Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08

bei uns veröffentlicht am15.04.2009

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 wird bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch an die Antragstellerin angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der am 30.10.2008 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 5 Satz 1 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 12 LVwVG). Mit dem Bescheid lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und drohte ihr für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise bis spätestens 15.11.2008 die Abschiebung nach Brasilien an (Nr. 3). Die Antragstellerin hat wohl am 30.05.2008 bei der Antragsgegnerin mündlich den Antrag auf Verlängerung ihrer am 03.06.2005 bis zum 02.06.2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens mit ihrem deutschen Ehemann gestellt. Allerdings erschließt sich die mündliche Antragstellung nicht in der wünschenswerten Klarheit aus den vorliegenden Ausländerakten. In ihnen befindet sich folgende Verfügung (Blatt 72):
VERFÜGUNG
XXX                    
XX.XX.XX
        
327
        
3458676
Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Fiktionsbesch.)
Rechtsgrundlage: § 81 Abs. 4 AufenthG
erteilt am:              30.05.2008
                 
                          
gültig von:               30.05.2008
                 
gültig bis:                29.08.2008
                 
übertragen:
                 
                          
F01083785             F 1083785
                 
                          
Bedingungen/Anmerkungen:
                 
                          
Erwerbstätigkeit gestattet.
                 
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Ausländischer Reisepass
CS797431
        
GK München
06.04.2006
        
05.04.2011
                 
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Die/Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Fiktionsbesch.)
wurde
                 
                          
X erteilt
[  ] verlängert
[  ] übertragen
Erklärungsinhalt dieser „Verfügung“ dürfte in erster Linie die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sein. Hierauf deuten die Worte „Rechtsgrundlage: § 81 Abs. 4 AufenthG“. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall, dass der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Die Gültigkeit der am 30.05.2008 erteilten Bescheinigung wurde bis zum 29.08.2008 begrenzt („gültig von: 30.05.2008“; „gültig bis: 29.08.2008“). Die weitere Angabe „übertragen: F 01083785“ und die Beifügung des Klebeetiketts mit der Nr. „F 1083785“ (Seriennummer der Erstausstellung, vgl. die teilweise Kopie der Fiktionsbescheinigung Blatt 80 der Ausländerakten) bringt offensichtlich zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin die Fiktionsbescheinigung entsprechend dem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV (Anlage D 3) der Antragstellerin ausgehändigt hat. Ob dagegen Erklärungsinhalt der „Verfügung“ auch die Tatsache ist, dass die Antragstellerin am 30.05.2008 einen mündlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, ist hingegen zweifelhaft. Die Formulierung „Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Fiktionsbesch.)“ kann den fehlerhaften Eindruck erwecken, ein gestellter Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sei eine Fiktionsbescheinigung (mit anderen Worten: dass die Antragstellung schon die Fiktionsbescheinigung selbst sei). Mit dieser Formulierung vermischt die Antragsgegnerin die Antragstellung bezüglich der Verlängerung des Aufenthaltstitels oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels mit der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung. Es ist freilich denkbar, dass ein Ausländer ausdrücklich jeweils schriftlich oder mündlich sowohl die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung beantragt. Es lägen dann zwei Anträge vor (objektive Antragshäufung). Aus § 81 Abs. 4 AufenthG ergibt sich, dass die (rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels) beantragte Verlängerung des Titels dazu führt, dass der Titel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt, der Ausländer also weiterhin materiell-rechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugt ist (vgl. Albrecht, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 81 AufenthG RdNr. 16). Diese äußerlich nicht sichtbare Fiktion ist nach § 81 Abs. 5 AufenthG in Gestalt einer Bescheinigung, der nicht die Qualität eines feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakts beizumessen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7/96 -, NVwZ 1998, 185; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.07.2004 - 13 S 1532/04 -, InfAuslR 2004, 393), zu dokumentieren. Das Fortbestehen des bisherigen Titels an sich zu beantragen geht wegen der gesetzlichen Fiktionsregelung des § 81 Abs. 4 AufenthG (es wird ein anderer als der in Wirklichkeit gegebene Tatbestand unterstellt) ins Leere. Sinnvoll ist daher nur ein Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Eines solchen Antrags bedarf es indes nur, falls die Ausländerbehörde nicht von Amts wegen der Verpflichtung zur Ausstellung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nachkommen sollte. Auch die Aussage „erteilt am: 30.05.2008“ in der „Verfügung“ passt sprachlich zur Erteilung (oder Ausstellung) einer Bescheinigung. Denn ein Antrag (auf Erlass eines Verwaltungsakts) wird nicht erteilt, sondern gestellt. Daher ist auch die Formulierung „Die/Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Fiktionsbesch.)“ nicht korrekt (neben „erteilt“ spricht die „Verfügung“ noch von „verlängert“ und „übertragen“; diese beiden Alternativen ergeben ebenfalls nur einen Sinn im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, nicht hingegen mit der Stellung eines Antrags). Dass die Antragsgegnerin einer „Verfügung“ der genannten Art (nur) die Bedeutung eines Antrags auf Ausstellung oder Verlängerung einer Fiktionsbescheinigung beimisst, ergibt sich aus dem Vorgang vom 22.08.2008 über die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung (Blatt 82 der Ausländerakten). Hierzu hat die Antragsgegnerin dieselbe formularmäßige „Verfügung“ verwendet wie in der oben dargestellten Form bei der Ersterteilung am 30.05.2008. Den Verlängerungsvorgang hat sie mit den Worten „Die/Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Fiktionsbesch.) wurde verlängert“ dokumentiert.
Die „Verfügung“ vermittelt daher für sich betrachtet nicht, dass die Antragstellerin am 30.05.2008 auch mündlich die Verlängerung ihrer bis zum 02.06.2008 befristet gewesenen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Es ist aber allem Anschein nach bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ständige Praxis, bei einer behördlichen Vorsprache des Ausländers die Fiktionsbescheinigung auszustellen, auch wenn hierbei keine förmlichen Anträge (auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie Erteilung eines anderen oder erstmaligen Aufenthaltstitels) ausgefüllt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2008 - 13 S 499/08 -, Juris = NVwZ-RR 2008, 852 ; diese Erkenntnis beruht auf einer entsprechenden Anfrage des Senats bei der Antragsgegnerin; erstinstanzlich: VG Stuttgart, Beschl. v. 02.01.2008 - 12 K 4766/07 -). Ob die Antragsgegnerin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV i.V.m. der Anl. D 3 hierzu) bereits am 30.05.2008 die Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, lässt sich mangels einer vollständigen Kopie dieser Bescheinigung nicht feststellen. Auf Seite 3 des Trägervordrucks der Fiktionsbescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster wird jedenfalls bescheinigt, dass der Inhaber der Bescheinigung die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der an anderer Stelle des Vordrucks zu benennenden Behörde gestellt hat (die S. 3 ist auf Blatt 80 der Ausländerakten nicht kopiert). Bei einer derartigen Bescheinigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde nach den §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2008, a.a.O.). Dass die Antragstellerin am 30.05.2008 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat ergibt sich jedenfalls eindeutig aus der unter diesem Datum angefertigten handschriftlichen Gesprächsnotiz (Blatt 73 der Ausländerakten), wonach die Antragstellerin unterschriftlich zur Beurkundung einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bestätigt hat, dass sie keine Nachweise (Flug- und Bustickets) über ihre Reisen nach Schottland vorlegen kann. Der Sinngehalt dieser Erklärung erschließt sich vor dem Hintergrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16.04.2008 an die Antragstellerin. In diesem Schreiben teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr Ehemann ... sei am 01.04.2006 aus der gemeinsamen Wohnung (...) ausgezogen. Die Antragstellerin leite ihren Aufenthalt von ihrem deutschen Ehemann ab. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin gebeten, einen ihr übersandten Fragebogen auszufüllen und wieder an die Antragsgegnerin zurückzusenden, des Weiteren eine aktuelle Kopie des Nationalpasses der Antragstellerin, eine Arbeits- und Verdienstbescheinigung sowie die drei letzten Lohnabrechnungen und eine Wohnraumbescheinigung zu übersenden. Die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin ohne Begleitschreiben in einem Briefumschlag, der am 29.04.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, übersandt. In der von der Antragstellerin unterschriftlich bestätigten „Anhörung“ (ohne Datum) hat die Antragstellerin die Frage Nr. 3 („Ist Ihr Ehemann für die unter Nr. 1 genannte Wohnung - und zwar als Hauptwohnung - bei der Meldebehörde angemeldet?“) sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet mit dem Zusatz: „Eine Wohnung in Deutschland und eine in Schottland“. Hierauf hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.05.2008 gebeten, auch noch einen vom Ehemann der Antragstellerin ausgefüllten Fragebogen zu übersenden. Die entsprechende „Anhörung“ (ohne Datum) ist wiederum ohne Begleitschreiben in einem Briefumschlag am 19.05.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich daher aller Voraussicht nach, dass die Antragstellerin am 30.05.2008 mündlich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Dies findet nicht zuletzt seinen Ausdruck im Betreff des Bescheids vom 02.10.2008 mit den Worten „Ablehnung des Antrags auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vom 30.05.2008“.
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Dürfte demnach der Verlängerungsantrag vor Ablauf der bis zum 02.06.2008 befristet gewesenen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sein, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (beim Fehlen eines rechtzeitigen Antrags käme dagegen zur Sicherung des weiteren Aufenthalts eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 = VBlBW 2008, 306; Jacob, Ausländerrechtliche Eilverfahren - Ein Überblick, VBlBW 2008, 418 <419>). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin bei sachdienlicher Auslegung ihres Verlängerungsantrags außer dem mit ihrem Ehemann verknüpften Aufenthaltszweck - zunächst weiteres eheliches Zusammenleben, danach eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG - den weiteren Aufenthalt auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erstrebt. Die ihr am 03.06.2005 zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann bis zum 02.06.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis ermöglichte ihr bereits die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 28 Abs. 5 AufenthG). Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG würde sie gleichfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Es bedarf vorliegend über die Sicherung des weiteren Aufenthalts mittels des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht zusätzlich des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Durchsetzung des Begehrens auf einstweilige Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2006 - 13 S 1943/06 -, InfAuslR 2007, 59 = NVwZ-RR 2007, 277; Jacob, a.a.O. S. 420). Denn für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, so lange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder so lange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
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Der sonach statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig und insoweit begründet, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zumindest bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch an die Antragstellerin erstrebt wird. Sie hat den Aussetzungsantrag nicht ausdrücklich zeitlich hierauf beschränkt. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO wirkt - soweit § 80 b Abs. 1 VwGO nichts abweichendes bestimmt - bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erstreckt sich gleichfalls auf diesen Zeitraum (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 <210> = NVwZ 1988, 251 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 27; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 RdNr. 18). Der diesen Zeitraum umfassende Aussetzungsantrag schließt den kürzeren Zeitraum bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch ein. Die Befugnis zur Befristung der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO. Im Hinblick auf die an späterer Stelle noch auszuführende rechtsfehlerhafte Unterlassung der Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der Frage, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommt, ist es angemessen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch an die Antragstellerin zu begrenzen. Denn die unterlassene Mitwirkung kann im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden.
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Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die bisher unterbliebene Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit ist offen. Daher überwiegt das Interesse der schon mehrere Jahre im Bundesgebiet lebenden Antragstellerin, zumindest bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin.
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Der Widerspruch dürfte allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus Gründen des Aufenthaltszwecks erfolgreich sein, die mit ihrem Ehemann verknüpft sind. Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach mangels einer jedenfalls seit Juni 2008 nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 1 AufenthG) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2008 eingeräumt, dass es im Juni 2008 zur Trennung von ihrem deutschen Ehemann gekommen ist und seitdem zwischen ihnen keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Mangels einer ehelichen Lebensgemeinschaft zumindest seit Juni 2008 scheidet daher die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus.
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Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) versagt haben. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nr. 2) und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Antragstellerin, die ihren deutschen Ehemann am 03.03.2005 in Dänemark heiratete, beruft sich darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann habe seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Auf das Vorliegen des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet käme es dann nicht an, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Für das Vorliegen einer besonderen Härte sind weder Umstände erkennbar noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist daher nicht abzusehen.
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Die Antragsgegnerin geht im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2008 davon aus, dass bereits mit dem Wegzug des Ehemannes der Antragstellerin am 01.04.2006 nach Großbritannien die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde. Diese Annahme dürfte sich aller Voraussicht nach im Widerspruchsverfahren als zutreffend erweisen. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben. Insoweit ist außer dem formalen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Eheleute erforderlich, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2009, § 31 AufenthG RdNr. 12). Der häuslichen Trennung ist eine gewisse Indizwirkung dergestalt beizumessen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2007 - 24 ZB 07.1894 -, Juris). Allerdings ist grundsätzlich anerkannt, dass sich die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft verwirklichen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die häusliche Trennung aus nachvollziehbaren, insbesondere berufsbedingten Gründen ergeben hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, 370, zu einer berufsbedingten Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z -, Juris = AuAS 2001, 218 = EZAR 020 Nr. 16). Voraussetzung ist dann aber, dass durch die räumliche Trennung die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr „Füreinander-Dasein“, nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen oder Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, Juris = ZFSH/SGB 2004, 621 = FamRZ 2005, 982). Entfernt sich die individuelle Lebensführung der Eheleute vom sogenannten Regelfall, obliegt es ihnen, den Nachweis darüber zu erbringen, dass ihre Beziehung der einer ehelichen Gemeinschaft entspricht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.08.2002 - 18 B 1063/00 -, Juris = NWVBl. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27). Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Derartige Anhaltspunkte können sich aus folgenden Umständen ergeben: Regelmäßige Wochenendbesuche durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, gemeinsame Besuche bei Verwandten oder Bekannten, zusammen unternommene Reisen, sonstige gegenseitige Unterstützungsleistungen in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not sowie gemeinsames Wirtschaften (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2001, a.a.O.).
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Gemessen daran ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte für eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet. Die Antragstellerin selbst hat sich bisher nicht in der Lage gesehen, Nachweise über ihre Besuche bei ihrem Ehemann in Edinburgh/Schottland zu erbringen. Sie hat am 30.05.2008 bei der Antragsgegnerin erklärt, hierüber keine Nachweise (Flug- und Bustickets) zu besitzen (Blatt 73 der Ausländerakten). Ihre Angaben in der „Anhörung“ (ohne Datum, Blatt 64 der Ausländerakten) sind knapp gehalten und ergeben so gut wie keine näheren Aufschlüsse über die Art und Weise des Zusammenseins mit ihrem Ehemann seit dessen Wegzug nach Großbritannien am 01.04.2006. Auf die Frage Nr. 6 („Besucht Sie Ihr Ehegatte?“) hat die Antragstellerin geantwortet: „Im Wechsel, er und ich, er arbeitet in Schottland“. Die Frage Nr. 1 („Haben Sie eine gemeinsame eheliche Wohnung?“) hat sie mit „ja, in ...“ beantwortet. Die Frage Nr. 3 („Ist Ihr Ehegatte für die unter Nr. 1 genannte Wohnung - und zwar als Hauptwohnung - bei der Meldebehörde angemeldet?“) hat die Antragstellerin sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet mit dem Zusatz: „hat folgende Anschrift: Eine Wohnung in Deutschland und eine in Schottland“. Diese Antwort verkennt die Fragestellung. Das von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 28.10.2008 als Anlage 3 vorgelegte und an sie gerichtete Schreiben ihres Ehemannes (ohne Datum) bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich die Eheleute seit dem Umzug des Mannes nach Edinburgh mehrmals gesehen haben, wobei er meistens nach Deutschland geflogen sei, um mit der Antragstellerin die Freizeit zu verbringen. Das mehrmalige Sehen ist weder bezüglich der Anzahl noch hinsichtlich der jeweiligen Dauer konkretisiert; es fehlen ferner Angaben, wie die gemeinsame Freizeit verbracht wurde. Auch aus dem jüngsten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.12.2008 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine über den Zeitpunkt des Wegzugs des Ehemannes nach Großbritannien am 01.04.2006 hinausgehende eheliche Lebensgemeinschaft. Die Kopien gewisser Bordkarten zum Nachweis von Flügen des Ehemannes von Edinburgh in die Bundesrepublik Deutschland (S. und B.) und zurück nach Edinburgh belegen allenfalls die Flüge an sich; die genauen Flugdaten ergeben sich weder aus den Bordkarten (in ihnen fehlt die Angabe der betreffenden Jahre) noch aus dem Schriftsatz vom 10.12.2008. Desgleichen nichtssagend im Hinblick auf die Frage einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung über den März 2006 hinaus ist die „Anhörung“ (ohne Datum) des Ehemannes der Antragstellerin (Blatt 70 der Ausländerakten), die von ihm unterschrieben wurde. Die Frage Nr. 6 („Besucht Sie ihr Ehegatte?“) hat der Ehemann bejaht, die für diesen Fall weiter gestellte Frage nach den Abständen der Besuche hat er jedoch nicht beantwortet. Die Antragstellerin hat des Weiteren auch den behaupteten Urlaub zusammen mit ihrem Mann im Dezember 2007 und Januar 2008 in Brasilien nicht näher erläutert und nachgewiesen. Die im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2008 angekündigten verschiedenen Lichtbilder hierzu hat sie bisher nicht vorgelegt. Einreisestempel Großbritanniens sind nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 22.08.2008 (Blatt 83 der Ausländerakten) im Pass der Antragstellerin nicht vorhanden. Schließlich hat sie ihre Behauptung, es habe eine mindestens zwei Jahre andauernde eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, auch nicht durch eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes oder anderer Personen (Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber und Vermieter der Antragstellerin) glaubhaft gemacht (vgl. zur Geeignetheit eidesstattlicher Versicherungen zur Glaubhaftmachung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes HessVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.).
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Dagegen ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens insoweit offen, als die Antragstellerin ihre Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit erstrebt. Die allgemeinen Verlängerungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 AufenthG) sind offenbar erfüllt; hierauf beruft sich die Antragsgegnerin nicht. Freilich hat die Antragstellerin mangels eines schriftlichen Verlängerungsantrags ihre Aufenthaltszwecke nicht ausdrücklich benannt. Und die Antragsgegnerin hat anlässlich des am 30.05.2008 allem Anschein nach mündlich gestellten Verlängerungsantrags auch keine Niederschrift angefertigt, in der der Aufenthaltszweck kenntlich zu machen gewesen wäre. Aus dem Gesamtinhalt der Ausländerakten ergibt sich jedoch in der gebotenen Klarheit, dass die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Verlängerungsantrags auch den Aufenthaltszweck der (weiteren) Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit gemacht hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben ihres Arbeitgebers und Vermieters, ..., vom 17.06.2008 (Blatt 78 der Ausländerakten). In dem Schreiben führt Herr ... aus, die Antragstellerin stehe bei ihm in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (was durch den beigefügten Anstellungsvertrag v. 27.02.2008 glaubhaft gemacht worden ist) und wohne, so lange das Arbeitsverhältnis bestehe, in der Einliegerwohnung .... Auf das bestehende Arbeitsverhältnis hat die Antragstellerin auch in ihrem Schreiben (ohne Datum), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 28.08.2008 (vgl. Blatt 84 der Ausländerakten), Bezug genommen. Der zusätzliche Aufenthaltszweck - weitere Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit - ist daher in einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Weise (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226 <229>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2007 - 13 S 208/07 -) zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und folglich zu Recht auch zum Gegenstand der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 gemacht worden.
18 
Die Antragsgegnerin hat jedoch verfahrensfehlerhaft die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit abgelehnt. Im Rahmen der von ihr nach § 18 AufenthG getroffenen - knappen - Ermessensentscheidung hat sie nicht näher begründete arbeitsmarktpolitische Erwägungen angestellt, wofür ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, die von der Antragsgegnerin im Wege des Zustimmungsverfahrens nach den §§ 39 bis 42 AufenthG zu beteiligen gewesen wäre und im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin noch zu beteiligen ist. Die Antragsgegnerin legt in dem angefochtenen Bescheid nicht dar, dass es sich bei der von der Antragstellerin seit dem 01.03.2008 ausgeübten Beschäftigung als Haushaltshilfe um eine zustimmungsfreie Beschäftigung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, Abs. 3 Alternative 1 AufenthG) handelt. In der des Weiteren nicht näher begründeten Annahme geht die Antragsgegnerin davon aus, „dass es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handelt und daher die Bundesagentur für Arbeit in einem Ersterteilungsverfahren nach § 18 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung keine Zustimmung für eine Beschäftigung erteilen würde“ (S. 6 Absatz 2 des Bescheids v. 02.10.2008). Die Antragsgegnerin überschreitet mit dieser Feststellung die ihr nach den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 18 und 39 bis 42 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungs- und Beschäftigungsverfahrensverordnung im Falle der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zugewiesenen Kompetenz. Die Ausländerbehörden sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, sich auf ausländerrechtliche Erwägungen zu beschränken und die arbeitsmarktpolitischen Fragestellungen der hierfür allein sachkundigen Bundesagentur für Arbeit zu überlassen (vgl. Storr/Kreuzer, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 18 AufenthG RdNrn. 9 u. 27 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 18 AufenthG RdNrn. 60 ff.; Bodenbender, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2009, § 18 RdNrn. 22 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 18 AufenthG RdNr. 5; Nienhaus/Depel/Raif/Renke, Praxishandbuch Zuwanderung und Arbeitsmarkt, 2006, S. 144 ff.; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 39 AufenthG RdNr. 8; Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, 168, 184; Breidenbach, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 RdNr. 211; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., RdNrn. 220 ff.; VG Berlin, Urt. v. 30.01.2008 - 7 V 46.07 -, Juris). Das gilt auch in Bezug auf die Einzelfallprüfung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (diese Vorschrift knüpft unbeschadet ihrer rechtssystematischen Stellung in Abs. 4 nicht an eine in Abs. 4 Satz 1 des § 18 AufenthG geregelte Beschäftigung an, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Storr/Kreuzer, a.a.O., § 18 RdNr. 23), die die Antragsgegnerin mit dem Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ zwar in den Blick genommen, aber ein solches Interesse ohne nähere Begründung, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den Regelbeispielen eines öffentlichen Interesses (regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse) verneint hat. Auch insoweit obliegt es ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ein arbeitsmarktpolitisches Interesse zu beurteilen, weswegen sie zu beteiligen ist (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNr. 322; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 2008, § 3 RdNr. 305; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, InfAuslR 2007, 71 = AuAS 2007, 26, ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Zustimmungsverfahren). Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. allgemein zur Nachholung der Mitwirkung einer anderen Behörde § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG) wird daher im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Aus den bereits oben genannten Gründen ist folglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch an die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu befristen. Der darüber hinausgehende Aussetzungsantrag - Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 02.10.2008 - ist deshalb unbegründet.
19 
Durch die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AufenthG) der Antragstellerin. Daher liegen die Voraussetzungen für ihre Abschiebung nicht vor (§ 58 Abs. 1 AufenthG), weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 in gleicher Weise befristet anzuordnen ist.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bemessen (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), wobei mit dem Auffangwert für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass der Antragstellerin im Bundesgebiet bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.1996 - 13 S 1226/96 -, VBlBW 1997, 158). Die Abschiebungsandrohung erhöht den Streitwert nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 94; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2000 - 11 S 1785/99 -).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08 zitiert 23 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 58 Vordruckmuster


Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:1.für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,2.für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Ab

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Apr. 2009 - 5 K 4098/08 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Mai 2008 - 13 S 499/08

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2008 - 12 K 4766/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2006 - 13 S 1943/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2006

Tenor Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 - 5 K 1618/06 -Prozesskostenhilfe zu bew

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2004 - 13 S 1532/04

bei uns veröffentlicht am 21.07.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juni 2004 - 1 K 1476/04 - geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin inzwischen erhobenen Klage

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
11.
für das Zusatzblatt
a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c)
zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und
14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juni 2004 - 1 K 1476/04 - geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin inzwischen erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. März 2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Juni 2004 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet; die von der Antragsgegnerin nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen (stattgebenden) Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von der Antragsgegnerin beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der angefochtenen Ablehnungsverfügung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der von ihr (inzwischen) erhobenen Klage.
Was den Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Eilverfahrens angeht, so geht das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon aus, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.03.2004 lediglich insofern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu überprüfen ist, als sie den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat (Ziffer 2 und 3 der Verfügung) und eine Abschiebungsandrohung enthält (Ziffer 4 der Verfügung); die gleichzeitig verfügte Rücknahme der der Antragstellerin zuvor erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 ist durch die Behörde nicht mit Sofortvollzug versehen worden, so dass insofern die Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat und einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten ist. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des (damals noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.04.2004 mit der Begründung angeordnet hat, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiege, weil die Antragstellerin aufgrund der früher mit einem deutschen Staatsangehörigen bestehenden Ehe für den fraglichen Zeitraum ab Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt habe und ihr nunmehr ein Ermessensanspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, womöglich sogar ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu Recht tritt die Antragsgegnerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nämlich mit dem Vortrag entgegen, die Antragstellerin habe keine Rechtsposition nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG erworben, und hieraus leitet die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht die Annahme ab, die Prognose des Verwaltungsgerichts über den mutmaßlichen Ausgang des Widerspruchs- und inzwischen Klageverfahrens werde sich nicht bestätigen.
Was ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG angeht, so kann der Senat offen lassen, ob die Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Antragstellerin habe bereits seit der Eheschließung am 30.07.1996 und damit schon vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes am 01.11.1996 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen (damaligen) Ehegatten gelebt; auf diese Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da selbst bei der - ausnahmsweise durchaus möglichen - Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft trotz räumlicher Trennung die gesetzlich erforderliche rechtmäßige  Ehebestandszeit von zwei Jahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F.; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, S. 190 m.w.N.) hier nicht erreicht ist. Das Gesetz verlangt nämlich in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren „rechtmäßig“ im Bundesgebiet bestanden hat; es kommt also insoweit nicht nur auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen an (s. etwa Hailbronner, AuslR, RdNr. 5 zu § 19). Die Antragstellerin war seit ihrer Einreise im Jahre 1992 ausländerrechtlich geduldet; sie war sogar bestandskräftig - verbunden mit einer Abschiebungsandrohung - zur Ausreise aufgefordert worden (Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.05.1995). Daraus folgt, dass der rechtmäßige Aufenthalt der Antragstellerin erst mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (07.11.1996) und damit nicht schon am 30.7.1996 (so das Verwaltungsgericht) beginnt. Die Lebensgemeinschaft endete jedoch bereits im September oder spätestens im Oktober 1998, so dass die erforderliche Zeitspanne nicht erreicht ist. Eine für die Antragstellerin günstigere „Vorverlegung“ des Anfangszeitpunktes auf den des Aufenthaltserlaubnisantrags (9.8.1996) kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist nach der - u.U. auch auf befristete Aufenthaltserlaubnisse übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rückwirkende Erteilung einer (im Fall des Bundesverwaltungsgerichts: unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung möglich (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, S. 306, siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1133 und Urteil vom 01.03.1983, - 1 C 14/81 -, NVwZ 1983, S. 476, 477); eine derartige rückwirkende Aufenthaltserlaubnis ist durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber nicht erteilt worden, da die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich den Gültigkeitsvermerk „07.11.1996 bis 06.11.1999“ enthält. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragstellerin bereits bei der Antragstellung am 9.8.1996 formularmäßig bestätigt wurde, ihr Aufenthalt gelte aufgrund ihres Aufenthaltserlaubnisantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt. Zwar würde eine Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG zur Annahme eines „rechtmäßigen“ Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Dauer dieser Fiktion ausreichen, sofern sie nicht später wieder entfallen ist (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, S. 867, 868 und Hailbronner a.a.O.); eine solche Fiktionswirkung ist hier aber nicht eingetreten. Die Antragstellerin ist nämlich nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist und hat sich auch nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie es § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG voraussetzt. Hiervon abgesehen würde eine Fiktionswirkung auch an der Vorschrift des § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 (unerlaubte Einreise) bzw. Nr. 2 (Ausreisepflicht) AuslG scheitern: Gegen die als Bürgerkriegsflüchtling eingereiste Antragstellerin erging im Jahr 1995 eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin (inhaltlich zu unrecht) die Bescheinigung ausgestellt hat, wonach die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG eingetreten sei, führt zu keinem anderen Ergebnis; eine solche Bescheinigung hat keine konstitutive Wirkung (siehe dazu VGH  Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1995, - 11 S 2986/94 -, AuAS 1996, S. 50, 52 und Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.1996, BWVPr 1996, S. 213 - LS sowie BSG, Urteil vom 2.10.1997 -14 REg 1/97, NVwZ 1998, S. 1110, 1111). Der Behörde war darüber hinaus zum damaligen Zeitpunkt durchaus bekannt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz noch nicht begründet war (s. Akten der Antragsgegnerin S. 43). Dass die Behörde die Ausstellung der Bescheinigung im behördeninternen Bearbeitungsblatt als „Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung/Duldung“ deklariert hat, ändert daran nichts; diese fehlerhafte Einschätzung der Bescheinigung ist nach außen hin nicht deutlich geworden (vgl. auch jetzt auch Ziff. 69.09.2 der VwV zu § 69 vom 28.06.2000, GMBl 618, und dazu VG Potsdam, Beschluss vom 07.01.2004 - 14 L 991/03 -,  AuAS 2004, S. 54,55).
Hat danach die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 19 Abs. 1 S. 1 AuslG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht i.S.d. genannten Vorschrift erworben, so ergibt sich hieraus, dass die ihr später erteilten und in der angefochtenen Verfügung zum 01.03.2004 zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 grundsätzlich nach § 48 LVwVfG zurücknehmbar sind; dem braucht im gegenwärtigen Verfahren aber nicht nachgegangen zu werden, da es hier lediglich um den Sofortvollzug der allerdings den gesamten Zeitraum betreffenden Aufenthaltserlaubnisablehnung (Ziffer 2 und 3 der genannten Verfügung) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 und 5 der Verfügung) geht. Dabei ist nach den einzelnen Zeiträumen zu differenzieren:
Was den durch die früheren befristeten Aufenthaltserlaubnisse abgedeckten Zeitraum (2000 bis Ende 2002) angeht, stellt sich die Frage einer Neuerteilung im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid (auch) die Aufenthaltserlaubnisanträge der Antragstellerin betreffend diesen früheren Zeitraum sachlich beschieden und das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht  eines entsprechenden Rechtsbehelfs bejaht hat, ergibt sich bereits aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Rücknahmeverfügung, dass es insofern an einem Bescheidungsinteresse der Klägerin fehlt: Die Frage, ob der Antragstellerin für diesen früheren Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis sachlich  zustand oder nicht, wird nämlich im Rücknahmeverfahren geprüft und entschieden, so dass es eines (zusätzlichen) Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer neuen (rückwirkenden) Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum nicht bedarf.  
Was den noch verbleibenden Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis angeht, greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht an. Dass mangels eigenständigen Aufenthaltsrechts die in § 19 Abs. 1 bis 4 AuslG angelegte Systematik zugunsten der Antragstellerin nicht eingreift, ist bereits ausgeführt worden, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Ablehnung der Verlängerung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Eine Vorschrift, die der Antragstellerin einen Anspruch auf weitere  Aufenthaltserlaubnis einräumen könnte, kommt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die in der angefochtenen Entscheidung für einschlägig gehaltene Ermessensvorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG scheidet - wie dargelegt - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls aus. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht darin, dass kein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegt; die Antragstellerin hat nämlich durch ihre offenkundig unrichtigen Angaben  - unabhängig davon, dass das Strafverfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Diese Angaben  im Zusammenhang mit dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 12.10.2000 sind für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom gleichen Tag auch kausal geworden (zur Frage der Kausalität s. auch VG Berlin, Urteil vom 29.01.2004 - 11 A 905/03 -, InfAuslR 2004, S. 204).
Die Antragstellerin hat wohl auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; nach der Rücknahme der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist sie jedenfalls nicht (mehr) „seit fünf Jahren“ im „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis. Die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen die Rücknahmeentscheidung ändert hieran nichts (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung s. auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1132). Sie bewirkt insbesondere nicht, dass die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse weiterhin rechtlich existent wären; der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs führt nur zu einem Vollzugshindernis und beseitigt nicht die Wirksamkeit der angegriffenen Verfügung  (ständige Rechtsprechung, s. schon BVerwG, Urteil vom 27.10.1982  - 3 C 6/82 -, NJW 1983, S. 776, 777 m.w.N. und die auf dieser Rechtsprechung beruhende Vorschrift des § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG; zum Streitstand und zur Gegenmeinung siehe insbesondere Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 73 f., 96 zu § 80). Dass die Antragstellerin die früheren Aufenthaltserlaubnisse im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch „besitzt“, kann also nicht angenommen werden. Der in der Gewährung der aufschiebenden Wirkung liegende Rechtsschutz verlangt lediglich, dass die der Antragstellerin zustehende (frühere) Rechtsposition nicht durch Vollziehung wertlos gemacht wird; eine neue, auf der früheren aufbauende  und weitergehende Rechtsposition lässt sich aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht ableiten (siehe dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1998, RdNr. 642 m.w.N.). Selbst wenn man aber aus Rechtsschutzgründen den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der früheren Aufenthaltserlaubnisse dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 17.4.1997 - 3 C 2/95 -, BayVBl 1998, S. 346; zum Sofortvollzug einer Rücknahmeverfügung s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.1.1997  -11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, S. 200, 202) oder der Antragstellerin wenigstens eine der Regelung des § 24 Abs. 1 AuslG entsprechende vorläufige Rechtsstellung zusprechen wollte, würde dies an dem durch die Antragstellerin verwirklichten Ausweisungsgrund scheitern (s. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG und oben).
Bestehen nach alledem an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, war auch kein Anlass, der Antragstellerin gegenüber den Wirkungen der mit dieser Verfügung verbundenen und durch den Widerspruchsbescheid inzwischen modifizierten (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung lässt die Ausreisepflicht der Antragstellerin vollziehbar werden (s. § 42 Abs.2 S. 2 AuslG), und Abschiebungshindernisse, die die Abschiebungsandrohung (teilweise) rechtswidrig machen könnten, sind weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden.                
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG a.F..  
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2008 - 12 K 4766/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO); auch die formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gegeben. In der Sache kann die Beschwerde allerdings keinen Erfolg haben; die Überprüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.7.2007) hätte stattgeben müssen.
In der angefochtenen Verfügung hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller, einen im Alter von 14 Jahren eingereisten albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo, abgelehnt und den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Serbien zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert; zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Da er strafrechtlich wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104 a und b AufenthG nicht in Betracht; das gleiche gelte für eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf § 23 Abs. 1 AufenthG beruhenden sog. Altfallregelung für langjährig im Bundesgebiet geduldete Ausländer. Da der Antragsteller kein Asylverfahren betrieben habe, scheide eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG aus, und auch § 25 Abs. 4 AufenthG komme nicht in Betracht, da es hier um eine Anwesenheit im Bundesgebiet auf Dauer gehe. Auch stelle das Verlassen des Bundesgebiets für den Antragsteller keine außergewöhnliche Härte dar. Schließlich scheide auch § 25 Abs. 5 AufenthG als Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis aus, da eine freiwillige oder zwangsweise Ausreise weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Abschiebungsverbote stünden einer zwangsweisen Abschiebung nicht entgegen; das gleiche gelte für Art. 8 EMRK. Ebenso komme eine Niederlassungserlaubnis wegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Nichterfüllung der Passpflicht) und § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht in Betracht, zumal Ausweisungsgründe gegeben seien. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus der sog. Qualifikationsrichtlinie, da die Voraussetzungen des Art. 15c der Richtlinie 2004/38/EG hier nicht ersichtlich seien. Schließlich habe der Widerspruch auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung voraussichtlich keinen Erfolg.
Mit der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, er sei, obwohl er erst mit 14 Jahren eingereist sei, in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und hier integriert. Er leide heute noch an den Folgen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls aus dem Jahr 1995 und eines kürzlich erlittenen Sturzes. Es sei durch die langwierigen Behandlungen und die Unterbrechung der Schulausbildung zu Reifeverzögerungen und somit auch zu Straftaten gekommen; seit 2000 (Diebstahl) sei aber keine Straftat mehr begangen worden bis auf eine mit Geldstrafe geahndete Beleidigung. Die Integration in das Arbeitsleben sei ihm durch ständige, über Jahre hinweg erteilte sog. Fiktionsbescheinigungen erschwert worden, nachdem ihm erst im Dezember 2003 die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Es bestünden auch Heiratsabsichten hinsichtlich seiner deutschen Freundin, mit der er verlobt sei. Die Antragsgegnerin habe bei der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verkannt, dass seit Dezember 2003 keine weiteren Straftaten hinzugekommen seien. Die fehlende Integration in das Arbeitsleben könne ihm nicht vorgeworfen werden; nach wie vor befänden sich Metallschienen in seinem Körper, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten. Sämtliche Familienangehörige lebten in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die Aufenthaltserlaubnis jedenfalls aus humanitären Gründen zu verlängern sei. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seien bisher nicht untersucht worden; jedenfalls bestünden außergewöhnliche Härtegründe, die eine Aufenthaltsbeendigung als unzumutbar erscheinen ließen. Über Art. 8 EMRK habe er einen Verlängerungsanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Passpflicht nicht genügt habe, da Kosovo-Albaner bis auf weiteres nicht in der Lage seien, der Passpflicht nachzukommen. Eine Vorsprache im serbischen Konsulat komme für ihn nicht mehr in Betracht. Auch seien Anhaltspunkte für einen subsidiären Schutz nach der sog. Qualifikationsrichtlinie gegeben, da seine Mutter 1992 wegen der Vertreibung der Albaner durch die Serben in die Bundesrepublik gekommen sei.
Die Antragsgegnerin verweist in ihrer Erwiderung darauf, der Antragsteller sei nach den Feststellungen des Amtsarztes reisefähig und verfüge über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen. Gleichwohl habe sich der Antragsteller bisher nicht in das Erwerbsleben integriert. Substantiierte Gegenargumente seien auch jetzt nicht vorgetragen. Die letzte Straftat sei entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Jahr 2005, also nach der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, begangen worden. Von einem Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen oder Heiratsabsichten sei im übrigen bisher nichts bekannt.
Die Würdigung des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die der Prüfung durch den Senat zugrunde liegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das statthafte verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im vorliegenden Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist. Zweifel könnten sich insofern daraus ergeben, dass nach der letzten dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis (Verfügung vom 15.8.2003, Geltungsdauer bis zum 31.12.2003) in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten kein ausdrücklich gestellter Verlängerungsantrag auffindbar ist; dem Antragsteller wurden vielmehr am 18.12.2003 und danach bis zum Jahr 2007 lediglich sog. Fiktionsbescheinigungen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt. Beim Fehlen eines (rechtzeitigen) Aufenthaltserlaubnisantrags käme zur Sicherung des weiteren Aufenthalts nicht das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (siehe dazu z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 m.w.N.). Allerdings hat die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Senats darauf hingewiesen, es sei bei der Ausländerbehörde ständige Praxis, bei einer behördlichen Vorsprache des Ausländers die Fiktion „auszustellen“, auch wenn hierbei keine förmlichen Anträge ausgefüllt würden. In der Tat ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass der Antragsteller noch während der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis, also vor dem 31.12.2003, Unterlagen über sein Arbeitsverhältnis eingereicht hat (Bescheinigungen vom 17.12. und 10.12.2003). Wenn auch eine Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde in dem hier fraglichen Zeitraum nicht dokumentiert ist, wird doch davon auszugehen sein, dass der am 18.12.2003 nach der damals geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 3 AuslG „erteilten“ Fiktionsbescheinigung ein entsprechender mündlicher Aufenthaltserlaubnisantrag zugrunde liegt, der die weitere Fiktion auslösen konnte (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis waren nach dem damals geltenden Recht des AuslG nicht formgebunden, wenn auch durch Verwaltungsvorschrift bestimmte Vordrucke zu verwenden waren (siehe § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG und Nr. 69.02 der VwV zu § 69 AuslG vom 28.6.2000, GMBl. S. 618); das gleiche galt ab 1.1.2005 unter der Geltung des AufenthG (siehe § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Ziff. 81.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Die dem Antragsteller über mehrere Jahre hinweg ausgestellten Fiktionsbescheinigungen hatten allerdings keine konstitutive Wirkung, d.h. aus ihnen allein kann die für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendige Fiktionswirkung des Antrags (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 a.a.O.) nicht selbst abgeleitet werden (siehe BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7/96 -, NVwZ 1998, 185: kein feststellender oder rechtsgestaltender Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8.1.2004 - 1 B 411/03 -, InfAuslR 2004, 154; Senat, Beschluss vom 21.7.2004 - 13 S 1532/04 -, InfAuslR 2004, 393 und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn 55 zu § 81). Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesen Bescheinigungen um öffentliche Urkunden handelt, die als solche geeignet sind, vollen Beweis zu begründen. Mangels Regelungscharakters der Fiktionsbescheinigungen (s. oben) wird dabei nicht von § 417 ZPO (i.V. mit § 98 VwGO) auszugehen sein (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2007, Rn 1 zu § 417), wohl aber betreffen sie eine „vor der Behörde... abgegebene Erklärung“ im Sinn des § 415 Abs. 1 ZPO bzw. bezeugen eine Tatsache im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO (jeweils i.V. mit § 98 VwGO). Die Antragsgegnerin hat die Fiktionsbescheinigungen der Jahre 2003 bis 2007 jeweils innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erteilt (zur Form der Fiktionsbescheinigungen siehe Nr. 69.0.9.2 VWV zum AuslG a.a.O. und Nr. 81.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 81). Danach wird dem Inhaber der Bescheinigung bestätigt, dass er bei der Behörde „die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt“ hat; die Bescheinigung wird damit im Sinn des § 415 Abs. 1 ZPO „über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung errichtet“. Mindestens liegt in der Bescheinigung über die Antragstellung und deren Wirkungen eine „Bezeugung“ der Tatsache einer Antragstellung (vgl. § 418 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 98 VwGO). Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), hier aber nicht erbracht.
2. In dem danach statthaften gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht entschieden, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner bis zum 31.12.2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt; die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers führen nicht zum Erfolg.
Gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den denkbaren Anspruchsgrundlagen aus § 104a und b AufenthG, aus § 23 AufenthG i.V.m. der sog. Altfallregelung und zu § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG werden im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben, so dass sich insofern nähere Ausführungen erübrigen. Soweit der Antragsteller zu § 25 Abs. 4 AufenthG vorträgt, ihm sei die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu verlängern, kann der Senat dem nicht folgen. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht nur eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt, und auch dies setzt voraus, dass „dringende humanitäre oder persönliche Gründe“ für den (vorübergehenden) Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sprechen (zum nur vorübergehenden Aufenthalt siehe Hailbronner, AuslR, Rn 58 zu § 25 und Burr in GK-AufenthG, Rn 63 zu § 25). Ob die Vorschrift auf Ausländer überhaupt anwendbar ist, die wie der Antragsteller nach der Ablehnung des Verlängerungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig sind (siehe dazu § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), ist umstritten (siehe Burr a.a.O. Rn 64 f.; Hailbronner a.a.O. Rn 59), kann aber hier auch offenbleiben; jedenfalls fehlt es an den „dringenden humanitären oder persönlichen Gründen“ im Sinn von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Es darf sich hier nicht um dauerhafte Gründe handeln, die für einen zeitlich nicht begrenzten weiteren Aufenthalt angeführt werden (siehe Hailbronner a.a.O. Rn 65). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf dauerhafte Schäden aus seinem Unfall und auf entsprechenden dauernden Behandlungsbedarf hinweist, kann er damit in diesem Zusammenhang nicht gehört werden.
Was § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als denkbare Anspruchsgrundlage angeht, so legt die Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern im Fall des Antragstellers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine „außergewöhnliche Härte“ vorliegen würde, wenn er das Bundesgebiet verlassen müsste. Die Vorschrift ermöglicht zwar auch einen Daueraufenthalt, da sie insofern § 30 Abs. 2 AuslG entspricht (siehe Hailbronner a.a.O. Rn 77 und BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007 - 1 B 69.06 -, NVwZ 2007, 844); eine außergewöhnliche Härte setzt aber das Vorliegen einer Sondersituation voraus, in der die Aufenthaltsbeendigung einen Ausländer deutlich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer seiner Staatsangehörigkeit in vergleichbaren Situationen (siehe dazu BVerwG, a.a.O. und Hailbronner a.a.O. Rn 82 sowie Burr a.a.O. Rn 92, je m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 - VBlBW 2006, 36). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, es sei nicht geprüft worden, „ob die nach wie vor erforderlichen Behandlungen aufgrund des Verkehrsunfalls, Nachsorgeuntersuchungen, Entfernung von Metallschienen und der weiteren Unfälle“ in der Bundesrepublik Deutschland weiter behandelt werden müssten; damit wird insbesondere nicht substantiiert behauptet, die Behandlung oder Betreuung solcher Spätfolgen sei ausschließlich im Bundesgebiet möglich. Im übrigen belegen auch die dem Verwaltungsgericht und dem Senat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die im Beschwerdebegründungsschriftsatz allerdings nur angedeutete Erforderlichkeit einer ausschließlichen Weiterbehandlung im Bundesgebiet nicht. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.6.2007 handelt es sich um Spätfolgen eines Autounfalls aus dem Jahr 1995; die Stellungnahme erklärt aber, die damaligen schweren Verletzungen seien inzwischen weitgehend beschwerdefrei verheilt. Im unfallchirurgischen Gutachten aus dem Jahr 1997 ist offenbar eine spätere Entfernung des verbliebenen Metalls empfohlen worden; sie ist bisher wohl noch nicht erfolgt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller deswegen von einer Rückkehr ungleich und evident härter betroffen wird als andere Ausländer aus dem Kosovo. Erweist sich z.B. später einmal die chirurgische Entfernung der Metallschiene in der Tat als erforderlich, so ist eine vorübergehende Einreise des Antragstellers zum Zweck der Durchführung dieser Operation im Rahmen eines Besuchsaufenthalts bei seinen Eltern ohne weiteres möglich. Besondere gesundheitliche Gefährdungen bei einer Rückkehr in den Kosovo sieht der Amtsarzt in seiner Stellungnahme nicht; er empfiehlt lediglich eine fortdauernde ärztliche Kontrolle des hohen Blutdrucks. Dass dies im Kosovo nicht möglich sein soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht behauptet.
10 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind. Die Unmöglichkeit einer Ausreise nach Serbien aufgrund der bestehenden Passlosigkeit wird im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert gerügt, abgesehen davon, dass die Abschiebungsandrohung als solche, die Serbien als Zielstaat nennt, im Beschwerdeverfahren als solche nicht angegriffen wird. Die Frage, inwiefern nach der völkerrechtlichen Anerkennung des Kosovo durch die Bundesrepublik eine Ersetzung der Zielstaatsbestimmung erforderlich ist, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Auch ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK oder aus familienrechtlichen Schutzpflichten (Art. 6 GG) ist hier nicht anzunehmen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privatleben) wird bereits daran scheitern, dass der Antragsteller nicht ausreichend im Bundesgebiet integriert und „verwurzelt“ ist; er ist im Jahr 1993 im Alter von 14 Jahren eingereist, hat eine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht erreicht und macht auch nicht konkret geltend, inwiefern ihm eine Rückkehr unzumutbar sein soll (zu den Kriterien siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.1.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; EGMR, Urteil vom 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325 sowie EGMR, Urteil vom 6.12.2007 - 69735/01 -, InfAuslR 2008, 111,112). Die von dem Antragsteller auch nach seiner ernsthaften Verwarnung im August 2003 weiterhin begangenen bzw. der Behörde neu bekannt gewordenen Straftaten (AG Stuttgart, Strafbefehle vom 6.11.2003 wegen Beleidigung und vom 24.10.2005 wegen Sachbeschädigung) wiegen zwar nicht besonders schwer, belegen aber immerhin, dass der Antragsteller mit der Akzeptierung der deutschen Rechtsordnung noch immer erhebliche Schwierigkeiten hat. Eine Sicherung des Lebensunterhalts ist ihm trotz medizinisch durchaus gegebener Arbeitsfähigkeit dauerhaft nicht gelungen. Die Tatsache, dass die Familienangehörigen des (inzwischen fast dreißigjährigen) Antragstellers auf Dauer im Bundesgebiet leben, belegt nicht, dass dem Antragsteller wegen bereits erfolgter (und gelungener) Integration in das Leben der Bundesrepublik eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar wäre (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Heiratsabsichten hinweist, kann zwar eine solche Fallgestaltung prinzipiell die Unzumutbarkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.2008 - 13 S 97/07 -, AuAS 1008, 74; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.11.2007 - 10 PA 96/07 -, juris und Beschluss vom 29.6.2007 - 10 MC 147/07 -, AuAS 2007, 197, je m.w.N.); eine nicht konkret unmittelbar bevorstehende Eheschließung genügt hierzu jedoch nicht (siehe dazu OVG Saar, Beschluss vom 12.12.2005 - 2 B 27/05 -, NVwZ 2006, 718; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559), und im vorliegenden Fall ist ein Verlöbnis oder erst recht eine im Sinn der oben genannten Rechtsprechung unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht ausreichend dargetan. Ein rechtliches Ausreisehindernis ergibt sich schließlich auch nicht aus der von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommenen sog. Qualifikationsrichtlinie; die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem hier fehlenden Schutzbedürfnis (S. 5 des Beschlussabdrucks) werden im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen.
11 
Aus den genannten Gründen kommt auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nicht in Betracht (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
11.
für das Zusatzblatt
a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c)
zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und
14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 - 5 K 1618/06 -Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... Stuttgart, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 114 ZPO, der gemäß § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte unterschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „hinreichende Erfolgsaussicht“ zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie dem Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Daher reicht es aus, wenn sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als offen darstellt. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorgenommen werden noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Hinreichende Erfolgsaussicht ist damit regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Rechtsmittelverfahren eine dem Rechtsmittelführer günstige Entscheidung bei überschlägiger Prüfung nach Lage der Akten ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 und Beschluss vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, InfAuslR 2006, 377) .
Gemessen hieran können im Fall des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten für die von ihm gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.7.2006 beabsichtigte Beschwerde, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will, ihm die Aufnahme der Beschäftigung bei der ... Stuttgart, ... vorläufig zu erlauben, nicht bejaht werden.
Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die noch einzulegende Beschwerde und deren Begründung durch einen Rechtsanwalt verspätet wäre. Denn insoweit wäre dem Antragsteller gemäß § 60 Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In Fällen, in denen ein Rechtsmittel nur unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts eingelegt werden kann, hat der mittellose Beteiligte, der ein solches Rechtsmittel einlegt, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er - wie der Antragsteller - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, über das erst nach Ablauf der Frist entschieden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1997 - 6 S 708/97 -, VBlBW 1997, 381 und Hess. VGH, Beschluss vom 27.5.1997 - 13 UZ 1213/97 -, NVwZ 1998, 203).
Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt auch nicht deshalb, weil - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. insoweit auch seinen Beschluss vom 6.4.2006 - 5 K 477/06 -) - vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der vom Antragsteller angestrebten sofortigen Ermöglichung der Aufnahme einer Beschäftigung bei der ... in Stuttgart im Hinblick auf die in § 123 Abs. 5 VwGO getroffene Regelung nur im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden dürfte, der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers mithin nicht statthaft wäre. Vorläufiger Rechtsschutz, wie ihn der Antragsteller zur vorläufigen Gestattung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehrt, kann in seinem Fall nämlich entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 80 VwGO dient dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers grundsätzlich in allen Fällen, in denen in den entsprechenden Hauptsacheverfahren für den Rechtsschutz die Anfechtungsklage gegeben ist und dem Rechtsschutzinteresse durch die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bzw. die Rückgängigmachung einer bereits stattgefundenen Vollziehung Genüge getan wird. Besonderheiten gelten, wenn die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts über sie hinausreichende Belastungswirkung entfaltet, d.h. die Ablehnung die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert, dieser etwa damit zugleich eine bereits bestehende Rechtsstellung verliert. Dies ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht gesehen hat, u.a. im Ausländerrecht der Fall. Wird die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels versagt, verliert der Betroffene ein fiktives Verweilrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das seine Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen begründet hat (vgl. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG). Vorläufiger Rechtsschutz ist in solchen Fällen grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, wegen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO (vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2006 - 13 S 18/06 -, ZAR 2006, 112 und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 81 Rn 56, 72). Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Antragsteller, der Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen, sich dort aufhalten und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann (vgl. § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - vom 25.1.2004, BGBl. I S. 2945), auch Gebrauch gemacht. Auf seinen Antrag vom 11.1.2006 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.4.2006 - 5 K 477/06 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 angeordnet, mit dem diese seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika angedroht hat. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat jedoch lediglich zur Folge, dass der weitere Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland einstweilen gesichert ist (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO); denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 führte lediglich zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rn 72; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AufenthG Rn 33; Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 13 S 2412/05 -), verlieh ihm jedoch nicht das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil)Verfahrens den Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert, kann sich der Antragsteller, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht berufen, da er bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hat (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 AufenthG, Rn 29 und 30). Zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes hält es der Senat daher für angezeigt, dass ein Ausländer, der erstmalig einen zur Erwerbstätigkeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel anstrebt, dessen Antragstellung bei der Ausländerbehörde jedoch wie vorliegend das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, neben dem nach Ablehnung seines Antrags - nur - seinen einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet sichernden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO zur einstweiligen Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich auch noch den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO für sich in Anspruch nehmen können muss. Gleiches muss auch für die Fälle gelten, in denen ein Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bzw. die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst hat, dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit bzw. die angestrebte konkrete Erwerbstätigkeit bislang jedoch nicht gestattet war. Denn in all diesen Fällen bewirkt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbstätigkeitszwecken ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde für den Betroffenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Es muss daher in diesen Fällen Rechtsschutz nach den §§ 80 ff. und nach § 123 VwGO gewährt werden. Mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere aber mit den in den §§ 81 und 84 AufenthG getroffenen Regelungen lässt sich dies ohne weiteres vereinbaren, da es in diesen Fällen - jedenfalls was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeht - um keine Rechtsposition geht, die dem betroffenen Ausländer durch den Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde genommen worden ist und die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte. Letztlich wird in all diesen Fällen von dem betroffenen Ausländer eine - wenn auch nur vorläufige - Erweiterung des Rechtskreises angestrebt, so dass auch der in § 123 Abs. 5 VwGO verankerte Vorrang des Verfahrens nach den §§ 80 (Abs. 5) ff. VwGO der Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegensteht (so im Ergebnis auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 4 AufenthG Rn 141; Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2006, § 39 AufenthG Rn 86 und Marx, ZAR 2005, 48, 51). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass mit § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die unter der Voraussetzung, dass mit der Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Eintritt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG verbunden war, die Fortgeltungsfiktion über die ablehnende Entscheidung hinaus erstreckt mit der Folge, dass die Betroffenen eine nach dem früheren Titel zulässige Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise weiter während der Rechtsbehelfsfristen ausüben dürfen und vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann. Denn diese Vorschrift ist ersichtlich - unter anderem auch - im Interesse derjenigen Ausländer ergangen, die - anders als der Antragsteller - bereits über eine schützenswerte aufenthaltsrechtliche Position verfügt haben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihr den Charakter einer abschließenden Regelung in dem Sinne beizumessen, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht in Betracht kommen kann, soweit neben der vorläufigen Sicherung des Aufenthalts auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebt wird.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat jedoch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil der Antragsteller auch bei Berücksichtigung seines Vorbringens in diesem Verfahren den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass ihm dies in dem angestrebten Beschwerdeverfahren gelingen könnte. Hierzu bedürfte es der Glaubhaftmachung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.9.2006 rechtswidrig ist und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der angestrebten Erwerbstätigkeit zusteht. Hieran fehlt es jedoch.
Nach der Neuregelung des Zugangs von Ausländern zum Arbeitsmarkt durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) muss sich die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich unmittelbar aus dem Aufenthaltstitel oder (etwa bei geduldeten Ausländern) sonstigen ausländerrechtlichen Bescheinigung - positiv - ergeben und muss die Erlaubnis für den potentiellen Arbeitgeber eindeutig erkennbar sein (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Ausländer dürfen eine Beschäftigung mithin nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die - wie die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit als ungelernter Fliesen-/Plattenleger - keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur dann erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist (1. Alt.) oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist (2. Alt). Diese Regelungen bewirken eine Integration des Arbeitserlaubnisverfahrens in das ausländerbehördliche Verfahren. Beschäftigungserlaubnisse werden nicht mehr wie Arbeitserlaubnisse alten Rechts von der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit, sondern (konzentriert) nur noch von den Ausländerbehörden - mit Zustimmung der Beigeladenen - erteilt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, VBlBW 2006, 113 sowie Funke/Kaiser, a.a.O. § 4 AufenthG Rn 59 f.). In der Sache bedeutet dies, dass die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit der Verpflichtungsklage gegen die Ausländerbehörde zu erstreiten ist bzw. vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden kann, sofern nicht der Ausnahmefall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Die fehlende Zustimmung der Beigeladen wird gegebenenfalls durch die gerichtliche Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung der begehrten Erlaubnis ersetzt (vgl. Funke/Kaiser, a.a.O. § 4 AufenthG Rn 130 und 133).
Vorliegend hat die Beigeladene die Zustimmung zu der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung mit Schreiben vom 27.10.2005 an die Antragsgegnerin gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung versagt, für die Stelle als ungelernter Fliesen-/Plattenleger stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. In einem weiteren Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.1.2006 hat die Beigeladene noch zusätzlich ausgeführt, die Vorrangprüfung für die vom Antragsteller beantragte Tätigkeit habe allein für den Agenturbezirk der Arbeitsagentur Stuttgart 220 bevorrechtigte Arbeitnehmer ergeben. Dies hat der Antragsteller letztlich nicht in Abrede gestellt. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika bereits aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden: FHSV) vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487) einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Beigeladenen zu der von ihm angestrebten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit habe und dass diese überdies gemäß § 34 Beschäftigungsverordnung - BeschV - vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937 ) ohnehin nicht von einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG abhängig gemacht werden dürfe.
10 
Dem vermag der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage nicht zu folgen. Hierbei kann offen bleiben, ob der FHSV überhaupt einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2004 - 14 A 1937/99 - juris und - zweifelnd hinsichtlich der in Art. VII Abs. 4 FHSV geregelten Meistbegünstigungsklausel - BVerwG, Beschluss vom 5.4.2005 - 6 B 2/05 -, juris). Denn unabhängig hiervon lässt sich den Vorschriften des FHSV, insbesondere aber aus dessen Art. VII Abs. 1 bzw. Art. III Abs. 1 Satz 3, nicht entnehmen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zur angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 AufenthG hätte. Dagegen spricht bereits Art. II Abs. 1 Satz 1 FHSV, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsteils (nur) nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Gebiet des anderen Vertragsteils betreten, darin frei reisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen. Damit haben die Vertragsparteien, soweit der Vertrag nichts Abweichendes bestimmt, u.a. ihr jeweils geltendes nationales Aufenthaltsrecht vorbehalten und zugleich den Staatsangehörigen des Vertragspartners einen Anspruch - soweit dieser nicht ohnehin besteht - darauf eingeräumt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht entschieden wird, was aus dem bloßen Vorhandensein des nationalen Aufenthaltsrechts nicht ohne weiteres folgt. Der Vorbehalt gilt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das formelle und materielle Aufenthaltsrecht. Dem Vertrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass ohne diesen Vorbehalt das formelle Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise abgeändert werden sollte. Die wirkliche Bedeutung des Vorbehalts liegt daher in seiner Bezugnahme auf das jeweilige materielle Aufenthaltsrecht der Vertragsstaaten. Die Rechte aus Art. VII Abs. 1 FHSV (Inländerbehandlung) und Art. VII Abs. 4 FHSV (Meistbegünstigung) kann ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika daher nur beanspruchen wenn er sich bereits erlaubt zu einem der dort genannten Zwecke im Bundesgebiet aufhält. Mit anderen Worten: Neu einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika unterfallen grundsätzlich den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Bd. 3, Nr. 432 Art. 2 Rn 1 und Art. 7 Rn 1). Einen Anspruch auf Erteilung eines die unselbständige Tätigkeit als Fliesen-/Plattenleger erlaubenden Aufenthaltstitels kann der Antragsteller mithin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 4 FHSV nicht herleiten.
11 
Gleiches gilt im übrigen auch für Art. III Abs. 1 Satz 4 FHSV. Dies ergibt sich jedoch bereits daraus, dass sich der mit dieser Vertragsbestimmung zugesagte Schutz lediglich auf Gefahren, denen Ausländer wie Inländer auf dem Gebiet des Vertragsstaates ausgesetzt sein können, bezieht, nicht jedoch auf die Gestattung der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit.
12 
Auch § 34 BeschV gewährt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG. Nach § 34 BeschV kann u.a. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Diese Vorschrift befreit jedoch nur vom auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes weiter geltenden (vgl. insoweit Feldgen, ZAR 2006, 168, 173 und Eicher/Schlegel, Arbeitsförderung, Anl. 3 zu § 284 SGB III Rn 1) Anwerbestopp, enthält jedoch keine Ausnahme vom Erfordernis der in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG grundsätzlich vorgesehenen Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung. Dies macht bereits der Wortlaut des § 1 BeschV deutlich, entspricht aber auch der Intention des Verordnungsgebers. Denn in der Begründung zu § 34 BeschV (vgl. Bundesratsdrucksache 727/04 vom 23.9.2004) heißt es ausdrücklich: Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können. Insoweit ist noch anzumerken, dass auch zu Vorläufernorm des § 34 BeschV, nämlich der in § 9 ASAV getroffenen Regelung, überwiegend die Ansicht vertreten wurde, dass die dadurch geregelte Ausnahme nur vom Anwerbestopp und dem Verbot des § 285 Abs. 3 SGB III befreite, jedoch im Grundsatz der Arbeitsmarktvorbehalt aus § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III weiterhin zu beachten war (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 285 Rn 89; Bieback in Gagel, SGB III, Stand 2000, § 285 Rn 110 bis 112; Renner, AuslR in Deutschland, § 33 Rn 84; Spellbrink/Eicher, a.a.O., und Niebel, SGB III, 2. Aufl., § 285 Rn 32 f.). Diesem Verständnis des § 34 BeschV mit dem Erfordernis der Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG stehen auch die Bestimmungen des FHSV nicht entgegen. Dies macht auch Ziff. 8 des Protokolls zu diesem Vertrag deutlich; denn hiernach lassen die Bestimmungen des Art. VII Abs. 1 FHSV das Recht jedes Vertragsteils unberührt, für ausländische Arbeitnehmer innerhalb seines Gebiets das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen vorzusehen. Dies beinhaltet aber auch das Recht der Vertragspartner, die Erteilung der Arbeitserlaubnis bzw. der nunmehr nach § 39 AufenthG vorgesehenen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einem die Ausübung einer Beschäftigung erlaubenden Aufenthaltstitel - wie in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b geschehen - von arbeitsmarkpolitischen Erwägungen und entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
13 
Hiernach spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu der vom Antragsteller beabsichtigten Erwerbstätigkeit als Fliesenleger/Plattenleger zu Unrecht verweigert hat. Denn eine positive Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist in § 39 Abs. 2 AufenthG u.a. daran geknüpft, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG).
14 
Dem Antragsteller war hiernach die begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde zu versagen.
15 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.