Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083

bei uns veröffentlicht am14.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer und begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 3420/1 der Gemarkung E.

Mit Bescheid der Beklagten als Behörde der Stadt E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 2.118,31 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Klägerin als deren Zustellvertreter mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Klägerin kündigte die Beklagte die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon neben Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Klägerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2018, eingegangen bei Gericht am 19. August 2018, erhob die Klägerin Klage gegen die Vollstreckungsankündigung und die Erhebung der vierteljährlichen Grundsteuer.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Klägerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Beklagten vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Klägerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Klägerin), der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Klägerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe. 350 EUR der Grundsteuer von 529,58 EUR seien von der Religionsgemeinschaft gezahlt worden und 179,58 EUR sollten vollstreckt werden.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten ausführen, die Beklagte sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E. Die Beklagte hafte für die Verfahrensakte und daher sei die Klage gegen diese zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. September 2018 ließ die Klägerin noch vorbringen, dass das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 einen ganz anderen Klageinhalt gehabt habe. Dort sei es um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen ihrer Religionsgemeinschaft und der jüdischen gegangen. In der seinerzeitigen Finanzklage von 2010 sei es zwar auch um Art. 4 des BRD-GG gegangen, doch in einem ganz anderen Zusammenhang. In dieser Klage nun gehe es aber um den nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung der Klägerin. Ihr Religionsgelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen sei unantastbar. Die diesem Religionsgrundrecht nachgeordneten Steuererhebungen würden nicht nur materiell-körperlich erdrosselnd, sondern auch erdrosselnd auf Seele und Geist wirken. Dies führe zur Sittenwidrigkeit. Diese Sittenwidrigkeit mache daher solche Steuerforderungserhebungen und deren Verwaltungsbescheide von vornherein nichtig. Außerdem seien diese sittenwidrig erhobenen Grundsteuerforderungen der Beklagten Banalitäten in ihrer Höhe im Vergleich zu deren dagegen erdrosselnd wirkenden Forderung gegen die Klägerin. Denn wer nichts habe, für den seien 50 EUR schon ein Vermögen. Diese sittenwidrige Grundsteuerforderung, selbst wenn diese sich an das gesamte Vermögen der Klägerin richte (s. Seite 10 unten der Klage beim Finanzgericht von 2010), wirke eben gerade erdrosselnd und eingreifend in die Religionsausübung der Klägerin. Die Klägerin habe nur Grund und Boden mit Gebäude an Vermögen und das, was sie zum Leben brauche, erhalte sie in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft und jede dem Art. 4 BRD-GG-Grundrecht nachrangige Steuerforderung mindere durch Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen (hier jährliche Zwangshypotheken) dieses unbewegliche Vermögen. Somit finde ein Verzehr des ebenfalls in den BRD-GG-Grundrechten geschützten Eigentums statt. Diesen Vollstreckungsmaßnahmen käme gleich, wenn die Beklagte der Klägerin das Essen zum Leben wegnehmen würde, denn irgendwann sei das Vermögen aufgezehrt und die Klägerin der Obdachlosigkeit und bis dahin dem Psychoterror an Seele-Geist-Körper stets und entwürdigend ausgesetzt. Das sei zudem noch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 BRD-GG und diese Grundrechteverletzung werde hier mit eingeführt. Letztendlich führe diese Erdrosselung mit Steuern dazu, dass die Klägerin ihr Religionsgelübde brechen müsste, um in einem BRD-System Einkommen zu erzielen, das wiederum versteuert werde. All diese Steuern verwende dann dieses BRD-System auf Basis seiner Gesetze aus der Reichs- und Nazizeit für die völkerrechtswidrige Kriegsführung und Massenvertreibung gegen fremde Völker im Zusammenwirken mit den USA und der NATO. Aber auch die jährlichen Massentötungen von bis zu 120.000 Kindern im Mutterleib durch eine Abtreibung würden mit diesen Steuergeldern finanziert. Das BRD-System versuche, das von der Klägerin seit 2008 abgelegte Religionsgelübde, niemals mehr an solchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen, mit sittenwidrigen Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke sittenwidrig und lebensbedrohend zu brechen. Abschließend werde gebeten, das Unrecht dieser Sittenwidrigkeit zu erkennen, so wie auch das Bundesverfassungsgericht am 10. März 2018 habe erkennen müssen, dass das Gleichheitsprinzip nach Art. 3 BRD-GG bei der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in der BRD mindestens seit 2002 verletzt worden sei. Auch davon sei die Klägerin betroffen. Es gebe sehr viele Grundstückseigentümer in E., die nur zur Zahlung eines Fünftels bei gleichen Voraussetzungen aufgefordert würden und Hinweise hierauf seien von der Stadt ebenfalls ohne Kommentar missachtet worden. Für diese Erkennung der Sittenwidrigkeit in Verbindung mit der Vernichtung der Religionsfreiheit der Klägerin werde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 verwiesen. Dieses Urteil sei bis heute grundlegende BRD-Jurisdiktion geblieben und könne nur durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 BRD-GG) beseitigt werden. Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ habe das Gericht diese Grundsätze auch auf die Religionsfreiheit übertragen. Das Urteil habe dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zugebilligt, den das BVerfG - besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ - selbst habe überwachen müssen: Das habe seine Machtposition erheblich gesteigert. Der sich aus dieser Entscheidung ergebende, bis heute gültige Grundgesetz-Regelungsgehalt befreie jedoch kein Gericht und keinen Richter/in von der Einzelfallprüfung nach dem Richtereid.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass sich eine Sittenwidrigkeit und Religionsverletzung daraus ergäben, dass die Klägerin gegen ihre Religion zur Begleichung der Grundsteuerforderungen gezwungen werden würde (und solle), einem steuerpflichtigen Erwerb nachzugehen, und sie durch diese Steuern die Massentötungen an ungeborenem Leben sowie die BRD-Kriegsführung hiermit unterstützen würde (und solle). Dazu würden auch Massenvertreibungen und viele andere Menschenrechtsverbrechen gehören.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 28. August 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagte sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Beklagten für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Beklagte den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Beklagten für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Beklagte hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Beklagte zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt Eibelstadt. Des Weiteren sei die Klage bereits deswegen unzulässig, weil keine Gründe geltend gemacht würden, weshalb die Feststellung einer von der Klägerseite angegebenen Sittenwidrigkeit erforderlich sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Zudem sei bereits mit Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg vom 18. Februar 2010, Az. 4 K 767/2009, über den Grundsteuermessbetragsbescheid rechtskräftig entschieden worden, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheids sei. Eine nochmalige Auseinandersetzung in derselben Sache sei nicht möglich. Ebenso sei im Rahmen dieser Auseinandersetzung bereits über die hier wiederum geltend gemachten Grundrechte rechtskräftig entschieden worden. Eine unzulässige Einschränkung der Grundrechte sei offensichtlich nicht festgestellt worden. Ein wiederholtes Befassen mit diesen Problematiken sei unzulässig. Insgesamt mangele es der Klägerseite an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache Grundsteuer sei seitens der Klägerin bereits mehrfach vorgegangen worden, gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid unter anderem das bereits erwähnte Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 sei Widerspruch eingelegt und wieder zurückgenommen worden. Außerdem ergebe sich aus der Gesamtschau des bisherigen Verfahrens zur Grundsteuer der Schluss, dass seitens der Klägerin querulatorische Klagen vorlägen. Bereits seit Jahren werde die Grundsteuer in der bisherigen Höhe erhoben und entsprechend von der Klägerin eingefordert worden. Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen seien durchgeführt worden. Mit der nunmehrigen Klageerhebung werde wiederum in missbilligenswerter Weise gegen die Grundsteuerforderung vorgegangen. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liege damit nicht vor. Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage würden derzeit unterbleiben, da die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.

III.

Mit Beschluss vom 5. September 2018 lehnte das Gericht im Eilverfahren den Antrag der Klägerin auf Untersagung der Vollstreckung per einstweiliger Verfügung ab (VG Würzburg, B.v. 5.9.2018 - W 8 E 18.1084 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 übergab der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 und beantragte,

  • 1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.

  • 2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.

  • 3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der von allen Richtern unterschriebene Urteilstenor wurde am 14. Januar 2019 der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Klägerin die Abweisung der Richter in der gegenwärtigen Sache zur Verhandlung am 14. Januar 2019 sowie die Nichtigkeit des Urteils wegen Bruchs des Richtereids infolge nichtiger Unterschriftshandlungen erklären. Die Richter seien mit Klageerhebung und zuletzt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 aufgefordert worden zu beweisen, dass sie entsprechend der BRD-Gesetze und BRD-Rechtsprechung mit rechtskräftigen Unterschriften handeln und somit ihren Richtereid erfüllen würden. Dieser Nachweis sei nicht zu Beginn der Verhandlung erfolgt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass die Richter von vornherein bereit gewesen seien, mit einer nichtigen Unterschrift auf dem Urteil zu handeln und somit ihren Richtereid zugunsten des BRD-Systems zu brechen. Bei der Akteneinsicht am 29. Januar 2019 habe sich bestätigt, dass die Richter allesamt ohne Vornamen unterschrieben hätten und ein Richter mit einer völlig unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Dadurch sei jedoch das gesamte Urteil nichtig und es werde ausdrücklich erklärt, dass es dadurch keine Rechtskraft entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Eilverfahrens W 8 E 18.1084 und des Verfahrens W 8 K 18.1211 gegen die Stadt E.) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N.; Harrer/Kugele/ Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Eyermann, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es vorliegend nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständliche Klage ist nicht verwirkt, auch wenn bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundsteuermessbetragsbescheid, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheides ist, ergangen ist. Die Klage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht der Grundsteuermessbetragsbescheid Klagegegenstand, sondern - neben der geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung - (auch) die Vollstreckungsankündigung, zum anderen werden hier in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung neue Aspekte („Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke“) geltend gemacht.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Sie ist schon gegen die falsche Beklagte gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist hier nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Stadt E. passivlegitimiert, nicht aber die Verwaltungsgemeinschaft.

Bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach prozessualen Maßstäben zu ermitteln, so dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Eyermann, a.a.O., § 78 Rn. 10). Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch in Bezug auf das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren die Stadt E., deren Aufgabe die Grundsteuererhebung ist, richtige Beklagte. Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man unter Hinweis darauf, dass bei der Nichtigkeitsfeststellungklage um einen Verwaltungsakt gestritten wird, § 78 VwGO entsprechend anwendet (so Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 12 m.w.N.).

Die Klage war auch nicht zugunsten der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Klägerin ausdrücklich klar, dass sich die Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).

Im Übrigen hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung noch auf Feststellung der Sittenwidrigkeit des der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des VG Würzburg vom 14. Januar 2019 (W 8 K 18.1211) verwiesen.

Das Gericht hält entgegen der Auffassung der Klägerin die der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften nicht für verfassungswidrig. Im Übrigen fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit der der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften, da die Klage wie oben dargestellt schon gegen die falsche Beklagte gerichtet ist. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist damit nicht angezeigt.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4.

Abschließend wird noch angemerkt, dass unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, wie sich eine Befangenheit der Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) aufgrund der geleisteten Unterschriften unter dem Urteilstenor ergeben soll. Der Befangenheitsantrag gegen das ganze Kollegium aller fünf Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er von vornherein nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift soll zweifelsfrei festgestellt werden können, ob sich die Urteilsfäller mit denjenigen decken, die das Urteil unterzeichnet haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 26). Das Urteil ist handschriftlich mit dem Nachnamen des Richters zu unterzeichnen (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4). Eine Pflicht zur Unterzeichnung auch mit dem Vornamen ist gesetzlich insoweit nicht normiert. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten - für verwaltungsrichterliche Handlungen aber offensichtlich nicht einschlägigen -- § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erforderlich ist auch hiernach lediglich eine Unterschrift, die den Betreffenden ausreichend individualisiert, was grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen voraussetzt. Selbst bei häufig vorkommenden Familiennamen muss der Vorname nicht beigefügt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 126 Rn. 16). Ausreichend ist des Weiteren, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4 m.w.N.; vgl. OVG MV, B.v. 17.2.2012 - 2 L 95/11 - juris). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, bestehen nicht.

Im Übrigen kann mit einer Ablehnung wegen Befangenheit zulässigerweise nur bezweckt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Deshalb kann ein Richter nach Erlass der Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 54; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 54; vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2018 - 9 B 26/18 - juris). Im konkreten Fall wurde der von allen an der Entscheidungsfassung mitwirkenden Richtern unterschriebene Entscheidungstenor am 14. Januar 2019 gem. § 116 Abs. 2 VwGO der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel am 15. Januar 2019 an die Beklagte trat die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 116 Rn. 3). Der am 30. Januar 2019 und damit zeitlich später gestellte Befangenheitsantrag hindert die als befangen abgelehnten Richter nicht an der Abfassung des bereits gefällten Urteils bzw. an der Unterschriftsleistung (Lambiris in BeckOK, VwGO, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 117 Rn. 23a). Im Übrigen hätte der Klägerbevollmächtigte die Besorgnis der Befangenheit schon in der mündlichen Verhandlung rügen können und müssen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Jan. 2016 - W 6 K 15.1182

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.1182 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: fragliche Zulässigkeit der Klage; „

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Feb. 2012 - 2 L 95/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - W 8 E 18.1084

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist Eigen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1211

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E.

2. Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 605,23 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter mahnte die Verwaltungsgemeinschaft E. gegenüber der Antragstellerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Antragstellerin kündigte die Verwaltungsgemeinschaft E. die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon als Säumniszuschläge 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Antragstellerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen.

3. Am 19. August 2018 erhob die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vollstreckungsankündigung und der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer und beantragte im vorliegenden Verfahren, die Vollstreckung per einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragstellerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Es werde daher beantragt, diese Nichtigkeit zu erkennen und die Vollstreckung zunächst per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Antragsgegnerin vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Antragstellerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Antragstellerin) der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Antragstellerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Antragstellerin ausführen, die Verwaltungsgemeinschaft E. sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E.. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hafte für die Verfahrensakte und daher sei der Antrag auf Einstweilige Verfügung/Anordnung gegen dies zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. August 2018, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, weil bereits der Hauptantrag (W 8 K 18.1083) als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Verwaltungsgemeinschaft E. sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Verwaltungsgemeinschaft E. den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Verwaltungsgemeinschaft E. hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Verwaltungsgemeinschaft E. zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt E.. Ergänzend werde auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage im Verfahren W 8 K 18.1083 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.1083) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache - im Regelfall - nicht vorweggenommen wird.

Vorliegend ist der Antrag nach § 123 VwGO gegen den falschen Antragsgegner gerichtet und schon deshalb unbegründet.

Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der für vorläufige Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO analog gilt (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 78 Rn. 2), gegen die Stadt E. zu richten.

Der Antrag war auch nicht zugunsten der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Antragstellerin ausdrücklich klar, dass sich der Antrag gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).

Unabhängig davon ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 unanfechtbar ist und die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Teilbetrags von 179,58 EUR in Bezug auf die dort festgesetzten 529,58 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben.

Die Antragstellerin brachte vor, dass ihr bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vorliege. Die Zustellung eines eigenen Bescheides für das Jahr 2018 ist jedoch nicht erforderlich. Der Antragstellerin ging der Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 zu, gegen den die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt, diesen dann aber zurückgenommen hat. Gem. § 27 Abs. 3 GrStG kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihren an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierauf wurde die Antragstellerin auch im Bescheid vom 12. März 2009 hingewiesen (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Vorliegend wurde die Grundsteuer für 2018 durch öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft E. (vgl. www...de/ Grundsteuer.n190.html) mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag festgesetzt.

Des Weiteren ist die Grundsteuer - und damit auch der streitgegenständliche Teilbetrag - fällig und die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter gemahnt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den vorgebrachten weiteren Einwendungen zur Sitten- bzw. Grundrechtswidrigkeit der Grundsteuererhebung, kann die Antragstellerin von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat die Antragstellerin indes nicht vorgebracht. Die Antragstellerin bestreitet die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam ist. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen. Über die Klage der Antragstellerin gegen den der Steuererhebung zugrundeliegenden Grundsteuermessbetragsbescheid, in der sie u. a. auch die Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG geltend machte, wurde mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) rechtskräftig entschieden. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, diesen aber zurückgenommen. Der Antragstellerin ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr und die Säumniszuschläge. Auch wenn die Antragstellerin insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR und die Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechen der laufenden Nr. 1.I.7/ des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5). Entsprechendes gilt für die Säumniszuschläge, die Art. 18 KG bzw. § 240 Abgabenordnung (AO) entsprechen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO steuerliche Nebenleistungen sind.

Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gleichwohl Folgendes an:

Der behaupteten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung mangels Einkommens der Antragstellerin steht schon die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks ist, für das die Grundsteuer erhoben wird, und damit nicht mittellos ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG wird auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides Bezug genommen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen kein Recht darauf verleihe, dass seine Religionsgemeinschaft von bestimmten allgemeinen Steuern befreit wird, und Art. 4 Abs. 2 GG nicht die Erhebung der Grundsteuer verbiete. Zudem schütze Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat. Von einer erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer für die Antragstellerin könne nicht die Rede sein.

Des Weiteren ist - ohne dass es hier noch darauf ankäme - auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fraglich.

Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Hierfür wäre weitere Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VwZVG erlassen hätte. Diesbezüglich hat die Antragstellerin jedoch nichts mitgeteilt. Zwar ist eine „Ankündigung der Vollstreckung“ ergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Mitteilung an das Finanzamt gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vorliegt. Demnach droht in diesem Falle die Zwangsvollstreckung nicht unmittelbar.

Nach alledem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds oder eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Für das Sofortverfahren war die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer und begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1 der Gemarkung E.

Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. als Behörde der Beklagten vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 2.118,31 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Klägerin als deren Zustellvertreter mahnte die Verwaltungsgemeinschaft E. gegenüber der Klägerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Klägerin kündigte die Verwaltungsgemeinschaft E. die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon neben Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Klägerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses (KVz) bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2018, eingegangen bei Gericht am 19. August 2018, erhob die Klägerin Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft E. Mit Schriftsatz vom 9. September 2018 erklärte die Klägerin für dieses Verfahren die Stadt E. als Beklagte mit. Mit Schriftsatz vom 14. September 2018 stellte die Klägerin klar, dass es sich hierbei um eine Klageerweiterung oder hilfsweise um eine Neuklage gegen die Stadt E. handle.

Zur Begründung der - zunächst allein gegen die Verwaltungsgemeinschaft E. erhobenen - Klage wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2018 vorgebracht, der Klägerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Verwaltungsgemeinschaft E. vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Klägerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Klägerin), der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Klägerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe. 350,00 EUR der Grundsteuer von 529,58 EUR seien von der Religionsgemeinschaft gezahlt worden und 179,58 EUR sollten vollstreckt werden. Die Verwaltungsgemeinschaft sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 einen ganz anderen Klageinhalt gehabt habe. Dort sei es um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen ihrer Religionsgemeinschaft und der jüdischen gegangen. In der seinerzeitigen Finanzklage von 2010 sei es zwar auch um Art. 4 des BRD-GG gegangen, doch in einem ganz anderen Zusammenhang. In dieser Klage nun gehe es aber um den nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung der Klägerin. Ihr Religionsgelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen sei unantastbar. Die diesem Religionsgrundrecht nachgeordneten Steuererhebungen würden nicht nur materiell-körperlich erdrosselnd, sondern auch erdrosselnd auf Seele und Geist wirken. Dies führe zur Sittenwidrigkeit. Diese Sittenwidrigkeit mache daher solche Steuerforderungserhebungen und deren Verwaltungsbescheide von vornherein nichtig. Außerdem seien diese sittenwidrig erhobenen Grundsteuerforderungen der Beklagten Banalitäten in ihrer Höhe im Vergleich zu deren dagegen erdrosselnd wirkenden Forderung gegen die Klägerin. Denn wer nichts habe, für den seien 50,00 EUR schon ein Vermögen. Diese sittenwidrige Grundsteuerforderung, selbst wenn diese sich an das gesamte Vermögen der Klägerin richte (s. Seite 10 unten der Klage beim Finanzgericht von 2010), wirke eben gerade erdrosselnd und eingreifend in die Religionsausübung der Klägerin. Die Klägerin habe nur Grund und Boden mit Gebäude an Vermögen und das, was sie zum Leben brauche, erhalte sie in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft und jede dem Art. 4 BRD-GG-Grundrecht nachrangige Steuerforderung mindere durch Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen (hier jährliche Zwangshypotheken) dieses unbewegliche Vermögen. Somit finde ein Verzehr des ebenfalls in den BRD-GG-Grundrechten geschützten Eigentums statt. Diesen Vollstreckungsmaßnahmen käme gleich, wenn die Beklagte der Klägerin das Essen zum Leben wegnehmen würde, denn irgendwann sei das Vermögen aufgezehrt und die Klägerin der Obdachlosigkeit und bis dahin dem Psychoterror an Seele-Geist-Körper stets und entwürdigend ausgesetzt. Das sei zudem noch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 BRD-GG und diese Grundrechteverletzung werde hier mit eingeführt. Letztendlich führe diese Drosselung mit Steuern dazu, dass die Klägerin ihr Religionsgelübde brechen müsste, um in einem BRD-System Einkommen zu erzielen, das wiederum versteuert werde. Abschließend werde gebeten, das Unrecht dieser Sittenwidrigkeit zu erkennen, so wie auch das Bundesverfassungsgericht am 10. März 2018 habe erkennen müssen, dass das Gleichheitsprinzip nach Art. 3 BRD-GG bei der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in der BRD mindestens seit 2002 verletzt worden sei. Auch davon sei die Klägerin betroffen. Es gebe sehr viele Grundstückseigentümer in E., die nur zur Zahlung eines Fünftels bei gleichen Voraussetzungen aufgefordert würden und Hinweise hierauf seien von der Stadt ebenfalls ohne Kommentar missachtet worden. Für diese Erkennung der Sittenwidrigkeit in Verbindung mit der Vernichtung der Religionsfreiheit der Klägerin werde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 verwiesen. Dieses Urteil sei bis heute grundlegende BRD-Jurisdiktion geblieben und könne nur durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 BRD-GG) beseitigt werden. Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ habe das Gericht diese Grundsätze auch auf die Religionsfreiheit übertragen. Das Urteil habe dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zugebilligt, den das BVerfG - besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ - selbst habe überwachen müssen: Das habe seine Machtposition erheblich gesteigert. Der sich aus dieser Entscheidung ergebende, bis heute gültige Grundgesetz-Regelungsgehalt befreie jedoch kein Gericht und keinen Richter/in von der Einzelfallprüfung nach dem Richtereid.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 ließ die Klägerin noch erklären, ihr Vortrag vom 9. September 2018 beweise klar und deutlich, dass ihre Grundrechte nach BRD-GG gemäß unveränderter 60-jähriger Rechtsprechung des BRD-BVerfG durch die Grundsteuerforderung der Beklagten nachhaltig und mehrfach verletzt würden. Dadurch würden sowohl der Grundsteuerbescheid als auch hierauf bezogene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen oder -ankündigungen sittenwidrig und nichtig. Für den Fall, dass die Beklagte diese Begründung bewusst nicht erkenne bzw. nicht erkennen könne, werde hiermit nochmals eindeutig der Grundsteuerbescheid von 2008 ff. als sittenwidrig und somit von Anfang an nichtig erklärt. Das Gericht werde aufgefordert, die am 9. September 2018 von ihr aufgezeigten BRD-BVerfGE zu achten und hiernach sowohl die Vollstreckungsmaßnahmen wie auch den dafür zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid respektive die Grundsteuerforderung als sittenwidrig und somit nichtig zu bestätigen. Verlasse eine BRD-Behörde die BRD-Gesetze respektive BRD-Rechtsprechung, so entstehe Willkür. Das BRD-BVerfG absichtlich bzw. unabsichtlich zu missachten, würde dieses beleidigen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass ein Grundsteuerbescheid automatisch sittenwidrig und nichtig sei, wenn, wie hier der Beklagten seit 2010 (Verfahren am FG, welches seinerzeit die BRD-Grundrechte-Rechtsprechung missachtete) mehrfach bekannt gemacht, die BRD-Grundrechte missachtet würden. Dies betreffe in ihrem Fall sowohl die Verletzung der freien Religionsausübung, wie auch die Verletzung des Gleichheitssatzes und noch die steuerliche Erdrosselung mit Verzehr ihres Eigentums (Art. 4 und 3 sowie 14 BRD-GG). Die Beklagte wisse spätestens seit der FG-Klage der Klägerin in 2010, dass die Gleichheit der Religionen und Weltanschauungen von ihr missachtet werde, da katholische-evangelische-jüdische Religionsgemeinschaften grundsteuerbefreit seien und ihre Religionsgemeinschaft, die Mieterin des Anwesens L-Straße 14 für 99 Jahre sei, Grundsteuer zahlen solle. Da selbst Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften gleichgestellt seien, greife auch nicht das Argument, ihre Religionsgemeinschaft wäre nicht von der BRD anerkannt.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass sich eine Sittenwidrigkeit und Religionsverletzung daraus ergäben, dass die Klägerin gegen ihre Religion zur Begleichung der Grundsteuerforderungen gezwungen werden würde (und solle), einem steuerpflichtigen Erwerb nachzugehen, und sie durch diese Steuern die Massentötungen an ungeborenem Leben sowie die BRD-Kriegsführung hiermit unterstützen würde (und solle). Dazu würden auch Massenvertreibungen und viele andere Menschenrechtsverbrechen gehören.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 27. September 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei als unzulässig zurückzuweisen. Wie bereits im Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 28. August 2018 korrekt bemerkt worden sei, mangele es der Klägerin am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso sei auch aus Sicht der Stadt E. ein erforderliches Feststellungsinteresse der Klägerin nicht gegeben. Seitens der Klägerin werde die Klage lediglich dahingehend begründet, dass die Erhebung der Grundsteuer nicht rechtmäßig sei und eine erdrosselnde Wirkung auf die Klägerin habe. Damit sei das bezweckte Klageziel der Klägerin gegen den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid vorzugehen. Beantragt und streitgegenständlich sei jedoch die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018. Weshalb die Ankündigung der Vollstreckung rechtswidrig sein solle, werde seitens der Klägerin nicht begründet. Ebenso könne auch in Anbetracht der bisherigen Äußerungen der Klägerin, selbst durch weitgehende Auslegung, nicht entnommen werden, weshalb die Ankündigung der Vollstreckung rechtswidrig sein sollte. Ein Feststellungsinteresse liege insoweit nicht vor. Die Äußerungen der Klägerin bezögen sich auf den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes finde im Verfahren gegen die Vollstreckung, wie es hier der Fall sei, grundsätzlich nicht mehr statt und sei insofern unzulässig. Auf Art. 21 VwZVG werde hingewiesen. Des Weiteren habe die Klägerin bereits gegen den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid Widerspruch eingelegt und diesen wieder zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs habe die Klägerin den Grundsteuerbescheid akzeptiert. Eine Äußerung der Beklagten zu den vorgebrachten Gründen der Klägerin in Bezug auf den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid sei folglich nicht sachdienlich und unterbleibe zunächst. Der vorgebrachte Einwand, dass ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2018 nicht erlassen worden sei und somit keine Ankündigung der Vollstreckung erfolgen könne, sei seitens der Klägerin nicht erfolgsversprechend. Eine Zustellung des neuerlichen Grundsteuerbescheids für das Jahr 2018 sei nicht erforderlich. Der bereits bestandskräftige Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 gelte entsprechend des § 27 Abs. 3 GrStG fort. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage derzeit verzichtet, da die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 übergab der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 und beantragte,

  • 1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.

  • 2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.

  • 3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der von allen Richtern unterschriebene Urteilstenor wurde am 14. Januar 2019 der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Klägerin die Abweisung der Richter in der gegenwärtigen Sache zur Verhandlung am 14. Januar 2019 sowie die Nichtigkeit des Urteils wegen Bruchs des Richtereids infolge nichtiger Unterschriftshandlungen erklären. Die Richter seien mit Klageerhebung und zuletzt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 aufgefordert worden zu beweisen, dass sie entsprechend der BRD-Gesetze und BRD-Rechtsprechung mit rechtskräftigen Unterschriften handeln und somit ihren Richtereid erfüllen würden. Dieser Nachweis sei nicht zu Beginn der Verhandlung erfolgt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass die Richter von vornherein bereit gewesen seien, mit einer nichtigen Unterschrift auf dem Urteil zu handeln und somit ihren Richtereid zugunsten des BRD-Systems zu brechen. Bei der Akteneinsicht am 29. Januar 2019 habe sich bestätigt, dass die Richter allesamt ohne Vornamen unterschrieben hätten und ein Richter mit einer völlig unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Dadurch sei jedoch das gesamte Urteil nichtig und es werde ausdrücklich erklärt, dass es dadurch keine Rechtskraft entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten des Verfahrens W 8 K 18.1083 und des Eilverfahrens W 8 E 18.1084 gegen die Verwaltungsgemeinschaft E.) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/ Thum/ Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Eyermann, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es vorliegend nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständliche Klage ist nicht verwirkt, auch wenn bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundsteuermessbetragsbescheid, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheides ist, ergangen ist. Die Klage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht der Grundsteuermessbetragsbescheid Klagegegenstand, sondern - neben der geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung - (auch) die Vollstreckungsankündigung, zum anderen werden hier in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung neue Aspekte („Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke“) geltend gemacht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 wirksam und unanfechtbar ist und die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Teilbetrags von 179,58 EUR in Bezug auf die dort festgesetzten 529,58 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben.

Die Klägerin brachte vor, dass ihr bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vorliege. Die Zustellung eines eigenen Bescheides für das Jahr 2018 ist jedoch nicht erforderlich. Der Klägerin ging der Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 zu, gegen den die Klägerin zunächst Widerspruch eingelegt, diesen dann aber zurückgenommen hat. Gemäß § 27 Abs. 3 GrStG kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierauf wurde die Klägerin auch im Bescheid vom 12. März 2009 hingewiesen (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Vorliegend wurde die Grundsteuer für 2018 durch öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft E. (vgl. www.vgem-eibelstadt.de/ Grundsteuer.n190.html) mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag festgesetzt.

Des Weiteren ist die Grundsteuer - und damit auch der streitgegenständliche Teilbetrag - fällig und die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an ihren Ehegatten als deren Zustellvertreter gemahnt.

Der der Grundsteuererhebung zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung für das Jahr 2018 ist zudem nicht nichtig, insbesondere nicht infolge Sittenwidrigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG.

Sittenwidrigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (BGH NJW 1990, 1356), wobei nicht nur auf die in der Gesellschaft vorherrschenden Auffassungen über sittengemäßes Verhalten, sondern vor allem auch auf das Wertesystem des Grundgesetzes abzustellen ist. Ausreichend ist ein Widerspruch zu Mindestanforderungen anständigen, redlichen Verhaltens, insbesondere auch ein Widerspruch zu grundlegenden Wertungsmaßstäben des Grundgesetzes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 44 Rn. 48 m.w.N.).

Vorliegend ist eine Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend keine Sittenwidrigkeit aus einem Grundrechtseingriff.

Eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist nicht gegeben. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides Bezug genommen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen kein Recht darauf verleihe, dass seine Religionsgemeinschaft von bestimmten allgemeinen Steuern befreit wird, und Art. 4 Abs. 2 GG nicht die Erhebung der Grundsteuer verbiete, da die finanzielle Belastung durch die Grundsteuer nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand habe, sondern an den religionsneutralen Zustand der Innehabung des Wohnhauses anknüpfe.

Sofern die Klägerin einen nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung durch erdrosselnde Wirkung und Zwang zur Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke (Abtreibung und völkerrechtssowie grundrechtswidrige Kriegsführung) geltend macht, wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Nach einheitlicher Rechtsprechung kann die Heranziehung zur Steuerzahlung nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) vermieden werden (Hessisches Finanzgericht, U.v. 15.11.1990 - 2 K 1576/89 - juris; FG Baden-Württemberg, U.v. 21.1.2002 - 3 K 73/99 - juris Rn. 22 m.w.N.). Zwar werde vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich auch die Freiheit umfasst, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln. Er werde jedoch von der Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Bei der Steuer handle es sich um ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden. Allein das Parlament entscheide über die Verwendung dieser Haushaltsmittel. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern - mögen sie Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören - in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens (BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 2f.). Die im Haushaltsplan getroffene Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens kann der Klägerin als Steuerzahlerin nicht zugerechnet werden, so dass diese hierfür auch nicht mitverantwortlich ist (vgl. FG Baden-Württemberg, U.v. 21.1.2002 - 3 K 73/99 - juris Rn. 25). Diese Ausführungen gelten auch hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährten Religionsfreiheit und der nach Art. 4 Abs. 2 GG gewährten ungestörten Religionsausübung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 18.4.1984 - 1 BvL 43/81 - juris Rn. 35) kann der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten. Soweit diese mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar sei, könne er jedenfalls nicht verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werde. Damit ist auch hinsichtlich des von der Klägerin 2008 abgelegten Religionsgelübdes, niemals mehr an den „Verbrechen des BRD-Systems“ teilzunehmen, der Schutzbereich des Art. 4 GG nicht berührt. Im Übrigen begründen die Bedenken der Klägerin insoweit auch keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Sinne der §§ 222, 227 Abgabenordnung (AO) (FG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 25 mit Hinweis auf Rspr. des BVerfG sowie BFH).

Soweit die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG geltend macht, da die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe, wird auf die Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 - 4 K 767/2009 - zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides verwiesen. Dort heißt es:

Art. 14 GG ist nicht verletzt; dies gilt schon deshalb, weil die Grundsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei zwar auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter eine Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, und vom 08.04.1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 277). Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat schützt. Denn diese Pflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts - z.B. die Grundsteuer durch das sie auslösende Grundstück - zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.). Diese Wirkung muss die betreffende Steuer als Regel haben, den Effekt also bei Anwendung der Steuer regelmäßig hervorrufen. Von einer erdrosselnden Wirkung kann jedoch bei der Grundsteuer, die regelmäßig wie auch im Streitfall nicht sehr hoch ist, auch unter Berücksichtigung ihrer jährlichen Wiederkehr keine Rede sein. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie müsse - da sie selbst ohne Einnahmen sei - zur Tragung der Grundsteuer von ihrem Ehemann laufend ansteigende Darlehensverbindlichkeiten eingehen, die es ihr allmählich unmöglich machen würden, das Wohnhaus weiter zu behalten, liegt keine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer im vorgenannten Sinn vor. Zwar erzielt die Klägerin durch die Selbstnutzung des Grundstücks keinen monetären Ertrag. Doch ist das Grundstück dadurch für sie nicht ertragslos. Vielmehr wird zum einen durch die Selbstnutzung ein Aufwand erspart, der ohne das eigene Grundstück durch Anmietung einer dann erforderlichen Wohnung entstehen würde. Dasselbe gilt, soweit das Grundstück durch die Familienangehörigen der Klägerin unentgeltlich bin mitbenutzt wird.“

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin das Grundstück für den symbolischen Betrag von 1,00 EUR an die Religionsgemeinschaft auf 99 Jahre vermietet hat.

Aus denselben Erwägungen ist auch keine Verletzung der sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Menschenwürde gegeben, die erst dann vorliegt, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt (BVerfGE 109, 279, 312f.). Dabei wird die Subjektstellung des Menschen nicht dadurch verletzt, dass der Mensch sich ihren ihn als pflichtiges Rechtssubjekt ansprechenden Ge- und Verboten fügen muss (BeckOK Grundgesetz/Hillgruber, Art. 1 Rn. 13). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, U.v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - juris). Ein Verstoß hiergegen durch die Grundsteuererhebung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin erhält nach eigenen Angaben das, was sie zum Leben braucht, in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft.

Ferner ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht erkennbar. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 vorbringt, die Beklagte missachte die Gleichheit der Religionen und Weltanschauungen, wird auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) Bezug genommen, in dem ausgeführt wird:

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 03.07.1973 1 BvR 368/65, BVerfGE 35,324, 335, vom 05.10.1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f., und vom 07.11.1995 2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319, 348 f.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und sinngemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, 134). Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterscheidung für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG danach, ob eine Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sachgerecht. Für diese Regelung, die u.a. kleinere, nicht fest verfasste, sondern nur lose und oft auch nur für einige Zeit bestehende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der Grundsteuerbefreiung ausschließt, können auch steuertechnische Gründe und damit Gründe der Praktikabilität der steuerlichen Regelung mit bestimmend gewesen sein. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen besteht auch ein sachlicher Grund für die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden ohne Körperschaftsstatus gegenüber anderen Religionsgesellschaften ohne diesen Status. Denn die jüdischen Kultusgemeinden und ihre Verbände haben mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 ihre Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren, soweit sie diese damals besaßen. Auf Grund dieser historischen Vorgeschichte sowie der Verfolgung und Ermordung der Juden unter dem Nationalsozialismus, welche die jüdischen Kultusgemeinden und die Zahl ihrer Mitglieder stark verringert hat, war der Gesetzgeber berechtigt, die jüdischen Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ohne ein Anerkennungsverfahren der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus gleichzustellen. Für die Religionsgemeinschaft der Klägerin ergibt sich daraus jedoch kein Gleichbehandlungsanspruch. Die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ ist laut Angaben der Klägerin erst Ende 2006 gegründet worden und sie ist anders als jüdische Kultusgemeinden auch nicht durch von außen auf sie einwirkende Ereignisse um eine Vielzahl ihrer Mitglieder und einen zuvor gegebenen Körperschaftsstatus gebracht worden. Hinzu kommt, dass für die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ - unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - die Gewähr ihrer Dauer noch schwerlich beurteilt werden kann.“

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Beklagte würde Grundstücke und Häuser von Menschen ungleich veranlagen, ist zu unsubstanziiert und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für (selbstgenutztes) Wohneigentum verfassungsgemäß ist (U.v. 19.7.2006 - II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; B.v. 12.10.2005 - II B 36/05, BFH/BV 2006, 369). Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 wurden vom BVerfG mit Beschlüssen vom 3. März und 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen (BFH, B.v. 18.10.2006 - II B 10/06 -juris Rn. 6). Zudem ist auf die Härtefallklauseln im Steuerrecht (§§ 32 ff. GrStG und §§ 222, 227 AO) zu verweisen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuererlass vorsehen und so etwaigen unverhältnismäßigen Auswirkungen des Steuerrechts entgegenwirken können.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Im Übrigen wird, insbesondere hinsichtlich der Mahngebühr und der Säumniszuschläge auf Seite 9 des Beschlusses des VG Würzburg vom 5. September 2018 (W 8 E 18.1084) Bezug genommen.

Nach den obigen Ausführungen besteht somit auch kein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung für das Jahr 2018.

Das Gericht hält die der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften unter Berücksichtigung des oben Gesagten nicht für verfassungswidrig, so dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht angezeigt ist.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Abschließend wird noch angemerkt, dass unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, wie sich eine Befangenheit der Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) aufgrund der geleisteten Unterschriften unter dem Urteilstenor ergeben soll. Der Befangenheitsantrag gegen das ganze Kollegium aller fünf Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er von vornherein nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift soll zweifelsfrei festgestellt werden können, ob sich die Urteilsfäller mit denjenigen decken, die das Urteil unterzeichnet haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 26). Das Urteil ist handschriftlich mit dem Nachnamen des Richters zu unterzeichnen (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4). Eine Pflicht zur Unterzeichnung auch mit dem Vornamen ist gesetzlich insoweit nicht normiert. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten - für verwaltungsrichterliche Handlungen aber offensichtlich nicht einschlägigen - § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erforderlich ist auch hiernach lediglich eine Unterschrift, die den Betreffenden ausreichend individualisiert, was grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen voraussetzt. Selbst bei häufig vorkommenden Familiennamen muss der Vorname nicht beigefügt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 126 Rn. 16). Ausreichend ist des Weiteren, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4 m.w.N.; vgl. OVG MV, B.v. 17.2.2012 - 2 L 95/11 - juris). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, bestehen nicht.

Im Übrigen kann mit einer Ablehnung wegen Befangenheit zulässigerweise nur bezweckt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Deshalb kann ein Richter nach Erlass der Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 54; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 54; vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2018 - 9 B 26/18 - juris). Im konkreten Fall wurde der von allen an der Entscheidungsfassung mitwirkenden Richtern unterschriebene Entscheidungstenor am 14. Januar 2019 gem. § 116 Abs. 2 VwGO der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel am 15. Januar 2019 an die Beklagte trat die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 116 Rn. 3). Der am 30. Januar 2019 und damit zeitlich später gestellte Befangenheitsantrag hindert die als befangen abgelehnten Richter nicht an der Abfassung des bereits gefällten Urteils bzw. an der Unterschriftsleistung (Lambiris in BeckOK, VwGO, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 117 Rn. 23a). Im Übrigen hätte der Klägerbevollmächtigte die Besorgnis der Befangenheit schon in der mündlichen Verhandlung rügen können und müssen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.1182

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Januar 2016

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1122

Hauptpunkte:

fragliche Zulässigkeit der Klage; „Vollstreckungsabwehrklage“ nach Vollstreckungsankündigung aufgrund einer bestandskräftigen Kostentscheidung nach erfolgloser Mahnung; Verpflichtungsklage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung; Vollstreckung einer Geldforderung; allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von vier Punkten; Punkteberechnung; Übergangsregelung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot; Bindung an Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; kein Verstoß gegen Grundrechte, Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen Verwaltungsgebühren,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte zwangsweise Vollstreckung von Kosten betreffend eine Ermahnung wegen vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

1. Mit Schreiben vom 11. November 2014 ermahnte das Landratsamt W. den Kläger wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 1. Mai 2014 seien mit sechs Punkten angerechnet und nach Umstellung auf das Fahreignungssystem seien diese Verstöße mit drei Punkten bewertet worden. Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße betrage der Punktestand somit vier Punkte. Für dieser Ermahnung werde eine Gebühr festgesetzt in Höhe von (Gebühren-Nr. 209, 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt) 17,90 EUR. An Auslagen für die Postzustellungsurkunde seien 3,45 EUR angefallen. Gesamtbetrag: 21,35 EUR. Das mit Bezug auf die Kostenentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. November 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 widersprach der Kläger der kostenpflichtigen Ermahnung, denn er habe nicht um diese Anschreiben gebeten. Es sei ein Rechenfehler passiert, für fünf bis sieben Punkte „alt“ ergäben sich drei Punkte „neu“. Es sei schon eine Frechheit gewesen, dass Beamten der Polizei plötzlich Gedächtnisverlust erlitten und ihre ihm gegenüber gemachten Aussagen verleugnet hätten, auch deshalb um die Kosten seiner Ordnungswidrigkeit noch willkürlich von 35,00 EUR auf 160,00 EUR plus einem Punkt hochzuschrauben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte das Landratsamt W. dem Kläger mit, dass die Ermahnung vom 11. November 2014 zu Recht erteilt worden sei. Die bekannten rechtskräftig gespeicherten Einträge im Fahreignungsregister hätten zum Zeitpunkt der Ermahnung vier Punkte betragen. Gegen die Ermahnung sei Widerspruch nicht möglich. Gegen die Kostenentscheidung sei nur die Klage möglich.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 bat das Landratsamt W. den Kläger um Begleichung der ausstehenden Kosten. Die Verstöße vom 15. August 2011 und 1. Dezember 2012 seien zum 5. Januar 2015 getilgt worden. Die Ermahnung sei zu Recht ergangen. Sein momentaner Punktestand betrage unter Vorbehalt einen Punkt.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 mahnte das Landratsamt W. gegenüber dem Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung der Rückstände an. Die Mahnung betraf einschließlich Mahngebühren von zusätzlich 5,00 EUR einen offenen Gesamtbetrag von insgesamt 26,35 EUR. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend.

Mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 erklärte der Kläger, dass die Kostenforderung gegen das Grundgesetz verstoße. Niemand könne zweimal für die gleiche Tat bestraft werden. Für das Bußgeld habe er die Ordnungswidrigkeit bezahlt. Er habe sich an die Staatsanwaltschaft Würzburg gewandt. Bis zur schriftlichen Klärung der Angelegenheit werde er keine Kosten begleichen. Die Forderung verstoße gegen das Gebot der Doppelbestrafung.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 übersandte das Landratsamt W. ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Würzburg in Höhe von 26,35 EUR. In der Folgezeit wiederholte der Kläger seine Einwände; das Landratsamt W. bat erneut um Begleichung der Kosten.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 kündigte das Landratsamt W. dem Kläger die Zwangsvollstreckung an. Er habe die Forderung in Höhe von 26,35 EUR nicht bezahlt. Sie seien daher verpflichtet, die zwangsweise Einziehung der Forderung, insbesondere durch Sach-, Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen, welche mit weiteren Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten für den Kläger verbunden sei. Um dies zu vermeiden, werde der Kläger letztmals aufgefordert, die offene Gesamtsumme in Höhe von 26,35 EUR bis spätestens 18. November 2015 zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 15. November 2015, bei Gericht eingegangen am 17. November 2015, erhob der Kläger „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen das Landratsamt W.. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts wende er sich jetzt an das Verwaltungsgericht. Er habe die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten. Dagegen wolle er jetzt klagen. Grund sei ein Fehler der Umrechnung von Punkten nach dem neuen Bußgeldkatalog vom 1. Mai 2014. Wenn er vor der Umrechnung sieben Punkte gehabt hätte, müssten jetzt aktuell drei Punkte in Flensburg stehen. Ihm seien aber immer vier Punkte angerechnet worden, verbunden mit einer Gebühr für eine Ermahnung. Da er diese nicht begleichen wolle und werde, sei die Vollstreckungsankündigung erfolgt. Zwei Vorabschreiben zum VR Flensburg und der BGst Viechtach seien erfolglos geblieben.

3. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 führte das Landratsamt W. im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Ankündigung der Vollstreckung stelle nach erfolgloser Mahnung allein einen letzten Hinweis auf die nun bevorstehende Vollstreckung dar. Sie selbst habe keinen eigenen Regelungsgehalt und damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes. Der Zahlungsbescheid an sich könne, nachdem er bereits im Dezember 2014 bestandskräftig geworden sei, nicht mehr angegriffen werden. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage werde abgelehnt, da keiner dieser Klageart zugrundliegende Konstellation einschlägig sei. Zudem scheitere die Klage an ihrer Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer früher möglichen Anfechtung des Kostenbescheides vom 11. November 2014. Der Kläger trage in seiner Klageschrift allein Argumente gegenüber die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vor. Aus diesem Grunde werde auch eine Klagebefugnis des Klägers nicht gesehen.

Daneben sei die Klage unbegründet. Die Ankündigung der Vollstreckung sei rechtmäßig. Diese sei keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern ein letzter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung. Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Art. 23 VwZVG für die bevorstehende Vollstreckung seien gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der zugrundeliegende Kostenbescheid an keinem rechtlichen Mangel leide. Ihm liege insbesondere auch eine richtige Sachbehandlung zugrunde. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte schriftlich zu erfolgen, da sich im Fahreignungsregister für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Punktestand von vier Punkten ergeben gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei dieser Zeitpunkt das Datum der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, somit der 9. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG die Tilgungsfristen der berücksichtigten Zuwiderhandlungen noch nicht abgelaufen gewesen (Tilgung ab 5.1.2015). Die im Schreiben an das Landratsamt W. vom 1. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten der Polizei Würzburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG für die verkehrsrechtliche Ermahnung irrelevant. Die Feststellung von vier Punkten im Fahrerlaubnisregister sei rechtmäßig, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 9. April „2015“ (richtig: 2014) erst nach dem Umrechnungszeitpunkt des 1. Mai 2014 ins Fahrerlaubnisregister eingetragen worden sei. Denn die am Tattag bestehenden Punkte seien nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen und nach neuem Recht einzutragende Punkte zu addieren. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG, der allein in zwei Ausnahmefällen eine nachträgliche Umrechnung vorsehe. Die Ordnungswidrigkeit vom 1. Oktober 2012 sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, obwohl nur eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG müsse die Höhe der festgesetzten Geldbuße für die Entscheidung nach dem 1. Mai 2014 im Falle des § 28 Abs. 3 StVG (hier i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG) außer Betracht bleiben.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2015 beantragte der Kläger,

das Landratsamt W. zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ermahnung vom 11. November 2014 samt Mahngebühren in Höhe von 26,35 EUR für unzulässig zu erklären.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt erfolglos, weil schon viel dafür spricht, dass sie unzulässig ist; jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, da und soweit der Kläger nur Einwendungen gegen den bestandskräftigen Kostenbescheid aus der Ermahnung vom 11. November 2014 geltend macht.

Soweit der Kläger entsprechend seines Vorbringens, das durchweg auf die falsche Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem zielt, die Aufhebung des im Ermahnungsschreiben vom 11. November 2014 enthaltenen Kostenbescheides begehrt, ist die Klage unzulässig, weil er die für eine Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhaltende Frist von einem Monat offensichtlich nicht eingehalten hat. Auch eine direkte Anfechtung der nachfolgenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Mahnung, die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, da jeweils keine Regelung mit Außenwirkung vorliegt bzw. die Maßnahmen nur Voraussetzung für den Beginn oder die Durchführung der Vollstreckung sind (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG, Erl. 1c), 2d), 4, Art. 24 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 6, Art. 23 Erl. III.3).

Soweit der Kläger den zu vollstreckenden Anspruch bestreitet, kann sein Begehren zu seinen Gunsten indes als Antrag ausgelegt werden, die Anordnungbehörde sollte durch an ihn gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG für unzulässig zu erklären. In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 selbst geltend macht, welche allerdings an den Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich scheitern, weil die vorgebrachten Gründe nicht erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Allerdings wehrt sich der Kläger auch gegen die zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR, so dass er möglicherweise insoweit in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn auch insoweit keine eigenständige Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

Ergänzend wird angemerkt, dass das Landratsamt W. in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 zu Recht hingewiesen hat, dass auch die Voraussetzungen eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO offensichtlich nicht vorliegen.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Das Unterlassen der Unzulässigerklärung der Vollstreckung seitens des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Unzulässigerklärung, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

2.1

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der in der Ermahnung enthaltene Kostenbescheid vom 11. November 2014 unanfechtbar ist und der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung dort festgesetzten 21,35 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben. Die Ermahnung vom 11. November 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Die Forderung ist fällig und der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2015 gemahnt. Schließlich erfolgte auch entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den allein vorgebrachten Einwendungen, die die Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem betreffen, welche der Ermahnung nach dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegen, kann der Kläger von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Durchweg bestreitet der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit des in der Ermahnung vom 11. November 2014 enthaltenen rechtskräftigen Gebührenbescheides, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Mit diesen Einwendungen kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Solche Einwände hätte der Kläger im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den zugrunde liegenden Gebührenbescheid konkret mit einer Klage gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Er ist mit seinen dahingehenden Einwendungen nunmehr präkludiert, also ausgeschlossen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2014 - M 6b S 14.1301 - juris).

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 11. November 2014 findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt, also hier die Ermahnung und die dort enthaltene Gebührenbescheid, rechtswirksam ist. Dessen Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. Der Kläger muss sich entgegen halten, dass er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 11. November 2014, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft und Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist, gleichwohl dagegen nicht rechtzeitig Klage erhoben. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen, diese hat er aber nicht wahrgenommen. Dem Kläger ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr. Auch wenn der Kläger insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechend der laufenden Nr. 1.I.7/des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5).

2.2 Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht gleichwohl an, dass auch die Ermahnung vom 11. November 2014 und die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 21,35 EUR rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.

Die Kosten der Ermahnung wurden zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach Nr. 209 GebTSt ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz Nr. 1StVG) eine Gebührenhöhe von 17,90 EUR vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für die Zustellung durch die Post. Zur Zahlung der Kosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist der Kläger verpflichtet, weil er die Amtshandlung veranlasst hat.

Die Kostenerhebung stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger zu zahlende Bußgeld, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) ahndet, ist von den Kosten der zwingend vorzunehmenden nachfolgenden präventiven Amtshandlung der Fahrerlaubnisbehörde, hier der Ermahnung, zu unterscheiden, die sich pauschalierend auf den Verwaltungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde bezieht. Während der Bußgeldbescheid repressiven Charakter hat, deckt die Ermahnungsgebühr lediglich den zusätzlich vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Kostenerhebung liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt).

Die Ermahnung infolge des Erreichens von vier Punkten ist rechtmäßig erfolgt. Das Landratsamt W. war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend dazu verpflichtet, die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten auszusprechen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Bei der Ermahnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen muss.

Der Ermahnung vom 11. November 2014 lag auch keine falsche Umrechnung der Punkte zugrunde. Maßgebend für die Umrechnung ist nicht der Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes, sondern der Zeitpunkt der Eintragung ins Fahrerlaubnisregister. Ausgehend davon hat das Landratsamt W. die vom Kläger bis zum 30. April 2014 infolge der ersten beiden Verkehrsverstöße im damaligen Verkehrszentralregister eingetragenen sechs Punkte zutreffend in drei Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Die der Ermahnung zugrundeliegende Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung alle noch verwertbar, insbesondere waren sie nicht gelöscht oder tilgungsreif. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG waren die maßgeblichen Vorschriften auch mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60,00 EUR die Grenze von 40,00 EUR gilt.

Den zutreffend umgerechneten drei Punkten war der nach neuem Recht einzutragende weitere Punkt zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach alten Rechts bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

Der Punktestand musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm. 1). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. April 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Die Übergangsregelung des § 65 StVG stellt ausdrücklich auf den Stichtag des 30. April 2014/1. Mai 2014 ab, so dass relevant ist, ob die Speicherung/Eintragung im Fahrerlaubnisregister vor oder nach diesem erfolgte.

Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach alten Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - DAR 2015, 718; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206). Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-Register ab und sind schlichte Folge einer zulässigen Stichtagsregelung (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris).

Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg betreffend das verhängte Bußgeld und die darauf basierende Bewertung mit einem Punkt moniert, ist dieses Vorbringen irrelevant. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt unmittelbar auch für Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Henschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Auflage 2015, § 4 Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487). Im Ergebnis sind Fahrerlaubnisbehörde und Gericht unabhängig von der Richtigkeit der Bußgeldentscheidung daran gebunden. Eine nochmalige Überprüfung des Verkehrsverstoßes und dafür fälligen Bußgeldes und der weiteren Folgen hat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht stattzufinden.

Nach alledem war das Vorgehen des Landratsamtes W. insgesamt auf jeder Stufe des Verfahrens rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26,35 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer und begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1 der Gemarkung E.

Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. als Behörde der Beklagten vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 2.118,31 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Klägerin als deren Zustellvertreter mahnte die Verwaltungsgemeinschaft E. gegenüber der Klägerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Klägerin kündigte die Verwaltungsgemeinschaft E. die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon neben Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Klägerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses (KVz) bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2018, eingegangen bei Gericht am 19. August 2018, erhob die Klägerin Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft E. Mit Schriftsatz vom 9. September 2018 erklärte die Klägerin für dieses Verfahren die Stadt E. als Beklagte mit. Mit Schriftsatz vom 14. September 2018 stellte die Klägerin klar, dass es sich hierbei um eine Klageerweiterung oder hilfsweise um eine Neuklage gegen die Stadt E. handle.

Zur Begründung der - zunächst allein gegen die Verwaltungsgemeinschaft E. erhobenen - Klage wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2018 vorgebracht, der Klägerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Verwaltungsgemeinschaft E. vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Klägerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Klägerin), der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Klägerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe. 350,00 EUR der Grundsteuer von 529,58 EUR seien von der Religionsgemeinschaft gezahlt worden und 179,58 EUR sollten vollstreckt werden. Die Verwaltungsgemeinschaft sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 einen ganz anderen Klageinhalt gehabt habe. Dort sei es um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen ihrer Religionsgemeinschaft und der jüdischen gegangen. In der seinerzeitigen Finanzklage von 2010 sei es zwar auch um Art. 4 des BRD-GG gegangen, doch in einem ganz anderen Zusammenhang. In dieser Klage nun gehe es aber um den nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung der Klägerin. Ihr Religionsgelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen sei unantastbar. Die diesem Religionsgrundrecht nachgeordneten Steuererhebungen würden nicht nur materiell-körperlich erdrosselnd, sondern auch erdrosselnd auf Seele und Geist wirken. Dies führe zur Sittenwidrigkeit. Diese Sittenwidrigkeit mache daher solche Steuerforderungserhebungen und deren Verwaltungsbescheide von vornherein nichtig. Außerdem seien diese sittenwidrig erhobenen Grundsteuerforderungen der Beklagten Banalitäten in ihrer Höhe im Vergleich zu deren dagegen erdrosselnd wirkenden Forderung gegen die Klägerin. Denn wer nichts habe, für den seien 50,00 EUR schon ein Vermögen. Diese sittenwidrige Grundsteuerforderung, selbst wenn diese sich an das gesamte Vermögen der Klägerin richte (s. Seite 10 unten der Klage beim Finanzgericht von 2010), wirke eben gerade erdrosselnd und eingreifend in die Religionsausübung der Klägerin. Die Klägerin habe nur Grund und Boden mit Gebäude an Vermögen und das, was sie zum Leben brauche, erhalte sie in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft und jede dem Art. 4 BRD-GG-Grundrecht nachrangige Steuerforderung mindere durch Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen (hier jährliche Zwangshypotheken) dieses unbewegliche Vermögen. Somit finde ein Verzehr des ebenfalls in den BRD-GG-Grundrechten geschützten Eigentums statt. Diesen Vollstreckungsmaßnahmen käme gleich, wenn die Beklagte der Klägerin das Essen zum Leben wegnehmen würde, denn irgendwann sei das Vermögen aufgezehrt und die Klägerin der Obdachlosigkeit und bis dahin dem Psychoterror an Seele-Geist-Körper stets und entwürdigend ausgesetzt. Das sei zudem noch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 BRD-GG und diese Grundrechteverletzung werde hier mit eingeführt. Letztendlich führe diese Drosselung mit Steuern dazu, dass die Klägerin ihr Religionsgelübde brechen müsste, um in einem BRD-System Einkommen zu erzielen, das wiederum versteuert werde. Abschließend werde gebeten, das Unrecht dieser Sittenwidrigkeit zu erkennen, so wie auch das Bundesverfassungsgericht am 10. März 2018 habe erkennen müssen, dass das Gleichheitsprinzip nach Art. 3 BRD-GG bei der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in der BRD mindestens seit 2002 verletzt worden sei. Auch davon sei die Klägerin betroffen. Es gebe sehr viele Grundstückseigentümer in E., die nur zur Zahlung eines Fünftels bei gleichen Voraussetzungen aufgefordert würden und Hinweise hierauf seien von der Stadt ebenfalls ohne Kommentar missachtet worden. Für diese Erkennung der Sittenwidrigkeit in Verbindung mit der Vernichtung der Religionsfreiheit der Klägerin werde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 verwiesen. Dieses Urteil sei bis heute grundlegende BRD-Jurisdiktion geblieben und könne nur durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 BRD-GG) beseitigt werden. Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ habe das Gericht diese Grundsätze auch auf die Religionsfreiheit übertragen. Das Urteil habe dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zugebilligt, den das BVerfG - besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ - selbst habe überwachen müssen: Das habe seine Machtposition erheblich gesteigert. Der sich aus dieser Entscheidung ergebende, bis heute gültige Grundgesetz-Regelungsgehalt befreie jedoch kein Gericht und keinen Richter/in von der Einzelfallprüfung nach dem Richtereid.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 ließ die Klägerin noch erklären, ihr Vortrag vom 9. September 2018 beweise klar und deutlich, dass ihre Grundrechte nach BRD-GG gemäß unveränderter 60-jähriger Rechtsprechung des BRD-BVerfG durch die Grundsteuerforderung der Beklagten nachhaltig und mehrfach verletzt würden. Dadurch würden sowohl der Grundsteuerbescheid als auch hierauf bezogene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen oder -ankündigungen sittenwidrig und nichtig. Für den Fall, dass die Beklagte diese Begründung bewusst nicht erkenne bzw. nicht erkennen könne, werde hiermit nochmals eindeutig der Grundsteuerbescheid von 2008 ff. als sittenwidrig und somit von Anfang an nichtig erklärt. Das Gericht werde aufgefordert, die am 9. September 2018 von ihr aufgezeigten BRD-BVerfGE zu achten und hiernach sowohl die Vollstreckungsmaßnahmen wie auch den dafür zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid respektive die Grundsteuerforderung als sittenwidrig und somit nichtig zu bestätigen. Verlasse eine BRD-Behörde die BRD-Gesetze respektive BRD-Rechtsprechung, so entstehe Willkür. Das BRD-BVerfG absichtlich bzw. unabsichtlich zu missachten, würde dieses beleidigen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass ein Grundsteuerbescheid automatisch sittenwidrig und nichtig sei, wenn, wie hier der Beklagten seit 2010 (Verfahren am FG, welches seinerzeit die BRD-Grundrechte-Rechtsprechung missachtete) mehrfach bekannt gemacht, die BRD-Grundrechte missachtet würden. Dies betreffe in ihrem Fall sowohl die Verletzung der freien Religionsausübung, wie auch die Verletzung des Gleichheitssatzes und noch die steuerliche Erdrosselung mit Verzehr ihres Eigentums (Art. 4 und 3 sowie 14 BRD-GG). Die Beklagte wisse spätestens seit der FG-Klage der Klägerin in 2010, dass die Gleichheit der Religionen und Weltanschauungen von ihr missachtet werde, da katholische-evangelische-jüdische Religionsgemeinschaften grundsteuerbefreit seien und ihre Religionsgemeinschaft, die Mieterin des Anwesens L-Straße 14 für 99 Jahre sei, Grundsteuer zahlen solle. Da selbst Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften gleichgestellt seien, greife auch nicht das Argument, ihre Religionsgemeinschaft wäre nicht von der BRD anerkannt.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass sich eine Sittenwidrigkeit und Religionsverletzung daraus ergäben, dass die Klägerin gegen ihre Religion zur Begleichung der Grundsteuerforderungen gezwungen werden würde (und solle), einem steuerpflichtigen Erwerb nachzugehen, und sie durch diese Steuern die Massentötungen an ungeborenem Leben sowie die BRD-Kriegsführung hiermit unterstützen würde (und solle). Dazu würden auch Massenvertreibungen und viele andere Menschenrechtsverbrechen gehören.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 27. September 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei als unzulässig zurückzuweisen. Wie bereits im Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 28. August 2018 korrekt bemerkt worden sei, mangele es der Klägerin am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso sei auch aus Sicht der Stadt E. ein erforderliches Feststellungsinteresse der Klägerin nicht gegeben. Seitens der Klägerin werde die Klage lediglich dahingehend begründet, dass die Erhebung der Grundsteuer nicht rechtmäßig sei und eine erdrosselnde Wirkung auf die Klägerin habe. Damit sei das bezweckte Klageziel der Klägerin gegen den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid vorzugehen. Beantragt und streitgegenständlich sei jedoch die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018. Weshalb die Ankündigung der Vollstreckung rechtswidrig sein solle, werde seitens der Klägerin nicht begründet. Ebenso könne auch in Anbetracht der bisherigen Äußerungen der Klägerin, selbst durch weitgehende Auslegung, nicht entnommen werden, weshalb die Ankündigung der Vollstreckung rechtswidrig sein sollte. Ein Feststellungsinteresse liege insoweit nicht vor. Die Äußerungen der Klägerin bezögen sich auf den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes finde im Verfahren gegen die Vollstreckung, wie es hier der Fall sei, grundsätzlich nicht mehr statt und sei insofern unzulässig. Auf Art. 21 VwZVG werde hingewiesen. Des Weiteren habe die Klägerin bereits gegen den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid Widerspruch eingelegt und diesen wieder zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs habe die Klägerin den Grundsteuerbescheid akzeptiert. Eine Äußerung der Beklagten zu den vorgebrachten Gründen der Klägerin in Bezug auf den zugrundeliegenden Grundsteuerbescheid sei folglich nicht sachdienlich und unterbleibe zunächst. Der vorgebrachte Einwand, dass ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2018 nicht erlassen worden sei und somit keine Ankündigung der Vollstreckung erfolgen könne, sei seitens der Klägerin nicht erfolgsversprechend. Eine Zustellung des neuerlichen Grundsteuerbescheids für das Jahr 2018 sei nicht erforderlich. Der bereits bestandskräftige Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 gelte entsprechend des § 27 Abs. 3 GrStG fort. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage derzeit verzichtet, da die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 übergab der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 und beantragte,

  • 1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.

  • 2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.

  • 3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der von allen Richtern unterschriebene Urteilstenor wurde am 14. Januar 2019 der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Klägerin die Abweisung der Richter in der gegenwärtigen Sache zur Verhandlung am 14. Januar 2019 sowie die Nichtigkeit des Urteils wegen Bruchs des Richtereids infolge nichtiger Unterschriftshandlungen erklären. Die Richter seien mit Klageerhebung und zuletzt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 aufgefordert worden zu beweisen, dass sie entsprechend der BRD-Gesetze und BRD-Rechtsprechung mit rechtskräftigen Unterschriften handeln und somit ihren Richtereid erfüllen würden. Dieser Nachweis sei nicht zu Beginn der Verhandlung erfolgt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass die Richter von vornherein bereit gewesen seien, mit einer nichtigen Unterschrift auf dem Urteil zu handeln und somit ihren Richtereid zugunsten des BRD-Systems zu brechen. Bei der Akteneinsicht am 29. Januar 2019 habe sich bestätigt, dass die Richter allesamt ohne Vornamen unterschrieben hätten und ein Richter mit einer völlig unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Dadurch sei jedoch das gesamte Urteil nichtig und es werde ausdrücklich erklärt, dass es dadurch keine Rechtskraft entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten des Verfahrens W 8 K 18.1083 und des Eilverfahrens W 8 E 18.1084 gegen die Verwaltungsgemeinschaft E.) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/ Thum/ Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Eyermann, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es vorliegend nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständliche Klage ist nicht verwirkt, auch wenn bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundsteuermessbetragsbescheid, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheides ist, ergangen ist. Die Klage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht der Grundsteuermessbetragsbescheid Klagegegenstand, sondern - neben der geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung - (auch) die Vollstreckungsankündigung, zum anderen werden hier in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung neue Aspekte („Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke“) geltend gemacht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 wirksam und unanfechtbar ist und die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Teilbetrags von 179,58 EUR in Bezug auf die dort festgesetzten 529,58 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben.

Die Klägerin brachte vor, dass ihr bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vorliege. Die Zustellung eines eigenen Bescheides für das Jahr 2018 ist jedoch nicht erforderlich. Der Klägerin ging der Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 zu, gegen den die Klägerin zunächst Widerspruch eingelegt, diesen dann aber zurückgenommen hat. Gemäß § 27 Abs. 3 GrStG kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierauf wurde die Klägerin auch im Bescheid vom 12. März 2009 hingewiesen (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Vorliegend wurde die Grundsteuer für 2018 durch öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft E. (vgl. www.vgem-eibelstadt.de/ Grundsteuer.n190.html) mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag festgesetzt.

Des Weiteren ist die Grundsteuer - und damit auch der streitgegenständliche Teilbetrag - fällig und die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an ihren Ehegatten als deren Zustellvertreter gemahnt.

Der der Grundsteuererhebung zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung für das Jahr 2018 ist zudem nicht nichtig, insbesondere nicht infolge Sittenwidrigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG.

Sittenwidrigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (BGH NJW 1990, 1356), wobei nicht nur auf die in der Gesellschaft vorherrschenden Auffassungen über sittengemäßes Verhalten, sondern vor allem auch auf das Wertesystem des Grundgesetzes abzustellen ist. Ausreichend ist ein Widerspruch zu Mindestanforderungen anständigen, redlichen Verhaltens, insbesondere auch ein Widerspruch zu grundlegenden Wertungsmaßstäben des Grundgesetzes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 44 Rn. 48 m.w.N.).

Vorliegend ist eine Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend keine Sittenwidrigkeit aus einem Grundrechtseingriff.

Eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist nicht gegeben. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides Bezug genommen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen kein Recht darauf verleihe, dass seine Religionsgemeinschaft von bestimmten allgemeinen Steuern befreit wird, und Art. 4 Abs. 2 GG nicht die Erhebung der Grundsteuer verbiete, da die finanzielle Belastung durch die Grundsteuer nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand habe, sondern an den religionsneutralen Zustand der Innehabung des Wohnhauses anknüpfe.

Sofern die Klägerin einen nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung durch erdrosselnde Wirkung und Zwang zur Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke (Abtreibung und völkerrechtssowie grundrechtswidrige Kriegsführung) geltend macht, wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Nach einheitlicher Rechtsprechung kann die Heranziehung zur Steuerzahlung nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) vermieden werden (Hessisches Finanzgericht, U.v. 15.11.1990 - 2 K 1576/89 - juris; FG Baden-Württemberg, U.v. 21.1.2002 - 3 K 73/99 - juris Rn. 22 m.w.N.). Zwar werde vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich auch die Freiheit umfasst, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln. Er werde jedoch von der Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Bei der Steuer handle es sich um ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden. Allein das Parlament entscheide über die Verwendung dieser Haushaltsmittel. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern - mögen sie Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören - in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens (BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 2f.). Die im Haushaltsplan getroffene Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens kann der Klägerin als Steuerzahlerin nicht zugerechnet werden, so dass diese hierfür auch nicht mitverantwortlich ist (vgl. FG Baden-Württemberg, U.v. 21.1.2002 - 3 K 73/99 - juris Rn. 25). Diese Ausführungen gelten auch hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährten Religionsfreiheit und der nach Art. 4 Abs. 2 GG gewährten ungestörten Religionsausübung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 18.4.1984 - 1 BvL 43/81 - juris Rn. 35) kann der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten. Soweit diese mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar sei, könne er jedenfalls nicht verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werde. Damit ist auch hinsichtlich des von der Klägerin 2008 abgelegten Religionsgelübdes, niemals mehr an den „Verbrechen des BRD-Systems“ teilzunehmen, der Schutzbereich des Art. 4 GG nicht berührt. Im Übrigen begründen die Bedenken der Klägerin insoweit auch keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Sinne der §§ 222, 227 Abgabenordnung (AO) (FG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 25 mit Hinweis auf Rspr. des BVerfG sowie BFH).

Soweit die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG geltend macht, da die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe, wird auf die Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 - 4 K 767/2009 - zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides verwiesen. Dort heißt es:

Art. 14 GG ist nicht verletzt; dies gilt schon deshalb, weil die Grundsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei zwar auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter eine Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, und vom 08.04.1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 277). Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat schützt. Denn diese Pflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts - z.B. die Grundsteuer durch das sie auslösende Grundstück - zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.). Diese Wirkung muss die betreffende Steuer als Regel haben, den Effekt also bei Anwendung der Steuer regelmäßig hervorrufen. Von einer erdrosselnden Wirkung kann jedoch bei der Grundsteuer, die regelmäßig wie auch im Streitfall nicht sehr hoch ist, auch unter Berücksichtigung ihrer jährlichen Wiederkehr keine Rede sein. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie müsse - da sie selbst ohne Einnahmen sei - zur Tragung der Grundsteuer von ihrem Ehemann laufend ansteigende Darlehensverbindlichkeiten eingehen, die es ihr allmählich unmöglich machen würden, das Wohnhaus weiter zu behalten, liegt keine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer im vorgenannten Sinn vor. Zwar erzielt die Klägerin durch die Selbstnutzung des Grundstücks keinen monetären Ertrag. Doch ist das Grundstück dadurch für sie nicht ertragslos. Vielmehr wird zum einen durch die Selbstnutzung ein Aufwand erspart, der ohne das eigene Grundstück durch Anmietung einer dann erforderlichen Wohnung entstehen würde. Dasselbe gilt, soweit das Grundstück durch die Familienangehörigen der Klägerin unentgeltlich bin mitbenutzt wird.“

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin das Grundstück für den symbolischen Betrag von 1,00 EUR an die Religionsgemeinschaft auf 99 Jahre vermietet hat.

Aus denselben Erwägungen ist auch keine Verletzung der sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Menschenwürde gegeben, die erst dann vorliegt, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt (BVerfGE 109, 279, 312f.). Dabei wird die Subjektstellung des Menschen nicht dadurch verletzt, dass der Mensch sich ihren ihn als pflichtiges Rechtssubjekt ansprechenden Ge- und Verboten fügen muss (BeckOK Grundgesetz/Hillgruber, Art. 1 Rn. 13). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, U.v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - juris). Ein Verstoß hiergegen durch die Grundsteuererhebung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin erhält nach eigenen Angaben das, was sie zum Leben braucht, in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft.

Ferner ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht erkennbar. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 vorbringt, die Beklagte missachte die Gleichheit der Religionen und Weltanschauungen, wird auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) Bezug genommen, in dem ausgeführt wird:

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 03.07.1973 1 BvR 368/65, BVerfGE 35,324, 335, vom 05.10.1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f., und vom 07.11.1995 2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319, 348 f.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und sinngemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 - 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, 134). Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterscheidung für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG danach, ob eine Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sachgerecht. Für diese Regelung, die u.a. kleinere, nicht fest verfasste, sondern nur lose und oft auch nur für einige Zeit bestehende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der Grundsteuerbefreiung ausschließt, können auch steuertechnische Gründe und damit Gründe der Praktikabilität der steuerlichen Regelung mit bestimmend gewesen sein. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen besteht auch ein sachlicher Grund für die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden ohne Körperschaftsstatus gegenüber anderen Religionsgesellschaften ohne diesen Status. Denn die jüdischen Kultusgemeinden und ihre Verbände haben mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 ihre Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren, soweit sie diese damals besaßen. Auf Grund dieser historischen Vorgeschichte sowie der Verfolgung und Ermordung der Juden unter dem Nationalsozialismus, welche die jüdischen Kultusgemeinden und die Zahl ihrer Mitglieder stark verringert hat, war der Gesetzgeber berechtigt, die jüdischen Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ohne ein Anerkennungsverfahren der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus gleichzustellen. Für die Religionsgemeinschaft der Klägerin ergibt sich daraus jedoch kein Gleichbehandlungsanspruch. Die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ ist laut Angaben der Klägerin erst Ende 2006 gegründet worden und sie ist anders als jüdische Kultusgemeinden auch nicht durch von außen auf sie einwirkende Ereignisse um eine Vielzahl ihrer Mitglieder und einen zuvor gegebenen Körperschaftsstatus gebracht worden. Hinzu kommt, dass für die Religionsgemeinschaft „Leben in Liebe und Licht“ - unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - die Gewähr ihrer Dauer noch schwerlich beurteilt werden kann.“

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Beklagte würde Grundstücke und Häuser von Menschen ungleich veranlagen, ist zu unsubstanziiert und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für (selbstgenutztes) Wohneigentum verfassungsgemäß ist (U.v. 19.7.2006 - II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; B.v. 12.10.2005 - II B 36/05, BFH/BV 2006, 369). Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 wurden vom BVerfG mit Beschlüssen vom 3. März und 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen (BFH, B.v. 18.10.2006 - II B 10/06 -juris Rn. 6). Zudem ist auf die Härtefallklauseln im Steuerrecht (§§ 32 ff. GrStG und §§ 222, 227 AO) zu verweisen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuererlass vorsehen und so etwaigen unverhältnismäßigen Auswirkungen des Steuerrechts entgegenwirken können.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Im Übrigen wird, insbesondere hinsichtlich der Mahngebühr und der Säumniszuschläge auf Seite 9 des Beschlusses des VG Würzburg vom 5. September 2018 (W 8 E 18.1084) Bezug genommen.

Nach den obigen Ausführungen besteht somit auch kein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung für das Jahr 2018.

Das Gericht hält die der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften unter Berücksichtigung des oben Gesagten nicht für verfassungswidrig, so dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht angezeigt ist.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Abschließend wird noch angemerkt, dass unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, wie sich eine Befangenheit der Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) aufgrund der geleisteten Unterschriften unter dem Urteilstenor ergeben soll. Der Befangenheitsantrag gegen das ganze Kollegium aller fünf Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er von vornherein nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift soll zweifelsfrei festgestellt werden können, ob sich die Urteilsfäller mit denjenigen decken, die das Urteil unterzeichnet haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 26). Das Urteil ist handschriftlich mit dem Nachnamen des Richters zu unterzeichnen (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4). Eine Pflicht zur Unterzeichnung auch mit dem Vornamen ist gesetzlich insoweit nicht normiert. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten - für verwaltungsrichterliche Handlungen aber offensichtlich nicht einschlägigen - § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erforderlich ist auch hiernach lediglich eine Unterschrift, die den Betreffenden ausreichend individualisiert, was grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen voraussetzt. Selbst bei häufig vorkommenden Familiennamen muss der Vorname nicht beigefügt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 126 Rn. 16). Ausreichend ist des Weiteren, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4 m.w.N.; vgl. OVG MV, B.v. 17.2.2012 - 2 L 95/11 - juris). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, bestehen nicht.

Im Übrigen kann mit einer Ablehnung wegen Befangenheit zulässigerweise nur bezweckt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Deshalb kann ein Richter nach Erlass der Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 54; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 54; vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2018 - 9 B 26/18 - juris). Im konkreten Fall wurde der von allen an der Entscheidungsfassung mitwirkenden Richtern unterschriebene Entscheidungstenor am 14. Januar 2019 gem. § 116 Abs. 2 VwGO der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel am 15. Januar 2019 an die Beklagte trat die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 116 Rn. 3). Der am 30. Januar 2019 und damit zeitlich später gestellte Befangenheitsantrag hindert die als befangen abgelehnten Richter nicht an der Abfassung des bereits gefällten Urteils bzw. an der Unterschriftsleistung (Lambiris in BeckOK, VwGO, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 117 Rn. 23a). Im Übrigen hätte der Klägerbevollmächtigte die Besorgnis der Befangenheit schon in der mündlichen Verhandlung rügen können und müssen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.544,06 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von Trennungsgeld.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt am Abordnungsort L-Stadt begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld seien damit gemäß § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 3 TGV weggefallen. Sein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides sei nicht schutzwürdig, weil er Trennungsgeldfestsetzungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

3

Der dagegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Nachdem eine Zustellung des zugrunde liegenden Urteils gegen Empfangsbekenntnis zunächst nicht nachweisbar war, stellte das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung des Urteils am 1. März 2011 dem Klägerbevollmächtigten zu.

5

Der daraufhin eingelegte, auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag ist insoweit fristgerecht gestellt.

6

Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

7

Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

8

Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, die das gerichtliche Verfahren bis zum Urteil einschließlich seiner Zustellung an die Beteiligten betreffen, vor. Darüber hinaus muss der i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegende Verfahrensmangel auch erheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf diesem Verfahrensmangel beruhen können (vgl. Beschl. des Senats v. 3. Dezember 2009 - 2 L 148/09 -, zit. nach juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 124 Rn. 187).

9

Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

10

Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nur scheinbar eine vollständige Ausfertigung eines Urteils zugestellt worden und es fehle ein Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk auf dem Tenorblatt, das sich bei der Gerichtsakte befindet, im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dringt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch. Insbesondere bestehen entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Zweifel daran, dass die Urteilsformel gemäß Blatt 51 der Gerichtsakte verkündet worden ist. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die auch vom Klägervertreter nicht bezweifelt am 9. Dezember 2010 stattgefunden hat, weist ganz eindeutig darauf hin, dass es sich um ein Protokoll der mündlichen Verhandlung von eben jenem Tage handelt. Dass die Übertragung vom Tonträger nach dem Vermerk am Ende des geschriebenen Protokolls auf den 3. Dezember 2010 datieren soll, ist ein offenkundiger Fehler, der keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Protokoll, das individualisierte Bestandteile enthält, nicht vor dem Verhandlungstermin gefertigt wurde. Ausweislich des Protokolls wurde die Urteilsformel auch am Schluss der Sitzung verkündet. Dass es demgegenüber an einem Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt, ist prozessual bedeutungslos (vgl. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 117 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 117 Rn. 28). Mit der Protokollierung der Verkündung der Urteilsformel ist hinreichend klargestellt, dass eine – damit unabänderliche – Entscheidung durch das Gericht getroffen wurde.

11

Auch der weitere Einwand, die verkündete Urteilsformel erfülle nicht die Mindestanforderungen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Die Urteilsformel ist mit einem Aktenzeichen hinreichend individualisiert und lässt die Unterschriften der Berufs- wie auch der ehrenamtlichen Richter ausreichend erkennen. Dem Einwand des Klägers, § 112 VwGO sei verletzt, weil die Unterschriften unter der Urteilsformel nicht lesbar seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Urteilstenor schließen sich individuell gestaltete Namenszüge an, die nicht nur die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift zu leisten, sondern auch im Übrigen keine Zweifel daran offen lassen, dass sie von den Richtern, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, herrühren (vgl. BFH, Beschl. v. 2. Januar 2008 - X B 62/07 -, zit. nach juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, dass dem Senat die Unterschriften der unterzeichnenden Berufsrichter aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sind, lassen sich die Namenszüge auch ohne diese Kenntnis sämtlichen ausweislich des Protokolls an der Verhandlung beteiligten Richtern leicht zuordnen. Sonstige Anhaltspunkte, dass das Urteil von anderen Richtern gefällt worden sein könnte als denen, die an der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, werden nicht geltend gemacht.

12

Soweit außerdem mit dem Zulassungsantrag vorgebracht wird, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden, weil keine Sachanträge gestellt worden seien, weist bereits das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe darauf hin, dass eine ausdrückliche Antragstellung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn das Klagebegehren auch ohne diese hinreichend deutlich wird. So verhält es sich bei dem hier zugrunde liegenden schlichten Anfechtungsantrag, wie er bereits mit dem Klageschriftsatz formuliert worden ist (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44). Darüber hinaus verlangt die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Darlegung was für ein – abweichender – Antrag gestellt worden wäre und inwieweit dies die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätte beeinflussen können (vgl. Beschl. des Senats v. 14. März 2011 - 2 L 200/11 -, zit. nach juris Rn. 5 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

13

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip darin sieht, dass die mündliche Verhandlung von der verhandelnden Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossen worden ist, verhilft dieses Vorbringen gleichfalls dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hier in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Diese Entscheidung war das angegriffene Urteil und nicht wie in dem vom Klägervertreter zitierten Verfahren (2 L 175/09) zugrunde liegenden Sachverhalt ein Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

14

Soweit außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann dahingestellt bleiben, ob diese hinreichend dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Rahmen der Regelung des § 15 BRKG darauf abgestellt, ob am Abordnungsort ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten des Urteilsabdrucks und Seite 7 oben verschiedene Kriterien angeführt, aufgrund derer es (rechtsfehlerfrei) zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gemeinsame Haushaltsführung am Abordnungsort anzunehmen war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht damit nicht nur auf eine bloße Wohnsitzverlagerung abgestellt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung auf § 47, 52 Abs. 3 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.