Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707

bei uns veröffentlicht am17.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Ausschreibung Nr. 1413 ausgeschriebene Stelle „Beschäftigte/r im Veranstaltungsmanagement“ an der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle im Veranstaltungsmanagement bei der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 10) beim Landratsamt M. und ist dort als Hygienesachbearbeiter tätig. Er hat den Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.) in „Gesundheitskommunikation/Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen“ mit dem Schwerpunkt „Arbeits- und Organisationsgestaltung, Qualitätsmanagement“ erworben.

Der Antragsgegner schrieb die Stelle als „Beschäftigte/r im Veranstaltungsmanagement“ beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL) in Sch. aus (Kennziffer Nr. 1413). Als Bewerbungsschluss war der 11. April 2014 festgesetzt. Unter „Anforderungen“ war in der Stellenausschreibung vermerkt: „Abgeschlossenes Hochschulstudium in geeigneter Fachrichtung, z. B. B.A. Veranstaltungsmanagement; B.A. Betriebswirtschaft und Management/B.A. International Business and Management/B.A. Öffentliches Management/B.A. Wirtschaftsrecht jeweils mit der Vertiefung „Veranstaltungsmanagement“ oder vergleichbare und gleichwertige Qualifikation“. Unter „Besondere Vorbildung und/oder Prüfungen“ war vermerkt: „B.A. Veranstaltungsmanagement; B.A. Betriebswirtschaft und Management/B.A. International Business an Management/B.A. Öffentliches Management/B.A. Wirtschaftsrecht jeweils mit der Vertiefung oder vergleichbarer und gleichwertiger Abschluss“. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung entsprechend der dritten Qualifikationsebene (ehemals gehobener Dienst) erfolge und dass sich die Vergütung nach den Regelungen des TV-L richte. Die Stelle sei befristet zu besetzen.

Auf diese Stelle bewarb sich neben dem Antragsteller und weiteren Bewerbern auch der Beigeladene. Er ist Beamter auf Lebenszeit der Qualifikationsebene 3 (Besoldungsgruppe A 11) und beim Bayerischen L. als Lebensmittelüberwachungsbeamter, Lebensmitteltechnologe und TIZIAN-Mitarbeiter tätig. Er hat den Studiengang „Lebensmittelmanagement und -technologie, Schwerpunkt gesunde Ernährung“ mit dem Hochschulgrad eines Bachelor of Sciene (B.Sc.) abgeschlossen.

Mit Auswahlvermerk vom 7. Mai 2014 (Blatt 727/728 der Behördenakte) entschied die Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL), die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche, die mit fünf Bewerberinnen und Bewerbern - darunter dem Beigeladenen - geführt worden seien, erschienen folgende Bewerber in der genannten Reihenfolge als geeignet: 1. Herr L. (der Beigeladene), 2. Frau M., 3. Frau G. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beigeladene sei seit 1987 im öffentlichen Dienst an verschiedenen Behörden in der Lebensmittelüberwachung und seit dem 1. Januar 2007 am L. in der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit tätig. Er sei mit der Durchführung von Betriebskontrollen beschäftigt und betreue schwerpunktmäßig das EDV-System TIZIAN. Der Beigeladene engagiere sich im hohen Maß in der Aus- und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure. Bereits seit vielen Jahren organisiere er im Auftrag und in Abstimmung mit der AGL den Referentenpool des EDV-Systems TIZIAN für den Fachbereich Lebensmittel. Der Beigeladene sei in diesem Zusammenhang bei der AGL als engagierter und zuverlässiger Akteur im Zusammenhang mit der Organisation von Schulungsmaßnahmen bekannt. Von großem Vorteil sei in diesem Zusammenhang, dass er sowohl die Arbeit der AGL als auch die eines Teils ihrer Zielgruppen bereits aus eigener Mitwirkung sehr gut kenne. Im Rahmen des von ihm zuletzt noch absolvierten Bachelor-Studiums Lebensmittelmanagement und -technologie habe er weitere spezielle Qualifikationen erworben, die auf die Stellenausschreibung zuträfen, wie etwa Projektmanagement, Marketing und allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Der Beigeladene habe in der letzten dienstlichen Beurteilung (2012) 12 Punkte erhalten. Besonders hervorgehoben werde darin die Leitung der bundesweiten Projektgruppe „Lebensmittel/Fleischhygiene“ der LAV und der TIZIAN-Facharbeitsgruppe Lebensmittel. Dabei habe er Kompetenzen erworben, die besonders für die Moderation bzw. Leitung von Fortbildungsveranstaltungen von großem Nutzen seien. Im Vorstellungsgespräch habe der Beigeladene einen sehr guten Eindruck hinterlassen; er habe seine Motivation und seine Kompetenzen überzeugend vermitteln können. Er sei somit hervorragend für die Stelle geeignet. Zur Bewerbung des Antragstellers verhält sich der Auswahlvermerk nicht.

Mit E-Mail-Nachricht vom 6. Juni 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Nachfrage des Antragstellers wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Stelle extern als ausschließlich befristete Arbeitnehmerstelle ausgeschrieben worden sei, um während der Elternzeit einer Beschäftigten den damit entstehenden vorübergehenden Vertretungsbedarf zu decken. Aus den Bewerbungsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich in einem bestehenden Beamtenverhältnis befinde. Nach Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) könne ein Amt an den Antragsteller jedoch nur vergeben werden, wenn dafür eine freie und besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung stehe. Eine Planstelle gelte auch dann als nicht besetzbar in diesem Sinne, wenn der oder die darin eingewiesene Beschäftigte ohne Bezüge beurlaubt sei. Eine für den Antragsteller geeignete freie und besetzbare Stelle stehe damit für eine externe Besetzung im Rahmen der Stellenausschreibung 1413 gerade nicht zur Verfügung.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2014 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 bei Gericht beantragen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Beschäftigten im Veranstaltungsmanagement, Kennziffer 1413 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Qualifikationen des Beigeladenen entsprächen nicht den Vorgaben aus der Stellenbeschreibung. Gefordert sei hier insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium in geeigneter Fachrichtung - bezogen auf das Veranstaltungsmanagement - gewesen. Der Antragsteller erfülle ersichtlich diese Anforderungen. Der Beigeladene könne hingegen ein einschlägiges Studium nicht vorweisen. Die mitgeteilte Begründung, der Antragsteller könne als Beamter im Rahmen der Stellenausschreibung keine Berücksichtigung finden, sei ersichtlich grob fehlerhaft. Der in Aussicht genommene Bewerber sei Beamter auf Lebenszeit. Dieser solle gerade nicht auf einer Arbeitnehmerstelle - anders als dies ausgeschrieben sei -, sondern auf einer beamtenrechtlichen Planstelle eingesetzt werden. Mit der nun anstehenden Stellenbesetzung setze sich die Antragsgegnerseite in rechtswidriger Weise in Widerspruch zu der selbst vorgegebenen Argumentation. Die Auswahl sei in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden, sondern erweise sich als rechtswidrig und es lasse sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität der Fehler für das Auswahlergebnis nicht ausschließen. Bei seiner vergleichenden Qualifikationseinschätzung dürfe der Dienstherr das Gebot der Chancengleichheit nicht missachten. Dies sei hier dadurch geschehen, dass offensichtlich nur der Beigeladene Gelegenheit gehabt habe, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren. Ersichtlich sei hier eine Bevorzugung des Mitbewerbers allein aus Altersgründen gegenüber dem Antragsteller erfolgt. Damit sei gegen tragende grundgesetzlich geschützte Rechte verstoßen worden. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beförderungsakt in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller erfülle das in der Stellenausschreibung erstellte Anforderungsprofil nicht. Das LGL habe ein partiell konstitutives Anforderungsprofil hinsichtlich der Beschäftigungsform in der AGL aufgrund sachgerechter Erwägungen aufgestellt. Externe Bewerber hätten sich auf die streitgegenständliche Ausschreibung nur bewerben können, soweit es ihnen möglich sei, als befristete Tarifbeschäftigte ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Der sachliche Hintergrund liege darin, dass der ausgeschriebene Dienstposten bislang von einer Mitarbeiterin des LGL wahrgenommen worden sei, die sich zwischen dem 12. September 2014 und dem 30. September 2015 in Elternzeit befinde. Aus haushaltsrechtlichen Gründen habe die betreffende Stelle nur zeitlich befristet für die Beschäftigung einer Aushilfskraft verwendet werden können. Auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 5 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 werde verwiesen. Dieses konstitutive Merkmal des Anforderungsprofils könne der Antragsteller als Beamter auf Lebenszeit nicht erfüllen, da für ihn eine entsprechende auf Dauer besetzbare Planstelle erforderlich wäre. Dies führe dazu, dass der Bewerber bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Bewerberfeld ausscheide. Hinsichtlich des Beigeladenen sei auszuführen, dass ihm als internen verbeamteten Bewerber diese Sacherfordernisse bei der Besetzung der Planstelle nicht entgegengebracht werden könnten, da er zum einen haushaltsrechtlich weiterhin auf seiner bisher zugewiesenen Planstelle verbleiben könne und zum anderen die zuständigen Fachvorgesetzten mit der befristeten und kurzfristigen Übernahme der ausgeschriebenen Aufgaben durch den Beigeladenen im Wege der Umsetzung vom Landesinstitut Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit (SE) zur AGL einverstanden seien. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Antragsteller selbst bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Stellenausschreibung und des damit verbundenen Anforderungsprofils nicht ausgewählt werden könne. Auf die etwaige, vom Antragsteller vermutete Benachteiligung anderer Bewerber könne dieser sich gerade nicht erfolgreich berufen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes sei anzumerken, dass der ausgewählte Mitkonkurrent erst kürzlich befördert worden sei. Eine weitere Beförderung sei mit diesem zeitlich befristeten Einsatz nicht verbunden und in diesem Zeitraum rechtlich auch nicht möglich. Des Weiteren habe der Antragsteller die zum Bewerberverfahrensanspruch entwickelte Zweiwochenfrist nicht eingehalten.

Hierauf ließ der Antragsteller erwidern, aus der Stellenausschreibung sei nicht ersichtlich, dass diese für externe Bewerber nur dann in Betracht komme, soweit es ihnen möglich sei, als befristete Tarifbeschäftigte ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 ff. zu Art. 49 BayHO seien Abordnungen möglich. Die Beförderung des Beigeladenen sei ganz offensichtlich erst nach der Stellenausschreibung und nur im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle erfolgt. Im Übrigen habe der Antragsteller bereits unter dem 7. Juni 2014 per E-Mail mitgeteilt, dass er mit der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung nicht einverstanden sei.

In seiner Replik führte der Antragsgegner unter anderem noch aus, eine Abordnung sei im Rahmen der Organisationshoheit und aus Stellenbewirtschaftungsgründen - und damit aus sachlichen Gründen - von vornherein nicht in Betracht gezogen worden. Zudem sei für eine Abordnung die abordnende Stammbehörde zuständig. Darüber sei nach den Grundsätzen der Abordnung und nicht nach dem Bewerberverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden. Das LGL als ausschreibende Behörde könne den Antragsteller nicht im Rahmen der befristeten Aufgabenwahrnehmung befördern. Im Rahmen der Abordnung bleibe die Stammbehörde hierfür zuständig. Der Bewerberverfahrensanspruch biete dem Antragsteller jedoch nur dann einen Schutz, wenn ihm eine Chance auf ein höheres Amt geboten sei. Diese Möglichkeit sei jedoch mit der Ausschreibung weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen verbunden. Der Beigeladene würde im Wege der Umsetzung und einem damit verbundenen Wechsel der Organisationseinheit innerhalb des LGL seinen Arbeitsplatz von E. nach S. verlegen und für die Übernahme der Aufgaben seine bisherige Planstelle behalten können. Es sei beabsichtigt, aufgrund der sich ergebenden geplanten internen Lösung, die durch Elternzeit immer noch freie Planstelle künftig vorübergehend im bisherigen Sachgebiet des Beigeladenen einzusetzen, um modifiziert neu auszuschreiben. Letztlich handle es sich bei der vorzunehmenden Umsetzung im eigentlichen Sinne nicht um eine Stellenbesetzung im Ausschreibungsverfahren, da die ursprünglich zu besetzende befristete Stelle mit einem zu modifizierenden Anforderungsprofil weiterhin zur Verfügung stehe. Die Umsetzung könne im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn stattfinden. Dadurch entfalle die Notwendigkeit, die Stelle im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens aus dem externen Bewerberkreis zu besetzen. Das LGL beabsichtige daher nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, die Umsetzung des Beigeladenen zu veranlassen und die Stellenausschreibung aufzuheben. Bislang sei von dieser Maßnahme nur wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens abgesehen worden. Die Beförderung des Beigeladenen sei nicht im Vorgriff auf dessen künftige Aufgaben, sondern auf der Grundlage der neuen Beförderungsrichtlinien auf dem bisherigen Dienstposten erfolgt.

Der Beigeladene, dessen Beiladung mit Beschluss vom 11. August 2014 erfolgt ist, hat sich der Stellungnahme des Antragsgegners angeschlossen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zwar wäre mit der Übertragung der streitgegenständlichen Stelle eines „Beschäftigten im Veranstaltungsmanagement“ weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen unmittelbar eine Beförderung verbunden, so dass in keinem Falle eine Ernennung erfolgte. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Versetzungs- bzw. Umsetzungskonkurrenz um einen bestimmten Dienstposten (sog. Dienstpostenkonkurrenz). Der Beigeladene könnte daher im Falle des Erfolges des Antragstellers in der Hauptsache wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Aus diesem Grunde wird in Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz in der Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil dem Antragsteller kein erheblicher Nachteil entstünde, der nicht im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden oder abgewendet werden könnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 16).

Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Falle, denn der Antragsgegner hat durch die nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur auf Ver- bzw. Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um - im Vergleich zum innegehabten Statusamt - höherwertige Dienstposten wie den Antragsteller geöffnet. Ausweislich des vorgelegten Stellenplans des Antragsgegners handelt es sich um einen mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten. Während also der Beigeladene als Beamter in der Besoldungsgruppe A 11 auf einen entsprechend bewerteten Dienstposten ver- bzw. umgesetzt werden soll, würde dem Antragsteller als Beamten der Besoldungsgruppe A 10 im Falle seines Erfolges in der Hauptsache ein gegenüber seinem statusrechtlichen Amt höherwertiger Dienstposten übertragen werden. Hat der Dienstherr jedoch einen Dienstposten sowohl für Ver- bzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 16).

Unter diesen Umständen würde entsprechend den zu sog. Beförderungsdienstposten entwickelten Grundsätzen der Beigeladene bei Übertragung des Dienstpostens auf ihn eine Position erlangen, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu BVerfG, v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165). Denn der Beigeladene erlangte einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung der Funktion würde sein Stand gestärkt, der Status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Zwar stellt der mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten für den Beigeladenen keinen Beförderungsdienstposten dar. Er würde durch die tatsächliche Ausübung der Funktion jedoch einen faktischen Erfahrungsvorsprung erlangen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner darauf verweist, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen und organisatorischen Gründen nur befristet zu besetzen sei und dass darauf keine Beförderung erfolge. Denn der Antragsteller könnte, falls ihm der Dienstposten übertragen würde, nach den genannten Grundsätzen einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf künftige Beförderungsverfahren erlangen, weil er dann bereits höherwertige Aufgaben wahrgenommen hätte.

Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH B. v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris). Etwas anderes hat die Antragsgegnerin im Ergebnis auch nicht geltend gemacht.

2. Dem Antragsteller steht auch der notwendige Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, zur Seite. Das von dem Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht in genügendem Maße erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde in dem Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben. Bei einer erneuten Auswahl erscheint seine Bestellung möglich. Weitergehende Anforderungen sind angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu stellen (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200/201; VGH BW, B. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris).

Die Regeln der Bestenauslese waren hier, wovon im Ergebnis auch die Beteiligten ausgehen, anzuwenden. Kommen mehrere Bewerber für einen nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzenden Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris m. w. N.; BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl. 2003, 693) der einschlägigen Grundsätze des Bewerbungsverfahrens. Der streitgegenständliche Dienstposten war nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich - wie ausgeführt - um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt.

Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Auswahlvermerk der AGL vom 7. Mai 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung Berufenen die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen und ermöglicht dem Unterlegenen die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ-RR 2007, 1178; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 50 zur Berücksichtigungsfähigkeit des Akteninhalts).

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46, DVBl. 2007, 1119 - Leitsatz; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk der AGL vom 7. Mai 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36; B. v. 22.11.2007 a. a. O., Rn. 51). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Vorgehensweise des Antragsgegners gewichtige Zweifel, denen das Gericht im Eilverfahren mit der Bewilligung des nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen hat.

Offen bleiben kann, ob der Antragsgegner das als konstitutiv gehandhabte Anforderungsprofil der Ausschreibung hinsichtlich der vom künftigen Stelleninhaber erwarteten Qualifikation „B.A. Veranstaltungsmanagement“ bzw. „vergleichbare und gleichwertige Qualifikation“ in seiner Auswahlentscheidung konsequent angewendet hat. Es erscheint hinsichtlich der von beiden Bewerbern erworbenen Abschlüsse „B.A. Gesundheitskommunikation/Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen“ bzw. „B.Sc. Lebensmittelmanagement und -technologie, Schwerpunkt gesunde Ernährung“ nicht eindeutig, ob diese das genannte Anforderungsprofil erfüllen. Denn keiner dieser Abschlüsse ist in der beispielhaften Aufzählung der Ausschreibung genannt. Es ist anhand der konkreten Bezeichnungen der erworbenen Abschlüsse auch nicht erkennbar, ob diese mit den in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Fachrichtungen „vergleichbar und gleichwertig“ sind. Auch lässt sich anhand des Auswahlvermerks gerichtlich nicht nachprüfen, ob die Bewerbung des Antragstellers überhaupt anhand dieses Anforderungsprofils gewürdigt wurde oder ob seine Bewerbung ohne eine daran orientierte Würdigung - und damit voreilig - ausgeschieden wurde. Hat der Dienstherr in der Ausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt, so muss sich daran im weiteren Auswahlverfahren festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 41 ff.; B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - juris Rn. 27 f.).

Die Auswahlentscheidung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner dabei hinsichtlich der Beschäftigungsform des künftigen Stelleninhabers ein Merkmal als konstitutiv angewendet hat, welches er - entgegen seiner Auffassung - nicht wirksam als konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt hat.

Anforderungsprofile können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige Qualifikationserfordernisse konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565, juris Rn. 32; B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendendem Anforderungsprofil auch VGH BW B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris). Das „konstitutive“ - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 32; B. v. 22.11.2007 a. a. O. Rn. 66 ff., B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 34; OVG RhPf B. v. 23.5.2007 - 10 B 10318/07 - RiA 2008, 31 m. w. N.). Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen, die dann ein konstitutives (spezifisches) „Anforderungsprofil“ bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 34; B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23; B. v. 27.3.2008 a. a. O.). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einen potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 35; VGH BW, B. v. 7.12.2010 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Beschäftigungsform des künftigen Stelleninhabers nicht um ein konstitutives Anforderungsprofil. Die (wirksame) Aufstellung eines solchen bedarf der eindeutigen und hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Bezeichnung in der Ausschreibung, um potentiellen Bewerbern die Einschätzung zu ermöglichen, ob sie das Anforderungsprofil erfüllen und ob ihre Bewerbung damit Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich, weil die Angaben zur Beschäftigungsform unklar und widersprüchlich sind. Der Inhalt eines Anforderungsprofils ist durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Dabei können interne Verwaltungsvorgaben wie haushaltsrechtliche oder organisatorische Erwägungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - juris). Eine solche objektive Auslegung des geltend gemachten Anforderungsprofils ist vorliegend nicht möglich. So ist in der Ausschreibung unter „Besoldungs-/Entgeltgruppe“ ausgeführt: „Die Einstellung erfolgt entsprechend der 3. Qualifikationsebene (ehemals gehobener Dienst). Diese Beschreibung lässt auf einen Dienstposten für Beamte der dritten Qualifikationsebene schließen, so dass sich Bewerber, die sich - wie der Antragsteller und der Beigeladene - bereits in einem Beamtenverhältnis dieser Qualifikationsebene befinden, angesprochen fühlen könnten. Sodann ist unter derselben Überschrift formuliert: „Die Vergütung richtet sich nach TV-L“, was auf ein angestrebtes Beschäftigungsverhältnis als Angestellter im öffentlichen Dienst schließen lässt. Unter „weitere ergänzende Angaben“ findet sich schließlich der Hinweis auf die Befristung der Stelle, die als solche jedoch weder einem Beschäftigungsverhältnis als Angestellter noch als Beamter im Wege der Abordnung entgegensteht. Angesichts dieser Unklarheiten kann sich der Antragsgegner nicht auf ein konstitutives Anforderungsprofil berufen, um die Bewerbung des Antragstellers auszuscheiden.

Da es somit zum einen möglich erscheint, dass entweder sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene oder keiner dieser beiden Bewerber das Anforderungsprofil hinsichtlich der erwarteten Qualifikation erfüllen, und weil zum anderen hinsichtlich der Beschäftigungsform kein wirksames konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt wurde, erscheint eine Auswahl des Antragstellers nach Leistungsgesichtspunkten möglich. Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, dass er beabsichtige, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und dem Beigeladenen den Dienstposten im Wege der Um- bzw. Versetzung zu übertragen. Denn insoweit verhält sich der Antragsgegner widersprüchlich, weil er durch seine Ausschreibung und Auswahlentscheidung nach Leistungskriterien dokumentiert hat, dass er die Stellenbesetzung im vorliegenden Verfahren anhand des Leistungsgrundsatzes vornehmen wolle.

Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen eigenen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 162 Rn. 23).

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH vom 16.4.2013 - 6 C 13.284).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 B 7/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Gründe 1 Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 S 2057/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2007 - 4 S 2020/07

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden und entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Regierungspräsidium K. dem Beigeladenen während des laufenden Gerichtsverfahrens, nämlich ab dem 01.03.2007, den streitbefangenen Dienstposten vorläufig übertragen hat. Damit ist das vom Antragsteller verfolgte Ziel, die Übertragung an den Beigeladenen zu verhindern, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unmöglich geworden, so dass sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist; dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledigt, weil mit der Ernennung und der Einweisung des Mitbewerbers in eine besetzbare Planstelle diese dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung stehe und auch der Dienstposten wegen des dem Ernannten zustehenden Anspruchs auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret-funktionelles Amt nicht mehr frei sei (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, Juris; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dem Beigeladenen ist nicht ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, sondern nur - im Wege der Umsetzung - ein bestimmter Dienstposten (ein Amt im konkret-funktionellen Sinne) übertragen worden, dies zudem ausdrücklich nur vorläufig (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.02.2007). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beigeladenen auf die dauerhafte Übertragung dieses Dienstpostens konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil ihm angesichts seiner Beteiligung im vorliegenden Verfahren bereits vor Antritt der Stelle das Vorgehen des Antragstellers gegen die Stellenbesetzung bekannt war. Es bestehen also keine Hinderungsgründe für den Antragsgegner, die Umsetzung des Beigeladenen rückgängig zu machen bzw. den Beigeladenen auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, um dem auch ihm zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89; Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, DVBl 1989, 1150; sowie Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Ein - vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahter - Anordnungsgrund folgt in der gegebenen Situation nicht bereits daraus, dass mit der Stellenbesetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden; letzteres ist, wie bereits dargelegt, gerade nicht der Fall. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191 ) hat der Senat aber mit Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 - (ESVGH 56, 121) entschieden, dass ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben ist, wenn die vorläufige Übertragung eines Dienstpostens an einen Bewerber für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken kann. So liegt der Fall auch hier. Je länger der Beigeladene die mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnimmt, desto mehr droht die Gefahr, dass sich ein daraus resultierender Leistungsvorsprung als tatsächlicher Vorteil bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirkt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich eine Bewährung auf dem streitigen Dienstposten nach den erkennbaren Umständen für eine etwaige spätere Beförderung in das nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Spitzenamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorteilhaft auswirken kann, da ein Dienstposten dieser Art wegen der mit ihm verbundenen Führungsverantwortung offenbar als „Bewährungsdienstposten“ angesehen wird.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung handelt es sich, da Versetzungsbewerber nicht vorhanden sind, um eine Auswahl allein unter Umsetzungsbewerbern. Ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Auflistung haben sich sieben Beamte um den betreffenden Dienstposten beworben, wobei alle Bewerber das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 bekleideten und in verschiedenen Funktionen bereits beim Polizeipräsidium M. tätig waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden die Auswahlgrundsätze nach Art. 33 Abs. 2 GG - dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend - allerdings grundsätzlich keine Anwendung auf bloße Umsetzungen, also auf die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 04.06.2007 - 4 S 928/06 - und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, NJW 2006, 2424; zur Reichweite der Auswahlgrundsätze siehe auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand September 2006, § 1 BLV RdNr. 1a). Hier sollte mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens für keinen potentiellen Bewerber unmittelbar eine Ernennung (Beförderung) in ein bestimmtes statusrechtliches Amt verbunden sein. Auch dürfte es sich bei der Stelle des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. nicht um einen so genannten Beförderungsdienstposten handeln, also einen Dienstposten, der zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV; zur Geltung des Leistungsgrundsatzes in diesen Fällen siehe Senatsbeschlüsse vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, Juris RdNr. 7). Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, dass der hier gegenständliche Dienstposten mit einer haushaltsmäßigen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 verbunden ist und dass der Inhaber des Dienstpostens durch den Antragsgegner ohne weiteres Auswahlverfahren in ein entsprechendes statusrechtliches Amt befördert werden wird; träfe diese Auffassung zu, dann handelte es sich in der Tat um einen Beförderungsdienstposten. Der Antragsgegner hat jedoch wiederholt erklärt, dass diese Auffassung nicht zutreffe; er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass im Bereich des Regierungspräsidiums K. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Stellenbewertung nicht existiert und dass die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Erster Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar) allein nach Eignungs- und Leistungskriterien, unabhängig von dem innegehabten Dienstposten, erfolgt. Auch die Ausschreibung der Stelle erfolgte ohne Bezugnahme auf eine Stellenbewertung. Demgegenüber hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, worauf er seine Ansicht gründet. Insbesondere die von ihm vorgelegten Schriftstücke der Anlagen A 1 bis A 5 sprechen zwar dafür, dass eine dem Vortrag des Antragstellers entsprechende Stellenbewertung im Bereich des Polizeipräsidiums M. zeitweilig praktiziert oder jedenfalls ins Auge gefasst wurde, lassen jedoch angesichts der geschilderten konkreten Umstände der hier gegenständlichen Stellenbesetzung keine weitergehenden Schlüsse zu.
Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner jedoch durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt, den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dass eine solche Bindung eintreten kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senates anerkannt. Danach legt sich der Dienstherr nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder auch Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Senatsbeschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - [Fall der Versetzung] und vom 12.02.1997 - 4 S 3464/95 -, VBlBW 1997, 339 [Fall der Umsetzung]). Das Regierungspräsidium hat die betreffende Stelle nicht nur (behördenintern) ausgeschrieben, was allein wohl nicht genügen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.1997, a.a.O.), sondern es hat sich darüber hinaus auf eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip festgelegt. Dies folgt daraus, dass das Polizeipräsidium M. ausweislich der Akten eine nach der in der letzten dienstlichen Beurteilung erreichten Gesamtnote gegliederte Übersicht zu den sieben Bewerbern angefertigt und dem Regierungspräsidium vorgeschlagen hat, die Stelle mit dem danach am besten abschneidenden Bewerber, nämlich dem Beigeladenen, zu besetzen. Das Regierungspräsidium hat sich diesem Vorschlag bei seiner nachfolgenden Auswahlentscheidung angeschlossen. Der Antragsgegner hat diese Auswahl auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich mit Eignungsgesichtspunkten begründet und insofern nicht nur auf die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen, sondern auch auf eine übereinstimmende Einschätzung aller beteiligten Vorgesetzten im Hinblick auf die Eignung für den konkreten Dienstposten verwiesen. Schließlich ergibt sich aus den Akten des Regierungspräsidiums zur Stellenbesetzung, dass auf Seiten des Polizeipräsidiums M. vor Ausschreibung der Stelle durchaus die Überlegung bestand, diese dem Antragsteller zu übertragen, und dass der Antragsteller sogar gezielt zur Bewerbung aufgefordert worden ist (vgl. Schreiben des Antragstellers an das Regierungspräsidium vom 29.08.2006). Das Regierungspräsidium hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber hierzu ausdrücklich erklärt, man sei davon ausgegangen, dass sich besser beurteilte Beamte nicht um die frei werdende Funktion bewerben würden; unter Berücksichtigung der tatsächlich eingegangenen Bewerbungen sei aber dann dem Beigeladenen als geeigneterem Bewerber der Vorzug gegeben worden (Antwort des Regierungspräsidiums vom 11.09.2006). All dies macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG durchführen wollte und sich auch durchgängig selbst als daran gebunden betrachtet hat.
Der Antragsteller hat wegen der danach eingetretenen Selbstbindung des Antragsgegners einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen wird. Hierbei verfügt der Dienstherr für diese vergleichende Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der vergleichenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121, jeweils m. w. N.).
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Ob der Beigeladene nach diesem Maßstab dem Antragsteller vorgezogen werden durfte, vermag der Senat bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten nicht festzustellen. Zwar ist bei einem Vergleich der im Jahre 2004 vorgenommenen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22.10.2003 (GABl. S. 650, geändert durch VwV vom 30.01.2007, GABl. S. 66; im folgenden: VwV BeurteilungPol) zu erkennen, dass der Beigeladene mit der Gesamtnote 4,0 möglicherweise hinreichend deutlich vor dem Antragsteller mit der Gesamtnote 3,75 liegt, um die Auswahl des Beigeladenen auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln.
11 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von einer Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209, m.sp.Ä.- BeurtVO -) ausdrücklich hervorgehoben (zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BeurtVO auf Polizeibeamte siehe § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 ; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris RdNrn. 3 ff., und vom 13.12.2005 - 3 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die hier maßgebliche Beurteilung des Antragstellers einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht nämlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können in derartigen Fällen unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; entsprechend auch Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - nicht um die Auswahl für ein Beförderungsamt, sondern um die auf Grund entsprechender Selbstbindung des Dienstherrn dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegende Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens gestritten wird.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grade er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, ESVGH 55, 255, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121). Im vorliegenden Fall bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die für die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen maßgebliche VwV BeurteilungPol zutreffend gehandhabt worden ist.
14 
Nach Nr. 5 VwV BeurteilungPol erfolgt die Beurteilung der Polizeibeamten in einem zweistufigen Verfahren. Ein Beurteiler, dem der zu beurteilende Polizeibeamte persönlich bekannt sein muss, erstellt - ggf. unter Hinzuziehung weiterer Beurteilungsberater - eine vorläufige Beurteilung (Nr. 5.2.1) und legt diese dem zuständigen Leiter der Beurteilungskonferenz als Endbeurteiler vor (Nr. 5.2.2, 5.3). Aufgabe des Endbeurteilers ist insbesondere, das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung zu gewährleisten. Bei der Festlegung der endgültigen Beurteilung hat er Spitzensätze („weiche Quoten“) nach Nr. 5.4 zu berücksichtigen (Nr. 5.3.1). Bei der Festlegung der Gesamtbewertungen ist danach für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf eine bestimmte Vergleichsgruppe zu berücksichtigen (Nr. 5.4.1, 5.4.3). Bei der vorliegend zu betrachtenden Beurteilung des Antragstellers von Juni 2004 ist die Vorbeurteilung durch den Leiter Polizeiliche Aufgaben des Polizeipräsidiums M. erstellt worden; die endgültige Beurteilung wurde durch den stellvertretenden Leiter der Landespolizeidirektion (Regierungspräsidium K.) festgesetzt. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Spitzensätze war unstreitig die Gruppe sämtlicher nach Besoldungsstufe A 12 besoldeter Polizeivollzugsbeamter im Regierungsbezirk Karlsruhe.
15 
Der Antragsteller hat substantiiert vorgetragen, dass der vorläufige Beurteiler des Antragstellers wie des Beigeladenen die Notenskala nicht in einer der VwV BeurteilungPol entsprechenden Weise gehandhabt habe. Der Antragsteller hat im Einzelnen ausgeführt, es habe - jedenfalls zu der für die vorliegende Beurteilung maßgebenden Zeit - in der Praxis des Polizeipräsidiums M. eine Einteilung der mit Beamten der Besoldungsstufe A 12 besetzten Dienstposten in „Vergleichsgruppen“ gegeben. Nur für die Inhaber der Dienstposten der Gruppe 1 sei es möglich gewesen, die (nach der VwV quotierten) Noten 4,00 und darüber zu erreichen. Der Antragsteller sei nach dieser Einteilung in der Gruppe 2 gewesen, der Beigeladene in der Gruppe 1. Der für den Antragsteller zuständige Vorbeurteiler, Leitender Polizeidirektor D., habe dem Antragsteller bei der Besprechung der Beurteilung am 21.06.2004 erläutert, dass in der Beurteilungsgruppe des Antragstellers 5 Punkte nicht vergeben würden. Seine (im Durchschnitt der der bewerteten Einzelmerkmale erreichten) 3,89 Punkte wären als eine Beurteilung der Note „sehr gut“ einzustufen; bessere Noten bekämen nur die Stelleninhaber der ersten Gruppe, da sie auch mit höherwertigen Aufgaben betraut seien. Der Antragsteller hat diesen Vortrag durch Vorlage verschiedener Schriftstücke belegt. So hat er ein Schreiben des Polizeipräsidenten von M. vom 26.07.2002 vorgelegt (Anlage A 2), der im Rahmen einer „Bewertungsübersicht A 13“ eine Einteilung bestehender Dienstposten in zwei Gruppen zu entnehmen ist; der Gruppe 1 ist dabei offenbar das vom Beigeladenen seinerzeit innegehabte konkret-funktionelle Amt des Leiters des Bezirksdienstes beim Polizeirevier M.-N. zugeordnet, der Gruppe 2 das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers (Postenführer des Polizeipostens M.-V.). In dem besagten Begleitschreiben heißt es bezogen auf die beiden Gruppen: „Bei den Spitzenämtern A 13 sind zwei Stufen ausgewiesen; hierbei werden grundsätzlich Dienstposten der Stufe 1 vorrangig berücksichtigt, da diese höhere Anforderungen beinhalten“. Die Gruppeneinteilung wird auch in einem Rundschreiben („intern“, vorgelegt als Anlage A 3) erwähnt. Schließlich bezieht sich der Antragsteller auf einen Mitschrieb einer Personalratssitzung vom 10.03.2004 durch einen inzwischen verstorbenen Beamten (Anlage A 1), in dem es heißt: „D. fühlt sich nicht mehr daran gebunden - Gruppe 1 + 2 bleiben bestehen … Nur Gruppe 1 wird befördert - Gruppe 1 wird besser beurteilt als 2 …“.
16 
Diesem Vortrag ist der Antragsgegner in wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Vorgaben der VwV BeurteilungPol seien beachtet worden. Bei dem durch das Regierungspräsidium K. vorgenommenen Gesamtvergleich und der Erörterung dieses Vergleichs mit den Beurteilern seien Untergruppen nicht gebildet worden. Das Polizeipräsidium M. wiederum habe die - für die allein maßgebliche Entscheidung des Regierungspräsidiums K. ohnehin unerhebliche - Einteilung in Gruppen bereits vor der hier interessierenden Regelbeurteilungsrunde aufgegeben. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte hätten bei der Festlegung der Beurteilungen keine Rolle gespielt. Der Mitschrieb der Anlage A 1 stamme von einem seinerzeitigen Ersatzmitglied der Personalvertretung, welches mit der damals besprochenen Materie lediglich laienhaft vertraut gewesen sei; diese Aufzeichnungen belegten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte.
17 
Der Senat muss danach davon ausgehen, dass es die vom Antragsteller monierte Gruppeneinteilung jedenfalls zeitweise gegeben hat. Wann genau und unter welchen Umständen sie durchgängig aufgegeben wurde, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt. Ebenfalls nicht ausgeführt hat er, in welcher Hinsicht der Mitschrieb der Anlage A 1 unzutreffend ist und wie die vom Mitschreibenden nach Ansicht des Antragsgegners falsch verstandenen Ausführungen richtig zu verstehen gewesen wären. Schließlich ist der Antragsgegner der Schilderung des Beurteilungsgesprächs durch den Antragsteller in keiner Weise entgegengetreten. Dies alles stellt aus Sicht des Senats ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die vom Antragsteller behauptete Gruppeneinteilung bei der Erstellung der Vorbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen erheblich gewesen ist. Zwar lassen die vorgelegten Schriftstücke durchaus Fragen und Interpretationsspielräume offen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch eine vollständige Tatsachenfeststellung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schilderung des Antragstellers schon dann der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, wenn hierfür eine glaubhaft gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070). Das aber ist aus den dargelegten Gründen der Fall. Die weitergehende Aufklärung ist einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
18 
Wenn aber - wovon der Senat aus den vorstehend geschilderten Gründen in diesem Verfahren ausgeht - der für den Antragsteller wie für den Beigeladenen zuständige Vorbeurteiler bei der Benotung eine an der innegehabten Stelle orientierte Gruppeneinteilung zu Grunde gelegt hat und dies zur Folge hatte, dass Höchstnoten für den Antragsteller auf der Stufe der Vorbeurteilung nicht erreichbar waren, so liegt darin ein Verstoß gegen die VwV BeurteilungPol. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt es nicht - und dürfte es ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht erlauben -, die Vergabe von Höchstnoten in der geschilderten Weise von dem Amt im konkret-funktionellen Sinne abhängig zu machen, welches der zu Beurteilende innehat. Nr. 5.4.2 bestimmt zudem, dass die Festlegung von Quoten unterhalb der Spitzensätze und von Durchschnittswerten bei den Einzel- und Gesamtbewertungen nicht zulässig ist. Sofern die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf einer fehlerhaften Grundlage entstanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies Einfluss auf die durch den Antragsteller und den Beigeladenen endgültig erzielten Noten hatte. Denn auch wenn - wie der Antragsgegner zutreffend betont - die endgültige Festlegung insbesondere der Gesamtnote durch den Leiter der Beurteilungskonferenz, hier also den Leiter der Landespolizeidirektion K. bzw. seinen Stellvertreter, erfolgt ist, hat der jeweilige Vorbeurteiler mit seinen Bewertungen der einzelnen Submerkmale (Nr. 3.1.3 VwV BeurteilungPol) maßgeblichen Einfluss auf die endgültige Bewertung. Der Leiter der Beurteilungskonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, einheitliche Standards sicherzustellen. Er wird in der Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Wertungen des Vorbeurteilers bei den einzelnen Submerkmalen zu hinterfragen, kann aber andererseits den sich aus den Einzelmerkmalen ergebenden Notendurchschnitt nur in Grenzen beeinflussen, wie sich insbesondere aus Nr. 4.4 der VwV ergibt, wonach die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung schlüssig tragen müssen.
19 
Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens kann sich aus diesen Gründen nach summarischer Prüfung auf die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers in ihrer gegenwärtigen Form nicht stützen. Damit entfällt eine nach ständiger Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - als wesentlich anerkannte Grundlage der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitbefangenen Dienstposten sei unabhängig von den vorliegenden Beurteilungen durch ein übereinstimmendes Votum aller am Besetzungsvorschlag des Polizeipräsidiums M. beteiligten Vorgesetzten festgestellt worden. Der Dienstherr ist bei der Feststellung der Eignung zwar nicht nur auf den Inhalt dienstlicher Beurteilungen angewiesen, sondern kann für den gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich auch weitere Hilfsmittel heranziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991 - BS I 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 669). Es ist jedoch unverzichtbar, dass sich der Dienstherr mit der aktuellen Beurteilung auseinandersetzt. Keinesfalls kann ein formloses Votum von Vorgesetzten eine aus rechtlichen Gründen fragwürdige Beurteilung ersetzen. Dies muss schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und Fairness gelten. So ist im vorliegenden Fall dem Vortrag des Antragsgegners weder zu entnehmen, wer überhaupt an dem Votum beteiligt war, noch, welche Erwägungen hierbei eine Rolle gespielt haben. Es erscheint danach auch keinesfalls ausgeschlossen, dass den beteiligten Vorgesetzten die hier behandelten Beurteilungen bekannt waren und die Meinungsbildung beeinflusst haben. Außerdem hatte der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, sich zu der Einschätzung der Vorgesetzten zu äußern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Hamburg, Beschluss vom 16.10.1991, a.a.O.).
20 
Nach summarischer Prüfung sind damit die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich des begehrten Dienstpostens zumindest offen. Der Senat kann angesichts dessen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in der Gesamtbewertung eine Notendifferenz von nicht mehr als 0,25 besteht, die im rechnerischen Durchschnitt der Einzelbewertungen noch geringer ist, und dass der Antragsteller im Bereich der Befähigungsbeurteilung besser abgeschnitten hat, nicht ausschließen, dass eine Überprüfung der Benotungen zumindest zu einer so weitgehenden Annäherung der Bewerber führen wird, dass eine Auswahl nach weiteren Hilfskriterien erfolgen muss, deren Ergebnis nicht absehbar ist. Der Verweis des Antragsgegners auf nunmehr vorliegende aktuellere Beurteilungen führt nicht weiter, da diese Beurteilungen bei der zu überprüfenden Auswahlentscheidung noch nicht von Bedeutung waren und ebenfalls nicht absehbar ist, inwieweit sie bei einer erneuten Auswahl bedeutsam sein könnten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters / der Leiterin der Kriminalinspektion 4 bei der Polizeidirektion Göppingen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch, wenn - wie hier - mit der begehrten Übertragung eines Dienstpostens oder einer Funktion keine Beförderung verbunden ist, da der unterlegene Bewerber es unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinzunehmen braucht, dass der ausgewählte Bewerber möglicherweise zu Unrecht einen Bewährungsvorsprung in der umstrittenen Funktion erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Antragsteller der notwendige Anordnungsanspruch nicht schon deswegen zukommt, weil der Beigeladene - anders als er - das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Dabei ist es unerheblich, ob - wie es der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt - die gemäß der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 vom Dienstherrn erwarteten Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen, die erwartete Bereitschaft zur Übernahme des Amts des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie die erwartete mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung Kriterien sind, die ein Bewerber zwingend zu erfüllen hat, wenn ihm die Funktion als Leiter der Kriminalinspektion 4 übertragen werden soll. Denn es ist derzeit weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene sie erfüllt.
aa) Die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) so genannten konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2008 - 3 CE 08.53 -, BayVBl 2009, 345; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -, ZBR 2009, 276 und vom 08.10.2010 - 1 B 930/10 -, Juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009 - 2 B 598/08 -, DÖD 2009, 202). Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2004 - 5 ME 390/03 - Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, ThürVBl 2007, 187; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv.
bb) Jedenfalls nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil gehören danach die vorausgesetzte Fähigkeit zum methodischen, analytischen und konzeptionellen Arbeiten, die hohe soziale Kompetenz, die Teamfähigkeit und die Kooperationsbereitschaft und die erwarteten fundierten Kenntnisse im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung. Denn das Vorliegen dieser Kriterien lässt sich schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - feststellen. Vielmehr bedarf es dazu einer beurteilenden Wertung des Dienstherrn.
cc) Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene diejenigen Anforderungen aus der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 erfüllt, die seitens des Antragsgegners „erwartet“ werden und die nicht oben unter a) bb) aufgeführt sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese zum konstitutiven Anforderungsprofil zu rechnen sind (vgl. zur Auslegung von „werden erwartet“ in einem Anforderungsprofil im Sinne von „werden zwingend verlangt“ OVG Bremen, Beschluss vom 03.05.2010 - 2 B 315/09 -, DÖD 2010, 223).
Hinsichtlich der „erwarteten“ Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen und der „erwarteten“ mehrjährigen praktischen Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung - diese Kriterien könnten als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils in Betracht kommen - hat der Antragsgegner unter Bezugnahme u.a. auf die ausführliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.09.2010 im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass dieser diese „Erwartungen“ erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verarbeiten von Daten das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG). Es kann also durchaus sein, dass sich die mehrjährige Erfahrung des Antragstellers auf andere Inhalte und Elemente der Datenverarbeitung bezieht als diejenige des Beigeladenen. Gegen die Darstellung des Beigeladenen in dem Schreiben vom 28.09.2010 hat der Antragsteller nichts Substanzielles vorgebracht. Er hat mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich allgemein behauptet, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen nicht erfülle, ohne für die Richtigkeit dieser Aussage konkrete Anhaltspunkte zu liefern.
Somit ist es - jedenfalls derzeit - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene - soweit mit der Beschwerde gerügt - das (unterstellt) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt. Gegen die - wohl auch zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (vorausgesetzten) Führungserfahrung des Beigeladenen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht.
b) Auch das Vorbringen, dass ein Bewerber, der nur als - mit dem Verwaltungsgericht unterstellt - wünschenswert angesehene Voraussetzungen erfülle, besser geeignet sei als ein Bewerber, bei dem dies nicht der Fall sei, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn es ist - wie ausgeführt - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene die mit der Beschwerdeschrift thematisierten „erwarteten“ Erfahrungen ebenso wie der Antragsteller aufweist. Bezüglich der anderen Elemente des - (unterstellt) beschreibenden - Anforderungsprofils macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde bereits nicht substantiiert geltend, dass der Beigeladene sie nicht erfülle. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.

2

1. Der Kläger ist Archivdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er bewarb sich auf die im August 2011 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters der Abteilung B im Bundesarchiv in Koblenz (Besoldungsgruppe B 2 BBesO). Nach der Stellenausschreibung wurde ein Bewerber gesucht, der u.a. über die Befähigung zum höheren Archivdienst und eine "mehrjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten und in einer Funktion, die nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet ist", verfügt. Auf die Stelle bewarben sich insgesamt fünf Bewerber, die nach Auffassung der Beklagten allesamt die Anforderungskriterien erfüllten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. In den Anlassbeurteilungen hatten alle Bewerber dieselbe Endnote (6 von 7 möglichen Punkten) erhalten. Ausgewählt wurde der Beigeladene, der im Auswahlgespräch am besten abgeschnitten hatte und als einziger der Bewerber bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 (Leitender Archivdirektor) innehat.

3

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, den Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers rechtskräftig entschieden ist. Die in der Stellenausschreibung geforderte mehrjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten stelle ein Anforderungsmerkmal dar, dessen Vorliegen beim Beigeladenen zweifelhaft sei. Hierfür sei voraussichtlich eine Aufgabenwahrnehmung in eigenverantwortlicher Tätigkeit erforderlich, die der Beigeladene nur auf seinem gegenwärtigen Dienstposten, nicht aber bei seiner vorangegangenen Verwendung in einer Stabsstelle ausgeübt habe. In einem weiteren Gerichtsverfahren hob das Verwaltungsgericht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung und die dieser vorhergehende Regelbeurteilung des Klägers auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubeurteilung. In der daraufhin erstellten Anlassbeurteilung ist zwar die Einzelnote "Teamarbeit" um einen Punkt angehoben worden, das Gesamturteil aber unverändert geblieben.

4

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Kläger zu besetzen. Das Qualifikationserfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung sei durch das Personalentwicklungskonzept der Beklagten zu ergänzen, weil diese ihr Ermessen dadurch selbst gebunden habe. Danach sei eine Verwendung in unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten in verschieden Abteilungen des Bundesarchivs erforderlich. Diese Voraussetzungen erfülle der Beigeladene nicht, weil er in der Stabsstelle weder eigenverantwortlich noch im archivfachlichen Aufgabenbereich gearbeitet habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers verpflichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nur die Tätigkeit als Leiter der Abteilung Militärarchiv, sondern auch diejenige als Leiter einer Stabsstelle berücksichtigt werden. Weder dem Ausschreibungstext noch dem Personalkonzept könne entnommen werden, dass lediglich Dienstposten mit archivfachlichen Aufgaben berücksichtigungsfähig seien; Entsprechendes gelte für das Erfordernis einer eigenen Weisungs- und Entscheidungsbefugnis. Der Beigeladene erfülle damit das Anforderungsprofil. Die Auswahlentscheidung erweise sich gleichwohl als fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Anlassbeurteilung basiere. Angesichts der nur geringfügigen Abweichung der neugefassten Anlassbeurteilung spreche zwar viel dafür, dass eine erneute Auswahlentscheidung entbehrlich sei; hierüber müsse indes die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle befinden.

6

2. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.

7

Eine konkrete Frage ist bereits nicht bezeichnet. Auch in der Sache legt die Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich in der Art einer Berufungsschrift gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, die - entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Einschätzung - zu dem Ergebnis gelangt, die vom Beigeladenen ausgeübte Stabsstellentätigkeit erfülle die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Die Bewertung der von den Bewerbern ausgeübten Vorverwendungen im Hinblick auf das in der Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und nicht geeignet, eine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen.

8

Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.>). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 49).

9

Ob sich die Verwaltung intern durch eine bestehende Behördenpraxis oder Richtlinien auf eine bestimmte Interpretation festgelegt sah, ist deshalb nicht von Bedeutung. Der Wortlaut der Stellenausschreibung könnte nur dann im Lichte einer entsprechenden Vorgabe verstanden werden, wenn dieser Bedeutungsgehalt auch beim maßgeblichen Empfängerkreis vorausgesetzt werden könnte. Derartiges ist bei einer behördeninternen Ausschreibung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt aus Ziffer IV.2.5.2 der Personalentwicklungskonzeption des Bundesarchivs vom 27. April 2000 allen Interessenten bekannt gewesen war und ihnen damit auch vor Augen stand, dass das Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung sich nur auf behördeninterne Verwendungen beziehen sollte, sind aber nicht ersichtlich und vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt.

10

Ein entsprechendes Verständnis hätte im Übrigen die Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils zur Folge. Denn es gibt keinen aus den Besonderheiten des Dienstpostens folgenden zwingenden Sachgrund dafür, die bei einer anderen Behörde mit entsprechendem Aufgabenfeld - etwa einem anderen Archiv - erworbenen Erfahrungen von der Berücksichtigung auszuschließen. Jedenfalls hat die Beklagte zwingende Gründe hierfür nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31). Eine derartige Einengung des Bewerberfeldes ohne hinreichenden Grund ist mit Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht vereinbar. Schließlich erschiene es widersprüchlich, wenn zwar behördeninterne Vorverwendungen ohne archivfachlichen Aufgabenbereich - und damit ohne sachlichen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle - berücksichtigungsfähig wären, nicht aber eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Behörde.

11

Soweit der Kläger reklamiert, das Anforderungsprofil habe mehrere Verwendungen im Bundesarchiv selbst vorausgesetzt, trifft dies daher nicht zu. Im Übrigen erhält auch ein im Wege der Abordnung oder Kommandierung bei der Dienststelle verwendeter Beamter oder Soldat Aufgaben übertragen und ist damit auf einem Dienstposten "in" dieser Behörde tätig (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG).

12

Zu Recht und in Übereinstimmung mit den dargestellten Auslegungsgrundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass der Stellenausschreibung keine Einengung des Funktionsbereichs der wahrgenommenen Dienstposten entnommen werden kann. Irgendwie geartete Anknüpfungspunkte hierfür enthält das Anforderungsprofil nicht. Die fachliche Qualifikation wird vielmehr durch die eigenständig vorausgesetzte Befähigung zum höheren Archivdienst abgedeckt. Entsprechendes gilt für das vom Kläger für erforderlich gehaltene Merkmal "eigenverantwortlicher Aufgabenbearbeitung". Die Frage, ob bei der Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen eine eigenverantwortliche Sachbearbeitung stattgefunden hat oder nur Querschnittsaufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten wahrgenommen wurden, ist daher nicht entscheidungserheblich.

13

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

14

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und zuletzt vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - juris Rn. 3).

15

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht, weil es lediglich die unzutreffende Anwendung der aus den benannten Entscheidungen abgeleiteten Vorgaben reklamiert. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts thematisiert die Vereinbarkeit der Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen mit Art. 87a GG an keiner Stelle, so dass sich auch ein Rechtssatz hierzu nicht findet. Unabhängig hiervon steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu den benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 (- BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110) und vom 15. Dezember 2011 (- BVerwG 2 A 13.10 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 8). Dort ist vielmehr klargestellt worden, dass die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer Behörden keinen Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG darstellt. Art. 87a Abs. 2 GG bindet nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Ressourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung, sondern nur ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

16

Eine Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen liegt auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerde in den Blick genommenen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Inneren und dem Bundesminister der Verteidigung zur Zusammenfassung des militärischen Archivgutes vom 29. April 1968 / 15. Mai 1968 vor.

17

Durch die Verwendung in einer zivilen Behörde werden Soldaten aus den Befehlsstrukturen der Bundeswehr herausgelöst und in den Geschäftsbereich einer anderen Behörde eingegliedert (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13). Mangels gesetzlicher Regelungen für entsprechende "Kommandierungen" von Soldaten (ZDv 14/5 Nr. 9 Abs. 2) bedarf es daher einvernehmlicher Regelungen der beteiligten Stellen. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Rahmenvereinbarungen zwischen den betroffenen Ressorts geschlossen. In dem vom Kläger benannten Urteil vom 15. Dezember 2011 (a.a.O. Rn. 27) hat das Bundesverwaltungsgericht für die zum Einsatz von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes geschlossene Rahmenvereinbarung entschieden, dass die darin vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundeskanzleramt nach Zweck und Systematik der Vorschriften abschließend ist und hiervon einseitig nicht durch abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine abweichende Verwaltungspraxis abgerückt werden darf (ebenso bereits Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 16). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht bereits deshalb nicht abgewichen, weil seine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der für den Bundesnachrichtendienst geschlossenen Rahmenvereinbarung liegt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indes nicht entnommen werden, dass auch die für die Verwendung von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesarchivs geschlossene Vereinbarung zur Zusammenführung des militärischen Archivgutes im Bundesarchiv - die bereits gegenständlich nur die Abteilung Militärarchiv betrifft - abschließenden Charakter hat.

18

Im Übrigen hat der auf einem Dienstposten des Bundesarchivs eingesetzte Beigeladene die ihm übertragenen Funktionen jedenfalls tatsächlich wahrgenommen und die bei dieser Verwendung gezeigten Leistungen erbracht (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4; hierzu auch Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 60). Ob der Einsatz des Beigeladenen außerhalb der Abteilung Militärarchiv den Vorgaben der Vereinbarung entsprach, dürfte im Rahmen der Beurteilung der vorangegangen Berufserfahrung daher auch nicht entscheidungserheblich sein.

19

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts enthält auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass es den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers nicht verletzt, wenn die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten ausfällt, dem bereits die Eignung oder die Mindestqualifikation für die zu besetzende Stelle fehlt. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt. Das Urteil enthält deshalb auch keine Abweichung von den benannten obergerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <269>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 <32>); die dort aufgestellten Rechtssätze kommen angesichts der tatsächlichen Feststellungen vielmehr nicht zur Anwendung.

20

Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 25. Oktober 2011 (- BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 35). Das Oberverwaltungsgericht hat keinen prinzipiellen Meinungsunterschied darüber artikuliert, dass die in einem Anforderungsprofil geforderten Vorverwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen müssen. Für diese Annahme reicht es nicht aus, dass in dem Urteil die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen als den Vorgaben des Anforderungsprofils entsprechend angesehen worden ist. Diese Einschätzung geht nicht auf eine grundsätzliche unterschiedliche Auffassung über zulässige Merkmale eines Anforderungsprofils zurück, sondern darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Vorgaben des Anforderungsprofils einen anderen Bedeutungsgehalt zumisst als der Kläger.

21

4. Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 erstmals geltend gemachten Verfahrensmängel sind nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten Begründungsfrist erhoben worden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 Rn. 1), sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.