Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07

bei uns veröffentlicht am21.08.2008

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf EUR 26.239,16 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den aus der Straße "I. A. S." und einem Teilstück des S.wegs bestehenden Straßenzug. Sie sind - als ungeteilte Erbengemeinschaft - Eigentümer der Grundstücke Nr. 3806 und 3809, die an die Erschließungsanlage unmittelbar angrenzen.
Der Sweg und die Straße "I. A. S." bilden eine halbkreisförmige Straßenverbindung zwischen der Hstraße im Nordosten und der S. Straße im Südosten. Der nordöstliche Teil des S.wegs zwischen der Hstraße und der Fstraße ist bereits in den sechziger Jahren auf der Grundlage eines vom Landratsamt B. am 27. Juli 1959 genehmigten Bebauungsplans „ I.“ ausgebaut und zusammen mit der Fstraße abgerechnet worden. Die restliche Strecke des S.wegs und die Straße "I. A. S." wurden in den Jahren 1979 bis 1984 fertiggestellt; sie sind Gegenstand der hier streitigen Veranlagung. Das nördliche Teilstück dieses Straßenzugs zwischen Fstraße und V. Straße wird - ebenso wie die Grundstücke der Kläger - von dem in seiner zweiten Änderung und Erweiterung am 20. Dezember 1984 genehmigten Bebauungsplan "K." vom 19. Dezember 1979 erfasst. Der südöstliche Teil der Straße "I. A. S." zwischen der V. Straße und der S. Straße ist - in geringerer Breite - in dem Bebauungsplan "S." aus dem Jahre 1960 ausgewiesen. Vor der Planung und dem Ausbau des jetzt abgerechneten Straßenzugs hatte ein Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16. Mai 1977 über den "Ausbau der S. Straße mit Anschluss an die B XX" den südöstlichen Teil des veranlagten Straßenzugs bis zur Abzweigung des S.wegs nach Norden mit einer Breite von ca. 12 m für die - seinerzeit geplante Teilumgehungsstraße vorgesehen. Der Ausbau der Teilstrecke zwischen der V. Straße und der S. Straße ist an den Festsetzungen des bezeichneten Planfeststellungsbeschlusses ausgerichtet. Das Landratsamt B. stimmte mit Bescheid vom 11. Mai 1989 insoweit gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dem inzwischen erfolgten Ausbau dieser Teilstrecke zu. Im übrigen wurde der Planfeststellungsbeschluss - wie auch dessen gesamte Konzeption einer Ortsumgehung - nicht umgesetzt. Der später erlassene Bebauungsplan "K." schränkte vielmehr die Verkehrsfläche der Straße "I. A. S.“ gegenüber der Planfeststellung erheblich ein und wies größere Teilflächen der planfestgestellten Straßentrasse als Verkehrsgrün bzw. als Spielplatz aus.
Mit je einem Bescheid vom 18. Dezember 1987 zog die Beklagte erstmals die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger gesamtschuldnerisch zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 48.542, 88 DM für das Grundstück Nr. 3806 und in Höhe von (zunächst) 9 909,87 DM für das Grundstück Nr. 3809 heran. Bezüglich dem als Musterverfahren ausgewählten Grundstück Nr. 3809 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart nach erfolglosen Widerspruchsverfahren der Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1992 stattgegeben, nachdem die Beklagte zuvor ihre Beitragsforderung um 125,40 DM reduziert und der Rechtsstreit sich insoweit in der Hauptsache erledigt hatte. Während des Berufungsverfahrens widmete der Gemeinderat der Beklagten mit Beschlüssen vom 16. März 1993 und 14. Juni 1994 das vom Verwaltungsgericht insoweit beanstandete Teilstück der Straße "I. A. S." zwischen der Bebauungsplangrenze "K." und der Einmündung in die S. Straße dem öffentlichen Verkehr und stufte es als Gemeindestraße ein; die Widmung wurde am 30. Juni 1994 öffentlich bekanntgemacht. Am 14. Juni 1994 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Bildung eines Abschnitts im Bereich der Einmündung der Fstraße. Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 stimmte das Landratsamt B. gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dem bereits in den sechziger Jahren erfolgten Ausbau des S.wegs zwischen der Hstraße und der Fstraße zu und bestätigte "für den Fall, dass - wider Erwarten - der Bebauungsplan „I.“ für nichtig erklärt wird", dessen Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Mit Urteil vom 28. November 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage - soweit die Beitragsforderung noch streitig war - abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei den beiden Straßen Sweg und "I. A. S." handle es sich bei natürlicher Betrachtungsweise - wie eine in der mündlichen Verhandlung übergebene Fotografie bestätige - um eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, da sie nach der Art und Weise ihrer Herstellung - durchgängiger zäsurloser Verlauf und gleiche Breite von Fahrbahn, Gehwegen und Grünstreifen - trotz der im südlichen Bereich vermehrt angelegten Straßengrünflächen und trotz der dort auf einem kurzen Teilstück erheblich größeren Fahrbahnbreite den Eindruck der Geschlossenheit und Einheitlichkeit vermittelten und sich deshalb als eine einzelne Erschließungsanlage darstellten. Die Beklagte habe der Abrechnung der Erschließungsanlage zu Recht nur die Straßenstrecke zwischen der S. Straße und der Fstraße zugrunde gelegt und den bereits Anfang der sechziger Jahre ausgebauten und abgerechneten nördlichen Teil des S.wegs außer Betracht gelassen. Es bedürfe unabhängig von der - wegen der späteren Zustimmung des Landratsamtes und der vorsorglichen Abschnittsbildung durch den Gemeinderat unerheblichen - Gültigkeit des Bebauungsplans "I." keiner Entscheidung, ob die jetzt abgerechnete Teilstrecke beitragsrechtlich als einzelne Erschließungsanlage oder als Abschnitt einer Gesamtanlage anzusehen sei, da in beiden Fällen dieselben sachlichen Beitragspflichten ausgelöst würden. Nach der förmlichen Widmung der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "K." liegenden Strecke zwischen der V. Straße und der S. Straße für den öffentlichen Verkehr durch die Gemeinderatsbeschlüsse vom 16. März 1993/14. Juni 1994 sei nunmehr für den gesamten Straßenzug das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Die angefochtenen Bescheide seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen habe. Schließlich sei die Erschließungsanlage mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich des reichlich bemessenen Umfangs der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung in die S. Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Auf die Revision der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.05 1997 (8 C 6.95) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.11.1994 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstoße, soweit es davon ausgehe, die abgerechnete Straßenstrecke sei rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB hergestellt worden. Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids dem Grunde nach hänge vom Entstehen der entsprechenden sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ab; dieses wiederum setzt eine nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage bzw. eines Abschnitts davon voraus.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würden drei verschiedene Teilstrecken des Straßenzugs "I. A. S./Sweg" von drei verschiedenen Bebauungsplänen erfasst: Die nordöstliche Teilstrecke zwischen der Hstraße und der Fstraße liege im Bereich des vom Landratsamt B. am 27. Juli 1959 genehmigten Bebauungsplans "I."; diese Teilstrecke könne außer Betracht bleiben. Die sich anschließende Strecke zwischen der Fstraße und der V. Straße wird vom Bebauungsplan "K." erfasst, und die südöstliche Teilstrecke zwischen der V. Straße und der S. Straße ist mit einer Teilbreite im Bebauungsplan "S.“ ausgewiesen; im übrigen hat das Landratsamt B. mit Bescheid vom 11. Mai 1989 der Herstellung dieser südlichsten Teilstrecke gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Hinsichtlich der Teilstrecke zwischen der Fstraße und der V. Straße sehe das Berufungsgericht offenbar das erschließungsrechtliche Planerfordernis durch den Bebauungsplan "K." als erfüllt an, ohne insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16. Mai 1977 und die Frage einzugehen, welche Bedeutung er für die Wirksamkeit des Bebauungsplans "K." habe. Das verletze Bundesrecht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weiche der Bebauungsplan "K." - soweit es um die Straßentrasse gehe - von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich erheblich ab. Die Fahrbahnbreite ist auf der hier erörterten Teilstrecke deutlich zurückgenommen und durch Verkehrsgrün bzw. einen Spielplatz ersetzt worden. Das werfe die vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortete Frage nach der Gültigkeit dieses Bebauungsplans auf. Sie wäre ohne weiteres zugunsten der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu beantworten, wenn der - früher erlassene - Planfeststellungsbeschluss seinerseits von Anfang an oder bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht wirksam gewesen sein sollte; dies richte sich nach irreversiblem Landesrecht. Die danach gebotene Zurückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn auch ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss die Gültigkeit des Bebauungsplans nicht berühren würde oder - falls doch - die Genehmigung des Bebauungsplans als Zustimmung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB anstelle des - unterstellt - nichtigen Bebauungsplans sich gegen den Planfeststellungsbeschluss durchsetzen und die Rechtmäßigkeit der Herstellung bewirken könnte. Beides sei nicht der Fall.
Da der Verwaltungsgerichtshof die sich aus § 125 BauGB ergebende Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf § 38 BauGB verkannt habe, werde er in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Mai 1977 und seine Auswirkungen auf den Bebauungsplan "K." zu untersuchen haben.
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Mit Urteil vom 29.10.1998 (2 S 1819/97) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.10.1992 (11 K 2122/90) zurück und führte dazu aus, dass die genannte Erschließungsanlage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig hergestellt sei. Denn es bestünden Zweifel, ob eine Planrechtfertigung im Sinne von § 125 BBauG/BauGB hinsichtlich des nördlichen Teils bestehe, und - sollte man sie zurückstellen können - sei jedenfalls davon auszugehen, dass dessen Herstellung nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei (§ 125 Abs. 3 BauGB).
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Für die nördliche Teilstrecke der Erschließungsanlage ab der Fstraße treffe - teilweise - der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.1977 planerische Festsetzungen, andererseits nehme der Bebauungsplan „K. - 2. Änderung“, genehmigt am 20.12.1984,dessen Festsetzungen auf und treffe seinerseits Festsetzungen auch für den Teilbereich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Planfeststellungsbeschlusses auf einer Teilstrecke zur Fstraße hin.
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Die Ausgestaltung der Erschließungsanlage in Folge des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 - 2. Änderung vom 20.12.1984 -, stehe mit den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Übereinstimmung. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Planfeststellungsbeschluss von 1977 nach wie vor rechtswirksam. Dass der Beschluss vom 16.5.1977 an zur Nichtigkeit führenden Rechtsmängeln leiden könnte, sei nicht vorgetragen und auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Er sei auch nicht kraft Gesetzes oder - etwa wie die Beklagte geltend mache - durch „Verzicht“ unwirksam geworden. Nach § 77 LVwVfG habe die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben werde. Dass eine förmliche Aufhebung, wie sie § 77 Satz 2 LVwVfG fordert, erfolgt sein könnte, sei nicht behauptet und auch nicht erkennbar. Auch sei der Annahme der Beklagten nicht zu folgen, der Planfeststellungsbeschluss sei in sonstiger Weise unwirksam (geworden).
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In Anbetracht der zu fordernden „Förmlichkeit“ eines solchen hier auf der Grundlage des § 77 LVwVfG ergehenden Beschlusses verbiete es sich ferner, einen im Rahmen der Bauleitplanung ergangenen Beschluss - wie er hier im Satzungsbeschluss der Beklagten zum Bebauungsplan „K. - 1. Änderung“ zu sehen ist - in einen Beschluss nach § 77 LVwVfG umzudeuten. Gleiches gelte mit Blick auf die am 16.12.1993 erfolgte „Widmung“ des Teilstücks „A.-S.-Straße“. Dass die Umstufung von Kreis- in Gemeindestraße mittlerweile erfolgt sei, ändere nichts an dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss noch wirksam ist; geändert habe sich allenfalls die Zuständigkeit für dessen Durchführung oder Aufhebung.
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Mit der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei auch davon auszugehen dass der Bebauungsplan „K. - 2. Änderung“ jedenfalls insoweit unwirksam sei, als er Festsetzungen enthält, die sich (räumlich) mit denen des Planfeststellungsbeschlusses überschneiden. Der Vorbehalt zugunsten der Fachplanung nach § 38 Satz 1 BauGB betreffe - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.12.1988 klargestellt habe, nicht nur die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, sondern beschränke die Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit (§§ 1 ff. BBauG) in Bezug auf die vorhandene Anlage der Fachplanung. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht mit für den Senat im übrigen bindender Wirkung festgestellt, dass privilegierte Fachplanungen gemäß § 38 BauGB inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in nachfolgenden Bebauungsplänen ausschließe und derartige Bebauungspläne deshalb nicht - ebenso wenig wie die in ihrer Genehmigung ggf. zu sehende Zustimmung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung begründen könne.
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Damit fehle es jedenfalls mit Blick auf die Gesamtanlage der hier maßgeblichen Erschließungsstraße an der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht, nachdem deren rechtmäßige Herstellung im Sinne von § 125 BauGB nicht erfolgt sei.
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Daraufhin hob die Beklagte sämtliche (auch die im Widerspruchsverfahren ruhenden) Erschließungsbeitragsbescheide auf und erstattete die bereits erbrachten Beiträge. In einem entsprechenden Hinweisschreiben an sämtliche Anlieger wies die Beklagte jedoch darauf hin, dass die Bescheide aufgehoben würden, weil die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Nach Entstehung der Beitragspflicht würden erneut Beiträge erhoben.
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Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16.12.2005 wurden die Kläger gesamtschuldnerisch erneut zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen und zwar für das Flurstück Nr. 3806 in Höhe von 10.339,24 EUR und für das Flurstück Nr. 3809 in Höhe von 3.187,48 EUR. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben fristgerecht Widerspruch ein, welcher auch mit der Frage verbunden war, ob die jeweiligen Beträge einmal oder von jedem Kläger zu bezahlen seien. Mit Schreiben vom 07.02.2006 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der gleichlautende Bescheid an alle Miteigentümer als Gesamtschuldner ergangen und der Betrag nur einmal zur Zahlung fällig sei. Mit gemeinsamer Widerspruchsbegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten machten die Kläger sinngemäß geltend, dass der nun zur Erfüllung des Planerfordernisses zugrundegelegte Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 16.03.2004 wegen der rechtswidrigen Begründung nichtig sei. Es werde hier auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans „K.“ verwiesen, bei der es sich tatsächlich um eine Dritte Änderung handele. Alle vorausgehenden Änderungen seien ungültig. Hier werde nach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 17 Jahre nach dem Bau der Straße nachträglich eine planerische Grundlage geschaffen, was nicht möglich sei. Zudem stehe den Klägern aus Billigkeitsgründen zusätzlich zur Erstattung aus den alten Bescheiden ein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Zinsen und Zuschläge zu. Bezüglich der Tstraße sei darauf hinzuweisen, dass hier noch keine Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei. Schließlich sei darauf abzustellen, dass die Gemeinde erst ab 01.01.1978 über eine gültige Erschließungsbeitragssatzung verfügt habe, weshalb eine Beitragserhebung für Altstraßenteilstrecken aus den Jahren 1965 und 1968 nicht möglich sei.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.03.2007 bezüglich der Grundstücke Nr. 3806 und Nr. 3809 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Erschließungsbeitrag auf der Grundlage des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 erhoben würden. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans seien nicht begründet. Die Planbegründung diene lediglich der Erläuterung, etwaige Fehler führten jedoch nicht zur Nichtigkeit. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte neben den städtebaulichen Gründen auch auf die Notwendigkeit des Bebauungsplans als Voraussetzung für eine spätere Erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Anlage abgestellt habe. Hierdurch werde das Planerfordernis nicht verletzt. Den früheren die Straße festsetzenden Bebauungsplänen habe der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S. entgegengestanden. Dieser sei bezüglich des jetzt maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden. Diese Teilaufhebung sei laut Mitteilung des Regierungspräsidiums vom 09.04.2002 bestandskräftig. Dadurch sei der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis mehr für eine gemeindliche Bauleitplanung gewesen. In der Folge habe man den neuen Bebauungsplan vom 17.03.2005 beschlossen. Die Ausführungen zur Rückzahlung und Talstraße seien nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Am 12.04.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage „gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde S. vom 16.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 14.03.2007“ erhoben. In Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren machen sie in einem späteren Schriftsatz geltend, dass die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft Gesamthandseigentümer des streitbefangenen Grundstücks seien. Der angefochtene Beitragsbescheid sei jedoch nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an jedes Mitglied der Erbengemeinschaft in voller Höhe gegangen. Es sei also nicht etwa der gesamte Betrag gedrittelt worden. Die Beitragsveranlagung vom 16.12.2006 benenne weder um welche Erbengemeinschaft es sich handele, noch seien die drei Erben benannt. Damit seien die drei Bescheide als Erbengemeinschaftsbescheide und deshalb inhaltlich nicht bestimmt und nichtig ergangen. Es sei auch keine sachliche Beitragspflicht entstanden, da der Bebauungsplan für die Straßen I. A. S/Sweg nichtig sei und es somit an der Rechtsgrundlage fehle. Zudem beträfe die angefochtene Beitragserhebung eine endgültig im Jahr 1987 fertiggestellte Erschließungsanlage und negiere damit die bis zum 17.03.2005 bestandene Rechtslage. Die Bebauungsplanänderung vom 15.03.2005 könne auch keine Rückwirkung entfalten. Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2008 ergebe sich, dass eine Erschließungsanlage nur dann beitragspflichtig sei, wenn die beitragserhebende Gemeinde sich auf Beitragserhebungsrechtliche Vorschriften berufen könne, die im Zeitpunkt der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vorgelegen hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Außerdem stehe dem Bebauungsplan vom 17.03.2005 der gültige Planfeststellungsbeschluss von 1977 und der Bebauungsplan K. I vom 19.12.1979 entgegen. Der Aufhebungsbeschluss sei insoweit auch problematisch, als er negiere, dass aufgrund des alten Bebauungsplans eine Widmung als Straße erfolgt sei, auf der seither Tausende von Fahrzeugen gefahren seien. Die jetzt ergangenen Beitragsbescheide verletzten die Fristen der Festsetzungsverjährung. Zusätzlich werde geltend gemacht, dass die Abrechnung, die den Beitragsbescheiden zugrunde liege, nicht korrekt sei. Zunächst sei der Beitragsmaßstab von der Nutzfläche zur Geschossfläche gewechselt worden. Gerügt werde auch die Höhe der Kosten. So seien Kosten für Straßenstützmauern und Maurerkosten für das Tosbecken und Kosten für die Erdbewegungen, Bodenabfuhr, Bodenbeifuhr und Bodenaushub in den Erschließungsbeitrag eingerechnet, obwohl sie nicht für die Erschließung der Straßen I. A. S./Sweg entstanden seien. Dies gelte auch für die Kosten zur Herstellung der Abbiegespuren in der S. Straße. Es werde auch der pauschal mit 29,5 % angesetzte Straßenentwässerungsanteil bestritten.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 haben die Kläger auf Frage des Gerichts klarstellend angegeben, dass sich die Klagschrift auf sämtliche Bescheide - also bzgl. beider im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehender Grundstücke - erstreckt habe.
21 
Die Kläger beantragen zuletzt,
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die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2005 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts B. vom 14.03.2007 aufzuheben.
23 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie rügt zunächst, dass aus der Klagschrift aber auch der weiteren Begründung nicht klar hervorgehe welcher Erschließungsbeitragsbescheid und welcher Widerspruchsbescheid - also ob bezüglich Grundstück Nr. 3806 oder Nr. 3809 - angefochten werde. Wie bereits im Widerspruchsverfahren ausgeführt seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Straßenbebauungsplan vom 17.03.2005 an einem Mangel leide, der zu seiner Nichtigkeit führen könnte. Der Straßenbebauungsplan gelte auch nur für die Zukunft und diene der Erfüllung der Vorgaben der VGH Entscheidung aus dem Jahr 1989, dass eine planerische Grundlage für das künftige Entstehen der Beitragspflicht noch erforderlich sei. Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Zuschlägen werde darauf verwiesen, dass es hierzu bereits ein Petitionsverfahren gegeben habe und, dass dies im Übrigen nicht Gegenstand der jetzigen Beitragserhebung sei. Hinsichtlich der sonst geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit Widmung und Kosten werde darauf verwiesen, dass dies bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren zur Beitragserhebung für die Anlage I. A. S./Sweg thematisiert gewesen sei und der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt habe, dass hinsichtlich Widmung und Kosten keine Beanstandungen vorlägen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten, sowie die beigezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (2 S 2752/92 u. 2 S 1819/97) und des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 6/95) im vorangegangenen Musterverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klagen sind zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2007 erhobenen Klagen (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klagebegehrens genügt haben, und damit geeignet waren, sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3806 als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3809 einer Bestandskraft der Beitragserhebungsbescheide entgegenzustehen, auch wenn der Umfang des Klagebegehrens trotz vorheriger Beanstandung durch die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt wurde.
28 
Die erkennbar zunächst nur zur Fristwahrung eingereichte Klageschrift vom 12.04.2007 ließ zwar angesichts der Formulierung des Klagantrags und der fehlenden Begründung - isoliert gesehen - noch nicht erkennen, dass die Beitragserhebung bezüglich zweier im Gesamthandseigentum der Kläger stehenden Grundstücke angefochten werden sollte. Sie war jedoch von Anfang an einer allein sachdienlichen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sämtliche gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten angefochten werden sollten, denn aus der Klageschrift ergeben sich gerade keine Einschränkungen etwa durch Benennung einzelner Grundstücke oder Buchungszeichen. Unter diesen Umständen kann nicht - wie die Beklagte geltend macht - allein aus dem Gebrauch des Singulars in der Formulierung des fristwahrend kurz gefassten Klagantrags geschlossen werden, dass lediglich die Beitragserhebung bezüglich eines der beiden den Klägern gehörenden Grundstücke angefochten werden sollte. Zudem war der Singulargebrauch schon im Hinblick darauf erkennbar fehlerhaft, dass es sich um mehrere Kläger mit jeweils gesondert zugestellten Bescheiden handelte. Schließlich bezogen sich die zur Begründung der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe schon während des Widerspruchsverfahrens stets auf die Beitragserhebung als solche und nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten, so dass sich eine singuläre Anfechtung nur bezüglich eines Grundstücks auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten bei Zustellung der Klageschrift nicht aufgedrängt hat. Da auch die später erfolgte Klagebegründung anhand der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sachdienlich nur so verstanden werden konnte, dass die Beitragserhebung anlagebezogen und damit bzgl. sämtlicher im Gesamthandseigentum der Kläger stehender Grundstücke erfolgen sollte, hätte das Gericht die Klageschrift im nachhinein auch (zu Lasten der Kläger) entsprechend ausgelegt, selbst wenn später klarstellend die Anfechtung auf ein Grundstück beschränkt worden wäre.
29 
Die Klageschrift wurde auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die drei Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft klagen wollten. Lediglich zur besseren Identifizierbarkeit des Streitgegenstands wurde entsprechend der Klageschrift noch vor die einzeln aufgezählten Kläger der Begriff „Erbengemeinschaft E.“ ins Rubrum aufgenommen. Bei dieser Auslegung kann auch dahinstehen, ob eine Erbengemeinschaft beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO wäre (vgl hierzu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, RN 10 zu § 61 mwN zum Streitstand).
30 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Böblingen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sind insbesondere zu Recht an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht an die Erbengemeinschaft als solche ergangen (1.), die sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide bereits entstanden (2.), auch die Verteilung und die angesetzte Kostenmasse sind nicht zu beanstanden (3.) und schließlich kann der Beitragserhebung auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden (4.). Hierzu im Einzelnen:
31 
1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
32 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
33 
Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da § 21 Abs. 3 KAG schon wegen § 49 Abs. 7 Satz 1 und 2 KAG 2005 nicht anwendbar ist. Nach dieser Übergangsvorschrift finden für Erschließungsbeiträge die §§ 127 bis 135 BauGB bis 30. September 2005 Anwendung und danach dann noch, wenn für die Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Da im vorliegenden Fall die Beitragsschuld (spätestens) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 entstanden ist (siehe unten 2.) ist die gesamte Beitragserhebung noch nach dem früheren bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vorzunehmen.
34 
Die damit anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB sah die Beitragspflicht einer Gesamthandsgemeinschaft nicht vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorschrift zur Regelung der Beitragsschuld bleibt für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Erhebungsvorschriften des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Deshalb kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich bestimmte Teile des Kommunalabgabengesetzes 2005 bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens auch auf (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsfälle nach dem BauGB anwendbar sind, oder ob insoweit auf Vorschriften des KAG 1996 zurückzugreifen ist.
35 
2. Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Sie berufen sich dabei maßgeblich darauf, dass der von der Beklagten zur Erfüllung des Planerfordernisses nach § 125 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 unwirksam sei.
36 
Der zunächst geäußerte formelle Einwand der fehlenden Ausfertigung dürfte inzwischen ausgeräumt sein, denn dem Gericht liegt eine Originalausfertigung vor, die in der mündlichen Verhandlung auch mit den Beteiligten erörtert wurde. Hierbei handelt es sich um eine vom Landratsamt B. am 20.01.2006 geprüfte Ausfertigung, deren zwei Bestandteile (Textteil und Plan) durch Dienstsiegel des Landratsamts zu einer Urkunde zusammengefasst wurden, wobei beide Einzelteile jeweils vom Bürgermeister am 17.03.2005 unterschrieben worden sind. Zusätzlich liegt dem Gericht eine beglaubigte Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 15.03.2005 vor, welche geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans über die sogenannte gedankliche Schnur zu belegen.
37 
Die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans kann im Ergebnis jedoch sogar dahinstehen, da in dem durch Vorlage der Sitzungsniederschrift dokumentierten Gemeinderatsbeschluss über den Straßenbebauungsplan jedenfalls - alternativ - eine planerische Entscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB zu sehen ist, welche „planersetzend“ ausreichend wäre, die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu begründen.
38 
Aus demselben Grund - also wegen der Umdeutungsmöglichkeit des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats in eine planersetzende Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB - können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan wegen seiner Beschränkung auf die Festsetzung von Verkehrsflächen an dem Mangel der städtebaulichen Rechtfertigung leide, welcher zu seiner Unwirksamkeit führe.
39 
Allerdings bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, denn ein solcher Straßenbebauungsplan kann auch allein in der Festsetzung der Straße seine städtebauliche Rechtfertigung haben, wenn - wie hier - sämtliche durch die Straße erschlossenen Grundstücke bereits aufgrund eines oder mehrerer früherer Bebauungspläne in städtebaulich geordneter Weise bebaut oder bebaubar sind. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in ihren vorausgegangenen Urteilen im Musterverfahren zu den Bescheiden vom Dezember 1987 die Wirksamkeit des Bebauungsplans „K.“ beanstandet hatten, geschah dies allein im Hinblick auf die nach § 38 BauGB vorrangige Fachplanung der Straßenflächen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 125 BauGB. Damit dürfte der Bebauungsplan - wovon über all die Jahre offensichtlich auch die Baugenehmigungsbehörde ausging - abgesehen davon, also hinsichtlich der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Anliegergrundstücke wirksam gewesen sein.
40 
Zudem ist im Erschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass eine Gemeinde auch allein zur Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BauGB einen reinen Straßenbebauungsplan beschließen kann. Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Beitragserhebungspflicht ist eine Gemeinde hierzu im Regelfall sogar verpflichtet, wenn - wie hier - ansonsten sämtliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit einer Erschließungsanlage bereits vorliegen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall seine Planrechtfertigung allein darin hat, eine rechtliche Grundlage zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage zu bilden.
41 
Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Straßenbebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 für das Entstehen der Beitragspflicht wohl weder als Satzungsbeschluss noch als Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Denn mit ihm wurde die Gesamtanlage - wie sie bereits früher aufgrund vermeintlich wirksamer Bebauungspläne tatsächlich hergestellt worden war - nochmals unverändert in Satzungsform beschlossen. Die darin enthaltene planerische Entscheidung der Gemeinde konnte lediglich keine Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB begründen, weil der Gemeinde aufgrund des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zuständigkeit fehlte. Nachdem dieser bezüglich des hier maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden war, stellte der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis für die gemeindliche Bauleitplanung mehr da, wobei aus Rechtssicherheitsgründen wohl auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt werden muss, die laut Mitteilung des Regierungspräsidiums am 09.04.2002 eintrat.
42 
Also entfiel spätestens mit Bestandskraft der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dessen „Sperrwirkung“ nach § 38 BauGB für die straßenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 in der zweiten Änderung vom 20.12.1984. Da sich an dem planerischen Willen der Gemeinde hinsichtlich der Erschließungsanlage seit den früheren Beschlüssen des Gemeinderats erkennbar nichts geändert hatte, musste auch kein neuer Satzungsbeschluss als Bestätigung früherer Planung ergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ex nunc die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt waren, da die in der Fachplanung liegende Beschränkung der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ex nunc entfallen.
43 
Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass es neben dem Planerfordernis auch an anderen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht wie etwa die Widmung fehle. Diese Frage wurde bereits in den vergangenen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert. Gegenüber den damaligen Feststellungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht lediglich noch der Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 BauGB bedürfe, wurden keine neuen Aspekte durch die Kläger vorgetragen, die die damaligen Ausführungen substantiiert in Frage stellen könnten. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit die - nach Beanstandung durch das Verwaltungsgericht - ausdrücklich erfolgte Widmung der Anlage durch die Beklagte im Jahr 1994 unwirksam sein könnte.
44 
3. Auch bezüglich der der Beitragserhebung zugrundegelegten Kostenmasse haben die Kläger lediglich erneut sämtliche bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Einwendungen etwa hinsichtlich des Tosbeckens und des Straßenentwässerungsanteils erneut vorgetragen. Gerade hinsichtlich dieser Punkte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Form - unter ausdrücklicher Erwähnung des Tosbeckens - festgestellt, dass aus den umfangreichen Akten nicht festzustellen wäre, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in die Aufwandsermittlung einbezogen habe. Mangels neuer von den Klägern vorgebrachter Gesichtspunkte, wird hierzu in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen. Auch zum Straßenentwässerungsanteil fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Quote aus ihrer Globalberechnung ergebe. Angesichts des Umstands, dass ein Anteil von 27,5 % sich innerhalb des bei Globalberechnungen üblicherweise zugrundegelegten Rahmens bewegt, gibt ein lediglich pauschales Bestreiten hierzu keinen Anlass zu näherer Sachaufklärung durch das Gericht.
45 
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beitragserhebung im Jahr 2005 zu Unrecht die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung und nicht die Vorgängersatzung, wie in den ursprünglichen Bescheiden, zugrunde gelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Anwendbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Daher musste die Beklagte zwingend die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 17.11.1987 anwenden. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch die satzungsbedingte Veränderung des Verteilungsmaßstabs beschwert und in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn hinsichtlich beider veranlagter Grundstücke hat sich durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabs der festgesetzte Beitrag (deutlich) verringert. Eine im Falle unrichtiger Satzungsanwendung gebotene Vergleichsberechnung würde somit zu Ungunsten der Kläger ausgehen.
46 
4. Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Die Frist zur Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wie bereits dargestellt (siehe oben 2.) ist die Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 mit Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entstanden. Damit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 die Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen.
47 
Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Zum einen ist die Verwirkung eines Anspruchs regelmäßig vor ihrem Entstehen - hier Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - nicht möglich. Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger geschaffen worden sein könnte. Die Beklagte hatte unmittelbar nach technischer Herstellung der Erschließungsanlage einen ersten Versuch der Beitragserhebung unternommen. Nach Ablauf des Musterverfahrens (bzgl. eines der jetzt streitgegenständlichen Grundstücke) durch sämtliche Instanzen wurden die Beiträge zwar zurückerstattet, aber sämtlichen Anliegern und speziell den Klägern als Beteiligten des Musterverfahrens war aufgrund der dortigen Feststellungen klar, dass ihr Obsiegen allein darauf beruhte, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Die Gesamtumstände waren damit gerade nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es würden in der Zukunft keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Vielmehr mussten die Anlieger mit einer erneuten Beitragserhebung rechnen. Zudem hat die Beklagte unter Vorlage eines Musterschreibens dargetan, dass sie anlässlich der Erstattung sämtliche Anlieger ausdrücklich auf das Bevorstehen einer erneuten Beitragserhebung hingewiesen hat. Die Kläger haben nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade sie - als damalige Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke - ein solches Schreiben erhalten haben.
48 
Die angefochtenen Beitragsbescheide sind daher in vollem Umfang rechtmäßig, die Klagen damit abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
27 
Die Klagen sind zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2007 erhobenen Klagen (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klagebegehrens genügt haben, und damit geeignet waren, sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3806 als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3809 einer Bestandskraft der Beitragserhebungsbescheide entgegenzustehen, auch wenn der Umfang des Klagebegehrens trotz vorheriger Beanstandung durch die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt wurde.
28 
Die erkennbar zunächst nur zur Fristwahrung eingereichte Klageschrift vom 12.04.2007 ließ zwar angesichts der Formulierung des Klagantrags und der fehlenden Begründung - isoliert gesehen - noch nicht erkennen, dass die Beitragserhebung bezüglich zweier im Gesamthandseigentum der Kläger stehenden Grundstücke angefochten werden sollte. Sie war jedoch von Anfang an einer allein sachdienlichen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sämtliche gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten angefochten werden sollten, denn aus der Klageschrift ergeben sich gerade keine Einschränkungen etwa durch Benennung einzelner Grundstücke oder Buchungszeichen. Unter diesen Umständen kann nicht - wie die Beklagte geltend macht - allein aus dem Gebrauch des Singulars in der Formulierung des fristwahrend kurz gefassten Klagantrags geschlossen werden, dass lediglich die Beitragserhebung bezüglich eines der beiden den Klägern gehörenden Grundstücke angefochten werden sollte. Zudem war der Singulargebrauch schon im Hinblick darauf erkennbar fehlerhaft, dass es sich um mehrere Kläger mit jeweils gesondert zugestellten Bescheiden handelte. Schließlich bezogen sich die zur Begründung der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe schon während des Widerspruchsverfahrens stets auf die Beitragserhebung als solche und nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten, so dass sich eine singuläre Anfechtung nur bezüglich eines Grundstücks auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten bei Zustellung der Klageschrift nicht aufgedrängt hat. Da auch die später erfolgte Klagebegründung anhand der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sachdienlich nur so verstanden werden konnte, dass die Beitragserhebung anlagebezogen und damit bzgl. sämtlicher im Gesamthandseigentum der Kläger stehender Grundstücke erfolgen sollte, hätte das Gericht die Klageschrift im nachhinein auch (zu Lasten der Kläger) entsprechend ausgelegt, selbst wenn später klarstellend die Anfechtung auf ein Grundstück beschränkt worden wäre.
29 
Die Klageschrift wurde auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die drei Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft klagen wollten. Lediglich zur besseren Identifizierbarkeit des Streitgegenstands wurde entsprechend der Klageschrift noch vor die einzeln aufgezählten Kläger der Begriff „Erbengemeinschaft E.“ ins Rubrum aufgenommen. Bei dieser Auslegung kann auch dahinstehen, ob eine Erbengemeinschaft beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO wäre (vgl hierzu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, RN 10 zu § 61 mwN zum Streitstand).
30 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Böblingen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sind insbesondere zu Recht an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht an die Erbengemeinschaft als solche ergangen (1.), die sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide bereits entstanden (2.), auch die Verteilung und die angesetzte Kostenmasse sind nicht zu beanstanden (3.) und schließlich kann der Beitragserhebung auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden (4.). Hierzu im Einzelnen:
31 
1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
32 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
33 
Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da § 21 Abs. 3 KAG schon wegen § 49 Abs. 7 Satz 1 und 2 KAG 2005 nicht anwendbar ist. Nach dieser Übergangsvorschrift finden für Erschließungsbeiträge die §§ 127 bis 135 BauGB bis 30. September 2005 Anwendung und danach dann noch, wenn für die Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Da im vorliegenden Fall die Beitragsschuld (spätestens) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 entstanden ist (siehe unten 2.) ist die gesamte Beitragserhebung noch nach dem früheren bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vorzunehmen.
34 
Die damit anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB sah die Beitragspflicht einer Gesamthandsgemeinschaft nicht vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorschrift zur Regelung der Beitragsschuld bleibt für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Erhebungsvorschriften des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Deshalb kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich bestimmte Teile des Kommunalabgabengesetzes 2005 bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens auch auf (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsfälle nach dem BauGB anwendbar sind, oder ob insoweit auf Vorschriften des KAG 1996 zurückzugreifen ist.
35 
2. Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Sie berufen sich dabei maßgeblich darauf, dass der von der Beklagten zur Erfüllung des Planerfordernisses nach § 125 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 unwirksam sei.
36 
Der zunächst geäußerte formelle Einwand der fehlenden Ausfertigung dürfte inzwischen ausgeräumt sein, denn dem Gericht liegt eine Originalausfertigung vor, die in der mündlichen Verhandlung auch mit den Beteiligten erörtert wurde. Hierbei handelt es sich um eine vom Landratsamt B. am 20.01.2006 geprüfte Ausfertigung, deren zwei Bestandteile (Textteil und Plan) durch Dienstsiegel des Landratsamts zu einer Urkunde zusammengefasst wurden, wobei beide Einzelteile jeweils vom Bürgermeister am 17.03.2005 unterschrieben worden sind. Zusätzlich liegt dem Gericht eine beglaubigte Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 15.03.2005 vor, welche geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans über die sogenannte gedankliche Schnur zu belegen.
37 
Die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans kann im Ergebnis jedoch sogar dahinstehen, da in dem durch Vorlage der Sitzungsniederschrift dokumentierten Gemeinderatsbeschluss über den Straßenbebauungsplan jedenfalls - alternativ - eine planerische Entscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB zu sehen ist, welche „planersetzend“ ausreichend wäre, die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu begründen.
38 
Aus demselben Grund - also wegen der Umdeutungsmöglichkeit des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats in eine planersetzende Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB - können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan wegen seiner Beschränkung auf die Festsetzung von Verkehrsflächen an dem Mangel der städtebaulichen Rechtfertigung leide, welcher zu seiner Unwirksamkeit führe.
39 
Allerdings bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, denn ein solcher Straßenbebauungsplan kann auch allein in der Festsetzung der Straße seine städtebauliche Rechtfertigung haben, wenn - wie hier - sämtliche durch die Straße erschlossenen Grundstücke bereits aufgrund eines oder mehrerer früherer Bebauungspläne in städtebaulich geordneter Weise bebaut oder bebaubar sind. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in ihren vorausgegangenen Urteilen im Musterverfahren zu den Bescheiden vom Dezember 1987 die Wirksamkeit des Bebauungsplans „K.“ beanstandet hatten, geschah dies allein im Hinblick auf die nach § 38 BauGB vorrangige Fachplanung der Straßenflächen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 125 BauGB. Damit dürfte der Bebauungsplan - wovon über all die Jahre offensichtlich auch die Baugenehmigungsbehörde ausging - abgesehen davon, also hinsichtlich der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Anliegergrundstücke wirksam gewesen sein.
40 
Zudem ist im Erschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass eine Gemeinde auch allein zur Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BauGB einen reinen Straßenbebauungsplan beschließen kann. Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Beitragserhebungspflicht ist eine Gemeinde hierzu im Regelfall sogar verpflichtet, wenn - wie hier - ansonsten sämtliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit einer Erschließungsanlage bereits vorliegen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall seine Planrechtfertigung allein darin hat, eine rechtliche Grundlage zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage zu bilden.
41 
Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Straßenbebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 für das Entstehen der Beitragspflicht wohl weder als Satzungsbeschluss noch als Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Denn mit ihm wurde die Gesamtanlage - wie sie bereits früher aufgrund vermeintlich wirksamer Bebauungspläne tatsächlich hergestellt worden war - nochmals unverändert in Satzungsform beschlossen. Die darin enthaltene planerische Entscheidung der Gemeinde konnte lediglich keine Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB begründen, weil der Gemeinde aufgrund des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zuständigkeit fehlte. Nachdem dieser bezüglich des hier maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden war, stellte der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis für die gemeindliche Bauleitplanung mehr da, wobei aus Rechtssicherheitsgründen wohl auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt werden muss, die laut Mitteilung des Regierungspräsidiums am 09.04.2002 eintrat.
42 
Also entfiel spätestens mit Bestandskraft der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dessen „Sperrwirkung“ nach § 38 BauGB für die straßenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 in der zweiten Änderung vom 20.12.1984. Da sich an dem planerischen Willen der Gemeinde hinsichtlich der Erschließungsanlage seit den früheren Beschlüssen des Gemeinderats erkennbar nichts geändert hatte, musste auch kein neuer Satzungsbeschluss als Bestätigung früherer Planung ergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ex nunc die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt waren, da die in der Fachplanung liegende Beschränkung der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ex nunc entfallen.
43 
Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass es neben dem Planerfordernis auch an anderen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht wie etwa die Widmung fehle. Diese Frage wurde bereits in den vergangenen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert. Gegenüber den damaligen Feststellungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht lediglich noch der Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 BauGB bedürfe, wurden keine neuen Aspekte durch die Kläger vorgetragen, die die damaligen Ausführungen substantiiert in Frage stellen könnten. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit die - nach Beanstandung durch das Verwaltungsgericht - ausdrücklich erfolgte Widmung der Anlage durch die Beklagte im Jahr 1994 unwirksam sein könnte.
44 
3. Auch bezüglich der der Beitragserhebung zugrundegelegten Kostenmasse haben die Kläger lediglich erneut sämtliche bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Einwendungen etwa hinsichtlich des Tosbeckens und des Straßenentwässerungsanteils erneut vorgetragen. Gerade hinsichtlich dieser Punkte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Form - unter ausdrücklicher Erwähnung des Tosbeckens - festgestellt, dass aus den umfangreichen Akten nicht festzustellen wäre, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in die Aufwandsermittlung einbezogen habe. Mangels neuer von den Klägern vorgebrachter Gesichtspunkte, wird hierzu in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen. Auch zum Straßenentwässerungsanteil fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Quote aus ihrer Globalberechnung ergebe. Angesichts des Umstands, dass ein Anteil von 27,5 % sich innerhalb des bei Globalberechnungen üblicherweise zugrundegelegten Rahmens bewegt, gibt ein lediglich pauschales Bestreiten hierzu keinen Anlass zu näherer Sachaufklärung durch das Gericht.
45 
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beitragserhebung im Jahr 2005 zu Unrecht die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung und nicht die Vorgängersatzung, wie in den ursprünglichen Bescheiden, zugrunde gelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Anwendbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Daher musste die Beklagte zwingend die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 17.11.1987 anwenden. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch die satzungsbedingte Veränderung des Verteilungsmaßstabs beschwert und in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn hinsichtlich beider veranlagter Grundstücke hat sich durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabs der festgesetzte Beitrag (deutlich) verringert. Eine im Falle unrichtiger Satzungsanwendung gebotene Vergleichsberechnung würde somit zu Ungunsten der Kläger ausgehen.
46 
4. Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Die Frist zur Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wie bereits dargestellt (siehe oben 2.) ist die Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 mit Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entstanden. Damit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 die Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen.
47 
Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Zum einen ist die Verwirkung eines Anspruchs regelmäßig vor ihrem Entstehen - hier Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - nicht möglich. Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger geschaffen worden sein könnte. Die Beklagte hatte unmittelbar nach technischer Herstellung der Erschließungsanlage einen ersten Versuch der Beitragserhebung unternommen. Nach Ablauf des Musterverfahrens (bzgl. eines der jetzt streitgegenständlichen Grundstücke) durch sämtliche Instanzen wurden die Beiträge zwar zurückerstattet, aber sämtlichen Anliegern und speziell den Klägern als Beteiligten des Musterverfahrens war aufgrund der dortigen Feststellungen klar, dass ihr Obsiegen allein darauf beruhte, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Die Gesamtumstände waren damit gerade nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es würden in der Zukunft keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Vielmehr mussten die Anlieger mit einer erneuten Beitragserhebung rechnen. Zudem hat die Beklagte unter Vorlage eines Musterschreibens dargetan, dass sie anlässlich der Erstattung sämtliche Anlieger ausdrücklich auf das Bevorstehen einer erneuten Beitragserhebung hingewiesen hat. Die Kläger haben nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade sie - als damalige Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke - ein solches Schreiben erhalten haben.
48 
Die angefochtenen Beitragsbescheide sind daher in vollem Umfang rechtmäßig, die Klagen damit abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

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Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

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(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

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(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

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(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Aug. 2008 - 2 K 2977/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2002 - XII ZR 187/00

bei uns veröffentlicht am 11.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 187/00 Verkündet am: 11. September 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2006 - VIII ZB 94/05

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.