Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036

bei uns veröffentlicht am15.07.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...85 der Gemarkung Miltenberg, G-straße 9 in Miltenberg gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 13. September 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ...80/1 der Gemarkung Miltenberg (Baugrundstück).

1. Das Grundstück des Klägers ist mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut, das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Das Baugrundstück, das von Süd nach Nord (zur G-straße hin) deutlich fällt, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch.“ der Stadt Miltenberg, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005. Der Bereich des Grundstücks des Klägers liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch.“, nicht jedoch im Bereich des vorgenannten Änderungsbebauungsplans.

Der Bebauungsplan weist für das Baugrundstück ein reines Wohngebiet aus. Der Änderungsbebauungsplan hat eine Nachverdichtung des Baugrundstücks zum Ziel und enthält u. a. folgende Festsetzungen:

„Maximale Grundfläche: 125 m²

Untergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss

als Höchstgrenze, Sattel- oder Zeltdach, Nachneigung 20 - 40°,

Wandhöhe talseits maximal 7 m über natürlichem Gelände, Firsthöhe

maximal 5 m über talseitiger Wandhöhe.

(…)

Es gelten die Bestimmungen der Art. 6 und 7 Abs. 2 - 5 BayBO,

soweit im Planteil nicht konkrete Maße angebracht sind. Für diesen

Fall gilt Art. 7 Abs. 1 BayBO.“

Für das Baugrundstück ist des Weiteren durch zeichnerische Festsetzung ein Baufeld mit einer vorderen, rückwärtigen und seitlichen Baugrenze festgelegt. Die östliche (seitliche) Baugrenze läuft parallel zum Grundstück des Klägers auf Höhe von dessen Wohnhaus in einem Abstand von 6,0 m und ist mit dieser Längenangabe vermaßt.

Der Kläger hat im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben.

2. Mit Baugesuch vom 29. Juni 2013, eingegangen bei der Stadt Miltenberg am 2. Juli 2013 und beim Landratsamt Miltenberg am 17. Juli 2013 beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück. Nach den geänderten Plänen mit Plandatum 28. August 2013 soll das Wohnhaus Grundmaße von 9,72 m auf 12,85 m erhalten. Die nördliche Baugrenze wird um ca. 2,50 m überschritten. Am nordöstlichen Gebäudeeck zum Grundstück des Klägers weist das streitgegenständliche Wohnhaus eine Wandhöhe von 6,90 m, am südöstlichen Gebäudeeck eine solche von 4,72 m auf. Das Satteldach ist mit einer Höhe von 4,78 m bemaßt, bei einer Neigung von 44,5°. Die Garage ist in der nordöstlichen Grundstücksecke unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers und zur Erschließungsstraße „G-straße“ aufgeplant.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 erteilte das Landratsamt Miltenberg den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus (I.1.), der zulässigen Dachneigung des Wohngebäudes (I.2.), des festgelegten Abstandes zwischen den Gebäuden (I.3.), wegen der Errichtung eines Gebäudeteils des Wohnhauses im Pflanzbereich (I.4.), wegen der Überschreitung des Baufensters (I.5.), wegen der teilweisen Errichtung der Garage im Pflanzbereich (I.6.), wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes der Garage zum Fahrbahnrand (I.7.) und wegen der Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses (I.8.). Eine schriftliche Begründung erfolgte in dem vg. Bescheid nicht.

Mit „Ergänzungsbescheid“ vom 19. November 2013 „ergänzte“ das Landratsamt Miltenberg den Baugenehmigungsbescheid vom 13. September 2013 unter dem Punkt „Gründe“, indem es eine schriftliche Begründung für die getroffenen Befreiungen niederlegte.

3. Bereits am 17. Oktober 2013 hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem

Antrag,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 13. September 2013 einschließlich der erteilten Befreiungen aufzuheben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. November 2013 ließ der Kläger beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Oktober 2013 gegen den Bescheid vom 13. September 2013 einschließlich der erteilten Befreiungen anzuordnen (W 4 S 13.1090).

Zur Begründung der Klage wie auch des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, da die Grundzüge der Planung nicht nur berührt, sondern verletzt würden. Die Befreiungen seien städtebaulich auch nicht vertretbar. Die im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen dienten auch dem Schutz der Nachbarschaft, da Zielsetzung der Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gewesen sei. Der Beklagte habe die nachbarlichen Interessen des Klägers überhaupt nicht in seine Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus sei die Erteilung der Befreiungen wegen einer Ermessensunterschreitung rechtswidrig, die Behörde habe überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Hierin liege nicht nur ein (heilbarer) formeller Mangel, sondern zugleich ein materiell-rechtlicher Fehler, der durch den „Ergänzungsbescheid“ nicht geheilt werden könne. Unterbliebene Ermessenserwägungen könnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden. Eine hinreichende Würdigung nachbarlicher Interessen liege auch nach erfolgter „Ergänzung“ nicht vor. Das Vorhaben sei abstandsflächenwidrig, weil sich - entgegen Art. 6 Abs. 2 BayBO - die Abstandsflächen überdeckten. Der durch den Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand von 6 m gewährleiste nicht, dass den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften Genüge getan sei. Das Vorhaben widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Der Änderungsbebauungsplan sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Für die Festsetzung des 6-m-Abstandes fehle eine Rechtsgrundlage, jedenfalls sei die getroffene Festsetzung abwägungsfehlerhaft zulasten des Klägers.

4. Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Das genehmigte Vorhaben berühre die Grundsätze der Planung nicht. Das Gebäude selbst halte die vorgegebene Grundfläche von 125 m² ein, die Befreiung sei lediglich wegen der Terrasse erteilt worden. Die Erhöhung der Dachneigung begegne keinen Bedenken, da das Gebäude die zulässige Wand- und Dachhöhe nicht ausschöpfe. Die Überschreitung der Baugrenze beziehe sich auf eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Norden sowie auf den Windfang im Westen, während der Abstand von 6 m zum Grundstück des Klägers im Osten eingehalten werde. Insgesamt beträfen die Befreiungen allesamt Festsetzungen, die keinen nachbarschützenden Charakter hätten. Die Regelungen des Bebauungsplans über die Grundfläche (Größe und Situierung) des Gebäudes seien hier nicht drittschützend. Denn es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die südliche und westliche Baugrenze, von der das Vorhaben der Beigeladenen abweiche, den Schutz des Klägers bezwecke. Entsprechend der Begründung des Bebauungsplans sei die Festlegung der maximalen Grundfläche auf ausdrücklichen Wunsch der Grundstückseigentümer wie auch aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Demgegenüber sei die Festsetzung des Abstands des Baufensters zur Grundstücksgrenze drittschützend. Hiervon sei aber gerade keine Befreiung erteilt worden, vielmehr seien die Beigeladenen auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Abstands im Verwaltungsverfahren verwiesen worden.

5. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen brachten durch ihren Bevollmächtigten vor: Der vorliegende Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Durch die geringfügigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Überschreitung der überbauten Grundfläche von 125 m² sei bedingt durch die Außendämmung mit einem Vollwärmeschutz. Die Verschiebung des Wohnhauses wie auch der Garage Richtung Norden ergebe sich aufgrund der Hangneigung. Hinsichtlich der Dachneigung passe sich das Bauwerk der Umgebungsbebauung an. Durch die Garagenbauarbeiten werde die Grenzmauer des Klägers nicht gefährdet.

6. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 lehnte die Kammer den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 4 S 13.1090) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) zurück. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Dezember 2013 und auf den vom 25. April 2014 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Die von Klägerseite gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Als Streitgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist allein der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 13. September 2013 anzusehen; bei dem „Ergänzungsbescheid“ des Landratsamts Miltenberg handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, so dass er auch nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Mit dem „Ergänzungsbescheid“ wurde nämlich keine inhaltliche Regelung des Baugenehmigungsbescheids vom 13. September 2013 abgeändert, sondern dieser nur um eine schriftliche Begründung erweitert; dieser kommt aber keine Regelungswirkung i. S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Die Nachholung der Begründung ist gemäß Art. 41 BayVwVfG dem Betroffenen bekannt zu geben. Die nachträgliche Begründung ist aber kein neuer Erlass des Verwaltungsakts und setzt keine Rechtsmittelfristen in Lauf (Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 45 Rn. 20).

Die Klage ist nicht begründet.

Die Baugenehmigung ist auf die Nachbarklage hin nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

1. Die Rüge formeller Mängel der Baugenehmigung, nämlich eines Verstoßes gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG kann dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat der Bescheid vom 13. September 2013 keinerlei Begründung hinsichtlich der getroffenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten. Da es sich bei den erteilten Befreiungen um Ermessensentscheidungen handelt (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), litt der streitgegenständliche Bescheid (zunächst) unter einem Mangel i. S.v. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dieser formelle Verstoß wurde aber in der Zwischenzeit durch den „Ergänzungsbescheid“ vom 19. November 2013 geheilt, da mit diesem den Verfahrensbeteiligten die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe führt zur Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen Art. 39 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 18).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) Folgendes ausgeführt:

„Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).“

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt auch keine materiell-rechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 BayBO gehören.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen betreffen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans (2.1.) und führen auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Klägers (2.2.). Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers liegt auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor (2.3.). Des Weiteren stellt die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Klägers dar (2.4.). Darüber hinaus leidet der Änderungsbebauungsplan an keinen Abwägungsmängeln (2.5.). Schließlich liegt hier auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechts vor (2.6.).

2.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch.“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung der Änderung vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, ausgeführt werden soll. Nach dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Die Kammer hat im Beschluss vom 13. Dezember 2013 (W 4 S 13.1090) hierzu ausgeführt:

„Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen verstößt hier wegen Überschreitung der Baugrenze um 2,50 m Richtung Norden und hinsichtlich des Windfangs in Richtung Westen, wegen Überschreitung der Dachneigung von 44,5° statt maximal 40°, wegen Überschreitung des festgelegten Abstands von 14 m um 2,50 m auf 16,50 m, wegen Überschreitung der maximalen Grundfläche von 125 m² auf 140 m² sowie wegen der Errichtung eines Teils des Wohnhauses im Pflanzbereich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Garage stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein, soweit es um das Baufenster (Baugrenze) und damit einhergehend um das Errichten eines Teils der Garage im Pflanzbereich sowie um den Abstand der Garage von der Straßenbegrenzungslinie von 5 m geht.

Für die abweichende Ausführung hat das Landratsamt Miltenberg auf den Befreiungsantrag der Beigeladenen vom 28. August 2013 im Bescheid vom 13. September 2013 in Ziffern I.1. bis I.8. die erforderlichen Befreiungen erteilt.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von der befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen einer der objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar nachbarschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen. Nachbarschutz kommt hier nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris). Grundsätzlich vermitteln Bebauungsplanfestsetzungen keinen allgemeinen auf Plangewährleistung gerichteten Anspruch. Die nachbarschützende Wirkung ist für jede einzelne Festsetzung zu überprüfen und durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans sowie der Begründung zu ermitteln.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller auf den weitreichenden Nachbarschutz wegen einer Befreiung von aus sich heraus nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berufen. Die im einschlägigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, von denen befreit wurde, weisen nach den erkennbaren Umständen keine nachbarschützende Tendenz auf. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - nicht schon kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung entfalten. Dies gilt namentlich für die Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BauR 1987, 70) und das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -BauR 1996, 82; B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008). Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Regelungen hängt vielmehr in erster Linie von der Auslegung des Bebauungsplans und damit vom Willen der planenden Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung nicht nur der Gestaltung des jeweiligen Ortsbilds, sondern auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dient, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Wie weit die drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben. Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine nachbarschützende Wirkung abzulehnen.

Vorliegend hat die Festsetzung über die - deutlich überschrittene - vordere Baugrenze des Wohnhauses - wie auch der Baugrenzen für die Garage - nach allen erkennbaren Umständen keine nachbarschützende Wirkung. Bei der vorderen Baugrenze handelt es sich um eine prinzipiell nicht nachbarschützende Festsetzung (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 113. Erg.Lief. 2013, Art. 66 Rn. 370) über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Eine nachbarschützende Funktion wird allenfalls bei der seitlichen Baugrenze, welche vorliegend zur Seite des Antragstellers hin aber gerade nicht überschritten wird, diskutiert. Soweit die seitliche Baugrenze Richtung Westen durch den Windfang bzw. durch die Garage überschritten wird, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers schon deshalb nicht in Betracht, weil die Überschreitung auf der von ihm abgewandten Seite stattfindet. Selbst wenn man der Festsetzung der vorderen - wie der hinteren - Baugrenze ausnahmsweise, je nach dem Willen der planenden Gemeinde, eine nachbarschützende Wirkung zuweisen würde, wären entsprechend auslegungsfähige Anhaltspunkte im Bebauungsplan selbst, in seiner Begründung oder in geografischen Besonderheiten erforderlich. Vorliegend fehlt aber jedes Indiz dafür, dass die Stadt Miltenberg mit der Festsetzung der vorderen Baugrenze eine planungsrechtliche Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers hätte begründen wollen. Insbesondere lassen die örtlichen Gegebenheiten und der Zuschnitt des Baufensters nicht darauf schließen, dass aufgrund der vorderen Baugrenze ein Austauschverhältnis unter den Eigentümern der seitlich anschließenden Grundstücke mit wechselseitig bestehenden Rechten und Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit begründet werden sollte. Aus dem Änderungsbebauungsplan und seiner Begründung, in denen das Grundstück des Antragstellers weder aufgenommen noch gesondert hervorgehoben wurde, leitet sich auch kein Recht des Antragstellers auf Freiflächen oder auf eine besondere Aussicht ab. Auch sonst lässt sich - anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint - der Begründung zum Änderungsbebauungsplan kein Anhaltspunkt für eine drittschützende Wirkung der Festsetzung über die Baugrenzen entnehmen. Soweit die Antragstellerseite nämlich darlegt, dass die Festsetzung des Baufensters dem Schutz der Umgebungsbebauung diene und damit erreicht werden solle, dass die Dominanz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gefördert werde, findet dies in der Begründung zum Bebauungsplan keinen Anhalt. Vielmehr dient diese Begründung neben anderen Gründen der Rechtfertigung der Festlegung einer maximalen Grundfläche von 125 m².

Dieser Festsetzung der maximalen Grundfläche von 125 m² kommt aber ebenfalls keine unmittelbar nachbarschützende Wirkung zu. Bei der Festsetzung der Größe der Grundflächen handelt es sich gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ebenfalls um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Diese sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 m. w. N. zur Rspr.). Sinn und Zweck dieser Festsetzungen, insbesondere über die maximal zulässige Grundflächenzahl bzw. die auf dem Baugrundstück höchstzulässige Grundfläche ist es, in den einzelnen Baugebieten ein ihrem jeweiligen Charakter angemessenes, generell ausgewogenes Verhältnis zwischen dem überbauten Raum und dem von Bebauung freibleibenden Raum herzustellen und zu bewahren (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Denn ausweislich der Begründung zum Änderungsbebauungsplan wurde die Festlegung der maximal zulässigen Grundfläche - anders als der Antragsteller meint - nicht aus nachbarschützenden Gründen aufgenommen, sondern „auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller“ - also der damaligen Eigentümer des Baugrundstücks bzw. der Eigentümer des ebenfalls im Änderungsbebauungsplan liegenden und sich westlich anschließenden Grundstücks Fl. Nr. ...80 - „sowie aus städtebaulicher Sicht“ (vgl. Begründung zum Änderungsbebauungsplan, S. 1). Aus diesen Gründen sollten keine übermäßigen Baukörper entstehen, daher werde - so die Plangeberin - eine maximale Grundfläche von 125 m² festgelegt, wodurch auch die Absicht unterstrichen werde, die Dominanz des Einzeldenkmals G-straße 13 zu erhalten. Dafür, dass daneben Nachbarn, noch dazu außerhalb des Änderungsbereichs wie beispielsweise der Antragsteller, geschützt werden sollten, sind der Begründung wie auch dem Änderungsbebauungsplan selbst nicht die geringsten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt dafür, dass mit der hier getroffenen Festsetzung nach dem Willen der Plangeberin für das betreffende Gebiet gerade auch im Interesse der dortigen Wohnbevölkerung ein nachbarliches Austauschverhältnis hergestellt werden sollte.

Auch wenn nämlich die Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche wie auch sonst die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Drittbeteiligten tatsächliche Vorteile bringen, weil sich die Dichte der Bebauung auf benachbarten Grundstücken in Grenzen hält, sind sie weder bestimmt noch geeignet, (auch) nachbarschützende Funktionen zu erfüllen. Denn die dafür entscheidenden Gesichtspunkte, in welchem Umfang und Ausmaß die Baumasse auf dem benachbarten Grundstück an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt, bleiben bei Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung, wie hier der maximal zulässigen Grundfläche, völlig außer Acht, weil diese ausschließlich das Verhältnis zwischen überbauten und nichtüberbauten Flächen, nicht aber die Situierung und Verteilung der zulässigen Baumassen auf den Baugrundstücken regeln (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357).

Ferner hat die Festsetzung des Änderungsbebauungsplans zur maximal zulässigen Dachneigung von 40° hier keinen drittschützenden Charakter. Derartige Festsetzungen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U.v. 1.4.1996 - 15 B 94.1625 -; U.v. 10.6.1996 - 15 B 95.3584 - beide beck-online). Sie sind nur dann nachbarschützend, wenn ersichtlich damit den Grundstückseigentümern eigene subjektiv-öffentliche Rechte durch die Gemeinde eingeräumt werden sollen, z. B. im Hanggelände ein Recht auf Aussicht. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Argumentation der Antragstellerseite, dass durch die Festsetzung der maximal zulässigen Dachneigung die Höhenentwicklung des Gebäudes aus Gründen des Nachbarschutzes begrenzt werden sollte, findet in der Begründung des Änderungsbebauungsplans nicht den geringsten Anhalt. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil insoweit der Plangeber hierfür eine klare Regelung getroffen hat, indem er die maximal zulässige talseitige Wandhöhe auf 7 m und die sich anschließende Höhe des Daches auf 5 m begrenzt hat. Diese Festsetzungen hält aber das Bauvorhaben der Beigeladenen unstreitig ein. Weitere Festsetzungen zur Begrenzung der Gebäudehöhe sind daneben nicht erforderlich.

Die Festsetzung des Pflanzgebots bzw. eines Pflanzbereichs für private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) hat ersichtlich allein städtebauliche Bedeutung und keinen nachbarschützenden Gehalt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 444), so dass die Befreiung für einen (geringfügigen) Teil des Wohnhauses bzw. der Garage im Pflanzbereich den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann.

Soweit der Antragsgegner eine Befreiung erteilt hat von den zwischen den Gebäuden einzuhaltenden Abständen, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers in eigenen Rechten schon deshalb nicht in Betracht, weil hierbei der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen vom südlich liegenden Wohnhaus G-straße 11 betroffen ist und hierbei der Abstand gegenüber der Festsetzung des Bebauungsplans sogar noch um 2,5 m vergrößert wurde.

Kein Zweifel kann daran bestehen, dass hier die Festsetzung eines Mindestabstandes zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie nicht nachbarschützend ist.

Nach alldem kann eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen, von denen das Landratsamt Miltenberg eine Befreiung erteilt hat, nicht festgestellt werden.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) sich diesen Ausführungen der Kammer angeschlossen und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

„Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B.v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.“

Nachdem die Klägerseite im Klageverfahren nach Erlass des Beschlusses vom 13. Dezember 2013 insoweit nichts Neues vorgebracht hat, waren keine weiteren Ausführungen veranlasst.

2.2. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wird auch das Gebot der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen nicht verletzt. Die Kammer hat im Beschluss vom 13. Dezember 2013 (W 4 S 13.1090) hierzu dargelegt:

„Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzen kann, ist im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Wird aber von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, so hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auf die Einwendungen des Antragstellers diesbezüglich nicht an. Es ist also gerade nicht entscheidungserheblich, ob durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden oder ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Abweichung als städtebaulich vertretbar anzusehen ist bzw. ob die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Drittschutz des Antragstellers im Falle einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

Diese Frage beantwortet sich nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) entwickelt hat. Dieses Gebot soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78).

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans überschreiten auch in ihrer Summe nicht die Schwelle des dem Antragsteller im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses noch Zumutbaren. Weder mit der Überschreitung der Grundfläche - die im Übrigen im Wesentlichen auf die Terrasse und nicht auf den eigentlichen Baukörper zurückzuführen ist -, noch mit der Überschreitung der Baugrenzen, noch mit der Überschreitung der geplanten Dachneigung des Gebäudes der Beigeladenen - die noch deutlich unter der des Wohnhauses des Antragstellers liegt - ist eine so erhebliche Belastung bzw. Einschränkung von Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück des Antragstellers verbunden, dass er durch die erteilte Baugenehmigung in seinen geschützten Rechten verletzt wäre. Die vorgelegten Planunterlagen geben keine Hinweise darauf, dass das Grundstück des Antragstellers erhebliche Einbußen an Belichtung, Belüftung und Besonnung erfahren wird. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wirken sich - sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - allenfalls unerheblich auf das Nachbargrundstück des Antragstellers aus. Schließlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung hervorruft. Vielmehr haben die vom Antragsteller geäußerten Befürchtungen darin ihre Ursache, dass dessen Wohnhaus zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nur einen sehr geringen Abstand, nämlich von nur 1,50 m, einhält. Dieser in der Sphäre des Antragstellers liegende Umstand kann aber im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht zulasten der Beigeladenen in die Interessenabwägung eingestellt werden.“

Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) so beurteilt, wenn er ausführt:

„Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.“

2.3. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 13. Dezember 2013 dargelegt:

„Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht mehr zum Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehört, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165). So ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Ue.v. 31.8.2010 - W 4 K 10.229 und v. 20.4.2012 - W 4 K 11.733 - beide juris) zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 34).

Von (offenkundig) nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, denn der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers von 6 m ist eingehalten. Die Stadt Miltenberg hat in dem Änderungsbebauungsplan von der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 Gebrauch gemacht und eine von Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO 1998 abweichende Regelung getroffen. Ob es sich hierbei - wie der Antragsteller meint, um eine Festsetzung handelt, die zu einer Verringerung der Abstandsfläche führt, oder - wofür im konkreten Fall einiges spricht - zu deren Vergrößerung, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls bildet Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 eine unmittelbare Rechtsgrundlage für Abstandsflächenverkürzungen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO 1998, Stand Februar 2007, Art. 7 Rn. 10, 48).

Von einem Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 Halbs. 1 BayBO bzw. Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 BayBO 1998 kann hier entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gesprochen werden. Denn das Überdeckungsverbot bedeutet, dass für jede vorgegebene Abstandsfläche die erforderliche Grundstücksfläche zur Verfügung stehen muss, ohne dass auf dieser bereits eine einzuhaltende Abstandsfläche eines anderen Gebäudes oder Gebäudeteils liegt. Da aber die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) erlangt das Überdeckungsverbot - was von Antragstellerseite verkannt wird - in erster Linie Bedeutung für Gebäude und Gebäudeteile auf demselben Grundstück (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 135 f.) Als Ausnahme hiervon greift das Überdeckungsverbot auch ein, wenn sich nach entsprechender rechtlicher Sicherung Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das Nachbargrundstück erstrecken dürfen. Anhaltspunkte für eine derartige Abstandsflächenübernahme auf das Baugrundstück wurden hier aber weder von Seiten des Antragstellers vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich.

Die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. Die Abstandsflächenregelung des Änderungsbebauungsplans wahrt nicht nur die Abwägungsschranken des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO1998. Sie beruht auch auf einer sachgerechten Abwägung.

Unabhängig hiervon kann der Antragsteller aber mit seinen Bedenken nicht durchdringen. Denn selbst für den Fall, dass hinsichtlich der im Änderungsbebauungsplan festgesetzten Abstände von deren (Teil-)Unwirksamkeit auszugehen wäre, läge hier kein Verstoß des Bauvorhabens gegen Abstandsflächenvorschriften vor. Denn in diesem Fall wäre auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung abzustellen. Angesichts der (maximalen) Wandhöhe des Wohnhauses der Beigeladenen von 6,90 m bei einer Wandlänge von 12,85 m und einer Dachneigung von 44,5° errechnet sich hier nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 1 - 3 und Abs. 6 Satz 1 BayBO eine Abstandsflächentiefe von (1/2 H =) 3,45 m in Richtung zum Anwesen des Antragstellers. Diese ist hier aber unstreitig eingehalten.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

„Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).“

2.4. Die Erteilung der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung seitens des Landratsamts, welche nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Insoweit hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ausgeführt:

„Zwar entspricht der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 13. September 2013 objektiv keiner pflichtgemäßen Ermessensausübung. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass das Landratsamt den ihm bei der Erteilung der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zustehenden Ermessensspielraum überhaupt erkannt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Das Landratsamt hat nämlich im Bescheid vom 13. September 2013 - ohne sein Ermessen erkennbar zu betätigen - lediglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Errichtung des Bauvorhabens Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

Allerdings hat das Landratsamt Miltenberg mit dem „Ergänzungsbescheid“ vom 19. November 2013 den Bescheid vom 13. September 2013 insoweit „ergänzt“, als es eine umfassende Darlegung der tragenden Gründe niedergelegt hat. Es hat damit den ursprünglichen Bescheid wenn auch nicht in dessen Tenor, so doch in der Begründung vervollständigt. Damit lässt sich den Gründen der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine tragfähige Ermessensausübung entnehmen. Es kann nach Erlass des „Ergänzungsbescheids“ nicht (mehr) von einem Ermessensnichtgebrauch gesprochen werden.

Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, handelt es sich hierbei auch nicht um den Fall, dass erstmals „im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ Ermessen ausgeübt wird. Vielmehr wird im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Niederlegung der Begründung erkennbar Ermessen ausgeübt.

Letztlich kann dies offenbleiben, da auch aus folgenden Gründen der Antrag erfolglos bleiben musste: Es ist zwar dem Antragsteller beizupflichten, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach § 114 Satz 2 VwGO nachholbar ist. Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nur vorgesehen, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ kann. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass die Behörde bereits bei ihrer Entscheidung Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts vorgenommen und damit das Ermessen in irgendeiner Weise betätigt hat. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung ausgewechselt werden (BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 133/98 - juris).

Allerdings begründet die hiernach ursprünglich objektiv pflichtwidrige Ermessensausübung des Landratsamts Miltenberg keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Denn bei der Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB - wie hier - hat der Nachbar über einen Anspruch auf „Würdigung der nachbarlichen Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist im Fall nicht nachbarschützender Festsetzungen allein unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmen (BayVGH, U.v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048; OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - beide juris). Das gilt selbst dann, wenn eine für die Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98; U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - beide juris).

Unter Berücksichtigung dessen kann sich der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Belange seien im Rahmen der Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben. Schon der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden kann, „wenn“ unter anderem die Abweichung auch unter „Würdigung nachbarlicher Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, verdeutlicht, dass das Gebot zur Berücksichtigung von Nachbarinteressen in erster Linie auf der Ebene des Tatbestands und nicht auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift von Bedeutung ist (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Weiterhin gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Darüber hinaus würde die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Falle einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans der allein unter Heranziehung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Würdigung nachbarlicher Interessen entgegenstehen. Es wäre nicht nachzuvollziehen, einerseits die Nachbarbelange bei der Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsebene zunächst zurücktreten zu lassen, dann aber andererseits auf der Ebene des Ermessens eine Befreiung aufgrund ebendieser nachbarlichen Belange abzulehnen. Anders ausgedrückt: Fällt die auf Tatbestandsebene vorzunehmende Würdigung nachbarlicher Interessen anhand des Gebots der Rücksichtnahme - wie hier - zugunsten des Bauherrn aus und wird eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt, ist ein Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung allein wegen eines Ermessensfehlers weder erforderlich noch gerechtfertigt. Dass das Landratsamt durchaus die nachbarlichen Belange des Antragstellers gesehen und diese in seine Entscheidungen eingestellt hat, zeigt sich schon darin, dass die Bauaufsichtsbehörde auf den Antrag vom 29. Juni 2013 hin, mit dem ein Abstand von nur 5 m zum Nachbargrundstück vorgesehen war, auf die Einhaltung des 6-m-Abstands hingewiesen und die Beigeladenen zur Abänderung aufgefordert hat.

Im Ergebnis führt die zunächst pflichtwidrige Ermessensausübung durch das Landratsamt Miltenberg zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.“

Auch insoweit hat die Klägerseite gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgebracht, so dass keine weiteren Ausführungen geboten sind.

2.5. Darüber hinaus leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Kläger im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Die Kammer schließt sich den - folgenden - Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) an:

„Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.“

2.6. Auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handele und sich das streitgegenständliche Bauvorhaben des Klägers auf den Bestand und/oder auf das Erscheinungsbild dieses Baudenkmals auswirke, konnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGHvom 10.6.2014 - 15 CS 14.692 und vom 24.1.2013 - 2 BV 11.1631; beide juris). Ist - wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnis mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO).

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 - 4 B 28/10 - BauR 2011, 657) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris) geht die Kammer davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Rahmen des sog. Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Begründet wird dies damit, dass für den Denkmaleigentümer einerseits die Bestimmungen des Denkmalschutzes Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (und zwar im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten nach Art. 4 DSchG, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen), und dass andererseits die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten.

Allerdings wird der Kläger hier durch die streitgegenständliche Baugenehmigung, aufgrund derer die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, nicht in seinen vg. Rechten verletzt. Ausgehend von den Versagungsgründen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann nämlich die Erlaubnis nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird (vgl. Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Aufl., Art. 6 Rn. 40). Vielmehr soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende Anlagen müssen sich daher an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH vom 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris).

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht von einer Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals ausgegangen werden, jedenfalls nicht von einer solchen, welche das Maß der Erheblichkeit übersteigt. Zunächst bleibt festzuhalten, dass es dem Vortrag der Klägerseite insoweit an jeglicher Substanz mangelt. Es wird nämlich schon in keiner Weise dargelegt, in welcher Art und Weise das klägerische Wohnhaus mit Einfriedung - dessen Denkmaleigenschaft die Kammer unterstellt - durch die hinzutretende Bebauung, die im Übrigen insoweit dem rechtskräftigen Bebauungsplan entspricht, gegen den sich der Kläger überhaupt nicht gewandt hat, (erheblich) beeinträchtigt sein soll.

Auch der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handele, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. Rembrant Fiedler (Bayer. Landesamt für Denkmalpflege) einzuholen, kann insoweit nicht weiter helfen. Denn es kommt hier entscheidungserheblich nicht auf die Frage an, ob es sich beim klägerischen Anwesen um ein Denkmal handelt, sondern ob dieses durch das Vorhaben des Beigeladenen i. S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird. Auch der weitere Beweisantrag, nämlich zum Beweis der Tatsache, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen „auf den Bestand und/oder auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auf dem Anwesen Graubergstr. 9, 63897 Miltenberg auswirkt“, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. Rembrant Fiedler einzuholen, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen i. S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird, nicht relevant. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben auf Bestand und/oder Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann, ist nur von Bedeutung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Hierbei handelt es sich aber um die Frage, ob eine erlaubnispflichtige Maßnahme vorliegt, nicht aber um die Frage, ob die (erlaubnispflichtige) Maßnahme genehmigungsfähig ist und der Nachbar durch eine rechtswidrige Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist (allein) auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG abzustellen, also auf die Frage, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde (und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen). Hinsichtlich dieser Fragestellungen, insbesondere der, ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, gibt aber der vg. Beweisantrag nichts her. Die Frage der Erlaubnispflicht ist damit hier in Bezug auf die Rechtsverletzung des Klägers rechtlich irrelevant, so dass ihm die Entscheidungserheblichkeit fehlt. Diese Konstellation ist der gleichzustellen, dass sich das Beweisthema auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal bezieht, obgleich bereits ein anderes Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Vorschrift nicht erfüllt ist (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 38). Im Übrigen handelt es sich bei den im vg. Beweisantrag aufgeworfenen Fragen nicht um solche, die einer Feststellung von Tatsachen zugänglich wären, sondern um Rechtsfragen.

Unabhängig hiervon sind für die Kammer keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals sprechen würden. Unter Heranziehung der in der Gerichtsakte sowie der in den Behördenakten enthaltenen Lichtbilder und Luftbildaufnahmen konnte die Kammer insbesondere keine optische Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals durch das streitgegenständliche Vorhaben feststellen, jedenfalls nicht eine solche, die den Grad der Erheblichkeit erreichen würde. Davon, dass das Wohnhaus des Klägers bzw. die Einfriedung - in ihrer jeweiligen Funktion als Denkmal - gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt werden würde, kann hier keinesfalls gesprochen werden.

3. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1036 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 15 CS 14.692

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 9 CS 14.66

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerde

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2010 - 4 B 28/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. März 2007 - 2 B 144/07

bei uns veröffentlicht am 29.03.2007

Tenor Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2580/1 (nunmehr Fl.Nr. 2580/2) der Gemarkung M. (Baugrundstück). In der Baugenehmigung wurden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans S./... der Stadt M., in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus, des festgelegten Abstands zwischen den Gebäuden, wegen Überschreitung des Baufensters und wegen Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses erteilt. Mit Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 begründete das Landratsamt die erteilten Befreiungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2585 der Gemarkung M., G.-straße 9, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Dieses Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans S./..., nicht jedoch in dem des Änderungsbebauungsplans.

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2013 gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage erheben und am 5. November 2013 beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Baugenehmigung sei offenkundig rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen drittschützende Normen des öffentlichen Baurechts verstoße und rücksichtslos sei. Der Antragsgegner habe die nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht in seine Entscheidung einbezogen, die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht begründet und somit keinerlei Ermessen betätigt. Ein diesbezügliches Nachschieben entsprechender Erwägungen mit Hilfe des Ergänzungsbescheides sei rechtlich unzulässig. Das geplante Vorhaben sei abstandsflächenwidrig und entspreche nicht den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten und die im Übrigen materiellrechtlich fehlerhaft seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die erteilte Baugenehmigung leide weder an einem formellen Mangel noch bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit; sie verletze keine Rechte des Antragstellers. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und führten auch nicht nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liege auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor. Schließlich stelle die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers dar.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, sein Wohnhaus, das ungeachtet des Umstands, dass es nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, ein Denkmal darstelle, unterfalle ebenso wie das Anwesen G.-straße 13 dem mit dem Änderungsbebauungsplan insoweit bezweckten Schutz. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine angemessene und fehlerfreie Würdigung der Interessen des Antragstellers seitens des Antragsgegners unterblieben sei. Eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe nicht stattgefunden. Mit dem Ergänzungsbescheid finde lediglich ein rechtlich unzulässiges Nachschieben fehlender Ermessenserwägungen statt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, weil sich die einzuhaltenden Abstandsflächen überschnitten. Denn das Wohnhaus des Antragstellers sei bereits im Jahr 1910 mit seinem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden, diese Situationsvorbelastung sei von den Beigeladenen auch über den Aspekt des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. Schließlich leide auch der Änderungsbebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die Landesanwaltschaft hat für den Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Ergänzend weist sie darauf hin, eine Begründungspflicht entfalle gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, 4 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und das Haus des Antragstellers sei dem Landesamt für Denkmalpflege im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaft bislang nicht aufgefallen. Im Übrigen zielten die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans darauf ab, ein bereits vor dem Jahr 2005 bestehendes abstandsrechtliches Problem zu bewältigen, da das Anwesen des Antragstellers bereits damals die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht habe nachweisen können. Ein Abwägungsausfall liege deshalb nicht vor, im Übrigen seien etwaige diesbezügliche Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geheilt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 13. September 2013 erhobenen Klage. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) gehören, nicht ersichtlich.

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, von denen bei Erteilung der - nicht begründeten - Baugenehmigung Befreiung erteilt wurde, nachbarschützend seien. Insbesondere soll dies im Hinblick auf die Situierung des geplanten Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück gelten, die nach Auffassung des Antragstellers Abstandsflächenrecht verletzt und die Dominanz seines eigenen, im Jahr 1910 errichteten und dem Denkmalschutzrecht unterfallenden Wohngebäudes gefährdet.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans betreffen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die angegriffene Entscheidung (dort S. 12 ff. Nr. 2.2.1) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Nachbarschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B. v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G.-straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte Nachverdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G.-straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G.-straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.

2. Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 13. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2013 nachträglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den nachbarlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u. a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).

Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.

4. Schließlich leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Stand: 4.11.2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

1.1 Die Fragen

Liegt in der erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtanlage zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Wohngebäudes - hier der Kläger - als Teil der Gesamtanlage?

Hat der Eigentümer eines Wohngebäudes, das Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, einen verfassungsunmittelbaren, aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Abwehranspruch gegen ein die Gesamtanlage erheblich beeinträchtigendes Vorhaben, auch wenn das Wohngebäude - so der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts (angeblich) - durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt ist?

Unter welchen Voraussetzungen hat bei Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Regelungen der Denkmalschutzgesetze der Eigentümer eines (als Teil einer Gesamtanlage) unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG einen Abwehranspruch und einen Anspruch auf Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung?

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil näher dargelegt, unter welchen landesrechtlichen Voraussetzungen ein denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch in Betracht kommt (UA S. 15 f.). Der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz verlangt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 18). Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein - wie die Kläger formulieren - grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt indes nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt. Ob ein Denkmaleigentümer einen Abwehranspruch gegen eine objektiv-rechtlich erhebliche Beeinträchtigung einer denkmalgeschützten Gesamtanlage "als solche" hat, ist eine Frage des einfachen Rechts. Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 21). Das Landesdenkmalrecht darf den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken. Die Entscheidung darüber, ob die erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtanlage zugleich zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines einzelnen - einen Teil der Gesamtanlage bildenden - Gebäudes führt, ist eine Tatsachenfrage, die anhand der jeweiligen örtlichen Umstände und Besonderheiten zu beurteilen ist.

4

1.2 Mit der Frage

Hat der Baunachbar als Eigentümer eines Kulturdenkmals (als Einzeldenkmal oder Teil der Gesamtanlage) hinsichtlich eines Vorhabens in der Umgebung dieses Kulturdenkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, grundsätzlich einen Aufhebungsanspruch bzgl. der Vorhabensgenehmigung, wenn das Vorhaben seinerseits nicht durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist?

werden wiederum lediglich Maßstäbe des Landesrechts benannt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalrechtlich geschützten Belange der Kläger gerade verneint (UA S. 17).

5

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).

6

2.1 Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von folgenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) Rn. 14 ab:

Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen (jedoch) nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist.

7

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde weicht der Verwaltungsgerichtshof nicht von diesen Maßstäben ab. Er bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 15). Für die den Klägern gehörende Doppelhaushälfte gelangt er auf der Grundlage seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis, diese werde durch das dem Beigeladenen zu 1 genehmigte neue Wohnhaus "nicht erheblich beeinträchtig" (UA S. 17). Aus diesem Grund verneint er eine Rechtsverletzung.

8

Mit seiner von der Beschwerde kritisierten Formulierung, es sei die Frage aufzuwerfen, ob ein Nachbarvorhaben im Denkmalschutzrecht wie im Baurecht handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen hervorrufe oder nicht (UA S. 16), umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - im Landesdenkmalrecht anzuwendenden Maßstäbe im Einzelnen. Einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz - gar des Bundesrechts - stellt der Verwaltungsgerichtshof damit nicht auf.

9

2.2 Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 = BRS 63 Nr. 185) ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Leitsätze 1 und 2):

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.

10

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf dieses Urteil ausdrücklich Bezug und gelangt in Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zum Ergebnis, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen seien hier erfüllt. Die Beschwerde hält diese Würdigung für unzutreffend. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird damit nicht dargelegt. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf diejenigen Gebäudeteile, die aneinander gebaut sind. Davon kann bei denjenigen Gebäudeteilen, die einen landesrechtlich vorgegebenen Grenzabstand wahren, nicht gesprochen werden.

11

3. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt. Eine derartige Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Ferner ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten aktenwidrigen Feststellung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Kläger hätten selbst den Bestand und das Erscheinungsbild des historischen Doppelhauses durch bauliche Veränderungen auf der Vorder- und Rückseite ihres Wohnhauses verändert. Auf der Vorderseite sei ein eingeschossiger Anbau um ein Geschoss aufgestockt worden, im rückwärtigen Gebäudebereich sei ein Balkon angebaut und als Teil der Grenzwand ein Glasbausteinfeld errichtet worden (UA S. 17). Die Beschwerde wendet hiergegen ein, der Balkon und ein Windschutz hätten von Anfang an existiert und verweist zum Beleg auf entsprechende Fotos in den Akten. Die Beschwerde stellt indes nicht in Frage, dass auf der östlichen Seite zunächst im Jahre 1972 ein Balkongitter errichtet wurde und im Jahr 1998 eine Aufstockung erfolgt ist. Dies belegen auch die beigezogenen Bauakten 20943 (1972) und B 98-1348 (1998). Auch die Errichtung einer Glasbauwand zieht sie nicht in Zweifel; soweit sie das Ersetzen der Glaswand durch Glasbausteine als unerheblich wertet, trägt sie lediglich eine andere Würdigung vor, die einen Verfahrensfehler nicht zu begründen vermag. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Balkons im rückwärtigen Bereich einem Irrtum erlegen sein sollte, weil ein solcher von Anfang an bestanden habe und dies zweifelsfrei erkennbar wäre, würde dies das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Ergebnis nicht entscheidungserheblich in Zweifel ziehen.

13

Denn der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung einer Vielzahl von Einzeltatsachen zu dem Ergebnis gelangt, die Denkmalwürdigkeit der den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte werde durch das dem Beigeladenen zu 1 genehmigte neue Wohnhaus nicht erheblich beeinträchtigt (UA S. 17). Dabei stellen die zwischen den Beteiligten in ihrem Ausmaß und ihrer rechtlichen Würdigung streitigen (vgl. nur Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 7. September 2009 einerseits, Erwiderungen der Kläger vom 19. Februar 2010 und vom 4. März 2010 im Berufungsverfahren andererseits) Veränderungen nur ein Begründungselement von mehreren Argumenten dar. Außerdem steht der wesentliche Teil dieser Veränderungen, insbesondere der 1998 erfolgte Anbau im Obergeschoss (statt einer Terrasse), nicht in Frage. Entscheidend war für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich der bei seinen Ortsterminen am 16. Dezember 2008 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) und am 9. März 2010 gewonnene Gesamteindruck. Bei der Entscheidung, eine denkmalrechtliche Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger hier "noch zu verneinen", hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Begründung ferner davon leiten lassen, dass die nicht dem Neuen Bauen der 1920er Jahre entsprechende großzügige Befensterung unter Betonung der Senkrechten mehr auf der dem Gebäude der Kläger abgewandten Gebäudeseite und bei der Gartenansicht zu finden sei, so dass direkte Blickbeziehungen vom Gebäude der Kläger aus und umgekehrt nicht vorherrschten (UA S. 18).

14

Soweit die Kläger ferner die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs als aktenwidrig rügen, hinsichtlich des Denkmalwerts der Gesamtanlage Höhenblick 52 bis 60 falle als Vorbelastung das dritte Geschoss auf dem Gebäude Nr. 60 in den Blick, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie tragen hierzu vor, dieses dritte Geschoss habe von Anfang an bestanden. Den von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen lässt sich eine offensichtlich aktenwidrige Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht entnehmen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte insoweit auf eine Baugenehmigung Nr. 67-0839 verweist, die im Jahre 1976 für dieses Grundstück erteilt worden ist (vgl. Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. September 2009 S. 7 unter Hinweis auf Anlage 4). Diese betrifft eine "Restüberdachung der vorhandenen Dachterrasse mit Einbau von Fenstern".

15

Soweit die Beschwerde zum Beleg einer Aktenwidrigkeit oder zum Vorwurf, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht mit Gründen versehen, auf die inhaltlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege verweist, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu UA S. 16: "handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen") ist es seine Aufgabe als Tatsachengericht, die Frage einer Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläger eigenständig tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Auf dieser Grundlage stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Stellungnahmen der genannten Behörde nicht in der von den Klägern gewünschten Weise gefolgt ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.