Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Dez. 2005 - 11 S 2791/04

bei uns veröffentlicht am14.12.2005

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2004 - 2 K 931/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2004, mit dem das Gericht die den Kläger zu 1. betreffende Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2003 aufgehoben hatte, bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Der 1976 geborene Kläger zu 1. ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste im Wege des Familiennachzugs als Jugendlicher zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er in der Folgezeit als Arbeitnehmer tätig war. 1998 heiratete er die Klägerin zu 2., welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Kläger haben zwei 1996 und 1998 geborene gemeinsame Kinder. 1998 wurde dem Kläger zu 1. eine bis zum 27.10.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.10.2001 (1 Ks 93 Js 3909/01 1 AK 15/01) wurde der Kläger zu 1. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kläger zu 1. hatte das Opfer der Straftat, der zuvor die Klägerin zu 2. in deren Wohnung aufgesucht und ihr das Angebot gemacht hatte, mit ihr „ins Bett zu gehen“, mit elf Messerstichen getötet. Trotz einer BAK von 2,29 ‰ zur Tatzeit ging das Landgericht wegen der überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung des Klägers zu 1. nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Klägers zu 1. aus und verneinte auch das Vorliegen mildernder Umstände, die ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe hätten gebieten könnten.
Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 14.02.2003 den Kläger zu 1. aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das Regierungspräsidium begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger zu 1. erfülle den (Ist-)Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Zu seinen Gunsten werde davon ausgegangen, dass er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen) genieße und er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Im Falle des Klägers zu 1. sei ein atypischer Geschehensablauf nicht erkennbar. Der besondere Ausweisungsschutz des Klägers zu 1. führe darüber hinaus auf der Rechtsfolgenseite zu einer Herabstufung der Ist- zu einer Regel-Ausweisung. Gründe für die Annahme einer Atypik, die ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertige, lägen nicht vor. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen geboten. Es liege auch die für die Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Nachdem ein Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG erfüllt sei, lägen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel schwerwiegende Gründe der öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Durch die gesetzliche Regelvermutung sei im Falle des Klägers zu 1. deshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei Verurteilungen wegen schwerer Gewalttaten, zu denen auch Mord gehöre, seien an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Ausländerbehörden übten hier ihr Ermessen einwandfrei aus, wenn sie sich auf Erwägungen stützten, dass eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden könne. Auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 2 FV (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21.11.1957, BGBl. II 1959, S. 949), Art. 3 Abs. 3 ENA (Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955, BGBl. II 1959, S. 997) und § 12 AufenthG/EWG stünden einer Ausweisung nicht entgegen. Selbst wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegen würde, wäre die Ausweisung des Klägers zu 1. dringend erforderlich und geboten. Bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens seien alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit sei danach dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Klägers zu 1. und der Bekämpfung weiterer schwerwiegender Straftaten der Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers zu 1. an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen. Da diese Gesichtspunkte bereits bei der Regel-Ausweisung geprüft worden seien, werde darauf verwiesen.
Gegen die Verfügung vom 14.02.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht den Beklagten u.a. auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) zur Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hin, bat den Beklagten, zur Gefahrenprognose Stellung zu nehmen sowie aktuelle Ermessenserwägungen anzustellen und gab dem Beklagten auf, einen mit der Sache vertrauten Vertreter in die Sitzung zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 26.08.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sich aus seiner Sicht keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, die eine Änderung der Ermessensentscheidung erfordern würde. In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 erschien für den Beklagten niemand.
Mit Urteil vom 11.11.2004 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2003 auf. In den Entscheidungsgründen heißt es sinngemäß und zusammengefasst, die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die wegen §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zur Regelausweisung herabgestuft werde, scheide vorliegend aus, weil es sich beim Kläger zu 1. um einen nach Art. 39 EGV freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger handele. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.04.2004, verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 , DVBl 2004, 876 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 (a.a.O.) dürfe der Kläger zu 1. nur auf Grund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei daher § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG. Eine strafrechtliche Verurteilung dürfe nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lasse, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Darüber hinaus müsse das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung habe eine umfassende Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu erfolgen. Dabei sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Beklagte habe keine diesen Anforderungen genügende Ermessensentscheidung getroffen, obwohl er vom Gericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden sei. Die vom Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung hilfsweise für den Fall, dass ein atypischer Fall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliege, getroffene Ermessensentscheidung genüge den Anforderungen nicht.
2. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und trägt zusammengefasst vor, dass in der angefochtenen Verfügung alle vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Tatsache, dass nur hilfsweise Ermessenserwägungen getroffen worden seien, ändere an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nichts. Wenn auch die hilfsweisen Erwägungen kurz seien, so werde doch deutlich, dass die zuvor im Rahmen der Regelausweisung ausführlich erörterten Erwägungen - zur Grundlage einer Ermessensentscheidung gemacht - zu keinem anderen Ergebnis führen können. In diesen Erwägungen sei auch die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 1. berücksichtigt worden. Die im Rahmen der Klageerwiderung vorgenommene erneute Ermessensabwägung mache deutlich, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die eine andere Ermessensentscheidung der Behörde begründen könne. Insbesondere lasse ein Wohlverhalten während der Inhaftierung nicht erkennen, dass die Wiederholungsgefahr auszuschließen sei.
II. Dieser Vortrag des Beklagten begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1. Ob der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag Erfolg hat, ist stets nur im Rahmen der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 13 S 2155/04 - und Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 - ). Dies hat zur Konsequenz, dass Rechtsänderungen, die erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind und deshalb auch nicht innerhalb dieser Frist dargelegt werden konnten (wie hier das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005), bei der Prüfung, ob „ernstliche Zweifel“ vorliegen, unberücksichtigt bleiben (BVerwG a.a.O.). Auch die durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (a.a.O.) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (a.a.O.) eingeleitete Änderung der Rechtsprechung gebietet es nicht, von der Fristbindung des berücksichtigungsfähigen Vortrags im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs 4 Satz 4 VwGO abzusehen (Senatsbeschluss vom 09.11.2004 -, a.a.O.). Die maßgebliche Rechtslage für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ergibt sich daher nach wie vor aus den Vorschriften des Ausländergesetzes.
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2. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Der Antrag ist begründet, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten werde.
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3. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung umfassend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen dargelegt, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004, a.a.O.) eine Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers erfolgen kann. Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 1. hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Verfügung des Beklagten vom 14.02.2003 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausweisungsentscheidung nicht genügt.
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a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Würdigung der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu 1. sowie die Beurteilung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr.
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aa) Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt nach der o.g. Rechtsprechung voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben. Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Eine vom Einzelfall losgelöste Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig. Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus einer Verurteilung wegen in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG aufgeführter Straftaten ergeben. Dies ist indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zu verstehen. Erforderlich und ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt darüber hinaus eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. auch Urteil des Senats vom 09.07.2003 - 11 S 420/03 -, ZAR 2003, 323 [Ls]). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist u.a. auch, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird. Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden (s. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O., m.w.N.).
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bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung nicht gerecht. Der Beklagte hat in dieser Verfügung die vom Kläger zu 1. ausgehende Gefahr aus der gesetzliche Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG hergeleitet, ohne sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und eine individuelle Gefahrenprognose aufzustellen. Darüber hinaus heißt es in der Verfügung, an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers seien nur geringe Anforderungen zu stellen; es genüge, dass eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden könne. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird, auch wenn dabei - wertend - der möglich Grad des Schadens berücksichtigt werden kann. Eine von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, wie sie das Regierungspräsidium vorgenommen hat, ist jedoch unzulässig (vgl. dazu auch Urteile des Senats vom 10.09.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8, und vom 09.07.2003 a.a.O.).
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Zwar ist die Frage, ob sich aus begangenen Straftaten ein persönliches Verhalten des Ausländers ergibt, das eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstellt, gerichtlich voll überprüfbar und im Zweifel von Amts wegen aufzuklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O.). Der Senat hat aber keine Veranlassung, dieser Frage im Zulassungsverfahren nachzugehen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf das Fehlen ausreichender Ermessenserwägungen des Beklagten, die vom Gericht nicht ersetzt werden können, gestützt hat.
16 
b) Ernstliche Zweifel daran, dass die (hilfsweise für den Fall des Vorliegens einer im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu prüfenden Atypik angestellten) Ermessenserwägungen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht an die Ermessenserwägungen bei der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers stellt, nicht genügen, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht begründet.
17 
Ist die Ausweisung nach der Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf sie zwar hilfsweise auch von einem Ausnahmefall ausgehen und die Ausweisung auf eine Ermessensentscheidung stützen (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25/94 -, InfAuslR 1997, 152 ff.). Erforderlich ist dabei aber stets eine eigenständige, erkennbar von den Maßgaben der Regelausweisung losgelöste Ermessensbetätigung (vgl. dazu etwa GK zum AuslR, § 47 Rn. 106). Bereits nach diesen allgemeinen Grundsätzen dürfte der bloße Verweis des Regierungspräsidiums auf die im Rahmen der Regelausweisung geprüften Gesichtspunkte für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nicht ausreichend sein.
18 
Die Ermessenserwägungen sind aber jedenfalls schon deshalb nicht tragfähig, weil das Regierungspräsidium, wie oben dargelegt, eine auf dem persönlichen Verhalten des Klägers zu 1. beruhende gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O.) weder geprüft noch festgestellt hat. Ist aber die Behörde von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, kann die darauf beruhende Ermessensentscheidung nicht ordnungsgemäß sein. Die betrifft im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob das Regierungspräsidium das durch eine etwaige Wiederholungsgefahr begründete öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers zu 1. ohne Rechtsfehler mit seinem privaten Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet abgewogen hat.
19 
Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist im Ausweisungsverfahren eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers darüber hinaus stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Person und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das Regierungspräsidium zwar bei der Prüfung von Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 12 AufenthG/EWG davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. freizügigkeitsberechtigt ist. Dass das Regierungspräsidium aber - auch und gerade - im Rahmen des hilfsweise ausgeübten Ermessens die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit gewürdigt hätte, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
20 
Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters ferner Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, und die familiäre Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde darf in ihre Abwägung auch die in den §§ 46 bis 48 AuslG aufgeführten Ausweisungsgründe und die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des Bundesgesetzgebers einbeziehen. Die darin normierten Tatbestände dürfen allerdings auch hier nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. im einzelnen EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O., m.w.N.). Auch an dieser individuellen Würdigung der Straftat des Klägers zu 1 fehlt es im vorliegenden Fall.
21 
cc) Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2005 - und damit außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist - vorgebrachte Einwand, im vorliegenden Fall läge offenkundig eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vor, da es sich beim Kläger zu 1. um einen „strafrechtlich verurteilten Mörder“ handele, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
22 
Aus der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass eine nur schematisch mit der Schwere der Tat begründete Ausweisung mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu 1. wegen Mordes verurteilt ist, führt nach diesen Maßgaben grundsätzlich noch nicht zu einer Ermessensreduzierung dergestalt, dass jede andere Entscheidung als eine Ausweisung sich als ermessensfehlerhaft darstellen würde.
23 
4. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob sich im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2005 (1 C 7.04) das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb im Ergebnis als richtig erweist, weil die Ausweisung entgegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ohne vorherige Einschaltung einer anderen Stelle neben dem Regierungspräsidium verfügt worden ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit einer Ausweisung ohne Einschaltung einer anderen Stelle entgegen der im Schriftsatz vom 15.11.2005 vom Beklagten vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht aus dem vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005 (4 K 730/05) herleiten lässt. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Urteil (über dessen Richtigkeit im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden ist) entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass ein „dringender Fall“ vorliege, und darauf hingewiesen, dass die Ausweisungsverfügung wegen der vom dortigen Kläger ausgehenden Gefahr mit Sofortvollzug versehen worden war und die Staatsanwaltschaft ungewöhnlich früh von der weiteren Strafvollstreckung im Falle der Abschiebung abgesehen habe. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Regierungspräsidium hat selbst die Anordnung des Sofortvollzugs nicht für erforderlich gehalten. Darüber hinaus hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.03.2003 mitgeteilt, dass im Falle des Klägers zu 1. in naher Zukunft noch keine Entscheidung gemäß § 456a StPO getroffen werde; eine entsprechende Prüfung werde voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2008 erfolgen.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 2. HS GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.). Dass hier ein Fall subjektiver Klagehäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren der beiden Kläger jeweils der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen sind. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, , m.w.N.), welches in den Fällen, in denen beide Ehegatten sich im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand ausgeht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, InfAuslR 1993, 55 ff. zum Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11, Stichwort Klagehäufung; zu den Fällen subjektiver Klage- bzw. Antragshäufung s. auch Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Rn. 304). Davon, dass im vorliegenden Fall von einer Verdopplung des Auffangstreitwertes abzusehen ist, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Dez. 2005 - 11 S 2791/04

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Dez. 2005 - 11 S 2791/04 zitiert 11 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2008 - 11 S 378/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2008 - 3 K 2706/07 - teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschie

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2004 - 2 K 2367/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der form- und fristgerecht gestellte und ordnungsgemäß begründete (siehe § 124a Abs. 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.6.2004 hat sachlich keinen Erfolg; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, da ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung durch die Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (zu diesem Maßstab siehe BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Kläger, die Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sind, auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgewiesen; die Entscheidung ist damit begründet worden, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Die Kläger zu 1 und 2 - Eltern der Kläger zu 3 bis 6 - seien nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 30.12.2000 wegen Sich-Verschaffens falscher Ausweispapiere zu einer Strafe in Höhe von je 100,-- Tagessätzen zu 10,-- DM verurteilt worden, weil sie im Besitz verfälschter Reisepässe gewesen seien, als sie im Juli 2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht worden seien. Diese Straftat sei kein nur geringfügiger Verstoß im Sinn des § 46 Nr. 2 AuslG, und die Behörde sei zutreffend vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Der bisherige lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet rechtfertige nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls, und auch sonstige Umstände, die dies begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG gegeben seien, insbesondere ob die Abschiebung der psychisch erkrankten Klägerin zu 1 und davon abgeleitet auch der übrigen Kläger wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses unterbleiben müsse. Da die Kläger erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, könnten sie allerdings zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht geltend machen, und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis könne höchstens hinsichtlich der Klägerin zu 1 als Reiseunfähigkeit oder wegen der Gefahr, unmittelbar durch eine Abschiebung werde ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt werden, vorliegen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger in dem entsprechend der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung an dieses gerichteten Begründungsschriftsatz vom 2.9.2004 und in einem lediglich ergänzenden und insofern im vorliegenden Verfahren gleichfalls zu berücksichtigenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 7.10.2004 mit dem Hinweis darauf, der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG könne der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis hier nicht entgegengehalten werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gegenüber den Klägern Ziff. 1 und 2 keine Ausweisung verfügt worden sei. § 30 Abs. 4 AuslG könne sogar die Wirkung einer behördlich verfügten Ausweisung überwinden; dies gelte erst recht, wenn - wie hier - lediglich ein Ausweisungsgrund vorliege. Außerdem liege die Straftat mittlerweile vier Jahre zurück, so dass in die Wertung des Ausweisungsgrundes auch die Überlegung einzubeziehen sei, ob im Fall einer verfügten Ausweisung deren Wirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG wieder zu befristen sei. Der spezialpräventive Zweck einer Ausweisung entfalle, da seit der Begehung der Tat über vier Jahre vergangen seien und die Kläger Ziff. 1 und 2 seither ein straffreies Leben führten. Die Kläger seien als Flüchtlinge mit der zusätzlichen schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1 in einer Ausnahmesituation gewesen. Mindestens liege ein den Regelversagungsgrund überwindender Ausnahmefall vor, da Art. 2 Abs. 2 GG der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehe. Da die Klägerin Ziff. 1 an einer gravierenden psychotischen Erkrankung leide, deretwegen sie bereits wiederholt stationär behandelt worden sei, werde eine Abschiebung in den Kosovo auch mangels Reisefähigkeit gravierende gesundheitliche Folgen mit sich führen. Dies zu verhindern gebiete die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG. Öffentliche Belange, die der Annahme eines Aufnahmefalls entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Diese Ausführungen, von denen der Senat bei der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Begrenzung seiner Überprüfungsmöglichkeiten auszugehen hat (siehe § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 83 f. zu § 124 a), begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stellen das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nach dem insoweit noch maßgebenden Recht des Ausländergesetzes nicht substantiiert in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, ist maßgebend, welche Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind; es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren über die zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Zulassungsgründe hinauszugehen oder z.B. Fehler, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen, zum Anlass der Zulassung der Berufung zu nehmen, wenn diese Umstände nicht entsprechend gerügt worden sind (siehe dazu Seibert a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 50 zu § 124a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gewissermaßen auf der Hand liegt (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Fn 51 m.N.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Senat auf die Frage beschränkt ist, ob der erstinstanzliche Urteil deswegen ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, weil dem klägerischen Begehren der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Die Frage, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach dem ab 1.1.2005 geltenden neuen Recht des Zuwanderungsgesetzes hätte Erfolg haben können, stellt sich damit nicht. Zwar wäre im Berufungsverfahren wegen der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG materiell-rechtlich das Aufenthaltsgesetz und nicht mehr das Ausländergesetz anzuwenden; für die nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetretenen Rechtsänderungen gilt jedoch, dass nur diejenigen zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragen wurden (siehe BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; zur Darlegungspflicht bzgl. neuer Umstände s. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ 2002, 894). In der Entscheidung vom 15.12.2003 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetreten sind; dies ändert aber nichts daran, dass die Darlegung entsprechender Gründe für die Annahme ernstlicher rechtlicher Zweifel und die hierfür geltende Frist den Überprüfungsauftrag des Berufungsgericht begrenzen. In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es hierzu: „Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben“. Die Einbeziehung der neuen Rechtslage in das Berufungszulassungsverfahren ist damit in solchen Fällen nur dann möglich, wenn der Antragsteller „mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt“ hat (BVerwG, a.a.O., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2004 - 11 S 1369/04 -; unklar insofern - ohne Hinweis auf die Darlegungspflicht - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.2003 - 8 S 393/03 -, VBlBW 2003, 404). Da das neue Zuwanderungsrecht bereits zu einem frühen Zeitpunkt verkündet war (G. vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950), besteht auch kein Anlass, zum Vortrag in Berufungszulassungsverfahren eine „Nachfrist“ ab Inkrafttreten zum 01.01.2005 einzuräumen. Angesichts der breiten fachöffentlichen und auch öffentlichen Debatte um das neue Zuwanderungsrecht und seine Anwendung in bereits anhängigen Verfahren (s. § 104 Abs. 1 AufenthG, der bereits in einem frühen Gesetzgebungsstadium formuliert war) ist es unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) ohne weiteres zumutbar, entsprechenden Vortrag auch in solchen Verfahren zu verlangen, die in erster Instanz noch nach altem Recht entschieden worden sind.
Es kommt damit für den Senat nicht darauf an, dass § 25 AufenthG für den von den Klägern hier erstrebten Aufenthalt aus humanitären Gründen (in Ablösung des § 30 AuslG) neue Spezialregelungen getroffen hat (siehe einerseits § 25 Abs. 3 Satz 2 b, andererseits § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Was die damit allein entscheidungserhebliche, im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage angeht, ob dem Begehren der Kläger ein Ausweisungsgrund im Sinne des früheren Rechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) als Regelversagungsgrund entgegengehalten werden konnte oder ob wegen einer atypischen Situation behördliches Ermessen auszuüben war, zeigt die Zulassungsbegründung solche ernstlichen Zweifel nicht in ausreichender Weise auf. Sie moniert nicht, dass der in der von den Klägern zu 1 und 2 begangenen Straftat liegende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG lediglich die Kläger zu 1 und 2, nicht aber auch die Kläger zu 2 bis 6 betrifft, sondern stellt auf das systematische Verhältnis des Regelversagungsgrundes zu der (damals ebenfalls noch geltenden) Vorschrift des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ab. Die Argumentation, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG könne sogar die Wirkung einer tatsächlich verfügten Ausweisung überwinden, so dass dies erst recht für das bloße Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gelten müsse, überzeugt allerdings bereits deswegen nicht, weil § 30 Abs. 1 AuslG den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG ausdrücklich als überwindbar nennt, während dies für § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht gilt. Dass Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG Aufenthaltsbefugnisbegehren nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG entgegengehalten werden können, ist seit langem anerkannt (vgl. dazu Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, RdNrn. 39 und 46 zu § 30 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 8 und Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929). Die gesetzliche Systematik der - jedenfalls für nicht atypische Situationen verbindlich geltenden - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG einerseits und der Wirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG andererseits unterscheidet sich derart, dass der von den Klägern gezogene Schluss e maiore ad minus nicht zulässig ist. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94-, DVBl 1997, 186, und Beschluss vom 24.06.1997 1 B 122.97 - juris) das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht voraussetzt, dass der betreffende Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte.
Das gleiche gilt im Ergebnis für die Argumentation der Kläger, im Fall einer Ausweisung sei wegen Zeitablaufs inzwischen eine Befristung angebracht, so dass das bloße Vorliegen des Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund nicht mehr verwertbar sei. Dabei verkennen die Kläger, dass die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorgesehene Befristung zum Beginn des Fristlaufs die Ausreise voraussetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Beim Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen die Kläger zu 1 und 2 wegen des von ihnen begangenen Passdelikts wäre damit eine Befristung mangels Ausreise noch nicht relevant geworden. Abgesehen davon ist es auch hier ein systematisch erheblicher Unterschied, ob eine mit einer Ausweisung verbundene Wiedereinreisesperre im Weg der Befristung aufgehoben wird oder ob es um die Frage geht, ob einem straffällig gewordenen Ausländer, gegen den keine Ausweisungsverfügung erging, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird.
Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern zu 1 und 2 begangene Straftat wegen Wegfalls von Wiederholungsgefahr oder aus anderen Gründen im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht verwertbar ist, bestehen gleichfalls nicht. Die Kläger begingen die Straftat zum Zweck der illegalen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland, und die Wiederholungsgefahr kann jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, seit ihrer Anwesenheit in die Bundesrepublik seien sie nicht mehr straffällig geworden. Es kommt hinzu, dass gerade bei Passdelikten ein erhebliches Interesse auch an den jeweils mit einer Sanktion verfolgten generalpräventiven Zwecken (Abschreckung anderer Ausländer) besteht. Auch ist die von den Klägern zu 1 und 2 begangene Straftat nicht deswegen unverwertbar geworden, weil sie durch Zeitablauf oder aus sonstigen Gründen „verbraucht“ wäre; insbesondere haben die Ausländerbehörden nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen (siehe dazu Hailbronner, RdNr. 18 zu § 7 AuslG).
10 
Auch der Vortrag der Kläger, die bei der Klägerin zu 1 vorliegende und ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit stehe der Anwendung des Regelversagungsgrundes entgegen, weil sich aus ihr eine atypische Situation ergebe, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zum Beleg eines atypischen Geschehensablaufes und damit zur Erforderlichkeit einer behördlichen Ermessensausübung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1996 (1 C 8.94, DVBl 1997, 186) hat zwar ausgeführt, eine atypische Fallgestaltung könne sich auch aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Art. 6 Abs. 1 GG - ergeben; im vorliegenden Fall begründet aber die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG eine atypische Fallgestaltung nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von den Klägern genannte Grund - die psychotische Erkrankung der Klägerin zu 1 - nur diese und nicht sämtliche Kläger erfasst; zum andern hat die Beklagte bereits in der angefochtenen Verfügung vom 5.3.2002 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, eine etwa erforderliche weitere ärztliche Behandlung der Klägerin zu 1 könne (nach dem zulassungsrechtlich wie ausgeführt zugrunde zu legenden alten Recht) auch im Rahmen einer Duldung erfolgen. Außerdem ist mangels anderweitiger asylrechtlicher Entscheidung nach wie vor davon auszugehen, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vorliegt, dass also eine Behandlung der Klägerin zu 1 in ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 auf unabsehbare Zeit wegen fehlender Reisefähigkeit im Bundesgebiet verbleiben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150), liegen nicht vor; hierfür reicht es nicht aus, dass amtsärztlich festgestellt wurde, die Klägerin zu 1 sei nicht reisefähig (im einzelnen siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2004 -11 S 2297/04 - m.w.N.). Es hätte vielmehr konkreten Vortrags dazu bedurft, dass nicht nur gegenwärtig, sondern auf unabsehbare Zeit eine Überstellung der Klägerin zu 1 nach Serbien und Montenegro die in Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter gefährden würde.
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Sonstige Anhaltspunkte zur Annahme einer atypischen Sachverhaltskonstellation werden in der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. § 5 ZPO.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2003 - 7 K 777/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die am 10.12.2003 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe rechtzeitig beantragte Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 803/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Das kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Des weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden.
Daran fehlt es vorliegend: Der Kläger weist in seiner Zulassungsbegründung lediglich darauf hin, dass nach § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG die Tatsache einer strafrechtlichen Beurteilung nicht genüge, um seine Ausweisung zu begründen. Die Ausweisung sei unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange unverhältnismäßig. Seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn lebten im Bundesgebiet. Vor der Inhaftierung habe eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden und er habe entscheidend zur Erziehung seines Sohnes beigetragen. Diese Lebensgemeinschaft habe sich während der Haft fortgesetzt durch regelmäßige Besuche im Beisein des Kindes. Die Entscheidung verstoße somit gegen § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG und Art. 8 EMRK.
Dieses Vorbringen hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen gewürdigt und dabei ausführlich begründet, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Ausländerbehörde dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hält den einschlägigen Ausführungen keine schlüssigen Gegenargumente entgegen und setzt sich mit dem Urteil nicht auseinander.
Allerdings begründet der Kläger den am 21.10.2004 gestellten, wegen der zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Abschiebung auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag nach § 123 VwGO (vgl. 11 S 2473/04) sinngemäß damit, dass nach der jüngst bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wie er nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürften, während seine Ausweisung auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als sog. Ist-Ausweisung verfügt worden sei. Dieses Vorbringen kann jedoch - auch wenn man es als gleichermaßen für das Zulassungsverfahren vorgetragen betrachtet - vorliegend deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - auch nicht andeutungsweise - geltend gemacht worden ist (vgl. - für den Fall einer Rechtsänderung nach Fristablauf - BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass sich die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.2.2003 nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der fehlenden Ermessenserwägungen als offenkundig rechtswidrig darstellt. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es seine bisherige ständige Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, DVBl 2004, 876) geändert hat, erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren ergangen ist.
Insbesondere wegen des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds hat der Senat verschiedene Möglichkeiten erwogen, wie dieser - besonderen - Situation Rechnung getragen werden kann (zum sog. Effizienzgebot auf verwaltungsprozessualer Ebene, vgl. Kenntner in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 79 Rn 26 m.w.N. und auf Verwaltungsebene: EuGH, Urteil vom 12.6.1990 - C-8/88 - , Slg. 1990, I-2321, Rn 13). Für die zur Zeit anhängigen und bis 31.1.2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die im Wege der Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Weg gewiesen, nach dem den Ausländerbehörden im Rahmen der gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist. Sollte - woran zu zweifeln Anlass besteht - diese Maßgabe auch für das Berufungszulassungsverfahren gelten, müsste gleichwohl die Einschränkung gemacht werden, dass der Zulassungsantrag zumindest als solcher zulässig sein muss, woran es vorliegend aber - wie ausgeführt - fehlt.
Nicht weiter verfolgt hat der Senat außerdem den Gedanken einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung der Berufungszulassungsvorschriften, insbesondere also der Frist und der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so dass wegen der Besonderheit der Umstände und insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der materiellen Gerechtigkeit der vorliegend verfristete Vortrag gleichwohl zu berücksichtigen wäre. Dafür sieht der Senat aber nicht zuletzt deshalb keine Notwendigkeit, weil den durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschaffenen besonderen Umständen auch auf Verwaltungsebene durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens Rechnung getragen werden kann. Zwar stellt eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar, so dass dem Kläger daraus vorliegend kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erwächst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1993 - 9 B 241/92 -, DÖV 1993, 532). Jedoch kann die Behörde ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wieder aufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2000 - 2 C 5/99 -, DVBl 2001, 726, stRspr; vgl. § 51 Abs. 5 LVwVfG). Ein Wechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hierfür hinreichender Anlass für ein solches Wiederaufgreifen im weiteren Sinn sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1993, a.a.O.; siehe auch § 48 Abs. 2 SGB X). Insbesondere kann dabei nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift räumt dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.1.1989 - 9 S 1141/88 -, NVwZ 1989, 882 m.w.N.). Darüber hinaus verpflichtet der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit die Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag hin, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden muss, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zu überprüfen, um einer mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 - , InfAuslR 2004, 139).
Aufgrund dieser Rechtslage erscheint es gewährleistet, dass der Kläger als - mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - bestandskräftig ausgewiesener freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger jedenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung eine behördliche Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Ausweisung erreichen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden auch in den Fällen, in denen ein Anspruch des Ausländers auf Wiederaufgreifen nicht besteht, das ihnen eingeräumte Ermessen in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und ihrer gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung ausüben werden, was regelmäßig zu einer sog. Ermessensreduzierung „auf Null“ führen dürfte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.