Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2010 - 10 S 256/10

bei uns veröffentlicht am03.05.2010

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2010 - 5 K 4/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 10. Dezember 2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2010 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und hat auch in der Sache Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 10.12.2009 vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vorgeht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage Erfolg haben werden, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung bestehen.
Das Landratsamt hat dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er ein nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht hat. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss des Senats vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441) und die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 08.10.2009 den an sie zu stellenden formellen Anforderungen entspricht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht näher darlegt, ist die Gutachtensanforderung trotz der falschen Datumsangabe aus sich heraus verständlich und wurde vom Antragsteller auch zutreffend verstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 08.10.2009 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch übersehen, dass hier die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, jedenfalls bei summarischer Prüfung entgegenstehen dürfte. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178). Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG voraussichtlich gehindert, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten anzuordnen. Mit Strafurteil des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom 16.09.2008 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt, weil er am 01.09.2007 einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,57 ‰ geführt hat. Im Urteil wird festgestellt, dass trotz § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen war, da u.a. die Tatumstände und die seither verstrichene Zeit sowie die erheblichen, beanstandungsfreien Fahrleistungen einen Regelfall nach § 69 StGB kontraindizieren würden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Antragstellers u.a. die kurze zurückgelegte Fahrstrecke sowie seine Straflosigkeit seit nahezu zehn Jahren und seinen psychischen Ausnahmezustand bei Begehung der Tat. Damit hat das Strafgericht aufgrund einer - wenn auch nur knappen - Beurteilung der Eignungsfrage von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Urteilsgründe lassen keinen Raum für die Annahme, das Strafgericht habe von einer eigenständigen Bewertung der Kraftfahreignung abgesehen und diese Frage letztlich offen lassen wollen. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Strafgericht nicht aufgrund einer Eignungsbeurteilung, sondern aufgrund anderer Umstände wie etwa im Hinblick allein auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 7 B 242.87 - DAR 1988, 247) oder lediglich an der Ungeeignetheit gezweifelt hat. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das Strafgericht nur das Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB verneint hat, so dass eine umfassende Prüfung der Kraftfahreignung nach § 69 Abs. 1 StGB geboten ist, dürfte bereits nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht in Betracht kommen. Vielmehr folgt aus der knappen, aber klaren Begründung des Strafurteils, dass der Vorfall vom 01.09.2007 der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Auffassung des Strafgerichts nicht entgegensteht.
Auch der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Strafurteils die Eignung des Antragstellers nicht positiv festgestellt wurde, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang; ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.).
Schließlich ist die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht von einem umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht ausgegangen. Die durch das Amtsgericht Müllheim abgeurteilten Straftaten waren die zwei Trunkenheitsfahrten des Antragstellers am 01.09.2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,57 ‰. Zwar war die Gutachtensanforderung des Antragsgegners auf die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV gestützt und bezog deshalb die mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 08.01.1999 geahndete Trunkenheitsfahrt vom 16.07.1998 mit ein. Ferner setzt die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG voraus, dass der gleiche Sachverhalt, d. h. die Tat im Sinne des Strafverfahrensrechts, Gegenstand der verschiedenen Verfahren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1962 - VIII C 138/61 - VerwRspr Band 14, Nr. 281). Wie sich den Gründen des Urteils vom 16.09.2008 unzweideutig entnehmen lässt, war diese Vorverurteilung durch das Amtsgericht Leipzig dem Strafrichter bei Urteilserlass aber nicht nur bekannt (vgl. hierzu die Ausführungen unter I der Urteilsgründe); die einschlägige Vorverurteilung des Antragstellers wurde von dem Strafrichter auch bei seinen Strafzumessungserwägungen zu dessen Lasten berücksichtigt (vgl. V der Urteilsgründe). Der Strafrichter hat zwar nur die konkrete Tat abzuurteilen, trifft seine Entscheidung jedoch unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, dessen Vorstrafen dabei mit zu berücksichtigen sind. Daher hat der Strafrichter hier sämtliche Zuwiderhandlungen des Antragstellers in dem gleichen umfassenden Maße wie die Verwaltungsbehörde gewürdigt, so dass die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht ausgeschlossen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Strafgericht zu Recht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Denn die Bindungswirkung verwehrt es der Fahrerlaubnisbehörde, das Strafurteil auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Würdigt das Strafgericht einen Vorfall anders als die Fahrerlaubnisbehörde, fehlt es deswegen nicht am Merkmal des gleichen Sachverhalts.
Die Bindungswirkung dürfte schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Denn § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG geht als formelles Gesetz der Fahrerlaubnis-Verordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - a.a.O.).
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte den Vorfall vom 01.09.2007 daher nicht zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nehmen. Ist die Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig, kann aus der Weigerung des Antragstellers, dieses Gutachten beizubringen, oder aus der Fristversäumung nicht der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 47 sowie in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:
1)    AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;
2)    LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986;
3)    AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;
4)    AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Klägerin einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Klägerin die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Klägerin könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Klägerin im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis. Am 16.05.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 stand die Klägerin bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt.
Im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte das Landratsamt Biberach die Klägerin gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: „Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“. Dieser Anforderung trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück. Nur bei aktuellen Erkenntnissen, die den Verdacht nahe legten, sie habe auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt strafbewährten Umgang mit Betäubungsmitteln, sei eine Gutachtensaufforderung rechtmäßig. Derartige Erkenntnisse seien der Führerscheinakte jedoch nicht zu entnehmen. Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung komme allein § 14 Abs. 2 FeV in Betracht. Diese Vorschrift finde aber nur dann Anwendung, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Betreffenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. In ihrem Fall sei ihr die Fahrerlaubnis aber allein durch strafgerichtliche Entscheidungen entzogen worden, so dass § 14 Abs. 2 FeV nicht eingreife. Sofern die Aufforderung nicht auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt werde, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten, um auf diese andere Rechtsgrundlage eingehen zu können. Das Landratsamt Biberach wies darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin herangezogen werden könnten. Rechtsgrundlage der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Die Klägerin habe sowohl Kokain, als auch Heroin und Haschisch konsumiert. Im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei zu klären, ob die Klägerin vom Konsum von Betäubungsmitteln abhängig sei oder ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel konsumiere. Sollte sich die Klägerin zwischenzeitlich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen haben, so werde um entsprechenden Nachweis gebeten. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings zulässig gewesen sei. Eine solche Untersuchung greife in wesentlich geringerem Maße in ihre grundrechtsgeschützten Rechtspositionen ein. Mit Hilfe dieser Untersuchung könne geklärt werden, ob überhaupt noch von einer aktuellen Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen sei.
Mit Entscheidung vom 21.10.2002 lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das von der Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel sowohl in Form von Haschisch als auch in Form von Kokain und Heroin konsumiert. Auch habe sie ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Klägerin weiterhin Drogen konsumiere. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung könnten, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen seien, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe.
10 
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin habe in der Vergangenheit eine schwerwiegende Drogenproblematik vorgelegen. Die Rauschmittelfahrt vom 16.05.1995 begründe vor dem Hintergrund der Drogenvorgeschichte der Klägerin auch in der Gegenwart noch schwerwiegende Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Denn diese Fahrt zeige, dass die Klägerin entgegen ihrer Absicht und der insoweit günstigen Prognose des Gutachtens aus dem Jahre 1993 nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft abstinent zu leben. Diese Rauschmittelfahrt habe auch noch gegenwärtig vorgehalten werden können, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, ob und inwieweit sie ihre offenkundig bestehende Drogenproblematik seit 1995 aufgearbeitet oder bewältigt habe. Die Klägerin habe insbesondere keinen Nachweis über eine  Entwöhnungsbehandlung, über die Teilnahme an einer Therapie oder einer Selbsthilfegruppe führen können. Sie habe sich auch ansonsten nicht dazu geäußert, in welcher Weise sie sich mit ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Allein durch bloßen Zeitablauf könne eine derartige Drogenproblematik nicht als bewältigt angenommen werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze auch nicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Betreffenden im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraus. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Fahrerlaubnisbehörde auch dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse unklar sei, ob die Klägerin ihr Drogenproblem bewältigt habe und ob sie insofern weiterhin eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lasse sich entnehmen, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern sei.
11 
Am 18.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.
12 
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Klägerin geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.
13 
Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die frühere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr keine diesbezügliche Feststellung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens voraus. Angesichts des Inhalts der seit 1981 geführten Behördenakte müsse hinsichtlich der Klägerin von einer Drogenkarriere gesprochen werden. Auch ein Verwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht Konstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin fahrungeeignet sei. Die bei der Klägerin am 16.05.1995 entnommene Blutprobe habe den Nachweis einer Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch ergeben. Damit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt vom 16.05.1995 nicht mehr in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, entbinde die Fahrerlaubnisbehörde nicht von ihrer Pflicht, die Fahreignung der Klägerin zu klären. Aufgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Prüfung, ob durch den früheren Drogenkonsum körperliche Schäden eingetreten seien. Zudem habe der Psychologe die Stabilität der Abstinenz im Sinne eines stabilen Einstellungswandels zu untersuchen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
14 
Am 23.12.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 21.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet: Heroin, Kokain und Haschisch habe sie im Zeitraum von 1983 bis 1995 hauptsächlich sporadisch konsumiert, es habe aber auch Wochen mit Dauerkonsum gegeben. Letztmals habe sie am Tag vor dem Unfall am 16.05.1995 Betäubungsmittel konsumiert. Ihr Hausarzt habe sie in eine Entgiftungseinrichtung vermittelt und ihr auch nach der Entgiftung mit Gesprächen geholfen, ihre Abstinenz beizubehalten. Ihre langjährige Unauffälligkeit hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sei ein starkes Indiz dafür, dass eine etwaige früher bestehende Problematik beendet sei. Eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten, so dass sie nachweisen müsse, keine Drogen mehr zu konsumieren, sei unverhältnismäßig. Die Anknüpfungstatsachen lägen bereits so lange zurück, dass der zeitliche Abstand einen so tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbiete. Es sei nachgewiesen, dass auch ohne externe Maßnahmen allein durch zunehmendes Lebensalter und Veränderung der sozialen Umstände eine völlige Abkehr vom Drogenkonsum möglich sei und mit zunehmender Abstinenzdauer die Rückfallgefahr sinke. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gingen davon aus, dass das erste Jahr nach der Beendigung des Konsums für einen etwaigen Rückfall entscheidend sei. Seien aber, wie in ihrem Fall, acht Jahre seit dem letzten Drogenkonsum vergangen, sei sicher davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht mehr zu befürchten sei. Nach Ablauf von acht Jahren sei von einem derart geringen Rückfallrisiko auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - zu ändern, die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen
19 
Der Senat hat beim Bundeszentralregister sowie beim Verkehrszentralregister Auskünfte eingeholt. Ferner hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Nachweisbarkeit der Einnahme von Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin oder Metamphetamin durch die Untersuchung von Blut, Urin und Haaren Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 05.05.2004 verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten des Landratsamtes, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens, auf die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Konstanz (8 Cs 437/95) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.