Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 4 K 17.1161

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2017 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 1. Februar 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik zur Eigenstromerzeugung auf dem Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … zu erteilen.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … (Baugrundstück). Dieses Grundstück befindet sich in zweiter Reihe hinter der der Hauptstraße zugewandten geschlossenen Bebauung und ist von Osten her durch die Straße „Grabendamm“ erschlossen. Das bislang ca. zur Hälfte befestigte Grundstück stellt der Kläger bisher auf einer Fläche von unter 300 m² den Anliegern der Hauptstraße als Parkplatz zur Verfügung. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2016 die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank sowie die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stalls und der Anbau von Überdachungen genehmigt. Nördlich des Baugrundstücks befinden sich drei schmale Gartengrundstücke (Fl.Nrn. *50, *51 und *52). Die daran nördlich angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 sind mit einer Halle bebaut aufgrund einer Genehmigung vom 29. Juli 1999 betreffend eine Unterstellhalle für Kühlcontainer. Weiter nördlich sowie östlich liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen und eine Gartensiedlung.

Am 24. Juni 2014 (Eingang des Bauantrags vom 1. Februar 2014 beim Landratsamt Kitzingen) beantragte der Kläger die Genehmigung für die Errichtung von Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik zur Eigenstromversorgung auf dem Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … (insgesamt 32 Stellplätze). In der Folgezeit beabsichtigte die Beigeladene mit Verfügungen vom 26. November 2014 und vom 24. November 2015 die Umstufung der Straße „Am Grabendamm“ von einer Gemeinde Straße (Orts Straße) in eine sonstige öffentliche Straße (selbständiger Geh- und Radweg). Die hiergegen gerichteten Klageverfahren des Klägers wurden jeweils eingestellt aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten (Az. W 4 K 14.1366 sowie W 4 K 16.15 und 8 ZB 16.1685).

Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Bauantrag des Klägers ab. Das Vorhaben sei nicht ausreichend erschlossen, was sowohl § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BauGB als auch § 35 Abs. 1 und 2 BauGB erforderten. Die Parkanlage für 32 Kraftfahrzeuge bedeute eine starke Verkehrsbelastung für den schmalen Radweg, für die dieser Weg nicht geeignet sei. Dieses grundsätzliche Problem werde in der Planung nicht gelöst. Ferner betreffe das Vorhaben den Außenbereich nach § 35 BauGB. Das sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei unzulässig, weil ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde M* … vorliege (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus werde die Verkehrssicherheit und damit ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt.

2. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erheben und beantragen,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2017, Az. 61-6024-BA- …, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 24. Juni 2014 beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erteilen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 24. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Das Baugrundstück Fl.Nr. *46 sei dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen und nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Zahlreiche Grundstücke im näheren Bereich, westlich der Straße „Grabendamm“, seien bebaut und würden innenbereichstypisch genutzt. Das Baugrundstück selbst werde bereits seit geraumer Zeit als Parkplatz genutzt und sei vor über drei Jahren in ausdrücklicher Absprache mit der Gemeinde befestigt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbereichsnutzung. Insoweit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit das klägerische Grundstück als „Baulücke“ wirke. Die befestigten Stellplätze seien optisch wahrnehmbar und hätten ein gewisses Gewicht, so dass sie geeignet seien, die Umgebung zu prägen. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 befinde sich ein ehemals als Pferdestall genutztes Gebäude. Auf der Freifläche sei dort bislang ebenfalls ein Parkplatz betrieben worden, der auch Stellplätze für das Gästehaus und die Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. *40 stelle, und als solche genehmigt sei. Zwischenzeitlich sei dort die Nutzung des Grundstücks dahingehend erweitert worden, dass nun ein Biergarten auf einer gepflasterten Fläche von ca. 180 m² betrieben werde. Zu diesem Zweck sei das ehemalige Stallgebäude umgebaut worden, auf der Freifläche sei ein zusätzliches Schankgebäude mit über 108 m³ errichtet worden. Ferner seien verschiedene weitere Gebäude, so insbesondere ein massiver Geräteschuppen, errichtet worden. Beide Nutzungen seien typische Innenbereichsnutzungen. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 befinde sich eine als solche genehmigte und genutzte Gewerbehalle, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei. Auch insoweit sei davon auszugehen, dass die Genehmigung nach § 34 BauGB erteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sowohl das Baugrundstück als auch die weiteren angrenzenden Grundstücke zur Straße „Grabendamm“ hin durch eine mindestens zwei Meter hohe, massive Mauer abgegrenzt seien. Auch diese bauliche Anlage stelle eine Nebenanlage dar, die die Grundstücke in den Bebauungszusammenhang aufnehme. Das Vorhandensein einer Wohnbebauung sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs. Das Bauvorhaben des Klägers entspreche nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche der Eigenart der näheren Umgebung.

Auch im Hinblick auf die Voraussetzung der gesicherten Erschließung könnten keine Bedenken bestehen. Eine solche liege dann vor, wenn die vorhandene Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Im vorliegenden Fall sei dies unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vom Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Inanspruchnahme gegeben. Die Straße weise eine Breite von vier Metern auf. Bei der Straße „Am Grabendamm“ handele es sich auch nicht um einen Radweg, sondern um eine als solche gewidmete Orts Straße. Die Abstufung sei - gerichtlich festgestellt - nicht zulässig. Insoweit gingen bereits alle darauf basierenden Erwägungen ins Leere. Die Befürchtungen im Hinblick auf eine besondere Gefährdung des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs bei Einfahrt in den „Grabendamm“ könnten nicht nachvollzogen werden.

3. Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Straße „Grabendamm“ zwar eine Grundstücksbreite von vier Metern, aber eine Fahrbahnbreite von nur drei Metern aufweise. Außerdem sei die klägerische Auffassung nicht nachvollziehbar, dass bei einem erhöhten Aufkommen von Radfahrern (also am Wochenende im Sommer bei gutem Wetter) die Stellplätze kaum Fahrzeugverkehr auslösten. Ein Zusammenhang sei nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Weder im Bescheid vom 13. Juni 2016 bezüglich der Errichtung eines Biergartens auf einem Nachbargrundstück des Klägers noch im Rahmen der Genehmigung der Gewerbehalle auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 sei eine Zuordnung zum Innenbereich nach § 34 BauGB vorgenommen worden. Auch sei die Erschließung nicht gesichert. Der „Grabendamm“ könne den zusätzlichen Verkehr des Parkplatzes ohne Gefahren für andere Fahrzeuge nicht mehr aufnehmen.

4. Die Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Erwiderungsschriftsatz des Landratsamtes Kitzingen sowie auf eine Stellungnahme der Gemeinde vom 25. April 2017 im Verwaltungsverfahren verwiesen. Dort wird u.a. ausgeführt, dass das Quartier, in welchem das Grundstück des Klägers gelegen sei, ab dem südlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. *43/1 in nördlicher Richtung entlang der jeweiligen westlichen Grundstücksgrenzen jegliche Anhaltspunkte für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermissen lasse. Vielmehr weise es entsprechend den Festsetzungen im Flächennutzungsplan ein landwirtschaftliches Gepräge mit vorwiegend gärtnerischer Nutzung auf. Auch seien keine Gebäude vorhanden, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend seien. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB widerspreche das Vorhaben des Klägers in vielerlei Hinsicht öffentlichen Belangen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen im gemeindlichen Flächennutzungsplan, der das klägerische Grundstück als landwirtschaftliche Fläche mit gärtnerischer Nutzung ausweise. Darüber hinaus würden durch die Genehmigung des Vorhabens Belange des Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft bzw. des Hochwasserschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB beeinträchtigt. Noch schwerwiegender sei es, dass die Realisierung des Bauvorhabens zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs führe. Besondere Bedeutung komme dem Umstand zu, dass die Orts Straße „Grabendamm“ Bestandteil des Radfernwegnetzes Deutschland für die Route Saar-Mosel-Main sei sowie Bestandteil der Euro-Velo-Route Nr. 4, die von Roscoff (Frankreich) nach Kiew führe. Entsprechend hoch sei auch der Anteil der Radfahrer sowie der Fußgänger. Zudem sei aufgrund der geringen Fahrbahnbreite beim Ein- und Ausfahren eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer zu befürchten, die das Grundstück des Klägers bei gleichzeitig ein- und ausfahrenden PKWs auf dem „Grabendamm“ passierten. Das Grundstück des Klägers sei auch in verkehrlicher Hinsicht nicht erschlossen.

5. Die Akten der Verfahren W 4 K 14.1366 und W 4 K 16.15 wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das genehmigungspflichtige Vorhaben keinen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) und Ablehnungsgründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden.

1. Die hier streitgegenständliche Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 546 der Gemarkung M* … als Fläche mit überdachten und nicht überdachten Stellplätzen sowie Carports bedarf der Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO), was zwischen den Beteiligten unstrittig ist.

Das Vorhaben ist auch mit den im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Da das Vorhaben keinen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen richtet sich das bauaufsichtliche Prüfprogramm nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Einzig relevant ist in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben auch mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

2. Die beantragte Baugenehmigung ist dem Kläger zu erteilen, weil das Bauvorhaben nach Maßgabe des Antrags rechtlich zulässig ist.

2.1. Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück nach Auffassung der Kammer dem Innenbereich zuzuordnen ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies haben die vorliegenden Pläne und Luftbilder sowie die beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 gewonnenen Erkenntnisse ergeben.

a) Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31/66 – BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05 – ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05 – ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (E/Z/B/K, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 BN 28/15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6; BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – NVwZ 1991, 879; BayVGH, U.v. 9.2.2016 – 15 B 14.2139 – juris Rn. 23).

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2005 – 4 B 3/05 – juris). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheint (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – juris).

Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt das Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … im Innenbereich und stellt eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne und Luftbilder im Wesentlichen aufgrund des durchgeführten Augenscheins im Verfahren W 4 K 14.1366, dessen Gerichtsakte beigezogen wurde.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt in „zweiter Reihe“ hinter der ebenfalls den Gebietscharakter prägenden Bebauung entlang der Hauptstraße und ist auch insofern von maßstabsgebender Bebauung umgeben, als sich auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 eine als Parkplatz befestigte Fläche sowie ein mittlerweile als Schankgebäude genutztes ehemaliges Stallgebäude befindet. Mit Baugenehmigung vom 13. Juni 2016 wurde hier die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank, die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stalls sowie der Anbau von Überdachungen genehmigt. Der Biergarten wird auch aktuell betrieben. Nördlich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. *46 befindet sich eine mit Baugenehmigung vom 29. Juli 1999 genehmigte Unterstellhalle für Kühlcontainer, die einen Großteil der Fläche der Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 einnimmt. Das klägerische Grundstück selbst ist annähernd zur Hälfte befestigt und dient als Parkplatz. Insofern ist ihm eine maßstabsbildende Kraft nicht abzusprechen.

Der Bebauungszusammenhang wird auch nicht unterbrochen durch die unbebauten Grundstücke Fl.Nrn. *50, *51 und *52, die sich als schmale Gartengrundstücke darstellen. Hierbei ist zu beachten, dass selbst im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB unbebaute Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein können, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, U.v. 14.9.1992 – 4 C 15/90 – juris Rn. 13). Dies ist sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine Grundstückslage am Ortsrand handelt. Umso mehr muss dies in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in welchem auf die unbebaute Fläche in nördlicher Richtung die mit einer Unterstellhalle für Kühlcontainer bebauten Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 folgen.

Die als maßgebliche nähere Umgebung zu berücksichtigenden baulichen Anlagen bilden auch einen „Ortsteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Bebauung hat hier nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht ohne Zweifel Ortsteilqualität, soweit man den maßgeblichen Umgriff des zu betrachtenden Gebiets weiter als die Beigeladene zieht. Insbesondere unter dem Einfluss der aus dem Augenschein gewonnenen Erkenntnisse zu den örtlichen Gegebenheiten geht die Kammer davon aus, dass ein Gebiet ausschlaggebend ist, das im Westen durch die Hauptstraße, im Osten durch den Grabendamm, im Norden durch die letzte Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 und im Süden durch die Albertshöfer Straße begrenzt wird. Den Straßen (vgl. Hauptstraße und Grabendamm) wird in diesem Zusammenhang ein trennendes Element zugeschrieben, so dass nach der Verkehrsauffassung in diesem Bereich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 11). Legt man dies zugrunde, ist nicht fraglich, dass sich hier – anders als die Beigeladene geltend macht – ein Bebauungskomplex findet, der zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist und der für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend ist.

Im Übrigen äußerte sich das Landratsamt Kitzingen im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf die Nachbarbebauung und die nach Osten als Begrenzung dienende Mauer sowie die Straße Fl.Nr. *31 („Grabendamm“) eindeutig dahingehend, dass von einer Innenbereichslage ausgegangen werde (Bl. 34 und 47 d.A.). Das Landratsamt Kitzingen ging insbesondere in der Genehmigung des Biergartens auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. *86 davon aus, dass die Umgebung einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zuzuordnen ist, womit zweifelsohne die Innenbereichslage vorausgesetzt wurde. Es erschließt sich nicht, warum dies für das streitgegenständliche, unmittelbar angrenzende Grundstück anders zu beurteilen sein sollte.

c) Das klägerische Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Es kann insofern sogar dahinstehen, ob es sich um ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO handelt. Die Zulässigkeit der Stellplätze, Garagen und Carports ergibt sich nämlich aus § 12 Abs. 1 BauNVO. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 20). Um eben einen solchen Fall handelt es sich hier. Die von Kläger geplanten Stellplatzflächen weisen keine funktionale Zuordnung zu einer bestimmten Hauptnutzung auf. Sie sollen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet werden und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sowohl im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO als auch im Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. Vorliegend ist gerade nicht von einem Kleinsiedlungsgebiet, einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet sowie einem Sondergebiet, das der Erholung dient, auszugehen. Es werden folglich in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die streitgegenständliche bauliche Anlage kann dann im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Stellplätze sowie Garagen und Carports befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einem Biergartenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. *86 und zu den Lagerhallen auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57. Die Ausfahrt erfolgt auf die Straße „Grabendamm“, an der sich unmittelbar keine Wohnbebauung befindet. Zudem ist die dauerhafte Einrichtung von Stellplätzen für einen festgelegten Nutzerkreis vorgesehen, womit nicht mit einem ständigen Wechsel der parkenden Fahrzeuge, wie etwa auf einem Geschäftsbzw. Gewerbepark Platz zu rechnen ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass von der angestrebten Bebauung nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ausgehen, der Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugt und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen ist die Erschließung gesichert.

Für die wegebzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt. Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen (E/Z/B/K, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 30 Rn. 46 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Erschließung ist durch eine vorhandene Straße dann gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (OVG Bln-Bbg, B.v. 9.3.2017 – OVG 10 N 49.13 – juris Rn. 8). In anderem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung (sogar mit der Folge von Wartezeiten) die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Dagegen wäre die Erschließung dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – juris Rn. 34).

Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar machen der Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der „Grabendamm“ den zusätzlichen Verkehr des Parkplatzes ohne Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr aufnehmen könne. Dem ist jedoch nach einer Betrachtung der konkreten Verhältnisse vor Ort, die durch die Eindrücke im Rahmen des Augenscheins gestützt wird, nicht zu folgen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Straße „Grabendamm“, über die die Zu- und Abfahrt vom streitgegenständlichen Grundstück erfolgt, den zusätzlichen Verkehr ohne eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufnehmen kann. Hierfür spricht, dass es sich beim „Grabendamm“ um eine Gemeinde Straße handelt, der schon bisher eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt. Die Kammer hat im Verfahren W 4 K 16.15 (vgl. U.v. 28.6.2016 – juris) ausgeführt, dass es allein durch den „Grabendamm“ möglich ist, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Gartengrundstücke, aber eben auch die Nachbargrundstücke des Klägers (vgl. v.a. Fl.Nr. *86) zu erreichen. Im Übrigen ist anlässlich der Ortsbesichtigung im Verfahren W 4 K 14.1366 festgestellt worden, dass der „Grabendamm“ weitgehend eine Breite von 4 m aufweist und deshalb zumindest über ein Ausweichen auf die Seitenbereiche der Straße ein Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Schon im Rahmen des Verfahrens W 4 K 16.15, in der die Beigeladene die Abstufung des „Grabendamms“ in einen selbständigen Geh- und Radweg anstrebte, hat die Kammer darüber hinaus erwähnt, dass es der Beigeladenen im Abstufungsverfahren schon nicht gelungen ist, eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern hinreichend darzulegen. Eine solche kann auch im vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Wesentlich ist hierfür der Eindruck anlässlich des Augenscheins unter Zugrundelegung der konkreten Verhältnisse vor Ort. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei, dass kein Durchgangsverkehr vorhanden ist. Aufgrund des Absperrpfostens auf Höhe des querenden Wassergrabens (ungefähr auf Höhe Anwesen Hauptstraße 108) findet auf dem „Grabendamm“ folglich nur Anliegerverkehr statt. Dieser ist jedoch angesichts der geringen Anzahl der erschlossenen Grundstücke übersehbar, zumal die Zufahrt zum Biergarten auf dem Grundstück Fl.Nr. *86 auch über die Hauptstraße erfolgt, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben. Die Zulassung des Vorhabens führt daher nicht zu einer relevanten, nicht mehr über die vorhandene Straße bewältigbaren Intensivierung des Verkehrs.

2.2. Dem Vorhaben des Klägers steht folglich eine fehlende Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht entgegen, so dass es sich bauplanungsrechtlich als zulässig erweist. Auch andere im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO relevante Ablehnungsgründe sind hier nicht ersichtlich, so dass das Vorhaben insgesamt zulässig ist.

3. Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beigeladenen, die auf Seiten des unterlegenen Beklagten einen Antrag gestellt hat, beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 4 K 17.1161

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 4 K 17.1161

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 4 K 17.1161 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 4 K 17.1161 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2016 - 15 B 14.2139

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.2139 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663) 15. Senat Sachgebietssc

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2016 - W 4 K 16.15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2015 über die Abstufung eines Teilstücks der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Grabendamm“ auf Fl.Nr. ...31 (Teilfläche) unter Ergänzung der Fl.Nr. ...00, Gemarku

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - 4 BN 28/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2015 über die Abstufung eines Teilstücks der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Grabendamm“ auf Fl.Nr. ...31 (Teilfläche) unter Ergänzung der Fl.Nr. ...00, Gemarkung Mainstockheim wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Abstufung einer Straße.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Dieses Grundstück befindet sich hinter der zur Hauptstraße zugewandten geschlossenen Bebauung und ist durch die Straße „Graben-damm“ erschlossen. Das bislang ca. zur Hälfte befestigte Grundstück stellt der Kläger auf einer Fläche von unter 300 m² den Anliegern der Hauptstraße als Parkplatz zur Verfügung.

Aufgrund des großen Bedarfs an Parkplätzen im Bereich der Hauptstraße beabsichtigte der Kläger eine Erweiterung des auf seinem Grundstück bestehenden Parkplatzes auf eine Fläche von über 300 m². Ein entsprechender Bauantrag wurde im Mai 2014 gestellt. Eine Baugenehmigung wurde durch das Landratsamt Kitzingen bisher nicht erteilt, nachdem die Beklagte ihr Einvernehmen verweigert hatte.

Gemäß Bekanntmachung der Beklagten vom 24. November 2015 beschloss die Beklagte, die Straße „Grabendamm“ von einer Gemeindestraße (Ortsstraße) in eine sonstige öffentliche Straße (selbstständiger Geh- und Radweg) auf einer Länge von 356,22 m abzustufen und um die Fl.Nr. ...00 zu ergänzen. Die Begründung verweist auf eine veränderte Verkehrsbedeutung der Straße und sicherheitsrechtliche Bedenken. Soweit bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art an dem abzustufenden Teil der Straße „Grabendamm“ vorhanden seien, würden den Eigentümern aus Gründen des Bestandsschutzes die Zu- und Abfahrten weiterhin straßenverkehrsrechtlich erlaubt bleiben.

Die Verfügung der Beklagten wurde am 8. Dezember 2015 durch Anheftung an die Amtstafel bekannt gemacht.

Unter dem 8. Januar 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

die am 8. Dezember 2015 durch Anheftung an die Amtstafel bekanntgemachte Verfügung der Beklagten vom 24. November 2015 über die Abstufung eines Teilstücks der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Grabendamm“ auf Fl.Nr. ...31 (Teilfläche) unter Ergänzung der Fl.Nr. ...00, Gemarkung Mainstockheim, aufzuheben.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage sowohl zulässig, als auch begründet sei. Der Kläger sei klagebefugt. Die Umstufung der Straße verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Beklagte begründe die Umstufung mit einer Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße sowie mit überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls aufgrund sicherheitsrechtlicher Bedenken. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich indes nicht geändert. Die Beklagte verkenne zudem, dass die Anliegernutzung durch den Abstufungsverwaltungsakt vollständig unmöglich gemacht werde. Die Abstufungsentscheidung der Beklagten sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Beweggründe der Beklagten seien widersprüchlich. Die Einschränkung des Anliegergebrauchs auf bisherige Nutzungen lasse jeden sachlichen Unterscheidungsgrund vermissen. Der Ausschluss des Zufahrtverkehrs zukünftiger Nutzungen und Nutzungsänderungen sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Auf eine bestandsgeschützte Nutzung könne sich der Kläger nicht berufen, da er entgegen seinem Vortrag die Genehmigungsfreifläche von 300 m² überschreite.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015, mit der die Gemeindestraße (Ortsstraße) „Grabendamm“ in eine sonstige öffentliche Straße (selbstständiger Geh- und Radweg) abgestuft wurde.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters fehlt es dem Kläger nicht an einer Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße, wenn es um die Erreichbarkeit seines Grundstücks jedenfalls in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit etwa durch eine Einziehung der Straße wegfällt oder durch eine Umstufung in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger oder Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist, klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist (vgl. BayVGH v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653; v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 15.2320 - jeweils juris). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem dieser Vorschrift innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH v. 22.10.2015 a. a. O.).

Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat danach der Straßenanlieger keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Jedoch schließt diese Regelung nur den absoluten Anspruch auf Aufrechterhaltung des gegebenen, widmungsgemäßen, straßenrechtlichen Zustands aus (vgl. auch Herber in Kodal, Straßenrecht, Kapitel 11, Rn. 42.2). Keinesfalls kann daraus jedoch geschlossen werden, dass der Anlieger generell keine Abwehrrechte gegen rechtswidrige Einziehungs- oder Umstufungsverfügungen hat. Denn die Regelung des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG findet ihre Grenze in Art. 14 Abs. 1 GG. Ob im Ergebnis eine Rechtsverletzung durch die Umstufungsverfügung vorliegt, ist mithin eine Frage der Begründetheit.

Vorliegend ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Er kann dieses Grundstück ausschließlich durch die Straße „Grabendamm“ erreichen. Durch die von der Beklagten verfügte Umstufung dieser Straße von einer Gemeindestraße (Ortsstraße) in einen selbstständigen Geh- und Radweg wird dem Kläger jedenfalls die derzeitige Nutzung seines Grundstücks als Parkplatz unmöglich gemacht, so dass die Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO scheitert.

2.

Die Klage ist auch begründet.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Straße, hat sich die Verkehrsbedeutung geändert, in die entsprechende Straßenklasse umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG nennt somit drei Fallkonstellationen, in denen eine Umstufung erfolgen soll: im Fall der ursprünglichen Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung einer Straße, im Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße und in dem Fall, dass nachträglich aus Gründen des öffentlichen Wohls absichtlich eine Veränderung der Verkehrsbedeutung herbeigeführt wird. In allen drei Fällen setzt die Umstufung das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist, voraus. Es muss also bereits eine Widmung vorliegen.

Zwischen den Beteiligten ist vorliegend unstrittig, dass die Straße „Grabendamm“ als Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet ist. Eine Umstufung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in einen selbstständigen Geh- und Radweg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG konnte daher durch die Beklagte nur dann vorgenommen werden, wenn einer der eben genannten Fälle vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

a)

Eine ursprüngliche Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung der Straße „Grabendamm“ wird von der Beklagten nicht behauptet, auch sonst sind insoweit Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass dieser Fall gegeben ist.

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße „Grabendamm“ vor. Voraussetzung ist nämlich, dass eine Änderung in den Verhältnissen festzustellen ist, die für die Einstufung maßgeblich waren (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 10 Rn. 12).

Vorliegend führt die Beklagte in der Begründung der Umstufungsverfügung vom 24. November 2015 aus, dass die Straße „Grabendamm“ in der heutigen Form 1969 im Rahmen der Flurbereinigung als Flurbereinigungsweg der Gemeinde Mainstockheim zugeteilt worden sei. Dies diente damals in erster Linie der Nutzung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bzw. der Gartengrundstücke, die ebenfalls im Flurbereinigungsverfahren angelegt worden seien. 1994 sei die Straße „Grabendamm“ sodann Teil des Mainradwegs geworden, sie sei deshalb mit öffentlicher Förderung entsprechend ausgebaut und asphaltiert worden.

Wesentliche Komponente bei der Einstufung des „Grabendamms“ als Ortsstraße i. S. d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG war somit die Erreichbarkeit der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und der Gartengrundstücke, die im Flurbereinigungsverfahren angelegt wurden. Dass insoweit nunmehr eine Änderung in den Verhältnissen stattgefunden hat, d. h. dass der „Grabendamm“ nicht mehr erforderlich ist für die Nutzung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und auch nicht mehr in Anspruch genommen wird für die anliegenden Gartengrundstücke, wird von der Beklagten selbst nicht ernsthaft behauptet und ist für die Kammer auch nicht erkennbar. Von einer Änderung in den Verhältnissen, die für die Einstufung maßgeblich waren, kann daher keine Rede sein.

c)

Auch eine Umstufung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kommt nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht in Betracht.

Voraussetzung für eine solche Umstufung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nämlich, dass ein Interesse der Allgemeinheit existiert an der Umstufung und dieses größer ist als das Interesse an einer Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs. Mit anderen Worten: Die für die Umstufung sprechenden Gründe müssen überwiegen. Dabei ist es naheliegend, dass es sich um gewichtige Gründe handeln muss, denn beim Bestehen einer öffentlichen Straße als Sache im Gemeingebrauch besteht, so lange ein allgemeines Verkehrsbedürfnis anerkannt wird, ein nicht unbedeutendes öffentliches Interesse.

Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des Überwiegens folgt, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung aller einschlägigen öffentlichen und privaten Belange erforderlich ist. In die Abwägung müssen alle von der Einziehung in positiver oder negativer Hinsicht berührten Belange eingestellt, gewichtet und abgewogen werden, insbesondere auch die Nebenfolgen und Nebenwirkungen, die sich aus der Umstufung ergeben, und die Auswirkungen auf private Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 25.6.1981 - NJW 1982, 402 f.). Zu den abwägungserheblichen privaten Interessen gehören auch die Interessen der Anlieger. Die sachgerechte und vollständige Abwägung ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Die Abwägung ist ein gerichtlich auf Abwägungsfehler hin überprüfbarer Vorgang. D. h. das Gericht hat zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange auch nicht verkannt wurden und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. Neumann in Stelkens, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 55).

Die Beklagte hat vorliegend im Rahmen ihrer Entscheidung vom 24. November 2015, den „Grabendamm“ von einer Gemeindestraße in einen selbstständigen Geh- und Radweg abzustufen, eine Abwägung dahingehend vorgenommen, dass der Verkehr mit Fahrrädern und der Fußgängerverkehr in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe. Die Interessen der Eigentümer/Anlieger hätten sich dem unterzuordnen, weil diese Interessen nicht derart gewichtig seien wie die Sicherheit der Radfahrer und Fußgänger. Dies reicht zweifellos für die Begründung einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus. Denn die Beklagte hat dabei verkannt, dass der Gemeindestraße „Grabendamm“ eine Erschließungsfunktion zukommt. Allein durch den „Grabendamm“ ist es möglich, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Gartengrundstücke zu erreichen, ebenso die Grundstücke, die das Landratsamt Kitzingen offenbar einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zuordnet (vgl. Baugenehmigung des Landratsamts Kitzingen vom 13.6.2016 für die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86 der Gemarkung Mainstockheim, dem Nachbargrundstück des Klägers). Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Umstufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass, soweit bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art an dem abzustufenden Teil der Straße „Grabendamm“ vorhanden seien, den Eigentümern aus Gründen des Bestandsschutzes die Zu- und Abfahrten weiterhin straßenverkehrsrechtlich erlaubt bleiben würden. Für eine ordnungsgemäße Abwägung i. S. d. oben dargestellten Grundsätze reicht dies jedoch keinesfalls aus. Es bleibt nämlich weiterhin unklar, was die Beklagte mit dem Begriff „bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art“ überhaupt zum Ausdruck bringen wollte. Jedenfalls ist dieser Begriff viel zu unbestimmt, zumal die Beklagte in ihrer weiteren Begründung ausführt, dass straßenverkehrsrechtliche Anordnungen vorliegend deshalb nicht in Betracht kämen, weil dies am problematischen Begegnungsverkehr mit den vielen Fahrrädern und Fußgängern nichts ändern würde.

Im Übrigen konnte die Kammer auch bei der Ortsbesichtigung, die sie im Rahmen des Verfahrens W 4 K 14.1366 durchgeführt hat, ganz erhebliche Gründe des Allgemeinwohls, die eine Umstufung der Straße „Grabendamm“ in einen selbstständigen Geh- und Radweg rechtfertigten könnten, nicht erkennen. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat der „Grabendamm“ im maßgeblichen Teil eine Breite von 4 m. Zu erreichen ist er lediglich über die Schlossstraße. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der „Graben-damm“ auf Höhe des querenden Wassergrabens (ungefähr auf Höhe Anwesen Hauptstraße 108) durch einen rot-weißen Absperrpfosten für den Verkehr gesperrt ist, findet auf dem „Grabendamm“ folglich nur Anliegerverkehr, jedoch kein Durchgangsverkehr statt. Es wäre deshalb Verpflichtung der Beklagten gewesen, im Rahmen der erforderlichen Abwägung darzulegen, inwieweit durch den Anliegerverkehr überhaupt eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern stattfinden kann. Ausführungen hierzu fehlen völlig.

Nach alldem hat vorliegend eine sachgerechte und vollständige Abwägung, soweit dies verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs überhaupt nicht stattgefunden.

3.

Der Kläger wird hierdurch auch, wie oben ausgeführt, in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

4.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.2139

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Wohnbauvorhaben,

einfacher Bebauungsplan,

Bebauungszusammenhang,

letztes Grundstück am Waldrand,

überbaubare Grundstücksfläche,

Alternativprüfung,

keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange,

Aussagen des Bebauungsplans zu Splittersiedlung und Flächennutzungsplan,

eingefriedete Wiesenfläche ist (hier) keine Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen: Stadt ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung,

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 9. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 4. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit des 1.411 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung W. mit einem Einfamilienhaus mit Büro, Doppelgarage und Stellplätzen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte das Landratsamt Augsburg den Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger vom 4. September 2006 ab, weil sich das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71 „K.-hang West-Nord“ der Beigeladenen gelegene Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Das deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und halte den aus Sicherheitsgründen zum angrenzenden Wald nötigen Abstand nicht ein.

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die am 28. März 2008 erhobene und von den seit dem 31. Oktober 2008 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Klägern übernommene Klage ab. Der am 12. September 2006 beim Landratsamt eingegangene Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der seit dem 7. August 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 71 setze lediglich ein reines Wohngebiet fest und enthalte weder Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen noch zu den örtlichen Verkehrsflächen. Das der Art nach zulässige Vorhaben solle auf einem dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnenden Grundstück verwirklicht werden. In dem unverändert fortgeltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 2. Februar 1990 sei der weit überwiegende Teil des Grundstücks als erhaltenswerter landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand gekennzeichnet. Diese Darstellung sei ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Rodung nicht funktionslos geworden, der Gehölzlebensraum entwickle sich nach Auskunft der Naturschutzbehörde wieder in Richtung des ursprünglichen Zustands. Ob die Verwirklichung des Vorhabens die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung; ebenso könne dahinstehen, ob die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Unabhängig davon sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten zur Ablehnung der Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses herangezogene Baumwurfgefahr dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Eine entsprechende Gefahrenlage sei gegenwärtig nicht feststellbar, nach forstfachlicher Ansicht könne eine konkrete Baumsturzgefahr aus dem angrenzenden Jungwald auch für die nähere Zukunft ausgeschlossen werden.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

das Urteil vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beigeladene habe mit dem Bebauungsplan Nr. 71, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspreche, zugleich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegen wollen, um für die weitere Genehmigungspraxis in dem bereits überwiegend bebauten Gebiet mit § 34 BauGB eine Grundlage für die Beurteilung von Neubauten zu schaffen, die den Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigen sollten. Das östlich an der W.-straße gelegene Grundstück FlNr. ... sei ursprünglich ca. 6.000 m² groß, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bebaut und einheitlich bewirtschaftet gewesen. Nach der Abtrennung einer Teilfläche (FlNr. .../...) und der Teilung des Restgrundstücks in die FlNr. ... und .../... sei letzteres als ein Haus- und Gartengrundstück genutzt worden; 1968 sei die Reparatur eines um diesen Besitz herum geführten, aus an Betonsäulen befestigtem Drahtgeflecht bestehenden Zauns genehmigt worden. Im Süden liefe auf einer Länge von rund 75 m ein 3 - 5 m breiter Wald- und Bewirtschaftungsweg vorbei; im Osten grenze ein Forstweg an, der bis zur Dr.-R.-Straße führe. Damit sei das Grundstück der Kläger vom Außenbereich optisch abgetrennt und dem im Norden vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Mitte der 1990´er Jahre seien der Baumbestand und die örtlichen Verhältnisse erfasst worden mit dem Ergebnis, dass auf dem streitigen Grundstück drei Bäume als schutzwürdig festgesetzt wurden.

Wenn man von einer Außenbereichslage ausginge, beeinträchtige das Vorhaben keine öffentlichen Belange. Das Grundstück sei weder Teil einer Erholungslandschaft noch werde es in absehbarer Zeit dazu.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das am Waldrand liegende Grundstück erhalte durch diesen Wald seine Prägung, es gehöre dem Außenbereich an. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Auch wenn der Bebauungsplan, der keine bebaubaren Flächen enthalte, im südwestlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks nur drei erhaltenswerte Bäume festsetze, sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mehr gelten sollten. Der darin enthaltene Gehölzbestand werde sich wieder entwickeln. Daneben beeinträchtige das Vorhaben die Eigenart der Landschaft und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bebauungsplan Nr. 71 habe kein Baurecht geschaffen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich an Ort und Stelle nach § 35 BauGB. Das Grundstück FlNr. .../... bilde eine Einheit mit dem unmittelbar benachbarten K.-wald. Weder die angrenzenden, als naturbelassen in Erscheinung tretenden Wege noch die Zaunanlage könnten eine verbindliche Abgrenzung zum Außenbereich herbeiführen. Es handle sich auch nicht um eine bauakzessorische Fläche, da die zuvor auf dem ursprünglichen Grundstück insgesamt ausgeübten Nutzungen hier allenfalls die Errichtung eines Nebengebäudes, nicht aber eines weiteren Wohnhauses für möglich hätten erscheinen lassen können. Mit der endgültigen Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks sei die streitige Fläche nun selbstständig zu beurteilen, aus früheren grundbuchrechtlichen Vorgängen könne für die planungsrechtliche Beurteilung nichts hergeleitet werden. Das nicht privilegierte Vorhaben stimme mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht überein. Es beeinträchtige auch die von Grün- und Waldflächen geprägte Eigenart der Landschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die beigezogenen Bauakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die im Tenor angesprochene Einschränkung betrifft lediglich die Frage der Sicherung der Erschließung im Hinblick auf die Möglichkeit, das Grundstück an den städtischen Abwasserkanal anzuschließen (vgl. dazu unten 3.).

Über die Verpflichtungsklage ist auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung 2008 nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegebenen Sachlage zu entscheiden.

Das mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beigeladenen am 5. September 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998) ist nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verfahrensrecht der BayBO 2008 zu Ende zu führen. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 a. F., die abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts eine ausdrückliche Erklärung zugunsten der Anwendung des neuen Verfahrensrechts erforderte, die nach der Rechtsprechung auch noch im Verpflichtungsprozess abgegeben werden konnte (zum Ganzen König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 83 Rn. 2, 7 und 8 m. w. N.), ist mit Ablauf des 29. April 2013 entfallen (§ 1 Nr. 13 Gesetz vom 8.4.2013, GVBl S. 174).

Das die Klage abweisende Urteil war abzuändern. Die zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich seiner Lage streitige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung W. ist auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bejahen (1.). Eine alternative Beurteilung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (2.).

1. Der an seiner südöstlichen Grenze auch das Grundstück der Kläger komplett umfassende, am 7. August 1997 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 71 der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Mai 2012 setzt lediglich die Art der Nutzung (reines Wohngebiet), die Bauweise (offen, nur Einzelhäuser zulässig) und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Darüber hinaus beschränkt die Satzung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei, bestimmt als regelmäßige Mindestgröße der Baugrundstücke 1.000 m² und erlaubt in jedem Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten. Schon mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich dabei - wie auch in der Zweitüberschrift auf dem Planexemplar zum Ausdruck gebracht - nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB, sondern um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, namentlich seine Situierung auf dem unbebauten Grundstück FlNr. .../..., richtet sich hier nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet (vgl. im Folgenden 1.1) und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. unten 1.2). Das Vorhaben erfüllt beide Voraussetzungen.

1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper; besondere Geländeverhältnisse (z. B. Damm, Böschung, Waldrand) können es im Einzelfall jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, auch daran anschließende, unbebaute Flächen noch dem im Zusammenhang bebauten Bereich zuzuordnen. Maßgeblich ist dabei, ob optisch wahrnehmbare Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Fläche die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5/6 m. w. N.).

Danach rechnet das ganze, entlang der W.-straße 19 m breite und in östlicher Richtung rund 75 m tiefe Grundstück FlNr. .../... noch zu der im Ortsteil W. der Beigeladenen vorhandenen, zusammenhängenden Bebauung. Diese reicht im Westen auf der FlNr. ..., hier jenseits der in diesem Bereich nach Südsüdwesten verlaufenden W.-straße, an das Baugrundstück heran. Entlang der gesamten Nordseite des Baugrundstücks folgen mit dem Grundstück FlNr. .../... und dem westlich daneben, an der W.-straße gelegenen Grundstück FlNr. ... jeweils innerhalb der letzten etwas mehr als zehn Jahre mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaute Flächen. Weiter im Norden schließt sich an diese beiden Grundstücke die von der W.-straße im Westen, der Dr.-R.-Straße im Norden sowie dem K.-wald im Osten umgrenzte FlNr. .../... an, die bis auf eine verhältnismäßig breite, zum Grundstück FlNr. .../... führende Zufahrt in ihrem östlichen Bereich unbebaut ist. Jenseits der Dr.-R.-Straße folgen im Norden und Nordwesten zahlreiche weitere bebaute Grundstücke. Die Gesamtfläche der vier von der W.-straße, der Dr.-R.-Straße und dem K.-wald eingerahmten Grundstücke (FlNr. .../..., ..., .../... und .../...), die jeweils annähernd gleich groß sind, beträgt rund 6.000 m². Die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse, die dem Grundstück der Kläger die Zugehörigkeit zu der Bebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft im Westen und Norden verleihen, ist darin zu sehen, dass das Baugrundstück im Osten, ebenso wie das dort nördlich benachbarte Grundstück FlNr. .../..., und im Süden - jeweils in ganzer Länge bzw. Breite - vom hohen Baumbestand des K.-walds umrahmt wird, welcher im Übrigen sowohl nach Osten wie auch nach Süden deutlich sichtbar weiter ansteigt.

Diese dem Baugrundstück durch die natürlichen Besonderheiten in der Umgebung optisch vermittelte Zugehörigkeit zur anschließenden aufeinanderfolgenden Bebauung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 erwogen hat - der im Westen angrenzenden W.-straße trennende Wirkung bezüglich der auf der anderen Seite anliegenden Wohnbebauung zukäme (vgl. dazu allgemein BVerwG, B. v. 10.3.1994 - 4 B 50/94 - juris Rn. 3). Die nach der Rechtsprechung vorzunehmende Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts hat zum Ergebnis, dass dieser insgesamt nur etwa 270 m langen Sackstraße im hier maßgeblichen, beiderseits bebauten bzw. zu bebauenden, 90 m langen nördlichen Teilbereich keine trennende Wirkung beigemessen werden kann. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen, Luftbildern und Fotografien ergibt, sind hier auf beiden Seiten der verhältnismäßig schmalen und nur der Erschließung weniger, weiter südlich nur auf ihrer Westseite gelegenen, Baugrundstücke dienenden Wegefläche größenmäßig und strukturell gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen vorhanden. Schon mangels an Ort und Stelle voneinander unterscheidbarer Baubereiche ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Straße auf der Höhe des Baugrundstücks die Wirkung einer Zäsur zukommen könnte.

Vergleichbares gilt nach Norden; auch in diese Richtung ist nichts feststellbar, was auf eine von den dort vorhandenen, bebauten Grundstücken deutlich abgesetzte Lage des Baugrundstücks schließen lassen könnte. Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und in dessen näherer nördlicher Umgebung steigt vielmehr ab der Dr.-R.-Straße insgesamt gleichmäßig in Richtung Süden an. Das ist nicht zuletzt auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbildern zu erkennen, die den Verlauf der W.-straße von der Südgrenze des Baugrundstücks aus mit Blick nach Norden (bis zur Dr.-R.-Straße) bzw. vom Inneren des Baugrundstücks aus mit Sicht nach Westen zeigen. Denselben Eindruck vermittelt die Aufnahme auf Seite 4 der in den Bauakten befindlichen Fotodokumentation der Planfertiger der Bauherren, die den entlang der Ostgrenze der FlNr. .../... und .../... in Richtung Norden verlaufenden Waldweg aus einer südlichen Perspektive darstellt. Eine überschlägige Kontrolle anhand der von der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Internet für die jeweiligen Flurnummern abrufbaren Daten (BayernAtlas - plus) bestätigt diesen Befund. Dort sind als mittlere Höhen für die FlNr. .../... 505 m, für die FlNr. ... und .../... jeweils 502 m und für die FlNr. .../... 498 m verzeichnet.

Für das Baugrundstück selbst ergibt sich der Höhenverlauf auch aus den Angaben auf den Bauvorlagen vom 9. September 2006, deren Richtigkeit weder der Beklagte noch die Beigeladene in Frage gestellt haben. Danach steigt das auf dem Baugrundstück vorhandene Gelände auf der Westseite entlang der Straße auf einer Strecke von 19 m von 501,07 m üNN auf 503,02 m üNN, also um 1,95 m an. Der Höhenunterschied auf der Ostseite beträgt 1,33 m, von 502,47 m üNN auf 503,80 m üNN. In etwa der Mitte des Baugrundstücks befindet sich eine Welle; hier erreicht das Niveau laut den entsprechenden Eintragungen auf den Plänen bis zu 506,01 m üNN an der Südgrenze.

Soweit auf den Grundstücken FlNr. ... und .../... zur Herstellung ebener Außenwohnbereiche bis zu den jeweiligen Südgrenzen reichende Abgrabungen vorgenommen worden sein sollten, haben diese in jüngerer Vergangenheit erfolgten, künstlichen Veränderungen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte, anhand des gesamten Akteninhalts zweifelsfrei zu gewinnende Erkenntnis der Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Bebauungszusammenhang im Norden. Neben dem Umstand, dass eventuelle Niveauunterschiede erst kürzlich durch menschliche Einwirkung herbeigeführt wären, sprechen gegen deren Berücksichtigung als ins Gewicht fallender Versprung des Geländes zusätzlich ihre, gemessen am insgesamt in den Blick zu nehmenden Bereich, in Breite und Höhe allenfalls unbedeutend geringen Ausmaße.

1.2 Die zur Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb des aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens. Für die Bebauung auf der FlNr. ... lässt sich aus aktuellen Lageplänen eine Bebauungstiefe analog § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von etwa 23,5 m, für jene auf der FlNr. .../... eine solche von rund 64 m entnehmen. Die Ostwand des Wohnhauses auf dem Baugrundstück soll nach den Bauvorlagen nicht weiter als circa 43 m von der Grenze der W.-straße entfernt errichtet werden.

2. Eine alternative Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB.

2.1 Selbst wenn man die unter 1.1 näher beschriebene Bebauung östlich der W.- und südlich der Dr.-R.-Straße als Siedlungssplitter (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bezeichnen wollte, ist es aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles ausgeschlossen, dass mit dem streitigen Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung verstärkt wird oder das Vorhaben als Vorbild für weitere unerwünschte Baumaßnahmen dienen könnte. In diesem Zusammenhang kommt der Manifestation des planerischen Willens der Beigeladenen im Bebauungsplan Nr. 71, dessen Rechtswirksamkeit weder von den Beteiligten in Frage gestellt wird noch sonst Zweifeln unterliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Bebauungsplan setzt das gesamte im fraglichen Bereich an den auch förmlich unter Schutz gestellten K.-wald (Verordnung des Landkreises Augsburg über das Landschaftsschutzgebiet „K.-wald“ vom 14.11.1977) angrenzende Areal als reines Wohngebiet fest. Diese Festsetzung definiert das an Ort und Stelle bauplanungsrechtlich „Gewünschte“. Die Errichtung eines Wohnhauses an der von den Klägern geplanten Stelle stimmt damit überein. Da sich der K.-wald unmittelbar an das Baugrundstück anschließt, kann das Vorhaben nicht als Bezugsfall für vergleichbare Bauwünsche in diesem wohl schon faktisch, vor allem aber aus Rechtsgründen nicht bebaubaren Bereich dienen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme sei angemerkt, dass die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dass es sich bei dem hier zu erörternden Bereich insgesamt um Wohnbauland handelt, auch aus der historischen Entwicklung schlüssig nachvollziehbar ist. Das südlich der Mitte der FlNr. ... (alt) bis Anfang der 2000´er Jahre vorhandene und zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Kläger genutzte Wohnhaus mit einem Grundriss von rund 10 m x 11 m sowie ein ehemals südlich davon gelegenes schmales Nebengebäude finden sich nicht zuletzt auch auf der Karte (M 1:5000) zum Landschaftsschutzgebiet „K.“. Dessen Grenzen wurden im Süden und Osten an dieses seinerzeit, wenn auch nur verhältnismäßig gering bebaute, aber mit Ausnahme eines kleineren Teils im Norden (FlNr. .../...) komplett eingefriedete Areal (FlNr. ... alt und .../..., vgl. die Genehmigung vom 3.10.1968, Az.: 2052/68 LRA Augsburg, „Hauptreparatur der Einfriedung“ sowie den Vermerk ebenda vom 20.12.1968: „Die Einfriedung ist fertig“) herangeführt. Jenseits der Zaunanlage verlaufen auch heute noch an der Südgrenze sowie entlang der Ostseite (FlNr. .../... und .../... neu) mehr oder minder naturbelassene Waldwege. Diese Grenzziehung zwischen Wohnbauflächen und (geschützten) Waldflächen übernahm der am 1. Februar 1990 ortsüblich bekannt gemachte Flächennutzungsplan. Dieselbe Trennlinie findet sich auch im Bebauungsplan aus dem Jahr 1997. Bei der in den frühen 2000´er Jahren erfolgten ersten Genehmigung für die Errichtung eines 22 m langen Neubaus auf der nach dem Abriss des Altbestandes auf der FlNr. ... (alt) abgeteilten, ihrerseits im Osten bis zum Waldrand reichenden FlNr. .../... hatte der Beklagte schließlich - soweit ersichtlich - selbst noch keine Zweifel an der planungsrechtlichen Qualität des Umgriffs als Bauland.

2.2 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), sieht der Senat nicht. Aus dem umfangreichen Bildmaterial in den Akten ist nichts zu erkennen, was dem 1.411 m² großen Grundstücksstreifen „natürliche“ Eigenschaften verleihen könnte, die durch die geplante Bebauung beeinträchtigt werden könnten. Heute stellt sich die Fläche als eingefriedete und gemähte Wiese dar.

Wenn auf der zu überbauenden Fläche überhaupt jemals nennenswerter Gehölzbewuchs vorhanden gewesen sein sollte, so wurde dieser nach Aktenlage im Jahr 2006, also vor nahezu zehn Jahren beseitigt. Auf der unter 2.1 schon erwähnten Karte zum Landschaftsschutzgebiet „K.“ sind auf dem Baugrundstück - anders als auf zahlreichen anderen Grundstücken im Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans Nr. 71 - nur zwei zeichnerische Andeutungen für einen allenfalls mittelhohen Bewuchs erkennbar; ein entsprechendes Symbol findet sich in der Mitte an der Südgrenze, ein weiteres im Nordosten. Bei den im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 auf dem Baugrundstück entlang des K.-waldes grün dargestellten Bereichen - erhaltenswerter Landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand im Süden und Osten, circa 30 m breiter Waldrandsaum im Osten, der sich nach Norden auf insgesamt weit über 200 m erstreckt - dürfte es sich in erheblichem Umfang am ehesten noch um planerische Wunschvorstellungen für eine fernere Zukunft handeln. Der überwiegende Teil dieses Waldrandsaums beispielsweise wurde auf eine vorhandene öffentliche Straße sowie über zu diesem Zeitpunkt bereits auf den privaten Grundstücken entlang der Westseite dieser Straße vorhandene Bebauung gelegt. Der danach auf dem Baugrundstück zu schützende Gehölzbestand dürfte in der Zeit vor dem Erlass des Flächennutzungsplans allenfalls durch Anflug am Südrand des zusammenhängend genutzten Grundstücks FlNr. ... (alt) und .../... entstanden sein. Abgesehen davon, dass dieser Bewuchs inzwischen längst beseitigt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten geäußerte Erwartung, der „Gehölzlebensraum werde sich wieder in Richtung des ursprünglichen (?) Zustandes entwickeln“ dem Bauprojekt auf den westlichen beiden Dritteln des Grundstücks gegenwärtig entgegenstehen könnte. Das östliche Drittel des Grundstücks soll nach dem Bauantrag entlang der Grenzen ohnehin mit Laubbäumen und heimischen Sträuchern naturnah gestaltet werden.

Ebenso wenig kann sich der Senat dem Gedanken anschließen, dass die fragliche Fläche einen Erholungswert für die Allgemeinheit haben soll, der durch die Bebauung beeinträchtigt werden könnte. Unter 2.1 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück seit Jahrzehnten eingefriedet ist. Auf zwei Seiten führen Waldwege daran vorbei, die - anders als das private Grundstück - Erholungssuchenden zur Nutzung offen stehen.

2.3 Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB) besteht nicht. Soweit der Flächennutzungsplan Darstellungen über erhaltenswerte Grün- und Gehölzflächen enthielt, sind an deren Stelle die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 über drei zu erhaltende Bäume an der Südwestgrenze des Baugrundstücks getreten. Die Darstellungen des älteren Flächennutzungsplans sind durch die Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans überholt.

Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, wenn sie in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 1 N 06.2824 - VGH n. F. 62, 63 = juris Rn. 63 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich des auf dem Baugrundstück zu erhaltenden Baumbestandes der Fall. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der auf dem Baugrundstück und den nördlich benachbarten Flächen in erheblichem Umfang erhaltenswerten Landschafts- und ortsbildprägenden Gehölzbestand sowie einen rund 30 m breiten Waldrandsaum darstellt, beschränkt der Bebauungsplan den in diesem Quartier zu erhaltenden Baumbestand auf die drei vorerwähnten Bäume sowie einen schmalen Streifen „Verkehrsgrün“ entlang eines von der Dr.-R.-Straße nach Südosten abzweigenden Forstwegs. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan - zu Recht, vgl. oben 1. - im seinem gesamten Geltungsbereich von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der privaten Grundstücke ausgegangen ist, ist es allein folgerichtig, dass der Plan selbst auch die diese Bebaubarkeit einschränkenden Bestimmungen abschließend aufzählt. Die im Übrigen zum Teil von vorneherein rechtlich eher fragwürdigen Darstellungen eines umfangreichen landschafts- oder ortsbildprägenden Aufwuchses (direkt am Waldrand?) und eines 30 m breiten, entlang der im Norden gelegenen Dr.-R.-Straße weder vorhandenen noch realisierbaren und im hier maßgeblichen Umgriff längst nicht mehr existierenden „Waldrandsaums“ können dem Vorhaben damit nicht entgegengehalten werden.

3. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung sind sich die Kläger und die Beigeladene einig, dass der in der W.-straße vorhandene Kanal um das bis zum Baugrundstück fehlende Teil verlängert werden kann und soll, sobald ein angemessenes Erschließungsangebot vorgelegt wird. Grundsätzlich steht dieser Punkt außer Streit. Weil dieses Angebot mit Rücksicht auf den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens bisher noch nicht abgegeben wurde, ist der Rechtstreit aber insoweit noch nicht endgültig entscheidungsreif.

4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,-- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2015 über die Abstufung eines Teilstücks der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Grabendamm“ auf Fl.Nr. ...31 (Teilfläche) unter Ergänzung der Fl.Nr. ...00, Gemarkung Mainstockheim wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Abstufung einer Straße.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Dieses Grundstück befindet sich hinter der zur Hauptstraße zugewandten geschlossenen Bebauung und ist durch die Straße „Graben-damm“ erschlossen. Das bislang ca. zur Hälfte befestigte Grundstück stellt der Kläger auf einer Fläche von unter 300 m² den Anliegern der Hauptstraße als Parkplatz zur Verfügung.

Aufgrund des großen Bedarfs an Parkplätzen im Bereich der Hauptstraße beabsichtigte der Kläger eine Erweiterung des auf seinem Grundstück bestehenden Parkplatzes auf eine Fläche von über 300 m². Ein entsprechender Bauantrag wurde im Mai 2014 gestellt. Eine Baugenehmigung wurde durch das Landratsamt Kitzingen bisher nicht erteilt, nachdem die Beklagte ihr Einvernehmen verweigert hatte.

Gemäß Bekanntmachung der Beklagten vom 24. November 2015 beschloss die Beklagte, die Straße „Grabendamm“ von einer Gemeindestraße (Ortsstraße) in eine sonstige öffentliche Straße (selbstständiger Geh- und Radweg) auf einer Länge von 356,22 m abzustufen und um die Fl.Nr. ...00 zu ergänzen. Die Begründung verweist auf eine veränderte Verkehrsbedeutung der Straße und sicherheitsrechtliche Bedenken. Soweit bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art an dem abzustufenden Teil der Straße „Grabendamm“ vorhanden seien, würden den Eigentümern aus Gründen des Bestandsschutzes die Zu- und Abfahrten weiterhin straßenverkehrsrechtlich erlaubt bleiben.

Die Verfügung der Beklagten wurde am 8. Dezember 2015 durch Anheftung an die Amtstafel bekannt gemacht.

Unter dem 8. Januar 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

die am 8. Dezember 2015 durch Anheftung an die Amtstafel bekanntgemachte Verfügung der Beklagten vom 24. November 2015 über die Abstufung eines Teilstücks der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Grabendamm“ auf Fl.Nr. ...31 (Teilfläche) unter Ergänzung der Fl.Nr. ...00, Gemarkung Mainstockheim, aufzuheben.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage sowohl zulässig, als auch begründet sei. Der Kläger sei klagebefugt. Die Umstufung der Straße verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Beklagte begründe die Umstufung mit einer Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße sowie mit überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls aufgrund sicherheitsrechtlicher Bedenken. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich indes nicht geändert. Die Beklagte verkenne zudem, dass die Anliegernutzung durch den Abstufungsverwaltungsakt vollständig unmöglich gemacht werde. Die Abstufungsentscheidung der Beklagten sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Beweggründe der Beklagten seien widersprüchlich. Die Einschränkung des Anliegergebrauchs auf bisherige Nutzungen lasse jeden sachlichen Unterscheidungsgrund vermissen. Der Ausschluss des Zufahrtverkehrs zukünftiger Nutzungen und Nutzungsänderungen sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Auf eine bestandsgeschützte Nutzung könne sich der Kläger nicht berufen, da er entgegen seinem Vortrag die Genehmigungsfreifläche von 300 m² überschreite.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015, mit der die Gemeindestraße (Ortsstraße) „Grabendamm“ in eine sonstige öffentliche Straße (selbstständiger Geh- und Radweg) abgestuft wurde.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters fehlt es dem Kläger nicht an einer Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße, wenn es um die Erreichbarkeit seines Grundstücks jedenfalls in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit etwa durch eine Einziehung der Straße wegfällt oder durch eine Umstufung in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger oder Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist, klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist (vgl. BayVGH v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653; v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 15.2320 - jeweils juris). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem dieser Vorschrift innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH v. 22.10.2015 a. a. O.).

Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat danach der Straßenanlieger keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Jedoch schließt diese Regelung nur den absoluten Anspruch auf Aufrechterhaltung des gegebenen, widmungsgemäßen, straßenrechtlichen Zustands aus (vgl. auch Herber in Kodal, Straßenrecht, Kapitel 11, Rn. 42.2). Keinesfalls kann daraus jedoch geschlossen werden, dass der Anlieger generell keine Abwehrrechte gegen rechtswidrige Einziehungs- oder Umstufungsverfügungen hat. Denn die Regelung des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG findet ihre Grenze in Art. 14 Abs. 1 GG. Ob im Ergebnis eine Rechtsverletzung durch die Umstufungsverfügung vorliegt, ist mithin eine Frage der Begründetheit.

Vorliegend ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Er kann dieses Grundstück ausschließlich durch die Straße „Grabendamm“ erreichen. Durch die von der Beklagten verfügte Umstufung dieser Straße von einer Gemeindestraße (Ortsstraße) in einen selbstständigen Geh- und Radweg wird dem Kläger jedenfalls die derzeitige Nutzung seines Grundstücks als Parkplatz unmöglich gemacht, so dass die Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO scheitert.

2.

Die Klage ist auch begründet.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Straße, hat sich die Verkehrsbedeutung geändert, in die entsprechende Straßenklasse umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG nennt somit drei Fallkonstellationen, in denen eine Umstufung erfolgen soll: im Fall der ursprünglichen Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung einer Straße, im Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße und in dem Fall, dass nachträglich aus Gründen des öffentlichen Wohls absichtlich eine Veränderung der Verkehrsbedeutung herbeigeführt wird. In allen drei Fällen setzt die Umstufung das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist, voraus. Es muss also bereits eine Widmung vorliegen.

Zwischen den Beteiligten ist vorliegend unstrittig, dass die Straße „Grabendamm“ als Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet ist. Eine Umstufung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in einen selbstständigen Geh- und Radweg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG konnte daher durch die Beklagte nur dann vorgenommen werden, wenn einer der eben genannten Fälle vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

a)

Eine ursprüngliche Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung der Straße „Grabendamm“ wird von der Beklagten nicht behauptet, auch sonst sind insoweit Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass dieser Fall gegeben ist.

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße „Grabendamm“ vor. Voraussetzung ist nämlich, dass eine Änderung in den Verhältnissen festzustellen ist, die für die Einstufung maßgeblich waren (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 10 Rn. 12).

Vorliegend führt die Beklagte in der Begründung der Umstufungsverfügung vom 24. November 2015 aus, dass die Straße „Grabendamm“ in der heutigen Form 1969 im Rahmen der Flurbereinigung als Flurbereinigungsweg der Gemeinde Mainstockheim zugeteilt worden sei. Dies diente damals in erster Linie der Nutzung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bzw. der Gartengrundstücke, die ebenfalls im Flurbereinigungsverfahren angelegt worden seien. 1994 sei die Straße „Grabendamm“ sodann Teil des Mainradwegs geworden, sie sei deshalb mit öffentlicher Förderung entsprechend ausgebaut und asphaltiert worden.

Wesentliche Komponente bei der Einstufung des „Grabendamms“ als Ortsstraße i. S. d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG war somit die Erreichbarkeit der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und der Gartengrundstücke, die im Flurbereinigungsverfahren angelegt wurden. Dass insoweit nunmehr eine Änderung in den Verhältnissen stattgefunden hat, d. h. dass der „Grabendamm“ nicht mehr erforderlich ist für die Nutzung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und auch nicht mehr in Anspruch genommen wird für die anliegenden Gartengrundstücke, wird von der Beklagten selbst nicht ernsthaft behauptet und ist für die Kammer auch nicht erkennbar. Von einer Änderung in den Verhältnissen, die für die Einstufung maßgeblich waren, kann daher keine Rede sein.

c)

Auch eine Umstufung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kommt nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht in Betracht.

Voraussetzung für eine solche Umstufung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nämlich, dass ein Interesse der Allgemeinheit existiert an der Umstufung und dieses größer ist als das Interesse an einer Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs. Mit anderen Worten: Die für die Umstufung sprechenden Gründe müssen überwiegen. Dabei ist es naheliegend, dass es sich um gewichtige Gründe handeln muss, denn beim Bestehen einer öffentlichen Straße als Sache im Gemeingebrauch besteht, so lange ein allgemeines Verkehrsbedürfnis anerkannt wird, ein nicht unbedeutendes öffentliches Interesse.

Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des Überwiegens folgt, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung aller einschlägigen öffentlichen und privaten Belange erforderlich ist. In die Abwägung müssen alle von der Einziehung in positiver oder negativer Hinsicht berührten Belange eingestellt, gewichtet und abgewogen werden, insbesondere auch die Nebenfolgen und Nebenwirkungen, die sich aus der Umstufung ergeben, und die Auswirkungen auf private Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 25.6.1981 - NJW 1982, 402 f.). Zu den abwägungserheblichen privaten Interessen gehören auch die Interessen der Anlieger. Die sachgerechte und vollständige Abwägung ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Die Abwägung ist ein gerichtlich auf Abwägungsfehler hin überprüfbarer Vorgang. D. h. das Gericht hat zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange auch nicht verkannt wurden und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. Neumann in Stelkens, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 55).

Die Beklagte hat vorliegend im Rahmen ihrer Entscheidung vom 24. November 2015, den „Grabendamm“ von einer Gemeindestraße in einen selbstständigen Geh- und Radweg abzustufen, eine Abwägung dahingehend vorgenommen, dass der Verkehr mit Fahrrädern und der Fußgängerverkehr in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe. Die Interessen der Eigentümer/Anlieger hätten sich dem unterzuordnen, weil diese Interessen nicht derart gewichtig seien wie die Sicherheit der Radfahrer und Fußgänger. Dies reicht zweifellos für die Begründung einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus. Denn die Beklagte hat dabei verkannt, dass der Gemeindestraße „Grabendamm“ eine Erschließungsfunktion zukommt. Allein durch den „Grabendamm“ ist es möglich, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Gartengrundstücke zu erreichen, ebenso die Grundstücke, die das Landratsamt Kitzingen offenbar einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zuordnet (vgl. Baugenehmigung des Landratsamts Kitzingen vom 13.6.2016 für die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86 der Gemarkung Mainstockheim, dem Nachbargrundstück des Klägers). Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Umstufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass, soweit bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art an dem abzustufenden Teil der Straße „Grabendamm“ vorhanden seien, den Eigentümern aus Gründen des Bestandsschutzes die Zu- und Abfahrten weiterhin straßenverkehrsrechtlich erlaubt bleiben würden. Für eine ordnungsgemäße Abwägung i. S. d. oben dargestellten Grundsätze reicht dies jedoch keinesfalls aus. Es bleibt nämlich weiterhin unklar, was die Beklagte mit dem Begriff „bestandsgeschützte Nutzungen baulicher Art“ überhaupt zum Ausdruck bringen wollte. Jedenfalls ist dieser Begriff viel zu unbestimmt, zumal die Beklagte in ihrer weiteren Begründung ausführt, dass straßenverkehrsrechtliche Anordnungen vorliegend deshalb nicht in Betracht kämen, weil dies am problematischen Begegnungsverkehr mit den vielen Fahrrädern und Fußgängern nichts ändern würde.

Im Übrigen konnte die Kammer auch bei der Ortsbesichtigung, die sie im Rahmen des Verfahrens W 4 K 14.1366 durchgeführt hat, ganz erhebliche Gründe des Allgemeinwohls, die eine Umstufung der Straße „Grabendamm“ in einen selbstständigen Geh- und Radweg rechtfertigten könnten, nicht erkennen. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat der „Grabendamm“ im maßgeblichen Teil eine Breite von 4 m. Zu erreichen ist er lediglich über die Schlossstraße. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der „Graben-damm“ auf Höhe des querenden Wassergrabens (ungefähr auf Höhe Anwesen Hauptstraße 108) durch einen rot-weißen Absperrpfosten für den Verkehr gesperrt ist, findet auf dem „Grabendamm“ folglich nur Anliegerverkehr, jedoch kein Durchgangsverkehr statt. Es wäre deshalb Verpflichtung der Beklagten gewesen, im Rahmen der erforderlichen Abwägung darzulegen, inwieweit durch den Anliegerverkehr überhaupt eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern stattfinden kann. Ausführungen hierzu fehlen völlig.

Nach alldem hat vorliegend eine sachgerechte und vollständige Abwägung, soweit dies verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs überhaupt nicht stattgefunden.

3.

Der Kläger wird hierdurch auch, wie oben ausgeführt, in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

4.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.