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Die Klagen sind zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2007 erhobenen Klagen (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klagebegehrens genügt haben, und damit geeignet waren, sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3806 als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 3809 einer Bestandskraft der Beitragserhebungsbescheide entgegenzustehen, auch wenn der Umfang des Klagebegehrens trotz vorheriger Beanstandung durch die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt wurde.
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Die erkennbar zunächst nur zur Fristwahrung eingereichte Klageschrift vom 12.04.2007 ließ zwar angesichts der Formulierung des Klagantrags und der fehlenden Begründung - isoliert gesehen - noch nicht erkennen, dass die Beitragserhebung bezüglich zweier im Gesamthandseigentum der Kläger stehenden Grundstücke angefochten werden sollte. Sie war jedoch von Anfang an einer allein sachdienlichen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sämtliche gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten angefochten werden sollten, denn aus der Klageschrift ergeben sich gerade keine Einschränkungen etwa durch Benennung einzelner Grundstücke oder Buchungszeichen. Unter diesen Umständen kann nicht - wie die Beklagte geltend macht - allein aus dem Gebrauch des Singulars in der Formulierung des fristwahrend kurz gefassten Klagantrags geschlossen werden, dass lediglich die Beitragserhebung bezüglich eines der beiden den Klägern gehörenden Grundstücke angefochten werden sollte. Zudem war der Singulargebrauch schon im Hinblick darauf erkennbar fehlerhaft, dass es sich um mehrere Kläger mit jeweils gesondert zugestellten Bescheiden handelte. Schließlich bezogen sich die zur Begründung der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe schon während des Widerspruchsverfahrens stets auf die Beitragserhebung als solche und nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten, so dass sich eine singuläre Anfechtung nur bezüglich eines Grundstücks auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten bei Zustellung der Klageschrift nicht aufgedrängt hat. Da auch die später erfolgte Klagebegründung anhand der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sachdienlich nur so verstanden werden konnte, dass die Beitragserhebung anlagebezogen und damit bzgl. sämtlicher im Gesamthandseigentum der Kläger stehender Grundstücke erfolgen sollte, hätte das Gericht die Klageschrift im nachhinein auch (zu Lasten der Kläger) entsprechend ausgelegt, selbst wenn später klarstellend die Anfechtung auf ein Grundstück beschränkt worden wäre.
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Die Klageschrift wurde auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die drei Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft klagen wollten. Lediglich zur besseren Identifizierbarkeit des Streitgegenstands wurde entsprechend der Klageschrift noch vor die einzeln aufgezählten Kläger der Begriff „Erbengemeinschaft E.“ ins Rubrum aufgenommen. Bei dieser Auslegung kann auch dahinstehen, ob eine Erbengemeinschaft beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO wäre (vgl hierzu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, RN 10 zu § 61 mwN zum Streitstand).
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Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Böblingen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie sind insbesondere zu Recht an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht an die Erbengemeinschaft als solche ergangen (1.), die sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide bereits entstanden (2.), auch die Verteilung und die angesetzte Kostenmasse sind nicht zu beanstanden (3.) und schließlich kann der Beitragserhebung auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegengehalten werden (4.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
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Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da § 21 Abs. 3 KAG schon wegen § 49 Abs. 7 Satz 1 und 2 KAG 2005 nicht anwendbar ist. Nach dieser Übergangsvorschrift finden für Erschließungsbeiträge die §§ 127 bis 135 BauGB bis 30. September 2005 Anwendung und danach dann noch, wenn für die Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Da im vorliegenden Fall die Beitragsschuld (spätestens) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 entstanden ist (siehe unten 2.) ist die gesamte Beitragserhebung noch nach dem früheren bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vorzunehmen.
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Die damit anwendbare bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB sah die Beitragspflicht einer Gesamthandsgemeinschaft nicht vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorschrift zur Regelung der Beitragsschuld bleibt für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Erhebungsvorschriften des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Deshalb kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich bestimmte Teile des Kommunalabgabengesetzes 2005 bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens auch auf (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsfälle nach dem BauGB anwendbar sind, oder ob insoweit auf Vorschriften des KAG 1996 zurückzugreifen ist.
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2. Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Sie berufen sich dabei maßgeblich darauf, dass der von der Beklagten zur Erfüllung des Planerfordernisses nach § 125 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 unwirksam sei.
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Der zunächst geäußerte formelle Einwand der fehlenden Ausfertigung dürfte inzwischen ausgeräumt sein, denn dem Gericht liegt eine Originalausfertigung vor, die in der mündlichen Verhandlung auch mit den Beteiligten erörtert wurde. Hierbei handelt es sich um eine vom Landratsamt B. am 20.01.2006 geprüfte Ausfertigung, deren zwei Bestandteile (Textteil und Plan) durch Dienstsiegel des Landratsamts zu einer Urkunde zusammengefasst wurden, wobei beide Einzelteile jeweils vom Bürgermeister am 17.03.2005 unterschrieben worden sind. Zusätzlich liegt dem Gericht eine beglaubigte Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 15.03.2005 vor, welche geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans über die sogenannte gedankliche Schnur zu belegen.
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Die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans kann im Ergebnis jedoch sogar dahinstehen, da in dem durch Vorlage der Sitzungsniederschrift dokumentierten Gemeinderatsbeschluss über den Straßenbebauungsplan jedenfalls - alternativ - eine planerische Entscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB zu sehen ist, welche „planersetzend“ ausreichend wäre, die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu begründen.
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Aus demselben Grund - also wegen der Umdeutungsmöglichkeit des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats in eine planersetzende Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB - können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan wegen seiner Beschränkung auf die Festsetzung von Verkehrsflächen an dem Mangel der städtebaulichen Rechtfertigung leide, welcher zu seiner Unwirksamkeit führe.
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Allerdings bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, denn ein solcher Straßenbebauungsplan kann auch allein in der Festsetzung der Straße seine städtebauliche Rechtfertigung haben, wenn - wie hier - sämtliche durch die Straße erschlossenen Grundstücke bereits aufgrund eines oder mehrerer früherer Bebauungspläne in städtebaulich geordneter Weise bebaut oder bebaubar sind. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in ihren vorausgegangenen Urteilen im Musterverfahren zu den Bescheiden vom Dezember 1987 die Wirksamkeit des Bebauungsplans „K.“ beanstandet hatten, geschah dies allein im Hinblick auf die nach § 38 BauGB vorrangige Fachplanung der Straßenflächen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 125 BauGB. Damit dürfte der Bebauungsplan - wovon über all die Jahre offensichtlich auch die Baugenehmigungsbehörde ausging - abgesehen davon, also hinsichtlich der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Anliegergrundstücke wirksam gewesen sein.
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Zudem ist im Erschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass eine Gemeinde auch allein zur Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BauGB einen reinen Straßenbebauungsplan beschließen kann. Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Beitragserhebungspflicht ist eine Gemeinde hierzu im Regelfall sogar verpflichtet, wenn - wie hier - ansonsten sämtliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit einer Erschließungsanlage bereits vorliegen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall seine Planrechtfertigung allein darin hat, eine rechtliche Grundlage zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage zu bilden.
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Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Straßenbebauungsplan „I. A. S./Sweg“ vom 05.03.2005 für das Entstehen der Beitragspflicht wohl weder als Satzungsbeschluss noch als Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Denn mit ihm wurde die Gesamtanlage - wie sie bereits früher aufgrund vermeintlich wirksamer Bebauungspläne tatsächlich hergestellt worden war - nochmals unverändert in Satzungsform beschlossen. Die darin enthaltene planerische Entscheidung der Gemeinde konnte lediglich keine Rechtmäßigkeit der Herstellung i.S.v. § 125 BauGB begründen, weil der Gemeinde aufgrund des entgegenstehenden Planfeststellungsbeschlusses die Zuständigkeit fehlte. Nachdem dieser bezüglich des hier maßgeblichen Teils mit Beschluss vom 05.04.2001 aufgehoben worden war, stellte der Planfeststellungsbeschluss kein Hindernis für die gemeindliche Bauleitplanung mehr da, wobei aus Rechtssicherheitsgründen wohl auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt werden muss, die laut Mitteilung des Regierungspräsidiums am 09.04.2002 eintrat.
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Also entfiel spätestens mit Bestandskraft der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dessen „Sperrwirkung“ nach § 38 BauGB für die straßenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.“ vom 17.12.1982 in der zweiten Änderung vom 20.12.1984. Da sich an dem planerischen Willen der Gemeinde hinsichtlich der Erschließungsanlage seit den früheren Beschlüssen des Gemeinderats erkennbar nichts geändert hatte, musste auch kein neuer Satzungsbeschluss als Bestätigung früherer Planung ergehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ex nunc die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt waren, da die in der Fachplanung liegende Beschränkung der Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ex nunc entfallen.
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Zu Unrecht wenden die Kläger auch ein, dass es neben dem Planerfordernis auch an anderen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht wie etwa die Widmung fehle. Diese Frage wurde bereits in den vergangenen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert. Gegenüber den damaligen Feststellungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht lediglich noch der Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 BauGB bedürfe, wurden keine neuen Aspekte durch die Kläger vorgetragen, die die damaligen Ausführungen substantiiert in Frage stellen könnten. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit die - nach Beanstandung durch das Verwaltungsgericht - ausdrücklich erfolgte Widmung der Anlage durch die Beklagte im Jahr 1994 unwirksam sein könnte.
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3. Auch bezüglich der der Beitragserhebung zugrundegelegten Kostenmasse haben die Kläger lediglich erneut sämtliche bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Einwendungen etwa hinsichtlich des Tosbeckens und des Straßenentwässerungsanteils erneut vorgetragen. Gerade hinsichtlich dieser Punkte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Form - unter ausdrücklicher Erwähnung des Tosbeckens - festgestellt, dass aus den umfangreichen Akten nicht festzustellen wäre, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten in die Aufwandsermittlung einbezogen habe. Mangels neuer von den Klägern vorgebrachter Gesichtspunkte, wird hierzu in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen. Auch zum Straßenentwässerungsanteil fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Quote aus ihrer Globalberechnung ergebe. Angesichts des Umstands, dass ein Anteil von 27,5 % sich innerhalb des bei Globalberechnungen üblicherweise zugrundegelegten Rahmens bewegt, gibt ein lediglich pauschales Bestreiten hierzu keinen Anlass zu näherer Sachaufklärung durch das Gericht.
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Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beitragserhebung im Jahr 2005 zu Unrecht die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung und nicht die Vorgängersatzung, wie in den ursprünglichen Bescheiden, zugrunde gelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Anwendbarkeit einer Erschließungsbeitragssatzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Daher musste die Beklagte zwingend die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 17.11.1987 anwenden. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch die satzungsbedingte Veränderung des Verteilungsmaßstabs beschwert und in ihren Rechten verletzt sein könnten. Denn hinsichtlich beider veranlagter Grundstücke hat sich durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabs der festgesetzte Beitrag (deutlich) verringert. Eine im Falle unrichtiger Satzungsanwendung gebotene Vergleichsberechnung würde somit zu Ungunsten der Kläger ausgehen.
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4. Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Die Frist zur Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wie bereits dargestellt (siehe oben 2.) ist die Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 mit Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entstanden. Damit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 die Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen.
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Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Zum einen ist die Verwirkung eines Anspruchs regelmäßig vor ihrem Entstehen - hier Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - nicht möglich. Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger geschaffen worden sein könnte. Die Beklagte hatte unmittelbar nach technischer Herstellung der Erschließungsanlage einen ersten Versuch der Beitragserhebung unternommen. Nach Ablauf des Musterverfahrens (bzgl. eines der jetzt streitgegenständlichen Grundstücke) durch sämtliche Instanzen wurden die Beiträge zwar zurückerstattet, aber sämtlichen Anliegern und speziell den Klägern als Beteiligten des Musterverfahrens war aufgrund der dortigen Feststellungen klar, dass ihr Obsiegen allein darauf beruhte, dass eine Beitragspflicht
noch nicht
entstanden war. Die Gesamtumstände waren damit gerade nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es würden in der Zukunft keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Vielmehr mussten die Anlieger mit einer erneuten Beitragserhebung rechnen. Zudem hat die Beklagte unter Vorlage eines Musterschreibens dargetan, dass sie anlässlich der Erstattung sämtliche Anlieger ausdrücklich auf das Bevorstehen einer erneuten Beitragserhebung hingewiesen hat. Die Kläger haben nicht substantiiert in Frage gestellt, dass gerade sie - als damalige Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke - ein solches Schreiben erhalten haben.
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Die angefochtenen Beitragsbescheide sind daher in vollem Umfang rechtmäßig, die Klagen damit abzuweisen.
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