Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2016 - W 4 K 15.900
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf das gewerbliche Sammeln von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum spezialisiert hat.
Unter dem
Mit E-Mail vom
Mit förmlichem Bescheid vom
Zur Begründung wurde auf Folgendes hingewiesen:
1.
Am Berliner Platz sei lediglich die Fahrbahn, nicht aber die neben den vorhandenen Altglascontainern gelegenen Flächen gewidmet.
2.
Der Parkplatz in der Friedrich-Ebert-Straße sei nicht öffentlich gewidmet.
3.
Die Fläche, auf der sich die am Massaplatz aufgestellten Altglascontainer befänden, stehe nicht im Eigentum der Beklagten.
4.
Die im Rasenweg vorhandenen Altglascontainer seien von Gabionen umgeben. Um eine Leerung der Altglascontainer zu ermöglichen, sei ein entsprechender Abstand zwischen den beiden Containern notwendig.
5.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Spitzwiese befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
6.
Die Fläche, auf der sich die am Valentin-Weidner-Platz aufgestellten Altglascontainer befänden, stehe nicht im Eigentum der Stadt Bad Kissingen.
7.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Bräugasse befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
8.
Der Parkplatz in der Wendelinusstraße sei nicht öffentlich gewidmet.
9.
Die Menzelstraße befände sich im Prinzregentenviertel. Wegen der dort vorhandenen Parkraumknappheit sei dort eine Bewohnerparkregelung eingeführt. Durch die Aufstellung eines Altkleidercontainers würde ein weiterer Parkplatz wegfallen.
10.
Der Parkplatz in der Schützenstraße sei nicht öffentlich gewidmet.
11.
Die Fläche, auf der sich die in der Ahornstraße aufgestellten Altglascontainer befänden, stehe nicht im Eigentum der Beklagten.
12.
Die Beklagte habe für den Standort Bachäckerstraße bereits eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Altkleidercontainers an einen Mitbewerber erteilt.
13.
In der Heinrich-Heine-Straße sei für die dort vorhandenen Altglascontainer eine Fläche aus dem Hang abgegraben und dieser mit einer Holzverschalung abgestützt. Der Standort sei daher in der Breite begrenzt. Um eine Leerrung der Altglascontainer zu ermöglichen, sei ein entsprechender Abstand zwischen den beiden Containern notwendig.
14.
Die Beklagte habe für den Standort Jahnstraße bereits eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Altkleidercontainers an einen Mitbewerber erteilt.
15.
Die Fläche, auf der sich die in der Parkstraße aufgestellten Altglascontainer befänden, stehe nicht im Eigentum der Stadt Bad Kissingen.
16.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer im Riedgraben befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
17.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Höhenstraße befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
18.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Arnhäuser Straße befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
19.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Kissinger Straße befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
20.
Die Fläche, auf der sich die Altglascontainer in der Lilienstraße befänden, sei nicht öffentlich gewidmet.
Bereits mit Schriftsatz vom
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. September und
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ablehnungsgründe der Beklagten bestritten. Die Begründung der Ablehnung betreffend die Standorte 12 und 14 sei nicht nachvollziehbar und ermessensfehlerhaft.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachdem der Klägervertreter seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage in ihrer Gesamtheit überhaupt zulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung ihres Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidercontainern an den im Klageantrag bezeichneten elf Standorten. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2016 ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
2.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist bezüglich der Containerstandorte 1, 5, 7, 8, 10, 16, 18, 19 und 20 Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeindebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Demnach stellt auch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem Straßengrund grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da dadurch der öffentliche Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr genutzt wird, sondern zu anderen, vornehmlich gewerblichen Zwecken und damit über den in Art. 14 BayStrWG normierten Gemeingebrauch hinaus.
3.
Vorliegend bestreitet die Beklagte allerdings bereits bei den Standorten, 1, 5, 7, 8, 10, 16, 18, 19 und 20, dass es sich um eine Straßenbenutzung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG handelt, da die jeweiligen Standorte nicht öffentlich gewidmet seien. Der Klägervertreter ist hingegen offenbar der Auffassung, dass - unabhängig von der öffentlichen Widmung - Gehwege, Grün-, Rand- und Seitenstreifen zu den öffentlichen Straßen gehören, so dass an diesen Standorten eine Sondernutzung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG auch möglich sein muss.
Damit wird allerdings die Systematik des BayStrWG verkannt. Art. 2 BayStrWG regelt die Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen, die tatsächlich zu einer Straße gehören. Dazu zählen zweifellos auch Gehwege, Grün-, Rand- und Seitenstreifen. Wie aber bereits der Wortlaut des Art. 2 BayStrWG, der nur von „Straßen“ spricht, zeigt, regelt diese Vorschrift nicht, was zu den „öffentlichen Straßen“ zählt. Denn das wird allein durch die in Art. 6 BayStrWG geregelte Widmung bestimmt. Erst durch sie bekommt eine Straße i. S. d. Art. 2 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Art. 2 BayStrWG lässt auch die Vorschriften über die Widmung nach Art. 6 BayStrWG unberührt. Dies ergibt sich auch aus der den Anwendungsbereich des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes festlegenden Bestimmung des Art. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach dieses Gesetz (nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt. Öffentlich sind nur solche Straßen, die aufgrund einer Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG oder eine unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 1 oder Abs. 4 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen - nach pflichtgemäßem Ermessen - selbst festlegen kann, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG widmet oder nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH
Nach alldem kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, auf denen die Klägerin die Altkleidercontainer aufstellen will, öffentlich gewidmet sind i. S. d. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (Grundsatz der Bestimmtheit der Widmung). Die Beklagte hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 15. Januar 2016 wie auch in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2016 darauf hingewiesen, dass für die vorgenannten Flächen, auf denen die Klägerin die Altkleider-Container abstellen will, ein öffentlicher Widmungsnachweis nicht vorhanden sei. Aus dem Vortrag des Klägervertreters sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die betroffenen Flächen eine Widmung durch die Beklagte erfolgt ist.
Handelt es sich somit schon nicht um eine „öffentliche Straße“ i. S. d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, auf der die Klägerin ihre Altkleidercontainer abstellen will, so hat sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
4.
Erfolglos bleibt die Klage aber auch, soweit die Klägerin damit einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, dass diese unter Aufhebung ihres Bescheids vom
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist auch insoweit Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht allerdings kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sie steht vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde. Dabei hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und deren Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes und Ähnliches, vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris).
Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen entschieden, für die betroffenen Standorte 12 und 14 der Klägerin keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, da bereits an Mitbewerber eine solche Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Der daraus resultierende Platzmangel sei Begründung genug, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines weiteren Containers abzulehnen.
Eine solche von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Containerkapazität ist nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft möglich, wenn, wie vorliegend, kein ausreichender Platz für das Aufstellen weiterer Sammelcontainer vorhanden ist.
Der Klägervertreter kann dieses Ergebnis auch nicht durch die Vorlage von Lichtbildern in Frage stellen und der insoweit völlig unsubstantiierten Behauptung, daraus ergebe sich, dass noch genug Platz vorhanden sei für das Aufstellen weiterer Container. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern - wie auch die Aufstellung anderer Wertstoffcontainer - erfahrungsgemäß die Gefahr von Verschmutzungen und Müllablagerungen mit sich bringt. Dadurch kann es zu einer Beeinträchtigung des Straßenzustands sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit des Gemeingebrauchs kommen. Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Behörde muss aber die Einhaltung der Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seinen Pflichten nicht nachkommt, gegebenenfalls selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden, der umso größer ist, je mehr Container an einem Standort vorhanden sind, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise auch nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.
Deshalb muss eine Kommune selbst entscheiden können, wie viele Container auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet stehen dürfen, um solche Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Die Beklagte konnte somit die Containerkapazität nicht nur aus Platzgründen begrenzen, sondern auch auf einen Bewerber beschränken.
Durch die Entscheidung der Beklagten wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie kann nicht beanspruchen, dass ihr eine größere Zahl von Standorten im öffentlichen Verkehrsraum, als von der Beklagten als sachgerecht erachtet, für ihre Gewerbeausübung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr kann sie, wenn keine freien Plätze auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind, darauf verwiesen werden, ihr Gewerbe auf privatem Grund auszuüben.
Da die Beklagte somit ermessensfehlerfrei mit dem Argument der Kapazitätsbegrenzung die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt hat, war die Klage insgesamt jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 8.000 EUR (16 X 500 EUR) festgesetzt, nach der Abtrennung auf 5500 EUR (11 X 500 EUR).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2016 - W 4 K 15.900
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2016 - W 4 K 15.900 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
31. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.-----straße in B. und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
42. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
6Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
7b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in dem Umfang, der letztlich zwischen den Beteiligten noch im Streit steht, ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
8aa) Zunächst dringt der Kläger nicht mit der Rüge durch, die Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft versagt worden, „da die Beklagte nicht alle wesentlichen Tatsachen in ihre Abwägung eingestellt hat“. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 ohne Weiteres entnehmen lässt, hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung das wirtschaftliche „Interesse des Gaststätteninhabers an einer Ausweitung der Außenschankfläche auf den Fahrbahnbereich“ durchaus vor Augen. Die nunmehr geltend gemachte „wirtschaftliche Bedrohung … durch die fehlende Außengastronomie“ hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht artikuliert. Abgesehen davon, dass eine solche „wirtschaftliche Bedrohung“ kaum mit dem Vorbringen im Klageverfahren in Einklang zu bringen sein dürfte, das Restaurant des Klägers sei „sowohl von der Zeitschrift „Feinschmecker“ als eines der besten ausländischen Restaurants Deutschlands bezeichnet als auch von der Zeitschrift „Gastro Euregio, Guide Essen und Trinken“ unter die TOP 5 in der Euregio gewählt“, was erfahrungsgemäß eine gute Positionierung am Markt voraussetzt bzw. infolge des Werbeeffekts entsprechende Einnahmen nach sich zieht, waren vom Beklagten solche betriebsbedingten wirtschaftlichen Aspekte bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten „besonderen Lage des Lokals bzw. der betroffenen Straße, die sich lediglich im Randbereich der Innenstadt befindet und weder eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr noch einer hohen Fußgängerfrequenz ist“.
9Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
11Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit - wie hier - „einzig die Podestlösung eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht“.
12bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 sei als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, obwohl die Behörde „sich sehr eng an verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse gebunden gefühlt und damit kein Ermessen“ ausgeübt habe.
13Die Dienstanweisung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2006 und der Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 sind hier erkennbar ohne Bedeutung. Die Dienstanweisung findet in dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 mit keinem Wort Erwähnung. Sie war offenkundig für das zuständige Fachamt nicht maßgeblich, so dass sich die Frage einer Überschreitung des „zulässigen Rahmen(s) für ermessenslenkende Richtlinien“ hier nicht stellt. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich diese Dienstanweisung „nicht zu einer Podestlösung“ äußert.
14Der dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2010 erst nachfolgende Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 konnte schon zeitlich die vorausgegangene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Verpflichtungsantrag im Raum stand und es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, lässt auch das weitere und vorherige Ermessenserwägungen möglicherweise ergänzende (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nicht erkennen, dass sie sich (nunmehr) an etwaige Vorgaben strikt gebunden gefühlt hat.
15cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeigt eine Fehlerhaftigkeit des die verwaltungsbehördliche Entscheidung bestätigenden erstinstanzlichen Urteils ebenso wenig auf.
16Das Verwaltungsgericht hat sich mit eingehender Begründung den bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumenten des Klägers zu den drei Restaurationsbetrieben - „N1. /Q. “ an der Straße N2. , „T. “ an der U.------straße und „W. “ an der C. Straße - gewidmet und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der dortigen räumlichen und rechtlichen Situationen mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verneint. Die Argumentation erster Instanz wird durch das Zulassungsvorbringen, das keine grundsätzlich neuen Erwägungen enthält, nicht in Frage gestellt. Vielmehr greift der Kläger nur, ohne konkrete und durchgreifende Beweise für seine Behauptungen darzutun, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.
17Schließlich sei ergänzend auf die - nochmaligen - Einwendungen des Klägers, er sei bereit, „Ausweichparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen“ und es könne „nicht von Bedeutung sein, ob diese im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken zur Verfügung gestellt werden“, lediglich angemerkt, dass es nicht Sache des Klägers ist, zu entscheiden, an welcher Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
18Die weiteren Erwägungen zur einer fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zu Straßenreinigungsgründen greifen bereits deshalb nicht durch, weil diese Gesichtspunkte weder für den Ablehnungsbescheid der Beklagten noch für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich waren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.