Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13

bei uns veröffentlicht am29.04.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.02.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der am 29.01.2013 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit den „Abänderungsantrag“ (nach § 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt hat, ist der Beschluss aufzuheben. Stattdessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21.07.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
1. Der mit Blick auf die erst nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids am 04.02.2013 gestellte gerichtliche Antrag des Antragstellers ist sachdienlich auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als solcher ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Allerdings hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am 17.09.2012 einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am selben Tag erhobenen Klage - 8 K 2183/12 - gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 gestellt. Mit diesem Bescheid wurde nicht nur die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 21.07.2011 zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung befristet (Ziff. 1). Vielmehr wurde außerdem festgestellt, dass dem Antragsteller die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zustehe (Ziff. 2). Weiter heißt es im Tenor des Bescheides vom 04.06.2012, der Antragsteller sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.07.2012, zu verlassen (Ziff. 3). Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die kostenpflichtige Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 4). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Bescheids angeordnet; im Übrigen, also auch bezüglich der nachträglichen Kürzerbefristung, wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen wurde dargelegt, der Antrag sei nur teilweise - bezüglich der Abschiebungsandrohung - zulässig und auch begründet. Soweit er die Entscheidungen unter Ziffern 1 und 2 betreffe, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. Hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis folge dies daraus, dass kein Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden sei.
Bei dem vom Antragsteller - nach der zwischenzeitlich, am 29.01.2013, erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids - am 04.02.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen, handelt es sich somit um den zweiten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Trotzdem ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als nicht statthaft angesehen und allein deshalb abgelehnt. Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen. Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1991 - 11 S 418/91 - BWVpr 1992, 92 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 172; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.09.1991 - 1 S 1324/91 - NVwZ 1992, 293, und vom 28.10.1991 - A 13 S 1198/91 - VBlBW 1992, 152); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt, nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum.
Der Antrag des Antragstellers ist danach hier sachdienlich als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. In seinem Antragsschriftsatz vom 04.02.2013 hat der Antragsteller auch lediglich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Erst auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 05.02.2013 hat er gebeten, seinen Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten. Das Verwaltungsgericht ist dann im Beschluss vom 25.02.2013 davon ausgegangen, dass der Antragsteller "sachdienlich gefasst" beantrage, unter Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 wiederherzustellen. Unter diesen Umständen ist auch noch im Beschwerdeverfahren die Auslegung bzw. Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO - welcher der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf telefonischen Hinweis des Gerichts zugestimmt hat - möglich.
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar dürfte die Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in der Anordnung des Landratsamts Calw vom 29.01.2013 noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber bei der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
a) Dies folgt bereits daraus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offen anzusehen sind.
Sowohl der vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobene Widerspruch als auch die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage sind zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Juni 2012 erfolgte öffentliche Zustellung des Bescheids vom 04.06.2012 nicht wirksam war (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 -). Der vom Antragsteller gegen den ihm am 13.08.2012 ausgehändigten Bescheid am 15.08.2012 eingelegte Widerspruch ist somit fristgerecht. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Die inzwischen vom Antragsteller erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig.
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Ob der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers auch in der Sache Erfolg haben, bedarf jedenfalls weiterer Prüfung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren.
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Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab etwa Ende Dezember 2011 zunächst beendet gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 25.02.2013 insoweit unter anderem zutreffend auf die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers und dessen Abmeldung aus der früheren Ehewohnung in S... nach Bad T... verwiesen. So hatte Frau B. am 23.01.2012 gegenüber dem Landratsamt telefonisch und schriftlich erklärt, sie habe sich im Dezember 2011 vom Antragsteller getrennt und wohne jetzt bei ihrer Tochter. Bei einem weiteren Telefongespräch am 16.02.2012 gab sie erneut an, bei ihrer Tochter zu wohnen. Die frühere Ehewohnung sei zum 31.01.2012 gekündigt worden. Mehrere Schreiben des Landratsamts Calw an den Antragsteller unter der Meldeadresse in Bad T... kamen als unzustellbar zurück. Am 16.04.2012 teilte Frau B. auf Nachfrage mit, der Antragsteller halte sich seit 20.03.2012 in Tunesien auf. Er werde aber wiederkommen, weil er als Zeuge von der Polizei gesucht werde. Sie sei Ostern in die Wohnung in Bad T... eingezogen und wolle diese übernehmen. Wegen ihres Ehemannes habe sie Probleme mit Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern usw. Außerdem wollte Frau B. von der Sachbearbeiterin des Ausländeramts in Erfahrung bringen, ob das Landratsamt nicht verhindern könne, dass der Antragsteller wieder einreise. In einem persönlichen Gespräch am 23.04.2012 erklärte sie ebenso deutlich, sie wolle nicht, dass der Antragsteller nach Deutschland zurückkehren könne. Er habe sie in den Ruin getrieben. Des Öfteren sei er gegen sie gewalttätig geworden. Sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, habe aber dafür kein Geld, weil sie wegen ihm "in Privatinsolvenz" sei. Die Wohnung übernehme sie ab 15.05.2012 auf ihren Namen. Sie habe alle Schlösser ausgetauscht. Sie wolle mit dem Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Sie werde sich nicht mehr "einweichen" lassen, wenn dieser noch mal auftauche. Ende Juni 2012 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er auf Antrag des Landratsamts in Abschiebehaft genommen worden war, erklärte er gegenüber dem Haftrichter des Amtsgerichts Calw bei einer Anhörung am 10.08.2012, in der Ehe sei es zu Auseinandersetzungen und zu Trennungen gekommen. Zur Frage, ob er an der Ehe festhalten wolle, habe er sich "näher noch keine Gedanken gemacht". Er wohne seit einigen Wochen bei einer Freundin in Calw, die Studentin sei.
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Danach bestehen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. im Dezember 2011 zunächst beendet war. Dies wird auch vom Antragsteller letztlich nicht bestritten. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass die Eheleute seit Sommer 2012 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dies hätte zur Folge, dass die nachträgliche Befristung inzwischen als rechtswidrig anzusehen sein könnte. Denn eine Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet in der Regel aus, wenn die Eheleute zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - für das vorliegende Verfahren der Entscheidung des Senats - wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
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Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.08.2012 hat der Antragsteller angegeben, er sei am Samstag bei seiner Ehefrau gewesen, welche derzeit in Behandlung im Krankenhaus sei, und sie hätten "soweit alles geklärt". Am selben Tag berichtete Frau B. telefonisch, sie seien "auf dem Weg, wieder zusammen zu kommen". Sie wohnten noch nicht wieder zusammen, wollten aber eine Eheberatung machen. Soweit von Seiten des Antragsgegners Zweifel an dieser Darstellung damit begründet werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Haftrichter am 10.08.2012 angegeben habe, er wohne bei "seiner Freundin", Frau G., ist zu berücksichtigten, dass sich diese Formulierung nicht in dem Protokoll über die Anhörung vor dem Haftrichter, sondern nur in einem Vermerk des Polizeireviers Calw über die Festnahme des Antragstellers vom 10.08.2012 findet. Ausweislich des Protokolls über die richterliche Anhörung hat er dort lediglich von "einer Freundin" gesprochen. Er hat inzwischen dazu zudem schlüssig erläutert, es handle sich bei Frau G. nicht um „seine Freundin“, sondern lediglich um eine Bekannte, welche er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa einem Jahr aus Calw gekannt habe. Beide hätten sich ab und zu auf dem Marktplatz oder in Cafés gesehen und seien so ins Gespräch gekommen. Als er aus Tunesien zurückgekehrt sei, habe er Frau G. in einem Café in Calw getroffen. Sie hätten sich unter anderem über seine Situation unterhalten, dass er nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gerade wieder im Begriff stehe, sich mit dieser zu versöhnen, jedoch bisher nicht wieder mit seiner Ehegattin zusammenwohne. Er wohne zur Zeit bei einem Freund in Stuttgart. Frau G. habe ihm daraufhin angeboten, vorläufig in ihrer Wohnung unterzukommen. Hintergrund sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sporadisch und allenfalls zwei oder drei Tage in der Woche zum Studieren in Calw aufgehalten habe. Beim Haftrichter habe er angegeben, er werde weiterhin bei Frau G. wohnen, weil er - auch mit Blick auf die im Raum stehende Meldepflicht - einen "festen Wohnsitz" habe angeben müssen. Tatsächlich seien er und seine Ehefrau während deren stationären Aufenthalts im Krankenhaus vom 09. bzw. 10.08.2012 bis zum 17.08.2012 bereits übereingekommen, wieder zusammenzuleben. Nach Entlassung der Ehegattin aus dem Krankenhaus seien sie wieder in die Ehewohnung gezogen. In einer im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 02.01.2013 schildert diese, ihr Ehemann sei Anfang August 2012 wieder in die Ehewohnung eingezogen. Rückblickend stelle sie fest, dass ihnen die Trennungszeit sehr gut getan habe und sie nun beide wüssten, dass sie an ihrer Ehe festhalten und diese gemeinsam führen wollten.
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Diese Angaben sprechen dafür, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Zwar bedarf diese Frage sicherlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bestehen unter anderem die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und die vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung angeführten Widersprüche und offenen Fragen zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Frau B. Auch wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle am 14.02.2013 nicht zu Hause angetroffen und seine Ehefrau konnte nicht mit Sicherheit angeben, wo er sich aufhält. Keine Erklärung hat der Antragsteller außerdem bislang dazu abgegeben, warum er sich am 22.03.2013 in einer Gaststätte in Bayreuth, Bayern, befunden hat (vgl. Gesprächsnotiz über ein Telefonat der Sachbearbeiterin des Landratsamts mit der Polizei Bayreuth vom 22.03.2013). Die bestehenden Ungereimtheiten und offenen Fragen führen hier aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung bereits mit Wirkung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden könnte, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau über das erneute Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuträfen.
15 
Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht auch deshalb zumindest als offen anzusehen sind, weil dem - durch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer bewirkten -Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit der Tunesischen Republik vom 17.06.1995 (ABl EG 1998 Nr. L 97 S. 1) entgegensteht (vgl. dazu aber EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Rs C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-1191, juris; zur entsprechenden Vorschrift des Europa-Mittelmer-Abkommens mit Marokko: Beschluss des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -InfAuslR 2011, 349, m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass diese ohnehin lediglich bis zum 31.07.2013 gilt, also nur noch wenige Monate.
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b) Abgesehen davon hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier selbst dann Erfolg, wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 ausginge.
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Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Kürzerbefristung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollzugsinteresse begründet. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht. Ein solches hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Zwar ist der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 22.08.2012, rechtskräftig seit 17.09.2012, wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 01.01.2012) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 17.01.2012) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Straftaten liegen inzwischen aber schon über ein Jahr zurück; weitere sind nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Anfang 2012 straffällig geworden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der durch eine umgehende Beendigung des Aufenthalts begegnet werden müsste. Der Antragsteller bezieht auch keine Sozialleistungen. Allein die Tatsache, dass er - wohl vor allem wegen seiner derzeit ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation - keine Arbeitsstelle hat, begründet daher kein besonderes Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthalts.
19 
Die vom Landratsamt angeführte Erwägung, dass es aus generalpräventiven Gründen "gerechtfertigt" sei, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könnte sich trotz nicht mehr vorliegender Erteilungsvoraussetzungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und vollendete Tatsachen schaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 84 AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße (mögliche) Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig noch nicht begründet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., m.w.N.). Dann lässt sich ein besonderes Handlungsinteresse aber auch nicht mit dem möglichen "Eindruck" bei anderen Ausländern herleiten. Das vom Landratsamt hervorgehobene generalpräventiv begründete Ziel wird im Übrigen hier bereits durch den Erlass des Verwaltungsakts selbst, nämlich die nachträgliche Kürzerbefristung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht.
20 
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.02.2013 - 8 K 364/13 - außerdem aufzuheben, soweit danach dessen Beschluss vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) - 8 K 2182/12 - von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt - also auch bezüglich der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügten Abschiebungsandrohung - abgelehnt worden ist.
21 
Denn die ursprünglich im Beschluss vom 16.01.2013 getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, erweist sich im Ergebnis jedenfalls derzeit als richtig. Hat nämlich der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist hier auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16.01.2013 vertretenen Auffassung nicht voraus, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. nur Urteil des Senats vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - InfAuslR 2003, 341, sowie Beschlüsse des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - a.a.O., und vom 15.01.2008 - 11 S 2589/07 -, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2012 § 59 Rn. 13 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2013 § 59 Rn. 38 ff.). Zum einen wird aber jedenfalls die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Dem widerspricht die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 04.06.2012 gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 01.07.2012, welche mit dem Hinweis am Ende des Bescheids verbunden ist, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum anderen ist die Abschiebungsandrohung hier mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsgegner danach die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers.
23 
B) Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-EUR in Ansatz zu bringen. Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O.). Ebenso wie im Klageverfahren ist der Abschiebungsandrohung keine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen, wenn sie - wie hier - mit dem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden ist (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 - InfAuslR 2011, 446, m.w.N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Regelung unter Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zu beachten sein wird, wonach unter anderem mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13

Referenzen - Gesetze

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13 zitiert 15 §§.

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(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2007 - 11 S 1702/07

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2005 - 11 S 1170/04

bei uns veröffentlicht am 11.02.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2004 - 2 K 451/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwe
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2013 - 11 S 581/13.

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 24 K 15.5155

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Juli 2018 - 11 K 17477/17

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und er wendet sich gegen die ihm anged

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. März 2018 - 12 K 5/18

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 4 und 5 angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Jan. 2017 - 7 B 10722/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2016 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 enthalten

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K 1140/07 - geändert.

Die Anträge auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2007 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, nachdem die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Mit der zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2007 vorgelegten - undatierten - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2007 ausgeführt hat, dürfte der deutsche Ehemann jedenfalls der Antragstellerin zu 1 gegenüber unterhaltspflichtig sein. Zum einsatzpflichtigen Vermögen der Antragstellerin gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 4 BGB). Die Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist und die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalls zumutbar und alsbald durchsetzbar ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Auch die Angaben über die Unterstützung durch die Schwester sowie zu den Wohnkosten sind unsubstantiiert. Nachdem die Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 05.11.2007 zur Ergänzung ihres unvollständigen Antrags aufgefordert wurden, darf die Ablehnung der Bewilligung auf die Unvollständigkeit der Anträge gestützt werden (vgl. Bader u.a., a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.07.2007, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) angeordnet hat, hat Erfolg.
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.05.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen gerichteten Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraussichtlich rechtmäßig (1.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben (2.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (3.).
1. a) Die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzen, wenn die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. So liegt es hier:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem deutschen Ehemann besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls seit Februar 2007 nicht mehr. Der deutsche Ehemann strebt die Scheidung an. Anhaltspunkte für Versöhnungsbemühungen oder eine nur vorübergehende Trennung werden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich zwischenzeitlich die Trennung weiter vertieft, nachdem die Antragsteller seit dem 13.09.2007 nicht mehr im Haus des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 wohnen.
Damit sind seit Februar 2007 die Voraussetzungen (vgl. §§ 27, 28 AufenthG) für die der Antragstellerin zu 1 zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihr erstmals in Form eines drei Monate gültigen Einreisevisums am 23.05.2005 und anschließend am 23.06.2005 in Form einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt und die auf den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Verlängerungsantrag bis zum 30.05.2008 verlängert wurde. Ebenso sind die Voraussetzungen für die dem am 12.03.1992 geborenen Antragsteller zu 2 zum Familiennachzug mit der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen.
b) Das der Antragsgegnerin damit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, die Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, hat diese ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Sie hat insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkenden, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
10 
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller ohne die Verkürzungsentscheidung noch bis zum 30.05.2008 gültig gewesen wären, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte.
11 
Die Verkürzungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 nach § 31 AufenthG verneint.
12 
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft "seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet" bestanden hat". Die Antragstellerin zu 1 hat ihren Ehemann am 22.02.2005 in Russland geheiratet. Sie reiste zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.06.2005 in die Bundesrepublik ein. Zum Zeitpunkt der jedenfalls im Februar 2007 erfolgten Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft also gerade erst ein Jahr und acht Monate im Bundesgebiet.
13 
Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der "Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist" (2. Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Der Fall der Antragsteller stellt weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen solchen Härtefall dar.
14 
Gegen die Behauptung der Antragstellerin zu 1, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Russland finanziell und sozial vor das Nichts gestellt, nachdem sie dort alle Verbindungen und Beziehungen aufgegeben habe, spricht eindeutig der von ihrem Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin dargelegte, anhand von Kontoauszügen belegte Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 bis Weihnachten 2006 insgesamt achtmal zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, für jeweils mehrere Wochen auf Kosten ihres Ehemannes nach Russland geflogen ist, durch viele Ferngespräche nach Russland erhebliche Telefonkosten verursacht und in Russland offenbar auch mit Mitteln des Ehemannes eine Eigentumswohnung renoviert und unterhalten hat. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 keine besondere Härte gegeben, weil sich ihre Situation auch dann nicht signifikant von der anderer Zuwanderer mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer unterscheidet. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, teilt sie mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Mittellos wäre sie zudem nicht, da sie gegebenenfalls bis zu einer Scheidung und auch danach Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann, soweit ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, kann auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie bei einem Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde, sobald keine Unterhaltsansprüche mehr gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 B 22/05 - juris).
15 
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ist ebenfalls kein von dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal seiner Mutter unabhängiges Aufenthaltsrecht erkennbar.
16 
Der Antragsteller zu 2 kann kein Aufenthaltsrecht vom Ehemann seiner Mutter ableiten, nachdem dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Entgegen der Beschwerdeerwiderung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Anerkennung der Vaterschaft vor einem russischen Standesbeamten am 25.02.2005 hat nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Ein vor dem 01.07.1993 von einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geborenes Kind konnte durch vollendete Legitimation, d.h. durch Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts schon zum 01.07.1998 entfallen, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund mehr eintreten konnte. Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung erfolgten vorliegend zu einem Zeitpunkt, als es eine Legitimation im deutschen Recht nicht mehr gab. In Betracht kommt allein ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 2 nicht seit drei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen des § 5 StAG können auch nicht mehr eintreten, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 30.03.2007 festgestellt hat, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 nicht der Vater des Antragstellers zu 2 ist. Damit fehlt es an einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung seit dem 23.08.2007 rechtskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung kann die Vaterschaftsanerkennung vom 25.02.2005 im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Standesamt bzw. Gericht) nicht (auch) als Adoption angesehen werden (vgl. zur Anerkennung der Vaterschaft Art. 48 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 - FGB -, abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, und zur Adoption Art. 124 ff. FGB, a.a.O.). Damit kommt auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG nicht in Betracht.
17 
Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller den Verhältnissen in Russland so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wären, dass ihnen - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.
18 
2. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Verkürzungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 03.03.2007 begangenen Straftat deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, und dass die Antragsteller unberechtigt eine im Eigentum der Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 stehende Wohnung bewohnten, weshalb bereits ein Klageverfahren auf Herausgabe dieser Wohnung anhängig sei.
19 
Die Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62 <63> und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). Das besondere Vollzugsinteresse kann daher nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/06 - VBlBW 1997, 390). Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).
20 
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Soweit die Antragsgegnerin auf die von den Antragstellern am 03.03.2007 begangene Straftat abgestellt hat, hat sich die von ihr daran geknüpfte Prognose einer Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Person des Antragstellers zu 2 zwischenzeitlich bestätigt. Die Antragstellerin zu 1 hatte am 03.03.2007 ihrem damals 14-jährigen Sohn wissentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet. Sie wurde deshalb vom Amtsgericht ...-... mit Urteil vom 11.05.2007 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller zu 2 wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde auferlegt, 20 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamts zu erbringen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Körperverletzung angezeigt: Am 04.05.2007 erstattete die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 Anzeige bei dem Polizeirevier ..., da sie am 02.05.2007 von dem Antragsteller zu 2 während eines Streites umgestoßen worden sei. Hierbei habe sie Verletzungen im Brust- und Rückenbereich erlitten. Am 25.06.2007 zeigte der Stiefvater des Antragstellers zu 2 bei dem Polizeirevier ... an, dass dieser ihn während eines Streites unvermittelt in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden habe bringen wollen. Ferner habe der Antragsteller zu 2 damit gedroht, ihn gemeinsam mit anderen Jugendlichen zusammenzuschlagen. Ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung dieser Körperverletzung absah, belegt die Strafanzeige doch, dass der Antragsteller sich durch die von dem Amtsgericht...-... ausgesprochene Verwarnung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Die Anzeigen wegen Körperverletzung deuten auf ein gewisses Aggressionspotential bei dem Antragsteller zu 2 hin, welches die Prognose erneuter Straffälligkeit während des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens zu rechtfertigen vermag.
21 
Für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses spricht weiter der bemerkenswert geringe Grad der Integration der Antragsteller im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 auch nur den Versuch unternommen hätte, einen Arbeitsplatz zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. Der Prozesskostenhilfeantrag belegt, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht verlässlich gesichert ist. Ob und wie lange sie von ihrer Schwester noch in einem Maße unterstützt wird, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen auskommt, erscheint offen. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet werden nicht geltend gemacht. Demgegenüber belegen die auf Kosten ihres Ehemannes unternommenen jeweils mehrwöchigen Reisen nach Russland, die Kontaktpflege dorthin mittels Telefonaten sowie der Umstand, dass sie dort offenbar eine Eigentumswohnung unterhält, eine fortbestehende starke Verbindung in ihre Heimat. Auch der Antragsteller zu 2 weist nur unzureichende Integrationsleistungen auf. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hat er erst seit 18.09.2006 die Schule besucht. Dies legt den Schluss nahe, dass er nach der Einreise über ein Jahr lang seiner Schulpflicht nicht genügt hat. Ob er in der Lage ist, die Hauptschule in Deutschland erfolgreich zu beenden, erscheint fraglich. Nachweise über die schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsteller zu 2 in der Lage wäre, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen. Nachdem ihm unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, liegt es bei objektiver Betrachtung auch in seinem eigenen Interesse, die Reintegration in seinem Heimatland nicht weiter hinauszuzögern und die Schulzeit baldmöglichst in Russland zu einem Abschluss zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2 den größten Teil seiner Schulzeit in Russland verbracht hat, erscheint ein Schulerfolg, der eine Grundlage für den Einstieg in das Berufsleben bietet, dort eher gewährleistet als in Deutschland. Die Gefahr einer weiteren Entwurzelung ist bei minderjährigen Ausländern vor dem Hintergrund des immer zu berücksichtigenden Kindeswohls durchaus in die Erwägungen einzustellen.
22 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Einzelfalles ist das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Trägt ein Ausländer nicht oder nur unzureichend zu seiner Integration bei, so ist sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens geringer zu gewichten. Demgegenüber tritt in diesen Fällen der Gesetzeszweck der Begrenzung des Zuzugs (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in den Vordergrund und vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen.
23 
Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes, der bereits für den vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung), steht der Bejahung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben sind und dem Aufschubinteresse der Antragsteller nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
24 
3. Bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind und die Ausreisepflicht zugleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung Russlands als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) war nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihnen die Abwicklung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2004 - 2 K 451/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - ihrerseits zulässigen - Anträgen der Antragsteller (serbisch-montenegrinische Staatsangehörige - Mutter und 3 Kinder - albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo) zu Recht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche bzw. - jetzt - ihrer Klagen (2 K 1041/04) gegen den Widerruf ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG und die Abschiebungsandrohungen im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 16.1.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.4.2004 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Auch nach Auffassung des Senats gebührt dem Interesse der Antragsteller an der den gesetzlichen Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer asylbedingt nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran, dass sie infolge der sofortigen Vollziehung das Bundesgebiet sofort verlassen müssen.
1.1 Das erforderliche und in den Regelfällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung ist gegenwärtig nicht gegeben. Dieses Interesse muss bei belastenden Verwaltungsakten, die durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung von Ausländern eingreifen, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. 7.1973 - 1 BvR 23/73 - und - 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382 und Kammerbeschluss vom 25.1.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 - zur Ausweisung -) und konkret festgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = InfAuslR 1997, 358). Zu dieser Kategorie aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte gehört auch der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 AuslG. Diese Regelung ist in ihren belastenden Wirkungen mit einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. mit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vergleichbar, so dass auf die zur Qualität des Sofortvollzugsinteresses bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ergangene Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshof zurückgegriffen werden kann. Auch strukturell haben beide Regelungen Wesentliches gemeinsam. Auch beim Widerruf ergibt sich die Dringlichkeit einer Vollziehung nicht schon daraus, dass diese Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt. Denn sie ist, wie die nachträgliche Befristung, kein Instrument zur Gefahrenabwehr, sondern bringt das den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Ausländer- wie des Aufenthaltsgesetzes zugrunde liegende allgemeine öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern zur Geltung, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) erfüllen. Dieser Zweck wird indessen weitgehend auch trotz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfüllt. Denn die Wirksamkeit des den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Widerrufs wird durch Widerspruch und Klage nicht berührt, unbeachtet deren aufschiebender Wirkung (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG; ebenso § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller sind daher seit der Zustellung der Widerrufsverfügung vom 16.1.2004 auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam beendet (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG i.V.m.  § 44 Abs. 1 Satz 1 AuslG; ebenso nach neuem Recht: § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und die Antragsteller sind seither nach § 42 Abs. 1 AuslG (= § 50 Abs. 1 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet. Eine aufenthaltsrechtlich unerwünschte rechtliche Verfestigung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet könnte daher - ebenso wie bei der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung nicht eintreten (vgl. zu all dem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 a.a.O; zur Abhängigkeit rechtlich schutzwürdiger Integration von rechtmäßigem Aufenthalt vgl. auch Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, AuAS 2004, 27 = InfAuslR 2004, 70). Dass die Ausreisepflicht bei Anfechtung der Widerrufsentscheidung wegen § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG (= § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Regelfall nicht vollziehbar und die Verlassenspflicht damit nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, hat der Gesetzgeber hingenommen; dies zeigt ein Vergleich mit der Regelung bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel, wo Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (vgl.  § 72 Abs. 1 AuslG [ebenso § 84 Abs. 1 Nr.1 AufenthG] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; zu diesem Gesichtspunkt ausführlich auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 a.a.O.).
1.2. Aus dem dargelegten Regelungsgefüge folgt, dass es vorliegend eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (noch strenger - Erfordernis „unabweisbaren“ Handlungsbedarfs -, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, InfAuslR 1992, 6 ff., zum besonderen Sofortvollzugsinteresse bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62). Ein derartiges Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragsteller vermag der Senat gegenwärtig nicht zu erkennen. Die Antragsteller sind nicht straffällig geworden, sondern leben sozial angepasst und unauffällig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besteht daher ersichtlich nicht. Mit dieser Entscheidung ist - dem Gebot möglichster Beschleunigung gehorchend (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 a.a.O.) - noch in diesem Jahr zu rechnen, nachdem der Berichterstatter beim Verwaltungsgericht telefonisch eine mündliche Verhandlung noch im ersten Halbjahr in Aussicht gestellt hat. Innerhalb dieses zeitlich engen Rahmens dürfte aller Voraussicht nach auch mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Ehemanns und Vaters der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (bzw. - in deren Fortsetzung - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz) zu rechnen sein. Der Senat beabsichtigt zudem, die in dieser Sache zugelassene Berufung (11 S 924/04) alsbald zu terminieren und hierbei die Möglichkeiten für eine vergleichsweise Regelung des weiteren Aufenthaltsstatus der Familie der Antragsteller auszuloten. Ein besonderes Bedürfnis, dass die Antragsteller bis zur zeitlich absehbaren Entscheidung in diesen für ihr weiteres Schicksal bedeutsamen Verfahren das Bundesgebiet verlassen müssen, ist derzeit nicht ersichtlich. Dieses Bedürfnis lässt sich auch nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen herleiten. Denn die Antragstellerin zu 1 ist als Reinigungskraft berufstätig und wird wohl ab April zusätzlich wieder saisonal im Hotelgewerbe arbeiten. Ferner erscheint es aufgrund seiner bisherigen beruflichen Biografie durchaus möglich, dass auch der Ehemann und Vater der Antragsteller wieder eine Beschäftigung findet und daher der Lebensunterhalt der Familie (zuzüglich Kindergeld) weitgehend aus Eigenmitteln gesichert werden kann. Auch generalpräventive Erwägungen (Gewährleistung einer durchgehenden Behördenpraxis im Sinne schneller Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf asylbezogener Aufenthaltstitel zur Verhinderung unerwünschter Einwanderung) rechtfertigen die sofortige Vollziehung der Widerrufsentscheidung nicht, nachdem - zum einen - die Zuwanderung hierfür geeigneter Ausländer nach der ab dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage im öffentlichen Interesse partiell erleichtert werden soll und - zum anderen - der Antragsgegner nach Aktenlage wohl auch selbst nicht beabsichtigt, die Antragsteller in nächster Zeit abzuschieben.
1.3 Auf die Erfolgsaussicht der Klage gegen die Widerrufsverfügung kommt es nach all dem im Beschwerdeverfahren nicht entscheidend an. Der Senat kann daher offen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ermessensfehler durch den Widerspruchsbescheid vollständig behoben worden sind, ob der Antragsgegner durchweg von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Prämissen ausgegangen ist und ob sich der Widerruf letztlich als verhältnismäßig erweist. Diese Prüfung wird im Hauptsacheverfahren im Einzelnen vorzunehmen sein. Derzeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Widerrufsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist.
2. Haben die Rechtsmittel der Antragsteller gegenüber der Widerrufsentscheidung aufschiebende Wirkung, so ist auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar erfordert die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 42 Abs.1 AuslG/ § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. Urteil des Senats vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342). Jedoch wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG = § 50 Abs. 3 AufenthG). Darüber hinaus führt die Nichtvollziehbarkeit der Grundverfügung dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten kann. (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG a.F, 5 ZPO entsprechend in Verbindung mit § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718ff.). Dabei war je Antragsteller der volle Auffangstreitwert von 4.000,-- EUR anzusetzen, da es um den Verlust eines Aufenthaltsrechts geht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.