Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2008 - 10 S 1037/07

bei uns veröffentlicht am23.09.2008

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaat sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaates dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, durch den ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 4 Jahren festgesetzt worden war. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm am 06.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 05.06.1997 wurde er nach einer am 14.01.1997 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von 13 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
In der Folgezeit bemühte er sich erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Bemühungen scheiterten jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegen konnte bzw. wollte.
Mit Schreiben vom 26.09.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle des Landratsamtes Heilbronn mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.04.2005 von einer polnischen Behörde ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Nach den hierauf getroffenen Feststellungen des Landratsamts Heilbronn war der Kläger vom 01.05.2000 bis 01.08.2005 in Bad Friedrichshall sowie seitdem in Bad Wimpfen polizeilich gemeldet, während im Führerschein eine Anschrift in Polen eingetragen ist.
Daraufhin forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Nachdem er in der Folgezeit das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, erkannte ihm das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 30.11.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziff. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an (Ziff. 2) und drohte schließlich die Wegnahme des Führerscheins an, falls dieser nicht fristgerecht vorgelegt werden sollte (Ziff. 3).
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennungspflicht bei Führerscheinen eines anderen Mitgliedstaats. Seine Fahreignung sei in Polen überprüft worden, weshalb die früheren Verkehrsstraftaten ihm nicht entgegengehalten werden dürften. Auf diese könne keine Gutachtenanordnung gestützt werden. Es sei ihm gelungen, bei der Firma E in Sinsheim eine Anstellung zu finden. Weil ihm die Fahrerlaubnis aberkannt worden sei, sei ihm mit Schreiben vom 08.12.2005 gekündigt worden.
Im vom Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 17.01.2006 (3 K 4430/05) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 07.04.2006 (10 S 311/06) zurück. Im Beschwerdeverfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2006 u.a. sieben verschiedene Bescheinigungen über seine vielfältigen Aktivitäten seit 2001 in Square Dance Clubs in W., N., H. und S. vorgelegt.
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Am 18.01.2006 ging beim Landratsamt Heilbronn eine von diesem angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 04.01.2006 ein. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubs versichert, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen. Die Erteilung der Fahrerlaubnis sei von der Bedingung eines ärztlichen Gutachtens, der Teilnahme an einer Schulung, dem Bestehen der Prüfung und der Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung abhängig gemacht worden. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von mindestens 185 Tagen nicht erforderlich gewesen.
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Am 18.07.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und berief sich wiederum auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er habe die polnische Fahrerlaubnis nicht in missbräuchlicher Absicht erworben, sondern deshalb, weil er berechtigte Aussichten gehabt habe, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden und sich beruflich zu etablieren. U.a. habe für ihn ein Engagement in Rzeszow in Aussicht gestanden. Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bzw. eines Engagements sei gescheitert, nachdem ihm das Recht aberkannt worden sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Seine Familie lebe in Deutschland, sodass er seinen Wohnsitz nicht nach Polen verlegen könne. Aufgrund der Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sei es ihm nicht mehr möglich, regelmäßig von Polen nach Deutschland und umgekehrt zu reisen. Im Übrigen habe er seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Firma E. zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung habe er mittlerweile seine Arbeitsstelle wieder verloren.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Mit Urteil vom 21.03.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 aufgehoben und die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt: Wenn das Landratsamt zur Begründung seiner auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 FeV gestützten Gutachtenanforderung auf die Trunkenheitsfahrten der Jahre 1989 und 1997 und hierdurch begründete Eignungsmängel zurückgreife und mit Rücksicht auf die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließe, so sei dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen könnten, dass er die Bedingungen erfülle, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstelle. Damit sei eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschrieben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden hätten. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Ein Rechtsmissbrauch könne nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Fahrerlaubnis der polnischen Behörde möglicherweise unter Verstoß gegen das in der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Richtlinie dem Ausstellermitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleihe, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt würden, so dass es allein Sache dieses Mitgliedstaats sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Inhaber die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Auch eine vom Beklagten geltend gemachte Umgehung der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechfertige nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie sei bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung zu harmonisieren. Vielmehr seien nur Mindestanforderungen bestimmt worden. Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringe, fordere die Richtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf medizinischer Ebene. Es widerspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft werde, wie dies hier geschehen sei. Deshalb könne es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache.
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Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.03.2007 zugestellt.
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Am 26.04.2007 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese am 25.05.2007 unter Stellung eines Antrags, wie folgt, begründet: Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei davon auszugehen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Merkmale eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfülle. Nach der gerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 14.01.1997 habe der Kläger mehrfach versucht, die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, was jedoch daran gescheitert sei, dass er das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht habe vorlegen können. Erst daraufhin habe er am 10.03.2005 in Polen die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Aus der Stellungnahme der polnischen Behörde vom 04.01.2006 sei zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung begründete Eignungsbedenken zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht offenbart habe. Darüber hinaus habe seine Familie zu diesem Zeitpunkt im Landkreis Heilbronn gelebt. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang auch selbst angegeben, dass er seinen vollständigen Wohnsitz nicht nach Polen verlegt habe und auch nicht habe verlegen können. Auch wenn im Übrigen der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis für sich gesehen es nicht rechtfertige, die Anerkennung zu versagen, so sei dieser Verstoß im vorliegenden Fall jedenfalls ein wesentliches Element des dem Kläger vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens.
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Im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 trägt er weiter vor: Zwar sei im Falle des Klägers aus dem polnischen Führerscheindokument nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliege, da hierin nicht etwa ein deutscher Wohnsitz aufgeführt werde. Jedoch sei infolge der Mitteilung der polnischen Behörde, also aufgrund einer Information aus dem Ausstellerstaat bekannt, dass das Wohnsitzerfordernis dort gar nicht geprüft worden sei. Demgemäß könnten auch die Angaben einer polnischen Adresse im Führerschein nicht den Nachweis erbringen, dass der Wohnsitz tatsächlich in Polen genommen worden sei. Dies stehe auch im Einklang mit dem melderechtlichen Status des Klägers, der seit 01.05.2006 durchgängig in Bad Friedrichshall und dann in Bad Wimpfen gemeldet sei. Auch nach seinem eigenen Vortrag sei es ihm aufgrund seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet niemals möglich gewesen, seinen deutschen Wohnsitz aufzugeben. In diesem Zusammenhang sei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 zu entnehmen, dass im Sinne der Richtlinien nur ein einziger ordentlicher Wohnsitz existieren könne. Erst durch die Begründung des Wohnsitzes könne nämlich der Ausstellerstaat bestimmt werden, der für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere ob der Fahrerlaubnisbewerber die erforderliche Eignung besitze, zuständig sei. Demgemäß könne der Kläger seinen für die Bestimmung des Ausstellermitgliedstaats maßgeblichen ordentlichen Wohnsitz nicht gleichsam in Polen und in Deutschland gehabt haben. Jedenfalls habe er aber den anderweitigen Nachweis zu erbringen, wenn begründete Zweifel an seiner Wohnsitznahme in Polen bestünden. Dem widersprächen auch nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 26.06.2008. Hiernach sei lediglich erforderlich, dass die Informationen, aufgrund derer sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis feststellen lasse, vom Ausstellermitgliedstaat herrührten. Hiernach sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei beträchtlichen Zweifeln eine weitere Aufklärung durch den Führerscheininhaber verlangt werden könne. Jedenfalls komme den Eintragungen in dem Führerschein dann, wenn das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei nicht geprüft worden sei, keine Beweisfunktion zu.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2703/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Zur Begründung trägt er vor: Es sei zwar richtig, dass die in Polen zuständige Behörde mitgeteilt habe, dass vor der Ausstellung des polnischen Führerscheins das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft worden sei. Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom 26.06.2008 aber festgestellt, dass einem Betroffenen nur dann die Fahrberechtigung aberkannt werden könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei eine solche Angabe im Führerschein nicht enthalten. Es lägen auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, die eine solche Feststellung zuließen. Aus den Angaben in der Fahrerlaubnis ergebe sich somit gerade nicht, dass er das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt habe. Aus der Mitteilung der polnischen Behörde vom 04.01.2006 ergebe sich dies ebenfalls nicht. Aus dieser folge lediglich, dass das Erfordernis nicht geprüft worden sei. Soweit der Beklagte darauf abhebe, dass er ununterbrochen seit 2000 in Deutschland gemeldet gewesen sei, so vermöge dies keinen Verdacht nahezulegen, dass er seinen Wohnsitz vor Ausstellung des polnischen Führerscheins nicht in Polen genommen gehabt habe. Er sei seit 2001 als selbständiger Dienstleister insbesondere im Bereich Musik tätig. Seine Tätigkeit übe er ganz überwiegend in Polen aus Deshalb sei es auch erforderlich gewesen, für ihn dort Wohnsitz und Wohnung zu nehmen. Dies habe er auch getan und in Polen einen Wohnsitz begründet. Dem Urteil des EuGH lasse sich nicht entnehmen, dass eine Person nur einen Wohnsitz haben könne.
23 
Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Herrn Uwe S. vom 12.09.2008 vor, das eine polnische Adresse trägt und in dem ihm bestätigt wird, er habe in der Zeit von Juni bis November 2004 in Polen unter einer im Einzelnen näher bezeichneten Anschrift gewohnt.
24 
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen des Senats, dass er sich noch bis August 2005 regelmäßig in Polen aufgehalten habe. Hierüber könne er auch Bestätigungen vorlegen, in der Kürze der Zeit sei es aber noch nicht gelungen, sich solche zu beschaffen. Er sei dort, wie Herr S. auch, im Musikgeschäft tätig gewesen. Er habe aber auch, nachdem er seine Musik in Polen wegen der Aberkennung der Fahrerlaubnis aufgegeben und in Deutschland bei der Firma E. angefangen habe, geplant, für diese in Polen tätig zu werden. Er spreche zwar nicht die polnische Sprache, es sei aber darum gegangen, deutsche Schuldner, die sich nach Polen abgesetzt hatten, ausfindig zu machen. Nach Polen „auswandern“ habe er zu keinem Zeitpunkt wollen. Er habe mit seiner Familie in Bad Wimpfen und sodann in Bad Friedrichshall gelebt. Im Juni 2004 sei sein erstes Kind zur Welt gekommen, im März 2005 dann Zwillinge. In der Familie lebe auch noch ein Kind aus der ersten Ehe seiner Frau. In Polen habe er aber auch Bekannte gehabt.
25 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26 
Dem Gericht lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Führerscheinakten des Klägers sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.
II.
27 
1. Die vom Senat dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung unterbreiteten Fragen sind für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich.
28 
Der Senat hat zunächst erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs, nachdem er im Rahmen zweier in den Jahren 1998 und 2002 angestrengter Wiedererteilungsverfahren trotz entsprechender Aufforderungen der Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
29 
Aufgrund des Vortrags des Klägers im gesamten Verfahren, namentlich in der mündlichen Verhandlung, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis am 26.04.2005 keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG in Polen hatte. Aus diesem Grund wäre die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die dem Kläger ausgestellte polnische Fahrerlaubnis in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Dies hätte zur Folge, dass der Senat nach einer Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris), der Berufung des Beklagten stattgeben und die Klage abweisen müsste.
30 
Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob dem Kläger geglaubt werden kann, dass er sich im Jahre 2004 und sodann bis August 2005 überhaupt in nennenswertem Umfang und auch regelmäßig aus beruflichen Gründen in Polen aufgehalten hatte. Hieran bestehen Zweifel, weil seine teilweise wechselnden Angaben hierzu im gesamten Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren bemerkenswert blass und unpräzise geblieben sind. Es ist für den Senat auch nur schwer nachzuvollziehen, dass es dem Kläger nicht gelungen sein sollte, eine Bestätigung über einen Aufenthalt von Dezember 2004 bis August 2005 zu erhalten, wussten er und seine Prozessbevollmächtigte bereits seit Anfang August 2008 von dem Verhandlungstermin vom 23.09.2008, abgesehen davon dass der Senat bereits mit Schreiben vom 08.07.2008 zu erkennen gegeben hatte, dass er diesbezügliche Informationen und Nachweise für erheblich ansieht. Dieser Frage wäre gegebenenfalls weiter nachzugehen, weshalb der Senat vorsorglich die 2. Vorlagefrage formuliert hat.
31 
Jedenfalls ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers, dass er seinen Lebensmittelpunkt wegen seiner Familie zu keinem Zeitpunkt, namentlich nicht im Frühjahr 2005 nach Polen verlegt hatte und er um seiner persönlichen Bindungen willen ständig und regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt war und auch niemals beabsichtigt hatte, etwas anderes zu tun, insbesondere, wie er sich in der mündlichen Verhandlung ausdrückte, nach Polen „auszuwandern“. Dass er in Polen auch Bekannte gehabt haben will, wobei er diesen Vortrag allerdings nicht näher substantiiert hat, steht dem nicht entgegen. Denn seine Ehefrau und die drei sehr kleinen Kindern stellen die primären Bezugspersonen dar, die die wichtigsten persönlichen Bindungen vermitteln. Welche Intensität diese Bindungen hatten, wird besonders deutlich aus dem von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten, nicht datierten Schreiben eines Herrmann M. Hierin wird ausgeführt, der Kläger habe von Anfang an die Vaterrolle für die Tochter seiner Ehefrau (aus erster Ehe) übernommen und sei immer ein liebevoller, umsichtiger und verantwortungsbewusster Vater für sie gewesen. Inzwischen hätte die beiden noch drei gemeinsame Kinder dazu bekommen. Die Zwillinge, die, wie der Senat anmerkt, im März 2005, somit kurz vor Ausstellung des polnischen Führerscheins, geboren wurden, seien eine Frühgeburt gewesen und es habe kritisch um sie gestanden. Die Ehefrau habe in dieser Zeit postnatale Probleme gehabt und habe die Kinder zunächst nicht annehmen können. Dass die Ehefrau diese Krise so schnell und gut überwunden habe, liege zum großen Teil daran, dass sie in dieser Zeit massive Unterstützung von ihrem Mann erhalten habe. Er sei immer da gewesen, habe viel Zeit im Krankenhaus bei den Kindern verbracht und damit seine Frau entlastet und den Kindern den dringend nötigen Kontakt körperlicher und seelischer Art geboten. Zur Abrundung des gesamten Bildes kommt hinzu, dass der Kläger seinem durch schriftliche Bestätigungen untermauerten Vortrag zufolge seit dem Jahre 2001 bis jedenfalls Anfang 2006 mit hoher Intensität und regelmäßig für verschiedene Square Dance Clubs im Raum H. tätig war. Bei alledem ist es für den Senat offenkundig, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 UA 2 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Bundesrepublik Deutschland hatte und diesen nicht nach Polen verlegt hatte. Die Überzeugungsbildung des Senats beruht allerdings ausnahmslos auf den Angaben des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
32 
2. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-334/06 u.a.) ausdrücklich die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses heraus, da dieses in besonderem Maße der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene (Rdn. 64 ff. in der Sache Zerche sowie Rdn. 67 ff. in der Sache Wiedemann). Dabei spielt nach Auffassung des Senats die Überlegung eine wesentliche Rolle, dass nur die hierdurch vermittelte dauerhafte räumliche Nähe zwischen dem Führerscheinbewerber und der Fahrerlaubnisbehörde eine sachgerechte Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ermöglicht und gewährleistet. In teilweiser Abkehr von den im Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 ) aufgestellten Grundsätzen lässt der Gerichtshof nunmehr eine Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch den Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich zu. In Rdn. 69 f. bzw. Rdn. 72 f. nimmt der Gerichtshof jedoch ohne weitere Begründung eine sachliche Beschränkung der Erkenntnisquellen des Aufnahmemitgliedstaats vor. Es dürfen hiernach nur der im Führerschein selbst eingetragene Wohnsitz sowie „unbestreitbare Informationen“ aus dem Ausstellermitgliedstaat verwertet werden, die in einen ausdrücklichen Gegensatz zu den vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen gestellt werden, deren Berücksichtigung nicht zulässig sein soll. Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass dem die Überlegung zugrunde liegt, dass diese im Ausstellermitgliedstaat objektiv vorhandenen Informationen in aller Regel von diesem bei sachgerechter Prüfung hätten berücksichtigt werden können und auch müssen, weshalb insoweit bei typisierender Betrachtungsweise im Falle der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ein zurechenbarer Verstoß gegen die Standards der Richtlinie vorliegen wird. Dabei wird für die Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat auch maßgeblich gewesen sein, zu verhindern, dass infolge eines umfassenden Prüfungsverfahrens der Anerkennungsgrundsatz in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird.
33 
3. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen
34 
a) Erste Vorlagefrage
35 
Für den Senat steht nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 26.06.2008 nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die dort erfolgte Aufzählung der vom Aufnahmemitgliedstaat zulässiger Weise verwertbaren Informationsquellen in einer strikt abschließenden Weise gemeint ist derart, dass – insoweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich – vom Führerscheininhaber stammende Informationen nicht verwertet werden dürfen, die dieser im Rahmen der nationalen Vorschriften über die Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. § 26 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und vergleichbare Vorschriften der Länder bzw. § 86 Abs. 1 2. Halbs. Verwaltungsgerichtsordnung) zu unterbreiten hat. Der Senat geht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten des nationalen Verfahrensrechts (vgl. hierzu EuGH, U.v. 21.09.1983 – C-205/82 ) davon aus, dass derartige, eine Mitwirkungsobliegenheit begründenden Vorschriften gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sind. Gleichermaßen ist es nach Auffassung des Senats gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn das nationale Verfahrensrecht an eine zu vertretende Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit dann, wenn keine anderweitigen Ansätze für eine Sachverhaltaufklärung bestehen, die Rechtsfolge knüpft, dass diese Verletzung ihm Rahmen einer umfassenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden darf (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7, Aufl., § 26 Rdn. 52 und 55; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auf., § 86 Rdn. 69 ff. jew. m.w.N.)
36 
Trifft es zu, dass tragender Grund für die Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat der ist, dass es sich um Informationen handelt, die dieser an sich zur Verfügung hätte haben können, so liegt es nahe, eine Verwertung von Angaben, die vom Führerscheininhaber selbst stammen, zuzulassen. Denn diese hätte er, wenn er die Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats nicht getäuscht hätte oder wenn diese zumindest sorgfältig befragt und geprüft hätte, im Ausstellermitgliedstaat offenbaren müssen mit der Folge, dass sie auch dort vorgelegen hätten. Bedenkt man, dass der Betroffene selbst eine der wichtigsten Informationsquellen sein wird, wenn es um seine private und berufliche Lebensgestaltung geht, so gibt es nach dem Vorgesagten auch in der Sache keinen rechtfertigenden Grund dafür, von ihm stammende Informationen nicht zu verwerten.
37 
b) Zweite Vorlagefrage
38 
Diese Frage wird nur gestellt für den Fall, dass die 1. Frage verneint wird. Da, wie bereits dargelegt, der Senat davon ausgeht, dass sich der Kläger zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht in nennenswertem Umfang aus beruflichen Gründen in Polen aufgehalten hat, kommt in Betracht, in Polen weitere Informationen einzuholen, etwa bei der Melde- bzw. Polizeibehörde der im Führerschein bezeichneten Wohngemeinde und dem Vermieter, nachdem hierdurch im Ausstellermitgliedstaat eine Wohnanschrift ermittelt werden konnte.
39 
Wiederum ausgehend davon, das der Grund für die Beschränkung auf die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat darin liegt, dass diese Informationen in der Regel dort vorgelegen haben und daher gesammelt und geprüft hätten werden können, sieht der Senat keinen Grund dafür, nur solche Informationen zu berücksichtigen, die bereits aktuell vorliegen, und von einem strikten Verbot weiterer Untersuchungen und Nachfragen im Ausstellermitgliedstaat auszugehen. Denn gerade die der Beschränkung zugrunde liegende Überlegung, dass die Informationen der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats hätten vorliegen können, impliziert, dass diese zwar von ihr noch nicht gesammelt und festgestellt wurden, aber bei anderen Behörden oder privaten Personen oder Institutionen im Ausstellermitgliedstaat bereits objektiv und abrufbar vorliegen. Mit der Verwendung des Begriffs „unbestreitbar“ durch den Gerichtshof würde dann nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass diese Tatsachen zur Überzeugung der nationalen Behörden und Gerichte beweiskräftig feststehen müssen.
40 
Sind derartige Untersuchungen und Ermittlungen zulässig, so sind diese allerdings nur dann zu rechtfertigen, wenn der bislang ermittelte Sachverhalt ausreichend aussagekräftige Anhaltspunkte dafür abgibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt war. Andernfalls wäre, wie unter II 2 dargelegt, die Effektivität des Anerkennungsgrundsatzes in Frage gestellt.
41 
Die für weitere Ermittlungen unerlässlichen Anhaltspunkte liegen hier darin begründet, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde nach ihren eigenen Angaben den Wohnsitz nicht geprüft hatte.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2008 - 10 S 1037/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2008 - 10 S 1037/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2008 - 10 S 1037/07 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollzie

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Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, mit dem ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt wurde. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger am 6.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Am 14.1.1997 beging der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille). Das Amtsgerichts Leonberg verurteilte ihn deshalb am 5.6.1997 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von dreizehn Monaten an.
Der Kläger bemühte sich anschließend mehrfach erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies scheiterte jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte.
Am 20.9.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.4.2005 von einer polnischen Behörde (S. J.) ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Darauf forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Vergangenheit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs). Es sei daher zu prüfen, ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Darauf legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Nachdem trotz Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben wurde, erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.11.2005 dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner ordnete der Beklagte die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an.
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Seine Bevollmächtigte berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG). Danach müsse die von polnischen Behörden am 26.4.2005 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anerkannt werden. Die Fahreignung sei in Polen überprüft worden. Dies bedeute, dass von der Fahreignung des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis auszugehen sei. Dem Kläger könnten deshalb die früheren Verkehrsstraftaten nicht entgegengehalten werden. Darauf könne auch keine Gutachtenanordnung gestützt werden.
Der Kläger stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 - 3 K 4430/05 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 7.4.2006 - 10 S 311/06 -).
Bereits am 18.1.2006 ging beim Beklagten eine von der Behörde angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 4.1.2006 ein. Darin heißt es, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versichert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.3.2005 ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei an folgende Bedingungen geknüpft worden: ärztliches Gutachten, Teilnahme an einer Schulung, Bestehen der Prüfung und Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.
10 
Am 18.7.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11 
Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter). Darin sei entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen müsse, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist erhalten habe. In einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnis ohne die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgeschrieben werden. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die polnische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben zu haben. Er habe in Polen einen Wohnsitz genommen, weil er in R. ein Engagement in Aussicht gehabt habe. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit sei gescheitert, weil er - im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie (Ehefrau und drei Kleinkinder) - auf eine Fahrerlaubnis im Inland angewiesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Fa. ... zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung des Landratsamts habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2005 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 treffe auf den vorliegenden Fall der Umgehung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zu. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sehr hoher Alkoholisierung seien nach wie vor verwertbar. Der polnischen Behörde seien die wiederholten Fahrerlaubnisentziehungen nicht bekannt gewesen. Da der Kläger nicht belegt habe, dass ihm eine nachhaltige Änderung seines Trinkverhaltens gelungen sei, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel rechtfertigten die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht habe, sei von einer mangelnden Fahreignung auszugehen.
17 
Mit Beschluss vom 15.3.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und einen Band Akten des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
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Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
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2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
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Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
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Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
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3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 9. September 2008
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.