Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
III.
-
1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.
-
2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.
-
3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1.
2.
3.
4.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
-
1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.
-
2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.
-
3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Art. 14 GG ist nicht verletzt; dies gilt schon deshalb, weil die Grundsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei zwar auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter eine Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, und vom 08.04.1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 277). Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat schützt. Denn diese Pflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts - z.B. die Grundsteuer durch das sie auslösende Grundstück - zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.). Diese Wirkung muss die betreffende Steuer als Regel haben, den Effekt also bei Anwendung der Steuer regelmäßig hervorrufen. Von einer erdrosselnden Wirkung kann jedoch bei der Grundsteuer, die regelmäßig wie auch im Streitfall nicht sehr hoch ist, auch unter Berücksichtigung ihrer jährlichen Wiederkehr keine Rede sein. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie müsse - da sie selbst ohne Einnahmen sei - zur Tragung der Grundsteuer von ihrem Ehemann laufend ansteigende Darlehensverbindlichkeiten eingehen, die es ihr allmählich unmöglich machen würden, das Wohnhaus weiter zu behalten, liegt keine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer im vorgenannten Sinn vor. Zwar erzielt die Klägerin durch die Selbstnutzung des Grundstücks keinen monetären Ertrag. Doch ist das Grundstück dadurch für sie nicht ertragslos. Vielmehr wird zum einen durch die Selbstnutzung ein Aufwand erspart, der ohne das eigene Grundstück durch Anmietung einer dann erforderlichen Wohnung entstehen würde. Dasselbe gilt, soweit das Grundstück durch die Familienangehörigen der Klägerin unentgeltlich bin mitbenutzt wird.“
„Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 03.07.1973 1 BvR 368/65, BVerfGE 35,324, 335, vom 05.10.1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f., und vom 07.11.1995 2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319, 348 f.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und sinngemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, 134). Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterscheidung für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG danach, ob eine Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sachgerecht. Für diese Regelung, die u.a. kleinere, nicht fest verfasste, sondern nur lose und oft auch nur für einige Zeit bestehende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der Grundsteuerbefreiung ausschließt, können auch steuertechnische Gründe und damit Gründe der Praktikabilität der steuerlichen Regelung mit bestimmend gewesen sein. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen besteht auch ein sachlicher Grund für die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden ohne Körperschaftsstatus gegenüber anderen Religionsgesellschaften ohne diesen Status. Denn die jüdischen Kultusgemeinden und ihre Verbände haben mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 ihre Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren, soweit sie diese damals besaßen. Auf Grund dieser historischen Vorgeschichte sowie der Verfolgung und Ermordung der Juden unter dem Nationalsozialismus, welche die jüdischen Kultusgemeinden und die Zahl ihrer Mitglieder stark verringert hat, war der Gesetzgeber berechtigt, die jüdischen Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ohne ein Anerkennungsverfahren der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus gleichzustellen. Für die Religionsgemeinschaft der Klägerin ergibt sich daraus jedoch kein Gleichbehandlungsanspruch. Die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ ist laut Angaben der Klägerin erst Ende 2006 gegründet worden und sie ist anders als jüdische Kultusgemeinden auch nicht durch von außen auf sie einwirkende Ereignisse um eine Vielzahl ihrer Mitglieder und einen zuvor gegebenen Körperschaftsstatus gebracht worden. Hinzu kommt, dass für die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ - unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - die Gewähr ihrer Dauer noch schwerlich beurteilt werden kann.“
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 15.1182
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1122
Hauptpunkte:
fragliche Zulässigkeit der Klage; „Vollstreckungsabwehrklage“ nach Vollstreckungsankündigung aufgrund einer bestandskräftigen Kostentscheidung nach erfolgloser Mahnung; Verpflichtungsklage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung; Vollstreckung einer Geldforderung; allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von vier Punkten; Punkteberechnung; Übergangsregelung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot; Bindung an Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; kein Verstoß gegen Grundrechte, Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
...
vertreten durch:
Landratsamt W., Z-str. ..., W.,
- Beklagter -
wegen Verwaltungsgebühren,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Januar 2016
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte zwangsweise Vollstreckung von Kosten betreffend eine Ermahnung wegen vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
1. Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom 2. März 2015 mahnte das Landratsamt W. gegenüber dem Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung der Rückstände an. Die Mahnung betraf einschließlich Mahngebühren von zusätzlich 5,00 EUR einen offenen Gesamtbetrag von insgesamt 26,35 EUR. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend.
Mit zwei Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schreiben vom
3. Mit Schriftsatz vom
Daneben sei die Klage unbegründet. Die Ankündigung der Vollstreckung sei rechtmäßig. Diese sei keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern ein letzter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung. Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Art. 23 VwZVG für die bevorstehende Vollstreckung seien gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der zugrundeliegende Kostenbescheid an keinem rechtlichen Mangel leide. Ihm liege insbesondere auch eine richtige Sachbehandlung zugrunde. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte schriftlich zu erfolgen, da sich im Fahreignungsregister für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Punktestand von vier Punkten ergeben gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei dieser Zeitpunkt das Datum der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, somit der 9. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG die Tilgungsfristen der berücksichtigten Zuwiderhandlungen noch nicht abgelaufen gewesen (Tilgung ab 5.1.2015). Die im Schreiben an das Landratsamt W. vom 1. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten der Polizei Würzburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG für die verkehrsrechtliche Ermahnung irrelevant. Die Feststellung von vier Punkten im Fahrerlaubnisregister sei rechtmäßig, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 9. April „2015“ (richtig: 2014) erst nach dem Umrechnungszeitpunkt des 1. Mai 2014 ins Fahrerlaubnisregister eingetragen worden sei. Denn die am Tattag bestehenden Punkte seien nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen und nach neuem Recht einzutragende Punkte zu addieren. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG, der allein in zwei Ausnahmefällen eine nachträgliche Umrechnung vorsehe. Die Ordnungswidrigkeit vom 1. Oktober 2012 sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, obwohl nur eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG müsse die Höhe der festgesetzten Geldbuße für die Entscheidung nach dem 1. Mai 2014 im Falle des § 28 Abs. 3 StVG (hier i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG) außer Betracht bleiben.
4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2015
In der mündlichen Verhandlung am
das Landratsamt W. zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ermahnung vom
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage bleibt erfolglos, weil schon viel dafür spricht, dass sie unzulässig ist; jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig, da und soweit der Kläger nur Einwendungen gegen den bestandskräftigen Kostenbescheid aus der Ermahnung vom
Soweit der Kläger entsprechend seines Vorbringens, das durchweg auf die falsche Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem zielt, die Aufhebung des im Ermahnungsschreiben vom
Soweit der Kläger den zu vollstreckenden Anspruch bestreitet, kann sein Begehren zu seinen Gunsten indes als Antrag ausgelegt werden, die Anordnungbehörde sollte durch an ihn gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG für unzulässig zu erklären. In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid
Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die Ermahnung vom
Ergänzend wird angemerkt, dass das Landratsamt W. in seinem Schreiben vom
2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Das Unterlassen der Unzulässigerklärung der Vollstreckung seitens des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Unzulässigerklärung, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.
2.1
Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der in der Ermahnung enthaltene Kostenbescheid vom 11. November 2014 unanfechtbar ist und der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung dort festgesetzten 21,35 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben. Die Ermahnung vom 11. November 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Die Forderung ist fällig und der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2015 gemahnt. Schließlich erfolgte auch entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Mit den allein vorgebrachten Einwendungen, die die Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem betreffen, welche der Ermahnung nach dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegen, kann der Kläger von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Durchweg bestreitet der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit des in der Ermahnung vom 11. November 2014 enthaltenen rechtskräftigen Gebührenbescheides, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Mit diesen Einwendungen kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Solche Einwände hätte der Kläger im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den zugrunde liegenden Gebührenbescheid konkret mit einer Klage gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Er ist mit seinen dahingehenden Einwendungen nunmehr präkludiert, also ausgeschlossen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2014 - M 6b S 14.1301 - juris).
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom
Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr. Auch wenn der Kläger insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechend der laufenden Nr. 1.I.7/des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5).
2.2 Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht gleichwohl an, dass auch die Ermahnung vom
Die Kosten der Ermahnung wurden zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach Nr. 209 GebTSt ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz Nr. 1StVG) eine Gebührenhöhe von 17,90 EUR vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für die Zustellung durch die Post. Zur Zahlung der Kosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist der Kläger verpflichtet, weil er die Amtshandlung veranlasst hat.
Die Kostenerhebung stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger zu zahlende Bußgeld, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) ahndet, ist von den Kosten der zwingend vorzunehmenden nachfolgenden präventiven Amtshandlung der Fahrerlaubnisbehörde, hier der Ermahnung, zu unterscheiden, die sich pauschalierend auf den Verwaltungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde bezieht. Während der Bußgeldbescheid repressiven Charakter hat, deckt die Ermahnungsgebühr lediglich den zusätzlich vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Der Kostenerhebung liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt).
Die Ermahnung infolge des Erreichens von vier Punkten ist rechtmäßig erfolgt. Das Landratsamt W. war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend dazu verpflichtet, die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten auszusprechen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Bei der Ermahnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen muss.
Der Ermahnung vom
Den zutreffend umgerechneten drei Punkten war der nach neuem Recht einzutragende weitere Punkt zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach alten Rechts bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206;
Der Punktestand musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm. 1). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. April 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Die Übergangsregelung des § 65 StVG stellt ausdrücklich auf den Stichtag des 30. April 2014/1. Mai 2014 ab, so dass relevant ist, ob die Speicherung/Eintragung im Fahrerlaubnisregister vor oder nach diesem erfolgte.
Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach alten Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - DAR 2015, 718; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206). Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-Register ab und sind schlichte Folge einer zulässigen Stichtagsregelung (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris).
Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg betreffend das verhängte Bußgeld und die darauf basierende Bewertung mit einem Punkt moniert, ist dieses Vorbringen irrelevant. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt unmittelbar auch für Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Henschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Auflage 2015, § 4 Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487). Im Ergebnis sind Fahrerlaubnisbehörde und Gericht unabhängig von der Richtigkeit der Bußgeldentscheidung daran gebunden. Eine nochmalige Überprüfung des Verkehrsverstoßes und dafür fälligen Bußgeldes und der weiteren Folgen hat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht stattzufinden.
Nach alledem war das Vorgehen des Landratsamtes W. insgesamt auf jeder Stufe des Verfahrens rechtmäßig.
3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 26,35 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
-
1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.
-
2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.
-
3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Art. 14 GG ist nicht verletzt; dies gilt schon deshalb, weil die Grundsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei zwar auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter eine Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, und vom 08.04.1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 277). Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat schützt. Denn diese Pflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts - z.B. die Grundsteuer durch das sie auslösende Grundstück - zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.). Diese Wirkung muss die betreffende Steuer als Regel haben, den Effekt also bei Anwendung der Steuer regelmäßig hervorrufen. Von einer erdrosselnden Wirkung kann jedoch bei der Grundsteuer, die regelmäßig wie auch im Streitfall nicht sehr hoch ist, auch unter Berücksichtigung ihrer jährlichen Wiederkehr keine Rede sein. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie müsse - da sie selbst ohne Einnahmen sei - zur Tragung der Grundsteuer von ihrem Ehemann laufend ansteigende Darlehensverbindlichkeiten eingehen, die es ihr allmählich unmöglich machen würden, das Wohnhaus weiter zu behalten, liegt keine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer im vorgenannten Sinn vor. Zwar erzielt die Klägerin durch die Selbstnutzung des Grundstücks keinen monetären Ertrag. Doch ist das Grundstück dadurch für sie nicht ertragslos. Vielmehr wird zum einen durch die Selbstnutzung ein Aufwand erspart, der ohne das eigene Grundstück durch Anmietung einer dann erforderlichen Wohnung entstehen würde. Dasselbe gilt, soweit das Grundstück durch die Familienangehörigen der Klägerin unentgeltlich bin mitbenutzt wird.“
„Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 03.07.1973 1 BvR 368/65, BVerfGE 35,324, 335, vom 05.10.1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f., und vom 07.11.1995 2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319, 348 f.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und sinngemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, 134). Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterscheidung für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG danach, ob eine Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sachgerecht. Für diese Regelung, die u.a. kleinere, nicht fest verfasste, sondern nur lose und oft auch nur für einige Zeit bestehende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der Grundsteuerbefreiung ausschließt, können auch steuertechnische Gründe und damit Gründe der Praktikabilität der steuerlichen Regelung mit bestimmend gewesen sein. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen besteht auch ein sachlicher Grund für die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden ohne Körperschaftsstatus gegenüber anderen Religionsgesellschaften ohne diesen Status. Denn die jüdischen Kultusgemeinden und ihre Verbände haben mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 ihre Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren, soweit sie diese damals besaßen. Auf Grund dieser historischen Vorgeschichte sowie der Verfolgung und Ermordung der Juden unter dem Nationalsozialismus, welche die jüdischen Kultusgemeinden und die Zahl ihrer Mitglieder stark verringert hat, war der Gesetzgeber berechtigt, die jüdischen Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ohne ein Anerkennungsverfahren der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus gleichzustellen. Für die Religionsgemeinschaft der Klägerin ergibt sich daraus jedoch kein Gleichbehandlungsanspruch. Die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ ist laut Angaben der Klägerin erst Ende 2006 gegründet worden und sie ist anders als jüdische Kultusgemeinden auch nicht durch von außen auf sie einwirkende Ereignisse um eine Vielzahl ihrer Mitglieder und einen zuvor gegebenen Körperschaftsstatus gebracht worden. Hinzu kommt, dass für die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ - unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - die Gewähr ihrer Dauer noch schwerlich beurteilt werden kann.“
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.544,06 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von Trennungsgeld.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt am Abordnungsort L-Stadt begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld seien damit gemäß § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 3 TGV weggefallen. Sein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides sei nicht schutzwürdig, weil er Trennungsgeldfestsetzungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
- 3
Der dagegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 4
Nachdem eine Zustellung des zugrunde liegenden Urteils gegen Empfangsbekenntnis zunächst nicht nachweisbar war, stellte das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung des Urteils am 1. März 2011 dem Klägerbevollmächtigten zu.
- 5
Der daraufhin eingelegte, auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag ist insoweit fristgerecht gestellt.
- 6
Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 7
Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
- 8
Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, die das gerichtliche Verfahren bis zum Urteil einschließlich seiner Zustellung an die Beteiligten betreffen, vor. Darüber hinaus muss der i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegende Verfahrensmangel auch erheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf diesem Verfahrensmangel beruhen können (vgl. Beschl. des Senats v. 3. Dezember 2009 - 2 L 148/09 -, zit. nach juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 124 Rn. 187).
- 9
Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen nicht vor.
- 10
Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nur scheinbar eine vollständige Ausfertigung eines Urteils zugestellt worden und es fehle ein Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk auf dem Tenorblatt, das sich bei der Gerichtsakte befindet, im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dringt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch. Insbesondere bestehen entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Zweifel daran, dass die Urteilsformel gemäß Blatt 51 der Gerichtsakte verkündet worden ist. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die auch vom Klägervertreter nicht bezweifelt am 9. Dezember 2010 stattgefunden hat, weist ganz eindeutig darauf hin, dass es sich um ein Protokoll der mündlichen Verhandlung von eben jenem Tage handelt. Dass die Übertragung vom Tonträger nach dem Vermerk am Ende des geschriebenen Protokolls auf den 3. Dezember 2010 datieren soll, ist ein offenkundiger Fehler, der keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Protokoll, das individualisierte Bestandteile enthält, nicht vor dem Verhandlungstermin gefertigt wurde. Ausweislich des Protokolls wurde die Urteilsformel auch am Schluss der Sitzung verkündet. Dass es demgegenüber an einem Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt, ist prozessual bedeutungslos (vgl. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 117 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 117 Rn. 28). Mit der Protokollierung der Verkündung der Urteilsformel ist hinreichend klargestellt, dass eine – damit unabänderliche – Entscheidung durch das Gericht getroffen wurde.
- 11
Auch der weitere Einwand, die verkündete Urteilsformel erfülle nicht die Mindestanforderungen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Die Urteilsformel ist mit einem Aktenzeichen hinreichend individualisiert und lässt die Unterschriften der Berufs- wie auch der ehrenamtlichen Richter ausreichend erkennen. Dem Einwand des Klägers, § 112 VwGO sei verletzt, weil die Unterschriften unter der Urteilsformel nicht lesbar seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Urteilstenor schließen sich individuell gestaltete Namenszüge an, die nicht nur die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift zu leisten, sondern auch im Übrigen keine Zweifel daran offen lassen, dass sie von den Richtern, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, herrühren (vgl. BFH, Beschl. v. 2. Januar 2008 - X B 62/07 -, zit. nach juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, dass dem Senat die Unterschriften der unterzeichnenden Berufsrichter aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sind, lassen sich die Namenszüge auch ohne diese Kenntnis sämtlichen ausweislich des Protokolls an der Verhandlung beteiligten Richtern leicht zuordnen. Sonstige Anhaltspunkte, dass das Urteil von anderen Richtern gefällt worden sein könnte als denen, die an der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, werden nicht geltend gemacht.
- 12
Soweit außerdem mit dem Zulassungsantrag vorgebracht wird, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden, weil keine Sachanträge gestellt worden seien, weist bereits das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe darauf hin, dass eine ausdrückliche Antragstellung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn das Klagebegehren auch ohne diese hinreichend deutlich wird. So verhält es sich bei dem hier zugrunde liegenden schlichten Anfechtungsantrag, wie er bereits mit dem Klageschriftsatz formuliert worden ist (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44). Darüber hinaus verlangt die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Darlegung was für ein – abweichender – Antrag gestellt worden wäre und inwieweit dies die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätte beeinflussen können (vgl. Beschl. des Senats v. 14. März 2011 - 2 L 200/11 -, zit. nach juris Rn. 5 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
- 13
Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip darin sieht, dass die mündliche Verhandlung von der verhandelnden Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossen worden ist, verhilft dieses Vorbringen gleichfalls dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hier in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Diese Entscheidung war das angegriffene Urteil und nicht wie in dem vom Klägervertreter zitierten Verfahren (2 L 175/09) zugrunde liegenden Sachverhalt ein Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
- 14
Soweit außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann dahingestellt bleiben, ob diese hinreichend dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Rahmen der Regelung des § 15 BRKG darauf abgestellt, ob am Abordnungsort ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten des Urteilsabdrucks und Seite 7 oben verschiedene Kriterien angeführt, aufgrund derer es (rechtsfehlerfrei) zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gemeinsame Haushaltsführung am Abordnungsort anzunehmen war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht damit nicht nur auf eine bloße Wohnsitzverlagerung abgestellt.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung auf § 47, 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.