Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07

published on 21.08.2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf EUR 26.239,16 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den aus der Straße "I. A. S." und einem Teilstück des S.wegs bestehenden Straßenzug. Sie sind - als ungeteilte Erbengemeinschaft - Eigentümer der Grundstücke Nr. 3806 und 3809, die an die Erschließungsanlage unmittelbar angrenzen.
Der Sweg und die Straße "I. A. S." bilden eine halbkreisförmige Straßenverbindung zwischen der Hstraße im Nordosten und der S. Straße im Südosten. Der nordöstliche Teil des S.wegs zwischen der Hstraße und der Fstraße ist bereits in den sechziger Jahren auf der Grundlage eines vom Landratsamt B. am 27. Juli 1959 genehmigten Bebauungsplans „ I.“ ausgebaut und zusammen mit der Fstraße abgerechnet worden. Die restliche Strecke des S.wegs und die Straße "I. A. S." wurden in den Jahren 1979 bis 1984 fertiggestellt; sie sind Gegenstand der hier streitigen Veranlagung. Das nördliche Teilstück dieses Straßenzugs zwischen Fstraße und V. Straße wird - ebenso wie die Grundstücke der Kläger - von dem in seiner zweiten Änderung und Erweiterung am 20. Dezember 1984 genehmigten Bebauungsplan "K." vom 19. Dezember 1979 erfasst. Der südöstliche Teil der Straße "I. A. S." zwischen der V. Straße und der S. Straße ist - in geringerer Breite - in dem Bebauungsplan "S." aus dem Jahre 1960 ausgewiesen. Vor der Planung und dem Ausbau des jetzt abgerechneten Straßenzugs hatte ein Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16. Mai 1977 über den "Ausbau der S. Straße mit Anschluss an die B XX" den südöstlichen Teil des veranlagten Straßenzugs bis zur Abzweigung des S.wegs nach Norden mit einer Breite von ca. 12 m für die - seinerzeit geplante Teilumgehungsstraße vorgesehen. Der Ausbau der Teilstrecke zwischen der V. Straße und der S. Straße ist an den Festsetzungen des bezeichneten Planfeststellungsbeschlusses ausgerichtet. Das Landratsamt B. stimmte mit Bescheid vom 11. Mai 1989 insoweit gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dem inzwischen erfolgten Ausbau dieser Teilstrecke zu. Im übrigen wurde der Planfeststellungsbeschluss - wie auch dessen gesamte Konzeption einer Ortsumgehung - nicht umgesetzt. Der später erlassene Bebauungsplan "K." schränkte vielmehr die Verkehrsfläche der Straße "I. A. S.“ gegenüber der Planfeststellung erheblich ein und wies größere Teilflächen der planfestgestellten Straßentrasse als Verkehrsgrün bzw. als Spielplatz aus.
Mit je einem Bescheid vom 18. Dezember 1987 zog die Beklagte erstmals die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger gesamtschuldnerisch zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 48.542, 88 DM für das Grundstück Nr. 3806 und in Höhe von (zunächst) 9 909,87 DM für das Grundstück Nr. 3809 heran. Bezüglich dem als Musterverfahren ausgewählten Grundstück Nr. 3809 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart nach erfolglosen Widerspruchsverfahren der Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1992 stattgegeben, nachdem die Beklagte zuvor ihre Beitragsforderung um 125,40 DM reduziert und der Rechtsstreit sich insoweit in der Hauptsache erledigt hatte. Während des Berufungsverfahrens widmete der Gemeinderat der Beklagten mit Beschlüssen vom 16. März 1993 und 14. Juni 1994 das vom Verwaltungsgericht insoweit beanstandete Teilstück der Straße "I. A. S." zwischen der Bebauungsplangrenze "K." und der Einmündung in die S. Straße dem öffentlichen Verkehr und stufte es als Gemeindestraße ein; die Widmung wurde am 30. Juni 1994 öffentlich bekanntgemacht. Am 14. Juni 1994 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Bildung eines Abschnitts im Bereich der Einmündung der Fstraße. Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 stimmte das Landratsamt B. gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dem bereits in den sechziger Jahren erfolgten Ausbau des S.wegs zwischen der Hstraße und der Fstraße zu und bestätigte "für den Fall, dass - wider Erwarten - der Bebauungsplan „I.“ für nichtig erklärt wird", dessen Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Mit Urteil vom 28. November 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage - soweit die Beitragsforderung noch streitig war - abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei den beiden Straßen Sweg und "I. A. S." handle es sich bei natürlicher Betrachtungsweise - wie eine in der mündlichen Verhandlung übergebene Fotografie bestätige - um eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, da sie nach der Art und Weise ihrer Herstellung - durchgängiger zäsurloser Verlauf und gleiche Breite von Fahrbahn, Gehwegen und Grünstreifen - trotz der im südlichen Bereich vermehrt angelegten Straßengrünflächen und trotz der dort auf einem kurzen Teilstück erheblich größeren Fahrbahnbreite den Eindruck der Geschlossenheit und Einheitlichkeit vermittelten und sich deshalb als eine einzelne Erschließungsanlage darstellten. Die Beklagte habe der Abrechnung der Erschließungsanlage zu Recht nur die Straßenstrecke zwischen der S. Straße und der Fstraße zugrunde gelegt und den bereits Anfang der sechziger Jahre ausgebauten und abgerechneten nördlichen Teil des S.wegs außer Betracht gelassen. Es bedürfe unabhängig von der - wegen der späteren Zustimmung des Landratsamtes und der vorsorglichen Abschnittsbildung durch den Gemeinderat unerheblichen - Gültigkeit des Bebauungsplans "I." keiner Entscheidung, ob die jetzt abgerechnete Teilstrecke beitragsrechtlich als einzelne Erschließungsanlage oder als Abschnitt einer Gesamtanlage anzusehen sei, da in beiden Fällen dieselben sachlichen Beitragspflichten ausgelöst würden. Nach der förmlichen Widmung der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "K." liegenden Strecke zwischen der V. Straße und der S. Straße für den öffentlichen Verkehr durch die Gemeinderatsbeschlüsse vom 16. März 1993/14. Juni 1994 sei nunmehr für den gesamten Straßenzug das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Die angefochtenen Bescheide seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen habe. Schließlich sei die Erschließungsanlage mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich des reichlich bemessenen Umfangs der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung in die S. Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Auf die Revision der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.05 1997 (8 C 6.95) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.11.1994 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstoße, soweit es davon ausgehe, die abgerechnete Straßenstrecke sei rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB hergestellt worden. Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids dem Grunde nach hänge vom Entstehen der entsprechenden sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ab; dieses wiederum setzt eine nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage bzw. eines Abschnitts davon voraus.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würden drei verschiedene Teilstrecken des Straßenzugs "I. A. S./Sweg" von drei verschiedenen Bebauungsplänen erfasst: Die nordöstliche Teilstrecke zwischen der Hstraße und der Fstraße liege im Bereich des vom Landratsamt B. am 27. Juli 1959 genehmigten Bebauungsplans "I."; diese Teilstrecke könne außer Betracht bleiben. Die sich anschließende Strecke zwischen der Fstraße und der V. Straße wird vom Bebauungsplan "K." erfasst, und die südöstliche Teilstrecke zwischen der V. Straße und der S. Straße ist mit einer Teilbreite im Bebauungsplan "S.“ ausgewiesen; im übrigen hat das Landratsamt B. mit Bescheid vom 11. Mai 1989 der Herstellung dieser südlichsten Teilstrecke gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Hinsichtlich der Teilstrecke zwischen der Fstraße und der V. Straße sehe das Berufungsgericht offenbar das erschließungsrechtliche Planerfordernis durch den Bebauungsplan "K." als erfüllt an, ohne insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16. Mai 1977 und die Frage einzugehen, welche Bedeutung er für die Wirksamkeit des Bebauungsplans "K." habe. Das verletze Bundesrecht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weiche der Bebauungsplan "K." - soweit es um die Straßentrasse gehe - von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich erheblich ab. Die Fahrbahnbreite ist auf der hier erörterten Teilstrecke deutlich zurückgenommen und durch Verkehrsgrün bzw. einen Spielplatz ersetzt worden. Das werfe die vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortete Frage nach der Gültigkeit dieses Bebauungsplans auf. Sie wäre ohne weiteres zugunsten der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu beantworten, wenn der - früher erlassene - Planfeststellungsbeschluss seinerseits von Anfang an oder bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht wirksam gewesen sein sollte; dies richte sich nach irreversiblem Landesrecht. Die danach gebotene Zurückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn auch ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss die Gültigkeit des Bebauungsplans nicht berühren würde oder - falls doch - die Genehmigung des Bebauungsplans als Zustimmung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB anstelle des - unterstellt - nichtigen Bebauungsplans sich gegen den Planfeststellungsbeschluss durchsetzen und die Rechtmäßigkeit der Herstellung bewirken könnte. Beides sei nicht der Fall.
Da der Verwaltungsgerichtshof die sich aus § 125 BauGB ergebende Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf § 38 BauGB verkannt habe, werde er in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Mai 1977 und seine Auswirkungen auf den Bebauungsplan "K." zu untersuchen haben.
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Mit Urteil vom 29.10.1998 (2 S 1819/97) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.10.1992 (11 K 2122/90) zurück und führte dazu aus, dass die genannte Erschließungsanlage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig hergestellt sei. Denn es bestünden Zweifel, ob eine Planrechtfertigung im Sinne von § 125 BBauG/BauGB hinsichtlich des nördlichen Teils bestehe, und - sollte man sie zurückstellen können - sei jedenfalls davon auszugehen, dass dessen Herstellung nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei (§ 125 Abs. 3 BauGB).
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Für die nördliche Teilstrecke der Erschließungsanlage ab der Fstraße treffe - teilweise - der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.1977 planerische Festsetzungen, andererseits nehme der Bebauungsplan „K. - 2. Änderung“, genehmigt am 20.12.1984,dessen Festsetzungen auf und treffe seinerseits Festsetzungen auch für den Teilbereich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Planfeststellungsbeschlusses auf einer Teilstrecke zur Fstraße hin.
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Die Ausgestaltung der Erschließungsanlage in Folge des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 - 2. Änderung vom 20.12.1984 -, stehe mit den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Übereinstimmung. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Planfeststellungsbeschluss von 1977 nach wie vor rechtswirksam. Dass der Beschluss vom 16.5.1977 an zur Nichtigkeit führenden Rechtsmängeln leiden könnte, sei nicht vorgetragen und auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Er sei auch nicht kraft Gesetzes oder - etwa wie die Beklagte geltend mache - durch „Verzicht“ unwirksam geworden. Nach § 77 LVwVfG habe die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben werde. Dass eine förmliche Aufhebung, wie sie § 77 Satz 2 LVwVfG fordert, erfolgt sein könnte, sei nicht behauptet und auch nicht erkennbar. Auch sei der Annahme der Beklagten nicht zu folgen, der Planfeststellungsbeschluss sei in sonstiger Weise unwirksam (geworden).
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In Anbetracht der zu fordernden „Förmlichkeit“ eines solchen hier auf der Grundlage des § 77 LVwVfG ergehenden Beschlusses verbiete es sich ferner, einen im Rahmen der Bauleitplanung ergangenen Beschluss - wie er hier im Satzungsbeschluss der Beklagten zum Bebauungsplan „K. - 1. Änderung“ zu sehen ist - in einen Beschluss nach § 77 LVwVfG umzudeuten. Gleiches gelte mit Blick auf die am 16.12.1993 erfolgte „Widmung“ des Teilstücks „A.-S.-Straße“. Dass die Umstufung von Kreis- in Gemeindestraße mittlerweile erfolgt sei, ändere nichts an dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss noch wirksam ist; geändert habe sich allenfalls die Zuständigkeit für dessen Durchführung oder Aufhebung.
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Mit der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei auch davon auszugehen dass der Bebauungsplan „K. - 2. Änderung“ jedenfalls insoweit unwirksam sei, als er Festsetzungen enthält, die sich (räumlich) mit denen des Planfeststellungsbeschlusses überschneiden. Der Vorbehalt zugunsten der Fachplanung nach § 38 Satz 1 BauGB betreffe - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.12.1988 klargestellt habe, nicht nur die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, sondern beschränke die Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit (§§ 1 ff. BBauG) in Bezug auf die vorhandene Anlage der Fachplanung. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht mit für den Senat im übrigen bindender Wirkung festgestellt, dass privilegierte Fachplanungen gemäß § 38 BauGB inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in nachfolgenden Bebauungsplänen ausschließe und derartige Bebauungspläne deshalb nicht - ebenso wenig wie die in ihrer Genehmigung ggf. zu sehende Zustimmung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung begründen könne.
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Damit fehle es jedenfalls mit Blick auf die Gesamtanlage der hier maßgeblichen Erschließungsstraße an der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht, nachdem deren rechtmäßige Herstellung im Sinne von § 125 BauGB nicht erfolgt sei.
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Daraufhin hob die Beklagte sämtliche (auch die im Widerspruchsverfahren ruhenden) Erschließungsbeitragsbescheide auf und erstattete die bereits erbrachten Beiträge. In einem entsprechenden Hinweisschreiben an sämtliche Anlieger wies die Beklagte jedoch darauf hin, dass die Bescheide aufgehoben würden, weil die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Nach Entstehung der Beitragspflicht würden erneut Beiträge erhoben.
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Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16.12.2005 wurden die Kläger gesamtschuldnerisch erneut zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen und zwar für das Flurstück Nr. 3806 in Höhe von 10.339,24 EUR und für das Flurstück Nr. 3809 in Höhe von 3.187,48 EUR. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben fristgerecht Widerspruch ein, welcher auch mit der Frage verbunden war, ob die jeweiligen Beträge einmal oder von jedem Kläger zu bezahlen seien. Mit Schreiben vom 07.02.2006 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der gleichlautende Bescheid an alle Miteigentümer als Gesamtschuldner ergangen und der Betrag nur einmal zur Zahlung fällig sei. Mit gemeinsamer Widerspruchsbegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten machten die Kläger sinngemäß geltend, dass der nun zur Erfüllung des Planerfordernisses zugrundegelegte Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 16.03.2004 wegen der rechtswidrigen Begründung nichtig sei. Es werde hier auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans „K.“ verwiesen, bei der es sich tatsächlich um eine Dritte Änderung handele. Alle vorausgehenden Änderungen seien ungültig. Hier werde nach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 17 Jahre nach dem Bau der Straße nachträglich eine planerische Grundlage geschaffen, was nicht möglich sei. Zudem stehe den Klägern aus Billigkeitsgründen zusätzlich zur Erstattung aus den alten Bescheiden ein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Zinsen und Zuschläge zu. Bezüglich der Tstraße sei darauf hinzuweisen, dass hier noch keine Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei. Schließlich sei darauf abzustellen, dass die Gemeinde erst ab 01.01.1978 über eine gültige Erschließungsbeitragssatzung verfügt habe, weshalb eine Beitragserhebung für Altstraßenteilstrecken aus den Jahren 1965 und 1968 nicht möglich sei.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.03.2007 bezüglich der Grundstücke Nr. 3806 und Nr. 3809 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Erschließungsbeitrag auf der Grundlage des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 erhoben würden. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans seien nicht begründet. Die Planbegründung diene lediglich der Erläuterung, etwaige Fehler führten jedoch nicht zur Nichtigkeit. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte neben den städtebaulichen Gründen auch auf die Notwendigkeit des Bebauungsplans als Voraussetzung für eine spätere Erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Anlage abgestellt habe. Hierdurch werde das Planerfordernis nicht verletzt. Den früheren die Straße festsetzenden Bebauungsplänen habe der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. entgegengestanden. Dieser sei bezüglich des jetzt maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden. Diese Teilaufhebung sei laut Mitteilung des Regierungspräsidiums vom 09.04.2002 bestandskräftig. Dadurch sei der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis mehr für eine gemeindliche Bauleitplanung gewesen. In der Folge habe man den neuen Bebauungsplan vom 17.03.2005 beschlossen. Die Ausführungen zur Rückzahlung und Talstraße seien nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Am 12.04.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage „gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde S. vom 16.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 14.03.2007“ erhoben. In Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren machen sie in einem späteren Schriftsatz geltend, dass die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft Gesamthandseigentümer des streitbefangenen Grundstücks seien. Der angefochtene Beitragsbescheid sei jedoch nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an jedes Mitglied der Erbengemeinschaft in voller Höhe gegangen. Es sei also nicht etwa der gesamte Betrag gedrittelt worden. Die Beitragsveranlagung vom 16.12.2006 benenne weder um welche Erbengemeinschaft es sich handele, noch seien die drei Erben benannt. Damit seien die drei Bescheide als Erbengemeinschaftsbescheide und deshalb inhaltlich nicht bestimmt und nichtig ergangen. Es sei auch keine sachliche Beitragspflicht entstanden, da der Bebauungsplan für die Straßen I. A. S/Sweg nichtig sei und es somit an der Rechtsgrundlage fehle. Zudem beträfe die angefochtene Beitragserhebung eine endgültig im Jahr 1987 fertiggestellte Erschließungsanlage und negiere damit die bis zum 17.03.2005 bestandene Rechtslage. Die Bebauungsplanänderung vom 15.03.2005 könne auch keine Rückwirkung entfalten. Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2008 ergebe sich, dass eine Erschließungsanlage nur dann beitragspflichtig sei, wenn die beitragserhebende Gemeinde sich auf Beitragserhebungsrechtliche Vorschriften berufen könne, die im Zeitpunkt der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vorgelegen hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Außerdem stehe dem Bebauungsplan vom 17.03.2005 der gültige Planfeststellungsbeschluss von 1977 und der Bebauungsplan K. I vom 19.12.1979 entgegen. Der Aufhebungsbeschluss sei insoweit auch problematisch, als er negiere, dass aufgrund des alten Bebauungsplans eine Widmung als Straße erfolgt sei, auf der seither Tausende von Fahrzeugen gefahren seien. Die jetzt ergangenen Beitragsbescheide verletzten die Fristen der Festsetzungsverjährung. Zusätzlich werde geltend gemacht, dass die Abrechnung, die den Beitragsbescheiden zugrunde liege, nicht korrekt sei. Zunächst sei der Beitragsmaßstab von der Nutzfläche zur Geschossfläche gewechselt worden. Gerügt werde auch die Höhe der Kosten. So seien Kosten für Straßenstützmauern und Maurerkosten für das Tosbecken und Kosten für die Erdbewegungen, Bodenabfuhr, Bodenbeifuhr und Bodenaushub in den Erschließungsbeitrag eingerechnet, obwohl sie nicht für die Erschließung der Straßen I. A. S./Sweg entstanden seien. Dies gelte auch für die Kosten zur Herstellung der Abbiegespuren in der S. Straße. Es werde auch der pauschal mit 29,5 % angesetzte Straßenentwässerungsanteil bestritten.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 haben die Kläger auf Frage des Gerichts klarstellend angegeben, dass sich die Klagschrift auf sämtliche Bescheide - also bzgl. beider im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehender Grundstücke - erstreckt habe.
21 
Die Kläger beantragen zuletzt,
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die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2005 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts B. vom 14.03.2007 aufzuheben.
23 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25 
Sie rügt zunächst, dass aus der Klagschrift aber auch der weiteren Begründung nicht klar hervorgehe welcher Erschließungsbeitragsbescheid und welcher Widerspruchsbescheid - also ob bezüglich Grundstück Nr. 3806 oder Nr. 3809 - angefochten werde. Wie bereits im Widerspruchsverfahren ausgeführt seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Straßenbebauungsplan vom 17.03.2005 an einem Mangel leide, der zu seiner Nichtigkeit führen könnte. Der Straßenbebauungsplan gelte auch nur für die Zukunft und diene der Erfüllung der Vorgaben der VGH Entscheidung aus dem Jahr 1989, dass eine planerische Grundlage für das künftige Entstehen der Beitragspflicht noch erforderlich sei. Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Zuschlägen werde darauf verwiesen, dass es hierzu bereits ein Petitionsverfahren gegeben habe und, dass dies im Übrigen nicht Gegenstand der jetzigen Beitragserhebung sei. Hinsichtlich der sonst geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit Widmung und Kosten werde darauf verwiesen, dass dies bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren zur Beitragserhebung für die Anlage I. A. S./Sweg thematisiert gewesen sei und der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt habe, dass hinsichtlich Widmung und Kosten keine Beanstandungen vorlägen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten, sowie die beigezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (2 S 2752/92 u. 2 S 1819/97) und des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 6/95) im vorangegangenen Musterverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klagen sind zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2007 erhobenen Klagen (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klagebegehrens genügt haben, und damit geeignet waren, sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3806 als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3809 einer Bestandskraft der Beitragserhebungsbescheide entgegenzustehen, auch wenn der Umfang des Klagebegehrens trotz vorheriger Beanstandung durch die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt wurde.
28 
Die erkennbar zunächst nur zur Fristwahrung eingereichte Klageschrift vom 12.04.2007 ließ zwar angesichts der Formulierung des Klagantrags und der fehlenden Begründung - isoliert gesehen - noch nicht erkennen, dass die Beitragserhebung bezüglich zweier im Gesamthandseigentum der Kläger stehenden Grundstücke angefochten werden sollte. Sie war jedoch von Anfang an einer allein sachdienlichen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sämtliche gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten angefochten werden sollten, denn aus der Klageschrift ergeben sich gerade keine Einschränkungen etwa durch Benennung einzelner Grundstücke oder Buchungszeichen. Unter diesen Umständen kann nicht - wie die Beklagte geltend macht - allein aus dem Gebrauch des Singulars in der Formulierung des fristwahrend kurz gefassten Klagantrags geschlossen werden, dass lediglich die Beitragserhebung bezüglich eines der beiden den Klägern gehörenden Grundstücke angefochten werden sollte. Zudem war der Singulargebrauch schon im Hinblick darauf erkennbar fehlerhaft, dass es sich um mehrere Kläger mit jeweils gesondert zugestellten Bescheiden handelte. Schließlich bezogen sich die zur Begründung der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe schon während des Widerspruchsverfahrens stets auf die Beitragserhebung als solche und nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten, so dass sich eine singuläre Anfechtung nur bezüglich eines Grundstücks auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten bei Zustellung der Klageschrift nicht aufgedrängt hat. Da auch die später erfolgte Klagebegründung anhand der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sachdienlich nur so verstanden werden konnte, dass die Beitragserhebung anlagebezogen und damit bzgl. sämtlicher im Gesamthandseigentum der Kläger stehender Grundstücke erfolgen sollte, hätte das Gericht die Klageschrift im nachhinein auch (zu Lasten der Kläger) entsprechend ausgelegt, selbst wenn später klarstellend die Anfechtung auf ein Grundstück beschränkt worden wäre.
29 
Die Klageschrift wurde auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die drei Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft klagen wollten. Lediglich zur besseren Identifizierbarkeit des Streitgegenstands wurde entsprechend der Klageschrift noch vor die einzeln aufgezählten Kläger der Begriff „Erbengemeinschaft E.“ ins Rubrum aufgenommen. Bei dieser Auslegung kann auch dahinstehen, ob eine Erbengemeinschaft beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO wäre (vgl hierzu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, RN 10 zu § 61 mwN zum Streitstand).
30 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Böblingen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sind insbesondere zu Recht an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht an die Erbengemeinschaft als solche ergangen (1.), die sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide bereits entstanden (2.), auch die Verteilung und die angesetzte Kostenmasse sind nicht zu beanstanden (3.) und schließlich kann der Beitragserhebung auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden (4.). Hierzu im Einzelnen:
31 
1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
32 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
33 
Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da § 21 Abs. 3 KAG schon wegen § 49 Abs. 7 Satz 1 und 2 KAG 2005 nicht anwendbar ist. Nach dieser Übergangsvorschrift finden für Erschließungsbeiträge die §§ 127 bis 135 BauGB bis 30. September 2005 Anwendung und danach dann noch, wenn für die Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Da im vorliegenden Fall die Beitragsschuld (spätestens) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 entstanden ist (siehe unten 2.) ist die gesamte Beitragserhebung noch nach dem früheren bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vorzunehmen.
34 
Die damit anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB sah die Beitragspflicht einer Gesamthandsgemeinschaft nicht vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorschrift zur Regelung der Beitragsschuld bleibt für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Erhebungsvorschriften des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Deshalb kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich bestimmte Teile des Kommunalabgabengesetzes 2005 bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens auch auf (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsfälle nach dem BauGB anwendbar sind, oder ob insoweit auf Vorschriften des KAG 1996 zurückzugreifen ist.
35 
2. Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Sie berufen sich dabei maßgeblich darauf, dass der von der Beklagten zur Erfüllung des Planerfordernisses nach § 125 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 unwirksam sei.
36 
Der zunächst geäußerte formelle Einwand der fehlenden Ausfertigung dürfte inzwischen ausgeräumt sein, denn dem Gericht liegt eine Originalausfertigung vor, die in der mündlichen Verhandlung auch mit den Beteiligten erörtert wurde. Hierbei handelt es sich um eine vom Landratsamt B. am 20.01.2006 geprüfte Ausfertigung, deren zwei Bestandteile (Textteil und Plan) durch Dienstsiegel des Landratsamts zu einer Urkunde zusammengefasst wurden, wobei beide Einzelteile jeweils vom Bürgermeister am 17.03.2005 unterschrieben worden sind. Zusätzlich liegt dem Gericht eine beglaubigte Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 15.03.2005 vor, welche geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans über die sogenannte gedankliche Schnur zu belegen.
37 
Die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans kann im Ergebnis jedoch sogar dahinstehen, da in dem durch Vorlage der Sitzungsniederschrift dokumentierten Gemeinderatsbeschluss über den Straßenbebauungsplan jedenfalls - alternativ - eine planerische Entscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB zu sehen ist, welche „planersetzend“ ausreichend wäre, die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu begründen.
38 
Aus demselben Grund - also wegen der Umdeutungsmöglichkeit des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats in eine planersetzende Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB - können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan wegen seiner Beschränkung auf die Festsetzung von Verkehrsflächen an dem Mangel der städtebaulichen Rechtfertigung leide, welcher zu seiner Unwirksamkeit führe.
39 
Allerdings bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, denn ein solcher Straßenbebauungsplan kann auch allein in der Festsetzung der Straße seine städtebauliche Rechtfertigung haben, wenn - wie hier - sämtliche durch die Straße erschlossenen Grundstücke bereits aufgrund eines oder mehrerer früherer Bebauungspläne in städtebaulich geordneter Weise bebaut oder bebaubar sind. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in ihren vorausgegangenen Urteilen im Musterverfahren zu den Bescheiden vom Dezember 1987 die Wirksamkeit des Bebauungsplans „K.“ beanstandet hatten, geschah dies allein im Hinblick auf die nach § 38 BauGB vorrangige Fachplanung der Straßenflächen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 125 BauGB. Damit dürfte der Bebauungsplan - wovon über all die Jahre offensichtlich auch die Baugenehmigungsbehörde ausging - abgesehen davon, also hinsichtlich der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Anliegergrundstücke wirksam gewesen sein.
40 
Zudem ist im Erschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass eine Gemeinde auch allein zur Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BauGB einen reinen Straßenbebauungsplan beschließen kann. Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Beitragserhebungspflicht ist eine Gemeinde hierzu im Regelfall sogar verpflichtet, wenn - wie hier - ansonsten sämtliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit einer Erschließungsanlage bereits vorliegen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall seine Planrechtfertigung allein darin hat, eine rechtliche Grundlage zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage zu bilden.
41 
Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Straßenbebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 für das Entstehen der Beitragspflicht wohl weder als Satzungsbeschluss noch als Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Denn mit ihm wurde die Gesamtanlage - wie sie bereits früher aufgrund vermeintlich wirksamer Bebauungspläne tatsächlich hergestellt worden war - nochmals unverändert in Satzungsform beschlossen. Die darin enthaltene planerische Entscheidung der Gemeinde konnte lediglich keine Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB begründen, weil der Gemeinde aufgrund des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zuständigkeit fehlte. Nachdem dieser bezüglich des hier maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden war, stellte der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis für die gemeindliche Bauleitplanung mehr da, wobei aus Rechtssicherheitsgründen wohl auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt werden muss, die laut Mitteilung des Regierungspräsidiums am 09.04.2002 eintrat.
42 
Also entfiel spätestens mit Bestandskraft der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dessen „Sperrwirkung“ nach § 38 BauGB für die straßenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 in der zweiten Änderung vom 20.12.1984. Da sich an dem planerischen Willen der Gemeinde hinsichtlich der Erschließungsanlage seit den früheren Beschlüssen des Gemeinderats erkennbar nichts geändert hatte, musste auch kein neuer Satzungsbeschluss als Bestätigung früherer Planung ergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ex nunc die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt waren, da die in der Fachplanung liegende Beschränkung der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ex nunc entfallen.
43 
Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass es neben dem Planerfordernis auch an anderen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht wie etwa die Widmung fehle. Diese Frage wurde bereits in den vergangenen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert. Gegenüber den damaligen Feststellungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht lediglich noch der Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 BauGB bedürfe, wurden keine neuen Aspekte durch die Kläger vorgetragen, die die damaligen Ausführungen substantiiert in Frage stellen könnten. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit die - nach Beanstandung durch das Verwaltungsgericht - ausdrücklich erfolgte Widmung der Anlage durch die Beklagte im Jahr 1994 unwirksam sein könnte.
44 
3. Auch bezüglich der der Beitragserhebung zugrundegelegten Kostenmasse haben die Kläger lediglich erneut sämtliche bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Einwendungen etwa hinsichtlich des Tosbeckens und des Straßenentwässerungsanteils erneut vorgetragen. Gerade hinsichtlich dieser Punkte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Form - unter ausdrücklicher Erwähnung des Tosbeckens - festgestellt, dass aus den umfangreichen Akten nicht festzustellen wäre, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in die Aufwandsermittlung einbezogen habe. Mangels neuer von den Klägern vorgebrachter Gesichtspunkte, wird hierzu in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen. Auch zum Straßenentwässerungsanteil fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Quote aus ihrer Globalberechnung ergebe. Angesichts des Umstands, dass ein Anteil von 27,5 % sich innerhalb des bei Globalberechnungen üblicherweise zugrundegelegten Rahmens bewegt, gibt ein lediglich pauschales Bestreiten hierzu keinen Anlass zu näherer Sachaufklärung durch das Gericht.
45 
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beitragserhebung im Jahr 2005 zu Unrecht die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung und nicht die Vorgängersatzung, wie in den ursprünglichen Bescheiden, zugrunde gelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Anwendbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Daher musste die Beklagte zwingend die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 17.11.1987 anwenden. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch die satzungsbedingte Veränderung des Verteilungsmaßstabs beschwert und in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn hinsichtlich beider veranlagter Grundstücke hat sich durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabs der festgesetzte Beitrag (deutlich) verringert. Eine im Falle unrichtiger Satzungsanwendung gebotene Vergleichsberechnung würde somit zu Ungunsten der Kläger ausgehen.
46 
4. Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Die Frist zur Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wie bereits dargestellt (siehe oben 2.) ist die Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 mit Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entstanden. Damit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 die Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen.
47 
Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Zum einen ist die Verwirkung eines Anspruchs regelmäßig vor ihrem Entstehen - hier Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - nicht möglich. Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger geschaffen worden sein könnte. Die Beklagte hatte unmittelbar nach technischer Herstellung der Erschließungsanlage einen ersten Versuch der Beitragserhebung unternommen. Nach Ablauf des Musterverfahrens (bzgl. eines der jetzt streitgegenständlichen Grundstücke) durch sämtliche Instanzen wurden die Beiträge zwar zurückerstattet, aber sämtlichen Anliegern und speziell den Klägern als Beteiligten des Musterverfahrens war aufgrund der dortigen Feststellungen klar, dass ihr Obsiegen allein darauf beruhte, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Die Gesamtumstände waren damit gerade nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es würden in der Zukunft keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Vielmehr mussten die Anlieger mit einer erneuten Beitragserhebung rechnen. Zudem hat die Beklagte unter Vorlage eines Musterschreibens dargetan, dass sie anlässlich der Erstattung sämtliche Anlieger ausdrücklich auf das Bevorstehen einer erneuten Beitragserhebung hingewiesen hat. Die Kläger haben nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade sie - als damalige Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke - ein solches Schreiben erhalten haben.
48 
Die angefochtenen Beitragsbescheide sind daher in vollem Umfang rechtmäßig, die Klagen damit abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
27 
Die Klagen sind zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2007 erhobenen Klagen (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klagebegehrens genügt haben, und damit geeignet waren, sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3806 als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3809 einer Bestandskraft der Beitragserhebungsbescheide entgegenzustehen, auch wenn der Umfang des Klagebegehrens trotz vorheriger Beanstandung durch die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt wurde.
28 
Die erkennbar zunächst nur zur Fristwahrung eingereichte Klageschrift vom 12.04.2007 ließ zwar angesichts der Formulierung des Klagantrags und der fehlenden Begründung - isoliert gesehen - noch nicht erkennen, dass die Beitragserhebung bezüglich zweier im Gesamthandseigentum der Kläger stehenden Grundstücke angefochten werden sollte. Sie war jedoch von Anfang an einer allein sachdienlichen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sämtliche gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten angefochten werden sollten, denn aus der Klageschrift ergeben sich gerade keine Einschränkungen etwa durch Benennung einzelner Grundstücke oder Buchungszeichen. Unter diesen Umständen kann nicht - wie die Beklagte geltend macht - allein aus dem Gebrauch des Singulars in der Formulierung des fristwahrend kurz gefassten Klagantrags geschlossen werden, dass lediglich die Beitragserhebung bezüglich eines der beiden den Klägern gehörenden Grundstücke angefochten werden sollte. Zudem war der Singulargebrauch schon im Hinblick darauf erkennbar fehlerhaft, dass es sich um mehrere Kläger mit jeweils gesondert zugestellten Bescheiden handelte. Schließlich bezogen sich die zur Begründung der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe schon während des Widerspruchsverfahrens stets auf die Beitragserhebung als solche und nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten, so dass sich eine singuläre Anfechtung nur bezüglich eines Grundstücks auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten bei Zustellung der Klageschrift nicht aufgedrängt hat. Da auch die später erfolgte Klagebegründung anhand der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sachdienlich nur so verstanden werden konnte, dass die Beitragserhebung anlagebezogen und damit bzgl. sämtlicher im Gesamthandseigentum der Kläger stehender Grundstücke erfolgen sollte, hätte das Gericht die Klageschrift im nachhinein auch (zu Lasten der Kläger) entsprechend ausgelegt, selbst wenn später klarstellend die Anfechtung auf ein Grundstück beschränkt worden wäre.
29 
Die Klageschrift wurde auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die drei Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft klagen wollten. Lediglich zur besseren Identifizierbarkeit des Streitgegenstands wurde entsprechend der Klageschrift noch vor die einzeln aufgezählten Kläger der Begriff „Erbengemeinschaft E.“ ins Rubrum aufgenommen. Bei dieser Auslegung kann auch dahinstehen, ob eine Erbengemeinschaft beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO wäre (vgl hierzu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, RN 10 zu § 61 mwN zum Streitstand).
30 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Böblingen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sind insbesondere zu Recht an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht an die Erbengemeinschaft als solche ergangen (1.), die sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide bereits entstanden (2.), auch die Verteilung und die angesetzte Kostenmasse sind nicht zu beanstanden (3.) und schließlich kann der Beitragserhebung auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden (4.). Hierzu im Einzelnen:
31 
1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
32 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
33 
Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da § 21 Abs. 3 KAG schon wegen § 49 Abs. 7 Satz 1 und 2 KAG 2005 nicht anwendbar ist. Nach dieser Übergangsvorschrift finden für Erschließungsbeiträge die §§ 127 bis 135 BauGB bis 30. September 2005 Anwendung und danach dann noch, wenn für die Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Da im vorliegenden Fall die Beitragsschuld (spätestens) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 entstanden ist (siehe unten 2.) ist die gesamte Beitragserhebung noch nach dem früheren bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vorzunehmen.
34 
Die damit anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB sah die Beitragspflicht einer Gesamthandsgemeinschaft nicht vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorschrift zur Regelung der Beitragsschuld bleibt für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Erhebungsvorschriften des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Deshalb kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich bestimmte Teile des Kommunalabgabengesetzes 2005 bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens auch auf (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsfälle nach dem BauGB anwendbar sind, oder ob insoweit auf Vorschriften des KAG 1996 zurückzugreifen ist.
35 
2. Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Sie berufen sich dabei maßgeblich darauf, dass der von der Beklagten zur Erfüllung des Planerfordernisses nach § 125 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 unwirksam sei.
36 
Der zunächst geäußerte formelle Einwand der fehlenden Ausfertigung dürfte inzwischen ausgeräumt sein, denn dem Gericht liegt eine Originalausfertigung vor, die in der mündlichen Verhandlung auch mit den Beteiligten erörtert wurde. Hierbei handelt es sich um eine vom Landratsamt B. am 20.01.2006 geprüfte Ausfertigung, deren zwei Bestandteile (Textteil und Plan) durch Dienstsiegel des Landratsamts zu einer Urkunde zusammengefasst wurden, wobei beide Einzelteile jeweils vom Bürgermeister am 17.03.2005 unterschrieben worden sind. Zusätzlich liegt dem Gericht eine beglaubigte Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 15.03.2005 vor, welche geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans über die sogenannte gedankliche Schnur zu belegen.
37 
Die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans kann im Ergebnis jedoch sogar dahinstehen, da in dem durch Vorlage der Sitzungsniederschrift dokumentierten Gemeinderatsbeschluss über den Straßenbebauungsplan jedenfalls - alternativ - eine planerische Entscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB zu sehen ist, welche „planersetzend“ ausreichend wäre, die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu begründen.
38 
Aus demselben Grund - also wegen der Umdeutungsmöglichkeit des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats in eine planersetzende Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB - können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan wegen seiner Beschränkung auf die Festsetzung von Verkehrsflächen an dem Mangel der städtebaulichen Rechtfertigung leide, welcher zu seiner Unwirksamkeit führe.
39 
Allerdings bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, denn ein solcher Straßenbebauungsplan kann auch allein in der Festsetzung der Straße seine städtebauliche Rechtfertigung haben, wenn - wie hier - sämtliche durch die Straße erschlossenen Grundstücke bereits aufgrund eines oder mehrerer früherer Bebauungspläne in städtebaulich geordneter Weise bebaut oder bebaubar sind. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in ihren vorausgegangenen Urteilen im Musterverfahren zu den Bescheiden vom Dezember 1987 die Wirksamkeit des Bebauungsplans „K.“ beanstandet hatten, geschah dies allein im Hinblick auf die nach § 38 BauGB vorrangige Fachplanung der Straßenflächen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 125 BauGB. Damit dürfte der Bebauungsplan - wovon über all die Jahre offensichtlich auch die Baugenehmigungsbehörde ausging - abgesehen davon, also hinsichtlich der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Anliegergrundstücke wirksam gewesen sein.
40 
Zudem ist im Erschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass eine Gemeinde auch allein zur Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BauGB einen reinen Straßenbebauungsplan beschließen kann. Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Beitragserhebungspflicht ist eine Gemeinde hierzu im Regelfall sogar verpflichtet, wenn - wie hier - ansonsten sämtliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit einer Erschließungsanlage bereits vorliegen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall seine Planrechtfertigung allein darin hat, eine rechtliche Grundlage zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage zu bilden.
41 
Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Straßenbebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 für das Entstehen der Beitragspflicht wohl weder als Satzungsbeschluss noch als Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Denn mit ihm wurde die Gesamtanlage - wie sie bereits früher aufgrund vermeintlich wirksamer Bebauungspläne tatsächlich hergestellt worden war - nochmals unverändert in Satzungsform beschlossen. Die darin enthaltene planerische Entscheidung der Gemeinde konnte lediglich keine Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB begründen, weil der Gemeinde aufgrund des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zuständigkeit fehlte. Nachdem dieser bezüglich des hier maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden war, stellte der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis für die gemeindliche Bauleitplanung mehr da, wobei aus Rechtssicherheitsgründen wohl auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt werden muss, die laut Mitteilung des Regierungspräsidiums am 09.04.2002 eintrat.
42 
Also entfiel spätestens mit Bestandskraft der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dessen „Sperrwirkung“ nach § 38 BauGB für die straßenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 in der zweiten Änderung vom 20.12.1984. Da sich an dem planerischen Willen der Gemeinde hinsichtlich der Erschließungsanlage seit den früheren Beschlüssen des Gemeinderats erkennbar nichts geändert hatte, musste auch kein neuer Satzungsbeschluss als Bestätigung früherer Planung ergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ex nunc die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt waren, da die in der Fachplanung liegende Beschränkung der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ex nunc entfallen.
43 
Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass es neben dem Planerfordernis auch an anderen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht wie etwa die Widmung fehle. Diese Frage wurde bereits in den vergangenen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert. Gegenüber den damaligen Feststellungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht lediglich noch der Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 BauGB bedürfe, wurden keine neuen Aspekte durch die Kläger vorgetragen, die die damaligen Ausführungen substantiiert in Frage stellen könnten. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit die - nach Beanstandung durch das Verwaltungsgericht - ausdrücklich erfolgte Widmung der Anlage durch die Beklagte im Jahr 1994 unwirksam sein könnte.
44 
3. Auch bezüglich der der Beitragserhebung zugrundegelegten Kostenmasse haben die Kläger lediglich erneut sämtliche bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Einwendungen etwa hinsichtlich des Tosbeckens und des Straßenentwässerungsanteils erneut vorgetragen. Gerade hinsichtlich dieser Punkte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Form - unter ausdrücklicher Erwähnung des Tosbeckens - festgestellt, dass aus den umfangreichen Akten nicht festzustellen wäre, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in die Aufwandsermittlung einbezogen habe. Mangels neuer von den Klägern vorgebrachter Gesichtspunkte, wird hierzu in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen. Auch zum Straßenentwässerungsanteil fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Quote aus ihrer Globalberechnung ergebe. Angesichts des Umstands, dass ein Anteil von 27,5 % sich innerhalb des bei Globalberechnungen üblicherweise zugrundegelegten Rahmens bewegt, gibt ein lediglich pauschales Bestreiten hierzu keinen Anlass zu näherer Sachaufklärung durch das Gericht.
45 
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beitragserhebung im Jahr 2005 zu Unrecht die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung und nicht die Vorgängersatzung, wie in den ursprünglichen Bescheiden, zugrunde gelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Anwendbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Daher musste die Beklagte zwingend die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 17.11.1987 anwenden. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch die satzungsbedingte Veränderung des Verteilungsmaßstabs beschwert und in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn hinsichtlich beider veranlagter Grundstücke hat sich durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabs der festgesetzte Beitrag (deutlich) verringert. Eine im Falle unrichtiger Satzungsanwendung gebotene Vergleichsberechnung würde somit zu Ungunsten der Kläger ausgehen.
46 
4. Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Die Frist zur Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wie bereits dargestellt (siehe oben 2.) ist die Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 mit Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entstanden. Damit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 die Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen.
47 
Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Zum einen ist die Verwirkung eines Anspruchs regelmäßig vor ihrem Entstehen - hier Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - nicht möglich. Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger geschaffen worden sein könnte. Die Beklagte hatte unmittelbar nach technischer Herstellung der Erschließungsanlage einen ersten Versuch der Beitragserhebung unternommen. Nach Ablauf des Musterverfahrens (bzgl. eines der jetzt streitgegenständlichen Grundstücke) durch sämtliche Instanzen wurden die Beiträge zwar zurückerstattet, aber sämtlichen Anliegern und speziell den Klägern als Beteiligten des Musterverfahrens war aufgrund der dortigen Feststellungen klar, dass ihr Obsiegen allein darauf beruhte, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Die Gesamtumstände waren damit gerade nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es würden in der Zukunft keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Vielmehr mussten die Anlieger mit einer erneuten Beitragserhebung rechnen. Zudem hat die Beklagte unter Vorlage eines Musterschreibens dargetan, dass sie anlässlich der Erstattung sämtliche Anlieger ausdrücklich auf das Bevorstehen einer erneuten Beitragserhebung hingewiesen hat. Die Kläger haben nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade sie - als damalige Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke - ein solches Schreiben erhalten haben.
48 
Die angefochtenen Beitragsbescheide sind daher in vollem Umfang rechtmäßig, die Klagen damit abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 11.09.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 187/00 Verkündet am: 11. September 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 17.10.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grunds
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.