach der noch ausstehenden Unterzeichnung und Ratifizierung in sämtlichen Länderparlamenten solle der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum 01.01.2018 in Kraft treten.

19

Abschließend wurde das seit dem 07.06.2017 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.04.2017 in dem Parallelverfahren übersandt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 ist rechtmäßig, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

23

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Protokollen und sonstigen Materialien der Beklagten die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen noch auf die hilfsweise begehrte Einsicht in diejenigen Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, welche die Erwägungen zur Bemessung der Übergangsfrist zur Amortisierung von Investitionen binnen 5 Jahren enthalten.

24

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG-LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u. a. gegenüber den Behörden des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a) IZG-LSA) und den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 IZG-LSA).

25

Das Informationszugangsgesetz findet auf die Beklagte als oberste Landesbehörde Anwendung. Bei den Unterlagen (Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag), in die Akteneinsicht begehrt wird, handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1 IZG-LSA. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten, nicht dazu gehören. Die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenzen und die weiteren im Einzelnen von der Klägerin bezeichneten Unterlagen, die zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag im unauflösbaren Zusammenhang stehen, sind solche amtlichen Informationen. Diese amtlichen Informationen sind jedoch – wie die Beklagte zu Recht ausführt – nicht im Rahmen der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zustande gekommen, vielmehr unterfallen sie dem Bereich der Rechtsetzung, der dem Anwendungsbereich des IZG-LSA entzogen ist.

26

Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des §§ 1 Abs. 1 IZG LSA ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Insoweit kommt es nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit an, sondern darauf, dass die Tätigkeit im Gegensatz zu Rechtsetzung und Rechtsprechung die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2016 – 8 A 10342/16 – in: Juris). Die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Konferenz der Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien (CdSK) sowie die den Beratungen zu Grunde liegenden Materialien sind ausschließlich Grundlage rechtsetzender Tätigkeit, denn sie dienten der gemeinsamen Beschlussfassung der Bundesländer zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Dabei kommt es für den Begriff der Rechtsetzung und damit den Ausschluss der Anwendbarkeit des IZG-LSA nicht darauf an, dass der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag eines Transformationsaktes durch die Länderparlamente bedurfte. Rechtsetzung ist nicht allein der legislative Gestaltungsakt in Form des parlamentarischen Beschlusses über die Annahme der staatsvertraglichen Regelung, sondern umfasst den gesamten Gestaltungsprozess über die Beratungen der am Staatsvertrag beteiligten Parteien, Entwürfe bis hin zur endgültigen Fassung des Staatsvertrages. Dieser Bereich ist dem grundsätzlich gewährleisteten allgemeinen und umfassenden Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IZG-LSA entzogen.

27

Da das IZG-LSA aus den vorstehenden Gründen keine Anwendung findet, kommt es auf die Frage des Ausschlusses vom Informationszugang nach § 3 IZG-LSA nicht an. Aus diesem Grunde war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Zeugenvernehmung nicht nachzugehen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

5

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

6

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

10

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

11

aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

31

Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt Zugang zu Stellungnahmen, die das Bundesministerium der Justiz in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.

2

Der Kläger befasst sich u.a. mit Fragen der Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). In zwei diesbezüglichen Petitionsverfahren gab das Bundesministerium der Justiz Stellungnahmen ab. Nach erfolglosem Abschluss dieser Petitionsverfahren beantragte der Kläger beim Ministerium die Übermittlung der Stellungnahmen. Er ist der Ansicht, dass den Opfern nicht zuletzt durch eine fehlerhafte Darstellung des Verfolgungssachverhalts seitens des Bundesministeriums der Justiz die ihnen zustehenden strafrechtlichen Rehabilitierungsansprüche vorenthalten würden. Das Bundesministerium der Justiz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es mit der Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen in Petitionsverfahren nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme und deswegen nicht als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) tätig werde, sondern Regierungstätigkeit ausübe. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Aushändigung der streitigen Stellungnahmen in Kopie.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Abgabe einer Stellungnahme durch das Bundesministerium der Justiz unterliege - ungeachtet der Doppelrolle der Ministerin als Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung und als Leiterin einer obersten Bundesbehörde - dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die streitige Information durch Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrags der Regierung entstanden und als Bestandteil des Petitionsverfahrens dem Anspruch auf Informationszugang von vornherein entzogen sei. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG keine Stütze. Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang rechtfertige eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar. Denn die vom Gesetzgeber angestrebte umfassende Partizipations- und Kontrollfunktion betreffe auch die Abgabe einer behördlichen Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss. Der Informationsanspruch entfiele aber auch dann nicht, wenn man annähme, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwischen Regierungs- bzw. Verfassungstätigkeit und Verwaltungstätigkeit einer Behörde unterscheide. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss finde ihre Grundlage zwar in dem aus Art. 17 GG abgeleiteten Petitionsinformationsrecht. Die Erteilung der Auskunft werde deswegen aber nicht zu einer spezifisch verfassungsrechtlichen Aufgabe; dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass auch andere Behörden als ein Bundesministerium zur Auskunft aufgefordert werden könnten. Auch zur Frage, ob Handlungsbedarf des Gesetzgebers bestehe, äußere sich das Bundesministerium der Justiz in der Eigenschaft als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Schließlich sei es ohne Belang, dass die beim Petitionsausschuss vorhandenen Informationen vom Informationszugangsrecht ausgenommen seien. Eine Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG liege darin nicht, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde erstellte und abgegebene Information handele. Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IFG seien nicht zu prüfen, weil die Beklagte insoweit nichts Substantiiertes geltend gemacht habe.

4

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des IFG auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen gefordert. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zugunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern.

5

Das Petitionsverfahren sei als plebiszitäres Element Teil der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung. Der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen dem Petenten und dem Parlament sei Rechnung zu tragen. Hier gehe es auch um sensible personenbezogene Daten. Deswegen müsse die Verfahrensherrschaft beim Petitionsausschuss liegen. Auch die Auskunftspflicht der Regierung folge aus dem Verfassungsrecht. Sie habe ihre Informationen als Verfassungsorgan abzugeben; dies gelte insbesondere bei den Bitten. In der Veröffentlichung einer gegenüber dem Petitionsausschuss abgegebenen Stellungnahme liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 17 GG. Schon wegen einer befürchteten Überwachung der Kommunikation könne die Wahrnehmung dieses Rechts behindert werden. Das lediglich abstrakte Informationsinteresse nach dem IFG könne das verfassungsfeste Petitionsrecht nicht überspielen. In der Stellungnahme werde des Weiteren auch zur Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs Stellung genommen. Damit sei das Gesetzgebungsinitiativrecht aus Art. 76 GG als zentrale Regierungsfunktion betroffen. Das Regierungshandeln setze nicht erst mit der abschließenden Entscheidung über die Einbringung eines Gesetzesvorhabens, sondern bereits mit der Vorbereitung und Ausarbeitung ein. Schließlich sei die Kommunikation zwischen den Verfassungsorganen aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Eine vertrauensvolle Kooperation setze voraus, dass die Verfassungsorgane auf den dauerhaften Schutz ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen durften.

6

Der Behördenbegriff sei zuständigkeitsorientiert auszulegen. Es komme darauf an, wer nach außen die jeweiligen Befugnisse im Bereich der begehrten Informationen wahrnehme; das sei hier der Petitionsausschuss. Daraus folge jedenfalls ein Versagungsgrund. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG könne hier allein der Petitionsausschuss als sachnächste Behörde, der auch die Verfahrensführung obliege, über die Stellungnahme verfügen. Dem beantragten Informationszugang stehe auch der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG entgegen. Hier bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beratungen des Petitionsausschusses bzw. die Beratungen des Ausschusses mit der Bundesregierung beeinträchtigt würden. Der Versagungsgrund sei zwar zeitlich beschränkt. Nach dem Abschluss der Beratungen könne der Schutz enden. Anders verhalte es sich indessen, wenn zukünftige Beratungen belastet würden, indem die Atmosphäre von Offenheit und Unbefangenheit verloren gehe. Da die Stellungnahmen das Ergebnis einer Beratung und eines Abstimmungsprozesses der Beteiligten seien, gehe es hier um den Schutz der Beratungen von Exekutive und Legislative. § 3 Nr. 4 IFG sei ebenfalls einschlägig. Denn hier seien die auf das Petitionsverfahren bezogenen speziellen Vertraulichkeitsregelungen und das besondere Amtsgeheimnis aus § 44d Abgeordnetengesetz (AbgG) zu beachten. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Letztlich scheitere der Anspruch auch aus Gründen der Normenkonkurrenz. Die auch für den Petitionsausschuss geltende Verschwiegenheitspflicht nach § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) regele den Zugang zu den begehrten Stellungnahmen abschließend.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht durch andere Rechtsvorschriften gesperrt (1.). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (2.). Das Bundesministerium der Justiz ist zur Entscheidung über den Antrag berufen (3.). Versagungsgründe stehen dem Antrag nicht entgegen (4.).

9

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den gegenüber dem Petitionsausschuss abgegebenen Stellungnahmen nicht bereits an einer insoweit fehlenden Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die Vorschrift über die Berichtspflicht des Petitionsausschusses (§ 112 GO-BT) ist keine in diesem Sinne vorrangige Rechtsvorschrift. Denn das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 165); nur insoweit kann dem Fachrecht Geltung verschafft werden. Die genannte Vorschrift der Geschäftsordnung regelt die Unterrichtung des Bundestags und damit auch der Öffentlichkeit über die behandelten Petitionen und betrifft insofern den Zugang zu amtlichen Informationen. Sie legt deswegen nur Pflichten des Petitionsausschusses fest. Über die Auskunftspflicht von Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wird hingegen nichts - und folglich nichts gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 1 IFG Vorrangiges - geregelt.

10

2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden. Die Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss sind hiervon nicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich nicht auf die Darstellung der für die Petition relevanten Rechtsgrundlagen und Verwaltungspraxis beschränken, sondern sich zugleich zu einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf verhalten. Solche Erwägungen sind zwar der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit zuzuordnen. Aber auch für diese Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns gilt keine Ausnahme.

11

a) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. S. 59 <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

b) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4.07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - BVerwG 7 C 3.11 - I. 1. b) cc)).

25

Sind personenbezogene Daten des Petenten betroffen, greift der Schutz durch § 5 IFG. Die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen Petent und Parlament als Funktionsbedingung des Petitionsgrundrechts nach Art. 17 GG wird damit gewährleistet.

26

3. Das Bundesministerium der Justiz ist zur Verfügung über die Stellungnahmen berechtigt; es hat demnach über den Antrag zu entscheiden.

27

Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht. Mit diesem Kriterium macht das Gesetz deutlich, dass die lediglich faktische Verfügungsmöglichkeit im Unterschied etwa zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG (siehe dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 2 UIG Rn. 53) nicht ausreicht. Die Verfügungsberechtigung liegt aber auch nicht bereits dann vor, wenn die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung.

28

Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber (siehe BTDrucks 15/4493 S. 14). Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat (vgl. Berger, in Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 7 Rn. 5). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung erhält (BTDrucks 15/4493 S. 14). Die Beklagte kann sich indessen nicht darauf berufen, dass allein dem Petitionsausschuss die Verfahrensherrschaft über das Petitionsverfahren zukomme und er deshalb allein über alle ihm übermittelten Unterlagen verfügen dürfe. Soweit auch in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich das jeweils nur darauf, dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält. Der Urheber der Information verliert seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne Weiteres, zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält (vgl. auch Fluck, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, IFG Bund, § 7 Rn. 57). Mit dem Argument der Sachnähe bzw. der Verfahrensführung ist im Verhältnis zum Urheber nichts gewonnen; denn das Ministerium nimmt durch die Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine eigene, gerade ihm obliegende Aufgabe war. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn der Urheber der Information der die Information anfordernden Stelle lediglich eine eher formelle Unterstützung leistet, indem er etwa seine personellen und sächlichen Mittel zur Materialsammlung zur Verfügung stellt, kann dahinstehen. Denn hier sollte ersichtlich die Verwaltungspraxis vor dem allgemeinen rechtlichen und tatsächlichen - hier zugleich zeitgeschichtlichen - Hintergrund dargestellt und gegebenenfalls die Frage nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf beantwortet werden.

29

4. Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

30

a) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Stellungnahmen werden von dem damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Die von der Beklagten angeführten, auf die Arbeit des Petitionsausschusses bezogenen Vertraulichkeitsbestimmungen betreffen nur dessen Tätigkeit und dessen Informationen; im Verhältnis zum verfügungsberechtigten Bundesministerium sind sie ohne Bedeutung. Wie die Verschwiegenheitspflicht nach § 44d AbgG einzuordnen wäre, kann dahinstehen, denn jedenfalls gilt sie nur für den Abgeordneten und hat keinerlei überschießende Wirkungen.

31

b) § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Angesichts des Schutzzwecks der Vorschrift ist die allein in § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG erwähnte "notwendige Vertraulichkeit" auch auf die behördlichen Beratungen zu beziehen. Mit der Formulierung "solange" macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Der Abschluss des laufenden Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5).

32

Es kann dahinstehen, ob die Stellungnahme als reine Beratungsgrundlage, die Rückschlüsse auf den Gang der Meinungsbildung im Petitionsausschuss nicht zulässt, nach diesen Maßstäben überhaupt schutzwürdig ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass allein durch das Wissen um eine spätere Offenlegung einer nicht vom Petitionsausschuss stammenden und insoweit externen Beratungsgrundlage der Willensbildungsprozess im Ausschuss beeinträchtigt werden könnte.

33

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Stellungnahme als Ergebnis vertraulicher Beratungen und Abstimmungsprozesse zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bundesministerium zu schützen sei, folgt der Senat dem nicht. Ein solches Vorgehen ließe sich mit Sinn und Zweck des jedenfalls auch aus Art. 17 GG abzuleitenden Petitionsinformationsrechts nicht vereinbaren. Der Petitionsausschuss hat danach die Befugnis, sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt alle diejenigen Informationen von der Exekutive zu beschaffen, derer er bedarf, um die Petition sachgemäß behandeln zu können. Das umfasst - für Beschwerden in § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (PetAG) ausdrücklich normiert - zunächst das Recht, von den zuständigen Ministern Auskunft zu verlangen (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 45c Rn. 49, 59). Die Auskunft als eine der Arbeitsgrundlagen des Petitionsausschusses hat allein die Exekutive zu verantworten. Auch wenn der Petitionsausschuss zusätzliche und ergänzende Informationen fordert, macht dies die von der Exekutive abzugebende Stellungnahme nicht zu einem Produkt vertraulicher Beratungen mit dem Petitionsausschuss.

34

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

35

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Diese Grundsätze sind auch bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen. In welcher Weise das im Einzelnen zu geschehen hat, kann hier dahinstehen. Denn eine Stellungnahme, die bestimmungsgemäß einem anderen Verfassungsorgan übermittelt worden ist, hat den absolut geschützten Binnenbereich der Regierung verlassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

5

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

6

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

10

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

11

aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

31

Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die B. – im Weiteren: X – begehrt Akteneinsicht in die Unterlagen des Beklagten, die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen.

2

Die Klägerin ist eine operativ tätige Gesellschaft der S-Gruppe, eines Anbieters in der Deutschen Automatenwirtschaft.

3

Mit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte die Klägerin Akteneinsicht gemäß §§ 1, 7 IZG-LSA bei der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt bezüglich sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Glücksspieländerungsstaatsvertrags stehen, insbesondere Protokolle über die Vertragsverhandlungen zum am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie zum am 30.06.2012 in Kraft getretenen Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag – im Weiteren: GlüStV –. Konkreter Anlass seien die in Sachsen Anhalt gestellten und zu stellenden Härtefallanträge sowie ein durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr begleitetes „Musterverfahren“ für den Standort Celle.

4

Die SFW sei in erheblichem Ausmaß von der Anwendung des Verbots der mehrfach Konzessionen und des Abstandsgebotes betroffen. Sie betreibe in 10 verschiedenen Bundesländern 152 Spielstätten mit insgesamt 505 Konzessionen. Bei Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Verbots der Mehrfachkonzessionen ohne Berücksichtigung von Härtefallgründen würde sich die Anzahl der Konzession erheblich reduzieren. Bei Spielhallenschließungen wäre der Fortbestand des Unternehmens bedroht. Einzige Möglichkeit der SFW, eine abrupte Entwertung noch nicht abgeschriebener Vermögenspositionen zu verhindern, sei eine Verlängerung der zu kurz bemessenen 5-jährigen Übergangsfrist auf Grundlage der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV. Ziel der Akteneinsicht sei es, Anhaltspunkte für die vertragsgemäße (historische) Auslegung der Härtefallklausel zu gewinnen. Diese Vorgehensweise sei geboten, da die Härtefallklausel von einzelnen Bundesländern so unterschiedlich interpretiert werde, dass man nicht mehr von einer im Kern einheitlichen Vertragsauslegung sprechen könne.

5

Mit E-Mail vom 18.02.2016 an die Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder erkundigte sich die Senatskanzlei E. unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin unter anderem, ob Bedenken hinsichtlich der Einsichtnahme in Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Konferenz der Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien (CdSK) bestünden. Wegen der daraufhin ergangenen Stellungnahmen der Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder wird auf dem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 04.03.2016 gab die Senatskanzlei E. eine Übersicht über die bislang eingegangenen Rückmeldungen und regte eine Abstimmung und einen Informationsaustausch an.

6

Mit Bescheid vom 23.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht vom 12.02.2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei den Unterlagen, in die Akteneinsicht begehrt werde, um solche der Rechtsetzung, die nicht dem IZG-LSA unterfallen würden. Bei den infrage stehenden Staatsverträgen handele es sich nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltung, sondern um öffentlich-rechtliche Rechtsetzung. Anders als bei formellen Gesetzen erfolge bei Staatsverträgen die eigentliche gesetzgebende Gestaltung, die Beratung, der Streit und die Entscheidung über die Fassung des Normtextes nicht im Landtag, sondern in den Verhandlungen der Ministerpräsidenten und ihrer Behörden. Vom Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrages, über dessen Abschluss hinaus bis zum Abschluss des Ratifikation- und Transformationsverfahrens seien durch den Ministerpräsidenten und die Staatskanzlei Aufgaben der Rechtsetzung wahrgenommen worden. Es handele sich nicht um exekutive Tätigkeit, es sei keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn wahrgenommen worden. Der Bereich der Rechtsetzung sei aber vom Informationszugang ausgeschlossen. Unabhängig davon scheitere der Informationszugang an § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA. Die Länder hätten darauf vertraut, dass die Willensbildung und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vertraulich seien und auch nach Abschluss des Vertrages vertraulich blieben. Ohne diese Vertraulichkeit seien offene, konstruktive Verhandlungen unter den Regierungschefs und ihren Gremien zu einer unter den Ländern abgestimmten Rechtsetzung nicht möglich. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz seien im Internet einzusehen; insoweit bedürfe es keiner Akteneinsicht nach dem IZG-LSA.

7

Mit Schreiben vom 25.04.2016 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, von dem Informationsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG Bund, das grundsätzlich mit den Regelungen des IZG-LSA übereinstimme, solle nach der Gesetzesbegründung nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages würden nicht darunter fallen. Auch die Rechtsprechung fordere angesichts des Sinn und Zwecks landes- und bundesgesetzlicher Regelungen zum Informationszugang (Stärkung demokratischer Meinungs- und Willensbildung sowie Kontrolle staatlichen Handelns), dass Bereichsausnahmen im Gesetz klar getroffen werden müssten. Mit den §§ 3-6 IZG-LSA seien abschließende Ausnahmetatbestände getroffen worden, von denen keiner vorliege. Warum der Informationszugang zu den Protokollen und sonstigen Materialien im Zusammenhang mit dem GlüStV nachteilige Beziehungen zu einem anderen Land haben solle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA, noch erschließe sich dies aus dem Vortrag der Widerspruchsgegnerin. Gesetzliches Leitbild der Regelung – in Anlehnung an die Begründung zum IFG – seien ausdrücklich die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Regelung auch im Falle der Inlandsbeziehungen zwischen Bundesländern anwendbar sei, so sei jedoch nicht hinreichend deutlich, inwieweit die Offenlegung nachteilige Auswirkungen zu einem anderen Land habe. Nach der Rechtsprechung sei eine Prognose erforderlich, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Betrachtungen tatsächlich beeinträchtigt werde.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016, zugestellt am 18.07.2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA finde auch auf innerstaatliche Beziehungen zu anderen Bundesländern Anwendung. Indem der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand um Beziehungen zum Bund oder einem Land ergänzt habe, sei eindeutig, dass damit innerstaatliche Beziehungen zum Bund und zu anderen Bundesländern gemeint seien. Das Verhältnis zu auswärtigen Ländern sei bereits von der Formulierung „internationale Beziehungen“ umfasst. Zu den prinzipiell geschützten Informationen gehöre der Schriftverkehr ebenso wie Beratungen und Verhandlungen. § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA räume der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage ein, was nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu einem Land seien. Der Schutzzweck der Norm umfasse gerade auch die Vertraulichkeit in allen Fällen fachlicher Bund-Länder-Zusammenarbeit und des kooperativen Regierungshandelns. Kein Land habe die Informationen freigegeben. Wenn Sachsen-Anhalt sich dem erklärten Willen anderer Bundesländer widersetze, sei die Möglichkeit gegeben, dass diese Länder nicht mehr oder zumindest nicht mehr offen mit Sachsen-Anhalt verhandeln würden, was sich nachteilig auf die Länderbeziehungen auswirke.

9

Mit der am 12.08.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchs wiederholt und im Übrigen ausgeführt, Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages würden nicht unter das Ausschlusskriterium der parlamentarischen Angelegenheiten fallen. Erst mit dem Abschluss gegebenenfalls notwendiger formeller Transformationsgesetze greife die in § 1 Abs. 1 IZG LSA geregelte Bereichsausnahme. Nur der Transformationsakt als formelles Gesetz unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des IZG-LSA. Dem Schutz der Vertraulichkeit können durch eine entsprechende Aktenführung Rechnung getragen werden, in dem als besonders schutzwürdig erachtete Informationen gesondert geführt würden. Die pauschale Entziehung von Unterlagen konterkariere den vom Gesetzgeber vorgesehenen voraussetzungslosen Informationszugang. Die damit einhergehende informations- und kontrolllose Befugnis zum Abschluss von Staatsverträgen stehe im krassen Widerspruch zur Transparenz parlamentarischer Gesetzgebungsverfahren. Unter dem Deckmantel des drohenden föderativen Vertrauensverlustes führe die Beklagte einen argumentativen Zirkelschluss. Folge wäre, dass jede Weigerung eines Bundeslandes, Informationen herauszugeben, sämtlichen anderen an einem Beratungsverfahren beteiligten Ländern die Lossagung von ihrer Informationspflicht erlaube und damit die völlige Sinnentleerung des IZG-LSA, da sich die Behörden ihren Versagungsgrund im Ergebnis selbst schaffen könnten. Letztlich ergebe sich aus dem Parlamentsinformationsrecht, dass bei abgeschlossenen gubernativen Vorgängen, die der Vertraulichkeit unterliegen, nicht einmal der an sich unantastbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Bereich der Regierung dem Informationszugang entgegengehalten werden könne.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht zu gewähren in sämtliche Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag,

12

hilfsweise der Klägerin Einsicht zu gewähren in diejenigen Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, welche die Erwägungen zur Bemessung der Übergangsfrist zur Amortisierung von Investitionen binnen 5 Jahren enthalten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Soweit die Klägerin vortrage, nur der Transformationsakt als formelles Gesetz unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des IZG-LSA, verkenne sie, dass allein entscheidend sei, ob materiell Verwaltungstätigkeit oder Rechtsetzung vorliege. Die Klägerin gehe fehl mit ihrem Vortrag, die Gefährdung der geschützten Belange sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Es genüge die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf Beziehungen zu einem anderen Land, wobei der informationspflichtigen Stelle ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe. Ob ein Nachteil für die Beziehungen zu einem anderen Bundesland eintreten könne hänge davon ab, welche politischen Ziele das Land Sachsen-Anhalt im Verhältnis zu dem jeweiligen Bundesland verfolge. Mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte politische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die Beziehungen zu einem Land nachteilig auswirken könne. Nachteil sei, was dem politischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgen politischen Strategie abträglich sei. Der Schutzzweck der Norm umfasse die Vertraulichkeit in allen Fällen fachlicher Bund-Länder-Zusammenarbeit und des kooperativen Regierungshandelns. Schutzobjekt sei damit nicht nur das gegenseitige Vertrauen, sondern auch der gemeinsame Arbeitsprozess der Länder. Die Vertraulichkeit sei Geschäftsgrundlage für die Ländergremien bei Vorbereitung der Verhandlungen gewesen. Eine Bekanntgabe würde die Geschäftsgrundlage nachträglich entziehen. Auf die mit E-Mail vom 24.03.2016 eingeleitete Länderumfrage der Senatskanzlei Bremens, in der um Mitteilung gebeten worden sei, ob Bedenken gegen eine Herausgabe der von der Klägerin begehrten Unterlagen bestünden, hätten 10 Länder Stellung genommen und allesamt die Herausgabe der Informationen verweigert. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Beratungen und Verhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag nur formal um einen abgeschlossenen Vorgang handele, da die Länder die Verhandlungen um eine Änderung erneut aufgenommen hätten. Würden die Inhalte aus den Verhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag öffentlich gemacht, wäre ein unbeeinflusster Fortgang der auf Vertraulichkeit gründenden Verhandlungen nicht möglich. Bei der Weigerung anderer Länder bezüglich der Bekanntgabe der Informationen sei ein informationsrechtliches Rücksichtnahmegebot zu berücksichtigen, das aus dem Bundesstaatsprinzip resultiere und es gebiete, auf die Belange anderer Bundesländer Rücksicht zu nehmen. Der Hinweis der Klägerin auf das Parlamentsinformationsrecht greife nicht.

16

Die Klägerin repliziert und legt dar, der Abschluss von Staatsverträgen stelle nicht einmal eine gesetzgeberische Tätigkeit der Regierung Sachsen-Anhalts dar. Man müsse zwischen dem Abschluss des Staatsvertrages als exekutiver Tätigkeit und der Zustimmung durch den Landtag als legislativem Akt unterscheiden. Die Klägerin begehre auch keine Informationen, die einem laufenden Gesetzgebungsverfahren oder laufenden Verhandlungen zu einem Staatsvertrag unterfallen würden. Es gehe um Unterlagen zu einem Staatsvertrag, der längst in Kraft getreten sei. Wenn der Beratungsvorgang und der Entscheidungsfindungsprozess vollständig abgeschlossen seien, sei eine Schutzgutgefährdung im Falle des Informationszugangs nicht zu erkennen. Eine Gefährdung zukünftiger Beratungsprozesse sei allenfalls dann denkbar, wenn es um Beratungen einer institutionalisierten Dauerkonsultation gehe, was hier nicht gegeben sei. Auch sei die Wertung des § 4 Abs. 1 IZG-LSA zu bedenken, der für sämtliche behördlichen Beratungsvorgänge ausdrücklich nur einen zeitlich begrenzten Schutz, niemals aber einen Schutz auf ewig gewähre. Selbst wenn man § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA für einschlägig erachte, sei nicht erwogen worden, inwiefern alle bei der Beklagten vorhandenen Dokumente zur Vorbereitung des GlüStV dem Vertraulichkeitsschutz unterfallen könnten. Gutachten, Statistiken und Berechnungen ebenso wie vorbereitende Entwürfe zur Neuregelung des GlüStV zählten zu den Grundlagen der Willensbildung der Ministerpräsidenten, nicht aber zum geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne.

17

Die Beklagte dupliziert und verweist darauf, dass bei Staatsverträgen anders als bei formellen Gesetzen – die eigentliche Rechtsetzung nicht im Parlament, sondern zwischen den Parteien des Staatsvertrages stattfinde. Materiell liege daher Rechtsetzung vor. Sachlicher Grund für die Ausnahme der Rechtsetzung vom Informationszugang sei es, dass Angelegenheiten, die der Rechtsetzung dienten, ein spezifischer Bereich sei, in dem weisungsunabhängig und nach eigenen Regeln gearbeitet werde. Weder der Gesetzesbegründung noch der Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass die Beteiligung am eigentlichen Rechtsetzungsakt in gleicher Weise dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen solle, wie die vorbereitenden Arbeiten an einem Gesetzentwurf. Die Klägerin ziehe für ihre Argumentation § 3 Nr. 3b IFG Bund heran, nicht aber den hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA. Abgesehen von den unterschiedlichen Schutzgütern genüge bei § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG-LSA die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen. Die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation, zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur greife nicht.

18

Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die Arbeiten am Entwurf des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags andauern würden; nach der noch ausstehenden Unterzeichnung und Ratifizierung in sämtlichen Länderparlamenten solle der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum 01.01.2018 in Kraft treten.

19

Abschließend wurde das seit dem 07.06.2017 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.04.2017 in dem Parallelverfahren übersandt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 ist rechtmäßig, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

23

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Protokollen und sonstigen Materialien der Beklagten die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen noch auf die hilfsweise begehrte Einsicht in diejenigen Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, welche die Erwägungen zur Bemessung der Übergangsfrist zur Amortisierung von Investitionen binnen 5 Jahren enthalten.

24

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG-LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u. a. gegenüber den Behörden des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a) IZG-LSA) und den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 IZG-LSA).

25

Das Informationszugangsgesetz findet auf die Beklagte als oberste Landesbehörde Anwendung. Bei den Unterlagen (Protokolle und sonstigen Materialien der Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag), in die Akteneinsicht begehrt wird, handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1 IZG-LSA. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten, nicht dazu gehören. Die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenzen und die weiteren im Einzelnen von der Klägerin bezeichneten Unterlagen, die zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag im unauflösbaren Zusammenhang stehen, sind solche amtlichen Informationen. Diese amtlichen Informationen sind jedoch – wie die Beklagte zu Recht ausführt – nicht im Rahmen der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zustande gekommen, vielmehr unterfallen sie dem Bereich der Rechtsetzung, der dem Anwendungsbereich des IZG-LSA entzogen ist.

26

Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des §§ 1 Abs. 1 IZG LSA ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Insoweit kommt es nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit an, sondern darauf, dass die Tätigkeit im Gegensatz zu Rechtsetzung und Rechtsprechung die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2016 – 8 A 10342/16 – in: Juris). Die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Konferenz der Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien (CdSK) sowie die den Beratungen zu Grunde liegenden Materialien sind ausschließlich Grundlage rechtsetzender Tätigkeit, denn sie dienten der gemeinsamen Beschlussfassung der Bundesländer zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Dabei kommt es für den Begriff der Rechtsetzung und damit den Ausschluss der Anwendbarkeit des IZG-LSA nicht darauf an, dass der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag eines Transformationsaktes durch die Länderparlamente bedurfte. Rechtsetzung ist nicht allein der legislative Gestaltungsakt in Form des parlamentarischen Beschlusses über die Annahme der staatsvertraglichen Regelung, sondern umfasst den gesamten Gestaltungsprozess über die Beratungen der am Staatsvertrag beteiligten Parteien, Entwürfe bis hin zur endgültigen Fassung des Staatsvertrages. Dieser Bereich ist dem grundsätzlich gewährleisteten allgemeinen und umfassenden Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IZG-LSA entzogen.

27

Da das IZG-LSA aus den vorstehenden Gründen keine Anwendung findet, kommt es auf die Frage des Ausschlusses vom Informationszugang nach § 3 IZG-LSA nicht an. Aus diesem Grunde war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Zeugenvernehmung nicht nachzugehen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

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Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

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Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

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Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

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a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

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aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

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aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

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bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

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Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

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Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

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(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

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Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.