Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06

bei uns veröffentlicht am18.12.2006

Tenor

Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit. Sie stammt aus dem Kosovo. Sie reiste am 10.03.1993 in das Bundesgebiet ein. Am 18.03.1993 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.03.1994 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Mit Urteil vom 31.08.1994 - A 16 K 12146/94 - wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach Rest-Jugoslawien (Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo) im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.12.1994 festgestellt, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Mit weiterem Bescheid vom 14.02.2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 19.12.1994 getroffene Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG und stellte weiter fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.2003 - A 18 K 10558/03 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2003 - A 14 S 764/03 -).
Am 24.05.2006 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihr der Verlust des Sorgerechts für ihre Tochter. Der Vater ihrer Tochter sei im Jahr 2002 in den Kosovo abgeschoben worden und lebe seither in Pristina. Er sei zwischenzeitlich verheiratet und habe eine weitere Tochter. Zum Vater ihrer Tochter bestünden gute telefonische Kontakte, da es ihr wichtig sei, dass ihre Tochter in Verbindung mit ihrem Vater bleibe. Bei einem Telefongespräch habe sie dem Vater ihrer Tochter mitgeteilt, dass ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland in Frage stehe. Der Vater ihrer Tochter habe daraufhin erwidert, dass seine Tochter bei ihm bleiben könne und dies besser sei, da die Klägerin vermögenslos sei. Nach deutschem Recht besitze sie das Sorgerecht für ihre Tochter. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dies im Kosovo nicht akzeptiert werde. Dort verbleibe das Sorgerecht traditionell bei der Familie des Mannes. Diese traditionelle Lösung werde von den staatlichen Institutionen gestützt. Es sei davon auszugehen, dass der Vater ihrer Tochter mit behördlicher bzw. gerichtlicher Unterstützung das Sorgerecht erhalten werde. Die Familienverhältnisse im Kosovo seien weiterhin patriarchal geprägt, das albanische Gewohnheitsrecht stehe in vieler Hinsicht zum staatlichen Recht in direktem Gegensatz. Zudem sei der Druck auf die Frauen derart groß, dass sie trotz positiver gerichtlicher Entscheidung sich gezwungen sähen, die Kinder an den Vater herauszugeben. Sie leide zudem unter körperlichen und seelischen Krankheiten. Es bestünden funktionelle Bauchbeschwerden, Angstzustände sowie Beschwerden infolge einer Refluxkrankheit bei endoskopisch nachgewiesener Gastritis. Außerdem bestünden diffuse Gelenkbeschwerden. Die Behandlung erfolge medikamentös mit Pantozol, Rantudil und Insidon. Ende 2004 seien funktionelle Herzbeschwerden bei vorgetragenen Herzstichen, Beschwerden im linken Arm und Dyspnoe diagnostiziert worden. Sie leide auch unter Atemnotzuständen, Panikattacken, Bauchbeschwerden und Parästhesien; deshalb habe sie zwischen Juni 2004 und Januar 2005 mehrmals notfallmäßig in Krankenhäusern behandelt werden müssen.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 14.02.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Wegen Bedrohungen durch den Ehemann oder anderer Familienmitglieder habe eine Frau grundsätzlich die Möglichkeit, den Schutz der Sicherheitskräfte und der Gerichte in Anspruch zu nehmen. Im Kosovo tätige Menschenrechtsorganisationen böten kostenfreie Rechtsberatung an. Die von der Klägerin geltend gemachten Krankheiten seien im Kosovo auch behandelbar.
Am 14.08.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Bundesamt setze sich mit ihrem Vortrag, wonach sie bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihrer minderjährigen Tochter getrennt werde, überhaupt nicht auseinander.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Bundesamt hat aufgrund des Folgeantrags vom 24.05.2006 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Das Folgeantragsvorbringen ist unzulässig und somit nicht berücksichtigungsfähig.
16 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur asylverfahrensrelevant bzw. beachtlich, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylVfG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861). Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylVfG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213).
17 
Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist - neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, NVwZ-Beilage I 2000, 78; BVerwG, Urt. v. 07.03.1989 und v. 25.06.1991, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9 und 10; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152).
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Dagegen ist nicht zu verlangen, dass die veränderte Sachlage zur Überzeugung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich eingetreten ist, denn diese Aussage würde je nach Lage des Falles u. U. erst nach einer mehr oder weniger umfangreichen Beweiserhebung getroffen werden können; eine solche ist vielmehr dem eigentlichen Asylverfahren vorbehalten. Außerdem ist nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung oder eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1993, DVBl. 1993, 601 und Beschl. v. 11.05.1993, DVBl. 1994, 38; OVG Münster, Urt. v. 05.09.1995, NVwZ-RR 1996, 549; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, a.a.O.). Das ist vielmehr in dem neuen Anerkennungsverfahren zu prüfen; im zweiten Verfahrensabschnitt des Folgeantragsverfahrens erfolgt beispielsweise auch die Prüfung der Echtheit einer vorgelegten Urkunde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.09.1995 a.a.O.). Ist jedoch das Vorbringen des Folgeantragstellers offensichtlich, d. h. auf den ersten Blick unglaubhaft oder von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylanerkennung zu führen, so kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, NVwZ 1992, 1083; Beschl. v. 24.06.1993, NVwZ-RR 1994, 56 und Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -).
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Die Annahme neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass objektiv ein neues Beweismittel vorliegt, dass sich der Folgeantragsteller auf dieses neue Beweismittel beruft und schlüssig darlegt, dass das neue Beweismittel für eine günstigere Entscheidung geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, a.a.O.). Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989, NJW 1990, 199). Erforderlich ist stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.3.2000 - A 12 S 423/00). Das Beweismittel muss geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren; dies ist schlüssig vorzutragen. Es muss sich daher auf eine beweisbedürftige - insbesondere ausreichend substantiierte - Tatsache beziehen, die im Übrigen auch anzugeben ist (vgl. GK-AsylVfG II, § 71 Rdnr. 106.1 m.w.N.). Weiter ist notwendig, dass das neue Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2000, DVBl. 2001, 305). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so findet eine Prüfung in der Sache erst im neuen Anerkennungsverfahren statt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 788; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, a.a.O.).
20 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
21 
Die Klägerin hat in ihrem Asylfolgeantrag in keinster Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Weiter fehlt jegliche Darlegung, dass der im Folgeantrag geltend gemachte Sachverhalt zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung geeignet ist. Im Übrigen wird hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags auf den insoweit nicht zu beanstandenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 verwiesen.
22 
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 25.07.2006 ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Allerdings war das Bundesamt nicht gemäß § 51 Abs. 1-3 VwVfG verpflichtet, das Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG wieder aufzugreifen, da die Klägerin beachtliche Wiederaufgreifensgründe nicht vorgetragen hat.
23 
Da die Verweisung des § 71 AsylVfG auf § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG bezieht und nicht auch auf Anträge, ein Abschiebungsverbot festzustellen, kann das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach Ermessen das Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufgreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Der Betroffene hat deshalb einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 11, 77 = NVwZ 2000, 940; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.02.2000 - A 6 S 675/99 -). Macht somit der Ausländer substantiiert die Rechtswidrigkeit der früheren Entscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf § 53 AuslG geltend, so hat dieses hierüber nach den Grundsätzen des Ermessensanspruchs auf einen Zweitbescheid zu befinden, auch wenn eine veränderte Sachlage nicht besteht oder die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261).
24 
Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes in den vorangegangenen Asylverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 a.a.O. und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
25 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG liegen nicht vor, da der Klägerin weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung droht.
26 
Bei der Klägerin liegt aber ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -). Die Beklagte ist somit zu verpflichten festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 661).
27 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO.). Ein Ausländer kann schon dann auf einen alternativen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort konkrete Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; sonstige Mindestanforderungen an die Qualität und Verfolgungssicherheit des Aufenthalts in der Ausweichregion bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 -). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24).
28 
Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2003, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urteil vom 24.06.2003, AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2004, AuAS 2005, 31).
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes einer medikamentösen Behandlung sowie einer dauernden ärztlichen Betreuung bedarf.
30 
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle der Klägerin im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten der Klägerin im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45).
31 
Auch die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die von der Klägerin zur Behandlung ihrer Krankheiten benötigten Medikamente, die sie in die mündliche Verhandlung mitgebracht hat, und die erforderliche ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung der Klägerin im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.
32 
Die Klägerin ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialleistungen. Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigem Kind wird die Klägerin auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Dies gilt erst recht angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Verwandte der Klägerin halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Ausland lebenden Geschwister der Klägerin können die notwendige dauernde Unterstützung der Klägerin nicht gewährleisten, zumal diese eigene Familien zu versorgen haben.
33 
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u.a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m.w.N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
34 
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung der Klägerin übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Die Klägerin wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 1,00 und 4,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,-- EUR. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob die Klägerin im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Die Tochter der Klägerin ist mittlerweile jedoch 7 Jahre alt. Selbst wenn die Klägerin im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre sie nicht in der Lage, ihre medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,-- EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,-- EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Da die Klägerin mehrere Medikamente benötigt, die im Hinblick auf ihre Erkrankung als unerlässlich angesehen werden müssen, könnte sie selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, die für sie zur Abwehr einer Gesundheitsgefahr im Kosovo erforderliche ärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung sicher zu stellen.
35 
Der Klägerin droht wegen ihrer Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
36 
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 29.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63). Die aus dem Kosovo stammende Klägerin hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Sie wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf ihre eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da sie jedoch - wie bereits dargelegt - nicht über die Mittel verfügt, um ihre notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann sie auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 -).
37 
Die Klägerin hätte darüber hinaus bei einer Rückkehr in den Kosovo als alleinerziehende Frau wegen der hohen Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit, eine existenzsichernde Grundlage aufzubauen; sie könnte nicht damit rechnen, eine Unterkunft sowie Verpflegung zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2006; SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Auch die nicht existenzsichernde Sozialhilfe stünde ihr nicht zu, wie oben bereits dargelegt wurde. Als Frau ohne familiäre Unterstützung wäre sie aber besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden (SFH, Kosovo, 24.11.2004). Auch im Hinblick auf diese der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo drohende konkrete Gefahr ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
38 
Bei einer Rückkehr in den Kosovo droht zudem die konkrete Gefahr, dass der Vater der Tochter der Klägerin mit Gewalt das Sorgerecht für seine Tochter durchzusetzen versucht und die Tochter der Klägerin auch gegen ihren Willen zu sich in seine eigene Familie verbringt. Darin ist ein erheblicher Eingriff in das Personensorgerecht der Klägerin zu sehen.
39 
Im Kosovo tätige nationale Frauenrechtsorganisationen, aber auch Mitarbeiterinnen dort tätiger internationaler Hilfsorganisationen berichten immer wieder von Fällen, in denen nach einer Scheidung der frühere Ehemann oder dessen Verwandte versuchen, die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder gegen den Willen der Kindesmutter und auch gegen den Willen der Kinder selbst zu sich in seine eigene Familie zu verbringen. Dies geschieht auch dann, wenn das Sorgerecht für die Kinder der Kindesmutter zugesprochen worden ist. Dabei sind die betroffenen Mütter zum Teil massiven Bedrohungen bis hin zur körperlichen Gewalt durch den früheren Ehemann oder Mitglieder seiner Familie ausgesetzt. Polizei und Gerichte sind nur begrenzt in der Lage, derart betroffenen Frauen Schutz zu bieten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01.10.2002 an das Bundesamt; online-Loseblattwerk des Bundesamtes „Serbien und Montenegro/Kosovo“ - Stand September 2004 -; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, 24.11.2004). Dass die weitgehend aus männlichen Personen bestehende internationale Polizei und die Schutzkräfte sich in innerfamiliäre zwischengeschlechtliche Auseinandersetzungen einschalten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Diese Auskunftslage wird durch das glaubhafte Vorbringen der Klägerin untermauert. In der mündlichen Verhandlung hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Vater ihrer Tochter schon aus wirtschaftlichen Gründen, aber auch infolge des im Kosovo herrschenden Gewohnheitsrechtes ihre Tochter zu sich nehmen werde und sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel und ihrer psychischen Situation nicht in der Lage sei, dieses Ansinnen abzuwehren. Aufgrund der begrenzten räumlichen Ausdehnung des Kosovo besteht für die Klägerin auch keine Möglichkeit, unerkannt an einem sonstigen Ort im Kosovo zu leben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.06.2005 an VG Regensburg).
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Bundesamt hat aufgrund des Folgeantrags vom 24.05.2006 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Das Folgeantragsvorbringen ist unzulässig und somit nicht berücksichtigungsfähig.
16 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur asylverfahrensrelevant bzw. beachtlich, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylVfG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861). Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylVfG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213).
17 
Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist - neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, NVwZ-Beilage I 2000, 78; BVerwG, Urt. v. 07.03.1989 und v. 25.06.1991, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9 und 10; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152).
18 
Dagegen ist nicht zu verlangen, dass die veränderte Sachlage zur Überzeugung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich eingetreten ist, denn diese Aussage würde je nach Lage des Falles u. U. erst nach einer mehr oder weniger umfangreichen Beweiserhebung getroffen werden können; eine solche ist vielmehr dem eigentlichen Asylverfahren vorbehalten. Außerdem ist nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung oder eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1993, DVBl. 1993, 601 und Beschl. v. 11.05.1993, DVBl. 1994, 38; OVG Münster, Urt. v. 05.09.1995, NVwZ-RR 1996, 549; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, a.a.O.). Das ist vielmehr in dem neuen Anerkennungsverfahren zu prüfen; im zweiten Verfahrensabschnitt des Folgeantragsverfahrens erfolgt beispielsweise auch die Prüfung der Echtheit einer vorgelegten Urkunde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.09.1995 a.a.O.). Ist jedoch das Vorbringen des Folgeantragstellers offensichtlich, d. h. auf den ersten Blick unglaubhaft oder von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylanerkennung zu führen, so kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, NVwZ 1992, 1083; Beschl. v. 24.06.1993, NVwZ-RR 1994, 56 und Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -).
19 
Die Annahme neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass objektiv ein neues Beweismittel vorliegt, dass sich der Folgeantragsteller auf dieses neue Beweismittel beruft und schlüssig darlegt, dass das neue Beweismittel für eine günstigere Entscheidung geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, a.a.O.). Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989, NJW 1990, 199). Erforderlich ist stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.3.2000 - A 12 S 423/00). Das Beweismittel muss geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren; dies ist schlüssig vorzutragen. Es muss sich daher auf eine beweisbedürftige - insbesondere ausreichend substantiierte - Tatsache beziehen, die im Übrigen auch anzugeben ist (vgl. GK-AsylVfG II, § 71 Rdnr. 106.1 m.w.N.). Weiter ist notwendig, dass das neue Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2000, DVBl. 2001, 305). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so findet eine Prüfung in der Sache erst im neuen Anerkennungsverfahren statt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 788; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000, a.a.O.).
20 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
21 
Die Klägerin hat in ihrem Asylfolgeantrag in keinster Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Weiter fehlt jegliche Darlegung, dass der im Folgeantrag geltend gemachte Sachverhalt zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung geeignet ist. Im Übrigen wird hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags auf den insoweit nicht zu beanstandenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 verwiesen.
22 
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 25.07.2006 ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Allerdings war das Bundesamt nicht gemäß § 51 Abs. 1-3 VwVfG verpflichtet, das Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG wieder aufzugreifen, da die Klägerin beachtliche Wiederaufgreifensgründe nicht vorgetragen hat.
23 
Da die Verweisung des § 71 AsylVfG auf § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG bezieht und nicht auch auf Anträge, ein Abschiebungsverbot festzustellen, kann das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach Ermessen das Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufgreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Der Betroffene hat deshalb einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 11, 77 = NVwZ 2000, 940; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.02.2000 - A 6 S 675/99 -). Macht somit der Ausländer substantiiert die Rechtswidrigkeit der früheren Entscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf § 53 AuslG geltend, so hat dieses hierüber nach den Grundsätzen des Ermessensanspruchs auf einen Zweitbescheid zu befinden, auch wenn eine veränderte Sachlage nicht besteht oder die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261).
24 
Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes in den vorangegangenen Asylverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 a.a.O. und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
25 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG liegen nicht vor, da der Klägerin weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung droht.
26 
Bei der Klägerin liegt aber ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -). Die Beklagte ist somit zu verpflichten festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 661).
27 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO.). Ein Ausländer kann schon dann auf einen alternativen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort konkrete Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; sonstige Mindestanforderungen an die Qualität und Verfolgungssicherheit des Aufenthalts in der Ausweichregion bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 -). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24).
28 
Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2003, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urteil vom 24.06.2003, AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2004, AuAS 2005, 31).
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes einer medikamentösen Behandlung sowie einer dauernden ärztlichen Betreuung bedarf.
30 
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle der Klägerin im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten der Klägerin im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45).
31 
Auch die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die von der Klägerin zur Behandlung ihrer Krankheiten benötigten Medikamente, die sie in die mündliche Verhandlung mitgebracht hat, und die erforderliche ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung der Klägerin im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.
32 
Die Klägerin ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialleistungen. Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigem Kind wird die Klägerin auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Dies gilt erst recht angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Verwandte der Klägerin halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Ausland lebenden Geschwister der Klägerin können die notwendige dauernde Unterstützung der Klägerin nicht gewährleisten, zumal diese eigene Familien zu versorgen haben.
33 
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u.a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m.w.N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
34 
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung der Klägerin übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Die Klägerin wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 1,00 und 4,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,-- EUR. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob die Klägerin im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Die Tochter der Klägerin ist mittlerweile jedoch 7 Jahre alt. Selbst wenn die Klägerin im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre sie nicht in der Lage, ihre medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,-- EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,-- EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 29.06.2006). Da die Klägerin mehrere Medikamente benötigt, die im Hinblick auf ihre Erkrankung als unerlässlich angesehen werden müssen, könnte sie selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, die für sie zur Abwehr einer Gesundheitsgefahr im Kosovo erforderliche ärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung sicher zu stellen.
35 
Der Klägerin droht wegen ihrer Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
36 
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 29.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63). Die aus dem Kosovo stammende Klägerin hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Sie wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf ihre eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da sie jedoch - wie bereits dargelegt - nicht über die Mittel verfügt, um ihre notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann sie auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 -).
37 
Die Klägerin hätte darüber hinaus bei einer Rückkehr in den Kosovo als alleinerziehende Frau wegen der hohen Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit, eine existenzsichernde Grundlage aufzubauen; sie könnte nicht damit rechnen, eine Unterkunft sowie Verpflegung zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2006; SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Auch die nicht existenzsichernde Sozialhilfe stünde ihr nicht zu, wie oben bereits dargelegt wurde. Als Frau ohne familiäre Unterstützung wäre sie aber besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden (SFH, Kosovo, 24.11.2004). Auch im Hinblick auf diese der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo drohende konkrete Gefahr ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
38 
Bei einer Rückkehr in den Kosovo droht zudem die konkrete Gefahr, dass der Vater der Tochter der Klägerin mit Gewalt das Sorgerecht für seine Tochter durchzusetzen versucht und die Tochter der Klägerin auch gegen ihren Willen zu sich in seine eigene Familie verbringt. Darin ist ein erheblicher Eingriff in das Personensorgerecht der Klägerin zu sehen.
39 
Im Kosovo tätige nationale Frauenrechtsorganisationen, aber auch Mitarbeiterinnen dort tätiger internationaler Hilfsorganisationen berichten immer wieder von Fällen, in denen nach einer Scheidung der frühere Ehemann oder dessen Verwandte versuchen, die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder gegen den Willen der Kindesmutter und auch gegen den Willen der Kinder selbst zu sich in seine eigene Familie zu verbringen. Dies geschieht auch dann, wenn das Sorgerecht für die Kinder der Kindesmutter zugesprochen worden ist. Dabei sind die betroffenen Mütter zum Teil massiven Bedrohungen bis hin zur körperlichen Gewalt durch den früheren Ehemann oder Mitglieder seiner Familie ausgesetzt. Polizei und Gerichte sind nur begrenzt in der Lage, derart betroffenen Frauen Schutz zu bieten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01.10.2002 an das Bundesamt; online-Loseblattwerk des Bundesamtes „Serbien und Montenegro/Kosovo“ - Stand September 2004 -; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, 24.11.2004). Dass die weitgehend aus männlichen Personen bestehende internationale Polizei und die Schutzkräfte sich in innerfamiliäre zwischengeschlechtliche Auseinandersetzungen einschalten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation der albanischen Frauen, März 2001). Diese Auskunftslage wird durch das glaubhafte Vorbringen der Klägerin untermauert. In der mündlichen Verhandlung hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Vater ihrer Tochter schon aus wirtschaftlichen Gründen, aber auch infolge des im Kosovo herrschenden Gewohnheitsrechtes ihre Tochter zu sich nehmen werde und sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel und ihrer psychischen Situation nicht in der Lage sei, dieses Ansinnen abzuwehren. Aufgrund der begrenzten räumlichen Ausdehnung des Kosovo besteht für die Klägerin auch keine Möglichkeit, unerkannt an einem sonstigen Ort im Kosovo zu leben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.06.2005 an VG Regensburg).
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06

Referenzen - Gesetze

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06 zitiert 6 §§.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - A 11 K 1432/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2006 - A 4 K 10267/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die 1955 bzw. 1956 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.1994 - A 8 K 16297/93 - ab.
Am 27.07.1995 stellten die Kläger erneut Asylanträge (Folgeanträge), mit denen sie geltend machten, aufgrund der neuesten Entwicklung im Kosovo sei von einer Gruppenverfolgung der dortigen albanischen Bevölkerungsmehrheit auszugehen. Mit am 27.09.1995 zugestelltem Bescheid vom 08.09.1995 lehnte es das Bundesamt ab, weitere Asylverfahren durchzuführen. Auf die hiergegen am 02.10.1995 erhobenen Klagen wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.02.1999 - A 4 K 13700/95 - verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 01.04.1999 (- A 14 S 655/99 -) abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.04.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Mai 2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab den Klägern unter dem 08.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf hin trugen die Kläger vor, dass sie krank seien und die von ihnen benötigte medizinische Versorgung im Kosovo nicht erhalten könnten.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26.04.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots mangels der erforderlichen Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr gegeben seien. Die von den Klägern nun vorgetragenen Krankheiten seien im Kosovo ausreichend behandelbar.
Am 05.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf eine Gefährdung als Angehörige der ashkalischen Minderheit im Kosovo und tragen weiterhin vor, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung und die von ihnen benötigten Medikamente im Kosovo schon aus finanziellen Gründen nicht erlangen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
13 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
14 
Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört; bezüglich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
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Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die 1955 bzw. 1956 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.1994 - A 8 K 16297/93 - ab.
Am 27.07.1995 stellten die Kläger erneut Asylanträge (Folgeanträge), mit denen sie geltend machten, aufgrund der neuesten Entwicklung im Kosovo sei von einer Gruppenverfolgung der dortigen albanischen Bevölkerungsmehrheit auszugehen. Mit am 27.09.1995 zugestelltem Bescheid vom 08.09.1995 lehnte es das Bundesamt ab, weitere Asylverfahren durchzuführen. Auf die hiergegen am 02.10.1995 erhobenen Klagen wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.02.1999 - A 4 K 13700/95 - verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 01.04.1999 (- A 14 S 655/99 -) abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.04.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Mai 2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab den Klägern unter dem 08.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf hin trugen die Kläger vor, dass sie krank seien und die von ihnen benötigte medizinische Versorgung im Kosovo nicht erhalten könnten.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26.04.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots mangels der erforderlichen Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr gegeben seien. Die von den Klägern nun vorgetragenen Krankheiten seien im Kosovo ausreichend behandelbar.
Am 05.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf eine Gefährdung als Angehörige der ashkalischen Minderheit im Kosovo und tragen weiterhin vor, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung und die von ihnen benötigten Medikamente im Kosovo schon aus finanziellen Gründen nicht erlangen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
13 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
14 
Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört; bezüglich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
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2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
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Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
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Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
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Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
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Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
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Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
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Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
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Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
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Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
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Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
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Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
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Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
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Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
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Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
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Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
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3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
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Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.