Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2014 - A 12 K 4814/13

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1982 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört zu den Ahmadiyya. Nach Aktenlage stellte er am 13.06.2013 einen Asylantrag in der Schweiz. Er kam nach seinen Angaben am 01.10.2013 aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland und stellte auch hier einen Asylantrag. Am 15.11.2013 stimmte die Schweizerische Dublin-Koordinierungsstelle der Wiederaufnahme des Klägers zu.
Daraufhin entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.11.2013 - zugestellt am 22.11.2013 -, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Nachdem der Kläger keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, wurde er am 06.03.2014 in die Schweiz abgeschoben. Dort nahm er am 07.03.2014 sein Asylgesuch zurück. Nach seinen Angaben reiste er am 12.03.2014 wieder nach Deutschland ein und sprach am 13.03.2014 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor, um einen Folgeantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde dort nicht entgegengenommen. Auf Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte das Landratsamt Ludwigsburg dem Kläger eine Duldung für drei Monate.
Am 02.12.2013 hat der hier Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich auf Folgendes: In der Schweiz sei er mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Er befürchte auch eine Kettenabschiebung nach Pakistan. Weiter beruft er sich auf Vorgänge in Pakistan.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis aufgrund Reiseunfähigkeit vorliegt,
hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 15.01.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
11 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung zulässig. Denn die Abschiebungsanordnung ist trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Abschiebung nicht erledigt. Dies folgt zum einen daraus, dass die Abschiebungsanordnung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin zum Vollzug weiterer Abschiebungen herangezogen werden kann. Darüber hinaus stellte die Abschiebungsanordnung die individuell konkretisierte Rechtsgrundlage der später vollzogenen Abschiebung dar und bildete deren rechtfertigenden Grund. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann damit später noch eine Rolle spielen, z. B. bei der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG oder für das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Abschiebungsandrohung VG München, Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 - M 11 K 10.30475 - juris).
12 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Damit war die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -). Die Schweiz war auch verpflichtet, den Kläger, der sich unerlaubt in Deutschland aufhielt, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Schweiz auch dadurch nachgekommen, dass sie den Kläger wieder aufnahm. An der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens änderte sich nichts dadurch, dass der Kläger sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurücknahm und in Deutschland versuchte, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO, wonach für den Asylantrag ein einziger Mitgliedsstaat zuständig ist.
14 
Es bestehen auch keine Gründe, die es ausnahmsweise gebieten würden, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es in seinem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, von diesem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
15 
Die - aufgrund der Abschiebungsanordnung weiterhin mögliche - Abschiebung in die Schweiz ist nicht unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
16 
Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im Schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die sonstige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.03.2014 - A 12 K 949/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -).
17 
Dies ergibt sich insbesondere aus den vorhandenen neueren Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und des Vorgehens der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Departement of States vom 19.04.2013). Die in den Berichten genannten Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Zwar hat sich der Kläger - allerdings bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund seines gesamten Verhaltens - darauf berufen, er sei mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Dies ist aber nach der gesamten Erkenntnislage nicht allgemein für Asylbewerber zu erwarten und kann nicht als systemischer Mangel eingeschätzt werden.
18 
Der sich aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ergebende Gesundheitszustand und die geplante Ösophagoskopie machen die Abschiebungsanordnung nicht rechtswidrig.
19 
Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris).
20 
Vorliegend ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nichts dafür, dass eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich wäre. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass in der Schweiz ein hervorragendes Gesundheitssystem existiert. Danach sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass das beim Kläger noch ungeklärte Krankheitsbild in der Schweiz schlechter aufgeklärt bzw. behandelt würde als in Deutschland. Dasselbe gilt in Bezug auf die bevorstehende Durchführung der Ösophagoskopie, eines einfachen medizinischen Eingriffs.
21 
Darüber hinaus ist keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Der Kläger ist nicht nur zur mündlichen Verhandlung erschienen; er gab darüber hinaus persönlich weitere Unterlagen an der Rechtsantragsstelle ab. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist wegen dieser Unterlagen im Übrigen nicht in Betracht gekommen. Denn sie enthalten keine neuen wesentlichen Erkenntnisse.
22 
Schließlich steht auch die von der Ausländerbehörde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte Duldung (derzeit) der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) hat nämlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Abschiebungsanordnung, sei es durch Anweisung an die Ausländerbehörde, von deren Vollziehung vorübergehend abzusehen - tätig zu werden. Daraus erschließt sich, dass ein Anspruch auf Duldung nicht ohne weiteres die Abschiebungsanordnung rechtswidrig macht. Es kann - nach den Umständen des Einzelfalles - genügen, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend auszusetzen. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn - mit oder ohne Mitwirkung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - wie vorliegend seitens der Ausländerbehörden eine Duldung tatsächlich erteilt wird. Die dem Kläger - vorläufig - erteilte Duldung ist vorliegend zum Schutz des Klägers insoweit auch ausreichend. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung endgültig aufgehoben werden müsste mit der Wirkung, dass sie für weitere Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht mehr zur Verfügung stünde.
23 
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit weiterem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit festzustellen.
24 
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte insoweit überhaupt die richtige Beklagte ist. Das Gericht folgt zwar der Rechtsprechung, wonach Duldungsgründe im Rahmen der Abschiebungsanordnung zu prüfen sind und ihrem Erlass oder ihrer Aufrechterhaltung ggf. entgegenstehen können. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dafür, eine Duldung (aufgrund inlandsbezogener Abschiebungshindernisse) selbst zu erteilen; dies bleibt der Ausländerbehörde vorbehalten. Etwas anderes lässt sich den - durchaus missverständlichen - Formulierungen in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) nicht entnehmen, die im Wesentlichen zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung eines eigenständigen Anspruchs auf Duldung gemacht wurden. Insbesondere ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde eine Anweisung geben könnte, von der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung vorübergehend abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, a.a.O.).
25 
Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zum einen ist - wie oben ausgeführt - keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Zum anderen besteht derzeit für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Veranlassung zum Tätigwerden. Denn der Kläger erhält von der Ausländerbehörde eine Duldung.
26 
Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, ist für die Durchführung des Asylverfahrens und damit für die Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht Deutschland, sondern die Schweiz der zuständige Staat.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
10 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
11 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung zulässig. Denn die Abschiebungsanordnung ist trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Abschiebung nicht erledigt. Dies folgt zum einen daraus, dass die Abschiebungsanordnung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin zum Vollzug weiterer Abschiebungen herangezogen werden kann. Darüber hinaus stellte die Abschiebungsanordnung die individuell konkretisierte Rechtsgrundlage der später vollzogenen Abschiebung dar und bildete deren rechtfertigenden Grund. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann damit später noch eine Rolle spielen, z. B. bei der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG oder für das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Abschiebungsandrohung VG München, Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 - M 11 K 10.30475 - juris).
12 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
13 
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Damit war die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -). Die Schweiz war auch verpflichtet, den Kläger, der sich unerlaubt in Deutschland aufhielt, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Schweiz auch dadurch nachgekommen, dass sie den Kläger wieder aufnahm. An der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens änderte sich nichts dadurch, dass der Kläger sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurücknahm und in Deutschland versuchte, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO, wonach für den Asylantrag ein einziger Mitgliedsstaat zuständig ist.
14 
Es bestehen auch keine Gründe, die es ausnahmsweise gebieten würden, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es in seinem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, von diesem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
15 
Die - aufgrund der Abschiebungsanordnung weiterhin mögliche - Abschiebung in die Schweiz ist nicht unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
16 
Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im Schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die sonstige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.03.2014 - A 12 K 949/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -).
17 
Dies ergibt sich insbesondere aus den vorhandenen neueren Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und des Vorgehens der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Departement of States vom 19.04.2013). Die in den Berichten genannten Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Zwar hat sich der Kläger - allerdings bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund seines gesamten Verhaltens - darauf berufen, er sei mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Dies ist aber nach der gesamten Erkenntnislage nicht allgemein für Asylbewerber zu erwarten und kann nicht als systemischer Mangel eingeschätzt werden.
18 
Der sich aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ergebende Gesundheitszustand und die geplante Ösophagoskopie machen die Abschiebungsanordnung nicht rechtswidrig.
19 
Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris).
20 
Vorliegend ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nichts dafür, dass eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich wäre. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass in der Schweiz ein hervorragendes Gesundheitssystem existiert. Danach sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass das beim Kläger noch ungeklärte Krankheitsbild in der Schweiz schlechter aufgeklärt bzw. behandelt würde als in Deutschland. Dasselbe gilt in Bezug auf die bevorstehende Durchführung der Ösophagoskopie, eines einfachen medizinischen Eingriffs.
21 
Darüber hinaus ist keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Der Kläger ist nicht nur zur mündlichen Verhandlung erschienen; er gab darüber hinaus persönlich weitere Unterlagen an der Rechtsantragsstelle ab. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist wegen dieser Unterlagen im Übrigen nicht in Betracht gekommen. Denn sie enthalten keine neuen wesentlichen Erkenntnisse.
22 
Schließlich steht auch die von der Ausländerbehörde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte Duldung (derzeit) der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) hat nämlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Abschiebungsanordnung, sei es durch Anweisung an die Ausländerbehörde, von deren Vollziehung vorübergehend abzusehen - tätig zu werden. Daraus erschließt sich, dass ein Anspruch auf Duldung nicht ohne weiteres die Abschiebungsanordnung rechtswidrig macht. Es kann - nach den Umständen des Einzelfalles - genügen, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend auszusetzen. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn - mit oder ohne Mitwirkung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - wie vorliegend seitens der Ausländerbehörden eine Duldung tatsächlich erteilt wird. Die dem Kläger - vorläufig - erteilte Duldung ist vorliegend zum Schutz des Klägers insoweit auch ausreichend. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung endgültig aufgehoben werden müsste mit der Wirkung, dass sie für weitere Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht mehr zur Verfügung stünde.
23 
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit weiterem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit festzustellen.
24 
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte insoweit überhaupt die richtige Beklagte ist. Das Gericht folgt zwar der Rechtsprechung, wonach Duldungsgründe im Rahmen der Abschiebungsanordnung zu prüfen sind und ihrem Erlass oder ihrer Aufrechterhaltung ggf. entgegenstehen können. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dafür, eine Duldung (aufgrund inlandsbezogener Abschiebungshindernisse) selbst zu erteilen; dies bleibt der Ausländerbehörde vorbehalten. Etwas anderes lässt sich den - durchaus missverständlichen - Formulierungen in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) nicht entnehmen, die im Wesentlichen zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung eines eigenständigen Anspruchs auf Duldung gemacht wurden. Insbesondere ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde eine Anweisung geben könnte, von der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung vorübergehend abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, a.a.O.).
25 
Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zum einen ist - wie oben ausgeführt - keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Zum anderen besteht derzeit für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Veranlassung zum Tätigwerden. Denn der Kläger erhält von der Ausländerbehörde eine Duldung.
26 
Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, ist für die Durchführung des Asylverfahrens und damit für die Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht Deutschland, sondern die Schweiz der zuständige Staat.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2014 - A 12 K 4814/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2014 - A 12 K 4814/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2014 - A 12 K 4814/13 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  1 Der Antragsteller ist Asylbewerber aus Gambia, der sich vor der Einreise nach Deutschland u.a. in der Schweiz aufhielt, wo er einen As

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller ist Asylbewerber aus Gambia, der sich vor der Einreise nach Deutschland u.a. in der Schweiz aufhielt, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.01.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 868/14), soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in die Schweiz im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2014 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 34 a Abs. 2 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung unzulässig ist.
Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, durfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die angefochtene Entscheidung treffen.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegen halten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
Dafür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz im Falle des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass er im schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das nach Auffassung des Antragstellers "massiv verschärfte" schweizerische Asylrecht sowie die dortigen Asylunterkünfte, "umgeben von einem schwarzen Zaun und bewacht von einer privaten Sicherheitsfirma", in denen die Bewohner nach seinem Vortrag weiteren Restriktionen unterliegen. Dies stimmt im Ergebnis mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. vom 03.03.2014 - A 12 K 947/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -) überein.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vorhandenen Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und zum Vorgehen der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Department of States vom 19.04.2013). Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei Opfer von Übergriffen auf seine Person gewesen und dabei schwer verletzt worden, hat er von vornherein keinen systemischen Fehler vorgetragen. Er muss vielmehr darauf verwiesen werden, bei den schweizerischen Behörden und der dortigen Polizei Schutz zu suchen. Im Übrigen hat er auch seinen Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. So hat er solche Umstände auch im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht als Grund dafür vorgetragen, dass er die Schweiz verlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller ist Asylbewerber aus Gambia, der sich vor der Einreise nach Deutschland u.a. in der Schweiz aufhielt, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.01.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 868/14), soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in die Schweiz im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2014 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 34 a Abs. 2 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung unzulässig ist.
Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, durfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die angefochtene Entscheidung treffen.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegen halten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
Dafür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz im Falle des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass er im schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das nach Auffassung des Antragstellers "massiv verschärfte" schweizerische Asylrecht sowie die dortigen Asylunterkünfte, "umgeben von einem schwarzen Zaun und bewacht von einer privaten Sicherheitsfirma", in denen die Bewohner nach seinem Vortrag weiteren Restriktionen unterliegen. Dies stimmt im Ergebnis mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. vom 03.03.2014 - A 12 K 947/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -) überein.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vorhandenen Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und zum Vorgehen der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Department of States vom 19.04.2013). Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei Opfer von Übergriffen auf seine Person gewesen und dabei schwer verletzt worden, hat er von vornherein keinen systemischen Fehler vorgetragen. Er muss vielmehr darauf verwiesen werden, bei den schweizerischen Behörden und der dortigen Polizei Schutz zu suchen. Im Übrigen hat er auch seinen Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. So hat er solche Umstände auch im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht als Grund dafür vorgetragen, dass er die Schweiz verlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.