Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Ausschreibung Nr. 1413 ausgeschriebene Stelle „Beschäftigte/r im Veranstaltungsmanagement“ an der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle im Veranstaltungsmanagement bei der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 10) beim Landratsamt M. und ist dort als Hygienesachbearbeiter tätig. Er hat den Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.) in „Gesundheitskommunikation/Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen“ mit dem Schwerpunkt „Arbeits- und Organisationsgestaltung, Qualitätsmanagement“ erworben.
Der Antragsgegner schrieb die Stelle als „Beschäftigte/r im Veranstaltungsmanagement“ beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL) in Sch. aus (Kennziffer Nr. 1413). Als Bewerbungsschluss war der 11. April 2014 festgesetzt. Unter „Anforderungen“ war in der Stellenausschreibung vermerkt: „Abgeschlossenes Hochschulstudium in geeigneter Fachrichtung, z. B. B.A. Veranstaltungsmanagement; B.A. Betriebswirtschaft und Management/B.A. International Business and Management/B.A. Öffentliches Management/B.A. Wirtschaftsrecht jeweils mit der Vertiefung „Veranstaltungsmanagement“ oder vergleichbare und gleichwertige Qualifikation“. Unter „Besondere Vorbildung und/oder Prüfungen“ war vermerkt: „B.A. Veranstaltungsmanagement; B.A. Betriebswirtschaft und Management/B.A. International Business an Management/B.A. Öffentliches Management/B.A. Wirtschaftsrecht jeweils mit der Vertiefung
Auf diese Stelle bewarb sich neben dem Antragsteller und weiteren Bewerbern auch der Beigeladene. Er ist Beamter auf Lebenszeit der Qualifikationsebene 3 (Besoldungsgruppe A 11) und beim Bayerischen L. als Lebensmittelüberwachungsbeamter, Lebensmitteltechnologe und TIZIAN-Mitarbeiter tätig. Er hat den Studiengang „Lebensmittelmanagement und -technologie, Schwerpunkt gesunde Ernährung“ mit dem Hochschulgrad eines Bachelor of Sciene (B.Sc.) abgeschlossen.
Mit Auswahlvermerk vom 7. Mai 2014 (Blatt 727/728 der Behördenakte) entschied die Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL), die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche, die mit fünf Bewerberinnen und Bewerbern - darunter dem Beigeladenen - geführt worden seien, erschienen folgende Bewerber in der genannten Reihenfolge als geeignet: 1. Herr L. (der Beigeladene), 2. Frau M., 3. Frau G. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beigeladene sei seit 1987 im öffentlichen Dienst an verschiedenen Behörden in der Lebensmittelüberwachung und seit dem 1. Januar 2007 am L. in der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit tätig. Er sei mit der Durchführung von Betriebskontrollen beschäftigt und betreue schwerpunktmäßig das EDV-System TIZIAN. Der Beigeladene engagiere sich im hohen Maß in der Aus- und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure. Bereits seit vielen Jahren organisiere er im Auftrag und in Abstimmung mit der AGL den Referentenpool des EDV-Systems TIZIAN für den Fachbereich Lebensmittel. Der Beigeladene sei in diesem Zusammenhang bei der AGL als engagierter und zuverlässiger Akteur im Zusammenhang mit der Organisation von Schulungsmaßnahmen bekannt. Von großem Vorteil sei in diesem Zusammenhang, dass er sowohl die Arbeit der AGL als auch die eines Teils ihrer Zielgruppen bereits aus eigener Mitwirkung sehr gut kenne. Im Rahmen des von ihm zuletzt noch absolvierten Bachelor-Studiums Lebensmittelmanagement und -technologie habe er weitere spezielle Qualifikationen erworben, die auf die Stellenausschreibung zuträfen, wie etwa Projektmanagement, Marketing und allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Der Beigeladene habe in der letzten dienstlichen Beurteilung (2012) 12 Punkte erhalten. Besonders hervorgehoben werde darin die Leitung der bundesweiten Projektgruppe „Lebensmittel/Fleischhygiene“ der LAV und der TIZIAN-Facharbeitsgruppe Lebensmittel. Dabei habe er Kompetenzen erworben, die besonders für die Moderation bzw. Leitung von Fortbildungsveranstaltungen von großem Nutzen seien. Im Vorstellungsgespräch habe der Beigeladene einen sehr guten Eindruck hinterlassen; er habe seine Motivation und seine Kompetenzen überzeugend vermitteln können. Er sei somit hervorragend für die Stelle geeignet. Zur Bewerbung des Antragstellers verhält sich der Auswahlvermerk nicht.
Mit E-Mail-Nachricht vom 6. Juni 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Nachfrage des Antragstellers wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Stelle extern als ausschließlich befristete Arbeitnehmerstelle ausgeschrieben worden sei, um während der Elternzeit einer Beschäftigten den damit entstehenden vorübergehenden Vertretungsbedarf zu decken. Aus den Bewerbungsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich in einem bestehenden Beamtenverhältnis befinde. Nach Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) könne ein Amt an den Antragsteller jedoch nur vergeben werden, wenn dafür eine freie und besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung stehe. Eine Planstelle gelte auch dann als nicht besetzbar in diesem Sinne, wenn der oder die darin eingewiesene Beschäftigte ohne Bezüge beurlaubt sei. Eine für den Antragsteller geeignete freie und besetzbare Stelle stehe damit für eine externe Besetzung im Rahmen der Stellenausschreibung 1413 gerade nicht zur Verfügung.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2014 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 bei Gericht beantragen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Beschäftigten im Veranstaltungsmanagement, Kennziffer 1413 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Qualifikationen des Beigeladenen entsprächen nicht den Vorgaben aus der Stellenbeschreibung. Gefordert sei hier insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium in geeigneter Fachrichtung - bezogen auf das Veranstaltungsmanagement - gewesen. Der Antragsteller erfülle ersichtlich diese Anforderungen. Der Beigeladene könne hingegen ein einschlägiges Studium nicht vorweisen. Die mitgeteilte Begründung, der Antragsteller könne als Beamter im Rahmen der Stellenausschreibung keine Berücksichtigung finden, sei ersichtlich grob fehlerhaft. Der in Aussicht genommene Bewerber sei Beamter auf Lebenszeit. Dieser solle gerade nicht auf einer Arbeitnehmerstelle - anders als dies ausgeschrieben sei -, sondern auf einer beamtenrechtlichen Planstelle eingesetzt werden. Mit der nun anstehenden Stellenbesetzung setze sich die Antragsgegnerseite in rechtswidriger Weise in Widerspruch zu der selbst vorgegebenen Argumentation. Die Auswahl sei in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden, sondern erweise sich als rechtswidrig und es lasse sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität der Fehler für das Auswahlergebnis nicht ausschließen. Bei seiner vergleichenden Qualifikationseinschätzung dürfe der Dienstherr das Gebot der Chancengleichheit nicht missachten. Dies sei hier dadurch geschehen, dass offensichtlich nur der Beigeladene Gelegenheit gehabt habe, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren. Ersichtlich sei hier eine Bevorzugung des Mitbewerbers allein aus Altersgründen gegenüber dem Antragsteller erfolgt. Damit sei gegen tragende grundgesetzlich geschützte Rechte verstoßen worden. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beförderungsakt in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller erfülle das in der Stellenausschreibung erstellte Anforderungsprofil nicht. Das LGL habe ein partiell konstitutives Anforderungsprofil hinsichtlich der Beschäftigungsform in der AGL aufgrund sachgerechter Erwägungen aufgestellt. Externe Bewerber hätten sich auf die streitgegenständliche Ausschreibung nur bewerben können, soweit es ihnen möglich sei, als befristete Tarifbeschäftigte ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Der sachliche Hintergrund liege darin, dass der ausgeschriebene Dienstposten bislang von einer Mitarbeiterin des LGL wahrgenommen worden sei, die sich zwischen dem 12. September 2014 und dem 30. September 2015 in Elternzeit befinde. Aus haushaltsrechtlichen Gründen habe die betreffende Stelle nur zeitlich befristet für die Beschäftigung einer Aushilfskraft verwendet werden können. Auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 5 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 werde verwiesen. Dieses konstitutive Merkmal des Anforderungsprofils könne der Antragsteller als Beamter auf Lebenszeit nicht erfüllen, da für ihn eine entsprechende auf Dauer besetzbare Planstelle erforderlich wäre. Dies führe dazu, dass der Bewerber bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Bewerberfeld ausscheide. Hinsichtlich des Beigeladenen sei auszuführen, dass ihm als internen verbeamteten Bewerber diese Sacherfordernisse bei der Besetzung der Planstelle nicht entgegengebracht werden könnten, da er zum einen haushaltsrechtlich weiterhin auf seiner bisher zugewiesenen Planstelle verbleiben könne und zum anderen die zuständigen Fachvorgesetzten mit der befristeten und kurzfristigen Übernahme der ausgeschriebenen Aufgaben durch den Beigeladenen im Wege der Umsetzung vom Landesinstitut Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit (SE) zur AGL einverstanden seien. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Antragsteller selbst bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Stellenausschreibung und des damit verbundenen Anforderungsprofils nicht ausgewählt werden könne. Auf die etwaige, vom Antragsteller vermutete Benachteiligung anderer Bewerber könne dieser sich gerade nicht erfolgreich berufen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes sei anzumerken, dass der ausgewählte Mitkonkurrent erst kürzlich befördert worden sei. Eine weitere Beförderung sei mit diesem zeitlich befristeten Einsatz nicht verbunden und in diesem Zeitraum rechtlich auch nicht möglich. Des Weiteren habe der Antragsteller die zum Bewerberverfahrensanspruch entwickelte Zweiwochenfrist nicht eingehalten.
Hierauf ließ der Antragsteller erwidern, aus der Stellenausschreibung sei nicht ersichtlich, dass diese für externe Bewerber nur dann in Betracht komme, soweit es ihnen möglich sei, als befristete Tarifbeschäftigte ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 ff. zu Art. 49 BayHO seien Abordnungen möglich. Die Beförderung des Beigeladenen sei ganz offensichtlich erst nach der Stellenausschreibung und nur im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle erfolgt. Im Übrigen habe der Antragsteller bereits unter dem 7. Juni 2014 per E-Mail mitgeteilt, dass er mit der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung nicht einverstanden sei.
In seiner Replik führte der Antragsgegner unter anderem noch aus, eine Abordnung sei im Rahmen der Organisationshoheit und aus Stellenbewirtschaftungsgründen - und damit aus sachlichen Gründen - von vornherein nicht in Betracht gezogen worden. Zudem sei für eine Abordnung die abordnende Stammbehörde zuständig. Darüber sei nach den Grundsätzen der Abordnung und nicht nach dem Bewerberverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden. Das LGL als ausschreibende Behörde könne den Antragsteller nicht im Rahmen der befristeten Aufgabenwahrnehmung befördern. Im Rahmen der Abordnung bleibe die Stammbehörde hierfür zuständig. Der Bewerberverfahrensanspruch biete dem Antragsteller jedoch nur dann einen Schutz, wenn ihm eine Chance auf ein höheres Amt geboten sei. Diese Möglichkeit sei jedoch mit der Ausschreibung weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen verbunden. Der Beigeladene würde im Wege der Umsetzung und einem damit verbundenen Wechsel der Organisationseinheit innerhalb des LGL seinen Arbeitsplatz von E. nach S. verlegen und für die Übernahme der Aufgaben seine bisherige Planstelle behalten können. Es sei beabsichtigt, aufgrund der sich ergebenden geplanten internen Lösung, die durch Elternzeit immer noch freie Planstelle künftig vorübergehend im bisherigen Sachgebiet des Beigeladenen einzusetzen, um modifiziert neu auszuschreiben. Letztlich handle es sich bei der vorzunehmenden Umsetzung im eigentlichen Sinne nicht um eine Stellenbesetzung im Ausschreibungsverfahren, da die ursprünglich zu besetzende befristete Stelle mit einem zu modifizierenden Anforderungsprofil weiterhin zur Verfügung stehe. Die Umsetzung könne im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn stattfinden. Dadurch entfalle die Notwendigkeit, die Stelle im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens aus dem externen Bewerberkreis zu besetzen. Das LGL beabsichtige daher nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, die Umsetzung des Beigeladenen zu veranlassen und die Stellenausschreibung aufzuheben. Bislang sei von dieser Maßnahme nur wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens abgesehen worden. Die Beförderung des Beigeladenen sei nicht im Vorgriff auf dessen künftige Aufgaben, sondern auf der Grundlage der neuen Beförderungsrichtlinien auf dem bisherigen Dienstposten erfolgt.
Der Beigeladene, dessen Beiladung mit Beschluss vom 11. August 2014 erfolgt ist, hat sich der Stellungnahme des Antragsgegners angeschlossen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zwar wäre mit der Übertragung der streitgegenständlichen Stelle eines „Beschäftigten im Veranstaltungsmanagement“ weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen unmittelbar eine Beförderung verbunden, so dass in keinem Falle eine Ernennung erfolgte. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Versetzungs- bzw. Umsetzungskonkurrenz um einen bestimmten Dienstposten (sog. Dienstpostenkonkurrenz). Der Beigeladene könnte daher im Falle des Erfolges des Antragstellers in der Hauptsache wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Aus diesem Grunde wird in Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz in der Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil dem Antragsteller kein erheblicher Nachteil entstünde, der nicht im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden oder abgewendet werden könnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 16).
Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Falle, denn der Antragsgegner hat durch die nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur auf Ver- bzw. Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um - im Vergleich zum innegehabten Statusamt - höherwertige Dienstposten wie den Antragsteller geöffnet. Ausweislich des vorgelegten Stellenplans des Antragsgegners handelt es sich um einen mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten. Während also der Beigeladene als Beamter in der Besoldungsgruppe A 11 auf einen entsprechend bewerteten Dienstposten ver- bzw. umgesetzt werden soll, würde dem Antragsteller als Beamten der Besoldungsgruppe A 10 im Falle seines Erfolges in der Hauptsache ein gegenüber seinem statusrechtlichen Amt höherwertiger Dienstposten übertragen werden. Hat der Dienstherr jedoch einen Dienstposten sowohl für Ver- bzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 16).
Unter diesen Umständen würde entsprechend den zu sog. Beförderungsdienstposten entwickelten Grundsätzen der Beigeladene bei Übertragung des Dienstpostens auf ihn eine Position erlangen, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu BVerfG, v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165). Denn der Beigeladene erlangte einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung der Funktion würde sein Stand gestärkt, der Status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Zwar stellt der mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten für den Beigeladenen keinen Beförderungsdienstposten dar. Er würde durch die tatsächliche Ausübung der Funktion jedoch einen faktischen Erfahrungsvorsprung erlangen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner darauf verweist, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen und organisatorischen Gründen nur befristet zu besetzen sei und dass darauf keine Beförderung erfolge. Denn der Antragsteller könnte, falls ihm der Dienstposten übertragen würde, nach den genannten Grundsätzen einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf künftige Beförderungsverfahren erlangen, weil er dann bereits höherwertige Aufgaben wahrgenommen hätte.
Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH B. v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris). Etwas anderes hat die Antragsgegnerin im Ergebnis auch nicht geltend gemacht.
2. Dem Antragsteller steht auch der notwendige Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, zur Seite. Das von dem Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht in genügendem Maße erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde in dem Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben. Bei einer erneuten Auswahl erscheint seine Bestellung möglich. Weitergehende Anforderungen sind angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu stellen (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200/201; VGH BW, B. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris).
Die Regeln der Bestenauslese waren hier, wovon im Ergebnis auch die Beteiligten ausgehen, anzuwenden. Kommen mehrere Bewerber für einen nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzenden Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris m. w. N.; BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl. 2003, 693) der einschlägigen Grundsätze des Bewerbungsverfahrens. Der streitgegenständliche Dienstposten war nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich - wie ausgeführt - um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt.
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Auswahlvermerk der AGL vom 7. Mai 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung Berufenen die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen und ermöglicht dem Unterlegenen die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ-RR 2007, 1178; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 50 zur Berücksichtigungsfähigkeit des Akteninhalts).
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46, DVBl. 2007, 1119 - Leitsatz; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk der AGL vom 7. Mai 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36; B. v. 22.11.2007 a. a. O., Rn. 51). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).
Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Vorgehensweise des Antragsgegners gewichtige Zweifel, denen das Gericht im Eilverfahren mit der Bewilligung des nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen hat.
Offen bleiben kann, ob der Antragsgegner das als konstitutiv gehandhabte Anforderungsprofil der Ausschreibung hinsichtlich der vom künftigen Stelleninhaber erwarteten Qualifikation „B.A. Veranstaltungsmanagement“ bzw. „vergleichbare und gleichwertige Qualifikation“ in seiner Auswahlentscheidung konsequent angewendet hat. Es erscheint hinsichtlich der von beiden Bewerbern erworbenen Abschlüsse „B.A. Gesundheitskommunikation/Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen“ bzw. „B.Sc. Lebensmittelmanagement und -technologie, Schwerpunkt gesunde Ernährung“ nicht eindeutig, ob diese das genannte Anforderungsprofil erfüllen. Denn keiner dieser Abschlüsse ist in der beispielhaften Aufzählung der Ausschreibung genannt. Es ist anhand der konkreten Bezeichnungen der erworbenen Abschlüsse auch nicht erkennbar, ob diese mit den in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Fachrichtungen „vergleichbar und gleichwertig“ sind. Auch lässt sich anhand des Auswahlvermerks gerichtlich nicht nachprüfen, ob die Bewerbung des Antragstellers überhaupt anhand dieses Anforderungsprofils gewürdigt wurde oder ob seine Bewerbung ohne eine daran orientierte Würdigung - und damit voreilig - ausgeschieden wurde. Hat der Dienstherr in der Ausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt, so muss sich daran im weiteren Auswahlverfahren festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 41 ff.; B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - juris Rn. 27 f.).
Die Auswahlentscheidung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner dabei hinsichtlich der Beschäftigungsform des künftigen Stelleninhabers ein Merkmal als konstitutiv angewendet hat, welches er - entgegen seiner Auffassung - nicht wirksam als konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt hat.
Anforderungsprofile können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige Qualifikationserfordernisse konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565, juris Rn. 32; B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendendem Anforderungsprofil auch VGH BW B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris). Das „konstitutive“ - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 32; B. v. 22.11.2007 a. a. O. Rn. 66 ff., B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 34; OVG RhPf B. v. 23.5.2007 - 10 B 10318/07 - RiA 2008, 31 m. w. N.). Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen, die dann ein konstitutives (spezifisches) „Anforderungsprofil“ bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 34; B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23; B. v. 27.3.2008 a. a. O.). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einen potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O., Rn. 35; VGH BW, B. v. 7.12.2010 a. a. O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Beschäftigungsform des künftigen Stelleninhabers nicht um ein konstitutives Anforderungsprofil. Die (wirksame) Aufstellung eines solchen bedarf der eindeutigen und hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Bezeichnung in der Ausschreibung, um potentiellen Bewerbern die Einschätzung zu ermöglichen, ob sie das Anforderungsprofil erfüllen und ob ihre Bewerbung damit Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich, weil die Angaben zur Beschäftigungsform unklar und widersprüchlich sind. Der Inhalt eines Anforderungsprofils ist durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Dabei können interne Verwaltungsvorgaben wie haushaltsrechtliche oder organisatorische Erwägungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - juris). Eine solche objektive Auslegung des geltend gemachten Anforderungsprofils ist vorliegend nicht möglich. So ist in der Ausschreibung unter „Besoldungs-/Entgeltgruppe“ ausgeführt: „Die Einstellung erfolgt entsprechend der 3. Qualifikationsebene (ehemals gehobener Dienst). Diese Beschreibung lässt auf einen Dienstposten für Beamte der dritten Qualifikationsebene schließen, so dass sich Bewerber, die sich - wie der Antragsteller und der Beigeladene - bereits in einem Beamtenverhältnis dieser Qualifikationsebene befinden, angesprochen fühlen könnten. Sodann ist unter derselben Überschrift formuliert: „Die Vergütung richtet sich nach TV-L“, was auf ein angestrebtes Beschäftigungsverhältnis als Angestellter im öffentlichen Dienst schließen lässt. Unter „weitere ergänzende Angaben“ findet sich schließlich der Hinweis auf die Befristung der Stelle, die als solche jedoch weder einem Beschäftigungsverhältnis als Angestellter noch als Beamter im Wege der Abordnung entgegensteht. Angesichts dieser Unklarheiten kann sich der Antragsgegner nicht auf ein konstitutives Anforderungsprofil berufen, um die Bewerbung des Antragstellers auszuscheiden.
Da es somit zum einen möglich erscheint, dass entweder sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene oder keiner dieser beiden Bewerber das Anforderungsprofil hinsichtlich der erwarteten Qualifikation erfüllen, und weil zum anderen hinsichtlich der Beschäftigungsform kein wirksames konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt wurde, erscheint eine Auswahl des Antragstellers nach Leistungsgesichtspunkten möglich. Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, dass er beabsichtige, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und dem Beigeladenen den Dienstposten im Wege der Um- bzw. Versetzung zu übertragen. Denn insoweit verhält sich der Antragsgegner widersprüchlich, weil er durch seine Ausschreibung und Auswahlentscheidung nach Leistungskriterien dokumentiert hat, dass er die Stellenbesetzung im vorliegenden Verfahren anhand des Leistungsgrundsatzes vornehmen wolle.
Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen eigenen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 162 Rn. 23).
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Okt. 2014 - 1 E 14.707 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. dem Beigeladenen zu übertragen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
- 1
-
Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.
- 2
-
1. Der Kläger ist Archivdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er bewarb sich auf die im August 2011 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters der Abteilung B im Bundesarchiv in Koblenz (Besoldungsgruppe B 2 BBesO). Nach der Stellenausschreibung wurde ein Bewerber gesucht, der u.a. über die Befähigung zum höheren Archivdienst und eine "mehrjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten und in einer Funktion, die nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet ist", verfügt. Auf die Stelle bewarben sich insgesamt fünf Bewerber, die nach Auffassung der Beklagten allesamt die Anforderungskriterien erfüllten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. In den Anlassbeurteilungen hatten alle Bewerber dieselbe Endnote (6 von 7 möglichen Punkten) erhalten. Ausgewählt wurde der Beigeladene, der im Auswahlgespräch am besten abgeschnitten hatte und als einziger der Bewerber bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 (Leitender Archivdirektor) innehat.
- 3
-
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, den Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers rechtskräftig entschieden ist. Die in der Stellenausschreibung geforderte mehrjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten stelle ein Anforderungsmerkmal dar, dessen Vorliegen beim Beigeladenen zweifelhaft sei. Hierfür sei voraussichtlich eine Aufgabenwahrnehmung in eigenverantwortlicher Tätigkeit erforderlich, die der Beigeladene nur auf seinem gegenwärtigen Dienstposten, nicht aber bei seiner vorangegangenen Verwendung in einer Stabsstelle ausgeübt habe. In einem weiteren Gerichtsverfahren hob das Verwaltungsgericht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung und die dieser vorhergehende Regelbeurteilung des Klägers auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubeurteilung. In der daraufhin erstellten Anlassbeurteilung ist zwar die Einzelnote "Teamarbeit" um einen Punkt angehoben worden, das Gesamturteil aber unverändert geblieben.
- 4
-
Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Kläger zu besetzen. Das Qualifikationserfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung sei durch das Personalentwicklungskonzept der Beklagten zu ergänzen, weil diese ihr Ermessen dadurch selbst gebunden habe. Danach sei eine Verwendung in unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten in verschieden Abteilungen des Bundesarchivs erforderlich. Diese Voraussetzungen erfülle der Beigeladene nicht, weil er in der Stabsstelle weder eigenverantwortlich noch im archivfachlichen Aufgabenbereich gearbeitet habe.
- 5
-
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers verpflichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nur die Tätigkeit als Leiter der Abteilung Militärarchiv, sondern auch diejenige als Leiter einer Stabsstelle berücksichtigt werden. Weder dem Ausschreibungstext noch dem Personalkonzept könne entnommen werden, dass lediglich Dienstposten mit archivfachlichen Aufgaben berücksichtigungsfähig seien; Entsprechendes gelte für das Erfordernis einer eigenen Weisungs- und Entscheidungsbefugnis. Der Beigeladene erfülle damit das Anforderungsprofil. Die Auswahlentscheidung erweise sich gleichwohl als fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Anlassbeurteilung basiere. Angesichts der nur geringfügigen Abweichung der neugefassten Anlassbeurteilung spreche zwar viel dafür, dass eine erneute Auswahlentscheidung entbehrlich sei; hierüber müsse indes die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle befinden.
- 6
-
2. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.
- 7
-
Eine konkrete Frage ist bereits nicht bezeichnet. Auch in der Sache legt die Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich in der Art einer Berufungsschrift gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, die - entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Einschätzung - zu dem Ergebnis gelangt, die vom Beigeladenen ausgeübte Stabsstellentätigkeit erfülle die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Die Bewertung der von den Bewerbern ausgeübten Vorverwendungen im Hinblick auf das in der Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und nicht geeignet, eine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen.
- 8
-
Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.>). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 49).
- 9
-
Ob sich die Verwaltung intern durch eine bestehende Behördenpraxis oder Richtlinien auf eine bestimmte Interpretation festgelegt sah, ist deshalb nicht von Bedeutung. Der Wortlaut der Stellenausschreibung könnte nur dann im Lichte einer entsprechenden Vorgabe verstanden werden, wenn dieser Bedeutungsgehalt auch beim maßgeblichen Empfängerkreis vorausgesetzt werden könnte. Derartiges ist bei einer behördeninternen Ausschreibung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt aus Ziffer IV.2.5.2 der Personalentwicklungskonzeption des Bundesarchivs vom 27. April 2000 allen Interessenten bekannt gewesen war und ihnen damit auch vor Augen stand, dass das Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung sich nur auf behördeninterne Verwendungen beziehen sollte, sind aber nicht ersichtlich und vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt.
- 10
-
Ein entsprechendes Verständnis hätte im Übrigen die Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils zur Folge. Denn es gibt keinen aus den Besonderheiten des Dienstpostens folgenden zwingenden Sachgrund dafür, die bei einer anderen Behörde mit entsprechendem Aufgabenfeld - etwa einem anderen Archiv - erworbenen Erfahrungen von der Berücksichtigung auszuschließen. Jedenfalls hat die Beklagte zwingende Gründe hierfür nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31). Eine derartige Einengung des Bewerberfeldes ohne hinreichenden Grund ist mit Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht vereinbar. Schließlich erschiene es widersprüchlich, wenn zwar behördeninterne Vorverwendungen ohne archivfachlichen Aufgabenbereich - und damit ohne sachlichen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle - berücksichtigungsfähig wären, nicht aber eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Behörde.
- 11
-
Soweit der Kläger reklamiert, das Anforderungsprofil habe mehrere Verwendungen im Bundesarchiv selbst vorausgesetzt, trifft dies daher nicht zu. Im Übrigen erhält auch ein im Wege der Abordnung oder Kommandierung bei der Dienststelle verwendeter Beamter oder Soldat Aufgaben übertragen und ist damit auf einem Dienstposten "in" dieser Behörde tätig (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG).
- 12
-
Zu Recht und in Übereinstimmung mit den dargestellten Auslegungsgrundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass der Stellenausschreibung keine Einengung des Funktionsbereichs der wahrgenommenen Dienstposten entnommen werden kann. Irgendwie geartete Anknüpfungspunkte hierfür enthält das Anforderungsprofil nicht. Die fachliche Qualifikation wird vielmehr durch die eigenständig vorausgesetzte Befähigung zum höheren Archivdienst abgedeckt. Entsprechendes gilt für das vom Kläger für erforderlich gehaltene Merkmal "eigenverantwortlicher Aufgabenbearbeitung". Die Frage, ob bei der Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen eine eigenverantwortliche Sachbearbeitung stattgefunden hat oder nur Querschnittsaufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten wahrgenommen wurden, ist daher nicht entscheidungserheblich.
- 13
-
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
- 14
-
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und zuletzt vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - juris Rn. 3).
- 15
-
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht, weil es lediglich die unzutreffende Anwendung der aus den benannten Entscheidungen abgeleiteten Vorgaben reklamiert. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts thematisiert die Vereinbarkeit der Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen mit Art. 87a GG an keiner Stelle, so dass sich auch ein Rechtssatz hierzu nicht findet. Unabhängig hiervon steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu den benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 (- BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110) und vom 15. Dezember 2011 (- BVerwG 2 A 13.10 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 8). Dort ist vielmehr klargestellt worden, dass die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer Behörden keinen Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG darstellt. Art. 87a Abs. 2 GG bindet nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Ressourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung, sondern nur ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).
- 16
-
Eine Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen liegt auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerde in den Blick genommenen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Inneren und dem Bundesminister der Verteidigung zur Zusammenfassung des militärischen Archivgutes vom 29. April 1968 / 15. Mai 1968 vor.
- 17
-
Durch die Verwendung in einer zivilen Behörde werden Soldaten aus den Befehlsstrukturen der Bundeswehr herausgelöst und in den Geschäftsbereich einer anderen Behörde eingegliedert (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 13). Mangels gesetzlicher Regelungen für entsprechende "Kommandierungen" von Soldaten (ZDv 14/5 Nr. 9 Abs. 2) bedarf es daher einvernehmlicher Regelungen der beteiligten Stellen. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Rahmenvereinbarungen zwischen den betroffenen Ressorts geschlossen. In dem vom Kläger benannten Urteil vom 15. Dezember 2011 (a.a.O. Rn. 27) hat das Bundesverwaltungsgericht für die zum Einsatz von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes geschlossene Rahmenvereinbarung entschieden, dass die darin vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundeskanzleramt nach Zweck und Systematik der Vorschriften abschließend ist und hiervon einseitig nicht durch abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine abweichende Verwaltungspraxis abgerückt werden darf (ebenso bereits Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 16). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht bereits deshalb nicht abgewichen, weil seine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der für den Bundesnachrichtendienst geschlossenen Rahmenvereinbarung liegt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indes nicht entnommen werden, dass auch die für die Verwendung von Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesarchivs geschlossene Vereinbarung zur Zusammenführung des militärischen Archivgutes im Bundesarchiv - die bereits gegenständlich nur die Abteilung Militärarchiv betrifft - abschließenden Charakter hat.
- 18
-
Im Übrigen hat der auf einem Dienstposten des Bundesarchivs eingesetzte Beigeladene die ihm übertragenen Funktionen jedenfalls tatsächlich wahrgenommen und die bei dieser Verwendung gezeigten Leistungen erbracht (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4; hierzu auch Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 60). Ob der Einsatz des Beigeladenen außerhalb der Abteilung Militärarchiv den Vorgaben der Vereinbarung entsprach, dürfte im Rahmen der Beurteilung der vorangegangen Berufserfahrung daher auch nicht entscheidungserheblich sein.
- 19
-
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts enthält auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass es den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers nicht verletzt, wenn die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten ausfällt, dem bereits die Eignung oder die Mindestqualifikation für die zu besetzende Stelle fehlt. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt. Das Urteil enthält deshalb auch keine Abweichung von den benannten obergerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <269>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 <32>); die dort aufgestellten Rechtssätze kommen angesichts der tatsächlichen Feststellungen vielmehr nicht zur Anwendung.
- 20
-
Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 25. Oktober 2011 (- BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 35). Das Oberverwaltungsgericht hat keinen prinzipiellen Meinungsunterschied darüber artikuliert, dass die in einem Anforderungsprofil geforderten Vorverwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen müssen. Für diese Annahme reicht es nicht aus, dass in dem Urteil die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen als den Vorgaben des Anforderungsprofils entsprechend angesehen worden ist. Diese Einschätzung geht nicht auf eine grundsätzliche unterschiedliche Auffassung über zulässige Merkmale eines Anforderungsprofils zurück, sondern darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Vorgaben des Anforderungsprofils einen anderen Bedeutungsgehalt zumisst als der Kläger.
- 21
-
4. Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 erstmals geltend gemachten Verfahrensmängel sind nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten Begründungsfrist erhoben worden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 Rn. 1), sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.