Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08

bei uns veröffentlicht am23.06.2009

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den am 17.07.2007 gestellten Antrag der Klägerin, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes ... in E., einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus, das vermutlich im 16./17. Jahrhundert errichtet wurde. Das Gebäude ist Teil der geschützten Gesamtanlage „Altstadt E.“, welche mit Satzungsbeschluss vom 19.07.1984 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Darüber hinaus liegt das Gebäude zwischen zwei Kulturdenkmälern gem. § 2 DSchG. Das Gebäude ... wird als historisches Gebäude urkundlich erstmals im Jahre 1618 erwähnt; wegen verschiedener baulicher Maßnahmen im Inneren 1880/94 und im Bereich des Dachstuhls 1984 ist es selbst aber kein Kulturdenkmal mehr. Die O.-Straße ist die Haupterschließungsstraße zum historischen Marktplatz von E. mit der dort vorhandenen Basilika St. Vitus.
Mit Schreiben vom 17.07.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Einbau von insgesamt 7 neuen, zweiflügeligen Kunststofffenstern mit innen liegenden Sprossenkreuzen an Stelle der vorhandenen zweiflügeligen Holzfenster mit außen liegenden Sprossenkreuzen. Die vorhandenen Holzfenster sind weiß lackiert.
Die Erteilung einer solchen Genehmigung lehnte die Beklagte nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 19.05.2008 ab. Zur Begründung machte die Beklagte u.a. geltend:
Zweiflügelige Holzfenster mit Sprossen gehörten zum historischen Erscheinungsbild der Altstadt von E.. Bei einer Abwägung des Interesses an pflegeleichten Kunststofffenstern und dem Gemeinwohlinteresse an der Erhaltung des historischen Erscheinungsbilds überwiegt der Denkmalschutz.
Kunststofffenster in einzelnen Gebäuden, die in illegaler Weise eingebaut worden sind, haben bei der Erneuerung keinen Bestandsschutz. Ein in der Zwischenzeit festzustellendes uneinheitliches Erscheinungsbild stellt ein geringeres Übel dar, als durch die Genehmigung neuer Kunststofffenster den unhistorischen Zustand auf Dauer festzuschreiben. Da der Einbau von zweiflügeligen Holzfenstern auch dem in den Energieeinsparungsrichtlinien geforderten Wärmeschutz Rechnung trägt, ist der Einbau von Kunststofffenstern denkmalschutzrechtlich nicht zu vertreten. Wichtig bei der Sachgesamtheit - Gesamtanlage - historische Innenstadt ist, dass bei Änderungen und Neueinbauten darauf geachtet wird, zumindest bauzeitliche Materialien zu verwenden.
Es könnten jedoch im Gebäude ... als Einzelfall zweiflügelige Fenster mit Holzrahmen deckend weiß gestrichen, ohne Quersprossen , eingebaut werden...
Die O-Straße, frühere H.-Gasse, als Erschließungsstraße zum Kloster, heute Basilika, wurde vermutlich im 12. Jahrhundert angelegt. Die heute vorhandenen Gebäude wurden im Zeitraum von 1446 und 1770, mit Ausnahme der kriegsgeschädigten Gebäude ..., errichtet. Selbstverständlich wurden die Gebäude im Laufe der Jahrhunderte umgebaut und modernisiert, so dass das eine oder andere Gebäude keine Denkmaleigenschaft mehr besitzt. Dennoch prägen auch diese Gebäude das Stadtbild mit. Aus diesem Grund hat auch der Gemeinderat der Stadt E. 1984 zum Erhalt des historischen Stadtbilds die Satzung über die Gesamtanlage Altstadt von E. erlassen. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Kunststofffenster nicht materialgerecht sind und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen. Eine Genehmigung für die Kunststofffenster kann daher nicht erteilt werden.
Der gegen diesen Bescheid der Beklagten eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 zurückgewiesen, wobei sich das Regierungspräsidium zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten bezog und weiter ausführte, dass Kunststofffenster das äußere Erscheinungsbild der Gebäude mehr als nur unerheblich beeinträchtigen würden und auch für den maßgeblichen „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter“ ästhetisch nicht zufriedenstellend seien. Damit stehe die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Die Gebrauchsvorteile von Kunststofffenstern gegenüber Holzfenstern seien aber nicht derartig gewichtig, dass von einem Überwiegen der Interessen der Wspr. gegenüber dem Interesse des Denkmalschutzes auszugehen wäre.
Dagegen hat die Klägerin am 10.12.2008 Klage erhoben und zur Begründung durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Einbau der 7 Kunststofffenster. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtige oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen würden. Danach könne auch die Verwendung von Ersatzbaustoffen genehmigungsfähig sein. Im Geltungsbereich der Gesamtanlagenverordnung gelte jedenfalls ein geringerer Schutz als für ein Kulturdenkmal, das in seiner Substanz und seinem Erscheinungsbild geschützt sei und bei dem deshalb in der Regel traditionelle Baustoffe zu verwenden seien. Im Geltungsbereich der Gesamtanlagenverordnung komme es nur auf das geschützte Bild der Gesamtanlage an. Ob im Einzelfall die Verwendung von Ersatzbaustoffen dort eine Beeinträchtigung darstelle, sei unter Berücksichtigung der das Gesamtbild prägenden Merkmale und der Bedeutung des Vorhabens für das Gesamtbild anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Danach lägen die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Verwendung von Kunststoff für den Austausch der Fenster vor. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass sich entlang der O.-Straße ohnehin nur wenige Kulturdenkmäler befänden. Das mindere die Schutzwürdigkeit der Bebauung. Nach § 3 der Gesamtanlagensatzung sei der Bereich vom Stiftsbereich am Marktplatz und Oberamts- und Priestergasse zudem „in ihrer charakteristischen Gruppierung, von überwiegend dreigeschossigen, in der Priestergasse auch zweigeschossigen Bebauung in barocken Formen geprägt“. Dieses Bild sei geschützt, soweit es vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen einsehbar sei. Der Schutz der Gesamtanlagenverordnung beziehe sich in diesem Bereich somit nicht auf die verwendeten Baustoffe im Detail, sondern auf das Stadtbild durch dreigeschossige und zweigeschossige Gebäude in barocken Formen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass heutige moderne Kunststofffenster vom Verkehrsraum nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien, soweit es sich nicht um Holzfenster mit abgeblättertem Anstrich handele. In der Fachliteratur würden deshalb auch Kunststofffenster zur Nachbildung historischer Rahmenformen von Kulturdenkmälern empfohlen. Darüber hinaus sei auch deswegen nicht mit einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung zu rechnen, weil in den Erdgeschossen der Gebäude ohnehin keine Originalfenster mehr existieren würden. Die Erdgeschosse würden sich vielmehr durch Schaufensterfronten auszeichnen, bei denen jedenfalls nicht durchweg Holz als Material verwendet worden seien. Dies gelte auch für das Gebäude der Klägerin. Selbst wenn keine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Bilds der Gesamtanlage vorliegen sollte, scheide die Erteilung einer Genehmigung nicht aus, sondern stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Beklagte habe das Ermessen durch Entscheidungen in anderen Fällen gebunden. So sei beim Gebäude ... die Verwendung von Kunststofffenstern denkmalrechtlich genehmigt worden. Auch dieses Grundstück liege an der Haupterschließungsstraße zum Marktplatz. Es sei nicht ersichtlich, welche Gründe eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Gebäude der Klägerin rechtfertigen sollten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur ... alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht werden und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist ihr Vertreter auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weiter auf eine mit dem Regierungspräsidium Stuttgart getroffene Vereinbarung vom 03.11.2008/14.01.2009, worin nunmehr ausdrücklich geregelt sei, dass die O.-Straße zu dem Straßenzug gehöre, in dem straßenseitig weiter Holzfenster eingebaut werden sollten. Hierbei würde klargestellt, in welcher Zone der Einbau von Kunststofffenstern nicht möglich sei, da hier der hochrangige Umgebungsschutz der eingetragenen Kulturdenkmale im Bereich Basilika und sie umgebender Marktplatzbereich einschließlich der markanten Altstadtstraßen wirke. Die Unterschutzstellung diene gem. § 1 Abs. 2 der Gesamtanlagensatzung der Erhaltung des historischen Orts-, Platz- und Straßenbildes. An der Erhaltung der Gesamtanlage bestehe aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenstand des Schutzes sei gem. § 3 der Satzung das vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt E.. Weiterhin regele die Satzung in § 4 Abs. 1 c) im Detail, dass Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürften und insbesondere die Erneuerung von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig sei. Entgegen der Äußerung des Klägervertreters beziehe sich der Schutzzweck der Satzung damit gerade nicht nur auf das Stadtbild, sondern – wie § 4 Abs. 1 c) zeige – sehr wohl auf die Details. Die Frage, ob die Verwendung von Ersatzbaustoffen daher einer positiven Entscheidung zugänglich sei, sei danach unter Abwägung der für und wider dieser Entscheidung sprechenden Argumente zu treffen und unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit der Austausch der Fenster am Gebäude ... gegen Kunststofffenster das geschützte Bild der Gesamtanlage tangiere. Nach Auffassung der Beklagten sei der optische Eindruck von Kunststofffenstern, die zur Nachbildung historischer Rahmenformen von Kulturdenkmälern angeführt würden, ästhetisch nicht zufriedenstellend. In der Regel würden sie nicht dem wünschenswerten harmonischen Zwischenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprechen. Maßstab der Beurteilung, ob das Bild einer Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt werde, sei in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters und in objektiver Hinsicht, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört sei. Der Gegensatz müsse deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Hier stelle sich für die Denkmalschutzbehörden als besondere Schwierigkeit dar, dass im Laufe der Zeit zahlreiche, für sich genommen eher unbedeutende Veränderungen in der Summe zu deutlich erkennbaren Veränderungen am schützenswerten Stadtbild führen würden. Eine positive Entscheidung zugunsten der Kunststofffenster hätte insoweit negative Vorbildwirkung und stelle die Schutzziele der Gesamtanlagensatzung in Frage.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2009 verwiesen.
17 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Auf die in diese sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen. Sie hat allerdings Anspruch darauf, dass die Beklagte über diesen Antrag erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der insoweit entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
20 
Das Gebäude ... in E., in welchem der Austausch der Fenster vorgesehen ist, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzverordnung „Altstadt E.“ vom 19.07.1984. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - (juris)).
21 
Der Austausch der im Gebäude ... vorhandenen Holzfenster durch Kunststofffenster ist auch genehmigungspflichtig. Denn durch die unterschiedliche visuelle Wahrnehmbarkeit der Materialien Holz und Kunststoff wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. Auch regelt § 4 Abs. 1 Ziffer c) der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“, dass das Anbringen, Ändern, Erneuern und Entfernen u.a. von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG geht insoweit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus und ist dabei weiter als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet dabei ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Er bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann. Ferner lösen bereits Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht aus, während § 8 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
22 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG i.Verb.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ vom 19.07.1984 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht insoweit ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
23 
Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Holzfenster nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. Auch ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten würden.
24 
Für den danach allein noch in Betracht kommenden Genehmigungsgrund, dass das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist Maßstab der Beurteilung, in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.).
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Soweit die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt E.“ durch den Einbau der Kunststofffenstern dabei aus einem
26 
- voraussetzungslos geltenden - denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass „Materialgerechtigkeit“ und „Werkgerechtigkeit“ der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1992, BRS 54 Nr. 119; VGH München, Urt. v. 09.08.1996, BRS 58 Nr. 230; VG Dresden, Urt. v. 27.02.2002 - 12 K 2295/99 - (juris)). Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur „traditionelle“ Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegen stehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 23.07.1990 (Az.: 1 S 2998/89 -) dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster die Genehmigung versagte, hat einen solchen generellen Grundsatz ebenfalls nicht vorgeschrieben. Er hatte vielmehr in einem Fall zu entscheiden, in welchem zweiflügelige Holzfenster mit Oberlicht in T-Form, deren Holzrahmen handwerklich differenziert gestaltet und mit profilierten Kämpfern versehen waren, durch einflügelige profillose Kunststofffenster mit Oberlicht ersetzt werden sollten. In diesem Einzelfall bejahte der VGH Baden-Württemberg die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes deshalb, weil die einfachen Kunststofffenster in Form und Material dem Originalbestand widersprachen. Hieraus folgt aber, dass der Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ als Regel nicht uneingeschränkt Geltung haben kann. Das Gericht folgt insoweit einem Ansatz des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 21.02.2008 - 2 B 12.06; dazu auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 – 7 B 28/08 (juris)), wonach dieser Grundsatz zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz der Gesamtanlage „Altstadt E.“ bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage führen würde.
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Dies ist nach dem Ergebnis des Augenscheins der Fall; allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Verwendung von Kunststoff das Bild der Gesamtanlage beeinträchtigt, sondern deshalb, weil die Gestaltung der Kunststofffenster mit den innenliegenden Sprossen (sog. Schwindelsprossen) das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt.
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Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der O.-Straße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch eine individuelle und lebendige Gestaltung der Fassaden geprägt. Nach dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ist in diesem Bereich vor allem die Fassadengestaltung der wesentliche Kern der geschützten Gesamtanlage. Dazu ist in § 3 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ geregelt, dass Gegenstand des Schutzes das vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen, insbesondere vom Schloss ob E. und dem Schönenberg einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt von E. mit überwiegend mit Biberschwanzziegeln gedeckten Gebäuden sei und dass dieses Bild insbesondere von einigen historischen Altstadtteilen geprägt sei, u.a. von der O.-Straße mit barocken Amts- und Stiftshäusern in ihrer charakteristischen Gruppierung, von der überwiegend dreigeschossigen...Bebauung in barocken Formen. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Stuttgart/Referat Denkmalschutz hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die O.-Straße durch Putzfassaden, teilweise gegliedert durch horizontale Gesimse, Lisenen, Eckpilaster, rustizierte Sockel und stehende Fensterfronten (rechteckige Öffnungen) geprägt sei. In den oberen Geschossen der Gebäude seien überwiegend zweiflügelig gegliederte Holzfenster eingebaut. Die O.-Straße soll nach ihren Ausführungen dabei ein wesentlicher Bestandteil des historischen Kerns von E. sein, denn man habe fast von jedem Standpunkt der O.-Straße aus Blick auf die historische Basilika und den Marktplatz von E. Diese Ausführungen hat auch der von der Kammer eingenommene Augenschein bestätigt. Für einen Fußgänger sind dabei im Wesentlichen die Gestaltungsmerkmale der Fassaden und Fenster eindrucksvoll wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien - weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff - werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten, Kämpfer etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat u.a. auch die Ansicht auf das Gebäude ... (mit Kunststofffenstern im Obergeschoss) verdeutlicht, nachdem im gegenüberliegenden Gebäude in der Grundgliederung detailgleiche Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz wurde von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden. So hat der Augenschein u.a. ergeben, dass auch im benachbarten Gebäude ... das Fenster im Giebel ein Kunststofffenster ist. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 - 7 B 28/08 - (juris)). Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung und Gestaltung der Fenster von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass man von nahezu jedem Standpunkt der O.-Straße aus einen Blick auf die eindrucksvolle historische Basilika und den Marktplatz von E. hat. Denn der eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass bei dieser Wahrnehmung das verwendete Material der Fenster teilweise überhaupt nicht erfasst wird. Beim Blick auf die Basilika erkennt man nämlich lediglich die farblich differenzierten Gestaltungsmerkmale der Fassaden und teilweise auch der Fenster, hingegen nicht, welches Material für die Fenster verwendet wurde. Insofern besteht für die Kammer die Störung des harmonischen Gesamtbildes der Gesamtanlage lediglich deshalb, weil sich das geplante Bauvorhaben der Klägerin nicht an den exakten Gestaltungsmerkmalen der Holzfenster orientiert und die innen liegenden Quersprossen (sog. Schwindelsprossen) dabei sowohl aus der Nähe als auch beim Vorbeigehen besonders negativ auffallen.
29 
Wird danach – wie aufgezeigt – das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die geplante Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus (zu den Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen. Ihre dabei getroffene Einschätzung, dass den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Eigentümerin deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil Kunststofffenster nicht materialgerecht seien und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen würden, ist aber nach Einschätzung der Kammer fehlerhaft. Denn einen voraussetzungslos geltenden denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ kann sie jedenfalls im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht beanspruchen. Ihre Ermessensentscheidung, die sich auch im Klageverfahren und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt hat, ist deshalb fehlerhaft und aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück zu verweisen.
30 
Nachdem die Klage in ihrem Hauptantrag nur teilweise Erfolg hat, war über die hilfsweisebegehrte Feststellung, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur O.-Straße alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden, ebenfalls zu entscheiden. Die im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) in das Verfahren eingeführten Feststellungsklagen sind allerdings bereits unzulässig. Denn die Klägerin könnte ihre Rechte noch durch einen entsprechend geänderten Bauantrag und im Falle der Ablehnung durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage weiter verfolgen, so dass § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit entgegen steht. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Kunststofffenster dem Erscheinungsbild der bisherigen Holzfenster entsprechen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wohl zu erteilen wäre, weil außer dem hier nicht geltenden Grundsatz der Materialgerechtigkeit keine öffentlichen Interessen der Genehmigung entgegen stehen könnten.
31 
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
34 
EUR 5.000,--
35 
festgesetzt. Die hilfsweise gestellten Klageanträge führen dabei nicht zu einer Streitwerterhöhung, da der maßgebliche Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt.

Gründe

 
18 
Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen. Sie hat allerdings Anspruch darauf, dass die Beklagte über diesen Antrag erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der insoweit entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
20 
Das Gebäude ... in E., in welchem der Austausch der Fenster vorgesehen ist, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzverordnung „Altstadt E.“ vom 19.07.1984. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - (juris)).
21 
Der Austausch der im Gebäude ... vorhandenen Holzfenster durch Kunststofffenster ist auch genehmigungspflichtig. Denn durch die unterschiedliche visuelle Wahrnehmbarkeit der Materialien Holz und Kunststoff wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. Auch regelt § 4 Abs. 1 Ziffer c) der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“, dass das Anbringen, Ändern, Erneuern und Entfernen u.a. von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG geht insoweit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus und ist dabei weiter als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet dabei ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Er bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann. Ferner lösen bereits Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht aus, während § 8 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
22 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG i.Verb.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ vom 19.07.1984 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht insoweit ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
23 
Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Holzfenster nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. Auch ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten würden.
24 
Für den danach allein noch in Betracht kommenden Genehmigungsgrund, dass das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist Maßstab der Beurteilung, in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.).
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Soweit die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt E.“ durch den Einbau der Kunststofffenstern dabei aus einem
26 
- voraussetzungslos geltenden - denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass „Materialgerechtigkeit“ und „Werkgerechtigkeit“ der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1992, BRS 54 Nr. 119; VGH München, Urt. v. 09.08.1996, BRS 58 Nr. 230; VG Dresden, Urt. v. 27.02.2002 - 12 K 2295/99 - (juris)). Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur „traditionelle“ Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegen stehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 23.07.1990 (Az.: 1 S 2998/89 -) dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster die Genehmigung versagte, hat einen solchen generellen Grundsatz ebenfalls nicht vorgeschrieben. Er hatte vielmehr in einem Fall zu entscheiden, in welchem zweiflügelige Holzfenster mit Oberlicht in T-Form, deren Holzrahmen handwerklich differenziert gestaltet und mit profilierten Kämpfern versehen waren, durch einflügelige profillose Kunststofffenster mit Oberlicht ersetzt werden sollten. In diesem Einzelfall bejahte der VGH Baden-Württemberg die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes deshalb, weil die einfachen Kunststofffenster in Form und Material dem Originalbestand widersprachen. Hieraus folgt aber, dass der Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ als Regel nicht uneingeschränkt Geltung haben kann. Das Gericht folgt insoweit einem Ansatz des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 21.02.2008 - 2 B 12.06; dazu auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 – 7 B 28/08 (juris)), wonach dieser Grundsatz zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz der Gesamtanlage „Altstadt E.“ bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage führen würde.
27 
Dies ist nach dem Ergebnis des Augenscheins der Fall; allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Verwendung von Kunststoff das Bild der Gesamtanlage beeinträchtigt, sondern deshalb, weil die Gestaltung der Kunststofffenster mit den innenliegenden Sprossen (sog. Schwindelsprossen) das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt.
28 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der O.-Straße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch eine individuelle und lebendige Gestaltung der Fassaden geprägt. Nach dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ist in diesem Bereich vor allem die Fassadengestaltung der wesentliche Kern der geschützten Gesamtanlage. Dazu ist in § 3 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ geregelt, dass Gegenstand des Schutzes das vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen, insbesondere vom Schloss ob E. und dem Schönenberg einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt von E. mit überwiegend mit Biberschwanzziegeln gedeckten Gebäuden sei und dass dieses Bild insbesondere von einigen historischen Altstadtteilen geprägt sei, u.a. von der O.-Straße mit barocken Amts- und Stiftshäusern in ihrer charakteristischen Gruppierung, von der überwiegend dreigeschossigen...Bebauung in barocken Formen. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Stuttgart/Referat Denkmalschutz hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die O.-Straße durch Putzfassaden, teilweise gegliedert durch horizontale Gesimse, Lisenen, Eckpilaster, rustizierte Sockel und stehende Fensterfronten (rechteckige Öffnungen) geprägt sei. In den oberen Geschossen der Gebäude seien überwiegend zweiflügelig gegliederte Holzfenster eingebaut. Die O.-Straße soll nach ihren Ausführungen dabei ein wesentlicher Bestandteil des historischen Kerns von E. sein, denn man habe fast von jedem Standpunkt der O.-Straße aus Blick auf die historische Basilika und den Marktplatz von E. Diese Ausführungen hat auch der von der Kammer eingenommene Augenschein bestätigt. Für einen Fußgänger sind dabei im Wesentlichen die Gestaltungsmerkmale der Fassaden und Fenster eindrucksvoll wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien - weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff - werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten, Kämpfer etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat u.a. auch die Ansicht auf das Gebäude ... (mit Kunststofffenstern im Obergeschoss) verdeutlicht, nachdem im gegenüberliegenden Gebäude in der Grundgliederung detailgleiche Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz wurde von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden. So hat der Augenschein u.a. ergeben, dass auch im benachbarten Gebäude ... das Fenster im Giebel ein Kunststofffenster ist. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 - 7 B 28/08 - (juris)). Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung und Gestaltung der Fenster von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass man von nahezu jedem Standpunkt der O.-Straße aus einen Blick auf die eindrucksvolle historische Basilika und den Marktplatz von E. hat. Denn der eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass bei dieser Wahrnehmung das verwendete Material der Fenster teilweise überhaupt nicht erfasst wird. Beim Blick auf die Basilika erkennt man nämlich lediglich die farblich differenzierten Gestaltungsmerkmale der Fassaden und teilweise auch der Fenster, hingegen nicht, welches Material für die Fenster verwendet wurde. Insofern besteht für die Kammer die Störung des harmonischen Gesamtbildes der Gesamtanlage lediglich deshalb, weil sich das geplante Bauvorhaben der Klägerin nicht an den exakten Gestaltungsmerkmalen der Holzfenster orientiert und die innen liegenden Quersprossen (sog. Schwindelsprossen) dabei sowohl aus der Nähe als auch beim Vorbeigehen besonders negativ auffallen.
29 
Wird danach – wie aufgezeigt – das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die geplante Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus (zu den Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen. Ihre dabei getroffene Einschätzung, dass den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Eigentümerin deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil Kunststofffenster nicht materialgerecht seien und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen würden, ist aber nach Einschätzung der Kammer fehlerhaft. Denn einen voraussetzungslos geltenden denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ kann sie jedenfalls im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht beanspruchen. Ihre Ermessensentscheidung, die sich auch im Klageverfahren und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt hat, ist deshalb fehlerhaft und aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück zu verweisen.
30 
Nachdem die Klage in ihrem Hauptantrag nur teilweise Erfolg hat, war über die hilfsweisebegehrte Feststellung, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur O.-Straße alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden, ebenfalls zu entscheiden. Die im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) in das Verfahren eingeführten Feststellungsklagen sind allerdings bereits unzulässig. Denn die Klägerin könnte ihre Rechte noch durch einen entsprechend geänderten Bauantrag und im Falle der Ablehnung durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage weiter verfolgen, so dass § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit entgegen steht. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Kunststofffenster dem Erscheinungsbild der bisherigen Holzfenster entsprechen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wohl zu erteilen wäre, weil außer dem hier nicht geltenden Grundsatz der Materialgerechtigkeit keine öffentlichen Interessen der Genehmigung entgegen stehen könnten.
31 
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
34 
EUR 5.000,--
35 
festgesetzt. Die hilfsweise gestellten Klageanträge führen dabei nicht zu einer Streitwerterhöhung, da der maßgebliche Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08 zitiert 5 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2005 - 1 S 2953/04

bei uns veröffentlicht am 16.11.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03 - in Ziff. 2 geändert. Die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt 4/7, die Beklagte 3/7 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Klägerin zur Anbringung von vier Verkaufsständern zur Aufnahme von Waren vor der Schaufensterfassade ihres Ladengeschäfts.
Die Klägerin betreibt im Gebäude Hauptstraße 10 - 14 in H. in gepachteten Räumen ein Einzelhandelsgeschäft, in dem überwiegend Geschenkartikel und Accessoires angeboten werden. Das Gebäude befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ vom 15.01.1998 in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein klassizistisches Wohn- und Geschäftshaus, das 1814 erbaut und 1888 sowie 1905 umgebaut worden ist. Im Jahr 1999 erfolgte die Sanierung des Gebäudes unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen.
Bei einer am 25.04.2000 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass auf den beiden Schaufenstersockeln des Geschäftes vier Haltekonstruktionen montiert waren, die zur Aufnahme von Verkaufsständern dienten und in den öffentlichen Straßenraum hineinragten. Unter dem 30.11.2000 ordnete die Beklagte die Beseitigung der Verkaufsständer an. Diese wurden in der Folgezeit entfernt und durch vier mobile Haltekonstruktionen zur Aufnahme von Verkaufsständern ersetzt, die nicht mehr den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen. Sie werden während der Ladenöffnungszeiten in Bohrlöcher in den vorhandenen Sockeln eingeführt und nach Ladenschluss wieder entfernt. Mit Schreiben vom 21.02.2001, ergänzt durch Schreiben vom 27.04.2001, beantragte die Klägerin nachträglich die Erteilung etwaiger hierfür erforderlicher Genehmigungen.
Mit Bescheid vom 22.04.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab (Nr. 1), ordnete den Abbruch der bereits angebrachten Haltekonstruktionen für die vier Verkaufsständer an (Nr. 2) und untersagte die erneute Anbringung von Verkaufsständern sowie das Aufstellen von Waren und Warenständern vor der Fassade und ordnete für den Fall des Zuwiderhandelns die umgehende Entfernung derselben an (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen folgenden aus: Bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 handele es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedürfe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Außerdem bedürften Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage auch der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Die nicht genehmigte Anlage sei auch nicht genehmigungsfähig. Durch die große Zahl an ausgestellten, wechselnden Waren an den vier montierten Verkaufsständern werde die Gliederung der Fassade im Erdgeschoss empfindlich gestört. Die Architektur sei nicht mehr ablesbar. Zwar handle es sich bei der Erdgeschosszone um eine modern gestaltete Schaufensterfront, diese sei jedoch im Jahre 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange hergestellt worden. Wesentliches Element sei dabei die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gewesen. Während der Ladenöffnungszeiten sei die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Waren verdeckt. Dies beeinträchtige nicht nur den Erdgeschossbereich, sondern das Kulturdenkmal insgesamt sowie darüber hinaus das durch Satzung geschützte Erscheinungsbild der Gesamtanlage, insbesondere das Straßenbild. Das öffentliche Interesse am Schutz des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals und des Bildes der Gesamtanlage wiege mindestens gleichstark wie das private Interesse der Klägerin, durch die ausgehängten Waren auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Bei Gleichgewichtigkeit der Interessen dürfe das Ermessen durch Ablehnung des Antrags ausgeübt werden. Eine Zulassung dieser Anlage würde eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung entfalten. Eine ganze Reihe von Geschäften erwarte dringend die Entscheidung in dieser Sache, um alsbald durch eine „Aufhängung“ der Waren die sondernutzungsrechtlichen Fragen zu umgehen. Damit sei auch die angeordnete Beseitigung der Vorrichtungen rechtmäßig.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück und stellte in seiner Begründung im Wesentlichen auf folgendes ab: Die Verkaufsständer seien weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG noch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsfähig. Die Verkaufsständer seien schon durch die schreienden Farben der aufgehängten Waren von weitem deutlich wahrnehmbar und beeinträchtigten das Kulturdenkmal und das Erscheinungsbild der Gesamtanlage. Es handle sich nicht lediglich um eine „vorübergehende“ Störung, da die Ständer täglich zu den normalen Ladungsöffnungszeiten aufgestellt würden. Den Verkaufsinteressen der Klägerin könne auch durch anderweitige Maßnahmen Rechnung getragen werden. Das Geschäft verfüge über einen weit geöffneten Eingangsbereich, in dem Verkaufsgegenstände aufgestellt werden könnten. Auch hierbei nehme die Kundschaft die aufgehängten Waren „en passant“ wahr und könne diese anfassen. Einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals bzw. der Gesamtanlage bedürfe es hierzu nicht.
Am 11.08.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Es werde bezweifelt, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG handele. Die Erdgeschossfront des Anwesens, in dem sich das Ladengeschäft befinde, sei modern gestaltet und habe für sich genommen keine Denkmaleigenschaft. Der von der Beklagten als historisch angesehene Teil der Fassade habe keine besondere denkmalschützende Aussagekraft. Gleiches gelte für die nähere Umgebung. Jedenfalls sei die Anlage aber in jeder Hinsicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man das Gebäude als Kulturdenkmal einschätze, so sei eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben. Auch eine nachteilige Veränderung der Gesamtanlage Altstadt sei nicht festzustellen. Das Anwesen liege am Ende der Hauptstraße in einem Bereich, in dem die kulturelle Bedeutung der Bauten im Hinblick auf deren Alter und kulturgeschichtliche Bedeutung deutlich geringeres Gewicht habe als die im historischen Altstadtbereich vorhandenen Bauten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das streitige Vorhaben keiner denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigung bedürfe, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die erforderlichen denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigungen zu erteilen, und deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 in Nrn. 1, 2 und 4 aufzuheben. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden vorgetragen: Das Wohn- und Geschäftshaus in der Hauptstraße 10 - 14 sei, wie sich aus einer Stellungnahme des Landesdenkmalamtes ergäbe, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen seien sowohl nach § 8 Abs. 1 DSchG als auch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsbedürftig, aber nach diesen Regelungen nicht genehmigungsfähig. Durch das tägliche, mehrstündige Anbringen von Verkaufsständern werde nicht nur das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals sondern auch das Erscheinungsbild der Altstadt wesentlich beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 22.09.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - dem Klagebegehren teilweise entsprochen. Es hat festgestellt, dass die Anbringung der Verkaufsständer keiner Baugenehmigung bedürfe und insoweit dem Feststellungsantrag stattgegeben. Soweit die Klägerin zugleich die Feststellung begehrt hat, dass das Vorhaben nicht einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Aufstellen der Verkaufsständer gemäß § 8 Abs. 1 DSchG und § 19 Abs. 2 DSchG der Genehmigungspflicht unterliege. Der für diesen Fall hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu erteilen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es der Klägerin, auch wenn die Klage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG keinen Erfolg habe, nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Sie sei auch begründet, denn die Haltekonstruktionen stellten keine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dar. Soweit die Klägerin die Erteilung der Genehmigung nach § 19 DSchG begehrt hat, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die in den Schutzbereich der Gesamtanlagensatzung einbezogene Fußgängerzone sei in der näheren Umgebung des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 durch ein ruhiges und gedecktes Erscheinungsbild geprägt. Die Warenständer störten dieses ruhige Gesamtbild empfindlich. Die mit vielfältigen und bunten Artikeln bestückten Ständer wirkten, da vor den übrigen Geschäften nichts dergleichen aufgestellt sei, auf den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper und ließen optische Unruhe aufkommen. Die Denkmalschutzbehörde habe das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage sei die Versagung der Genehmigung nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer auszukommen. Sie könne ihre Waren im breiten Eingangsbereich ihres Geschäfts präsentieren und auf diese Weise Käufer für ihre Artikel interessieren. Angesichts dessen sei die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Existenz ihres gesamten Geschäftsbetriebs sei vom Anbringen der vier Warenständer abhängig, „ins Blaue“ hinein aufgestellt. Der gegen die weiteren Anordnungen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls teilweise stattgegeben und im Hinblick auf das Verhältnis der Genehmigungserfordernisse nach § 8 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 DSchG zueinander wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Beide Beteiligte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
10 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Ablehnung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG sei rechtswidrig. Es bestünden bereits Zweifel, ob die zugrunde liegende Gesamtanlagensatzung hinreichend bestimmt sei und damit das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe. Insbesondere ergebe sich aus der Satzung nicht, welches “Bild der Gesamtanlage“ unter Schutz gestellt werden solle und auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen sei. Der in der Satzung gewählte Anknüpfungspunkt bleibe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unbestimmt und unbestimmbar. Die räumliche Erstreckung auf ein derart großes, in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht recht unterschiedlich strukturiertes Gebiet hätte eine entsprechende Konkretisierung in der Satzung erfordert. Die Gesamtanlagenschutzsatzung unterscheide nicht hinreichend zwischen der ursprünglich vorhandenen historischen Altstadt und der „nachgewachsenen“ Altstadt, in welcher sich ihr Geschäft befinde. Tatsächlich verfolge die Beklagte mit dem Genehmigungserfordernis ausschließlich baugestalterische und politische Absichten; sie wolle „Billigläden“ aus der Altstadt verbannen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der vordere Bereich der Altstadt, etwa im Bereich zwischen dem Großkaufhaus Kaufhof und dem Bismarckplatz, nicht mehr geprägt sei von einer historischen Bebauung. Für diesen Straßenzug lasse sich ein besonderes Erhaltungsinteresse nicht begründen. Jedenfalls sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage nicht festzustellen. Die nähere Umgebungsbebauung und damit das vorhandene Bild der Gesamtanlage sei im Bereich der Erdgeschossfassaden modern gestaltet. Das in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Straßenbild beinhalte mithin keine prägende denkmalschützerisch relevante Vorgabe. Das im fraglichen Bereich vorhandene Bild der Gesamtanlage werde seit jeher dadurch geprägt, dass in diesem Bereich Handel mit Waren stattfinde. Schließlich sei auch die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und ihrem Geschäftsinteresse rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Ihr Geschäft mit Kleinartikeln beruhe, was ein Sachverständigengutachten belegen könne, ausschließlich auf dem Verkauf an spontan kaufende Kunden; verkaufspsychologische Argumente erforderten es, dass der Käufer beim Vorübergehen mit der Ware in Kontakt kommen könne. Der Geschäftserfolg sei existenziell auf diese Kontaktaufnahme angewiesen. Ohne die Verkaufsständer entfalle die Werbewirkung für ihr Geschäft in der Weise, dass mindestens 50 % Geschäftsverlust einträte. Kompensationsmöglichkeiten bestünden nicht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Beklagte zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 DSchG zu erteilen, und insoweit deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 aufzuheben,
13 
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu Recht versagt. Durch die Verdeckung der gesamten Erdgeschosszone durch Verkaufsständer und der daran aufgehängten Waren sei ein Teil des Gebäudes nahezu nicht mehr sichtbar. Dies beeinträchtige das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich. Die in die Abwägung einzustellenden wirtschaftlichen Belange der Klägerin könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Ladengeschäft weise einen großzügigen Eingangsbereich auf, den die Klägerin teilweise selbst durch die Verkaufsständer verhängt habe. Hierdurch werde ausreichend sichergestellt, dass Kundschaft in der von der Klägerin beschriebenen Weise angelockt werden könne.
17 
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin weist sie ergänzend darauf hin, dass § 19 DSchG keine besonderen Anforderungen an den Inhalt einer Gesamtanlagensatzung stelle und die Satzung den Bestimmtheitserfordernissen genüge. Eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes entfalle nicht dadurch, dass das Gesamtbild bereits anderweitig gestört sei. Bei der Beurteilung, ob das Erscheinungsbild der Gesamtanlage wesentlich beeinträchtigt werde, sei nicht vorrangig auf die Bebauung im vorderen Bereich der Hauptstraße abzustellen. Dies widerspreche der in § 19 DSchG angelegten Gesamtbetrachtungsweise.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
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Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
42 
2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
43 
Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
40 
Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
42 
2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
43 
Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Streitwertbeschluss vom 16. November 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03 - in Ziff. 2 geändert. Die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt 4/7, die Beklagte 3/7 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Klägerin zur Anbringung von vier Verkaufsständern zur Aufnahme von Waren vor der Schaufensterfassade ihres Ladengeschäfts.
Die Klägerin betreibt im Gebäude Hauptstraße 10 - 14 in H. in gepachteten Räumen ein Einzelhandelsgeschäft, in dem überwiegend Geschenkartikel und Accessoires angeboten werden. Das Gebäude befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ vom 15.01.1998 in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein klassizistisches Wohn- und Geschäftshaus, das 1814 erbaut und 1888 sowie 1905 umgebaut worden ist. Im Jahr 1999 erfolgte die Sanierung des Gebäudes unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen.
Bei einer am 25.04.2000 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass auf den beiden Schaufenstersockeln des Geschäftes vier Haltekonstruktionen montiert waren, die zur Aufnahme von Verkaufsständern dienten und in den öffentlichen Straßenraum hineinragten. Unter dem 30.11.2000 ordnete die Beklagte die Beseitigung der Verkaufsständer an. Diese wurden in der Folgezeit entfernt und durch vier mobile Haltekonstruktionen zur Aufnahme von Verkaufsständern ersetzt, die nicht mehr den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen. Sie werden während der Ladenöffnungszeiten in Bohrlöcher in den vorhandenen Sockeln eingeführt und nach Ladenschluss wieder entfernt. Mit Schreiben vom 21.02.2001, ergänzt durch Schreiben vom 27.04.2001, beantragte die Klägerin nachträglich die Erteilung etwaiger hierfür erforderlicher Genehmigungen.
Mit Bescheid vom 22.04.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab (Nr. 1), ordnete den Abbruch der bereits angebrachten Haltekonstruktionen für die vier Verkaufsständer an (Nr. 2) und untersagte die erneute Anbringung von Verkaufsständern sowie das Aufstellen von Waren und Warenständern vor der Fassade und ordnete für den Fall des Zuwiderhandelns die umgehende Entfernung derselben an (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen folgenden aus: Bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 handele es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedürfe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Außerdem bedürften Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage auch der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Die nicht genehmigte Anlage sei auch nicht genehmigungsfähig. Durch die große Zahl an ausgestellten, wechselnden Waren an den vier montierten Verkaufsständern werde die Gliederung der Fassade im Erdgeschoss empfindlich gestört. Die Architektur sei nicht mehr ablesbar. Zwar handle es sich bei der Erdgeschosszone um eine modern gestaltete Schaufensterfront, diese sei jedoch im Jahre 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange hergestellt worden. Wesentliches Element sei dabei die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gewesen. Während der Ladenöffnungszeiten sei die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Waren verdeckt. Dies beeinträchtige nicht nur den Erdgeschossbereich, sondern das Kulturdenkmal insgesamt sowie darüber hinaus das durch Satzung geschützte Erscheinungsbild der Gesamtanlage, insbesondere das Straßenbild. Das öffentliche Interesse am Schutz des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals und des Bildes der Gesamtanlage wiege mindestens gleichstark wie das private Interesse der Klägerin, durch die ausgehängten Waren auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Bei Gleichgewichtigkeit der Interessen dürfe das Ermessen durch Ablehnung des Antrags ausgeübt werden. Eine Zulassung dieser Anlage würde eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung entfalten. Eine ganze Reihe von Geschäften erwarte dringend die Entscheidung in dieser Sache, um alsbald durch eine „Aufhängung“ der Waren die sondernutzungsrechtlichen Fragen zu umgehen. Damit sei auch die angeordnete Beseitigung der Vorrichtungen rechtmäßig.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück und stellte in seiner Begründung im Wesentlichen auf folgendes ab: Die Verkaufsständer seien weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG noch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsfähig. Die Verkaufsständer seien schon durch die schreienden Farben der aufgehängten Waren von weitem deutlich wahrnehmbar und beeinträchtigten das Kulturdenkmal und das Erscheinungsbild der Gesamtanlage. Es handle sich nicht lediglich um eine „vorübergehende“ Störung, da die Ständer täglich zu den normalen Ladungsöffnungszeiten aufgestellt würden. Den Verkaufsinteressen der Klägerin könne auch durch anderweitige Maßnahmen Rechnung getragen werden. Das Geschäft verfüge über einen weit geöffneten Eingangsbereich, in dem Verkaufsgegenstände aufgestellt werden könnten. Auch hierbei nehme die Kundschaft die aufgehängten Waren „en passant“ wahr und könne diese anfassen. Einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals bzw. der Gesamtanlage bedürfe es hierzu nicht.
Am 11.08.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Es werde bezweifelt, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG handele. Die Erdgeschossfront des Anwesens, in dem sich das Ladengeschäft befinde, sei modern gestaltet und habe für sich genommen keine Denkmaleigenschaft. Der von der Beklagten als historisch angesehene Teil der Fassade habe keine besondere denkmalschützende Aussagekraft. Gleiches gelte für die nähere Umgebung. Jedenfalls sei die Anlage aber in jeder Hinsicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man das Gebäude als Kulturdenkmal einschätze, so sei eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben. Auch eine nachteilige Veränderung der Gesamtanlage Altstadt sei nicht festzustellen. Das Anwesen liege am Ende der Hauptstraße in einem Bereich, in dem die kulturelle Bedeutung der Bauten im Hinblick auf deren Alter und kulturgeschichtliche Bedeutung deutlich geringeres Gewicht habe als die im historischen Altstadtbereich vorhandenen Bauten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das streitige Vorhaben keiner denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigung bedürfe, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die erforderlichen denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigungen zu erteilen, und deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 in Nrn. 1, 2 und 4 aufzuheben. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden vorgetragen: Das Wohn- und Geschäftshaus in der Hauptstraße 10 - 14 sei, wie sich aus einer Stellungnahme des Landesdenkmalamtes ergäbe, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen seien sowohl nach § 8 Abs. 1 DSchG als auch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsbedürftig, aber nach diesen Regelungen nicht genehmigungsfähig. Durch das tägliche, mehrstündige Anbringen von Verkaufsständern werde nicht nur das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals sondern auch das Erscheinungsbild der Altstadt wesentlich beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 22.09.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - dem Klagebegehren teilweise entsprochen. Es hat festgestellt, dass die Anbringung der Verkaufsständer keiner Baugenehmigung bedürfe und insoweit dem Feststellungsantrag stattgegeben. Soweit die Klägerin zugleich die Feststellung begehrt hat, dass das Vorhaben nicht einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Aufstellen der Verkaufsständer gemäß § 8 Abs. 1 DSchG und § 19 Abs. 2 DSchG der Genehmigungspflicht unterliege. Der für diesen Fall hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu erteilen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es der Klägerin, auch wenn die Klage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG keinen Erfolg habe, nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Sie sei auch begründet, denn die Haltekonstruktionen stellten keine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dar. Soweit die Klägerin die Erteilung der Genehmigung nach § 19 DSchG begehrt hat, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die in den Schutzbereich der Gesamtanlagensatzung einbezogene Fußgängerzone sei in der näheren Umgebung des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 durch ein ruhiges und gedecktes Erscheinungsbild geprägt. Die Warenständer störten dieses ruhige Gesamtbild empfindlich. Die mit vielfältigen und bunten Artikeln bestückten Ständer wirkten, da vor den übrigen Geschäften nichts dergleichen aufgestellt sei, auf den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper und ließen optische Unruhe aufkommen. Die Denkmalschutzbehörde habe das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage sei die Versagung der Genehmigung nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer auszukommen. Sie könne ihre Waren im breiten Eingangsbereich ihres Geschäfts präsentieren und auf diese Weise Käufer für ihre Artikel interessieren. Angesichts dessen sei die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Existenz ihres gesamten Geschäftsbetriebs sei vom Anbringen der vier Warenständer abhängig, „ins Blaue“ hinein aufgestellt. Der gegen die weiteren Anordnungen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls teilweise stattgegeben und im Hinblick auf das Verhältnis der Genehmigungserfordernisse nach § 8 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 DSchG zueinander wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Beide Beteiligte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Ablehnung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG sei rechtswidrig. Es bestünden bereits Zweifel, ob die zugrunde liegende Gesamtanlagensatzung hinreichend bestimmt sei und damit das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe. Insbesondere ergebe sich aus der Satzung nicht, welches “Bild der Gesamtanlage“ unter Schutz gestellt werden solle und auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen sei. Der in der Satzung gewählte Anknüpfungspunkt bleibe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unbestimmt und unbestimmbar. Die räumliche Erstreckung auf ein derart großes, in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht recht unterschiedlich strukturiertes Gebiet hätte eine entsprechende Konkretisierung in der Satzung erfordert. Die Gesamtanlagenschutzsatzung unterscheide nicht hinreichend zwischen der ursprünglich vorhandenen historischen Altstadt und der „nachgewachsenen“ Altstadt, in welcher sich ihr Geschäft befinde. Tatsächlich verfolge die Beklagte mit dem Genehmigungserfordernis ausschließlich baugestalterische und politische Absichten; sie wolle „Billigläden“ aus der Altstadt verbannen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der vordere Bereich der Altstadt, etwa im Bereich zwischen dem Großkaufhaus Kaufhof und dem Bismarckplatz, nicht mehr geprägt sei von einer historischen Bebauung. Für diesen Straßenzug lasse sich ein besonderes Erhaltungsinteresse nicht begründen. Jedenfalls sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage nicht festzustellen. Die nähere Umgebungsbebauung und damit das vorhandene Bild der Gesamtanlage sei im Bereich der Erdgeschossfassaden modern gestaltet. Das in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Straßenbild beinhalte mithin keine prägende denkmalschützerisch relevante Vorgabe. Das im fraglichen Bereich vorhandene Bild der Gesamtanlage werde seit jeher dadurch geprägt, dass in diesem Bereich Handel mit Waren stattfinde. Schließlich sei auch die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und ihrem Geschäftsinteresse rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Ihr Geschäft mit Kleinartikeln beruhe, was ein Sachverständigengutachten belegen könne, ausschließlich auf dem Verkauf an spontan kaufende Kunden; verkaufspsychologische Argumente erforderten es, dass der Käufer beim Vorübergehen mit der Ware in Kontakt kommen könne. Der Geschäftserfolg sei existenziell auf diese Kontaktaufnahme angewiesen. Ohne die Verkaufsständer entfalle die Werbewirkung für ihr Geschäft in der Weise, dass mindestens 50 % Geschäftsverlust einträte. Kompensationsmöglichkeiten bestünden nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Beklagte zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 DSchG zu erteilen, und insoweit deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 aufzuheben,
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sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu Recht versagt. Durch die Verdeckung der gesamten Erdgeschosszone durch Verkaufsständer und der daran aufgehängten Waren sei ein Teil des Gebäudes nahezu nicht mehr sichtbar. Dies beeinträchtige das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich. Die in die Abwägung einzustellenden wirtschaftlichen Belange der Klägerin könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Ladengeschäft weise einen großzügigen Eingangsbereich auf, den die Klägerin teilweise selbst durch die Verkaufsständer verhängt habe. Hierdurch werde ausreichend sichergestellt, dass Kundschaft in der von der Klägerin beschriebenen Weise angelockt werden könne.
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Zum Berufungsvorbringen der Klägerin weist sie ergänzend darauf hin, dass § 19 DSchG keine besonderen Anforderungen an den Inhalt einer Gesamtanlagensatzung stelle und die Satzung den Bestimmtheitserfordernissen genüge. Eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes entfalle nicht dadurch, dass das Gesamtbild bereits anderweitig gestört sei. Bei der Beurteilung, ob das Erscheinungsbild der Gesamtanlage wesentlich beeinträchtigt werde, sei nicht vorrangig auf die Bebauung im vorderen Bereich der Hauptstraße abzustellen. Dies widerspreche der in § 19 DSchG angelegten Gesamtbetrachtungsweise.
18 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
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Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
42 
2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
43 
Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
40 
Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
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2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
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Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Streitwertbeschluss vom 16. November 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.