Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

bei uns veröffentlicht am28.06.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.974,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Mai 2018 mit dem Dienstgrad Obergefreiter, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr wiedereingestellt und am 16. Mai 2018 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Der Kläger wird im Ausbildungszentrum H … verwendet und war vom 18. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das ... nach K … kommandiert.

Mit Bescheid der Polizei D … vom 22. Januar 2013 wurde gegenüber dem Kläger das Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, verfügt. Der Bescheid wurde am 28. Januar 2013 in der JVA D … zugestellt und ist bestandskräftig. Er gründet sich auf eine Vielzahl von Tatvorwürfen, auf deren Grundlage polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie gerichtliche Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt wurden. Die Vorwürfe betreffen u.a. Amtsanmaßung, Betrug, Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz sowie Vergewaltigung. Dem Bescheid lagen darüber hinaus drei strafrechtliche Verurteilungen zugrunde; dem Inhalt eines in dem Bescheid zitierten Bundeszentralregisterauszugs ist zu entnehmen, dass der Kläger am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und 3 Monaten Fahrverbot verurteilt wurde, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und 2 Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und einer Einziehung nach § 54 Waffengesetz (WaffG). Im Rahmen des Einstellungsverfahrens in die Bundeswehr hat der Antragsteller am 27. Februar 2018 unterschriftlich bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen hat sowie, dass ihm nicht bekannt ist, dass derzeit strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) gegen ihn geführt werden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet wurde.

Am 6. Oktober 2018 wurde der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von der Polizei H … darauf hingewiesen, dass gegen den Antragsteller eine zeitlich unbeschränkte Waffenverbotsverfügung besteht. Am 22. November 2018 wurde ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) gegenüber dem Antragsteller eingeleitet und ihm die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Die Anhörung der Vertrauensperson wurde vom Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt. Unter dem 5. Dezember 2018 gab der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers eine persönliche Einschätzung des Antragstellers ab und beschrieb das Verhalten des Klägers als äußerst positiv und von hoher Qualität. Nach der Feststellung des Waffenbesitzverbotes durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe dieser ihm den Sachverhalt umgehend gemeldet und glaubhaft erklärt, dass er über dieses Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses Verbot hätte ausgesprochen werden können. Aus freien Stücken habe er ihm unaufgefordert zahlreiche Bilder etc. übermittelt, welche seine Tätigkeit als selbstständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung belegten. Er bewerte das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und absolut glaubhaft. Er könne weder eine Dienstpflichtverletzung feststellen noch eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sowie eine Ansehensschädigung der Bundeswehr.

Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 30. Juni 2019 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Antragsteller sei Soldat auf Zeit im 3. Dienstjahr. Die Entscheidung, ob sich ein Soldat auf Zeit für seine Laufbahn eigne, hänge von dessen geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften ab. Die charakterliche Eignung liege bei dem Antragsteller nicht vor. Denn schon im Einstellungsverfahren habe er angeben müssen, dass gegen ihn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorgelegen hätten, auch wenn eines der zahlreichen Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Er habe dem Disziplinarvorgesetzten versichert, dass er keinerlei Kenntnis von dem Waffenbesitzverbot gehabt habe. Dies sei jedoch dadurch widerlegt, dass der entsprechende Bescheid dem Kläger zugestellt und er von diesem sowie dessen Gründen somit nachweislich Kenntnis erhalten habe. Der Bescheid sei nicht nur aufgrund des eingestellten Verfahrens wegen Vergewaltigung erlassen worden, sondern aufgrund einer Vielzahl von schweren Tatvorwürfen, welche sich im Zeitraum von 2003 -2012 ereignet hätten. Durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildern und Videos, welche die Tätigkeit als selbständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, habe er den Vorgesetzten bewusst getäuscht und in die Irre geführt. Es sei völlig abwegig, warum der Antragsteller lediglich aufgrund einer Tätigkeit als Lehrer für Kampfsport ein solches Verbot erhalten solle. Auch wenn die Disziplinarvorgesetzten dem Antragsteller eine einwandfreie Dienstverrichtung attestierten, hätten diese jedenfalls keine Kenntnis von den Gründen gehabt, welche für das Aussprechen des Waffenbesitzverbotes ausschlaggebend gewesen seien. Wären all diese Umstände bereits im Einstellungsverfahren angegeben worden, so wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Antragsteller weder bei der Angabe strafrechtlicher Ermittlungen in seiner Belehrung vom 27. Februar 2018 noch bei den Angaben gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten der Wahrheitspflicht nach § 13 SG nachgekommen sei. Erschwerend komme die durch den Ausspruch des Waffenverbots manifestierte Nichteignung für den Umgang mit Waffen hinzu. Hierbei handele es sich um einen Kernbereich des Soldatenberufs. Auch wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen habe, dass eine solche Verfügung nicht zwingend zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führe, so ergebe sich andererseits kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Antragsteller dessen ungeachtet im Dienstverhältnis behalte und er weiter Zugang zu Kriegswaffen habe. Entlastende Aspekte hätten nicht festgestellt werden können, sodass aufgrund des eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie nach Abwägung der entstehenden Folge die Entlassung verfügt werde.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 21. Mai 2019 Beschwerde einlegen lassen, über die bislang nicht entschieden ist.

Am 13. Juni 2019 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Entlassung beantragt und hierzu ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht vorliege, sodass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung der charakterlichen Eignung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ausweislich der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten habe der Antragsteller nicht angegeben, dass ihm das Waffenbesitzverbot nur erteilt worden sei, weil er als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung tätig sei. Vielmehr habe er angegeben, dass er wisse, aufgrund welcher Vorschriften ein solches Verbot hätte ergehen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin darauf komme, dass der Antragsteller einen falschen Eindruck vermittelt habe. Zwar sei dem Kläger der genannte Bescheid in der JVA D … in rechtlicher Hinsicht zugestellt worden, jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem er sich wegen des Vergewaltigungsvorwurfs zum Nachteil seiner Ex-Freundin in Untersuchungshaft befunden habe. Es sei bei einem juristischen Laien und Mannschaftssoldaten nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, dass der Bescheid mit dem Verfahren der Vergewaltigung im Zusammenhang stehe und nach seiner Freilassung und Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Bestand mehr haben könne; die Differenzierung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren könne von ihm nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller das Waffenbesitzverbot bewusst verschwiegen habe. Der Antragsteller könne auch jederzeit einen Antrag stellen, dass die Verbotsverfügung aufgehoben werde; deren Aufhebung sei angesichts des Zeitablaufs jedenfalls möglich. Dies sei bisher nicht erfolgt, da er nicht gewusst habe, dass der Bescheid noch Bestand habe. Die charakterliche Nichteignung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nicht angegeben habe, dass er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, da die letzte Tat, wegen der der Kläger verurteilt worden sei, aus dem Jahre 2009 stamme und im Höchstmaß 40 Tagessätze Geldstrafe verhängt worden seien. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sei eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach fünf Jahren zu tilgen. Bei der Bewerbung des Klägers im Jahre 2018 seien die Eintragungen tilgungsreif gewesen, sodass er diese entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht habe angeben müssen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht anwendbar, da der Kläger anhand der vorliegenden Unterlagen nicht entsprechend belehrt worden sei. Zudem könne diese Vorschrift keine Anwendung finden, da nur die obersten Bundes- und Landesbehörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG hätten, wozu die vorliegenden Einstellungsbehörden, insbesondere das Bundesamt für das... und die Karrierecenter, nicht zählten. Dürften Verurteilungen jedoch verschwiegen werden, so könne hieraus auch nicht auf die charakterliche Nichteignung geschlossen werden. Darüber hinaus finde das Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Anwendung auf die Bundeswehr und deren Bedienstete in Ausübung des Dienstes. Somit könne daraus, dass es dem Soldaten untersagt sei, für sich privat Waffen zu erwerben oder zu besitzen, nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, Soldat zu sein. Während des Dienstes dürfe der Kläger jederzeit Waffen tragen und verwenden. Für die Feststellung der mangelnden Eignung seien in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich. Nur die militärischen Vorgesetzten könnten sachverständig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen werde; deren Einschätzung sei auch für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung. Der die Entlassung verfügende Sachbearbeiter dagegen habe kein persönliches Bild vom Antragsteller und dessen Diensterfüllung. Die Dienstvorgesetzten des Klägers hätten jedoch uneingeschränkt bestätigt, dass sich keine Anzeichen für dessen charakterliche Nichteignung gezeigt hätten.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde übersteige nicht das Vollzugsinteresse an seiner Entlassung. Das gegen den Kläger erlassene lebenslange Waffenerwerbs- und -besitzverbot bestehe auch gegenwärtig fort. Der Antragsteller habe von diesem samt Gründen Kenntnis erlangt. Durch die Mitteilung an den Disziplinarvorgesetzten, er könne sich vorstellen, auf welcher Grundlage das Verbot hätte ausgesprochen werden können und diesem anschließend Medien übermittelt habe, die seine Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, sei eindeutig eine gedankliche Verbindung impliziert worden, wobei der Antragsteller sehr wohl gewusst habe, dass die Verbotsverfügung nicht wegen seiner selbstständigen Tätigkeit erlassen worden sei. Er habe daher vorsätzlich einen falschen Eindruck erwecken wollen. Aufgrund der detaillierten Schilderung der Gründe der Verbotsverfügung auf 28 Seiten unter Darlegung diverser Tatbestände erscheine es lebensfern, sich nun darauf zu berufen, geglaubt zu haben, dass die Verfügung nur während der Untersuchungshaft Bestand gehabt habe. Die Berufung darauf, dass jederzeit ein Antrag gestellt werden könne, womit die Verbotsverfügung aus der Welt geschafft werde, sei nicht realistisch, da der Behörde einen Ermessensspielraum zustehe. Darüber hinaus sei der Antragsteller in seinem Bewerbungsbogen eindeutig darauf hingewiesen worden, dass er sich im Rahmen seiner Bewerbung gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nicht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen könne. Unabhängig davon, dass sich das Waffenbesitzverbot grundsätzlich nicht auf den Dienst in den Streitkräften auswirke, lasse sich aus den der Verfügung zugrundeliegenden Umständen sehr wohl auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers schließen. Wenn der Kläger bereits zum Umgang mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen als ungeeignet gelte, so lasse dies auch einen Rückschluss über das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen zu. Hierfür sei auch kein persönliches Bild des Antragstellers notwendig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Das Verwaltungsgericht Würzburg ist vorliegend gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen, da der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz bei Erhebung des Antrags am 14. Juni 2019 im Bundeswehrausbildungszentrum H … hatte. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sein Standort. Der Begriff „Standort“ bezeichnet den Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und in dem er Dienst tut. Zwar war der Kläger vom 18. März 2019 bis 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das ... nach K … kommandiert, jedoch handelte es sich hierbei lediglich um eine kurzfristige Kommandierung, die aufgrund ihres Charakters als Befehl zur nur vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle den dienstlichen Wohnsitz des Soldaten an seinem ursprünglichen Standort noch nicht hat entfallen lassen (vgl. VG Freiburg, B.v. 22.1.2016 - 7 K 2456/15 - juris; VG Hannover, B.v. 9.11.2007 - 13 A 6292/06 - juris). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben sich dieser Einschätzung angeschlossen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)) sofort vollziehbaren Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. November 2018 vor Erlass der Entlassungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt.

Die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2019 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung indes materiell rechtlich als rechtswidrig, sodass sich das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers durchsetzen kann. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Kläger in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die Regelung knüpft an die allgemeinen Kriterien der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG an. Es kommt dabei nicht allein auf die konkrete Verwendung des Soldaten auf Zeit an, sondern auf die üblichen, an die Soldaten seiner Laufbahn zu stellenden Anforderungen. Der Begriff der Nichterfüllung setzt eine bestimmte Dauer voraus. Ist erkennbar, dass ein Soldat auf absehbare Zeit wieder in der Lage sein wird, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, liegt keine Nichterfüllung der dienstlichen Anforderungen vor. Bei Dienstunfähigkeit oder schuldhafter Dienstpflichtverletzung ist vorrangig eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SG auszusprechen. Die Nichteignung kann sich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben; dies darf aber nicht zu Wertungswidersprüchen zu Abs. 5 führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 30). Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist dann gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist aufgrund von Verhaltensweisen in der Gegenwart oder Vergangenheit eine Prognose über die künftige charakterliche Eignung vorzunehmen. Die Feststellung, ob ein Soldat geeignet ist oder nicht, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Entlassungsdienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, demgemäß darf das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Behörde bei ihrer Entlassungsentscheidung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung als ungeeignet geführt haben, als solche nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 6 ZB 09.232 - juris). Die Entscheidung über die Entlassung wegen fehlender Eignung steht sodann im pflichtgemäßen Ermessen der personalführenden Stelle (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 6 ZB 12.376 - juris Rn. 4).

1. Der dem Antragsteller im Hinblick auf seine charakterliche Nichteignung vorgeworfene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 SG aufgrund der Nichtangabe insbesondere staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Verfahren zur Einstellung in die Bundeswehr kann von der Kammer nicht erkannt werden, sodass der angegriffenen Entlassungsverfügung ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich sodann auch ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler, da die Ausübung des Ermessens auf dem vorbenannten fehlerhaften Sachverhalt beruht.

Der Antragsteller hat in dem von ihm unterzeichneten Eröffnungsvermerk/Belehrung des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 27. Februar 2018 bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt, dass derzeit gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) geführt würden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet worden sei (insoweit existiert auch eine inhaltsgleiche Belehrung bereits vom 5.5.2017). Darüber hinaus hat der Kläger am 20. März 2017 unterschriftlich bestätigt, dass ihm eröffnet worden sei, dass das Karrierecenter der Bundeswehr D … ein Führungszeugnis für Behörden bzw. das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über ihn angefordert habe und im Zeitraum von sechs Wochen vor Unterzeichnung seiner Bewerbung bis zum heutigen Tage keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn schwebten und ihm keine polizeilichen Ermittlungen bekannt seien. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger bei Unterzeichnung der o.g. Belehrungen bzw. in dem dort benannten Zeitraum wahrheitswidrig aktuell laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. ein aktuelles gerichtliches Strafverfahren verschwiegen hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vielmehr die Nichtangabe derjenigen strafrechtlichen Verfahren zur Last gelegt, die dem Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich und angesichts des seither verstrichenen erheblichen Zeitraums (Sachverhalte aus 2003 - 2012) auch lebensnah nachvollziehbar - jeweils nicht mehr um „derzeit“ laufende strafrechtliche Ermittlungen, deren Nichtvorliegen der Kläger - soweit ersichtlich wahrheitsgemäß - bestätigt hat.

Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, dass er das gegen ihn verhängte (bestandskräftige) Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 im Einstellungsverfahren nicht angegeben hat. Ausweislich der Akten ist der Antragsteller nicht dahingehend belehrt worden, ein derartiges Verbot offenbaren zu müssen.

Soweit der Antragsteller unterschriftlich bestätigt hat, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt bzw. ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei, so entspricht dies angesichts des in der Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 zitierten Bundeszentralregisterauszugs zwar nicht den Tatsachen, jedoch durfte sich der Antragsteller diesbezüglich auf § 53 Abs. 1 BZRG berufen und brauchte die seinerzeitigen Verurteilungen nicht anzugeben. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.1980 - 2 C 50.78 - juris). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nach Überzeugung der Kammer nichts Abweichendes gelten. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen ist (Nr. 1) oder zu tilgen ist (Nr. 2). Der Kläger wurde gemäß des o.g. Registerauszugs am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und Einziehung nach § 54 WaffG. Dies zugrunde gelegt waren die vorgenannten 3 strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls zu tilgen, § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend jeweils fünf Jahre, da der Antragsteller jeweils nur zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen war, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG. Da die letzte der Verurteilungen am 17. April 2009 erfolgt ist, waren sämtliche eingetragenen Verurteilungen spätestens im Jahre 2014 zu tilgen, § 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BZRG. Dies wird letztlich auch durch das bei den Akten befindliche Führungszeugnis des Antragstellers vom 10. Oktober 2018 bestätigt, das keine Eintragungen enthält. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller berechtigt, sich im Einstellungsverfahren bei der Bundeswehr im Jahre 2017/2018 als unbestraft zu bezeichnen.

Darüber hinaus greift vorliegend auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG, wonach, soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten können, falls sie hierüber belehrt wurden. Hier ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller entsprechend dieser Vorschrift belehrt worden ist. Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation - hier für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen - auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigensrechts früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 - Au 2 K 17.600 - juris; VG München, U.v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 - juris). Ein diesen Anforderungen gerecht werdender Hinweis ist den vorliegenden Akten, insbesondere der bereits zuvor erwähnten Belehrungen des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 5. Mai 2017 und 27. Februar 2018 sowie dessen Eröffnung vom 20. März 2017, nicht ansatzweise zu entnehmen. Überdies dürfte der Anwendung von § 53 Abs. 2 BZRG nach summarischer Prüfung zusätzlich entgegenstehen, dass den Einstellungsbehörden im Falle des Antragstellers kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zustand. Ausweislich der vorgelegten Akten wurde die Einstellung des Antragstellers hier allein durch das Karrierecenter der Bundeswehr D … sowie durch das Bundesamt für das ... vorgenommen, für die nach § 41 BZRG jeweils kein unbeschränktes Recht auf Auskunft besteht. Ein solches besteht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG im hiesigen Zusammenhang ausschließlich für oberste Bundes- und Landesbehörden, hier zuvörderst für das Bundesministerium der Verteidigung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts können sich Verurteilte jedoch nur diesen Behörden gegenüber nicht auf die Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen. Das unbeschränkte Auskunftsrecht des Bundesministeriums der Verteidigung bedeutet auch nicht, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse innerhalb des Ressorts in unbeschränktem Umfang für Vollzugszwecke verwendet werden dürften (vgl. LAG Nürnberg vom 30.6.1986 Az. 4 Sa 103/84, juris). Die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen nach § 43 BZRG die betreffenden Eintragungen den nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Letzteres kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, da anderenfalls die auf einer gesetzgeberischen Abwägung beruhende Grundsatzentscheidung, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, praktisch gegenstandslos würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris). Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen den genannten Verurteilungen des Klägers und seiner Einstellung in die Bundeswehr vergangen ist und des jeweils nur geringen Strafmaßes der 3 strafrechtlichen Verurteilungen war vorliegend bei summarischer Prüfung auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das ... aus besonderen Gründen - etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung - zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. auch: VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 - Au 2 K 17.600 - juris; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 - Au 2 S 15.1767 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 - juris Rn. 27-33). Schließlich gilt die Einschränkung der Offenbarungspflicht ausdrücklich nur für Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, während vorliegend § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zugunsten des Antragstellers eingreift (vgl. oben).

2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG vorgeworfen hat, indem dieser gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Waffenbesitz- und -erwerbsverbotes bewusst falsch dargestellt habe, dass er keinerlei Kenntnis von dem Verbot habe und durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildmaterial betreffend seine selbstständige Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung bewusst getäuscht habe, so mangelt es diesbezüglich zumindest an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhaltes, die für eine tragfähige Begründung der Entlassungsverfügung und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung von Rechts wegen unerlässlich ist.

Denn angesichts des Wortlauts der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten P. vom 5. Dezember 2018 erschließt sich für die erkennende Kammer derzeit nicht hinreichend klar und eindeutig, wie die Antragsgegnerin darauf kommt, dass der Antragsteller gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten eine (alleinige) Verbindung zwischen dem bestehenden Verbot und seiner selbstständigen Tätigkeit hergestellt haben soll. Dies allein aus der Tatsache zu schließen, dass der Antragsteller angegeben hat, dass er von dem Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses hätte ausgesprochen werden können und im Nachgang Bildmaterial zu seiner selbständigen Tätigkeit vorgelegt hat, interpretiert die Aussage und das Verhalten des Antragstellers nach Einschätzung der Kammer einseitig zulasten des Antragstellers und erscheint auf dem Boden der aktenkundigen Erkenntnisse eher spekulativ. Vielmehr wären die Motivation und die Hintergründe dieser dienstlichen Meldung des Antragstellers näher aufzuklären gewesen, zumal die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten keineswegs eindeutig formuliert ist und Interpretationsspielraum zulässt. Es erscheint jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Bestandskraft/Geltung des genannten Verbotes zum Zeitpunkt seiner Meldung tatsächlich nicht bewusst war. Dies liegt trotz der seinerzeitigen Bekanntgabe des Bescheides an den Antragsteller, sodass er hiervon zweifellos Kenntnis erlangt hat, insofern nicht gänzlich fern, als seit Erlass der Verfügung bereits mehrere Jahre vergangen waren und der Antragsteller als juristischer Laie tatsächlich - wie vorgetragen - eine Verbindung zwischen dem seinerzeitigen Strafverfahren, welches nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, und dem Waffenbesitzverbot hergestellt haben kann, nachdem beide Ereignisse zeitlich zusammengefallen sind. Auch der Hinweis auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers könnte ein Indiz dafür sein, dass er gutgläubig davon ausgegangen ist, dass das Waffenbesitzverbot keine Geltung mehr hatte, nachdem er diese Tätigkeit im Januar 2018 gewerblich angemeldet hat. Jedenfalls erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger im hiesigen Zusammenhang nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen vorsätzlich gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen hat. Dies gilt umso mehr, als der Disziplinarvorgesetzten P. die erwähnte positive Stellungnahme im Entlassungsverfahren abgegeben hat und hierin eine etwaige Täuschung seiner Person durch den Antragsteller nicht gesehen hat. Vielmehr hat er das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und dessen Aussagen als absolut glaubhaft eingestuft.

Selbst wenn man jedoch im vorgenannten Zusammenhang von einem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ausgehen würde, so erscheint dieser einmalige Verstoß nicht ohne weiteres geeignet, eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Soldatenberuf anzunehmen. Zwar kann sich die Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG grundsätzlich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben. Dies darf jedoch - wie bereits oben ausgeführt - nicht zu Wertungswidersprüchen zu § 55 Abs. 5 SG führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/ Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 30). Eine derartige Begründung hat die Antragsgegnerin vorliegend gänzlich vermissen lassen. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen worden, dass das Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis entsprechend § 55 Abs. 5 SG die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

3. Auch das gegen den Antragsteller verhängte bestandskräftige Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 als solches erscheint nach summarischer Prüfung nicht geeignet, die mangelnde Eignung des Antragstellers zu rechtfertigen. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Waffengesetz auf die Bundeswehr und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anwendbar, sodass es dem Antragsteller im dienstlichen Bereich nicht untersagt ist, Umgang mit Waffen zu haben, und er somit seinen diesbezüglichen Dienstpflichten als Soldat ordnungsgemäß nachkommen kann.

Soweit die Antragsgegnerin (wohl) auf die durch das Waffenverbot manifestierte Nichteignung für den Umgang mit erlaubnisfreien und erst recht mit erlaubnispflichtigen Waffen bei der Bundeswehr abstellt und hierfür die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände in den Blick nimmt (wobei den Formulierungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid sowie den Ausführungen im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren bereits nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, ob diese Argumentation tatsächlich verfolgt wird), so steht dem bei summarischer Prüfung im Eilverfahren entgegen, dass sich das erlassene Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 inhaltlich auf eine Reihe von Ermittlungs- und Strafverfahren (sämtlich aus dem Zeitraum von 2003 - 2012) sowie 3 strafrechtliche Verurteilungen (aus 2003, 2004 und 2009) stützt und diese Vorgänge dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden können. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Entsprechend obiger Ausführungen waren die 3 gegenüber dem Antragsteller erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu tilgen; die Tilgung ist angesichts des bei den Akten befindlichen Führungszeugnisses vom 10. Oktober 2018, das keine Eintragungen enthält, auch vorgenommen worden. Ein Vorhalte- und Verwertungsverbot muss jedoch erst recht für die in anderer Form zum Abschluss gebrachten bzw. eingestellten Strafverfahren gelten, welche nicht zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt haben und daher generell nicht in das Bundeszentralregister einzutragen waren.

Vorliegend greift auch § 51 Abs. 2 BZRG nicht ein, wonach gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt bleiben. Zwar bleibt danach die bestandskräftige Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 als solche in ihrer Wirksamkeit unberührt, jedoch kann ein erst nach Tilgung der genannten Verurteilungen neu eingeleitetes Verwaltungsverfahren - hier zur Entlassung des Antragstellers - nicht mehr auf die der Waffenverbotsverfügung zugrunde liegenden früheren Verurteilungen und erst recht nicht auf die nicht zu einer Verurteilung führenden Strafverfahren gestützt werden, da dies dem Vorhalte- und Verwertungsverbot nach Abs. 1 der Vorschrift widersprechen würde (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 51 Rn. 46).

Schließlich dürfen die früheren Taten und Ermittlungs-/Strafverfahren abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG auch nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden. Dies wäre im hiesigen Zusammenhang dann möglich, wenn die betroffene Person die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Denn vorliegend geht es dem Antragsteller nicht um den Zugang zu einer bestimmten Betätigung, hier etwa die Einstellung in den öffentlichen Dienst bzw. die Bundeswehr. Allein darauf ist die genannte Vorschrift anzuwenden. Sie schränkt demgegenüber das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht für Maßnahmen ein, die die betreffenden Betätigungen beenden. Eine derartige Maßnahme stellt die Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 SG jedoch dar (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2014 - 2 B 109/13 - juris; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris). Mangels erforderlicher Regelungslücke lässt sich die eng auszulegen Ausnahmevorschrift auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 52 Rn. 8).

Die Beurteilung der charakterlichen Eignung für eine bestimmte Laufbahn erfordert eine umfassende und plausibel begründete Prognoseentscheidung (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 18), woran es vorliegend angesichts vorstehender Ausführungen ersichtlich mangelt. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat auf Zeit diesen Anforderungen entspricht (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 55 Rn. 11). Auffällig ist in dieser Hinsicht, dass aktuell jedoch allein Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vorliegen, welche ihn als uneingeschränkt geeignet für seine Laufbahn erachten.

Angesichts vorstehender Ausführungen wird der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Obergefreiten (Besoldungsgruppe A 4). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Mai 2018 wurde die Stufe 1 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.324,72 EUR = 6.974,16 EUR).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703 zitiert 29 §§.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 52 Ausnahmen


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Vo

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufz

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Soldatengesetz - SG | § 37 Voraussetzung der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grun

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten


(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländisc

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nu

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 54 Einziehung


(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebrauch

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 43 Weiterleitung von Auskünften


Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 2 K 17.600

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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Apr. 2016 - Au 2 S 15.1767

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Jan. 2016 - 7 K 2456/15

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Tenor Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich unzuständig.Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe   1 Der Kläger begehrt die Umwan

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der Kläger begehrt die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf Zeit. Damit betrifft die Klage eine Streitigkeit aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis, für die nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dieser dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt in XXX und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts XXX. Damit war gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die deshalb nicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX zu verweisen.
Der nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche dienstliche Wohnsitz eines Soldaten ist nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein „Standort“, d.h. der Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er Dienst tut (Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, K § 15 BBesG, Rn.9). Dies war im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.10.2015 das in XXX gelegene Ausbildungszentrum XXX, an welchem der Kläger seit seiner Versetzung an dieses zum 09.01.2012 - mit Ausnahme der Zeiten kürzerer Lehrgangsteilnahmen - ununterbrochen bis zur Klageerhebung und darüber hinaus seinen Dienst versehen hat.
Der Bestimmung des Ausbildungszentrums XXX als „Standort“ des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser mit Versetzungsverfügungen vom 20.04.2015 und vom 02.07.2015 zum 10.07.2015 bzw. 13.07.2015 an das X. bzw. X. XXX Bataillon XX in XXX versetzt worden ist. Denn dieser Versetzungsverfügung folgte zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Verlagerung des Tätigkeitsorts des Klägers, nachdem dieser unmittelbar mit der Versetzung durch Verfügungen vom 07.07.2015 und vom 27.07.2015 zur weiteren Dienstleistung an seinen alten Standort in XXX kommandiert worden war. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der Situation der Kommandierung eines Soldaten weg von seinem bisherigen Standort, bei der die Kommandierungen aufgrund ihres Charakters als Befehl zur (nur) vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort (Nr. 7 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171) den dienstlichen Wohnsitz des Soldaten an diesem ursprünglichen Standort allenfalls dann entfallen lassen, wenn anderenfalls aufgrund der Dauer der Kommandierung dem Schutzzweck der Norm des § 52 Nr. 4 VwGO nicht mehr hinreichend Rechnung getragen würde (hierzu etwa Schinkel/Seifert, aaO, Rn. 8 f. mwN.; Plog/Wiedow, BBesG § 15 S. 2; a.A. Kathke, in: Schwegmann/Summer, BBesG Kommentar, A II/1 § 15 Rn. 11 und 13). Dabei spricht hier zusätzlich gegen die Verlagerung des „Standorts“ des Klägers von XXX nach XXX, dass den Beteiligten zum Zeitpunkt der Klageerhebung klar war, dass der Kläger den Dienst an der Stelle in XXX auch zukünftig nicht tatsächlich antreten wird, weil der dortige Dienstposten der Bewährung des Klägers als stellvertretender XXX dienen sollte, eine solche jedoch aufgrund seines hier klageweise geltend gemachten Antrags auf Umwandlung seines Berufssoldatenverhältnisses in das eines Zeitsoldaten und des damit möglicherweise verbundenen Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Soldatendienst - zumindest vorläufig - nicht mehr als „förderlich“ angesehen worden war. Dem entsprechend war die Kommandierung des Klägers an das Ausbildungszentrum XXX während des Klageverfahrens bis zum 01.01.2016 verlängert und der Kläger im Anschluss an diese erneut an den Standort in XXX zurückversetzt worden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt nach den §§ 83 Satz 1 VwGO und 17b Abs. 2 GVG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung als Zeitsoldat.

1. Der am ... 1992 geborene Kläger trat nach dem Hauptschulabschluss (2008), einem Berufsvorbereitungsjahr und einer Lehre zum Stuckateur (09/2009 - 09/2012) zum 1. Oktober 2012 zunächst als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Jugendrichter) bereits vom 30. Januar 2012 (Az. ...) war der Kläger wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG und Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG) zu einer Geldstrafe i.H.v. insgesamt EUR 600,- (20 Tagessätze zu je EUR 30,-) verurteilt worden. Hintergrund war, dass beim Kläger im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 6. Januar 2012 ein Schlagring im Handschuhfach seines Pkw aufgefunden worden war.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beantragte der Kläger eine Weiterverpflichtung als Zeitsoldat. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit vom 23. August 2013 beantwortete der Kläger die Frage Nr. 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei, durch Ankreuzen mit „Nein“. Vor der betreffenden Frage war Folgendes abgedruckt (Hervorhebungen auch im Original):

„Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG). Es sind deshalb auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG anzugeben, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren. Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach Ihrer Einwilligung. Für jedes Strafurteil ist eine einzelne Einwilligungserklärung erforderlich.

Hiermit werde ich darüber belehrt, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt wird.“

Der Kläger versicherte abschließend mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass er die Angaben auf dem Bewerbungsbogen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht habe; es sei ihm bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben die Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Auflösung des Ausbildungs-/Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses zur Folge haben können.

Der Kläger wurde sodann zum 1. Oktober 2013 unter Beförderung zum Hauptgefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen (zuletzt Stabsgefreiter beim Gebirgsversorgungsbataillon ... in ...; Besoldungsgruppe A5 E; reguläres Dienstzeitende nach letzter Weiterverpflichtungserklärung v. 11.2.2016: 30.9.2020).

Am 10. Mai 2016 kam es zu disziplinarischen Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Kläger, nachdem dieser am Vortag in der Kaserne unter Alkoholeinfluss in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Soldaten verwickelt gewesen war (Tatvorwurf: Körperverletzung, Strafverfahren später eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO). Aufgrund eines in diesem Zusammenhang am 20. Mai 2016 eingegangenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Verurteilung des Klägers durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 bekannt.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 brachte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Vorgang zur Kenntnis und bat um Prüfung, ob im Fall des Klägers wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren ein Entlassungsverfahren zu betreiben ist.

Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. November 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Unter dem Datum des 23. November 2016 und 17. Januar 2017 wandte sich der Kläger gegen eine beabsichtigte Entlassung. Er trug vor, dass seine Verurteilung aus dem Jahr 2012 dem Karrierecenter ... und damit der Bundeswehr bereits vor Einstellung bekannt gewesen sei; er habe den zugrunde liegenden Sachverhalt insbesondere bei einem Gespräch mit einer Psychologin erwähnt. Er sei überdies bei Verlängerung seiner Dienstzeit im August 2013 davon ausgegangen, als „straffrei“ zu gelten; dementsprechend habe auch das in diesem Rahmen angeforderte Führungszeugnis vom 23. Juli 2013 keine Eintragungen enthalten. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, dass auch Geldstrafen bzw. Strafbefehle in Frage Nr. 22 des Bewerbungsbogens anzugeben seien.

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 wandte sich die beteiligte Vertrauensperson der Mannschaften gegen die beabsichtigte Entlassung des Klägers, da diese unverhältnismäßig sei. Der Kläger sei ein guter mitdenkender Soldat, der im Kreise der Mannschaften hoch angesehen sei. Er habe unwissentlich und unüberlegt gehandelt und dadurch eine unwahre dienstliche Meldung gemacht. Er sei sich der Folgen nicht bewusst gewesen. Des Weiteren habe er ein Führungszeugnis vorgelegt, das keine Eintragungen aufgewiesen habe. Daher habe der Kläger nach bestem Wissen gehandelt.

Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 teilte der beteiligte Kompaniechef mit, dass der Kläger ein ruhiger, eher unauffälliger Soldat sei, der die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit bewältige. Im Kameradenkreis sei er anerkannt und integriert. In der Kompanie und in der Dienstgradgruppe sei der Kläger im Mittelfeld anzusiedeln.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 – gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 10. Februar 2017 – wurde der Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG). Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Nichtangabe seiner Verurteilung aus dem Jahr 2012 den Dienstherrn bei Einstellung arglistig getäuscht habe. Bei Anzeige der Verurteilung wäre die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Vortrag des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung als freiwillig Wehrdienstleistender den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt angegeben habe, sei maßgeblich zu bedenken, dass er die Verurteilung bei der Bewerbung als Zeitsoldat verschwiegen habe. Es sei als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Kläger angebe, er habe geglaubt, zur Angabe nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein; denn die Frage im Bewerbungsbogen sei unmissverständlich gewesen. Zumindest sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2017 Wehrbeschwerde ein. Diese wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2017 zurückgewiesen. Die Nichtangabe der Verurteilung aus dem Jahr 2012 im Bewerbungsverfahren stelle eine arglistige Täuschung dar. Im Bewerbungsbogen sei – auch wenn der Wortlaut von § 3 BZRG dort nicht wiedergegeben worden sei – unmissverständlich und auch für juristische Laien eindeutig darauf hingewiesen worden, dass auch Strafbefehle anzugeben seien, die ggf. nicht im Führungszeugnis aufgeführt würden. Der klägerische Vortrag, er habe die Verurteilung gegenüber dem Karrierecenter angegeben, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar; denn ein Vermerk hierüber fehle in der Akte des Klägers. Die arglistige Täuschung sei auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit gewesen; denn diese wäre bei Offenlegung nicht oder jedenfalls erst später erfolgt. Eine besondere Härte i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG sei nicht gegeben; hierfür sei eine lange tadelfreie Führung für sich betrachtet nicht ausreichend, da diese ohnehin von jedem Soldaten als Grundpflicht erwartet werde.

3. Am 27. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass die Beteiligung der Vertrauensperson der Mannschaften unzureichend gewesen sei. Denn ausweislich der Stellungnahme der Vertrauensperson sei diese offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sie eine „unwahre dienstliche Meldung“ thematisiere. In der Sache sei die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers rechtswidrig. Eine arglistige Täuschung im Rahmen der Bewerbung sei nicht gegeben. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 nicht zu erwähnen. Denn der Kläger habe sich gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren müssen, da die Strafe von nur 20 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen gewesen sei. Auch die Ausnahme nach § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht einschlägig. Denn der Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr habe keine qualifizierte Belehrung darüber enthalten, dass die Verurteilung entgegen § 53 Abs. 1 BZRG zu offenbaren sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Versicherung in den jeweiligen Bewerbungsbögen; denn soweit sich der Kläger rechtmäßig als unbestraft bezeichnen dürfe, so könne er dies auch im Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß versichern. Auch der Belehrung im Bewerbungsbogen, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt werde, sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger zur Offenbarung einer Verurteilung zu einer Strafe mit 20 Tagessätzen verpflichtet sei. Insbesondere ergebe sich aus der Belehrung nicht, dass die Rechte aus § 53 Abs. 1 BZRG nicht bestünden, sondern nur, dass Registerinhalte einschließlich Strafbefehle gemäß § 3 BZRG anzugeben seien; was sich jedoch aus § 3 BZRG ergebe, lasse sich der Belehrung nicht entnehmen. Zudem belehre der Bewerbungsbogen ausdrücklich, dass Eintragungen im Bundeszentralregister, die getilgt oder tilgungsreif seien, nicht angegeben werden müssten. Nichts anderes könne jedoch für Verurteilungen gelten, die gar nicht erst eingetragen werden, soweit sie 90 Tagessätze nicht übersteigen. Jedenfalls könne von juristischen Laien – wie dem Kläger – nicht erwartet werden, zwischen getilgten bzw. tilgungsreifen Eintragungen einerseits und Nichteintragungen andererseits zu unterscheiden. Unabhängig davon habe der Kläger nicht arglistig – d.h. vorsätzlich – gehandelt. Denn es könne von juristischen Laien nicht erwartet werden, die Ausführungen im Bewerbungsbogen dahingehend zu verstehen, dass trotz § 53 Abs. 1 BZRG auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen zu offenbaren seien. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft; denn sie gebe die Argumente der Vertrauensperson gegen eine Entlassung nur wieder, ohne sich hiermit jedoch hinreichend auseinanderzusetzen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die auf § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG gestützte Entlassung sei rechtmäßig. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit rechtfertige seine Entlassung. Insoweit werde auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2017 bzw. 5. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass das für den jeweiligen Soldaten zuständige personalführende Referat im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit entscheide und diesem vom zuständigen Karrierecenter auch der jeweilige Bewerbungsbogen nebst Bewerbungsunterlagen übersandt werde.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 führte die Klägerseite hierzu aus, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe, da es keine oberste Bundesbehörde sei. Daher sei bereits keine Täuschung des Klägers gegenüber dem maßgeblichen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gegeben. Der Klage sei daher stattzugeben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg.

1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit insbesondere zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat.

Dieser Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Denn die Nichtangabe der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen als Zeitsoldat vom 23. August 2013 stellt keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

a) Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Für Arglist ist vorsätzliches Handeln erforderlich; Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 17; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NW, B.v. 19.5.2016 – 1 B 63/16 – juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 35; siehe zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 8).

b) Hiervon ausgehend stellt die Nichtangabe der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

Denn der Kläger ist nicht verpflichtet gewesen, die ihn betreffende Verurteilung bzw. den Strafbefehl der Bundeswehr gegenüber zu offenbaren.

aa) Der Kläger war vielmehr berechtigt, den Strafbefehl zu verschweigen. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 31.1.1980 – 2 C 50.78 – BVerwGE 59, 366 zur früheren Fassung der Vorschrift). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber davon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14 Rn. 27; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris). Der vom Kläger nicht mitgeteilte Strafbefehl, der nach § 410 Abs. 3 StPO einer Verurteilung i.S.v. § 53 Abs. 1 BZRG gleichsteht, hatte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Verstoß gegen das Waffengesetz zum Gegenstand. Die Verurteilung war nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Nach alledem waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Klägers aus § 53 Abs. 1 BZRG grundsätzlich erfüllt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, B.v. 17.11.2014 – 2 MB 32/14 – juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 19-21; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 25 f.).

bb) Einer Berufung des Klägers auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 BZRG stand auch § 53 Abs. 2 BZRG nicht entgegen. Danach kann ein Verurteilter – soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben – diesen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.

(1) Zwar ist der Kläger vorliegend wohl ausreichend i.S.v. § 53 Abs. 2 BZRG über die Reichweite seiner Offenbarungspflicht belehrt worden.

Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation – hier: für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen – auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigungsrechtes früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 35).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG vorliegend wohl hinreichend erfolgt. Denn im Bewerbungsbogen vom 23. August 2013 (Blatt 45 der Verwaltungsakte) war der Kläger unmittelbar vor der maßgeblichen Frage Nr. 22 ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben darauf hingewiesen worden, dass auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG) anzugeben sind, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind; dieser Hinweis war auch für juristische Laien wie den Kläger ohne weiteres verständlich und hinreichend (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 6 C 17.667 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 5 und 9; a.A. noch zu einer alten Fassung des Bewerbungsbogens: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 34-41).

(2) Jedoch ist § 53 Abs. 2 BZRG ausweislich seines Wortlauts nur einschlägig, soweit die jeweiligen Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben. Hieran fehlt es vorliegend.

Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein Recht auf Auskunft auch über solche Eintragungen in das Bundeszentralregister, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Hieraus folgt jedoch nicht die Befugnis, Erkenntnisse daraus an nachgeordnete Behörden – wie etwa das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder den Truppenteil des Klägers – weiterzugeben. Solche Mitteilungen kommen vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde; denn ansonsten würde die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung in § 41 Abs. 1 BZRG, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, faktisch gegenstandslos (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 35). Nachdem bei der Einstellung des Klägers in das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht das Bundesministerium der Verteidigung, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tätig geworden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 5.10.2017, Blatt 37 der Gerichtsakte), das seinerseits kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister besitzt, kann die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den Bundeswehrbehörden gegenüber im Fall des Klägers keine Anwendung finden. Mit Blick auf Art und Strafmaß der inmitten stehenden Verurteilung des Klägers war vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus besonderen Gründen – etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung – zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 27-33).

2. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.6.2010 – 6 B 77/09 – juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war im vorliegenden Einzelfall der Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzunehmen. Die streitentscheidenden Fragen rechtfertigten aufgrund ihrer Komplexität eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung als Zeitsoldat.

1. Der am ... 1992 geborene Kläger trat nach dem Hauptschulabschluss (2008), einem Berufsvorbereitungsjahr und einer Lehre zum Stuckateur (09/2009 - 09/2012) zum 1. Oktober 2012 zunächst als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Jugendrichter) bereits vom 30. Januar 2012 (Az. ...) war der Kläger wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG und Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG) zu einer Geldstrafe i.H.v. insgesamt EUR 600,- (20 Tagessätze zu je EUR 30,-) verurteilt worden. Hintergrund war, dass beim Kläger im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 6. Januar 2012 ein Schlagring im Handschuhfach seines Pkw aufgefunden worden war.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beantragte der Kläger eine Weiterverpflichtung als Zeitsoldat. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit vom 23. August 2013 beantwortete der Kläger die Frage Nr. 22, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei, durch Ankreuzen mit „Nein“. Vor der betreffenden Frage war Folgendes abgedruckt (Hervorhebungen auch im Original):

„Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG). Es sind deshalb auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG anzugeben, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren. Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach Ihrer Einwilligung. Für jedes Strafurteil ist eine einzelne Einwilligungserklärung erforderlich.

Hiermit werde ich darüber belehrt, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt wird.“

Der Kläger versicherte abschließend mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass er die Angaben auf dem Bewerbungsbogen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht habe; es sei ihm bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben die Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Auflösung des Ausbildungs-/Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses zur Folge haben können.

Der Kläger wurde sodann zum 1. Oktober 2013 unter Beförderung zum Hauptgefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen (zuletzt Stabsgefreiter beim Gebirgsversorgungsbataillon ... in ...; Besoldungsgruppe A5 E; reguläres Dienstzeitende nach letzter Weiterverpflichtungserklärung v. 11.2.2016: 30.9.2020).

Am 10. Mai 2016 kam es zu disziplinarischen Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Kläger, nachdem dieser am Vortag in der Kaserne unter Alkoholeinfluss in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Soldaten verwickelt gewesen war (Tatvorwurf: Körperverletzung, Strafverfahren später eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO). Aufgrund eines in diesem Zusammenhang am 20. Mai 2016 eingegangenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Verurteilung des Klägers durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 bekannt.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 brachte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Vorgang zur Kenntnis und bat um Prüfung, ob im Fall des Klägers wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren ein Entlassungsverfahren zu betreiben ist.

Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. November 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Unter dem Datum des 23. November 2016 und 17. Januar 2017 wandte sich der Kläger gegen eine beabsichtigte Entlassung. Er trug vor, dass seine Verurteilung aus dem Jahr 2012 dem Karrierecenter ... und damit der Bundeswehr bereits vor Einstellung bekannt gewesen sei; er habe den zugrunde liegenden Sachverhalt insbesondere bei einem Gespräch mit einer Psychologin erwähnt. Er sei überdies bei Verlängerung seiner Dienstzeit im August 2013 davon ausgegangen, als „straffrei“ zu gelten; dementsprechend habe auch das in diesem Rahmen angeforderte Führungszeugnis vom 23. Juli 2013 keine Eintragungen enthalten. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, dass auch Geldstrafen bzw. Strafbefehle in Frage Nr. 22 des Bewerbungsbogens anzugeben seien.

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 wandte sich die beteiligte Vertrauensperson der Mannschaften gegen die beabsichtigte Entlassung des Klägers, da diese unverhältnismäßig sei. Der Kläger sei ein guter mitdenkender Soldat, der im Kreise der Mannschaften hoch angesehen sei. Er habe unwissentlich und unüberlegt gehandelt und dadurch eine unwahre dienstliche Meldung gemacht. Er sei sich der Folgen nicht bewusst gewesen. Des Weiteren habe er ein Führungszeugnis vorgelegt, das keine Eintragungen aufgewiesen habe. Daher habe der Kläger nach bestem Wissen gehandelt.

Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 teilte der beteiligte Kompaniechef mit, dass der Kläger ein ruhiger, eher unauffälliger Soldat sei, der die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit bewältige. Im Kameradenkreis sei er anerkannt und integriert. In der Kompanie und in der Dienstgradgruppe sei der Kläger im Mittelfeld anzusiedeln.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 – gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 10. Februar 2017 – wurde der Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG). Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Nichtangabe seiner Verurteilung aus dem Jahr 2012 den Dienstherrn bei Einstellung arglistig getäuscht habe. Bei Anzeige der Verurteilung wäre die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Vortrag des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung als freiwillig Wehrdienstleistender den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt angegeben habe, sei maßgeblich zu bedenken, dass er die Verurteilung bei der Bewerbung als Zeitsoldat verschwiegen habe. Es sei als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Kläger angebe, er habe geglaubt, zur Angabe nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein; denn die Frage im Bewerbungsbogen sei unmissverständlich gewesen. Zumindest sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2017 Wehrbeschwerde ein. Diese wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2017 zurückgewiesen. Die Nichtangabe der Verurteilung aus dem Jahr 2012 im Bewerbungsverfahren stelle eine arglistige Täuschung dar. Im Bewerbungsbogen sei – auch wenn der Wortlaut von § 3 BZRG dort nicht wiedergegeben worden sei – unmissverständlich und auch für juristische Laien eindeutig darauf hingewiesen worden, dass auch Strafbefehle anzugeben seien, die ggf. nicht im Führungszeugnis aufgeführt würden. Der klägerische Vortrag, er habe die Verurteilung gegenüber dem Karrierecenter angegeben, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar; denn ein Vermerk hierüber fehle in der Akte des Klägers. Die arglistige Täuschung sei auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit gewesen; denn diese wäre bei Offenlegung nicht oder jedenfalls erst später erfolgt. Eine besondere Härte i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG sei nicht gegeben; hierfür sei eine lange tadelfreie Führung für sich betrachtet nicht ausreichend, da diese ohnehin von jedem Soldaten als Grundpflicht erwartet werde.

3. Am 27. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass die Beteiligung der Vertrauensperson der Mannschaften unzureichend gewesen sei. Denn ausweislich der Stellungnahme der Vertrauensperson sei diese offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sie eine „unwahre dienstliche Meldung“ thematisiere. In der Sache sei die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers rechtswidrig. Eine arglistige Täuschung im Rahmen der Bewerbung sei nicht gegeben. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Januar 2012 nicht zu erwähnen. Denn der Kläger habe sich gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren müssen, da die Strafe von nur 20 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen gewesen sei. Auch die Ausnahme nach § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht einschlägig. Denn der Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr habe keine qualifizierte Belehrung darüber enthalten, dass die Verurteilung entgegen § 53 Abs. 1 BZRG zu offenbaren sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Versicherung in den jeweiligen Bewerbungsbögen; denn soweit sich der Kläger rechtmäßig als unbestraft bezeichnen dürfe, so könne er dies auch im Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß versichern. Auch der Belehrung im Bewerbungsbogen, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt werde, sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger zur Offenbarung einer Verurteilung zu einer Strafe mit 20 Tagessätzen verpflichtet sei. Insbesondere ergebe sich aus der Belehrung nicht, dass die Rechte aus § 53 Abs. 1 BZRG nicht bestünden, sondern nur, dass Registerinhalte einschließlich Strafbefehle gemäß § 3 BZRG anzugeben seien; was sich jedoch aus § 3 BZRG ergebe, lasse sich der Belehrung nicht entnehmen. Zudem belehre der Bewerbungsbogen ausdrücklich, dass Eintragungen im Bundeszentralregister, die getilgt oder tilgungsreif seien, nicht angegeben werden müssten. Nichts anderes könne jedoch für Verurteilungen gelten, die gar nicht erst eingetragen werden, soweit sie 90 Tagessätze nicht übersteigen. Jedenfalls könne von juristischen Laien – wie dem Kläger – nicht erwartet werden, zwischen getilgten bzw. tilgungsreifen Eintragungen einerseits und Nichteintragungen andererseits zu unterscheiden. Unabhängig davon habe der Kläger nicht arglistig – d.h. vorsätzlich – gehandelt. Denn es könne von juristischen Laien nicht erwartet werden, die Ausführungen im Bewerbungsbogen dahingehend zu verstehen, dass trotz § 53 Abs. 1 BZRG auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen zu offenbaren seien. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft; denn sie gebe die Argumente der Vertrauensperson gegen eine Entlassung nur wieder, ohne sich hiermit jedoch hinreichend auseinanderzusetzen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die auf § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG gestützte Entlassung sei rechtmäßig. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit rechtfertige seine Entlassung. Insoweit werde auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2017 bzw. 5. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass das für den jeweiligen Soldaten zuständige personalführende Referat im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit entscheide und diesem vom zuständigen Karrierecenter auch der jeweilige Bewerbungsbogen nebst Bewerbungsunterlagen übersandt werde.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 führte die Klägerseite hierzu aus, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe, da es keine oberste Bundesbehörde sei. Daher sei bereits keine Täuschung des Klägers gegenüber dem maßgeblichen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gegeben. Der Klage sei daher stattzugeben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg.

1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit insbesondere zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat.

Dieser Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Denn die Nichtangabe der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen als Zeitsoldat vom 23. August 2013 stellt keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

a) Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – juris). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Für Arglist ist vorsätzliches Handeln erforderlich; Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 17; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 34).

Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (OVG NW, B.v. 19.5.2016 – 1 B 63/16 – juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 35; siehe zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 8).

b) Hiervon ausgehend stellt die Nichtangabe der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 30. Januar 2012 im Bewerbungsbogen keine arglistige Täuschung durch den Kläger dar.

Denn der Kläger ist nicht verpflichtet gewesen, die ihn betreffende Verurteilung bzw. den Strafbefehl der Bundeswehr gegenüber zu offenbaren.

aa) Der Kläger war vielmehr berechtigt, den Strafbefehl zu verschweigen. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 31.1.1980 – 2 C 50.78 – BVerwGE 59, 366 zur früheren Fassung der Vorschrift). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber davon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14 Rn. 27; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris). Der vom Kläger nicht mitgeteilte Strafbefehl, der nach § 410 Abs. 3 StPO einer Verurteilung i.S.v. § 53 Abs. 1 BZRG gleichsteht, hatte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Verstoß gegen das Waffengesetz zum Gegenstand. Die Verurteilung war nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Nach alledem waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Klägers aus § 53 Abs. 1 BZRG grundsätzlich erfüllt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 6 ZB 14.2289 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, B.v. 17.11.2014 – 2 MB 32/14 – juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 19-21; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 25 f.).

bb) Einer Berufung des Klägers auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 BZRG stand auch § 53 Abs. 2 BZRG nicht entgegen. Danach kann ein Verurteilter – soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben – diesen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.

(1) Zwar ist der Kläger vorliegend wohl ausreichend i.S.v. § 53 Abs. 2 BZRG über die Reichweite seiner Offenbarungspflicht belehrt worden.

Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation – hier: für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen – auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigungsrechtes früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 35).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG vorliegend wohl hinreichend erfolgt. Denn im Bewerbungsbogen vom 23. August 2013 (Blatt 45 der Verwaltungsakte) war der Kläger unmittelbar vor der maßgeblichen Frage Nr. 22 ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben darauf hingewiesen worden, dass auch solche Registerinhalte (strafgerichtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG) anzugeben sind, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind; dieser Hinweis war auch für juristische Laien wie den Kläger ohne weiteres verständlich und hinreichend (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 6 C 17.667 – juris Rn. 4; VG Würzburg, U.v. 29.8.2017 – W 1 K 16.1111 – juris Rn. 5 und 9; a.A. noch zu einer alten Fassung des Bewerbungsbogens: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 34-41).

(2) Jedoch ist § 53 Abs. 2 BZRG ausweislich seines Wortlauts nur einschlägig, soweit die jeweiligen Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister haben. Hieran fehlt es vorliegend.

Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein Recht auf Auskunft auch über solche Eintragungen in das Bundeszentralregister, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Hieraus folgt jedoch nicht die Befugnis, Erkenntnisse daraus an nachgeordnete Behörden – wie etwa das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder den Truppenteil des Klägers – weiterzugeben. Solche Mitteilungen kommen vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde; denn ansonsten würde die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung in § 41 Abs. 1 BZRG, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, faktisch gegenstandslos (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris Rn. 35). Nachdem bei der Einstellung des Klägers in das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht das Bundesministerium der Verteidigung, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tätig geworden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 5.10.2017, Blatt 37 der Gerichtsakte), das seinerseits kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister besitzt, kann die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den Bundeswehrbehörden gegenüber im Fall des Klägers keine Anwendung finden. Mit Blick auf Art und Strafmaß der inmitten stehenden Verurteilung des Klägers war vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus besonderen Gründen – etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung – zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S. 15.1767 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 27-33).

2. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.6.2010 – 6 B 77/09 – juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war im vorliegenden Einzelfall der Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorzunehmen. Die streitentscheidenden Fragen rechtfertigten aufgrund ihrer Komplexität eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts ... vom 27. Oktober 2015 wird angeordnet.

II.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 6.649,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1987 geborene Antragsteller trat am 1. Januar 2007 als „Freiwillig Wehrdienstleistender“ in die Bundeswehr ein. Seit 1. Dezember 2008 war er Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberstabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5 mit Amtszulage); er war dem 1. Gebirgssanitätsregiment Nr. ... in ... zur Dienstleistung zugeteilt. Seine Dienstzeit war auf 12 Jahre festgesetzt; sie endet regelmäßig zum 31. Dezember 2018.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 entließ das Bundesamt ... (künftig: Bundesamt) den Antragsteller nach Anhörung gemäß § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt werde, aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Der Antragsteller habe bei seiner Bewerbung um Übernahme in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit verschwiegen, dass er mit rechtskräftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts ... vom 17. August 2005 wegen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 EUR und mit Strafbefehl vom 12. April 2007 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden sei. Der Antragsteller habe im Bewerbungsbogen vom 12. November 2008 hierüber wahrheitswidrige Angaben gemacht, um seine Übernahme zum Soldaten auf Zeit nicht zu gefährden. Er habe seine Einstellung somit durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Der Antragsteller wäre nicht in das Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen worden, wenn die rechtskräftigen Strafbefehle der Einstellungsbehörde bekannt gewesen wären. Der Antragsteller sei daher wegen Einstellungsbetrugs aus der Bundeswehr zu entlassen. Die von den Vorgesetzen des Antragstellers eingeholten Stellungnahmen, die sich wegen der hervorragenden dienstlichen Leistungen und dem tadellosen Verhalten des Antragstellers im Dienst gegen seine Entlassung ausgesprochen hätten, könnten wegen der zwingenden Gesetzeslage hieran nichts ändern.

Die Entlassungsverfügung wurde dem Antragsteller am 13. November 2015 ausgehändigt. Am 3. Dezember 2015 legte er dagegen Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, lehnte das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ab.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und einer nachfolgenden Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 27. Oktober 2015 anzuordnen.

Weiter hat er beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., ..., beizuordnen.

Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Der Entlassungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig; die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob wegen Vorliegens einer besonderen Härte eine Ausnahme von der Entlassung gerechtfertigt sei. Die Entlassung treffe den Antragsteller besonders hart; sie stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verhängten geringfügigen Geldstrafen. Der Antragsteller habe sich in seiner laienhaften Sicht als nicht vorbestraft betrachten können. Er sei sich auch nicht dessen bewusst gewesen, dass es sich bei den Strafbefehlen um rechtskräftigte Verurteilungen gehandelt habe. Die Offenbarung der Strafbefehle hätte auch nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Übernahme des Antragstellers in das Soldatenverhältnis auf Zeit führen müssen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die hervorragenden dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein jahrelanges tadelfreies Verhalten im Dienst gegen die Entlassung sprächen.

Das Bundesamt hat für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hält unter Verweis auf die Gründe des Entlassungsbescheids an der verfügten Maßnahme fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; er ist auch begründet.

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, B. v. 17.9.2013 - 1 WDS-VR 20.13 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid vom 27. Oktober 2015 ist rechtswidrig. Nachdem an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im überwiegenden Interesse des Antragstellers anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Beschwerde der im folgenden darzulegenden Rechtslage Rechnung tragen wird; die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage erscheint daher zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers als derzeit nicht erforderlich.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit, der seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, zu entlassen. Das Bundesamt hält dem Antragsteller vor, eine arglistige Täuschung dadurch begangen zu haben, dass er anlässlich seiner Bewerbung um Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Bewerbungsbogen (dort S. 3, Unterabschnitt D, Nr. 22) unter der Aussage „Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z. B. Strafbefehl) belegt worden“ die Antwort „nein“ angekreuzt hat.

Unter arglistiger Täuschung ist insbesondere die Täuschung durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, die für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers erheblich sind, zu verstehen (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 46 Rn. 9). Dabei ist vorsätzliches Handeln erforderlich (BVerwG, U. v. 3.9.1997 - 2 WB 54.96 - BVerwGE 113, 131); Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus.

Zweifel am Vorliegen einer arglistigen Täuschung ergeben sich hier bereits daraus, dass ein vorsätzliches Handeln des Antragstellers nicht objektiv festgestellt worden ist. Der Antragsteller bestreitet, absichtlich oder auch nur wissentlich getäuscht zu haben. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren, ggf. durch Beweiserhebung, aufgeklärt werden.

Weitere Voraussetzung dafür, die Angabe des Antragstellers als Täuschung zu werten, wäre, dass der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, die ihn betreffenden Verurteilungen bzw. Strafbefehle der Bundeswehr gegenüber zu offenbaren. Dies ist indes nicht der Fall; der Antragsteller war vielmehr berechtigt, die betreffenden beiden Strafbefehle bei seiner Bewerbung zu verschweigen. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Danach darf sich ein Verurteilter im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 50.78 - BVerwGE 59, 366 zur früheren Fassung der Vorschrift). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nichts anderes gelten. Besteht ein derartiges Verschweigensrecht und macht ein Bewerber davon Gebrauch, dann liegt eine arglistige Täuschung nicht vor (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14 Rn. 27; VG München, U. v. 13.11.2012 - M 21 K 10.3378 - juris).

Die vom Antragsteller nicht mitgeteilten Strafbefehle, die nach § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) einer Verurteilung i. S. v. § 53 Abs. 1 BZRG gleichstehen, hatten Geldstrafen von 30 bzw. 15 Tagessätzen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz bzw. wegen Betrugs zum Gegenstand. Beide Verurteilungen waren nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, weil die verhängten Strafen die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten haben. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Auch mehrere Verurteilungen bleiben dabei außer Betracht, so lange sie die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschreiten (§ 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG).

Damit waren die Voraussetzungen für ein Verschweigensrecht des Antragstellers erfüllt. Auf dieses Recht könnte sich der Antragsteller allerdings dann nicht berufen, wenn die Voraussetzungen von § 53 Abs. 2 BZRG vorlägen. Danach kann ein Verurteilter - soweit Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Strafregister haben - diesen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift herleiten, falls er hierüber belehrt worden ist.

Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG das Recht auf Auskunft auch über solche Eintragungen in das Strafregister, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Daraus folgt jedoch nicht die Befugnis, Erkenntnisse daraus an nachgeordnete Behörden (wie etwa das Bundesamt) weiterzugeben; solche Mitteilungen kommen vielmehr nur in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 35).

Nachdem bei der Einstellung des Antragstellers in das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht das Bundesministerium der Verteidigung, sondern die Stammdienststelle der Bundeswehr tätig geworden ist, die ihrerseits kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister besitzt, kann die Einschränkung des § 53 Abs. 2 BZRG den Bundeswehrbehörden gegenüber im Fall des Antragstellers keine Geltung beanspruchen. Der Antragsteller darf sich daher auf das Verschweigensrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen.

Im Übrigen ist der Antragsteller weder über einen Wegfall des bestehenden Verschweigensrechts bezüglich früherer Verurteilungen noch auf dessen Nichtbestehen hingewiesen worden. Die in § 53 Abs. 2 BZRG vorausgesetzte Belehrung hätte es erfordert, den Bewerber ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass ein Verschweigensrecht bezüglich früherer Verurteilungen bei der Einstellung in ein Soldatenverhältnis auf Zeit auch dann nicht bestehe, wenn die Verurteilungen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Eine derartige Belehrung ist jedoch weder in dem am 12. November 2008 vom Antragsteller ausgefüllten Bewerbungsbogen enthalten noch kann sie den sonstigen vorgelegten Personalunterlagen für den Antragsteller entnommen werden. Auch das Bundesamt hat nicht vorgetragen, dass der Antragsteller entsprechend belehrt worden wäre.

Der Antragsteller durfte die früheren Verurteilungen somit anlässlich seiner Einstellung als Soldat auf Zeit verschweigen; ihm kann eine arglistige Täuschung nicht vorgeworfen werden. Seine Entlassung ist daher zu Unrecht ausgesprochen worden. Die Folgen dieser Entscheidung werden, soweit sie bereits eingetreten sind, rückgängig zu machen sein.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Vertretung ist angesichts der auch von einem Rechtskundigen nicht ohne weiteres zu überschauenden Rechts- und Tatsachenfragen und im Hinblick darauf erforderlich, dass auch die Antragsgegnerin durch rechtskundige Bedienstete vertreten ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (sechs Monatsbezüge aus Besoldungsgruppe A 5/Stufe 2 mit Amtszulage, davon die Hälfte).

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 800 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Beschluss über die Verwerfung der Berufung des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

2

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1992 Polizeibeamter. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger 1980 wegen mehrerer Diebstähle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nahm er die Ernennung zum Beamten zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Verurteilung könne berücksichtigt werden, obwohl ihre Eintragung im Bundeszentralregister längst getilgt sei. Die weitere Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter führe zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit, weil sie das Ansehen der Polizei beschädige. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 5. Mai 2012 fristwahrend Rechtsmittel eingelegt. Der erste Satz dieses Schriftsatzes lautet auszugsweise: „...beantrage ich hiermit die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. März 2013 durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht und lege Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein mit dem Antrag....". Auf Seite 4 des Schriftsatzes unter „V." hat der Kläger ausgeführt, dass die Berufung aus den Gründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen sei.

4

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. Juli 2013 abgelehnt. In der Begründung heißt es, das eingelegte Rechtsmittel der Berufung sei offensichtlich unzulässig. Auf diese Rechtsauffassung hatte das Gericht den Kläger zuvor nicht hingewiesen.

5

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013 darauf hingewiesen, er habe in dem fristwahrenden Schriftsatz vom 5. Mai 2012 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Vortrag hat er nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 9. September 2013 wiederholt.

6

Durch Beschluss vom 12. September 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. In den Gründen heißt es, zulässiges Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil sei der Antrag auf Zulassung der Berufung gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dagegen ausdrücklich Berufung gegen das Urteil eingelegt und bereits konkrete Berufungsanträge gestellt. Selbst wenn der Schriftsatz vom 5. Mai 2012 als Zulassungsantrag ausgelegt werden könnte, habe der Kläger jedenfalls keinen Zulassungsgrund dargelegt.

7

1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht abgehandelt hat, dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 Nr. 174 S. 27 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

8

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Verwerfung der Berufung beruht auf der Rechtsauffassung, der Kläger habe in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2012 gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil nur Berufung eingelegt, anstatt einen - nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 VwGO allein zulässigen - Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Nach diesem Standpunkt folgerichtig hat das Oberverwaltungsgericht keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen. Die Ausführungen zur fehlenden Darlegung eines Zulassungsgrundes tragen die Berufungsentscheidung nicht.

9

Von der tragenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger erstmals durch die Gründe des - Prozesskostenhilfe ablehnenden - Beschlusses vom 23. Juli 2013 Kenntnis erhalten. Sein nachfolgender Vortrag in den Schriftsätzen vom 3. September und vom 9. September 2013 zum Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012 hätte dem Oberverwaltungsgericht bereits wegen des ersten Satzes dieses Schriftsatzes Anlass geben müssen, seine Rechtsauffassung über das eingelegte Rechtsmittel zu überdenken. Die Gründe des Beschlusses über die Verwerfung der Berufung lassen jedoch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht dies getan hat. Dieser Schluss drängt sich schon deshalb auf, weil sich das Oberverwaltungsgericht - wie bereits in dem Beschluss vom 23. Juli 2013 - darauf beschränkt hat, seine Rechtsauffassung in einem Satz mitzuteilen. Erneut hat es lediglich ausgeführt, der Kläger habe in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2012 ausdrücklich Berufung eingelegt. Auf dessen Erklärungen in den Schriftsätzen vom 3. September und vom 9. September 2013 ist es mit keinem Wort eingegangen. Dementsprechend hat es den Eingangssatz des Schriftsatzes vom 5. Mai 2013 nicht erwähnt, nach dessen eindeutigem Wortlaut der Kläger eben nicht nur Berufung eingelegt, sondern voranstehend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012, in dem der Kläger unter „V." Ausführungen zu Zulassungsgründen gemacht hat.

10

Es liegt auf der Hand, dass dem Vortrag des Klägers zum Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012 zentrale Bedeutung für die Entscheidungsfindung über das eingelegte Rechtsmittel zukommt. Der Umstand, dass die Gründe des Verwerfungsbeschlusses keinen Hinweis auf diesen Vortrag enthalten und sich nicht mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012, insbesondere nicht mit dem Wortlaut des Eingangssatzes, befassen, lässt nur den Schluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Klägers nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen und die danach gebotene umfassende Auslegung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012 unterlassen hat.

11

Durch die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO wird das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzt, erneut darüber zu entscheiden, ob der Kläger Berufung eingelegt oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Einer erneuten Entscheidung über die Berufung bedarf es nicht, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer - allen Umständen Rechnung tragenden - Auslegung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2012 zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Für diese Auslegung weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin, wonach Erklärungen gegenüber einer Behörde auch aus Gründen der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Rahmen des methodisch Vertretbaren so auszulegen sind, dass der Erklärende sein Rechtsschutzziel erreicht (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15 f., 23). Für die Einlegung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess gilt nichts anderes.

12

2. Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht annimmt, der Kläger habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, weist der Senat für die dann zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung vorsorglich auf Folgendes hin:

13

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung dargelegt, wenn der Antragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (stRspr; vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 <1164> und vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 <516>).

14

In dem Schriftsatz vom 5. Mai 2012 hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus hergeleitet, dass das Verwaltungsgericht nicht begründet habe, dass ein Verbleib des Klägers im Polizeidienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen würde. Damit hat er zwar nicht die generelle Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Ausnahme von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, wohl aber deren Anwendung im vorliegenden Fall in Frage gestellt.

15

In der Tat hat das Verwaltungsgericht für die Annahme einer erheblichen Gefährdung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei abgestellt, ohne die erforderliche Gefährdungsprognose vorzunehmen. Bei dieser Prognose kommt dem Umstand maßgebendes Gewicht zu, dass der Kläger seit 1992 ungefähr 20 Jahre lang ohne Beanstandungen als Polizist tätig war. Darauf ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der erheblichen Gefährdung nicht eingegangen. Hinzu kommt, dass die Taten des Klägers bei Eintritt in den Polizeidienst ungefähr zwölf Jahre zurück lagen und der Kläger im Tatzeitraum erst 19 Jahre alt war.

16

Weiterhin hat der Kläger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 durch einen Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - (BVerwGE 101, 24) ergänzt. Daraus hat er zutreffend hergeleitet, dass der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Verwertung einer im Bundeszentralregister getilgten oder tilgungsreifen strafrechtlichen Verurteilung ausschließlich für Entscheidungen vorsieht, die den Zugang zu einer bestimmten Betätigung, im vorliegenden Fall die Einstellung in den öffentlichen Dienst, regeln. Der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG schränkt das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG aber nicht für Maßnahmen ein, die die betreffenden Betätigungen beenden. Eine derartige Maßnahme stellt die Rücknahme der Ernennung, d.h. der Einstellung in den öffentlichen Dienst, dar.

17

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG für die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Polizeibeamten angenommen, ohne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich die Fragwürdigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG.

18

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.