Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021

bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 14.1021

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte:

EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks; ursprünglich ausgestellter tschechischer Führerschein mit deutschem Wohnsitz; neues Führerscheindokument mit tschechischem Wohnsitz; Führerschein mit Eintragung in Feld 10; Abgrenzung zwischen Erteilung, Erneuerung, Umtausch und Ersetzung; (keine) erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt M., B-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Vorlage eines ausländischen Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, den ehrenamtlichen Richter Z., die ehrenamtliche Richterin G. ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Landratsamt M. ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Kläger die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion A.-H. fest, dass dem Kläger am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer EA. Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. Republicka Nemecko“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führerschein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Kläger gegen die vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg gegenüber dem Kläger fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Kläger, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer EI ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „B.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Kläger mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem auch nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Kläger zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat MeU B. am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI ..., für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer IV) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer V und VI). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Kläger verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Kläger Klage erheben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (W 6 S 14.1022). Im hiesigen Verfahren beantragte er,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Klageverfahren wie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen vorgebracht: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Klägers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe.

5. Mit Beschluss vom 6. November 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 6 S 14.1022) ab. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 6. November 2014 Bezug genommen. Die Beschwerde des Klägers (11 CS 14.2636) wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Januar 2015, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, verworfen. Der Kläger hat seinen Führerschein am 14. April 2015 dem Landratsamt M. vorgelegt, wobei der Ungültigkeitsvermerk eingetragen und ihm der Führerschein wieder zurückgegeben wurde.

Die Parteien erklärten sich mit Schreiben vom 20. März 2015 bzw. 25. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Statthaft und damit zulässig ist die Anfechtungsklage nur gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 in den Nrn. I, II, V und VI.

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich vertretene Kläger wendet sich zwar pauschal gegen den Bescheid des M. vom 10. September 2014. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. IV ist die Klage aber nicht der statthafte Rechtsbehelf, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine Nr. III gibt es im Tenor des vg. Bescheids nicht.

Im Übrigen handelt es sich bei der Anfechtungsklage um den statthaften Rechtsbehelf, da es sich bei den Nrn. I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Kläger war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Die Klage ist aber im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 10. September 2014 ist in Nrn. I, II, V und VI rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.2. Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 6. November 2014 im Verfahren W 6 S 14.1022 Folgendes ausgeführt:

„Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

(…)

Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI ... durch die Behörde MeU B. am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA ... getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-) Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in B. entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI ... ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA ... (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde MeU B. und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

(…)

Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i. d. S. „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 (11 CS 14.2636) auf die Beschwerde des Klägers die Auffassung der Kammer bestätigt und Folgendes ausgeführt:

„Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern nur um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments gehandelt habe (S. 12 bis 15 BA). Es hat dies damit begründet, dass auf der Rückseite der Führerscheinkarte unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen sind. Auch die neue Gültigkeitsdauer bis November 2023 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sehe für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch sei nichts dafür vorgetragen worden, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, es handele sich um eine Neuerteilung, da die Gültigkeitsdauer nunmehr länger sei. Weder folgt eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen und tschechischen Rechtslage noch werden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2013 eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Auch der Vorwurf, in dem Beschluss finde sich keine halbwegs nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten des von Antragstellerseite vorgelegten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts M. noch in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts findet sich ein entsprechendes Urteil oder ein Hinweis auf eine Fundstelle. Das Urteil wurde in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller damit vortragen möchte.“

Die Kammer sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen, zumal von Klägerseite im Hauptsacheverfahren nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug nimmt und insoweit eine Entscheidung der 11. Kleinen Strafkammer vom 29. November 2012 (11 Ns 410 Js 41293/10) in Kopie vorgelegt hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn aus den äußerst knappen Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe lässt sich schon nicht entnehmen, ob die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation mit der im hiesigen Verfahren gegebenen Situation überhaupt vergleichbar ist. Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit der Frage, ob es sich um eine „(Neu-)Erteilung“, eine „Ersetzung“, eine „Erneuerung“ oder einen „Umtausch“ handelt (vgl. oben S. 11 f.) überhaupt nicht auseinander gesetzt.

2.3. Die Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds in Nr. II. des streitgegenständlichen Bescheids findet sich in Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021 zitiert 17 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 32 Ausnahmen von der Probezeit


Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrer

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 11 CS 14.2636

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Nov. 2014 - W 6 S 14.1022

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 14.1021 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Vorlag

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 10. Sept. 2014 - 3 L 767/14.NW

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Aug. 2015 - W 6 S 15.640

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am ...

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Nov. 2014 - W 6 S 14.1022

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1021

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 14.1021 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Vorlag

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juni 2015 - W 6 K 14.1038

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.1038 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: EU-Fahrerlaubnis; Vorlagepflic

Referenzen

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion ... fest, dass dem Antragsteller am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer ... Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. S. Republicka N.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führersein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Antragsteller gegen die vom Landkreis D.-D1 erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises D.-D1 gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „...“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Antragsteller mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Antragsteller zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat ... am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI 580138, für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer III) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV und V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I dieses Bescheids sei im öffentlichen Interesse geschehen. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Es werde aber durch den Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Anschein erweckt, der Antragsteller sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Es sei des Weiteren zu vermuten, dass der Antragsteller weiterhin fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, dass dieser Eindruck sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 14.1021) und am gleichen Tag beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 10. September 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein sonderliches „Eilbedürfnis“, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen habe, sei weit und breit nicht ersichtlich, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Antragsteller seit rund einem Kalenderjahr mit Hilfe seines aktuellen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zu Schulden habe kommen lassen. Darüber hinaus handele es sich um eine keineswegs einfach gelagerte europarechtliche Konstellation bei der die Erfolgsaussichten bei mindestens 50% angesiedelt seien. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Antragstellers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor, denn es bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller künftig seinen tschechischen Führerschein dazu benutze, unerlaubt zu fahren und bei Kontrollen diesen vorzuzeigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Antragsteller etwas habe zu Schulden kommen lassen, sondern es gehe darum, dass er permanent den Eindruck erwecken könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 getroffene Anordnung entfällt, weil das Landratsamt M. in Ziffer III des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf, da es sich bei den Ziffern I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Antragsteller war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 hat keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Das Landratsamt M. hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus ergebe, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sei, dass der Eindruck, der Antragsteller sei im Besitz einer Fahrerlaubnis sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen, was nur dadurch möglich sei, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - „ein sonderliches ‚Eilbedürfnis‘, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen hat, (…) weit und breit nicht ersichtlich“ sei, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2.3. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Ziffer I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.3.2 Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

2.3.3 Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI 580138 durch die Behörde ... am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA 875541 getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-)Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in ... entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI 580138 ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA 875541 (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ... und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

2.3.5 Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i.d.S „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

2.4. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war somit bereits aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auszugehen.

Auch unabhängig davon - wenn man hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen würde - überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die privaten Belange des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm den Führerschein ohne Eintragung eines Sperrvermerks vorläufig zu belassen. Es ist vielmehr im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller, welcher nach summarischer Prüfung der Hauptsache keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik hat, bis zur eventuellen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, welche keine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen. Insbesondere im Falle des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits einmal als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Teilnahme am Straßenverkehr mit erheblicher Alkoholisierung erwiesen hat und seine (wiedererlangte) Fahreignung nicht als nachgewiesen anzusehen ist. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich über ein Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen haben will - wie sein Bevollmächtigter vorbringt -, steht der sofortigen Vollziehung angesichts einer hohen Dunkelziffer nicht nachweisbarer alkoholisierter Verkehrsteilnahmen nicht entgegen. Da es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung in § 28 Abs. 4 FeV um eine sicherheitsrechtliche Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit handelt, können persönliche Härten nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich - ohne dass es hierauf in diesem Verfahren noch ankäme - aus der bei der Verkehrskontrolle am 14. Juni 2013 vorgelegten Meldebescheinigung (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion M. vom 17.6.2014, Bl. 337 der Behördenakte: „Auszugsweise war auf diesem Schreiben das Datum 06.01.2014 DO 30.07.2014 vermerkt“) Zweifel, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins am 25. November 2013 tatsächlich seinen Wohnsitz in ... innehatte.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind von Antragstellerseite schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges war der Streitwert für das Sofortverfahren zu halbieren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion ... fest, dass dem Antragsteller am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer ... Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. S. Republicka N.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führersein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Antragsteller gegen die vom Landkreis D.-D1 erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises D.-D1 gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „...“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Antragsteller mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Antragsteller zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat ... am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI 580138, für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer III) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV und V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I dieses Bescheids sei im öffentlichen Interesse geschehen. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Es werde aber durch den Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Anschein erweckt, der Antragsteller sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Es sei des Weiteren zu vermuten, dass der Antragsteller weiterhin fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, dass dieser Eindruck sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 14.1021) und am gleichen Tag beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 10. September 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein sonderliches „Eilbedürfnis“, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen habe, sei weit und breit nicht ersichtlich, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Antragsteller seit rund einem Kalenderjahr mit Hilfe seines aktuellen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zu Schulden habe kommen lassen. Darüber hinaus handele es sich um eine keineswegs einfach gelagerte europarechtliche Konstellation bei der die Erfolgsaussichten bei mindestens 50% angesiedelt seien. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Antragstellers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor, denn es bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller künftig seinen tschechischen Führerschein dazu benutze, unerlaubt zu fahren und bei Kontrollen diesen vorzuzeigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Antragsteller etwas habe zu Schulden kommen lassen, sondern es gehe darum, dass er permanent den Eindruck erwecken könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 getroffene Anordnung entfällt, weil das Landratsamt M. in Ziffer III des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf, da es sich bei den Ziffern I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Antragsteller war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 hat keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Das Landratsamt M. hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus ergebe, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sei, dass der Eindruck, der Antragsteller sei im Besitz einer Fahrerlaubnis sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen, was nur dadurch möglich sei, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - „ein sonderliches ‚Eilbedürfnis‘, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen hat, (…) weit und breit nicht ersichtlich“ sei, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2.3. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Ziffer I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.3.2 Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

2.3.3 Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI 580138 durch die Behörde ... am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA 875541 getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-)Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in ... entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI 580138 ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA 875541 (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ... und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

2.3.5 Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i.d.S „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

2.4. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war somit bereits aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auszugehen.

Auch unabhängig davon - wenn man hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen würde - überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die privaten Belange des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm den Führerschein ohne Eintragung eines Sperrvermerks vorläufig zu belassen. Es ist vielmehr im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller, welcher nach summarischer Prüfung der Hauptsache keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik hat, bis zur eventuellen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, welche keine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen. Insbesondere im Falle des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits einmal als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Teilnahme am Straßenverkehr mit erheblicher Alkoholisierung erwiesen hat und seine (wiedererlangte) Fahreignung nicht als nachgewiesen anzusehen ist. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich über ein Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen haben will - wie sein Bevollmächtigter vorbringt -, steht der sofortigen Vollziehung angesichts einer hohen Dunkelziffer nicht nachweisbarer alkoholisierter Verkehrsteilnahmen nicht entgegen. Da es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung in § 28 Abs. 4 FeV um eine sicherheitsrechtliche Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit handelt, können persönliche Härten nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich - ohne dass es hierauf in diesem Verfahren noch ankäme - aus der bei der Verkehrskontrolle am 14. Juni 2013 vorgelegten Meldebescheinigung (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion M. vom 17.6.2014, Bl. 337 der Behördenakte: „Auszugsweise war auf diesem Schreiben das Datum 06.01.2014 DO 30.07.2014 vermerkt“) Zweifel, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins am 25. November 2013 tatsächlich seinen Wohnsitz in ... innehatte.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind von Antragstellerseite schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges war der Streitwert für das Sofortverfahren zu halbieren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Oktober 2003 entzog das Amtsgericht Darmstadt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da er am 17. Juli 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Am 17. August 2005 stellte die Verkehrspolizeiinspektion ... fest, dass dem Antragsteller am 1. Juni 2005 in ... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein, auf dem das Gültigkeitsende 31. Mai 2015 vermerkt war, trug die Nummer ... Als Wohnort war unter Ziffer 8 „R. S. Republicka N.“ eingetragen. Auf der Rückseite enthielt der Führersein zu der Führerscheinklasse A (Spalte 9) in Spalte 10 die Eintragung „01.06.05“ und zur Führerscheinklasse B die Eintragung „09.02.05“. Die vom Antragsteller gegen die vom Landkreis D.-D1 erlassene Anordnung vom 10. Oktober 2005, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: 2 E 1332/06 (2)) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2008 (Az.: 2 A 59/08.Z) ab.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Landrat des Landkreises D.-D1 gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Des Weiteren verpflichtete er den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich zwecks Vornahme eines entsprechenden Eintrags bei seiner Behörde vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 21. April 2011 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) rechtskräftig abgewiesen.

2. Am 14. Juni 2014 legte der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion M. einen Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt von der Behörde ..., mit der Nummer ... vom 25. November 2013 mit Gültigkeitsende 25. November 2023, vor. Als Wohnort des Führerscheininhabers war „...“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein unter Ziffer 9 die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „01.06.05“ sowie weiterhin unter Ziffer 9 die Klassen B1 und B und hierzu unter Ziffer 10 jeweils die Eintragung „09.02.05“. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet (Az.: 135 Js 7962/14).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte das Landratsamt M. dem Antragsteller mit, dass der tschechische Führerschein vom 25. November 2013 ihn nicht berechtigte, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führerschein bis spätestens 27. August 2014 zur Eintragung des Nichtanerkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.

Nachdem nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 10. September 2014 den Antragsteller zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt vom Magistrat ... am 25. November 2013, Führerschein-Nummer EI 580138, für die Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer I (richtig statt Ziffer II) nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer III) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV und V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV sei. Bei diesem handele es sich nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein Ersatzdokument, welches die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweise. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV habe die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FeV sei daher der tschechische Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese die Ungültigkeit des Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die erteilten Fahrerlaubnisklassen eintragen könne. Rechtsgrundlagen für das angedrohte Zwangsgeld seien die Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I dieses Bescheids sei im öffentlichen Interesse geschehen. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Es werde aber durch den Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Anschein erweckt, der Antragsteller sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Es sei des Weiteren zu vermuten, dass der Antragsteller weiterhin fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, dass dieser Eindruck sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen. Dies sei nur dadurch möglich, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Am 8. Oktober 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 14.1021) und am gleichen Tag beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 10. September 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ein sonderliches „Eilbedürfnis“, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen habe, sei weit und breit nicht ersichtlich, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Antragsteller seit rund einem Kalenderjahr mit Hilfe seines aktuellen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehme, ohne sich irgendetwas zu Schulden habe kommen lassen. Darüber hinaus handele es sich um eine keineswegs einfach gelagerte europarechtliche Konstellation bei der die Erfolgsaussichten bei mindestens 50% angesiedelt seien. Bei der neuen Fahrerlaubnis handele es sich um eine eigenständige Berechtigung und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht etwa nur um eine irgendwie geartete Bestätigung oder Verlängerung der früheren tschechischen Fahrerlaubnis. Dabei werde geflissentlich übersehen, dass ein ganz anderer Wohnsitz in Tschechien angegeben worden, eine andere Behörde tätig geworden und auch eine neue Gültigkeitsdauer zugrunde gelegt worden sei. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen. Es führe also kein Weg daran vorbei, dass es sich hier um eine komplett neue Fahrerlaubniserteilung gehandelt habe, wie dies auch von der tschechischen Ausstellungsbehörde bestätigt werden würde. Von der Behörde sei auch die Bedeutung der Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins übersehen worden. So ergebe sich aus dem Anhang I der Bestimmungen zum EG-Musterführerschein, dass hierbei das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse aufzunehmen sei, wobei dieses Datum bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG vor.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Führerschein des Antragstellers vom 25. November 2013 handele es sich nicht um eine „neue“ Fahrerlaubnis, was sich aus der Spalte 10 ergebe, in der konkret die Besitzstände eingetragen seien. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis komme es nicht zu einer Eintragung von Besitzständen. Die Fahrerlaubnis vom 25. November 2013 basiere daher auf der - in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültigen - Fahrerlaubnis vom 1. Juni 2005. Dass hier z. B. auch zusätzliche Klassen wie AM und A2 eingetragen wurden komme daher, dass EU-weit am 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnisklassen neu definiert worden seien. Zur Erteilung einer zusätzlichen Fahrerlaubnisklasse sei es nicht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass das anhängige Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor, denn es bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller künftig seinen tschechischen Führerschein dazu benutze, unerlaubt zu fahren und bei Kontrollen diesen vorzuzeigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Antragsteller etwas habe zu Schulden kommen lassen, sondern es gehe darum, dass er permanent den Eindruck erwecken könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 getroffene Anordnung entfällt, weil das Landratsamt M. in Ziffer III des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf, da es sich bei den Ziffern I und II des Bescheids vom 10. September 2014 jeweils um belastende Regelungen i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, gegen die die Anfechtungsklage zulässig ist. Einer förmlichen Aberkennung bzw. eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bedurfte es vorliegend nicht. Dem Antragsteller war bereits mit formlosem Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt worden, dass die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet. Die bescheidmäßige Regelung knüpft erkennbar hieran an. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen auch die bescheidmäßige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mögliche Reaktionsform der Fahrerlaubnisbehörde angesehen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - NJW 2009, 1689).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 hat keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Das Landratsamt M. hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus ergebe, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sei, dass der Eindruck, der Antragsteller sei im Besitz einer Fahrerlaubnis sofort verhindert werde. Das Landratsamt sei als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in erster Linie Gefahrenabwehrbehörde mit dem gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor Gefahren durch andere Kraftfahrer zu schützen, was nur dadurch möglich sei, dass der Antragsteller verpflichtet werde, umgehend seinen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - „ein sonderliches ‚Eilbedürfnis‘, um das es im Rahmen dieses Verfahrens allein zu gehen hat, (…) weit und breit nicht ersichtlich“ sei, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2.3. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 10. September 2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Ziffer I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

2.3.2 Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

2.3.3 Dem Antragsteller fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 1. Juni Jahr 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt. Der Bescheid des Landrats des Landkreises D.-D1 vom 25. November 2010, mit dem gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde, dass dieser nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 1. Juni 2005 in der Tschechischen Republik durch die Behörde ... erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011 (Az.: 2 K 715/11.DA) in Bestandskraft erwachsen.

2.3.4 Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller auch aufgrund seines tschechischen Führerscheins vom 25. November 2013 keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Denn mit der Ausstellung des neuen tschechischen Führerscheindokuments mit der Nummer EI 580138 durch die Behörde ... am 25. November 2013 ist - nach summarischer Prüfung - keine neue Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden, vielmehr ist dieser lediglich im Wege der „Ersetzung“ oder der „Erneuerung“ an die Stelle des am 1. Juni 2006 in ... ausgestellten Führerscheins mit der Nummer EA 875541 getreten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass zuvor durch die tschechischen Behörden eine erneute gesundheitliche Eignungsprüfung durchgeführt worden wäre, so dass von einer Anerkennungspflicht der deutschen Behörden nicht auszugehen ist. Im Einzelnen:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass der Europäische Richtliniengeber zwischen den Begriffen „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ und „Umtausch“ differenziert. Dies lässt sich insb. den Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, Abs. 5 Buchst. c), Art. 11 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) entnehmen.

Maßgeblich für eine Ersetzung im vg. Sinn spricht hier die auf der Rückseite des zweiseitigen tschechischen Führerscheins, der den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG entspricht, unter Ziffer 10 für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A getroffene Eintragung „01.06.05“ sowie die ebenfalls unter Ziffer 10 für die Klassen B1 und B getroffene Eintragung „09.02.05“. Nach Anhang I der deutschen Fassung der Richtlinie ist auf der Seite 2 des Führerscheins unter Ziffer 10 für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse in Ziffer 9, die der Inhaber zu führen berechtigt ist, das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen. Dieses Datum ist nach Ziffer 10 des Anhangs I „bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen“. Dass dies auch bei einer (Neu-)Erteilung oder Erneuerung geschehen soll, lässt sich der Richtlinie 2006/126/EG nicht entnehmen.

Durch die Eintragung des Datums „01.06.05“ für die Führerscheinklasse AM, A1, A2 und A sowie des Datums „09.02.05“ für die Klassen B1 und B hat die tschechische Behörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an den jeweils genannten Tagen erteilt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris). Da die tschechische Führerscheinbehörde in ... entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung vorgenommen hat, spricht vieles dafür, dass sie von seiner Ersetzung oder einem Umtausch ausgegangen sein muss. Da aber ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Eintragung des ursprünglichen Erteilungsdatums in die Spalte 10 des am vom 25. November 2013 ausgestellten Führerscheindokuments nur so verstanden werden, dass der Antragsteller dieses Dokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am 1. Juni 2005 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat. Ein im Weg der bloßen Ersetzung eines früheren Dokuments ausgestellter Führerschein kann dem Inhaber aber keine Berechtigung verschaffen, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die durch den früheren, nunmehr ersetzten Führerschein beurkundet wurden (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114 und B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris).

Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers maßgeblich darauf abstellt, dass das vorgelegte Führerscheindokument vom 25. November 2013 mit der Nummer EI 580138 ein anderes Gültigkeitsdatum (nämlich den 25. November 2023) als der Führerschein mit der Nummer EA 875541 (nämlich 31. Mai 2015) aufweist, könnte dies für eine „Erneuerung“ des Führerscheins sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung voraus. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht hat, in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorzusehen, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder gar - wie hier - schon vorher verlängert wird, hat die Antragstellerseite schon nicht ansatzweise vorgetragen. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine derartige Prüfung beim Antragsteller vor Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführt worden wäre.

Für den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dass dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 eine neue Fahrerlaubnis zugrunde liege, ergeben sich (auch sonst) keine Anhaltspunkte. Durch die Eintragung der Daten „01.06.05“ und „09.02.05“ hat vielmehr die tschechische Fahrerlaubnisbehörde deutlich gemacht, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse dem Antragsteller an diesen Tagen erteilt wurden. Eine erneute Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein vom 25. November 2013 nicht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten - wie der Antragsteller meint -, dass dieser Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ... und nicht von der Behörde ... ausgestellt wurde, die den Führerschein vom 1. Juni 2005 ausgestellt hatte. Denn dies ist bereits damit zu erklären, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten tschechischen Führerscheins dort seinen Wohnsitz hatte, wie sich jedenfalls der Eintragung unter Ziffer 8 entnehmen lässt.

Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das aber nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687; BayVGH, B.v. 29.3.2010 - 11 CE 10.28 - juris; B.v. 28.7.2009 - 11 CS 09.1122 - NZV 2010, 106).

2.3.5 Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nach § 3 Abs. 3 StVG während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, bei dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Betracht komme, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückzustehen hätten, kann nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren i.d.S „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d. h. ob es in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt (VG Meiningen, U.v. 8.2.2011 - 2 K 3/11 Me - juris, unter Verweis auf ThüR-OVG, B.v 15.7.2010 - 2 EO 563/09). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt hier damit nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, den Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und deshalb ein Ungültigkeitsvermerk in den Führerschein des Antragstellers eingetragen werden soll. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, um so divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht hinsichtlich der Fahreignung des Betreffenden zu verhindern. Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).

2.4. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war somit bereits aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auszugehen.

Auch unabhängig davon - wenn man hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen würde - überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die privaten Belange des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm den Führerschein ohne Eintragung eines Sperrvermerks vorläufig zu belassen. Es ist vielmehr im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller, welcher nach summarischer Prüfung der Hauptsache keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik hat, bis zur eventuellen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, welche keine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen. Insbesondere im Falle des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits einmal als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Teilnahme am Straßenverkehr mit erheblicher Alkoholisierung erwiesen hat und seine (wiedererlangte) Fahreignung nicht als nachgewiesen anzusehen ist. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich über ein Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen haben will - wie sein Bevollmächtigter vorbringt -, steht der sofortigen Vollziehung angesichts einer hohen Dunkelziffer nicht nachweisbarer alkoholisierter Verkehrsteilnahmen nicht entgegen. Da es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung in § 28 Abs. 4 FeV um eine sicherheitsrechtliche Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit handelt, können persönliche Härten nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich - ohne dass es hierauf in diesem Verfahren noch ankäme - aus der bei der Verkehrskontrolle am 14. Juni 2013 vorgelegten Meldebescheinigung (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion M. vom 17.6.2014, Bl. 337 der Behördenakte: „Auszugsweise war auf diesem Schreiben das Datum 06.01.2014 DO 30.07.2014 vermerkt“) Zweifel, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins am 25. November 2013 tatsächlich seinen Wohnsitz in ... innehatte.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids vom 10. September 2014 ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind von Antragstellerseite schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges war der Streitwert für das Sofortverfahren zu halbieren.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung in dem Bescheid vom 22. August 2014, dass die am 7. Mai 2012 durch den Magistrat M. T., Tschechien, erteilte tschechische Fahrererlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, obwohl diese Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

3

Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten oder eines nicht im Besitz einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis Befindlichen zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung des OVG RP, z. B. Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG –; Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG –, ESOVGRP und DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 11 CS 10.227 –, juris, Rn. 12).

4

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

5

Die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, so dass sich der angefochtene Bescheid vom 22. August 2014, der auf diese Norm gestützt ist, im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 15.09 –, juris, Rn. 24). Nach der genannten Vorschrift gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohnt.

6

Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – Rs C-184/10 (Grasser) –; Urteil vom 13. Oktober 2011 – Rs C-224/10 (Apelt) –; Urteil vom 1. März 2012 – Rs C-467/10 (Akyüz) –; Urteil vom 26. April 2012 – Rs C-419/10 – (Hofmann) –, alle in juris veröffentlicht).

7

Dem Umstand, dass in dem am 7. Mai 2012 ausgestellten tschechischen Führerschein des Antragstellers ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, kommt nicht per se eine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 –10 S 968/12 –, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht ausschließlich auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof eine Prüfungspflicht des nationalen Gerichts betont, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar in einer Fallkonstellation, in der im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – Hofmann –, a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz), a.a.O., Rn. 72). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllt ist. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die bewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Das nationale Gericht könne im Rahmen der Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, a.a.O.).

8

Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 10 S 230/11 –, DAR 2012, 657).

9

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der danach geltenden Grundsätze spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von dem Antragsteller nicht erfüllt wurde. Nach der vorliegenden Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 (Bl. 220 ff der Verwaltungsakte) ist dort nicht bekannt („unknown“), dass der Antragsteller einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe oder sich mindestens 185 Tage dort aufgehalten habe (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie). Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl in der Tschechischen Republik gewohnt hat. Soweit der Antragsteller trotz dieser Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums darauf beharrt, er habe im maßgeblichen Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, hätte es aber ihm oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort (T.) bestanden. Denn der Inhalt der Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums war ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 bekannt gegeben worden. Es bestand daher für den Antragsteller durchaus Veranlassung, konkrete Angaben zu den Modalitäten seines behaupteten Aufenthalts in Tschechien zu machen und sich nicht damit zu begnügen, von einem „längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik“ (so in der Antragsschrift vom 28. August 2014, S. 2) zu sprechen. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“. Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern und Klägern ist die Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich Vertretenen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86, Rn. 11 m.w.N.).

10

Aufgrund der in diesem Verfahren nur zu leistenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wie der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller keinen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum in Tschechien begründet hatte. Grundlage hierfür sind die bereits erwähnte Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 sowie die ununterbrochene Wohnsitzbegründung des Antragstellers seit 1982 in L. (s. EWOIS – Personenkerndaten, Bl. 213 der Verwaltungsakte). Als Indiz für einen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 7. Mai 2012 auf den Antragsteller bei der Kreisverwaltung Germersheim drei Kraftfahrzeuge zugelassen waren (Bl.260 – 262 der Verwaltungsakte). In dem angefochtenen Bescheid wird darüber hinaus angeführt, der Antragsteller bezahle in Deutschland Steuern und beziehe Sozialleistungen, ohne dies allerdings näher zu erläutern. Der Antragsteller ist diesen in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Umständen, die auch nach Überzeugung der Kammer den Schluss rechtfertigen, dass er in der Republik Tschechien keinen Wohnsitz im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie begründet hatte, auch in dem vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, sondern nur mit dem pauschalen Hinweis auf einen „längeren Aufenthalt“ in Tschechien entgegengetreten. Die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers gilt somit nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht in Deutschland. Die entsprechende Feststellung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erweist damit gegenwärtig als rechtmäßig.

11

Dieser Feststellung steht auch nicht § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, dem Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtigt. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StrafgesetzbuchStGB – in Betracht kommt. Damit sollen divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Gericht hinsichtlich der Frage der Fahreignung des Betreffenden verhindert werden. Im Falle des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht es aber nicht um die Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVG ist somit nicht einschlägig, da die ausländische EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist.

12

Spricht nach alledem im gegenwärtigen Zeitpunkt alles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen in Deutschland weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, einzuräumen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5 i. V. m. Nrn. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013 Beilage 58]).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Pflicht, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Das Amtsgericht Darmstadt entzog ihm mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2003, rechtskräftig seit 4. Dezember 2003, die Fahrerlaubnis, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21‰ mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen, ein Rotlicht missachtet und einen Unfall verursacht hatte.

Die tschechischen Behörden erteilten dem Antragsteller am 1. Juni 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem tschechischen Führerscheindokument wurde ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen.

Mit Bescheid vom 25. November 2010, rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011, stellte der Landrat des Landkreises D.-D. fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Die tschechischen Behörden stellten dem Antragsteller am 25. November 2013 ein neues Führerscheindokument aus. Dabei ist unter Ziffer 10 hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2 und A der 1. Juni 2005 und hinsichtlich der Klassen B1 und B der 9. Februar 2005 eingetragen.

Mit Bescheid vom 10. September 2014 verpflichtete das Landratsamt M-berg den Antragsteller zur Vorlage dieses Führerscheins, damit ein Ungültigkeitsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden kann, und ordnete den Sofortvollzug an.

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2014 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Bei der Ausstellung des neuen Führerscheins handele es sich nicht um eine bloße Ersetzung, denn die ursprüngliche Fahrerlaubnis habe nur bis 1. Juni 2015 Gültigkeit besessen, die neue gelte aber bis 25. November 2023. Nachdem Führerscheine und Fahrerlaubnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten häufig nur eine Gültigkeit von zehn bis fünfzehn Jahren besitzen würden, stelle sich immer wieder die Frage, ob es sich bei der notwendigen Verlängerung um eine Ersetzung oder eine Neuerteilung handele. Es werde im Hauptsacheverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn die Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es kann daher offen bleiben, ob sie überhaupt fristgerecht erhoben wurde, denn ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts findet sich nicht bei den Akten.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern nur um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments gehandelt habe (S. 12 bis 15 BA). Es hat dies damit begründet, dass auf der Rückseite der Führerscheinkarte unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen sind. Auch die neue Gültigkeitsdauer bis November 2023 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sehe für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch sei nichts dafür vorgetragen worden, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, es handele sich um eine Neuerteilung, da die Gültigkeitsdauer nunmehr länger sei. Weder folgt eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen und tschechischen Rechtslage noch werden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2013 eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Auch der Vorwurf, in dem Beschluss finde sich keine halbwegs nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten des von Antragstellerseite vorgelegten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts M-berg noch in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts findet sich ein entsprechendes Urteil oder ein Hinweis auf eine Fundstelle. Das Urteil wurde in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller damit vortragen möchte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz offensichtlich der Meinung sei, dass Verwaltungsakte der vorliegenden Art durch die Straßenverkehrsbehörden immer so eilig wären, dass grundsätzlich von der Anordnung des Sofortvollzugs auszugehen sei, das habe aber mit der Konzeption des Gesetzgebers nichts zu tun, sind damit Beschwerdegründe nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen (S. 9 f. BA). Der Antragsteller setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.