Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692

bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med.“.

1. Der Kläger ist praktizierender Kinder- und Jugendarzt in Bayern und erhielt seine Approbation mit Wirkung vom 3. Juni 1992. Im Jahr 2000 begann er zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut für Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die ‚W. Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters. Textausgabe, Teil VII: Edition des siebten Segments (Arzneiöle).“ Der Kläger legte eine 58-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 30-seitigen Literaturverzeichnisses vor. Mit Schreiben vom 16. August 2002 beantragte er die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten Doktorgrad „Dr. med.“ und gab die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. T. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (= eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 13. November 2002 verlieh die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom 21. Januar 2003 den akademischen Grad „Dr. med.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.

2. Im Rahmen der von der Beklagten eingeleiteten Untersuchungen einer Reihe von Promotionsvorgängen aus dem Bereich des Instituts für Geschichte der Medizin fand sich in den Unterlagen dieses Instituts eine schriftliche Vorlage mit der Handschrift des Doktorvaters des Klägers, die inhaltlich im Wesentlichen mit der Dissertation des Klägers übereinstimmte. Am 1. Februar 2006 erfolgte eine Besprechung zwischen Prof. K., dem Ombudsmann der Medizinischen Fakultät (Prof. Ko.), dem Vorsitzenden der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät (Prof. L.) und dem Vorsitzenden der Fakultätskommission „Gute wissenschaftliche Praxis“ (Prof. To.). Anlass für die Unterredung waren Bedenken von Prof. St. (Lehrstuhlinhaber für Geschichte der Medizin und medizinische Ethik), der nach Durchsicht von jüngeren Dissertationsschriften zu dem Ergebnis gelangt war, dass diese weitgehend der Diktion und dem Stil von Prof. K. entsprächen.

Am 16. März 2007 gab der Kläger eine „Erklärung“ ab, wonach ihm Prof. K. als Doktorvater beratend zur Verfügung gestanden habe. Ferner bestätigte er, im Zusammenhang mit der Promotion keine Zahlungen an Prof. K. getätigt zu haben.

Am 23. März 2007 wurde Prof. K. vor der Ständigen Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Universität Würzburg (im Folgenden: Fehlverhaltenskommission) angehört. In deren Bericht vom 8. Juni 2007, auf dessen Inhalt verwiesen wird, findet sich auf Seite 12 unter anderem folgende Feststellung: „[…] kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Fassungen der fraglichen Dissertationen […] Wort für Wort zwischen dem Doktoranden bzw. der Doktorandin und dem Doktorvater, Herrn Prof. K., abgestimmt und von ihm persönlich niedergeschrieben waren.“ Dabei gelangte die Fehlverhaltenskommission zu dem Ergebnis, dass unter anderem die Erstellung der Dissertation des Klägers auf diesem Wege erfolgt sei. Des Weiteren führte sie auf Seite 12 f. des Berichts aus: „Legt man die von Prof. K. beschriebene Verfahrensweise zugrunde, so mag das inhaltliche Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit selbstständig erbracht sein, nicht aber die Art und Weise seiner (schriftlichen) Darstellung, denn insoweit haben Doktorand bzw. Doktorandin und Doktorvater den Text gemeinsam verfasst. Eine solche Vorgehensweise - unabhängig von ihren Motiven - ist mehr als nur grenzwertig, denn sie nähert sich einer Gruppenarbeit an, bei der ein Beitrag nur dann als Prüfungsleistung einer einzelnen Person anerkannt werden kann, wenn er erkennbar ihr zurechenbar ist. Selbst wenn man unterstellt, dass jedes Wort der Dissertation die Zustimmung des Doktoranden bzw. der Doktorandin gefunden hat und in ‚Konfliktfällen‘ das Votum des Doktoranden bzw. Doktorandin stets den Ausschlag gegeben hat, bleibt schon eine Zurechenbarkeit der Prüfungsleistung zweifelhaft. Nicht hinnehmbar erscheint unter diesen Gegebenheiten jedenfalls, dass der Doktorvater zugleich der Erstgutachter der Dissertation war, denn die für die Begutachtung und Bewertung notwendige Distanz fehlt völlig. […] Die Ständige Kommission hat indessen erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zustandekommens durch Prof. K. glaubwürdig ist. […]“

Mit Schreiben vom 6. August 2013 bat die Beklagte Prof. Wa. um einen Abgleich der Dissertation des Klägers mit der in den Unterlagen des Instituts für Geschichte der Medizin aufgefunden schriftlichen Vorlage mit der Handschrift des Doktorvaters. Dieser nahm mit Schreiben vom 9. September 2013 Stellung und gelangte zu folgendem Ergebnis: „In den für den Abgleich verfügbaren Abschnitten der Dissertation besteht in allen überprüften Kategorien eine inhaltliche und formale Übereinstimmung zwischen der Druckfassung und der handschriftlichen Fassung in einem Maße, so dass man die zu vergleichenden Textfassungen als identisch werten muss. Die benannten inhaltlichen und formalen Abweichungen sind marginal. Eine Ausnahme ist das Literaturverzeichnis: Die Literaturliste der Druckfassung ist um ein Mehrfaches umfassender als die der Kopie der Handschrift und bildet die im Text zitierte Literatur wohl weitestgehend vollständig ab (die Vollständigkeit wurde nicht exakt geprüft); dies ist in der Kopie der Handschrift nicht der Fall, so dass die Mehrzahl der im Text zitierten Literatur noch nicht im handschriftlichen Literaturverzeichnis aufgenommen ist. Die Literatur, die beiden Listen gemeinsam ist, ist jedoch inhaltlich und formal identisch.“

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 3. Februar 2014 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 4: „Abstimmung über die Eröffnung des Prüfverfahrens zur Dissertation von Dr. C.“). In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 3. Februar 2014 beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Eröffnung des Prüfverfahrens zur Dissertation des Klägers.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 setzte die Beklagte den Kläger über die Einleitung eines Prüfverfahrens seiner Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens einer Täuschung im Dissertationsverfahren in Kenntnis und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 nahm der Kläger gegenüber der Beklagten Stellung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus: Die weitgehende Identität zwischen der Dissertation des Klägers und den handschriftlichen Aufzeichnungen von Prof. K. werde nicht bestritten. Prof. K. habe Wert darauf gelegt, den Kläger so zu betreuen, wie die Doktoranden im „von ihm gelobten Mittelalter von ihren Doktorvätern betreut worden seien.“ Prof. K. habe dem Kläger gesagt, was er lesen solle, dieser habe sich dann Gedanken und Aufzeichnungen gemacht. Der Kläger sei häufig nach Würzburg gefahren, um die zuhause gefertigten Ausarbeitungen abzuliefern und mit Prof. K. zu diskutieren. Prof. K. habe Wert darauf gelegt, die Aufzeichnungen selbst aufzuschreiben, da dies die Umsetzung der Arbeit vereinfache. Diese Vorgehensweise sei den Mitarbeitern des Instituts bekannt gewesen und stehe einer selbstständigen Anfertigung nicht entgegen. Zudem sei das Recht auf Rücknahme der Promotion verwirkt.

In seiner Sitzung vom 2. Juni 2014 gelangte der Promotionsausschuss nach „ausführlicher Diskussion“ zu der Überzeugung, dass „eine eigenständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden C. entgegen seiner Versicherung nicht vorgelegen habe.“ Der Promotionsausschuss beschloss mehrheitlich, dem Kläger den Doktortitel zu entziehen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, zur Post gegeben am 29. Juli 2014, entzog die Beklagte dem Kläger den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG rückwirkend und ordnete die Rückgabe der verliehenen Doktorurkunde an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger habe den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und „selbstständiger“ wissenschaftlicher Arbeit nicht erbracht. Es sei insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. K. in seiner Anhörung vom 23. März 2007 vor der Fehlverhaltenskommission sowie der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2014 davon auszugehen, dass der Eigenanteil des Klägers am Zustandekommen der Dissertation als „eher gering“ einzustufen sei. Unter Zugrundelegung der vom Kläger und Prof. K. beschriebenen Verfahrensweise sei der Text der Dissertation gemeinsam verfasst worden und mithin als „Gruppenarbeit“ einzustufen. Demzufolge erscheine die Zurechenbarkeit der gesamten Dissertationsleistung zweifelhaft, der Eigenanteil in jedem Fall als zu gering, da der Einfluss des Doktorvaters die tolerable Bagatellgrenze deutlich überschreite. Der Promotionsausschuss gehe davon aus, dass der Doktorvater des Klägers wesentliche intellektuelle Leistungen erbracht habe, so dass sich die Annahme von Mitautorenschaft rechtfertige. Der Kläger habe über das Vorliegen einer selbstständigen wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sitzungen mit Prof. K. „offenbar sichtbar“ erfolgt seien. Es liege eine Täuschung des Promotionsausschusses, des Dekans und der Medizinischen Fakultät insgesamt vor, da sich das Institut für Geschichte der Medizin räumlich weit entfernt vom übrigen Klinikgelände befinde, so dass eine tatsächliche Kenntnisnahme der anderen Fakultätsmitglieder nicht infrage gekommen sei. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschung könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3. Dagegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. August 2014 Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Eine Täuschung liege nicht vor. Die Arbeitsweise von Prof. K. sei den Mitarbeiten des Instituts bekannt gewesen. Aus der anonymen Anzeige ergebe sich eine Aufstellung derart zahlreicher Dissertationen, die in den Jahren 2002 und später abgeschlossen worden und die unter Beteiligung zahlreicher sonstiger Mitglieder der Beklagten als Gutachter beurteilt worden seien, dass die Kenntnis der Beklagten zwingend vorauszusetzen sei. Die gedankliche Leistung und die Ergebnisse des Quellenstudiums seien ausschließlich dem Kläger zuzurechnen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 1: „Entscheidung über Widerspruchsverfahren betreffend Entzug des Doktorgrades; hier: Dr. C.“) zur Ausschusssitzung am 18. Mai 2015. Der Promotionsausschuss beschloss in dieser Sitzung mehrheitlich, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid vom 17. Juli 2014 stehe der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Sowohl nach der Promotionsordnung 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung 2011 sei für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Bestimmung des Art. 48 BayVwVfG maßgeblich. Der Prima-facie-Beweis lasse den Schluss zu, dass die gesamte Arbeit vom Doktorvater resultiere, zumal der Kläger gegenteilige Aufzeichnungen nicht mehr vorzulegen vermöge. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschung komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Auch das vom Kläger vorgetragene Angebot der freiwilligen Rückgabe seines Doktortitels nach Ablauf von vier Jahren sei vom Promotionsausschuss berücksichtigt worden. Allerdings würde eine solche Befristung dem Sinn und Zweck des Entzugs zuwiderlaufen.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Juli 2015, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen:

Die Protokollierung der durch den Kläger eigenständig vorformulierten Arbeitsergebnisse durch Prof. K. habe keinen Einfluss auf das Erfordernis und Vorliegen der Selbstständigkeit. Die inhaltliche Arbeit sei vollumfänglich vom Kläger geleistet worden. Die umfassende Betreuung durch den Doktorvater könne dem Kläger nicht angelastet werden. Der Kläger sei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren über die Wochenenden und teilweise auch unter der Woche regelmäßig für die Erstellung der Promotion zum Institut für Geschichte der Medizin gereist, um gemeinsam mit Prof. K. seine vorgelegten Entwürfe und Bearbeitungen zu besprechen. In der Sitzung der Fehlverhaltenskommission vom 23. März 2007 habe Prof. K. dargelegt, dass die Arbeitsergebnisse von den Doktoranden vorformuliert worden seien und er diese lediglich protokolliert habe. Dies habe Prof. K. auch in seiner Tischvorlage zur Anhörung vom 23. März 2007 bestätigt. Auch die Fehlverhaltenskommission komme in ihrem Bericht vom 8. Juni 2007 (S. 15, 2. Absatz) zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der beschriebenen Vorgehensweise zwischen Doktorand und Doktorvater die Prüfungsleistung dem Doktoranden erkennbar zugerechnet werden könne. Die Fehlverhaltenskommission habe in ihrem Bericht (S. 20, 2. Absatz) eine bewusste oder grob fahrlässige Falschangabe verneint, wenn man entsprechend den Darlegungen von Prof. K. davon ausgehe, der Anteil der Eigenleistung des Doktoranden betrage 80%. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung, dass die Dissertation in Stil und Diktion weitgehend Prof. K. entspreche. Die Unterweisung in die Terminologie und den Stil des Doktorvaters habe keinen Einfluss auf die selbstständige Erstellung der Doktorarbeit. Auch würden Doktoranden innerhalb der mehrjährigen Betreuung mit dem Stil und der Terminologie des Doktorvaters vertraut gemacht. Die Beklagte könne sich nicht mit der Behauptung aus der Verantwortung stehlen, von den Vorgängen am Institut für Geschichte der Medizin keine Kenntnis besessen zu haben. Dieser Umstand stehe einer Täuschung gleichermaßen entgegen. Die Beklagte habe sich zudem bewusst und in Kenntnis der Umstände zunächst gegen Maßnahmen gegenüber dem Kläger entschieden und die Jahre verstreichen lassen. Aus einem weiteren Protokoll der Fehlverhaltenskommission vom 8. Dezember 2006 ergebe sich, dass diese den Kläger zum bisherigen Sachstand habe anhören wollen. Die Anhörung des Klägers sei jedoch trotz Kenntnis der Umstände nicht erfolgt. Erst über sieben Jahre später habe die Beklagte der Kläger über die Eröffnung des Prüfverfahrens informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger die Vorlage entlastender Unterlagen nicht mehr möglich gewesen. Die Behauptung, sämtliche Dissertationen seien von Prof. K. verfasst worden, widerspreche bereits aufgrund der Vielzahl an betreuten Promovenden und des erforderlichen Arbeitsaufwands der allgemeinen Lebenserfahrung. Die aufgrund der fehlenden Täuschung zu beachtende Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei nicht gewahrt worden. Des Weiteren sei das Recht der Beklagten auf Rücknahme der Promotion verwirkt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung fehlerhaft ausgeübt habe. Sie müsse die aus ihrer Sphäre stammende Pflichtverletzung durch ihr Mitglied Prof. K. im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung der Protokollierung als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten des Klägers berücksichtigen. Auch werde auf die schwerwiegenden beruflichen und sozialen Nachteile, die die Rücknahme des Doktortitels zeitige, hingewiesen.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

1. den Bescheid vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 aufzuheben, und

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Inhalt des Entzugsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus: Die „Erklärung“ des Klägers vom 16. März 2007 beinhalte nicht, dass die Arbeit selbstständig erstellt worden sei. Wenn die Fehlverhaltenskommission auf Seite 6 ihres Berichts konstatiert habe, dass sie es nicht für geboten erachte, weitere Ermittlungen vorzunehmen, beruhe dies auf dem Umstand, dass ihr Auftrag nicht die Einleitung etwaiger Entzugsverfahren gewesen sei. Dies bleibe dem zuständigen Promotionsausschuss vorbehalten. Die Fehlverhaltenskommission habe die Dissertation des Klägers zutreffend als „Gruppenarbeit“ qualifiziert. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagte habe keine Maßnahmen hinsichtlich abgeschlossener Promotionen treffen wollen, sei unzutreffend. Nach Erstattung der Strafanzeige gegen Prof. K. sei zunächst das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgewartet worden. Von dem Strafbefehl gegen Prof. K. vom 1. Dezember 2009 habe die Beklagte erst im März 2011 Kenntnis erlangt. Die betroffenen Doktorarbeiten seien zeitlich in gewisse Kriterien eingeteilt worden. Der Promotionsausschuss habe sich der Feststellung der Fehlverhaltenskommission, wonach „[…] Art und Weise der Abfassung zahlreicher Dissertationen dann nicht den Tatbestand einer bewussten oder grob fahrlässigen Falschangabe erfüllten, wenn man der Argumentation folge, dass die Prüfungsleistung dem einzelnen Doktoranden erkennbar als eigene Leistung zugerechnet werden könne, obwohl der Eigenleistungsanteil nur 80% betrage“ (S. 20 des Berichts), nicht angeschlossen. Auch werde im Bericht der Fehlverhaltenskommission betont, dass die Umstände der engen Zusammenarbeit zwischen Prof. K. und den Doktoranden „unklar, grenzwertig und kollektiv“ gewesen seien.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Für die Entziehung des Doktorgrades ist, worauf im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 zutreffend hingewiesen wird, die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U.v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182; U.v. 28.7.1989 - 7 C 39/87 - BVerwGE 82, 260/261; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Juli 2015 befand sich die aufgrund der Art. 13 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 5 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i. d. F. d. Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlassene Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 10. Juni 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 16 Satz 1 PromO findet keine Anwendung. Danach werden Promotionsverfahren, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde, nach den Bestimmungen derjenigen Promotionsordnung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der ersten Abgabe der Dissertation in Kraft war. Vorliegend war das Promotionsverfahren jedoch mit der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger mit Urkunde vom 21. Januar 2003 vollständig abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet ist, stellt ein hiervon unabhängiges Verfahren dar.

Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).

Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U.v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.

1.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S.v. Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, der sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses in der Sitzung vom 3. Februar 2014. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3 PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die per E-Mail versandte Ladung vom 24. Januar 2014. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Die Entziehung des Doktorgrades des Klägers wurde in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 2. Juni 2014 beschlossen. Dieser Beschluss ist ebenfalls verfahrensgemäß i. S. d. § 3 Abs. 3 PromO ergangen.

Die Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

1.3 Der Bescheid vom 17. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

1.3.1 Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 170). Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zumindest den Zweitgutachter sowie die an der Durchführung des Promotionsverfahrens beteiligten Stellen (vgl. § 3 PromO a. F.) darüber täuschte, dass es sich bei seiner Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr aus einer Kooperation (Mitautorenschaft) mit seinem Doktorvater hervorgegangen war.

Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U.v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B.v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Hierzu zählt auch die unerlaubte Hilfe Dritter (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 713). Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden.

Vorliegend agierte der Kläger entgegen der von ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 16. August 2002 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Sowohl die mit der Promotionsschrift des Klägers weitestgehend identische Handschrift von Prof. K. als auch die von der Fehlverhaltenskommission und Prof. W. gewonnen Erkenntnisse belegen (zumindest) eine Mitautorenschaft des Doktorvaters.

Zunächst ist die von Prof. K. angefertigte Handschrift (Bl. 23 d. Verwaltungsakte) bis auf minimale Abweichungen identisch mit der Dissertation des Klägers, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Zu diesem Ergebnis gelangte auch Prof. W. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 9. September 2013 führte er aus (Bl. 53 d. Verwaltungsakte): „In den für den Abgleich verfügbaren Abschnitten der Dissertation besteht in allen überprüften Kategorien eine inhaltliche und formale Übereinstimmung zwischen der Druckfassung und der handschriftlichen Fassung in einem Maße, so dass man die zu vergleichenden Textfassungen als identisch werten muss. Die benannten inhaltlichen und formalen Abweichungen sind marginal. Eine Ausnahme ist das Literaturverzeichnis: Die Literaturliste der Druckfassung ist um ein Mehrfaches umfassender als die der Kopie der Handschrift […] Die Literatur, die beiden Listen gemeinsam ist, ist jedoch inhaltlich und formal identisch.“

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers, wonach er regelmäßig über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nach Würzburg gefahren sei, um sich umfassend mit Prof. K. auszutauschen. Zwar gab auch Prof. K. gegenüber der Fehlverhaltenskommission am 23. März 2007 an, die auswärtigen Doktoranden seien für die Besprechungen der Entwürfe und Arbeitsergebnisse „nie weniger als 80 Doppeltage im Institut anwesend gewesen“ (Bl. 72 d. Gerichtsakte). Allerdings geht aus seinen Angaben zum Zustandekommen der Promotionsschriften gleichermaßen hervor, dass er als Mitautor der Dissertation des Klägers fungierte. Bereits in der am 1. Februar 2006 erfolgten Besprechung mit Mitgliedern der Medizinischen Fakultät versicherte Prof. K gemäß dem Protokoll (vgl. Bl. 40 d. Gerichtsakte), „dass die Doktoranden etwa 80% der Gesamtarbeit […] eigenständig durchführten und einen vollständigen Entwurf der Doktorarbeit erstellten. Seine Aufgabe bestehe dann darin, den Entwurf textlich und redaktionell zu bearbeiten und fachlich zu optimieren, so dass er zwanglos in das geplante publikatorische Gesamtwerk eingefügt werden könne.“ Eine derartige Vorgehensweise begründet eine Mitautorenschaft des Doktorvaters und steht gleichermaßen einer selbstständigen Leistung des betreffenden Doktoranden entgegen. Die von Prof. K. nachgeschobenen Beanstandungen des Protokolls dieser Besprechung führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr manifestierte er seine Aussage innerhalb der am 23. März 2007 erfolgten Anhörung vor der Fehlverhaltenskommission. Hierbei führte er aus (Bl. 46 d. Gerichtsakte): „[…] Diese Doktoranden hätten ihm die von ihnen jeweils geleistete Arbeit vorgestellt. Diese Arbeitsergebnisse seien dann in ein Protokoll übernommen worden, das auf diese Weise - je nachdem wie schnell der Doktorand oder die Doktorandin vorangekommen sei - sukzessive entstanden sei. Die jeweilige Problemstellung sei zuvor mit dem Doktoranden erörtert worden und die Durchführung der Ausarbeitung seien im Detail besprochen worden. Mit dem Doktoranden sei ein exakter Arbeitsplan abgesprochen worden. Die Arbeitsergebnisse selbst habe der Doktorand oder die Doktorandin vorformuliert und er, Prof. K., habe sie dann selbst protokolliert. Damit sei ein Achetyp vorhanden gewesen. Die Protokollierung habe in Klausur stattgefunden. Wort für Wort seien Vorformulierungen mit dem Doktoranden durchgegangen worden und das jeweilige Ergebnis von ihm, Prof. K., protokolliert worden. […] sei bei diesen Arbeiten eine exakte Niederschrift äußerst wichtig, und zwar bis aufs Komma, weshalb er selbst die Protokollierung geleistet habe. […] Die Vorformulierungen der Doktoranden seien von ihnen schriftlich fixiert gewesen und er habe kein Wort in das Protokoll übernommen, das nicht die Zustimmung des jeweiligen Doktoranden gefunden habe.“ Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Promotionsleistung einer engen Zusammenarbeit („in Klausur“) zwischen Prof. K. und dem jeweiligen Doktoranden entsprang, was dem Erfordernis der Selbstständigkeit i. S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PromO a. F. (nunmehr niedergelegt in Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO) zuwiderläuft.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hat die Fehlverhaltenskommission in ihrem Bericht vom 8. Juni 2007 gerade keine Feststellung dahingehend getroffen, dass eine selbstständige Erstellung der Promotionsschrift des Klägers vorliegt. Zunächst gelangte die Fehlverhaltenskommission in ihrem Bericht im Hinblick auf die Arbeitsweise von Prof. K. zu folgendem Ergebnis (Bl. 56 d. Gerichtsakte): „[…] kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Fassungen der fraglichen Dissertationen […] Wort für Wort zwischen dem Doktoranden und dem Doktorvater, Prof. K., abgestimmt und von ihm persönlich niedergeschrieben waren […]. Insbesondere die Bearbeitung der einzelnen Teile des Arzneimittel-Handbuchs ‚Die Würzburger Wundarznei‘ erscheint auf diesem Wege erfolgt zu sein. Nachweislich kann dies mit den Dissertationen […] belegt werden, insofern sie handschriftlich vollständig von Prof. K. von der ersten bis zur letzten Zeile per Hand geschrieben und wortidentisch mit diesem Text als gedruckte Dissertation veröffentlich worden sind.“ Hierbei nahm die Fehlerhaltenskommission unter anderem explizit auf die Promotionsschrift des Klägers Bezug (Bl. 56 d. Gerichtsakte). Zudem führte sie aus (Bl. 56 d. Gerichtsakte): „Legt man die von Prof. K. beschriebene Verfahrensweise zugrunde, so mag das inhaltliche Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit selbstständig erbracht sein, nicht aber die Art und Weise seiner (schriftlichen) Darstellung, denn insoweit haben Doktorand und Doktorvater den Text gemeinsam verfasst.“ Demzufolge wurden die von Prof. K. betreuten Dissertationen zur „Würzburger Wundarznei“ detailliert zwischen dem Doktoranden und dem Doktorvater abgestimmt und von Letzterem niedergeschrieben. Zudem hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 25. November 2014 ausgeführt, dass die „gedankliche Leistung und die Ergebnisse des Quellenstudiums ausschließlich ihm zuzurechnen seien“. Im Umkehrschluss bedeutet das, das Abfassen der Arbeit erledigten Kläger und Doktorvater gemeinsam. Ein derartiges Vorgehen läuft einer selbstständigen Anfertigung zuwider.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, folgende von der Fehlverhaltenskommission getroffene Feststellung (B. 64 d. Gerichtsakte): „Die von Prof. K. beschriebene Art und Weise der Abfassung zahlreicher Dissertationen erfüllt dann nicht den Tatbestand einer bewussten oder grob fahrlässigen Falschangabe, wenn man der Argumentation folgt, dass die Prüfungsleistung dem einzelnen Doktoranden bzw. der einzelnen Doktorandin erkennbar als eigene Leistung zugerechnet werden kann, obwohl der Eigenleistungsanteil nur 80% betragen sollte.“ Denn es ist aufgrund der Erstellung der Promotionsschrift „in Klausur“ bereits nicht feststellbar, welchen Eigenleistungsanteil der jeweilige Doktorand tatsächlich erbracht hat und welche Komponenten der Arbeit auf der geistigen Urheberschaft von Prof. K. beruhen. Zudem betonte die Fehlverhaltenskommission (Bl. 57 d. Verwaltungsakte): „Die Ständige Kommission hat indessen erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zustandekommens durch Prof. K. glaubwürdig ist.“

Das Gericht verkennt nicht, dass einem Doktorvater im Rahmen der Erstellung der Promotionsschrift eine Betreuungsfunktion zukommt, die einen regelmäßigen Austausch mit dem Doktoranden über das Fortkommen der Arbeit beinhaltet. Demgegenüber läuft es dem Kriterium der Selbstständigkeit i. S.v. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO zuwider, wenn der Beitrag des Doktorvaters über eine punktuelle (mündliche) Anleitung hinausgeht und erhebliche Komponenten der Promotionsschrift - wie vorliegend - seiner geistigen Leistung entspringen. Schließlich ist es bei der vorliegend gewählten Arbeitsweise der Erstellung der Promotionsschrift „in Klausur“ nicht möglich, den geistigen Urheber der einzelnen Passagen zu ergründen. Selbst die ausschließliche Zurechnung der gedanklichen Leistung und der Ergebnisse des Quellenstudiums an den Kläger ist ausgeschlossen. Auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 PromO a. F. führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach konnte eine von mehreren Autoren angefertigte Arbeit grundsätzlich nicht als Dissertation zugelassen werden, es sei denn, ausschließlich der Betreuer der Arbeit fungierte als Mitautor. Einer auf diese Bestimmung gestützten Zulässigkeit der Mitautorenschaft von Prof. K. steht bereits entgegen, dass diese nicht kenntlich gemacht wurde. Der Promotionsschrift des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Passagen auf wessen geistige Leistung zurückzuführen sind. Vielmehr wird der Kläger vollumfänglich als geistiger Urheber der Arbeit angeführt. In seiner ehrenwörtlichen Erklärung vom 16. August 2002 gab der Kläger an, die Dissertation selbstständig verfasst zu haben.

Demnach spiegelte der Kläger durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Mitautorenschaft von Prof. K. und der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung vom 16. August 2002, wonach er die Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe, den in das Promotionsverfahren involvierten Stellen vor, dass die Promotionsschrift ausschließlich auf seiner eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung beruhe. Auf diese Weise rief er bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Der Einwand des Klägers, wonach die Vorgehensweise von Prof. K. den Mitarbeitern des Instituts bekannt gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen verkennt der Kläger, dass es sich um eine Vielzahl von Personen handelte, die in das Promotionsverfahren eingebunden gewesen waren. Dieser Personenkreis ging über die Mitarbeiter des Instituts für Geschichte der Medizin hinaus. So setzte sich der Promotionsausschuss aus den dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern zusammen (§ 3 Abs. 1 PromO a. F.). Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsweise von Prof. K. allgemein bekannt war. Der Kläger hat auch keinen derartigen Nachweis erbracht. Der Umstand, dass zahlreiche weitere Dissertation unter der Ägide von Prof. K. gleichermaßen „in Klausur“ angefertigt und von Mitgliedern der Beklagten begutachtet wurden, lässt nicht auf eine allgemeine Kenntnis des Vorgehens von Prof. K. schließen. Denn es bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass der jeweilige Zweitgutachter über die Arbeitsweise von Prof. K. und der damit einhergehenden mangelnden Selbstständigkeit des Doktoranden informiert war. Auch das Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses vom 2. Juni 2014 enthält die Feststellung (Bl. 96 d. Verwaltungsakte), dass „die Fakultät, insbesondere der Promotionsausschuss, aufgrund der räumlichen Distanz des Instituts für Geschichte der Medizin keine Kenntnis von dieser Vorgehensweise hatte“. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Der bei den am Promotionsverfahren beteiligten Stellen hervorgerufene Irrtum war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med.“ kausal. Der Kläger handelte auch mit Täuschungsvorsatz.

1.3.2 Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Mitautorenschaft des Doktorvaters keine Anhaltspunkte.

Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B.v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Zweitgutachter sowie weitere an dem Promotionsverfahren beteiligte Stellen die Mitautorenschaft von Prof. K. nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 2. Juni 2014 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der zu erwartenden Nachteile für den Kläger und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als den von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten beruflichen Interessen des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U.v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass der Zweitgutachter innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatte, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). In Anbetracht des Umfangs der Mitautorenschaft musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen (hierzu VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - juris). Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einer Mitautorenschaft des Doktorvaters war eine Nachbesserung ausgeschlossen.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, wonach die Beklagte die aus ihrer Sphäre stammende Pflichtverletzung durch ihr Mitglied Prof. K. innerhalb der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung der Protokollierung als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten des Klägers hätte berücksichtigten müssen, geht fehl. Zunächst ist dem Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses am 2. Juni 2014 zu entnehmen, dass sich das Gremium mit der Vorgehensweise von Prof. K. befasste. Des Weiteren ist in dem Sitzungsprotokoll niedergelegt, dass „die Fakultät, insbesondere der Promotionsausschuss, aufgrund der räumlichen Distanz des Instituts für Geschichte der Medizin keine Kenntnis“ von der Vorgehensweise von Prof. K. hatte. Damit befasste sich der Promotionsausschuss durchaus mit dem Fehlverhalten von Prof. K., gelangte jedoch zu der Feststellung, dass dessen Pflichtverletzung der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Schließlich bestehen - wie zuvor erläutert - keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sämtliche an dem Promotionsverfahren beteiligten Stellen Kenntnis über die Arbeitsweise von Prof. K. besaßen.

1.3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet, wie der Kläger meint. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Der Kläger hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der Promotionsschrift erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris).

Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247; U.v. 15.5.1985 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 237). Das Gericht verkennt nicht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der dem Entzug des Titels „Dr. med.“ zugrunde liegenden Tatsachen und der tatsächlichen Durchführung des Entziehungsverfahrens gegenüber dem Kläger ein Zeitraum von mehreren Jahren lag. Schließlich geht aus dem Protokoll über die Sitzung der Fehlverhaltenskommission vom 8. Dezember 2006 hervor, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anhörung des Klägers zum bisherigen Sachstand beabsichtigt war. Gleichwohl fehlt es hier aufgrund der Täuschung über die Selbstständigkeit der Anfertigung der Arbeit bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in ein Unterlassen der Entziehung des Doktorgrades (vgl. VG Köln, U.v. 6.12.2012 - 6 K 2684/12; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13). Dementsprechend steht auch die Behauptung des Klägers, wonach er aufgrund des beträchtlichen vergangenen Zeitraums ihn entlastende Unterlagen entsorgt habe, der Entziehung seines Titels nicht entgegen. Die Aufbewahrung der seiner Promotionsschrift zugrundeliegenden Materialien unterliegt ausschließlich seinem Verantwortungsbereich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692 zitiert 12 §§.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 7 ZB 15.1073

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2013 - 7 K 3335/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
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Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
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Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
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Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
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Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
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cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
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Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die am 21. Dezember 2001 an der Universität Würzburg zum Doktor der Zahnmedizin promoviert wurde, wendet sich gegen den Entzug des ihr verliehenen akademischen Grades „Dr. med. dent.“. Mit Bescheid vom 15. November 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013, hatte die Beklagte der Klägerin ihren Titel sinngemäß mit der Begründung aberkannt, ihre Doktorarbeit sei in weiten Teilen ein Plagiat.

Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen: Das Entziehungsverfahren leide nicht an den geltend gemachten Mängeln und die - durch ein entsprechendes Gutachten bestätigte - Auffassung der Beklagten, dass die eingereichte Arbeit keine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstelle, sei zutreffend.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Antragsvorbringen zu bemerken:

a) Der Entzug der Promotion ist keine - gemessen an Art. 28 Abs. 5 BayHSchG - fehlerhafte Eilentscheidung des Dekans, denn eine „Entscheidung in einer unaufschiebbaren Angelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift hat es nicht gegeben. Gemäß Art. 28 Abs. 5 BayHSchG kann der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen an Stelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. Die Klägerin selbst räumt ein, dass eine derartige Entscheidung des Dekans in den Akten nicht dokumentiert ist. Lediglich in dem Protokollauszug der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. Oktober 2011 (Bl. 158, 159 VA) ist die Rede von „Eilentscheiden“ bzw. einem „Eilentscheid“ des Dekans. Dieser in der Niederschrift ersichtlich untechnisch verwendete Ausdruck (der sich im Gesetz nicht findet) meint indes, wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat und wie sich aus dem Gesamtkontext der Verwaltungsakten ergibt, allein das Vorgehen des Dekans nach Eingang des anonymen Schreibens mit den u. a. gegen die Klägerin erhobenen Plagiatsvorwürfen im März 2011. Der Dekan (und der Präsident) hatten zur Klärung des Sachverhalts und der erhobenen Anschuldigungen zunächst ein externes Gutachten einholen lassen, sodann die Klägerin angehört (Schreiben vom 13. Oktober 2011) und die Promotionskommission mit der Angelegenheit befasst. Mit diesem Vorgehen zeigten sich die Mitglieder der - für den Entzug einer Promotion zuständigen - Promotionskommission am 24. Oktober 2011 nicht nur einverstanden („Bestätigung der Eilentscheide“), sondern sprachen sich überdies für die Durchführung eines Entziehungsverfahrens („Entzug des Doktorgrades“) aus.

Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

b) Das Entziehungsverfahren begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsausschusses. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Promotionsausschusses der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg vom 5. November 2012 lagen die relevanten Unterlagen nicht nur zur Einsichtnahme im Dekanat aus und standen im Rahmen der Sitzung zur Verfügung, sondern es wurden überdies im Rahmen der Sitzung die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin und das externe Gutachten verlesen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren damit ausreichend informiert. Soweit die Klägerin hier im Übrigen den - zusätzlichen - Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Rechtsgedanken des Art. 69 BayVwVfG (Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit) für rechtsfehlerhaft hält, weil er nicht für Entscheidungen von Kollegialorganen gelte, übersieht sie, dass es sich bei der Sitzung des Promotionsausschusses nicht um eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 67 BayVwVfG in einem förmlichen Verfahren gehandelt hat (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, 5; § 71, 5).

c) Die Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte auch fristgerecht, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG hier nicht gilt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Klägerin ihre Promotionsschrift, anders als sie am 26. Juli 2001 ehrenwörtlich und schriftlich erklärt hat, nicht selbstständig angefertigt und deshalb den Doktorgrad aufgrund arglistiger Täuschung erlangt hat. Ihr Vertrauen auf die Verleihung des Doktorgrades ist deshalb gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht schutzwürdig. Die Behauptung der Klägerin, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass nicht sie bei einem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben habe, sondern dieser bei ihr, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern angesichts des Umstands, dass dieser Promovend bereits im Jahr 1999 promoviert wurde, sie selbst jedoch erst im Dezember 2001, auch unglaubwürdig.

d) Im Übrigen ist die „angebliche Unrechtshandlung“ der Klägerin auch nicht, wie sie meint, „in Anlehnung an straf- oder zivilrechtliche Vorschriften“ verjährt. Art. 48 BayVwVfG stellt insoweit eine - rechtsstaatlich unbedenkliche (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48, 5) - spezielle Regelung für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts dar.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie die Klägerin - anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 5 ZB 15.804 - juris m. w. N.). Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben. Denn für das Gericht reichten die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte (Zitate der Klägerin in ihrer Promotionsschrift, aus den Akten ersichtlicher zeitlicher Ablauf der Promotionsverfahren) zur Rechtfertigung der Annahme aus, die Klägerin habe bei dem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben und nicht umgekehrt. Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
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Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
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Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
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Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
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c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
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aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
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bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die am 21. Dezember 2001 an der Universität Würzburg zum Doktor der Zahnmedizin promoviert wurde, wendet sich gegen den Entzug des ihr verliehenen akademischen Grades „Dr. med. dent.“. Mit Bescheid vom 15. November 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013, hatte die Beklagte der Klägerin ihren Titel sinngemäß mit der Begründung aberkannt, ihre Doktorarbeit sei in weiten Teilen ein Plagiat.

Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen: Das Entziehungsverfahren leide nicht an den geltend gemachten Mängeln und die - durch ein entsprechendes Gutachten bestätigte - Auffassung der Beklagten, dass die eingereichte Arbeit keine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstelle, sei zutreffend.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Antragsvorbringen zu bemerken:

a) Der Entzug der Promotion ist keine - gemessen an Art. 28 Abs. 5 BayHSchG - fehlerhafte Eilentscheidung des Dekans, denn eine „Entscheidung in einer unaufschiebbaren Angelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift hat es nicht gegeben. Gemäß Art. 28 Abs. 5 BayHSchG kann der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen an Stelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. Die Klägerin selbst räumt ein, dass eine derartige Entscheidung des Dekans in den Akten nicht dokumentiert ist. Lediglich in dem Protokollauszug der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. Oktober 2011 (Bl. 158, 159 VA) ist die Rede von „Eilentscheiden“ bzw. einem „Eilentscheid“ des Dekans. Dieser in der Niederschrift ersichtlich untechnisch verwendete Ausdruck (der sich im Gesetz nicht findet) meint indes, wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat und wie sich aus dem Gesamtkontext der Verwaltungsakten ergibt, allein das Vorgehen des Dekans nach Eingang des anonymen Schreibens mit den u. a. gegen die Klägerin erhobenen Plagiatsvorwürfen im März 2011. Der Dekan (und der Präsident) hatten zur Klärung des Sachverhalts und der erhobenen Anschuldigungen zunächst ein externes Gutachten einholen lassen, sodann die Klägerin angehört (Schreiben vom 13. Oktober 2011) und die Promotionskommission mit der Angelegenheit befasst. Mit diesem Vorgehen zeigten sich die Mitglieder der - für den Entzug einer Promotion zuständigen - Promotionskommission am 24. Oktober 2011 nicht nur einverstanden („Bestätigung der Eilentscheide“), sondern sprachen sich überdies für die Durchführung eines Entziehungsverfahrens („Entzug des Doktorgrades“) aus.

Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

b) Das Entziehungsverfahren begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsausschusses. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Promotionsausschusses der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg vom 5. November 2012 lagen die relevanten Unterlagen nicht nur zur Einsichtnahme im Dekanat aus und standen im Rahmen der Sitzung zur Verfügung, sondern es wurden überdies im Rahmen der Sitzung die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin und das externe Gutachten verlesen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren damit ausreichend informiert. Soweit die Klägerin hier im Übrigen den - zusätzlichen - Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Rechtsgedanken des Art. 69 BayVwVfG (Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit) für rechtsfehlerhaft hält, weil er nicht für Entscheidungen von Kollegialorganen gelte, übersieht sie, dass es sich bei der Sitzung des Promotionsausschusses nicht um eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 67 BayVwVfG in einem förmlichen Verfahren gehandelt hat (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, 5; § 71, 5).

c) Die Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte auch fristgerecht, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG hier nicht gilt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Klägerin ihre Promotionsschrift, anders als sie am 26. Juli 2001 ehrenwörtlich und schriftlich erklärt hat, nicht selbstständig angefertigt und deshalb den Doktorgrad aufgrund arglistiger Täuschung erlangt hat. Ihr Vertrauen auf die Verleihung des Doktorgrades ist deshalb gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht schutzwürdig. Die Behauptung der Klägerin, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass nicht sie bei einem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben habe, sondern dieser bei ihr, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern angesichts des Umstands, dass dieser Promovend bereits im Jahr 1999 promoviert wurde, sie selbst jedoch erst im Dezember 2001, auch unglaubwürdig.

d) Im Übrigen ist die „angebliche Unrechtshandlung“ der Klägerin auch nicht, wie sie meint, „in Anlehnung an straf- oder zivilrechtliche Vorschriften“ verjährt. Art. 48 BayVwVfG stellt insoweit eine - rechtsstaatlich unbedenkliche (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48, 5) - spezielle Regelung für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts dar.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie die Klägerin - anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 5 ZB 15.804 - juris m. w. N.). Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben. Denn für das Gericht reichten die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte (Zitate der Klägerin in ihrer Promotionsschrift, aus den Akten ersichtlicher zeitlicher Ablauf der Promotionsverfahren) zur Rechtfertigung der Annahme aus, die Klägerin habe bei dem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben und nicht umgekehrt. Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.