Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2016 - A 11 K 3425/15

published on 08.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2016 - A 11 K 3425/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am xx1986 geborene Kläger zu 1 und die am xx1989 geborene Klägerin zu 2 sind iranische Staatsangehöriger. Sie reisten am 09.05.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 05.06.2013 beantragten sie die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 27.06.2013 und am 21.01.2014 trug die Klägerin zu 2 vor, sie könne nur eine Kopie ihres Shenasnameh vorlegen. Das Original befinde sich beim Freund ihres Ehemannes im Iran. Ihr Reisepass sei nach ihrer Ankunft in Stuttgart von der Kontaktperson abgenommen worden. Der Reisepass sei sechs bis sieben Monate vor ihrer Ausreise ausgestellt worden. Ihr Ehemann sei im Iran im Bereich Beleuchtung/Dekoration selbständig tätig gewesen. Sie selbst habe im Jahr 1386 an einem Gymnasium bei Rasht ihr Abitur abgelegt. Danach habe sie ein Studium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen aufgenommen und dieses im Monat Khordad 1390 abgeschlossen. Sie selbst habe im Iran nie gearbeitet. Sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewohnt. Zusammen mit ihrem Ehemann sei sie im Iran politisch aktiv gewesen. Ihr Ehemann sei deshalb zweimal verhaftet worden; er sei erstmals am 26.03.1388 bei einer Demonstration verhaftet worden, man habe ihn für einige Stunden festgehalten. Sie selbst sei einmal am 6. Dei 1388 festgenommen worden. An diesem Tag hätten sie an einer Demonstration teilgenommen, die in Rasht stattgefunden habe. Gegen Abend seien sie nach ihrer Rückkehr nach Hause dort festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Vier Tage lang seien ihre Augen verbunden und ihre Hände auf dem Rücken gefesselt gewesen. Erst nach längerer Zeit habe sie etwas zu trinken erhalten. Vier Tage lang habe sie mit gefesselten Händen schlafen müssen und habe ihre Bedürfnisse nicht verrichten dürfen. Sie sei allein gewesen, habe manchmal die Türen auf- und zugehen gehört. Sie habe auch nach ihrem Ehemann gerufen. Sehr häufig sei sie verhört worden. Sie hätten ihr Fragen über Aktivitäten ihres Ehemannes gestellt und weshalb sie demonstriert hätten. Sie sei geschlagen und verprügelt worden. Noch heute könne sie nicht lange sitzen und habe Schmerzen. Ein paar Mal sei sie vergewaltigt worden. Wegen der Vergewaltigungen habe sie unter Entzündungen gelitten. Am Morgen des 10. Dei 1388 sei sie freigelassen worden. Zuvor sei sie gezwungen worden, irgendetwas mit verbundenen Augen zu unterschreiben. Sie hätten ihr deutlich gemacht, sie sei eine Unruhestifterin und müsse sich verpflichten, zukünftig nie wieder aktiv zu werden. Sie gehe davon aus, dass kein Interesse mehr an ihr bestanden habe. Am Tag der Freilassung sei sie nicht in der Lage gewesen zu laufen. Man habe sie teilweise über den Boden geschleift. Mit verbundenen Augen und gefesselt sei sie mit einem Auto zur Moallem-Straße gefahren worden. Im Auto seien ihr dann die Fesseln und die Augenbinde gelöst worden. Sie sei aufgefordert worden auszusteigen. Von einem Geschäft in der Moallem-Straße aus habe sie zu Hause angerufen. Ihr Ehemann sei am Telefonapparat gewesen und habe sie abgeholt. Als sie sich gesehen hätten, seien sie schockiert gewesen. Beide seien in einem sehr schlechten körperlichen Zustand gewesen. Als sie sein Gesicht gesehen habe, habe sie gewusst, dass auch er gefoltert worden sei. Ihr selbst sei es sehr schlecht gegangen, sie habe nur geweint. Ihr Ehemann habe die ersten zwei Tage nicht gewusst, was ihr widerfahren sei. Sie habe unter heftigen Entzündungen gelitten. Ihr Ehemann habe sie zu einem Gynäkologen gebracht. Ihm habe sie jedoch nicht erzählen können, was ihr geschehen sei. Zwei Tage nach der Freilassung habe sie sich zum Familienarzt namens M begeben. Bei ihm sei sie ab dem 12. Dei 1388 etwa drei Jahre lang in Behandlung gewesen. Dieser habe sie medikamentös und mit Hypnotherapie behandelt. Der Familienarzt wisse in allen Einzelheiten, was ihr in den vier Tagen zugestoßen sei. Zwei- bis dreimal in der Woche sei sie bei ihm gewesen, manchmal sogar viermal in der Woche. Der Arzt habe sehr viel mit ihr und mit ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe viel Angst gehabt und sich nicht mehr getraut, auf die Straße zu gehen. Außerdem habe sie häufig Panikattacken bekommen. Die Behandlung habe ihr sehr geholfen. Die ersten ein- bis eineinhalb Monate habe sie das Problem gar nicht schildern können. Ihr komplettes Leben habe unter dem Einfluss der Ereignisse gestanden. Mit ihrem Ehemann habe sie keinen Geschlechtsverkehr mehr haben können. Als es ihr etwas besser gegangen sei, hätten ihr Ehemann und sie sich entschieden, die Menschen über das Geschehen zu informieren. Sie hätten über den unmenschlichen Islam berichten und dem Regime den Schleier wegreißen wollen. Dann hätten sie erneut mit politischen Aktivitäten begonnen. Sie hätten versucht, die Tagesnachrichten im Iran in einfache Worte zusammenzufassen und dies auf Flyern niederzuschreiben. Anschließend hätten sie versucht, diese Flyer zu verteilen. Über das Internet hätten sie keine besonderen Aktivitäten entfalten können, da dieses stark kontrolliert und gefiltert werde. Als ihr Ehemann gesehen habe, dass jemand ihn ständig beobachte, hätten sie sich entschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Sie seien zu einem Freund ihres Ehemannes gezogen und hätten sich dort vom 01.01.1392 bis zum 18.02.1392 aufgehalten. Auf dem Weg zu dem Freund ihres Ehemannes hätten sie die SIM-Karten ihrer Mobiltelefone vernichtet. Am nächsten Tag sei der Freund ihres Ehemannes gegen Mittag zu ihren Schwiegereltern gegangen, um dort Bescheid zu geben. Dort habe der Freund erfahren, dass das Haus durchsucht und ihr PC mitgenommen worden sei. Auf dem PC seien viele ihrer Aktivitäten niedergelegt gewesen. Ihr Schwiegervater sei festgenommen und ihre Schwiegermutter massiv bedroht worden. Als sie nach Deutschland gekommen seien, sei ihr Schwiegervater noch in Gewahrsam gewesen. Dies hätten sie durch den Onkel ihres Ehemannes erfahren. Mittlerweile sei ihr Schwiegervater aber wieder frei, er müsse sich aber ab und zu bei den Behörden melden. Nach vielen Überlegungen hätten sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Der Freund ihres Ehemannes habe einen Schlepper beauftragt. Im Monat Aban 1391 hätten sie und ihr Ehemann einen Reisepass besorgt. Am 09.05.2013 hätten sie das Haus des Freundes ihres Ehemannes verlassen und seien über den Flughafen Teheran mit einer türkischen Airline nach Istanbul geflogen. Nach eineinhalb Stunden Aufenthalt in Istanbul seien sie weiter nach Stuttgart geflogen. Die Reisekosten hätten für zwei Personen 15.000,00 EUR betragen. Von ihrer Familie seien 10.000,00 EUR beigetragen worden, 1.000,00 EUR seien von ihnen gekommen und 4.000,00 EUR von ihren Schwiegereltern. In Deutschland habe sie nach ihrer Verlegung nach Gäufelden Panikattacken bekommen. Die Sozialarbeiterin habe versucht, einen Termin bei einem Psychiater zu organisieren, die Wartezeiten seien jedoch sehr lang. Sie habe keine Hilfe bekommen. Die Sozialarbeiterin habe dann vorgeschlagen, zu einem Pastor in Böblingen zu gehen. Sie hätten dann Pastor M kontaktiert und ihm ihre Probleme erzählt. Er habe versucht, einen Psychiater zu organisieren. Durch diesen Pastor hätten sie Kontakt zur Frau K und zu Herrn K erhalten. Durch beide Personen seien sie in Kontakt zu Hauskreisen gekommen. Beide hätten ihnen sehr geholfen und sie nach ihren Problemen gefragt. Sie habe das Gefühl gehabt, ihre Probleme seien auch deren Probleme. Sie hätten das heilige Buch erhalten und begonnen, darin zu lesen. Aufgrund der Vorfälle im Iran hätten sie nicht mehr an den Islam geglaubt. Derzeit besuchten sie einen Alpha-Kurs. Zusätzlich besuchten sie eine andere Kirche im Mutterhaus A. Sie seien Mitglieder einer Theatergruppe. Immer sonntags und mittwochs träfen sie sich zu Gottesdiensten und zweimal die Woche träfen sie Schwester R. Mit Schwester R unterhielten sie sich über die Bibel und über die deutsche Kultur.
Der Kläger zu 1 trug bei der Anhörung in Karlsruhe vor, er sei im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er nach der Ankunft in Deutschland der Kontaktperson des Schleusers übergeben habe. Nach Ablegung des Abiturs im Jahr 1384 habe er das Studienfach Elektrotechnik/Schwerpunkt Telekommunikation aufgenommen und im Monat Mehr 1384 abgeschlossen. Anschließend habe er in einem Laden eines Freundes für Inneneinrichtung gearbeitet. Außerdem sei er von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Den Wehrdienst habe er vom 01.02.1390 bis zum 31.06.1391 abgeleistet. Er sei zwar in einer Lehrerfamilie groß geworden, seine Familie sei jedoch nicht religiös gewesen. Er sei damals der Meinung gewesen, ein gebildeter Mensch brauche keine Religion. Seine Ehefrau sei während ihrer Inhaftierung gefoltert und vergewaltigt worden. Erst zwei Tage nach ihrer Freilassung habe er von ihrer Vergewaltigung erfahren. Der Vorfall habe sich im zehnten Monat des Jahres 1388 abgespielt. Nach der Vergewaltigung seiner Ehefrau habe er sich mit einem Polizeirevier in Verbindung gesetzt und Anzeige erstatten wollen. Dort habe man ihn gefragt, wer seiner Frau das angetan habe. Als er geantwortet habe, dass dies Ettelaat-Leute in zivil gewesen seien und sie zuvor an einer Demonstration teilgenommen hätten, sei ihm entgegnet worden, es sei seine Aufgabe, dies zu verhindern und sie würden ihn verhaften, wenn er noch länger bliebe. Seine Ehefrau habe unter Depressionen, unter Stress, unter psychischem Druck, Schlaflosigkeit und Albträumen gelitten. Eine sexuelle Annäherung seinerseits sei nicht mehr möglich gewesen. Wegen eines Suizidversuches sei seine Frau im zwölften Monat 1388 zwei Tage in stationärer Behandlung gewesen. Seine Ehefrau sei über einen Zeitraum von vier Jahren von einem Allgemeinmediziner behandelt worden. Dieser Arzt habe eine Hypnosetherapie angewandt, damit seine Frau über den Vorfall sprechen könne. Nach dem Vorfall habe er zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Freund S und dessen Verlobten M Nachrichten-Flyer (sogenannte Nachtbriefe) in der Stadt Rasht verteilt. Dies sei in den Gemeinden geschehen, die keinen Zugriff auf das Internet gehabt hätten. Aufgrund dieser Aktivitäten sei nach ihnen gesucht worden. Seine Ehefrau habe aus einem Rachegedanken heraus andere Menschen über den wahren Islam informieren wollen. Als sein Freund seine Eltern zu Hause aufgesucht habe, habe seine Mutter ihm erzählt, dass Personen dagewesen seien und nach ihm und seiner Ehefrau gefragt hätten. Außerdem sei sein Vater festgenommen worden. Er werde erst wieder freikommen, wenn sie Informationen über ihn und seine Ehefrau erhielten. Bei der Hausdurchsuchung sei ihr Computer mitgenommen worden, in dem alle Aktivitäten abgespeichert worden seien. Zwischenzeitlich sei sein Vater wieder freigekommen, er müsse sich allerdings gelegentlich bei den Behörden melden. Im September 2013 seien seine Eltern nach Deutschland gereist und hätten sie besucht. Ihre Eltern seien ca. einen Monat in Deutschland gewesen und zweimal hätten sie sich getroffen. Mit seinem Vater habe er nicht viel über das Geschehene reden können. Er habe lediglich herausgefunden, dass er und seine Ehefrau nach wie vor gesucht würden. Sein Vater müsse sich den Behörden zur Verfügung stellen und sich ab und zu bei den Ettelaat-Behörden melden. Eine Vorladung in eigener Sache habe er nicht bekommen. Seinen Eltern habe er nicht mitgeteilt, dass er sich mit der christlichen Religion befasse. Sie (die Kläger) bewunderten sehr, dass sie in Deutschland von Christen unterstützt würden. Der christliche Weg sei der Weg des Friedens. Auch sein Bruder habe keine Kenntnis davon, dass er sich mit dem christlichen Glauben befasse. Wenn er seinem Bruder etwas über seinen Glauben erzählen würde, würde dieser sicher sehr viele Fragen stellen, die er ihm noch nicht vollständig beantworten könne. Mit Schwester R träfen sie sich einmal in der Woche und sprächen über die Bibel, über die christliche Kultur und über die Christen. Auch zu anderen Schwestern hätten sie Kontakt, der engste Kontakt sei jedoch zu Schwester R. Auch zu Pastor M hätten sie Kontakt. Die Ehefrau von Pastor M übersetze alles in die persische Sprache. Am 09.05.2013 sei er zusammen mit seiner Ehefrau von Teheran nach Istanbul geflogen und von dort aus weiter nach Stuttgart.
Am 05.07.2014 wurden die Kläger im Rahmen eines persischen Gottesdienstes in B getauft.
Mit Bescheid vom 15.06.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurde den Klägern mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne durchaus sein, dass die Kläger aufgrund der Teilnahme an der geschilderten Demonstration festgenommen und diesbezüglich misshandelt worden seien. Eine erneute Verfolgung, die kausal für die Ausreise gewesen sei, sei jedoch nicht erfolgt. Die Tatsache, dass die Kläger den Iran legal und ungehindert mit eigenen Reisedokumenten hätten verlassen können, zeige, dass seitens des Staates keine Verfolgungsabsicht bestehe. Dies werde bestätigt durch die problemlose Ausreise über den Flughafen Teheran. Gegen eine Verfolgung der Kläger im Iran spreche auch, dass die Eltern des Klägers zu 1 völlig unbehelligt nach Deutschland hätten reisen können. Wenn der Vater des Klägers zu 1 sich tatsächlich bei der Etelaat hätte melden müssen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, ohne Probleme nach Deutschland zu reisen. Die Zuwendung zum Christentum sei aus asyltaktischen Gründen erfolgt. Die Kläger hätten den christlichen Glauben nicht so verinnerlicht, als dass sie nicht auch weiter ohne ihn leben könnten.
Am 20.07.2015 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie seien gläubige Christen und aktive Mitglieder ihrer Gemeinde.
Pfarrer F führte in einem Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde G vom 21.07.2015 aus, die Kläger seien anfangs gegenüber Religion und Glaube eher skeptisch distanziert gewesen. Die Begegnung mit Christen in Deutschland habe zum Interesse am christlichen Glauben geführt. Die Kläger hätten sich zuerst intensiv mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt. Erst ihre neu gewonnene persönliche Überzeugung habe in einem weiteren Schritt dazu geführt, dass sie sich in einer persischen Gemeinde in B hätten taufen lassen. In verschiedenen Gottesdiensten hätten sie über ihren Weg zum christlichen Glauben berichtet. Die Kläger seien regelmäßige Gottesdienstbesucher und engagierten sich in der offenen Jugendarbeit.
Der Gemeinschaftspastor E der S-Gemeinschaft teilte mit Schreiben vom 19.07.2015 mit, die Kläger seien bis zu ihrem Umzug nach G Besucher und Mitarbeiter der S-Gemeinschaft in H gewesen. Sie hätten den wöchentlichen Gottesdienst, einen Hauskreis und den Gospelchor der Gemeinde regelmäßig besucht und sich dort eingebracht. Nach ihrer Taufe hätten sie nochmals einen Alphakurs (Glaubensgrundkurs) besucht.
Herr A der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration teilte mit Schreiben vom 23.07.2015 mit, die Kläger besuchten seit ca. zwei Jahren den persischen Gottesdienst in B in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde. Sie hätten in Vorbereitung ihrer Taufe einen Glaubenskurs besucht, der die Inhalte vom Glauben an Jesus vertieft habe.
Nach einer Mitteilung der evangelischen Landeskirche in Württemberg wurden die Kläger am 14.09.2015 in die evangelische Landeskirche aufgenommen.
10 
Die Kläger beantragen nunmehr,
11 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
12 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen;
13 
höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
17 
Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 nahmen die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurück.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 vorgetragen, nach dem Studium Bauingenieurwesen habe sie keine geeignete Stelle gefunden. Deshalb habe sie eine Ausbildung als Friseurin gemacht und anschließend während eines sechsmonatigen Praktikums vier Monate unentgeltlich gearbeitet; die letzten zwei Monate habe sie ein Gehalt bezogen. Ihren Ehemann habe sie am 16.11.2008 geheiratet. Nach der Hochzeit habe sie zusammen mit ihrem Ehemann bei ihrer Familie gelebt. Ca. ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Familie ihres Ehemannes gewohnt. Im Iran sei sie einmal am 6.10.1388 (27.12.2009) am Abend im Haus der Familie ihres Ehemannes von Zivilbeamten festgenommen und vier Tage festgehalten worden. Am Nachmittag habe sie noch zusammen mit ihrem Ehemann an einer Demonstration in Rasht teilgenommen. Die Demonstration habe die fehlenden Menschenrechte und die Hilfen, die der Iran dem Libanon zukommen lasse, zum Gegenstand gehabt; außerdem sei thematisiert worden, dass viele Menschen festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befänden. Auch ihr Ehemann sei festgenommen worden. Mit ihm zusammen sei sie an einen unbekannten Ort gebracht worden. Während der Haft habe sie niemanden mehr gesehen; die ganze Zeit habe sie eine Augenbinde tragen müssen. Unzählige Male sei sie verhört worden. Sie sei befragt worden, welcher Gruppierung sie angehöre, wer der Leiter der Gruppe sei und wieso sie an der Demonstration teilgenommen habe. Auf die Fragen habe sie geantwortet, sie gehöre keiner Gruppierung an, viele Menschen seien inhaftiert und im Iran gebe es keine Menschenrechte. Eine Anklage bei Gericht habe es nicht gegeben. Während der Haft sei sie gefoltert, geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden. Ihr Ehemann habe von der Vergewaltigung Kenntnis. Hierüber habe sie ihn selbst informiert. Nachdem sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehme, sei sie mit dem Auto an einer Straße ausgesetzt worden; vor dem Ausstieg habe man ihr die Augenbinde abgenommen. Vor und nach der Haft sei sie politisch aktiv gewesen. Sie habe die Bevölkerung auf Flugblättern über die Taten der Regierung informiert. Nach der Haft sei es ihr jedoch sehr schlecht gegangen, deshalb habe sie ihre politischen Aktivitäten ca. eineinhalb Jahre unterbrochen. Sie könne jedoch nicht schweigen und sie sei nach der Haft mit noch viel mehr Kraft politisch aktiv gewesen. Die politischen Aktivitäten habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren vier Freunden durchgeführt. Sie hätten Informationen über ausländische Medien gesammelt und die Nachrichten zusammengeschrieben. Einer aus der Gruppe habe dann die Infos getippt. Die Schreiben seien anonym gewesen. Ein Freund habe dann auf seinem Drucker ca. 100 bis 200 Mehrfertigungen hergestellt. Solche Flugblätter hätten sie ca. 20 mal angefertigt. Im Umland von Rasht hätten sie die Flugblätter in die Häuser geworfen oder an die Windschutzscheibe geklemmt. Dies sei immer nachts geschehen. Jeder aus der Gruppe habe die Verteilung in einem anderen Gebiet vorgenommen. Die anderen vier Mitglieder der Gruppe seien nicht festgenommen worden; ab und zu habe sie mit ihnen per Skype Kontakt. Am 01.01.1392 (21.03.2013) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann wiederum nachts Flugblätter verteilt. Ihr Ehemann habe ihr dann mitgeteilt, dass er bei der Verteilung gesehen worden sei und verfolgt werde. Sie seien dann mit dem Taxi zum Haus eines Freundes aus der Gruppe gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. Dieser Freund habe dann am nächsten Tag erfahren, dass Sicherheitskräfte im Haus der Schwiegereltern gewesen seien und sie sich nach dem Aufenthaltsort von deren Sohn und dessen Ehefrau erkundigt hätten. Außerdem sei der Schwiegervater festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden. Sie hätten dann bis zu ihrer Ausreise zu ihren Schwiegereltern keinen Kontakt mehr gehabt. Zu ihren eigenen Eltern habe sie den telefonischen Kontakt aufrechterhalten; bei diesen hätten Sicherheitskräfte auch nicht nachgefragt. Ca. sieben Monate vor ihrer Ausreise habe sie einen Reisepass beantragt. Diesen habe sie nach ihrer Ankunft in Stuttgart dem Schlepper ausgehändigt. Für die Ausreise über den Flughafen Teheran hätten sie dem Schlepper viel Geld bezahlt. Dieser habe sie instruiert, dass an einem bestimmten Gate ein Mann sitze, der sie kenne; denn sie hätten nicht gewusst, ob gegen sie ein Ausreiseverbot bestehe. Für die Ausreise hätten sie ca. 15.000 EUR bezahlen müssen. Ihre Schwiegereltern seien vor ca. zwei Jahren in Deutschland gewesen. Sie hätten von der Cousine ihres Ehemannes eine Einladung erhalten, da diese geheiratet habe. Bei dem Besuch hätten ihre Schwiegereltern berichtet, dass sie weiter nach ihrem Verbleib gefragt würden und ihr Schwiegervater unter Druck gesetzt werde.
19 
Auf Frage des Gerichts zum Grund des Glaubenswechsels trug die Klägerin zu 2 vor, über einen iranischen Pfarrer habe sie viele Freunde gefunden. Diese hätten ihr ohne Gegenleistung geholfen. Weiter habe sie sehr beeindruckt, welches Verhältnis diese zu Gott hätten. Von ihnen habe sie eine persische Bibel erhalten. Durch die Teilnahme an Hauskreisen habe sie viel Liebe erfahren. Die Quelle dieser Liebe könne nur Jesus sein. Durch ihn habe sie ihr Trauma verarbeiten können. In Deutschland sei es ihr im Auffanglager sehr schlecht gegangen. Eine Betreuerin habe sie dann mit einem iranischen Pastor bekannt gemacht. Mit Hilfe eines vermittelten Dolmetschers habe sie einen Arzt aufsuchen können. Der Pastor habe sie außerdem den christlichen Freunden vorgestellt. Auf Frage nach christlichen Feiertagen und dem Aufbau der Bibel gab die Klägerin an, an Weihnachten werde die Geburt Jesu gefeiert, an Ostern seine Auferstehung und 50 Tage nach Ostern sei Pfingsten; dies sei das Fest des Heiligen Geistes. Die Bibel bestehe aus dem Neuen und dem Alten Testament. Das Alte Testament enthalte Offenbarungen und Erfahrungsberichte, das Neue Testament sei von vier Aposteln von Jesu geschrieben worden. Die Bergpredigt enthalte mehrere Seligpreisungen. Zu den Zehn Geboten gehörten die Aufforderungen, nicht zu lügen, nicht zu stehlen und die Ehe nicht zu brechen. Auf Frage des Gerichts, welche Bedeutung der christliche Glaube in ihrem Leben habe und was das Wichtigste am Christentum sei, antwortete die Klägerin, Christus wolle das Beste für sie, auch wenn dies in ihren Augen nicht als das Beste erscheine. Die Liebe, die Gott geschenkt habe, sei das Wichtigste am Christentum. Als christliche Gebete nannte die Klägerin das Vater unser sowie Psalmen. Auf Frage, wie sie ihren christlichen Glauben praktiziere, gab die Klägerin an, sie bete vor jeder Mahlzeit und lese in der Bibel. Einmal monatlich gehe sie zur Bibelstunde in das Mutterhaus. Außerdem nehme sie an einem deutschen und an einem gemischtnationalen Hauskreis teil. Weiter habe sie an einem Pfingstjugendtreffen teilgenommen. Am 6. Januar im Jahr nehme sie an einem Schwesterntag teil. Sie gehe auch in Wohnheime und biete sich als Dolmetscherin an. Dreimal habe sie in der Kirche und einmal beim Schwesterntag Zeugnis ihres Glaubens abgelegt. Dabei habe sie über ihre Erfahrungen berichtet und wie sich durch Jesus ihr Leben verändert habe. Das Christentum sei der Weg zu Gott; im Islam habe sie nur Böses und Gewalt erfahren. Sie habe schon dreimal einen Alpha-Kurs besucht. Inhaltlich gehe es hierbei um die Person Jesu, es werde in der Bibel gelesen, Fragen gestellt und diskutiert. Im Iran gebe es keine Hauskreise, dort könne der Glaube nicht gelebt werden. Beide Familien hätten Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel.
20 
Der Kläger zu 1 trug in der mündlichen Verhandlung vor, seinen Wehrdienst habe er bei den Pasdaran vom 01.02.1390 (21.04.2011) bis zum 31.06.1391 (21.09.2012) geleistet. Nach der Eheschließung am 16.11.2008 hätten sie in Isfahan gelebt und abwechselnd zwischen den Eltern und den Schwiegereltern gependelt. Sein Studium Elektroingenieurwesen mit der Fachrichtung Telekommunikation habe er am 30.07. 1389 (22.10.2010) abgeschlossen. Im Iran sei er zweimal festgenommen worden. Die erste Festnahme sei am 26.03.1988 (16.06.2009) gewesen. Gegenüber der Universität sei er von Zivilpersonen festgenommen worden, da sie sich geweigert hätten, an Prüfungen teilzunehmen. 3 bis 4 Stunden sei er mit verbundenen Augen in einem Zimmer festgehalten worden. Den Grund der Freilassung wisse er nicht. Die zweite Festnahme sei am 06.10.1388 (27.12.2009) gewesen. Am Tag der Festnahme habe er an einer Demonstration in Rasht teilgenommen. Es habe ca. 2000 Demonstrationsteilnehmer gegeben. Plakate seien nicht mitgeführt worden. Sie hätten aber Slogans gerufen. Im Haus seiner Eltern sei er von Zivilbeamten festgenommen und drei Tage an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen und beschimpft worden. Bei den Verhören sei er befragt worden, welcher Gruppierung er angehöre, wer ihn angestiftet habe und wo sie sich träfen. Er habe geantwortet, er gehöre keiner Gruppe an und der Protest richte sich gegen den Betrug bei den Wahlen. Eine Anklage oder ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Nachdem er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, sei er freigelassen worden. Auch seine Ehefrau sei mit ihm zusammen festgenommen und gefoltert worden. Zwei Tage nach ihrer Freilassung habe sie erzählt, was ihr widerfahren sei. Auf Frage nach politischen Aktivitäten gab der Kläger an, nach den Wahlen habe er an Demonstrationen teilgenommen. Außerdem habe er nach der zweiten Festnahme die uninformierte Bevölkerung über Missstände informiert. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund und dessen Verlobte Flugblätter hergestellt. Den Inhalt habe er zusammen mit seiner Ehefrau gestaltet. So hätten sie einmal in einem Flugblatt die finanziellen Investitionen des Iran in Syrien aufgezählt, wohingegen die eigene Bevölkerung nur wenig staatliche Leistungen erhalte. Für die Vervielfältigung seien sein Freund und dessen Verlobte zuständig gewesen. Jedes Mal seien ca. 500-1000 Flugblätter hergestellt worden. Inhaltlich hätten die Flugblätter über Geschehnisse im Iran und die dortigen Machenschaften berichtet. Flugblätter hätten sie erstmals im Tir 1391 (Juni/Juli 2012) hergestellt. 7 bis 8 Monate hätte sie so gehandelt. Flugblätter seien ca. einmal wöchentlich bis einmal monatlich hergestellt worden. Die Flugblätter hätten sie nachts in Briefkästen geworfen. Am 01.01.1392 (21.03.2013) sei er beim Verteilen von Flugblättern beobachtet worden. Er habe die Person nicht gekannt, sei von ihr jedoch verfolgt worden. Mit einem Taxi sei er zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Freund gefahren, der mit den Flugblättern nichts zu tun habe. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Dieser Freund habe am Tag nach ihrer Ankunft nachgeschaut und an der Haustür seiner Eltern geklingelt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und den PC mitgenommen hätten. Außerdem seien seine Eltern bedroht worden. Sein Vater sei auch mitgenommen und ca. ein bis zwei Tage festgehalten worden. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie weiter telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Dabei hätten sie erfahren, dass sein Vater sich nach wie vor melden müsse. Ein Schlepper habe ihre Ausreise organisiert. Schon Mitte Aban 1391 (November 2012) habe er für sich einen Reisepass beantragt. Den Reisepass habe er in Stuttgart dem Schlepper übergeben. Sein Vater habe dem Schlepper eine Sicherheit (Grundbrief) geben müssen, damit sie die mit den Schleppern getroffenen Vereinbarungen einhielten. Die Reisekosten von ca. 15.000 EUR seien von seinen Eltern, den Schwiegereltern und von ihnen selbst bezahlt worden. Seine Eltern seien im September 2013 nach Deutschland gekommen, um einen Onkel zu besuchen. Über irgendwelche Probleme im Iran hätten sie nichts erzählt.
21 
Zum Grund des Glaubenswechsels trug der Kläger zu 1 vor, sie hätten viel Liebe ohne Gegenleistung erfahren. Ihre christlichen Freunde strahlten eine Ruhe aus und hätten einen starken Bezug zu Gott. Von ihnen hätten sie eine persische Bibel erhalten. Diese Bibel hätten sie gelesen und sie hätten an Bibelkreisen teilgenommen. Sie wollten in einem fremden Land Ruhe finden. Auf Frage nach christlichen Feiertagen gab der Kläger an, an Weihnachten werde die Geburt Jesu und an Ostern die Auferstehung gefeiert. 50 Tage nach Ostern sei Pfingsten, wo der Heilige Geist geschenkt worden sei. Auf Frage des Gerichts, wie die Bibel aufgebaut sei und was der Kläger über die Bergpredigt wisse, gab er an, das Alte Testament beziehe sich auf die Zeit vor der Entstehung des Christentums. Das Neue Testament enthalte die vier Evangelien sowie Apostelgeschichten. Die Bergpredigt enthalte frohe Botschaften für Hungrige und Traurige. Auf Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens im Leben des Klägers trug dieser vor, er habe die Wahrheit des Lebens erfahren. Das Wichtigste am Christentum sei für ihn die Bindung zu Gott, was er vorher nicht erlebt habe; im Iran sei er nicht religiös gewesen. Auf Frage, wie er seinen christlichen Glauben praktiziert, gab der Kläger an, er bete vor jeder Mahlzeit, lese in der Bibel und nehme an Zusammenkünften teil. Martin Luther sei für ihn ein Begriff, dieser habe die Bibel übersetzt. Ein Sakrament sei beispielsweise das Abendmahl. Auf Frage, was an der christlichen Religion besser sei als an der islamischen Religion, gab der Kläger an, das Christentum sei keine Religion, vielmehr handele sich hierbei um Glaube. In dem von ihm besuchten Alphakurs sei Jesus vorgestellt worden, die Bedeutung der Kreuzigung sei erklärt worden, außerdem sei vermittelt worden, wie man beten und eine Beziehung zu Gott aufbauen könne. Auf Frage, wie er den christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben würde, trug der Kläger vor, er würde am christlichen Glauben festhalten, sein Glaubenswechsel sei keine ad-hoc Entscheidung gewesen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Soweit die Klagen im Hinblick auf die Asylanerkennung zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
26 
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27 
Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
28 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
29 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
30 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
31 
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -).
32 
Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG.
33 
Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94).
34 
Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).
35 
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn sie waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zu Gute kommt.
36 
Das Gericht konnte sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person der Kläger nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihnen behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält zahlreiche Widersprüche.
37 
Schon zur Arbeitstätigkeit der Klägerin zu 2 gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in der Karlsruhe trug sie vor, sie habe nach dem Studium im Iran nie gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wusste sie hingegen zu berichten, dass sie eine Ausbildung als Friseurin gemacht und anschließend in diesem Beruf auch gearbeitet habe.
38 
Auch zum Wohnort im Iran machten die Kläger unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in Karlsruhe gab die Klägerin zu 2 an, sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewohnt. Demgegenüber trug sie in der mündlichen Verhandlung vor, sie habe nach der Hochzeit zusammen mit ihrem Ehemann bei ihrer eigenen Familie gelebt. Der Kläger zu 1 ließ sich hingegen in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten nach der Eheschließung abwechselnd zwischen seinen Eltern und den Schwiegereltern gependelt.
39 
Widersprüchlich und deshalb unglaubhaft sind die Angaben der Kläger zu ihren politischen Aktivitäten nach der geltend gemachten Haft Ende Dezember 2009. So hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der Haft sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe ihre politischen Aktivitäten ca. eineinhalb Jahre unterbrochen (also bis ca. Juni/Juli 2011). Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, sie hätten erstmals im Tir 1391, also im Juni/Juli 2012 Flugblätter hergestellt. Zudem gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, die politischen Aktivitäten habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren vier Freunden durchgeführt. Abweichend hiervon teilte der Kläger zu 1 bei der Anhörung in Karlsruhe und in der mündlichen Verhandlung mit, die politischen Aktivitäten habe er zusammen mit seiner Ehefrau sowie einem Freund und dessen Verlobten getätigt. Die Angaben der Kläger zur Zahl der hergestellten Flugblätter weichen ebenfalls erheblich voneinander ab. Die Klägerin zu 2 nannte in der mündlichen Verhandlung die Zahl von 100 bis 200 Flugblätter, der Kläger zu 1 sprach hingegen von 500 bis 1000 Flugblätter.
40 
Erhebliche Widersprüche enthalten schließlich auch die Angaben der Kläger zum Geschehen kurz vor ihrer Ausreise. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sie seien am 21.03.2013 zu einem Freund aus der (politischen) Gruppe gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. Demgegenüber trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, am 20.03.2013 seien sie mit dem Taxi zu einem Freund gefahren, der mit der Herstellung und Verteilung der Flugblätter nichts zu tun habe. Abweichende Angaben gibt es auch zur Festnahme des Vaters des Klägers zu 1. In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 2 vor, ihr Schwiegervater sei festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden; auch der Kläger zu 1 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sein Vater sei mitgenommen und ca. ein bis zwei Tage festgehalten worden. Abweichend hiervon trug die Klägerin zu 2 bei der Anhörung in der Karlsruhe vor, ihr Schwiegervater sei am 21.03.2013 festgenommen worden und habe sich noch in Gewahrsam befunden, als sie am 09.05.2013 nach Deutschland gekommen seien. Weiter gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise zu ihren Schwiegereltern keinen Kontakt mehr gehabt. Im Gegensatz hierzu ließ sich der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten auch vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise weiter telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt.
41 
Widersprüchliche Angaben finden sich schließlich auch im Hinblick auf den Besuch der Eltern des Klägers zu 1 in Deutschland im September 2013. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, ihre Schwiegereltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland berichtet, dass sie weiter nach ihrem Verbleib gefragt würden und ihr Schwiegervater unter Druck gesetzt werde. Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, seine Eltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland über irgendwelche Probleme im Iran nichts erzählt.
42 
Ob die Angaben der Kläger zu ihrer Festnahme am 27.12.2009 und der anschließenden drei- bzw. viertägigen Inhaftierung glaubhaft sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ihr Vorbringen insoweit glaubhaft sein sollte, gelangen die Kläger gleichwohl nicht in den Genuss der in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG festgeschriebenen Beweiserleichterung, da im vorliegenden Falle stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung von solcher Verfolgung sprechen. Die Kläger wurden am 30. bzw. 31.12.2009 wieder freigelassen. Sie haben übereinstimmend vorgetragen, dass ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist und auch eine Anklage bei Gericht nicht erhoben wurde. Die Kläger konnten bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im Mai 2013 unbehelligt dort leben. Hieraus folgt, dass die Sicherheitskräfte wegen der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 kein weitergehendes Interesse an ihnen hatten. Auch die Klägerin zu 2 machte bei ihrer Anhörung in Karlsruhe geltend, sie gehe davon aus, dass kein Interesse mehr an ihr bestanden habe und sie deshalb freigelassen worden sei. Dies sind stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, die zur Rückausnahme von der Beweiserleichterung führen, da trotz unterstellter erlittener Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte deren fehlendes Interesse an weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kläger in einem Zusammenhang mit der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 belegt ist.
43 
Auch die Umstände der Ausreise der Kläger aus dem Iran bestätigen, dass der iranische Staat keinerlei Interesse an ihnen hat. Die Kläger konnten mit auf ihre Namen ausgestellten iranischen Reisepässe ohne Probleme auf dem Luftweg von Teheran aus den Iran verlassen. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen von Teheran aus ausreisen kann; denn bei der Ausreise werden Datenbanken auf eventuell verhängte Ausreiseverbote überprüft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Außerdem wäre den Klägern, wenn sie von iranischen Sicherheitsbehörden gesucht worden wären, kein Reisepass ausgestellt worden, da bei jeder Ausstellung eines Reisepasses neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015).
44 
Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen.
45 
Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
46 
Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.).
47 
Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.).
48 
In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt.
49 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -).
50 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion der Kläger aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -).
51 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls derzeit nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität der Kläger bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt.
52 
Den Angaben der Kläger ist zu entnehmen, dass sie bisher im Iran keine religiöse Menschen gewesen sind. Sie haben sich in ihrem Heimatland trotz der nunmehr behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam ersichtlich nicht mit Religionsfragen tiefer auseinandergesetzt und auch nicht aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus für sich nach Alternativen gesucht.
53 
Eine innere Auseinandersetzung mit dem Christentum konnten die Kläger nicht darlegen. Es war ihnen nicht möglich, in substantieller Weise ihre Beweggründe aufzuzeigen, die sie unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zum Christentum geführt haben. Danach gefragt antwortete die Klägerin zu 2, sie habe über einen iranischen Pfarrer viele Freunde gefunden, die ihr ohne Gegenleistung geholfen hätten; weiter habe sie sehr beeindruckt, welches Verhältnis diese zu Gott hätten und durch die Teilnahme an Hauskreisen habe sie viel Liebe erfahren. Von Seiten des Klägers zu 1 wurde diesbezüglich vorgetragen, sie hätten viel Liebe ohne Gegenleistung erfahren, ihre christlichen Freunde strahlten eine Ruhe aus und hätten einen starken Bezug zu Gott, sie hätten die persische Bibel gelesen und an Bibelkreisen teilgenommen und wollten Ruhe finden. Allein die Erkenntnis, dass der christlichen Religion der Gedanke der Liebe innewohnt, reicht aber zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Soweit die Kläger auf die im Christentum gewonnene Ruhe abheben, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion rechtfertigt. Die von den Klägern benannten Motive ließen sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für die Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als ihre neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahmen von Pfarrer F vom 21.07.2015, des Gemeindepastors E vom 19.07.2015 und von Herrn A vom 23.07.2015 zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch der Kläger und deren sonstigen Engagement geben für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her.
54 
Das Gericht übersieht nicht, dass die Kläger ein gewisses Grundwissen über das Christentum erworben haben. Allerdings zeigten sich auch hier Lücken. So fand die Kreuzigung Christi und sein Tod und das Erinnern hieran an Karfreitag keinerlei Erwähnung. Auch wenn die Kläger christliche Glaubensinhalte durchaus richtig wiedergeben konnten, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Kläger hätten sich über das Erlernen christlicher Glaubensinhalte hinaus intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und diesen für ihr weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens stellt sich zudem die Frage nach der Wahrheitsliebe der sich zum Christentum bekennenden Kläger. Zwar kann den Klägern ein rein von Opportunitätsgesichtspunkten geleitetes Handeln nicht unterstellt werden. Aufgrund der Angaben der Kläger sowie der auch religiös motivierten, aber zudem allgemeinen sozialen Unterstützung durch zahlreiche Gemeindemitglieder drängt sich dem Gericht indes der Eindruck auf, dass die Kläger sich dem Christentum nicht wegen einer tiefen innerlichen Überzeugung, sondern vornehmlich aus allgemein sozialen und integrativen Gründen angeschlossen haben.
55 
Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben der Kläger zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat die Kläger danach befragt, wie sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werden. Auf diese Frage gab die Klägerin zu 2 an, im Iran gebe es keine Hauskreise, dort könne der Glaube nicht gelebt werden. Der Kläger zu 1 machte insoweit geltend, er würde am christlichen Glauben festhalten. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochten die Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden.
56 
Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität der Kläger prägt. Aufgrund des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass sie sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt haben und dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfinden, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
57 
Allein die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt haben, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14).
58 
Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015).
59 
Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, die Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände ihrer Ausreise und ihres anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen der Kläger zu ihren Vorfluchtgründen ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft.
60 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
61 
Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
62 
Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus.
63 
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).
64 
Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich.
65 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für die Kläger in ihrem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend.
66 
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

23 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Soweit die Klagen im Hinblick auf die Asylanerkennung zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25 
Die im Übrigen zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
26 
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27 
Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
28 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
29 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
30 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
31 
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -).
32 
Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG.
33 
Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94).
34 
Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).
35 
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn sie waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zu Gute kommt.
36 
Das Gericht konnte sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person der Kläger nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihnen behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält zahlreiche Widersprüche.
37 
Schon zur Arbeitstätigkeit der Klägerin zu 2 gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in der Karlsruhe trug sie vor, sie habe nach dem Studium im Iran nie gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wusste sie hingegen zu berichten, dass sie eine Ausbildung als Friseurin gemacht und anschließend in diesem Beruf auch gearbeitet habe.
38 
Auch zum Wohnort im Iran machten die Kläger unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung in Karlsruhe gab die Klägerin zu 2 an, sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewohnt. Demgegenüber trug sie in der mündlichen Verhandlung vor, sie habe nach der Hochzeit zusammen mit ihrem Ehemann bei ihrer eigenen Familie gelebt. Der Kläger zu 1 ließ sich hingegen in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten nach der Eheschließung abwechselnd zwischen seinen Eltern und den Schwiegereltern gependelt.
39 
Widersprüchlich und deshalb unglaubhaft sind die Angaben der Kläger zu ihren politischen Aktivitäten nach der geltend gemachten Haft Ende Dezember 2009. So hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der Haft sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe ihre politischen Aktivitäten ca. eineinhalb Jahre unterbrochen (also bis ca. Juni/Juli 2011). Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, sie hätten erstmals im Tir 1391, also im Juni/Juli 2012 Flugblätter hergestellt. Zudem gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, die politischen Aktivitäten habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren vier Freunden durchgeführt. Abweichend hiervon teilte der Kläger zu 1 bei der Anhörung in Karlsruhe und in der mündlichen Verhandlung mit, die politischen Aktivitäten habe er zusammen mit seiner Ehefrau sowie einem Freund und dessen Verlobten getätigt. Die Angaben der Kläger zur Zahl der hergestellten Flugblätter weichen ebenfalls erheblich voneinander ab. Die Klägerin zu 2 nannte in der mündlichen Verhandlung die Zahl von 100 bis 200 Flugblätter, der Kläger zu 1 sprach hingegen von 500 bis 1000 Flugblätter.
40 
Erhebliche Widersprüche enthalten schließlich auch die Angaben der Kläger zum Geschehen kurz vor ihrer Ausreise. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sie seien am 21.03.2013 zu einem Freund aus der (politischen) Gruppe gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. Demgegenüber trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, am 20.03.2013 seien sie mit dem Taxi zu einem Freund gefahren, der mit der Herstellung und Verteilung der Flugblätter nichts zu tun habe. Abweichende Angaben gibt es auch zur Festnahme des Vaters des Klägers zu 1. In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 2 vor, ihr Schwiegervater sei festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden; auch der Kläger zu 1 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, sein Vater sei mitgenommen und ca. ein bis zwei Tage festgehalten worden. Abweichend hiervon trug die Klägerin zu 2 bei der Anhörung in der Karlsruhe vor, ihr Schwiegervater sei am 21.03.2013 festgenommen worden und habe sich noch in Gewahrsam befunden, als sie am 09.05.2013 nach Deutschland gekommen seien. Weiter gab die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise zu ihren Schwiegereltern keinen Kontakt mehr gehabt. Im Gegensatz hierzu ließ sich der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sie hätten auch vom 21.03.2013 bis zu ihrer Ausreise weiter telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt.
41 
Widersprüchliche Angaben finden sich schließlich auch im Hinblick auf den Besuch der Eltern des Klägers zu 1 in Deutschland im September 2013. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, ihre Schwiegereltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland berichtet, dass sie weiter nach ihrem Verbleib gefragt würden und ihr Schwiegervater unter Druck gesetzt werde. Abweichend hiervon trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, seine Eltern hätten bei ihrem Besuch in Deutschland über irgendwelche Probleme im Iran nichts erzählt.
42 
Ob die Angaben der Kläger zu ihrer Festnahme am 27.12.2009 und der anschließenden drei- bzw. viertägigen Inhaftierung glaubhaft sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ihr Vorbringen insoweit glaubhaft sein sollte, gelangen die Kläger gleichwohl nicht in den Genuss der in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG festgeschriebenen Beweiserleichterung, da im vorliegenden Falle stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung von solcher Verfolgung sprechen. Die Kläger wurden am 30. bzw. 31.12.2009 wieder freigelassen. Sie haben übereinstimmend vorgetragen, dass ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist und auch eine Anklage bei Gericht nicht erhoben wurde. Die Kläger konnten bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im Mai 2013 unbehelligt dort leben. Hieraus folgt, dass die Sicherheitskräfte wegen der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 kein weitergehendes Interesse an ihnen hatten. Auch die Klägerin zu 2 machte bei ihrer Anhörung in Karlsruhe geltend, sie gehe davon aus, dass kein Interesse mehr an ihr bestanden habe und sie deshalb freigelassen worden sei. Dies sind stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, die zur Rückausnahme von der Beweiserleichterung führen, da trotz unterstellter erlittener Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte deren fehlendes Interesse an weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kläger in einem Zusammenhang mit der Teilnahme der Kläger an einer Demonstration am 27.12.2009 belegt ist.
43 
Auch die Umstände der Ausreise der Kläger aus dem Iran bestätigen, dass der iranische Staat keinerlei Interesse an ihnen hat. Die Kläger konnten mit auf ihre Namen ausgestellten iranischen Reisepässe ohne Probleme auf dem Luftweg von Teheran aus den Iran verlassen. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen von Teheran aus ausreisen kann; denn bei der Ausreise werden Datenbanken auf eventuell verhängte Ausreiseverbote überprüft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Außerdem wäre den Klägern, wenn sie von iranischen Sicherheitsbehörden gesucht worden wären, kein Reisepass ausgestellt worden, da bei jeder Ausstellung eines Reisepasses neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015).
44 
Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen.
45 
Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
46 
Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.).
47 
Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.).
48 
In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt.
49 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -).
50 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion der Kläger aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -).
51 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls derzeit nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität der Kläger bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt.
52 
Den Angaben der Kläger ist zu entnehmen, dass sie bisher im Iran keine religiöse Menschen gewesen sind. Sie haben sich in ihrem Heimatland trotz der nunmehr behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam ersichtlich nicht mit Religionsfragen tiefer auseinandergesetzt und auch nicht aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus für sich nach Alternativen gesucht.
53 
Eine innere Auseinandersetzung mit dem Christentum konnten die Kläger nicht darlegen. Es war ihnen nicht möglich, in substantieller Weise ihre Beweggründe aufzuzeigen, die sie unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zum Christentum geführt haben. Danach gefragt antwortete die Klägerin zu 2, sie habe über einen iranischen Pfarrer viele Freunde gefunden, die ihr ohne Gegenleistung geholfen hätten; weiter habe sie sehr beeindruckt, welches Verhältnis diese zu Gott hätten und durch die Teilnahme an Hauskreisen habe sie viel Liebe erfahren. Von Seiten des Klägers zu 1 wurde diesbezüglich vorgetragen, sie hätten viel Liebe ohne Gegenleistung erfahren, ihre christlichen Freunde strahlten eine Ruhe aus und hätten einen starken Bezug zu Gott, sie hätten die persische Bibel gelesen und an Bibelkreisen teilgenommen und wollten Ruhe finden. Allein die Erkenntnis, dass der christlichen Religion der Gedanke der Liebe innewohnt, reicht aber zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Soweit die Kläger auf die im Christentum gewonnene Ruhe abheben, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion rechtfertigt. Die von den Klägern benannten Motive ließen sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für die Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als ihre neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahmen von Pfarrer F vom 21.07.2015, des Gemeindepastors E vom 19.07.2015 und von Herrn A vom 23.07.2015 zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch der Kläger und deren sonstigen Engagement geben für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her.
54 
Das Gericht übersieht nicht, dass die Kläger ein gewisses Grundwissen über das Christentum erworben haben. Allerdings zeigten sich auch hier Lücken. So fand die Kreuzigung Christi und sein Tod und das Erinnern hieran an Karfreitag keinerlei Erwähnung. Auch wenn die Kläger christliche Glaubensinhalte durchaus richtig wiedergeben konnten, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Kläger hätten sich über das Erlernen christlicher Glaubensinhalte hinaus intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und diesen für ihr weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens stellt sich zudem die Frage nach der Wahrheitsliebe der sich zum Christentum bekennenden Kläger. Zwar kann den Klägern ein rein von Opportunitätsgesichtspunkten geleitetes Handeln nicht unterstellt werden. Aufgrund der Angaben der Kläger sowie der auch religiös motivierten, aber zudem allgemeinen sozialen Unterstützung durch zahlreiche Gemeindemitglieder drängt sich dem Gericht indes der Eindruck auf, dass die Kläger sich dem Christentum nicht wegen einer tiefen innerlichen Überzeugung, sondern vornehmlich aus allgemein sozialen und integrativen Gründen angeschlossen haben.
55 
Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben der Kläger zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat die Kläger danach befragt, wie sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werden. Auf diese Frage gab die Klägerin zu 2 an, im Iran gebe es keine Hauskreise, dort könne der Glaube nicht gelebt werden. Der Kläger zu 1 machte insoweit geltend, er würde am christlichen Glauben festhalten. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochten die Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden.
56 
Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität der Kläger prägt. Aufgrund des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass sie sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt haben und dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfinden, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
57 
Allein die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt haben, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14).
58 
Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015).
59 
Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, die Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände ihrer Ausreise und ihres anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen der Kläger zu ihren Vorfluchtgründen ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft.
60 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
61 
Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
62 
Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus.
63 
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).
64 
Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich.
65 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für die Kläger in ihrem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend.
66 
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, § 83b AsylG.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16.11.2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrü
published on 25.08.2015 00:00

Gründe I 1 Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asylantrag
published on 27.04.2015 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Der A
published on 03.11.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.