Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16

bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der mit Beschluss vom 6. Juni 2016 berichtigte Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Mai 2016 - 7 K 1213/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Sattelkraftfahrzeugs, das aus einer dreiachsigen Sattelzugmaschine der Marke Volvo (amtliches Kennzeichen ...-... ...) und einem vierachsigen Sattelanhänger der Marke Doll (amtliches Kennzeichen ...-... ...) besteht. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte der Antragstellerin für das Fahrzeug am 21.03.2012 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Genehmigung beinhaltet insbesondere Ausnahmen von Vorschriften des § 34 StVZO (Doppelachslast des Sattelanhängers bis zu 24.000 kg, zulässiges Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine bis zu 27.500 kg, zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs bis zu 75.500 kg); sie gilt nur für die Beförderung unteilbarer Ladung. Der Genehmigung liegen die Angaben aus einem Gutachten der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom 27.02.2012 zugrunde. Nachfolgend waren sich die Antragstellerin und das Regierungspräsidium nicht darüber einig, ob die Antragstellerin aufgrund der Genehmigung ein von ihr entwickeltes und patentiertes Kranverlegesystem einschließlich des Kranballasts transportieren darf. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte das Regierungspräsidium der Antragstellerin mit, der Einsatz des Kranverlegesystems dürfe nicht zu einem unzulässigen Transport von Kranballast führen. Ein Turmdrehkran mit dem Verlegesystem der Antragstellerin stelle bezüglich zusätzlicher Ballastierung eindeutig keine unteilbare Ladung dar. Zusätzliche Ballastierung sei bei Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für das Zuggesamtgewicht mit einer zweiten Fahrt oder einem weiteren Fahrzeug zu transportieren. Mit Schreiben vom 08.05.2015 ergänzte das Regierungspräsidium die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 „um folgende Nebenbestimmung (…): Kranballast, welcher die gesetzlichen Grenzwerte zum Gesamtgewicht (und das Ballastierungserfordernis) überschreitet, ist getrennt vom Kran zu transportieren.“ Das Regierungspräsidium ordnete die sofortige Vollziehung dieser „Nebenbestimmung“ an. Gegen die „Nebenbestimmung“ hat die Antragstellerin am 03.06.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (mittlerweile 7 K 1212/15) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesem hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.05.2016 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die der Antragstellerin unter dem 21.03.2012 erteilte Ausnahmegenehmigung den Transport ihrer Kranverlegesysteme einschließlich der dazugehörigen Ballaste umfasse, während die Nebenbestimmung zur Verpflichtung des getrennten Transports von Kran und Kranballast mit ihrer allgemeinen Formulierung auch und gerade auf den Transport dieser Kranverlegesysteme bezogen sei und damit die der Antragstellerin insoweit in der Hauptgenehmigung eingeräumte Rechtsposition missachte (Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 6).
II.
Die zulässige, insbesondere in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und veranlasst den Senat zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03.06.2015 gegen den Bescheid vom 08.05.2015 statthaft (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Senat geht - wie schon der Sache nach das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Regierungspräsidium mit dem Schreiben vom 08.05.2015 - zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 - einen (eigenständigen) Verwaltungsakt erlassen hat, mit dem der Inhalt der Genehmigung verbindlich festgestellt werden soll. Trotz der ausdrücklichen Bezeichnung als „Nebenbestimmung“ dürfte der Antragsgegner nicht die Ausnahmegenehmigung mit einer solchen i. S. v. § 36 LVwVfG versehen haben. Den Ausführungen im Schreiben vom 08.05.2015 lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Regierungspräsidium davon ausging, mit der Regelung den Inhalt der Ausnahmegenehmigung nicht einzuschränken, also keine „einschränkende Inhaltsbestimmung“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2013 - 6 S 788/13 - juris Rn. 21) zu erlassen, sondern lediglich bezogen auf die spezifische Situation der Antragstellerin den Inhalt der Genehmigung zu konkretisieren. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Regierungspräsidium betont, aus der „Ausnahmegenehmigung betreffend des Fahrzeug-/Zuggesamtgewichts“ folge „kein Anspruch auf den gleichzeitigen Transport von Kran und Kranzubehör in derselben Fahrzeugkombination über das Ballastierungserfordernis hinaus“. Ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage der rechtlichen Einordnung der Regelung, sondern betrifft deren Rechtmäßigkeit. Dass auch die Klage gegen feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung hat, ergibt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - ausdrücklich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht mit der Erwägung verneint werden kann, sie könne ihre rechtliche Situation durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht verbessern, da lediglich dasjenige in dem Bescheid vom 08.05.2015 geregelt sei, was ohnehin schon aufgrund der Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 gelte. Der Inhalt der Ausnahmegenehmigung ist zwischen den Beteiligten gerade streitig. Auch wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, um den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 08.05.2015 zu verhindern, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsposition der Antragstellerin vorübergehend verbessern würde. Sie würde jedenfalls zur Folge haben, dass der Antragstellerin ein etwaiges Überschreiten der Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 - etwa im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (vgl. § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO) - wohl nicht vorwerfbar wäre.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.
a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; sie wären auch - wie bereits das Verwaltungsgericht entschieden hat - in der Sache nicht gerechtfertigt.
b) Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, da die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 08.05.2015 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (aa). Anlass dazu, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, besteht nicht (bb).
aa) (1) Rechtsgrundlage für die angegriffene Feststellung dürfte § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sein. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden - in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung) - in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u. a. Ausnahmen von § 34 StVZO genehmigen.
10 
Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas für rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 - NJW 2004, 1191, 1192 = juris Rn. 14 m.w.N.). Eine Rechtsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann.
11 
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für Verwaltungsakte, mit denen der Inhalt einer Genehmigung lediglich klarstellend, aber entgegen der Rechtsauffassung des Genehmigungsinhabers festgestellt werden soll. Mit einem solchen Verwaltungsakt ist für den Betroffenen zwar keine inhaltliche Veränderung seiner Rechtsstellung verbunden. Der Erlass eines solchen Verwaltungsakts veranlasst seinen Adressaten allerdings zu der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls, um den Eintritt seiner Bestandskraft zu verhindern, zum Ergreifen von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage); er aktualisiert damit die Anfechtungslast, die für die Betroffenen damit verbunden ist, dass dem Staat das Handlungsinstrument des Verwaltungsakts grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 - 7 BN 1.03 - juris Rn. 8).
12 
Es liegt nahe, dass Vorschriften, auf deren Grundlage (Ausnahme-)Genehmigungen erteilt werden, auch den Erlass von Verwaltungsakten tragen, mit denen der Inhalt der Genehmigung deklaratorisch, insbesondere ohne dessen Änderung zu Lasten des Begünstigten, festgestellt werden soll (der Sache nach bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - NJW 1993, 1219 = juris Rn. 15). Einer solchen Auslegung stehen, da der Betroffene - wie ausgeführt - mit einem den Inhalt einer Genehmigung deklaratorisch feststellenden Verwaltungsakt nicht inhaltlich, sondern lediglich formell belastet wird, die grundrechtlich geforderte Rechtssicherheit und die gebotene Normenklarheit nicht entgegen (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, 53 f. = juris Rn. 76). Rechtsgrundlagen für (Ausnahme-)Genehmigungen ermöglichen und fordern - im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit des § 37 Abs. 1 LVwVfG - eine hinreichend klare Bestimmung des Inhalts der Begünstigung. Im Fall eines den Inhalt deklaratorisch feststellenden Bescheids erfolgt die Konkretisierung lediglich zeitlich versetzt und zwar erst dann, wenn nachträglich Meinungsverschiedenheiten über einzelne Details entstehen. Für den Genehmigungsinhaber hat eine deklaratorische Feststellung zudem den Vorteil, zeitnah (Rechts-)Sicherheit über den Inhalt der Genehmigung erlangen zu können. Ob die Regelung tatsächlich lediglich eine deklaratorische Konkretisierung des Genehmigungsinhalts ist, ist keine Frage der zutreffenden Rechtsgrundlage, sondern der (materiellen) Rechtmäßigkeit der Regelung (dazu s. sogleich).
13 
(2) Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 auch die Genehmigung der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Doppelachslasten und Gesamtgewichte ihres Sattelzugs beim Transport ihrer speziellen Kranverlegesysteme einschließlich der zu diesen gehörigen Ballaste umfasst (vgl. Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 7). Infolgedessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Regierungspräsidium der Sache nach die Genehmigung vom 21.03.2012 teilweise aufgehoben (zurückgenommen bzw. widerrufen) hat (vgl. Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 10).
14 
Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18). Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere vorausgehende Anträge.
15 
Nach diesen Grundsätzen erlaubt die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 der Antragstellerin nicht den Transport ihres Kranverlegesystems „in einem Rutsch“. Einen ausdrücklichen Hinweis auf das von der Antragstellerin entwickelte Kranverlegesystem enthält weder die Genehmigung noch das von ihr in Bezug genommene - entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht 55seitige, sondern 4seitige - Gutachten der TÜV Süd Auto Service GmbH vom 27.02.2012. Den genannten Unterlagen lässt sich nur entnehmen, dass der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin ausgeübten Geschäftstätigkeit des Transports und der Vermietung von Kranen steht (vgl. die Bildbeschreibung auf der ersten Seite des Gutachtens „Sattelzug für Krantransport“ sowie die Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin auf dieser Seite als „Kranvermietung K.“). Auch auf dem auf der ersten Seite abgedruckten Bild ist nicht das Kranverlegesystem, sondern nur das Sattelkraftfahrzeug der Antragstellerin (mit leerem Sattelanhänger) zu sehen. Einen hinreichend deutlichen Hinweis, der darauf schließen lässt, dass das in Rede stehende Kranverlegesystem Gegenstand der Genehmigung ist, sieht der Senat nicht. Im Gegenteil: Im Gutachten heißt es (Seite 3), das Gewicht der unteilbaren Ladung erfordere eine höhere Nutzlast. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Jahr 2012 Kran und Kranballast als unteilbare Ladung angesehen worden sind (zur Teilbarkeit von Kran und Kranballast vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 11). Wäre das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass hier eine ganz bestimmte Transportkonstellation zur Genehmigung gestellt wurde, so wäre im Übrigen auch der Hinweis auf die (ausschließliche) Zulässigkeit der Beförderung unteilbarer Ladung entbehrlich gewesen. Die Ausnahmegenehmigung dürfte dementsprechend auf den Schwertransport „anonymer Ladungen“ gerichtet sein. Die Antragstellerin mag die Vorstellung gehabt haben, den Transport ihres Kranverlegesystems „in einem Rutsch“ beantragt zu haben. Dass sie dies dem Regierungspräsidium gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, kann allerdings nicht angenommen werden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die im Gutachten genannten und auch entsprechend genehmigten Achslast- und Gesamtgewichtsüberschreitungen genau die Maße umfassten, die für das schwerste Verlegesystem erforderlich seien, vermag seine Auffassung gleichfalls nicht zu stützen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin anlässlich des Genehmigungsantrags und der Vorlage des Gutachtens das Regierungspräsidium über den Hintergrund der in dem Gutachten enthaltenen Daten aufgeklärt hätte. Insbesondere lässt sich dem Gutachten auch nicht entnehmen, dass Gegenstand der Begutachtung u. a. die Ballastierungsalternative zur Positionierung des Krans gemäß der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage 4b - auf deren Titelseite der hier in Rede stehende Kranballast nicht abgebildet ist - gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht stützt sich in diesem Zusammenhang nicht auf Angaben aus dem Genehmigungsverfahren, sondern auf eine nach Genehmigungserteilung erstellte Studie des F.-Instituts.
16 
Der Auffassung der Antragstellerin, die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 müsse so ausgelegt werden, dass sie den Transport ihres gesamten Kranverlegesystems erlaube, weil mit dem Transport „in einem Rutsch“ die Straßensubstanz nicht mehr als nötig belastet werde (vgl. die Klageschrift vom 01.06.2015, S. 9), schließt sich der Senat nicht an. Abgesehen davon, dass die Annahme der Antragstellerin zur geringeren Belastung der Straßensubstanz in tatsächlicher Hinsicht sehr fragwürdig ist - in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 9) geht der Senat davon aus, dass Schäden an Straßen und Brücken überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen -, bestehen hinsichtlich der Genehmigung vom 21.03.2012 keine Ansatzpunkte für eine derartige Auslegung ihres Inhalts.
17 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Frage der Teilbarkeit einer Ladung - hier von Kran und Kranballast - bereits bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34 StVZO - und nicht erst bei Erteilung der streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - stellt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 467 f. = juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Regierungspräsidium die mangelnde Teilbarkeit der Ladung zum Gegenstand der Genehmigung machen. Die Antragstellerin hat die Beschränkung auf unteilbare Ladung im Übrigen hingenommen; Klage gegen die inhaltliche Festlegung auf „unteilbare Ladung“ hat sie nicht erhoben.
18 
Beachtliche Argumente gegen die Auffassung, Kran und Kranballast seien als teilbare Ladung anzusehen, hat die Antragstellerin nicht, auch nicht bezogen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls vorgebracht. Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466 = juris sowie jeweils Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlungen 8 und 9 der Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen [Empfehlungen zu § 70 StVZO], VkBl. 2014, 503). Dass auch bei ihrem Kranverlegesystem Kran und Kranballast technisch zerlegt werden können, bestreitet die Antragstellerin nicht. Der Sache nach geht es ihr um die „Rettung“ ihres Kranverlegesystems. Insoweit hat sie allerdings eine fehlerhafte Vorstellung von dessen Verhältnis zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Sie hätte bei der Entwicklung des Kranverlegesystems auf den geltenden Rechtsrahmen Rücksicht nehmen müssen. Sie kann hingegen nicht verlangen, dass die zuständige Behörde sich über den Rechtsrahmen hinwegsetzt und ihr eine rechtswidrige Ausnahmegenehmigung erteilt. Dass das Kranverlegesystem patentiert ist, ist in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht irrelevant. Wie der Senat weiterhin bereits in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 469 = juris Rn. 13) ausgeführt hat, definiert das zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen. Dies kommt auch in den 2014 erlassenen Empfehlungen zu § 70 StVZO (s. o.) zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zu Empfehlung 9). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird.
19 
Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei einem gesonderten Transport des Kranballasts verliere das Zugfahrzeug die Traktion, weil die Antriebsachslast nicht mehr eingehalten werden könne, ändert dies auch nichts daran, dass ihre Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es ist Aufgabe und Pflicht der Antragstellerin, ihr Sattelkraftfahrzeug so zu beladen, dass eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende, technisch mögliche und sichere Fahrt erfolgen kann. Dass dies im Rahmen der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung nicht möglich wäre, hat die Antragsteller weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet.
20 
bb) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage der Antragstellerin die Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung zurückzuweisen. Insbesondere kann nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin weiterhin einen unberechtigten Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern hat, insbesondere gegenüber dem Antragsteller bzw. Kläger in den Verfahren, in denen die Senatsbeschlüsse vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - ergingen. Hinsichtlich einer Gefährdung der Existenz infolge der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgebracht.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 70 Ausnahmen


(1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 34 Achslast und Gesamtgewicht


(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehe

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 69a Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 10 S 1160/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 S 234/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2014 - 3 K 1021/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2013 - 10 S 1644/13

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der S

Referenzen

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
a)zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert42,00 t,
b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
1a.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt,
1b.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
3.
bis 6. (weggefallen)
7.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet,
8.
gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
9.
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
a)
bis f) (weggefallen)
g)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,
h)
(weggefallen)
i)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
verstößt,
10.
bis 13b. (weggefallen)
14.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
17.
(weggefallen)
18.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1a.
des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
1b.
des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
1c.
des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;
2.
des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
3.
der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
3a.
des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
3b.
des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
3c.
des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
4.
des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
5.
des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
6.
des § 35 über die Motorleistung;
7.
des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten
7a.
des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
7b.
des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
7c.
des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
7d.
des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
8.
des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;
9.
des § 38 über Lenkeinrichtungen;
10.
des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
10a.
des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
11.
des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
11a.
des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
12.
des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
13.
des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
13a.
des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
13b.
des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
14.
des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
15.
des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
16.
(weggefallen)
17.
des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
18.
des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
18a.
des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen;
18b.
des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
18c.
des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
18d.
des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
18e.
des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
18f.
des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
18g.
des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
19.
des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
19a.
des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
19b.
des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;
19c.
des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;
20.
des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
21.
des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
22.
des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
23.
des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
24.
des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
25.
des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;
25a.
des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;
25b.
des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
26.
des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
26a.
des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
27.
des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
27a.
des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder
28.
des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
2.
des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
3.
des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
4.
des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
5.
des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
6.
des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
7.
des § 66 über Rückspiegel;
7a.
des § 66a über lichttechnische Einrichtungen;
8.
des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder
9.
des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
2.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,
3.
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
4.
entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
4a.
entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
4b.
entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4c.
gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
4d.
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
5.
entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
5a.
entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,
5b.
(weggefallen)
5c.
(weggefallen)
5d.
entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt,
5e.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,
5f.
entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
6.
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6a.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
6b.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
6c.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
6d.
als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,
6e.
als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
7.
gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder
8.
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
a)zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert42,00 t,
b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2014 - 3 K 1021/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 09.03.2015 rechtzeitig begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2014 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl.‚ § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.). Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2015 keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe bei Überprüfung der streitigen Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO das Merkmal der Ausnahmesituation wie eine Tatbestandsvoraussetzung behandelt und hiervon seine Entscheidung abhängig gemacht.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).
Von diesem Normverständnis ist das Verwaltungsgericht explizit ausgegangen (UA S. 8 f.); es hat auch seiner folgenden Prüfung nichts anderes zugrunde gelegt. So hat es unter dem Gliederungspunkt I. zunächst geprüft, ob der Kläger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat, und hat dies unter anderem damit verneint, dass es bereits an einer Ausnahmesituation fehle (UA S. 9 ff.), der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht greife (UA S. 14 f.) und auch der Gleichheitssatz (UA S. 15 ff.), wirtschaftliche oder sonstige Erwägungen (UA S. 18 f.) das behördliche Ermessen nicht derart einschränken würden, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig wäre. Unter dem Gliederungspunkt II. hat es ausgeführt, dass und warum die streitige Entscheidung des Beklagten vom 06.05.2013 keine Ermessensfehler erkennen lässt, weshalb auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (UA S. 19 f.). Ein - wie vom Kläger behauptet - fehlerhaftes Verständnis von der Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vermag der Senat dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen; sie entspricht vielmehr den normativen Vorgaben.
Die Auffassung des Klägers, dass - anders als bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO nicht entscheidend auf die Belastung der Straßen und Brücken abzustellen sei, sondern auf die Geeignetheit der Fahrzeuge, die Erfordernisse technischer Entwicklungen, die Vermeidung unnötiger Härten oder die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten, wird vom Senat so nicht geteilt.
§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO regelt für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen nicht das technisch maximal zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO), sondern das, was als Gesamtgewicht rechtlich als Höchstwert noch zulässig ist. Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den „normalen“ Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.). Die Standards für deren Bau (z. B. Fahrbahnaufbau, Tragfähigkeit) korrespondieren mit den in § 34 StVZO festgelegten Grenzwerten für Achslasten und Gesamtgewichte. Transporte, die diese Werte überschreiten, beanspruchen diese Einrichtungen übermäßig, wobei vor allem Brücken von einem Überschreiten der Grenzwerte für Gesamtgewichte betroffen sind (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff.). Diese Grenzwerte dienen damit insbesondere dazu, eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Abnutzung der Straßen zu verhüten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann; die streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO hat demgegenüber zum Gegenstand, ob eine bestimmte Fahrtstrecke für einen konkreten Transport geeignet ist (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 39 f. m.w.N.).
Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Argumente, die für eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet habe, hält der Senat für sachlich ungerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers in einer tatsächlich und rechtlich zutreffenden Weise auseinandergesetzt. Der vom Kläger angestrebten großzügigeren Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht näher getreten werden. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport „in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Um nicht die im öffentlichen Interesse am Schutz der Verkehrsinfrastruktur in § 34 StVZO normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen - insbesondere bei Anwendung des Gleichheitssatzes - beliebig zu verschieben und die Ausnahme zur Regel werden zu lassen, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für einen Schwertransport grundsätzlich nur darauf an, ob die Ladung unteilbar ist. Zwar ist es in einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, unumgänglich, auch besonders schwere Ladungen befördern zu können. Jedoch verlangt hier der Ausnahmecharakter der Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, dass der Transport nicht auf andere Art und Weise abgewickelt werden kann; rein wirtschaftliche Aspekte im Sinne einer Streckenminimierung, Arbeitserleichterung oder Möglichkeit, technisch vorhandene Ladekapazität auch auszunutzen, zählen nicht. Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris). Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.). Dieses Normverständnis ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäden an Straßen und Brücken nicht linear, sondern überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen, und für die Frage einer übermäßigen Beanspruchung von Straßen und Brücken durch Schwertransporte nicht nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden kann, sondern wegen des Gleichheitssatzes auch alle vergleichbaren Fälle und damit die insgesamt zu erwartende Zunahme des Schwerlastverkehrs in den Blick zu nehmen sind; Wiederholungen und Aufsummierung am gleichen Ort können langfristig zu Strukturschäden führen (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff. m.w.N.). Im Einklang damit schreiben auch die Verwaltungsvorschriften, die aufgrund ihrer internen Bindungswirkung die Verwaltungspraxis steuern, unter anderem vor, dass Ausnahmen nach § 70 StVZO nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV voll ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist, wobei „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist (vgl. Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der „Empfehlungen zu § 70 StVZO“, VkBl. 2014, 503).
10 
Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69). Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht darin nicht entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO ermöglichen sollen, größere Lasten in einem Transport durchzuführen, um die Umwelt zu schonen oder um „Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsüberlegungen“ zu genügen. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob eine Rechtsverordnung gültig ist, die die zeitweilige Erprobung sog. Gigaliner zulässt. Die Zulassung dieser Fahrzeuge ist nach der Rechtsverordnung räumlich und zeitlich eingeschränkt und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die strukturellen Unterschiede zwischen Verordnungs- und Verwaltungsermessen, zwischen den Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung und den Voraussetzungen betont, die in einer Rechtsverordnung für die Bewilligung einer Ausnahme aufgestellt werden (siehe auch Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 106).
11 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die durch den streitigen Zug zum Transport vorgesehene Ladung im Rechtssinne teilbar ist. Unteilbar ist danach eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. z. B. die Empfehlung 8 der Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 102 ff. m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
12 
Der Vortrag des Klägers, dass in bestimmten Situationen von dem Zug mit Turmdrehkran-Anhänger das nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Gesamtgewicht von 40,00 t wegen der erforderlichen Ballastierung des Zugfahrzeugs überschritten werden müsse, lässt schon nicht hinreichend den erforderlichen Bezug zu dem vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ausnahme für ein zulässiges Gesamtgewicht seines aus dem LKW-Kipper und dem Turmdrehkran-Anhänger bestehenden Zugs von 54,00 t beantragt; dass die für den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen physikalisch notwendige Ballastierung des Zugfahrzeugs ein solches Zuggesamtgewicht, wie es hier Streitgegenstand ist, erfordert, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar entnommen werden und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich (zur Problematik vgl. z. B. § 34 Abs. 8 StVZO; Nr. 9.2 der Empfehlung 1 i.V.m. der Ballastierungstabelle zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 110 ff. m.w.N.). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es aus technischen Gründen nicht notwendig ist, den vollständigen Turmdrehkran „in einem Rutsch“ zu transportieren (UA S. 10 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Klägers auseinandersetzen, wird verwiesen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.12.2014 entnommen werden kann, hat der vom Gericht geladene Sachverständige des TÜV - für den Senat überzeugend - dargelegt, das Zugfahrzeug könne so ballastiert werden, dass der Zug mit beladenem Turmdrehkran-Anhänger unter Einhaltung der Zuggesamtgewichtsgrenze von 40,00 t auch eine Steigung von mehr als 8 Prozent bewältigen könne. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorträgt, der Sachverständige habe ausdrücklich bestätigt, dass unter anderem bei „engen Straßenverhältnissen“ eine diese Gewichtsgrenze überschreitende höhere Ballastierung notwendig sei, ist eine solche Aussage des Sachverständigen nicht nur nicht protokolliert worden, sondern sie widerspricht vielmehr inhaltlich den Darlegungen des Sachverständigen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten wurden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor allem von den Schwierigkeiten, dem Mehraufwand und den Mehrkosten gesprochen, die für ihn mit der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t verbunden sind; früher habe er den Kran mitsamt der Gegengewichte auf einer Fahrt transportieren können, jetzt benötige er zwei Fahrten. Auch der vom Kläger geschilderte (Einzel-) Fall, in dem er das Zugfahrzeug voll ballastieren musste, um den beladenen Turmdrehkran-Anhänger aus der Baustelle zu ziehen, illustriert zwar die Schwierigkeiten, denen der Kläger bei Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t ausgesetzt ist, belegt aber keine technisch begründete Notwendigkeit für die von ihm konkret begehrte Ausnahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Gewichtsbegrenzungen in § 34 Abs. 5 StVZO nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen gelten (§ 16 Abs. 1 StVZO) und dass auch der Beklagte bestätigt habe, dass es für den Baustellenbereich keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe (siehe auch Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.).
13 
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.
14 
Soweit der Kläger - wenn auch unter der Rubrik der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - sinngemäß vorträgt, dass die Genehmigungspraxis des Beklagten willkürlich sei, weil dieser es dulde, dass konkurrierende Unternehmen, insbesondere zwei namentlich genannte Firmen, ihre Kräne mitsamt dem ganzen Ballast unter Überschreitung des jeweils rechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts transportierten, ist das Verwaltungsgericht dem mit einer zutreffenden Begründung entgegen getreten (UA S. 17 f.). So hat es in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, dass es bereits an einer entsprechenden Duldung des Beklagten fehle, da dieser glaubhaft im Einzelnen dargelegt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Gleichheitssatz genügende Verwaltungspraxis durchzusetzen. Auf die vom Kläger gemeldeten Verstöße hin sei die Polizei wiederholt gebeten worden, dem nachzugehen und etwaige Verstöße zu melden. Die Polizei habe jedoch keine Verstöße gemeldet. Überdies seien die Firmen direkt angesprochen und auf Inhalt und Reichweite der erteilten Genehmigungen hingewiesen worden. Künftig werde schon bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festgehalten, dass der gleichzeitige Transport von Kran und Ballast ein Überschreiten des normativ festgelegten Zuggesamtgewichts nicht rechtfertige. Ergänzend hierzu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren erklärt, dass die an die vom Kläger namentlich genannte Firma K.-K. erteilte Ausnahmegenehmigung inzwischen durch Verfügung vom 08.05.2015 klarstellend um die Nebenbestimmung ergänzt worden sei, dass Kranballast, der nicht zur Ballastierung erforderlich sei und die gesetzliche Gesamtgewichtshöchstgrenze überschreite, getrennt vom Kran zu transportieren sei. Überdies ist vom Beklagten auch zutreffend angemerkt worden, dass der Kläger keine gerichtsfesten Beweise vorgebracht habe, dass die von ihm genannten Unternehmen faktisch die geltenden Gewichtshöchstgrenzen überschritten.
15 
Die vom Kläger behauptete großzügigere Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO für den Transport von Kränen ist - wie das Verwaltungsgericht wiederum richtig festgestellt hat - unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Eine Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
16 
Soweit der Kläger - allerdings insoweit verspätet - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht, indem etwa für selbstfahrende Autokräne andere Verwaltungsvorschriften und eine andere Verwaltungspraxis gelten würden als für seinen Zug, so hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb für andere Fahrzeugarten mit bauartbedingten Unterschieden rechtlich Unterschiedliches gelten darf (UA S. 15 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Begründung schon nicht hinreichend auseinander. So ist nicht zu erkennen, dass hier „wesentlich Gleiches“ gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in keinem Fall sogenannte „Komfort-Ausnahmen“ erteilt würden, stets für jede Ausnahme triftige Gründe vorliegen müssten, um die Aushebelung geltenden Rechts zu rechtfertigen, und etwa auch bei Sattelkraftfahrzeugen ein gleichzeitiger Transport von Kran und Ballast nicht genehmigt werde, wenn hierdurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde.
17 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.). Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.
18 
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
19 
Eine in diesem Sinne konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird in der Zulassungsbegründung nicht bezeichnet. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne jedoch eine bestimmte, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Frage konkret zu formulieren.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
a)zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert42,00 t,
b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2014 - 3 K 1021/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 09.03.2015 rechtzeitig begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2014 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl.‚ § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.). Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2015 keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe bei Überprüfung der streitigen Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO das Merkmal der Ausnahmesituation wie eine Tatbestandsvoraussetzung behandelt und hiervon seine Entscheidung abhängig gemacht.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).
Von diesem Normverständnis ist das Verwaltungsgericht explizit ausgegangen (UA S. 8 f.); es hat auch seiner folgenden Prüfung nichts anderes zugrunde gelegt. So hat es unter dem Gliederungspunkt I. zunächst geprüft, ob der Kläger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat, und hat dies unter anderem damit verneint, dass es bereits an einer Ausnahmesituation fehle (UA S. 9 ff.), der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht greife (UA S. 14 f.) und auch der Gleichheitssatz (UA S. 15 ff.), wirtschaftliche oder sonstige Erwägungen (UA S. 18 f.) das behördliche Ermessen nicht derart einschränken würden, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig wäre. Unter dem Gliederungspunkt II. hat es ausgeführt, dass und warum die streitige Entscheidung des Beklagten vom 06.05.2013 keine Ermessensfehler erkennen lässt, weshalb auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (UA S. 19 f.). Ein - wie vom Kläger behauptet - fehlerhaftes Verständnis von der Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vermag der Senat dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen; sie entspricht vielmehr den normativen Vorgaben.
Die Auffassung des Klägers, dass - anders als bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO nicht entscheidend auf die Belastung der Straßen und Brücken abzustellen sei, sondern auf die Geeignetheit der Fahrzeuge, die Erfordernisse technischer Entwicklungen, die Vermeidung unnötiger Härten oder die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten, wird vom Senat so nicht geteilt.
§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO regelt für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen nicht das technisch maximal zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO), sondern das, was als Gesamtgewicht rechtlich als Höchstwert noch zulässig ist. Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den „normalen“ Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.). Die Standards für deren Bau (z. B. Fahrbahnaufbau, Tragfähigkeit) korrespondieren mit den in § 34 StVZO festgelegten Grenzwerten für Achslasten und Gesamtgewichte. Transporte, die diese Werte überschreiten, beanspruchen diese Einrichtungen übermäßig, wobei vor allem Brücken von einem Überschreiten der Grenzwerte für Gesamtgewichte betroffen sind (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff.). Diese Grenzwerte dienen damit insbesondere dazu, eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Abnutzung der Straßen zu verhüten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann; die streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO hat demgegenüber zum Gegenstand, ob eine bestimmte Fahrtstrecke für einen konkreten Transport geeignet ist (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 39 f. m.w.N.).
Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Argumente, die für eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet habe, hält der Senat für sachlich ungerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers in einer tatsächlich und rechtlich zutreffenden Weise auseinandergesetzt. Der vom Kläger angestrebten großzügigeren Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht näher getreten werden. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport „in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Um nicht die im öffentlichen Interesse am Schutz der Verkehrsinfrastruktur in § 34 StVZO normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen - insbesondere bei Anwendung des Gleichheitssatzes - beliebig zu verschieben und die Ausnahme zur Regel werden zu lassen, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für einen Schwertransport grundsätzlich nur darauf an, ob die Ladung unteilbar ist. Zwar ist es in einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, unumgänglich, auch besonders schwere Ladungen befördern zu können. Jedoch verlangt hier der Ausnahmecharakter der Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, dass der Transport nicht auf andere Art und Weise abgewickelt werden kann; rein wirtschaftliche Aspekte im Sinne einer Streckenminimierung, Arbeitserleichterung oder Möglichkeit, technisch vorhandene Ladekapazität auch auszunutzen, zählen nicht. Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris). Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.). Dieses Normverständnis ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäden an Straßen und Brücken nicht linear, sondern überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen, und für die Frage einer übermäßigen Beanspruchung von Straßen und Brücken durch Schwertransporte nicht nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden kann, sondern wegen des Gleichheitssatzes auch alle vergleichbaren Fälle und damit die insgesamt zu erwartende Zunahme des Schwerlastverkehrs in den Blick zu nehmen sind; Wiederholungen und Aufsummierung am gleichen Ort können langfristig zu Strukturschäden führen (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff. m.w.N.). Im Einklang damit schreiben auch die Verwaltungsvorschriften, die aufgrund ihrer internen Bindungswirkung die Verwaltungspraxis steuern, unter anderem vor, dass Ausnahmen nach § 70 StVZO nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV voll ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist, wobei „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist (vgl. Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der „Empfehlungen zu § 70 StVZO“, VkBl. 2014, 503).
10 
Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69). Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht darin nicht entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO ermöglichen sollen, größere Lasten in einem Transport durchzuführen, um die Umwelt zu schonen oder um „Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsüberlegungen“ zu genügen. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob eine Rechtsverordnung gültig ist, die die zeitweilige Erprobung sog. Gigaliner zulässt. Die Zulassung dieser Fahrzeuge ist nach der Rechtsverordnung räumlich und zeitlich eingeschränkt und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die strukturellen Unterschiede zwischen Verordnungs- und Verwaltungsermessen, zwischen den Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung und den Voraussetzungen betont, die in einer Rechtsverordnung für die Bewilligung einer Ausnahme aufgestellt werden (siehe auch Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 106).
11 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die durch den streitigen Zug zum Transport vorgesehene Ladung im Rechtssinne teilbar ist. Unteilbar ist danach eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. z. B. die Empfehlung 8 der Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 102 ff. m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
12 
Der Vortrag des Klägers, dass in bestimmten Situationen von dem Zug mit Turmdrehkran-Anhänger das nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Gesamtgewicht von 40,00 t wegen der erforderlichen Ballastierung des Zugfahrzeugs überschritten werden müsse, lässt schon nicht hinreichend den erforderlichen Bezug zu dem vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ausnahme für ein zulässiges Gesamtgewicht seines aus dem LKW-Kipper und dem Turmdrehkran-Anhänger bestehenden Zugs von 54,00 t beantragt; dass die für den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen physikalisch notwendige Ballastierung des Zugfahrzeugs ein solches Zuggesamtgewicht, wie es hier Streitgegenstand ist, erfordert, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar entnommen werden und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich (zur Problematik vgl. z. B. § 34 Abs. 8 StVZO; Nr. 9.2 der Empfehlung 1 i.V.m. der Ballastierungstabelle zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 110 ff. m.w.N.). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es aus technischen Gründen nicht notwendig ist, den vollständigen Turmdrehkran „in einem Rutsch“ zu transportieren (UA S. 10 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Klägers auseinandersetzen, wird verwiesen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.12.2014 entnommen werden kann, hat der vom Gericht geladene Sachverständige des TÜV - für den Senat überzeugend - dargelegt, das Zugfahrzeug könne so ballastiert werden, dass der Zug mit beladenem Turmdrehkran-Anhänger unter Einhaltung der Zuggesamtgewichtsgrenze von 40,00 t auch eine Steigung von mehr als 8 Prozent bewältigen könne. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorträgt, der Sachverständige habe ausdrücklich bestätigt, dass unter anderem bei „engen Straßenverhältnissen“ eine diese Gewichtsgrenze überschreitende höhere Ballastierung notwendig sei, ist eine solche Aussage des Sachverständigen nicht nur nicht protokolliert worden, sondern sie widerspricht vielmehr inhaltlich den Darlegungen des Sachverständigen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten wurden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor allem von den Schwierigkeiten, dem Mehraufwand und den Mehrkosten gesprochen, die für ihn mit der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t verbunden sind; früher habe er den Kran mitsamt der Gegengewichte auf einer Fahrt transportieren können, jetzt benötige er zwei Fahrten. Auch der vom Kläger geschilderte (Einzel-) Fall, in dem er das Zugfahrzeug voll ballastieren musste, um den beladenen Turmdrehkran-Anhänger aus der Baustelle zu ziehen, illustriert zwar die Schwierigkeiten, denen der Kläger bei Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t ausgesetzt ist, belegt aber keine technisch begründete Notwendigkeit für die von ihm konkret begehrte Ausnahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Gewichtsbegrenzungen in § 34 Abs. 5 StVZO nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen gelten (§ 16 Abs. 1 StVZO) und dass auch der Beklagte bestätigt habe, dass es für den Baustellenbereich keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe (siehe auch Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.).
13 
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.
14 
Soweit der Kläger - wenn auch unter der Rubrik der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - sinngemäß vorträgt, dass die Genehmigungspraxis des Beklagten willkürlich sei, weil dieser es dulde, dass konkurrierende Unternehmen, insbesondere zwei namentlich genannte Firmen, ihre Kräne mitsamt dem ganzen Ballast unter Überschreitung des jeweils rechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts transportierten, ist das Verwaltungsgericht dem mit einer zutreffenden Begründung entgegen getreten (UA S. 17 f.). So hat es in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, dass es bereits an einer entsprechenden Duldung des Beklagten fehle, da dieser glaubhaft im Einzelnen dargelegt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Gleichheitssatz genügende Verwaltungspraxis durchzusetzen. Auf die vom Kläger gemeldeten Verstöße hin sei die Polizei wiederholt gebeten worden, dem nachzugehen und etwaige Verstöße zu melden. Die Polizei habe jedoch keine Verstöße gemeldet. Überdies seien die Firmen direkt angesprochen und auf Inhalt und Reichweite der erteilten Genehmigungen hingewiesen worden. Künftig werde schon bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festgehalten, dass der gleichzeitige Transport von Kran und Ballast ein Überschreiten des normativ festgelegten Zuggesamtgewichts nicht rechtfertige. Ergänzend hierzu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren erklärt, dass die an die vom Kläger namentlich genannte Firma K.-K. erteilte Ausnahmegenehmigung inzwischen durch Verfügung vom 08.05.2015 klarstellend um die Nebenbestimmung ergänzt worden sei, dass Kranballast, der nicht zur Ballastierung erforderlich sei und die gesetzliche Gesamtgewichtshöchstgrenze überschreite, getrennt vom Kran zu transportieren sei. Überdies ist vom Beklagten auch zutreffend angemerkt worden, dass der Kläger keine gerichtsfesten Beweise vorgebracht habe, dass die von ihm genannten Unternehmen faktisch die geltenden Gewichtshöchstgrenzen überschritten.
15 
Die vom Kläger behauptete großzügigere Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO für den Transport von Kränen ist - wie das Verwaltungsgericht wiederum richtig festgestellt hat - unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Eine Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
16 
Soweit der Kläger - allerdings insoweit verspätet - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht, indem etwa für selbstfahrende Autokräne andere Verwaltungsvorschriften und eine andere Verwaltungspraxis gelten würden als für seinen Zug, so hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb für andere Fahrzeugarten mit bauartbedingten Unterschieden rechtlich Unterschiedliches gelten darf (UA S. 15 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Begründung schon nicht hinreichend auseinander. So ist nicht zu erkennen, dass hier „wesentlich Gleiches“ gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in keinem Fall sogenannte „Komfort-Ausnahmen“ erteilt würden, stets für jede Ausnahme triftige Gründe vorliegen müssten, um die Aushebelung geltenden Rechts zu rechtfertigen, und etwa auch bei Sattelkraftfahrzeugen ein gleichzeitiger Transport von Kran und Ballast nicht genehmigt werde, wenn hierdurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde.
17 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.). Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.
18 
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
19 
Eine in diesem Sinne konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird in der Zulassungsbegründung nicht bezeichnet. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne jedoch eine bestimmte, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Frage konkret zu formulieren.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2014 - 3 K 1021/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 09.03.2015 rechtzeitig begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2014 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl.‚ § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.). Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2015 keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe bei Überprüfung der streitigen Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO das Merkmal der Ausnahmesituation wie eine Tatbestandsvoraussetzung behandelt und hiervon seine Entscheidung abhängig gemacht.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).
Von diesem Normverständnis ist das Verwaltungsgericht explizit ausgegangen (UA S. 8 f.); es hat auch seiner folgenden Prüfung nichts anderes zugrunde gelegt. So hat es unter dem Gliederungspunkt I. zunächst geprüft, ob der Kläger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat, und hat dies unter anderem damit verneint, dass es bereits an einer Ausnahmesituation fehle (UA S. 9 ff.), der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht greife (UA S. 14 f.) und auch der Gleichheitssatz (UA S. 15 ff.), wirtschaftliche oder sonstige Erwägungen (UA S. 18 f.) das behördliche Ermessen nicht derart einschränken würden, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig wäre. Unter dem Gliederungspunkt II. hat es ausgeführt, dass und warum die streitige Entscheidung des Beklagten vom 06.05.2013 keine Ermessensfehler erkennen lässt, weshalb auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (UA S. 19 f.). Ein - wie vom Kläger behauptet - fehlerhaftes Verständnis von der Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vermag der Senat dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen; sie entspricht vielmehr den normativen Vorgaben.
Die Auffassung des Klägers, dass - anders als bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO nicht entscheidend auf die Belastung der Straßen und Brücken abzustellen sei, sondern auf die Geeignetheit der Fahrzeuge, die Erfordernisse technischer Entwicklungen, die Vermeidung unnötiger Härten oder die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten, wird vom Senat so nicht geteilt.
§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO regelt für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen nicht das technisch maximal zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO), sondern das, was als Gesamtgewicht rechtlich als Höchstwert noch zulässig ist. Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den „normalen“ Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.). Die Standards für deren Bau (z. B. Fahrbahnaufbau, Tragfähigkeit) korrespondieren mit den in § 34 StVZO festgelegten Grenzwerten für Achslasten und Gesamtgewichte. Transporte, die diese Werte überschreiten, beanspruchen diese Einrichtungen übermäßig, wobei vor allem Brücken von einem Überschreiten der Grenzwerte für Gesamtgewichte betroffen sind (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff.). Diese Grenzwerte dienen damit insbesondere dazu, eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Abnutzung der Straßen zu verhüten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann; die streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO hat demgegenüber zum Gegenstand, ob eine bestimmte Fahrtstrecke für einen konkreten Transport geeignet ist (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 39 f. m.w.N.).
Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Argumente, die für eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet habe, hält der Senat für sachlich ungerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers in einer tatsächlich und rechtlich zutreffenden Weise auseinandergesetzt. Der vom Kläger angestrebten großzügigeren Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht näher getreten werden. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport „in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Um nicht die im öffentlichen Interesse am Schutz der Verkehrsinfrastruktur in § 34 StVZO normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen - insbesondere bei Anwendung des Gleichheitssatzes - beliebig zu verschieben und die Ausnahme zur Regel werden zu lassen, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für einen Schwertransport grundsätzlich nur darauf an, ob die Ladung unteilbar ist. Zwar ist es in einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, unumgänglich, auch besonders schwere Ladungen befördern zu können. Jedoch verlangt hier der Ausnahmecharakter der Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, dass der Transport nicht auf andere Art und Weise abgewickelt werden kann; rein wirtschaftliche Aspekte im Sinne einer Streckenminimierung, Arbeitserleichterung oder Möglichkeit, technisch vorhandene Ladekapazität auch auszunutzen, zählen nicht. Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris). Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.). Dieses Normverständnis ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäden an Straßen und Brücken nicht linear, sondern überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen, und für die Frage einer übermäßigen Beanspruchung von Straßen und Brücken durch Schwertransporte nicht nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden kann, sondern wegen des Gleichheitssatzes auch alle vergleichbaren Fälle und damit die insgesamt zu erwartende Zunahme des Schwerlastverkehrs in den Blick zu nehmen sind; Wiederholungen und Aufsummierung am gleichen Ort können langfristig zu Strukturschäden führen (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff. m.w.N.). Im Einklang damit schreiben auch die Verwaltungsvorschriften, die aufgrund ihrer internen Bindungswirkung die Verwaltungspraxis steuern, unter anderem vor, dass Ausnahmen nach § 70 StVZO nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV voll ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist, wobei „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist (vgl. Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der „Empfehlungen zu § 70 StVZO“, VkBl. 2014, 503).
10 
Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69). Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht darin nicht entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO ermöglichen sollen, größere Lasten in einem Transport durchzuführen, um die Umwelt zu schonen oder um „Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsüberlegungen“ zu genügen. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob eine Rechtsverordnung gültig ist, die die zeitweilige Erprobung sog. Gigaliner zulässt. Die Zulassung dieser Fahrzeuge ist nach der Rechtsverordnung räumlich und zeitlich eingeschränkt und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die strukturellen Unterschiede zwischen Verordnungs- und Verwaltungsermessen, zwischen den Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung und den Voraussetzungen betont, die in einer Rechtsverordnung für die Bewilligung einer Ausnahme aufgestellt werden (siehe auch Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 106).
11 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die durch den streitigen Zug zum Transport vorgesehene Ladung im Rechtssinne teilbar ist. Unteilbar ist danach eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. z. B. die Empfehlung 8 der Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 102 ff. m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
12 
Der Vortrag des Klägers, dass in bestimmten Situationen von dem Zug mit Turmdrehkran-Anhänger das nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Gesamtgewicht von 40,00 t wegen der erforderlichen Ballastierung des Zugfahrzeugs überschritten werden müsse, lässt schon nicht hinreichend den erforderlichen Bezug zu dem vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ausnahme für ein zulässiges Gesamtgewicht seines aus dem LKW-Kipper und dem Turmdrehkran-Anhänger bestehenden Zugs von 54,00 t beantragt; dass die für den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen physikalisch notwendige Ballastierung des Zugfahrzeugs ein solches Zuggesamtgewicht, wie es hier Streitgegenstand ist, erfordert, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar entnommen werden und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich (zur Problematik vgl. z. B. § 34 Abs. 8 StVZO; Nr. 9.2 der Empfehlung 1 i.V.m. der Ballastierungstabelle zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 110 ff. m.w.N.). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es aus technischen Gründen nicht notwendig ist, den vollständigen Turmdrehkran „in einem Rutsch“ zu transportieren (UA S. 10 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Klägers auseinandersetzen, wird verwiesen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.12.2014 entnommen werden kann, hat der vom Gericht geladene Sachverständige des TÜV - für den Senat überzeugend - dargelegt, das Zugfahrzeug könne so ballastiert werden, dass der Zug mit beladenem Turmdrehkran-Anhänger unter Einhaltung der Zuggesamtgewichtsgrenze von 40,00 t auch eine Steigung von mehr als 8 Prozent bewältigen könne. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorträgt, der Sachverständige habe ausdrücklich bestätigt, dass unter anderem bei „engen Straßenverhältnissen“ eine diese Gewichtsgrenze überschreitende höhere Ballastierung notwendig sei, ist eine solche Aussage des Sachverständigen nicht nur nicht protokolliert worden, sondern sie widerspricht vielmehr inhaltlich den Darlegungen des Sachverständigen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten wurden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor allem von den Schwierigkeiten, dem Mehraufwand und den Mehrkosten gesprochen, die für ihn mit der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t verbunden sind; früher habe er den Kran mitsamt der Gegengewichte auf einer Fahrt transportieren können, jetzt benötige er zwei Fahrten. Auch der vom Kläger geschilderte (Einzel-) Fall, in dem er das Zugfahrzeug voll ballastieren musste, um den beladenen Turmdrehkran-Anhänger aus der Baustelle zu ziehen, illustriert zwar die Schwierigkeiten, denen der Kläger bei Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t ausgesetzt ist, belegt aber keine technisch begründete Notwendigkeit für die von ihm konkret begehrte Ausnahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Gewichtsbegrenzungen in § 34 Abs. 5 StVZO nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen gelten (§ 16 Abs. 1 StVZO) und dass auch der Beklagte bestätigt habe, dass es für den Baustellenbereich keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe (siehe auch Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.).
13 
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.
14 
Soweit der Kläger - wenn auch unter der Rubrik der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - sinngemäß vorträgt, dass die Genehmigungspraxis des Beklagten willkürlich sei, weil dieser es dulde, dass konkurrierende Unternehmen, insbesondere zwei namentlich genannte Firmen, ihre Kräne mitsamt dem ganzen Ballast unter Überschreitung des jeweils rechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts transportierten, ist das Verwaltungsgericht dem mit einer zutreffenden Begründung entgegen getreten (UA S. 17 f.). So hat es in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, dass es bereits an einer entsprechenden Duldung des Beklagten fehle, da dieser glaubhaft im Einzelnen dargelegt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Gleichheitssatz genügende Verwaltungspraxis durchzusetzen. Auf die vom Kläger gemeldeten Verstöße hin sei die Polizei wiederholt gebeten worden, dem nachzugehen und etwaige Verstöße zu melden. Die Polizei habe jedoch keine Verstöße gemeldet. Überdies seien die Firmen direkt angesprochen und auf Inhalt und Reichweite der erteilten Genehmigungen hingewiesen worden. Künftig werde schon bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festgehalten, dass der gleichzeitige Transport von Kran und Ballast ein Überschreiten des normativ festgelegten Zuggesamtgewichts nicht rechtfertige. Ergänzend hierzu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren erklärt, dass die an die vom Kläger namentlich genannte Firma K.-K. erteilte Ausnahmegenehmigung inzwischen durch Verfügung vom 08.05.2015 klarstellend um die Nebenbestimmung ergänzt worden sei, dass Kranballast, der nicht zur Ballastierung erforderlich sei und die gesetzliche Gesamtgewichtshöchstgrenze überschreite, getrennt vom Kran zu transportieren sei. Überdies ist vom Beklagten auch zutreffend angemerkt worden, dass der Kläger keine gerichtsfesten Beweise vorgebracht habe, dass die von ihm genannten Unternehmen faktisch die geltenden Gewichtshöchstgrenzen überschritten.
15 
Die vom Kläger behauptete großzügigere Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO für den Transport von Kränen ist - wie das Verwaltungsgericht wiederum richtig festgestellt hat - unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Eine Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
16 
Soweit der Kläger - allerdings insoweit verspätet - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht, indem etwa für selbstfahrende Autokräne andere Verwaltungsvorschriften und eine andere Verwaltungspraxis gelten würden als für seinen Zug, so hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb für andere Fahrzeugarten mit bauartbedingten Unterschieden rechtlich Unterschiedliches gelten darf (UA S. 15 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Begründung schon nicht hinreichend auseinander. So ist nicht zu erkennen, dass hier „wesentlich Gleiches“ gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in keinem Fall sogenannte „Komfort-Ausnahmen“ erteilt würden, stets für jede Ausnahme triftige Gründe vorliegen müssten, um die Aushebelung geltenden Rechts zu rechtfertigen, und etwa auch bei Sattelkraftfahrzeugen ein gleichzeitiger Transport von Kran und Ballast nicht genehmigt werde, wenn hierdurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde.
17 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.). Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.
18 
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
19 
Eine in diesem Sinne konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird in der Zulassungsbegründung nicht bezeichnet. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne jedoch eine bestimmte, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Frage konkret zu formulieren.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.07.2013 hat keinen Erfolg.
Sie richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO (zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen: 40 t) für Turmdrehkrantransporte mit einem LKW (amtliches Kennzeichen... ...) und dem Anhänger ZIKUN (amtliches Kennzeichen ...) bzw. dem Anhänger LIEBHERR, mit einem zulässigen Zuggesamtgewicht von 54 t.
1. Hinsichtlich des aus dem genannten LKW und dem Anhänger LIEBHERR zusammengesetzten Turmdrehkranzuges ist bereits die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft. Denn innerhalb der - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 23.07.2013 bereits am 06.08.2013 abgelaufenen - zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller lediglich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für die andere Zugkombination (LKW und Anhänger ZIKUN) angefochten, wie sich aus der Antragsformulierung in seinem Schriftsatz vom 31.07.2013 unzweideutig ergibt. Angesichts dieser Beschränkung des Beschwerdegegenstands ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mithin im Übrigen mangels fristgerechter Anfechtung rechtskräftig geworden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Allerdings hat der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist in seinem Begründungsschriftsatz vom 23.08.2013 auch die Zugkombination mit dem Anhänger LIEBHERR einbezogen und damit der Sache nach eine Erweiterung des Beschwerdebegehrens um den bereits rechtskräftig entschiedenen weiteren Streitgegenstand vorgenommen. Ob dies trotz der eingetretenen Rechtskraft zulässigerweise eine Sachprüfung eröffnet, kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Rechtsschutzantrag insoweit mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig ist, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen hat; der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang offensichtlich den Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.08.2013, das sich allein auf die Zugkombination mit dem Anhänger ZIKUN bezieht und insoweit - im Sinne einer wiederholenden Verfügung mit Blick auf den Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 - einen Zweitbescheid ablehnt, hingegen keine Bestätigung einer Antragstellung oder eine Bescheidung für den Anhänger LIEBHERR enthält.
2. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache für beide Zugkombinationen erfolglos.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt wäre. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr gering.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Im Falle des Begehrens einer im Ermessen der Behörde stehenden begünstigenden Entscheidung kann ein Anordnungsanspruch für eine entsprechende Regelungsanordnung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist oder wenn zumindest festgestellt werden kann, dass die bisherige Ermessensausübung fehlerhaft ist und eine erneute ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im Sinne einer Ermessensverdichtung überwiegend wahrscheinlich zugunsten des Betroffenen ausgehen wird (vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 123 Rn. 60 m.w.N.).
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
2.1 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
10 
Nach dem einschlägigen § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften des § 34 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154).
11 
Ausgehend von der ratio legis des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport "in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind. Es hat ferner zutreffend angenommen, dass die vom Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 angestellten Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren vor-aussichtlich nicht zu beanstanden sein werden, und dass der Antragsteller weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die begehrte Ausnahmegenehmigung beanspruchen kann.
12 
Soweit der Antragsteller demgegenüber lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. pauschal auf dieses verweist, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Beschluss befasst hat, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine erneute diesbezügliche Erörterung verbietet sich daher, so z.B. bezüglich der schon in § 34 Abs. 6 StVZO enthaltenen differenzierten Festlegung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen in Abhängigkeit von der Zahl der Achsen, oder der vom Antragsteller entgegen einer Stellungnahme des TÜV behaupteten technischen Notwendigkeit einer Überschreitung des zulässigen Zuggesamtgewichts für die Funktionsfähigkeit der automatisch lastabhängigen Bremsen. Soweit der Antragsteller sich hinreichend substantiiert gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, gilt Folgendes:
13 
2.1.1 Mit der Berufung darauf, dass er als „Alleinunternehmer“ durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenten erleide, macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Genehmigungspraxis habe sich an der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens orientieren. Dies geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Ein solcher Ansatz postuliert im Kern eine Gesetzesanwendung nach Maßgabe der vom Unternehmer gewählten Unternehmensorganisation statt einer Ausrichtung des Unternehmens an den rechtlichen Rahmenbedingungen, verkehrt so tendenziell das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis und stellt seinerseits eine unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit bedenkliche Benachteiligung der Unternehmen dar, die sich an den normativen Gewichtsgrenzwerten orientieren. Dass solche Unternehmen offenbar mit entsprechender Organisationsstruktur ohne Ausnahmen von der Tonnagebegrenzung auskömmlich arbeiten, hat der Antragsgegner im Übrigen unwidersprochen dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während der über dreijährigen - als solche auch für den Antragsteller erkennbar konzipierten - Übergangsfrist, die ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.04.2010 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 2141/09) vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 20.04.2010 bzw. 21.04.2010 bis 30.06.2013 eingeräumt worden war, zum einen das ihm zugestandene Zuggesamtgewicht von 54 t nutzen konnte, zum anderen aber Gelegenheit und Anlass hatte, seine Betriebsorganisation zu überdenken und anzupassen, z.B. durch entsprechende Wahl eines weniger schweren Zugfahrzeugs, was nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners vom TÜV als ohnedies geeignetere bzw. günstigere Lösung für den Antragsteller eingeschätzt wurde. Der Antragsteller handelte auf eigenes Risiko, wenn er gleichwohl darauf vertraute, die Ausnahmegenehmigung werde nach Ablauf der im Vergleich bestimmten Frist ohne weiteres verlängert. Ein Anknüpfungspunkt für ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus früheren Verwaltungsvorgängen oder Erklärungen des Antragsgegners nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs.
14 
2.1.2 Ohne Erfolg macht der Antragsteller sodann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend, weil in anderen Bundesländern in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt würden. Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann eine solche im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden geübte Praxis nicht zu einer Ermessensbindung bzw. -reduzierung beim Antragsgegner zugunsten des Antragstellers führen. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Gleichheitsgrundsatz nur im jeweiligen Kompetenzbereich des Trägers öffentlicher Gewalt, eine Ermessensbindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann mithin nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris).
15 
Der Senat vermag aber auch nicht das Vorbringen des Antragstellers zu verifizieren, dass der Antragsgegner selbst in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht erteilt und dadurch eine Selbstbindung bewirkt hätte. Abgesehen davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners seit Jahren keine solchen gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge erteilt worden sind, vielmehr beispielsweise im Jahre 2012 ca. 20 sonstige Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge ohne Ausnahmen für das Zuggesamtgewicht (Schriftsatz vom 11.07.2013 im erstinstanzlichen Verfahren), taugen auch die vom Antragsteller ins Feld geführten vermeintlichen Vergleichsfälle K.-K. und D./EM bei summarischer Prüfung nicht zum Beweis des Gegenteils. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt und durch Vorlage der Antrags- und Genehmigungsunterlagen für K.-K. untermauert, dass Verfahrensgegenstand insoweit nicht Turmdrehkräne waren, sondern sonstige Sattelkraftfahrzeuge. Diese unterfallen nach dem vom Antragsgegner entsprechend einem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.12.1993 angewandten, auf Beratungen des einschlägigen Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ zurückgehenden Entwurf der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO (abgedruckt bei Lütkes, Hrsg., Straßenverkehr, Band 5a, StVZO-Richtlinien), der gesondert behandelten Gruppe Nr. 9 („Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte“), für die im Richtlinienentwurf Ausnahmegenehmigungen auch für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind. Demgegenüber unterfallen „Turmdrehkräne“ der Gruppe Nr. 1 („Sattelkraftfahrzeuge und Züge mit Turmdrehkrananhängern“), für die im Gegensatz dazu, anders auch als für „selbstfahrende Kräne“ nach Gruppe Nr. 2, keine Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind.
16 
Allerdings ist das Gericht, anders als die Verwaltung, an diese in Verwaltungsvorschriften vorgenommene Differenzierung nicht gebunden. Bei gegebenem Anlass hat das Gericht deshalb der Frage nachzugehen, ob eine solche Differenzierung sich auf hinreichende Sachgründe zurückführen lässt und deshalb auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese vom fachkundigen Bund-Länder-Ausschuss vorgenommene Differenzierung sachwidrig wäre; dieser Frage mag im bereits anhängigen Klageverfahren (3 K 1021/13) noch nachzugehen sein. Der Antragsteller hat selbst insoweit keine substantiierte Kritik an der systematischen Einordnung vorgebracht, aber geltend gemacht, dass nach seinen Feststellungen (im Falle der Firma K.-K. anhand von deren Internetauftritt) die nach Gruppe Nr. 9 erteilten Ausnahmegenehmigungen von den beiden genannten Firmen ganz bzw. (von der Firma D./EM) überwiegend für Turmdrehkran-Transporte genutzt würden. Sollte dies zutreffen, so würde es sich um eine missbräuchliche Nutzung der erteilten Ausnahmegenehmigungen durch die beiden genannten Firmen handeln, durch welche die einheitliche Genehmigungspraxis des Antragsgegners als solche aber rechtlich nicht in Zweifel gezogen würde. Freilich hätte die Verwaltung bei entsprechenden substantiellen Hinweisen Anlass, gegen einen solchen Missbrauch auf der Vollzugsebene vorzugehen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, solche Umgehungen zu dulden; denn andernfalls würde die Frage aufgeworfen, ob eine Duldungspraxis nicht ihrerseits rechtliche Konsequenzen auf der Ebene der Ermessensbetätigung zeitigen könnte.
17 
2.1.3 Mit der Forderung einer Angleichung der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 70 StVZO an die Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO, wo in Randnummer 87 das Zubehör von Kränen als unteilbar fingiert wird, vermischt der Antragsteller die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Straßenverkehrszulassungsordnung einerseits und der Straßenverkehrsordnung andererseits. Gleichwohl mag auch dieser vom Antragsteller aufgeworfenen Frage im Hauptsacheverfahren noch - nötigenfalls fachlich gestützt - nachgegangen werden. Im vorliegenden, auf summarische Prüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche vertiefende Prüfung nicht angezeigt.
18 
2.2 Scheidet nach dem Vorstehenden eine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Versagung der Ausnahmegenehmigung und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit aus, so könnte der Antragsteller nach dem oben dargelegten Maßstab einen durchgreifenden Anordnungsgrund allenfalls bei existenzieller, ihm selbst nicht zuzurechnender Gefährdung seiner Person oder seiner beruflichen Betätigung glaubhaft machen. Vom Vorliegen dieser Extremvoraussetzungen kann indes keine Rede sein. Zum einen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich einen Transportkostenvergleich (mit/ohne Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht) vorgelegt, nicht aber eine auch schon vom Verwaltungsgericht vermisste Rentabilitätsrechnung seines Unternehmens. Zum anderen hat der Antragsteller, wie ausgeführt, seine Unternehmensorganisation und das Versäumnis einer Anpassung während des im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Übergangszeitraums selbst zu verantworten. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller ferner entgegenzuhalten, dass andere Turmdrehkran-Unternehmen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners offenbar erfolgreich ohne die fraglichen Ausnahmegenehmigungen wirtschaften. Der Antragsgegner hat des weiteren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die reine Transporttätigkeit des Antragstellers nur einen Bruchteil seiner unternehmerischen Betätigung ausmache, weil die Kräne nach Anlieferung und Installierung längere Zeit bei den Baustellen verblieben.
19 
Nach allem ist dem Antragsteller zuzumuten, die von ihm angenommene Rechtsposition im Klageverfahren zu verfolgen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 10.000 EUR (jeweils 5.000 EUR für jede der beiden Zugkombinationen) aus, halbiert diesen Betrag aber in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467), weil das Antragsbegehren sich nur auf eine partielle - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2014 - 3 K 1021/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 09.03.2015 rechtzeitig begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2014 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl.‚ § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.). Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2015 keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe bei Überprüfung der streitigen Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO das Merkmal der Ausnahmesituation wie eine Tatbestandsvoraussetzung behandelt und hiervon seine Entscheidung abhängig gemacht.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).
Von diesem Normverständnis ist das Verwaltungsgericht explizit ausgegangen (UA S. 8 f.); es hat auch seiner folgenden Prüfung nichts anderes zugrunde gelegt. So hat es unter dem Gliederungspunkt I. zunächst geprüft, ob der Kläger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat, und hat dies unter anderem damit verneint, dass es bereits an einer Ausnahmesituation fehle (UA S. 9 ff.), der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht greife (UA S. 14 f.) und auch der Gleichheitssatz (UA S. 15 ff.), wirtschaftliche oder sonstige Erwägungen (UA S. 18 f.) das behördliche Ermessen nicht derart einschränken würden, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig wäre. Unter dem Gliederungspunkt II. hat es ausgeführt, dass und warum die streitige Entscheidung des Beklagten vom 06.05.2013 keine Ermessensfehler erkennen lässt, weshalb auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (UA S. 19 f.). Ein - wie vom Kläger behauptet - fehlerhaftes Verständnis von der Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vermag der Senat dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen; sie entspricht vielmehr den normativen Vorgaben.
Die Auffassung des Klägers, dass - anders als bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO nicht entscheidend auf die Belastung der Straßen und Brücken abzustellen sei, sondern auf die Geeignetheit der Fahrzeuge, die Erfordernisse technischer Entwicklungen, die Vermeidung unnötiger Härten oder die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten, wird vom Senat so nicht geteilt.
§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO regelt für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen nicht das technisch maximal zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO), sondern das, was als Gesamtgewicht rechtlich als Höchstwert noch zulässig ist. Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den „normalen“ Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.). Die Standards für deren Bau (z. B. Fahrbahnaufbau, Tragfähigkeit) korrespondieren mit den in § 34 StVZO festgelegten Grenzwerten für Achslasten und Gesamtgewichte. Transporte, die diese Werte überschreiten, beanspruchen diese Einrichtungen übermäßig, wobei vor allem Brücken von einem Überschreiten der Grenzwerte für Gesamtgewichte betroffen sind (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff.). Diese Grenzwerte dienen damit insbesondere dazu, eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Abnutzung der Straßen zu verhüten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann; die streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO hat demgegenüber zum Gegenstand, ob eine bestimmte Fahrtstrecke für einen konkreten Transport geeignet ist (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 39 f. m.w.N.).
Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Argumente, die für eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet habe, hält der Senat für sachlich ungerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers in einer tatsächlich und rechtlich zutreffenden Weise auseinandergesetzt. Der vom Kläger angestrebten großzügigeren Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht näher getreten werden. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport „in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Um nicht die im öffentlichen Interesse am Schutz der Verkehrsinfrastruktur in § 34 StVZO normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen - insbesondere bei Anwendung des Gleichheitssatzes - beliebig zu verschieben und die Ausnahme zur Regel werden zu lassen, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für einen Schwertransport grundsätzlich nur darauf an, ob die Ladung unteilbar ist. Zwar ist es in einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, unumgänglich, auch besonders schwere Ladungen befördern zu können. Jedoch verlangt hier der Ausnahmecharakter der Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, dass der Transport nicht auf andere Art und Weise abgewickelt werden kann; rein wirtschaftliche Aspekte im Sinne einer Streckenminimierung, Arbeitserleichterung oder Möglichkeit, technisch vorhandene Ladekapazität auch auszunutzen, zählen nicht. Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris). Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.). Dieses Normverständnis ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäden an Straßen und Brücken nicht linear, sondern überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen, und für die Frage einer übermäßigen Beanspruchung von Straßen und Brücken durch Schwertransporte nicht nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden kann, sondern wegen des Gleichheitssatzes auch alle vergleichbaren Fälle und damit die insgesamt zu erwartende Zunahme des Schwerlastverkehrs in den Blick zu nehmen sind; Wiederholungen und Aufsummierung am gleichen Ort können langfristig zu Strukturschäden führen (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff. m.w.N.). Im Einklang damit schreiben auch die Verwaltungsvorschriften, die aufgrund ihrer internen Bindungswirkung die Verwaltungspraxis steuern, unter anderem vor, dass Ausnahmen nach § 70 StVZO nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV voll ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist, wobei „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist (vgl. Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der „Empfehlungen zu § 70 StVZO“, VkBl. 2014, 503).
10 
Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69). Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht darin nicht entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO ermöglichen sollen, größere Lasten in einem Transport durchzuführen, um die Umwelt zu schonen oder um „Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsüberlegungen“ zu genügen. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob eine Rechtsverordnung gültig ist, die die zeitweilige Erprobung sog. Gigaliner zulässt. Die Zulassung dieser Fahrzeuge ist nach der Rechtsverordnung räumlich und zeitlich eingeschränkt und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die strukturellen Unterschiede zwischen Verordnungs- und Verwaltungsermessen, zwischen den Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung und den Voraussetzungen betont, die in einer Rechtsverordnung für die Bewilligung einer Ausnahme aufgestellt werden (siehe auch Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 106).
11 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die durch den streitigen Zug zum Transport vorgesehene Ladung im Rechtssinne teilbar ist. Unteilbar ist danach eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. z. B. die Empfehlung 8 der Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 102 ff. m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
12 
Der Vortrag des Klägers, dass in bestimmten Situationen von dem Zug mit Turmdrehkran-Anhänger das nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Gesamtgewicht von 40,00 t wegen der erforderlichen Ballastierung des Zugfahrzeugs überschritten werden müsse, lässt schon nicht hinreichend den erforderlichen Bezug zu dem vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ausnahme für ein zulässiges Gesamtgewicht seines aus dem LKW-Kipper und dem Turmdrehkran-Anhänger bestehenden Zugs von 54,00 t beantragt; dass die für den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen physikalisch notwendige Ballastierung des Zugfahrzeugs ein solches Zuggesamtgewicht, wie es hier Streitgegenstand ist, erfordert, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar entnommen werden und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich (zur Problematik vgl. z. B. § 34 Abs. 8 StVZO; Nr. 9.2 der Empfehlung 1 i.V.m. der Ballastierungstabelle zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 110 ff. m.w.N.). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es aus technischen Gründen nicht notwendig ist, den vollständigen Turmdrehkran „in einem Rutsch“ zu transportieren (UA S. 10 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Klägers auseinandersetzen, wird verwiesen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.12.2014 entnommen werden kann, hat der vom Gericht geladene Sachverständige des TÜV - für den Senat überzeugend - dargelegt, das Zugfahrzeug könne so ballastiert werden, dass der Zug mit beladenem Turmdrehkran-Anhänger unter Einhaltung der Zuggesamtgewichtsgrenze von 40,00 t auch eine Steigung von mehr als 8 Prozent bewältigen könne. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorträgt, der Sachverständige habe ausdrücklich bestätigt, dass unter anderem bei „engen Straßenverhältnissen“ eine diese Gewichtsgrenze überschreitende höhere Ballastierung notwendig sei, ist eine solche Aussage des Sachverständigen nicht nur nicht protokolliert worden, sondern sie widerspricht vielmehr inhaltlich den Darlegungen des Sachverständigen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten wurden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor allem von den Schwierigkeiten, dem Mehraufwand und den Mehrkosten gesprochen, die für ihn mit der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t verbunden sind; früher habe er den Kran mitsamt der Gegengewichte auf einer Fahrt transportieren können, jetzt benötige er zwei Fahrten. Auch der vom Kläger geschilderte (Einzel-) Fall, in dem er das Zugfahrzeug voll ballastieren musste, um den beladenen Turmdrehkran-Anhänger aus der Baustelle zu ziehen, illustriert zwar die Schwierigkeiten, denen der Kläger bei Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t ausgesetzt ist, belegt aber keine technisch begründete Notwendigkeit für die von ihm konkret begehrte Ausnahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Gewichtsbegrenzungen in § 34 Abs. 5 StVZO nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen gelten (§ 16 Abs. 1 StVZO) und dass auch der Beklagte bestätigt habe, dass es für den Baustellenbereich keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe (siehe auch Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.).
13 
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.
14 
Soweit der Kläger - wenn auch unter der Rubrik der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - sinngemäß vorträgt, dass die Genehmigungspraxis des Beklagten willkürlich sei, weil dieser es dulde, dass konkurrierende Unternehmen, insbesondere zwei namentlich genannte Firmen, ihre Kräne mitsamt dem ganzen Ballast unter Überschreitung des jeweils rechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts transportierten, ist das Verwaltungsgericht dem mit einer zutreffenden Begründung entgegen getreten (UA S. 17 f.). So hat es in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, dass es bereits an einer entsprechenden Duldung des Beklagten fehle, da dieser glaubhaft im Einzelnen dargelegt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Gleichheitssatz genügende Verwaltungspraxis durchzusetzen. Auf die vom Kläger gemeldeten Verstöße hin sei die Polizei wiederholt gebeten worden, dem nachzugehen und etwaige Verstöße zu melden. Die Polizei habe jedoch keine Verstöße gemeldet. Überdies seien die Firmen direkt angesprochen und auf Inhalt und Reichweite der erteilten Genehmigungen hingewiesen worden. Künftig werde schon bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festgehalten, dass der gleichzeitige Transport von Kran und Ballast ein Überschreiten des normativ festgelegten Zuggesamtgewichts nicht rechtfertige. Ergänzend hierzu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren erklärt, dass die an die vom Kläger namentlich genannte Firma K.-K. erteilte Ausnahmegenehmigung inzwischen durch Verfügung vom 08.05.2015 klarstellend um die Nebenbestimmung ergänzt worden sei, dass Kranballast, der nicht zur Ballastierung erforderlich sei und die gesetzliche Gesamtgewichtshöchstgrenze überschreite, getrennt vom Kran zu transportieren sei. Überdies ist vom Beklagten auch zutreffend angemerkt worden, dass der Kläger keine gerichtsfesten Beweise vorgebracht habe, dass die von ihm genannten Unternehmen faktisch die geltenden Gewichtshöchstgrenzen überschritten.
15 
Die vom Kläger behauptete großzügigere Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO für den Transport von Kränen ist - wie das Verwaltungsgericht wiederum richtig festgestellt hat - unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Eine Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).
16 
Soweit der Kläger - allerdings insoweit verspätet - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht, indem etwa für selbstfahrende Autokräne andere Verwaltungsvorschriften und eine andere Verwaltungspraxis gelten würden als für seinen Zug, so hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb für andere Fahrzeugarten mit bauartbedingten Unterschieden rechtlich Unterschiedliches gelten darf (UA S. 15 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Begründung schon nicht hinreichend auseinander. So ist nicht zu erkennen, dass hier „wesentlich Gleiches“ gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in keinem Fall sogenannte „Komfort-Ausnahmen“ erteilt würden, stets für jede Ausnahme triftige Gründe vorliegen müssten, um die Aushebelung geltenden Rechts zu rechtfertigen, und etwa auch bei Sattelkraftfahrzeugen ein gleichzeitiger Transport von Kran und Ballast nicht genehmigt werde, wenn hierdurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde.
17 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.). Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.
18 
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).
19 
Eine in diesem Sinne konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird in der Zulassungsbegründung nicht bezeichnet. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne jedoch eine bestimmte, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Frage konkret zu formulieren.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.